713
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1967 Nr.42
Tag Inhalt Seite
19. 7.67 Siebentes Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes 713
Bun<lesgesetzbl. 111 7842-1
10. 7. 67 Verordnung zur Anderung der Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG) . . . . . . . . . . 714
13. 7. 67 Verordnung über die Jagdzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
Buu<lesgeselzbl. III 792-1-1
7. 7. 67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeskindergeldgeset-
zes vom 14. April 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
11. 7. 67 Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll 724
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes
Vom 19. Juli 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „ b) Milchmischgetränke und sterilisierter
Milch 40 bis 60 vom Hundert,".
Artikel 1
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
§ 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, ,,c) sterilisierter und ultra-hocherhitzter Milch-
Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) mischgetränke 10 bis 30 vom Hundert,".
in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Gesetz Artikel 2
über die Unterbringung von Rüböl aus inländischem
Raps und Rübsen vom 12. August 1966 (Bundes- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
gesetzbl. I S. 497), wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
1. In Absatz 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Kon- verordnungen, die auL Grund dieses Gesetzes er-
densmilch" die Worte „und ultra-hocherhitzte lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Milchmischgetränke" angefügt. Dritten Uberleitungsgesetzes.
2. Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1
,,a) Trinkmilch, sterilisierte Milch und Milch- Nr. 2 am ersten Tage des auf die Verkündung fol-
mischgetränke jeder Art, die zur Schul- genden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2
milchspeisung abgesetzt worden sind,". Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1967,
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt: Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Ja-
„c) Erzeugnisse nach Absatz 2, die aus dem nuar 1965 in Kraft.
Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bracht worden sind;".
Däs vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden hinter dem Bonn, den 19. Juli 1967
Wort „Schnitt-," die Worte „Halbfestem
Schnitt-," eingefügt. Der Bundespräsident
Lübke
b) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort
„Weichkäse" durch die Worte „Halbfestem Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Schnitt.käse" ersetzt. Brandt
4. Absatz 7 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister für Ernährung,
a) In Buchstabe a werden die Worte „und Milch- Landwirtschaft und Forsten
mischgetränke" ges trieben. Hermann Höcherl
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG)
Vom 10. Juli 1967
Auf Grund des § 8 des Viehseuchengesetzes vom im Bestimmungsland unmittelbar zu einem
26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge- Schlachthof oder auf einen Markt für
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh- Schlachttiere gebracht zu werden;".
seuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I b) In den Nummern 5, 6 und 7 werden jeweils
S. 627), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- hinter der Klammer die Worte „in der jeweils
ordnet:
geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 1 2. Die Anlage I wird durch die Anlage dieser Ver-
Die Verordnung über die Ausfuhr von lebenden ordnung ersetzt.
Rindern und Schweinen aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Mitgliedstaaten der Europäischen Artikel .2
Wirtschaftsgemeinschaft Ausfuhr-Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Rinder und Schweine (EWG) - vom 3. August 1965 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(Bundcsgesctzbl. I S. 715) wird wie folgt geändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
1. § 1 wird wie folgt geändert: zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Berlin.
,, 1. Schlachtrinder und -schweine:
Hausrinder und Hausschweine, die dazu Artikel 3
bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft Diese Verordnung tritt am 1. August 1967 in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967 715
Anlage I
Muster Nr. 1
(zu § 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr.
Vcrsdndl<1nd:
ZusUindiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
--·----------~-------------------------------------------
Lilulcnde Amtliche Marke und sonstige
Kuh, Stier, Ochse,
Nummer Rasse Alter Kennzeichen oder Beschreibung
Färse, Kalb
(Ud. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
Lfd. Nr.
qem. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land gehalten worden; 2 )
sind jünger als G Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 2 )
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ..
(Versandort)
nach.
(Bestimmungsort und -land)
mit 1 ) - Eisenbahnwagen 3 ) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders:
Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers:
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) 5) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
4 Monaten 4 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 2 )
- Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 4) mit einem in der Bundesrepublik
Deulschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten
Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 2)
Sie sind weder mit einem jnaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 2 )
c) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand.
Sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten
inlradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert. 2 ) 6)
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Lfd. Nr.
<wm. Ziff.11
d) Sie st<1rn11wn illls einem mnUich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand. 2)
Sie sl.,1111nw11 weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand noch aus
c:incrn IJ1uccllosefreien Rinderbestand und sind einer Blutserumagglutination unterworfen
worden.~) 10)
Sie\ lldlwn IH)i c1ner innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführten Blut-
scrumil~Jqlul ination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2) 7)
Jim: Spc\rn1i1rJüssigkeit wurde untersucht und hat keine Brucelloseagglutinine enthalten. 2) 8 )
c) Sie sind lrC'i von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung.
Die inncrhc1lb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführte Analyse - zweite
Analyse --- 2) ihrer Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen
Enlziindun~iszusl.andes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer
zweiten J\n,dys<\ darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt. 2) 9)
f) Sie sind Wiihrend der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festge-
stellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-
gemeinschallliclien IIandelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der ßelricb liegt. dmüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
Feststellung während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-
brucellose gewesen.
g) Sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutztiere ......................................... 2)
(Bezeichnung des Marktes)
h) Sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2 )
vom Betrieb zum Markt und von dort 2 )
- nicht - über eine Sammelstelle 2)
abgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur
Verlaclestelle befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchcnlreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b) 2. Un Lerabsatz 2 )
ZiJfer V Buchstabe b) 3. Unterabsatz 2 )
Ziffer V Buchstabe d) 2. Unterabsatz 2)
des Bestimmungslandes 2 )
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 2 )
ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Sie9el: Ausgefertigt in . am ... .... um .. ........ Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
(Unterschrift)
1) Die Gesuudlwitsl,eschein iqunq darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die in demselben Eisenbahnwagen, Last-
krnftwaf)en, f'luqzeuq od<~r Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer eillzutragen.
4) Diese Prist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
~) Diese Anqabe isl. nur fiir mdu als 4 Monate alle Rinder erforderlich.
6) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alle Rinder erforderlich.
7) Diese Anqabe ist nur für mehr als 12 Mom1te alte Rinder erforderlich.
8) Diese Angabe ist nur fiir rn<'IH als 18 Monate alte Stiere erforderlich.
D) Diese Anqahe ist nt1r für milchqebende Rinder erforderlich.
10) Diese Ausn<1hme ist nur rniiqlich für weniqer als 30 Monate alte Rinder, die zur Mast bestimmt sind, sofern diese Tiere beson-
ders gekennzeidrnet sind und im Bestimmunqsland einer besonderen Kontrolle unterliegen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967 717
Muster Nr. 2
(zu §-2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2 ) -
Nr.
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ........................................................................ .
Ausstellende Behörde: ......................................................................... .
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende Amtliche oder amtlich anerkannte Marke
Kuh, Stier, Ochse,
Nummer und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung
Färse, Kalb
(Lfd. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land gehalten worden; 3)
- sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 3)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ............................................................................................................. .
(Versandort)
nach ............................................................................................................ .
(Bestimmungsort und -land)
3
mit ) - Eisenbahnwagen 4) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4 ) - Schiff .............................. .
Name und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .
Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
5
b) ) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
4 Monaten 6) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
- Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
12 Monaten 6) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
- Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6) mit einem in der Bundesrepublik
Deutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten
Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)
Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Lfd. Nr.
qmn. Zilf. Jl
c) ") Sie! s1c1rntnl!ll aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)
Sin sl<11nrnc:11 nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben
bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten intradermalen
Tubcrkulinprobe
-- nqJi!liV :l)
- positiv :i)
rec19icrl.
d) ") Sie stammen
aus einem amtlich c1nerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)
nicht aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten Blutserumagglutination
einen Titer von
- weniger als 30 IE/ml 3 )
30 oder mehr IE/ml a)
üufgewicsen.
e) Es lwndelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-
merzt werden sollen.
f) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in
dem w<ll1re11d der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf
Rinder überl.rngbure Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
geltenden ReDclung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb lie9t im Miltelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem Betrieb
wiihrend der letzten 3 Monate 6) weder Maul- und Klauenseuche noch Rinderbrucellose amtlich
festgestellt worden.
g) Sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachtrinder und -schweine ..... 3)
(Bezeichnung des Marktes)
h) Sie sind unmittelbar vom
- Betrieb~)
- Betrieb zum Markt und von dort 3)
- nicht - über eine Sammelstelle 3)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die
den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher ge-
reinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer
seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b) 3. und 4. Unterabsatz 3)
Ziffer V Buchstabe c) (positive Reaktion) 3)
Ziffer V Buchstabe d) (Titer von 30 oder mehr IE/ml) 3)
des Bestimmungslandes 3)
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 3)
ist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in am ................................................ um .. . .. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
(Unterschrift)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug
oder Schilf befördert werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt
werden.
2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof
oder auf einen Markt gebracht zu werden.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeuq die Flugnummer einzutragen.
5) Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser
Bescheinigunq.
0) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967 719
Muster Nr. 3
(zu§ 2)
1
Gesundheitsbescheinigung )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr .................................... .
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: .
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Nummer Geschlecht Rasse Alter oder Beschreibung
(Ud. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
Lfd Nr.
qem. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land gehalten worden; 2)
sind jünger als 6 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 2 )
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach ....
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) -- Eisenbahnwagen 3 ) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3 ) - Sd1iff ................................................... .
Nc1rne und Anschrift des Absenders:
Gegebenenfillls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussieh tliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers:
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand und
- haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführten Blut-
serumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2) 5)
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
c) Sie sind wi.ihrend der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festge-
stellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-
gemeinschd ftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
f7eststcllung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,
Ud. Nr. Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) gewesen.
qem. Zilf. 11
d) Sie sind erworben worden:
in einem Betrieb 2 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutztiere ....................................................................................................................... 2)
(Bezeichnung des Marktes)
e) Sie sind unmittelbar vom 2)
Betrieb 2 )
- Betrieb zum Markt und von dort 2)
- nicht - über eine Sammelstelle 2)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht-
und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer
seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in . am. ..... um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
(Unterschrift)
1 ) Die Gesundheitsbescheiniqung darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die in demselben Eisenbahnwagen, Last-
kraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
!) Nichtzutreffendes streichen.
1) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer einzutragen.
-&) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
6) Die Blutserumagglulination wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967 721
Muster Nr. 4
(zu § 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsv~rkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine 2) -
Nr. ..... :.
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere: ...
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende Amtliche oder amtlich anerkannte Marke oder dauerhafter,
Nummer Schwein oder Ferkel die Identifizierung sichernder Stempelaufdruck
(Lfd. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalten
worden; 3 )
- sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 3 )
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ......... , ........................................................................................................................ .
(Versandort)
nach .................................................................................................................................. ..
(Bestimmungsort und -land)
mit 3) - Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) - Schiff ..................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ......................................................................................................................... ..
Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: ......................................................................... ..
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers: ....................................................................................................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-
merzt werden sollen.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Lfd. Nr.
gern. Zilf. II
c) Sie sind erworben worden
in einem im l loheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in dem seit
mindestens 30 Tagen") amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine
übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten-
den Re~jelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
rcstslcllung wi.ihrcnd der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,
Sch wcinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelährne (Teschener Krankheit). 3)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachtrinder und .-schweine ................ ... 3)
(Bezeichnung des Marktes)
d) Sie sind unrnil.lelbar vom
Betrieb a)
--- Betrieb zum Markt und von dort 3 )
-- nicht --- iiber eine Sammelstelle 3)
abges011Clerl von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die
den irn innergc:mcinschafllichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenen f,111s ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verlaclcslelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer
seuchenfreien Zone.
VI. DiesE) Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ... am .. . um ... ... Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
(Unterschrift)
1) Die Cesundheil.sbesclwiriiq11nq darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug
oder Schilt bef<irdcrt werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt
werden.
2 ) Schlachtschwc!i11c: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-
hof oder auf eiBcn Markt qcbrncht zu werden.
3) Nid1tzulreffPndcs slreicb<m.
4) Bei Versdnd mil. Eisr,J11ldh11- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeu<J die FJ11c1n11mm<,r c,inz11lracwn.
11) Diese Frist bezieht sielt auf den Tc1g der Verladung.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967 123
Verordnung über die Jagdzeiten
Vom 13. Juli 1967
Auf Grund des § 22 des Bundesjagdgesetzes vom Wildenten (außer Brand-, Eider- und Kolbenenten)
29. November 1952 (Bundesgcsctzbl. I S. 780) in der vom 1. August bis 15. Januar
Fassung der Bekanntma.chung vom 30. März 1961 Säger vom 1. Oktober bis 15. Februar
(Bundesgesetzbl. I S. 304} wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: Waldschnepfen
vom 16. Oktober bis 15. April
§ 1 Bekassinen vom 1. August bis 31. Dezember
(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf Große Brachvögel
vom 16. September bis 15. Oktober
Männliches Rotwild
vom 1. August bis 31. Januar Möwen vom 1. August bis 31. März
Männliches Dam- und Sikawild Graureiher vom 1. September bis 31. Januar
vom 1. September bis 3 l. Januar Mäuse- und Rauhfußbussarde, Habichte und Sperber
Weibliches Rot-, Dam- und Sikawild sowie Kälber vom 1. November bis 28. Februar.
beiderlei Geschlechts (2} Vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Abs. 4
vom 1. August bis 31. Januar des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd das ganze
Mi'innliches Rehwild Jahr ausgeübt werden auf Schwarzwild, Wild-
vom Hi. Mai bis 15. Oktober kaninchen, Füchse, Iltisse, Wiesel, Nerze, Bläß-
Weibliches Rehwild und Kitze beiderlei Geschlechts hühner und Haubentaucher. Für die Jagdausübung
vom 1. September bis 31. Januar auf krankes Wild gilt keine zeitliche Beschränkung,
wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerläßlich
Gamswild vorn 1. August bis 15. Dezember erscheint, um dem Wild Qualen zu ersparen oder
Muffelwild vom l. Auqust bis 31. Januar die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.
I-Iasen vom 16. Oktober bis 15. Januar (3) Das Sammeln von Eiern der Wildhühner, der
Ringel- und Türkentauben, der Entenvögel, der Bläß-
Stein- und Baummarder
hühner, der Silber- und Lachmöwen sowie der
vom 1. Dezember bis 31.. Januar
Haubentaucher unterliegt keiner zeitlichen Be-
Dachse vom 1. Juli bis 15.Januar schränkung. Die zuständige Behörde kann im Einzel-
Seehunde vom 16. Juli bis 31. Dezember fall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen
der Habichte und der Sperber für Beizzwecke ge-
Auer- und Rackelhähnc, Birkhähne nehmigen.
vom 20. April bis 31. Mai
Rebhühner vom l. September bis 30. November § 2
Fasanen vom 1. Oktober bis 15.Januar Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Wildtruthähne blatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 des Bundesjagd-
vom 1. April bis 15. Mai und gesetzes auch im Land Berlin.
vom 1. Oktober bis 15. Januar
Wildtruthennen
§ 3
vom l. Oktober bis 15.Januar
Die Verordnung tritt am 1. April 1968 in Kraft. Mit
Ringel- und Türkentauben
dem gleichen Tage tritt die Verordnung über die
vom 16. August bis 30. April Jagd- und Schonzeiten vom 7. April 1961 (Bundes-
Wildgänse vom 1. Oktober bis 15. Januar gesetzbl. I S. 411) außer Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Mai 1967 - 1 BvL 18/65 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskindergeld-
gesetzes (BKGG) vom 14. April 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 265) war auch vor dem 1. April
1965 mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Bekanntmachung
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll
Vom 11. Juli 1967
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Vergütung von Tabakzoll vom 21. Dezember 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird hiermit bekannt-
gemacht:
Die Vergütung des Zolles für Drittlandtabak ist
ab 1. Juli 1967 um 113,90 DM zu kürzen.
Bonn, den 11. Juli 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Heraus q e b er: Der Bundesmirnster der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das ßur,rfosyesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslerliaunq vf,rkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Ju.li 1958 (Bu11desgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqunt1en für Teil I und II: L 11 u f ende, Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e 1 stücke jo augeliln!J<me 16 Seilen DM 0,40 (legen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Mai 1967 - 1 BvL 18/65 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskindergeld-
gesetzes (BKGG) vom 14. April 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 265) war auch vor dem 1. April
1965 mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Bekanntmachung
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll
Vom 11. Juli 1967
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Vergütung von Tabakzoll vom 21. Dezember 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird hiermit bekannt-
gemacht:
Die Vergütung des Zolles für Drittlandtabak ist
ab 1. Juli 1967 um 113,90 DM zu kürzen.
Bonn, den 11. Juli 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Heraus q e b er: Der Bundesmirnster der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das ßur,rfosyesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslerliaunq vf,rkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Ju.li 1958 (Bu11desgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqunt1en für Teil I und II: L 11 u f ende, Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e 1 stücke jo augeliln!J<me 16 Seilen DM 0,40 (legen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG)
Vom 10. Juli 1967
Auf Grund des § 8 des Viehseuchengesetzes vom im Bestimmungsland unmittelbar zu einem
26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge- Schlachthof oder auf einen Markt für
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh- Schlachttiere gebracht zu werden;".
seuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I b) In den Nummern 5, 6 und 7 werden jeweils
S. 627), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- hinter der Klammer die Worte „in der jeweils
ordnet:
geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 1 2. Die Anlage I wird durch die Anlage dieser Ver-
Die Verordnung über die Ausfuhr von lebenden ordnung ersetzt.
Rindern und Schweinen aus der Bundesrepublik
Deutschland nach Mitgliedstaaten der Europäischen Artikel .2
Wirtschaftsgemeinschaft Ausfuhr-Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Rinder und Schweine (EWG) - vom 3. August 1965 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(Bundcsgesctzbl. I S. 715) wird wie folgt geändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
1. § 1 wird wie folgt geändert: zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Berlin.
,, 1. Schlachtrinder und -schweine:
Hausrinder und Hausschweine, die dazu Artikel 3
bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft Diese Verordnung tritt am 1. August 1967 in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967 715
Anlage I
Muster Nr. 1
(zu § 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr.
Vcrsdndl<1nd:
ZusUindiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
--·----------~-------------------------------------------
Lilulcnde Amtliche Marke und sonstige
Kuh, Stier, Ochse,
Nummer Rasse Alter Kennzeichen oder Beschreibung
Färse, Kalb
(Ud. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
Lfd. Nr.
qem. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land gehalten worden; 2 )
sind jünger als G Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 2 )
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ..
(Versandort)
nach.
(Bestimmungsort und -land)
mit 1 ) - Eisenbahnwagen 3 ) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders:
Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers:
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) 5) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
4 Monaten 4 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 2 )
- Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 4) mit einem in der Bundesrepublik
Deulschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten
Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 2)
Sie sind weder mit einem jnaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 2 )
c) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand.
Sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten
inlradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert. 2 ) 6)
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Lfd. Nr.
<wm. Ziff.11
d) Sie st<1rn11wn illls einem mnUich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand. 2)
Sie sl.,1111nw11 weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand noch aus
c:incrn IJ1uccllosefreien Rinderbestand und sind einer Blutserumagglutination unterworfen
worden.~) 10)
Sie\ lldlwn IH)i c1ner innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführten Blut-
scrumil~Jqlul ination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2) 7)
Jim: Spc\rn1i1rJüssigkeit wurde untersucht und hat keine Brucelloseagglutinine enthalten. 2) 8 )
c) Sie sind lrC'i von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung.
Die inncrhc1lb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführte Analyse - zweite
Analyse --- 2) ihrer Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen
Enlziindun~iszusl.andes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer
zweiten J\n,dys<\ darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt. 2) 9)
f) Sie sind Wiihrend der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festge-
stellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-
gemeinschallliclien IIandelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der ßelricb liegt. dmüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
Feststellung während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-
brucellose gewesen.
g) Sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutztiere ......................................... 2)
(Bezeichnung des Marktes)
h) Sie sind unmittelbar
vom Betrieb 2 )
vom Betrieb zum Markt und von dort 2 )
- nicht - über eine Sammelstelle 2)
abgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur
Verlaclestelle befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchcnlreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b) 2. Un Lerabsatz 2 )
ZiJfer V Buchstabe b) 3. Unterabsatz 2 )
Ziffer V Buchstabe d) 2. Unterabsatz 2)
des Bestimmungslandes 2 )
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 2 )
ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Sie9el: Ausgefertigt in . am ... .... um .. ........ Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
(Unterschrift)
1) Die Gesuudlwitsl,eschein iqunq darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die in demselben Eisenbahnwagen, Last-
krnftwaf)en, f'luqzeuq od<~r Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer eillzutragen.
4) Diese Prist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
~) Diese Anqabe isl. nur fiir mdu als 4 Monate alle Rinder erforderlich.
6) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alle Rinder erforderlich.
7) Diese Anqabe ist nur für mehr als 12 Mom1te alte Rinder erforderlich.
8) Diese Angabe ist nur fiir rn<'IH als 18 Monate alte Stiere erforderlich.
D) Diese Anqahe ist nt1r für milchqebende Rinder erforderlich.
10) Diese Ausn<1hme ist nur rniiqlich für weniqer als 30 Monate alte Rinder, die zur Mast bestimmt sind, sofern diese Tiere beson-
ders gekennzeidrnet sind und im Bestimmunqsland einer besonderen Kontrolle unterliegen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967 717
Muster Nr. 2
(zu §-2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2 ) -
Nr.
Versandland:
Zuständiges Ministerium: ........................................................................ .
Ausstellende Behörde: ......................................................................... .
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende Amtliche oder amtlich anerkannte Marke
Kuh, Stier, Ochse,
Nummer und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung
Färse, Kalb
(Lfd. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land gehalten worden; 3)
- sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 3)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ............................................................................................................. .
(Versandort)
nach ............................................................................................................ .
(Bestimmungsort und -land)
3
mit ) - Eisenbahnwagen 4) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4 ) - Schiff .............................. .
Name und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .
Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des Empfängers: ......................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
5
b) ) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
4 Monaten 6) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
- Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
12 Monaten 6) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
- Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6) mit einem in der Bundesrepublik
Deutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten
Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)
Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Lfd. Nr.
qmn. Zilf. Jl
c) ") Sie! s1c1rntnl!ll aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)
Sin sl<11nrnc:11 nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben
bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten intradermalen
Tubcrkulinprobe
-- nqJi!liV :l)
- positiv :i)
rec19icrl.
d) ") Sie stammen
aus einem amtlich c1nerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)
nicht aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten Blutserumagglutination
einen Titer von
- weniger als 30 IE/ml 3 )
30 oder mehr IE/ml a)
üufgewicsen.
e) Es lwndelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-
merzt werden sollen.
f) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in
dem w<ll1re11d der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf
Rinder überl.rngbure Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
geltenden ReDclung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb lie9t im Miltelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem Betrieb
wiihrend der letzten 3 Monate 6) weder Maul- und Klauenseuche noch Rinderbrucellose amtlich
festgestellt worden.
g) Sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachtrinder und -schweine ..... 3)
(Bezeichnung des Marktes)
h) Sie sind unmittelbar vom
- Betrieb~)
- Betrieb zum Markt und von dort 3)
- nicht - über eine Sammelstelle 3)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die
den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher ge-
reinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer
seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b) 3. und 4. Unterabsatz 3)
Ziffer V Buchstabe c) (positive Reaktion) 3)
Ziffer V Buchstabe d) (Titer von 30 oder mehr IE/ml) 3)
des Bestimmungslandes 3)
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 3)
ist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in am ................................................ um .. . .. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
(Unterschrift)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug
oder Schilf befördert werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt
werden.
2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof
oder auf einen Markt gebracht zu werden.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeuq die Flugnummer einzutragen.
5) Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser
Bescheinigunq.
0) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967 719
Muster Nr. 3
(zu§ 2)
1
Gesundheitsbescheinigung )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr .................................... .
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: .
I. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Nummer Geschlecht Rasse Alter oder Beschreibung
(Ud. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
Lfd Nr.
qem. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land gehalten worden; 2)
sind jünger als 6 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 2 )
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach ....
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) -- Eisenbahnwagen 3 ) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3 ) - Sd1iff ................................................... .
Nc1rne und Anschrift des Absenders:
Gegebenenfillls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussieh tliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers:
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand und
- haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführten Blut-
serumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2) 5)
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
c) Sie sind wi.ihrend der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festge-
stellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-
gemeinschd ftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
f7eststcllung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,
Ud. Nr. Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) gewesen.
qem. Zilf. 11
d) Sie sind erworben worden:
in einem Betrieb 2 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutztiere ....................................................................................................................... 2)
(Bezeichnung des Marktes)
e) Sie sind unmittelbar vom 2)
Betrieb 2 )
- Betrieb zum Markt und von dort 2)
- nicht - über eine Sammelstelle 2)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht-
und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer
seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in . am. ..... um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
(Unterschrift)
1 ) Die Gesundheitsbescheiniqung darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die in demselben Eisenbahnwagen, Last-
kraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
!) Nichtzutreffendes streichen.
1) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer einzutragen.
-&) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
6) Die Blutserumagglulination wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967 721
Muster Nr. 4
(zu § 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsv~rkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine 2) -
Nr. ..... :.
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere: ...
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende Amtliche oder amtlich anerkannte Marke oder dauerhafter,
Nummer Schwein oder Ferkel die Identifizierung sichernder Stempelaufdruck
(Lfd. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalten
worden; 3 )
- sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
gehalten worden. 3 )
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ......... , ........................................................................................................................ .
(Versandort)
nach .................................................................................................................................. ..
(Bestimmungsort und -land)
mit 3) - Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) - Schiff ..................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: ......................................................................................................................... ..
Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: ......................................................................... ..
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers: ....................................................................................................................... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-
merzt werden sollen.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Lfd. Nr.
gern. Zilf. II
c) Sie sind erworben worden
in einem im l loheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in dem seit
mindestens 30 Tagen") amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine
übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten-
den Re~jelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
rcstslcllung wi.ihrcnd der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,
Sch wcinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelährne (Teschener Krankheit). 3)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachtrinder und .-schweine ................ ... 3)
(Bezeichnung des Marktes)
d) Sie sind unrnil.lelbar vom
Betrieb a)
--- Betrieb zum Markt und von dort 3 )
-- nicht --- iiber eine Sammelstelle 3)
abges011Clerl von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die
den irn innergc:mcinschafllichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenen f,111s ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verlaclcslelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer
seuchenfreien Zone.
VI. DiesE) Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ... am .. . um ... ... Uhr
(Tag der Verladung)
Der beamtete Tierarzt
(Unterschrift)
1) Die Cesundheil.sbesclwiriiq11nq darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug
oder Schilt bef<irdcrt werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt
werden.
2 ) Schlachtschwc!i11c: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-
hof oder auf eiBcn Markt qcbrncht zu werden.
3) Nid1tzulreffPndcs slreicb<m.
4) Bei Versdnd mil. Eisr,J11ldh11- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeu<J die FJ11c1n11mm<,r c,inz11lracwn.
11) Diese Frist bezieht sielt auf den Tc1g der Verladung.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967 123
Verordnung über die Jagdzeiten
Vom 13. Juli 1967
Auf Grund des § 22 des Bundesjagdgesetzes vom Wildenten (außer Brand-, Eider- und Kolbenenten)
29. November 1952 (Bundesgcsctzbl. I S. 780) in der vom 1. August bis 15. Januar
Fassung der Bekanntma.chung vom 30. März 1961 Säger vom 1. Oktober bis 15. Februar
(Bundesgesetzbl. I S. 304} wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: Waldschnepfen
vom 16. Oktober bis 15. April
§ 1 Bekassinen vom 1. August bis 31. Dezember
(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf Große Brachvögel
vom 16. September bis 15. Oktober
Männliches Rotwild
vom 1. August bis 31. Januar Möwen vom 1. August bis 31. März
Männliches Dam- und Sikawild Graureiher vom 1. September bis 31. Januar
vom 1. September bis 3 l. Januar Mäuse- und Rauhfußbussarde, Habichte und Sperber
Weibliches Rot-, Dam- und Sikawild sowie Kälber vom 1. November bis 28. Februar.
beiderlei Geschlechts (2} Vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Abs. 4
vom 1. August bis 31. Januar des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd das ganze
Mi'innliches Rehwild Jahr ausgeübt werden auf Schwarzwild, Wild-
vom Hi. Mai bis 15. Oktober kaninchen, Füchse, Iltisse, Wiesel, Nerze, Bläß-
Weibliches Rehwild und Kitze beiderlei Geschlechts hühner und Haubentaucher. Für die Jagdausübung
vom 1. September bis 31. Januar auf krankes Wild gilt keine zeitliche Beschränkung,
wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerläßlich
Gamswild vorn 1. August bis 15. Dezember erscheint, um dem Wild Qualen zu ersparen oder
Muffelwild vom l. Auqust bis 31. Januar die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.
I-Iasen vom 16. Oktober bis 15. Januar (3) Das Sammeln von Eiern der Wildhühner, der
Ringel- und Türkentauben, der Entenvögel, der Bläß-
Stein- und Baummarder
hühner, der Silber- und Lachmöwen sowie der
vom 1. Dezember bis 31.. Januar
Haubentaucher unterliegt keiner zeitlichen Be-
Dachse vom 1. Juli bis 15.Januar schränkung. Die zuständige Behörde kann im Einzel-
Seehunde vom 16. Juli bis 31. Dezember fall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen
der Habichte und der Sperber für Beizzwecke ge-
Auer- und Rackelhähnc, Birkhähne nehmigen.
vom 20. April bis 31. Mai
Rebhühner vom l. September bis 30. November § 2
Fasanen vom 1. Oktober bis 15.Januar Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Wildtruthähne blatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 des Bundesjagd-
vom 1. April bis 15. Mai und gesetzes auch im Land Berlin.
vom 1. Oktober bis 15. Januar
Wildtruthennen
§ 3
vom l. Oktober bis 15.Januar
Die Verordnung tritt am 1. April 1968 in Kraft. Mit
Ringel- und Türkentauben
dem gleichen Tage tritt die Verordnung über die
vom 16. August bis 30. April Jagd- und Schonzeiten vom 7. April 1961 (Bundes-
Wildgänse vom 1. Oktober bis 15. Januar gesetzbl. I S. 411) außer Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Mai 1967 - 1 BvL 18/65 - , ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskindergeld-
gesetzes (BKGG) vom 14. April 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 265) war auch vor dem 1. April
1965 mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Juli 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Bekanntmachung
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll
Vom 11. Juli 1967
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Vergütung von Tabakzoll vom 21. Dezember 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird hiermit bekannt-
gemacht:
Die Vergütung des Zolles für Drittlandtabak ist
ab 1. Juli 1967 um 113,90 DM zu kürzen.
Bonn, den 11. Juli 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Heraus q e b er: Der Bundesmirnster der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das ßur,rfosyesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslerliaunq vf,rkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Ju.li 1958 (Bu11desgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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