725
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1967 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
20. 7. 67 Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
Bun<lPsqesntz!Jl. J1I 20:11-1, 2031-l/1, 2030-2, 2030-1, 2030-4, 52-2, 63-1, 63-5, 340-1, 2032-1, 301-1, 303-1, 55-2,
20:Jfi-l, 2031-1-1, 2031-2
20. 7. 67 Neufassung der Bundesdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
Bundcsiiesetzbl. III 2031-1
Gesetz
zur Neuordnung des Bundesdi.sziplinarrechts
Vom 20. Juli 1967
Der Bundestug hat das folgende Gesetz beschlos- Beamtinnnen, die eine ihnen nach § 152 des
sen: Bundesbeamtengesetzes zustehende Abfindung
noch nicht oder nur teilweise erhalten haben
Artikel I oder denen eine Abfindungsrente nach § 153
Änderung der Bundesdisziplinarordnung des Bundesbeamtengesetzes zugesichert ist oder
Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November gewährt wird."
1952 (BundesgesetzbJ. I S. 761), zuletzt geändert
durch das Dritte Gesetz zur Anderung beamtenrecht- 3. § 2 erhält folgende Fassung:
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom ,,§ 2
31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007), wird
wie folgt geändert: (1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden
1. Es werden ersetzt: 1. ein Beamter wegen eines während seines
Beamtenverhältnisses begangenen Dienst-
a) die Bezeichnung „Bundesdisziplinargericht" vergehens,
durch die Bezeichnung „Disziplinargericht",
b) die Bezeichnung „Bundesdisziplinarkammer" 2. ein Ruhestandsbeamter
durch die Bezeichnung „Bundesdisziplinar- a) wegen eines während seines Beamten-
gericht", verhältnisses begangenen Dienstverge-
c) die Bezeichnung „Bundesdisziplinarhof" hens oder
durch die Bez(~ichnung „Bundesverwaltungs- b) wegen einer nach Eintritt in den Ruhe-
gericht", stand begangenen als Dienstvergehen
d) die Bezeichnung „Disziplinarstrafe" durch geltenden Handlung (§ 77 Abs. 2 des Bun-
die Bezeichnung „Disziplinarmaßnahme", desbeamtengesetzes).
e) die Bezeichnung „Beschuldigter" durch die
(2) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter,
Bezeichnung „Beamter",
der früher in einem anderen Dienstverhältnis
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf
ergibt. Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder
Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps
2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch
,, (2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienst-
auf Lebensz(~it nach den §§ 120 oder 177 Abs. 2 vergehen geltender Handlungen verfolgt wer-
des Bundesbeumtengesetzes, Ubergangsgebühr- den, die er in dem früheren Dienstverhältnis
nisse nach § 17 Abs. 1 des BundespolizEübeam- oder als Versorgungsberechtigter aus einem
tengeselzes oder für die Dauer einer Erwerbsbe- solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei
schränkung Unterhaltsbeiträge nach den §§ 142 einem aus einem solchen Dienstverhältnis Aus-
oder 177 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes geschiedenen oder Entlassenen gelten die in
oder nach den §§ 19 oder 20 des Bundespolizei- § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeich-
beamtengesetzes beziehen, gelten bis zum Ende neten Handlungen als Dienstvergehen. Ein
dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Be- Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinar-
züge als Ruhegehalt. Das gleiche gilt für frühere rechtlichen Verfolgung nicht entgegen."
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
4. § 3 erhält folgende Fassung: 10. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 ,,§ 7
Die zustfü1dige Behörde bestimmt nach pflicht- (1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruch-
gemi.ißem .Ermessen, ob wegen eines Dienstver- teilmäßigen Verminderung der jeweiligen
gehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf
Sie hat di:lbei das gesamte dienstliche und längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem
außerdienstliche Verhalten des Beamten zu be- früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
rücksichtigen." einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt
bei dessen Regelung (§§ 158 ff. des Bundes-
5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: beamtengesetzes) die Gehaltskürzung unbe-
,,§ 3 a rücksichtigt.
(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das (2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen,
höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, wird die Kürzung nach einem monatlichen
mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Ver- Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem
folgung nicht mehr zulässig. Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und
(2) Sind seit einem Dienstvergehen oder etwaige sonstige Dienstbezüge) der letzten
einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, sechs Monate vor Einleitung des förmlichen
das eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Disziplinarverfahrens ergibt.
Ruhegehalts rechtfertigt, mehr als drei Jahre (3) Während der Dauer der Gehaltskürzung
verstrichen, ist eine Verfolgung nur zulässig, darf der Beamte nicht befördert werden. Der
wenn vor Ablauf der Frist ein förmliches Dis- Zeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Ur-
ziplinarverfahren eingeleitet worden ist. teils."
(3) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben 11. Die § § 7 a und 7 b werden gestrichen.
Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet wor- 12. § 7 c wird wie folgt geändert:
den, ist die Frist für die Dauer des Strafverfah-
rens gehemmt." a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1,
Satz 2 wird gestrichen; an seine Stelle tritt
6. § 4 erhält folgende Fassung: folgender Satz: ,,Der Beamte darf nur bei
,,§ 4 Bewährung und frühestens fünf Jahre nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
befördert werden."
Verweis, b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Geldbuße,
,, (2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem
Gehaltskürzung, bisherigen Amt enden auch die Nebentätig-
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit keiten, die der Beamte im Zusammenhang
geringerem Endgrundgehalt, mit dem bisherigen Amt, oder auf Verlan-
Entfernung aus dem Dienst, gen, Vorschlag oder Veranlassung seines
Kürzung des Ruhegehalts, Dienstvorgesetzten übernommen hatte."
Aberkennung des Ruhegehalts. 13. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Bestrafte" durch
das Wort „Beamte" ersetzt.
(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung
und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig. 14. § 9 erhält folgende Fassung:
(3) Bei Beamten auf Probe oder auf Wider- ,,§ 9
ruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig."
(1) Für die Kürzun•J des Ruhegehalts gilt § 7
7. § 5 erhält folgende Fassung: Abs. 1 entsprechend.
,,§ 5 (2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt
(1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst ge-
Verhaltens des Beamten. rechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte
sich noch im Dienst befände. Sie bewirkt auch
(2) Mißbilligende Äußerungen eines Dienst- den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenen-
vorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, versorgung und der Befugnis, die Amtsbezeich-
Rügen und dergleichen), die nicht ausdrück- nung und die im Zusammenhang mit dem frühe-
lich als Verweis bezeichnet werden, sind keine ren Amt verliehenen Titel zu führen und die
Disziplinarmaßnahmen." Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen be-
8. In § 6 Satz 2 wird das Wort „dreihundert" ziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei
durch das Wort „fünfhundert" ersetzt. Eintritt in den Ruhestand im unmittelbaren oder
9. Nach§ 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
mittelbaren Bundesdienst bekleidet hat."
,,§ 6 a
15. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Verweis und Geldbuße stehen bei Bewäh-
rung einer Beförderung des Beamten nicht ent- (1) Wird gegen einen Beamten, der früher
gegen." in einem anderen Dienstverhältnis als Bundes-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 727
beamtcr, Richter des Bundes, Berufssoldat, Sol- leitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn
dat auf Zeit oder berufs.müßiger Angehöriger während seines Laufes die öffentliche Klage er-
oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps hoben wird.
gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst (2) Das Disziplinarverfahren kann ausge-
erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus setzt werden, wenn in einem anderen gesetz-
dem früh Prcn Diens l verhältnis (Ruhegehalt, lich geordneten Verfahren über eine Frage zu
Hinterblicbcncnvcrsorgung sowie die in § 9 entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-
Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), scheidung im Disziplinarverfahren von wesent-
wenn er wegen eines in dem früheren Dienst- licher Bedeutung ist.
verhältnis begangenen Dienstvergehens oder
wegen einer als Dienstvergehen geltenden (3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren
Handlung verurteilt wird. kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklä-
rung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im
(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht
der früher in einem anderen Dienstverhältnis verhandelt werden kann, die in der Person des
als Bundesbeamter, Richter des Bundes, Berufs- Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist
soldat, Soldat auf Zeit oder berufsmäßiger spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das
Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen. Einern
Zivilschutzkorps gestanden hat, auf Aberken- Verlangen des Bundesdisziplinaranwalts auf
nung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfah-
entsprechend." rens hat die Einleitungsbehörde zu entsprechen..
16. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt: (4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung
durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf
,,§ 10 a
gerichtliche Entscheidung stellen; das Bundes-
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine disziplinargericht entscheidet endgültig durch
Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt wor- Beschluß. Gegen eine Aussetzung durch das
den, darf wegen desselben Sachverhalts ein Bundesdisziplinargericht kann der Bundesdiszi-
Verweis nicht ausgesprochen werden; Geld- plinaranwalt oder der Beamte Beschwerde beim
buße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhe- Bundesverwaltungsgericht einlegen.
gehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies
zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder (5) Wird der Beamte im strafgerichtlichen
Verfahren freigesprochen, kann wegen der Tat-
Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflich-
sachen, die Gegenstand des strafgerichtlichen
ten anzuhalten und das Ansehen des Beamten-
tums zu wahren." Urteils waren, ein Disziplinarverfahren nur
dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn
17. § 11 erhält folgende Fassung: diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines
,,§ 11 Strafgesetzes zu erfüllen, ein Dienstvergehen
enthalten."
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den
zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und 20. § 14 erhält folgende Fassung:
Disziplinargerichten ausgeübt. ,,§ 14
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines
die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf
des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten denen das Urteil beruht, sind im Disziplinar-
Dienstbehörde ausgeübt; sie kann ihre Befug- verfahren, das denselben Sachverhalt zum Ge-
nisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. genstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die
Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer,
nicht mehr, bestimmt der Bundesminister des den Bundesdisziplinaranwalt und das Diszipli-
Innern, welche Behörde zuständig ist." nargericht bindend. Das Disziplinargericht hat
18. § 12 erhält folgende Fassung: jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststel-
lungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine
,,§ 12 Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln;
Die Vorschriften über das Disziplinarverfah- dies ist in den Urteilsgründen (§ 65} zum Aus-
ren gegen Beamte gelten auch für Verfahren druck zu bringen.
gegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus die- (2) Die in einem anderen gesetzlich geord-
sem Gesetz nichts anderes ergibt." neten Verfahren getroffenen tatsächlichen Fest-
stellungen sind nicht bindend, können aber der
19. § 13 erhält folgende Fassung:
Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne
,,§ 13 nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. 11
(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche 21. § 15 erhält folgende Fassung:
Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben,
kann wegen derselben Tatsachen ein Diszipli- ,,§ 15
narverfahren eingeleitet werden; es ist aber bis (1) Der Einleitung, oder Fortsetzung eines
zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfah- Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, daß
rens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits einge- der Beamte verhandlungsunfähig oder durch
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Abwescnheil an der Wahrnehmung seiner wenden, soweit nicht die Eigenart des Diszi-
Rechte gehindert isl. plinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle
der in diesen Gesetzen genannten Fristen von
(2) In diesem Fülle bestellt das Amtsgericht
einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei
auf Anlrng der Einleilungsbehörde einen Pfle-
ger als gcselzlichen Vertreter zur Wahrneh- Wochen."
mung der Rechte des Beamten in dem Verfah- 27. § 21 erhält folgende Fassung:
ren. Der Pfleger muß Beamter sein. Die Vor-
schriften des Gesetzes über die Angelegenhei- ,,§ 21
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Ver- (1) Werden Tatsachen bekannt, die den
fahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen,
den §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetz- veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Auf-
buches gelten entsprechend." klärung des Sachverhalts erforderlichen Ermitt-
lungen (Vorermittlungen). Dabei sind die be-
22. § 16 erhält folgende Fassung:
lastenden, die entlastenden und die für die Be-
,,§ 16 messung der Disziplinarmaßnahme bedeutsa-
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden lei- men Umstände zu ermitteln.
sten dem Dienstvorgesetzten, dem Untersu- (2) Sobald es ohne Gefähr.dung des Ermitt-
chungsführer, dem Bundesdisziplinaranwalt und lungszweckes möglich ist, ist dem Beamten Ge-
dem Disziplinargericht in Disziplinarsachen legenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn
Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Ver- der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen,
nehmung von Zeugen und Sachverständigen welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er
können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm
werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu
Untersuchung~führer um die Vernehmung er- äußern oder nicht zur Sache auszusagen und
sucht, entscheidet das Amtsgericht über die jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung,
Vereidigung; soweit der Untersuchungsführe1 einen Verteidiger zu befragen. Uber die Anhö-
zur Vereidigung befugt ist (§ 46 Satz 1), that rung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von
das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidi- der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift
gung zu entsprechen." auszuhändigen ist.
23. § 17 wird wie folgt geändert: (3) Dem Beamten ist zu gestatteO:, die Vor-
In Absatz 4 werden die Worte „Gefahr im ermittlungsakten und beigezogenen Schrift-
Verzug oder wenn der Eid" durch die Worte stücke einzusehen, soweit dies ohne Gefähr-
,,sie zur Sicherung des Beweises oder" ersetzt. dung des Ermittlungszweckes möglich ist.
24. § 19 wird wie folgt geändert: (4) Das wesentliche Ergebnis der Vorermitt-
lungen ist dem Beamten und dem Bundesdiszi-
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort plinaranwalt bekanntzugeben. Der Beamte kann
„Urschrift" die Worte „oder Ubersendung einer weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienst-
beglaubigten Abschrift" eingefügt. vorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag statt-
25. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: zugeben ist. Der Beamte ist abschließend zu
hören; Absatz 2 Satz 4 findet Anwendung. Vom
,,§ 19 a
Beginn der abschließenden Anhörung an ist
(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen dem Bundesdisziplinaranwalt und dem Vertei-
ist der Betroffene über die Möglichkeit der An- diger bei jeder Anhörung des Beamten die An-
fechtung, über die Stelle, bei der das Rechts- wesenheit zu gestatten."
mittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist,
und über die Formen und Fristen der Anfech- 28. § 22 wird wie folgt geändert:
tung schriftlich zu belehren.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder un-
richtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmit- ,,(1) Wird durch die· Ermittlungen ein Dienst-
tels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines vergehen nicht festgestellt oder hält der Dienst-
Jahres nach Zustellung der anfechtbaren Ent- vorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für
scheidung zulässig, außer wenn die Einlegung angezeigt oder nicht für zulässig, stellt er das
vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Ge- Verfahren ein und teilt dies dem Beamten und
walt unmöglich war oder eine schriftliche Beleh- dem Bundesdisziplinaranwalt mit."
rung dahin erfolgt ist, daß eine Anfechtung
29. § 23 erhält folgende Fassung:
nicht möglich sei."
,,§ 23
26. § 20 erhält folgende Fassung:
Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren
,,§ 20 nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor- für ausreichend, erläßt er eine Disziplinarverfü-
schriften des Gerichtsverfassungsgesr czes über gung. Andernfalls leitet er das förmliche Diszi-
Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Be:::atung und plinarverfahren ein oder führt die Entscheidung
Abstimmung und der Strafprozeßordnung anzu- des höheren Dienstvorgesetzten herbei."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 729
30. § 24 erhält folgende Fassung: behörde kann der Beamte die Entscheidung des
,,§ 24
Bundesdisziplinargerichts beantragen. Der An-
trag ist innerhalb eines Monats schriftlich ein-
(1) Durch Disziplinarverfügung können nur zureichen und zu begründen. Absatz 1 Satz 2
Verweis und Geldbuße verhängt werden. und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entspre-
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen chend. Der Dienstvorgesetzte, der die ange-
gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt. fochtene Entscheidung erlassen hat, legt den
Antrag mit seiner Stellungnahme dem Bundes-
(3) Geldbußen können verhängen disziplinargericht vor. Das Gericht gibt dem Be-
1. die oberste Dientbehörde bis zum zulässigen amten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme
Höchstbetrage (§ 6), des Dienstvorgesetzten zu äußern.
2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar
nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur (4) Das Bundesdisziplinargericht kann Be-
Hälfte des zulässigen Höchstbetrages, weise wie im förmlichen Disziplinarverfahren
3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem erheben und mündliche Verhandlung anord-
Viertel des zulässigen Höchstbetrages. nen. Es entscheidet über die Disziplinarverfü-
gung endgültig durch Beschluß. Dem Bundes-
Sind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten disziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Ge-
Dienstvorgesetzten nach § 29 die Befugnisse legenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Ge-
der Einleitungsbehörde übertragen, so kann richt kann die Disziplinarverfügung aufrecht-
dieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchst- erhalten, aufheben oder zugunsten des Beamten
betrage verhängen. ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit
(4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts auch
Geschäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar
Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des
zur Verhängung von Geldbußen weiter abstu- Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht
fen oder ausschließen." für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem
Beamten zuzustellen und dem Bundesdiszipli-
31. § 25 erhält folgende Fassung: naranwalt mitzuteilen."
,,§ 25
(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begrün- 33. § 27 erhält folgende Fassung:
den und vom Dienstvorgesetzten oder seinem ,,§ 27
allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen; bei
obersten Dienstbehörden kann die Zeichnungs- (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im
befugnis einem Abteilungsleiter übertragen Falle des § 26 Abs. 4 die angefochtene Entschei-
werden. dung, mildert es die Disziplinarmaßnahme,
stellt es das Disziplinarverfahren nach § 26
(2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beam- Abs. 4 Satz 5 ein oder stellt es ein Dienstver-
ten zuzustellen und dem Bundesdisziplinaran- gehen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde
walt mitzuteilen." die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute
32. § 26 erhält folgende Fassung: Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten
oder zuungunsten des Beamten nur wegen
,,§ 26 solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismit-
(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinar- tel zulässig, die dem Gericht bei seiner Ent-
verfügung, wenn sie nicht von der obersten scheidung nicht bekannt waren.
Dienstbehörde erlassen ist, innerhalb zweier
Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde (2) Im übrigen können der höhere Dienstvor-
erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienst- gesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine
vorgesetzten, der die Disziplinarverfügung er- Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeent-
lassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch ge- scheidung des nachgeordneten Dienstvorge-
wahrt, wenn während ihres Laufes die Be- setzten, die oberste Dienstbehörde oder im
schwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht, Falle des § 30 d die Einleitungsbehörde auch
der über sie zu entscheiden hat. ihre eigene Entscheidung jederzeit aufheben.
Sie können in der Sache neu entscheiden oder
(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinar- die Einleitung des förmlichen Disziplinarver-
verfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die fahrens veranlassen. Eine Verschärfung der
Disziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mil- Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einlei-
dern. Er hat die Beschwerde innerhalb einer tung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist
Woche dem nächsthöheren oder dem von der nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung
obersten Dienstbehörde allgemein bestimmten innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß
Dienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzu- aufgehoben worden ist, oder wenn nach ihrem
legen. Führt dieser vor der Entscheidung neue Erlaß wegen desselben Sachverhalts ein rechts-
Ermittlungen durch, gilt § 21 Abs. 2 bis 4 ent- kräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen
sprechend. Feststellungen ergeht, die von den der Diszi-
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung oder plinarverfügung zugrunde liegenden tatsäch-
die Disziplinarverfügung der obersten Dienst- lichen Feststellungen abweichen.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Vor d<)r Entscheidtmg nach Absatz 2 nachgeordnete Behörden übertragen oder die
Satz 2 isl, auil<!r im Falle des§ 30 d, der Beamte diesen zustehende Befugnis allgemein oder im
zu }l(iren. § 21 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." Einzelfall an sich ziehen; dasselbe gilt ent-
34. § 28 Abs. 1 wird§ 28. entsprechend für den Vorstand der Deutschen
Bundesbahn."
35. § 28 Abs. 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
36. Nach § 2B wird folgender § 28 a eingefügt: ,, (2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der
,,§ 2Ha der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung unter-
Der Beamte kann die Einleitung des förm- steht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beur-
lichen Disziplinarverfahrens gE}gEm sich bean- laubung oder Abordnung des Beamten nicht
berührt."
tragen, um sich von dem Verdacht eines Dienst-
vergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungs- c) Absatz 3 wird gestrichen.
behörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten
bekanntzugeben, daß sie die Einleitung nicht 38. § 30 wird wie folgt geändert:
für gerechtfertigt hält. Auf Antrag hat sie diese In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
Entscheidung schriftlich zu begründen. Wird in
den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, 39. § 30 a erhält folgende Fassung:
eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, ,,§ 30a
oder wird offongelassen, ob ein Dienstver-
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Aufgabe,
gehen vorliegt, kann der Beamte die Entschei-
die einheitliche Ausübung der Disziplinarge-
dung des Bundesdisziplinargerichts beantragen.
walt zu sichern und das Interesse des öffent-
Der Antrag 'ist innerhalb eines Monats nach
lichen Dienstes und der Allgemeinheit in jeder
Zustellung der Entscheidung schriftlich einzu-
Lage des Verfahrens wahrzunehme~. Er und
reichen und zu begründen. § 26 Abs. 4 Satz 1
seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren
bis 3 und 6 gilt c:~ntsprechend."
Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt
37. § 29 wird wie folgt geändert: haben oder die Voraussetzungen des § 110
Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.•
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Einleitungsbehörden sind 40. § 30 b erhält folgende Fassung:
1. für Beamte, hinsichtlich deren der Bundes- ,,§ 30b
präsident das Ernennungsrecht ausübt, mit (1) Der Bundesdisziplinaranwalt untersteht
Ausnahme der unter den Nummern 3 und 4 der allgemeinen Dienstaufsicht des Bundesmini-
bezeichneten, die für die Dienstaufsicht zu- sters des Innern. Er ist bei Ausübung seiner Be-
ständigen obersten Bundesbehörden; diese fugnisse an die Weisungen der Bundesregie-
können ihre Befugnis mit Zustimmung des rung gebunden, die der Bundesminister des
Bundesministers des Innern auf unmittelbar Innern im Benehmen mit der zuständigen
nachgeordnete Behörden übertragen, sie obersten Bundesbehörde herbeiführt.
jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen,
(2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann, um
2. für andere Beamte, mit Ausnahme der unter seine Auf gaben und Befugnisse wahrzunehmen,
den Nummern 3 und 4 bezeichneten, die für bei den Einleitungsbehörden von diesen vor-
die Ernennung zuständigen Behörden, geschlagene geeignete Beamte als Beauftragte
3. für Beamte der bundesunmittelbaren Kör- bestellen; sie müssen die Befähigung zum Rich-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des teramt haben oder die Voraussetzungen des
öffentlichen Rechts die Behörden, die der für § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes er-
die Aufsicht zuständige Bundesminister im füllen. Die Beauftragten sind bei der Erfüllung
Benehmen mit dem Bundesminister des In- ihrer Aufgaben an die Weisungen des Bundes-
nern bestimmt, disziplinaranwalts gebunden. 11
4. für die Beamten der Deutschen Bundesbahn
mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, so- 41. § 30 c wird gestrichen.
weit nicht die Ausübung des Ernennungs-
42. § 30 d erhält folgende Fassung:
rechts auf andere Behörden weiter über-
tragen worden ist, der Vorstand der Deut- ,,§ 30 d
schen Bundesbahn. Der Bundesdisziplinaranwalt kann die Ein-
Soweit für Beamte eine für die Dienstaufsicht leitung eines förmlichen Diszipfinarverfahrens
zuständige oberste Bundesbehörde nicht vor- beantragen, wenn im Verfahren voraussichtlich
handen ist, bestimmt der Bundespräsident die auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn
zuständige Einleitungsbehörde. Wenn die Ein- mit geringerem Endgrundgehalt, auf Entfernung
leitungsbefugnis nicht gesetzlich besonders aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhe-
geregelt ist, können die obersten Bundesbehör- gehalts erkannt werden wird; dem Antrag ist
den auch für die unter Satz 1 Nr. 2 und 3 zu entsprechen. Auf sein Ersuchen sind ihm
genannten, ihrer Aufsicht unterstehenden die Akten, die für die Beurteilung eines Dienst-
Beamten die ihnen zustehende Befugnis als v;ergehens von Bedeutung sein können, sowie
11
Einleitungsbehörde auf ihnen unmittelbar die Personalakten vorzulegen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 731
4.3. § 30 c~ (•rbiill fo1qende F<1ssunn: plinarverfügung oder bei EinleitunH des förm-
,,§ 30 e
lichen Disziplinarverfahrens dienstlicher Wohn-
sitz des Beamten war. Liegt der dienstliche
(l) Der Bc<1mte kmm sich im Disziplinarver- Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des
fohn)n des fü)isl:mides eines Verteidigers be- Grundgesetzes, ist die für den Sitz der Bundes-
dir)rwn. En l.sprediendPs 9ilt in den Fällen der
1
regierung zuständige Kammer zuständig; für
§§ 105 bis 105 c und des§ 107. Der Verteidiger bestimmte Arten von Beamten im Grenzdienst
ist zu c11lcnVernehm1mnPn und Beweiserhebun- kann jedoch der Bundesminister des Innern im
gen in der Untersuchunu und im disziplinar- Einvernehmen mit der zuständigen obersten
gcrichllicheu Verfilhren, abgesehen von Be- Bundesbehörde durch Rechtsverordnung die
scillai]nalrmcn und Durcbsudnmgen, zu laden. Kammer als zuständig bezeichnen, die dem
Von allen Entscheiclun~Jen und Verfügungen der dienstlichen Wohnsitz am nächsten liegt.
Einh~il.ungsbehörde, des Untersuchungsführers
und des Disziplinur~Jeri.chts, die dem Beamten (2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Vvohnsitz
zuzustellen sind, ist dem Verteidiger eine Ab- oder, wenn ein Wohnsitz im Geltun9sbereicb
schrift zu übersenden. Dem Verteidiger steht des Grundgesetzes nicht besteht, der letzte
das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im dienstliche Wohnsitz maßgebend. Liegt dieser
g]eichen Umfang zu wie dem Beamten. außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetzes, so ist die für den Sitz der Bundes-
(2) Verteidiger können die bei einem Ge- regierung zuständige Kammer zuständig."
richt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer 47. § 34 erhält folgende Fassung:
an Hochschulen im Geltungsbereich des Grund- ,,§ 34
gesetzes und Vertreter der Beamtengewerk-
schaften mit Sitz im Geltungsbereich des Grund- Streitigkeiten über die Zuständigkeit von
gesetzes, Beamte und Ruhestandsbeamte sein, Kammern entscheidet auf Antrag einer Kammer
sofern sie nicht zu den in § 37 a Nr. 4 und 6 das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts
bezeichneten Personen gehören; vor dem Bun- durch Beschluß."
desverwaltungsgericht ist nur zugelassen, wer 48. § 35 erhält folgende Fassung:
die Befähigung zum Richteramt hat oder die
,,§ 35
Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-
schen Richtergesetzes erfüllt." (1) Das Bundesdisziplinargericht besteht aus
44. § 31 erhält folgende Fassung: dem Präsidenten, den Direktoren und weiteren
Richtern.
,,§ 31
(2) Beim Bundesdisziplinargericht können
Disziplinargerichte sind das Bundesdiszipli- auch Richter kraft Auftrags verwendet werden.
nargericht und das Bundesverwaltungsgericht."
(3) Beim Bundesdisziplinargericht wirken Be-
45. § 32 erhält folgende Fassung: amtenbeisitzer a]s ehrenamtliche Richter mit.
,,§ 32 Sie müssen auf Lebenszeit ernannte Bundes-
beamte sein."
(1) Das Bundesdisziplinargericht wird mit
Sitz in Frankfurt (Main) errichtet. 49. Nach § 35 werden folgende §§ 35 a bis 35 c
eingefügt:
(2) Beim Bundesdisziplinargericht werden ,,§ 35a
Kammern mit örtlichem Zuständigkeitsbereich
gebildet. Die Bezirke der Kammern werden (1) Der Präsident des Bundesdisziplinar-·
durch Beschluß des Präsidiums des Bundesdiszi- gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter,
plinargerichts bestimmt; sie können nur zum Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Be~Jinn eines Geschäftsjahres geändert werden. (2) Ubergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für
Die Sitzungen der Kammern finden in der Re- das Bundesdisziplinargericht ist der Präsident
gel innerhalb ihrer Bezirke statt. des Bundesverwaltungsgerichts.
(:3) Bei dem Bundesdisziplinargericht wird § 35b
eine Hauptgeschäftsstelle errichtet. Der Bun-
desminister des Innern kann daneben für die Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung,
Kammern am Ort ihrer regelmäßigen Sitzungen wenn kein Direktor als ständiger Vertreter
Nebengeschäftsstellen errichten; er kann mit bestellt ist, der dem Dienstalter, bei gleichem
Zustimmung der zuständigen obersten Dienst- Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste
behörde bestimmen, daß andere Dienststellen Direktor.
§ 35c
des Bundes die erforderlichen Bürokräfte, die
Räume und die Mittel für den sonstigen säch- (1) Das Präsidium des Bundesdisziplinar-
lichen Bedarf dafür zur Verfügung stellen." gerichts besteht aus dem Präsidenten als Vor-
sitzenden, den Direktoren und dem dem Dienst-
46. § 33 erhält folgende Fassung:
alter nach ältesten weiteren Richter.
,,§ 33
(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmen-
(1) Zuständig ist die Kammer, in deren Be- mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stim-
zirk der Ort liegt, der bei Zustellung der Diszi- me des Präsidenten den Ausschlag."
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
50. § 36 erhält folgende Fassung: Direktoren mit Stimmenmehrheit; bei Stimmen-
.. § 36 gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den
Ausschlag. Dem Vorsitzenden einer Kammer
(1) Der Bundesminister des Innern stellt für kann zugleich der Vorsitz in höchstens zwei
jeweils vier Kalenderjahre für jede Kammer weiteren Kammern übertragen werden.
eine Liste von Beamten mit dem dienstlichen
Wohnsitz im Kammerbezirk auf, aus der die (2) Das Präsidium bestimmt vor Beginn eines
Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Die obersten jeden Geschäftsjahres die Mitwirkung der wei-
Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen teren Richter in den Kammern sowie die Ver-
der Gewerkschaften der Beamten können für tretung der Vorsitzenden der Kammern.
die Aufnahme von Beamten in die Listen Vor- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
schläge machen. In den Listen sind getrennt die Anordnungen können im Laufe des Geschäfts-
Beamten, die die Befähigung zum Richteramt jahres nur geändert werden, wenn dies wegen
haben oder die Voraussetzungen des § 110 Uberlastung oder ungenügender Auslastung
Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, einer Kammer oder infolge Wechsels oder
und die anderen Beamten, gegliedert nach Lauf- andauernder Verhinderung einzelner Mitglieder
bahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzu- des Gerichts erforderlich wird.
führen. Der Bundesminister des Innern über- (4) Die Kammern entscheiden in der Be-
sendet die Listen dem Bundesverwaltungs- setzung mit dem Vorsitzenden und zwei Be-
gericht und dem Bundesdisziplinargericht. amtenbeisitzern. Einer der Beamtenbeisitzer
(2) Aus den in den Listen genannten Beamten, muß die Befähigung zum Richteramt haben
die vom Bundesverwaltungsgericht nicht aus- oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des
gelost worden sind (§ 41 Abs. 3), werden durch Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Einer der
zwei vom Präsidium des Bundesdisziplinar- Beisitzer soll der Laufbahngruppe und mög-
gerichts bestimmte Direktoren vor Beginn eines lichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten
jeden Kalenderjahres für dessen Dauer für Beamten angehören.
jede Kammer rechtskundige und andere Be- (5) Vor Anberaumung der Hauptverhandlung
amtenbeisitzer ausgelost und in der Reihen- kann der Vorsitzende nach Anhörung des
folge der Auslosung in Jahreslisten eingetragen. Bundesdisziplinaranwalts durch Beschluß einen
Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von weiteren Richter heranziehen (erweiterte Be-
Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszu- setzung), wenn dies nach Umfang oder Bedeu-
losen und in Hilfslisten einzutragen. Uber die tung der Sache geboten ist. Die Kammern ent-
Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Ge- scheiden im Falle der erweiterten Besetzung
schäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. mit dem Vorsitzenden, einem weiteren Richter
Die Vorsitzenden der Kammern setzen die Be- und drei Beamtenbeisitzern. Absatz 4 Satz 2
amtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kennt- und 3 ist anzuwenden.
nis. (6) Die Kammern entscheiden mit einfacher
(3) Bei der Heranziehung der Beamten- Stimmenmehrheit."
beisitzer ist unter Berücksichtigung von § 37 52. Nach § 31 wird folgender § 37 a eingefügt:
Abs. 4 Satz 3 die Reihenfolge einzuhalten, die
.§ 37a
sich aus der Eintragung in die Jahreslisten
ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamten- Ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von
beisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
des Kalenderjahres vorzunehmen. ausgeschlossen, wenn er
(4) Die Beamtenbeisitzer sind bei der ersten 1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Kam- 2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des
mer auf die gewissenhafte Führung des Amtes beschuldigten Beamten oder des Verletzten
zu verpflichten. Uber die Verpflichtung wird ist oder war,
eine Niederschrift aufgenommen. Die Verpflich- 3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten
tung gilt für das Kalenderjahr. in gerader Linie verwandt, verschwägert
(5) § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur oder durch Annahme an Kindes Statt ver-
Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzel- bunden, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade
nen Verwaltungszweigen des Landes Berlin verwandt oder bis zum 2. Grade verschwä-
beschäftigten Personen vom 26. April 1957 gert ist, auch wenn die Ehe, durch welche
(Bundesgesetzbl. I S. 397) bleibt unberührt.• die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr
besteht,
51. § 31 erhält folgende Fassung: 4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Be-
.. § 31 amten tätig gewesen oder als Sachverstän-
(1) Den Vorsitz in den Kammern führen der diger oder Zeuge gehört worden ist,
Präsident und die Direktoren. Vor Beginn des 5. in einem sachgleichen Strafverfahren gegen
Geschäftsjahres bestimmt der Präsident die den Beamten beteiligt war,
Kammer, deren Vorsitz er übernimmt. Uber 6. Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei
die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung
Kammern entscheiden der Präsident und die von Personalangelegenheiten befaßt ist.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 133
Ein Beümtcnbeisitzer ist auch ausgeschlossen, waltungsgericht teilt dem Bundesdisziplinar-
wenn er der Dienststelle des Beamten ange- gericht die Namen der ausgelosten Beamten mit.
hört." (4) Im übrigen gelten für die Disziplinar-
53. § 38 wird wie folgt geändert: senate die §§ 37 a bis 40 entsprechend."
a) In Absalz 1 Satz 1 wird das Wort "Beisit- 57. Die § § 42 und 43 werden gestrichen.
zern" durch das Wort „Beamtenbeisitzern"
ersetzt. 58. Die Uberschrift vor § 44 erhält folgende Fas-
sung:
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,6. Untersuchung und Anschuldigung"
„Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die
Kammer endgültig." 59. § 44 erhält folgende Fassung:
54. § 39 erhält folgende Fassung: ,,§ 44
,,§ 39 (1) Nach Einleitung des förmlichen Diszipli-
narverfahrens wird eine Untersuchung durch-
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förm- geführt. Von dieser kann mit Zustimmung des
liches Disziplinarverfahren oder wegen eines Bundesdisziplinaranwalts abgesehen werden,
Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein wenn der Beamte in den Vorermittlungen, ins-
Strafverfahren eingeleitet oder dem nach§ 60 besondere zu den Feststellungen eines rechts-
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes die Führung kräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil
seiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während verwendet werden sollen, gehört worden ist
dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots und der Sachverhalt sowie die für die Bemes-
zur Ausübung seines Amtes nicht heranzu- sung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen
ziehen." Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungs-
55. § 40 wird wie folgt geändert: behörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu
geben. Ist von der Untersuchung abgesehen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
worden, dürfen Feststellungen eines später
,, (1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers er- ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum
lischt, wenn er Nachteil des Beamten nur verwendet werden,
1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden
oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu ist.
einer Geldstrafe verurteilt oder wenn im (2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder
Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter
eine schwerere D:sziplinarmaßnahme ver- zum Untersuchungsführer und teilt. dies dem
hängt wird, beschuldigten Beamten und dem Bundesdiszi-
2. in ein Amt außerhalb des Bezirks der plinaranwalt mit. Beamte können zu Unter-
Kammer, der er zugeteilt ist, versetzt suchungsführern nur bestellt werden, wenn sie
wird oder die Befähigung zum Richteramt haben oder die
3. auf andere V✓ eise als durch Versetzung Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-
oder Beförderung aus dem Hauptamt schen Richtergesetzes erfüllen.
scheidet, das er bei seiner Bestellung (3) Der Untersuchungsführer ist in der
bekleidet hat." Durchführung der Untersuchung unabhängig
b) In Absatz 2 wird „Nummer 3" durch „Nr. 2" und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt
ersetzt. erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt
56. § 41 erhält folgende Fassung: eines Beamtenbeisitzers nach § 40 Abs. 1 Nr. 1
bis 3. Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das
n§41 förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder
(1) Für Disziplinarsachen werden beim Bun- wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen
desverwaltungsgericht Disziplinarsenate gebil- Vergehens die öffentliche Klage im straf-
det. Für die Gerichtsverfassung gelten die Vor- gerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der
schriften des § 10 Abs. 4 und des § 11 Abs. 2 Untersuchungsführer kann nur abberufen wer-
bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit den, wenn er dienstunfähig ist und mit der
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner-
halb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen
(2) Die Disziplinarsenate entscheiden in der
ist.
Besetzung von drei Richtern und zwei Beamten-
beisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der (4) Für den Untersuchungsführer gilt § 37 a
Hauptverhandlung in der Besetzung von drei entsprechend. Uber seine Ablehnung entscheidet
Richtern. § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 4 das Bundesdisziplinargericht endgültig."
Satz 3 und Absatz 6 gelten entsprechend.
60. § 45 erhält folgende Fassung:
(3) Die Beamtenbeisitzer werden durch zwei
Richter der Disziplinarsenate aus den Beamten ,,§ 45
ausgelost, die dem Bundesverwaltungsgericht (1) Der Untersuchungsführer hat bei allen
als Beisitzer benannt sind (§ 36 Abs. 1). § 36 Vernehmungen und Beweiserhebungen einen
Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Das Bundesver- Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung die- ,, (1) Hält der Untersuchungsführer den
ses Amtes und auf Verschwiegenheit zu ver- Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er
pflichten. dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich
(2) Uber die Ablehnung des Schriftführers abschließend zu äußern. Wird der Beamte
entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die abschließend mündlich gehört, ist hierzu
Entscheidung ist Beschwerde an das Bundes- der Bundesdisziplinaranwalt zu laden. 11
disziplinargericht zulüssig, das endgültig ent- b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz
scheidet." gestrichen.
61. § 46 erlüilt folgende Fassung: 66. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz ~ erhält folgende Fassung:
,,§ 46
Der Untersuchungsführer darf Zeugen und ,, (1) Die Einleitungsbehörde hat das förm-
Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es liche Disziplinarverfahren, solange es noch
zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Be- nicht beim Bundesdisziplinargericht anhän-
schlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur gig ist, einzustellen, wenn
auf Anordnung des örtlich zuständigen Amts- 1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder
richters, bei Gefahr im Verzug auch auf An- sonst unzulässig ist,
ordnung des Untersuchungsführers durch die 2. der Beamte stirbt,
sonst dazu berufenen Behörden durchgeführt 3. der Beamte aus dem Beamtenverhältnis
werden." ausscheidet oder entlassen wird,
62. § 48 wird wie folgt geändert: 4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Heil- einer gerichtlichen Verurteilung nach
§ 162 des Bundesbeamtengesetzes ein-
und Pflegeanstalt" durch die Worte „Heil-
ader Pflegeanstalt" ersetzt. treten,
b) Absatz 1 Satz 3 erhä.lt folgende Fassung: 5. der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte
als solcher der obersten Dienstbehörde
,,Hat der Beamte nicht selbst einen Vertei-
gegenüber schriftlich verzichtet,
diger beigezogen, bestellt der Vorsitzende
der Kammer von Amts wegen für das Unter- 6. bei einem Ruhestandsbeamten die Kür-
bringungsverfahren einen Verteidiger." zung oder Aberkennung des Ruhegehalts
nicht gerechtfertigt erscheint,
c} Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
7. nach § 10 a von einer Disziplinarmaß-
63. § 49 erhält folgende Fassung: nahme abzusehen ist.
,,§ 49 Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 er-
(1} Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, löschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und
abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsu- Hinterbliebenenversorgung sowie die Be-
chungen, zu laden. Der Untersuchungsführer fugnis, die Amtsbezeichnung und die im
kann den Beamten von der Teilnahme aus- Zusammenhang mit dem früheren Amt ver-
schließen, wenn er dies aus besonderen dienst- liehenen Titel zu führen und die Dienst-
lichen Gründen oder mit Rücksicht auf den kleidung zu tragen. 11
Untersuchungszweck für erforderlich hält; der b) In Absatz 2 werden in Satz 2 ,,§ 11 Abs. 2
II
Beamte ist jedoch über das Ergebnis dieser und sowie die Sätze 3 und 4 gestrichen.
Beweiserhebung zu unterrichten. c) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(2) Der Untersuchungsführer hat Beweis- „Im Falle der Einstellung nach Absatz 2
11
anträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie Satz 1 gilt § 28 a Satz 4 bis 6 entsprechend.
für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
einer Disziplinarmaßnahme oder für die Ge-
,, (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2
währung eines Unterhaltsbeitrages (§ 64) von 11
gelten § 22 Abs. 2 und § 27 entsprechend.
Bedeutung sein können. Die Entscheidung über
einen Beweisantrag kann nicht angefochten 67. Dem 6. Unterabschnitt des Abschnitts III werden
werden. folgende Vorschriften angefügt:
(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten ,,§ 52 a
und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, so- Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren
weit dies ohne Gefährdung des Untersuchungs- nicht ein, übersendet sie dem Bundesdisziplinar-
zweckes möglich ist." anwalt die Akten zur Fertigung der Anschuldi-
64. § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende gungsschrift; diese soll die Tatsachen, in denen
Fassung: ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Be-
weismittel geordnet darstellen.
„Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in
die Akten über den Stand der Untersuchung § 52 b
unterrichten. § 49 Abs. 2 gilt sinngemäß." (1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach
Zustellung der Einleitungsverfügung weder das
65. § 51 wird wie folgt geändert:
Verfahren ein gestellt noch die Anschuldigungs-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: schrift dem Beamten zugestellt (§ 53 Abs. 2),
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 735
kann er die Entscheidung des Bundesdiszipli- gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige
nargeridüs beantragen. Dieses hat vor seiner Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht
Entscheidung dem Bundesdisziplinaranwalt und werden."
der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, 70. § 54 wird wie folgt geändert:
sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu
äußern. Es kann verlangen, daß ihm alle bisher a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Bundes-
entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungs- disziplinarkammer kann bei ihr" durch die
unterlagen vorgelegt werden. Worte .Das Bundesdisziplinargericht kann
bei ihm" ersetzt.
(2) Stellt das Gericht eine unangemessene
Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen ,, (2) Das Bundesverwaltungsgericht kann
oder das Verfahren einzustellen ist; andern- Disziplinarverfahren, dfe bei verschiedenen
falls weist es den Antrag zurück. Der Beschluß Kammern des Bundesdisziplinargerichts an-
ist dem Beamten, dem Bundesdisziplinaranwalt hängig sind, auf Antrag des Bundesdiszipli-
und der Einleitungsbehörde zuzustellen. naranwalts, einer Einleitungsbehörde, einer
Kammer oder eines der beschuldigten
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeich- Beamten in jeder Lage durch Beschluß mit-
neten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren einander verbinden oder wieder trennen
nach § 13 ausgesetzt ist.• und die zuständige Kammer bestimmen."
68. § 53 erhält folgende Fassung: 71. Die§§ 55 und 56 werden gestrichen.
,,§ 53 72. § 57 wird wie folgt geändert:
(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungs- Die Worte „der Bundesdisziplinarkammer" wer-
schrift wird das Verfahren beim Bundesdiszipli- den durch die Worte „dem Gericht" und das
nargericht anhängig. Wort .Abschrift" durch das Wort „Abschriften"
(2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem ersetzt.
Beamten eine Ausfertigung der Ansdmldigungs- 73. § 58 wird wie folgt geändert:
schrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich
schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich ,,(1) Nach Ablauf der Frist des§ 53 Abs. 2
auf sein Antragsrecht nach § 53 a und die dafür setzt der Vorsitzende den Termin zur Haupt-
bestimmte Frist hinzuweisen. verhandlung an und lädt hierzu den Bundes-
disziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde,
(3) Teilt der Bundesdisziplinaranwalt dem den Beamten und seinen Verteidiger. Er
Gericht mit, daß neue Anschuldigungspunkte lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen,
zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wer- deren Erscheinen er für erforderlich hält;
den sollen, so hat das Gericht das Verfahren ihre Namen sind in den Ladungen des
auszusetzen, bis der Bundesdisziplinaranwalt Bundesdisziplinaranwalts, der Einleitungs-
nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der behörde, des Beamten und seines Vertei-
Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldi- digers anzugeben. Ebenso läßt er andere
gungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Beweismittel herbeischaffen, die er für not-
Verfahrens beantragt. wendig hält."
(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tat- b) Absatz 3 wird Absatz 2.
sachen verwertet worden, zu denen sich der
Beamte weder in den Vorermittlungen noch in 74. § 59 wird wie folgt geändert:
der Untersuchung hat äußern können, oder In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „der
leidet das Disziplinarverfahren an anderen Bundesdisziplinarkammer" und • und ihm dabei
wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das androhen, daß bei seinem Ausbleiben ein Ver-
Gericht die Aussetzung des Verfahrens. Der teidiger zu seiner Vertretung nicht zugelassen
Vorsitzende der Kammer hat die Anschuldi- werde" gestrichen.
gungsschrift an den Bundesdisziplinaranwalt zur 75. § 60 erhält folgende Fassung:
Beseitigung der Mängel zurückzugeben.
,,§ 60
(5) § 48 gilt sinngemäß; eines Antrages be-
darf es nicht." (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
Der Bundesminister des Innern und die von ihm
69. Es wird folgender § 53 a eingefügt: ermächtigten Personen sowie Vorgesetzte des
.§ 53 a beschuldigten Beamten oder von ihnen beauf-
tragte Beamte können der Verhandlung bei-
Der Bundesdisziplinaranwalt und der Beamte
wohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen
können die nochmalige Vernehmung von Zeu-
zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen
gen und Sachverständigen sowie weitere Be-
behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf.
weiserhebungen beantragen. Der Antrag ist
unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis (2) Auf Antrag des Beamten ist die Offent-
erhoben werden soll, in der Anschuldigungs- lichkeit herzustellen. §§ 171 a bis 174, 175 Abs. 1
schrift oder in der Äußerung des Beamten dazu und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten
(§ 53 Abs. 2) zu stellen. Ein späterer Antrag entsprechend."
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
76. § 61 wird wie folgt gelindert: liegen. In den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 1
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden durch folgende bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptver-
Sctlze ersetzt: handlung durch Beschluß eingestellt werden.
§ 26 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend."
,,In der Hauptverhandlung trägt der Vor-
sitzende in Abwesenheit der Zeugen das 79. § 64 erhält folgende Fassung:
Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er ,,§ 64
kann im Falle der erweiterten Besetzung den (1) Das Gericht kann dem Verurteilten in
weiteren Richter und in anderen Fällen den einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf
Beamtenbeisitzer, der die Befähigung zum Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil
Richteramt hat oder die Voraussetzungen einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit be-
des § 110 Satz 1 des Deutschen Richter- willigen, wenn der Verurteilte nach seiner wirt-
gesetzes erfüllt, mit der Berichterstattung schaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig
beauftragen. Niederschriften über Beweis- und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unter-
erhebungen aus dem Disziplinarverfahren haltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom
oder einem anderen gesetzlich geordneten Hundert des Ruhegehalts betragen, das der
Verfahren können nur durch Verlesen zum Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil
Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte;
werden." er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: zu bemessen. Neben dem Unterhaltsbeitrag
,,(2) Nach Anhörung des Beamten werden werden Kinderzuschläge nach den für die Beam-
die Zeugen und Sachverständigen vernom- ten geltenden Vorschriften des Besoldungs-
men, soweit nicht der Beamte und der rechts gewährt.
Bundesdisziplinaranwalt auf die Verneh- (2) Auf den Unterhaltsbeitrag ~ind Renten
mung verzichten oder das Gericht sie für aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die
unerheblich erklärt." für den gleichen Zeitraum gezahlt werden,
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: anzurechnen. Der Verurteilte ist verpflichtet, im
,, (3) Beweisanträgen nach § 53 a ist zu Umfange des gezahlten Unterhaltsbeitrages für
entsprechen, es sei denn, daß die Erhebung den gleichen Zeitraum bestehende Rentenan-
des Beweises unzulässig, die Tatsache, die sprüche an den früheren Dienstherrn abzutreten
bewiesen werden soll, offenkundig, für die und diesem, soweit Renten bereits gezahlt wor-
Entscheidung ohne Bedeutung oder schon den sind, entsprechende Beträge zu erstatten.
erwiesen ist oder als wahr unterstellt werden (3) Das Gericht kann bestimmen, daß der
kann oder das Beweismittel unerreichbar ist. Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Per-
Das Gericht kann weitere Beweiserhebungen sonen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der
vornehmen, die es für erforderlich hält. Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach
§ 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste
und § 14 Abs. 1 bleiben unberührt. Das Dienstbehörde bestimmen.
Gericht kann um die Vernehmung von (4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages be-
Zeugen und Sachverständigen auch eine
ginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst-
Behörde ersuchen."
oder Versorgungsbezüge.
77. § 62 wird wie folgt geändert: (5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der
a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Bundes- Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird.
disziplinarkammer kann zum Gegenstand Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 158
der Urteilsfindung nur die Anschuldigungs- bis 160, 162 und 165 des Bundesbeamtengeset-
punkte machen" durch die Worte „Zum Ge- zes sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als
genstand der Urteilsfindung können nur die Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als
Anschuldigungspunkte gemacht werden" er- Ruhegehalt. Bei Anwendung der§§ 158 und 160
setzt. des Bundesbeamtengesetzes sind die Höchst-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die grenze (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 4) und
Bundesdisziplinarkammer nach ihrer" durch der unter Zugrundelegung der gesamten ruhe-
die Worte „das Gericht nach seiner" und die gehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag
Worte ,,§ 13 Abs. 3" durch die Worte ,,§ 14 (§ 160) um den Betrag zu kürzen, um den der
Abs. 1" ersetzt. Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus
dem er errechnet ist, zurückbleibt."
78. § 63 wird wie folgt geändert:
80. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 Satz 3 werden den Worten
,,(1) Das Urteil kann nur auf eine Diszi- ,,nach § 61 Abs. 2" die Worte „und 3" ange-
plinarmaßnahme, Freispruch oder Einstel- fügt.
lung des Verfahrens lauten."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,,(2) Das Urteil ist vom Vorsitzenden, im
,, (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn Falle der erweiterten Besetzung auch vom
die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 vor- weiteren Richter zu unterschreiben."
Nr. 4:3 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 737
81. § 6G wird wie folgt geändert: 3. das Urteil aufheben und die Sache an die
a) In Absatz 2 werden die Worte „eingelegt Kammer, deren Urteil aufgehoben wor-
den ist, oder an eine andere Kammer des
wird" durch das Wort ,,<:~ingeht" ersetzt.
Bundesdisziplinargerichts zur nochmali-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: gen Verhandlung und Entscheidung zu-
,, (4) Ist die Beschwerde verspätet einge- rückverweisen, wenn es weitere Aufklä-
legt, verwirft sie das Bundesdisziplinarge- rungen für erforderlich hält oder wenn
richt durch Bcsch luß als unzulässig. Die Ent- schwere Mängel des Verfahrens vorlie-
scheidung ist zuzuslcllcm." gen."
82. § 67 wird wie folgt geändert:
b-) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufas-
a) Absatz l erhält folgende Fassung:
sen, zu begründen --und dem Beamten sowie
,,(1) Gegen das Urteil des Bundesdiszipli- dem Bundesdisziplinaranwalt zuzustellen,"
nargerichts kunn innerhalb eines Monats
nach seiner Zustellung Berufung an das Bun- 89. § 75 erhält folgende Fassung:
desverwaltungsgericht eingelegt werden. ,,§ 75
Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der
Wohnort des Beamten im Ausland, kann (1) Im Verfahren vor dem Bundesverwal-
der Vorsitzende der Kammer die Berufungs- tungsgericht gelten die Vorschriften über das
frist durch eine V(;rfügung, die zugleich mit Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht
dem Urteil zuzustellen ist, angemessen ver- entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz
längern." nichts anderes ergibt. Von dem Verlesen von
Niederschriften (§ 61 Abs. 1 Satz 3) kann abge-
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „er sehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidi-
kann sie" die: Wort(~ ,,in diesem Falle" ein- ger und der Bundesdisziplinaranwalt darauf
gefügt. verzichten. § 53 a und § 61 Abs. 3 Satz 1 finden
83. § 68 wird wie folgt geändert: keine Anwendung.
In Satz 2 werden die Worte „eingelegt wird" (2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die
durch das Wort „eingeht" ersetzt. nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1
vorgebracht werden, braucht das Bundesver-
84. § 69 erhält folgende Fassung: waltungsgericht nur zu berücksichtigen, wenn
,,§ 69 ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Ver-
schulden dessen beruht, der sie geltend macht."
In der Berufungsschrift ist das angefoch-
tene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, in- 90. Nach § 75 wird eingefügt:
wieweit es angefochten wird und welche Ände-
„c) Bindung des Bundesdisziplinargerichts
rungen beantragt werden; die Anträge sind zu
begründen." § 7-5 a
85. § 70 erhält folgende Fassung: Wird die Sache an das Bundesdisziplinar-
gericht zurückverwiesen, ist es an die recht-
,,§ 70 liche Beurteilung gebunden, die der Entschei-
Das Bundesdisziplinargericht verwirft die dung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde
Berufung durch Beschluß als unzulässig, wenn liegt."
sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen
91. In der Uberschrift vor § 76 wird der Buch-
Form oder Frist eingelegt ist."
stabe c durch den Buchstaben d ersetzt.
86. § 71 erhält folgende Fassung:
92. § 77 erhält folgende Fassung:
,,§ 71
,,§ 77
Wird die Berufung nicht als unzulässig ver-
Die Beschlüsse 'des Bundesverwaltungs-
worfen, ist eine Abschrift der Berufu11gsschrift
gerichts werden mit der Zustellung, seine
dem Bundesdisziplinaranwalt oder, wenn dieser
Urteile rnit der Verkündung rechtskräftig."
die Berufung einqele9t hat, dem Beamten zuzu-
stellen." 93. § 79 wird wie folgt geändert:
87. § 72 wird gestrichen. a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte
„Wartestands- und" sowie „Wartegeldes
88. § 73 wird wie folgt geündert:
oder" gestrichen.
a) Absatz 1 erhült folgende Fassung:
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann
,, (4) Ist gegen eine verheiratete Beamtin
durch Beschluß
ein förmliches Disziplinarverfahren ein-
1. die Berufung aus den Gründen des § 70 geleitet worden und stellt sie einen Antrag
als unzulässig verwerfen, nach § 152 Abs. 1 des Bundesbeamten-
2. das Verfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 gesetzes, so darf eine Abfindung vor rechts-
einstellen, kräftigem Abschluß des Verfahrens nicht
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
gezahlt werden. § 152 Abs. 6 des Bundes- spruchs oder der Einstellung des Verfahrens,
bcamtengeselzes bleibt unberührt." wenn
1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
94. § 81 wird wie folgt geändert: werden, die erheblich und neu sind,
a) In Absatz 1 wird das Wort „danach" ge-
2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer un-
strichen.
echten oder verfälschten Urkunde oder auf
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das
,, (3) Auf Antrag des Beamten entscheidet vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben
das Bundesdisziplinargericht über die Auf- worden ist,
rechterhallung der Anordnungen durch Be- 3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsäch-
schluß. Der Einleitungsbehörde und dem lichen Feststellungen das Disziplinarurteil
Bundesdisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Ur-
Äußerung zu geben." teil aufgehoben worden ist,
4. ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer, der
95. § 82 wird wie folgt geändert: bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „mit der Sache einer strafbaren Verletzung seiner
Amtsenthebung oder Ruhegehaltsverlust Amtspflicht schuldig gemacht hat,
verbundene Strafe" durch die Worte „auf
5. bei der Entscheidung ein Richter oder Beam-
eine Strafe, die den Verlust der Rechte als tenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der
Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
hat," ersetzt.
ausgeschlossen war, es sei denn, daß die
b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „nach Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß
dem Ergebnis der Untersuchung" gestrichen. bereits erfolglos geltend gemacht worden
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des waren.
Strafverfahrens und" gestrichen. (3) Als erheblich sind Tatsachen oder Be-
d) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: weismittel anzusehen, wenn sie allein oder in
Verbindung mit den früher getroffenen Fest-
,, (3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlen- stellungen eine- andere Entscheidung, die Ziel
den Beträge sind Einkünfte aus einer wäh- des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu
rend der vorläufigen Dienstenthebung aus- begründen geeignet sind. Als neu sind Tat-
geübten genehmigungspflichtigen Neben- sachen und Beweismittel anzusehen, die dem
tätigkeit (§ 65 des Bundesbeamtengesetzes) Disziplinargericht bei seiner Entscheidung noch
anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräf-
eine als Dienstvergehen geltende Handlung tigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens in
erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten
über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft strafgerichtlichen Verfahren ein rechtskräftiges
zu geben."
Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellun-
96. Die Uberschrift nach § 82 erhält folgende Fas- gen, die von denen des Urteils des Disziplinar,
sung: gerichts abweichen, so gelten die abweichenden
„Abschnitt IV Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils als
neue Tatsachen.
Wiederaufnahme
des förmlichen Disziplinarverfahrens" (4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist
ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen
97. § 83 erhält folgende Fassung: Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der
nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf
,,§ 83
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wor-
(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist den ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Diszi-
zulässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinar- plinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizufüh-
maßnahme verhängt worden ist, die nach Art ren, wenn der Beamte nachträglich ein Dienst-
oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war. vergehen glaubhaft eingestanden hat, das im
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ersten Verfahren nicht festgestellt werden
auch zulässig gegenüber der rechtskräftigen _konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer
Entscheidung eines Disziplinargerichts, der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 2 vor-
liegen."
in der auf Entfernung aus dem Dienst oder
auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wor- 98. § 84 wird wie folgt geändert:
den ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Ein- Die Worte „Abs. 1 Nr. 2 und 5" werden durch
stellung des Verfahrens oder der Milderung die Worte „Abs. 2 Nr. 2 und 4" ersetzt.
des Urteils,
oder 99. § 86 wird wie folgt geändert:
in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fas-
erkannt worden ist, mit dem Ziel des Frei- sung:
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 739
,,2. der Bundesdisziplinaranwalt. Einem Ver- „Abschnitt V
langen der Einleitungsbehörde auf Stel- Entziehung und Neubewilligung des
lung eines Wiederaufnahmeantrages hat Unterhaltsbeitrages"
er zu entsprechen."
b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz gestri- 109. § 96 wird wie folgt geändert:
chen. a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 64 Abs. 2 und 5 ist entsprechend an-
100. § 88 wird wie folgt geändert:
zuwenden."
In Absatz 2 werden die Worte „und dem Bun-
dcsdisziplinaran walt" gestrichen. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden
durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:
101. § 89 wird wie folgt geändert: ,, (3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 kön-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: nen von dem Ersten des Monats ab, in dem
,, (2) Für das weitere Verfahren ist das der Antrag gestellt worden ist, bewilligt
Gericht zuständig, das in dem früheren Ver- werden.
fahren im ersten Rechtszug entschieden hat, (4) Das Bundesdisziplinargericht kann,
im Falle des § 83 Abs. 2 Nr. 5 das Gericht, wenn es Beweiserhebungen für erforder-
dessen Mitglied von der Ausübung des lich hält, den Vorsitzenden der Kammer
Richteramtes ausgeschlossen war." damit beauftragen oder eine Behörde darum
b) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1 ersuchen. Dem Verurteilten und dem Bun-
Buchstabe b" durch die Worte „Abs. 4" desdisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur
ersetzt. Äußerung zu geben.
(5) Das Bundesdisziplinargericht ist auch
102. § 90 wird wie folgt geändert: zuständig, wenn das Bundesverwaltungs-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der gericht über den Unterhaltsbeitrag ent-
Einleitungsbehörde" durch die Worte „dem schieden hatte.
Bundesdisziplinaranwalt" sowie das Wort (6) Gegen den Beschluß des Bundes-
,,diese" durch das Wort „dieser" ersetzt. disziplinargerichts ist Beschwerde nach § 66
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. zulässig."
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgenqe Fassung: 110. Abschnitt V wird Abschnitt VI.
,,Der Vorsitzende oder ein von ihm beauf- 111. § 97 erhält folgende Fassung:
tragter Richter des Disziplinargerichts nimmt
die erforderlichen Ermittlungen vor, um den ,,§ 97
Sachverhalt aufzuklären." (1) Verfahren nach diesem Gesetz sind
gebührenfrei.
103. § 91 wird wie folgt geändert:
(2) Als Auslagen werden erhoben, auch so-
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,der Ein-
weit sie in den Vorermittlungen oder in der
leitungsbehörde" durch die Worte „des Bun-
Untersuchung entstehen,
desdisziplinaranwalts" ersetzt.
1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und
104. § 92 wird wie folgt geändert: Abschriften, die auf Antrag erteilt werden,
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. nach den im Gerichtskostengesetz maßgeben-
den Sätzen;
105. Die Uberschrift nach § 92 erhält folgende Fas- 2. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
sung:
,,3. Ausschluß vom Richteramt" 3. die durch Einrücken in öffentliche Blätter
entstehenden Kosten;
106. § 93 erhält folgende Fassung: 4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung
,,§ 93 von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen-
den Beträge; erhält ein Sachverständiger für
Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht
die Sachverständigentätigkeit aus der Bun-
tätig werden, wer im früheren Verfahren als
des- oder Landeskasse eine laufende, nicht
Untersuchungsführer oder an der den ersten
auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so
oder zweiten Rechtszug abschließenden Ent-
ist der Betrag zu erheben, der nach dem
scheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
mitgewirkt hat."
und Sachverständigen zu zahlen wäre;
107. § 95 wird wie folgt geändert: 5. die während der Vorermittlungen und der
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „bis" durch Untersuchung entstandenen Reisekosten des
das Wort „und" ersetzt. mit den Vorermittlungen beauftragten Beam-
ten, des Untersuchungsführers, eines ersuch-
108. Die Uberschrift nach § 95 erhält folgende Fas- ten Richters und ihrer Schriftführer sowie
sung: des Bundesdisziplinaranwalts;
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
G. di('. Kos!cn für die Unlcrbringung und Unter- 114. § 99 erhält folgende Fassung:
suchung des Beamten in einer öffentlichen ,,§ 99
Heil- oder PJlcgccrnsl<1lt;
(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes
7. die J\ usldgcn des dem Beamten nach § 48 Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es
Abs. 1 beslt,,'lllen Verteidigers; erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittel-
8. die Auslagen des ncich § 1.5 Abs. 2 bestellten verfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird
Pflegers." ein vom Bundesdisziplinaranwalt eingelegtes
Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es
112. § 97 a erhillt folgende Fassung: erfolglos, trägt der Bund die Kosten des Rechts-
,,§ 97 a mittelverfahrens.
(1) Der Dicnstvorgesctztc · kann einem Be- (2) Hatte ein Rechtsmittel teilweise Erfolg,
amten, gegen den er eine Disziplinarmaß- kann das Disziplinargericht die Kosten des
nahme verhängt, die Kosten des Verfahrens Rechtsmittelverfahrens angemessen auf den
insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienst- Beamten und den Bund verteilen.
vergehens entstanden sind, das den Gegen- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß
stand der Disziplinarmaßnahme bildet. Das- für die Kosten des Verfahrens, die durch einen
selbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den
förmliche Disziplinarverfahren einstellt und Fällen der § § 26, 28 a, 96, 105 bis 105 c oder
eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 52 auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstan-
Abs. 2 Satz 2). den sind."
(2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetz-
ten festgesetzt. Sie fließen dem Verwaltungs- 115. § 100 erhält folgende Fassung:
zweig zu, in dem das Verfahren durchgeführt ,,§ 100
worden ist.
(1) Die dem Beamten erwachsenen notwen-
(3) Für die Anfechtung einer selbständigen digen Auslagen, einschließlich der Vergütung
Kostenentscheidung gilt § 26 entsprechend." eines Verteidigers, können dem Bund ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn der
113. § 98 wird wie folgt geändert: Beamte freigesprochen wird oder die zur An-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: schuldigung gestellten Punkte nur zum Teil
die Grundlage der Verurteilung bilden oder
,,(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem
das förmliche Disziplinarverfahren in anderen
Beamten insoweit aufzuerlegen, als er in den
als den in § 98 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fäl-
Anschuldigungspunkten verurteilt wird."
len eingestellt wird. Sie sind dem Bund auf-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: zuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des Ver-
,, (2) Entsprechendes gilt, wenn fahrens die Schuldlosigkeit des Beamten er-
wies·en ist oder ein begründeter Verdacht
1. das förmliche Disziplinarverfahren aus
gegen ihn nicht vorliegt.
den Gründen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
eingestellt wird und nach dem Ergebnis (2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Bundes-
der Vorermittlungen oder der Unter- disziplinaranwalt eingelegt und wird es zurück-
suchung ein Dienst vergehen oder eine als genommen oder bleibt es erfolglos, sind die
Dienstvergehen geltende Handlung er- dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwach-
wiesen ist, senen notwendigen Auslagen, einschließlich
2. im Verfahren nach § 96 Abs. 1 oder 2 der der Vergütung eines Verteidigers, dem Bund
Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ent- aufzuerlegen.
zogen oder einem Antrag auf Erhöhung
(3) Im Antragsverfahren nach den §§ 26,
oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitra-
28 a, 96, 105 bis 105 c gilt Absatz 1, im An-
ges nicht stattgegeben wird."
tragsverfahren nach § 86 gelten Absatz 1. und 2
c) An Absatz 2 werden folgende Absätze 3 entsprechend."
und 4 angefügt:
,, (3) Wird der Beamte freigesprochen oder 116. § 101 wird wie folgt geändert:
wird das förmliche Disziplinarverfahren in Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeich- sung:
neten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche ,, (2) Die Höhe der Kosten, die nach der
Kosten aufzuerlegen, die er durch schuld-
Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird
hafte Säumnis verursacht hat. vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Bundesdisziplinargerichts festgesetzt. Auf Be-
Absatz 1, 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten schwerde gegen die Festsetzung entscheidet
oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten das Bundesdisziplinargericht endgültig; ent-
zur Last fallen, sind dem Bund aufzuerlegen, sprechendes gilt für die Kostenfestsetzung
es sei denn, daß sie ganz oder teilweise von durch den Dienstvorgesetzten und die Ein-
einem Dritten zu tragen sind." leitungsbehörde.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 741
(3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren 119. § 103 erhält folgende Fassung:
vom Beamten oder von einem Dritten zu er- ,,§ 103
stattenden Kosten fließen dem Bund zu, auch
soweit sie in den Vorermittlungen entstanden (1) Die dem Beamten oder Verurteilten auf-
sind." erlegten Kosten können von den Dienst- oder
Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbei-
trag abgezogen werden.
117. Die Uberschrift nach § 101 erhält folgende Fas-
sung: (2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit
sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
„Abschnitt VII vollstreckt werden können, nach dem Verwal-
Vollstreckung, Tilgung, Begnadigung" tungsvollstreckungsgesetz beigetrieben.
(3) Die Vollstreckungsbehörden der Länder
118. § 102 erhält folgende Fassung: haben Vollstreckungsersuchen der Disziplinar-
gerichte zu entsprechen. u
,,§ 102
(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der 120. § 103 a erhält folgende Fassung:
zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer ,,§ 103a
Vollstreckung bedürfen. (1) Eintragungen in den Personalakten über
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald Verweis und Geldbuße sind nach drei, über
er unanfechtbar ist. Gehaltskürzung nach fünf Jahren zu tilgen; die
über diese Disziplinarmaßnahmen entstande-
(3) Die Geldbuße kann von den Dienst- nen Vorgänge sind aus den Personalakten zu
oder Versorgungsbezügen abgezogen werden. entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der
Geldbußen, die der Dienstvorgesetzte ver- Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren
_hängt, fließen dem Verwaltungszweig zu, in Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksich-
dem das Verfahren durchgeführt worden ist. tigt werden.
Geldbußen, die durch Urteil verhängt werden,
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem
sind an den Bund abzuführen.
die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar gewor-
(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem den ist.
der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den
Tritt der Beamte in den Ruhestand, wird das Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren
aus den ungekürzten Dienstbezügen errech- schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme be-
nete Ruhegehalt während der Dauer der Ge- rücksichtigt werden darf oder ein auf Gehalts-
haltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt kürzung lautendes Urteii noch nicht vollstreckt
wie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhe- ist.
gehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld
sowie Witw~n- und Waisengeld werden nicht (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte
gekürzt. als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für mißbilli-
(5) Die Versetzung in ein Amt derselben
gende Äußerungen (§ 5 Abs. 2) und in den
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird
Fällen von § 10 a, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 4
mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die
Satz 5, § 52 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1,
Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Be-
§ 105 b sowie im Falle des Freispruchs im
soldungsgruppe werden vom Ersten des Mo-
förmlichen Disziplinarverfahren sinngemäß.•
nats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils
folgt.
121. § 104 erhält folgende Fassung:
(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberken- .§ 104
nung des Ruhegehalts werden mit der Rechts-
kraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der (1) Der Bundespräsident übt das Begnadi-
Dienst- und Versorgungsbezüge wird mit dem gungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem
Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil Gesetz aus. Er kann die Ausübung anderen
rechtskräftig wird. Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst
(7) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der oder die Aberkennung des Ruhegehalts im
Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, Gnadenwege aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des
gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lauten- Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.•
des Urteil als Urteil auf Aberkennung des
Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes 122. Abschnitt VII wird Abschnitt VIII.
Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des
Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt der- 123. §. 105 erhält folgende Fassung:
selben Laufbahn mit geringerem Endgrund-
,,§ 105
gehalt erhält der Ver..uteilte Versorgungsbe-
züge aus der im Urteil bestimmten Besoldungs- (1) In den Fällen des § 73 Abs. 2 und des
gruppe." § 163 des Bundesbeamtengesetzes kann der
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Be- (4) Für das Verfahren gilt§ 105 Abs. 1 Satz 2,
scheid die En tschcidung des Bundesdisziplinar- Abs. 2 und 4 entsprechend.
gerichts beantragen. § 15 gilt entsprechend.
§ 105b
(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen
nach Zustellung des Bescheides bei der Be- (1) Wird das Verhalten des Beamten oder
hörd c einzureichen, die ihn erlassen hat; er ist Ruhestandsbeamten nach Abschluß des Diszi-
zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn plinarverfahrens durch ein Gericht oder eine
der Antrag und die Begründung vor ihrem Ab- Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme
lauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt auf Antrag aufzuheben, wenn die Vorausset-
den Antrag mit den Akten und ihrer Stellung- zungen des § 10a vorliegen.
nahme dem Gericht vor; § 33 gilt entsprechend. (2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorge-
setzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen
(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung;
hat oder, wenn das Disziplinargericht entschie-
§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1
den hat, bei dem Disziplinargericht einzurei-
und Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsord-
chen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet.
nung gilt entsprechend.
Dem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der Ent-
(4) Das Gericht kann Beweise wie im förm- scheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
lichen Disziplinarverfahren erheben und münd- Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn
liche Verhandlung ctnordnen. Dem Bundes- sie vom Gericht getroffen wird, auch dem zu-
disziplinaranwalt ist Gelegenheit zur Außerung ständigen Dienstvorgesetzten zuzustellen sowie
zu geben. Die Entscheidung ist dem Antrag- dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen.
steller und der Behörde, die den Bescheid er- ·
(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Auf-
lassen hat, zuzustellen und dem Bundesdiszi- hebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der
plinaranwalt mitzuteilen.
Beamte die Entscheidung des Bundesdiszipli-
(5) Gegen die Entscheidung des Bundesdiszi- nargerichts beantragen. Der Antrag ist inner-
plinargerichts ist innerhalb eines Monats nach halb eines Monats nach Zustellung des Be-
Zustellung Beschwerde an das Bundesverwal- scheides bei dem Dienstvorgesetzten einzu-
tungsgericht zulässig. Absatz 4 gilt entspre- reichen, der ihn erlassen hat. Die Frist wird
chend. auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem
Ablauf bei dem Bundesdisziplinargericht ein-
(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle geht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag
des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes mit seiner Stellungnahme dem Gericht vor. Das
eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Gericht kann mündliche Verhandlung an-
Beamte hiergegen die Entscheidung des Bun- ordnen. Es entscheidet endgültig durch Be-
desdisziplinargerichts oder ist in den Fällen schluß. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
des § 73 Abs. 2 und des § 163 des Bundesbe-
amtengesetzes das förmliche Disziplinarver- (4) Wird die Aufhebung einer Disziplinar-
fahren beim Disziplinargericht anhängig, ist maßnahme beantragt, die vom Disziplinarge-
das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren richt bestätigt oder verhängt worden ist, gilt
nach Absatz 1 zu verbinden." Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend.
§ 105c
124. Nach § 105 werden folgende §§ 105 a bis 105 c
eingefügt: Wird dem Beamten in einer schriftlichen
Mißbilligung (§ 5 Abs. 2) ein Dienstvergehen
,,§ 105 a 11
zur Last gelegt, gilt § 26 entsprechend.
(1) Besteht Streit über die Auslegung, die
Tragweite oder die Folgen einer Disziplinar- 125. § 106 erhält folgende Fassung:
entscheidung, ist dem Betroffenen von der zu- ,,§ 106
ständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen,
gegen den er die Entscheidung des Bundes- Wird der Beamte vorläufig des Dienstes ent-
disziplinargerichts oder, wenn das Bundesver- hoben (§ 78), während er schuldhaft dem
waltungsgericht die streitige Entscheidung er- Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 73
lassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes begründete
beantragen kann. Verlust der Dienstbezüge fort. Er endet mit
dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amts-
(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne geschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran
zureichenden Grund innerhalb von drei Mona- nicht durch die vorläufige Dienstenthebung
ten, nachdem er beantragt ist, nicht erteilt, ist gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch der Einleitungsbehörde festzustellen. 11
ohne Bescheid zulässig.
(3) Der Antrag auf Entscheidung des Bun- 126. Die Dberschrift vor § 107 erhält folgende Fas-
desdisziplinargerichts ist auch gegen die Fest- sung:
stellung nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 sowie gegen „Abschnitt IX
Entscheidungen nach § 82 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Verfahren gegen Beamte auf Probe
Nr. 1 und Abs. 3 zulässig. und auf Widerruf"
Nr. 4] Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 743
127. § 107 crhöH f olu<'ndr: Fassung: 2. Beamte der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
,,§ 107
des öffentlichen Rechts
(1) Ein Beamter au I' Probe kann nach § 31
/\bs. 1 Nr. 1 des Btmdcsbcdmtcngesetzes nur § 112
r:ntlass(\n werden, nachdem die nach § 29 zu- (1) Der für die Aufsicht zuständige Bundes-
slünclinc BC'11örde Pine Untersuchung durch- minister gilt im Sinne dieses Gesetzes als
qdührt hat Dr,r mit der Untersuchung beauf- oberste Dienstbehörde der Beamten der bun-
1ragte Beamte hat die Rechte und Pflichten
desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
eines Untersuchungsführers. § 44 Abs. 2 Satz 2, und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Er kann
§§ 78 bis 82 ueH<. n entsprechend. Eine Beteili-
1
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
qung des Bundesdisziplinaranwalts findet nicht dem Bundesminister des Innern seine Befug-
statt. nisse auf nachgeordnete Behörden · übertragen
(2) Der ßemnie auf Probe kann eine Unter- und bestimmen, wer als nachgeordnete Be-
suchung nflth /\.bsalz 1 beantragen, um sich hörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienst-
von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu vorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzu-
reinigen. § 28 a gilt sinngemäß. sehen ist. Ferner kann er darin die Zuständig-
(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der keit zur Verhängung von Verweis und Geld-
wegen eines Dienstvergehens entlassen wer- buße abweichend von den Vorschriften des
den soll, oder sich von dem Verdacht eines § 24 regeln.
Dienstvergehens reinigen will, gelten die Ab- (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Kör-
sätze 1 und 2 f_mtsprechend."
perschaften, Anstalten und Stiftungen des
128. Der bisherige Abschnitt IX wird durch folgen- öffentlichen Rechts gilt § 187 Abs. 2 des Bun-
den Abschnitt X ersetzt: desbeamtengesetzes sinngemäß."
„Abschnitt X 129. Abschnitt X wird Abschnitt XI.
Besondere Vorschriften 130. § 114 wird gestrichen.
1. PolizeivoUzugsbeamte des Bundes 131. § 120 erhält folgende Fassung:
§ 111 ,,§ 120
Der Bundesminister des Innern bestimmt (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes
durch Rechtsvc~rordnung, welche Vorgesetzten erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt
der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als der Bundesminister des Innern.
Dienstvorgeselzte im Sinne des § 24 Abs. 2,
Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 gelten. (2) Der Bundesminister des Innern bestimmt
durch Rechtsverordnung, welche Bezüge als
§ 111 a Dienstbezüge im Sinne der Vorschriften des
(1) Ist 9cgcn einen Polizeivollzugsbeamten Abschnitts II und des § 79 anzusehen sind."
auf Lebenszeit ein förmliches Disziplinarver-
f ahrcm eingek itet worden und tritt er wegen
1
Artikel II
Erreichens der Altersgrenze jn den Ruhestand,
Änderungen anderer Gesetze
so darf der Ausgleich nach § 5 Abs. 2 des
Bundespolizeibeamtengesetzes vor dem rechts- § 1
kräftigen .t'\.bschluß des Verfahrens nicht ge-
Das Gesetz zur Anderung und Ergänzung des
zahlt werden.
Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (Bundes-
(2) Wird uegen einen Polizeivollzugsbeam- gesetzbl. I S. 749), zuletzt geändert durch das Dritte
1.cn auf Lebenszeit auf Gehaltskürzung erkannt Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur Regelung der
und tritt er wührend der Zeit, für die er ver- Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
kürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens gesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961
der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein (Bundesgesetzbl. I S. 1557), wird wie folgt geändert:
Ausgleich entsprechend zu kü..:-zen.
1. In Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
(3) Wird gegen einen Polizeivollzugsbeam-
,, und 5" gestrichen.
ten im Ruhestand auf Aberkennung des Ruhe-
uehalls erkannt, verliert er auch den Anspruch 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
auf einen noch nicht gezahlten Ausgleich; im a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der
Falle der Kürzunu des Ruhegehalts ist der Bundesdisziplinarhof" durch die Worte „das
Ausgleich entsprechend zu kürzen. Satz 1 gilt Bundesverwaltungsgericht" ersetzt.
entsprechend, wenn der Beamte nach Verkün- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „eine
dung, aber vor Rechtskraft des Urteils in den Bundesdisziplinarkammer" durch die Worte
Ruhestand tritt. ,,das Bundesdisziplinargericht" ersetzt.
(4) Bei einem ausgeschiedenen oder entlas-
3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
senen PolizeivoHzugsbeamten auf Widerruf be-
wirkt die Aberkennung des Ruhegehalts auch a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
den Verlust des Anspruchs auf Berufsförde- ,, § 11 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 der Bundes-
rung. disziplinarordnung gelten entsprechend."
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „den 1. § 31 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Bundesdisziplimuhof durch die Worte „das
11
„ 1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf
Burnlesverwaltungsgericht", in Satz 4 die
Lebenszeit ~ine Disziplinarmaßnahme zur
Worte „die Bundesdisziplinarkammer" durch
Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinar-
die Worte „das Bundesdisziplinargericht"
verfahren verhängt werden kann, oder".
ersetzt.
2. In der Uberschrift vor § 77 wird das Wort „Be-
4. In Artikel 10 Satz 1 werden die Worte ,,§ 21 strafung II
durch das Wort „Verfolgung" ersetzt.
Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung und Ein-
leitungsbehörde im Sinne des § 29 Abs. 2" durch 3. § 77 wird wie folgt geändert:
die Worte,,§ 11 Abs. 2" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
5. Artikel 12 Abs. 2 wird gestrichen. „Ein Verhalten des Beamten außerhalb des
Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach
6. Artikel 13 erhält folgende Fassung: den Umständen des Einzelfalles in besonderem
Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in
„Artikel 13 einer für sein Amt oder das Ansehen des
Beamtentums bedeutsamen Weise zu beein-
Ist für Beamte, Ruhestandsbeamte oder frü-
trächtigen."
here Beamte ein Dienstvorgesetzter oder letzter
Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, wird die Ge- b) In Absatz 3 wird das Wort „Bestrafung" durch
nehmigung zur Aussage (§§ 61, 62 des Bundes- das Wort „Verfolgung" ersetzt.
beamtengesetzes) von der obersten Bundesbe-
hörde oder der der Bundesaufsicht unterstehen- § 3
den j uristischcn Person des öffentlichen Rechts
erteill, die nach Verwaltungszweig oder Auf- Das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Be-
gaben der für den Beamten zuletzt zuständigen amtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965
obersten Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle (Bundesgesetzbl. I S. 1753) wird wie folgt geändert:
(Nachfolgebehörde) entspricht; ist eine hiernach
1. In § 23 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Disziplinar-
zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet
strafe" durch das Wort „Disziplinarmaßnahme"
sich keine Stelle für zuständig, ist der Bundes-
ersetzt.
minister des Innern zuständig. Das gleiche gilt
für Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und 2. In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-
arbeitsdienstes. Die sich aus § 60 Abs. 2 des ,,Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dien-
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse stes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen- Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße
den Personen ergebende Zuständigkeit bleibt un- geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für
berührt." sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen."
7. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. § 4
b) An Absatz 1 werden folgende neue Sätze 2 Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und 3 angefügt: der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes
Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957
„Die Einleitungsbehörde kann jederzeit zur (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das
Vermeidung besonderer Härten die Einbe- Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und
haltung der Bezüge anderweit regeln. § 81 besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezem-
Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung gilt ent- ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird wie folgt
sprechend."
geändert:
c) In Absatz 2 werden die Worte „ein förmliches
Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder'' 1. Die Bezeichnung „Land2sfinanzamt wird durch
II
gestrichen. die Bezeichnung „Oberfinanzdirektion" ersetzt.
8. Artikel 14 a wird wie folgt geändert: 2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgenden neuen Satz 3: ,, (1) In Disziplinarverfahren sind die für Bun-
desbeamte zuständigen Disziplinargerichte und
,, § 81 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung gilt der Bundesdisziplinaranwalt zuständig. Die in
entsprechend." § 37 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung ge-
b) Absatz 2 wird gestrichen. nannten Beamtenbeisitzer müssen ihren Wohnsitz
im Dienstbereich der in § 1 Abs. 1 genannten Ver-
waltungen haben und, soweit auf sie § 37 Abs. 4
§ 2
Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung Anwendung
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom findet, den entsprechenden Dienstbereichen die-
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) wird wie ser Verwaltungen angehören. Die Listen (§ 36
folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung) stel-
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 145
Jen der Prüsiclcnt der Landespostdirektion und oberste Dienstbehörde in jeder Lage des Ver-
der Prüsidenl der Oberfinanzdirektion Berlin auf. fahrens vor diesem Gericht."
Im übrigen gilt § 36 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2
bis 4 der Bundesdisziplinarordnung entsprechend. § 6
In Disziplinarverfahren gegen den Präsidenten
Die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember
der Landespostdirektion Berlin oder gegen den
Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin wer- 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17), zuletzt geändert
durch das Gesetz über die Zuständigkeit auf dem
den die Befugnisse der Einleitungsbehörde vom
Senat des Landes Berlin und dem zuständigen Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom
20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie
Bundesminis ler gemeinsam ausgeübt."
folgt geändert:
1. In § 102 Abs. 1 werden in Satz 2 die Worte
§ 5 „ seinen Verfügungen nötigenfalls durch Strafen
innerhalb der in § 74 Abs. 1 Ziff. 3 des Reichs-
Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung vom
beamtengesetzes für die obersten Reichsbehörden
9. Juni 1961 (Bundesgesctzbl. I S. 697), zuletzt ge- gezogenen Grenzen die Befolgung sichern, auch M
ändert durch das Zweite Gesetz zur Anderung des
und Satz 3 gestrichen.
Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. August 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 603), wird wie folgt geändert: 2. In § 102 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
l. Die Bezeichnungen „Bundesdisziplinarhof" und
,,Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenate)" wer- § 7
den durch die Bezeichnung „Bundesverwaltungs- Das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des
gericht" ersetzt. Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950
(Bundesgesetzbl. S. 765), geändert durch das Deut-
2. § 58 wird wie folgt geändert: sche Richtergesetz vom 8. September 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt ergänzt:
Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
An § 11 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbe-
schwerdesachen werden beim Bundesverwal- „Das Antragsrecht nach § 63 Abs. 2 und§ 66 Abs. 3
tungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die des Deutschen Richtergesetzes übt hinsichtlich des
Gerichtsverfassung gelten § 10 Abs. 4 und § 11 Präsidenten des Bundesrechnungshofes der Präsi-
Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, so- dent des Deutschen Bundestages aus."
weit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Den Sitz der Wehrdienstsenate bestimmt die Bun- § 8
desregierung durch Rechtsverordnung.
Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar
(2) Der Bundesminister des Innern führt die 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch
Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht Gesetz vom 22. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
über das Bundesverwaltungsgericht, soweit sie S. 681), wird wie folgt geändert:
die Wehrdienstsenate berühren, im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Verteidigung. 1. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Im übrigen gelten §§ 5, 6 Abs. 1 und 3, §§ 7
(3) Absatz 2 gilt auch für die Befugnisse, die 11
und 8 entsprechend.
dem Bundesminister des Innern hinsichtlich der
Berufung der für die Wehrdienstsenate vorge- 2. § 35 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sehenen Richter und der Ubertragung des Rich-
teramtes an diese zustehen. Bei den Wehrdienst- „Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen
senaten können nur Richter mitwirken, die vom Interesses an jedem Verfahren vor dem Bundes-
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit verwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für
dem Bundesminister der Verteidigung hierfür Verfahren vor den Disziplinarsenaten und Wehr-
11
bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der dienstsenaten.
Ubertragung des Richteramtes beim Bundesver-
waltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vor- 3. § 37 erhält folgende Fassung:
schlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des 11§ 37
Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen
(1) Der Oberbundesanwalt und seine haupt-
oder aufgehoben werden. Durch Beschluß des
amtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müs-
Präsidiums können Richter der Disziplinarsenate
sen die Befähigung zum Richteramt haben oder
auch zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehr-
die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-
dienstsenates bestellt werden, wenn dieser
schen Richtergesetzes erfüllen.
infolge Verhinderung seiner Mitglieder oder
regelmäßigen Vertreter beschlußunfähig ist." (2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses
bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem
3. § 59 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum
,,Beim Bundesverwaltungsgericht wird ein Bun- Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
deswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die haben; § 174 bleibt unberührt."
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
4. § 158 Abs. 2 crhiilt folgende Fassung: ten Mitglieder treten in Angelegenheiten der
,, (2) In dem Fall des ~ 156 kann die Entschei- Richter des Bundesdisziplinargerichts zwei von
dung über den Koslcnpunk t selbständig nach den Richtern dieses Gerichts, in Angelegen-
§ 146 angefochlen werden."
heiten der Richter der Truppendienstgerichte
zwei von den Richtern dieser Gerichte ge-
wählte Mitglieder; Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt
§ 9 entsprechend."
Die dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung
vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916), 3. § 64 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Än-
a) die Uberschrift erhält folgende Fassung:
derung des Bundesbesolclungsgcsctzcs vom 26. Au-
gust 1966 (Bunclesgeselzbl. I S. 526), als Anlage I ,,Disziplinarmaßnahmen"
beigegebenen Bcsoltlungsonlnungen A und B wer- b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
den wie folgt geändert:
,, (1) Durch Disziplinarverfügung kann nur
1. Bundesbesoldungsordnung A: ein Verweis ausgesprochen werden."
Es wird eingefü9t bei Besoldungsgruppe 16 c) In Absatz 2 wird das Wort „Warnung" durch
,,Präsident des BundesdisziplinMgerichts". das Wort „Verweis" ersetzt.
2. Bundesbesoldungsordnung B: 4. § 82 wird wie folgt geändert:
Es werden gestrichen a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-
a) in Besoldungsgruppe 5 gefügt:
,,Bundesrichter beim Bundesdisziplinarhof" ,,In der Begründung ist anzugeben, inwie-
weit das Urteil angefochten wird, welche
b) in Besoldungsgruppe 7 Änderungen des Urteils beantragt und wie
,,Senatspräsident beim Bundesdisziplinarhof" diese Anträge begründet werden.
c) in Besoldungsgruppe 9 Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
,, Präsident des Bundesdisziplinarhofs 11
• b) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 69 Abs. 2''
und das Komma gestrichen.
§ 10
Das Deutsche Richlcrgesetz vom 8. September § 11
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), geändert durch
das Gesetz zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961
für den Erwerb der Befähigung zum höheren Be- (Bundesgesetzbl. I S. 98), geändert durch das Deut-
amtendienst und zum Richteramt vom 18. August sche Richtergesetz vom 8. September 1961 (Bundes-
1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 891), wird wie folgt ge- gesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt geändert:
ändert:
1. § 97 wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Strafen""
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt und
das Wort „Warnung'' gestrichen.
,, (1) Der Richterrat besteht bei dem
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Disziplinar-
1. Bundesgericht~hof und Bundespatentgericht
strafen" durch das Wort „Disziplinarmaßnah-
aus je fünf gewählten Richtern,
men" ersetzt.
2. Bundesverwallungsgericht, Bundesfinanz-
hof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozial- c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird
gericht und Bundesdisziplinargericht c1us je das Wort „Disziplinarstrafe" durch das Wort
drei gewählten Richtern. 11 ,, Disziplinarmaßnahme'' ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen. 2. In § 98 Abs. 1 wird das Wort „Warnung" ge-
c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. strichen.
3. In § 103 Abs. 4 Nr. 4 wird das \I\Tort „bestraft"
2. § 54 wird wie folgt geänderl:
durch das Wort „belegt" ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Präsidialrat beim Bundesverwaltungs- § 12
gericht ist zugleich für das Bundesdisziplinar-
gericht und die Truppendienstgerichte zustän- Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der
dig." Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983),
zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: rung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom
,, (2) An die Stelle der beiden von den Rich- 28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 750), wird
tern des Bundesverwaltungsgerichts gewähl- wie folgt geändert:
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 747
1. Im Sechsten Abschnitt werden ersetzt: der weder die Befähigung zum Richteramt haben
noch die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des
a) die Bezeichnung „Beschuldigter" durch die
Deutschen Richtergesetzes erfüllen muß, ein Bei-
Bezeichnung „Dienslleistender",
sitzer tritt, der im Bezirk der zuständigen Kam-
b) die Bezeichnung „Disziplinarstrafe" durch die mer Ersatzdienst leistet. Der Bundesminister des
Bezeichnung „Disziplinarmaßnahme". Innern bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner
Ersatzdienstleistung auf Vorschlag des Bundes-
2. § 58 wird wie folgt geändert: ministers für Arbeit und Sozialordnun~."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. In § 67 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bestraften"
,, (1) Ver letzt ein Dienstleistender schuldhaft durch das Wort „Dienstleistenden" ersetzt.
seine Dienstpflichten, kann gegen ihn wegen
eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaß- 8. In § 68 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die
nahme verhängt werden." Bundesdisziplinarkamm.er" durch die Worte „das
Bundesdisziplinargericht" und das Wort „diese"
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bestrafung" durch das Wort „dieses" sowie das Wort „Be-
durch das Wort „Disziplinarmaßnahme" er- strafte" durch das Wort „Dienstleistende" ersetzt.
setzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „der § 13
Bundesdisziplinarkammer" durch die Worte
,,dem Bundesdisziplinargericht" ersetzt. § 72 b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
3. In § 62 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Strafzumes- fallenden Personen in der Fassung vorn 13. Oktobet
sung" durch die Worte „Bemessung der Diszi- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685) wird wie folgt ge-
plinarmaßnahme" ersetzt. ändert:
4. In § 64 Satz 2 wird das Wort „Strafgewalt" durch 1. Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
das Wort „Disziplinargewalt" ersetzt.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
5. In § 65 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Strafe" ,,(2) Verlieren Personen ihren Anspruch auf
durch das Wort „Disziplinarmaßnahme" ersetzt. Ruhegehalt oder eine ähnliche lebenslängliche
Versorgung nach diesem Gesetz ganz und auf
6. § 66 erhält folgende Fassung: Dauer, ist § 72 anzuwenden. Das gleiche gilt,
wenn Personen einen auf Grund ihrer entspre-
,,§ 66 chenden Wiederverwendung erlangten Anspruch
Anrufung des Bundesdisziplinargerichts auf lebenslängliche Versorgung nach beamten-
oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder
(1) Gegen Disziplinarverfügungen des Präsi- Grundsätzen ganz und auf Dauer verlieren, hin-
denten des Bundesverwaltungsamtes und gegen sichtlich der vor dem 9. Mai 1945 liegenden, für
dessen Entscheidungen nach § 65 Abs. 2 Satz 4 die Nachversicherung nach § 72 erheblichen Zei-
kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung ten. Die Rente oder die höhere Rente ist frühe-
oder Eröffnung die Entscheidung des Bundesdiszi- stens vorn Zeitpunkt des Verlustes der Versor-
plinargerichts beantragt werden. gungsbezüge an zu gewähren."
(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsiden-
ten des Bundesverwaltungsamtes einzureichen
und zu begründen; die Antragsfrist wird auch Artikel III
gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag Uberleitungsvorschriften
beim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bun-
desdisziplinargericht entscheidet über die Diszi-
§ 1
plinarverfügung ohne mündliche Verhandlung
endgültig durch Beschluß. Es kann die Diszi- Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die
plinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder Richter der Bundesdisziplinarkammern Richter des
zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es kann Bundesdisziplinargerichts und die Richter des Bun-
das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des desdisziplinarhofs Richter des Bundesverwaltunas-
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung gerichts.
einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für
erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des § 2
Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber Die Amtszeit der nach den bisherigen Vorschriften
nicht für angc~brncht hält. Die Entscheidung ist bestellten Beamtenbeisitzer endet mit dem auf das
dem Dienstleist(mden zuzustellen. Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 31. Dezem-
(3) Zuständig ist die Kammer des Bundes- ber. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Heran-
disziplinargerichts, in deren Bezirk das Bundes- ziehung der Beamtenbeisitzer zu den einzelnen
verwaltungsamt seinen Sitz hat. Für ihre Be- Sitzungen die bisherigen Vorschriften. Entsprechen-
setzung und das Verfahren gelten die Vorschrif- des gilt, wenn während der in Satz 1 genannten
ten der Bundesdisziplinarordnung mit der Maß- Amtszeit die Bestellung neuer Beamtenbeisitzer für
gabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers, den: Rest der Amtszeit erforderlich wird.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 3 setzes geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
Innerhalb von zehn Jahren nadi Inkrafttreten
dieses Gesetzes ist der Beschluß des Präsidiums des
1. Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr voll-
Bundesverwaltungsgerichts über den Wechsel eines
endet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf
Riditers von Disziplinarsenaten zu anderen Senaten,
ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen wer-
ausgenommen Wehrdienstsenaten, und umgekehrt
den. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unter-
nur wirksam, wenn ihm die Mehrheit der dem Prä-
haltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu
sidium angehörenden Mitglieder der beiden Senats- erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Be-
gruppen zugestimmt hat.
trage zurückbleibt,, den der Verurteilte als Rente
erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachver-
§ 4 sichert worden wäre, in denen er wegen der Be-
schäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vor-
(1) Der Riditerrat und Präsidialrat beim Bundes- schriften der Rentenversicherungsgesetze in den
disziplinarhof fallen mit Inkrafttreten dieses Ge- gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungs-
setzes fort. frei war oder der Versicherungspflicht nicht
unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhe-
(2) Die Amtszeit des Riditerrats und des Präsi- gehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte in
dialrats beim Bundesverwaltungsgeridit endet mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Richterrat und Präsi- gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem
dialrat führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen
Richterrats oder Neubildung des Präsidialrats Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu
weiter. zu bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
(3) Soll nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem
Richter bei dem Bundesdisziplinargericht oder bei Zeitpunkt gestellt.
einem Truppendienstgericht oder bei dem Bundes-
verwaltungsgericht für eine Tätigkeit bei den Dis- 2. Nach dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag
ziplinarsenaten oder den Wehrdienstsenaten er- auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von
nannt werden, beginnt die Frist gemäß § 57 Abs. 2 den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1
des Deutschen Richtergesetzes erst mit der Neubil- Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden; Im
dung des Präsidialrats beim Bundesverwaltungs- übrigen gelten die Vorschriften der §§ 158 bis
gericht, spätestens einen Monat nach Inkrafttreten 160; 164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes
dieses Gesetzes. sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit
als Witwen- oder Waisengeld.
§ 5 (2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen bei des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht
den Bundesdisziplinarkammern und beim Bundes- nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebe~
disziplinarhof anhängige Verfahren in der Lage, in nen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der sie sich befinden, auf die zuständigen Gerichte ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn
über. dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluß ein
Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.
(2) In Verfahren, in _denen der Lauf einer Frist
für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor In-
krafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, richtet Artikel IV
sich die Frist nach den bisherigen Vorschriften.
Ermädttigung zur Neubekanntmadtung
der Bundesdisziplinarordnung
§ 6
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit die Inhaltsübersicht und den Wortlaut der Bundes-
der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe disziplinarordnung unter Berücksichtigung der Än-
oder mit Versetzung in ein Amt derselben Lauf- derungen dieses Gesetzes neu zu fassen, in neuer
bahn mit geringerem Endgrundgehalt bestraft wor- Paragraphenfolge im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
den sind, gelten als am Ersten des Monats, in dem machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
das Urteil rechtskräftig geworden ist, in die Dienst- zu beseitigen.
altersstufe zurückgetreten, in die sie zurückgestuft
worden sind.
Artikel V
§ 7
Sonderregelung für Berlin
(1) Ist ein Beamter vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft wor- Artikel II §§ 5 und 12 findet im Land Berlin keine
den und ist ihm in dem Urteil oder in einem Be- Anwendung. Das gleiche gilt für Artikel II § 10
schluß ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewil- Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 sowie für Artikel III
ligt worden, sind die §§ 64 und 96 der Bundesdiszi- § 3 und § 4 Abs. 3, soweit sich diese Vorschriften
plinarordnung in der nach Inkrafttreten dieses Ge- auf Wehrdienstsenate, Truppendiens_tgerichte, Rich-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 749
ter eines ·w ehrdicnstsenats, Richter der Truppen- Artikel VII
dienstgerich t:c, Berufssoldaten oder Soldaten auf Inkrafttreten
Zeit beziehen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.
Artikel II § 13 tritt mit Wirkung vom 1. März 1957
Artikel VI in Kraft; Leistungen sind jedoch frühestens vom
Berlin-Klausel 1. Juli 1965 an zu gewähren. Mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes treten die Verordnung zur Durch-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 führung der Bundesdisziplinarordnung vom 28. März
des Dritten Dberlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 92) und die Verordnung
(Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. über die Errichtung von Bundesdisziplinarkammern
Rechtsverordnungcm, die auf Grund dieses Gesetzes vom 5. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 7), zuletzt
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 geändert durch die Vernrdnung vom 19. Februar
des Dritten Dberleitungsgesetzes. 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 129), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Hans Ka tzer
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
Vom 20. Juli 1967
Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur Neu-
ordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725) wird nachstehend
der Wortlaut 'der Bundesdisziplinarordnung vom
28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) in der
vom 1. Oktober 1967 an geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Gumbel
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 751
Bundesdisziplinarordnung
(BDO)
Inhaltsübersicht
ABSCHNITT I ABSCHNITT IV
§§ Wiederaufnahme des förmlichen
Anwendbarkeit des Gesetzes ................ . 1-4 Disziplinarverfahrens
§§
1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme . . . . . . . . . 97-99
ABSCHNfTT II
2. Verfahren ............................... 100-106
Disziplinarmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5-14
3. Ausschluß vom Richteramt . . . . . . . . . . . . . . . . 107
4. Entschädigung unschuldig Verurteilter 108, 109
ABSCHNITT III
ABSCHNITT V
Disziplinarverfahren
Entziehung und Neubewilligung des Unterhalts-
1. Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15-25 beitrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
2. Vorermittlungen . . ... ...... .. .. .......... 26-28
ABSCHNITT VI
3. Disziplinarverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29-32
Kosten des Disziplinarverfahrens . . . . . . . . . . . . . 111-1 l 6
4. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfah-
rens 33-36 ABSCHNITT VII
5. Bundesdisziplinaranwalt ................. , 37-39 Vollstreckung, Tilgung, Begnadigung . . . . . . . . . . 117-120
6. Verteidigung ........................... . 40
ABSCHNITT VIII
7. DisziplinMgerichte ...................... . 41-55
V erfahren in besonderen FäHen . . . . . . . . . . . . . . 121-125
a) Bundesdisziplinargericht .............. . 42-54
b) Bundesverwaltungsgericht ............ . 55 ABSCHNITT IX
8. Untersuchung und Anschuldigung ........ . 56-66 Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf
9. Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
bis zur Hauptverhandlung ............... . 67-71
ABSCHNITT X
10. Hauptverhandlung ...................... . 72-78
Besondere Vorschriften
11. Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfah-
ren 1. Polizeivollzugsbeamte des Bundes . . . . . . . . 121, 128
a) Beschwerde .......................... . 79 2. Beamte der bundesunmittelbaren Körper-
b) Berufung ............................ . schaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
80-87
fentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
c) Bindung des Bundesdisziplinargerichts .. 88
d) Rechtskraft .......................... . 89,90 ABSCHNITT XI
12. Vorl<.iufige Dienstenthebung ............. . 91-96 Schi ußvorschriften 130, 131
Abschnitt I § 17 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes oder
für die Dauer einer Erwerbsbeschränkung Unter-
Anwendbarkeit des Gesetzes haltsbeiträge nach § 142 oder § 177 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder nach § 19 oder § 20
§ 1
des Bundespolizeibeamtengesetzes beziehen, gelten
(1} Die Bundesdisziplinarordnung gilt für die bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte,
Beamten und Ruhestandsbeamten, die dem Bundes- ihre Bezüge als Ruhegehalt. Das gleiche gilt für
beamtengesetz unterliegen. frühere Beamtinnen, die eine ihnen nach § 152 des
Bundesbeamtengesetzes zustehende Abfindung noch
(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge auf nicht oder nur teilweise erhalten haben oder denen
Lebenszeit nach § 120 oder § 177 Abs. 2 des eine Abfindungsrente nach § 153 des Bundesbeam-
Bundesbeamtengesetzes, Ubergangsgebührnisse nach tengesetzes zugesichert ist oder gewährt wird.
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 2 Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit ge-
(1) Nach diesem Cc~sctz kann verfolgt werden ringerem Endgrundgehalt,
Entfernung aus dem Dienst,
1. ein Beamter wegen eines wührcnd seines Beam-
tenverhällnisses begangenen Dienstvergehens, Kürzung des Ruhegehalts,
Aberkennung des Ruhegehalts.
2. ein Ruhcstandsbcam ter
(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und
a) wegen eines wübrcnd seill(!S Beamtenverhält- Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.
nisses begangenen Dienstvc'rgchens oder
(3) Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf
b) wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand
sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.
begangenen als Dicnstv<!rgehen geltenden
Handlung (§ 77 Abs. 2 dl·s Bundesbeamten-
gesetzes). § 6
(2) Ein Beamter oder Ruhcstandsbeamter, der (1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Ver-
früher in einem anderen Dienstvcrhültnis als Beam- haltens des Beamten.
ter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als (2) Mißbilligende A ußerungen eines Dienstvor-
berufsmüßiger Angehöriger oder Angehöriger auf gesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen
Zeit des Zivilschutzkorps gcsLanclcn hat, kann nach und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis
diesem Gesetz auch wegen solclic~r Dienstvergehen bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaß-
oder als Dienstvergehen geltender Handlungen ver- nahmen.
fol~J L werden, die er in dem früheren Dienstver- § 7
hältnis oder als Versorgungsben!chtigter aus einem
solchen Dienstverhüllnis be~J<rnqcn hat; auch bei Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge
einl!Hl aus einem solchen Dienstverhältnis Ausge- des Beamten nicht übersteigen. Hat der Beamte
schiedenen oder Entlassenen gellen die in§ 77 Abs. 2 keine Dienstbezüge, oder hat er sie nur während
des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlun- der Dauer eines Beschäftigungsauftrages, darf
gen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienst- die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Deutsche
herrn steht der disziplinarrcchtlichcn Verfolgung Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren
nicht entgegen. beziehen, darf die Geldbuße höchstens eintausend
Deutsche Mark betragen.
§ 3
Die zuständige Behörde bestimmt nach pflicht- § 8
gemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstver- Verweis und Geldbuße stehen bei Bewährung
gehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.
hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienst-
liche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.
§ 9
§ 4 (1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruch-
teilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienst-
(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens bezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens
eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren
Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ver-
zulässig. sorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Rege-
(2) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem lung (§§ 158 ff. des Bundesbeamtengesetzes) die
als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das eine Gehaltskürzung unberücksichtigt.
Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts (2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird
rechtfertigt, mehr als drei Jahre verstrichen, ist eine die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag
Verfolgung nur zulässig, wenn vor Ablauf der Frist berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Ge-
ein förmliches Disziplinarvcrfcihren eingeleitet wor- samtbezüge (Gebühren und etwaige sonstige Dienst-
den ist. bezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung
(3) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sach- des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt.
verhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist (3) Während der Dauer der Gehaltskürzung darf
die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt. der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum
beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Abschnitt II § 10
Disziplinarmaßnahmen (1) Durch die Versetzung in ein Amt dersel?en
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verhert
§ 5 der Beamte alle Rechte aus seinem bishert_gen Amt
(1) Disziplinarmaßnahmen sind: einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge
und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung
Verweis, zu führen. Der Beamte darf nur bei Bewährung und
Geldbuße, frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft
Gehaltskürzung, des Urteils wieder befördert werden.
Nr.43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26.Juli 1967 753
(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisheri- verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich
gen Amt enden crnch die Nebentätigkeiten, die der ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur
Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt, Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das An-
oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung sehen des Beamtentums zu wahren.
seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.
Abschnitt III
§ 11
Disziplinarverfahren
(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch
den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und 1. Allgemeine Vorschriften
Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeich-
nung und die im Zusammenhang mit dem Amt ver-
§ 15
liehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung
zu tragen. (1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zu-
ständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Diszi-
(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre
plinargerichten ausgeübt.
Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der
Beamte im unmittelbaren oder mittelbaren Bundes- {2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Dis-
dienst bei Rechtskraft des Urteils bekleidet. ziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhe-
standes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde
ausgeübt; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeord-
§ 12
nete Behörden übertragen. Besteht die zuständige
(1) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 9 oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestim• t der
Abs. 1 entsprechend. Bundesminister des Innern, welche Behörde zustän-
dig ist.
{2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt vor-
aus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerecht- § 16
fertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren
im Dienst befände. Sie bewirkt auch den Verlust gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen
des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz
der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zu- nichts anderes ergibt.
sammenhang mit dem früheren Amt verliehenen
§ 17
Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, (1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage
die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann we-
unmittelbaren oder mittelbaren Bundesdienst be- gen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren
kleidet hat. eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung
des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Eben-
§ 13 so ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren
(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffent-
einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter, liche Klage erhoben wird.
Richter des Bundes, Berufssoldat, Soldat auf Zeit (2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt wer-
oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger den, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten
auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, auf Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren
Entfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarver-
die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis fahren von wesentlicher Bedeutung ist.
{Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die
in § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befug- (3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren kann
nisse), wenn er wegen eines in dem früheren fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung ge-
Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder sichert ist; das gleiche gilt, wenn im strafgericht-
lichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wer-
wegen einer als Dienstvergehen geltenden Hand-
den kann, die in der P~rson des Beamten liegen. Das
lung verurteilt wird.
Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluß
(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat,
früher in einem anderen Dienstverhältnis als Bun- fortzusetzen. Einern Verlangen des Bundesdiszipli-
desbeamter, Richter des Bundes, Berufssoldat, Soldat naranwalts auf Fortsetzung des förmlichen Diszipli-
auf Zeit oder berufsmäßiger Angehöriger oder An- narverfahrens hat die Einleitungsbehörde zu ent-
gehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden sprechen.
hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, (4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch
gilt Absatz 1 entsprechend. die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen; das Bundesdisziplinargericht
§ 14 entscheidet endgültig durch Beschluß. Gegen eine
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Aussetzung durch das Bundesdisziplinargericht kann
Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, der Bundesdisziplinaranwalt oder der Beamte Be-
darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
nicht ausgesprochen werden; Geldbuße, Gehalts- (5) v\!ird der Beamte im strafgerichtlichen Ver-
kürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur fahren freigesprochen, kann wegen der Tatsachen,
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
die Gcu(~nstand des strnlqt:richtlichen Urteils waren, (2) Dienstliche Auskünfte von und Be-
ein DisziplinMvcrfdhn:n nur dann eingeleitet oder amten sind schriftlich einzufordern.
forlgesel.zl werden, wenn diese Tatsachen, ohne den (3) Uber jede Beweiserhebung ist eine Nieder-
Tülbestand eines Strafqesdzcs zu erfüllen, ein schrift aufzunehmen.
Dir:11sl.verDchcn <'n thc1l len.
(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverstän-
§ 1B
digen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des
Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der
0) Die lcllsüchlichen Feststellungen eines rechts- Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer
kri.ifl.igen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das wahren Aussage erforderlich ist.
Urteil beruht, sind im Disziplini.l rverfahren, das den-
selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den § 22
Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Un-
tersuchungsführer, den Bundesdisziplinaranwalt und Der Beamte kann im Disziplinarverfahren weder
das Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht verhaftet noch vorläufig festgenommen noch --
hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Fest- gesehen von dem Fall des § 60 - zwangsweise vor-
stellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine geführt werden.
Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist
in den Urteilsgründen (§ 78) zum Ausdruck zu § 23
bringen. (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zu-
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten stellungen werden ausgeführt
Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen 1. durch Ubergabe an den Empfänger gegen Emp-
sind nicht bindend, können aber der Entscheidung fangsschein oder, wenn er die Annahme oder die
im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung Ausstellung des Empfangsscheins verweigert,
zugrunde gelegt werden. durch Anfertigung einer Niederschrift darüber,
2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,
§ 19
3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Diszi- über die Zustellung von Amts wegen,
plinarverfahrens steht nicht entgegen, daß der 4. an Behörden auch durch Vorlegung der Akten
Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesen- mit den Urschriften der zuzustellenden Schrift-
heit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehin- stücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlegung
dert ist. in den Akten zu vermerken.
(2) In diesem Falle bestellt das Amtsgericht auf Zustellungen und Mitteilungen an den Bundesdiszi-
Antrag der Einleitungsbehörde einen Pfleger als plinaranwalt werden durch Vorlegung der Urschrift
gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte oder Ubersendung einer beglaubigten Abschrift des
des Beamten in dem Verfahren. Der Pfleger muß zuzustellenden oder mitzuteilenden Schriftstücks
Beamter sein. Die Vorschriften des Gesetzes über bewirkt.
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit für das Verfahren bei Anordnung einer Pfleg- (2) Die Zustellung nach Absatz 1·Nr. 3 kann durch
schaft nach den §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Ge- jeden Beamten ausgeführt werden. Die öffentliche
setzbuches gelten entsprechend. Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde
oder des Untersuchungsführers von der Bundes-
disziplinarkammer bewilligt. Die zuzustellende Aus-
§ 20 fertigung ist an der Gerichtstafel des Bundesdiszi-
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten plinargerichts anzuheften; enthält das Schriftstück
dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer, eine Ladung, ist außerdem ein Auszug einmalig in
dem Bundesdisziplinaranwalt und dem Disziplinar- das Ministerialblatt des Bundesministers des Innern
gericht in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe. einzurücken.
Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach- (3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.
verständigen können im Inland nur die Amtsgerichte
ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der (4) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilun-
Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, gen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvor-
entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; gesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.
soweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung
befugt ist (§ 58 Satz 1), hat das Amtsgericht seinem· § 24
Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen. (1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der
Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung,
§ 21 über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der
Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Formen
(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen,
und Fristen der Anfechtung schriftlich zu· belehren.
entscheiden - unbeschadet des § 20 Satz 3 - über
die Form, in der Beweise zu erheben sind. Nieder- (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
schriften über Aussagen von Personen, die schon in erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des
einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren ver- Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Zu-
nommen worden sind, können im Disziplinarverfah- stellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig,
ren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden. außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 755
infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine § 28
schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht
Anfeclitung nicht möglich sei. ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für aus-
reichend, erläßt er eine Disziplinarverfügung. An-
§ 25 dernfalls leitet er das förmliche Disziplinarverfahren
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor- ein oder führt die Entscheidung des höheren Dienst-
schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Sit- vorgesetzten herbei.
zungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstim-
mung und der Strafprozeßordnung anzuwenden, so-
weit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens 3. Disziplinarverfügung
entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen
§ 29
genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils
eine Frist von ·zwei Wochen. (1) Durch Disziplinarverfügung können nur Ver-
weis und Geldbuße verhängt werden.
2. Vorermittlungen (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen
gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.
§ 26
(3) Geldbußen können verhängen
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht
1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen
eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlaßt der
Höchstbetrage (§ 7),
Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachver-
halts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). 2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nach-
Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die geordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des
für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeut- zulässigen Höchstbetrages,
samen Umstände zu ermitteln. 3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem
Viertel des zulässigen Höchstbetrages.
(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungs-
zweckes möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit Sind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten
zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Dienstvorgesetzten nach § 35 die Befugnisse der Ein-
Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung leitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geld-
ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf bußen bis zum zulässigen Höchstbetrage verhängen.
hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich mündlich (4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Ge-
oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache aus- schäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 Satz 1
zusagen und jederzeit, auch schon vor der ersten Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhän-
Anhörung, einen Verteidiger zu befragen. Uber die gung von Geldbußen weiter abstufen oder aus-
Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von schließen.
der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift aus-
zuhändigen ist. § 30
(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermitt- (1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und
lungsakten und beige.zogenen Schriftstücke einzu- vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen
sehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermitt- Vertreter zu unterzeichnen; bei obersten Dienstbe-
lungszweckes möglich ist. hörden kann die Zeichnungsbefugnis einem Abtei-
lungsleiter übertragen werden.
(4) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen
ist dem Beamten und dem Bundesdisziplinaranwalt (2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zu-
bekanntzugeben. Der Beamte kann weitere Ermitt- zustellen und dem Bundesdisziplinaranwalt mitzu-
lungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entschei- teilen.
det, ob dem Antrag stattzugeben ist. Der Beamte ist § 31
abschließend zu hören; Absatz 2 Satz 4 findet An-
wendung. Vom Beginn der abschließenden An- (1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfü-
hörung an ist dem Bundesdisziplinaranwalt und dem gung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbe-
Verteidiger bei jeder Anhörung des Beamten die hörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach
Anwesenheit zu gestatten. Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Be-
schwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die
§ 27
Disziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die
Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes
(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstver- die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht,
gehen nicht festgestellt oder hält der Dienstvorge- der über sie zu entscheiden hat.
setzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt (2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarver-
oder nicht für zulässig, stellt er das Verfahren ein fügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Diszi-
und teilt dies dem Beamten und dem Bundesdiszi- plinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat
plinaranwalt mit.
die Beschwerde innerhab einer Woche dem nächst-
(2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere höheren oder dem von der obersten Dienstbehörde
Dienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Ent-
eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Ein- scheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entschei-
leitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren dung neue Ermittlungen durch, gilt § 26 Abs. 2 bis 4
einleiten. entsprechend.
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung oder die 4. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
Disziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde
§ 33
kann der Beamte die Entscheidung de-s Bundesdiszi-
plinargeridits beantragen. Der Antrag ist innerhalb Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in
eines Monats schriftlich einzureichen und zu begrün- die Untersuchung und in das Verfahren vor den
den. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Disziplinargeric;hten. Es wird durch schriftliche Ver-
gelten entsprechend. Der Dienstvorgesetzte, der die fügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Ver-
angefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den fügung wird dem Beamten und dem Bundesdiszipli-
Antrag mit seiner Stellungnahme dem Bundesdiszi- naranwalt zugestellt. Die Einleitung wird mit der
plinargericht vor. Das Gericht gibt dem Beamten Zustellung an den Beamten wirksam.
Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienst-
vorgesetzten zu äußern. § 34
Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen
(4) Das Bundesdisziplinargericht kann Beweise Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich
wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reini-
mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet gen. Lehnt die Einleitungsbehbrde den Antrag ab,
über die Disziplinarverfügung endgültig durch Be- hat sie dem Beamten bekanntzugeben, daß sie die
schluß. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Auf Antrag
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen.
geben. Das Gericht kann die Disziplinarverfügung Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festge-
aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Be- stellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht ver-
amten ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit hängt, oder wird offengelassen, ob ein Dienstver-
Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts auch ein- gehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung
stellen, wenn es ein Dienst vergehen zwar für er- des Bundesdisziplinargerichts beantragen. Der An-
wiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten trag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der
eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begrün-
hält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen den. § 31 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend.
und dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen.
§ 35
(1) Einleitungsbehörden sind
§ 32
1. für Beamte, hinsichtlich deren der Bundespräsi-
(1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im Falle dent das Ernennungsrecht ausübt, mit Ausnahme
des § 31 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mil- der unter den Nummern 3 und 4 bezeichneten,
dert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Diszi- die für die Dienstaufsicht zuständigen obersten
plinarverfahren nach § 31 Abs. 4 Satz 5 ein oder Bunaesbehörden; diese können ihre Befugnis mit
stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es Zustimmung des Bundesministers des Innern auf
aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, ist unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen,
eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu- sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen,
gunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen 2. für andere Beamte, mit Ausnahme der unter den
solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zu- Nummern 3 und 4 bezeichneten, die für die Er-
lässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht nennung zuständigen Behörden,
bekannt waren. 3. für Beamte der bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
(2) Im übrigen können der höhere Dienstvorge- lichen Rechts die Behörden, die der für die Auf-
setzte oder die oberste Dienstbehörde eine Diszipli- sicht zuständige Bundesminister im Benehmen
narverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung mit dem Bundesminister des Innern bestimmt,
des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste 4. für die Beamten der Deutschen Bundesbahn mit
Dienstbehörde oder im Falle des § 39 die Einlei- Ausnahme der Vorstandsmitglieder, soweit nicht
tungsbehörde auch ihre eigene Entscheidung jeder- die Ausübung des Ernennungsrechts auf andere
zeit aufheben. Sie können in der Sache neu entschei- Behörden weiter übertragen worden ist, der Vor-
den oder die Einleitung des förmlichen Disziplinar- stand der Deutschen Bundesbahn.
verfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maß-
nahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des Soweit für Beamte eine für die Dienstaufsicht
förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, zuständige oberste Bundesbehörde nicht vorhanden
wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs ist, bestimmt der Bundespräsident die zuständige
Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist, Einleitungsbehörde. Wenn die Einleitungsbefugnis
oder wenn nach ihrem Erlaß wegen desselben Sach- nicht gesetzlich besonders geregelt ist, können die
verhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von obersten Bundesbehörden auch für die unter Satz 1
tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Nr. 2 und 3 genannten, ihrer Aufsicht unterstehen-
Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsäch- den Beamten die ihnen zustehende Befugnis als Ein-
lichen Feststellungen abweichen. leitungsbehörde auf ihnen unmittelbar nachgeord-
nete Behörden übertragen oder die diesen zuste-
(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist, hende Befugnis allgemein oder im Einzelfall an sich
außer im Falle des § 39, der Beamte zu hören. § 26 ziehen; dasselbe gilt entsprechend für den Vorstand
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. der Deutschen Bundesbahn.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 751
(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Wei-
Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die sungen des Bundesdisziplinaranwalts gebunden.
Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder
Abordnung des Beamten nicht berührt. § 39
Der Bundesdisziplinaranwalt kann die Einleitung
§ 36
eines förmlichen Disziplinarverfahrens beantragen,
(1) Bekleid<~t ein Beamter mehrere Ämter, die wenn im Verfahren voraussichtlich auf Versetzung
nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-
stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu grundgehalt, auf Entfernung aus dem Dienst oder
deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden
ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn ein- wird; dem Antrag ist zu entsprechen. Auf sein Er-
zuleiten, teilt sie dies den für die anderen Ämter suchen sind ihm die Akten, die für die Beurteilung
zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können,
Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten sowie die Personalakten vorzulegen.
wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet
werden.
6. Verteidigung
(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im
Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann
§ 40
nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungs-
behörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen (1) Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren
ihn einleiten. des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Ent-
(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarver- sprechendes gilt in den Fällen der §§ 121 bis 124
fahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des und des § 126. Der Verteidiger ist zu allen Verneh-
gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Ein- mungen und Beweiserhebungen in der Unter-
gang der Anschuldigungsschrift beim Bundesdiszi- suchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren,
plinargericht (§ 67) durch Verfügung miteinander abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchun-
verbinden und wieder trennen. gen, zu laden. Von allen Entscheidungen und Ver-
fügungen der Einleitungsbehörde, des Unter-
(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, suchungsführers und des Disziplinargerichts, die
entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde dem Beamten zuzustellen sind, ist dem Verteidiger
die zuständigen obersten Dienstbehörden gemein- eine Abschrift zu übersenden. Dem Verteidiger
sam über Verbindung und Trennung der Verfahren steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,
und darüber, welche Einleitungsbehörde für den im gleichen Umfang zu wie dem Beamten.
Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.
(2) Verteidiger können die bei einem Gericht im
Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen
5. Bundesdisziplinaranwalt Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen
im Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertre-
§ 37 ter der Beamtengewerkschaften mit Sitz im Gel-
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Aufgabe, die tungsbereich des Grundgesetzes, Beamte und Ruhe-
einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu -standsbeamte sein, sofern siß nicht zu den in § 51
sichern und das Interesse des öffentlichen Dienstes Nr. 4 und 6 bezeichneten Personen gehören; vor
und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfah- dem Bundesverwaltungsgericht ist nur zugelassen,
rens wahrzunehmen. Er und seine hauptamtlichen wer die Befähigung zum Richteramt hat oder die
Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befä- Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
higung zum Richteramt haben oder die Vorausset- Richtergesetzes erfüllt.
zungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richter-
gesetzes erfüllen.
7. Disziplinargerichte
§ 38
§ 41
(1) Der Bundesdisziplinaranwalt untersteht der
allgemeinen Dienstaufsicht des Bundesministers des Disziplinargerichte sind das Bundesdisziplinar-
Innern. Er ist bei Ausübung seiner Befugnisse an gericht und das Bundesverwaltungsgericht.
die Weisungen der Bundesregierung gebunden, die
der Bundesminister des Innern im Benehmen mit a) B und e s d i s z i p 1in arger i c h t
der zuständigen obersten Bundesbehörde herbei-
§ 42
führt.
(2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann, um seine (1) Das Bundesdisziplinargericht wird mit Sitz in
Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, bei den Frankfurt (Main) errichtet.
Einleitungsbehörden von diesen vorgeschlagene (2) Beim Bundesdisziplinargericht werden Kam-
geeignete Beamte als Beauftragte bestellen; sie mern mit örtlichem Zuständigkeitsbereich gebildet.
müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Die Bezirke der Kammern werden durch Beschluß
die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut- des Präsidiums des Bundesdisziplinargerichts be-
schen Richtergesetzes erfüllen. Die Beauftragten stimmt; sie können.nur zum Beginn eines Geschäfts-
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
jahres geändert werden. Die Sitzungen der Kam- § 48
mern finden in der Regel innerhalb ihrer Bezirke
(1) Das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts
statt.
besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, den
(3) Bei dem Bundesdisziplinargericht wird eine Direktoren und dem dem Dienstalter nach ältesten
Hauptgeschäftsstelle errichtet.. Der Bundesminister weiteren Richter.
des Innern kann daneben für die Kammern am Ort
(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-
ihrer regelmäßigen Sitzungen Nebengeschäftsstellen
heit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
errichten; er kann mit Zustimmung der zuständigen
Präsidenten den Ausschlag.
obersten Dienstbehörde bestimmen, daß andere
Dienststellen des Bundes die erforderlichen Büro-
kräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen § 49
sächlichen Bedarf dafür zur Verfügung stellen. (1) Der Bundesminister des Innern stellt für
jeweils vier Kalenderjahre für jede Kammer eine
§ 43 Liste von Beamten mit dem dienstlichen Wohnsitz
(1) Zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk der im Kammerbezirk auf, aus der die Beamtenbeisitzer
Ort liegt, der bei Zustellung der Disziplinarverfü- auszulosen sind. Die obersten Bundesbehörden und
gung oder bei Einleitung des förmlichen Disziplinar- die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der
verfahrens dienstlicher Wohnsitz des Beamten war. Beamten können für die Aufnahme von Beamten in
Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb des Gel- die Listen V prschläge machen. In den Listen sind
tungsbereichs des Grundgesetzes, ist die für den getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Rich-
Sitz der Bundesregierung zuständige Kammer zu- teramt haben oder die Voraussetzungen des § 110
ständig; für bestimmte Arten von Beamten im Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, und
Grenzdienst kann jedoch der Bundesminister des die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahn-
Innern im Einvernehmen mit der zuständigen ober- gruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Der
sten Bundesbehörde durch Rechtsverordnung die Bundesminister des Innern übersendet die Listen
Kammer als zuständig bezeichnen, die dem dienst- dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundes-
lichen Wohnsitz am nächsten liegt. disziplinargericht.
(2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz (2) Aus den in den Listen genannten Beamten,
oder, wenn ein Wohnsitz im Geltungsbereich des die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausgelost
Grundgesetzes nicht besteht, der letzte dienstliche worden sind (§ 55 Abs. 3), werden durch zwei vom
Wohnsitz maßgebend. Liegt dieser außerhalb des Präsidium des Bundesdisziplinargerichts bestimmte
Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist die für Direktoren vor Beginn eines jeden Kalenderjahres
den Sitz der Bundesregierung zuständige Kammer für dessen Dauer für jede Kammer rechtskundige
zuständig. und andere Beamtenbeisitzer ausgelost und in der
Reihenfolge der Auslosung in Jahreslisten eingetra-
§ 44 gen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung
Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Kam- von Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszu-
mern entscheidet auf Antrag einer Kammer das losen und in Hilfslisten einzutragen. Uber die Aus-
Präsidium des Bundesdisziplinargerichts durch Be- losung wird vom Urkundsbeamten der Geschäfts-
schluß. stelle eine Niederschrift aufgenommen. Die Vorsit-
§ 45 zenden der Kammern setzen die Beamtenbeisitzer
von ihrer Auslosung in Kenntnis.
(1) Das Bundesdisziplinargericht besteht aus dem
Präsidenten, den Direktoren und weiteren Richtern. (3) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer
ist unter Berücksichtigung von § 50 Abs. 4 Satz 3 die
(2) Beim Bundesdisziplinargericht können auch Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintra-
Richter kraft Auftrags verwendet werden. gung in die Jahreslisten ergibt. Wird die Auslosung
(3) Beim Bundesdisziplinargericht wirken Beam- weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur
tenbeisitzer als ehrenamtliche Richter mit. Sie müs- für den Rest des Kalenderjahres vorzunehmen.
sen auf Lebenszeit ernannte Bundesbeamte sein. (4) Die Beamtenbeisitzer sind bei der ersten
Dienstleistung vom Vorsitzenden der Kammer auf
§ 46 die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflich-
(1) Der Präsident des Bundesdisziplinargerichts ten. Uber die Verpflichtung wird eine Niederschrift
übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, aufgenommen. Die Verpflichtung gilt für das Kalen-
Angestellten und Arbeiter aus. derjahr.
(2) Ubergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das (5) § 4 Abs. 1 Satz 2 und .3 des Gesetzes zur Rege-
Bundesdisziplinargericht ist der Präsident des Bun- lung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Ver-
desverwaltungsgerichts. waltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten
Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I
§ 47 S. 397) bleibt unberührt.
Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung, wenn
§ 50
kein Direktor als ständiger Vertreter bestellt is't,
der dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der (1) Den Vorsitz in den Kammern führen der Prä-
dem Lebensalter nach älteste Direktor. sident und die Direktoren. Vor Beginn des Ge-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 759
schäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer, § 52
deren Vorsitz er übernimmt. Uber die Verteilung (1) Der Vorsitzende kann Beamtenbeisitzern, die
des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden sich ohne vorherige Entschuldigung ihren Pflichten
der Präsident und die Direktoren mit Stimmenmehr- entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auf-
heit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des erlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldi-
Präsidenten den Ausschlag. Dem Vorsitzenden einer gung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise
Kammer kann zugleich der Vorsitz in höchstens aufheben.
zwei weiteren Kammern übertragen werden.
(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die
(2) Das Präsidium bestimmt vor Beginn eines Kammer endgültig. Der Betroffene darf bei der Ent-
jeden Geschäftsjahres die Mitwirkung der weiteren scheidung nicht mitwirken.
Richter in den Kammern sowie die Vertretung der
Vorsitzenden der Kammern.
§ 53
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten An-
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches
ordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres
nur geändert werden, wenn dies wegen Uberlastung Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens
oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren
oder ungenügender Auslastung einer Kammer oder
eingeleitet oder dem nach § 60 Abs. 1 des Bundes·-
infolge Wechsels oder andauernder Verhinderung
beamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte ·
einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird.
verboten ist, ist während dieses Verfahrens oder
(4) Die Kammern entscheiden in der Besetzung der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes
mit dem Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern. nicht heranzuziehen.
Einer der Beamtenbeisitzer muß die Befähigung zum
Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 54
§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
Einer der Beisitzer soll der Laufbahngruppe und (1) Das Amt eines . Beamtenbeisitzers erlischt,
möglichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten wenn er
Beamten angehören. 1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder
(5) Vor Anberaumung der Hauptverhandlung an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe
kann der Vorsitzende nach Anhörung des Bundes- verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren
disziplinaranwalts durch Beschluß einen weiteren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinar-
Richter heranziehen (erweiterte Besetzung), wenn maßnahme verhängt wird,
dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache gebo- 2. in ein Amt außerhalb des Bezirks der Kammer,
ten ist. Die Kammern entscheiden im Falle der er- der er zugeteilt ist, versetzt wird oder
weiterten Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem 3. auf andere Weise als durch Versetzung oder Be-
weiteren Richter und drei Beamtenbeisitzern. Ab- förderung aus dem Hauptamt scheidet, das er
satz 4 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. bei seiner Bestellung bekleidet hat.
(6) Die Kammern entscheiden mit einfacher Stim- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt das
menmehrheit. Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit Ablauf eines
Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung
§ 51
ein, es sei denn, daß der Beamte dem Erlöschen des
Ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Beisitzeramtes widersprochen hat.
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes aus-
geschlossen, wenn er b) Bundesverwaltungsgericht
1. durch das Dienstvergehen verletzt ist, § 55
2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschul- (1) Für Disziplinarsachen werden beim Bundes-
digten Beamten oder des Verletzten ist oder war, verwaftungsgericht Disziplinarsenate gebildet. Für
3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in die Gerichtsverfassung gelten die Vorschriften des
gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch § 10 Abs. 4 und des § 11 Abs. 2 bis 5 der Verwal-
Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Sei- tungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem Gesetz
tenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum nichts anderes ergibt.
2. Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe,
(2) Die Disziplinarsenate entscheiden in der Be-
durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
setzung von drei Richtern und zwei Beamten-
nicht mehr besteht,
beisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der Haupt-
4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
tätig gewesen oder als Sachverständiger oder § 45 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 4 Satz 3 und
Zeuge gehört worden ist, Absatz 6 gelten entsprechend.
5. in einem sachgleichen Strafverfahren gegen d~n
(3) Die Beamtenbeisitzer werden durch zwei Rich-
Beamten beteiligt war,
ter der Disziplinarsenate aus den Beamten ausgelost,
6. Dienstvorgesetzer des Beamten oder bei dem die dem Bundesverwaltungsgericht als Beisitzer
Dienstvorgesetzen mit der Bearbeitung von Per- benannt sind (§ 49 Abs. 1). § 49 Abs. 2 bis 5 gilt
sonalangelegenheiten befaßt ist. entsprechend. Das Bundesverwaltungsgericht teilt
Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn dem Bundesdisziplinargericht die Namen der aus-
er der Dienststelle des Beamten angehört. gelosten Beamten mit.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(4) Im übrigen gellen für die Disziplinarsenate örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im
die §§ 51 bis 54 cnlsprcchend. Verzug al.lch auf Anordnung des Untersuchungs-
führers durch die sonst dazu berufenen Behörden
8. Untersuchung und Anschuldigung durchgeführt werden.
§ 56
§ 59
(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinar- Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu
verfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch
Von dieser kann mit Zustimmung des Bundesdiszi- wenn er bereits während der Vorermittlungen
plinaranwalts abgesehen werden, wenn der Beamte gehört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen
in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Fest- am Erscheinen verhindert, und hat er dies recht-
stellungen eines rechtskrctftigen Strafurteils, die zu zeitig mitgeteilt, ist er erneut zu laden. Der Bundes-
seinem Nach teil verwendet werden sollen, gehört
disziplinaranwalt ist ebenfalls zu laden.
worden ist und der Sachverhalt sowie die für die
Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen
Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungsbehörde § 60
hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Fest- Geisteszustand des Beamten kann das Bundesdiszi-
stellungen eines später ergangenen rechtskräftigen plinargericht auf Antrag des Untersuchungsführers
Strafurteils zum Nachteil des Beamten nur ver- anordnen, daß der Beamte in eine öffentliche Heil-
wendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich oder Pflegeanstalt gebracht und dort verwahrt und
gehört worden ist. untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den
(2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen.
der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger bei-
Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldig- gezogen, bestellt der Vorsitzende der Kammer von
ten Beamten und dem Bundesdisziplinaranwalt mit. Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen
Beamte können zu Untersuchungsführern nur bestellt Verteidiger.
werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt (2) Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig;
haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 sie hat aufschiebende Wirkung.
des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. (3) Die Verwahrung in der Anstalt darf nicht
(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchfüh- länger als sechs Wochen dauern.
rung der Untersuchung unabhängig und an Weisun-
gen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den § 61
gleichen Gründen wie das Amt eines Beamten-
beisitzers nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Es erlischt (1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen,
ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinar- abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchun-
verfahren eingeleitet oder wegen eines Verbrechens gen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den
oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er
im strafgerichllichen Verfahren erhoben wird. Der dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit
Untersuchungsführer kann nur abberufen werden, Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforder-
wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederher- lich hält; der Beamt~ ist jedoch über das Ergebnis
stellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der näch- dieser Beweiserhebung zu unterrichten.
sten zwei Monate nicht zu rechnen ist. (2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen
(4) Für den Untersuchungsführer gilt § 51 ent- des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat-
sprechend. Ubc~r seine Ablehnung entscheidet das oder Schuldfrage,· die Bemessung ein,er Disziplinar-
Bundesdiszi p l inarge rich t endgültig. maßnahme oder für die Gewährung eines Unterhalts-
beitrages (§ 77) von Bedeutung sein können. Die
Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht
§ 57
angefochten werden.
(l) Der Untersuchungsführer hat bei.allen Verneh-
(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und
mungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer
beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies
zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf
ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich
die gewissenhafte Führung dieses Amtf~s und auf
Verschwiegcnhei t zu vcrpfli chten. ist.
(2) Uber die Ablehnung des Schriftführers ent- § 62
scheidet der Untcrsuchungsföhn~r. Gegen die Ent- (1) Der Bundesdisziplinaranwalt ist zu allen Be-
scheidung ist Beschwerde an das Bundesdisziplinar- weiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen
gericht zulässig, das endgültig entscheidet. und Durchsuchungen, zu laden. Er kann sich jeder-
zeit durch Einsichtnahme in die Akten über den
§ 58 Stand der Untersuchung unterrichten. § 61 Abs. 2
Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sach- gilt sinngemäß.
verständige eidlich vernehmen, wenn es zur Siche- (2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann beantragen,
rung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht
und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 761
Der Untersuchungsführer muß den Anträgen ent- lung, übersendet ihm die Einleitungsbehörde die
sprechen; er kann von sich aus die Untersuchung Akten zur Fertigung der Anschuldigungsschrift.
auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Bundes„ Andernfalls stellt die Einleitungsbehörde dem Be-
disziplinaranwalt zustimmt. Der Untersuchungs- amten und dem Bundesdisziplinaranwalt die mit
führer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, Gründen versehene Einstellungsverfügung zu. Im
sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern. Falle der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 34
Satz 4 bis 6 entsprechend.
§ 63 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten § 27
Abs. 2 und § 32 entsprechend.
(1) Jfält der Untersuchungsführer den Zweck der
Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten
Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 65
Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht
hierzu der Bundesdisziplinaranwalt zu laden. ein, übersendet sie dem Bundesdisziplinaranwalt die
(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beam- , Akten zur Fertigung der Anschuldigungsschrift; diese
ten legt der Untersuchungsführer die Akten mit soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen er-
einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungs- blickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen.
behörde vor. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist der
Bericht mitzuteilen.
§ 66
§ 64
(1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zu-
stellung der Einleitungsverfügung weder das Ver-
(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche fahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift
Disziplinarverfahren, solange es noch nicht beim dem Beamten zugestellt (§ 67 Abs. 2), kann er die
Bundesdisziplinargericht anhängig ist, einzustellen, Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts bean-
wenn tragen. Dieses hat vor seiner Entscheidung dem
1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst Bundesdisziplinara~walt und der Einleitungsbehörde
unzulässig ist, Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats
2. der Beamte stirbt, zu dem Antrag zu äußern. Es kann verlangen, daß
ihm alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Un-
3. der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausschei-
tersuchungsunterlagen vorgelegt werden.
det oder entlassen wird,
4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer (2) Stellt das Gericht eine unangemessene Ver-
gerichtlichen Verurteilung nach§ 162 des Bundes- zögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der ent-
beamtengesetzes eintreten, weder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder
das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist es
5. der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als sol-
den Antrag zurück. Der Beschluß ist dem Beamten,
cher der obersten Dienstbehörde gegenüber
dem Bundesdisziplinaranwalt und der Einleitungs-
schriftlich verzichtet,
behörde zuzustellen.
6. bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder
Aberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
erscheint, Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 17
ausgesetzt ist.
7. nach § 14 von einer Disziplinarmaßnahme abzu-
sehen ist.
Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die 9. Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht
Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenver- bis zur Hauptverhandlung
sorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung
§ 67
und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt
verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung (1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift
zu tragen. wird das Verfahren beim Bundesdisziplinargericht
(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche anhängig.
Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei dem (2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem Be-
Bundesdisziplinargericht anhängig ist (§ 67 Abs. 1), amten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift
einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine
Untersuchung oder aus anderen Gründen für ange- Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann.
bracht hält. Sie kann in diesem Falle auch eine Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach
Disziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 29 § 68 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.
zustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie (3) Teilt der Bundesdisziplinaranwalt dem Gericht
ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, mit, daß neue Anschuldigungspunkte zum Gegen-
die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten stand der Verhandlung gemacht werden sollen, hat
herbeiführen. das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der
(3) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde das Ver- Bundesdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Vor-
fahren einzustellen, teilt sie das dem Bundesdiszi- ermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag
plinaranwalt mit. Widerspricht dieser der Einstellung zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fort-
innerhalb zweier Wochen nach Eingang der Mittei- setzung des Verfahrens beantragt.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(4) Sind in der Anschuld igungsschrift Tatsachen 1O. Hauptverhandlung
verwertet worden, zu denen sich der Beamte weder
§ 72
in den Vorermiltlungen noch in der Untersuchung
hat äußern können, oder leidet das Disziplinarver- (1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn
fahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch
beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens. einen Verteidig€r vertreten lassen. Der Vorsitzende
Der Vorsitzende der Kammer hat die Anschuldigungs- kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen
schrift an den Bundesdisziplinaranwalt zur Beseiti- Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Er-
gung der Mängel zurückzugeben. scheinen des Beamten anordnen.
(5) § 60 gilt sinngemäß; eines Antrages bedarf es (2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungs-
nicht. unfähig, kann das Verfahren bis zur Dauer von vier
§ 68 Wochen ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden
Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies
Der Bundesdisziplinaranwalt und der Beamte kön- rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur
nen die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Hauptverhandlung anzusetzen.
Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen
beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tat-
§ 73
sachen, über die Beweis erhoben werden soll, in _der
Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der
Beamten. dazu (§ 67 Abs. 2) zu stellen. Ein späterer Bundesminister des Innern und die von ihm er-
Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige mächtigten Personen sowie Vorgesetzte des be-
Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht wer- schuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte
den. Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Der
Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn
§ 69
ein durch körperliche Gebrechen behinderter Be-
(1) Das Bundesdisziplinargericht kann bei ihm amter ihrer Hilfe bedarf.
anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch (2) Auf Antrag des Beamten ist die Offentlichkeit
Beschluß miteinander verbinden oder wieder tren- herzustellen. §§ 171 a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des
nen. Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht kann Diszipli-
narverfahren, die bei verschiedenen Kammern des § 74
Bundesdisziplinargerichts anhängig sind, auf Antrag
(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vor-
des Bundesdisziplinaranwalts, einer Einleitungs-
behörde, einer Kammer oder eines der beschuldigten sitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis
Beamten in jeder Lage durch Beschluß miteinander des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Falle der
verbinden oder wieder trennen und die zuständige erweiterten Besetzung den weiteren Richter und in
anderen Fällen den Beamtenbeisitzer, der die Be-
Kammer bestimmen.
fähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzun-
gen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
§ 70
erfüllt, mit der Berichterstattung beauftragen. Nie-
Der Beamte kann nach Zustellung der Anschuldi- derschriften über Beweiserhebungen aus dem Diszi-
gungsschrift die dem Gericht vorliegenden Akten plinarverfahren oder einem anderen gesetzlich ge-
einsehen und daraus Abschriften nehmen. ordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum
Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-
§ 71 den. Soweit die Personalakten des Beamten Tat-
sachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung er-
(1) Nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 2 setzt
heblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der
der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung
Beamte erschienen, wird er gehört.
an und lädt hierzu den Bundesdisziplinaranwalt, die
Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Ver- (2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeu-
teidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverstän- gen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht
digen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre der Beamte und der Bundesdisziplinaranwalt auf
Namen sind in den Ladungen des Bundesdisziplinar- die Vernehmung verzichten oder das Gericht sie für
anwalts, der Einleitungsbehörde, des Beamten und unerheblich erklärt.
seines Verteidigers anzugeben. Ebenso läßt er an- (3) Beweisanträgen nach 5 68 ist zu entsprechen,
dere Beweismittel herbeischaffen, die er .für notwen- es sei denn, daß die Erhebung des Beweises unzu-
dig hält. lässig, die Tatsache, die bewiesen werden soll, offen-
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der kundig, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder
Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens schon erwiesen ist oder als wahr unterstellt werden
einer Woche liegen, wenn der Beamte nicht auf kann oder das Beweismittel unerreichbar ist. Das
die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Ver• Gericht kann weitere Beweiserhebungen vorneh-
zieht, wenn der Beamte sich auf die Hauptverhand- men, die es für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2
lung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß die Frist der Strafprozeßordnung und § 18 Abs. 1 bleiben un-
nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz berührt. Das Gericht kann um die Vernehmung von
oder der Wohnort des Beamten im Ausland, hat der Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde
Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern. ersuchen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 763
(4) Vor Schluß der Beweisaufnahme ist ein an- zahlt wird, zu deren Unte1halt der Verurteilte ge-
wesender bevollmächtigter Beamter der Einleitungs- setzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils
behörde auf seinen Antrag zu hören. kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(5) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der (4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages beginnt
Bundesdisziplinaranwalt, sodann der Beamte und im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Ver-
sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte sorgungsbezüge.
Wort. (5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Ver-
§ 75 urteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im
übrigen gelten die Vorschriften der §§ 158 bis 160,
( l) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können 162 und 165 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß;
nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter,
in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwen-
dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt dung der§§ 158 und 160 des Bundesbeamtengesetzes
werden. sind die Höchstgrenze (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 und Ab-
(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem satz 4) und der unter Zugrundelegung der gesamten
anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag
Beweise können der Urteilsfindung zugrunde gelegt (§ 160) um den Betrag zu kürzen, um den der Unter-
werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhand- haltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er er-
lung waren. Uber das Ergebnis der Beweisaufnahme rechnet ist, zurückbleibt.
entscheidet das Gericht nach seiner freien Uber-
zeugung, soweit sich nicht aus § 18 Abs. 1 etwas an- § 78
deres ergibt.
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteils-
§ 76 formel und Mitteilung der wesentlichen Urteils-
gründe verkündet. Es ist schriftlich a,.bzufassen und
(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinar- zu begründen. Hat das Bundesdisziplinargericht eine
maßnahme, Freispruch oder Einstellung des Verfah- Vernehmung nach § 74 Abs. 2 und 3 für unerheblich
rens lauten. erklärt, ist dies zu begründen. Hat das Bundesdiszi-
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein plinargericht einen Unterhaltsbeitrag nach § 77 be-
Dienstvergehen nicht erwiesen ist. willigt, sind die Gründe hierfür anzugeben.
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Vor- (2) Das Urteil ist vom Vorsitzenden, im Falle der
aussetzungen des § 64 Abs. 1 vorliegen. In den Fäl- erweiterten Besetzung auch vom weiteren Richter zu
len des § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren unterschreiben.
vor der Hauptverhandlung durch Beschluß ein- (3) Dem Beamten und dem Bundesdisziplinar-
gestellt werden. § 31 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. anwalt sind Ausfertigungen des Urteils mit den
Gründen zuzustellen; der Einleitungsbehörde ist
§ 77 eine Abschrift zu übersenden.
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten in einem
auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberken- 11. Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren
nung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen
Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, a) Beschwerde
wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen
Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht un- § 79
würdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höch-
(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse des Bundes-
stens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts
disziplinargerichts ist die Beschwerde an das Bun-
betragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in
desverwaltungsgericht zulässig, gegen Entscheidun-
dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder er-
gen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur,
dient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhe-
soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung,
gehalts zu bemessen. Neben dem Unterhaltsbeitrag
werden Kinderzuschläge nach den für die Beamten eine Straffestsetzung oder eine dritte Person be-
geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts ge- treffen.
währt. (2) Die Beschwerde ist beim Bundesdisziplinar-
gericht innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe
(2) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus
der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist
den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den
wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres
gleichen Zeitraum gezahlt werden, anzurechnen. Der
Laufes die Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
Verurteilte ist verpflichtet, im Umfange des gezahl-
ten Unterhaltsbeitrages für den gleichen Zeitraum gericht eingeht.
bestehende Rentenansprüche an den früheren (3) Das Bundesdisziplinargericht kann der Be-
Dienstherrn abzutreten und diesem, soweit Renten schwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet das Bun-
bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge desverwaltungsgericht endgültig durch Beschluß.
zu erstatten. (4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, ver-
(3) Das Gericht kann bestimmen, daß der Unter- wirft sie das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß
haltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen ge- als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
b) Berufung klärungen für erforderlich hält oder wenn
schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
§ 80
(2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des
(1) Gegen das Urteil <les Bundesdisziplinargerichts Absatzes 1 Nr. 1 und 3 ist, wenn der Beamte Be-
kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung rufung eingelegt hat, dem Bundesdisziplinaranwalt
Berufung c1n cli.1s Bundesverwaltungsgericht eingelegt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Be-
werden. Liegt der dicnsllichc Wohnsitz oder der amten Gelegenheit zur Außerung zu geben.
Wohnort des Bec1.mten im Auslc1.nd, kann der Vor-
sitzende der Kammer die Berufungsfrist durch eine (3) Die Beschlüsse sind sc'l'.uiftlich abzufassen, zu
Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen begründen und dem Beamten sowie dem Bundes-
ist, angemessen verlängern. disziplinaranwalt zuzustellen.
(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht an-
§ 86
gefochten werden.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Be-
(3) Der Bundesdisziplinaranwalt hat auf Ver-
rufung für zulässig und für begründet hält, hat es
langen der Einleitungsbehörde Berufung einzulegen;
das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben
er kann sie in diesem Falle nur im Einvernehmen
und, wenn es nicht nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 verfährt,
mit der Einleitungsbehörde zurücknehmen.
in der Sache selbst zu entscheiden.
(4) Sofern in dem von dem Beamten angefochte-
nen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden § 87
ist, kann die Entscheidung zum Nachteil des Beamten
m1 r geändert werden, wenn der Bundesdisziplinar- (1) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
anwalt dies bis zum Schluß der Hauptverhandlung gericht gelten die Vorschriften über das Verfahren
beantragt. vor dem Bundesdisziplinargericht entsprechend, so-
weit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 81 Von dem Verlesen von Niederschriften (§ 74 Abs. 1
Satz 3) kann abgesehen werden, wenn der Beamte,
Die Berufung ist beim Bundesdisziplinargericht sein Verteidiger und der Bundesdisziplinaranwalt
schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Er- darauf verzichten. § 68 und § 74 Abs. 3 Satz 1 finden
klärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die keine Anwendung.
Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während
ihres Laufes die Berufung beim Bundesverwaltungs- (2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach
gericht eingeht. Ablauf der Frist des § 80 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht
werden, braucht das Bundesverwaltungsgericht nur
zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen
§ 82
nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie
In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil geltend macht.
zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es ange-
fochten wird und welche Anderungen beantragt c) Bindung des Bundesdisziplinar-
werden; die Anträge sind zu begründen. gerichts
§ 88
§ 83
Wird die Sache an das Bundesdisziplinargericht
Das Bundesdisziplinargericht verwirft die Be- zurückverwiesen, ist es an die rechtliche· Beurteilung
rufung durch Beschluß als unzulässig, wenn sie nicht gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwal-
statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder tungsgerichts zugrunde liegt.
Frist eingelegt ist.
d) Rechtskraft
§ 84
Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, § 89
ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Bundes- (1) Die Entscheidungen des Bundesdisziplinar-
disziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung gerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist
eingelegt hat, dem Beamten zuzustellen. rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist.
Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechts-
§ 85 mittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maß-
gebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Be-
der Zurücknahme dem Bundesdisziplinargericht zu-
schluß
geht.
1. die Berufung aus den Gründen des § 83 als unzu-
(2) Endgültige Entscheidungen des Bundesdiszipli-
lässig verwerfen,
nargerichts werden mit ihrer Bekanntgabe rechts-
2. das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 2 einstellen, kräftig.
3. das Urteil aufheben und die Sache an die Kam-
§ 90
mer, deren Urteil aufgehoben worden ist, oder
an eine andere Kammer des Bundesdisziplinar- Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts
gerichts zur nochmaligen Verhandlung und Ent- werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der
scheidung zurückverweisen, wenn es weitere Auf- Verkündung rechtskräftig.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 765
12. Vorfäufige Dienstenthebung (2) Die Einleitungsbehörde kann die nach § 91
und nach § 92 getroffenen Anordnungen jederzeit
§ 91 aufheben, eine auf Antrag des Bundesdisziplinar-
Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vor- anwalts ergangene Anordnung jedoch nur im Ein-
läufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche vernehmen mit diesem.
Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird (3) Auf Antrag des Beamten entscheidet das
oder eingeleitet worden ist. Bundesdisziplinargericht über die Aufrechterhaltung
der Anordnungen durch Beschluß. Der Einleitungs-
§ 92 behörde und dem Bundesdisziplinaranwalt ist Ge-
(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit legenheit zur Äußerung zu geben.
der vorläufigen Dienstenthebung oder später an- (4) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Diszi-
ordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die plinarverfahrens enden die Anordnungen kraft
Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten Gesetzes.
wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich
auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung § 96
des Ruhegehalts erkannt werden wird. (1) Die nach § 92 einbehaltenen Beträge verfallen,
(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst wenn
lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, ist dem Be- Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
amten mindestens ein dem Betrage des Unterhalts- oder
beitrages entsprechender Teil der Dienstbezüge zu 2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingelei-
belassen. teten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Ver-
(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestands- lust der Rechte als Beamter oder Ruhestands-
beamten gleichzeitig mit der Einleitung des förm- beamter zur Folge hat, erkannt oder
lichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, 3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des
daß ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und
einbehalten wird. Absatz 2 gilt sinngemäß. die Einleitungsbehörde festgestellt hat, daß Ent-
(4) Ist gegen eine verheiratete Beamtin ein förm- fernung aus dem Dienst oder Aberkennung des
liches Disziplinarverfahren eingeleitet worden und Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder
stellt sie einen Antrag nach § 152 Abs. 1 des Bundes- 4. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 64
beamtengesetzes, darf eine Abfindung vor rechts- Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein inner-
kräftigem Abschluß des Verfahrens nicht gezahlt halb dreier Monate nach der Einstellung wegen
werden. § 152 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues
bleibt unberührt. Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder
zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
§ 93 (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,
(1) Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise
Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt wird.
Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der
der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auf-
Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt. erlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden
Beträgen abgezogen werden.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Ein-
behaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle (3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Be-
Ämter, die der Beamte bekleidet. beträge sind Einkünfte aus einer während der
vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmi-
§ 94 gungspflichtigen Nebentätigkeit (§ 65 des Bundes-
beamtengesetzes) anzurechnen, wenn ein Dienstver-
Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die gehen oder eine als Dienstvergehen geltende
nach § 91 und nach § 92 getroffenen Anordnungen Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet,
ist dem Beamten und dem Bundesdisziplinaranwalt über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienst-
enthebung wird mit der Zustellung an den Beamten,
die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge Abschnitt IV
wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten
Fälligkeitstage wirksam. Wiederaufnahme
des förmlichen Disziplinarverfahrens
§ 95 1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Der Bundesdisziplinaranwalt kann beantragen,
daß eine Anordnung nach § 91 oder nach § 92 ge- § 97
troffen oder eine bereits getroffene Anordnung (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu-
ganz oder teilweise wieder aufgehoben wird; die lässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme
Einleitungsbehörde hat seinem Antrage stattzu- verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im
geben. Gesetz nicht vorgesehen war.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Die \l\!i('dercrnfrwl11ne des Verfahrens ist auch lung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Ver-
:rnhissig q(:qc:niiher der rccl1t.sk rüftigpn Entscheidung fahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an
eines Disziplin,:irg<:richts, Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt
in der aur Entfernunq aus dem Dienst oder auf
werden kann.
i\b()rkennunq <lcs Ruh('~Jdtalls erkannt worden § 99
ist, rni t dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzu-
des V(:t filhn:ns ockr der Milderung des Urteils, lässig, wenn nach dem Disziplinarurteil ein straf-
oder gerichtliches Urteil ergangen ist,
in der auf eirw andere Disziplinarmaßnahme er- 1. das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie
kannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechts-
oder der Einstellung des Verfahrens, kräftig aufgehoben ist,
wenn 2. durch das der Verurteilte sein Amt oder sein
L Tatsuchen oder Beweismittel beigebracht wer- Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte,
den, die erheblich und neu sind, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder
Ruhegehalt bezogen hätte.
2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer unech-
ten oder verfälschten Urkunde oder auf einem
Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich 2. Verfahren
oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist, § 100
3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen
(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf
Feststellungen das Disziplinarurteil beruht,
es eines Antrages. Antragsberechtigt sind
durch ein anderes rechtskräftiges Urteil auf-
gehoben worden ist, 1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter,
4. ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer, der bei nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Ver-
der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der wandten auf- und absteigender Linie und seine
Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amts- Geschwister,
pflicht schuldig gemacht hat, 2. der Bundesdisziplinaranwalt. Einern Verlangen
5. bei der Entscheidung ein Richter oder Beamten- der Einleitungsbehörde auf Stellung eines Wie-
beisitzer mitgewirkt hat, der von der Aus- deraufnahmeantrages hat er zu entsprechen.
übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausge- (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinar-
schlossen war, es sei denn, daß die Gründe gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ein-
für einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolg- zureichen. Er muß den gesetzlichen Grund der Wie-
los geltend gemacht worden waren. deraufnahme und die Beweismittel bezeichnen.
(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweis- (3) Die im Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen
mittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbin- können sich eines Verteidigers bedienen.
dung mit den früher getroffenen Feststellungen eine
andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahme- § 101
verfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Uber die Zulassung des Antrages entscheidet das
Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten
die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen
noch nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräf-
anstellen.
tigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens in einem
wegen derselben Tatsachen eingeleiteten strafge- § 102
richtlichen Verfahren ein rechtskräftiges Urteil auf (1) Das Disziplinargericht (§ 101) verwirft den An-
Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von trag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen Vor-
denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, aussetzungen für die Zulassung des Antrages nicht
gelten die abweichenden Feststellungen des straf- für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbe-
gerichtlichen Urteils als neue Tatsachen. gründet hält.
(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner (2) Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzustellen.
zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung
eines Disziplinargerichts, in der nicht auf Entfernung (3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Be-
aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhe- schluß des Bundesdisziplinargerichts ist die Be-
gehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf schwerde zulässig.
eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil § 103
herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein
Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im (1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag
ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, nicht, beschließt es die Wiederaufnahme des Ver-
oder wenn die Voraussetzungen einer der Num- fahrens. Dieser Beschluß berührt das angefochtene
mern 1 bis 5 des Absatzes 2 vorliegen. Urteil nicht.
(2) Für das weitere Verfahren ist das Gericht zu-
§ 98 ständig, das in dem früheren Verfahren im ersten
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 97 Rechtszug entschieden hat, im Falle des § 97 Abs. 2
Abs. 2 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der Nr. 5 das Gericht, dessen Mitglied von der Ausübung
behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurtei- des Richteramtes ausgeschlossen war.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 767
(3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme § 109
des Verfahrens beschlossen, gelten in den Fällen des
(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren
§ 97 Abs. 4 die §§ 91 bis 96 entsprechend.
Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über
die Bezüge nach § 108 hinaus auf Grund entspre-
§ 104 chender Anwendung des Gesetzes, betreffend die
(1) Der Vorsitzende des nach § 103 Abs. 2 zustän-
Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren
digen Disziplinargerichts hat dem Bundesdisziplinar- freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898
(Reichsgesetzbl. S. 345) Ersatz des sonstigen Scha-
anwalt oder, wenn dieser die Wiederaufnahme des
Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den dens vom Bund verlangen.
anderen in § 100 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Ver-
den Antrag und den nach § 103 Abs. 1 ergangenen meidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate
Beschluß zuzustellen und dabei eine angemessene nach rechtskräftigem Abschluß des Wiederauf-
Frist zur Erklärung zu bestimmen. nahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftrag- zu verfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten
ter Richter des Disziplinargerichts nimmt die erfor- zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten für
derlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt auf- seine Weiterverfolgung die §§ 172 -und 174 des Bun-
zuklären. Dabei gelten die Vorschriften über die desbeamtengesetzes.
Untersuchung entsprechend.
§ 105 Abschnitt V
(1) Nach Ablauf der Frist des § 104 Abs. 1 kann Entziehung und Neubewilligung des
das Disziplinargericht auf Antrag des Bundesdiszi- Unterhaltsbeitrages
plinaranwalts ohne neue mündliche Verhandlung die
frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch
§ 110
erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.
(2) Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptver- (1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann
handlung. Für diese gelten die §§ 71 bis 75 und § 78 das Bundesdisziplinargericht beschließen, daß ein
entsprechend. nach § 77 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt
oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich
herausstellt, daß der Verurteilte des Unterhaltsbei-
§ 106
trages unwürdig oder nicht bedürftig war, oder
(1) In der Hauptverhandlung kann das Diszipli- wenn er sich dessen als unwürdig erweist, oder
nargericht die frühere Entscheidung entweder auf- wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse
rechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; wesentlich gebessert haben.
diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das
Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr be- (2) Auf Antrag des Verurteilten kann das Bundes-
steht. disziplinargericht beschließen, daß ein nach § 77 be-
willigter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen
(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entschei-
erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
dung des Bundesdisziplinargerichts ist Berufung zu-
des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert
lässig.
haben; eine von dem Verurteilten zu vertretende
oder eine nur vorübergehende Verschlechterung
3. Ausschluß vom Richteramt bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen
§ 107 Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu
bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des
Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig § 77 vorliegen. § 77 Abs. 2 und 5 ist entsprechend
werden, wer im früheren Verfahren als Unter- anzuwenden.
suchungsführer oder an der den ersten oder zweiten
Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter (3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von
oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat. dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag ge-
stellt worden ist, bewilligt werden.
4. Entschädigung unschuldig Verurteilter (4) Das Bundesdisziplinargericht kann, wenn es
§ 108 Beweiserhebungen für erforderlich hält, den Vorsit-
zenden der Kammer damit beauftragen oder eine
Wird in einem zugunsten des Verurteilten betrie-
Behörde darum ersuchen. Dem Verurteilten und dem
benen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil
Bundesdisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur Äuße-
durch ein anderes Urteil ersetzt, erhält der Verur-
rung zu geben.
teilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Ent-
scheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten (5) Das Bundesdisziplinargericht ist auch zustän-
hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entspro- dig, wenn das Bundesverwaltungsgericht über den
chen haben würde. Lautete das frühere Urteil auf Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.
Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung
des Ruhegehalts, gilt § 51 des Bundesbeamtengeset- (6) Gegen den Beschluß des Bundesdisziplinar-
zes entsprechend. gerichts ist Beschwerde nach § 79 zulässig.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Abschnitt VI der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine
als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen
Kosten des Disziplinarverfahrens
ist,
§ 111 2. im Verfahren nach § 110 Abs. 1 oder 2 der Unter-
haltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder
(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebühren- einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung
frei. eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.
(2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie (3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das
in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in
entstehen, Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind
ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch
1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Ab-
schriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den schuldhafte Säumnis verursacht hat.
im Gerichtskostengeselz maßgebenden Sätzen; (4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz
2. Telegrafen- und Fernschreibgebühren; 1, 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach
Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind
3. die durch Einrücken in öffentliche Blätter entste-
dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, daß sie ganz
henden Kosten;
oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.
4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Be- § 114
träge; erhält ein SachversUindiger für die Sach-
verständigentätigkeit aus der Bundes- oder Lan- (1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechts-
deskasse eine l,rnfende, nicht auf den Einzelfall mittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos,
abgestellte Vergütung, ist der Betrag zu erheben, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Be-
der nach dem Gesetz über die Entschädigung von amten aufzuerlegen. Wird ein vom Bundesdiszipli-
Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; naranwalt eingelegtes Rechtsmittel zurückgenom-
men oder bleibt es erfolglos, trägt der Bund die
5. die während der Vorermittlungen und der Unter- Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
suchung entstandenen Reisekosten des mit den
Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Un- (2) Hatte ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, kann
tersuchungsführers, eines ersuchten Richters und das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittel-
ihrer Schriftführer sowie des Bundesdisziplinar- verfahrens angemessen auf den Beamten und den
anwalts; Bund verteilen.
6. die Kosten für die Unterbringung und Untersu- (3} Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
chung des Beamten in einer öffentlichen Heil- Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf
oder Pflegeanstalt; gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 31,
7. die Auslagen des dem Beamten nach § 60 Abs. 1 34, 110, 121 bis 124 oder auf Wiederaufnahme des
bestellten Verteidigers; Verfahrens entstanden sind.
8. die Auslagen des nach § 19 Abs. 2 bestellten Pfle-
§ 115
gers.
(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen
§ 112 Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Ver-
(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten teidigers, können dem Bund ganz oder teilweise
g~gen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt: auferlegt werden, wenn der Beamte freigesprochen
d_1e Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als· wird oder die zur Anschuldigung gestellten Punkte
sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden
den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen
Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das als den in § 113 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen
förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine eingestellt wird. Sie sind dem Bund aufzuerlegen,
Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 64 Abs. 2 Satz 2). wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens die Schuld-
losigkeit des Beamten erwiesen ist oder. ein begrün-
(2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetzten deter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt.
!estgesetzt. Sie fließen dem Verwaltungszweig zu,
(2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Bundesdiszipli-
m dem das Verfahren durchgeführt worden ist.
naranwalt eingelegt und wird es zurückgenommen
(3) Für die Anfechtung einer selbständigen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Befmten im
Kostenentscheidung gilt § 31 entsprechend. Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Ver-
§ 113 teidigers, dem Bund aufzuerlegen.
(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten (3) Im Antragsverfahren nach den §§ 31, 34, 110,
insoweit aufzuerlegen, als er in den Anschuldigungs- 121 bis 124 gilt Absatz 1, im Antragsverfahren nach
punkten verurteilt wird. § 100 gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Entsprechendes gilt, wenn § 116
1. das förmliche Disziplinarverfahren aus den Grün- (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß be-
den des § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wird stimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen
und nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder hat.
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 769
(2) l)je l li>lw dPr Kosten, die nach der Kostenent- gungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezo-
cr'.,l<1U,'.n sind, wird vom Urkundsbe- gen werden.
arn tcn d<!r C(~:-;d1i\fl :;slPI In des Bundesdisziplinar- (2) Im übrig·en werden Geldbeträge, soweit sie
fesl J\nf Bt::,;drW(!rde gegen die Fest- nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht voll-
selznn9 entscht'idet dds Bundesdisziplinargericht streckt werden können, nach dem Verwaltungs-
end9üHiq; cnls1Hedwnde~, gilt für die Kostenfestset- vollstreckungsgesetz beigetrieben.
zung durch den Dienstvorgesetzten und die Einlei-
lungsbehörde. (3) Die Vollstreckungsbehörden der Länder haben
Vollstreckungsersuchen der Disziplinargerichte zu
(:3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom entsprechen.
Beamten oder von einem Dritt.cm zu erstattenden
Kosten fließen dem Bund zu, auch soweit sie in den § 119
Vorermittlungen entstanden sind.
(1) Eintragungen in den Personalakten über Ver-
weis und Geldbuße sind nach drei, über Gehalts-.
kürzung nach fünf Jahren zu tilgen; die über diese
Abschnitt VII
Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind
Vollstreckung, Tilgung, Begnadigung aus den Personalakten zu entfernen und zu ver-
nichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maß-
§ 117 nahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht
(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zu- mehr berücksichtigt werden.
ständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Voll- (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die
streckung bedürfen. Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er un- (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Be-
anfechtbar ist. amten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt,
(3) Die Geldbuße kann von den Dienst- oder Ver- eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt
sorgungsbezügen abgezogen werden. Geldbußen, werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes
die der Dienstvorgesetzte verhängt, fließen dem Ver- Urteil noch nicht vollstreckt ist.
waltungszweig zu, in dem das Verfahren durchge- (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von
führt worden ist. Geldbußen, die durch Urteil ver- Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.
hängt werden, sind an den Bund abzuführen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für mißbilligende
(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Äußerungen (§ 6 Abs. 2) und in den Fällen von § 14,
Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 4 Satz 5, § 64 Abs. 1 Nr. 7 und
Beamte in den Ruhestand, wird das aus den unge- Abs. 2 Satz 1, § 123 sowie im Falle des Freispruchs
kürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt wäh- im förmlichen Disziplinarverfahren sinngemäß.
rend der Dauer der Gehaltskürzung in demselben
Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kür-
§ 120
zung des Ruhegeha.lts gilt Satz 1 entsprechend.
Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden (1) Der Bundespräsident übt das Begnadigungs-
nicht gekürzt. recht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus.
Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn
mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechts- (2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die
kraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus .der Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege auf-
im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vorn gehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft zes sinngemäß.
des Urteils folgt.
(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung
des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Ur- Abschnitt VIII
teils wirksam. Die Zahlung der Dienst- und Versor- Verfahren in besonderen Fällen
gungsbezüge wird mit dem Ende des Monats einge-
stellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird. § 121
(7) Tritt der Verurteilte vor Rechtskraft des (1) In den Fällen des § 73 Abs. 2 und des § 163
Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung des Bundesbeamtengesetzes kann der Beamte oder
aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entschei-
Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehalts- dung des Bundesdisziplinargerichts beantragen. § 19
kürzung lautendes Urteil als Urteil auf entspre- gilt entsprechend.
chende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in
ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End- (2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach
grundgehalt erhält der Verurteilte Versorgungs- Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzu-
bezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungs- reichen, die ihn erlassen hat: er ist zu begründen.
gruppe. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die
Begründung vor ihrem Ablauf beim Gericht ein-
. § 118 gehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten
(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferleg- und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor; § 43 gilt
ten Kosten können von den Dienst- oder Versor- entsprechend.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 amten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird,
Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Sülz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 auch dem zuständigen Dienstvorgesetzten zuzustel-
bis 7 der Verwd ltungsgerichtsordnung gilt ent- len sowie dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen.
sprechend.
(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung
(4) Das Gericht ktinn Beweise wie im förmlichen der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die
Disziplinarverfahren erheben und mündliche Ver- Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantra-
handlung cmordnen. Dem Bundesdisziplinaranwalt gen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach
ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Ent- Zustellung des Bescheides bei dem Dienstvorgesetz-
scheidung ist dem Antrngsteller und der Behörde, ten einzureichen, der ihn erlassen hat. Die Frist
die den Bescheid erlc1ssen hat, zuzustellen und dem wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem
Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen. Ablauf bei dem Bundesdiszfplinargericht eingeht.
Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag mit seiner
(5) Gegen die Entscheidung des Bundesdiszipli-
Stellungnahme dem Gericht vor. Das Gericht kann
nargerichts ist innerhalb eines Monats nach Zustel- mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet
lung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht endgültig durch Beschluß. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.
entsprechend.
(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle des
(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaß-
§ 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes eine Diszi-
nahme beantragt, die vom Disziplinargericht bestä-
plinarmaßnahme und beantragt der Beamte hier- tigt oder verhängt worden ist, gilt Absatz 3 Satz 5
gegen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts und 6 entsprechend.
oder ist in den Fällen des § 73 Abs. 2 und des § 163
des Bundesbeamtengesetzes das förmliche Diszipli-
§ 124
narverfahren beim Disziplinargericht anhängig, ist
das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Wird dem Beamten in einer schriftlichen Miß-
Absatz 1 zu verbinden. billigung (§ 6 Abs. 2) ein Dienstvergehen zur Last
gelegt, gilt § ·31 entsprechend.
§ 122
(1) Besteht Streit über die Auslegung, die Trag- § 125
weite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben
ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde (§ 91), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt,
ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entschei- dauert der nach § 73 Abs. 2 des Bundesbeamten-
dung des Bundesdisziplinargerichts oder, wenn das gesetzes begründete Verlust der Dienstbezüge fort.
Bundesverwaltungsgericht die streitige Entscheidung Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte
erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts bean-
seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er
tragen kann.
hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung
(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne zurei- gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der
chenden Grund innerhalb von drei Monaten, nach- Einleitungsbehörde festzustellen.
dem er beantragt ist, nicht erteilt, ist der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid
zulässig.
Abschnitt IX
(3) Der Antrag auf Entscheidung des Bundesdiszi-
plinargerichts ist auch gegen die Feststellung nach Verfahren gegen Beamte aui Probe und
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 sowie gegen Entscheidungen der
aui Widerruf
Einleitungsbehörde nach § 96 Abs. 3, § 113 Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 3 zuli:issig. § 126
(4) Für das Verfahren gilt § 121 Abs. 1 Satz 2, (1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 31 Abs. 1
Abs. 2 und 4 entsprechend. Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes nur entlassen
werden, nachdem die nach § 35 zuständige Behörde
§ 123 eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der
Untersuchung beauftragte Beamte hat die Rechte
(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhe- und Pflichten eines Untersuchungsführers. § 56
standsbeamten nach Abschluß des Disziplinarver- Abs. 2 Satz 2, §§ 91 bis 96 gelten entsprechend.
fahrens durch ein Gericht oder eine Behörde Eine Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts findet
geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag nicht statt.
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 14
vorliegen. (2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung
nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Ver-
(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, dacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 34 gilt
der die :Disziplinarmaßnahme erlassen hat, oder
sinngemäß.
wenn das Disziplinargericht entschieden hat, bei
dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen (3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen
Entscheidung er sich richtet. Dem Bundesdisziplinar- eines Dienstvergehens entlassen werden soll, oder
anwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur sich von derr Verdacht eine.3 Dienstvergehens reini-
Äußerung zu g_eben. Die Entscheidung ist dem Be- gen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967 771
Abschnitt X behörde der Beamten der bundesunmittelbaren Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
Besondere Vorschriften
lichen Rechts. Er kann durd.1 Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
1. Polizeivollzugsbeamte des Bundes seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden über-
tragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Be-
§ 127
hörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvor-
Der Bundesminister des Innern bestimmt durch gesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist.
Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizei- Ferner kann er darin die Zuständigkeit zur Ver-
vollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte hängung von Verweis und Geldbuße abweichend
im Sinne des § 29 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 von den Vorschriften des § 29 regeln.
gelten.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körper-
§ 128 schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
(1) Ist gegen einen Polizeivollzugsbeamten auf Rechts gilt § 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
Lebenszeit ein förmliches Disziplinarverfahren ein- sinngemäß.
geleitet worden und tritt er wegen Erreichens der
Altersgrenze in den Ruhestand, darf der Ausgleich
nach § 5 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes
vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens
nicht gezahlt werden. Abschnitt XI
(2) Wird gegen einen Polizeivollzugsbeamten auf Scblußvorscbriften
Lebenszeit auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er
während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge
erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den § 130
Ruhestand, ist ein Ausgleich entsprechend zu kürzen.
(1) Für die Entscheidung im förmlichen Diszipli-
(3) Wird gegen einen Polizeivollzugsbeamten im narverfahren und für die richterliche Nachprüfung
Ruhestand auf Aberkennung des Ruhegehalts er- der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anord-
kannt, verliert er auch den Anspruch auf einen nod.1 nungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten
nicht gezahlten Ausgleich; im Falle der Kürzung sind die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig.
des Ruhegehalts ist der Ausgleich entsprechend zu
kürzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte (2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden
nach Verkündung, aber vor Rechtskraft des Urteils Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Diszi-
in den Ruhestand tritt. plinargerichte sind für die Beurteilung der vor
(4) Bei einem ausgeschiedenen oder entlassenen einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem
Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf bewirkt die Beamtenverhältnis bindend.
Aberkennung des Ruhegehalts auch den Verlust des
Anspruchs auf Berufsförderung.
§ 131
2. Beamte der bundesunmittelbaren (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen derlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bun-
des öffentlichen Rechts desminister des Innern.
(2) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch
§ 129 Rechtsverordnung, welche Bezüge als Dienstbezüge
(1) Der für die Aufsicht zuständige Bundesminister im Sinne der Vorschriften des Abschnitts II und des
gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienst- § 92 anzusehen sind.
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
ORDNER
für Bundesgesetzblatt Teil III
- Sammlung des Bundesrechts -
Die Ordner sind in der jeweiligen Farbe der Sachgebiete mit Compakt-Mechanik,
Kantenschutz und Goldprägung auf dem Rücken hergestellt.
Sachgebiet l (Staats- und Verfassungsrecht)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 2 {Verwaltung)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 3 (Rechtspflege)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto unq Verpackung
Sachgebiet 4 (Zivil- und Strafrecht)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 5 (Verteidigung)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 7 (Wirtschaff-srecht)
3 Ordner, Preis 21,60 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung)
1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen)
2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Lieferung nur gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„Bundesgesetzblatt Teil 111" Köln 1128 oder nach Bezahlung gegen Vorausrechnung
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundcsgcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je angelangeue 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.