804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Vom 27. Juli 1967
Auf Grund des § 119 Abs. 1 des Gesetzes über 1. In § 1 wird die Zahl „ 13" durch die Zahl „26" er-
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung setzt.
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. In § 4 werden die Worte „31. März 1968" durch
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-
die Worte „30. September 1968" ersetzt.
ändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität
und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 582), wird nach Anhörung des
Artikel 2
Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung verord- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
net: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 209 Abs. 2 AVAVG
Artikel 1 auch im Land Berlin.
Die Einundzwanzigste Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Artikel 3
Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 119
Abs. 1 A VA VG) vom 31. März 1967 (Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
blatt I S. 398) wird wie folgt geändert: 1967 in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1'967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrudcerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages· auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund eine1 Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
797
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1967 Nr.45
Tag Inhalt Seite
25. 7.67 Viertes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes 797
Bundesgeselzbl. III 50-1, 53-1, 53-2, 55-2
21. 7. 67 Verordnung über die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses im Zivilschutzkorps (ZSK -
Vorgesetzten V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
26. 7. 67 Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (UStDV) . . . . . . . 801
27. 7. 67 Erste Verordnung zur Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804
Viertes Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 25. Juli. 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- digt ,nicht Folge leisten, dem nächsten Feld-
rates das folgende Gesetz beschlossen: jäger-Wachkommando zuzuführen.
(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der
Artikel 1 Vorführung oder Zuführung die Wohnung und
andere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
und nach ihm zu suchen. Das gleiche gilt,
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be- außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen
kanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige
S. 390) wird wie folgt geändert und ergänzt: einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff
der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen
1. Dem § 30 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz und Räume entzieht."
angefügt:
,, ... ; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter 3. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1
,, (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen
Nr. 5 entlassen wird."
Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall
für Aufgaben verwendet werden sollen, die der
2. § 44 wird wie folgt geändert: Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der Siche-
a) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt: rung der Operationsfreiheit der Streitkräfte
,,Zustellung, Vorführung und Zuführung". dienen, können nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, ohne
,,Die Polizei ist um Durchführung zu er- Jahrgangsaufruf erfaßt und gemustert werden.
suchen". Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
Wehrübungen einberufen werden, wenn die Bun-
c) Folgende Absätze werden angefügt: desregierung feststellt, daß dies zu einer nach
,, (3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehr- den Umständen gebotenen Herstellung der Ein-
pflichtige, die ihrer Einberufung unentschul- satzfähigkeit oder zur Sicherung der Operations-
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
freiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch ohne einberufen, so ist er für die Dauer des Wehr-
diese Feststellung können sie zu einer Wehr- dienstes ohne Dienstbezüge oder Unterhalts-
übung einberufen werden, die jedoch nur der zuschuß oder nach Maßgabe des Absatzes 2
Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung mit Dienstbezügen oder l!nterhaltszuschuß
im Einzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen beurlaubt."
nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das
fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, ein- b) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
berufen werden. §§ 13, 13 a und 36 bleiben un- gefügt:
berührt."
,, (2) Leistet der Beamte oder Richter Grund-
4. In§ 51 wenlen das Wort „und" durch ein Komma wehrdienst, so erhält er Dienstbezüge oder
ersetzt und vor dem Wort „werden" die Worte Unterhaltszuschuß, wenn er das fünfundzwan-
,,und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- zigste Lebensjahr vollendet hat. Leistet der
kel 13 des Grundgesetzes)" eingefügt. Beamte oder Richter eine Wehrübung, so gilt
das gleiche, wenn er das fünfundzwanzigste
Lebensjahr vollendet oder zwölf Monate
Wehrdienst geleistet hat."
Artikel 2 c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Ab-
Änderung des Wehrsoldgesetzes sätze 3 bis 8.
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- 2. In § 11 Abs. 2 ist statt auf § 9 Abs. 5 auf § 9 Abs. 6
machung vom 28. August 1965 (Bundesgesetzbl. I zu verweisen.
S. 1051) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
„Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und das
fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll- Änderung des Gesetzes
endet haben, erhalten nach Ablauf von zwölf Mo- über den zivilen Ersatzdienst
naten die Sätze der gegenüber ihrem jeweiligen
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der
Dienstgrad nächsthöheren Wehrsoldgruppe."
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Kriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966 (Bundes-
,, (1) Soldaten erhalten Ubungsgeld
gesetzbl. I S. 750) wird wie folgt geändert und er-
a) bei einem Grundwehrdienst oder einer Wehr- gänzt:
übung von der Vollendung des fünfundzwan-
zigsten Lebensjahres ab,
1. Folgender § 23 a wird neu eingefügt:
b) bei einer Wehrübung vor Vollendung des
fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie ,,§ 23a
schon insgesamt zwölf Monate Wehrdienst
oder auf den Wehrdienst anrechenbaren Zuführung
Dienst geleistet haben, Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflich-
c) bei einem unbefristeten Wehrdienst im Ver- tige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht
teidigungsfall. Folge leisten, der im Einberufungsbescheid be-
zeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum
Das Ubungsgeld besteht aus dem Grundbetrag Zwecke der Zuführung die Wohnung oder an-
nach der als Anlage II beigefügten Tabelle und dere Räume des Dienstpflichtigen zu betreten
der Kinderzulage nach Absatz 2." und nach ihm zu suchen. Das gleiche gilt, außer
zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume,
wenn sich der Dienstpflichtige einem unmittelbar
bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten
Artikel 3 solcher Wohnungen und Räume entzieht. 11
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz vom 30. März 1957 2. § 80 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 293), zuletzt geändert durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes ,,§ 80
vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162), wird Einschränkung von Grundrechten
wie folgt geändert und ergänzt:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrt-
1. § 9 wird wie folgt geändert: heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11
,, (1) Wird ein Beamter oder Richter zum Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletz-
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1967 799
gesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1
des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Geselzes eingeschränkt." Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden
nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten Artikel 6
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit Inkrafttreten
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Verordnung
über die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses im Zivilschutzkorps
(ZSK - Vorgesetzten V)
Vom 21. Juli 1967
Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Gesetzes über das oder eine Dienststelle des Zivilschutzkorps leitet, hat
Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesge- die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten An-
setzbl. I S. 782) wird mit Zustimmung des Bundes- gehörigen des Zivilschutzkorps innerhalb und
rates verordnet: außerhalb des Dienstes Befehle zu erteilen. Der Vor-
gesetzte darf den ihm unterstellten Angehörigen
des Zivilschutzkorps außerhalb des Dienstes Befehle
I. Vorgesetztenverhältnis nur erteilen, wenn zur Abwehr einer Notlage oder
auf Grund der Dienststellung zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit
ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist.
§ 1
(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der
Unmittelbare Vorgesetzte
Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten
(1) Ein Angehöriger des Zivilschutzkorps, der unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht
einen Verband, eine Einheit oder Teileinheit führt eingreifen.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 2 Zivilschutzkorps für eine bestimmte Aufgabe vor-
Fach vorgesetzte übergehend unterstellen. Dabei soll ein im Dienst-
grad niedrigerer Angehöriger des ,Zivilschutzkorps
Ein Angehöriger des Zivilschutzkorps, dem nach einem im Dienstgrad höheren Angehörigen des
seiner Dienststellung die Leitung des Fachdienstes Zivilschutzkorps nur vorgesetzt werden, wenn be-
von Angehörigen des Zivilschutzkorps obliegt, hat sondere dienstliche Gründe dies erfordern.
die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen
Zwecken Befehle zu erteilen. (2) Durch die Anordnung der Unterstellung, die
den Untergebenen dienstlich bekanntzugeben ist,
§ 3
erhält der Angehörige des Zivilschutzkorps die Be-
fugnis, den unterstellten Angehörigen des Zivil-
Vorgesetzte schutzkorps Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung
mit besonderem Aufgabenbereich seiner Aufgabe notwendig sind.
Ein Angehöriger des Zivilschutzkorps, dem nach
seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbe-
reich zugewiesen ist, hat im Dienst die Befugnis, IV. Vorgesetztenverhältnis
anderen Angehörigen des Zivilschutzkorps Befehle auf Grund eigener Erklärung
zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben not-
wendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgaben- § 6
bereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegen-
über Angehörigen des Zivilschutzkorps, die sich (1) Ein Führer oder ~nterführer kann sich inner-
nicht im Dienst befinden. halb und außerhalb des Dienstes über andere An-
gehörige des Zivilschutzkorps, die im Dienstgrad
nicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten erklären.
II. Vorgesetztenverhältnis
Er darf dies nur tun, wenn
auf Grund des Dienstgrades
1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,
§ 4
2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicher-
(1) In den Bereitschaften und in den entsprechen- heit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist oder
den Einheiten steht die Befugnis, im Dienst Befehle
3. eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle
zu erteilen, zu
unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusam-
1. den Führern gegenüber allen Unterführern und mengehörigkeit der Angehörigen des Zivilschutz-
Mannschaften, korps zur Behebung einer kritischen Lage herge-
2. den Unterführern vom Hauptwachtmeister i. ZSK stellt werden muß.
an aufwärts gegenüber allen Oberwachtmeistern
i. ZSK, Waditmeistern i. ZSK und Mannschaften, Die Erklärung muß erkennen lassen, daß ein Vor-
gesetztenverhältnis auf Grund eigener Erklärung
3. den Oberwachtmeistern i. ZSK und Wachtmeistern
begründet und Anspruch auf Gehorsam erhoben
i. ZSK gegenüber allen Mannschaften.
wird.
(2) In Stäben und anderen Dienststellen des Zivil-
(2) Niemand kann sich zum Vorgesetzten von
schutzkorps gilt Absatz 1 entsprechend, jedoch kann
Angehörigen des Zivilschutzkorps erklären, die auf
der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle
Grund der §§ 1 bis 3 und 5 Befehlsbefugnis über ihn
die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Sta-
haben.
bes oder der Dienststelle beschränken.
(3) Mit der Erklärung erhält der Führer oder Un-
(3) Innerhalb umschlossener Anlagen des Zivil- terführer die Befugnis, den Angehörigen des Zivil-
schutzkorps können Angehörige des Zivilschutzkorps schutzkorps, an die er die Erklärung gerichtet hat,
einer höheren Dienstgradgruppe den Angehörigen Befehle zu erteilen, die nach der Lage erforderlich
des Zivilschutzkorps einer niedrigeren Dienstgrad- sind. In eine fachliche Tätigkeit soll nur ein fach-
gruppe innerhalb und außerhalb des Dienstes Be- erfahrener Führer oder Unterführer eingreifen.
fehle erteilen.
III. Vorgesetztenverhältnis
auf Grund besonderer Anordnung V. Inkrafttreten
§ 5 § 7
(1) Ein Vorgesetzter kann innerhalb seiner Be- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
fehlsbefugnis Untergebene einem Angehörigen des kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1967
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1967 801
Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
(UStDV)
Vom 26. Juli 1967
Auf Grund von § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 8 Nr. 1 und § 3
§ 22 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-
Rechnungen über Umsätze,
steuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
wird verordnet:
In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unter-
liegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach
Zu § 14 des Gesetzes
Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag
durch Maschinen automatisch ermittelt und durch
§ 1
diese in der Rechnung angegeben, so ist der Aus-
Anerkennung als Rechnung weis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig,
Als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Geset- wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der
zes wird jede Urkunde anerkannt, mit der ein Unter- Steuersatz angegeben ist.
nehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine
Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleich- § 4
gültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr Anerkennung von Rechnungen über Kleinbeträge
bezeichnet wi.rd. Hierunter fallen insbesondere Rech-
nungen, Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnun- Rechnungen, deren Gesamtbetrag fünfzig Deut-
gen, Frachtbriefe. sche Mark nicht übersteigt, müssen mindestens fol-
gende Angaben enthalten:
§ 2 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden
oder leistenden Unternehmers;
Angaben in der Rechnung
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
(1) Die nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes erforder- der gelieferten Gegenstände oder die Art und
lichen Angaben können auch in anderen Urkunden den Umfang der sonstigen Leistung;
enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird. Diese Urkunden müssen so aufbewahrt wer- 3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Liefe-
den, daß sie leicht auffindbar sind. Die in ihnen ent- rung oder sonstige Leistung in einer Summe und
haltenen Angaben müssen eindeutig und leicht nach- 4. den Steuersatz.
prüfbar sein.
Die §§ 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
des Gesetzes geforderten Angaben ist jede Bezeich-
§ 5
nung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung
des Namens und der Anschrift des Unternehmers Anerkennung von Gutschriften als Rechl!ungen
sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Emp- (1) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die
fängers der sonstigen Leistung ermöglicht. Stelle von Rechnungen treten, gelten unter den Vor-
(3) Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Ge- aussetzungen des Absatzes 2 als Rechnungen des
setzes geforderten Angaben können durch Schlüssel- Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder
zahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift
ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist
aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine
Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an
beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein. ihn ausgeführt wird.
(4) Erstreckt sich eine Leistung über einen länge- (2) Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn fol-
. ren Zeitraum als einen Tag, so tritt an die Stelle der gende Voraussetzungen vorliegen:
Angabe des Tages die Angabe des Zeitraums, über 1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder
den sich die Leistung erstreckt. sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach
Steuer in einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 des § 12 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der
Gesetzes berechtigt sein; Rechnung
2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der 1. dieser Steuersatz oder
Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, 2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilo-
daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder metern
sonstige Leistung abgerechnet wird; angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der
3. die Gutschrift muß die in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwen-
Gesetzes geforderten Angaben enthalten. Die den. Bei Fahrausweisen im Schiffsverkehr und im
§§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden; Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in An-
4. die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die spruch genommen werden, wenn der Steuersatz
Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zu- nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis
geleitet worden sein. angegeben ist.
(3) Die Gutschrift verliert die Wirkung einer § 8
Rechnung nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes, soweit der Vorsteuerabzug bei Reisekosten
Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen nach Pauschbeträgen
Steuerbetrag widerspricht.
(1) Nimmt ein Unternehmer für seine Mehrauf-
§ 6
wendungen für Verpflegung aus Anlaß einer Ge-
schäftsreise im Inland einen Betrag in Anspruch, der
Anerkennung von Fahrausweisen als Rechnungen den für die steuerliche Gewinnermittlung festgesetz-
(1) Fahrausweise, die für die Beförderung im Per- ten Pauschbetrag nicht übersteigt, so kann er die
sonenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rech- Vorsteuer unter Zugrundelegung des Steuersatzes
nungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes aus neunzig vom Hun-
sie mindestens folgende Angaben enthalten: dert dieses Betrages errechnen.
1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, (2) Erstattet ein Unternehmer einem Arbeit-
der die Beförderung ausführt. § 2 Abs. 2 ist ent- nehmer aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für
sprechend anzuwenden; die Aufwendungen für Ubernachtung und die Mehr-
2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe aufwendungen für Verpflegung höchstens die
und Pauschbeträge, die für Zwecke der Lohnsteuer fest-
3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung
gesetzt worden sind, so kann er die Vorsteuer unter
nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Zugrundelegung des Steuersatzes nach § 12 Abs. 1
Nr. 10 des Gesetzes unterliegt. des Gesetzes aus neunzig vom Hundert der erstatte-
ten Beträge errechnen.
Bei Fahrausweisen der Deutschen Bundesbahn und
der nichtbundeseigenen Eisenbahnen kann an Stelle (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 errechneten
des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben Vorsteuerbeträge können unter folgenden Voraus-
werden. setzungen abgezogen werden:
1. Uber die Reise ist ein Beleg auszustellen, der
(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende
Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von
Beförderung im Personenverkehr und im internatio-
der die Reise ausgeführt worden ist, und den
nalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann
Betrag angibt, aus dem die Vorsteuer errechnet
als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes,
wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunter- wird;
nehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, 2. der Beleg muß so aufbewahrt werden, daß er
welcher Anteil des Beförderungspreises auf die in- leicht auffindbar ist.
ländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der
für den inländischen Teil der Beförderungsleistung
maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzu- Zu § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
geben.
§ 9
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Aufzeichnungspflichten
Reisegepäckverkehr sinngemäß.
(1) Die Grundlagen für die Berechnung der vom
Unternehmer zu entrichtenden Steuer müssen aus
Zu § 15 Abs. 1 des Gesetzes den Aufzeichnungen eindeutig und leicht nachprüf-
bar zu ersehen sein.
§ 7
(2) Die nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Geset-
Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge zes vorgeschriebenen Angaben müssen fortlaufend
und bei Fahrausweisen aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Entgelte
(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 4 kann der und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen
Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch neh- für den Eigenverbrauch sind spätestens zum Schluß
men, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und jedes Voranmeldungszeitraums aufzurechnen.
Steuerbetrag auf teilt. (3) Der Unternehmer hat die nach § 14 Abs. 2
(2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 6 und 3 des Gesetzes geschuldeten Steuerbeträge auf-
entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in zuzeichnen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1967 803
(4) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs- § 11
pflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz des Aufzeichnungspflichten für Unternehmer
Gesetzes in der ·weise erfüllen, daß er Entgelt und mit niedrigem Gesamtumsatz
Steuerbetrag in einer Summe an Stelle des Entgelts
aufzeichnet. § 22 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 des Geset-
Gesetzes gilt entsprechend. Spätestens zum Schluß zes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22
jedes Voranmeldungszeitraums hat der Unterneh- Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vorgeschriebenen
mer die Summe der Entgelte zu errechnen und auf- Angaben folgendes aufzuzeichnen:
zuzeichnen. 1. Die vereinnahmten Entgelte zuzüglich der Um-
(5) Unternehmern, denen nach Art und Umfang satzsteuer für die von ihnen ausgeführten Liefe-
des Geschäfts eine Trennung nach Steuersätzen rungen und sonstigen Leistungen. Dabei ist er-
(§ 22 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes) sichtlich zu machen, welche Entgelte auf die
bei der Aufzeichnung nicht zumutbar ist, kann das steuerfreien Umsätze entfallen;
Finanzamt auf Antrag gestatten, daß sie die Ent- 2. die Bemessungsgrundlagen zuzüglich der Umsatz-
gelte nachträglich unter Berücksichtigung des Waren- steuer für den Eigenverbrauch.
eingangs oder, wenn dieser nicht in Betracht kommt,
nach anderen Merkmalen trennen. Das Finanzamt Die Aufzeichnung der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 und 4
des Gesetzes geforderten Angaben entfällt.
darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches
Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer
Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuer- § 12
sätzen, abweicht. Aufzeichnungspflichten
(6) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
pflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes in der Unternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Ge-
Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag in setzes anzuwenden ist, sind für den land- und forst-
einer Summe, getrennt nach den in den Eingangs- wirtschaftlichen Betrieb von den Aufzeichnungs-
rechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. pflichten nach § 22 des Gesetzes befreit. Das gilt
Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeit- nicht, soweit es sich um die Aufzeichnung der
raums hat der Unternehmer die Summe der Entgelte Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne
und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und des § 24 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes handelt.
aufzuzeichnen.
§ 10
Aufzeichnung im Falle der Einfuhr Geltung im Land Berlin
(1) Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 § 13
Nr. 4 des Gesetzes ist genügt, wenn die für die Ein- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
fuhr entrichtete oder im Falle des Zahlungsauf- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
schubs zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer mit gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
einem Hinweis auf einen zollamtlichen Beleg auf- steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land Ber-
gezeichnet wird, der die in Absatz 2 sowie die in lin.
§ 22 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Angaben
enthält. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird Einfuhrumsatzsteuer abgezogen, deren Inkrafttreten
Zahlung aufgeschoben worden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 3
§ 14
des Gesetzes), so muß aus den Aufzeichnungen der
Tag zu ersehen sein, bis zu dem die Zahlung auf- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in
geschoben worden ist. Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Vom 27. Juli 1967
Auf Grund des § 119 Abs. 1 des Gesetzes über 1. In § 1 wird die Zahl „ 13" durch die Zahl „26" er-
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung setzt.
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. In § 4 werden die Worte „31. März 1968" durch
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-
die Worte „30. September 1968" ersetzt.
ändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität
und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 582), wird nach Anhörung des
Artikel 2
Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung verord- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
net: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 209 Abs. 2 AVAVG
Artikel 1 auch im Land Berlin.
Die Einundzwanzigste Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Artikel 3
Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 119
Abs. 1 A VA VG) vom 31. März 1967 (Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
blatt I S. 398) wird wie folgt geändert: 1967 in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1'967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrudcerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages· auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund eine1 Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.