Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1967 839
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- Artikel 3
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Dritten Uberleilungsgeselzes. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
des Fideikommiß- und Stiftungsrechts
Vom 3. August 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- tung verlegen, ohne an Bestimmungen der Satzung
schlossen: gebunden zu sein. Die oberste Landesbehörde kann
Artikel 1 die Ausübung der Befugnisse auf eine andere Be-
In das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des hörde übertragen."
Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom 28. Dezem- Artikel 2
ber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 820) wird nach § 2 fol- Hat eine Behörde vor dem Inkrafttreten dieses
gender § 2 a eingefügt: Gesetzes Maßnahmen getroffen, für die sie auf
,,§ 2a Grund des § 2 a des Gesetzes zur Änderung von
Hat eine nach deutschen Rechtsvorschriften ge- Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts
bildete Stiftung des bürgerlichen Rechts am 8. Mai zuständig ist, so sind diese wirksam.
1945 ihren Sitz außerhalb des Geltungsgebietes die-
Artikel 3
ses Gesetzes gehabt und hat sie im Geltungsgebiet
dieses Gesetzes Vermögensgegenstände, so kann Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die sachlich zuständige oberste Landesbehörde des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Landes, in dem sich Vermögensgegenstände befin- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
den, die Aufsichtsbefugnisse ausüben. Sie kann hier-
bei alle Maßnahmen treffen, die sie für notwendig Artikel 4
hält, um die Stiftung aufrechtzuerhalten oder fort- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zusetzen. Insbesondere kann sie den Sitz der Stif- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr, Heinemann
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesveriassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 -, ergangen auf Vor-
lage des Truppendienstgerichts F, 5. Kammer, Olden-
burg, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in
der Fassung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 697) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so-
weit er es gestattet, Laufbahnstrafen wegen
einer bereits strafgerichtlich abgeurteilten Wehr-
straftat zu verhängen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehmke
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 21. Juli 1967 Vom 21. Juli 1967
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen- ·Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
gesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes- Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai
gesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch Gesetz vom 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch
21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird gemäß Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625),
einer Erklärung des Königlich Afghanischen Außen- wird gemäß einer Erklärung des Ministeriums für
ministeriums bekanntgemacht: wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik China
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im König-
reich Afghanistan in demselben Umfang wie in- Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Re-
ländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. publik China in demselben Umfang wie inländische
zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
Bonn, den 21. Juli 1967 in der Republik China anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in
Der Bundesminister der Justiz dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet,
In Vertretung den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Prof. Dr. Ehmke
Bonn, den 21. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehmke
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesveriassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 -, ergangen auf Vor-
lage des Truppendienstgerichts F, 5. Kammer, Olden-
burg, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in
der Fassung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 697) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so-
weit er es gestattet, Laufbahnstrafen wegen
einer bereits strafgerichtlich abgeurteilten Wehr-
straftat zu verhängen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehmke
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 21. Juli 1967 Vom 21. Juli 1967
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen- ·Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
gesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes- Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai
gesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch Gesetz vom 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch
21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird gemäß Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625),
einer Erklärung des Königlich Afghanischen Außen- wird gemäß einer Erklärung des Ministeriums für
ministeriums bekanntgemacht: wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik China
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im König-
reich Afghanistan in demselben Umfang wie in- Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Re-
ländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. publik China in demselben Umfang wie inländische
zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
Bonn, den 21. Juli 1967 in der Republik China anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in
Der Bundesminister der Justiz dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet,
In Vertretung den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Prof. Dr. Ehmke
Bonn, den 21. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehmke
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1967 841
B n n desgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 33, ausgegeben am 28. Juli 1967
19. 7. 67 Gesetz rn dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen
am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2029
19. 7. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt
Konstanz-Neuhausen am Rheinfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2040
Nr. 34, ausgegeben am 29. Juli 1967
10. 7.67 Siebente Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Teilbetragszölle -
fester Teilbetrag) .................................................................... . 2045
27.6.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß .............................................................................. . 2046
28.6.67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Senegal über den Luftverkehr ............................ . 2047
29.6.67 Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum ................................................... . 2048
1. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst ...................................................... . 2049
4. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ........ . 2049
4. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die inter-
nationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken 2050
6. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ............................ . 2050
11. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Lazarettschiffe ...... . 2051
12. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und des Zusatzprotokolls hierzu vom
20. März 1952 ......................................................................... . 2051
14. 7.67 Bekanntmachung des Protokolls vom 1. April 1966 über den Beitritt der Schweiz zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ............................................. . 2053
18. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben in der am 31. Oktober 1958 in Lissa-
bon beschlossenen Fassung ........................................................... . 2068
Nr. 35, ausgegeben am 3. August 1967
26. 7. 67 Neunte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zweite Verlängerung der
Zollaussetzungen für Waren der gewerblichen Wirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2069
27. 7. 67 Fünfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Agrarzölle - Binnenzoll-
senkung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2071
31. 7. 67 Elfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2080
17. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2082
18. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2082
19. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 2083
21. 7. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung vom 12. September 1966 und der
Änderung vom 12. Mai 1965 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (Vorschriften Nr. 2
der Weltgesundheitsorganisation) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2083
24. 7. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat und des Protokolls zur weiteren
Verlängerung des Jnlernationalen Zucker-Dbereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2084
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgc~nde im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung BunJesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 7. 67 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgeset-
zes 136 25. 7.67 26. 7.67
21. 7. 67 Verordnung zur Änderung der Ausgleichsver-
ordnung (Neunte Ausgleichsverordnung) 137 26. 7.67 1. 8. 67
Bundes~Jcsetzbl. IIl 7842-1--5
21. 7. 67 Vierzehnte Verordnung über die Höhe der Ab-
gaben und der Stützungsbeträge für den allgemei-
nen Ausgleich in der Milchwirtschaft (14. Abgaben-
und Stützungsverordnung - 14. AStV) 137 26. 7.67 1. 8. 67
24. 7. 67 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 138 27. 7.67 31. 7. 67
30. 6. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen Hamburg, Bremen, Aurich
und Kiel betr. die Schubschiffohrt auf den See-
schi ff ahrtstr aßen 138 27. 7.67 1. 8. 67
24. 7. 67 Zweite Verordnung über die Änderung der Gren-
zen des Freihafens Bremerhaven 139 28. 7.67 29. 7.67
26. 7. 67 Erstattungsverordnung Getreide, Schweinefleisch,
Eier, Geflügelfleisch und Fette 139 28. 7.67 1. 7. 67
27. 7. 67 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung
des Abschöpfungstarifs (Änderungen zum 1. Juli
1967 II. Teil) 140 29. 7.67 1. 7. 67
27. 7. 67 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Allgemeine SLctlistik in der Industrie und im
Bauhauptgewerbe 140 29. 7.67 30. 7. 67
27. 7. 67 Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die All9emeine Statistik in der Elek-
trizitäts- und Gaswirtschaft und die Durchführung
des Europäischen Industriezensus in der Versor-
gungswirtschaft 140 29. 7.67 30. 7.67
27. 7. 67 Verordnung über die statistische Erfassung des
Material- und Wareneingangs in der Industrie 140 29. 7.67 30. 7.67
28. 7. 67 Dritte Verordnung zur A.nderung der Verord-
nung über die Festsetzung der Schwellenpreise
für Milcherzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr
1967/68 140 29. 7.67 1. 8. 67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 7. 67 Verordnung Nr. 298/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
des Beihilfebetrags für Olsaaten / 15. 7.67 155/1
14. 7. 67 Verordnung Nr. 299/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 7.67 155/4
14. 7. 67 Verordnung Nr. 300/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15. 7.67 155/6
837
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1967 Nr.47
Tag Inhalt Seite
2. 8. 67 Achtes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
Bundesgesetzbl. III 613-1
3. 8. 67 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und
Stiftungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
Bundcsgesetzbl. III 7811-4
20. 7. 67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarord-
nung in der Fassung vom 9. Juni 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
Bundesgesetzbl. III 52-2
21. 7. 67 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes 840
21. 7. 67 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes 840
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 33, Nr. 34 und Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
Achtes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 2. August 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- schaf tsgemeinschaf t oder der Europäischen
schlossen: Gemeinschaft für Kohle und Stahl gestattet
worden ist;
Artikel 1
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz- 2. den Zolltarif nach dem Vertrag zur Grün-
blatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Steuer- dung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
änderungsgesetz 1967 vom 29. März 1967 (Bundes- schaft insoweit ändern, als die Bundesrepu-
gesetzbl. I S. 385), wird wie folgt geändert: blik Deutschland
a) nach dem Protokoll über das Zollkontin-
1. In § 21 gent für die Einfuhr von Bananen zur
a) wird in Absatz 1 der Klammerzusatz ,, (§ 77 Festsetzung von Zollkontingenten be-
Abs. 3)" ersetzt durch den Klammerzusatz rechtigt ist,
,,(§ 77 Abs. 3 und 4)", b) zur Durchführung der auf Artikel 42
b) werden in Absatz 7 die Worte ,,§ 77 Abs. 5" und 43 dieses Vertrags gestützten Ver-
ersetzt durch die Worte ,,§ 77 Abs. 7". ordnung Nr. 14/64/EWG des Rats über
die schrittweise Errichtung einer ge-
2. In § 77 meinsamen Marktordnung für Rind-
fleisch und der dazu ergehenden Durch-
a) erhält Absatz 3 folgende Fassung: führungsvorschriften zu Zollsenkungen
,, (3) Die Bundesregierung kann durch Rechts- ermächtigt ist;
verordnung
3. den Zolltarif zur beschleunigten Verwirk-
1. Zollsätze des Zolltarifs ermäßigen oder auf- lichung der Ziele des Vertrags zur Grün-
heben, soweit der Bundesrepublik Deutsch- dung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
land dies auf ihren Antrag durch Entschei- schaft insoweit ändern, als sichergestellt
dung der Organe der Europäischen Wirt- ist, daß die anderen Mitgliedstaaten ent-
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
sprechende Zolltarifänderungen durchfüh- dem, als die Bundesrepublik Deutschland
ren, um gemeinschaftlich vor den vertrag- nach Artikel 95 dieses Vertrags auf Be-
lich festgesetzten Zeitpunkten schluß des Rats vorzeitig die Zollsätze des
a) die Binnen-Zollsätze abzubauen, gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden hat;
b) die Außen-Zollsätze dem Gemeinsamen 3. nach dem Vertrag über die Gründung der
Zolltarif anzupassen; Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl insoweit ändern oder ergänzen, als
4. den Zolltarif nach dem Vertrag über die die Bundesrepublik Deutschland zur Durch-
Gründung der Europäischen Gemeinschaft führung des Gemeinsamen Marktes dazu
für Kohle und Stahl insoweit ändern oder verpflichtet ist;
ergänzen, als dies nach Maßgabe von Ent- 4. insoweit ändern, als es nach dem Abkom-
scheidungen des Rats zur Durchführung des men zur Gründung einer Assoziation zwi-
Gemeinsamen Marktes der Bundesrepublik schen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Deutschland gestattet ist; schaft und Griechenland nebst seinen An-
5. den Zolltarif insoweit ändern, als es zur hängen und den in der Schlußakte aufge-
beschleunigten Verwirklichung der Ziele führten Zusatzdokumenten zur Durchfüh-
des Abkommens zur Gründung einer Asso- rung des Abkommens erforderlich ist;
ziation zwischen der Europäischen Wirt- 5. insoweit ändern, als es nach dem Asso-
schaftsgemeinschaft und Griechenland erfor- ziierungsabkommen zwischen der Euro-
derlich ist, wenn die anderen Mitglied- päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den
staaten und Griechenland gemeinschaftlich mit dieserGemeinschaft assoziierten afrika-
vor den durch Abkommen festgesetzten nischen Staaten und Madagaskar nebst An-
Zeitpunkten entsprechende Zolltarifände- hang vom 20. Juli 1963 (Bundesgesetzbl.
rungen durchführen."; 1964 II S. 289) und dem Abkommen über
b) werden hinter Absatz 3 folgende Absätze 4 die Erzeugnisse, die unter die Zuständig-
und 5 eingefügt: keit der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl fallen, vom 20. Juli 1963
• (4) Der Bundesminister der Finanzen kann (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 289, 360) sowie
durch Rechtsverordnung den Zolltarif den in der Schlußakte aufgeführten Zusatz-
1. nach dem Vertrag zur Gründung der Euro- dokumenten und den Internen Abkommen
päischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit zur Durchführung dieser Abkommen erfor-
ändern, als die Bundesrepublik Deutschland derlich ist;
a) nach Artikel 14, 16 und 17 Abs. 1 dieses 6. insoweit ändern, als es nach dem Abkom-
Vertrags die zwischen den Mitglied- men zur Gründung einer Assoziation zwi-
staaten geltenden Zölle abzubauen hat, schen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
b) nach Artikel 23 dieses Vertrags die Zoll- schaft und der Türkei vom 12. September
sätze dem Gemeinsamen Zolltarif anzu- 1963 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 510) und
passen hat, den in der Schlußakte aufgeführten Zusatz-
dokumenten zur Durchführung des Abkom-
c) durch eine Entscheidung des Rats über
autonome Änderungen oder Aussetzun- mens erforderlich ist.
gen der Sätze des Gemeinsamen Zoll- (5) Bei den Änderungen nach Absatz 3 und
tarifs (Artikel 28 dieses Vertrags) dazu Absatz 4 können Zollsätze, die gesenkt wer-
verpflichtet ist, den, bis auf volle Zahlen nach unten, und
d) zur Durchführung der nach Artikel 111 Zollsätze, die erhöht werden, bis auf volle
Abs. 2, Artikel 113, 114 und 238 dieses Zahlen nach oben gerundet werden; auch
Vertrags zustande gekommenen Ab- kann die Bezeichnung des Zolltarifs geändert
kommen dazu verpflichtet ist, werden.";
e) nach Artikel 133 Abs. 1 dieses Vertrags c) erhalten die bisherigen Absätze 4, 5, 6 und 7
die Zollsätze für die Einfuhren aus den die Bezeichnung 6, 7, 8 und 9;
außereuropäischen Ländern und Gebie-
ten, die mit Frankreich und den Nieder- d) werden in Absatz 7 (neu) die Worte • vier
landen besondere Beziehungen unter- Wochen• ersetzt durch die Worte .zwei Mo-
halten, abzubauen hat, naten";
f) zur Durchführung der auf Artikel 42
e) werden in Absatz 9 (neu) die Worte .nach
und 43 dieses Vertrags gestützten Ver- den Absätzen 1 bis 3 und 6" ersetzt durch
ordnung Nr. 14/64/EWG des Rats über die Worte „nach den Absätzen 1 bis 4 und 8".
die schrittweise Errichtung einer gemein-
samen Marktorganisation für Rindfleisch
und der dazu ergehenden Durchfüh- Artikel 2
rungsvorschriften verpflichtet ist; Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
2. nach dem Vertrag zur Gründung der Euro- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
päischen Atomgemeinschaft insoweit än- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1967 839
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas- Artikel 3
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Dritten Uberleilungsgeselzes. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
des Fideikommiß- und Stiftungsrechts
Vom 3. August 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- tung verlegen, ohne an Bestimmungen der Satzung
schlossen: gebunden zu sein. Die oberste Landesbehörde kann
Artikel 1 die Ausübung der Befugnisse auf eine andere Be-
In das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des hörde übertragen."
Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom 28. Dezem- Artikel 2
ber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 820) wird nach § 2 fol- Hat eine Behörde vor dem Inkrafttreten dieses
gender § 2 a eingefügt: Gesetzes Maßnahmen getroffen, für die sie auf
,,§ 2a Grund des § 2 a des Gesetzes zur Änderung von
Hat eine nach deutschen Rechtsvorschriften ge- Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts
bildete Stiftung des bürgerlichen Rechts am 8. Mai zuständig ist, so sind diese wirksam.
1945 ihren Sitz außerhalb des Geltungsgebietes die-
Artikel 3
ses Gesetzes gehabt und hat sie im Geltungsgebiet
dieses Gesetzes Vermögensgegenstände, so kann Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die sachlich zuständige oberste Landesbehörde des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Landes, in dem sich Vermögensgegenstände befin- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
den, die Aufsichtsbefugnisse ausüben. Sie kann hier-
bei alle Maßnahmen treffen, die sie für notwendig Artikel 4
hält, um die Stiftung aufrechtzuerhalten oder fort- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zusetzen. Insbesondere kann sie den Sitz der Stif- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr, Heinemann
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesveriassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 -, ergangen auf Vor-
lage des Truppendienstgerichts F, 5. Kammer, Olden-
burg, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in
der Fassung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 697) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so-
weit er es gestattet, Laufbahnstrafen wegen
einer bereits strafgerichtlich abgeurteilten Wehr-
straftat zu verhängen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehmke
Bekanntmachung Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 21. Juli 1967 Vom 21. Juli 1967
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen- ·Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
gesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes- Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai
gesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch Gesetz vom 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch
21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird gemäß Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625),
einer Erklärung des Königlich Afghanischen Außen- wird gemäß einer Erklärung des Ministeriums für
ministeriums bekanntgemacht: wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik China
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im König-
reich Afghanistan in demselben Umfang wie in- Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Re-
ländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. publik China in demselben Umfang wie inländische
zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
Bonn, den 21. Juli 1967 in der Republik China anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in
Der Bundesminister der Justiz dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet,
In Vertretung den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Prof. Dr. Ehmke
Bonn, den 21. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehmke
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1967 841
B n n desgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 33, ausgegeben am 28. Juli 1967
19. 7. 67 Gesetz rn dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen
am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2029
19. 7. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt
Konstanz-Neuhausen am Rheinfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2040
Nr. 34, ausgegeben am 29. Juli 1967
10. 7.67 Siebente Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Teilbetragszölle -
fester Teilbetrag) .................................................................... . 2045
27.6.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß .............................................................................. . 2046
28.6.67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Senegal über den Luftverkehr ............................ . 2047
29.6.67 Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum ................................................... . 2048
1. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst ...................................................... . 2049
4. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ........ . 2049
4. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die inter-
nationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken 2050
6. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ............................ . 2050
11. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Lazarettschiffe ...... . 2051
12. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und des Zusatzprotokolls hierzu vom
20. März 1952 ......................................................................... . 2051
14. 7.67 Bekanntmachung des Protokolls vom 1. April 1966 über den Beitritt der Schweiz zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ............................................. . 2053
18. 7.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben in der am 31. Oktober 1958 in Lissa-
bon beschlossenen Fassung ........................................................... . 2068
Nr. 35, ausgegeben am 3. August 1967
26. 7. 67 Neunte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zweite Verlängerung der
Zollaussetzungen für Waren der gewerblichen Wirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2069
27. 7. 67 Fünfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Agrarzölle - Binnenzoll-
senkung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2071
31. 7. 67 Elfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2080
17. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2082
18. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2082
19. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 2083
21. 7. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung vom 12. September 1966 und der
Änderung vom 12. Mai 1965 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (Vorschriften Nr. 2
der Weltgesundheitsorganisation) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2083
24. 7. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat und des Protokolls zur weiteren
Verlängerung des Jnlernationalen Zucker-Dbereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2084
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgc~nde im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung BunJesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 7. 67 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgeset-
zes 136 25. 7.67 26. 7.67
21. 7. 67 Verordnung zur Änderung der Ausgleichsver-
ordnung (Neunte Ausgleichsverordnung) 137 26. 7.67 1. 8. 67
Bundes~Jcsetzbl. IIl 7842-1--5
21. 7. 67 Vierzehnte Verordnung über die Höhe der Ab-
gaben und der Stützungsbeträge für den allgemei-
nen Ausgleich in der Milchwirtschaft (14. Abgaben-
und Stützungsverordnung - 14. AStV) 137 26. 7.67 1. 8. 67
24. 7. 67 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Erstattungen bei der Ausfuhr von
Milcherzeugnissen 138 27. 7.67 31. 7. 67
30. 6. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen Hamburg, Bremen, Aurich
und Kiel betr. die Schubschiffohrt auf den See-
schi ff ahrtstr aßen 138 27. 7.67 1. 8. 67
24. 7. 67 Zweite Verordnung über die Änderung der Gren-
zen des Freihafens Bremerhaven 139 28. 7.67 29. 7.67
26. 7. 67 Erstattungsverordnung Getreide, Schweinefleisch,
Eier, Geflügelfleisch und Fette 139 28. 7.67 1. 7. 67
27. 7. 67 Neununddreißigste Verordnung zur Änderung
des Abschöpfungstarifs (Änderungen zum 1. Juli
1967 II. Teil) 140 29. 7.67 1. 7. 67
27. 7. 67 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Allgemeine SLctlistik in der Industrie und im
Bauhauptgewerbe 140 29. 7.67 30. 7. 67
27. 7. 67 Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die All9emeine Statistik in der Elek-
trizitäts- und Gaswirtschaft und die Durchführung
des Europäischen Industriezensus in der Versor-
gungswirtschaft 140 29. 7.67 30. 7.67
27. 7. 67 Verordnung über die statistische Erfassung des
Material- und Wareneingangs in der Industrie 140 29. 7.67 30. 7.67
28. 7. 67 Dritte Verordnung zur A.nderung der Verord-
nung über die Festsetzung der Schwellenpreise
für Milcherzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr
1967/68 140 29. 7.67 1. 8. 67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 7. 67 Verordnung Nr. 298/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
des Beihilfebetrags für Olsaaten / 15. 7.67 155/1
14. 7. 67 Verordnung Nr. 299/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 7.67 155/4
14. 7. 67 Verordnung Nr. 300/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 15. 7.67 155/6
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1967 E43
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 7. 67 v~~rordnung Nr. 301/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
9ung 15. 7.67 155/8
14. 7. 67 Verordnung Nr. 302/67/EWG der Kommission zur Änderung
der durch die Verordnung Nr. 248/67/EWG für Kartoffel-
stärke festgesetzten Abschöpfung 15. 7.67 155/9
14. 7. 67 Verordnung Nr. 303/67/EWG der Kommission zur Änderung
der auf Einfuhren von Getreideverarbeitungserzeugnissen zu
erhebenden Abschöpfungen 15. 7.67 155/10
Berichtigung zur Verordnung Nr. 248/67/EWG der Kommission
vom :30. Juni 1967 über die Festsetzung der auf die Einfuhren
von Getreideverarbeitungserzeugnissen einschließlich Getreide-
Mischfuttermittel anzuwendenden Abschöpfungen (ABI. Nr. 138
vom 1. 7. 1967) 15. 7.67 155/12
11. 7. 67 Verordnung Nr. 304/67/EWG des Rates über die im Milch-
wirtschaftsjahr 1967/1968 in Deutschland anzuwendenden Preis-
maßnahmen bei bestimmten Milcherzeugnissen 15. 7.67 157/1
11. 7. 67 Verordnung Nr. 305/67/EWG des Rates über die Zollsätze, die
bei der Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und
Gemüse mit Zusatz von Zucker aus Drittländern in der Zeit
vom 16. Juli 1967 bis zum 31. Oktober 1967 zu erheben sind 15.7.67 157/3
14. 7. 67 Verordnung Nr. 306/67/EWG des Rates zur Ergänzung der Ver-
ordnung Nr. 124/67/EWG zur Festsetzung des Grundpreises
und des Ankaufspreises für Tomaten 15.7.67 157/4
17. 7. 67 Verordnung Nr. 307/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 7.67 159/1
17. 7. 67 Verordnung Nr. 308/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 7.67 159/3
17. 7. 67 Verordnung Nr. 309/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 7.67 159/5
29. 6. 67 Verordnung Nr. 310/67/EWG, 3/67/Euratom der Räte zur Ände-
rung der Verordnung der Räte über die Regelung der Amts-
bezüge für die Mitglieder des Gerichtshofes 19. 7.67 160/1
6. 6. 67 Verordnung Nr. 311/67/EWG des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 63 des Rates über die Regelung der Amtsbezüge
für die Mitglieder der Kommission 19. 7.67 160/5
6. 6. 67 Verordnung Nr. 4/67/Euratom des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 14 des Rates über die Regelung der Amts-
bezüge für die Mitglieder der Kommission 19. 7.67 160/7
18. 7. 67 Verordnung Nr. 312/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 7.67 161/7
18. 7. 67 Verordnung Nr. 313/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 19. 7.67 161/9
18. 7. 67 Verordnung Nr. 314/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19. 7.67 161/11
19. 7. 67 Verordnung Nr. 315/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 7.67 162/1
19. 7. 67 Verordnung Nr. 316/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20. 7.67 162/3
19. 7. 67 Verordnung Nr. 317/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 20. 7.67 162/5
19. 7. 67 Verordnung Nr. 318/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
eines Zusatzbetrags für bestimmte Eiererzeugnisse 21. 7. 67 164/1
19. 7. 67 Verordnung Nr. 319/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
eines Zusatzbetrags für entbeinte Geflügelteile 21. 7. 67 164/3
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil [
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnun~J der Rechtsvorsdnift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 7. 67 Vc~rordnung Nr. 320/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
eines Zusalzbetri:lgs für Eieralbumin und Milchalbumin 21. 7. fü 164/4
19. 7. 67 Verordnung Nr. 321/67/EWG der Kommission zur Aufhebung
d(~s Zusatzbetrags für Bruteier 21. 7. 67 164/6
20. 7. 67 Verordnun~J Nr. 322/67/EWG der Kommission zur Einführung
eim!r Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von im Freien an-
gebauten Tomaten aus Rumänien 21. 7.6} 164/7
20. 7. 67 Verordnung Nr. 323/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzunq eines Berichtigungskoeffizienten, der bei der Berech-
nung des Einfuhrpreises auf die Notierungen von Tomaten
der Gülek lasse II anzuwenden ist 21. 7. 6J 164/8
20. 7. 67 Vl~rordnung Nr. 324/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 7. 67 164/9
20. 7. 67 Verordnung Nr. 325/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 21. 7. 67 164/11
20. 7. 67 Verordnung Nr. 326/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 21. 7. 67 164/13
20. 7. 67 Verordnung Nr. 327/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 21. 7 . 67 164/15
20. 7. 67 Verordnung Nr. 328/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 21. 7. 67 164/17
20. 7. 67 Verordnung Nr. 329/67/EWG der Kommission zur Festsetzunq
der Erstattungen für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl,
Grob- und Feingrieß von Weizen und Roggen 21. 7.6} 164/19
20. 7. 67 Verordnung Nr. 330/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 232/67/EWG zur Festsetzung der Er-
stattung bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor 22. 7.6} 165/1
20. 7. 67 Verordnung Nr. 331/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
des Beihilfebetrags für Dlsaaten 22. 7.6} 165/3
19. 7. 67 Verordnung Nr. 332/67/EWG der Kommission zur Änderung
der durch die Verordnung Nr. 303/67/EWG für die Einfuhr von
geröstetem Malz aus Weizen festgesetzten Abschöpfung 22. 7.67 165/6
24. 7. 67 Verordnung Nr. 333/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide in Form von.
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren nach
dritten Ländern 25.7.61 167/1
24. 7. 67 Verordnung Nr. 334/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen.
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25.7.67 167/4
24. 7. 67 Verordnung Nr. 335/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 25. 7.67 167/6
24. 7. 67 Verordnung Nr. 336/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattun~r für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25. 7.67 167/8
Heraus (1 e b er: Der Bundesminister der Ju~tiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn 'Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erschein!. in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti9ung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nad1 Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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