Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 873
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1966
Vom 2. August 1967
Auf Grund des § 8 des Uindc~rfinanzausgleichs- (2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
9esetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-
I S. 1569) in der Fassung des Änderungsgesetzes ten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
vom 15. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 281) wird werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1965 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
§ 1
von Niedersachsen 2 661 982,68 DM,
Abrechnung des Finanzausgleichs für das
von Rheinland-Pfalz 862 491,36 DM,
Ausgleichsjahr 1966
von dem Saarland 531 851,78 DM,
(1) Für das Ausgleichsjahr 1966 werden festge-
von Schleswig-Holstein 759 245,12 DM;
stellt
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:
von Baden-Württemberg 434 208 000 DM, an Baden-Württemberg 92 027,78 DM,
von Hamburg 353 287 000 DM, an Bayern 308 639,05 DM,
von Hessen 409 753 000 DM, an Bremen 58 431,91 DM,
von Nordrhein-Westfalen 406 807 000 DM; an Hamburg 1 613 729,94 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Hessen 847 419,02 DM,
an Nordrhein-Westfalen 1893000,- DM.
an Bayern 140 609 000 DM,
an Bremen 8 959 000 DM,
an Niedersachsen 501 039 000 DM, § 2
an Rheinland-Pfalz 351 138 000 DM, Inkrafttreten
an das Saarland 220 069 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
an Schleswig-Holstein 382 241. 000 DM. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. August 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Neunte Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 2. August 1967
Auf Crund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-
!(Bundesgeselzbl. I S. 562), zuletzt geändert durch den Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
das Cesetz vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I
an Bayern 35 265 000 DM
S. 525), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnel: Berlin 347 353 000 DM
Hamburg 18 355 000 DM
§ 1
Hessen 64185 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Niedersachsen 2 148 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Nordrhein-Westfalen 201 750 000 DM
im Rechnungsjahr 1966
Rheinland-Pfalz 307 633 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-
insgesamt 976 689 000 DM
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungs-
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr aufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
1966 betragen nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
in den Ländern außer Berlin 1 315 683 000 DM träge ab:
in Berlin 408 651 000 DM Baden-Württemberg 46 884 000 DM
insgesamt 1724334 000 DM Bremen 2 606 000 DM
Saarland 96 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-
digungsaufwendungen beträgt: Schleswig-Holstein 24 071 000 DM
insgesamt 73 657 000 DM
in den Ländern außer Berlin 657 842 000 DM
in Berlin 245 190 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
insgesamt Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
903 032 000 DM
führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
gungsaufwendungen betragen: Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
in Baden-Württemberg abgeführt worden sind.
112 685 000 DM
Bayern 134 665 000 DM § 2
Berlin 61298000 DM Geltung im Land Berlin
Bremen 9 862 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Hamburg 24 476 000 DM leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Hessen 68 992 000 DM blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Niedersachsen 91939 000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nordrhein-Westfalen 222 281 000 DM
Rheinland-Pfalz 47 633 000 DM § 3
Saarland 14 959 000 DM Inkrafttreten
Schleswig-Holstein 32 512 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
insgesamt 821 302 000 DM ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. August 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
- Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 875
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 4. August 196'7
Auf Crund des Cescl.zcs vom 18. März 1904 be- 7. die in der Zeit vom 14. bis 17. September 1967 in
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und Köln stattfindende Veranstaltung „Internatio-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. naler Wäsche- und Mieder-Salon",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 8. die in der Zeit vom 15. bis 19. September 1967
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Berlin stattfindende „Internationale Aerosol-
wird bekanntgemacht: Ausstellung",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- 9. die in der Zeit vom 30. September bis 8. Okto-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und ber 1967 in Köln stattfindende „ANUGA - All-
Warenzeichen tritt ein für gemeine Nahrungs- und Genußmittel-Ausstel-
lung",
1. die in der Zeit vom 25. bis 27. August 1967 in
10. die in der Zeit vom 2. bis 6. Oktober 1967
Köln stattfindende „Internationale Herren-Mode-
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung
Woche",
,,Photographie in Industrie und Wissenschaft",
2. die in der Zeit vom 25. August bis 3. September 11. die in der Zeit vom 20. bis 22. Oktober 1967 in
1967 in Berlin stattfindende „Große Deutsche Köln stattfindende „Internationale Messe ,Für
Funkausstellung", das Kind' Köln",
3. die in der Zeit vom 26. bis 30. August 1967 in 12. die in der Zeit vom 22. bis 24. Oktober 1967 in
Offenbach am Main stattfindende „37. Inter- Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
nationale Lederwarenmesse", Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
Gartenmöbel'',
4. die in der Zeit vom 3. bis 9. September 1967 in
Karlsruhe stattfindende „ 19. Deutsche Heilmittel- 13. die in der Zeit vom 25. bis 30. Oktober 1967 in
ausstellung", Köln stattfindende „Internationale Fachausstel-
lung für Reprographie",
5. die in der Zeit vom 4. bb 8. September 1967 14. die in der Zeit vom 30. Oktober bis 3. November
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung 1967 in Frankfurt/Main stattfindende Veranstal-
,,Analytische Geräte für Industrie und For- tung „Elektronik USA 1968",
schung",
15. die in der Zeit vom 15. bis 18. November 1967 in
6. die in der Zeit vom 7. bis 9. September 1967 in Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „9. Kon-
Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und greß und Ausstellung ,Arbeitsschutz und Arbeits-
Eisenwarenmesse", medizin'".
Bonn, den 4. August 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vcirüffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrniil<'lhMe Rc)chlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
- - - - - - - - -------------------- ---------- -------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1lurn und Tkzcichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
25. 7. 67 Vcrordnun~J Nr. 337/67/EWG des Rates zur Festsetzung des
Grundprt isc!s und des Ankaufspreises für Tafeltrauben
0
26. 7. 67 168/1
25. 7. 67 Verordnung Nr. 33B/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Anpc1ssmHJskodfizienten für den Ankaufspreis für Tafel-
1.rd ulwn nt1ch Verordnung Nr. 337/67/EWG des Rates 26. 7. 67 168/2
25. 7. 67 Verordnunq Nr. T39/G7/EWG der Kommission zur Festsetzung
d<~r Liste der wpriisentativen Erzeugermärkte für Tafeltrauben 26. 7. 67 168/3
25. 7. 67 Verordnung Nr. 340/67/EWG dE~r Kommission zur Festsetzung
der auf (;ptreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~rncn i.ln wendbaren Abschöpfungen 26. 7. 67 168/5
25. 7. 67 Verordnunq Nr. 341/67/EWG der Kommission über die Fest-
sc)lzun9 der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26. 7. 67 168i7
25. 7. 67 Vernrdnunn Nr. 342/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei rl<'r Ersl attun~T für Gf!treide anzuwendenden Berich-
tigung 26. 7.67 168/9
25. 7. 67 Verordnunq Nr. ]4]/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 208/67/EWG betreffend die Festsetzung
der Erstdtlun~ien lwi der Ausfuhr auf dem Geflügelfleisch-
sektor 27. 7.67 170/1
26. 7. 67 Verordnun9 Nr. 344/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnun9 Nr. 27-7/67/EWG über die Zu- und Abschläge
für Getreide bei der Intervention 27. 7. 67 170/2
26. 7. 67 Verordnung Nr. 345/67/EWG der Kommission zur Bestätigung
der durch die Verordnung Nr. 267/67/EWG festgesetzten Be-
richtigung der Erstattung für Getreide 27. 7. 67 170/3
26. 7. 67 Verordnung Nr. 346/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder RomJen anwendbaren Abschöpfungen 27. 7. 67 170/4
26. 7. 67 Verordnung Nr. 347/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung cfor Prfünien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27. 7.67 170/6
26. 7. 67 Veronlnunq Nr. 348/G7/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erslaltung für Getreide anzuwendenden Berich-
ti~Jung 27. 7.67 170/8
25. 7. 67 Verordnung Nr. ]49/67/EWG der Kommission zur Änderung
cler Daten und Fristen der Ubermittlung an die Kommission
der in der Verordnung Nr. 91/66/EWG über die Auswahl der
Buchführnnqsbetricbe genannten Listen 28. 7. 67 171/1
26. 7. 67 Verordnung Nr. 350/67/EWG der Kommission zur Begrenzung
der Beslimmunr1szonen für die Anwendung der Ausfuhr-
erslalt.tm~Jen für Getreide 28. 7. 67 171/2
27. 7. 67 V<~rordnung Nr. 351/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf G(~treide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 28. 7.67 171/5
27. 7. 67 Verordnung Nr. 352/67/EWG der Kommission über die Fest-
selzun9 der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefü~Jl werden · 28. 7. 67 171/7
27. 7. 67 Verordnung Nr. 353/67/EWG der Kommission über die Fest-
sctzun~J der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichti~Jung 28. 7. 67 171/9
27. 7. 67 Veror.dnunq Nr. :354/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
dc!r Erstattung für Getreide und gewisse Kategorien von Mehl,
Grob- und Feingrieß von Weizen und Roggen 28. 7.67 171/11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrur'k_erei.
Das ßundesqeselzblatt erscheint iu drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertinuni1 verk iiuclet. In Teil III wird das als fortgeltend festnestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch ~en Verlag.
Bezuqsbedin\11rnr1cn fiir Teil I und II: Laufend er B c zu q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 8,50.
Ein z c l s t ü c k c je u11qefanqcne lG Sei!Pn DM 0,40 qcgcn Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt'
Köln 3 99 oder nud1 13czuhluurJ uuf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.
845
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1967 Nr.48
Tag Inhalt Seite
3.8.67 Siebenles Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes 845
ß1u1d(•s<J<csPlzbl. III B:U-G, 820-1, 822-1, 827-7, 330-1
31. 7. 67 Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Kranken-
behandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder (Erstat-
tungsverordnung -·--·- l{OV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
] l. 7. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung Über den Erholungs- und Heimaturlaub der im
Ausland tätigen Bundesbeamten ......................................... ; . . . . . . . . . . . . . 866
B11nd1~s9cscl.,.hl. 111 20:J0-2-4
:H. 7. 67 Neufassung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen
Bundesbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
B u n dcs9es1•l ,.!, 1. 111 21>:l0-2-4
2. H. 67 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1965 . . 873
2. 8. 67 Neunte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . 874
4. 8. 67 Bek.:rnnlmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 875
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
Vom 3. August 196~
Der Bundeslag hal mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen
rcllcs c!as folgend<~ Gesdz beschlossen: und die Landesgeschäftsstellen der Versiche-
rungsträger können Organe nach den Vor-
Artikel 1 schriften dieses Gesetzes bilden. Für diesen
Fall grenzt die Satzung des Versicherungs-
Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
trägers die Aufgaben und die Befugnisse dieser
Organe gegenüber den Aufgaben und Befug-
Di:ls Selbslverwaltungsgeselz in der Fassung vom
nissen der Organe der Hauptverwaltung ab.
13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427, 600 und
664), zuletzt gelindert durch das Sechste Gesetz (3) Soweit die Unfallversicherung durch Ans •
zur Anderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom führungsbehörden durchgeführt wird, sind ent-
19. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 618), wird wie sprechende Organe nach den Vorschriften dieses
folgt geändert und ergänzt: Gesetzes zu bilden.
(4) In der Knappschaftversicherung wählen
1. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift die Versicherten Versichertenälteste (Knapp-
eingefügt: schaftsälteste der Arbeiter und Knappschafts-
„ErstE~r Abschnitt älteste der Angestellten). Die Satzung der übri-
Organe der Selbstverwaltung, gen Versicherungsträger kann die Wahl von
Versicherlenältesle und Vertrauensmänner, Versichertenältesten vorschreiben. Die Ver-
Geschäftsführung". sichertenältesten haben das Recht und die
Pflicht, die Interessen der Versicherten und Lei-
2. § 1 erhält folgende Fassung: stungsberechtigten wahrzunehmen und sie zur
,,§ 1
Befolgung von Gesetz, Satzung und sonstigen
Bestimmungen anzuhalten.
Allgemeines (5) Die Satzung jedes Versicherungsträgers
(1) Bei jedem Träger der Sozialversicherung kann die Wahl von Vertrauensmännern der
werden als Organe der Selbstverwaltung Arbeitgeber, die Satzung jeder landwirtschaft-
(Organe) eine Vertreterversammlung und ein lichen Berufsgenossenschaft auch die Wahl von
Vorstand gebildet. Vertrauensmännern der Selbständigen ohne
/
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
fremde Arbeitskräfte oder von gemeinsamen Vorstand angehören oder Stellvertreter von
Verlrauensmünnern der Arbeitgeber und der Vorstandsmitgliedern sein; jedoch ist die Mit-
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte vor- gliedschaft in mehreren Organen gleicher Art
schreiben. bei dem gleichen Versicherungsträger nicht aus-
(6) Das Nmwn~ über die Rechte und Pflichten geschlossen.
der Versiclwrlenülteslen und der Vertrauens- (4) Den Organen der Träger der Unfallver-
männer sowie ihre Stellv<'ftretung regelt die sicherung, der Träger der Rentenversicherungen
Satzung." der Arbeiter und der Angestellten sowie der
Knappschaftsversicherung können als Vertreter
3. § 2 wird w i<! folgt geündcrt und ergünzt: der Versicherten auch Beauftragte der Gewerk-
ü) Di(' Ulwrsdirill erhiilt folgende Fassung: schaften und der selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspoli-
,,Zusdmmenst\tzung der Organe".
tischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmer-
b) In Absatz 1 Buchstabe b wird hinter dem vereinigungen), als Vertreter der Arbeitgeber
Wort „Arbeitnehmer" das Wort ,, (Ver- auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeit-
sicherten)" eingefügt. gebern angehören. Von der Gesamtzahl der
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Mitglieder einer Gruppe in einem Organ darf
nicht mehr als ein Drittel zu den in Satz 1 be-
,, (2) Bei den Betriebskrankenkassen und
zeichneten Personen gehören; jedem Organ
der Bundesbahn-Versicherungsanstalt gilt
kann jedoch eine dieser Personen angehören.
Absatz 1 Buchstabe a mit der Abweichung,
Das Nähere bestimmt die Satzung.
daß den Organen außer den Vertretern der
Versicherten der Arbeitgeber oder sein (5) In den Organen der Träger der Knapp-
Vertreter angehört. Er hat die gleiche Zahl schaftsversicherung müssen mindestens zwei
der Stimmen wie die Vertreter der Ver• Drittel der Vertreter der Versicherten Ver-
sicherten; bei einer Abstimmung kann er sichertenälteste sein. Ein Fünftel der Vertreter
jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den der Versicherten muß Vertreter der Angestell-
anwesenden Vertretern der Versicherten zu- ten sein. Läßt sich die Zahl der Vertreter der
stehen." Versicherten nicht durch fünf teilen, ist die Zahl
der Vertreter der Angestellten nach unten ab-
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wirt-
schaftszweige" durch die Worte „ Wirt- zurunden.
schafts- und Verwaltungszweige" ersetzt; (6) Den Organen der See-Berufsgenossen-
die Sätze 3 bis 8 werden gestrichen. schaft und der Seekasse können als Vertreter
der Versicherten befahrene Schiffahrtskundige
e) Die Absätze 5 bis 14 werden gestrichen.
angehören, die nicht Unternehmer sind. Be- ,
fahrene Schiff ahrtskundige sind Personen, die
4. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b ein-
gefügt: mindestens fünf Jahre lang Kapitän im Sinne
des § 2 oder Besatzungsmitglied im Sinne des
,,§ 2a
§ 3 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957
Mitglieder der Organe (Bundesgesetzbl. II S. 713) waren, bei der See-
(1) Die Satzung bestimmt die Zahl der Mit- Berufsgenossenschaft oder der Seekasse ver-
glieder der Organe der Größe des Versiche- sichert waren und noch in näherer Beziehung
rungsträgers entsprechend. Die Vertreterver- zur Seefahrt stehen.
sammlung hat höchstens 60 Mitglieder. Die Ver-
sicherten dürfen in der Vertreterversammlung § 2b
einer Betriebskrankenkasse mit höchstens Verfahren bei der Beratung und Beschlußfassung
30 Mitgliedern vertreten sein. Die Zahl der Mit-
glieder der Organe darf unbeschadet des § 292 (1) Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsord-
der Reichsversicherungsordnung nur mit Wir- nung. Die Geschäftsordnung des Vorstandes be-
kung vom 1. Oktober des jeweils nächsten darf der Zustimmung der Vertreterversamm-
Wahljahres geändert werden. lung.
(2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird (2) Die Sitzungen des Vorstandes sowie der
durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertre- Ausschüsse der Organe sind nicht öffentlich.
ter sind in der Reihenfolge ihrer Aufstellung Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind
die als Stellvertreter in der Vorschlagsliste be- öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen
nannten verfügbaren Personen; Stellvertreter, Angelegenheiten des Versicherungsträgers,
die zu den in Absatz 4 Genannten gehören. Grundstücksgeschäften oder den in § 141 oder
dür.fen nur Mitglieder vertreten, die die glei- § 142 der Reichsversicherungsordnung geschütz-
chen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. ten Tatsachen befassen. Die Vertreterversamm-
Abweichend von Satz 2 können in der Vor- lung kann die Offentlichkeit für weitere Bera-
schlagsliste für Mitglieder des Vorstandes ein tungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung aus-
.erster und ein zweiter Stellvertreter benannt schließen. Der Beschluß ist in öffentlicher Sit-
werden. zung bekannt.zugeben.
(3) Mitglieder der Vertreterversammlung und (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne
ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig dem Sitzung schriftlich abstimmen. Die Vertreterver-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 847
sammlung Linn schriftlich abstimmen, wenn die 5. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Satzung es für beslimmle Fälle, die ihrem Ge- a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
genstand nach in der Regel keiner Beratung sung:
bedürfen, zuläßt. Wenn mindestens ein Fünftel
der Mitglieder des Organs der schriftlichen Ab- ,, (1) Das Amt der Mitglieder der Organe
stimmung widerspricht, ist über die Angele- sowie der Versichertenältesten und Ver-
genheit in der nächsten Sitzung des Organs zu trauensmänner ist ein Ehrenamt; ihre Tätig-
beraten und abzustimmen. keit in Ausübung dieses Amtes begründet
kein Dienstverhältnis zum Versicherungs-
(4) Soweil durch Gcsdz oder Satzung nichts träger. Stellvertreter haben für die Zeit, in
Abweichendes bestimmt ist, sind die Organe der sie die Mitglieder vertreten, deren Rechte
beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ord- und Pflichten.
nungsgem~iß geladen sind und die Mehrheit der
(2) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen
Mitglieder, aus denen sich die Organe zusam-
Ansprüche anderer Personen gegen den Ver-
mensetzen, anwesend und stimmberechtigt ist.
sicherungsträger nur geltend machen, wenn
Ist ein Organ nicht beschlußfähig, so kann der
sie als gesetzliche Vertreter handeln.
Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sit-
zung über den Gegenstand der Abstimmung (3) Der Versicherungsträger erstattet den
auch dann beschlossen werden kann, wenn die Mitgliedern der Organe sowie den Versi-
in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt. chertenältesten und den Vertrauensmännern
Hierauf muß in der Ladung der Mitglieder zu ihre baren Auslagen. Die Auslagen des Vor-
der nächsten Sitzung hingewiesen werden. sitzenden und der stellvertretenden Vorsit-
zenden eines Organs für ihre Tätigkeit
(5) Die Beschlüsse werden, soweit durch außerhalb der Sitzungen können mit einem
Gesetz oder Satzung nichts Abweichendes be- Pauschbetrag abgegolten werden. 11
stimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. ,, (4) Den Vertretern der Versicherten in
Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer den Organen und den Versichertenältesten
schriftlichen Abstimmung, wird über die An- ist nach ihrer Wahl Ersatz für den entgan-
gelegenheit in der nächsten Sitzung des Organs genen Bruttoarbeitsverdienst oder ein Pausch-
beraten und erneut abgestimmt. Kommt auch betrag für Zeitverlust zu gewähren. Die
bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit ·wahl ist jeweils für mindestens ein Jahr zu
nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt. treffen. Ein Pauschbetrag für Zeitverlust
(6) Ein Organmitglied darf bei der Beratung kann auch den Vertretern der Arbeit-
und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn geber, den Vertretern der Selbständigen ohne
ein Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, fremde Arbeitskräfte und den Vertrauens-
seinem früheren Ehegatten, einer durch An- männern zugebilligt werden.
nahme an Kindes Statt mit ihm verbundenen (5) Die Vertreterversammlung setzt auf
Person, einem Verwandten bis zum dritten oder Vorschlag des Vorstandes die Pauschbe-
Verschwägerten bis zum zweiten Grad, auch träge nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie
wenn die Ehe, durch welche die Schwäger- kann auch feste Sätze für den Ersatz barer
schaft begründet ist, nicht mehr besteht, oder Auslagen beschließen und in Ausnahmefäl-
einer von ihm gesetzlich oder kraft Vollmacht len einen Zuschlag zum entgangenen Brutto-
vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- arbeitsverdienst bewilligen. Die Beschlüsse
teil oder Nach teil bringen kann. Dies gilt nicht, bedürfen der Zustimmung der Behörde,
wenn das Organmitglied an dem Beschluß nur welche die Satzung genehmigt. 11
als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt
ist, deren gemeinsame Interessen durch die An- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
gelegenheit berührt werden.
6. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
(7) Die Organe können die Erledigung ein-
,,§ 3a
zelner Aufgaben, die nicht Gegenstände der
autonomen Rechtsetzung betreffen, Ausschüssen Amtsdauer, Erwerb und Verlust der
übertragen. Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse Mitgliedschafli
können nur Mitglieder des Organs bestellt wer- (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe,
den. Die Organe können die Stellvertretung für der Versichertenältesten und der Vertrauens-
die Ausschußmitglieder abweichend von § 2 a männer beträgt sechs Jahre; sie endet ohne
Abs. 2 regeln. Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils
(8) Der Vorstand hat bei der Behandlung am 30. September eines Wahljahres. Die Ge-
von Fragen, die die Volksgesundheit berühren, wählten bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer
einen auf dem Gebiet der Volksgesundheit und im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt antreten.
der Sozialversicherung erfahrenen Arzt mit be- Wiederwahl ist· zulässig.
ratende; Stimme hinzuzuziehen. Der Vorstand (2) Der gewählte Bewerber wird Mitglied des
wählt den Arzt auf Grund von Vorschlägen der Organs an dem Tage, an dem die erste Sitzung
zuständigen Ärztekammer aus. 11
des Organs stattfindet, frühestens jedoch am
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
1. Okt.ober des Wahljahres. Zu Vorsitzenden Vertrauensmänner. Die Selbständigen ohne
oder stell vertretenden Vorsitzenden gewählte fremde Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen
Mitglieder der Organe erwerben ihr Amt mit Unfallversicherung wählen ihre Vertreter in die
der fakllinmg, daß sie die Wahl annehmen. Vertreterversammlung und die Vertrauensmän-
(3) Die Mitgliedschaft in einem Organ endet ner. In der Knappschaftsversicherung wählen
die Knappschaftsältesten der Arbeiter und die
a) durch Ablauf der Amtsdauer
Knappschaftsältesten der Angestellten je für
(Absatz 1),
sich getrennt die Vertreter der Versicherten
b) durch Tod, in die Vertreterversammlung.
c) durch die Erklärung, die Wahl in ein anderes
(2) Gewählt wird auf Grund von Vorschlags-
Organ anzunehmen oder durch die Nachfolge
für ein ausgeschiedenes Mitglied eines ande- listen; sie dürfen unter den ersten drei Bewer-
ren Organs, soweit die gleichzeitige Zuge- bern höchstens eine, unter den ersten sechs
hörigkeit zu beiden Organen ausgeschlossen Bewerbern höchstens zwei und unter den ersten
ist, zwölf Bewerbern höchstens vier Personen ent-
halten, die zu den in § 2 a Abs. 4 Satz 1 genann-
d) bEü einem Beschluß nc1d1 Ab~,atz 4 mit :Eintritt ten gehören. Das Recht, Vorschlagslisten einzu-
der Unanfechlbmkeil. reichen, haben Gewerkschaften, Vereinigungen
(4) Der Vorstand hat ein Organmitglied durch von Arbeitgebern und, soweit sie die Voraus-
Beschluß von seinem Amt zu entbinden, wenn setzungen des Absatzes 3 erfüllen, sonstige Ar-
ein wichtiger Grund vorliegt, oder die Voraus- beitnehmervereinigungen (§ 2 a Abs. 4 Satz 1).
setzungen der Wählbarkeit am Tag der Wahl- Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen,
ankündigung nicht vorgelegen haben oder nach- die sich nach ihrer Satzung auch an den Wahlen
träglich weggefallen sincl. Jedes Organmitglied zu den Organen der Versicherungsträger be-
ist verpflichtet, Veränderungen, die seine Wähl- teiligen können, dürfen keinen Namen führen,
barkeit berühren, dem Vorsitzenden des Vor- der als Bestandteil die Bezeichnung des Ver-
standes unverzüglich anzuzeigen. Verstößt ein sicherungsträgers oder einen den Versicherungs-
Organmitglied in grober Weise gegen seine träger kennzeichnenden Teil dieser Bezeich-
Amtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied nung enthält. Für die Gruppe der Selb-
durch Beschluß seines Amtes zu entheben. Der ständigen ohne fremde Arbeitskräfte haben die
Vorstand kann die sofortige Vollziehung des auf freiwilliger Grundlage gebildeten berufs-
Beschlusses anordnen. Die Anordnung hat die ständischen Vereinigungen der Landwirtschaft
Wirkung, daß das Mitglied an der Ausübung das Recht, Vorschlagslisten einzureichen; die
seines Amtes verhindert ist. Vorschlagslisten müssen maßgeblich von Selb-
(5) Betrifft ein Beschluß nach Absatz 4 ein Mit- ständigen ohne fremde Arbeitskräfte aufgestellt
glied der Vertreterversammlung, bedarf er der sein. Für die Gruppe der Versicherten bei den
Zustimmung des Vorsitzenden der Vertreterver- besonderen Trägern der Unfallversicherung für
sammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu, die Feuerwehren haben die Landesfeuerwehr-
oder betrifft der Beschluß ihn selbst, entscheidet verbände das Recht, Vorschlagslisten einzu-
die Vertreterversammlung. reichen. Das Recht, Vorschlagslisten (freie Listen)
einzureichen, haben ferner Versicherte, Arbeit-
(6) Bevor ein Beschluß nach Absatz 4 gefaßt geber und Selbständige ohne fremde Arbeits-
wird, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur kräfte, die nicht in einer Vereinigung zusammen-
Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß kann geschlossen sind, soweit sie die Voraussetzun-
das Organmitglied binnen einem Monat nach gen des Absatzes 3 erfüllen.
der Zustellung bei dem zuständigen Sozialge-
richt Klage erheben; ein Vorverfahren findet (3) Sonstige Arbeitnehmervereinigungen kön-
nicht statt. nen Vorschlagslisten nur einreichen, wenn sie
eine Satzung haben, die ihre sozial- oder be-
(7) Für die Stellvertreter von Organmitglie- rufspolitische Zwecksetzung erkennen läßt.
dern gelten Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 4, 5 Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmerver-
und 6, für Versicherlenälteste und Vertrauens- einigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit
männer Absatz 2 Satz 2, Absätze 3, 4 und 6 mindestens einem Vertreter ununterbrochen in
entsprechend. der Vertreterversammlung vertreten sind, und
(8) Endet die Mitgliedschaft in einem Organ, freie Listen müssen bei einem Versicherungs-
so tritt bis zur Ergänzung des Organs an die träger
Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stell-
mit nicht mehr als 150 Versicherten von minde-
vertreter."
stens 5 Wahlberechtigten,
7. § 4 erhält folgende Fassung: mit mehr als 150, aber nicht mehr als 1 000 Ver-
sicherten von mindestens 10 Wahlberechtigten,
,,§ 4
mit mehr als 1 000, aber nicht mehr als 5 000
Wahlrechtsgrundsätze und Wahlvorschlagsrecht Versicherten von mindestens 15 Wahlberechtig-
(1) Die Versicherten wühlen ihre Vertreter in ten,
die Vertreterversammlung sowie die Versicher- mit mehr als 5 000, aber nicht mehr als 10 000
tenältesten. Die Arbeitgeber wählen ihre Ver- Versicherten von mindestens 20 Wahlberechtig-
treter in die Vertreterversammlung sowie die ten,
Nr. 48 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 849
mit mehr als 10 000, aber nicht mehr als 50 000 9. § 4 b wird wie folgt geändert:
Versicherten von mindestens 30 Wahlberechtig- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ten,
,, (1) Scheidet ein Mitglied der Vertreter-
mit mehr als 50000, aber nicht mehr als 100000 versammlung oder ein Stellvertreter vorzei-
Versicherten von mindestens 100 Wahlberech- tig aus, so fordert der Vorsitzende des Vor-
tigten, standes im Benehmen mit dem Vorsitzenden
mit mehr als 100 000, über nicht mehr als 500 000 der Vertreterversammlung die Stelle, welche
Versicherten von mindestens 250 Wahlberech- die Vorschlagsliste eingereicht hat (Listen-
tigten, träger), unverzüglich auf, dem Vorstand
mit mehr als 500 000, aber nicht mehr als einer innerhalb zweier Monate einen Nachfolger
Million Versicherten von mindestens 500 Wahl- vorzuschlagen. Auf Antrag des Listenträgers
berechtigten, kann der Vorsitzende des Vorstandes die
mit mehr als einer Million Versicherten von Frist einmal um einen Monat verlängern."
mindestens 1 000 Wahlberechtigten b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
unterzeichnet sein. Kann der Versicherungs- ,, (2) Als Stichtag für die Voraussetzungen
träger die Zahl der Versicherten nicht zweifels- der Wählbarkeit gilt der Erste des Monats,
frei feststellen, ist die geringere Zahl von Unter- in dem der Listenträger den Nachfolger vor-
schriften zu fordern. Die Sätze 2 und 3 gelten für schlägt."
Arbeitgeber mit der Maßgabe, daß die Unter-
zeichner einer Vorschlagsliste zusammen über c) In Absatz 3 werden die Worte „die Stelle,
eine den in Satz 2 genannten Mindestzahlen welche die Vorschlagsliste eingereicht hat,"
entsprechende Stimmenzahl (§ 11 d) beim Ver- durch die Worte „den Listenträger" ersetzt.
sicherungsträger verfügen müssen. d) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
(4) Die Mitglieder des Vorstandes und ihre „Der Vorstand benachrichtigt hiervon das
Stellvertreter werden von der Vertreterver- neue Mitglied, den Vorsitzenden der Ver-
sammlung gewählt, und zwar wählen die Ver- treterversammlung, den Listenträger, die
treter der Versicherten, der Arbeitgeber und der Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftrag-
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der ten."
Vertreterversammlung je für sich getrennt die e) In Absatz 6 wird das Wort „kommt" durch
Vertreter ihrer Gruppe. In der Knappschaftsver- die Worte „gekommen oder nicht die vor-
sicherung werden die Vertreter der Versicher- geschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt
ten nach Arbeitern und Angestellten getrennt oder kein Stellvertreter benannt worden
gewählt. Gewählt wird auf Grund von Vor- ist" ersetzt.
schlagslisten mit mindestens zwei Unterschriften
von Vertretern der Gruppen, die der Vertreter-
10. § 4 c wird wie folgt geändert und ergänzt:
versammlung angehören.
(5) Die Wahlen sind frei und geheim; es gel- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eines
ten die Grundsätze der Verhältniswahl. Eine Zu- Monats" durch die Worte „zweier Monate"
sammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu ersetzt.
einer. Vorschlagsliste (Listenzusammenlegung) b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ,, (2) Als Stichtag für die Voraussetzungen
(Listenverbindung) sind zulässig. Verbundene der Wählbarkeit gilt der Erste des Monats,
Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergeb- in dem der Listenvertreter und sein Stellver-
nisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als treter den Nachfolger vorschlagen."
eine Liste.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
(6) Das Ergebnis der Wahlen wird nach dem
sätze 3 bis 5; der bisherige Absatz 5 wird
Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei
gestrichen.
werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt,
die mindestens fünf vorn Hundert der abgegebe- d) In dem neuen Absatz 4 erhalten die Sätze 2
nen gültigen Stimmen erhalten haben. und 3 folgende Fassung:
(7) Wird aus einer Gruppe nur eine Vor- ,,Bei der Mitteilung des Vorschlags ist dar-
schlagsliste zugelassen, so gelten die Vorge- auf hinzuweisen, daß der Vorgeschlagene als
schlagenen als gewählt; dies gilt entsprechend, gewählt gilt, wenn innerhalb eines Monats
wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelas- kein anderer Vorschlag eingeht. Gilt der Vor-
sen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr geschlagene danach als gewählt, benachrich-
Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wäh- tigt der Vorstand ihn, den Vorsitzenden der
len sind." Vertreterversammlung, den Listenträger und
den Wahlbeauftragten."
8. § 4 a wird wie folgt geändert:
e) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte
a) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 5 ,,(Absatz 1 und 2)" durch die Worte ,,(Ab-
und 6" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 bis 7" satz 1 und 3) , die Worte ,, (Absatz 3 Satz 2)"
11
ersetzt. durch die Worte ,, (Absatz 4 Satz 2)" und die
b) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 1" Worte ,,(§ 4 Abs. 5 und 6)" durch die Worte
durch die Worte ,,§ 4 Abs. 2" ersetzt. ,, (§ 4 Abs. 4 bis 7)" ersetzt.
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
11. § 4 d wird wie folgt gcJndcrt und ergänzt: b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 ange-
i.l) Der Ubc;rschrift werden ein Komma und die fügt:
Worte „Nicbtzustand()kommcn der Wahl „Diese kann die Haftung an Stelle und auf
eines VPrsichcrlcnJHc!slcm" angefügt. · Kosten des Versicherungsträgers geltend
b) Tn Absatz 2 Satz 3 werden die Worte ,, (§ 4 b machen."
/\bs.2 und 3)" durch die \Nort.c ,,(§ 4b c) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen; Ab-
Abs. 1 und ]) " <:rsctzt. satz 5 wird Absatz 2.
c) rol~Jendr:r J\hsi1tz] wird eingefügt:
15. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,, (3) Wird in der Knappschaftsvcrsicherung
für einen Alleslensprcnw~l kein Bewerber für a) In Absatz 1 Buchstabe a wird folgender Satz 3
das A ml eines Versichertenäl testen vorge- angefügt:
schlagen, so zcigl der Vorstand dies der Auf- „ Stimmt der Vorstand nicht zu und bestellt
sichtsbehörde an. Diese bcrnft den Versicher- der .Arbeitgeber keinen anderen Geschäfts-
tenältesten aus der Zi:lhl der Wählbaren." führer, der die Zustimmung des Vorstandes
findet, werden die Auf gaben des Geschäfts-
12. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt: führers auf Kosten der Betriebskrankenkasse
a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort durch die Aufsichtsbehörde ·oder durch Beauf-
,,Satzung" die Worte „jedes Versicherungs- tragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahr-
trägers" und nach dem Wort „abwechselnd" genommen."
die Worl(~ ,,je für mindestens ein Jahr" ein- b) In Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 werden nach
gefügt. dem Wort „Arbeiter" die Worte „und der
b) Nach Absatz 2 wird fol9ender Absatz 3 ein- Angestellten" eingefügt; nach dem Wort
gefügt: „Geschäftsführung" wird das Semikolon
,, (3) Schließen Tatsachen das Vertrauen durch einen Punkt ersetzt und der nachfol-
der Organmitglieder zu der Amtsführung gende Halbsatz gestrichen. Satz 4 wird ge-
eines Vorsitzenden oder eines stellvertreten- strichen; die Sätze 5 und 6 werden Sätze 4
den Vorsitzenden aus, so kann das Organ mit und 5. Nach dem neuen Satz 5 werden der
einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mit- Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
glieder die Abberufung beschließen. § 3 a Worte angefügt:
Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Ein Vorsit- „ soweit nicht die §§ 9 bis 11 des Gesetzes
zender oder ein stellvertretender Vorsitzen- über die Errichtung der Bundesversicherungs-
der kann auch auf eigenen Wunsch aus die- anstalt für Angestellte vom 7. August 1953
sem Amt ausscheiden; die Amtsführung endet (Bundesgesetzbl. I S. 857), geändert durch das
mit dem Zeitpunkt der Neuwahl durch das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai
Organ." 1956 {Bundesgesetzbl. I S. 415), unmittelbar
c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. gelten."
d) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung: c) In Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte
,, {4) Scheiden der Vorsitzende eines Organs ,,sowie der Städte mit Eigenunfallversiche-
oder sein Stellvertreter gemäß § 3 a Abs. 3 rung" gestrichen und das Wort „Feuerw.ehr-
oder § 5 Abs. 3 aus, so werden sie durch Neu- Unfallversicherungskassen" durch die Worte
wahl ersetzt. In den Fällen des § 3 a Abs. 3 „besonderen Trägern der Unfallversicherung
erfolgt die Neuwahl, nachdem das Organ er- für die Feuerwehren" ersetzt.
gänzt worden ist. Für die Zeit bis zum Eintre- d) In Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte
ten des Nachfolgers des Vorsitzenden eines „knappschaftliche Versicherung" durch das
Organs tritt der stellvertretende Vorsitzende, Wort „Knappschaftsversicherung" ersetzt;
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung der letzte Halbsatz erhält folgende Fassung:
und in der Knappschaftsversicherung der ,,Buchstabe c Sätze 1, 2 und 4 gilt entspre-
erste stellvertretende Vorsitzende oder, falls chend."
dieser ausgeschieden ist, der zweite stellver-
e) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und
tretende Vorsitzende an die Stelle des aus-
geschiedenen Vorsitzenden." 3 angefügt:
,,§ 2 b Abs. 6 und§ 3 a Abs. 4, 6 und 8 gelten
13. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: für die Geschäftsführer und ihre gewählten
„ Soweit er eines Ausweises bedarf, genügt eine Stellvertreter entsprechend. Bei der Aufstel-
Bescheinigung der Aufsichlsbehörde über seine lung des Haushalts, des Stellenplans und in
Zusammensetzung und den Umfang seiner Ver- Fragen der Vermögensanlage der Träger der
tretungsmacht. Der Vorstand hat das Ergebnis Rentenversicherungen der Arbeiter und der
jeder Wahl und jede Änderung in seiner Zu- Angestellten sowie der Knappschaftsversiche-
sammensetzung innerhalb zweier Wochen der rung haben die Geschäftsführung als solche
Aufsichtsbehörde anzuzeigen." oder der Geschäftsführer eine beschließende
Stimme."
14. § 7 wird wie~ folgt geändert und ergänzt:
f) In Absatz 6 Satz 2 werden hinter dem Wort
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: „Reichsversicherungsgesetze" die Worte
,,Haftung". ,,oder dieses Gesetz" eingefügt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 851
16. Nach § 8 wird folgende Abschnittsüberschrift tenältester ist, wer am Tage der Wahlankündi-
eingefügt: gung mindestens drei Jahre versichert war oder
„Zweiter Abschnitt einen Anspruch auf Leistung hat, am. Wahlsonn-
tag das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet
Wahlen".
und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
17. folgende§§ 9 und 9 a. werden eingefügt: halt in dem Versichertenältestenbezirk hat.
,,§ 9 (2) Nicht wählbar ist,
Wahlrecht 1. wer nach § 9 Abs. 2 vom. Wahlrecht ausge-
schlossen ist,
(1) Wahlberechtigt ist, wer
2. wer durch Richterspruch die Wählbarkeit oder
1. am einundfünfzigslcn Tage vor dem. Wahl- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Äm-
sonntag bei dem. Versicherungsträger zu ter rechtskräftig verloren.hat,
einer der Gruppen gehört, aus deren Ver-
3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der
tretern sich die Organe des Versicherungs-
Verfügung über sein Vermögen beschränkt
trägers zusammensetzen, und seinen Wohn-
ist,
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im. Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hat oder regel- 4. wer seit dem. letzten Wahljahr nach § 3 a
mäßig dort beschäftigt oder tätig ist, wegen grober Verletzung seiner Pflichten sei-
nes Amtes enthoben worden ist.
2. am. Wahlsonntag das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat. Als Versichertenältester ist ferner nicht wähl-
bar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung frem-
(2) Vom. Wahlrecht ist ausgeschlossen, der Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger
(3) Die Wählbarkeit ruht für
Vormundschaft oder wegen geistigen Gebre-
chens unter Pflegschaft steht, 1. Beamte, Angestellte und Arbeiter des Ver-
2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen sicherungsträgers,
Ehrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig 2. leitende Beamte und Angestellte einer Be-
verloren hat, hörde, die Aufsichts- oder Genehmigungsbe-
3. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistes- fugnisse gegenüber dem. Versicherungsträger
schwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt un- hat,
tergebracht ist. 3. andere Beamte und Angestellte einer solchen
Behörde, sofern sie im. Fachgebiet der Sozial-
(3) An Stelle eines Arbeitgebers, der nach den versicherung tätig sind,
Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigt oder vom.
Wahlrecht ausgeschlossen ist, kann nach Maß- 4. Personen, die regelmäßig freiberuflich für den
gabe der Vorschriften dieser Absätze sein ge- Versicherungsträger tätig sind,
setzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht und zwar für die unter den Nummern 1 bis 3 Ge-
vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevoll- nannten bis zur tatsächlichen Beendigung ihrer
mächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben. Tätigkeit, für die unter Nummer 4 Genannten
bis zum. Ablauf eines Jahres nach dem. letzten
(4) Die Salzung kann bestim.m.en, daß nicht
Tätigwerden.
wahlberechtigt ist, wer mit der Zahlung der Bei-
träge im. Rückstand ist. (4) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht
wählbar ist, wer m.it der Zahlung der Beiträge
§ 9a im. Rückstand ist."
Wählbarkeit 18. § 10 erhält folgende Fassung:
(1) Wählbar ist, wer am. Tage der Wahlankün- ,,§ 10
digung
Gruppenzugehörigkeit
1. bei dem Versicherungsträger zu einer der
Die Gruppenzugehörigkeit in einem. Versiche-
Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich
rungszweig und bei einem. Versicherungsträger
die Organe des Versicherungsträgers zusam.-
richtet sich nach den Vorschriften der Sozialver-
m.ensetzen, oder den Organen des Versiche-
sicherungsgesetze, soweit dieses Gesetz nichts
rungsträgers nach § 2 a Abs. 4 oder 6 ange-
Abweichendes bestim.m.t. Die Gruppenzugehörig-
hören könnte,
keit der Personen, die Rente aus eigener Ver-
2. das Wahlrecht zum. Deutschen Bundestag be- sicherung beziehen (Rentenbezieher), richtet sich
sitzt, ausschließlich nach diesem. Gesetz."
3. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt in einem. Lande hat, das ganz oder teil- 19. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 e ein-
weise zum. Zuständigkeitsbereich des Ver- gefügt:
sicherungsträgers gehört, oder in einem. sol- ,,§ 10 a
chen Lande regelmäßig beschäftigt oder tätig Gruppe der Versicherten
ist. (1) In der Krankenversicherung gehören zur
Wählbar als Arbeitgeber ist auch dessen gesetz- Gruppe der Versicherten die Mitglieder einer
licher Vertreter, Geschäftsführer oder bevoll- Krankenkasse, soweit sie nicht zur Gruppe der
mächtigter Betriebsleiter. Wählbar als Versicher- Arbeitgeber dieser Krankenkasse gehören.
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Jn cfor Unfcillversicherung gehören zur § 10d
Grnppc der Vc~rsicherlc'n die unfcillversicherten Zugehörigkeit zu mehreren Gruppen
Personen, soweit sie nidll zur Gruppe der Arbeit-
(1) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für
geber oder zur Gruppe der Sr~lbständigen ohne
die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten
fremde A dwi Lsk rii ILe gPhüren, und die Renten-
und zur Gruppe der Arbeitgeber desselben Ver-
bezieher. In der ldrHlwirLschaftl ichen Unfallver-
sicherungsträgers erfüllt; gilt nur als zur Gruppe
sicherung ~Jchüren nur die Rentenbezieher zur
der Arbeitgeber gehörig; beschäftigt er außer
Gruppe der V crsichcrtcn, die ihr unmittelbar vor
einer Hausangestellten, einer Hausgehilfin oder
dem Ausscheiden aus dc'r V<!rsidwrtcn Tätigkeit
einer Haushaltshilfe keinen anderen Arbeit-
angehört hub(~n. Bei den besonderen Trägern der
nehmer, gilt er nur als zur Gruppe der Ver-
Unfallversicherung für die Feuerwehren gehö-
sicherten gehörig.
ren die freiwilligen Feuerwehrmänner zur
Gruppe der Versicherten. (2) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für
die Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten
(3) In den Rcntenversichrmmgen der Arbeiter und zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde
und Angeslelltcn sowie in dN Knappschaftsver- Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers
sichcnmg gehc;rt zur Cruppe der Versicherten, erfüllt, gilt nur als zur ·Gruppe der Selbständi-
wer gen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig. Wer
am Stichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 a jedoch in dem Jahr vor dem Stichtag (§ 9 Abs. 1
Abs. 1) vcrsichcrunuspflichtig beschäftigt Nr. 1 oder § 9a Abs. 1) sechsundzwanzig
oder tätifJ ist oder Wochen als unfallversicherter Arbeitnehmer in
in der Zeit vom 1. Januar des zweiten dem der Land- oder Forstwirtschaft beschäftigt war,
Wahljahr vorhergehenden Jahres bis zum gilt nur als zur Gruppe der Versicherten ge-
Stichtag eine Beitragszeit von mindestens hörig.
sechs Kalendermonaten zurückgelegt hat § 10e
oder Ortliche Zuständigkeit
bis zum Stichtag eine Versicherungszeit von (1) In der Rentenversicherung der Arbeiter
mindestens sechzig Kalc)ndermonaten zu- ist der Versicherte wählbar und wahlberechtigt
rückgelcqt hat, ohne im Besitz eines Renten- bei der Landesversicherungsanstalt, in deren
bescheides zu sein, Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz oder
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Versicherte
Rentenbezieher ist. jedoch an einem anderen Ort regelmäßig be-
schäftigt oder tätig, und liegt dieser Ort im Zu-
ständigkeitsbereich einer anderen Landesver-
§ 10b sicherungsanstalt, so ist er nur bei dieser wähl-
Gruppe der Arbeitgeber bar und wahlberechtigt. In der Knappschafts-
versicherung ist der Versicherte bei der Knapp-
(1) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören nur schaft wählbar und wahlberechtigt, in deren
Personen, die regelmäßig mindestens einen Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz oder
beim Versicherungsträger versicherungspflich- gewöhnlichen Aufenthalt hat.
tigen Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Wanderversicherte, die am Stichtag nicht
(2) In der Unfallversicherung gehören zur versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig
Gruppe der Arbeitgeber auch die unfallver- sind, sind in dem Versicherungszweig wählbar
sicherten Unternehmer und ihre unfallversicher- und wahlberechtigt, in dem für sie der letzte
ten Ehegatten, soweit § 10 c nichts Abweichendes Beitrag entrichtet worden ist.
bestimmt. In der landwirtschaftlichen Unfall- (3) In der Rentenversicherung der Arbeiter
versicherung gehören zur Gruppe der Arbeit- und in der Knappschaftsversicherung sind die
geber auch die Rentenbezieher, die ihr unmittel- Rentenbezieher bei der Landesversicherungs-
bar vor dem Ausscheiden aus der versicherten anstalt oder Knappschaft wählbar und wahlbe-
Tätigkeit angehört haben. Bei den besonderen rechtigt, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren
Trägern der Unfallversicherung für die Feuer- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
wehren gehören die Gemeinden und Gemeinde- Rentenbezieher, denen eine Gesamtleistung be-
verbände zur Gruppe der Arbeitgeber. willigt worden ist, sind wählbar und wahl-
berechtigt in dem Versicherungszweig des Ver-
sicherungsträgers, der die Gesamtleistung fest-
§ 10c
gestellt hat."
Gruppe der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte 20. § 11 erhält folgende Fassung:
In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung . ,,§ 11
bilden die Selbständigen ohne fremde Arbeits- Wahlorgane und Rechtsstellung ihrer Mitglieder
kräfte und ihre unfallversicherten Ehegatten
(1) Wahlorgane sind
eine Gruppe. Zu dieser Gruppe gehören auch
die Rentenbezieher, die ihr unmittelbar vor die Wahlbeauftragten,
dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit die Wahlausschüsse und
angehört haben. die Wahlleitungen.
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 853
(2) Die W<llilbcaultragt.cn und die Mitglieder nehmen will, kann seine Stimme innerhalb des
der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen Zuständigkeitsbereichs des Versicherungsträ-
sowie die Personen, die bei der Ermittlung des gers, für den gewählt wird (Wahlbezirk), in
Wahlergebnisses zugc~zogcn werden (Wahlhel- jedem von einer Gemeinde oder einem Ver-
fer), üben ihre Täligkcil ehrcnamllich aus." sicherungsträger eingerichteten Wahlraum ab-
geben. Statt in einem Wahlraum einer Ge-
21. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 g meinde oder eines Versicherungsträgers kann
eingefügt: der Wahlberechtigte seine Stimme in einem
,, § 11 a Wahlraum eines Betriebes abgeben, wenn er in
Wahlbeauftragte einem Betrieb beschäftigt ist, für den dieser
Wahlraum eingerichtet ist, oder wenn die Ge-
(1) Der Bundesminister für Arbeit und So-
schäftsleitung auch bei Fehlen dieser Voraus-
zialordnung bestellt einen Bundeswahlbeauf-
setzung den Zutritt zum Wahlraum gestattet.
tragten und dessen Stellvertreter. Der Bundes-
wahlbeauftragte ist zuständig für die allgemei- (4) In jeder Gemeinde ohne einen Wahl-
nen Aufgaben und für die Durchführung der raum eines Versicherungsträgers ist von der
Wahlen zu den Organen der bundesunmittel-· Gemeindeverwaltung mindestens ein Wahlraum
baren Versicherungsträger. Die obersten Ver- einzurichten. Mit Zustimmung des Versiche-
waltungsbehörden der Länder bestellen die rungsamtes oder mehrerer zuständiger Ver-
Landeswahlbeauftragten und deren Stellvertre- sicherungsämter kann in einer Gemeinde ein
ter. Diesen obliegt die Durchführung der Wah- Wahlraum für mehrere Gemeinden eingerichtet
len zu den Organen der Versicherungsträger, werden, wenn den Wahlberechtigten die Stimm-
deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das abgabe im Wahlraum dadurch nicht in unzu-
Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. mutbarer \AJ eise erschwert wird.
(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann für ein-
zelne Zweige der Versicherung Richtlinien er- (5) Die Versicherungsträger, ausgenommen
lassen, um sicherzustellen, daß die Wahlen ein- die Betriebskrankenkassen und die Knapp-
heitlich durchgeführt werden. schaften, richten in jedem Gebäude, in dem sie
einen Geschäftsraum für Verwaltungszwecke
(3) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellver-
unterhalten, mindestens einen Wahlraum ein;
treter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle das Versicherungsamt kann Ausnahmen zulas-
davon zu überzeugen, daß die Wahlräume den
sen. Die Knappschaften richten für die Wahl der
Vorschriften der Wahlordnung entsprechend Versichertenältesten in jedem Ältestensprengel
eingerichtet sind und daß bei der Wahlhandlung mindestens einen \A/ahlraum ein und für die
und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahl- mindestens einen \,Vahlraurn am Sitz der Haupt-
ordnung enl.spn~chend verfahren wird. verwaltung.
§ 11 b (6) Das Versicherungsamt bestimmt, in wel ·
chen Betrieben, für die eine Betriebskranken-
Wahlen, Stimmabgabe, Wahlräume, Wahltage
kasse besteht, und in welchen Betrieben mit
(1) Die Wahlen sind, entweder allgemeine mehr als 450 Beschäftigten mindestens ein
Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. Wahlraum einzurichten ist, nachdem es der
Allgemeine \Ni.lhlen sind die im gesamten Wahl- Geschäftsleitung Gelegenheit gegeben hat, sich
gebiet regelmäfüg und einheitlich stattfindenden zu äußern. Im Einvernehmen mit den Geschäfts-
Wahlen. Wahlen in besonderen Fällen sind leitungen kann das Versicherungsamt auch be-
Wahlen zu den Organen neu errichteter Ver- stimmen, daß für mehrere Betriebe mit zusam-
sicherungstrliger und Wahlen, die erforderlich men mehr als 450 Beschäftigten oder für einen
werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt Betrieb mit weniger als 450 Beschäftigten min-
worden ist (Wiederholungswahlen). destens ein Wahlraum eingerichtet wird. Die
(2) Die Wahlberechtigten können an den Wahlordnung regelt, unter welchen Voraus-
Wahlen durch Stimmabgabe in einem Wahl- setzungen Betriebe von der Verpflichtung, einen
raum oder durch Stimmabgabe in einem Wahl- Wahlraum einzurichten, freizustellen sind.
brief (Briefwahl) teilnehmen; zur Teilnahme an
(7) In dem Gebäude, in dem sich ein Wahl-
der Briefwahl bedarf es eines Antrags. Arbeit-
raum befindet, ist jede Beeinflussung der Wäh··
geber wählen nur brieflich. Bei der Briefwahl
ler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
hat der Wähler dem Versicherungsträger gegen-
über an Eides Statt zu versichern, daß er den (8) Wahltag ist ein Sonntag (Wahlsonntag).
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Der In den Wahlräumen der Versicherungsträger
Versicherungsträger ist zur Abnahme einer sol- finden die Wahlen auch an den beiden vorher-
chen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gehenden Werktagen statt. In Betrieben wird
gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Straf- nur an dem vorhergehenden Freitag gewählt;
gesetzbuches. das Versicherungsamt kann Abweichendes be-
(3) Ein nicht zur Gruppe der Arbeitgeber ge- stimmen. Für die Wahlen in der Knappschafts-
höriger Wahlberechtigt.er, der an den Wahlen versicherung bestimmt der zuständige Wahl-
durch Stimmabgabe in einem Wahlraum teil- beauftragte die Wahltage.
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 11 C einigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern,
Wahlausweise der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige
Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch
(1) D.ie Wilhlberechl:i~Jten wähJc,n auf Grund Klage gegen den Versicherungsträger anfechten,
von Wahlm1swciscn oder von Unterlagen, die wenn gegen Vorschriften über das Wahlrecht,
n,1ch der Wall lordrrnng als \I\Tahlauswcise gellen. die Wählbarkeit oder das Wahlve-rfahren ver-
(2) Verpnichtet, Wdhlclusweise auszustellen stoßen worden und eine Berichtigung nicht er-
und sie oclcr mH!<)re in ihn!m Besilz befindliche folgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das
Uni.erlagen, die nach der ·wahlordnung als Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt
WahlauswPis<i q<)lt.c)n, mit den erforderlichen werden konnte.
Vermerken sowie sonsli~Je für die ·wahlen er-
forclerlidie fü,sdwin iqu tHJPn den Wahlberechtig- (2) Die Klage ist binnen einem Monat, vorn
ten auszuhündigcn, sind Tage der öffentlichen Bekanntmachung des
endgültigen Wahlergebnisses an gerechnet, bei
die Versicherungstrüger, dem nach § 57 b des Sozialgerichtsgesetzes zu-
die Arbeitgnber im Benehmen mit dem Be- ständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vor-
triebsrat, verfahren findet nicht statt.
die Gemeindeverwaltungen,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen
die Dienststellen des Bundes und der Länder
der §§ 4 b bis 4 d entsprechend.
sowie
die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung.
§ 11 g
Wahlordnung
§ 11 d
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Arbeitgeberstimmrecht nung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Das Stimmrecht des einzelnen Arbeit- die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
gebers bemißt sich nach der Zahl der am ein- liche Wahlordnung für die Sozialversicherung.
undfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag in Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften
seinem Betrieb beschäftigten, beim Versiche- über
rungsträger versicherungspflichtigen und wahl- 1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die
berechtigten Versicherten entsprechend der An- Bildung der Wahlausschüsse und der Wahl-
lage zu diesem Gesetz. In der Unfallversicherung leitungen sowie über die Befugnisse, die
haben Persomm, die zur Gruppe der Arbeit- Beschlußfähigkeit und das Verfahren der
geber gehören, ohne versicherungspflichtige und Wahlorgane,
wahlberechtigte Versicherte zu beschäftigen,
eine Stimme. 2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten,
der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mi_t-
(2) Bei den Gemeindeunfallversicherungsver- glieder der Wahlleitungen und der Wahl-·
bänden und den besonderen Trägern der Unfall- helfer,
versicherung für die Feuerwehren bemißt sich
das Stimmrecht der Gemeinden und Gemeinde- 3. die Vorbereitung der Wahlen,
verbände nach der letzten vor dem Stichtag vom 4. den Zeitpunkt für die Wahlen,
Statistischen Landesamt veröffentlichten fort-
geschriebenen Einwohnerzahl entsprechend der 5. die Einreichung, den Inhalt und die Form
Anlage zu diesem Gesetz. der Vorschlagslisten sowie der dazugehöri-
gen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Be-
(3) Die Satzung kann für Abstufung und seitigung von Mängeln sowie über ihre
Höchstzahl der Stimmen andere Regelungen Zulassung und Bekanntgabe und über Rechts-
treffen. behelfe gegen die Entscheidungen des Wahl-
ausschusses,
§ 11 e
6. die Listenzusammenlegung, die Listenver-
Rechtsbehelfe bindung und die Zurücknahme von Vor-
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich schlagslisten,
unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, 7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und
können nur mit den in diesem Gesetz und in der ihre Einrichtung,
Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen an-
gefochten werden. 8. die Ausstellung und Aushändigung von
Wahlausweisen und anderer Unterlagen
§ 11 f
zum Nachweis der \Vahlberechtigung,
Wahlanfechtung 9. die Form und den Inhalt des Wahlausweises
und des Stimmzettels,
(1) Jeder Wahlberechtigte, jede nach § 4
Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft, Ver- 10. die Stimmabgabe,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 855
l 1. dje Briefwahl, 2. In § 33 wird das Komma nach dem Wort „Mit-
12. die, Ermittlung und Feststellung der Wahl-
glieder" durch das Wort „sowie" ersetzt; die
ergebnisse und ih rc Bekanntgabe sowie die Worte „und über die Gültigkeit der Wahlen"
Benachrid1tigung clcr Gewählten, werden gestrichen.
13. die Wahlen in lwsonderen Fällen,
3. § 292 erhält folgende Fassung:
14. die Kosten der \!Vatden und einen Kosten-
ausgleich." ,,§ 292
Die Vertreter der beteiligten Kassen und die
22. Die §§ 12, 13, 15 und 16 Abs. 1 werden ge- nach § 281 zuständige Stelle können festsetzen,
strichen. daß eine aufgenommene Kasse in den Organen
der aufnehmenden durch eine bestimmte Zahl
23. Die §§ 17 und 17 c1 erhalten folgende Fassung:
der Versicherten und Arbeitgeber für längstens
,,§ 17 sechs Jahre vertreten sein muß. 11
Strafvorschriften
4. In § 3681 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende
(1) Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, Sätze eingefügt:
oder sonsl ein unrichtiges Wahlergebnis her-
beiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr „Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen
bestraft. Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften be-
fassen. Die Vertreterversammlungen können die
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Wahlergeb- Offentlichkeit für weitere Beratungspunkte in
nis verfülschl oder unrichtig verkündet oder ver- nichtöffentlicher Sitzung ausschließen. Der Be-
künden läßt. schluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben."
(3) Der Versuch ist strafbar.
5. § 414 d erhält folgende Fassung:
§ 17 a ,,§ 414d
Berlin-Klausel Für die Organe, die Geschäftsführer und die
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer der
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Verbände gelten § 342 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im und § 346 dieses Gesetzes sowie § 2 a Abs. 3,
Land Berlin mit folgenden Besonderheiten: § 2b Abs.1, 3, 6 und 7, §§ 3, 3a, 5, 6 Abs.1, 3
und 4, §§ 7, 8 Abs. 3, 4 und 6, § 9 a Abs. 1 Satz 1
1. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt: in folgender Fassung: Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Selbstverwal-
,,Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, tungsgesetzes entsprechend."
haben die im gesamten Geltungsbereich dieses
Gesetzes tätigen Gewerkschaften, Vereini-
gungen von Arbeitgebern und, soweit sie die § 2
Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen,
sonstigen Arbeitnehmervereinigungen (§ 2 a Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Abs. 4 Satz l)."
Die §§ 146 bis 150, 152, 153, 155 Abs. 1, §§ 156
2. § 4 Abs. 2 Satz 6 ist nicht anzuwenden. bis 160, 161 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, §§ 162
3. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt ohne die Worte „und bis 164, 165 Abs. 1, 3 und 4, §§ 166 bis 174 und 176
freie Listen". Satz 4 ist nicht anzuwenden. bis 182 des Reichsknappschaftsgesetzes werden ge-
strichen.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes." § 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
24. § 17 b wird gestrichen. der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Die §§ 3 und 5 des Gesetzes über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
Artikel 2
7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), geändert
Änderung anderer Gesetze durch das Bundesversicherungsamtsgesetz vom
9. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 415), werden ge-
§ 1 strichen.
Änderung der Reichsversicherungsordnung
§ 4
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
geändert: Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
1. Die §§ 5 bis 24, 327 bis 341, 362 Abs. 1 Satz 2, Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom
§§ 703, 1351, 1353 Nr. 1 werden gestrichen. 23. August 1958 , (Bundesgesetzbl. I S. 614), zuletzt
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
geändert durch dils CPsetz über den Fristablauf am werden so lange ohne vVahlhandlung durchgeführt,
Sonnabend vom l 0. August 1965 (Bundesgesetzbl. I bis die Wahlberechtigten in ihrer Gruppenzugehö-
S. 753), wird wie folgt gelindert und ergänzt: rigkeit hinreichend erfaßt und mit Wahlausweisen
versehen werden können.
1. N,ich § 57 c1 wird foluc~nd(!r § 57b eingefügt:
(2) Werden aus einer Gruppe mehrere gültige
,,§ 57b Vorschlagslisten eingereicht und in ihnen insgesamt
In Angelr\~Jenhcitcn, die die Wahlen zu den mehr Bewerber benannt als Mitglieder zu wählen
Selbstverwaltungsorganen der Sozialversiche- sind, so beruft bei bundesunmittelbaren Berufsge-
rungsl.ri.iger und ihrer Verbände oder die Ergän- nossenschaften der Bundesminister für Arbeit und
zung der ScJbslvcrwallungsorgane betreffen, ist Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
das So1:ic1lgcridlt zusUindig, in dessen Bezirk der minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Versicherun~Jsl.rligPr od(~r cfor Verband den Sitz die Mitglieder der Vertreterversammlung nach An-
hüt.. " hörung der Listenvertreter. Für die Berufung bei
Berufsgenossenschaften, die der Aufsicht einer Lan-
2. § 97 wird wie folgl gcündc)rt und crgünzl: desbehörde unterstehen, ist diese zuständig.
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein (3) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle hat die
Komma ersclzl.; folgende Nummer 5 wird an- Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berücksich-
gcf ügt: tigung der Minderheiten zu verteilen; an die Reihen-
„5. wenn die Aufhebung eines Beschlusses folge innerhalb der Vorschläge ist sie gebunden.
über die Entbindung vom Amt oder die
Amtsenthebung des Mitglieds eines Or-
gans, eines Slellvcrtreters eines Organ- § 2
mitglieds, eines Geschäftsführers oder des Soweit dieses Gesetz oder das Selbstverwaltungs-
Stellvertreters eines Geschäftsführers (§ 3 a gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten für die
Abs. 4, § 8 Abs. 3 Satz 2 Selbstverwal- Ehrenämter in der Sozialversicherung und für die
tungsgesetz, § 414 d Reichsversicherungs- Organe der Versicherungsträger die Vorschriften der
ordnung) begehrt wird; eine von dem Reichsversicherungsgesetze in der am 31. Dezember
zuständigen Organ angeordnete sofortige 1932 gültig gewesenen Fassung. Für die Kranken-
Vollziehung wird von der aufschiebenden versicherung gilt dies auch hinsichtlich der Festset-
Wirkung nicht b(~rührt." zung der Beiträge und Leistungen. Die Vertreterver-
b) Folgender Absulz 4 wird angefügt: sammlung tritt an die Stelle des früheren Aus-
,, (4) Im Fülle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das schusses, der Genossenschaftsversammlung, der
Sektionsversammlung, des Verwaltungsrates, der
Gericht auf Antrag nach Anhörung der Betei-
ligten eine ungeordnete Vollziehung aussetzen. Hauptversammlung oder der Bezirksversammlung.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
3. Dem§ 131 wird folgender Absatz 4 angefügt: § 3
,, (4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
§ 57 b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungs- verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet
organen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,
der Kassenärztl ichen Bundesvereinigungen ganz treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-
oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbst- gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
verwaltungsorgane für ungültig, so spricht es
dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen,
die sich aus der Ungültigkeit ergeben." § 4
4. In § 199 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,, (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß
eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstver-
waltungsorgane zu wiederholen ist. Die einst-
weilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wie- § 5
derholungswahl oder die Ergänzung der Selbst- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
verwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmit- wird ermächtigt, das Selbstverwaltungsgesetz in der
telverfahrens unterbleibt.." sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung unter neuem
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Datum mit der Uberschrift „Gesetz über die Selbst-
verwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung
(Selbstverwaltungsgesetz - SVwG -) " und in
Artikel 3
neuer Paragraphenfolge bekanntzugeben und dabei
Ubergangs- und Schlußvorschriften Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie
durch Zeitablauf überholte Vorschriften zu streichen.
§ 1 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(1) Die Wahlen zu den Vertreterversammlungen wird ferner ermächtigt., § 414 d der Reichsversiche-
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften rungsordnung neu bekanntzumachen und dabei die
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 857
Vorschriften des Selbsl.vcrwiiltungsgesetzes, auf die Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c,
§ 414 d verweist, unter ihrer neuen Paragraphen- Artikel 1 Nr. 4 mit Ausnahme des § 2 b,
bezeichnunq aufzuführen. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a;
§ 6 . b) am 1. Januar 1968
Es tre l.cn in Kraft Artikel 1 Nr. 7, soweit er § 4 Abs. 2 Satz 3
a) am 1. Oktober 1968 betrifft;
Artikel 1 Nr. 2 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, c) die übrigen Vorschriften dieses ,Gesetzes am
4 bis 6, Tage nach der Verkündung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
D e r St e 11 v e r t r e t er d e s B und e s k an z 1 e r s
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage
zu Art. 1 Nr. 21
(§ 11 d des Sclbslverw,ilLLmysgeselzes)
Mehrfaches Stimmrecht der Arbeitgeber
versicherungs-
pflichtige
Stimmen und wahl-
berechtigte
Beschäftigte
I. Krankenversicherung
1. Allgtmwine Ortskrankenkassen: bei bis 20
2 bei 21 bis. 50
3 bei ;) 1 bis 100
4 bei 101 bis 200
+1 für
je weitere bis 100
2. Landkrankenkassen 1 bei 1
nnd Innungskrankenkassen: 2 bei 2 bis 5
3 bei 6 bis 10
4 bei 11 bis 25
5 bei 26 bis 50
+ 1 für
je weitere 1 bis 50
bis zur Höchstzahl von 20 Stimmen
II. UnfalJversicherung
1. Gewerbliche Berufsgenossenschaften bei bis 20
1md Sc:e-Berufsgenossenschaft: 2 bei 21 bis 50
3 bei 51 bis 100
4 bei 101 bis 200
+ 1 für
je weitere bis 100
bis zur Höchstzahl von 20 Stimmen
2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften: bei bis 2
2 bei 3 bis 4
3 bei 5 bis 6
4 bei 7 bis 8
5 bei 9 bis 10
+1
(für je 1 bis 5 Beschäftigte) bei 11 bis 100
+1
(für je 1 bis 10 Beschäftigte) bei 101 bis 1 000
+1
(für je 1 bis 20 Beschäftigte) bei 1 001 bis 5 000
+1
(für je 1 bis 50 Beschäftigte) bei 5 001 bis 10 000
Stimmen Einwohner
3. Gemoindmmfallvorsicherungsverbände
und besondere Träger der Unfallversicherung
für die Feuerwehren:
a) Stadt- und Landgemeinden 1 auf je bis 1 000
b) Landkreise 1 auf je bis 10 000
c) Bezirksverbände auf je bis 100 000
...:.._ als Arbeitgeber -
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 859
versicherungs-
pflichtige
Stimmen und wahl-
berechtigte
Beschäftigte
III. Rentenversicherung der Arbeiter 1 bei bis 20
2 bei 21 bis 50
3 bei 51 bis 100
4 bei 101 bis 200
+ 1 für
je weitere bis 100
IV. Rentenversicherung der Angestellten bei bis 20
2 bei 21 bis 50
3 bei 51 bis 100
4 bei 101 bis 200
+1 für
je weitere bis 100
V. Knappschaftsversicherung für bis 100
bis zur Höchstzahl von 20 Stimmen
860 Bundesgesetzblatt, Jah'rgang 1967, Teil I
Verordnung
über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen
für die Hei1- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter
in Versorgungskrankenanstalten der Länder
(Erstattungsverordnung - KOV)
Vom 31. Juli 1967
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz (3) Zu den Gesamtaufwendungen zählt auch ein
des :Ersten Ubcrleitungsgesetzes in der Fassung vom Zuschlag von 25 vom Hundert zu den Dienstbezügen
28. April 1955 (ßundesgcsctzbl. I S. 193), geändert der Beamten der Versorgungskrankenanstalten zur
durch das Zweite Neuordnungsgesetz vom 21. Fe- Abgeltung der Versorgungsbelastung.
bruar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 85), verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 4
(1) Die Aufwendungen der Länder für die Er-
§ 1 richtung, Erweiterung und Erneuerung der zum Be-
Der Bund trägt die Aufwendungen für die Heil- trieb der Versorgungskrankenanstalten gehörenden
und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Gebäude und Außenanlagen sowie für die Be-
den Versorgungskrnnkenanstalten der Länder im schaffung der erforderlichen sonstigen Wirtschafts-
Wege der Erstattun9 nach Maßgabe der folgenden güter werden bei der Ermittlung der Erstattungs-
Bestimmungen. beträge für das Rechnungsjahr, in dem sie erbracht
worden sind, und für die darauf folgenden Rech-
§ 2 nungsjahre in Teilbeträgen bis zur vollen Erstattung
(1) Versorgungsberechtigle im Sinne dieser Ver- bei
ordnung sind Personen, denen oder für die Heil- a) Gebäuden und Außenanlagen in Höhe von jähr-
oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversor- lich 1,25 vom Hundert,
gungsgesetz oder nach Bundesgesetzen, die das b) sonstigen Wirtschaftsgütern
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, in Versorgungskrankenanstalten mit bis zu 100
gewährt wird. Betten in Höhe von jährlich 1 500 Deutsche Mark,
(2) Versorgungskrankenanstalten sind die nach in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als
§ 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Ver- 100 bis zu 250 Betten in Höhe von jährlich 3 000
waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom Deutsche Mark,
12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169), geändert in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als
durch das Vierte Uberleitungsgesetz vom 27. April 250 bis zu 400 Betten in Höhe von jährlich 6 000
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), bis zum 31. Dezem- Deutsche Mark und
ber 1966 von den Ländern errichteten oder über- in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als
nommenen Versorgungskuranstalten, Versorgungs- 400 Betten in Höhe von jährlich 10 000 Deutsche
heilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskran- Mark
kenhäuser, solange sie als landeseigene Einrichtung
der Kriegsopferversorgung betrieben werden. berücksichtigt. Ubersteigen in einem Rechnungsjahr
die Aufwendungen für die Beschaffung sonstiger
Wirtschaftsgüter bei den Versorgungskranken-
§ 3 anstalten eines Landes insgesamt das Fünfzehnfache
(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 sind die auf der nach Satz 1 Buchstabe b zu berücksichtigenden
die Heil- und Krankenbehandlung von Versorgungs- Teilbeträge, so werden die Teilbeträge so erhöht
berechtigten entfallenden Anteile an den Gesamt- oder ermäßigt, daß diese Aufwendungen innerhalb
aufwendungen, die den Ländern bei sparsamer und von 15 Jahren bei der Ermittlung der Erstattungs-
wirtschaftlicher Betriebsführung der Versorgungs- beträge berücksichtigt werden.
krankenanstalten seit dem 1. April 1955 erwachsen (2) Sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab-
sind und künftig erwachsen. satzes 1 sind alle erforderlichen besonderen Be-
(2) Gesamtaufwendungen sind alle im Abrech- triebseinrichtungen im Sinne der Wertermittlungs-
nungszeitraum (Rechnungsjahr) für den Betrieb und richtlinien vom 11. Juli 1966 (Bundesanzeiger Nr. 181
die Unterhaltung einer Versorgungskrankenanstalt vom 27. September 1966) in der jeweils geltenden
rechnungsmäßig nachweisbaren Personal- und Sach- Fassung sowie Geräte und Ausstattungsgegenstände
ausgaben, vermindert um mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von
a) die in :hnen enthaltenen nicht erstattungsfähigen mehr als drei Jahren, deren Anschaffungswert im
Aufwendungen (§ 5), Einzelfall mehr als 20 Deutsche Mark beträgt.
b) alle Einnahmen, die nicht für die Gewährung (3) Für Gebäude und Außenanlagen, die vor dem
stationärer Heil- und Krankenbehandlung erzielt 1. April 1955 nicht aus Mitteln des ehemaligen Deut-
werden. schen Reiches oder des Bundes errichtet worden
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 861
sind, wird Absatz 1 entsprechend angewendet. Als (2) Vergleichstage sind die nach der in den Län-
Aufwendun~1cn im Sinne dieser Bestimmung sind dern jeweils geltenden Regelung ermittelten Be-
die tal.sächl ichen Herstellungskosten anzusehen. Die handlungs- und Beobachtungstage. Hierbei sind die
auf die Zeit zwischen dem Jahr der Fertigstellung Behandlungstage 2. Klasse mit eineinhalb, die Be-
und dem l. April 1955 enlfo llcnden Beträge sind handlungstage 1. Klasse und die Beobachtungstage
nicht erstallungsfühig. Sind die tatsächlichen Her- mit zwei zu vervielfachen.
stellungsk oslcn nicht mehr feststellbar, wird der (3) Die Erstattungsbeträge ergeben sich aus der
HerslclhmgswPrl. mn Ta~rc der Fertigstellung nach Vervielfachung des Aufwandes für einen Vergleichs-
den Werlerrni1tlun~Jsrichtlinien ermittelt. tag mit der Gesamtzahl der Behandlungstage, die in
dem Abrechnungszeitraum für die von den Verwal-
§ 5 tungsbehörden der Kriegsopferversorgung und den
gesetzlichen Krankenkassen eingewiesenen Versor-
(1) Nicht erst~tt.tungsföhiq sind die Aufwendungen
gungsberechtigten geleistet worden sind. In einer
dci Länder für
anderen als der allgemeinen (dritten) Klasse ge-
a) anteilige Verwaltungskosten der Beschaffungs- leistete Behandlungstage sind hierbei mit ihrem
stellen für Heil- und Hilfsmittel, Vergleichstagewert (Absatz 2) zu berücksichtigen.
b) ambulante und stationäre Beobachtung und Be- Von den Krankenkassen für die von ihnen ein-
gutachtung von Versorgungsberechtigten zur gewiesenen Versorgungsberechtigten geleistete oder
Aufk]änmg des medizinischen Sachverhalts in zu leistende Zahlungen sind von den nach den Sät-
Versorgun9sangelegenheiten, zen 1 und 2 errechneten Beträgen abzusetzen.
c) Mehrkosten infolge Minderbelegung der Versor-
§ 7
gungskrankenanstalten.
Für die Zeit vom 1. Januar 1966 an fordern die
(2) Als nicht crstattungsfähige Aufwendungen Länder die Erstattung der vom Bund zu tragenden
nach Absatz 1 Buchstabe b gelten Aufwendungen nach Abschluß eines jeden Rech-
für die ambulante Beobachtung und Begut- nungsjahres beim Bundesminister für Arbeit und
achtung die Vollkostensätze des Krankenhaus- Sozialordnung an. Den Anforderungen sind Ab-
tarifs für ambulante Leistungen und stationäre rechnungsbogen nach einem dieser Verordnung als
Nebenleistungen der Deut.sehen Krankenhaus- Anlage beigefügten Muster mit den für die Prüfung
gesellschaft (Krankenhaustarif), notwendigen Unterlagen beizufügen.
für die stationäre Beobachtung und Begut-
achtung das Zweifache der durchschnittlichen § 8
Aufwendung für einen Vergleichstag (§ 6 Der Bund erstattet den Ländern die von ihm zu
Abs. 2). tragenden Aufwendungen nach Feststellung durch
(3) Mehrkosten infolge Minderbelegung nach Ab- den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
satz 1 Buchstabe c sind die Kosten, die dadurch ent- Bestehen zwischen dem Bund und einem Land über
stehen, daß die nach Kalendertagen errechnete einen Teil der Anforderung unterschiedliche Auf-
durchschnittliche Jahresbelegung der Versorgungs- fassungen und kann innerhalb eines angemessenen
krankenanstalt weniger als 80 vom Hundert der Zeitraums keine Ubereinstimmung erzielt werden,
Normalbettcnzahl beträgt. Die Zahl der Normal- erstattet der Bund vorab insoweit, als er keine Be-
betten wird auf Grund der landesrechtlichen Vor- anstandung erhebt.
schriften über Bau und Errichtung von Kranken- § 9
anstalten von der zuständigen Landesbehörde im
Der Bund leistet jeweils für ein abgelaufenes
Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheits-
Kalendervierteljahr Abschlagszahlungen. Diese er-
behörde festgelegt.
rechnen sich aus der von den Ländern mitgeteilten
(4) Mußte eine Versorgungskrankenanstalt aus Zahl der Behandlungstage, die in diesem Vierteljahr
betriebsnotwendigen Gründen vorübergehend ge- für die von den Verwaltungsbehörden der Kriegs-
schlossen oder ihre Normalbettenzahl zeitweilig er- opferversorgung eingewiesenen Versorgungsberech-
heblich vermindert werden, kann der Belegungsgrad tigten geleistet worden sind, vervielfacht mit neun
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Zehnteln des zuletzt festgestellten Aufwands für
Arbeit und Sozialordnung an Hand der tatsächlich einen Vergleichstag.
verfügbaren Betten ermittelt werden.
§ 10
Für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezem-
§ 6
ber 1965 fordern die Länder die vom Bund zu tragen-
(1) Zur Ermittlung des auf die Heil- und Kranken- den Aufwendungen nachträglich für jedes Kalender-
behandlung Versorgungsberechtigter entfallenden jahr gesondert an. Die Beträge, die über die für den
Anteils an ,den Gesamtaufwendungen der jeweiligen genannten Zeitraum geleisteten Abschlagszahlungen
Versorgungskrankenanstalt wird aus diesen durch hinausgehen, zahlt der Bund nach Möglichkeit in
Teilung mit der Gesamtzahl der Vergleichstage für drei gleichen Jahresraten jeweils innerhalb der drei
Versorgungsberechtigte und andere Personen der Rechnungsjahre, die dem Jahr folgen, in dem die
durchschnittlich für einen Vergleichstag erbrachte Forderungen nach Satz 1 geltend gemacht word~n
Aufwand errechnet. sind. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
862 Bundesgesetzblatt, Ja_hrgang 1967, Teil I
§ 11 schiedsbetrag bei Zahlungen nach den §§ 8 bis 10
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- zu verrechnen.
ordnung oder die von ihm Beauftragten können die § 12
den Eintragungen in den Abrechnungsbogen zu- Der Bund kann mit den Ländern oder mit einzel-
grunde liegenden Unterlagen einsehen und im Be- nen von ihnen vereinbaren, daß die von ihm zu
darfsfall im Benehmen mit den zuständigen obersten erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise
Landesbehörden eine Prüfung jn den Versorgungs- pauschal abgegolten werden.
krankcnanslallen vornehmen. Beim Vorliegen eines
besonderen Grundes kann diese Prüfung auch nach
der Zahlung vorgenommen oder wiederholt werden. § 13
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach Maßgabe Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
des § 4 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel VI § 4 des
(Bundcsgesetzbl. S. 765) die Haushalts- und Wirt- Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964
schaftsführung der Versorgungskrankenanstalten (Bundesgesetzbl. I S. 85) auch im Land Berlin.
prüfen.
§ 14
(3) Wird bei den Prüfungen eine Unrichtigkeit
fostgestelll, ist die Höhe der vom Bund zu tragen- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
den /\ ulwendungen zu berichtigen und der Unter- kündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 863
Anlage
(zu §§ 7 und 10)
Muster
Abrechnungsbogen
Versorgungs
Abrechnungszeitraum (Rechnungsjahr):
A I. Zahl der Normalbetten: II. Ausnutzungsgrad: ... v.H.
davon
Abt.: Ausnutzungsgrad: .. .... v.H.
Abt.: Ausnutzungsgrad: .... V. H.
Abt.: Ausnutzungsgrad: ... v.H.
Abt.: Ausnutzungsgrad: .... V. H.
Abt.: Ausnutzungsgrad: . v.H.
(Umrech- II. Ver-
B I. Im Abrechnungszeitraum wurden geleistet IlUil\:jS-
faktor) gleichstage
1. Behandlungstage 1. Klasse mal 2 gleich
2. Behandlungstage 2. Klasse mal 1,5 gleich
3. Behandlungstage 3. Klasse
a) von der Versorgungsverw. eingewiesene VB gleich
b) von den Krankenkassen eingewiesene VB gleich
c) sonsli9e Patienten gleich
4. Stationäre Beobachtun~Js- und Begutachtungstage - - - ~ - - mal 2 _gleich _ _ _ _ __
Summe B/I. Summe B/11.
C Ausgaben
Rechnungs-
mäßig Bereinigte
Ausgabengruppe Haushaltstitel Berichtigungen
nachgewiesene Ausgaben
Ausgaben
DM DM DM
I. Personalausgaben
1. Dienstbezüge der Beamten
2. Bezüge der nichtbeamteten Kräfte
3. Unterstützungen für Bedienstete
4. Beihilfen für Bedienstete
5. Beschäftigungsver~Jülungen usw.
6. Sonstige
Summe C/I.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Rechnungs-
mäßig Bereinigte
nachgewiesene Berichtigungen Ausgaben
Ausgaben- bzw. Einnilhmcngruppe Haushaltstitel Ausgaben bzw. Einnahmen
bzw. Einnahmen
DM DM DM
- - - - - ! - - - - - - - - - - - - - - - --------·-
3·
II. Sachausgaben
1. Verpflegung
2. Medizinischer Bcdilrf
3. Bewirtschaftung von Grundstücken und
Gebäuden
4. Betrieb von Pahrzeu9cn
5. Verwaltungsbedarf
6. Unterhaltung der Gebüude und Außen-
anlagen
7. Unterhaltung der sonstigen Wirtschafts-
güter
8. Ersatz und Ergänzung der kurzlebigen
oder kleinwerligen Vvirtschaftsgüter
9. Ersatz und Ergänzun~J der sonstigen
Wirtschaftsgüter
10. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
entfällt entfällt
11. Teilbeträge nach § 4 der Verordnung
12. Sonstiges
Summe C/II.
I.
Brutto-Gesamtaufwand (Summe C)
D Einnahmen
1. Mieten, Pachten u. ä.
2. Erlöse aus dem Verkauf von sonstigen Wirt-
schaftsgütern u. a.
3. Einnahmen. aus stationärer Kranken-
behandlung
4. Einnahmen uus ambulanter Kranken-
behandlung
5. Einnahmen aus Beobachtung und
Begutachtung
6. Einnahmen aus der Verpflegung von Personal
und Gästen
7. Erlöse aus Leistungen und Lieferungen der
Hilfsbetriebe
8. Sonstige Einnahmen
Gesamteinnahmen (Summe D)
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 865
Bereinigte Aufwendungen
DM
--------------------------------------------------',-------------- !
E Netto-Gesamtaufwand (Summe C - D)
[lwi.!i~JC!f ;\lizug für MindcrbclqJull~/ laut beiliegender Sonderrechnung
r Gesamtaufwenclungen für die Heil- und Krankenbehandlung
C Berechnung des Aufwands Hir einen Vergleichstag
Surnme r qeleilt durch Gesamtzahl der Vergleichstage (Summe B/II.) gleich
Aufwand Hir einen Vt~rgleichstag: DM
l r Berechnung der vom Bund zu tragenden Aufwendungen
d) Ges,rnllzahl der im Abrechnungszeitraum für von den Ve1waltungsbehörden der
Kriegsopforversorqung ein11cwiesene Versorgungsberechtigte geleisteten Behand-
lungstage mit ihrem Vergleichstagewert mal Aufwand für einen
Vergleichstag DM gleich .DM
b) Gesamt.zahl der im Abrechnungszeitraum für von den Krankenkassen eingewie-
sene Versor~Jungsb(~rechtiqte geleisteten Behandlungstage mit ihrem Vergleichs-
tagewert mal Aufwand für einen
Vergleichstag DM gleich DM
abzüglich dor von den Krankenkassen bereits geleisteten
oder zu lc!istenden ZahJun~Jen DM DM
Summe H DM
Amtskasse
des/der -----, den 19
Bescheinigung
Die in dem vorstehenden Abrechnungsbogen erfaßten Haushaltseinnahmen und -ausgaben
~tirnmcn mit den J\bschlußzahlen in den Titelbüchern der Amtskasse überein.
(Buchhalter)
Versorgungs
.. , den 19
Sachlich richtig und festgestellt
Anla9en
(Unterschrift, Amtsbezeichnung)
LandesvcrsorgunrJsamt . , den 19
Geprüft!
(Unterschrift, Amlsbezeichuunq)
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten
Vom 31. Juli 1967
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung derBekannt-
11 (3) Wird ein Beamter mit Anspruch auf
·machung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I Heimaturlaub in das Inland oder an einen
S. 1776), geändert durch das Gesetz zur Änderung Auslandsdienstort, für den kein Heimaturlaub
des Bundespolizeibcamlengesetzes vom 8. Mai 1967 gewährt wird, versetzt, so verliert er den An-
(Bundesgesetzbl. I S. 518), verordnet die Bundes-
spruch auf Heimaturlaub, wenn er ihn nicht in
regierung: der von der zuständigen Dienststelle bestimm-
ten Zeit nimmt. Hat der Beamte an dem Tage,
Artikel 1 an dem er seinen Dienst am bisherigen Dienst-
Die Verordnung über den Erholungs- und Heimat- ort beendet, weniger als ein Fünftel der in § 5
urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten in der vorgesehenen Aufenthaltszeit zurückgelegt, so
Fassung vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I erlischt sein Anspruch auf einen anteiligen
11
S. 1022) wird wie folgt geändert: Heimaturlaub.
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
,, (1) Für den Erholungsurlaub der im Ausland a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl 11 1964" durch
tätigen Bundesbeamten gelten die §§ 1 bis 6, die Jahreszahl 1967" ersetzt.
11
8 bis 11, 14 der Verordnung üb2r den Erholungs- b) In Absatz 1 Buchstabe a werden eingefügt:
urlaub der Bundesbeamten und Richter im Bun-
desdienst in der Fassung vom 15. Juni 1965 (Bun- 11 4 a. Nigeria (nur Kaduna) ",
desgesetzbl. I S. 518); § 13 gilt nur für Beamte in 11 7 a. Südarabische Föderation",
den Ländern, für die kein Heimaturlaub gewährt 11 7b. Sudan".
wird." c) In Absatz 1 Buchstabe b wird eingefügt:
2. In § 2 erhalten die Uberschrift und die Absätze 1 11 9 a. Guayana".
und 2 folgende Fassung: d) Absatz 1 Buchstabe b Nr. 11 erhält folgende
Fassung:
11§ 2
11 11. Indien (nur Bombay, Kalkutta, Madras)".
Ubertragung des Urlaubs
' e) Absatz 1 Buchstabe b Nr. 17 erhält folgende
in das folgende Urlaubsjahr
Fassung: ·
(1) Der Urlaub muß vor Ablauf des Urlaubs- ,, 17. Kongo (Demokratische Republik)".
jahres angetreten werden. Soweit Urlaub aus
dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten f) Absatz 1 Buchstabe b Nr. 20 erhält folgende
werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Fassung:
Urlaubsjahr zu übertragen; soweit es dem Be- ,,20. Nigeria (außer Kaduna) ".
amten aus persönlichen Gründen nicht möglich g) Absatz 1 Buchstabe b Nr. 25 erhält folgende
ist, Urlaub rechtzeitig anzutreten, kann der Ur- Fassung:
laub in das folgende Urlaubsjahr übertragen wer-
den. 11 25. Tansania".
(2) Der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum h) Absatz 1 Buchstabe c Nr. 14 erhält folgende
Ablauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung Fassung:
bis zum Ablauf des folgenden Urlaubsjahres an- 1114. Indien (außer Bombay, Kalkutta, Ma-
getreten wird." dras)".
i) In Absatz 1 Buchstabe c wird eingefügt:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
11 21 a. Malawi".
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
k) Absatz 1 Buchstabe c Nr. 32 erhält folgende
„Auf den Heimaturlaub sind die Vorschriften Fassung:
des Abschnitts I nicht anzuwenden; § 14 der ,,32. Sambia".
Verordnung über den Erholungsurlaub der
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst 1) In Absatz 1 Buchstabe c wird eingefügt:
ist auf den Heimaturluub anzuwenden." 1132 a. Singapur".
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 86'1
m) A bsalz 1 Buchstabe c Nr. 33 erhält folgende zu dieser Zeit im Ausland erhält, getrennt von
Fassung: dem Beamten reisen müssen.
,,33. Südrhodesien". (2) Der Fahrkostenzuschuß umfaßt
n) Tn Absatz 2 Salz 1 wird die Jahreszahl „1964" 1. die Fahrkosten vom ausländischen Dienstort
<lur(h die Jdhrcszahl „19G7" ersetzt. zum Sitz der für den Beamten zuständigen
Dienststelle im Inland und zurück bis zur Höhe
5. § 7 erhüll. lolgcndc Fassung: der niedrigsten Flugkosten zuzüglich der an-
,,§ 7 gemessenen Zu- und Abgangskosten zum und
vom Flughafen, für die Rückreise jedoch nur,
Erkrm1kung, Heil- oder Badekur sofern noch die Voraussetzungen des Ab-
(1) \Nir<l ein Bec1mter wührend seines I-Ieimat- satzes 1 vorliegen;
urlaubs durch Krnnkheit. dienstunfähig und zeigt 2. die nachgewiesenen Kosten für Gepäck bis zu
er dies unverzüglich ,m, so wird die Zeit der
10 kg je Person nach dem billigsten Tarif für
Dienstunlühigkeil auf den Heimaturlaub nur an- unbegleitetes Luftgepäck. Reisen Familien-
gerechnet, soweit dieser zwei Monate übersteigt; angehörige getrennt von dem Beamten, so dür-
auf einen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 auf mehr als
fen die Gepäckkosten nur im Rahmen der
drei Monate verlängerten Heimaturlaub darf Kosten auf amtliche Mittel übernommen wer-
höchstens ein Monat der Dienstunfähigkeit an- den, die entstanden wären, wenn der Beamte
gerechnet werden. Der Beamte hat die Dienst- mit seiner Familie zusammen gereist wäre, es
unfähigkeit nachzuweisen; dafür ist ein ärztliches, sei denn, daß die in Absatz 1 Satz 4 genannten
auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches
Voraussetzungen erfüllt sind.
Zeugnis beizubringen. Zur Fortsetzung des
Heimaturlaubs bedarf es einer erneuten Geneh- (3) Wird ein Beamter im Anschluß an den
migung. Heimaturlaub an einen anderen Dienstort ver-
(2) Urlaub für eine in Europa durchgeführte setzt und ist es nicht erforderlich, daß er zuvor
Heil- oder Badekur im Sinne des § 10 der Ver- noch einmal an den bisherigen Dienstort reist, so
ordnung über den Erholungsurlaub der Bundes- werden für den in Absatz 1 genannten Personen-
beamten und Richter im Bundesdienst ist auf den kreis gewährt:
Heimaturlaub anzurechnen, und zwar auch dann, 1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zum
wenn die Kur nicht in zeitlichem Zusammenhang Sitz der für den Beamten zuständigen Dienst-
mit dem Heimaturlaub -~teht. Kann eine Kur wäh- stelle im Inland Fahrkostenzuschuß nach Ab-
rend des Heimaturlaubs nicht beendet werden, ist satz 2,
der Heimaturlaub entsprechend zu verlängern; 2. für die Reise vom Sitz der zuständigen Dier..st-
die den zustehenden Heimaturlaub überschrei- stelle im Inland zum neuen ausländischen
tende Zeit ist auf den nächsten Heimaturlaub an- Dienstort Reiseentschädigung wie bei einer
zurechnen. Dem Beamten muß jedoch mindestens Umzugsreise, ausgenommen Tage- und Uber-
der Teil des Heimaturlaubs verbleiben, der der . nachtungsgelder und Schiffstagegelder.
Dauer des ihm zustehenden Erholungsurlaubs ent-
§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Auslandsumzugs-
spricht. Die Anrechnung unterbleibt, wenn seit
dem Ende der Kur vier Jahre verstrichen sind." kostenverordnung vom 20. Juli 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 425) ist nicht anzuwenden. Die Rück-
6. § 10 erhält folgende Fassung: kehr an den bisherigen Dienstort ist nicht
erforderlich, wenn der Beamte spätestens drei
,,§ 10 Wochen vor Antritt des Heimaturlaubs davon
Zuschuß zu den Fahrkosten unterrichtet wurde, daß er im Anschluß an den
bei Heimaturlaubsreisen Heimaturlaub versetzt und nicht mehr an den bis-
herigen Dienstort zurückkehren wird."
(1) Zu den Fahrkosten der Heimaturlaubsreise
des Beamten und derjenigen Angehörigen, die
7. § 11 erhält folgende Fassung:
den Heimaturlaub wenigstens teilweise mit ihm
verleben, wird ein Zuschuß gemäß Absatz 2 ge- ,,§ 11
währt. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind Abschlagszahlung
der Ehegatte und die Kinder, für die dem Be- und Abrechnung der Fahrkosten
amten Kinderzuschlag nach § 27 Abs. 1 des Bun-
desbesoldungsgesetzes gewährt wird oder für die (1) Auf Antrag ist dem Beamten vor Antritt
bei einem Umzug des Beamten Reiseentschädi- eines Heimaturlaubs eine Abschlagszahlung bis
gung gewährt würde. Zu den Fahrkosten der An- zur Höhe des ihm nach § 10 voraussichtlich zu-
gehörigen wird der Zuschuß nicht gewährt, wenn stehenden Betrages zu gewähren.
sie auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses (2) Fahrkostenzuschuß und Reiseentschädigung
von anderer Seite getragen werden. Von der Vor- sind innerhalb einer Ausschlußfrist von einem
aussetzung, daß der Urlaub mindestens teilweise Jahr bei der zuständigen Behörde schriftlich zu
mit dem Beamten verlebt werden muß, kann ab- beantragen. Die Frist beginnt am Tage nach Be-
gesehen werden, wenn Angehörige wegen Er- endigung der Heimaturlaubsreise; im Falle des
krankung des Ehegatten oder eines Kindes oder § 10 Abs. 3 beginnt sie am Tage nach dem Dienst-
mit Rücksicht auf die Ausbildung, die ein Kind antritt am neuen Dienstort."
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Artikel 2 Artikel 4
(1) 1st ein Erholungsurlaub oder ein Heimaturlaub Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
vor Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten, so den Wortlaut der Verordnung über den Erholungs-
sind dUf ihn die Bl)s\irnmungen der Verordnung über und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundes-
den Erholungs- und Ileimalurlaub der im Ausland beamten in der nach dieser Verordnung geltenden
ttHigen Bundesbeamten in der bisherigen Fassung Fassung mit neuem Datum bekanntzugeben, dabei
anzuwenden. die Parngraphenfolge zu ändern und Unstimmig-
(2) Isl Pine durch Artikel 1 Nr. 4 dieser Verord- kf?iten des Wortlauts zu beseitigen.
nung neu geregelte: Wartezeit für den Heimat-
urlaub beim Inkrafttreten der Neuregelung schon
abgelaufen, so isl bei Anwc!nclung des § 6 Abs. 3
Satz 2 der Verordnung über den Erholungs- ,und
Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundes- Artikel 5
beamten für eine Verhingerung des nach dem In-
krafttreten an9<'1rel:(mcn Heinrnlurlaubs nur die Zeit Artikel 1 Nr. 4 dieser Verordnung tritt, soweit
seit dem Tn k rclfl tr('I Pll zn berücksichtigen. Vv artezeiten oder Dauer des Heimaturlaubs in den
Ländern Nigeria, Südarabische Föderation und
Guayana bestimmt werden, mit Wirkung vom 1. Mai
Artikel 3
1966 und, soweit Wartezeiten oder Dauer des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Heimaturlaubs in den Ländern Sudan und Indien
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- bestimmt werden, mit Wirkung vom 1. August 1966
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes- in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit Wir-
bearntengesclz(~S auch im Land Berlin. kung vom 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Stellvertreter des Bund~s}ranzlers
Brandt
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 869
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten
Vom 31. Juli 1.967
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über den Erholungs-
und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundes-
beamten vom 31. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 866)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Aus-
land tätigen Bundesbeamten vom 8. September 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 574) in der jetzt geltenden Fas-
sung bekanntgegeben, wie sie sich aus der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 1022) und der oben angeführten Änderungsver-
ordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80
Nr. 3, des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundes-
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1776), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 518), und des § 46 des Deut-
schen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (Bun-
dcsgesetzbl. I S. 1665) erlassen worden.
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Verordnung .
über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten
in der Fassung vom 31. Juli 1967
I. Abschnitt (2) Welche Tage Werktage im Sinne dieser Ver-
Erholungsurlaub ordnung sind, bestimmt sich nach der Regelung, die -
für den Sitz des Auswärtigen Amtes gilt.
§ 1
Anwendung der Inlandsbestimmungen § 2
(1) Für den Erholungsurlaub der im Ausland täti- Ubertragung des Urlaubs
gen Bundesbeamten gelten die §§ 1 bis 6, 8 bis 11, in das folgende Urlaubsjahr
14 der Verordnung über den Erholungsurlaub der (1) Der Urlaub muß vor Ablauf des Urlaubs-
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der jahres angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienst-
Fassung vom 15. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 518); lichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden
§ 13 gilt nur für Beamte in den Ländern, für die kein kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr
Heimaturlaub gewährt wird. zu übertragen; soweit es dem Beamten aus persön-
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
liehen Gründen nicht möglich ist, Urlaub rechtzeitig § 5
anzutreten, kann der Urlaub in das folgende Ur- Wartezeiten und Dauer des Heimaturlaubs
laubsjahr übertragen werden.
(1) Für Beamte an Dienstorten, an denen am 1. Ja-
(2) Der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum nuar 1967 eine Vertretung der Bundesrepublik
Ablauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung bis Deutschland bestand, beträgt der Heimaturlaub:
zum Ablauf des folgenden Urlaubsjahres angetreten
wird. a) zwei Monate
(3) Ist der Beamte erst in der zweiten Hälfte des nach einem mindestens einjährigen dienstlichen
Urlaubsjahres in den öffentlichenDienst eingetreten, Aufenthalt in folgenden Gebieten:
so gilt ein bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht ge- 1. Jemen
währter Urlaub ohne weiteres als übertragen. 2. Kuwait
3. Mali
§ 3 4. Niger
Reisetage 5. Nigeria (nur Kaduna)
6. Obervolta
Wird der Erholungsurlaub im Inland verbracht, so 7. Saudi-Arabien
werden Beamten an Dienstorten mit einer Entf er- 8. Somalia
nung (Luftlinie) vom Sitz des Auswärtigen Amtes 9. Südarabische Föderation
1. von mindestens 750 und weniger als 1500 Kilo- 10. Sudan
metern drei Kalendertage, 11. Tschad
12. Zentralafrikanische Republik
2. von mindestens 1 500 und weniger als 2 500 Kilo-
metern sechs Kalendertage, b) drei Monate
3. von mindestens 2 500 Kilometern acht Kalender- nach einem mindestens eineinhalbjährigen dienst-
tage lichen Aufenthalt in folgenden Gebieten:
zusätzlich als Reisetage gewährt. 1. Angola
2. Birma
3. Brasilien (nur Recife)
4. Burundi
5. Dahome
II. Abschnitt 6. Ecuador (nur Guayaquil)
Heimaturlaub 7. Elfenbeinküste
8. Gabun
§ 4 9. Ghana
10. Guayana
Heimaturlaubsberechtigung 11. Guinea
(1) Beamte an Dienstorten 12. Indien (nur Bombay, Kalkutta, Madras)
1. außerhalb Europas mit Ausnahme von Algerien, 13. Indonesien
Tunesien, Israel, Libanon, Zypern und der asiati- 14. Irak
schen Türkei 15. Kambodscha
16. Kamerun
2. in Island 17. Kongo/Brazzaville
erhalten auf Antrag Heimaturlaub. Der Heimat- 18. Kongo (Demokratische Republik)
urlaub schließt den Erholungsurlaub des Urlaubs- 19. Liberia
jahres ein, in das er überwiegend fällt. Auf den 20. Mauretanien
Heimaturlaub sind die Vorschriften des Abschnitts I 21. Nigeria (außer Kaduna)
nicht anzuwenden; § 14 der Verordnung über den 22. Pakistan (nur Dacca)
Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im 23. Rwanda
Bundesdierist ist auf den Heimaturlaub anzuwenden. 24. Senegal
25. Sierra Leone
(2) Ein angemessener Teil des Heimaturlaubs muß 26. Tansania
im Inland verbracht werden. 27. Togo
28. Uganda
{3) Wird ein Beamter mit Anspruch auf Heimat-
29. Vietnam
urlaub in das Inland oder an einen Auslandsdienst-
ort, für den kein Heimaturlaub gewährt wird, ver- c) drei Monate
setzt, so verliert er den Anspruch auf Heimaturlaub,
wenn er ihn nicht in der von der zuständigen Dienst- nach einem mindestens zweijährigen dienstlichen
stelle bestimmten Zeit nimmt. Hat der Beamte an Aufenthalt in folgenden Gebieten:
dem Tage, an dem er seinen Dienst am bisherigen 1. Äthiopien
Dienstort beendet, weniger als ein Fünftel der in 2. Afghanistan
§ 5 vorgesehenen Aufenthaltszeit zurückgelegt, so 3. Brasilien (nur Rio de Janeiro)
erlischt sein Anspruch auf einen anteiligen Heimat- 4. Bolivien
urlaub. 5. Ceylon
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1.967 871
6. Cosla Rica worden sind, gilt Absatz 1 sinngemäß. Zum Erlaß
7. Dominikanische Republik von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung die-
8. Ecuador (außer Cuayaqnil) ser Bestimmung bedarf der Bundesminister des In-
9. El Salvador nern der Zustimmung der beteiligten obersten Bun-
10. Cuatemala desbehörde.
11. Haiti
12. Honduras § 6
13. Hongkong
14. Indien (außer Bombay, Kalkutta, Madras) Errechnung des Heimaturlaubs in besonderen Fällen
15. Jamaika (1) Hat der Beamte den Dienstort im Ausland ge-
16. Jordanien wechselt, so werden Zeiten des dienstlichen Aufent-
17. Kenia halts an Dienstorten im Sinne des § 5 zusammenge-
18. Kolumbien rechnet, wenn sie unmittelbar aufeinander folgen.
19. Korea
20. Kuba (2) War der Beamte an Dienstorten mit unter-
21. Madagaskar schiedlicher Dauer des Heimaturlaubs tätig, so er-
22. Malawi rechnet sich der Heimaturlaub nach der für die ein-
23. Malaysia zelnen Dienstorte vorgesehenen Dauer im Verhält-
24. Mexiko nis zu den Aufenthaltszeiten.
25. Mosambik (3) Der Heimaturlaub kann ausnahmsweise vor
26. Nepal Ablauf der in § 5 vorgesehenen Aufenthaltszeit ge-
27. Nicaragua währt werden, wenn dies aus gesundheitlichen oder
28. Panama anderen zwingenden Gründen notwendig ist. Wird
29. Pakistan (außer Dacca) der Heimaturlaub aus den in Satz 1 genannten Grün-
30. Paraguay den vorzeitig angetreten, so ist er entsprechend zu
31. Peru verkürzen; wird er aus zwingenden dienstlichen
32. Philippinen Gründen nicht alsbald nach Ablauf der in § 5 vor-
3:3. Sambia gesehenen Aufenthaltszeit angetreten, so kann er
34. Singapur bis zu einer Höchstdauer von vier Monaten entspre-
35. Südrhodesien chend verlängert werden. Unerhebliche Unter- oder
36. Thailand Uberschreitungen der Aufenthaltszeit bleiben außer
37. Trinidad und Tobago Betracht.
38. Venezuela
39. Vereinigte Staaten (nur New Orleans und
§ 7
Houston)
Erkrankung, Heil- oder Badekur
d) drei Monate
(1) Wird ein Beamter während seines Heimatur-
nach einem mindestens dreijährigen dienstlichen laubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er
Aufenthalt in folgenden Gebieten: dies unverzüglich an, so Wird die Zeit der Dienstun-
1. Argentinien fähigkeit auf den Heimaturlaub nur angerechnet,
2. Australien soweit dieser zwei Monate übersteigt; auf einen
3. Brasilien (außer Recife und Rio de Janeiro) :r;i.ach § 6 Abs. 3 Satz 2 auf mehr als drei Monate ver-
4. Chile Hingerten Heimaturlaub darf höchstens ein Monat
5. Iran der Dienstunfähigkeit angerechnet werden. Der Be-
6. Japan amte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür
7. Neuseeland ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- s0qer ver-
8. Südafrika trauensärztliches Zeugnis beizubringen. Zur Fort-
9. Südwestafrika setzung des Heimaturlaubs bedarf es einer erneu-
10. Uruguay ten Genehmigung. ·
(2) Urlaub für eine in Europa durchgeführte Heil-
e) zweieinhalb Monate
oder Badekur im Sinne des § 10 der Verordnung
nach einem mindestens dreijährigen dienstlichen über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und
Aufenthalt in folgenden Gebieten: Richter im Bundesdienst ist auf den Heimaturlaub
1. Kanada anzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Kur
2. Island nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Heimat-
3. Libyen urlaub steht. Kann eine Kur während des Heimat-
4. Marokko urlaubs nicht beendet werden, ist der Heimaturlaub
5. Syrien entsprechend zu verlängern; die den zustehenden
6. Vereinigte Arabische Republik Heimaturlaub überschreitende Zeit ist auf den näch-
7. Vereinigte Staaten (außer New Orleans und sten Heimaturlaub anzurechnen. Dem Beamten muß
Houston). jedoch mindestens der. Teil des Heimaturlaubs ver-
bleiben, der der Dauer des ihm zustehenden Erho-
(2) Für Beamte an Dienslorlen, an denen keine lungsurlaubs entspricht. Die Anrechnung unterbleibt,
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland besteht wenn seit dem Ende der Kur vier Jahre verstrichen
oder die erst nach dem 1. Januar 1967 Dienstorte ge- sind.
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 8 es nicht erforderlich, daß er zuvor noch einmal an
Zusammentreffen mehrerer Urlaubsarten den bisherigen Dienstort reist, so werden für den
in Absatz 1 genannten Personenkr_eis gewährt
Wird zusammen mit einem Heimaturlaub ein nach
1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zum Sitz
§ 2 übertragener Erholungsurlaub oder ein anderer
der für den Beamten zuständigen Dienststelle im
Urlaub unter Fortgewährung von Dienstbezügen ge-
Inland Fahrkostenzuschuß nach Absatz 2,
nommen, gilt der gesamte Urlaub als Heimaturlaub.
In die Höchstdauer eines verlängerten Heimat- 2. für die Reise vom Sitz der zuständigen Dienst-
urlaubs (§ 6 Abs. 3 Satz 2) wird ein solcher Urlaub stelle im Inland zum neuen ausländischen Dienst-
nicht eingerechnet. Die Zeit einer Erkrankung wäh- ort Reiseentschädigung wie bei einer Umzugs-
rend des übertragenen Erholungsurlaubs wird auf reise, ausgenommen Tage- und Ubernachtungs-
den Urlaub nicht angerechnet. gelder und Schiffstagegelder.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Auslandsumzugskosten-
verordnung vom 20. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I
§ 9 S. 425) ist nicht anzuwenden. Die Rückkehr an den
Reisetage bisherigen Dienstort ist nicht erforderlich, wenn der
Beamte spätestens drei Wochen vor Antritt des
Zu dem Heimaturlaub werden acht Kalendertage Heimaturlaubs davon unterrichtet wurde, daß er im
zusätzlich als Reisetage gewährt. Anschluß an den Heimaturlaub versetzt und nicht
mehr an den bisherigen Dienstort zurückkehren
wird.
§ 10
Zuschuß zu den Fahrkosten bei § 11
Heimaturlaubsreisen
Abschlagszahlung und Abrechnung der
(1) Zu den Fahrkosten der Heimaturlaubsreise Fahrkosten
des Beamten und derjenigen Angehörigen, die den
Heimaturlaub wenigstens teilweise mit ihm verle- {l) Auf Antrag ist dem Beamten vor Antritt eines
ben, wird ein Zuschuß gemäß Absatz 2 gewährt. Heimaturlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe
Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehe- des ihm nach § 10 voraussichtlich zustehenden Be-
gatte und die Kinder, für die dem Beamten Kinder- trages zu gewähren.
zuschlag nach § 27 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- (2) Fahrkostenzuschuß und Reiseentschädigung
gesetzes gewährt wird oder für die bei einem Umzug sind innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr
des Beamten Reiseentschädigung gewährt würde. bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantra-
Zu den Fahrkosten der Angehörigen wird der Zu- gen. Die Frist beginnt am Tage nach Beendigung
schuß nicht gewährt, wenn sie auf Grund eines der Heimaturlaubsreise; im Falle des § 10 Abs. 3
Beschäftigungsverhältnisses von anderer Seite ge- beginnt sie am Tage nach dem Dienstantritt am
tragen werden. Von der Voraussetzung, daß der neuen Dienstort.
Urlaub mindestens teilweise mit dem Beamten ver-
lebt werden muß, kann abgesehen werden, wenn
Angehörige wegen Erkrankung des Ehegatten oder
eines Kindes oder mit Rücksicht auf die Ausbildung, III. Abschnitt
die ein Kind zu dieser Zeit im Ausland erhält, ge-
trennt von dem Beamten reisen müssen. Schlußvorschriften
(2) Der Fahrkostenzuschuß umfaßt
§ 12
1. die Fahrkosten vom ausländischen Dienstort zum
Sitz der für den Beamten zuständigen Dienststelle Wahlkonsuln
im Inland und zurück bis zur Höhe der niedrigsten Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Flugkosten zuzüglich der angemessenen Zu- und Wahlkonsuln.
Abgangskosten zum und vom Flughafen, für die § 13
Rückreise jedoch nur, sofern noch die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 vorliegen; Anwendung in Berlin
2. die nachgewiesenen Kosten für Gepäck bis zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
10 kg je Person nach dem billigsten Tarif für un- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
begleitetes Luftgepäck. Reisen Familienangehö- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
rige getrennt von dem Beamten, so dürfen die beamtengesetzes auch im Land Berlin.
Gepäckkosten nur im Rahmen der Kosten auf
amtliche Mittel übernommen werden, die ent- § 14
standen wären, wenn der Beamte mit seiner Fa-
milie zusammen gereist wäre, es sei denn, daß die Inkrafttreten*)
in Absatz 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen er-
füllt sind.
*) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung t_1:at am-~· Juli 1955
(3) Wird ein Beamter im Anschluß an den Heimat- in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der spateren Anderungen
ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher
urlaub an einen anderen Dienstort versetzt und ist bezeichneten Verordnungen,
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 873
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1966
Vom 2. August 1967
Auf Grund des § 8 des Uindc~rfinanzausgleichs- (2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
9esetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-
I S. 1569) in der Fassung des Änderungsgesetzes ten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
vom 15. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 281) wird werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1965 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
§ 1
von Niedersachsen 2 661 982,68 DM,
Abrechnung des Finanzausgleichs für das
von Rheinland-Pfalz 862 491,36 DM,
Ausgleichsjahr 1966
von dem Saarland 531 851,78 DM,
(1) Für das Ausgleichsjahr 1966 werden festge-
von Schleswig-Holstein 759 245,12 DM;
stellt
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:
von Baden-Württemberg 434 208 000 DM, an Baden-Württemberg 92 027,78 DM,
von Hamburg 353 287 000 DM, an Bayern 308 639,05 DM,
von Hessen 409 753 000 DM, an Bremen 58 431,91 DM,
von Nordrhein-Westfalen 406 807 000 DM; an Hamburg 1 613 729,94 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Hessen 847 419,02 DM,
an Nordrhein-Westfalen 1893000,- DM.
an Bayern 140 609 000 DM,
an Bremen 8 959 000 DM,
an Niedersachsen 501 039 000 DM, § 2
an Rheinland-Pfalz 351 138 000 DM, Inkrafttreten
an das Saarland 220 069 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
an Schleswig-Holstein 382 241. 000 DM. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. August 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Neunte Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 2. August 1967
Auf Crund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-
!(Bundesgeselzbl. I S. 562), zuletzt geändert durch den Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
das Cesetz vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I
an Bayern 35 265 000 DM
S. 525), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnel: Berlin 347 353 000 DM
Hamburg 18 355 000 DM
§ 1
Hessen 64185 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Niedersachsen 2 148 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Nordrhein-Westfalen 201 750 000 DM
im Rechnungsjahr 1966
Rheinland-Pfalz 307 633 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-
insgesamt 976 689 000 DM
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungs-
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr aufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
1966 betragen nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
in den Ländern außer Berlin 1 315 683 000 DM träge ab:
in Berlin 408 651 000 DM Baden-Württemberg 46 884 000 DM
insgesamt 1724334 000 DM Bremen 2 606 000 DM
Saarland 96 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-
digungsaufwendungen beträgt: Schleswig-Holstein 24 071 000 DM
insgesamt 73 657 000 DM
in den Ländern außer Berlin 657 842 000 DM
in Berlin 245 190 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
insgesamt Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
903 032 000 DM
führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
gungsaufwendungen betragen: Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
in Baden-Württemberg abgeführt worden sind.
112 685 000 DM
Bayern 134 665 000 DM § 2
Berlin 61298000 DM Geltung im Land Berlin
Bremen 9 862 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Hamburg 24 476 000 DM leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Hessen 68 992 000 DM blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Niedersachsen 91939 000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nordrhein-Westfalen 222 281 000 DM
Rheinland-Pfalz 47 633 000 DM § 3
Saarland 14 959 000 DM Inkrafttreten
Schleswig-Holstein 32 512 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
insgesamt 821 302 000 DM ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. August 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
- Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967 875
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 4. August 196'7
Auf Crund des Cescl.zcs vom 18. März 1904 be- 7. die in der Zeit vom 14. bis 17. September 1967 in
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und Köln stattfindende Veranstaltung „Internatio-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. naler Wäsche- und Mieder-Salon",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 8. die in der Zeit vom 15. bis 19. September 1967
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Berlin stattfindende „Internationale Aerosol-
wird bekanntgemacht: Ausstellung",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- 9. die in der Zeit vom 30. September bis 8. Okto-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und ber 1967 in Köln stattfindende „ANUGA - All-
Warenzeichen tritt ein für gemeine Nahrungs- und Genußmittel-Ausstel-
lung",
1. die in der Zeit vom 25. bis 27. August 1967 in
10. die in der Zeit vom 2. bis 6. Oktober 1967
Köln stattfindende „Internationale Herren-Mode-
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung
Woche",
,,Photographie in Industrie und Wissenschaft",
2. die in der Zeit vom 25. August bis 3. September 11. die in der Zeit vom 20. bis 22. Oktober 1967 in
1967 in Berlin stattfindende „Große Deutsche Köln stattfindende „Internationale Messe ,Für
Funkausstellung", das Kind' Köln",
3. die in der Zeit vom 26. bis 30. August 1967 in 12. die in der Zeit vom 22. bis 24. Oktober 1967 in
Offenbach am Main stattfindende „37. Inter- Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
nationale Lederwarenmesse", Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
Gartenmöbel'',
4. die in der Zeit vom 3. bis 9. September 1967 in
Karlsruhe stattfindende „ 19. Deutsche Heilmittel- 13. die in der Zeit vom 25. bis 30. Oktober 1967 in
ausstellung", Köln stattfindende „Internationale Fachausstel-
lung für Reprographie",
5. die in der Zeit vom 4. bb 8. September 1967 14. die in der Zeit vom 30. Oktober bis 3. November
in Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung 1967 in Frankfurt/Main stattfindende Veranstal-
,,Analytische Geräte für Industrie und For- tung „Elektronik USA 1968",
schung",
15. die in der Zeit vom 15. bis 18. November 1967 in
6. die in der Zeit vom 7. bis 9. September 1967 in Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „9. Kon-
Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und greß und Ausstellung ,Arbeitsschutz und Arbeits-
Eisenwarenmesse", medizin'".
Bonn, den 4. August 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vcirüffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrniil<'lhMe Rc)chlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
- - - - - - - - -------------------- ---------- -------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1lurn und Tkzcichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
25. 7. 67 Vcrordnun~J Nr. 337/67/EWG des Rates zur Festsetzung des
Grundprt isc!s und des Ankaufspreises für Tafeltrauben
0
26. 7. 67 168/1
25. 7. 67 Verordnung Nr. 33B/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Anpc1ssmHJskodfizienten für den Ankaufspreis für Tafel-
1.rd ulwn nt1ch Verordnung Nr. 337/67/EWG des Rates 26. 7. 67 168/2
25. 7. 67 Verordnunq Nr. T39/G7/EWG der Kommission zur Festsetzung
d<~r Liste der wpriisentativen Erzeugermärkte für Tafeltrauben 26. 7. 67 168/3
25. 7. 67 Verordnung Nr. 340/67/EWG dE~r Kommission zur Festsetzung
der auf (;ptreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~rncn i.ln wendbaren Abschöpfungen 26. 7. 67 168/5
25. 7. 67 Verordnunq Nr. 341/67/EWG der Kommission über die Fest-
sc)lzun9 der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26. 7. 67 168i7
25. 7. 67 Vernrdnunn Nr. 342/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei rl<'r Ersl attun~T für Gf!treide anzuwendenden Berich-
tigung 26. 7.67 168/9
25. 7. 67 Verordnunq Nr. ]4]/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 208/67/EWG betreffend die Festsetzung
der Erstdtlun~ien lwi der Ausfuhr auf dem Geflügelfleisch-
sektor 27. 7.67 170/1
26. 7. 67 Verordnun9 Nr. 344/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnun9 Nr. 27-7/67/EWG über die Zu- und Abschläge
für Getreide bei der Intervention 27. 7. 67 170/2
26. 7. 67 Verordnung Nr. 345/67/EWG der Kommission zur Bestätigung
der durch die Verordnung Nr. 267/67/EWG festgesetzten Be-
richtigung der Erstattung für Getreide 27. 7. 67 170/3
26. 7. 67 Verordnung Nr. 346/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder RomJen anwendbaren Abschöpfungen 27. 7. 67 170/4
26. 7. 67 Verordnung Nr. 347/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung cfor Prfünien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27. 7.67 170/6
26. 7. 67 Veronlnunq Nr. 348/G7/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erslaltung für Getreide anzuwendenden Berich-
ti~Jung 27. 7.67 170/8
25. 7. 67 Verordnung Nr. ]49/67/EWG der Kommission zur Änderung
cler Daten und Fristen der Ubermittlung an die Kommission
der in der Verordnung Nr. 91/66/EWG über die Auswahl der
Buchführnnqsbetricbe genannten Listen 28. 7. 67 171/1
26. 7. 67 Verordnung Nr. 350/67/EWG der Kommission zur Begrenzung
der Beslimmunr1szonen für die Anwendung der Ausfuhr-
erslalt.tm~Jen für Getreide 28. 7. 67 171/2
27. 7. 67 V<~rordnung Nr. 351/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf G(~treide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen 28. 7.67 171/5
27. 7. 67 Verordnung Nr. 352/67/EWG der Kommission über die Fest-
selzun9 der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzuqefü~Jl werden · 28. 7. 67 171/7
27. 7. 67 Verordnung Nr. 353/67/EWG der Kommission über die Fest-
sctzun~J der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichti~Jung 28. 7. 67 171/9
27. 7. 67 Veror.dnunq Nr. :354/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
dc!r Erstattung für Getreide und gewisse Kategorien von Mehl,
Grob- und Feingrieß von Weizen und Roggen 28. 7.67 171/11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrur'k_erei.
Das ßundesqeselzblatt erscheint iu drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertinuni1 verk iiuclet. In Teil III wird das als fortgeltend festnestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch ~en Verlag.
Bezuqsbedin\11rnr1cn fiir Teil I und II: Laufend er B c zu q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 8,50.
Ein z c l s t ü c k c je u11qefanqcne lG Sei!Pn DM 0,40 qcgcn Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt'
Köln 3 99 oder nud1 13czuhluurJ uuf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.