888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
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Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 36, ausgegeben am 11. August 1967
2. 8. 67 Geselz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße .............. . 2085
2. 8. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache
und am PiUenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenz-
gebiet ............................................................................... . 2091
2. 8. 67 Gesetz über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutschen Kanälen 2098
Bundl'sgeselzhl. IIJ !J41-3, 9.504-3
4. 8. 67 Zehnlc Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Änderungen durch Markt-
ordnun9en u. a.) ...................................................................... . 2099
27. 6. 67 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Reqi<>nrn9 der Republik Vietnam über den Einsatz des Malteser Hilfsdienstes ..... . 2105
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
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rechts vom 10. Juli 19.58 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1967 Nr.49
Tag Inhalt Seile
10. 8. 67 Gesetz zur .i\ndernng strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer
Gesetze (AOSlrafi'XndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 877
B11ntlr•sqcse1zhl. IlI (il0-1, 600-1, !i03-5, 612-2, 612-11, !i12-11, 612-5, 612-8, 612-12, 612-3, 612-4, 612-9, 612-6, 612-1,
3!i8-1, ull-14, Ci!0-4-1, lill-14-1
4. 8. 67 Erslc Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz (Verordnung über die Wohngeld-
Luslcnbcrcchnun9) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundcS\JC!sclzblall T<:il II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
Gesetz
zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze
(AOStrafÄndG)
Vom 10. August 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Das Finanzamt führt das Ermittlungsver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fahren in den Grenzen des § 433 Abs. 1 und der
§§ 435, 436 selbständig durch, wenn die Tat
Artikel 1 1. ausschließlich Steuerstrafgesetze verletzt oder
Änderung der Reichsabgabenordnung 2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und
deren Verletzung Kirchensteuern oder andere
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge- öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die
ändert: an Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge
oder Steuerbeträge anknüpfen.
1. Der Zweite Abschnitl des Drilt:en Teils erhält
folgende Fassung: (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen
Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder
ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
„Zweiler Abschnitt
(4) Das Finanzamt kann die Strafsache jeder-
Strafverfahren zeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die
Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit
Erster Unterabschnitt an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staats-
anwaltschaft im Einvernehmen mit dem Finanz-
Allgemeine Vorschriften
amt die Strafsache wieder an das Finanzamt
abgeben. Das Finanzamt hat die Strafsache an
§ 420 die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn der Be-
Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften schuldigte dies beantragt.
Für das Strafverfahren wegen Steuervergehen
gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts § 422
anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze Sachlich zuständiges Finanzamt
über das Strafverfahren, namentlich die Straf-
prozeßordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz (1) Sachlich zuständig ist das Finanzamt, das
und das Jugendgerichtsgesetz. die betroffene Steuer verwaltet oder das bei
ihrer Verwaltung durch die Oberfinanzdirektion
Hilfe leistet.
§ 421
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch
Zuständigkeit des Finanzamts
Rechtsverordnung einem Finanzamt für den Be-
bei Steuervergehen
reich mehrerer Finanzämter übertragen werden,
(1) Bei dem Verdacht eines Steuervergehens soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts-
ermittelt das Finanzamt den Sachverhalt. oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Be- bereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet
dürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Rechts- einer weitergehenden Regelung nach § 58 Abs. 1
verordnung erläßt, soweit das Finanzamt eine des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die Zu-
Landesbehörde ist, die Landesregierung, im übri- stimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 2 der
gen der Bundesminister der Finanzen. Die Rechts- Strafprozeßordnung.
verordnung des Bundesministers der Finanzen (2) Die Landesregierung kann durch Rechts-
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. verordnung die Zuständigkeit abweichend von
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit Rück-
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste sicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhält-
Landesbehörde übertragen. nisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden
oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig er-
§ 423 scheint. Die Landesregierung kann diese Ermäch-
Ortlich zuständiges Finanzamt tigung auf die Landesjustizverwaltung über-
tragen.
(1) Ortlich zuständig ist das Finanzamt,
(3) Strafsachen wegen Steuervergehen sollen
1. in dessen Bezirk das Steuervergehen begangen beim Landgericht einer bestimmten Strafkammer,
oder entdeckt worden ist, beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung
2. das zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens zugewiesen werden.
für die Abgabenangelegenheit zuständig ist
oder (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das
Verfahren nicht nur Steuervergehen zum Gegen-
3. in dessen Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der stand hat; sie gelten jedoch nicht für Steuer-
Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohn- vergehen, welche die Kraftfahrzeugsteuer be-
sitz hat. treffen.
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldig- § 427
ten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist
auch das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Verteidigung
Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes (1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Straf-
gilt, wenn sich die Zuständigkeit des Finanzamts prozeßordnung können auch Steuerberater,
für die Abgabenangelegenheit ändert. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und ver-
(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Gel- eidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt wer-
tungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, den, soweit das Finanzamt das Strafverfahren
so wird die Zuständigkeit auch durch den ge- wegen Steuervergehen auf Grund des § 421 Abs. 2
wöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt. in den Grenzen des § 433 Abs. 1 und der §§ 435,
436 selbständig durchführt; im übrigen können
§ 424 sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit
einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an
Zusammenhängende Strafsachen einer deutschen Hochschule führen.
Für zusammenhängende Strafsachen, die ein- (2) § 138 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleibt
zeln nach § 423 zur Zuständigkeit verschiedener unberührt.
Finanzämter gehören würden, ist jedes dies~r
§ 428
Finanzämter zuständig. § 3 der Strafprozeßord-
nung gilt entsprechend. Verhältnis des Strafverfahrens
zum Besteuerungsverfahren
§ 425 (1) Die Befugnisse des Finanzamts im Besteue-
rungsverfahren werden durch ein Strafverfahren
Mehrfache Zuständigkeit nicht berührt; jedoch sind Zwangsmittel (§ 202)
(1) Sind nach den §§ 422 bis 424 mehrere unzulässig, soweit gegen den Steuerpflichtigen
Finanzämter zuständig, so gebührt der Vorzug wegen der Abgabenangelegenheit ein Strafver-
dem Finanzamt, das wegen der Tat zuerst ein fahren eingeleitet worden ist.
Strafverfahren eingeleitet hat. (2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem
(2) Auf Ersuchen dieses Finanzamts hat ein Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuer-
anderes zuständiges Finanzamt die Strafsache akten Tatsachen oder Beweismittel bekannt wer-
zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen den, die der Steuerpflichtige dem Finanzamt vor
sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entschei- Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung
det die Oberfinanzdirektion, der das ersuchte steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen
Finanzamt untersteht. diese Kenntnisse gegen den Steuerpflichtigen
nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet
§ 426 werden, die kein Steuerstrafgesetz verletzt. Dies
gilt nicht für Verbrecher. und Vergehen, an deren
Zuständiges Gericht Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inter-
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so esse besteht. Ein zwingendes öffentliches Inter-
ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen esse an der Verfolgung ist namentlich gegeben
Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vor- bei Verbrechen und vorsätzlichen Vergehen
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1967 879
gegen Leib und Leben sowie bei Verbrechen und richter eine Maßnahme trifft, die erkennbar
schwerwiegenden Vergehen gegen den Staat und darauf abzielt, gegen jemanden wegen eines
seine Einrichtungen. Steuervergehens strafrechtlich vorzugehen.
(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeit-
§ 429
punktes unverzüglich in den Akten zu vermerken.
Rückgabe sichergestellter oder beschlagnahmter
(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem
Sachen
Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er
(1) Sichergestellte oder beschlagnahmte Sachen, dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen
die eingezogen werden können, dürfen dem Be- oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammen-
troffenen hang mit der Straftat stehen, der er verdächtig ist.
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurück-
gegeben oder
II. Verfahren des Finanzamts
2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
bei Steuervergehen
zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum
Abschluß des Verfahrens überlassen
werden. § 433
Rechte und Pflichten des Finanzamts
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt
an die Stelle der Sachen. (1) Führt das Finanzamt das Ermittlungsver-
fahren auf Grund des § 421 Abs. 2 selbständig
(3) Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 kann
durch, so nimmt es die Rechte und Pflichten wahr,
davon abhängig gemacht werden, daß der Be-
die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfah-
troffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auf-
ren zustehen.
lagen erfüllt.
(2) Ist einem Finanzamt nach § 422 Abs. 2 die
§ 430 Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanz-
Verfall ämter übertragen, so bleiben das Recht und die
Pflicht dieser Finanzämter unberührt, bei dem
Hat ein Unbekannter, der bei einem Steuer- Verdacht eines Steuervergehens den Sachverhalt
vergehen auf frischer Tat betroffen wurde, aber zu erforschen und alle unaufschiebbaren An-
entkommen ist, Sachen zurückgelassen und sind ordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der
diese Sachen sichergestellt oder beschlagnahmt Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen,
worden, weil sie eingezogen werden können, so Notveräußerungen, Durchsuchungen und Unter-
verfallen sie nach Ablauf eines Jahres dem Staat, suchungen nach den für Hilfsbeamte der Staats-
wenn der Eigentümer der Sachen unbekannt ist anwaltschaft geltenden Vorschriften der Straf-
und das Finanzamt durch eine öffentliche Be- prozeßordnung anordnen.
kanntmachung auf den drohenden Verfall hin-
gewiesen hat. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Verwal- § 434
tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bun-
Absehen von der vorläufigen Festnahme
desgesetzbl. I S. 379) in der jeweils geltenden
Fassung gilt entsprechend. Die Frist beginnt mit (1) Wird jemand der Hinterziehung von Ein-
dem Aushang der Bekanntmachung. gangsabgaben oder des Bannbruchs verdächtigt
und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls
nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon ab-
§ 431 gesehen werden, seine Festnahme anzuordnen
Akteneinsicht des Finanzamts oder aufrechtzuerhalten, wenn
Das Finanzamt ist befugt, die Akten, die dem 1. nicht damit zu rechnen ist, daß das Steuer-
Gericht vorliegen oder im Falle der Erhebung vergehen mit einer Freiheitsstrafe geahndet
der Anklage vorzulegen wären, einzusehen so- wird und
wie sichergestellte und beschlagnahmte Gegen- 2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit
stände zu besichtigen. Die Akten werden dem leistet oder sich über seine Person ausweist
Finanzamt auf Antrag zur Einsichtnahme über- und eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich
sandt. erscheint.
(2) § 116 a Abs. 1, 3 der Strafprozeßordnung gilt
entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt § 435
Ermi ttl ungsverf ahren Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
I. Einleitung des Strafverfahrens Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt
das Finanzamt beim Amtsgericht den Erlaß eines
§ 432
Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist
das Finanzamt, die Polizei, die Staatsanwalt- dies nicht der Fall, so legt das Finanzamt die
schaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder der Straf- Akten der Staatsanwaltschaft vor.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 436 § 408 Abs. 2 der Strafprozeßordnung Hauptver-
Anlrng auf Einziehung h&ndlung anberaumt oder Einspruch gegen den
im sclbsländigcn Verfahren Strafbefehl erhoben wird.
Dc1s Finanzc1mt kann clen Antrag stellen, die § 441
Einziehung einer Sache oder des Wertersatzes
selbsU.indig ;_rnzuorclnen (§ 430 der Strafprozeß- Beteiligung des Finanzamts
ordnung). in sonstigen Fällen
(1) Das Gericht gibt dem Finanzamt Gelegen-
J U. Stellung des FinL1nzamts heit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von
im VPrlt1hrc~n der Sl.c1t1tsanwaltschaft seinem Standpunkt für die Entscheidung von
Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht
erwägt, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 der
§ 437
Strafprozeßordnung einzustellen. Der Termin zur
Allgernc!ine Rechte und Pflichten Hauptverhandlung wird dem Finanzamt mit-
des Finanzamts geteilt. Sein Vertreter erhält in der Hauptver-
(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermitl- handlung auf Verlangen das Wort.
lungsverfahren durch, so hat das sonst zuständige (2) Das Urteil und andere das Verfahren ab-
Finanzamt dieselben Rechte und Pflichten wie die schließende Entscheidungen sind dem Finanzamt
Behörden des Polizeidienstes nach der Straf- mitzuteilen.
prozeßordnung sowie die Befugnisse nach § 433
§ 442
Abs. 2 Satz 2.
Aussetzung des Verfahrens
(2) Ist einem Finanzamt nach § 422 Abs. 2 die
Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanz- (1) Hängt eine Verurteilung wegen Steuer-
ämter übertragen, so gilt Absatz 1 für jedes dieser hinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkür-
Finanzämter. zung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht,
ob ein Steueranspruch verkürzt oder ob ein
§ 438
Steuervorteil zu Unrecht gewährt ist, so kann
ßeleiligung des Finanzamts das Gericht das Strafverfahren aussetzen, bis
(1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Poli- das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abge-
zei Ermittlungen durch, die Steuervergehen be- schlossen ist.
treffen, so ist das sonst zuständige Finanzamt (2) Während der Aussetzung des Verfahrens
befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der ruht die Verjährung.
Ermittlungshandlungen sollen ihm rechtzeitig
§ 443
mitgeteilt werden.
Verfahren gegen Abwesende
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Schluß-
gehör (§ 169 b der Strafprozeßordnung). (1) Gegen einen Abwesenden (§ 276 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung) kann die Staatsanwaltschaft
die Hauptverhandlung abweichend von § 277
IV. Steuer- und Zollfahndung Abs. 2 der Strafprozeßordnung auch dann be-
antragen, wenn Hinterziehung von Eingangs-
§ 439 abgaben oder Bannbruch den Gegenstand der
Die Zollfc1hndungsstellen und die mit der Untersuchung bildet und keine andere Strafe als
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, Geld-
Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben strafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung
im Strafverfahren wegen Steuervergehen die- miteinander, zu erwarten ist. Durch ein Abwesen-
selben Rechte und Pflichten wie die Behörden heitsurteil dürfen andere Strafen nicht verhängt
und Beamten des Polizeidienstes nach den Vor- und Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht
schriften der Strafprozeßordnung. Die in Satz 1 angeordnet werden.
bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach
§ 433 Abs. 2 Satz 2; ihre Beamten sind Hilfs-
(2) § 277 Abs. 4 der Strafprozeßordnung ist
beamte der Staatsanwaltschaft. nicht anzuwenden.
Drilter Unternbschnitt Vierter Unterabschnitt
Gerichtliches Verfahren Einschränkung von Grundrechten
§ 440
§ 444
Mitwirkung des Finanzamts Die Grundrechte des Briefgeheimnisses sowie
im Strafbefehlsverfahren des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Hat das Finanzamt den Erlaß eines Strafbefehls des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
beantragt, so nimmt es Jie Rechte und Pflichten Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden
der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt."
Nr. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1967 881
2. § 8 Abs. 2 wird gestrichen. 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ,.,Hilfs-
stellen (Zollämter, Bezirkszollkommissare, Zoll-
3. § 23 a wird aufgehoben. aufsichtsstellen)" durch die Worte „Dienststel-
len (Zollämter, Zollkommissariate)" ersetzt.
4. Hinter § 379 wird folgende Vorschrift eingefügt:
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „ein-
,,§ 380
schließlich ihrer Hilfsstellen" gestrichen.
Sicherung hinterzogener Eingangsabgaben
Zur Sicherung von hinterzogenen Eingangs- 3. In § 13 Satz 2 werden die Worte „und deren
abgaben können Beförderungsmittel und andere Hilfsstellen" gestrichen.
Sachen, die der eines Steuervergehens Beschul-
digte bei Begehung der Tat mit sich führt, außer 4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und
Arbeitsgeräten, beschlagnahmt werden, wenn ihre Hilfsstellen" gestrichen.
sein Wohnsitz unbekannt ist oder nicht im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes liegt. Hat der Be- 5. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen .
schuldigte Beförderungsmittel in seinem Gewahr-
sam, so können damit die nach Satz 1 oder nach 6. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
anderen Vorschriften beschlagnahmten Sachen ,, (1) Die Zollfahndungsstellen sind zur Erfor-
zur nächsten Amtsstelle befördert werden, bei schung von Steuervergehen, die sich auf die
der ihre Aufbewahrung möglich ist. Eine Ver- von den Hauptzollämtern verwalteten Steuern
gütung hierfür wird nicht gewährt. Die Sachen beziehen, sowie für die ihnen sonst übertrage-
werden freigegeben, wenn sie jemandem ge- nen Aufgaben zuständig. Sie haben außer den
hören, der nicht an der Tat beteiligt ist, es sei Befugnissen nach § 439 Satz 2 Halbsatz 1 der
denn, daß sie eingezogen werden können." Reichsabgabenordnung auch die Befugnisse, die
den Hauptzollämtern bei der Steueraufsicht zu -
5. Die §§ 393, 399 und 404 werden aufgehoben. stehen. Die Aufgaben und Befugnisse der Haupt-
zollämter bleiben unberührt."
6. § 410 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „einer 7. Dem § 21 wird als Absatz 3 der bisherige Satz 1
strafrechtlichen Untersuchung eröffnet" durch des § 22 angefügt.
die Worte „des Strafverfahrens bekannt-
gegeben" ersetzt. 8. § 22 wird auf gehoben.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
9. Abschnitt V wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; die
Worte „einer Untersuchung eröffnet" werden 10. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:
durch die Worte „des Strafverfahrens be-
kanntgegeben" ersetzt. ,,§ 39a
Sondervorschriften für das Land Berlin
7. § 411 wird wie folgt geändert:
Im Land Berlin gelten §'5 Abs. 1, §§ 8, 10
a) In Absatz 1 werden die Worte „einer steuer- Abs. 1, §§ 18a bis 21, 34, 39 und 40 sowie die
strafrechtlichen Untersuchung eröffnet" durch folgenden besonderen Vorschriften:
die Worte „des Strafverfahrens bekannt-
gegeben" ersetzt. 1. Die Landesfinanzbehörden verwalten die
Steuern, die im übrigen Geltungsbereich des
b) In Absatz 2 werden die Worte „bis 5" durch Gesetzes von den Bundes- und Landesfinanz-
die Worte „und 4" ersetzt. behörden verwaltet werden.
8. Die §§ 416 bis 418 werden aufgehoben. 2. Landesfinanzbehörden sind
9. § 419 Abs. 2 erhält folgende Fassung: a) als Mittelbehörde: die Oberfinanzdirek-
tion;
,,(2) Die Verjährung der Verfolgung von
Steuervergehen wird auch dadurch unterbrochen, b) als örtliche Behörden: die Finanzämter
daß dem Beschuldigten die Einleitung des Straf- sowie die Hauptzollämter einschließlich
verfahrens bekanntgegeben wird." ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkom-
missariate) und die Zollfahndungsstellen.
Die Hauptzollämter und die Zollfahndungs-
stellen sind Finanzämter im Sinne der
Artikel 2
Reichsabgabenordnung.
Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung
3. Die Oberfinanzdirektion hat die Leitung der
Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom ihr nachgeordneten Landesfinanzbehörden,
6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zuletzt Sie überwacht die Gleichmäßigkeit der Ge-
geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom setzesanwendung und beaufsichtigt die Ge-
6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477, 1505), schäftsführung aller nachgeordneten Dienst-
wird wie folgt geändert: stellen.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Die oberste Leitung der Landesfinanzbehör- (Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch
den hat der Senator für Finanzen. § 7 Abs. 2 das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Bun-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja- desgesetzbl. I S. 545);
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt ge- 6. § 12 des Spielkartensteuergesetzes in der Fas-
iindert durch das Gesetz zur Anderung straf- sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bun-
rechtlicher Vorschriften der Reichsabgaben- desgesetzbl. I S. 681), geändert durch das Zweite
ordnung und anderer Gesetze vom 10. August Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16. August
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), bleibt unbe-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323);
rührt.
7. § 6 des Teesteuergesetzes vom 30. Juli 1953
4. Die Oberfinanzdirektion besteht aus einer
(Bundesgesetzbl. I S. 710), zuletzt geändert durch
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, einer
das Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz
Sondervermögens- und Bauabteilung und
vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323);
einer Besitz- und Vcrkchrsteuerabteilung.
8. § 13 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung der
5. Die §§ 12 bis 18 finden mit der Maßgabe An-
Bekanntmachung vom 19. August 1959 (Bundes-
wendung, daß an die Stelle des Bundes-
gesetzbl. I S. 645), zuletzt geändert durch das
ministers der Finanzen der Senator für Finan-
Zweite Gesetz zur Anderung des Zuckersteuer-
zen tritt.
gesetzes vom 15. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I
Artikel 3 s. 601);
Änderung des Dritten Uberleitungsgesetzes 9. § 12 des Zündwarensteuergesetzes in der Fas-
§ 7 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bun-
4. Januar 1952 (Bundesgcsetzbl. I S. 1), zuletzt ge- desgesetzbl. I S. 729), geändert durch das Zweite
ändert durch das Vierte Uberleitungsgesetz vom Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16. Au-
27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), erhält fol- gust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323);
gende Fassung:
10. § 17 des Biersteuergesetzes in der Fassung der
,, (1) Im Land Berlin gilt bis auf weiteres nicht das Bekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundesge-
Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolver- setzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Ge-
waltung für Branntwein vom 8. August 1951 (Bun- setz zur Anderung des Gesetzes über die Fi-
desgesetzbl. I S. 491). Das Gesetz über die Finanz- nanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und
verwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz- anderer Steuergesetze vc.,m 23. April 1963 (Bun-
blatt S. 448), zuletzt geändert durch das Gesetz zur desgesetzbl. I S. 197);
Anderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-
11. § 92 des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953
abgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. Au-
(Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch
gust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), gilt im Land
das Steueränderungsgesetz 1967 vom 29. März
Berlin nach Maßgabe seines § 39 a."
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 385).
Vor den nach Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 bis 10 aufgehobe-
Artikel 4
nen Vorschriften wird jeweils die Uberschrift
Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ,,Durchsuchungen", vor der nach Satz 1 Nr. 11 auf-
In den folgenden Verbrauchsteuergesetzen wer- gehobenen Vorschrift die Uberschrift „3. Durch-
den die nachstehenden Vorschriften aufgehoben: suchung" gestrichen.
1. § 7 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 708), zuletzt geändert durch Artikel 5
das Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz Änderung der Bundesgebührenordnung
vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323); für Rechtsanwälte
2. § 12 des Leuchtmittelsteuergesetzes in der Fas- In § 95 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
sung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 anwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861,
(Bundesgesetzbl. I S. 613), geändert durch das 907), zuletzt geändert durch das Gesetz über die
Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz vom Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323); Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetz-
3. § 14 des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fas- blatt I S. 1294), werden hinter dem Wort „Neben-
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember klägers" der Beistrich und die Worte „einer Finanz-
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert behörde (§ 472 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung)"
durch das Gesetz zur Anderung des Mineralöl- gestrichen.
steuergesetzes 1964 vom 24. April 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 497); Artikel 6
4. § 13 des Salzsteuergesetzes in der Fassung der Ubergangsvorschriften
Bekanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 50), geändert durch das Zweite Ver- § 1
brauchsteueränderungsgesetz vom 16. August (1) Strafbescheide der Finanzbehörden einschließ-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323); lich der Beschwerdebescheide, die am 6. Juni 1967
5. § 14 des Schaumweinsteuergesetzes in der Fas- noch nicht unanfechtbar waren, gelten als nicht er-
sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 lassen; unberührt bleibt jedoch § 419 Abs. 2 der
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1967 883
Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichs- Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichs-
gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch die Finanz- abgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetz-
gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz- blatt I S. 429) ist anzuwenden.
blatt I S. 1477, 1497).
(2) Ferner gelten als nicht erlassen Straffest- § 2
setzungen der Finanzbehörden im Wege der Unter-
werfung, die Das in § 1 Abs. 3 genannte Amtsgericht ist auch
für die Vviederaufnahme des Verfahrens gegen
1. vor dem 6. Juni 1967 noch nicht genehmigt waren, Straffestsetzungen der Finanzbehörden zuständig,
soweit die Anträge auf § 359 oder § 362 der Straf-
2. vor dem 6. Juni 1967 genehmigt waren, aber von prozeßordnung gestützt werden.
dem Betroffenen innerhalb eines Jahres nach der
Genehmigung angefochten worden sind, soweit
dieses Verfahren bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, oder § 3
Soweit in anderen Vorschriften auf § 459 Abs. 1
3. nach dem 5. Juni 1966 genehmigt worden sind,
der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichs-
soweit sie von dem Betroffenen bis zum 31. De-
gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch die Finanz-
zember 1967 bei der Finanzbehörde, welche die
gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-
Strafe festgesetzt hat, angefochten werden. Ist
blatt I S. 1477, 1497), verwiesen wird, verbleibt es bei
die Vollstreckung der Straffestsetzung nicht vor
einer Anwendung der Vorschriften der Reichsab-
dem 6. Juni 1967 beendet worden, so endet die
gabenordnung über das Zwangsverfahren.
Anfechtungsfrist einen Monat nach Zustellung
einer Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit.
Soweit Straffestsetzungen als nicht erlassen gelten, § 4
bleibt die Zeit von der Genehmigung der Straffest-
setzung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Bis zum Inkrafttreten des Einführungsgesetzes
der Berechnung der Verjährungsfrist für die Ver- zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind die
folgung der Tat außer Ansatz; während dieser Zeit Finanzämter befugt, von der Einleitung oder Durch-
hat die Verjährung der Verfolgung der Tat geruht. führung einer Untersuchung abzusehen, wenn Steuer-
hinterziehung, Bannbruch oder Steuerhehlerei nicht
(3) Gegen Straffestsetzungen der Finanzbehörden in Frage kommt und das Verschulden des Täters
kann der Betroffene die Wiederaufnahme des Ver- geringfügig ist.
fahrens beantragen, wenn die Vollstreckung nicht
vor dem 6. Juni 1967 beendet worden ist. Dies gilt
nicht, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, die § 5
Straffestsetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 anzu- Verurteilungen wegen einer Zuwiderhandlung
fechten. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu nach § 402 der Reichsabgabenordnung und nach
stellen, in dessen Bezirk die Finanzbehörde, die die § 126 des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Strafe festgesetzt hat, ihren Sitz hat; § 426 der Reichs- werden dem Strafregister nicht mehr mitgeteilt. Dies
abgabenordnung in der Fassung dieses Gesetzes ist gilt auch für Verurteilungen wegen einer Zuwider-
anzuwenden. über die Möglichkeit, die Wiederauf- handlung nach § 406 der Reichsabgabenordnung,
nahme des Verfahrens zu beantragen, wird der Be- wenn nur auf Geldstrafe erkannt worden ist.
troffene von der Finanzbehörde belehrt. Die Frist
für den Anfrag endet einen Monat nach Zustellung
der Belehrung. Wird ein Antrag auf Wiederauf-
nahme des Verfahrens gestellt, so setzt das Gericht Artikel 7
die Finanzbehörde hiervon in Kenntnis. Für die Geltung im land Berlin
Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Vor-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
schriften der Strafprozeßordnung entsprechend.
und des § 13 Abs.1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
(4) Die vor dem 6. Juni 1967 erlassenen Straffest- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
setzungen der Finanzbehörden, die durch die Ab- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
sätze 1 bis 3 nicht berührt werden, bleiben hinsicht- der Reichsabgabenordnung erlassen werden, gelten
lich ihrer Rechtsfolgen wirksam. im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
gesetzes.
(5) Die Beitreibung aus einer Straffestsetzung der
Finanzbehörden ist erst zulässig, wenn die in Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 3 oder in Absatz 3 genannte Frist Artikel 8
abgelaufen ist, ohne daß der Betroffene die Anfech- Inkrafttreten
tung erklärt oder die Wiederaufnahme des Verfah-
rens beantragt hat. Für die Vollstreckung gilt dann Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 459 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
dung in Kraft; gleichzeitig treten die nachstehenden
(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch die Vorschriften außer Kraft:
Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun- 1. §§ 14, 23 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegeset-
desgesetzbl. I S. 1477, 1497); das Gesetz über die zes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393),
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
zuletzt gelindert durch dc1s Gesetz zur Änderung 3. § 49 Abs. 4 und § 53 der Ausführungsbestimmun-
des Rc!1rnweU- und Lotteriegesetzes vom 19. März gen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom
1964 (Bundes~1eselzbl. I S. 213); 16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
2. die Verordnung über die Unterwerfung im Straf- S. 351), zuletzt geändert durch die Verordnung
verfahren gemliß § 410 der Reichsabgabenord- über die Umstellung der Mindesteinsätze bei
nung vom 1. November 1921 (Reichsgcsetzbl. I Buchmacherwetten auf Gold vom 12. Februar 1924
s. 1328); (Reichsgesetzbl. I S. 107).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lcmke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1967 885
Erste Durchführungsverordnung
zum Wohngeldgesetz
(Verordnung über die Wohngeld-Lastenberechnung}
Vom 4. August 1967
Inhaltsübersicht
§§
/\ 11 W<)!Hlungsbereich ............................. .
WohnrJelcl-Lastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Ce~1ensland der Wohngeld-Lastenberechnung . . . . . . . 3
Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung . . . . . . . . . . 4
Fremdmittel 5
Ausweisung der Fremdmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Belastung aus dem Kapitaldienst. . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Belastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . 8
Nutzungsentgelte und Pachtzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
fkilräge Dri.tter und Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Sondervorschrift für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
CcHung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Tnk rü rttrelen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 4, 9 des Wohngeld- § 3
gesetzes in der Fassung vom 1. April 1965 (Bundes-
Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung
gesetzbl. I S. 177) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates: (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzu-
stellen
1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder
§ 1 _einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für
Anwendungsbereich das Gebäude,
Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes 2. bei einer Eigentumswohnung für die im Sonder-
wird nach den Vorschriften dieser Verordnung be- eigentum stehende Wohnung und den damit ver-
rechnet. bundenen Miteigentumsanteil an dem gemein-
schaftlichen Eigentum,
§ 2 3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-
Wohngeld-Lastenberechnung tumsähnlichen Dauerwohnrechts für die Woh-
nung und den Teil des Grundstücks, auf den sich
(1) Die Wohnge]d-Lastcnberechnung dient zur das Dauerwohnrecht erstreckt.
Ermittlung der nach dieser Verordnung berechneten
Belastung, die auf die eigengenutzte Wohnfläche (2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind auch
entfällt. Als eigengenutzte Wohnfläche ist die Wohn- zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche
fläche anz'J.sehen, die vom Antragberechtigten (§ 6 Einrichtungen sowie das Grundstück einzubeziehen.
Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes) und den zu sei- Das Grundstück besteht aus den überbauten und den
nem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern (§ 7 dazugehörigen Flächen.
des Wohngeldgesetzes) zu Wohnzwecken benutzt
§ 4
wird. Die ·wohngeld-Lastcnberechnung ist von der
nach § 30 des Wohngeldgesetzes zuständigen Stelle Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung
aufzustellen. Die Wohngeld-Lastenberechnung soll enthalten
(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lasten- 1. die Bezeichnung des Grundstücks, des Gebäudes
berechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu einschließlich der zugehörigen Nebengebäude,
erwartenden Belastung auszugehen. Ist die Be- Anlagen und baulichen Einrichtungen sowie der
lastung für das dem Bewi11igungszeitraum vorange- Wohnung nach Größe, Lage und Art,
gangene Kalenderjahr festst21Jbar und ist eine An-
derung im Bewi1ligungszcitraum nicht zu erwarten, 2. die Ausweisung der Fremdmittel,
so ist von dieser Belastung auszugehen. 3. die Ausweisung der Belastung.
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 5 (3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
Fremdmittel neten Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht
mehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lasten-
(1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind berechnung nicht auszuweisen.
1. Darlehen,
2. gestundete Restkaufgelder,
§ 7
3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
außer der Hypothekengewinnabgabe,
Belastung aus dem Kapitaldienst
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind
auszuweisen
oder nicht.
1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, ins-
(2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der An-
besondere Verwaltungskostenbeiträge, der aus-
tragberechtigte oder ein zu seinem Haushalt rech-
gewiesenen Fremdmittel,
nendes Familienmitglied zu vertreten hat, in Dar-
lehen umgewandelt, so sind diese Darlehen keine 2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung. 3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewie-
senen Fremdmittel,
§ 6
4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wieder-
Ausweisung der Fremdmittel kehrenden Leistungen zur Finanzierung der in
(1) Als Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lasten- § 6 genannten Zwecke.
berechnung nur auszuweisen Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personen-
1. die auf Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel, versicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypo-
die am 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948 theken in Höhe von zwei vom Hundert des ausge-
und im Saarland am 1. April 1948 auf dem Grund- wiesenen Fremdmittels auszuweisen.
stück dinglich gesichert waren, im Saarland außer- (2) Für die Zinsen und Tilgungen darf höchstens
dem die auf Deutsche Mark umgestellten Fremd- eine Jahresleistung von acht vom Hundert des
mittel, die in der Zeit vom 2. April 1948 bis zum Fremdmittels angesetzt werden. Ist die vereinbarte
5. Juli 1959 aufgenommen wurden und zur Finan- oder die tatsächliche Leistung oder im Falle des § 6
zierung der in Nummer 2 genannten Zwecke ge- Abs. 2 die Leistung für das ersetzte Mittel geringer,
dient haben, so ist die geringere Leistung anzusetzen.
2. die Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in
Berlin nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland
nach dem 5. Juli 1959 der Finanzierung folgender § 8
Zwecke gedient haben: Belastung aus der Bewirtschaftung
a) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wie-
(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind
derherstellung, des Ausbaues oder der Erwei-
auszuweisen
terung des Gebäudes oder der Wohnung,
b) der nachträglichen baulichen Verbesserungen 1. Instandhaltungskosten,
oder nachträglichen baulichen Einrichtungen 2. Betriebskosten,
des Gebäudes oder der Wohnung,
3. Verwaltungskosten.
c) der nachträglichen Errichtung oder des nach-
träglichen Ausbaues einer dem öffentlichen (2) Als Instandhaltungskosten sind 4,20 Deutsche
Verkehr dienenden Verkehrsfläche oder des Mark, als Betriebskosten 2,50 Deutsche Mark je
nachträglichen Anschlusses an Versorgungs- Quadratmeter Wohnfläche und Nutzfläche der Ge-
und Entwässerungsanlagen, schäftsräume im Jahr und die für den Gegenstand
d) des Kaufpreises und der Erwerbskosten für der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grund-
den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech- steuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die
nung. für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-
nung an einen Dritten für die Verwaltung geleiste-
Die in Nummer 1 bezeichneten Fremdmittel sind mit
ten Beträge anzusetzen. Uber die in den Sätzen 1
dem Umstellungsbetrag, die in Nummer 2 bezeich- und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaf-
neten Fremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen.
tungskosten nicht angesetzt werden.
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel
nach den dort genannten Stichtagen durch andere
Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn- § 9
geld-Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle
Nutzungsentgelte und Pachtzinsen
der ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag aus-
zuweisen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt (1) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des
war, im Falle der Ablösung im Sinne der Ablösungs- Kapitaldienstes, der Instandhaltungskosten, der Be-
verordnung in der Fassung vom 1. Februar 1966 triebskosten und der Verwaltungskosten ein Nut-
(Bundesgesetzbl. I S. 107) jedoch nur mit dem Ab- zungsentgelt an einen Dritten, so ist das Nutzungs-
lösungsbetrag. entgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung an Stelle
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1967 887
der nach den §§ 7 und 8 ansetzbaren Beträge anzu- (5) Als Miet- und Nutzungswerte sind die Be-
setzen. Soweit die nach den §§ 7 und 8 ansetzbaren träge anzusetzen, die den nach § 14 des Wohn-
Beträge im Nutzungsentgelt nicht enthalten sind geldgesetzes maßgebenden Obergrenzen oder den
und vom Antragberechtigten unmittelbar an den an ihre Stelle tretenden Beträgen entsprechen.
Gläubiger entrichtet werden, sind diese Beträge dem Werden jedoch Räume und Flächen ausschließlich zu
Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. anderen als Wohnzwecken benutzt, so sind als Miet-
(2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer land- und Nutzungswerte die Beträge anzusetzen, die die
wirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete in Satz 1 genannten Obergrenzen um fünfzig vom
Landzulage, so ist auch der Pachtzins für diese Land- Hundert übersteigen. Als Miet- oder Nutzungswert
zulage anzusetzen. für Garagen sind jährlich 360 Deutsche Mark anzu-
setzen.
§ 10 § 11
Beiträge Dritter und Erträge Sondervorschrift für Berlin
(1) Leistet ein Dritter einen Beitrag zur Aufbrin- Im Land Berlin ist § 10 Abs. 5 Satz 2 nicht anzu-
gung der Belastung, insbesondere durch Aufwen- wenden auf Wohnungen, die ganz oder teilweise zu
dungsbeihilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdar- anderen als Wohnzwecken benutzt werden, so-
lehen, so vermindert sich die Belastung ent- fern sie noch der Mietpreisbindung unterliegen.
sprechend.
(2) Erträge, die aus dem Gegenstand der Wohn- § 12
geld-Lastenberechnung tatsächlich erzielt werden, Geltung in Berlin
mindern die Belastung; dies gilt nicht für
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Ertragsteile zur Deckung der Kosten des Betriebs leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zentraler Heizungs- und Warmwasserversor- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Wohngeld-
gungsanlagen sowie zentraler Brennstoffver- gesetzes auch im Land Berlin.
sorgungsanlagen,
2. Ertragsteile zur Deckung der Kosten für die § 13
Fernheizung, soweit sie den in Nummer 1 be-
Inkrafttreten
zeichneten Kosten entsprechen,
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des dritten
3. Vergütungen für die Uberlassung von Möbeln,
auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Kühlschränken, Waschmaschinen und ähnlichen
Einrichtungsgegenständen, (2) Ist über einen Antrag auf Lastenzuschuß bei
Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ent-
4. Vergütungen für Nebenleistungen.
schieden oder wird ein Antrag nach Inkrafttreten
(3) Sind Räume oder Flächen Dritten unentgeltlich gestellt, so wird die Entscheidung nach den Vor-
oder zu einem unter dem Miet- oder Nutzungswert schriften dieser Verordnung getroffen. Erstreckt sich
liegenden Preis überlassen, so mindert der Miet- der Antrag auf einen Zeitraum, der ganz oder teil-
oder Nutzungswert die Belastung. weise vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegt, so
(4) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungs- kann der Antragberechtigte verlangen, daß ab-
wert der Räume und Flächen, die vom Antragbe- weichend von Satz 1 die Entscheidung für den ge-
rech tigten oder einem zu seinem Haushalt rechnen- samten Bewilligungszeitraum nach den bis zum In-
den Familienmitglied ausschließlich zu anderen als krafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschrif-
Wohnzwecken benutzt werden, und der Garagen. ten getroffen wird.
Nicht als Ertrag gilt jedoch der Miet- oder Nutzungs- (3) Ist ein Lastenzuschuß bei Inkrafttreten dieser
wert der Räume und Flächen, die zum Wirtschafts- Verordnung bewilligt, so sind die Vorschriften
teil einer Kleinsiedlung oder landwirtschaftlichen dieser Verordnung auf den laufenden Bewilligungs-
Nebenerwerbsstelle gehören. zeitraum nicht anzuwenden.
Bonn, den 4. August 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
11 l111 <l es ge s e l z I> 1all
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 36, ausgegeben am 11. August 1967
2. 8. 67 Geselz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße .............. . 2085
2. 8. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache
und am PiUenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenz-
gebiet ............................................................................... . 2091
2. 8. 67 Gesetz über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutschen Kanälen 2098
Bundl'sgeselzhl. IIJ !J41-3, 9.504-3
4. 8. 67 Zehnlc Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Änderungen durch Markt-
ordnun9en u. a.) ...................................................................... . 2099
27. 6. 67 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Reqi<>nrn9 der Republik Vietnam über den Einsatz des Malteser Hilfsdienstes ..... . 2105
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung ve,rkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetze,s über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 19.58 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbcdinqunqcn für Teil I und II: Laufender Bezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,.50.
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