794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
und Richter im Bundesdienst
Vom 17. Mai 1950 (Bunclesgesetzbl. S. 209) in der Neufassung vom 11. Juli 1967
Auf Grund des !\rt.ikels 60 des Grundgesetzes für anstalt für den Güterfernverkehr der Besoldungs-
die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an: gruppen A 1 bis A 11 und der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung auf den Präsidenten der
Artikel 1 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu über-
tragen.
(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten in (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und
und des gehobenen Dienstes, der Bundesbeamten Entlassung der Beamten des Bundesluftschutzver-
des Polizeivollzugsdienstes der Besoldungsgruppen bandes der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und
A 1 bis A 12 und aller Bundesbeamten bis zur An- der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung auf
stellung den obersten Bundesbehörden. Die obersten den Vorstand des Bundesluftschutzverbandes zu
Bundesbehörden können diese Befugnis hinsi~htlich übertragen mit dem Recht, diese Befugnis auf das
der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis geschäftsführende Vorstandsmitglied weiter zu über-
tragen.
A 11 und der entsprechenden Beamten bis zur An-
stellung auf die unmittelbar nachgeordneten Be- (4) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Ent-
hörden weiter übertragen. lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst ausübe, sind mir Vorschläge von den zustän-
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
digen obersten Bundesbehörden einzureichen.
tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und
Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn
in den Laufbahngruppen des einfachen, des mitt--
Artikel 2
leren und des gehobenen Dienstes und der ent-
sprechenden Beamten bis zur Anstellung auf den Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
Vorstand der Deutschen Bundesbcihn zu übertragen und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 bis 3 genann-
mit dem Recht, diese Befugnis hinsichtlich der Be- ten Bundesbeamten vor.
amten der Besoldtm9s~Jrupprm A 1 bis A 11 und der
entsprechenden Beamten bis zur Anstellung auf die
unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu Artikel 3
übertragen. Der Bundesminister für Verkehr wird Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-
ferner crmüchtigt, die Ausübung des Rechtes zur lichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des
Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundes- Innern.
Bonn, den 11. Juli 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 795
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § l Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bund<'s9esetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqewiesen:
Verkündet im Tag des
Da1um und fü~zeichnung der Verordnung BunJesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 7. 67 Verordnung über die Senkung von Abschöpfungs-
sützcn lwi der Einfuhr von lebenden Kühen 130 15. 7.67 16. 7.67
14. 7. 67 Zwcile Verordnung zur .Änderung der Verord-
nung über die Festsetzung der Schwellenpreise
für Milcherzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr
19G7/GB 130 15. 7. 67 17. 7.67
'.lO. 6. 67 Schiffallrf.polizeilidw Anordnung der Wasser- und
Schiff,l11rl.sdircklion IImnburg über den Umschlag
von <!xplosions9düh rljchen Gütern auf der See-
schilfc1hrtstraße Elbe 130 15. 7.67 20. 7.67
10. 7. 67 Verordnung Nr. 20/G7 über die Festsetzung von
Entqclten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrl 131 18. 7.67 15. 7. 67
12. 7. 67 Verordnung über die Grenze des Freihafens
Harnbur9 133 20. 7.67 21. 7. 67
18. 7. 67 Verordnung TSF Nr. 7/67 über Tarife für den
Güte\ rfcrn v c\rk ehr rn i t Krn.ftfohrzeugen 134 21. 7. 67 1. 8. 67
20. 7. 67 Verordnung zur /'i.nderung der Dritten Verord-
nunq über Barerstattungen für die Ausfuhr von
Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern 135 22. 7.67 23. 8. 67
14. 7. 67 Vc~rord111in~J Nr. 21/67 über die Festsetzung von
Ent.qell<\n für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiJfollrl. 135 22. 7.67 25. 7.67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 67 Verordnung Nr. 269/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Abgabe und der Subvention, die vorübergehend
auf den l-Iandel mit Getreidemischfutter zwischen Italien und
den übrigen Mitgliedstaaten anzuwenden sind 8. 7. 67 146/1
7. 7. 67 Verordnung Nr. 270/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 7. 67 146/3
7. 7. 67 Verordnung Nr. 271/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8. 7.67 146/5
7. 7. 67 Verordnung Nr. 272/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
nung 8. 7. 67 146/7
7. 7. 67 Verordnung Nr. 273/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
des Beihilfebetrags für Olsaaten 8. 7.67 146/9
10. 7. 67 Verordnung Nr. 274/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 7. 67 147/3
10. 7. 67 Verordnung Nr. 275/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11.7.67 147/5
10. 7. 67 Verordnung Nr. 276/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 7. 67 147/7
773
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1 Ausµ;eµ;ehen zu Bonn am 27. Juli 1967 Nr.44
Inhalt Seite
Geselz iiber die politischen Parteien (Parteiengesetz) 773
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t1nd Rid1ler im Bundesdiensl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 794
Hinweis auf andere VerkündungsbläUer
\/(•rk i1nd1rncwn irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
Rt•d1hvo1•-;chriftc!n der Europdiscben Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
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Gesetz
über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Vom 24. Juli 1967
D1•r ßundcs',1.il(J lwl mit Zustimmung des Bundes- auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Ein-
rctt.,,~ ,ci,i;; ;iol~JendP Cesetz bc~schlossen: fluß nehmen,
die politische Bildung anregen und vertiefen,
Erster Abschnitt. die aktive Teilnahme der Bürger am politischen
Leben fördern,
Allgemeine Bestimmungen
zur Ubernahme öffentlicher Vera,ntwortung be-
fähigte Bürger heranbilden,
§ 1
sich durch Aufstellung von Bewerbern an den
Verfassungsrechtliche Stellung Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden betei-
und Aufgaben der Parteien ligen,
U) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich not- auf die politische Entwicklung in Parlament und
wendiq<'r BeslandteiJ der freiheitlichen demokrati- Regierung Einfluß nehmen,
schnn Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrnr freien,
dauernden Mitwirkung nn der politischen Willens- die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in
bildun~f des Volkes eine ihnf)n nach dem Grund- den Prozeß der staatlichen Willensbildung ein-
qesPLi: oblit'.(J('.IHl(' und von ihm verbürgte öffentliche führen und
Aufg;:ibe. für eine ständige lebendige Verbindung zwischen
dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
(2) Die ParU)icn wirken an der Bildung des
polilischcn Vl/iJL,ns d(~S Volkes auf allen Gebieten (3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen
de•-; eil fc·nl 1iclwn Lcdwns mit, indem sie insbesondere Programmen nieder.
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 2 Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der
Begriff der Partei Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien
bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erfor-
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die derlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeu-
dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des tung der Parteien bemißt sich insbesondere auch
Bundes oder eines Landes auf die politische Willens- nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen
bildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bun-
Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Land- destag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der
tag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamt- Umfang der Gewährung mindestens halb so groß
bild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere wie für jede andere Partei sein.
nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,
nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Her- (2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen
vortreten in der Offemlichkeit eine ausreichende in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1
Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung während der Dauer des Wahlkampfes nur für Par-
bieten. Mitglieder einer Partei können nur natür- ,teien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
liche Personen sein. (3) Offentliche Leistungen nach Absatz 1 können
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfül-
als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer lende Voraussetzungen gebunden werden.
Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit
(4) Die §§ 18 bis 22 bleiben unberührt.
eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien,
wenn
1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vor- Zweiter Abschnitt
stands in der Mehrheit Ausländer sind oder
2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb Innere Ordnung
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
§ 6
§ 3 Satzung und Programm
Aktiv- und Passivlegitimation (1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und
Die Partei kann uni.er ihrem Namen klagen und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsver-
verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebiets- bände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene
verbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächst-
Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. höheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschrif-
ten enthält.
§ 4 (2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthal-
Name ten über
1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine
(1) Der Name einer Partei muß sich von dem
solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich
unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnun- der Partei,
gen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnun-
gen können weggelassen werden. 4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglie-
der und ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5),
(2) Gebietsverbände führen den Namen der Par-
tei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der 5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebiets-
Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgen- verbände,
der Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung 6. allgemeine Gliederung der Partei,
und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weg-
7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands
gelassen werden.
und der übrigen Organe,
(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausschei-
8. der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und
den, verlieren das Recht, den Namen der Partei
Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene
weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht
Angelegenheiten,
in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen
bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnun- 9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung
gen. der Mitglieder- und Vertreterversammlungen
sowie Beurkundung der Beschlüsse,
§ 5
10. Gebietsverbände und Organe, die zur Ein-
Gleichbehandlung reichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind,
Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften
andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle bestehen,
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 196'/ 775
11. <!inc• lJ r<lllsti111rnu11g der Mitglieder und das Ver- (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung
ft1hn'11, W(~llll der Parleitag die Auflösung der des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrich-
l-\1 rtd oder des Ccbidsverbandes oder die Ver- lung<-m (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung
sdrnwlzung mi l anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
beschlossen ha l. Der Beschluß gilt nad1 dem Er-
gelmis der Urabslimrnung cJls bestätigt, geändert § 9
oder auJgcJwbcn.
Mitglieder- und Vertreterversammlung
('.3) Der VorsUmd hat d{'m Bundeswahlleiter (Parteitag, Hauptversammlung)
1. Sulzung und Proyramm der Partei, (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung
2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste
der LtndPsvNbiirnfo mit Angabe ihrer Funktio- Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt
nen, bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeich-
3. Auflösung d<'r Partei oder eines Lmdesverbandes nung „Parteitag", bei Gebietsverbänden der unter-
sten Stufe die Bezeichnung „Hauptversammlung";
mitzuteilen. Anderun9en zu Satz 1 Nummern 1
die nachfolgenden Bestimmungen über den Partei-
und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen
tag gelten auch für die Hauptversammlung. Die
Kalenderjahres anzuzeigen. Die Unterlagen können
Parteitage treten mindestens in jedem zweiten
beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen
Kalenderjahr einmal zusammen.
werden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf An-
forderung gebührenfrei zu erteilen. (2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Or-
gane des Gebietsverbandes sowie Angehörige des
(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf d.:1.s
in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können
Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien),
einer Vertreterversammlung kraft Satzung ange-
gelten die in dü,~sem Gesetz für die Partei getrof-
hören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem
fenen Regelungen für den Landesverband.
Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Ver-
sammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet
§ 7 sein.
Gliederung (3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zu-
ständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der
(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände.
Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die
Größe und Um.fang der Gebietsverbände werden
Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die
durch die Salzung festgelegt. Die gebietliche Glie-
Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen
derung muß so weit aus9ebaut sein, daß den ein-
Parteien.
zelnen Mitqliedern eine an9emessene Mitwirkung
an der Willensbildunq der Partei möglich ist. Be- (4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des
schränkt sich die Orucrnisötion einer Partei auf das Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die
Gebic~t eines Sli:1dtslc1alcs, braucht sie keine Gebiets- übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder
verbände zu biJ(fon; sie ist Partei im Sinne dieses etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den
Gesetzes. Org,rnisatorische Zusammenschlüsse meh- Organen höherer Gebietsverbände, soweit in die-
rerer Gebietsvcrbi::inde, die den verbandsmäßigen sem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich be- (5) Der Parteitag nimmt mindestens ·alle zwei
einträchtigen, sind zulässig. Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes ent-
(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht gegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle
bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landes- Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch
verbände getroffenen Regelungen für die der Partei Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt
folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände. werden, zu überprüfen.
§ 10
§ 8 Rechte der Mitglieder
Organe (1) Die zuständigen Organe der Partei entschei-
(1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind den nach näherer Bestimmung der Satzung frei über
notwendige Organe der Partei und der Gebietsver- die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung
bände. Durch die Satzung kann bestimmt werden, eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet
daß in den überörtlichen Verbänden an die Stelle zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahme-
der Mitgliederversammlung eine Vertreterversamm- sperren sind nicht zulässig. Personen, denen die
lung tritt, deren Mitglieder für höchstens zwei bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht durch
Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterversammlun- Richtersprudi rechtskräftig aberkannt wurden, kön-
gen der nachgeordneten Verbände gewählt werden. nen nicht Mitglieder einer Partei sein.
Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1 (2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter
Satz 4) können die Mitgliederversammlung durch in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht.
eine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr Die Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer
als 250 Mitglieder haben. Verl.reterversamm]ungen Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht
könnE'n auch für Ortsverbände von mehr als 250 werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht er-
Mitqliedern oder mit 9roßcr räumlicher Ausdeh- füllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen
nung rJebildet werden. Austritt aus der Partei berechtigt.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen (2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11
über Abs. 2 genannten Personenkreises können einem
1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mit- solchen Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil
glieder, der nicht gewählten Mitglieder darf ein Drittel der
2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berech- Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht übersteigen;
tigen, er kann um weitere Mitglieder mit nur beratender
Stimme erhöht werden, muß jedoch auch dann noch
3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen an- unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl des
ordnen können. Organs liegen.
Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der (3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in
Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist Abs-atz 1 genannten Organe dauert höchstens zwei
der Beschluß zu begründen. Jahre.
(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei § 13
ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen Zusammensetzung der Vertreterversammlungen
die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder
Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schwe- Die Zusammensetzung einer Vertreterversamm-
ren Schaden zufügt. lung oder eines sonstigen Organs, das ganz oder
zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden be-
(5) Uber den Ausschluß entscheidet das nach der steht, ist in der Satzung festzulegen. Die Zahl der
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Vertreter des Gebietsverbandes ist in erster Linie
Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemes-
zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schrift- sen. Die Satzung kann bestimmen, daß die restliche
lich zu begründen. In dringenden und schwer- Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte der Ge-
wiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfor- samtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des
dern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen
Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung zu Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf
seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schieds- die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Aus-
gerichts ausschließen. übung des Stimmrechts kann von der Erfüllung der
Beitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig ge-
§ 11
macht werden.
Vorstand § 14
(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zwei- Parteisdlledsgeridlte
ten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Strei-
drei Mitgliedern bestehen.
tigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes
(2) Dem Vorstand können Abgeordnete und an- mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über
dere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung Auslegung und Anwendung der Satzung sind zu-
angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus mindest bei der Partei und den Gebietsverbänden
einer Wahl erhalten haben. Der Anteil der nicht der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte ·zu bilden.
nach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe kön-
Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nen gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.
nicht übersteigen. (2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden
(3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht
führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines
sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis
Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, s::iweit nicht oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie
die Satzung eine abweichende Regelung trifft. sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vor- (3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schieds-
standes sowie zur Erledigung der laufenden und der gerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern
besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch
der Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender benannt werden.
Vorstand (Präsidium) gebildet werden. Seine Mit- (4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine
glieder können auch vom Vorstand gewählt oder Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Betei-
durch die Satzung bestimmt werden. ligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren
und die Ablehnung eines Mitglieds des Schieds-
§ 12 gerichts wegen Befangenheit gewährleistet.
Allgemeine Parteiausschüsse
§ 15
(1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiaus-
Willensbildung in den Organen
schüssen und ähnlichen Einrichtungen, die nach der
Satzung umfassende Zuständigkeiten für die Bera- (1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit ein-
tung oder Entscheidung politischer und organisato- facher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz
rischer Fragen der Partei besitzen, können auch von oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrie-
nachgeordneten Gebietsverbänden gewählt werden. ben ist.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 7'11
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der tagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt
Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Orga- haben, zu erstatten. Die Wahlkampfkosten werden
nen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den mit einem Betrag von 2,50 Deutsche Mark je Wahl-
übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, berechtigten dieser Bundestagswahl insgesamt pau-
wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. schaliert (Wahlkampfkostenpauschale).
(3) Dcis Antragsrechl ist so zu gestalten, daß eine (2) Das Wahlkampfkostenpauschale wird auf Par-
demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, teien verteilt, die nach dem endgültigen Wahlergeb-
insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge nis mindestens
ausreichend zur Erörterung bringen können. In den 1. 2,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen
Versammlungen höhcrnr Gebjetsverbände ist min- gültigen Zweitstimmen oder
destens den Vertrctr:rn der Gebietsverbände der 2. 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgege-
beiden nLichsl:niedrigcn Stufen ein Antragsrecht ein- benen gültigen Erststimmen, wenn in diesem
zurüumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Land eine Landesliste dieser Partei nicht zugelas-·
Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig. sen war,
erreicht haben.
§ 16 (3) Der Anteil an dem Wahlkampfkostenpau-
schale (Erstattungsbetrag) bemißt sich
Maßnahmen gegen Gebietsverbände
1. bei Parteien nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Ver-
(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachge- hältnis der im Wahlgebiet erreichten Zweitstim-
ordneter Gebictsverbünde sowi.e die Amtsenthebung men,
ganzer Organe derselben sind nur wegen schwer-
2. bei einer Partei nach Absatz 2 Nr. 2 mit einem
wiegender Verstöße gcrJcn dir>. Grundsätze oder die
Betrag von 2,50 Deutsche Mark für jede Erst-
Ordnung der l\1rtoi zulässig. In der Satzung ist zu
stimme in Wahlkreisen, in denen die Mindest-
bestimmen,
stimmenzahl von 10 vom Hundert erreicht wor-
1. aus welclien Cründen die Maßnahmen zulässig den ist.
sind,
(4) Vor der Festsetzung der Erstattungsbeträge
2. welcher überuoordnete Gebietsverband und wel- für Parteien nach Absatz 3 Nr. 1 sind zunächst die
dws (Jrgan dieS()S Verbandes sie troffen können. auf die Parteien nach Absatz 3 Nr. 2 entfallenden
Erstattungsbeträge von dem Wahlkampfkosten-
(2) Der Vorstand d<!r ParlQi oder eines übergeord-
pauschale abzuziehen.
neten GebielsverbcmdPs bediirf für eine Maßnahme
nach Absatz 1 der BesUiUqung durd1 ein höheres § 19
Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die
Bestüligung nicht auf dem niichsten Parteitag ausge- Erstattungsverfahren
sprochen wird. (l) Die Festsetzung und die Auszahlung des Er-
stattungsbetrages (Anteils an dem Wahlkampf-
(3) G(~ucn Maßnahmcm nach Absatz 1 .ist die An- kostenpauschale) ist innerhalb von zwei Monaten
rufung eines Schiedsgerichts zuzulassen. nach dem Zusammentritt des Bundestages bei dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich
zu beantragen. Der Antrag kann auf einen Teil-
betrag begrenzt werden.
Dritter Abschnitt (2) Der Erstattungsbetrag wird von dem Präsi-
denten des Deutschen Bundestages festgesetzt und
Aufstellung von Wahlbewerbern ausgezahlt. Abschlagszahlungen nach § 20 sind an-
zurechnen und, soweit sie den Erstattungsbetrag
§ 17 übersteigen, zurückzuzahlen.
Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu § 20
Volksvertretungen muß in uoheimer Abstimmung
erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze Abschlagszahlungen
und die Satzungen der Parteien. (1) Den Parteien, die bei der jeweils vorausge-
gangenen Bundestagswahl Wahlergebnisse erreicht
hatten, die die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2
erfüllt hätten, sind auf Antrag Abschlagszahlungen
auf den Erstattungsbetrag zu gewähren. Die Ab-
Vierter Abschnitt schlagszahlungen dürfen im zweiten Jahr der Wahl-
Erstattung von Wahlkampfkosten periode des Deutschen Bundestages 10 vom Hun-
dert, im dritten Jahr 15 vom Hundert und im Wahl-
jahr 35 vom Hundert des Erstattungsbetrages nicht
§ 18
übersteigen.
Grundsätze und Umfang der Erstattung
(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schrift-
(l) Die notwendigen Kosten eines angemessenen lich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
Wahlkampfes sind Parteien, die sich an der Bundes- einzureichen.
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Endet die Wahlperiode des Deutschen Bundes- geordneten Gebietsverbände sind ungesondert in
tages vorzeitig, kann der Präsident des Deutschen die Teilberichte der Landesverbände aufzunehmen.
Bundestages vor der Bundestagswahl Abschlags- Die Landesverbände haben die Teilberichte der
zahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der ihnen nachgeordneten Verbände gesammelt bei
Maßgabe gewähren, daß sie 60 vom Hundert der ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
ErstattungsbetrJge nicht übersteigen dürfen.
(2) In der Einnahmerechnung sind folgende
Posten gesondert auszuweisen:
§ 21 1. Mitgliedsbeiträge,
Bereitstellung von Bundesmitteln 2. Beiträge der Fraktionsmitglieder und ähnliche
(1) Die nach den §§ 18, 20, 39 erforderlichen Mit- regelmäßige Beiträge,
tel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen. 3. Einnahmen aus
(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsi- a) Vermögen,
dent des Deutschen Bundestages als mittelverwal- b) Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften
tende Stelle die Wahlkampfkosten entsprechend den und Veröffentlichungen und sonstiger mit Ein-
Vorschriften dieses Abschnitl.s erstattet hat. nahmen verbundener Tätigkeit der Partei,
4. Spenden,
§ 22 5. Kredite,
Erstattung von Wahlkampfkosten in den Ländern 6. Erstattungsbeträge nach dem Vierten Abschnitt,
In den Ländern können Wahlkampfkosten von 7. sonstige Einnahmen.
Landtagswahlen im Rahmen der §§ 18 bis 20 erstat-
tet werden mit der Maßgabe, daß die Vorausset- (3) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht,
zungen nach § 18 Abs. 2 von Parteien nationaler insbesondere auch einzelnen seiner Posten, kurzge-
Minderheiten nichl erfüllt zu werden brauchen. faßte Erläuterungen beifügen.
§ 25
Benennung der Spender
Fünfter Abschnitt
Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere
Rechenschaitslegung ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem
Kalenderjahr bei einer natürlichen Person 20 000
§ 23 Deutsche Mark, bei einer juristischen Person 200 000
Deutsche Mark übersteigt, sind unter Angabe des
Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung Namens und der Anschrift des Spenders sowie der
(1) Der Vorstand der Partei hat über die Her- Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu
kunft der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines verzeichnen.
Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, in § 26
einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft
zu geben. Begriff der Einnahme
(2) Der Rechenschaftsbericht muß von einem (1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahme••
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsge- arten (§ 24 Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der
sellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 ge- Partei von außen zufließende Geld- oder geldwerte
prüft werden. Er ist bis zum 30. September des dem Leistung, die weder durch eine gleichwertige Gegen·-
Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten leistung ausgeglichen ist noch auf einer Ersatz-, Ent-
des Deutschen Bundestages einzureichen und von schädigungs- oder Rückerstattungspflicht beruht. Als
diesem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Einnahmen gelten auch die Freistellung von üb-
Präsident des Deutschen Bundestages kann die Frist licherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie
aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten ver- die Dbernahme von Veranstaltungen und Maßnah-
längern. men, mit denen ausdrücklich für eine Partei gewor-
ben wird, durch andere.
(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages
darf Zahlungen nach den §§ 18 bis 20 nicht leisten, (2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag
solange ein den Vorschriften des Fünften Abschnitts an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen. Mit
entsprechender Rechenschaftsbericht nicht einge- den Einnahmen zusammenhängende Ausgaben dür-
reicht worden ist. fen nur insoweit abgezogen werden, als sie unmittel-
bar zur Beschaffung der betreffenden Einnahme auf-
§ 24 gewandt wurden.
Rechenschaftsbericht (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen,
(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für
Einnahmerechnung. In den Rechenschaftsbericht der gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise
Partei sind die Rechenschaftsberichte der einzelnen zu zahlenden Preisen anzusetzen.
Landesverbände gesondert aufzunehmen. Die Re- (4) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie
chenschaftsberichte der den Landesverbänden nach- Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen, die von
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 779
vornhC'n~in liir eine schlüsselmüßige Verteilung un- § 30
ter rneh rere Gchidsv()rb/indt~ bestimmt sind, werden
Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk
bei ck)r Slelle i1w;~iewi<!S<m, lwi der sie endgültig
verbleibnn. (1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schrift-
lichen Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vor-
§ 27 stand der Partei und dem Vorstand des geprüften
Einzelne 1Jinnahmearten Gebietsverbandes zu übergeben ist.
(l) Mitgli('clsheilri.ige im Sinne des § 24 Abs. 2 (2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der
Nr. 1 sind Beitrüue, die die Mitglieder in dieser Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der
Eigenschaft entrichten, insbesondere auch Auf- Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen,
nahmegebühren und Sonderumlagen. daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund
(2) Bei den in § 24 Abs. 2 Nr. 3 genannten Ein- der Bücher und Schriften der Partei sowie der
nahmequellen ist der ReinertrarJ einzusetzen. Die von den Vorständen erteilten Aufklärungen
Ausweisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Nachweise der Rechenschaftsbericht in
bleibt unberührt. dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1) den Vor-
schriften dieses Gesetzes entspricht.
(3) Bei der Einnahmerechnung können Sach-,
Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in
Werk- und Dienstleisttmgen, die die Mitglieder .der
seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu ver-
Partei oder die der Partei nahestehenden Organisa-
sagen oder einzuschränken. Die geprüften Gebiets-
tionen außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicher-
verbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu ma-
weise unentgeltlich zur Verfügung stellen oder die
chen.
einen Wert von 1 000 Deutsche Mark im Einzelfall
nicht übersteigen, unberücksichtigt bleiben. Für die (3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzurei-
Ubernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen chenden Rechenschaftsbericht anzubringen und in
der Parteiwerbung q ilt Satz 1 entsprechend. vollem vVortlaut nach § 23 Abs. 2 Satz 2 mit zu ver-
öffentlichen.
(4) Dei Einnahmen aus Krediten sind nur Kredit-
§ 31
zuflüsse von n1ehr als 1 000 Deutsche Mark in einem
Rechnungsjahr und nur dmm auszuweisen, soweit Prüfer
der Kredit bis zmn Schluß des Rechnunusjahres nicht (1) Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer
zurück9ezahlt worden isl. Vorstandsmitglied, Mitglied eines allgemeinen Par-
teiausschusses, Revisionsbeauftragter oder Ange-
§ 2B stellter der zu prüfenden Partei oder elnes ihrer Ge-
Pflicht zur Buchführung bietsverbände ist oder in den letzten drei Jahren
vor der Bestellung war.
Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschafts-
pflichtigen Einnahmen zu führen. Dabei ist nach den (2) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der
Grundsützen onlnungsgernäßcr Buchführung unter Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer
Berücksichtigung des Ceselzeszweckes zu verfahren. Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und
Die Redmungsunterlagen sind fünf Jahre aufzube- unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und
wahnm. Die Auflwwahrungsfrisl beginnt mit Ablauf zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 168 des Aktien-
des Rechnungsjal1 res. gesetzes gilt entsprechend.
§ 29
Sechster Abschnitt
Prüfung des Rechenschaftsberichts
(l) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 erstreckt
Vollzug des Verbots
sich auf die Partei sowie nach Wahl des Prüfers auf verfassungswidriger Parteien
mindestens zwei Landesverbände und vier nachge-
ordnete Gebielsverbünde niedrigerer Stufen. § 32
(2) Der Prüfer knnn von den Vorständen und den Vollstreclmng
von ihnen dazu ermtichtiglen Personen alle Aufklä- (1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation
rungen und Nad1weise verlangen, welche die sorg- einer Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgeset-
fältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es zes für verfassungswidrig erklärt, so treffen die von
ist ihm 1nsoweit auch zu ~Jestatten, die Unterlagen den Landesregierungen bestimmten Behörden im
für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, Rahmen der Gesetze alle Maßnahmen, die zur Voll-
d.ie Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und streckung des Urteils und etwaiger zusätzlicher
Vcrmögensbcslünde z1.1 prüfen. Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungs-
(3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsver- gerichts erforderlich sind. Die obersten Landes-
bandes hat dem Prüfor schriftlich zu versichern, daß behörden haben zu diesem Zweck unbeschränktes
in dem Rechensdwftsbericht alle rechenschaftspflich- Weisungsrecht gegenüber den Behörden und Dienst-
tigen :Einnahmen erfaßt sind. Auf die Versicherung stellen des Landes, die für die Wahrung der öffent-
der Vorstünde nachgeordneter Gebietsverbände lichen Sicherheit oder Ordnung zuständig sind.
kann Bezug genommen werden. Es genügt die Ver- (2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätig-
sicherung des für die Finanzangelegenheiten zustän- keit der Partei oder des für verfassungswidrig
dirJen Vorstandsmitgliedes. erklärten Teils der Partei über das Gebiet eines
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Landes hinaus, so trifft der Bundesminister des In- 2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
nern die für eine einheitliche Vollstreckung erfor- ,, (2) Beiträge und Spenden an politische Par-
derlichen Anordnungen. teien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind
(3) Das Bundesverfassun~Jsgcricht kann die Voll- bis zur Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark
streckung nach § '.15 des C(:selzc:s über das Bundes- und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
verfassungsgericht abweichend von den Vorschriften gatten bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deut-
der Absätze 1 und 2 regeln. sche Mark im Kalenderjahr abzugsfähig."
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Vollslreckungsmrrßnahmen haben keine aufschie- § 35
bende Wirkung. Betrifft ein verwaltungsgericht- llnderung des Körperschaftsteuergesetzes
liches Verfahren eine Frage, die für die Vollstrek-
§ 11 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
kung des Urteils von grundsätzlicher Bedeutung ist,
sung vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449),
so ist das Verfahren auszusetzen und die Entschei-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung
dung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über
vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie
Einwendungen gegen die Art und Weise der Durch-
folgt geändert:
führung der von ihm angeordneten besonderen
Vollstreckungsmaßnahmen. 1. Der bisherige Wortlaut der Nummer 5 wird
Nummer 5 Buchstabe a.
(5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die
§§ 10 bis 13 des Cesctzes zur Regelung des öffent- 2. Es wird folgender Buchstabe b angefügt:
lichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August „b) Spenden an politische Parteien im Sinne des
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) entsprechend ange- § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von
wendet. Verbotsbehörde ist die oberste Landes- insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalender-
behörde, im Fall des Absatzes 2 der Bundesminister jahr."
des Innern.
§ 33 § 36
Verbot von Ersatzorganisationen Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die Die §§ 34 und 35 sind erstmals für den Veran-
verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Ar- lagungszeitraum 1967 anzuwenden.
tikel 21 Abs. 2 des Crundgeselzes in Verbindung
mit § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter § 37
verfolgen (Ersatzorgunisalion) oder bestehende Or- Nichtanwendbarkeit von Vorschriften
ganisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. des Bürgerlichen Gesetzbuches
(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die be- § 54 Satz 2, §§ 61 bis 63 des Bürgerlichen Gesetz-
reits vor dem Verbot der ursprünglichen Partei buches werden bei Parteien nicht angewandt.
bestanden hat oder im Bundestag oder in einem
Landtag vertreten ist, so stellt das Bundesverfas-
§ 38
sungsgericht fest, daß es sich um eine verbotene
Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, 44 Zwangsmittel des BundeswaÜieiters
und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfas- D€r Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Par-
sungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten ent- tei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3
sprechend. durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des
(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April
Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorgani- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert durch das
sationen einer verbotenen Partei sind, wird § 8 Gesetz vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429),
Abs. 2 des Vereinsgesetzes entsprechend ange- gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt in-
wandt. soweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. Die
Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 500
Deutsche Mark und höchstens 3 000 Deutsche Mark.
Siebenter Abschnitt
Schlußbestimmungen § 39
§ 34 Ubergangsvorschriften
Änderung des Einkommensteuergesetzes für Wahlkampfkostenerstattung
§ 10 b des Einkommensteuergesetzes in der Fas- (1) Wahlkampfkosten für die abgelaufenen Wahl-
sung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I perioden sind nicht zu erstatten.
S. 1901), zuletzt geändert durch das Gesetz zur För- (2) Für die Bundestagswahl vom 19. September
derung der Stabilität und des Wachstums der Wirt- 1965 sind nur die sich nach § 18 als Anteil der Partei
schaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), an dem Wahlkampfkostenpauschale ergebenden Be-
wird wie folgt geändert: träge für die Monate September und Oktober 1966
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. zu erstatten.
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 781
(3) Unberührt bleibt die Abwicklung von Wahl- des Grundgesetzes im Land Berlin Hindernisse ent-
kampfkosten für L.mdlagswahlen, die nach der in gegenstehen, werden der Sechste Abschnitt und § 38
Absatz 2 gc\1iannlen Bundestagswahl stattgefunden dieses Gesetzes im Land Berlin nicht angewandt.
haben.
§ 40 § 41
Geltung im Land Berlin Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
des Drillen Ubcrlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 dung in Kraft. Di.e §§ 6 bis 16 treten am 1. Januar
(BundesgesetzbJ. I S. 1) auch im Land Berlin. So- 1969 in Kraft; die § § 23 bis 31 sind erstmals für das
lange der Anwendung des Artikels 21 Abs. 2 Satz 2 Rechnungsjahr 1968 anzuwenden.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Postzeitungsordnung
Vom 20. Juli 1967
Inhaltsübersicht
§
]. Abschnitt 2. Titel: Postvertriebsstücke
Allgemeine Vorsehrillen Versandbedingungen ............................ . 24
Auslieferung .................................... . 25
Inhalt des Poslzcitun~Jsdic,nslcs
Voraussetzung llm Benutzung .................... .
Anschriftenänderung ............................. . 26
2
Kreis der Bcrn1lzcr ............................... .
Unzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen .. 27
3
Bezeichnungen im Poslzcitungsdienst ............. . 4 3. Titel: Postzeitungsgut
Zeitungen ....................................... . 5
Versandbedingungen 28
Ausschluß vom Postzeitungsdienst ................ . 6
Auslieferung .................................... . 29
Wesentliche Zeitungsr1n~JtllWn .................... . 7
Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen .. . 30
Zeitungsbestand teile; Verlcgerbei lagen ........... . 8
Fremdbeilagen 9 4. Titel: Streifbandzeitungen
Zulassungsverfahn!n ............................. . 10
Versandbedingungen 31
Auskunftserteilung .............................. . 11
Auslieferung ................................ ·: .. . 32
Formblcttter ..................................... . 12
Verzicht auf die Zulassun~J ....................... . 13
\A/iderruf ch-!r Zulassung IV. Abschnitt
14
Besondere Dienste
II. Abschnitt 1. Titel: Besondere Dienste für den Versand von
Postzeitung sl is le; Postvertriebsstücken
Vermittlung von Zl)i lu11~1sbc!stcll ungl,n Verpackung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . . . . 33
Postzeitungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Beanschriftung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . 34
Bezugszeit 16
Bezugsgeld 17 2. Titel: Einziehung von Bezugsgeld
Bestellung 18 Antrag auf Einziehung von Bezugsgeld ......... . 35
Zurückziehung und Anderung des Antrags ....... . 36
III. Abschnitt Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Zeitungspostsendun~Jc!n Prüfung von Bezieheranschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
1. Titel: Gemeinsc1mc Vorschriften
Arten der Zeitun~JsposLscindungcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
V. Abschnitt
Einlieferungsliste; Bdegnummcrnstück . . . . . . . . . . . . . 20
Prüfen der Zeitungspostsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Behandlung vorschriftswidriger Zeitungspostsendun- Ubergangsvorschriften ............................ 39
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Besondere Beförderungs~JelegcnhPi ten . . . . . . . . . . . . . 23 Inkrafttreten ..................................... 41
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 783
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes (2) Als Verlagspostamt wird ein Postamt bezeich-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgeset:zbl. I S. 676) wird net, das den Dienstverkehr mit den Verlegern wahr-
verordnet: nimmt.
(3) Als Absatzpostamt wird ein Postamt bezeich-
I. Abschnitt net, das den Dienstverkehr mit den Beziehern wahr-
Allgemeine V mschriiten nimmt.
§ 1 § 5
Inhalt des Postzeit.ungsdienstes Zeitungen
(1) Die Post unterhält C\incn. Postzeitungsdienst. (1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung sind
periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem
(2) Durd1 den Postzeitun~Jsdicnst werden
Zweck herausgegeben werden, die Dffentlichkeit
1. Zeitun9sbcslelhmgen zwischen dem Bezieher und über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu
dem Verieuer vermittelt, unterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang
2. Zeitungen als Zeitungspostsendungen befördert. und Verbreitungsweise der im Verkehr üblichen
(3) Darüber hinaus werden folgende besondere Auffassung von einer Zeitung entsprechen.
Dienste übernommen: (2) Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt,
1. Verpackung von Postvertriebsstücken, wenn sie die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vor-
2. BeanschriJtunq von Poslvertriebsstücken, aussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinn-
gemäß.
3. Einzichunq von Bczu9sgeld.
(3) Druckschriften, die zu dem Zweck herausgege-
ben werden, die ideellen Ziele von Vereinen, Ver-
§ 2 bänden oder sonstigen Körperschaften zu fördern,
Voraussetzung der Benutzung gelten als Zeitungen, wenn sie im übrigen die in
(1) Die Leis!.1m9c!n des Postzeitungsdienstes kön- Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmten Voraussetzun-
1wn 1111 r Jlir diP Zeittm9cn bcanspnicht werden, die
gen erfüllen.
zum Poslzcil.un9sd iens{: schriftlich zugelassen sind. (4) Die zur Verkündung von Gesetzen, Verord-,
(2) Die Zulcisstrnq setzt voraus, daß die Zeitungen nungen, Erlassen und Verfügungen bestimmten aint-
im GeltunqsbcrPich dieser Verordnung verlegt lichen Druckschriften gelten als Zeitungen.
werden und in der inneren 11nd äußeren Gestaltung müssen in der Benennung als Ges(~tz-, Verordnungs-
den Vorschri ftcn d ies('r Verordnung entsprechen. oder Amtsblatt gekennzeichnet sein. In der Benen-
nung oder Unterbenennung muß außerdem die Be-
hörde angegeben sein, die die amtliche Druckschrift
§ 3 herausgibt.
Kreis der Benutzer (5) Druckschriften sind Vervielfältigungen, die in
(l) Den Postzeil:un9sdienst können Ver]eger und, einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig in
soweit es diese Verordnung vorsieht, auch Zeitungs- einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt
vertriebsstellen und Beziebcr von Zeitungen be- sind. Das Schriftbild darf weder tatsächlich noch dem
nutzen. Anschein nach die Wiedergabe einer mit der Hand
oder mit einer Schreibmaschine geschriebenen Vor-
(2) Verleger ist, wer im Geltungsbereich dieser lage sein.
Verordnung eine Zeitung erscheinen läßt, indem er
sie verlc9t und öfJenllich verbreitet.
§ 6
(3) Ze.itungsvertriebsstc]Jen sind Geschäftsbe-
triebe, die Zeitun9cn gewerbsmäßig vertreiben. Ausschluß vom Postzeitungsdienst
(4) Bezieher jst, wer eine Zeitung durch Vermitt- (1) Vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen sind
lung der Post bezieht. periodische Druckschriften, die nicht als Zeitungen
im Sinne des § 5 gelten. Das sind insbesondere
§ 4
1. Druckschriften, die durch ihre inhaltliche Gestal-
Bezeichnungen im Postzeitungsdienst
tung oder die Art der Verbreitung erweisen, daß
(l) Es werden bezeichnet sie zu dem Zweck herausgegeben werden, den
1. als Zeitungsnummer die Gesamtheit der Exem- geschäftlichen Interessen von Unternehmen, Ver-
plare einer Zeitung mit gleicher Nummer, einen, Verbänden und sonstigen Körperschaften
2. als Zeitungsnummernstück das einzelne Exemplar unmittelbar oder mittelbar zu dienen,
einer Zeitungsnummer, 2. Druckschriften, die in der Benennung oder Unter-
3. als Zeitungsstück die Folge der Zeitungsnummern- benennung Namen von geschäftlichen ·unterneh-
stücke in der Bezugszeit, men, Namen von geschäftlichen Erzeugnissen,
4. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die über Firmen- oder Markenzeichen verwenden,
die vom Verleger vorausbeslimmte Erscheinungs- 3. Druckschriften, die im Text- oder Anzeigenteil
weise hinaus aus besonderem Anlaß heraus- geschäftliche Empfehlungs- oder Vermittlungs-
gegeben wird. dienste des Verlages anbieten,
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
4. DrnckschrifU!n, in dcmcm lünfend und ausschließ- (3) Verlegerbeilagen sind folgende Druckschriften
lich für c~in bcslimmtc!s Unternehmen geworben des Verlegers:
wird,
1. Nebenblätter, deren regelmäßige Beifügung in
5. Drucksehrillen, die durch ihren Inhalt erweisen, der Zeitung angegeben ist, die aber nicht selb-
daß sie ilUsschlicßlich für ein Sammelwerk be- ständig zum Postzeitungsdienst zugelassen sind,
stimmt sind.
2. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zeitung in
(2) Ferner sind Zeitungen ausgeschlossen, die engem Zusammenhang stehen,
1. zu mehr ills 70 vom Hundert ihres Umfangs 3.· Zeitungszugaben, die der Verleger bei regelmäßig
Beiträge enlhullen, die nicht der presseüblichen wiederkehrenden Gelegenheiten mit der Zeitung
Berichterstattung im Sinne des § 5 Abs. 1 ent- liefert.
sprechen, (4) Als Verlegerbeilage gelten:
2. nnenlgelllich oder gegen eine Schutzgebühr ab- 1. Druck-Erzeugnisse und dünne Muster, die der
gegeben werden, es sei denn, sie enthalten Verleger wissenschaftlichen oder fachlichen Auf-
weder geschilllliche Werbung noch bezahlte An- sätzen zur Veranschaulichung beifügt,
zeigen,
2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder gemein·-
3. weniger als einmal im Vierteljahr erscheinen, nütziger Bedeutung, sofern derVerleger ihre Ver-
4. einschließlich der Beilagen mehr als 1 000 g wie- sendung unentgeltlich übernimmt.
gen; das gilt nicht für die zur Verkündung von
(5) Verlegerbeilagen müssen sich zur Beförderung
Ccsetzen und Verordnunuen bestimmten amt-
mit den Zeitungsnummernstücken eignen und dür-
lichen Druckschriften.
fen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren;
§ 7 sie dürfen insgesamt nicht schwerer sein als die
Wesentliche Zeitungsangaben Zeitungsnummernstücke, denen sie beiliegen. Ne-
benblätter dürfen das Gewicht der Zeitungsnum-
(1) Die Titelseile der Zeitung muß deutlich sicht-
mernstücke übersteigen, wenn sie nicht mehr als
bar folgende Angaben enthalten: 100 g wiegen. Die Gewichtsbegrenzung für Ver-
1. die fümennung, legerbeilagen gilt nicht für die zur Verkündung von
2. das Vertriebskennzeichen, Gesetzen und Verordnungen bestimmten amtlichen
Druckschriften.
3. die Nummer oder die Bezeichnung „Sondernum-
mer", (6) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als
sei ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt. Sie dür-
4. den Erscheinunqstag oder eine andere Bezeich- fen jedem Zeitungsnummernstück nur einmal und
nung, aus der clie Zugehörigkeit der Zeitungs- nur der Zeitungsnummer insgesamt beigefügt wer-
nummer zu ei ncr bestimmten Bezugszeit zu er- den. Verlegerbeilagen dürfen einem Teil der Zei-
kennen ist. tungsnummer beigefügt werden, wenn dieser Teil
Das Vertriebskennzeichen ist auf der Titelseite oben als Streifbandzeitung versandt wird.
rechts in einer Schriftgröße von mindestens 5 mm
anzugeben. Hebt sich das Vertriebskennzeichen von
§ 9
den übrigen Angaben deutlich ab, so kann die
Schriftgröße weniger als 5 mm, mindestens jedoch Fremdbeilagen
3 mm, betragen. (1) Fremdbeilagen sind Druckschriften, die der
(2) In der Z(>ilung muß der Verkaufspreis angege- Verleger im Auftrage und im Interesse Dritter den
ben sein oder der Grund, wc~shalb ein Verkaufs-· Zeitungsnummernstücken lose beifügt. Als Fremd-
preis nicht erhoben wird. Dies gilt nicht für unent- beilagen gelten auch Druckschriften des Verlegers,
geltlich abgegebene Zeitungen, die keine geschäft- die als Verlegerbeilagen nicht zugelassen sind. Den
liche Werbung enthalten. Streifbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbei-
lagen beigefügt werden, für die in der Zeitung ein
Beilagenhinweis abgedruckt ist.
§ 8
Zeitungsbestandteile; Verlegerbeilagen (2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung
mit den Zeitungsnummernstücken eignen unud dür-
(1) Druckschriften, die durch ihren Inhalt erwei- fen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren.
sen, daß sie die Zeitung ergänzen sollen, und Anzei-
genteile, auf denen die Benennung und die Nummer (3) In ein Zeitungsnummernstück dürfen bis zu
der Zeitung, zu der sie gehören, angegeben sind, fünf Fremdbeilagen eingelegt werden. Als Fremd-
gelten als Bestandteile der Zeitung; sie müssen im beilage zählt jedes einzelne Druckstück. Besteht ein
Format mit der Zeitunu übereinstimmen. Druckstück aus mehreren losen Bestandteilen, so
zählt jeder Bestandteil als eine Fremdbeilage.
(2) Als Bestandteile der Zeitung gelten ferner
Reklamemarken und dünne Muster, die auf freige- (4) Fremdbeilagen dürfen das Gewicht des Zei-
bliebene Flächen der Zeitung aufgeklebt sind; der tungsnummernstücks nicht übersteigen und insge-
Flächeninhalt solcher Bestandteile darf höchstens samt höchstens 75 g wiegen. Auf Antrag des Ver-
25 qcm betragen, die Ausdehnung darf in keiner legers kann als Fremdbeilage eine andere selbstän-
Richtung 6 cm überschreiten. dige Zeitung eingelegt werden. Diese Fremdbeilage
Nr. 44 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 785
darf das c;cwichl des Zeilungsnummernstücks über- § 12
schrc:i ten 1md bis zu 150 g wiegen; das Einlegen
Formblätter
weiterer Fremdbcilaqen ist i:l usgeschlossen.
Formblätter sind vollständig und dem Vordruck
(5) Fremdbeilagen dürfen auch einem Teil der
entsprechend auszufüllen. Die Schrift muß so beschaf-
Postvertriebsstücke, des Postzeitungsguts oder der
fen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann.
Streifbandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise
Formblätter, die nicht von der Post bezogen sind,
Beifügung in Postvertriebsstücken und Postzeitungs-
müssen mit den amtlichen Mustern übereinstimmen.
gut ist nur uestattet, wenn die Zahl der Beilagen
ohne betriebliche Schwierigkeiten festzustellen ist.
§ 13
(6) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und
im PostzcitungsrJnt werden vom Verleger Gebühren Verzicht auf die Zulassung
erhoben. (1) Will der Verleger den Postzeitungsdienst nicht
§ lO mehr benutzen, so muß er den Verzicht auf die Zu-
lassung dem Verlagspostamt schriftlich mitteilen.
Zulassungsverfahren
(2) Die Mitteilung des Verlegers muß sechs Wo-
(1) Die Zufossnng einer Zeitung zum Postzeitungs- chen vor der Einstellung der Lieferung vorliegen.
dienst ist vom VcrJcucr beim zuständigen Verlags-
postamt zu h<!an lrngcn. Für den Antrag ist das amt-
liche Formblatt zu v<~rwrmden. Dem Antrag ist ein § 14
Muster der Zei l.11119 b(:iz11fiigrm. Widerruf der Zulassung
(2) Wird eine Z<:il.un~J in mehreren Ausgaben her- (1) Die Zulassung zum Postzeitungsdienst wird
ausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe widerrufen, wenn
besonders zu becrn tra~Jen. 1. die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulas-
(3) Der Zulassunusantrnu muß zwei Monate vor sung nicht oder nicht mehr erfüllt,
der beabsichtigten Inanspruchnahme des Postzei- 2. der Verleger die Einrichtungen des Postzeitungs-
tungsdienstes beim Verh1q-spostamt vorliegen. dienstes mißbraucht,
(4) Anträqe, den InhaJt der Zulassung zu ändern, 3. der Verleger seinen Gebührenverpflichtungen
können nur zum Vicrteljahresersten gestellt wer- nicht nachkommt,
den. Anträge auf Änderung des Bezugsgelds und der 4. der Verleger fällige Zeitungsnummern nicht lie-
Bezugszeit können nur gestellt werden fert und der Aufforderung des Verlagspostamts,
bei Zeitungen die regelmäßige Li~ferung innerhalb einer Frist
von einem Monat wieder aufzunehmen oder auf
mit Jahresbezug zmn 1. Januar, die Zulassung zu verzichten, nicht nachkommt.
mit Halbjahreslwzug zum 1. Januar oder 1. Juli, 5. der Verleger es ablehnt, nach § 11 erbetene Aus-
mit Vierteljah ms- künfte zu erteilen.
oder Monalsbczug zu jedem Vierl:eljahresersten.
(2) Uber den Widerruf der Zulassung erteilt das
Andcrungsanträge müssen beim Verlagspostamt spä- Verlagspostamt dem Verleger einen schriftlichen
testens vorliegen Bescheid.
bei Zeitungen
mit Jahresbezug am 15. November, II. Abschnitt
mit I-folbjahresbczug <1m 15. November oder 15. Mai,
mit Vierteljahres- am 15. November, 15. Februar, Postzeitungsliste; Vermittlung von Zeitungs-
oder Monatsbezug 15. Mai oder 15. August. bestellungen
(5) Uber den Zulassungs- oder Änderungsantrag § 15
entscheidet das Verlagspostamt; es erteilt dem Ver-
leger einen schriftlichen Bescheid. Postzeitungsliste
(6) Für jede zugelassene Zeitung wird vom Ver- (1) Die zum Postzeitungsdienst zugelassenen Zei-
leger die Zeitungsgrundgebühr erhoben. tungen werden mit folgenden Angaben in die Post-
zeitungsliste aufgenommen:
(7) Der Verleger muß für die Abrechnung des Be-
zugsgelds und die Erhebung der Postzeitungsgebüh- Benennung, Anschrift und Postscheckkonto des Ver-
ren sein Postscheckkonto angeben. legers, Vertriebskennzeichen, Bezugsgeld, Bezugs-
zeit und Erscheinungsweise.
(2) Auf Antrag des Verlegers werden Zusätze
§ 11
über die Unterbenennung einer Zeitung und über
Auskunftserteilung eine frühere Benennung in die Postzeitungsliste
Verleger und Zeitungsvertriebsstellen sind ver- aufgenommen. Für die Zusätze wird vom Verleger
pflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, eine Gebühr erhoben.
die erforderlich sind, um die Berechtigung zur Inan- (3) Für die Benennung und die gebührenpflich-
spruchnahme des Postzeitungsdienstes und die Rich- tigen Zusätze stehen für eine Zeitung in der Post-
tigkeit der Versandzahlen zu prüfen. zeitungsliste höchstens sechs Zeilen zur Verfügung.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 16 1. als Postvertriebsstücke an Zustellämter zur Aus-
Bezugszeit lieferung an Einzelbezieher,
2. als Postzeitungsgut an Sammelempfänger zur
(1) Der Verleger kann als Bezugszeit das Kalen-
W ei tervermi ttlung,
derjahr-, -halbjahr oder -vierteljahr angeben. Der
Kalendermonat kann auf besonderen Antrag als 3. als Streifbandzeitungen an Einzelempfänger.
Bezugszeit. zugclusscn werden. (2) Zeitungsvertriebsstellen können Zeitungsnum-
(2) Der Vcrl<'gcr kc1nn als Un!c,rbczugszeiten be-
mernstücke als Streifbandzeitungen versenden.
stimmen
1. bei einjLihriger fü,zu~Jszr!it d;is rnstliche Dreivier- § 20
teljahr, I folbjahr und Vierteljahr, Einlieferungsliste; Belegnummernstück
2. bei hu lbjühriqcr Bczugswi I dds rcsll iche Viertel-· (1) Der Verleger hat dem Verlagspostamt für jede
jahr, Zeitungsnummer beim Erscheinen eine Einliefe-
3. bei vierleljülui~J<'r Bl!zugs;.-:cil die rest.lichen zwei rungsliste mit den Angaben über die eingelieferten
Monate. Postvertriebsstücke, das Postzeitungsgut und die
§ 17 Fremdbeilagen zu liefern. Für die Einlieferungsliste
ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu ver-
Bezugsgeld wenden.
Das Bezugsgeld ist dm vom Verleger für die jeM (2) Der Einlieferungsliste ist ein Belegnummern-
weiliqe ßezuqszcil bestimmte Lieferpreis. Beträge, stück beizufügen, das auch die Verlegerbeilagen
die kein Entgelt für die Lieferung der Zeitung dar- und Fremdbeilagen enthalten muß.
stellen, dürfen in dern Bezugsgeld nicht enhr1lten
sein. Der Ver]eg<!r kmm jedoch (3) Wird eine Zeitungsnummer nur als Streifband-
zeitung versandt, so ist die Einlieferungsliste nicht
1. Versicherungsbeil.rüge\ die m i I dem Bezug der
erforderlich.
Zeitung in behiirdlich genehmigtem Zusammen-
hang stehen, (4) Fremdbeilagen, die nur einem Teil der Post-
2. Mitgliedsbeil.rliq<~ von Vereinen, Verbünden oder vertriebsstücke oder des Postzeitungsguts beigefügt
sonstigen Körp<~e~cha ft.en, deren Zeitungen den werden sollen, sind beim Verlagspostamt spätestens
Bedingungen des § 5 J\ bs. 3 entsprechen, einen Tag vor der Einlieferung unter Vorlage eines
Belegstücks der Fremdbeilage anzumelden. Für die
in das Bezugsgeld c1u fnehrnen.
Anmeldung ist ein Formblatt nach amtlichem Muster
zu verwenden. \tVird die rechtzeitige Anmeldung
§ 18 •
der Fremdbeilagen versäumt, so wird die Gebühr
Bestellung für alle als Postvertriebsstücke oder als Post-
(1) Die Post nimmt Best(~llungen auf Lieferung zeitungsgut versandten Zeitungsnummernstücke be-
von Zeitungsstücken nc1ch den Angaben in der Post- rechnet.
zeitungsliste cntge~Jl:11 und iibermittelt die Bestel- § 21
lung zusammen mit dem Bezugsgeld an den Ver-
leger. Prüfen der Zeitungspostsendungen
(2) Die Bestellung 9ill für den Zeitabschnitt, den Die Post ist berechtigt, die Zeitungspostsendungen
der Verleger für den Bezug der Zeitung bestimmt daraufhin zu prüfen, ob sie den Vorschriften dieser
hat (Bezugszeit oder Unterbezugszeit). Bei Zeitun- Verordnung entsprechen. Dies gilt auch für fest ver-
gen mit einmonatiqer BezugszEdt soll die Bestellung packte Sendungen.
für zwei Monate aufgegeben werden. § 22
(3) Der Bezieher muß bei der Bestellung das Be- Behandlung vorschriftswidriger Zeitungspost-
zugsgeld für die Bezugszei l oder Unterbezugszeit sendungen
entrichten.
(l) Zeitungspostsendungen, die den Vorschriften
(4) Für die Ubcrmittlung der Bestellung eines Zei- dieser Verordnung nicht entsprechen, können dem
tungsstücks wird vorn Verleqer die Vermittlungs- Absender zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben
gebühr erhoben. werden.
(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:
III. Abschnitt 1. Für Streifbandzeitungen, die nicht oder unzurei-
Zeitu:ngspostsendungen chend freigemacht sind, wird die Briefgebühr er-
hoben.
1. Titel 2. Für Streifbandzeitungen, die das Höchstgewicht
überschreiten, wird die Päckchengebühr erhoben.
Gemeinsame Vorschriften 3. Für Strejfbandzeitungen und Postzeitungsgut, die
§ 19 unzulässige Gegenstände enthalten, wird bei Sen-
dungen bis 1 000 g die Briefgebühr, bei Sendun-
Arten der Zeitungspostsendungen gen über 1 000 g bis 2 000 g die Päckchengebühr,
(1) Verleger können ihre Zeitungsnummernstücke bei Sendungen über 2 000 g die Paketgebühr er-
versenden hoben.
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 787
Bei Streifbc::md:teitunuen werden die Gebühren vom 100, bei wöchentlich einmal und häufiger erscheinen-
JJmpfänrJer ;lls N,1d1~Jebiihren cin9ezogcn, bei Post- den Zeitungen mindestens 50 Postvertriebsstücke
zeitungsgut werdc!n die fehlenden Gebühren vom eingeliefert werden.
Verleger erhoben.
(4) Die Zeitungsbunde sind bei der vom Verlags-
(3) Ist der C(!bührcnzuschlaq für Postzeitungsgut postamt bestimmten Stelle einzuliefern.
mit wcniqcr als drei Zeitungsnummernstücken nicht (5) Für jedes Postvertriebsstück wird vom Ver-
enlrichtd, so wird der GdJührenzuschL:19 vom Emp- leger die Vertriebsgebühr erhoben.
fänqcr iils N,H:hqebiihr 1:inqczoqen.
(6) Zeitungsbunde mit Postvertriebsstücken wer-
den auf Antrag des Verlegers mit Luftpost befördert.
Für die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein
Besondere ßefördenmgsgelegenheiten Zuschlag zur Vertriebsgebühr erhoben.
(1) Außerhalb der bcsl(!henden Beförderungsgele-
genheiten können für die Beförderung von Zeitungs- § 25
postsendungen auf Antrng des Verlegers besondere Auslieferung
Bcförderungs9el(~genheiten eingerichtet werden. Der
Antrag ist an das Verlagspostamt zu richten. Für den Postvertriebsstücke werden den Beziehern wie ge-
Antrag ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu wöhnliche Briefsendungen ausgeliefert. Eine Gebühr
verwenden. für das Bereithalten zur Abholung wird nicht er-
hoben.
(2) .Anderungcn in der Zahl der zu befördernden
Beutel und losen Sendun9en sind dem Verlagspost- § 26
amt schriftlich mitzuteilen. Anschriftenänderung
(3) WiJl der Verleger eine besondere Beförde- (1) Der Bezieher kann beantragen, die von ihm
rungsgelegenheit nicht mehr benutzen, so muß er bezogenen Postvertriebsstücke vorübergehend oder
den Verzicht dem Verlagspostamt schriftlich mit- dauernd unter einer anderen Anschrift auszuliefern.
teilen. Der Antrag ist an das Absatzpostamt zu richten. Für
(4) Für die Benutzung besonderer Beförderungs- den Antrag soll das amtliche Formblatt verwendet
gelegenheiten werden vom Verleger Gebühren er- werden. Für die Anschriftenänderung ist vom Be-
hoben. zieher eine Gebühr zu entrichten.
(2) Die .Anderung der Anschrift wird dem Ver-
leger mitgeteilt.
2. Titel
§ 27
Postvertriebsstücke Unzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen
(1) Unzustellbare Postvertriebsstücke werden nicht
§ 24
an den Verleger zurückgesandt. Die Unzustellbar-
Versandbedingungen keit wird dem Verleger mitgeteilt:
(1) Postvertriebsstücke müssen mit einem Streif- (2) Für verlorengegangene oder stark beschädigte
band oder einer offenen Umhüllung versehen sein. Postvertriebsstücke können Ersatzsendungen einge-
Auf dem Streifband oder der Umhüllung ist die Be- liefert werden. Sie sind in besondere Zeitungsbunde
zeichnung „Postvertriebsstück", der Freimachungs- aufzunehmen, die als Ersatzsendung zu kennzeichnen
vermerk „Gebühr bezahlt", die Anschrift des Be- sind.
ziehers und als .A bsenderangabe die Anschrift des
Verlegers anzugeben. Diese Angaben können auch
auf einem Klebezettel oder unmittelbar auf dem
3. Titel
Postvertriebsstück vr~rmerkt werden, wenn dadurch
keine betrieblichen Schwierigkeiten entstehen und Postzeitungsgut
die Anschrift des Verlegers aus der Zeitung selbst
zu ersehen ist.
§ 28
(2) Postvertriebsstücke müssen für den Versand
Versandbedingungen
an die Zustellümf:er zu Zeitungsbunden zusammen-•
gefaßt werden, die nach Gewicht und Umfang sicher (1) Postzeitungsgut soll mindestens drei Zeitungs-
verpackt sind. Das Gewicht eines Zeitungsbundes nummernstücke enthalten und nach Gewicht und
darf 15 kg nicht überschreiten. Die Aufschrift muß Umfang sicher verpackt sein; das Höchstgewicht be-
dem amtlichen Muster entsprechen. Die Zeitungs- trägt 15 kg.
bunde sind nach Weisung des Verla9spostamts leit- (2) Jeder Sendung dürfen der Lieferschein, die
mäßig zusammenzufassen. Rechnung, ein Zahlkartenformblatt und Aushang-
(3) Die Zahl der für die einzelnen Zustellämter bogen für Verkaufsstände beigefügt werden.
eingelieferten Postvertdebsstücke ist der Einliefe- (3) Postzeitungsgut muß mit einer Aufschrift ver-
rungsstelle durch eine Versandliste mitzuteilen. Von sehen sein, die dem amtlichen Muster entspricht. Die
jeder Zeitungsnummer sollen insgesc1mt mindestens Abholangabe „Postlagernd" ist unzulässig.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(4) PostzPilungsw1t k<1nn nur von Montag bis 4. Titel
Donnersl.c1g 12 Uhr dn~JC!I iderl werden. Die Ein··
liefornn~Jsstclle und die Einlidcrungszeiten bestimmt Streifbandzeitungen
das Vcrlagsposlmn L DPr Dinlieferungsstelle ist ein
Ubergcll>cwtl.el :1u übngd>en. Für den Ubergabe- § 31
zctlel ist ein Formblatt. rwch umllichem Muster zu Versandbedingungen
verwenden.
(1) Streifbandzeitungen müssen mit einem Streif-
(5) Für Posl.zeil11nqsgul. wird vom Verleger eine
band oder einer offenen Umhüllung versehen sein.
Gebühr (~rhoben. Enthält eine Sendunq weniger a]s Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden
drei Zeitungsnummernstücke, so ist vom Verleger
können.
ein Gebührenzuscl1 lilrf zu entrichten.
(2) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Streif-
(6) Post.zeil.ungs9ut kann mif Antrag des Ver-
bandzeitung" tragen. Der Absender muß angegeben
legers als Postzcil.Lmr;s-Schne1lgut mit Vorrang be-
sein. Die Eigenschaft des Absenders als Verleger
fördert werden. Die ßeschrilnkung des Absatzes 4 oder als Zeitungsvertriebsstelle muß deutlich er-
Satz 1 entfällt. Wünsche hinsichtlich Einlieferungs-
kennbar sein. Im übrigen gelten die Vorschriften
zeit und Abbeförderung werden berücksichtigt, so-
über Formen, Maße, Aufschrift und Außenseite bei
weit der Dienstbetrieb und die bestehenden Beför-
Briefsendungen.
derungsgelegenheiten es zulassen. Vor der erst--
maligen Einlieferung von Postzcitungs-Schnellgut für (3) Streifbandzeitungen sind von den Verlegern
eine noch nicht benutzte Beförderungsgelegenheit bei der vom Verlagspostamt bestimmten Stelle, von
muß der Verleger den Versand beim Verlagspost- den Zeitungsvertriebsstellen bei den Annahme-
amt unter Angcibe der voraussichtlichen Einliefe- stellen einzuliefern.
rungsmenge schriftlich anmelden. Für Postzeitungs- (4) Den Streifbandzeitungen dürfen die Rechnung
Schnellgut wird vom Verleger ein Gebührenzuschlag und ein Zahlkartenformblatt beigefügt werden.
erhoben.
(5) Streifbandzeitungen werden auf Verlangen des
(7) Postzeitungs-Schnellgut kann auf Antrag des Absenders mit Luftpost befördert oder durch Eil-
Verlegers als Luft-PostzeitunrJsgut befördert werden. boten zugestellt. Die Vorschriften der Postordnung
Für die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein über Eilzustellung und Luftpost gelten entsprechend.
besonderer Zuschlag erhoben.
(6) Streifbandzeitungen müssen freigemacht sein.
§ 29 (7) Das Höchstgewicht beträgt 1 000 g.
Auslieferung
§ 32
(1) Postzeitungsgut soll unmittelbar nach der An-
kunfl abgeholt werden. Es wird demjenigen aus- Auslieferung
geliefert, der sich zur A bhohmg meldet. Postzeitungs- Streifbandzeitungen werden dem Empfänger wie
gut wird 3 Werkl.a~Je nach dem Eingangstag zur gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert. Unzustell-
Abholung bereitgehall.en. bare Streifbandzeitungen werden an den Absender
(2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm Post- zurückgesandt.
zeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt, wie ein
Schnellpaket zuqestellt wird. Für die Zustellung
wird vom Empfänger die Schnellpaketgebühr er- IV. Abschnitt
hoben.
(3) Auf Verlangen des Verlegers wird Post- Besondere Dienste
zeitungsgut wie eine Paketsendung zugestellt. Das
Verlangen muß in der Aufschrift kenntlich gemacht 1. Titel
sein. Die Paketzustellgebühr ist vom Verleger im
voraus zu entrichten. Besondere Dienste für den Versand von
§ 30
Postvertriebsstücken
Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen
§ 33
(1) Unzustellbares Postzeitungsgut wird nicht an
den Verleger zurückgesandt. Verpackung von Postvertriebsstücken
(2) Der Verleger kann durch Vermerk in der Auf- (1) Postvertriebsstücke werden auf Antrag des
schrift vorausverfügen, dnß unzustellbares Post- Verlegers bei bestimmten Verlagspostämtern zu
zeitungsgut zurückgesandt oder ihm die Unzustell- Zeitungsbunden für den Versand an die Absatzpost-
barkeit gemeldet wird. Für die Rücksendung wird ämter zusammengefaßt und verpackt. Die Namen
die Paket.gebühr, für die Meldung die Gebühr für dieser Verlagspostämter werden öffentlich bekannt-
eine Unzustellbarkeitsanzeige vom Verleger er- gemacht. Die Verpackung wird nur werktags in der
hoben. Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr für die bei den bekannt-
gegebenen Verlagspostämtern zugelassenen Zeitun-
(3) Für verlorengegangenes oder stark beschädig-
tes Postzeitungsgut können Ersatzsendungen ein- gen übernommen.
geliefert werden. Sie sind als solche zu kennzeich- (2) Postvertriebsstücke, die die Anschrift des Be-
nen. ziehers tragen, werden nicht verpackt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 789
(3) Für die V<)rpuckung von Postvertriebsstücken 2. Titel
wird vom Verleger eine Gebühr erhoben.
Einziehung von Bezugsgeld
§ 34
§ 35
Beanschriftung von Postvertriebsstücken
Antrag auf Einziehung von Bezugsgeld
(1) Poslverlricbsst.ücke werden auf Antrag des
Verlegers mil der J\nsd1rifl des Beziehers verse- (1) Der Verleger kann die Post beauftragen, das
hen. Für die BcanschriILu ng wird vom Verleger eine Bezugsgeld für jede neue Bezugszeit vom Bezieher
Gebühr erhoben. einzuziehen. Für den Antrag ist ein Formblatt nach
amtlichem Muster zu verwenden.
(2) Der Verleger muß dc!m Verlagspostamt die
Anschriften der einzelnen Bezieher übermitteln (2) Der Antrag muß spätestens am 10. des Monats
(Einweisung). Die Einweisung ist möglich vor der Einziehung beim Verlagspostamt vorliegen.
Verspätete Anträge gelten erst für die nächste Be-
1. auf unbeschr~.inkte Dauer (Dauer-Zeitungsstück), zugszeit.
2. für einen Mona l (Monil ls-Zei lungsstück).
(3) Der Bezieher wird von dem Vorliegen des An-
Für jede Einw<!isung eines Zeitungsstücks wird vom trags unterrichtet.
Verleger die Einweisungsrwbühr erhoben. Der Ver- (4) Für die Bearbeitung des Antrags auf Einzie-
leger kann ein~1ewiesene Zeitungsstücke jederzeit hung von Bezugsgeld wird vom Verleger eine Ge-
zurückziehen. Für die Einweisung und Zurück- bühr erhoben.
ziehung sind Karten und Listen nach amtlichem § 36
Muster zu vcrw<~nden.
Zurückziehung und Änderung des Antrags
(3) Dü~ vorliegenden Einweisungskarten werden
(1) Der Verleger kann den Antrag zurückziehen.
bei Änderung des Inhalts der Zulassung berichtigt.
Für das Berichtigen wird vom Verleger eine Gebühr Für die Zurückziehung ist ein Formblatt nach amt-
erhoben. lichem Muster zu verwenden. Die Zurückziehungs-
anträge müssen spätestens am 10. des Monats vor
(4) Postvertriebsstück(~ sind in Zeitungsbunden an der Einziehung beim Verlagspostamt vorliegen.
die Absalzposl.timl.cr zu senden. Die §§ 24 bis 27 Verspätet eingehende Anträge gelten erst für die
gelten entsprechend. \J\1 c~rdcn die Postvertriebs- nächste Bezugszeit.
stücke unter Slreifbr.md oder einer offenen Umhül-
(2) Will der Bezieher das Bezugsgeld für ein Zei-
lung cingelicferl, so ist darauf die Benennung und tungsstück nicht mehr entrichten, so soll er dies
das Vertriebskennzeichen anzugeben. Die Zahl der
seinem Zustellamt spätestens am 10. des Monats
für die einzelnen Absatzpostämter eingelieferten
vor der Einziehung schriftlich mitteilen. Für die Mit-
Postverlriebsslücke ist dem Einlieferungsamt in
teilung soll das amtliche Formblatt verwendet wer-
jedem Einlieferungsmonat einmal durch eine Ver-
den. Verspätet eingehende Mitteilungen gelten erst
sandliste mitzuteilen. Die Versandliste wird nicht
für die nächste Bezugszeit.
für die Zeitungen benötigt, die vom Verlagspostamt
verpackt werden. (3) Hat der Bezieher den Antrag gestellt, die von
ihm bezogenen Postvertriebsstücke dauernd unter
(5) Dem Verleger werden auf Antrag vom Ver- einer anderen Anschrift auszuliefern, so wird der
lagspostamt die Namen und Anschriften der Bezie- Antrag auf Einziehung von Bezugsgeld auf die neue
her zu einem bestimmten Stichtag mitgeteilt. Der Anschrift umgeschrieben. Der Verleger wird von der
Antrag kann auf die bei bestimmten Absatzpost- Umschreibung unterrichtet.
ämtern vorhandenen Bezieher beschränkt werden.
Für den Antrag ist ein Formblatt nach amtlichem § 37
Muster zu verwenden. Dem Antrag, der als frei-
Einziehung
gemachter Brief an das jeweilige Absatzpostamt zu
senden ist, sind vorbereitete Listen für die Mittei- (1) Das Bezugsgeld wird in der Zeit vom 10. bis
lung der Bezieheranschriften beizufügen. Für die 16. des Monats vor Beginn der Bezugszeit eingezo-
Mitteilung von Bezieheranschriften werden vom gen. Mit der Zahlung des Bezugsgelds gilt die Be-
Verleger Gebühren erhoben. stellung als erneuert. Der Bezieher erhält über das
eingezogene Bezugsgeld einen Empfangsschein.
(6) Dem Verleger werden auf Antrag die bei ein-
zelnen Absatzpostämtern vorliegenden Einwei- (2) Bei einem erfolglosen Einziehversuch durch
sungskarten vom Verlagspostamt zur Einsichtnahme den Zusteller wird beim Bezieher ein Zeitungszahl-
überlassen. Für den Antrag ist ein Formblatt nach schein zurückgelassen. Der Bezieher kann das Be-
amtlichem Muster zu verwenden. Der Antrag ist zugsgeld bis zum 20. des Einziehmonats unter Ver-
als freigemachter Brief an das jeweilige Absatzpost- wendung des Zeitungszahlscheins bei einer An-
amt zu senden. Für die Dberlassung der Einwei- nahmestelle einzahlen.
sungskarten werden vom Verleger Gebühren er- (3) Der Verleger erhält ein Verzeichnis der Be-
hoben.
zieher, von denen das Bezugsgeld nicht eingezogen
(7) Auf Antrag des Verlegers wird beim Absatz- werden konnte und auch nicht bis zum 20. des Ein-
postamt geprüft, ob für bestimmte Bezieher eine ziehmonats eingezahlt worden ist. Die Anträge auf
Einweisungskarte vorliegt. Für den Antrag und die Einziehung des Bezugsgeld'i gelten für diese Be-
zu entrichtenden Gebühren gilt § 38 entsprechend. zieher als zurückgezogen.
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(4) Für jede I:inzichung oder für jeden erfolg- V. Abschnitt
losen Einziehversuch wird vom Verleger je Zei-
tungsstück die V crmi Lt.l ungsgebühr erhoben. Wird Dbergangs- und Schlußvorschriften
zusammen mit dem B<~Zll{JS~Jeld ein Versicherungs-
§ 39
oder Mitgliedsbcitrd~J cingczo~wn, so wird vom
Verleger ein 711schlc1g rnr V(':rnitl.lunfrsgebühr er- Ubergangsvorschriften
hoben. (1) Die bei den Absatzpostämtern vorliegenden
Verlagsstücke und Bestellstücke gelten a.ls einge-
(5) über dus cinge'.I.O~J<'llC B<!zuqsgcld wird über wiesen. Einer Einweisung nach § '34 Abs. 2 bedarf es
das Postscbcckkonlo des VcrlcrJcrs c1m Ende des nicht.
Einziehmonals äbger('dmel.
(2) Die bei den Absatzpostämtern vorliegenden
Bestellstücke werden in das Einziehverfahren über-
nommen. Eines Antrags auf Einziehung von Bezugs-
§ :rn geld nach § 35 bedarf es für diese Bezieher nicht.
Prüiung von Bezieheranschriften Die Namen und Anschriften der Bezieher von Be-
stellstücken werden dem Verleger mitgeteilt.
(1) Auf Antrag des Verlegers wird vor Beginn
der Bezugszeit vom A bsalzposlamt geprüft, ob für § 40
bestimmte Bezieher ein Antrag auf Einziehung von Geltung im Land Berlin
Bezugsgeld vorliegl. Für den J\ ntrag, der bis zum Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
5. des Einziehmonat.s beim Absatzpostamt vorliegen 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
muß, ist ein Formblall ncH:h amtlichem Muster zu dung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt
verwenden. Auf dem Antrag ist die Postkarten- diese Verordnung auch im Land Berlin.
gebühr zu entrichten.
§ 41
(2) Sollen mehrere Anschriften geprüft werden,
so können die An I rüge c1ls frnigemachte Briefe, Inkrafttreten
Päckchen oder Pakete zur Sammelprüfung an das (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in
Absatzpostamt gesandt werden. Die Aufschrift der Kraft.
Sendung muß den Vermerk „Prüfung von Bezieher- (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsordnung vom
anschriften" tragen. Für die Prüfung von Bezieher- 28. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 373), geändert
anschriften bei Sarnmelaullrügen ist für jede ge- durch Verordnung zur Anderung der Postzeitungs-
prüfte Anschrift vom Verleger eine Gebühr zu ent- ordnung vom 6. August 1966 (Bundesgesetzbl. I
richten. S. 489), außer Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Werner Dolling r
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 791
Postzeitungsgebührenordnung
Vom 20. Juli 1967
Inhaltsübersicht
§ §
Entrichten der Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken 12
Gebührenregelung bei Ersutzsendungen; Gebühr für die Beanschriftung von
Gebührenerstattung ........................... . 2 Postvertriebsstücken ........................... . 13
Zeitungsgrundgebühr ............................ . 3 Einweisungsgebühr 14
Gebühr für Zusi.ilze in der Post:r.eilungsliste ....... . 4 Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten . . 15
Vermitllungsg,ebühr ............................. . 5 Gebühren für die Mitteilung von Bezieheranschriften 16
Gebühren für Fremdbeilagen ..................... . 6 Gebühren für die Uberlassung von Einweisungskarten 17
Cebühren für di.e Benutzung besonderer Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften . . 18
Beförderungsgelegenheiten ..................... . 7 Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Ein-
Vertriebsgebühr ................................. . 8 ziehung von Bezugsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Cebühr für die i\nschriftpn/.inclerung . . . . . . . . . . . . . . 9 Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . 20
Gebühren für Posl.z<!ilun9squt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Gebühren für StreifbandzPilunw~n 11 Inkrafttreten 22
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes § 3
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im Zeitungsgrundgebühr
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet: (1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt 60 Deutsche
§ 1 Mark für jedes Kalenderjahr.
Entrichten der Gebühren (2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb
des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes
(1) Die vom Verlc9er zu entrichtenden Gebühren volle und für jedes angefangene Vierteljahr
werden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch 15 Deutsche Mark .
.Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie
nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu ent- § 4
richten sind. über diE~ Gebühren wird jeweils nach
Erscheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet. Für Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich er- (1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in
scheinen, werden für die Abrechnung die in einer der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und
Woche erschienenen Zeilungsnummern zusammen- angefangene Zeile zehn Deutsche Mark.
gefaßt. Uber Gebühren, die nicht jm Zusammenhang
mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig (2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den
werden, wird besonders abgerechnet. Angaben in der „Liste des journaux allemands" er-
hoben.
(2) Die Post ist berechtigt, von dem Verleger Ge-
bührenvorauszahlungen in Höhe der jeweilg für eine § 5
Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungs- Vermittlungsgebühr
abschnitt ermittelten Gebührenschuld zu fordern.
(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für jedes
§ 2 Zeitungsstück 30 Pf.
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; (2) Der Zuschlag für die Einziehung von Versiche-
Gebührenerstattung rungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.
(1) Für Ersatzsendungen im Postzeitungsvertrieb
und beim Postzeitungsgut werden keine Gebühren § 6
erhoben.
Gebühren für Fremdbeilagen
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf An-
trag erstattet. Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendun- für je volle und angefangene 25 g
gen oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden 1. in Postvertriebsstücken 4 Pf,
keine Gebühren erstattet. 2. in Postzeitungsgut 2 Pf.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 7 (3) Für Luft-PostzeitungsguJ wird zu der Gebühr
Gebühren für die Benutzung für Postzeitungs-Schnellgut ein Zuschlag von 80 Pf
besonderer Beförderungsgelegenheiten je kg erhoben.
(1) Die Gd>ühren für die Benutzung besonderer § 11
Bcfördcrungsgc]Pgenheitcn betragen für jeden Beu- Gebühren für Streifbandzeitungen
tel und für jede lose S<'ndung
1. für die Beförderung l DM, (1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen betra-
gen
2. für die Behandlung
an der J\nh:m~JSSL('lh) 80 Pf, bis 50 g 10 Pf
an der Endstelle• über 50 g bis 100 g 15 Pf
80 Pf,
am Umladcor1
über 100 g bis 250 g 25 Pf
80 PJ.
über 250 g bis 500 g 40 Pf
(2) Die Gebü}m!n des Absatzes 1 Nr. 2 werden
über 500 g bis 1000 g 70 Pf.
nur erhoben, wenn für die Bchundlung der Beutel
und losen Semltm!.Jt!n Dicnstkrüflc der Deut.sehen (2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.
Bundespost Jwsonders eingcset1.L wE~rden müssen.
§ 12
§ 8
Gebühr
Vertriebsgebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken
(1) Die Vcrlriebsgcbühr beträgt für jedes Post- Die Gebühr für die Verpackung eines Postver-
vertriebsstück im Gcw ich!. bis 30 g triebsstücks beträgt
1. bei wöchentlich cinrn,il iqcm und
in der Verpackungsklasse
htiufigcrem Ersdwin<'ll 4 Pf, I II III IV V VI
bis über über über über über
für je 10 g rnebr 0,3 Pf, 2 2 3,5 5 10 50 10G
bei einem Gewicht bis bis bis bis bis
2. bei seli.ener dls wüdw1ttlic:h r!inmaligcrn 3,5 5 10 50 100
Erscheinen 6 Pf, je Absatzpostamt
Postvertriebsstücke im Durchschnitt
für je 10 g mehr 0,4 Pf. Pf Pf Pf Pf Pf Pf Pf
1 1 1 1 1 1
(2) Bei der Fcslslellun~J d1:s Ccv.1icbts werden 5 g bis 100 g 2,4 1,8 1,3
4,5 4,1 3,7 3,1
und md1r .:rnf 10 g i:llÜ~J<~rund()l., Teile unter 5 g blei- über 100 bis 250 g 4,8 4,5 4,1 3,3 2,5 1,9 1,4
ben unberücksichtigt über 250 bis 500 g 5,2 4,8 4,5 3,6 2,7 2,0 1,5
über 500 bis 1 000 g 5,7 5,4 5,0 3,8 2,9 2,3 1,B
(3) Als Mindesl~Jcbühr wird die Gebühr für 100,
bei einmal wöchPntlich und hüufiger erscheinenden
Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke § 13
erhoben. Gebühr
(4) Bei der Festsetzung des c;ebührensatzes wird für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken
die im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst (1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Post-
angegebene Erscheinun~Jsweisc zugrunde gelegt. vertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit
Der Gebührensatz des Absatzes 1 Nr. 1 bleibt bei
Ausfall von Zeitungsnummern unverändert, wenn l. wöchentlich fünf- bis siebenmaligem
im Vierteljahr wenigstens 10 Zeilungsnummern ge- Erscheinen 0,6 Pf
liefert werden. 2. wöchentlich ein- bis viermaligem
(5) Der Zuschlag 7.Ur Vertriebsgebühr für die Erscheinen 1,0 Pf
Luftposlbeförd<!nmg betrügt für je 10 g eines Post- 3. seltener als wöchentlich einmaligem
vertriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Ge- Erscheinen 1,2 Pf.
wichts gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt
§ 8 Abs. 4 entsprechend.
§ 9
Gebühr für die Anschriftenänderung
§ 14
Die Gebühr für die Anschriflenänderung betrügt
90 Pf.
Einweisungsgebühr
Die Einweisungsgebühr beträgt für jede Einwei-
§ 10
sung eines Zeitungsstücks 20 Pf.
Gebühren für Post.zeilungsgut
(1) D.le Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 13 Pf
§ 15
je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut
mit weniger als drei Zeilungsnummemstücken be- Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten
trägt 10 Pf je Sendung. Die Gebühr für das Berichtigen der Einweisungs-
(2) Für Postzcitungs-Schnellgut wird ein Zuschlag karten bei Änderung des Inhalts der Zulassung be-
von 3 Pf je kg erhoben. trägt je Zeitungsstück 15 Pf.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 793
§ 1G § 20
Gebühren Sondervorschriften für das land Berlin
für die Mitteilung von Bezieheranschriften (1) Im Verkehr zwischen dem Ltmd Berlin und
Die Cebül1rP11 für die Mill<~ilt1n(J von Bezid1er- dem übrigen Bundesgebiet betragen
t1 nsd1 ri [tcn betragen
1. der Zuschlag für die Beförderung von Luft-Post-
1. lür jc)cle mil.gcleilte Bc!zic)hnanschrift 15Pf, z'eitungsgut 60 Pf je kg,
2. Jür jedes Absdlzpostaml, 2. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-
das Bcizic)lwrcrnsdiriflen rnitqeteil1 hat, 15 Pf. postbeförderung für je 10 g eines Postvertriebs-
stücks 0,6 Pf.
§ 17
(2) Bei der Feststellung des Gewichts zu Absatz
Gebühren
Nr. 2 gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
für die Uberlassung der Einweisungskarten
Die Gebühren für di<· Ulwrlassung der Einwei-
sttngskarten betragen § 21
] . für jede überlassene Einweisungskarte 1 Pf, Geltung im Land Berlin
2. für jedes A bsatzposlamt, Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
das Einweisungskarten überlassen hat, 15 Pf. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt
§ 18 diese Verordnung auch im Land Berlin.
Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften
Die Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschrif- § 22
Len bei Sammelaufträgen beträgt für jede geprüfte Inkrafttreten
Anschrift 10 Pf.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in
§ 19
Kraft.
Gebühr für die Bearbeitung
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebühren-
des Antrags auf Einziehung von Bezugsgeld
ordnung vom 28. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 380),
Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags geändert durch Verordnung zur Änderung der Post-
auf Einziehung von Bezugsgeld beträgt eine zeitungsgebührenordnung vom 6. August 1966 (Bun-
Deutsche Mark. desgesetzbl. I S. 492), außer Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Werner Dollinger
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
und Richter im Bundesdienst
Vom 17. Mai 1950 (Bunclesgesetzbl. S. 209) in der Neufassung vom 11. Juli 1967
Auf Grund des !\rt.ikels 60 des Grundgesetzes für anstalt für den Güterfernverkehr der Besoldungs-
die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an: gruppen A 1 bis A 11 und der entsprechenden
Beamten bis zur Anstellung auf den Präsidenten der
Artikel 1 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu über-
tragen.
(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten in (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und
und des gehobenen Dienstes, der Bundesbeamten Entlassung der Beamten des Bundesluftschutzver-
des Polizeivollzugsdienstes der Besoldungsgruppen bandes der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und
A 1 bis A 12 und aller Bundesbeamten bis zur An- der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung auf
stellung den obersten Bundesbehörden. Die obersten den Vorstand des Bundesluftschutzverbandes zu
Bundesbehörden können diese Befugnis hinsi~htlich übertragen mit dem Recht, diese Befugnis auf das
der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis geschäftsführende Vorstandsmitglied weiter zu über-
tragen.
A 11 und der entsprechenden Beamten bis zur An-
stellung auf die unmittelbar nachgeordneten Be- (4) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Ent-
hörden weiter übertragen. lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst ausübe, sind mir Vorschläge von den zustän-
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
digen obersten Bundesbehörden einzureichen.
tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und
Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn
in den Laufbahngruppen des einfachen, des mitt--
Artikel 2
leren und des gehobenen Dienstes und der ent-
sprechenden Beamten bis zur Anstellung auf den Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
Vorstand der Deutschen Bundesbcihn zu übertragen und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 bis 3 genann-
mit dem Recht, diese Befugnis hinsichtlich der Be- ten Bundesbeamten vor.
amten der Besoldtm9s~Jrupprm A 1 bis A 11 und der
entsprechenden Beamten bis zur Anstellung auf die
unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu Artikel 3
übertragen. Der Bundesminister für Verkehr wird Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-
ferner crmüchtigt, die Ausübung des Rechtes zur lichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des
Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundes- Innern.
Bonn, den 11. Juli 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967 795
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § l Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bund<'s9esetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqewiesen:
Verkündet im Tag des
Da1um und fü~zeichnung der Verordnung BunJesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 7. 67 Verordnung über die Senkung von Abschöpfungs-
sützcn lwi der Einfuhr von lebenden Kühen 130 15. 7.67 16. 7.67
14. 7. 67 Zwcile Verordnung zur .Änderung der Verord-
nung über die Festsetzung der Schwellenpreise
für Milcherzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr
19G7/GB 130 15. 7. 67 17. 7.67
'.lO. 6. 67 Schiffallrf.polizeilidw Anordnung der Wasser- und
Schiff,l11rl.sdircklion IImnburg über den Umschlag
von <!xplosions9düh rljchen Gütern auf der See-
schilfc1hrtstraße Elbe 130 15. 7.67 20. 7.67
10. 7. 67 Verordnung Nr. 20/G7 über die Festsetzung von
Entqclten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrl 131 18. 7.67 15. 7. 67
12. 7. 67 Verordnung über die Grenze des Freihafens
Harnbur9 133 20. 7.67 21. 7. 67
18. 7. 67 Verordnung TSF Nr. 7/67 über Tarife für den
Güte\ rfcrn v c\rk ehr rn i t Krn.ftfohrzeugen 134 21. 7. 67 1. 8. 67
20. 7. 67 Verordnung zur /'i.nderung der Dritten Verord-
nunq über Barerstattungen für die Ausfuhr von
Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern 135 22. 7.67 23. 8. 67
14. 7. 67 Vc~rord111in~J Nr. 21/67 über die Festsetzung von
Ent.qell<\n für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiJfollrl. 135 22. 7.67 25. 7.67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 67 Verordnung Nr. 269/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Abgabe und der Subvention, die vorübergehend
auf den l-Iandel mit Getreidemischfutter zwischen Italien und
den übrigen Mitgliedstaaten anzuwenden sind 8. 7. 67 146/1
7. 7. 67 Verordnung Nr. 270/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 7. 67 146/3
7. 7. 67 Verordnung Nr. 271/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 8. 7.67 146/5
7. 7. 67 Verordnung Nr. 272/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
nung 8. 7. 67 146/7
7. 7. 67 Verordnung Nr. 273/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
des Beihilfebetrags für Olsaaten 8. 7.67 146/9
10. 7. 67 Verordnung Nr. 274/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 7. 67 147/3
10. 7. 67 Verordnung Nr. 275/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11.7.67 147/5
10. 7. 67 Verordnung Nr. 276/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 7. 67 147/7
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 7. 67 Verordnung Nr. 277/67/EWG der Kommission über die Zu- und
Abschläge für Getreide bei der Intervention 12. 7. 67 149/1
11. 7. 67 Verordnung Nr. 278/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 7. 67 149.'7
11. 7. 67 Verordnung Nr. 279/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12. 7.67 149.9
11. 7. 67 Verordnung Nr. 280/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 12. 7.67 149/11
11. 7. 67 Verordnung Nr. 281/67/EWG des Rates zur Festsetzung der
Höchstbeträge der Erstattung bei der Erzeugung für Zuc:ker,
der in der chemischen Industrie verwendet wird 12. 7.67 150/3
11. 7. 67 Verordnung Nr. 282/67/EWG der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen betreffend die Intervention bei Olsaaten 13. 7.67 151/1
11. 7. 67 Verordnung Nr. 283/67/EWG der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Anwendung der Ausgleichs-
abgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Ole 13. 7.67 151/5
11. 7. 67 Verordnung Nr. 284/67/EWG der Kommission über bestimmte
Einzelheiten für die Anwendung der Erstattungen bei der
Ausfuhr von Olsaaten 13. 7.67 151/6
11. 7. 67 Verordnung Nr. 285/67/EWG der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung Nr. 118/67/EWG der Kommission über be-
stimmte Ubergangsbestimmungen für Raps- und Rübsensamen 13. 7.67 151/8
11. 7. 67 Verordnung Nr. 286/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 13. 7.67 151/10
12. 7. 67 Verordnung Nr. 287/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 7.67 15U12
12. 7. 67 Verordnung Nr. 288/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13. 7. 67 151/14
12. 7. 67 Verordnung Nr. 289/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 13. 7.67 151/16
12. 7. 67 Verordnung Nr. 290/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Birnen
nach Verordnung Nr. 209/67/EWG des Rates 14. 7.67 153/1
12. 7. 67 Verordnung Nr. 291/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Liste_ der repräsentativen Erzeugermärkte für Birnen 14. 7.67 153/3
13. 7. 67 Verordnung Nr. 292/67/EWG der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr für bestimmte Getreide-
verarbeitungserzeugnisse, die durch die Verordnung Nr. 251/
67/EWG festgesetzt wurde 14. 7.67 153/5
13. 7. 67 Verordnung Nr. 293/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 14. 7.67 153/11
13. 7. 67 Verordnung Nr. 294/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 14. 7.67 153/13
13. 7. 67 Verordnung Nr. 295/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 7.67 153/15
13. 7. 67 Verordnung Nr. 296/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 14. 7.67 153/17
13. 7. 67 Verordnung Nr. 297/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl,
Grob- und Feingrieß von Weizen und Roggen 14. 7.67 153/19
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lau f e n d er Bezug nur durch die Post. Bezug s p reis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
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