162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
grundgehaltes der Eingangsgruppe für Beamte des republik Deutschland gerichtet ist oder die geeignet
gehobenen Dienstes zum Endgrundgehalt der Ein- ist, ihr Ansehen zu schädigen.
gangsgruppe für Beamte des höheren Dienstes ent-
spricht. Bezieht der Beschädigte überwiegend deut- § 64f
sche Einkünfte, so kann im Einvernehmen mit dem
(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrecht-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bei
lichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonder-
der Ermittlung des Einkommensverlustes das Durch-
heiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb
schnittseinkommen im Bundesgebiet zugrunde ge- des Bundesgebietes eine vereinfachte Regelung
legt werden.
bedingen; Eine vereinfachte Regelung bedarf der
(3) Absatz 2 gill entsprechend für die Gewährung Zulassung durch den Bundesminister für Arbeit und
des Schadensausgleichs nach § 40 a. § 40 a Abs. 3 Sozialordnung, in Angelegenheiten der Kriegs-
bleibt unberührt. opferfürsorge durch den Bundesminister des Innern.
(4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, Dies gilt insbesondere für die Begründung von
die nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Ver-
Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen fahren.
beeinflußt wird. Ihnen können solche Versorgungs- (2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann ein beson-
bezüge im Einvernehmen mit dem Bundesminister derer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und
für Arbeit und Sozialordnung jedoch ganz oder der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte ein-
teilweise gewährt werden. Die Gewährung soll nur verstanden sind. Das Einverständnis des Antrag-
versagt werden, soweit dies nach den Lebensver- stellers oder Versorgungsberechtigten kann beim
hältnissen im Aufenthaltsstaat oder aus anderen Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden.
besonderen Gründen gerechtfertigt ist. Elternrenten (3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2
sollen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt Satz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e Abs. 1 tritt
sind, nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst
betragen. mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des
(5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Monats ein, in dem der Bescheid oder die Mitteilung
Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern bekanntgegeben worden ist. Eine Rückforderung ist
außerhalb des Bundesgebietes eine Abweichung ausgeschlossen.
bedingen. Eine Abweichung kann nur im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung vorgenommen werden. Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
§ 65
(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.
(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht,
§ 64d wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen
(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet 1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfall-
sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften. versicherung,
(2) Können dem Berechtigten die nach diesem 2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Ver-
Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt wer- sorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen
den, so können mit Zustimmung des Bundesministers Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen
für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen ge- Unfallfürsorge.
währt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche (2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht in
Gewährung des Unterschiedes zur vollen Versor- Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistun-
gung besteht nicht. gen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn
beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.
§ 64e
(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1)
(1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern oder
und auf den Ersatz außergewöhnlicher Kosten für
Gruppen von Kriegsopfern in einem zur Zeit unter Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit,
fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiet
als
oder in einem bestimmten Staat aus Gründen, die
die Kriegsopfer nicht zu vertreten haben, auf Dauer l. aus derselben Ursache Ansprüche auf ent-
keine Versorgung in dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten sprechende Leistungen aus der gesetzlichen Un-
Umfang gewährt werden kann, oder stehen andere fallversicherung oder nach den beamtenrecht-
besondere Gründe einer solchen Versorgung ent- lichen Vorschriften über die Unfallfürsorge
gegen, so erhalten sie eine Teilversorgung nach bestehen;
Maßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4. § 64 d Abs. 2 2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach
Satz 2 ist anzuwenden. den Vorschriften über die Heilfürsorge für An-
(2) Die Versorgungsbezüge können mit Zustim- gehörige des Bundesgrenzschutzes und für Sol-
mung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- daten (Bundesbesoldungsgesetz §§ 30, 36 Abs. 2
ordnung auf Zeit ganz oder teilweise versagt oder und Wehrsoldgesetz § 1 Abs. 1) und nach den
entzogen werden, wenn in der Person des Berech- landesrechtlichen Vorschriften für Polizeivoll-
tigten ein wichtiger, von dem Berechtigten zu ver- zugsbeamte der Länder bestehen.
tretender Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist (4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam,
vor allem eine Handlung, die gegen die Bundes- in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die
Nr. 5 - Tag der 1usgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 163
Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf unbegrenzt, nach der Anweisung nur zum halben
des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das Betrag zulässig. Mit Genehmigung der Hauptfür-
Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen oder sorgestelle sind die Ubertragung, Verpfändung und
erhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen Pfändung auch nach der Anweisung bis zum vollen
endet. Betrage zulässig.
Zahlung (2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen
§ 66 und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen
anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor
(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats- der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines
beträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der anderen Berechtigten gekannt haben.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 69
minister der Finanzen, wie die Versorgungsbezüge
nach oben abzurunden sind; er kann für Monats- (1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 sind die
beträge bis zu 10 Deutsche Mark eine andere Zah- Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit
lungsart anordnen. unzulässig, als der Versorgungsberechtigte der
Rente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-
(2) Einkommensausgleich und Beihilfe nach § 17 a
stungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-
werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder
behörde gewährt werden, zur Bestreitung seines
Woche gezahlt.
Unterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden
oder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf.
Ubertragung, Verpfändung, Pfändung
(2) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 5 sind die
§ 67 Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit
unzulässig, als der Versorgungsberechtigte der
(1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung
Rente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-
des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind aus-
stungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-
geschlossen, soweit sich nicht aus den Absätzen 2
behörde gewährt werden, zur Bestreitung seines
bis 4 etwas anderes ergibt. § 90 des Bundessozial-
Unterhalts oder zur Erfüllung seiner laufenden ge-
hilfegesetzes und § 27 e bleiben unberührt.
setzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- oder Waisen-
beihilfe kann übertragen, verpfändet oder gepfändet
werden
§ 70
1. wegen eines Darlehens, das dem Versorgungs- In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-
berechtigten von einer Hauptfürsorgestelle, einer dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber
Gemeinde oder einem Fürsorgeverband sowie von zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht
solchen gemeinnützigen Einrichtungen gewährt gezahlt worden sind.
wird, denen das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen die Genehmigung zur Gewährung Ubertragung kraft Gesetzes
von Darlehen erteilt hat,
§ 71
2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer gesetz-
lichen Unterhaltspflicht, (1) Ist ein Versorgungsberechtigter zum Vollzug
3. wegen eines Anspruchs auf Rückerstattung zu einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung ver-
Unrecht empfangener Versorgungsleistungen, bundenen Maßregel der Sicherung und Besserung in
einer Anstalt - mit Ausnahme einer Heil- oder
4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-rechtlichen
Pflegeanstalt - untergebracht, so geht der Anspruch
Körperschaft oder Kasse auf Rückerstattung einer
auf Ausgleichs- oder Elternrente sowie Berufs-
auf gesetzlicher Grundlage gewährten Leistung,
schadens- und Schadensausgleich bis zur Höhe der
5. wegen eines Schadensersatzanspruchs gegen den bisher gezahlten Bezüge auf die Stelle über, der die
Versorgungsberechtigten aus vorsätzlich begange- Unterbringungskosten zur Last fallen, soweit diese
ner unerlaubter Handlung. gegen den Versorgungsberechtigten einen Anspruch
(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle kann auf Ersatz dieser Kosten hat. Im übrigen besteht
der Versorgungsberechtigte auch in anderen Fällen kein Anspruch auf die vorgenannten Leistungen.
den Anspruch auf Rente, Witwen- oder Waisen- Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Witwen-
beihilfe ganz oder teilweise auf andere übertragen. oder Waisenbeihilfe.
(4) Für Leistungen, die nach dem Ermessen der (2) Ein Rechtsübergang findet nicht statt, wenn
Verwaltungsbehörde gewährt werden, gelten die a) Angehörige eines Beschädigten, einer Witwe
Absätze 1 bis 3 entsprechend.
oder Witwenbeihilfeberechtigten vorhanden sind,
die Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz er-
§ 68 halten könnten, falls der Beschädigte oder die
(1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 sind Witwe an den Folgen einer Schädigung (§ 1) g,:!-
die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die storben wäre oder
Zeit vor der Anweisung der Rente, Witwen- oder b) der Ehegatte eines Elternrentenberechtigten noch
Waisenbeihilfe oder der Leistungen, die nach dem lebt und mit diesem bis zum Freiheitsentzug in.
Ermessen der Verwaltungsbehörde gewährt werden, häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
In di<,scn hilkn sind die Versorgungsbezüge an die Kapitalabfindung
voryPnannlen Angdiörigen zu zahlen; ein Teil der
§ 72
Vcrsorgungsbezü~w bis zur Höhe der Grundrente
kann jedoch dem Versor~Jungsberechtigten selbst (1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann
belassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung ge-
(3) Die nach Absalz 2 zu zc1hlenden Versorgungs-
währt werden.
bezüge sind nach dem Einkommen zu berechnen, das
der Bemessung der bis zur Unterbringung gezahlten (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt
Bezüge zugrunde lag. Im Füll des Absatzes 2 Satz 1 werden
Buchstabe a sollen die Angehörigen jedoch nicht 1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
mehr erhalten, üls ihnen zusti:inde, wenn der Be- eines Wohnungseigentums nach dem Wohnungs-
schädigte oder die Witwe an den Folgen einer Schä- eigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundes-
digung gestorben wäre. Leben mehrere Empfangs- gesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das
berechtigte nichl in häuslicher Gemeinschaft, so Gesetz zur Anderung und Ergänzung kostenrecht-
bestimmt die Verwaltungsbehörde die Höhe der An- licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-
teile. Eigene Ansprüche der Angehörigen nach die- gesetzbl. I S. 861),
sem Gesetz sind anzurechnen. Im Fall des Absat-
2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes, einer
zes 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen die Gesamtbezüge
Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentums-
nach diesem Gesetz den Betrag der vollen Rente für
wohnung [§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des
ein Elternpaar nicht übersteigen. Im übrigen gilt
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
und Familienheimgesetz) in der Fassung vom
(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird mit 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 112,1), zuletzt
Ablauf des Monats wirksam, in dem die Unterbrin- geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen
gung erfolgt, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo- vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508)], wenn
nats, in dem die Verwaltungsbehörde von ihr Kennt- die baldige Ubertragung des Eigentums auf den
nis erlangt. Er endet mit Beginn des Monats, in dem Beschädigten sichergestellt wird,
der Versorgungsberechtigte entlassen wird. Das 3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem
gleiche gilt für die Zahlung der Versorgungsbezüge Wohnungseigentumsgesetz, wenn der Dauer-
an die Angehörigen; diese Zahlung wird so lange wohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs-
fortgesetzt, bis die Verwaltungsbehörde von der eigentümer gleichgestellt ist und das Fort-
Entlassung des Versorgungsberechtigten aus der bestehen des Dauerwohnrechts im Falle der
Anstalt Kenntnis erhält. Zwangsversteigerung nach § 39 des Wohnungs-
§ 71 a eigentumsgesetzes vereinbart wird,
4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem
(l) Befindet sich ein Versorgungsberechtigter auf
als gemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder
gerichtliche Anordnung in einer Heil- oder Pflege-
Siedlungsunternehmen, wenn hierdurch die An-
anstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Kranken-
wartschaft auf baldige Ubereignung eines
haus oder in einer ähnlichen Anstalt, so geht der
Familienheimes, einer Eigentumswohnung oder
nach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen
einer Siedlerstelle sichergestellt wird,
festzusetzende Anspruch auf Ausgleichs- oder Eltern-
rente sowie Berufsschadens- und Schadensausgleich 5. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrages
auf die Stelle über, der die Unterbringungskosten mit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheim-
zur Last fallen, soweit diese gegen den Versorgungs- stättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1 und
berechtigten einen Anspruch auf Ersatz dieser der Nummern 1 bis 3.
Kosten hat. Im übrigen besteht kein Anspruch auf (3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das
die vorgenannten Leistungen. Entsprechendes gilt Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Woh-
für den Anspruch auf Witwen- oder Waisenbeihilfe. nungserbbaurecht gleich.
(2) § 71 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 3
Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die nach Ab- § 73
satz 2 zu zahlenden Versorgungsbezüge nach dem (1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt wer-
tatsächlichen Einkommen des Berechtigten zu be- den, wenn
messen sind.
1. der Beschädigte das einundzwanzigste Lebensjahr
§ 71 b vollendet und im Zeitpunkt der Antragstellung
Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor- das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht
gungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor- zurückgelegt hat,
gungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen 2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
einen Träger der Sozialversicherung, einen öffent- 3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfin-
lich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich- dungszeitraumes die Rente wegfallen wird,
rechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge-
den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,
als sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver- währ besteht.
sorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der (2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise
Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt
Leistungen zu tragen hat. werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 165
Vollendung df", Sl!chzigst.Pn Lebensjc1hres gestellt zweiten Jahres auf
wird. 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 74 dritten Jahres auf
(1) Die Kdpilc1li.1blin<lung ki.lnn einen Betrag bis
72 vom Hundert der Abfindungssumme,
zur l löhe der Crundrenle (§ 31) umfassen. Ist eine vierten Jahres auf
Hernbsel.zung der Minderunq der Erwerbsfähigkeit 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
innerhillb des Abfindungszeitraumes zu erwarten, fünften Jahres auf
so kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu- 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
~Jnmdc gcl('gl werden, die der zu erwartenden sechsten Jahres auf
Minderung d()r Erwerbsfähigkeit entspricht. 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum siebten Jahres auf
von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. 32 vom Hundert. der Abfindungssumme,
Als Abfindun~Jsst11nme wird das Neunfache des der achten Jahres auf
Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetra- 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
ges gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren neunten Jahres auf
Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
zehn Jahren mit Ablauf des Monals, der auf den
Mond 1. der A uszc1hlung f olql. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-
lung der Abfindungssumme folgenden zweiten
Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfin-
§ 75
dungssumme zurückgezahlt worden ist.
(1) Die beslimmungsgemäße Verwendung des Ka-
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
pit.als ist durch die Form der Auszahlung und in
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den
der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung
Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze
alsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbau-
zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-
rechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts
lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-
oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck
genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn
kann insbesondere angeordnet werden, daß die Ver-
die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres
äußerung und Belastung des mit der Kapitalabfin-
zurückgezahlt wird.
dung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten
Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben
oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit
bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zu- dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden
ständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese Monats wieder auf.
Anordnung wird mit der Eintragung in das Grund-
§ 78
buch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen
der zuständigen Verwaltungsbehörde. Innerhalb der in § 76 Abs. l vorgesehenen Frist
ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleich-
(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig
kommender Betrag an Geld, Wertpapieren und For-
gemacht werden, daß die Eintragung einer Siche-
derungen der Pfändung nicht unterworfen.
rungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die
Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76 § 78a
und 77 bewilligt. wird.
(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit
Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und
§ 76
Ehegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt wer-
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu- den. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten ent-
rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von dt:r sprechend.
zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist
(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine
bestimmungsgemäß verwendet. worden ist.
Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, summe insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamt-
wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin- summe der bis zu ihrer Wiederverheiratung er-
dungszeitraumes vereitelt worden ist. loschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.
Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Afindung
(3) Dem A~gefundenen können vor Ablauf von
nach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus, daß der
zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapital-
Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit
abfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung
der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, zurückzuzahlen, als sie die Summe der erloschenen
wenn wichtige Gründe vorliegen. Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur Rückkehr
des Verschollenen nach diesem Gesetz und dem
Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige
§ 77 von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekannt-
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be- machung vom 18. März 1964 (Bundesgeset.zbl. I S. 218)
schränkt sich nach Ablauf des zu zahlen wären.
ersten Jahres auf § 79
91 vom Hundert der Abfindungssumme, (entfällt)
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 80 b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den
Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge- Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichs-
währt worden sind, bewirken keine Kürzung der gebiets verursachten Personenschäden (Besat-
nach diesem Gesetz festgestellten Renten. zungspersonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922
(Reichsgesetzbl. I S. 624) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. April 1927 (Reichsgesetz-
Schadenersatz, Erstattung blatt I S. 103).
§ 81 (2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertrie-
Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1 benengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volks-
oder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze, zugehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach
die dieses Gesetz für anwendbar erklären, so haben dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen
sie wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet gelten-
auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch den Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1
finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Abs. 1 erlitten haben; dies gilt nicht, wenn sie aus
Unfallfürsorge, das Gesetz über die erweiterte derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung
Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- gegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat,
und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichs- haben und diesen Anspruch verwirklichen können.
gesetzbl. I S. 674) und § 181 a des Bundesbeamten-
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)
in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1801) Anwendung.
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen
auf das Arbeitsentgelt
§ 81 a
§ 83
(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-
setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-
Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu- schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem
steht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum
dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;
von Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-
bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie- bezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-
derkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An- rechnen.
spruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten
geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ubergangsvorschriften
Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht
§ 84
auf einer Schädigung beruhen.
(entfällt)
§ 81 b
Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere § 85
Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen
Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen
gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an
Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-
ihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-
sammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer
rungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung
Schädigung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes ent-
verpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung
schieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach
verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-
diesem Gesetz rechtsverbindlich.
fang zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder
Satzung oblagen.
§§ 86 bis 88
Ausdehnung des Personenkreises (entfallen)
§ 82
(1) Dieses Gesetz findet entsprechende Anwen- Härteausgleich
dung auf Personen, denen für Schäden an Leib und
Leben Leistungen zuerkannt worden waren § 89
a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
der durch den Krieg verursachten Personen- schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,
schäden (Kriegspersonenschädengesetz) vom kann mit Zustimmung des Bundesministers für
15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in der Fas- Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegs-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember opferfürsorge des Bundesministers des Innern, ein
1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533) oder Ausgleich gewährt werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 167
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- § 91
ordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bundesminister des Innern, kann der Gewährung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von Härteausgleichen allgemein zustimmen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Schlußvorschriften
§ 90 § 92
((m tfäll 1.) (entfällt)
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zinsverordnung
Vom 20. Januar 1961
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes III. Festgelder
über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes-
mit vereinbarter Laufzeit von
gesetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verord-
nung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von 1. 30 bis 89 Tagen
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt 2. 90 bis 179 Tagen 3
für das Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundes- 3. 180 bis 359 Tagen 3¾
gesetzbl. I S. 17) wird im Einvernehmen mit der 4. 360 Tagen und darüber 4¾
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Spitzenverbände der Kreditinstitute und der Deut- IV. Spareinlagen
schen Bundespost verordnet: 1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist
und vereinbarter Kündigungsfrist
§ 1 von weniger als 12 Monaten
Die Verordnung über die Bedingungen, zu denen a) von natürlichen Personen und von
Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen ent- juristischen Personen, die gemein-
gegennehmen dürfen (Zinsverordnung) vom 5. Fe- nützigen, mildtätigen oder kirch-
bruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33), zuletzt geändert lichen Zwecken dienen .......... . 4
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der b) von sonstigen juristischen Personen
Zinsverordnung vom 15. Juni 1966 (Bundesgesetz- und von Personenhandelsgesell-
blatt I S. 386), wird wie folgt geändert: schaften ....................... . 3½
sofern eine Kündigungssperrfrist von
Die Anlage 2 erhält folgende Fassung: mindestens 6 Monaten vereinbart ist 4
2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von
„Höchstsätze für Habenzinsen
12 Monaten und darüber ........... . 5."
Die Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr
§ 2
I. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ½
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
II. Kündigungsgelder leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
mit vereinbarter Kündigungsfrist von über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
1. 1 bis weniger als 3 Monaten . . . . . . . . 2½
2. 3 bis weniger als 6 Monaten . . . . . . . . 3 § 3
3. 6 bis weniger als 12 Monaten . . . . . . . . 3¼ Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1967 in
4. 12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . . . 4¼ Kraft.
Berlin, den 20. Januar 1967
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kalkstein
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 13. Januar 1967
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-
rung des Außenministeriums von Jamaika bekannt-
gemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Jamaika anmelden, brauchen nicht den Nach-
weis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 13. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 169
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 - , ergangen
;-rn[ Vorlage des Landgerichts Marburg, wird nach-
lolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Hessischen Aus-
führungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom
27. März 1954 - Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 32 -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so-
weit er in Verbindung mit § 71 Nr. 3 und § 39
Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 - eine Entschädi-
gung für die Tötung von Hunden versagt, von
denen anzunehmen ist, daß sie mit tollwutkran-
ken Tieren in Berührung gekommen sind.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10.Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 1966 - 1 BvL 21/65 - 1 BvL
11/66 - , ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts
Itzehoe, wird nachstehend der Entscheidungssatz
veröffentlicht:
§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung in der Fas-
sung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321)
ist mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes inso-
weit nicht vereinbar und nichtig, als er die dort
bezeichnete Arbeitnehmergruppe von der Teil-
habe an der Arbeitslosenversicherung schlecht-
hin ausschließt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 169
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 - , ergangen
;-rn[ Vorlage des Landgerichts Marburg, wird nach-
lolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Hessischen Aus-
führungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom
27. März 1954 - Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 32 -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so-
weit er in Verbindung mit § 71 Nr. 3 und § 39
Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 - eine Entschädi-
gung für die Tötung von Hunden versagt, von
denen anzunehmen ist, daß sie mit tollwutkran-
ken Tieren in Berührung gekommen sind.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10.Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 1966 - 1 BvL 21/65 - 1 BvL
11/66 - , ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts
Itzehoe, wird nachstehend der Entscheidungssatz
veröffentlicht:
§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung in der Fas-
sung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321)
ist mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes inso-
weit nicht vereinbar und nichtig, als er die dort
bezeichnete Arbeitnehmergruppe von der Teil-
habe an der Arbeitslosenversicherung schlecht-
hin ausschließt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgcsetzblat t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 4, ausgegeben am 20. Januar 1967
11. 1. 67 Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Erhöhung der
Türkei-Zollkontingente 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
11. 1. 67 Einundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (2. Erhöhung des
Zollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
11. 1. 67 Zweiundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Bananen - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
17. 1. 67 Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motorsportfahrzeugen
auf den Seeschiffahrtstraßen und Küstengewässern (Motorbootführerscheinverordnung) . . . . . 731
20. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
(Inkrafltreten für Italien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
27. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Korea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
27. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Dbereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst (Anwendbarkeit auf Britisch-Honduras) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
4. 1. 67 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 1. 67 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus den
Niederlanden 10 14. 1. 67 16. 1. 67
5. 1. 67 Verordnung Nr. 1/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 10 14. 1. 67 15. 1. 67
9. 1. 67 Neunte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 12 18. 1. 67 19.1.67
13. 1. 67 Verordnung Nr. 2/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 13 19. 1. 67 20. 1. 67
19. 1. 67 Zweite Verordnung zur Anderung der 11. Ab-
gaben- und Stützungsverordnung 15 21. 1. 67 1. 2. 67
16. 1. 67 Verordnung Nr. 3/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 15 21. 1. 67 20. 1.67
18. 1. 67 Verordnung TSr Nr. 1/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 15 21. 1. 67 1. 2. 67
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgcsetzblat t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 4, ausgegeben am 20. Januar 1967
11. 1. 67 Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Erhöhung der
Türkei-Zollkontingente 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
11. 1. 67 Einundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (2. Erhöhung des
Zollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
11. 1. 67 Zweiundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Bananen - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
17. 1. 67 Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motorsportfahrzeugen
auf den Seeschiffahrtstraßen und Küstengewässern (Motorbootführerscheinverordnung) . . . . . 731
20. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
(Inkrafltreten für Italien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
27. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Korea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
27. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Dbereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst (Anwendbarkeit auf Britisch-Honduras) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
4. 1. 67 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 1. 67 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus den
Niederlanden 10 14. 1. 67 16. 1. 67
5. 1. 67 Verordnung Nr. 1/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 10 14. 1. 67 15. 1. 67
9. 1. 67 Neunte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 12 18. 1. 67 19.1.67
13. 1. 67 Verordnung Nr. 2/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 13 19. 1. 67 20. 1. 67
19. 1. 67 Zweite Verordnung zur Anderung der 11. Ab-
gaben- und Stützungsverordnung 15 21. 1. 67 1. 2. 67
16. 1. 67 Verordnung Nr. 3/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 15 21. 1. 67 20. 1.67
18. 1. 67 Verordnung TSr Nr. 1/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 15 21. 1. 67 1. 2. 67
141
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 26.Januar 1967 Nr. 5
Tag I nh alt Seite
20. 1. 67 Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
Bundesqeselzbl. III 830-2
20. 1. 67 Dritte Verordnung zur Anderung der Zinsverordnung ................................... . 167
13. 1. 67 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes ..................................... . 168
10.1.67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Hessischen Aus-
führungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 27. März 1954) ........................... . 169
10. 1. 67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 65 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsver-
mittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957) ................. . 169
ßundesw,sdz.lJl. III 810-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil JI Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 171
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 20. Januar 1967
Auf Grund des Artikels V des Dritten Neuord-
nungsgesetzes - KOV vom 28. Dezember 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 750) wird nachstehend der Wort-
laut des Bundesversorgungsgesetzes in der neuen
Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 20. Januar 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz)
in der Fassung vom 20. Januar 1967
Anspruch auf Versorgung Sozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie
für Schädigungsfolgen gewährt werden; die Zustim-
§ 1 mung kann allgemein erteilt werden.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-
liche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall
führte Schädigung gilt nicht als Schädigung im
während der Ausübung des militärischen oder mili-
Sinne dieses Gesetzes.
tärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst
eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schä-
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund- digung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
heitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi- auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
gung auf Antrag Versorgung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 § 2
stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor- (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist
den sind durch
a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung, als Soldat oder Wehrmachtbeamter,
b) eine Kriegsgefangenschaft, b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,
c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht c) der Dienst in der Feldgendarmerie,
unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.
Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit
oder deutscher Volkszugehörigkeit, (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bun-
d) eine mit militärischem oder militärähnlichem desvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deut-
Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungs- sche Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der
erscheinungen zusammenhängende Straf- oder gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des
· Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen Herkunftslandes vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst
nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist, in der deutschen Wehrmacht gleich.
e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der
zur Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen
oder zu einem wegen der Schädigung zur Auf- Reich verbündet gewesenen Staates während eines
klärung des Sachverhaltes angeordneten persön- der beiden Weltkriege oder in der tschecho-
lichen Erscheinen notwendigen Weg oder bei slowakischen oder österreichischen Wehrmacht dem
der Durchführung dieser Maßnahmen erleidet. Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der
Entsprechendes gilt für Versehrtenleibesübungen Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohnsitz
als Gruppenbehandlung wegen Schädigungsfol- oder ständigen Aufenthalt im Gebiete des Deutschen
gen. Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
hatte.
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein- § 3
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn
(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1
die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
Folge einer Schädigung erforderliche \!\/ahrschein- Abs. 1 gelten
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht ange-
die Ursache des festgestc~Htcn Leidens in der medi- ordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehr-
zinischen Wissenschaft lJngewißheit besteht, kann tauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehr-
mit Zustimmung des Bundesrninisl.ers für Arbeit und überwachung·,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 143
b) der auf Grund einer Einberufung durch eine c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-
rniliUirische Dienststelle oder auf Veranlassung hängenden Weges nach und von der Dienst-
eines militärischen Befehlshabers für Zwecke stelle und
der Wehrmacht 9eleistete freiwillige oder unfrei-
d) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
willige Dienst,
Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner
cJ eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschif- ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-
fung von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfs- sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt
schiffen der Wehrmacht, Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach
d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten der Familienwohnung.
Reichsbahnbediensteten und der Dienst der Be- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefan-
amten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer gene, Internierte und Verschleppte.
Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer
Maßnahmen verwendet und damit einem mili- (3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen
tärischen Befehlshaber unterstellt waren, sowie Grenzen des Bundesgebietes keine Wohnung haben,
der Dienst der Militärverwaltungsbeamten, gilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem
vorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.
e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferin-
nen,
§ 5
f) der Dienst des Personals der freiwilligen Kran-
kenpflege bei der Wehrmacht im Kriege, (1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne
des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu-
g) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaf- sammenhang mit einem der beiden Weltkriege
fungskommissionen der Wehrbezirkskommandos, stehen,
h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusam-
Unteroffizierschüler der Luftwaffe, menhängende militärische Maßnahmen, insbe-
sondere die Einwirkung von Kampfmitteln,
i) der Reichsarbeitsdienst,
b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zu-
k) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung sammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer
zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufga- Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen
ben von besonderer staatspolitischer Bedeutung Verdunkelungsmaßnahmen,
(Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 1441). c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die
besonderen Umstände der Flucht vor einer aus
l) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden
Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,
m) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke
der Wehrmacht, d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der
militärischen Besetzung deutschen oder ehemals
n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangs-
Zwecke der Wehrmacht, weisen Umsiedlung oder Verschleppung zusam-
o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten menhängenden besonderen Gefahr eingetreten
Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz sind,
in der seit dem 1. September 1939 im Zeitpunkt e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vor-
der Schädigung jeweils geltenden Fassung nach gänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahren-
Aufruf des Luftschutzes. bereich hinterlassen haben.
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil- (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
dienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-
eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet den, die in Verbindung
worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson-
a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige
deren, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge-
oder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte
sundheit verbunden war.
oder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der
Besatzungsmächte vor dem Tag verursacht wor-
den sind, von dem an Leistungen nach ande-
§ 4 ren Vorschriften gewährt werden,
b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1
(1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst
des Gesetzes über den Ersatz der durch die Be-
gehören auch
setzung deutschen Reichsgebiets verursachten
a) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort Personenschäden (Besa tzungspersonenschädenge-
und der Heimweg nach Beendigung des Dienst- setz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624)
verhältnisses, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
AprH 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bezeichneten
b) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Ereignisse verursacht worden sind und zur Zu-
Tätigkeit am Bestimmungsort, erkennung von Leistungen geführt hatten.
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 6 Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen
In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich- und Krankenbehandlung
neten, besonders begründeten Fällen kann mit § 10
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und (1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Ge-
Sozialordnung das Vorliegen militärischen oder sundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung
militär~ihnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegs- anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungs-
einwirkung anerkannt werden. folge verursacht worden sind, gewährt, um die
Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte
Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit
§ 7
zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des
(1) Das Gesetz wird angewendet auf Leidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu
1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren
beheben oder die Folgen der Schädigung zu erleich-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- tern. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der
tungsbereich dieses Gesetzes haben, Verschlimmerung als Folge einer Schädigung aner-
kannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung
2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren für die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den denn, daß die als Folge einer Schädigung anerkannte
zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbe-
deutschen Gebieten oder im Ausland haben, handlung erfordert, ohne Einfluß ist.
3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder (2) Heilbehandlung wird Beschädigten mit einer
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die- Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hun-
ses Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit dert oder mehr (Schwerbeschädigte) auch für Ge-
einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehr- sundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge
macht oder militärähnlichem Dienst für eine einer Schädigung anerkannt sind.
deutsche Organisation in ursächlichem Zusam-
(3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädigten
menhang steht oder in Deutschland oder in einem
zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körper-
zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehr-
lichen Leistungsfähigkeit gewährt.
macht besetzten Gebiet durch unmittelbare
Kriegseinwirkung eingetreten ist. (4) Krankenbehandlung wird gewährt
(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten und
einen Anspruch auf Versorgung gegen einen ande- für die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sowie für son-
ren Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewen- stige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Ge-
det, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinba- meinschaft leben und von ihm überwiegend un-
rungen etwas anderes bestimmen. terhalten werden,
b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen,
die seine unentgeltliche Wartung und Pflege
§ 8 nicht nur vorübergehend übernommen haben,
In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders c) den Witwen (§§ 38ff., § 48), Waisen (§§ 45, 48)
begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bun- und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 ff.).
desministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 2 und 4
sorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungs-
sind ausgeschlossen, wenn und soweit
bereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der
§§ 64 bis 64 f. Die allgemeine Einbeziehung einer a) ein Sozialversicherungsträger zu einer entspre-
Kriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des chenden Leistung verpflichtet ist oder ein ent-
Gesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundes- sprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder
ministers der Finanzen. aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche
aus einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-
rung, besteht, oder
Umfang der Versorgung b) der Berechtigte oder derjenige, für den die Kran-
§ 9 kenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfän-
ger), ein Einkommen hat, das die Jahresarbeits-
Die Versorgung umfaßt
verdienstgrenze der gesetzlichen Krankenver-
1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und sicherung übersteigt, es sei denn, daß der Be-
Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24 a), rechtigte Ausgleichsrente erhält oder die Heilbe-
2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis handlung wegen der als Folge einer Schädigung
27e), anerkannten Gesundheitsstörung nicht durch
eine Krankenversicherung sicherstellen kann,
3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und Pflegezulage oder
(§ 35),
c) die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
anderes Gesetz sichergestellt ist.
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), (6) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs ge-
(§ 53). währt werden.
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 145
(7) Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit eine Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln ab. Bei ein-
neue Heilbehcrndlung anordnen. Sie soll die An- zelnen Leistungsarten können als Ersatzleistung auch
ordnung treffen, wenn zu erwarten ist, daß die Be- die vollen Kosten übernommen werden.
handlung den Ccsundheilszustand des Beschädigten
wesentlich oder nachhaltig bessert, es sei denn, daß § 12
triftige Gründe einer Anordnung entgegenstehen.
Eine Operation darf ohne Zustimmung des Beschä- (1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1
digten nicht angeordnet. werden. mit Ausnahme der Nummer 3 entsprechend.
(2) Zuschüsse zu den notwendigen Kosten der Be-
§ 11 schaffung von Zahnersatz können den Berechtigten
(1) Die H<'ilbehandlung umfaßt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5 und 6
in angemessener Höhe gewährt werden.
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behand-
lung,
2. Versorgunu mit Arznei-, Verbcrnd- und Heil- § 13
mitteln, (1) Die orthopädische Versorgung umfaßt die Aus-
3. Versorgung mil Zahnersatz, stattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücken, ortho-
4. stationäre BE~handJung in einem Krankenhaus pädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführ-
(Krankenhausbehandlung), hunden) und deren Zubehör, die Instandhaltung und
den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie
5. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-Heil-
die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.
stätte (Heilstätlenbehandlung),
6. Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kran- (2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf
kenschwestern oder andere Pflegekräfte (Haus- Grund fachärztlicher Verordnung in technisch-wis-
pflege), senschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung
7. orthopädische Versorgung. und Ausstattung zu gewähren; sie müssen in tech-
nischer Hinsicht den persönlichen und beruflichen
Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung werden Bedürfnissen des Berechtigten oder Leistungsemp-
gewährt, wenn andere Behandlungsverfahren kei- fängers angepaßt sein und dem allgemeinen Ent-
nen genügenden Erfolg haben oder in absehbarer wicklungsstand der Technik entsprechen. Hilfsmittel,
Zeit erwarten lassen; die Gewährung von Haus-
deren Neuwert 300 Deutsche Mark übersteigt, sind
pflege setzt voraus, daß die Aufnahme des Beschä-
in der Regel nicht zu übereignen.
digten in ein Krankenhaus geboten,. aber nicht
durchführbar ist, oder daß ein sonstiger wichtiger (3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon
Grund vorliegt. Art und Umfang der Heilbehand- abhängig gemacht werden, daß der Berechtigte oder
lung decken sich, soweit dieses Gesetz nichts ande- Leistungsempfänger sie sich anpassen läßt oder sich,
res bestimmt, mit den Leistungen, zu denen die um mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer
Krankenkasse (§ 18 c Abs. 2) ihren Mitgliedern ver- Ausbildung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauch-
pflichtet ist. bar gewordenen Hilfsmittels kann abgelehnt wer-
den, wenn es nicht zurückgegeben wird.
(2) Stationäre Behandlung in einem Badeort
(Badekur) kann Beschädigten unter den Vorausset- (4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instandset-
zungen des § 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 gewährt werden, zung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauch-
wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu barkeit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vor-
sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwar- satz oder grobe Fahrlässigkeit des Berechtigten oder
tenden Verschlechterung des Cesundheitszustandes Leistungsempfängers zurückzuführen ist.
oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzu-
beugen. § 14
(3) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, In- Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer
standhaltung, und Änderung von Motorfahrzeugen Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich
an Stelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) und 60 Deutsche Mark zum Unterhalt eines Führhundes
deren Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der oder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde
Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte so- Führung.
wie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werk-
leistungen (Ersatzleistungtm) können Beschädigten § 15
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 5
und 6 zur Ergänzung der orthopädischen Versorgung Verursachen die anerkannten Folgen der Schädi-
gewährt werden. Weitere Zuschüsse können zu den gung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung
Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeugen, zu oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden
deren Beschaffung der B<~schädigte einen Zuschuß Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von
nach Satz 1 erhalten hat oder erhalten konnte, sowie 8 bis 50 Deutsche Mark zu ersetzen. Ubersteigen in
zu den Kosten der Unterbringung von Krankenfahr- besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen
zeugen und Blindenführhunden gewährt werden. Die die höchste Stufe des Pauschbetrages, so sind sie
Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Be- ersta ttungsf ähig.
schaffung, Instandhaltung, Änderung und Unterbrin-
gung von Motorfahrzeugen an Pflegezulageempfän- § 16
ger mindestens nach Stufe III hängt nicht von der (entfällt)
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 17 c) bei nicht erwerbstätigen Beschädigten, die in-
(1) Wird der Beschädigte wegen einer Gesund- folge der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehand-
heitsstörung, die als Folge einer Schädigung an- lungsmaßnahme gehindert sind, eine bestimmte
erkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungs- Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Nettoein-
folge verursacht worden ist, arbeitsunfähig im Sinne kommen, das dem Beschädigten durchschnittlich
der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche- entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht
rung oder wird ihm wegen solcher Gesundheitsstö- ermittelt werden kann, das Durchschnittseinkom-
rungen eine Krankenhausbehandlung, Heilstätten- men der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der
behandlung oder Badekur gewährt oder eine an Beschädigte ohne die Arbeitsunfähigkeit oder
diese Heilbehandlungsmaßnahmen anschließende Heilbehandlungsmaßnahme angehörte, abzüglich
Schonungszeit zugebilligt, erhält er einen Einkom- der Steuern, Kirchensteuern und Sozialversiche-
mensausgleich nach Maßgabe der folgenden Vor- rungsbeiträge,
schriften; bei Gesundheitsstörungen, die nur im d) bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Un-
Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädi- terstützung aus der Arbeitslosenhilfe in den
gung anerkannt sind, tritt an deren Stelle die ge- ersten sechs Wochen nach Eintritt der Arbeits-
samte Gesundheitsstörung, es sei denn, daß die als unfähigkeit und bei stationärer Behandlung ein
Folge einer Schlidigung anerkannte Gesundheitsstö- Betrag in Höhe der wegen Arbeitslosigkeit ge-
rung auf die Arbeitsunfähigkeit, stationäre Behand- währten Leistungen, vom Beginn der siebenten
lung oder Schonungszeit ohne Einfluß ist. Woche an zehn N_euntel dieses Betrages, sofern
(2) Der Einkommensausgleich beträgt in den ersten die Voraussetzungen von Buchstabe c nicht vor-
sechs Wochen nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit liegen.
oder, sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nach (5) Auf den Einkommensausgleich ist das Netto-
dem Beginn der stationären Behandlung 100 vom einkommen, das der Beschädigte aus den in Absatz 2
Hundert, vom Beginn der siebten Woche an Satz 1 bezeichneten Einkunftsarten während des
90 vom Hundert des Nettoeinkommens aus nicht- Zeitraums erzielt, in dem er einen Einkommensaus-
selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 gleich erhält, mit dem Vomhundertsatz anzurechnen,
des Einkommensteuergesetzes, aus Land- und Forst- der nach Absatz 2 der Berechnung des Einkommens-
wirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, ausgleichs zugrunde zu legen ist. Auf den Einkom-
das der Beschädigte vor dem Eintritt der Arbeits- mensausgleich sind ferner das Ubergangsgeld aus
unfähigkeit oder dem Beginn der stationären Be- der gesetzlichen Rentenversicherung sowie alle ge-
handlung erzielt hat. Abweichend davon beträgt der setzlichen Geldleistungen, die der Beschädigte für
Einkommensausgleich während einer stationären Be- sich und seine Familienangehörigen wegen der Ar-
handlung 65 vom Hundert des bezeichneten Netto- beitsunfähigkeit oder Heilbehandlungsmaßnahme
einkommens; er erhöht sich für den Ehegatten oder, erhält, anzurechnen. Macht der Beschädigte An-
an dessen Stelle, für ein Kind (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sprüche auf diese Leistungen nicht geltend, so ist
oder einen sonstigen Angehörigen, den der Beschä- der ihm dadurch entgehende Betrag anzurechnen;
digte vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder das gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu ver-
dem Beginn der stationären Behandlung überwiegend wirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus
unterhalten hat, um 10 vom Hundert, für weitere einem verständigen Grund nicht geltend gemacht
Kinder und überwiegend unterhaltene Angehörige worden sind oder geltend gemacht werden.
um je 5 vom Hundert bis auf höchstens 90 vom Hun- (6) Läßt sich das Einkommen des Beschädigten
dert.
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
(3) Für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist, selbständiger Arbeit zahlenmäßig nicht ermitteln, so
wenn der Beschädigte Einkommen aus Land- und ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Gesamtverhältnisse festzusetzen. Dabei kann das
Arbeit erzielt hat, grundsätzlich der Durchschnitt des Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-
in dem Kalenderjahr vor dem Eintritt der Arbeits- schaftsgruppe, der der Beschädigte angehört, ab-
unfähigkeit oder dem Beginn der stationären Be- züglich der Steuern, Kirchensteuern und Sozialver-
handlung aus diesen Einkunftsarten erzielten Ein- sicherungsbeiträge, zugrunde gelegt werden.
kommens maßgebend, wenn Einkommen aus nicht- (7) Der Einkommensausgleich wird für Kalender-,
selbständiger Arbeit bezogen worden ist, das Ein- Werk- oder Arbeitstage berechnet. Die Berechnung
kommen während dE:s Zeitraums, den die Kranken- für Werk- oder Arbeitstage ist vorzunehmen, wenn
kasse (§ 18 c Abs. 2) der Berechnung des Kranken- dem Beschädigten entsprechend berechnete Leistun-
geldes für ihre Mitglieder zugrunde legt. gen im Sinne von Absatz 5 Satz 2 gewährt werden;
(4) Als Nettoeinkommen im Sinne des Absatzes 2 die Berechnung bleibt auch dann maßgebend, wenn
gelten auch die Krankenkasse nach § 183 der Reichsversiche-
rungsordnung nicht mehr leistungspflichtig ist. Ein-
a) bei einer Hausfrau (§ 30 Abs. 4 letzter Satz) die
kommensausgleich ist nur insoweit zu zahlen, als
durch die Arbeitsunfähigkeit oder die Heilbe-
er zusammen mit dem nach Absatz 5 anzurechnen-
handlungsmaßnahmen notwendigen Mehrauf-
den Ubergangsgeld und den nach dieser Vorschrift
wendungen für die Haushaltsführung,
anzurechnenden gesetzlichen Geldleistungen bei
b) bei dem Empfänger eines Unterhaltsbeitrages kalendertäglicher Berechnung ein Dreihundertsech-
nach § 26 Abs. 4 ein Betrag in Höhe des Unter- zigstel, bei werktäglicher Berechnung ein Dreihun-
haltsbeitrages, dertachtel und bei arbeitstäglicher Berechnung ein
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 147
Zweihunderlachtundfünfzigstel der J ahresarbeits- Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß unmit-
verdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversiche- telbar an das Krankenhaus zc:..hlen.
rung, auf Deutsche Mark nach oben abgerundet,
nicht übersteigt. § 18 a
(8) Anspruch auf Einkommensausgleich besteht (1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden
auch dann, wenn vor der Anerkennung von Ge- auf Antrag gewährt; sie können auch von Amts we-
sundheitsstörungen als Folge einer Schädigung we- gen gewährt werden. Ist der Berechtigte Mitglied
gen solcher Gesundheitsstörungen Heilbehandlung einer Krankenkasse, gelten Anträge auf Leistungen
nach § 10 Abs. 6 gewdhrt oder eine Badekur durch- nach diesem Gesetz zugleich als Anträge auf die ent-
geführt wird. sprechenden Leistungen der gesetzlichen Kranken-
versicherung, Anträge auf Leistungen der gesetz-
§ 17 a lichen Krankenversicherung zugleich als Anträge
Führl eine notwendige Maßnahme der Behand- auf die entsprechenden Leistungen nach diesem Ge-
lung einer anerkannten Schädigungsfolge (§ 10 setz.
Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Be- (2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a wer-
einträchl.igung der Erwerbsgrundlage des Beschä- den, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt
digten, kann eine Beihilfe in angemessener Höhe ist, vom Fünfzehnten des zweiten Monats des Kalen-
gewährt werden; sie soll im allgemeinen 70 Deut- dervierteljahres, das der Antragstellung vorausge-
sche Mark täglich nicht übersteigen. gangen ist, frühestens jedoch von dem Tag an ge-
währt, von dem an ihre Voraussetzungen erfüllt
§ 18 sind. Von Amts wegen werden die Leistungen von
(1) Hal der Berechtigte eine Heilbehandlung, dem Tag an gewährt, an dem die anspruchsbegrün-
Krankenbehandlung oder Badekur vor der Aner- denden Tatsachen der Krankenkasse oder Verwal-
kennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten tungsbehörde bekannt geworden sind.
für die notwendige Behandlung in angemessenem (3) Der Einkommensausgleich ist von dem Tag an
Umfang zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine An- zu gewähren, von dem an seine Voraussetzungen er-
erkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluß der füllt sind, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach
Heilbehandlung keine Gesundheitsstorung zurück- Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder nach dem Be-
geblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heil- ginn der Heilbehandlungsmaßnahme beantragt wird,
behandlung vor Anmeldung des Versorgungsan- sonst von dem Tag der Antragstellung an. Als An-
spruchs durchgeführt hat und durch Umstände, die trag gilt auch die Meldung der Arbeitsunfähigkeit.
außerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist der Ein-.
gehindert war. kommensausgleich für die zurückliegende Zeit zu
(2) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Kranken- gewähren, wenn zwingende Gründe die Einhaltung
behandlung nach der Anerkennung selbst durchge- der Frist unmöglich machten. Von Amts wegen wird
führt, so sind die Kosten in angemessenem Umfang der Einkommensausgleich von dem Tag an gewährt,
zu erstatten, wenn zwingende Gründe die Inan- an dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der
spruchnahme der Krankenkasse (§ 18 c Abs. 2) oder Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde bekannt
der Verwaltungsbehörde (§ 18c Abs. 1) unmöglich geworden sind. Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Bei-
machten. Das gilt für Versorgungsberechtigte, die hilfe nach § 17 a.
Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch nur, wenn (4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in
die Kasse nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinn-
hinsichtlich der Leistungen, die nach § 18 c Abs. 1 gemäß.
von der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind.
Kosten für eine selbst durchgeführte Badekur wer- (5) Leistungen nach den§§ 10 bis 24a, die in Jah-
den nicht erstattet. resbeträgen zu gewähren sind, werden vom ersten
Januar des Jahres der Antragstellung an, frühestens
(3) Wird dem Beschädigten wegen der Folgen vom Ersten des Monats an, in dem die Voraus-
einer Schädigung Kostenersatz nach Absatz 1 oder 2 setzungen erfüllt sind, gewährt. Von Amts wegen
gewährt, besteht auch Anspruch auf Einkommens- werden diese Leistungen vom ersten Januar des
ausgleich. Jahres an gewährt, in dem der Krankenkasse oder
(4) An Stelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsbehörde die anspruchsbegründen-
kann dem Beschädigten für die Beschaffung eines den Tatsachen bekannt geworden sind, frühestens
Zahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuß vom Ersten des Monats an, in dem die Vorausset-
in angemessener Höhe gewährt werden, wenn er zungen erfüllt sind.
wegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein (6) Die Leistungen nach den § § 10 bis 24 a wer-
Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz den, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt
besteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen ist, bis zu dem Tag gewährt, an dem ihre Voraus-
läßt. Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß un- setzungen entfallen. Sie werden bis zum Ablauf des
mittelbar an den Zahnarzt zahlen. Kalendervierteljahres, in dem ihre Voraussetzun-
(5) Der Berechtigte kann den für die notwendige gen entfallen sind, weiter gewährt, wenn die Be-
Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als handlungsbedürftigkeit oder der regelwidrige Kör-
Zuschuß erhalten, wenn er oder der Leistungsemp- perzustand fortbesteht. Tritt der Wegfall durch eine
fänger eine höhere Pflegeklasse in Anspruch nimmt. Einkommenserhöhung ein, gelten die Voraussetzun-
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
gc!n dls mit dem Zl!itpunkl entfallen, in dem der Krankenkasse sind, und für Berechtigte und Lei-
Berechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat. stungsempfänger, die Familienangehörige eines Kas-
Beruht der Wegfall auf dem Tode des Schwerbeschä- senmitgliedes sind, die Krankenkasse, für die Heil-
digten oder des Ptlegezulageempfängers, enden die behandlung der übrigen Beschädigten und die Kran-
Leistungen mit Ablauf des sechsten auf den Sterbe- kenbehandlung der Berechtigten und der übrigen
monat fol~Jenden Monats. Leistungsempfänger die Allgemeine Ortskranken-
(7) Einkommensausgleich und Beihilfe nach § 17 a kasse oder, wo eine solche nicht besteht, die Land-
werden bis zu dem Tag gewährt, an dem die Vor- krankenkasse des Wohnorts. Während der Heil-
aussetzungen für ihre Gewährung entfallen. Der Ein- oder Krankenbehandlung sind die Berechtigten und
kommensausgleich entfällt auch, wenn die Arbeits- die Leistungsempfänger den Strafvorschriften der
unfähigkeit in einen Zustand übergeht, der in den gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Kran-
nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu be- kenordnung der Krankenkasse unterworfen, auch
seitigen ist (Dauerzustand) oder wenn dem Beschä- wenn sie nicht ihre Mitglieder sind; dabei tritt an
digten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder die Stelle des Krankengeldes der Betrag des Ein-
Altersruhegeld aus den gesetzlichen Rentenversiche- kommensausgleichs.
rungen bewilligt wird. Der Wegfall tritt mit Ablauf (3) An Stelle der Krankenkasse kann die Verwal-
von zwei Wochen nach Feststellung des Dauer- tungsbehörde die Heilbehandlung und Krankenbe-
zustandes, bei Rentenbewilligung mit dem Tag ein, handlung durchführen. Die Krankenkassen sollen
an dem der Beschädigte von der Bewilligung Kennt- der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen
nis erhalten hat. Badekuren und Heilstättenbehand- die Durchführung durch die Verwaltungsbehörde
lungen enden mit Ablauf der für die Behandlung angezeigt erscheint. In besonderen Fällen können
vorgesehenen Frist. Leistungen, die in Jahresbe- die Kosten der stationären Behandlung eines Be-
trägen zuerkannt werden, enden mit Ablauf des schädigten in der nächsthöheren Pflegeklasse über-
Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für ihre nommen werden, wenn es nach den Umständen,
Gewährung entfallen sind. insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schä-
(8) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben digungsfolgen, erforderlich erscheint.
die Kosten der letzten Krankheit in angemessenem (4) Auch wenn die Heilbehandlung und Kranken-
Umfang erstattet werden. behandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt
werden, haben Arzte, Zahnärzte, Apotheker und
§ 18 b andere der Heilbehandlung und Krankenbehandlung
dienende Personen sowie Krankenanstalten und
Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistun- Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Kran-
gen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sollen kenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Aus-
dem Arzt bei der ersten Inanspruchnahme innerhalb nahmen von dieser Vorschrift können zugelassen
des Kalendervierteljahres einen Bundesbehandlungs- werden.
schein vorlegen, den die für die Durchführung der
Heil- oder Krankenbehandlung zuständige Kranken- (5) Berechtigte, die Heil- oder Krankenbehandlung
kasse ausgestellt hat. Der Bundesbehandlungsschein nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sind von
gilt für das laufende Kalendervierteljahr. Wurde der Verpflichtung, den Betrag für das Verordnungs-
der behandelnde Arzt bereits im vorausgegangenen blatt (§ 182 a RVO) zu entrichten, befreit.
Kalendervierteljahr ohne Vorlage eines Bundesbe- (6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen
handlungsscheines in Anspruch genommen, ist ein öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch
weiterer Bundesbehandlungsschein auszustellen, kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt
dessen Geltungsdauer mit dem Fünfzehnten des oder gekürzt werden, weil nach diesem Gesetz ent-
zweiten Monats dieses Kalendervierteljahres be- sprechende Leistungen vorgesehen sind.
ginnt. Bundesbehandlungsscheine dürfen nur für
Zeiträume ausgestellt werden, in denen der Berech;- § 19
tigte Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung
hat. (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den
Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbe-
§ 18 C handlung zu gewähren, so werden ihnen die Auf-
(1) Zahnersatz, Krankenhausbehandlung für tuber- wendungen für Krankenhauspflege und kleinere
kulös Erkrankte, Heilstättenbehandlung, ortho- Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird gewährt, wenn
pädische Versorgung, Badekuren, Ersatzleistungen, die Aufwendungen durch Behandlung anerkannter
Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaf- Schädigungsfolgen entstanden sind. Die übrigen
fung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu Aufwendungen für die Krankenpflege versicherter
den Aufwendungen für fremde Führung, Pausch- Beschädigter wegen Schädigungsfolgen werden
betrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß, pauschal abgegolten.
Beihilfe nach § 17 a, Leistungen nach §§ 18 und 24 (2) Krankengeld und Hausgeld werden erstattet,
sowie Kostenersatz an Krankenkassen werden von wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die Krankenhaus-
der Verwaltungsbehörde gewährt. pflege durch eine anerkannte Schädigungsfolge ver-
(2) Im übrigen werden die §§ 10, 11, 12, 17, 18 a ursacht worden ist.
bis 19, 21 und 24a von den Trägern der gesetzlichen (3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der
Krankenversicherung (Krankenkassen) durchgeführt. Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge an-
Zuständig ist für Berechtigte, die Mitglied einer erkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 149
Absd tz 2 erst nach der Anerkennung gewährt. Ist Behandlung ohne zwingenden Grund abgebrochen,
die Cesundtwi Lsslörung durch die Behandlung besei- besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.
tigt worden, so wird die Anerkennung durch die
(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird
Entscheidung der Verwaltungsbehörde ersetzt, daß
in angemessenem Umfang gewährt
ein ursächlich(!r Zusammenhang zwischen der Ge-
sundheitsstörung und der Schädigung bestanden hat. a) bei Durchführung einer ambulanten Behandlung
durch die Verwaltungsbehörde,
(4) Ist die J foilbehandlung zu Unrecht gewährt
worden, so ist die Krankenkasse zur Rückerstattung b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im
bereits erhaltenen Kostenersatzes insoweit ver- Gebrauch von Hilfsmitteln,
pflichtet, als sie auf Grund des Krankenversiche- c) bei notwendiger Begleitung, wenn der Berech-
rungsverhältnisses Leistungen hätte erbringen müs- tigte der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet
sen. ist.
§ 20 (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfs-
mittel (§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert oder aus-
Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor-
gebessert worden, so werden Ersatz der baren Aus-
schriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heilbe-
lagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-
handlung, Krankenbehandlung und Einkommens-
verdienst in angemessenem Umfang gewährt, wenn
ausgleich durchzuführen, werden ihnen die Kosten
die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.
der Heilbehandlung, Krankenbehandlung und des
Einkommensausgleichs sowie ein Betrag von 8 vom
Hundert dieser Kosten als Ersatz für Verwaltungs-
§ 24a
kosten und für sonstige mit der Durchführung zu-
sammenhängende Kosten c~rsetzt. Dies gilt auch für Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
krankenversicherte Beschädigte, wenn die Kranken- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
kasse Krankengeld odPr Krankenhauspflege nicht a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen
mehr zu gewähren haL ~<osü!nersatz ist auch zu der orthopädischen Versorgung und der Ersatz-
leisten, wenn die Heil- oder Krankenbehandlung leistungen näher zu bestimmen,
sowie der Einkommensctusgleich ohne Verschulden
b) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als
der Krankenkasse zu Unrecht gewährt worden sind.
Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,
c) die Bemessung des Pauschbetrages für Kleider-
§ 21
und Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von
(1) Die Krankenkassen sollen die Ersatzansprüche Schädigungsfolgen und die Bestimmung der be-
nach § 20 spätestens einen Monat nach Ausstellung sonderen Fälle im Sinne des § 15 zu regeln,
des Bundesbehandlungsscheines, bei Gewährung d) die Berechnung des Pauschales nach § 19 Abs. 1
von Einkommensausgleich spätestens einen Monat Satz 3 unter Berücksichtigung der Jahresrech-
nach dessen erster Anweisung bei der Verwaltungs- nungen oder anderer Unterlagen der Träger der
behörde vorläufig anmelden. Beruht der Anspruch gesetzlichen Krankenversicherung zu bestimmen
auf § 10 Abs. 1 oder § 17, so soll in der vorläufigen sowie die Verteilung des Pauschales zu regeln.
Anmeldung die behandelte Krankheit bezeichnet
und der Ablauf der Leistungspflicht der Kranken-
kasse angegeben werden. Kriegsopferfürsorge
(2) Ersatzansprüche nach den §§ 19 und 20 sowie § 25
Ansprüche auf Rückerstattung des nach diesen Vor-
schriften geleisteten Kostenersatzes verjähren in (1) Die Kriegsopferfürsorge hat sich der Beschä-
zwei Jahren. Die Verjährung der Ersatzansprüche digten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen
beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- anzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Fol-
behandlung oder Krankenbehandlung durchgeführt gen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes
worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder
des Versorgungsanspruches; die Verjährung der zu mildern; die Kriegsopferfürsorge umfaßt auch
Rückerstattungsansprüche beginnt mit Ablauf des Familienmitglieder von Beschädigten, deren Ernäh-
Jahres, in dem der Kostennachweis der Verwal- rer diese gewesen sind oder ohne die Schädigung
tungsbehörde vorgelegt worden ist. voraussichtlich geworden wären, soweit die Fami-
lienmitglieder ihren Bedarf nicht aus eigenem Ein-
§§ 22 und 23 kommen oder Vermögen decken können.
(entfallen) (2) Beschädigte und Hinterbliebene im Sinne des
Absatzes 1 sind
§ 24 1. Beschädigte, die Beschädigtenrente erhalten oder
(1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbehand- Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 haben,
lung oder Badekur von der Verwaltungsbehörde sowie Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente
durchgeführt, so sind dem Berechtigten für sich und erhalten,
eine notwendige Begleitung die hierdurch entstehen- 2. Hinterbliebene, die eine Beihilfe nach § 48 erhal-
den notwendigen Reisekosten einschließlich der ten,
Kosten der Verpflegung und Unterkunft in ange- 3. Beschädigte und Hinterbliebene, deren Anspruch
messenem Umfang zu ersetzen. Wird eine stationäre auf Versorgungsbezüge nach § 65 ruht,
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
4. Beschädigte und Witwen, deren Anspruch auf soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grund-
Grundrente wegen Gewährung von Kapitalabfin- rente der Witwe angerechnet werden oder die
dung nach den§§ 72 bis 78 a erloschen ist, Grundrente nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in
5. Witwen, die auf Grund der Anrechnung nach § 44 dieser Höhe unberücksichtigt.
Abs. 5 Witwenrente nicht erhalten. (7) Für den Einsatz des Vermögens gelten die
(3) Auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben § § 88 und 89 des Bundessozialhilf egesetzes unter Be-
Beschädigte und Hinterbliebene Anspruch, soweit rücksichtigung der besonderen Lage der Beschä-
in den §§ 26 bis 27 c bestimmt ist, daß Leistungen digten oder Hinterbliebenen entsprechend.
zu gewähren sind.
§ 26
§ 25 a
(1) Beschädigten ist jede Hilfe zu gewähren, die
(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer- der Erlangung, Wiedererlangung oder Besserung
den gewährt, wenn und soweit die Beschädigten ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit dient und sie
infolge der Schädigung und die Hinterbliebenen in- befähigt, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb
folge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der mit Nichtbeschädigten zu behaupten.
Lage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem
Gesetz sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres (2) Als Hilfe im Sinne des Absatzes 1 kommen
Vermögens eine angemessene Lebensstellung zu vor allem berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-
erlangen oder sich zu erhalten. bildung sowie Schulausbildung in Betracht. Die
Dauer der Förderungsmaßnahme soll die übliche
(2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer- oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der Regel
den als persönliche Hilfe, Geldleistungen oder Sach- nicht überschreiten. Zu den Hilfen gehören unbe-
leistungen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehören schadet des Absatzes 5 auch Hilfen zur Erlangung
auch die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben sowie
und die Beratung in sonstigen sozialen Angelegen- nachgehende Hilfen zur Sicherung des Platzes im
heiten, soweit diese nicht von anderen Stellen oder Arbeitsleben; zur Gründung und Erhaltung einer
Personen wahrzunehmen ist. Als Geldleistungen selbständigen Existenz sollen Geldleistungen in der
kommen einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen und Regel als Darlehen gewährt werden.
Darlehen in Betracht.
(3) Hilfen im Sinne des Absatzes 2 sind in be-
(3) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung gründeten Fällen auch Witwen zu gewähren, die zur
oder dem Verlust des Ernährers und der Notwendig- Erhaltung oder Erlangung einer angemessenen Le-
keit der Leistungen wird angenommen, soweit bensstellung erwerbstätig sein wollen.
nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen
ist. Auch ohne diesen Zusammenhang können Lei- (4) Die Hilfen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
stungen gewährt werden, wenn es besondere umfassen die Kosten der Förderungsmaßnahme und
Gründe der Billigkeit rechtfertigen. einen Unterhaltsbeitrag zur Sicherung des Lebens-
unterhalts der Beschädigten und Witwen einschließ-
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen, lich des Lebensunterhalts der von ihnen über-
soweit Einkommen zu berücksichtigen ist, unbescha- wiegend unterhaltenen Angehörigen; der Unter-
det des § 26 Abs. 4, der §§ 27, 27 a Abs. 1 und des haltsbeitrag ist so zu bemessen, daß der Wille der
§ 27 b Satz 2 in der Regel vor, wenn das monatliche Beschädigten und Witwen zur Selbsthilfe gestärkt
Einkommen eine Einkommensgrenze nicht über- und eine nicht zumutbare Beeinträchtigung ihrer
steigt, die sich ergibt aus bisherigen Lebenshaltung vermieden wird. Zu den
1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des Kosten der Förderungsmaßnahmen sind die Berech-
für einen Haushaltsvorstand maßgebenden Regel- tigten nicht heranzuziehen.
satzes nach dem Bundessozialhilfegesetz, (5) Die Beschaffung und die Erhaltung von Ar-
2. den Kosten der Unterkunft und beitsplätzen für Beschädigte und Witwen regelt das
3. einem Familienzuschlag für jede vom Versor- Schwerbeschädigtengesetz.
gungsberechtigten überwiegend unterhaltene Per-
son in Höhe des Familienzuschlags nach § 80 des
§ 27
Bundessozialhilfegesetzes, mindestens jedoch in
Höhe von 120 Deutsche Mark. (1) Durch Erziehungsbeihilfen ist für Waisen (§ 45
Abs. 2) und für Kinder von Beschädigten (§ 33 b
(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden
Abs. 2) eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und
auch gewährt, wenn es unbillig wäre, von den Be-
sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, ihren
schädigten oder Hinterbliebenen den Einsatz ihres
Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine
Einkommens zu verlangen.
und berufliche Ausbildung sicherzustellen; sie um-
(6) Für den Einsatz des Einkommens gelten die fassen die erforderlichen Leistungen für die Aus-
§§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes unter Be- bildung oder für sonstige Maßnahmen der Erziehung
rücksichtigung der besonderen Lage der Beschädig- und für den Lebensunterhalt.
ten oder Hinterbliebenen entsprechend. Bei der Er-
(2) Waisen sind Erziehungsbeihilfen zu gewäh-
mittlung des Einkommens bleiben die Grundrente
oder, falls Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 ren, wenn
gewährt wird, ein ihr entsprechender Betrag sowie 1. sie Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz
die Schwerstbeschädigtenzulage unberücksichtigt; erhalten oder
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 151
2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 65 notwendig, die beabsichtigte Art der Erholung
ruht zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte
und soweit für ihre Erziehung und Ausbildung handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die aner-
eigene Mittel und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen kannten Schädigungsfolgen bedingt ist.
Angehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Ver- (3) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Woh-
fügung stehen. nungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung
(3) Für Kinder sind Beschädigten Erziehungsbei- in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie
hilfen zu gewähren, wenn in Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung
ausreichenden und gesunden Wohnraums. Schwer-
1. sie Rente nach diesem Gesetz erhalten oder beschädigten und Witwen können auch Geldleistun-
2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Grund- gen gewährt werden, wenn die Besonderheit des
rente nach § 65 ruht oder Einzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Re-
3. eine Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 78 a gel als Darlehen gewährt werden.
gewährt worden ist
und soweit für die Erziehung und Ausbildung Mit- § 27 b
tel des Kindes und eigene Mittel in ausreichendem Soweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes
Maße nicht zur Verfügung stehen. Erziehungsbei- bestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe-
hilfen werden nur für unverheiratete Kinder und gesetzes unter Berücksichtigung der besonderen
längstens bis zur Vollendung ihres siebenundzwan- Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen ent-
zigsten Lebensjahres gewährt. Im Falle der Unter- sprechend. In Fällen, in denen die besondere Ein-
brechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufs- kommensgrenze des § 81 des Bundessozialhilfe-
ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- gesetzes anzuwenden ist, gilt diese Grenze auch bei
oder Ersatzdienstpflicht des Kindes ist die Erzie- Leistungen der Kriegsopferfürsorge entsprechend.
hungsbeihilfe jedoch über das siebenundzwanzigste
Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dien-
§ 27 C
stes entsprechenden Zeitraum weiterzugewähren.
Satz 3 gilt entsprechend für den auf den Grundwehr- Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähm-
dienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat ten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen
auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für Empfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschä-
eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren digten und Beschädigten, deren Minderung der Er-
geleistet hat, sowie für einen diesem freiwilligen werbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuber-
Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der kulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenig-
Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei stens 50 vom Hundert beträgt, ist durch die Haupt-
Jahre. fürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu
(4) Erziehungsbeihilfen können auch gewährt gewähren.
werden, wenn an Stelle von Renten oder Waisen- § 27 d
beihilfen ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
(5) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
die der Beschädigte oder der Auszubildende nicht zu Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegs-
vertreten hat, nicht mit Vollendung des siebenund- opferfürsorge (§§ 25 bis 27 c) sowie das Verfahren
zwanzigsten Lebensjahres abgeschlossen werden, zu bestimmen.
können Erziehungsbeihilfen auch über diesen Zeit-
§ 27 e
punkt hinaus weitergewährt werden.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die
§ 27 a Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge
(1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergän- gewährt werden, Ansprüche gegen einen anderen
zende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, auf entsprechende Leistungen, kann der Träger der
soweit er nicht aus den übrigen Leistungen nach Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an
diesem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten den anderen bewirken, daß diese Ansprüche bis
werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebens- zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehen.
unterhalt gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2 Der Dbergang des Anspruchs darf nur insoweit
des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichti- bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Lei-
gung der besonderen Lage der Beschädigten oder stung des anderen nicht gewährt Worden wäre. Der
Hinterbliebenen entsprechend. § 18 des Bundes- Dbergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß
sozialhilfegesetzes gilt nicht für Empfänger einer die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder
Ausgleichsrente. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozial- gepfändet werden können.
hilfegesetzes gilt bei Beschädigten nur, soweit sie (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Dbergang
ohne Berücksichtigung der Schädigungsfolgen er- der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten
werbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver- oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopfer-
sicherung sind. fürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als
(2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erho- Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei
lungsfürsorge zu gewähren, wenn das Gesundheits- Monaten.
amt bestätigt, daß die Erholungsfürsorge zur Er- (3) Der Dbergang eines Anspruchs gegen einen
haltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen darf
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
nur in dem Umfang bewirkt werden, in dem Be- Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhe-
schädigte oder Hinterbliebene nach den Bestimmun- bungen des Statistischen Bundesamtes für das Bun-
gen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und des § 27 b Satz 2 desgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder
Einkommen und Vermögen einzusetzen hätten. tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgrup-
(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann da- pen des Bundes. Werden die Erhebungen des Sta-
von absehen, einen nach bürgerlichem Recht Unter- tistischen Bundesamtes herangezogen, sind jeweils
haltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies die am 1. Januar eines Kalenderjahres mit ungerader
eine besondere Härte bedeuten würde. Jahreszahl*) bekannten Ergebnisse von diesem Zeit-
punkt an zugrunde zu legen. Als Einkommensver-
lust einer Frau, die einen gemeinsamen Haushalt
§§ 28, 29
mit ihrem Ehemann, einem Verwandten oder einem
(entfalJen) Stief- oder Pflegekind führt oder zu führen hätte
(Hausfrau), gelten die durch die Folgen der Schä-
Beschädigtenren te digung notwendigen Mehraufwendungen bei der
Haushaltsführung.
§ 30
(5) Ist die Grundrente wegen besonderen beruf-
(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach lichen Betroffenseins erhöht worden, so wird der
der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen durch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der Grund-
Erwerbsleben zu beurteilen, dabei sind seelische rente auf den Berufsschadensausgleich angerechnet.
Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksich-
tigen. Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die (6) Sind arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grad zu nach § 26 möglich und zumutbar, sind die Höher-
bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher bewertung nach Absatz 2 und der Berufsschadens-
Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere ausgleich nach Absatz 3 nur dann zu gewähren,
Körperschäden können Mindesthundertsätze festge- wenn diese Maßnahmen aus vom Beschädigten nicht
setzt werden. zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind
oder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher geführt haben.
zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art
der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nach- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
weislich angestrebten oder in dem Beruf besonders zu bestimmen,
betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher
ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders Weise sie zur Ermittlung des Einkommensver-
der Fall, wenn er lustes heranzuziehen ist,
a) infolge der Schädigung weder seinen bisher b) wie der Einkommensverlust bei einer vor Ab-
ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar schluß der Schulausbildung erlittenen Schädigung
angestrebten noch einen sozial gleichwertigen zu ermitteln ist,
Beruf ausüben kann, c) was als derzeitiges Bruttoeinkommen gilt und
b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten welche Einkünfte bei der Ermittlung des Ein-
oder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den kommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in d) wie die Mehraufwendungen im Sinne des Ab-
diesem Beruf durch die Art der Schädigungs- satzes 4 letzter Satz zu ermitteln sind.
folgen aber in einem wesentlich höheren Grade
als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemin- § 31
dert ist, oder
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.
um 30 vom Hundert von 53 Deutsche Mark,
(3) Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen um 40 vom Hundert von 70 Deutsche Mark,
durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Ein- um 50 vom Hundert von 95 Deutsche Mark,
kommensverlust), erhalten nach Anwendung des um 60 vom Hundert von 120 Deutsche Mark,
Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe um 70 vom Hundert von 165 Deutsche Mark,
von vier Zehntel des auf volle Deutsche Mark nach um 80 vom Hundert von 200 Deutsche Mark,
oben abgerundeten Verlustes, jedoch höchstens um 90 vom Hundert von 240 Deutsche Mark,
500 Deutsche_ Mark monatlich. bei Erwerbsunfähigkeit von 270 Deutsche Mark.
(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,
zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der haben, um 10 Deutsche Mark.
Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittsein-
kommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der (2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch-
der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen schnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere
Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten
und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbil-
dungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allge- *) Bis 30. 9. 1968 gilt gemäß Artikel V § 6 Satz 2 des 3. NOG - KOV -
noch die Fassung: ,,1. Oktober eines Kalenderjahres mit gerader
meine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Jahreszahl".
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 153
Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen nen Bemessungsgrundlage, abgerundet auf volle
mit umfaßt. Deutsche Mark nach oben (Einkommensgrenze);
(3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als diese Einkommensgrenze schließt auch die Be-
90 vom Hundert beeinlrctchtigt ist, gilt als erwerbs- träge des Bruttoeinkommens ein, die mit den
unfähig. genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam
haben.
(4) BJinde erhellten stets die Rente eines Erwerbs-
unfähigen. (2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus
(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-
erkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer- a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19
gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen b) Land- und Forstwirtschaft,
gewährt wird: c) Gewerbebetrieb,
Stufe I :30 Deutsche Mark, d) selbständiger Arbeit sowie
Stufe II 60 Deutsche Mark, Krankengeld, Hausgeld, Ubergangsgeld, Einkom-
Stufe III 90 Deutsche Mark, mensausgleich, Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergü-
Stufe IV 120 Deutsche Mark, tung, Schlechtwettergeld und ähnliche Leistungen.
Stufe V 150 Deutsche Mark.
(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Ge-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den samtverhältnisse festzusetzen.
Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen
(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-
außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einord-
stens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp-
nung in die Stufen I bis V näher zu bestimmen.
fänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III
die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflege-
§ 32 zulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichs- § 65 Abs. 1 ruht.
rente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zu-
näher zu bestimmen,
mutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in be-
schränktem Umfang oder nur mit überdurchschnitt- a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte
lichem Kräfteaufwand ausüben können. bei Feststellung der Ausgleichsrente unberück-
sichtigt bleiben,
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit b) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.
um 50 vom Hundert 120 Deutsche Mark, (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
um 60 vom Hundert 120 Deutsche Mark, ordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung, des Bun-
um 70 vom Hundert 165 Deutsche Mark, desrates die Rechtsverordnung über das anzurech-
um 80 vom Hundert 200 Deutsche Mark, nende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die
um 90 vom Hundert 240 Deutsche Mark, anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzu-
bei Erwerbsunfähigkeit 270 Deutsche Mark. geben, die für den erwerbsunfähigen Beschädigten
in 100 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte
§ 33 gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen.
Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu- reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit
rechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, aus- einem Hundertstel des um den Freibetrag (Absatz 1
gehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Ab- Buchstabe a) verminderten Betrages nach Absatz 1
satz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Deutsche
so zu ermitteln, daß Mark nach unten abgerundeten Produkt der Frei-
a) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätig- betrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zuge-
keit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert ordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist
sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit
Höhe von 0,65 vom Hundert der für das laufende einem Hundertstel des Betrages der vollen Aus-
Kalenderjahr bestimmten allgemeinen Bemes- gleichsrente des erwerbsunfähigen Beschädigten
sungsgrundlage der Arbeiterrentenversicherung -multipliziert und das Produkt auf volle Deutsche
(§ 1255 Abs. 2 und § 1256 Abs. 1 Buchstabe a Mark nach unten abgerundet wird. In der Rechts-
RVO), jeweils auf volle Deutsche Mark nach verordnung kann ferner Näheres über die Anwen-
oben abgerundet, freibleibt (Freibetrag) und dung der Tabelle bestimmt und können die jeweils
b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Ausgleichs- zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben
rente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus werden.
gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind
§ 33a
als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder
seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten
Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel der nach einen Zuschlag von 30 Deutsche Mark monatlich.
Buchstabe a für maßgebend erklärten allgemei- Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte,
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
deren Ehe auf gelöst oder für nichtig erklärt worden gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht eines
ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der
Sinne des § 33 b Abs. 2 bis 4 sorgen. Steht keine Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes
Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit entsprechenden Zeitraum über das siebenundzwan-
folgender Maßgabe: zigste Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 3 gilt
a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit entsprechend für den aU:f den Grundwehrdienst anzu-
zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg- rechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf
fall der Ausgleichsrente geführt hat. Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit
von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, sowie
b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu- für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entspre-
wenden.
chenden Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung
c) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den auf nicht mehr als drei Jahre. Verzögert sich die
vollen Zuschlag. Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, den
weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten
haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem
§ 33b Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger
gewährt.
(1) Schwerbeschüdigte erhalten für jedes Kind
einen Kinderzuschlag. (5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetz-
lichen Kindergeldes zu gewähren, das für das dritte
(2) Als Kinder gelten
Kind vorgesehen ist. Der Zuschlag ist um Kinder-
1. eheliche Kinder, zuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind
2. für ehelich erklärte Kinder, gezahlt werden oder ·zu gewähren sind, zu kürzen.
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach
§ 33 a zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender
4. in den Haushalt des Beschädigten aufgenommene
Stiefkinder, Maßgabe:
5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit
Kindergeldgesetzes, wenn das Pflegekindschafts- zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-
verhältnis vor Anerkennung der Folgen der Schä- fall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach
digung begründet worden ist, § 33 a geführt hat.
6. uneheliche Kinder, jedoch vom männlichen Be- b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-
schädigten nur, wenn seine Vaterschaft oder wenden.
Unterhaltspflicht festgestellt ist. c) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den
vollen Zuschlag.
(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe
Kind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder
der Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. An- gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurech-
spruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind über- nende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen,
wiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädig- in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge
ten das Kind überwiegend, erhält derjenige den zueinander stehen.
Kinderzuschlag, der entsprechend der Aufzählung (6) Steht die Vertretung in den persönlichen
des Absatzes 2 dem anderen vorgeht. Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten
(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die
des achtzehnten Lebensjahres gewährt. Er ist in Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist
gleicher Weise nach Vollendung des achtzehnten das Kind volljährig, so kann es Zahlung an sich
Lebensjahres für ein unverheiratetes Kind zu ge- selbst beantragen.
währen, das
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung be- § 34
findet, die seine Arbeitskraft überwiegend in
(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschä-
Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von
digte vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres
Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen
bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des acht-
Zuwendungen in entsprechender Höhe verbun-
zehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der
den ist, längstens bis zur Vollendung des sieben-
Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu
undzwanzigsten Lebensjahres,
erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Lebens-
b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge- unterhalt allein bestreiten muß.
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung des (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,
siebenundzwanzigsten Lebensjahres, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des
c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen An-
spätestens bei Vollendung des siebenundzwan- gehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis
zigsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu 100 Deutsche Mark monatlich bleibt unberück-
zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert. sichtigt.
Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der § 34a
Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der (entfällt)
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 155
Pflegezulage Stiefeltern, die Pflegeeltern und die Großeltern, die
Geschwister und die Geschwisterkinder bezugs-
§ 35
berechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit
(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi- des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
gung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und Fehlen solche Berechtigte, so wird der Uberschuß
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ab- nicht ausgezahlt.
lauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang
(3) S~irbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter
fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflege-
an den Folgen einer Schädigung, so ist ein Bestat-
zulage von 115 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich
tungsgeld bis zu 750 Deutsche Mark zu zahlen, soweit
gewährt. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß
Kosten der Bestattung entstanden sind.
sie dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche
Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage (4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-
des Falles unter Berücksichtigung der für die Pflege ten für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung
erford(~rlichen Aufwendungen auf 195, 275, 355 oder ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.
460 Deutsche Mark (Stufen II, III, IV und V) zu er- (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer
höhen. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,
nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte so sind die notwendigen Kosten für die Leichen-
erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I. überführung dem zu erstatten, der sie getragen hat.
Ubersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Auf-
und Pflege den Betrag der Pflegezulage, so kann sie enthaltes im Ausland eingetreten ist, jedoch kann
angemessen erhöht werden. eine Beihilfe gewährt werden.
(2) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung (6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach
dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen,
den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten
ohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehand- stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen
lung gegeben sind, werden, wenn geeignete Pflege einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten
sonst nicht verschafft werden kann, die Kosten der der Leichenüberführung nach dem früheren Wohn-
Anstaltpflege unter Anrechnung auf die Versor- sitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie
gungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschä- getragen hat.
digten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestrei-
tung der persönlichen Bedürfnisse ein Betrag von
50 Deutsche Mark monatlich und den Angehörigen Sterbegeld
mindestens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebenen- § 37
bezüge, die ihnen zustehen würden, wenn der Be-
(1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbe-
schädigte an den Folgen der Schädigung gestorben
geld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge
wäre, zu belassen.
zu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den
(3) Während einer Krankenhausbehandlung, Bade- §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage
kur oder Heilstättenbehandlung nach § 11 Abs. 1 jedoch höchstens nach Stufe II.
und 2, die länger als einen Monat dauert, wird die
(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender
Pflegezulage nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit
Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die
dem Ersten des auf die Aufnahme folgenden zwei-
Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Großeltern, die
ten Monats eingestellt und mit dem Ersten des Ent-
Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit
lassungsmonats wieder aufgenommen. In gleicher
dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher
Weise kann sie ganz oder teilweise eingestellt wer-
Gemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit
den, wenn Hauspflege gewährt wird.
keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft
(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflege- gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rang-
zulage mindestens nach Stufe III. folge dem zu zahlen, den der Verstorbene unter-
halten hat.
Bestattungsgeld
(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-
§ 36 satzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem
(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä- gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit
digten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen
750 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer bis zu seinem Tode gepflegt hat.
Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages. Der
Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn
Hinterbliebenenrente
ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge
einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und § 38
für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt (1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schä-
war.
digung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen
(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die und die Verwandten der aufsteigenden Linie An-
Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, spruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets
der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch, wenn dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschä-
die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln digter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer
bestritten worden sind. Bleibt ein Uberschuß, so sind Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das
nacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Die Witwe• hc1L kl:incn Anspruch, wenn die Ehe setze oder nach bisherigen versorgungsrecht-
erst nach d()r Sd1ddifJting geschlossen worden ist und lichen Vorschriften bezogen hat.
nicht mindestens f)in Jahr gedauert hat, es sei denn,
(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt
daß nach den besonderen Umständen des Falles die
monatlich 150 Deutsche Mark.
Annahme nicht g<:rPchtJerl.igt ist, daß es der alleinige
oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe (3) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2
eine Versorffung zu verschaffen. Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.
§ 39 § 42
(entfällt) (1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-
tigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des
§ 40 Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Ver-
storbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach
Die Witwe (:rhüll eine Grundrente von 150 Deut-
den eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen
sche Mark monatlich.
Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor
seinem Tode geleistet hat. Hat eine Unterhaltsver-
§ 40a
pflichtung aus kriegs- oder wehrdienstbedingten
(1) Wilwen, deren Einkommen geringer ist als die Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberück-
Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die sichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Ge-
Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadens- sundheitsstörung des Verstorbenen, di_e Folge einer
ausgleich in Ifohe von vier Zehntel des festgestell- Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufge-
ten, auf volle Deutsche Mark nach oben ab- hoben oder für nichtig erklärt worden, so steht die
gerundeten Unterschiedsbetrages, jedoch höchstens frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzungen des
250 Deutsche Mark monatlich. Ein Schadensausgleich Satzes 1 einer Witwe gleich.
ist nur zu gewähren, wenn die Witwe die Voraus-
(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-
setzungen des § 41 Abs. 1 erfüllt.
schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben
(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das war.
von der Witwe ·erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich
§ 43
der Grundrente (§ 40) und der Ausgleichsrente (§ 41
oder §§ 32, 33) mit dem Einkommen des Ehemannes Der Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe,
zu vergleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt wenn die an den Folgen einer Schädigung gestorbene
das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt- Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend be-
schaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat stritten hat, weil seine Arbeitskraft und seine Ein-
oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensver- künfte hierzu nicht ausreichten.
hältnissen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten
wahrscheinlich angehört hätte. § 30 Abs. 4 Sätze 2 § 44
und 3 ist anzuwenden.
(1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die
(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab-
Todes Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähi- findung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen
gen und auf eine Pflegezulage mindestens nach Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn
Stufe III oder auf entsprechende Leistungen nach im Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels An-
früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, so trags kein Anspruch auf Rente bestand.
gelten, falls es günstiger ist, abweichend von Absatz 2
als sein vergleichbares Einkommen 60 vom Hundert (2) Wird die neue Ehe ohne alleiniges oder über-
des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 14 wiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst oder
und des Ortszuschlages Stufe 2 nach Ortsklasse A für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen-
des Bundesbesoldungsgesetzes. versorgung wieder auf.
(4) § 30 Abs. 7 gilt entsprechend. (3) Ist die Ehe innerhalb von fünfzig Monaten
nach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für
nichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses
§ 41
Zeitraumes für jeden Monat ein Fünfzigstel der Ab-
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die findung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.
a) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht (4) Die Witwenrente beginnt mit dem Monat, in
nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem
Erwerbsfähigkeit verloren haben oder auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung
b) das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung,
haben oder Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist dies der Tag,
c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Sinne des § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind (5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsan-
sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Ge- sprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind
setz oder nach Gesetzen, die dieses Gesetz für auf die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit
anwendbar erklären, bezieht oder bis zur Errei- sie zu verwirklichen sind und nicht schon zur Kür-
chung der Altersgrenze oder bis zu seiner Ver- zung anderer wieder aufgelebter öffentlich-recht-
heirutun g Waisenrente nach einem dieser Ge- licher Leistungen geführt haben. Hat die Witwe
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 157
ohn<> verständig<>n Grund auf einen Anspruch im Grunde, den die Waise nicht zu vertreten hat, so
Sinne des Satzes 1 vcrzichlet, so ist der Betrag anzu- wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum
rechnen, den der frühere Ehemann ohne den Ver- der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.
zichl zu leisten hätte. (4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen-
(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach die- renten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die die-
sem Gesetz bezogen und ist ihr früherer Ehemann ses Gesetz für anwendbar erklären, in Betracht, so
an den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so wird nur eine Rente gewährt.
finden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwen-
dung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung einen § 46
Anspruch auf Versorgung hätte.
Die Grundrente beträgt monatlich
bei Halbwaisen 45 Deutsche Mark,
§ 45
bei Vollwaisen 85 Deutsche Mark.
(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres.
§ 47
(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
1. eheliche Kinder,
bei Halbwaisen 80 Deutsche Mark,
2. für ehelich erklärte Kinder, bei Vollwaisen 110 Deutsche Mark.
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2
4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haus- Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.
halt aufgenommen hatte,
5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei seinem
§ 48
Tode mindestens seit einem vor der Schädigung
oder vor Anerkennung der Folgen der Schädigung (1) Ist ein Beschädigter, der im Zeitpunkt seines
liegenden Zeitpunkt oder seit mindestens einem Todes Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähi-
Jahr unentgeltlich unterhalten hat, gen oder auf eine Pflegezulage oder auf entspre-
6. uneheliche Kinder, jedoch von männlichen Be- chende Leistungen nach früheren versorgungsrecht-
schädigten nur, wenn die Vaterschaft des Ver- lichen Vorschriften hatte, nicht an den Folgen einer
storbenen glaubhaft gemacht ist. Schädigung gestorben, so erhalten die Witwe und
die Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe.
(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des acht- Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Beschädig-
zehnten Lebensjahres für eine unverheiratete Waise ter im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf
zu gewähren, die eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähig-
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin- keit um wenigstens 70 vom Hundert hatte.
det, die ihre Arbeitskraft überwiegend in An- (2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in
spruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Höhe von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von
Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Pflegezulageempfängern in voller Höhe der ent-
Zuwendungen in entsprechender Höhe verbun- sprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40 a,
den ist, längstens bis zur Vollendung des sieben- 41, 46 und 47) gezahlt. In den Fällen des Absatzes 1
undzwanzigsten Lebensjahres, Satz 2 kann ein Schadensausgleich nur gewährt wer-
b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge- den, wenn sich die Schädigungsfolgen des Verstorbe-
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen nen nachteilig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
Jahres leistet, längstens bis zur Vollendung des der Witwe auswirken.
siebenundzwanzigsten Lebensjahres,
(3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe
c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der
spätestens bei Vollendung des siebenundzwanzig- fünfzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer
sten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der
unterhalten, solange dieser Zustand dauert. vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei
Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Drittel dieses Betrages gewährt.
Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der (4) Die Absätze· 1 bis 3 finden auf Witwer An-
gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht einer wendung, wenn die verstorbene Beschädigte den
Waise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die Unterhalt des Witwers überwiegend bestritten hat,
Waisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes weil seine Arbeitskraft und Einkünfte hierzu nicht
entsprechenden Zeitraum über das siebenund- ausreichten.
zwanzigste Lebensjahr hinaus zu leisten. Satz 2 gilt
entsprechend für den auf den Grundwehrdienst an- § 49
zurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit (1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schä-
auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienst- digung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente.
zeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat,
(2) Den Eltern werden gleichgestellt
sowie für einen diesem freiwilligen Wehrdienst ent-
sprechenden Vollzugsdienst der Polizei bei Ver- 1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor
pflichtung auf nicht mehr als drei Jahre. Verzögert der Schädigung an Kindes Statt angenommen
sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem haben,
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbe- Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene
nen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich
haben, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes
3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unter- des Kindes.
halt geleistel hcü oder hätte. (8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Eltern-
teil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder
§ 50 Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären,
Elternrente erhält, wer erwerbsunfähig im Sinne in Betracht, so wird nur die günstigere Rente ge-
des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung währt.
ist oder als Mutter das fünfzigste, als Vater das § 52
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. (1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Ver-
sorgung zustehen würde, verschollen, so wird diesen
§ 51 Versorgung schon vor der Todeserklärung gewährt,
(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich her-
bei einem Elternpaar 200 Deutsche Mark,
aus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten Lei-
bei einem Elternteil 135 Deutsche Mark.
stungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner
(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt; er
Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Ab- ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den Vor-
satz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind schriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
monatlich verpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen
bei ein12m Elternpaar um 40 Deutsche Mark, Unterhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertreten-
bei einem Elternteil um 30 Deutsche Mark. den Gründen nicht nachgekommen ist. Weiter-
gehende Ansprüche bleiben unberührt.
Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die
a) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, (2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn
die das Bundesversorgungsgesetz für anwend- der Ehemann der Mutter während der Dauer der
bar erklären, gestorben oder Empfängniszeit verschollen war.
b) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Geset-
zes oder von Gesetzen, die das Bundesversor- Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
gungsgesetz für anwendbar erklären, verschollen
§ 53
sind.
Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinter-
(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind
bliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe
alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen
der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim
einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn
Tode einer Witwe, die mindestens ein waisenrenten-
es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge
oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterläßt,
monatlich
750 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen 375 Deut-
bei einem Elternpaar um 125 Deutsche Mark, sche Mark.
bei einem Elternteil um 90 Deutsche Ma;rk.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Zusammentreffen von Ansprüchen
(4) § 33 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe: § 54
a) Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu Ist eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein
ermitteln, als ob das Einkommen nicht zu den Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung,
Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz. Dies
(§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem
nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, 1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetre-
als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente ten ist.
geführt hat. § 55
b) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sind
(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen
nicht anzuwenden.
a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- oder
(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte an-
Waisenrente, ist neben den Grundrenten die
spruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Eltern-
günstigere Ausgleichsrente zu gewähren,
paar um das anzurechnende Einkommen beider
Ehegatten zu mindern; die Rente darf jedoch die b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Schadens-
volle Rente für einen Elternteil einschließlich der ausgleich, ist der Berufsschadensausgleich bei der
Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht über- Festsetzung des Schadensausgleiches als Ein-
steigen. kommen zu berücksichtigen,
c) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem
(6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf
Anspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichs-
Deutsche Mark monatlich, so werden sie auf diesen
rente, der Ehegattenzuschlag, der Berufsschadens-
Betrag erhöht.
ausgleich und der Schadensausgleich bei der Fest-
(7) Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 sind leib- setzung der Elternrente als Einkommen zu be-
liche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder. rücksichtigen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 159
Das gilt auch, wenn Leistungen nach Satz 1 mit ent- der oder das Erreichen einer bestimmten Alters-
sprechenden Leistungen nach anderen Gesetzen grenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in
zusammentreffen, die dieses Gesetz für anwendbar dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn
erklären. ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3)
(2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Ab- auf einer Änderung des Durchschnittseinkommens
satz 1 entsprechend. im Sinne des § 30 Abs. 4 beruht.
(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistun-
Anpassung der Versorgungsbezüge gen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die
Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen
§ 56 sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustan-
Die Bundesregierung hat in zweijährigem Ab- des bedingte Minderung oder Entziehung der Lei-
stand, erstmals im Jahre 1969, den gesetzgebenden stungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die
Körperschaften des Bundes zu berichten, inwieweit Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Be-
es unter Berücksichtigung der Entwicklung der wirt- scheides folgt. Beruht die Minderung oder Ent-
schaftlichen Leistungsfähigkeit und des realen ziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkom-
Wachstums der Volkswirtschaft möglich ist, die Lei- men beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses
stungen dies<'s Cesetzes zu ändern. Einkommens, so tritt die Minderung oder Ent-
ziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen
§§ 57 bis 59 sich erhöht hat.
(entfallen) § 60a
(l) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung a) bei monatlich feststehenden Einkünften nach dem
§ 60 Monatseinkommen,
(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem b) in allen übrigen Fällen nach dem durchschnitt-
Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, lichen Monatseinkommen
frühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor zu berechnen.
dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangen- (2) Monatlich feststehende Einkünfte im Sinne des
schaft oder aus ausländischem Gewahrsam. Absatzes 1 Buchstabe a sind Einkünfte, bei denen
(2) Absatz 1 gilt entsprE~chend, wenn eine höhere sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-,
Leistung beantragt wird. Die höhere Leistung be- Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.
ginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkom- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a ist
mens unabhängig vom Antragsmonat mit dem Mo- die Ausgleichsrente endgültig festzustellen.
nat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn
der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ein- (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b ist
tritt der Minderung oder nach Zugang der Mitteilung die Ausgleichsrente entsprechend den im Zeitpunkt
über die Minderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des der Bescheiderteilung bekannten Einkommensver-
Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Ent- hältnissen vorläufig festzusetzen und für jeweils ein
steht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Kalenderjahr nachträglich endgültig festzustellen.
Abs. 3) infolge Erhöhung des Durchschnittseinkom- Bei der endgültigen Feststellung ist das durchschnitt-
mens im Sinne des § 30 Abs. 4, so gilt Satz 2 ent- liche Monatseinkommen (Absatz 1 Buchstabe b) aus
sprechend, wenn der Antrag bei Heranziehung dem Gesamteinkommen des Kalenderjahres nach
Abzug der absetzbaren Ausgaben zu ermitteln. Da-
a) der amtlichen Erhebungen des Statistischen Bun- bei bleiben die Monate unberücksichtigt,
desamtes bis zum 30. Juni*) jeden Kalenderjahres
mit ungerader Jahreszahl, a) in denen die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung einer Ausgleichsrente dem Grunde nach
b) der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen inner-
halb von sechs Monaten nach Verkündung des oder wegen der Höhe des Einkommens nicht er-
entsprechenden Gesetzes, füllt sind,
c) der tarifrechtlichen Vergütungsgruppen innerhalb b) in denen die volle Ausgleichsrente zusteht oder
von sechs Monaten nach Abschluß oder, wenn es c) für die die Ausgleichsrente nach Absatz 1 Buch-
günstiger ist, innerhalb von sechs Monaten nach stabe a festgestellt worden oder festzustellen ist.
Inkrafttreten des entsprechenden Tarifvertrages Außerdem bleiben beim Zusammentreffen von Ein-
gestellt wird. künften aus beiden Einkommensgruppen im Sinne
von § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a die Monate un-
(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen
berücksichtigt, in denen bei einer dieser Einkom-
festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die
mensgruppen kein anzurechnendes Einkommen vor-
anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle
liegt. Das durchschnittliche Monatseinkommen ist
der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind.
getrennt für jede dieser beiden Einkommensgruppen
Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des
zu ermitteln.
Familienstandes, der Zahl zu berücksichtigender Kin-
(5) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente
höher als die endgültig festgestellte, gilt nur der
*) Bis 30. 9. 1D6~ gilt gcrniiß Artikel V § 6 Sctlz 2 des 3. NOG - KOV 5 Deutsche Mark monatlich übersteigende Betrag
Jah~~~~<l[~:~. hissung: .. 1. Oktober eines Kulenderj<lhres mit gerader
als überzahlt.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(6) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikatio- (4) Wird der gemeinsame Haushalt einer schwer-
nen, dreizehnte Monatsgehälter und Erfolgsprämien, beschädigten Hausfrau mit den in § 30 Abs. 4 letzter
sind als Einkommen in den Monaten zu berücksich- Satz genannten Personen aufgelöst, so sind die Min-
tigen, in denen sie gezahlt werden. derung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und
(7) Im Falle <'i nes gesetzlichen Forderungsüber- der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 letzter
ganges oder Erslatlungsanspruches ist die vorläufige Satz von Amts wegen nur neu festzustellen, wenn
Ausgleichsrenle nach den tatsächlichen Verhält- ihr ohne die Schädigungsfolgen die Aufnahme eines
nissen des Zeitrci umes, auf den sich der Forderungs- anderen Berufes zuzumuten wäre.
übergang oder der ErslaUungsanspruch bezieht,
festzusetzen und der Ermittlung des übergegangenen § 63
oder zu erstattenden Betrages zugrunde zu legen. (1) Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung
(8) Die Absätze l bis 7 gelten entsprechend für betreff ende Anordnung ohne gesetzlichen oder
die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, sonstigen triftigen Grund nicht befolgt und wird
deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,
durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. . so kann ihm die Versorgung auf Zeit ganz oder
Absatz 5 ist beim Zusammentreffen mehrerer vor- teilweise entzogen werden. Dies gilt auch, wenn ein
läufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß die Versorgungs berechtigter ohne triftigen Grund einer
Gesamtbeträge einander gegenüberzustellen sind. schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer
ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich
§ 61 weigert, die zur Durchführung des Verfahrens von
ihm geforderten Angaben zu machen.
Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit
folgender Maßgabe entsprechend: (2) Weigert sich ein Versorgungsberechtigter an-
läßlich einer von Amts wegen durchgeführten Prü-
a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach fung seiner Familien-, Vermögens- oder Einkom-
dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung mensverhältnisse, die von ihm geforderten Aus-
frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgen- künfte zu geben oder ihrer Erteilung zuzustimmen,
den Monat. so sind die Versorgungsbezüge, für deren Feststel-
b) An die Stelle des Berufsschadensausgleiches nach lung die geforderten Angaben von Bedeutung sind,
§ 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadens- von dem Zeitpunkt an zu entziehen, von dem an
ausgleich nach § 40 a. die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zahlung
c) Der Änderung des Familienstandes steht bei nicht mehr nachgewiesen sind.
Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter (3) Der Versorgungsberechtigte muß vor einer
gleich. Minderung oder Entziehung der Versorgung nach
§ 62 den Absätzen 1 und 2 schriftlich auf die Folgen
seines Verhaltens hingewiesen werden; ihm ist eine
(1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Fest-
angemessene Frist zur Erklärung einzuräumen.
stellung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maß-
gebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung (4) Die entzogene Versorgung ist auf Antrag
ein, ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen. wieder zu gewähren, wenn der Versorgungsberech-
Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist nicht tigte seine Weigerung aufgibt. Im Falle des Ab-
neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen satzes 1 wird eine Nachzahlung für die Zeit der
seit der letzten Feststellung dieser Leistung insge- Minderung oder Entziehung, die mindestens einen
samt um weniger als 10 Dc~utsche Mark monatlich Monat betragen soll, nicht geleistet. Gibt der Ver-
erhöht oder das Durchschnittseinkommen im Sinne sorgungsberechtigte im Falle des Absatzes 2 seine
des § 30 Abs. 4 insgesamt um weniger als 10 Deut- Weigerung vor Eintritt der Bindungswirkung des
sche Mark monatlich gemindert hat, es sei denn, Entziehungsbescheides auf, so ist die Versorgung für
daß eine Neufeststellung einer dieser Leistungen den Zeitraum der Entziehung entsprechend den tat-
aus anderem Anlaß not wendig wird. sächlichen Verhältnissen zu gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des
rentenberechtigten Beschädiglen darf nicht vor Ab- Besondere Vorschriften für Berechtigte
lauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Fest- außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
stellungsbescheides niedriger festgesetzt werden. Ist
durch Heilbehandlung eine wesentliche und nach- § 64
haltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht (1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die
worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik
Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung. Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält,
(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das fünf- erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungs-
undfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, ist die bereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64 a bis 64 f
Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung nichts Abweichendes bestimmen.
des Gesundheitszustandes nicht niedriger festzu- (2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegs-
setzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit opfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
Feststellung nach diesem Gesetz unverändert ge- enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
blieben ist. haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 161
kann mit Zustimmung des Bundesministers für oder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach
Arbeit und Sozialordnung Versorgung in an- § 64 Abs. 2 Satz 2 Versorgung gewährt wird.
gemessenem Umfang gewährt werden. Wird Ver- (3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
sorgung gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als
Dauer festzulegen. Die Versorgung kann aus be- der Beschädigte oder Hinterbliebene für denselben
sonderen Gründen wieder eingeschränkt oder ent- Zweck keine Leistungen erhält; dies gilt nicht für
zogen werden. § 64 c Abs. 5, §§ 64 d, 64 e Abs. 2 und fürsorgerische und karitative Zuwendungen.
§ 64 f Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegs-
§ 64 d
opferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und
des Vermögens richten sich, wenn es sich um Deut-
(1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen sche handelt, nach deL besonderen Verhältnissen
der anerkannten Folgen einer Schädigung selbst des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der
durch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort le.benden
Gesetzes gewährt wird. Sie <~rhalten die nachgewie- Deutschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer
senen notwendigen und angemessenen Kosten bis nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter
zur zweifachen Summe der Kosten einer entspre- Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei
chenden I-Ieilbehcrndlung im Geltungsbereich dieses ist bei Beschädigten im Sinne des § 27 c auf eine
Gesetzes erslaltet; in besonders begründeten Fällen wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Be-
kann auch der darüber hinausgehende Betrag teil- dacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchfüh-
weise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für rungsbestimmungen hierzu bei Bemessung der Lei-
Arznei- und Verbandmittel sowie andere Heilmittel stungen vom Doppelten des Regelsatzes nach dem
können in voller Höhe ersetzt werden. Bundessozialhilfegesetz ausgehen, tritt an dessen
(2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustim- Stelle das Einfache des nach Satz 1 ermittelten Be-
mung der zuständigen Verwaltungsbehörde der trages, der in besonders begründeten Fällen ange-
Kriegsopferversorgung. Versehrtenleibesübungen messen erhöht werden kann.
werden nicht durchgeführt. (5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2 Satz 1
(3) Einkommensausgleich, Beihilfe nach § 17 a, tritt an die Stelle des Gesundheitsamtes ein amtlich
Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht bestellter Arzt oder der Vertrauensarzt der zuständi-
Folge einer Schädigung sind, und Krankenbehand- gen deutschen Auslandsvertretung.
lung werden nicht gewährt. Soweit hierdurch eine
wirtschaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwen- § 64c
dung bis zur zweifachen Höhe der Leistungen ge- (1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge
geben werden, die ein Versorgungsberechtigter im werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare
Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte. inländische Einkünfte berücksichtigt.
Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie an-
dere Heilmittel können in voller Höhe ersetzt wer- (2) Die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs
den. richtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß
bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das der-
(4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger zeitige Bruttoeinkommen zuzüglich der Ausgleichs-
gesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähn- rente dem höheren Durchschnittseinkommen im Auf-
licher Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen enthaltsstaat gegenübergestellt wird. Als allgemeine
der Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Ge- Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durch-
setz angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind. schnittseinkommens werden die Erhebungen des
(5) § 24 ist entsprechend anzuwenden. Statistischen Bundesamtes für den Aufenthaltsstaat
zugrunde gelegt. Soweit Erhebungen nicht vorliegen
§ 64 b oder sich nicht zum Vergleich heranziehen lassen,
(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Lei- können andere Unterlagen zum Vergleich herange-
stungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 Abs. 2 zogen werden. Sind verwertbare Unterlagen nicht
bis 4 für berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus- vorhanden, ist aber das Durchschnittseinkommen
bildung sowie Schulausbildung und nach §§ 27, 27 a der gewerblichen Arbeitnehmer bekannt, so kann
Abs. 1 gewährt werden. Die übrigen Leistungen nach mit Wirkung vom 1. Januar 1964 an von diesem
§ 26 sowie die Leistungen nach § 27 a Abs. 2 und 3 ausgegangen werden; bei Beschädigten, deren ohne
und nach § 27 b können ihnen in dringenden Fällen die Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen,
gewährt werden. Kenntnissen, Fähigkeiten und dem bisher betätigten
Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich aus-
(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 kön- geübte Berufstätigkeit der eines Bundesbeamten des
nen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern einfachen oder des höheren Dienstes im Bundes-
die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen gewährt gebiet wirtschaftlich vergleichbar ist, wird jedoch
werden, wenn sie
das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Ar-
a) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder deren beitnehmer in dem Verhältnis gemindert oder er-
Hinterbliebene sind oder höht, das dem sich aus dem Bundesbesoldungs-
b) während ihres militärischen oder militärähnlichen gesetz ergebenden Verhältnis des Endgrundgehaltes
Dienstes die deutsche Staatsangehörigkeit be- der Eingangsgruppe für Beamte des mittleren
sessen haben oder Hinterbliebene eines deut- Dienstes zum Endgrundgehalt der Eingangsgruppe
schen Staatsangehörigen sind, für Beamte des einfachen Dienstes oder des End-
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
grundgehaltes der Eingangsgruppe für Beamte des republik Deutschland gerichtet ist oder die geeignet
gehobenen Dienstes zum Endgrundgehalt der Ein- ist, ihr Ansehen zu schädigen.
gangsgruppe für Beamte des höheren Dienstes ent-
spricht. Bezieht der Beschädigte überwiegend deut- § 64f
sche Einkünfte, so kann im Einvernehmen mit dem
(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrecht-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bei
lichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonder-
der Ermittlung des Einkommensverlustes das Durch-
heiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb
schnittseinkommen im Bundesgebiet zugrunde ge- des Bundesgebietes eine vereinfachte Regelung
legt werden.
bedingen; Eine vereinfachte Regelung bedarf der
(3) Absatz 2 gill entsprechend für die Gewährung Zulassung durch den Bundesminister für Arbeit und
des Schadensausgleichs nach § 40 a. § 40 a Abs. 3 Sozialordnung, in Angelegenheiten der Kriegs-
bleibt unberührt. opferfürsorge durch den Bundesminister des Innern.
(4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, Dies gilt insbesondere für die Begründung von
die nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Ver-
Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen fahren.
beeinflußt wird. Ihnen können solche Versorgungs- (2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann ein beson-
bezüge im Einvernehmen mit dem Bundesminister derer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und
für Arbeit und Sozialordnung jedoch ganz oder der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte ein-
teilweise gewährt werden. Die Gewährung soll nur verstanden sind. Das Einverständnis des Antrag-
versagt werden, soweit dies nach den Lebensver- stellers oder Versorgungsberechtigten kann beim
hältnissen im Aufenthaltsstaat oder aus anderen Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden.
besonderen Gründen gerechtfertigt ist. Elternrenten (3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2
sollen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt Satz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e Abs. 1 tritt
sind, nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst
betragen. mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des
(5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Monats ein, in dem der Bescheid oder die Mitteilung
Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern bekanntgegeben worden ist. Eine Rückforderung ist
außerhalb des Bundesgebietes eine Abweichung ausgeschlossen.
bedingen. Eine Abweichung kann nur im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung vorgenommen werden. Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
§ 65
(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.
(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht,
§ 64d wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen
(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet 1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfall-
sich nach den devisenrechtlichen Vorschriften. versicherung,
(2) Können dem Berechtigten die nach diesem 2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Ver-
Gesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt wer- sorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen
den, so können mit Zustimmung des Bundesministers Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen
für Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen ge- Unfallfürsorge.
währt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche (2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht in
Gewährung des Unterschiedes zur vollen Versor- Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistun-
gung besteht nicht. gen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn
beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.
§ 64e
(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1)
(1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern oder
und auf den Ersatz außergewöhnlicher Kosten für
Gruppen von Kriegsopfern in einem zur Zeit unter Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit,
fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiet
als
oder in einem bestimmten Staat aus Gründen, die
die Kriegsopfer nicht zu vertreten haben, auf Dauer l. aus derselben Ursache Ansprüche auf ent-
keine Versorgung in dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten sprechende Leistungen aus der gesetzlichen Un-
Umfang gewährt werden kann, oder stehen andere fallversicherung oder nach den beamtenrecht-
besondere Gründe einer solchen Versorgung ent- lichen Vorschriften über die Unfallfürsorge
gegen, so erhalten sie eine Teilversorgung nach bestehen;
Maßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4. § 64 d Abs. 2 2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach
Satz 2 ist anzuwenden. den Vorschriften über die Heilfürsorge für An-
(2) Die Versorgungsbezüge können mit Zustim- gehörige des Bundesgrenzschutzes und für Sol-
mung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- daten (Bundesbesoldungsgesetz §§ 30, 36 Abs. 2
ordnung auf Zeit ganz oder teilweise versagt oder und Wehrsoldgesetz § 1 Abs. 1) und nach den
entzogen werden, wenn in der Person des Berech- landesrechtlichen Vorschriften für Polizeivoll-
tigten ein wichtiger, von dem Berechtigten zu ver- zugsbeamte der Länder bestehen.
tretender Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist (4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam,
vor allem eine Handlung, die gegen die Bundes- in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die
Nr. 5 - Tag der 1usgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 163
Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf unbegrenzt, nach der Anweisung nur zum halben
des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das Betrag zulässig. Mit Genehmigung der Hauptfür-
Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen oder sorgestelle sind die Ubertragung, Verpfändung und
erhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen Pfändung auch nach der Anweisung bis zum vollen
endet. Betrage zulässig.
Zahlung (2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen
§ 66 und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen
anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor
(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats- der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines
beträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der anderen Berechtigten gekannt haben.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 69
minister der Finanzen, wie die Versorgungsbezüge
nach oben abzurunden sind; er kann für Monats- (1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 sind die
beträge bis zu 10 Deutsche Mark eine andere Zah- Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit
lungsart anordnen. unzulässig, als der Versorgungsberechtigte der
Rente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-
(2) Einkommensausgleich und Beihilfe nach § 17 a
stungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-
werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder
behörde gewährt werden, zur Bestreitung seines
Woche gezahlt.
Unterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden
oder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf.
Ubertragung, Verpfändung, Pfändung
(2) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 5 sind die
§ 67 Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit
unzulässig, als der Versorgungsberechtigte der
(1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung
Rente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-
des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind aus-
stungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-
geschlossen, soweit sich nicht aus den Absätzen 2
behörde gewährt werden, zur Bestreitung seines
bis 4 etwas anderes ergibt. § 90 des Bundessozial-
Unterhalts oder zur Erfüllung seiner laufenden ge-
hilfegesetzes und § 27 e bleiben unberührt.
setzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- oder Waisen-
beihilfe kann übertragen, verpfändet oder gepfändet
werden
§ 70
1. wegen eines Darlehens, das dem Versorgungs- In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-
berechtigten von einer Hauptfürsorgestelle, einer dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber
Gemeinde oder einem Fürsorgeverband sowie von zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht
solchen gemeinnützigen Einrichtungen gewährt gezahlt worden sind.
wird, denen das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen die Genehmigung zur Gewährung Ubertragung kraft Gesetzes
von Darlehen erteilt hat,
§ 71
2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer gesetz-
lichen Unterhaltspflicht, (1) Ist ein Versorgungsberechtigter zum Vollzug
3. wegen eines Anspruchs auf Rückerstattung zu einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung ver-
Unrecht empfangener Versorgungsleistungen, bundenen Maßregel der Sicherung und Besserung in
einer Anstalt - mit Ausnahme einer Heil- oder
4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-rechtlichen
Pflegeanstalt - untergebracht, so geht der Anspruch
Körperschaft oder Kasse auf Rückerstattung einer
auf Ausgleichs- oder Elternrente sowie Berufs-
auf gesetzlicher Grundlage gewährten Leistung,
schadens- und Schadensausgleich bis zur Höhe der
5. wegen eines Schadensersatzanspruchs gegen den bisher gezahlten Bezüge auf die Stelle über, der die
Versorgungsberechtigten aus vorsätzlich begange- Unterbringungskosten zur Last fallen, soweit diese
ner unerlaubter Handlung. gegen den Versorgungsberechtigten einen Anspruch
(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle kann auf Ersatz dieser Kosten hat. Im übrigen besteht
der Versorgungsberechtigte auch in anderen Fällen kein Anspruch auf die vorgenannten Leistungen.
den Anspruch auf Rente, Witwen- oder Waisen- Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Witwen-
beihilfe ganz oder teilweise auf andere übertragen. oder Waisenbeihilfe.
(4) Für Leistungen, die nach dem Ermessen der (2) Ein Rechtsübergang findet nicht statt, wenn
Verwaltungsbehörde gewährt werden, gelten die a) Angehörige eines Beschädigten, einer Witwe
Absätze 1 bis 3 entsprechend.
oder Witwenbeihilfeberechtigten vorhanden sind,
die Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz er-
§ 68 halten könnten, falls der Beschädigte oder die
(1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 sind Witwe an den Folgen einer Schädigung (§ 1) g,:!-
die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die storben wäre oder
Zeit vor der Anweisung der Rente, Witwen- oder b) der Ehegatte eines Elternrentenberechtigten noch
Waisenbeihilfe oder der Leistungen, die nach dem lebt und mit diesem bis zum Freiheitsentzug in.
Ermessen der Verwaltungsbehörde gewährt werden, häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
In di<,scn hilkn sind die Versorgungsbezüge an die Kapitalabfindung
voryPnannlen Angdiörigen zu zahlen; ein Teil der
§ 72
Vcrsorgungsbezü~w bis zur Höhe der Grundrente
kann jedoch dem Versor~Jungsberechtigten selbst (1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann
belassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung ge-
(3) Die nach Absalz 2 zu zc1hlenden Versorgungs-
währt werden.
bezüge sind nach dem Einkommen zu berechnen, das
der Bemessung der bis zur Unterbringung gezahlten (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt
Bezüge zugrunde lag. Im Füll des Absatzes 2 Satz 1 werden
Buchstabe a sollen die Angehörigen jedoch nicht 1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
mehr erhalten, üls ihnen zusti:inde, wenn der Be- eines Wohnungseigentums nach dem Wohnungs-
schädigte oder die Witwe an den Folgen einer Schä- eigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundes-
digung gestorben wäre. Leben mehrere Empfangs- gesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das
berechtigte nichl in häuslicher Gemeinschaft, so Gesetz zur Anderung und Ergänzung kostenrecht-
bestimmt die Verwaltungsbehörde die Höhe der An- licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-
teile. Eigene Ansprüche der Angehörigen nach die- gesetzbl. I S. 861),
sem Gesetz sind anzurechnen. Im Fall des Absat-
2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes, einer
zes 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen die Gesamtbezüge
Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentums-
nach diesem Gesetz den Betrag der vollen Rente für
wohnung [§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des
ein Elternpaar nicht übersteigen. Im übrigen gilt
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
und Familienheimgesetz) in der Fassung vom
(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird mit 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 112,1), zuletzt
Ablauf des Monats wirksam, in dem die Unterbrin- geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen
gung erfolgt, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo- vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508)], wenn
nats, in dem die Verwaltungsbehörde von ihr Kennt- die baldige Ubertragung des Eigentums auf den
nis erlangt. Er endet mit Beginn des Monats, in dem Beschädigten sichergestellt wird,
der Versorgungsberechtigte entlassen wird. Das 3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem
gleiche gilt für die Zahlung der Versorgungsbezüge Wohnungseigentumsgesetz, wenn der Dauer-
an die Angehörigen; diese Zahlung wird so lange wohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs-
fortgesetzt, bis die Verwaltungsbehörde von der eigentümer gleichgestellt ist und das Fort-
Entlassung des Versorgungsberechtigten aus der bestehen des Dauerwohnrechts im Falle der
Anstalt Kenntnis erhält. Zwangsversteigerung nach § 39 des Wohnungs-
§ 71 a eigentumsgesetzes vereinbart wird,
4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem
(l) Befindet sich ein Versorgungsberechtigter auf
als gemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder
gerichtliche Anordnung in einer Heil- oder Pflege-
Siedlungsunternehmen, wenn hierdurch die An-
anstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Kranken-
wartschaft auf baldige Ubereignung eines
haus oder in einer ähnlichen Anstalt, so geht der
Familienheimes, einer Eigentumswohnung oder
nach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen
einer Siedlerstelle sichergestellt wird,
festzusetzende Anspruch auf Ausgleichs- oder Eltern-
rente sowie Berufsschadens- und Schadensausgleich 5. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrages
auf die Stelle über, der die Unterbringungskosten mit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheim-
zur Last fallen, soweit diese gegen den Versorgungs- stättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1 und
berechtigten einen Anspruch auf Ersatz dieser der Nummern 1 bis 3.
Kosten hat. Im übrigen besteht kein Anspruch auf (3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das
die vorgenannten Leistungen. Entsprechendes gilt Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Woh-
für den Anspruch auf Witwen- oder Waisenbeihilfe. nungserbbaurecht gleich.
(2) § 71 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 3
Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die nach Ab- § 73
satz 2 zu zahlenden Versorgungsbezüge nach dem (1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt wer-
tatsächlichen Einkommen des Berechtigten zu be- den, wenn
messen sind.
1. der Beschädigte das einundzwanzigste Lebensjahr
§ 71 b vollendet und im Zeitpunkt der Antragstellung
Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor- das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht
gungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor- zurückgelegt hat,
gungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen 2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
einen Träger der Sozialversicherung, einen öffent- 3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfin-
lich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich- dungszeitraumes die Rente wegfallen wird,
rechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge-
den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,
als sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver- währ besteht.
sorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der (2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise
Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt
Leistungen zu tragen hat. werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 165
Vollendung df", Sl!chzigst.Pn Lebensjc1hres gestellt zweiten Jahres auf
wird. 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 74 dritten Jahres auf
(1) Die Kdpilc1li.1blin<lung ki.lnn einen Betrag bis
72 vom Hundert der Abfindungssumme,
zur l löhe der Crundrenle (§ 31) umfassen. Ist eine vierten Jahres auf
Hernbsel.zung der Minderunq der Erwerbsfähigkeit 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
innerhillb des Abfindungszeitraumes zu erwarten, fünften Jahres auf
so kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu- 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
~Jnmdc gcl('gl werden, die der zu erwartenden sechsten Jahres auf
Minderung d()r Erwerbsfähigkeit entspricht. 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum siebten Jahres auf
von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. 32 vom Hundert. der Abfindungssumme,
Als Abfindun~Jsst11nme wird das Neunfache des der achten Jahres auf
Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetra- 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
ges gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren neunten Jahres auf
Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
zehn Jahren mit Ablauf des Monals, der auf den
Mond 1. der A uszc1hlung f olql. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-
lung der Abfindungssumme folgenden zweiten
Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfin-
§ 75
dungssumme zurückgezahlt worden ist.
(1) Die beslimmungsgemäße Verwendung des Ka-
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
pit.als ist durch die Form der Auszahlung und in
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den
der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung
Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze
alsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbau-
zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-
rechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts
lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-
oder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck
genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn
kann insbesondere angeordnet werden, daß die Ver-
die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres
äußerung und Belastung des mit der Kapitalabfin-
zurückgezahlt wird.
dung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten
Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben
oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit
bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zu- dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden
ständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese Monats wieder auf.
Anordnung wird mit der Eintragung in das Grund-
§ 78
buch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen
der zuständigen Verwaltungsbehörde. Innerhalb der in § 76 Abs. l vorgesehenen Frist
ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleich-
(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig
kommender Betrag an Geld, Wertpapieren und For-
gemacht werden, daß die Eintragung einer Siche-
derungen der Pfändung nicht unterworfen.
rungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die
Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76 § 78a
und 77 bewilligt. wird.
(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit
Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und
§ 76
Ehegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt wer-
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu- den. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten ent-
rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von dt:r sprechend.
zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist
(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine
bestimmungsgemäß verwendet. worden ist.
Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, summe insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamt-
wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin- summe der bis zu ihrer Wiederverheiratung er-
dungszeitraumes vereitelt worden ist. loschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.
Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Afindung
(3) Dem A~gefundenen können vor Ablauf von
nach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus, daß der
zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapital-
Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit
abfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung
der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, zurückzuzahlen, als sie die Summe der erloschenen
wenn wichtige Gründe vorliegen. Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur Rückkehr
des Verschollenen nach diesem Gesetz und dem
Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige
§ 77 von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekannt-
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be- machung vom 18. März 1964 (Bundesgeset.zbl. I S. 218)
schränkt sich nach Ablauf des zu zahlen wären.
ersten Jahres auf § 79
91 vom Hundert der Abfindungssumme, (entfällt)
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 80 b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den
Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge- Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichs-
währt worden sind, bewirken keine Kürzung der gebiets verursachten Personenschäden (Besat-
nach diesem Gesetz festgestellten Renten. zungspersonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922
(Reichsgesetzbl. I S. 624) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. April 1927 (Reichsgesetz-
Schadenersatz, Erstattung blatt I S. 103).
§ 81 (2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an
Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertrie-
Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1 benengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volks-
oder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze, zugehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach
die dieses Gesetz für anwendbar erklären, so haben dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen
sie wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet gelten-
auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch den Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1
finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Abs. 1 erlitten haben; dies gilt nicht, wenn sie aus
Unfallfürsorge, das Gesetz über die erweiterte derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung
Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- gegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat,
und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichs- haben und diesen Anspruch verwirklichen können.
gesetzbl. I S. 674) und § 181 a des Bundesbeamten-
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)
in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1801) Anwendung.
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen
auf das Arbeitsentgelt
§ 81 a
§ 83
(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-
setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-
Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu- schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem
steht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum
dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;
von Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-
bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie- bezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-
derkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An- rechnen.
spruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten
geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ubergangsvorschriften
Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht
§ 84
auf einer Schädigung beruhen.
(entfällt)
§ 81 b
Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere § 85
Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen
Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen
gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an
Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-
ihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-
sammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer
rungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung
Schädigung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes ent-
verpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung
schieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach
verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-
diesem Gesetz rechtsverbindlich.
fang zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder
Satzung oblagen.
§§ 86 bis 88
Ausdehnung des Personenkreises (entfallen)
§ 82
(1) Dieses Gesetz findet entsprechende Anwen- Härteausgleich
dung auf Personen, denen für Schäden an Leib und
Leben Leistungen zuerkannt worden waren § 89
a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
der durch den Krieg verursachten Personen- schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,
schäden (Kriegspersonenschädengesetz) vom kann mit Zustimmung des Bundesministers für
15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in der Fas- Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegs-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember opferfürsorge des Bundesministers des Innern, ein
1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533) oder Ausgleich gewährt werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 167
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- § 91
ordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bundesminister des Innern, kann der Gewährung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von Härteausgleichen allgemein zustimmen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Schlußvorschriften
§ 90 § 92
((m tfäll 1.) (entfällt)
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zinsverordnung
Vom 20. Januar 1961
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes III. Festgelder
über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes-
mit vereinbarter Laufzeit von
gesetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verord-
nung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von 1. 30 bis 89 Tagen
Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt 2. 90 bis 179 Tagen 3
für das Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundes- 3. 180 bis 359 Tagen 3¾
gesetzbl. I S. 17) wird im Einvernehmen mit der 4. 360 Tagen und darüber 4¾
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Spitzenverbände der Kreditinstitute und der Deut- IV. Spareinlagen
schen Bundespost verordnet: 1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist
und vereinbarter Kündigungsfrist
§ 1 von weniger als 12 Monaten
Die Verordnung über die Bedingungen, zu denen a) von natürlichen Personen und von
Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen ent- juristischen Personen, die gemein-
gegennehmen dürfen (Zinsverordnung) vom 5. Fe- nützigen, mildtätigen oder kirch-
bruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33), zuletzt geändert lichen Zwecken dienen .......... . 4
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der b) von sonstigen juristischen Personen
Zinsverordnung vom 15. Juni 1966 (Bundesgesetz- und von Personenhandelsgesell-
blatt I S. 386), wird wie folgt geändert: schaften ....................... . 3½
sofern eine Kündigungssperrfrist von
Die Anlage 2 erhält folgende Fassung: mindestens 6 Monaten vereinbart ist 4
2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von
„Höchstsätze für Habenzinsen
12 Monaten und darüber ........... . 5."
Die Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr
§ 2
I. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ½
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
II. Kündigungsgelder leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
mit vereinbarter Kündigungsfrist von über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
1. 1 bis weniger als 3 Monaten . . . . . . . . 2½
2. 3 bis weniger als 6 Monaten . . . . . . . . 3 § 3
3. 6 bis weniger als 12 Monaten . . . . . . . . 3¼ Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1967 in
4. 12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . . . 4¼ Kraft.
Berlin, den 20. Januar 1967
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kalkstein
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 13. Januar 1967
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-
rung des Außenministeriums von Jamaika bekannt-
gemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Jamaika anmelden, brauchen nicht den Nach-
weis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 13. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 169
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 - , ergangen
;-rn[ Vorlage des Landgerichts Marburg, wird nach-
lolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Hessischen Aus-
führungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom
27. März 1954 - Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 32 -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so-
weit er in Verbindung mit § 71 Nr. 3 und § 39
Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 - eine Entschädi-
gung für die Tötung von Hunden versagt, von
denen anzunehmen ist, daß sie mit tollwutkran-
ken Tieren in Berührung gekommen sind.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10.Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Dezember 1966 - 1 BvL 21/65 - 1 BvL
11/66 - , ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts
Itzehoe, wird nachstehend der Entscheidungssatz
veröffentlicht:
§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung in der Fas-
sung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321)
ist mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes inso-
weit nicht vereinbar und nichtig, als er die dort
bezeichnete Arbeitnehmergruppe von der Teil-
habe an der Arbeitslosenversicherung schlecht-
hin ausschließt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgcsetzblat t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 4, ausgegeben am 20. Januar 1967
11. 1. 67 Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Erhöhung der
Türkei-Zollkontingente 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
11. 1. 67 Einundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (2. Erhöhung des
Zollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
11. 1. 67 Zweiundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Bananen - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
17. 1. 67 Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motorsportfahrzeugen
auf den Seeschiffahrtstraßen und Küstengewässern (Motorbootführerscheinverordnung) . . . . . 731
20. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
(Inkrafltreten für Italien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
27. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Korea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
27. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Dbereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst (Anwendbarkeit auf Britisch-Honduras) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
4. 1. 67 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
12. 1. 67 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus den
Niederlanden 10 14. 1. 67 16. 1. 67
5. 1. 67 Verordnung Nr. 1/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 10 14. 1. 67 15. 1. 67
9. 1. 67 Neunte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 12 18. 1. 67 19.1.67
13. 1. 67 Verordnung Nr. 2/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 13 19. 1. 67 20. 1. 67
19. 1. 67 Zweite Verordnung zur Anderung der 11. Ab-
gaben- und Stützungsverordnung 15 21. 1. 67 1. 2. 67
16. 1. 67 Verordnung Nr. 3/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 15 21. 1. 67 20. 1.67
18. 1. 67 Verordnung TSr Nr. 1/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 15 21. 1. 67 1. 2. 67
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967 171
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
14. 12. 66 Verordnung Nr. 215/66/EWG des Rates über die
Regelung für Milch-Mischfuttermittel und für
Milchpulver für Futterzwecke 235 22. 12. 66 3963
14. 12. 66 Verordnung Nr. 216/66/EWG des Rates über die
Regelung für verschiedene Arten von Mischfutter-
mitteln aus Getreide und Reis 235 22. 12.66 3970
14. 12. 66 Verordnung Nr. 217/66/EWG des Rates über die
Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Olivenöl
zur Herstellung bestimmter Konserven 235 22. 12.66 3974
14. 12. 66 Verordnung Nr. 218/66/EWG des Rates über die
monatlichen Erhöhungen des Marktrichtpreises,
des Interventionspreises und des Schwellenpreises
für Olivenöl im Wirtschaftsjahr 1966/1967 235 22. 12. 66 3975
7. 12. 66 Verordnung Nr. 219/66/EWG des Rates über die
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch
und Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für
das erste Vierteljahr 1967 237 23. 12. 66 4005
22. 12. 66 Verordnung Nr. 220/66/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Verordnung Nr. 110/66/EWG zur
Ermächtigung der Italienischen Republik, ihre
Zollsätze und Abschöpfungen auf Einfuhren aus
dritten Län~rn von Rindern, lebend, Hausrindern,
anderen, mit einem Stückgewicht von höchstens
300 kg, der Tarifnummer ex 01.02 A II, vollständig
auszusetzen 237 23. 12. 66 4009
14. 12. 66 Verordnung Nr. 221/66/EWG der Kommission zur
Anpassung und Festsetzung der Einschleusungs-
preise für Schweine, Schweinefleisch und
Schweinefleischerzeugnisse für Einfuhren im ersten
Vierteljahr 1967 237 23. 12.66 4010
22. 12. 66 Verordnung Nr. 15/66/Euratom, 222/66/EWG der
Räte zur .Änderung der Berichtigungskoeffizienten
für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Be-
amten 239 24. 12. 66 4033
22. 12. 66 Verordnung Nr. 16/66/Euratom, 223/66/EWG der
Räte zur Verlängerung des Zeitraums der Ge-
währung der in Anhang VII Artikel 4 a des Statuts
der Beamten vorgesehenen vorübergehenden Pau-
schalzulage 239 24. 12. 66 4034
22. 12. 66 Verordnung Nr. 224/66/EWG des Rates über Aus-
nahmen von einigen Bestimmungen der Verord-
nung Nr. 17/64/EWG über die Beteiligung des
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds
für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung,
für die Jahre 1966 und 1967 240 27. 12.66 4041
22. 12. 66 Verordnung Nr. 225/66/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 3/63/EWG des Rates betreffend die Handels-
beziehungen zu den Staatshandelsländern in be-
zug auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse 240 27. 12.66 4042
22. 12. 66 Verordnung Nr. 226/66/EWG des Rates zur Er-
mächtigung der Französischen Republik, bei der
Einfuhr von Milch zur Ernährung von Säuglingen
den festen Teilbetrag der Abschöpfung zu senken 240 27. 12.66 4043
22. 12. 66 Verordnung Nr. 227/66/EWG der Kommission zur
Verlängerung der Verordnung Nr. 21/63/EWG
über die zeitweilige .Änderung der gemeinsamen
240 27. 12.66 4045
Qualitätsnormen für Zitrusfrüchte
22. 12. 66 Verordnung Nr. 228/66/EWG der Kommission zur
.Änderung der Zusatzbeträge für flüssiges oder
240 27. 12. 66 4046
gefrorenes Eigelb
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tu111 und BC'zeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
29. 11. 66 Verordnunq Nr. 17/66/Uurntom der Kommission
betreffend die Ausnahme kleiner Mengen von
Erzen, A usqangssloffen und besonderen spalt-
baren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels
über die Versorgung 241 28. 12. 66 4057
29. 12. 66 Verordrnrnq Nr. 229/tiG/EWG der Kommission zur
Neuanpassunq und -Pestsetzung der Einschleu-
sungspreise für Schweine, Schweinefleisch und
Schweindleischer;r.Puqnisse für Einfuhren im ersten
Viert.eljah r 1967 245 30. 12. 66 4161
29. 12. 66 Verordnunq Nr. 230/66/EWG der Kommission zur
Festsel.zunq der Abschöpfungen für Olivenöl 245 30. 12. 66 4163
6. 1. 67 Verordnung Nr. 1/67/EWG der Kommission zur
Festsetzunq eines Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von I-lausqrdlüqel 2 7. 1. 67 21
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1966
Teil I: 3,---DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i 1 1l: 6, - DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil 1, die
Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II liegen demnächst bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatl" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
recbts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeset.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50
Ein z e Ist ü c k e je angcfongene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0.80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.