712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
Vom 3. Juli 1967
Auf Grund des § 3 /\ bs. 2 des Getreidegesetzes in 2. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
der Fassung vom 24. November 1951 (Bundesge-
„Sie ist vom Hersteller oder von demjenigen, der
selzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Sechste
das Getreidemahlerzeugnis in den Geltungsbe-
Gesetz zur A ndcrung des Getreidegesetzes vom
reich dieser Verordnung verbringt, an den Pak-
2. Au~iusl 1%1 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), in Ver-
kungen gut sichtbar und haltbar anzubringen".
bindung mil dem Geselz über den Ubergang von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 5GO), wird im Einvernehmen mit dem Bun- Artikel 2
desminister für Gesundheitswesen und mit Zustim-
mung des Bundc)sratcs verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
Artikel 1 gesetzes auch im Land Berlin.
§ 2 der Siebenten Durchführungsverordnung zum
Getreidegeselz: Kennzeichnung von Getreidemahl-
erzeugnissen, vom 12. August 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 996) wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Inlande Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem
hergestellte" gestrichen; Tage der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Dr u c ~: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dr1s als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch ~en Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 8,50.
Ein z e Ist ü e k e je an9elangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 odei nuch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
101
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1967 Nr. 41
Tag In h a 1 t Seite
10. 7. 67 Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
Bundcsgcsclzbl. III 2030-6
3. 7. 67 Verordnung zur Anderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . . 712
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 10. Juli 1967
Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes zur Än-
derung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518) wird nach-
stehend der Wortlaut des Bundespolizeibeamten-
gesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569)
in der vom 1. Juni 1967 an geltenden Fassung unter
Berücksichtigung
des Artikels III des Gesetzes zur Änderung beamten-
rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1361),
des § 22 des Bundesumzugskostengesetzes vom
8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253),
des Artikels II des Dritten. Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1007) und
des Artikels I des Gesetzes zur Änderung des Bun-
despolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967
bekanntgemacht.
Bonn, den 10. Juli 1967
Der Bundesminister des Innern
Lücke
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse. der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
(Bundesp_olizeibeamtengesetz - BPolBG)
in der Fassung vom 10. Juli 1967
Inhaltsübersicht
ABSCHNITT I §§
Gemeinsame Vorschriften Verlust der Rechte nach den §§ 10 bis 15 . . . . . . . . 16a
§§ Dbergangsgebührnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Personenkreis ................................ . Dbergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften . . . . 2 Wiederverwendung eines früheren Polizeivoll-
zugsbeamten auf Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18a
Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit infolge
Polizeidienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Dienstbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich 5
Versorgung bei Dienstunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Heilfürsorge 20a
ABSCHNITT II
3. Ti t e 1
Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit . . . . . . . . . 21
1. Titel Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit . . . . . . . . . 22
Allgemeine Vorschriften Berufsförderung bei Polizeidienstunfähigkeit . . . . 22a
Arten des Beamtenverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Besondere Altersgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Gemeinsames Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
2. Ti t e 1 4. Ti t e 1
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf Sondervorschriften
Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Umzugskostenvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Entlassung ........................... : . . . . . . . . 9 Einmalige Flugunfallentschädigung . . . . . . . . . . . . . . 26
Berufsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Allgemeinberufliche Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . 11
ABSCHNITT III
Fachausbildung für das spätere Berufsleben . . . . . 12
Eingliederung in das spätere Berufsleben . . . . . . 13
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Anrechnung von Zeiten der Fachausbildung und Uberleitungsvorschriften 27,27a
des Polizeivollzugsdienstes bei Arbeitnehmern .. 14 Verwaltungsvorschriften ...................... . 28
Zulassungsschein 15 Geltung im Land Berlin ....................... . 29
Stellenvorbehalt 16 Inkrafttreten ................................. . 30
Abschnitt I im Bundesgrenzschutz, im Bundeskriminalamt und
im Bundesministerium des Innern; welche dieser
Gemeinsame Vorschriften
Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, be-
stimmt der Bundesminister des Innern durch Rechts-
§ 1
verordnung.
Personenkreis
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind die (2) Zu den Polizeivollzugsbeamten des Bundes
mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur An- gehören auch die Beamten des Ordnungsdienstes
wendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1967 703
§ 2 Abschnitt II
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für und im Bundesministerium des Innern
Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften 1. TITEL
Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. Allgemeine Vorschriften
§ 6
§ 3 Arten des Beamtenverhältnisses
Laufbahnen Die Polizeivollzugsbeamten werden in das Be-
(1) Im Polizeivollzugsdienst des Bundes bestehen amtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie können
folgende Laufbahnen: zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
1. im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium
des Innern § 7
a) die Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, Gemeinsames Wohnen
b) die Grenzschutzoffizierlaufbahn, (1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch keine
fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das
2. im Bundeskriminalamt, im Bundesministerium des
fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind
Innern und in der Verwaltung des Deutschen
auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet,
Bundestages
in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an
a) die Laufbahn des allgemeinen Kriminal- einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
dienstes,
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizei-
b) die Laufbahn des leitenden Kriminaldienstes
vollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Ein-
im gehobenen Dienst und im höheren Dienst.
sätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und
(2) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be- Ubungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunter-
stimmungen durch Rechtsverordnung. kunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschafts-
verpflegung vorübergehend verpflichtet werden.
§ 4
2. TITEL
Polizeidienstunfähigkeit
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig,
wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforde- § 8
rungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge- Dienstzeit
nügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle
Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre (1) Das Beamtenverhältnis des Polizeivollzugs-
wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). beamten auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats,
in dem er das achte Dienstjahr vollendet. Die Er-
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den nennungsbehörde kann mit Zustimmung des Be-
Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines amten die Dienstzeit bis auf fünf Jahre abkürzen
Amtsarztes, im Bundesgrenzschutz eines beamteten oder bis auf zwölf Jahre verlängern, wenn ein
Grenzschutzarztes, festgestellt. dienstliches Bedürfnis es erfordert. Die Zeit, für die
ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf ohne
Dienstbezüge beurlaubt ist, gilt nicht als Dienstzeit
§ 5
im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, daß der Bun-
desminister des Innern ihre Berücksichtigung allge-
Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich mein zugestanden hat.
(1) Für Polizeivollzugsbeamte bildet das voll- (2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 können Zei-
endete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze, ten eines nach dem 8. Mai 1945 bei einem· anderen
soweit in § 23 für einzelne Gruppen von Polizei- Dienstherrn abgeleisteten Polizeivollzugsdienstes
vollzugsbeamten nicht eine andere Altersgrenze und eines Grundwehrdienstes in der Bundeswehr
bestimmt ist. angerechnet werden. Uber die Anrechnung, die der
(2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Voll- Zustimmung des Bewerbers bedarf, ist bei der Be-
endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen rufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden.
Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, (3) Das Beamtenverhältnis eines Polizeivollzugs-
erhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in beamten auf Widerruf endet abweichend von Ab-
Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des satz 1 mit Ablauf des Monats, in dem er das zweite
letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deut- Dienstjahr vollendet, wenn der Beamte spätestens
sche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils bei der Berufung in das Beamtenverhältnis schrift-
ein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Alters- lich erklärt hat, nur eine Dienstzeit von zwei Jahren
grenze von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird. ableisten zu wollen. Die Ernennungsbehörde kann
Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in den Beamten auf seinen Antrag, der spätestens
einer Summe zu zahlen. einen Monat vor Ablauf der Dienstzeit zu stellen ist,
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
in die Rechtssl.elhm~J eines Beamten auf Widerruf § 11
nach Absatz l übernehmen; in diesem Falle ist Ab- Allgemeinberuiliche Ausbildung
satz 2 mit der Maßgt1be anzuwenden, daß über die
Anrechnung bei .der Ulwrnahme in die Rechts- (1) Die allgemeinberufliche Ausbildung besteht in
stellung nach A hs<1 lz 1 zu entscheiden ist. der Vermittlung allgemeinberuflichen Wissens und
dient
§ 9
1. der Hebung des Bildungsstandes des Polizei-
Entlassung vollzugsbeamten,
(1) Nach einer ununterbrochenen im Polizeivoll-
2. der Vorbereitung für die Fachausbildung (§ 12).
zugsdienst des Bundes abgclcislelcn Dienstzeit von
einem .Jahr kilnn der Poliwivollzugsbeamte auf (2) Die allgemein berufliche Ausbildung wird wäh-
Widerruf außer in den Füilc•n der §§ 28 bis 30 des rend der Dienstzeit durch die Grenzschutzfachschulen
Bundcsbcamten9csel.zcs nur cnllassen werden, wenn als Pflichtunterricht, soweit sie der Vorbereitung
einer der in § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes für die Fachausbildung dient, auf Antrag vermittelt.
bezeichneten EnUc1ssungsgründe vorliegt. Eine Ent-
lassung wegen mangelnder Bewährung (Eignung, (3) Der Bundesminister des Innern oder die von
Befähiglmg, fachliche Leistung) ist nur bis zum Ab- ihm bestimmte Behörde kann im Rahmen der be-
lauf einer ununterbrochenen Dienstzeit im Polizei- willigten Ausbildungsart die Dauer der Teilnahme
vollzugsdienst des Bundes von drei Jahren, bei an der allgemeinberuflichen Ausbildung nach Ab-
Offiziernnwärtern bis zum Abschluß der Offizier- satz 1 Nr. 2 auf Antrag über die Dienstzeit hinaus
ausbildung, zulüssig. verlängern, jedoch höchstens um sechs Monate.
(2) Bei der Entlc1sslmg sind folgende Fristen ein- (4) Das Nähere über Art, Umfang und Dauer der
zuhalten: allgemeinberuflichen Ausbildung, die der Vorberei-
bei einer ununterbrochenen Dienst.zeit im Polizei- tung für die Fachausbildung dient, regelt die Bun-
vollzugsdienst des Bundes desregierung durch Rechtsverordnung.
bis zu drei Monaten
zwei Wochen zum Monatsschluß,
§ 12
von mehr als drei Monaten
Fachausbildung für das spätere Berufsleben
ein Monat zum Monatsschluß,
(1) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach
von mindestens einem Jahr
der persönlichen Neigung und Eignung, ihr Um-
sechs Wochen zum Schluß eines Kalenderviertel- fang und die Höhe der aufzuwendenden Mittel rich-
jahres. ten sich nach der Dauer der Dienstzeit.
Im Falle des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten- (2) Fachausbildung wird auf Antrag gewährt,
gesetzes kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wider- wenn eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren
ruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. abgeleistet worden ist. Die Fachausbildung dauert
(3) Vor der Entlassung durch Widerruf soll der bei einer Dienstzeit von
Polizeivollzugsbeamte gehört werden. Der Wider- vier und weniger ah:: sechs Jahren
ruf ist durch einen schriftlichen, mit Gründen ver- bis zu sechs Monaten,
sehenen Bescheid zu erklären.
sechs und weniger als acht Jahren
(4) Im Falle des § 30 des Bundesbeamtengesetzes
bis zu einem Jahr,
kann die Entlassung bis zum Ablauf von sechs Mo-
naten hinausgeschoben werden, wenn überwiegende acht und weniger als zwölf Jahren
Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Ein bis zu einem Jahr und sechs Monaten
Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der eine
zwölf Jahren
Dienstzeit von mehr als zwei Jahren im Bundes-
grenzschutz abgeleistet hat, kann auf seinen Antrag bis zu drei Jahren.
nach § 30 des Bundesbeamtengesetzes nur entlassen Die Fctchausbildung kann vor oder nach Beendigung
werden, wenn sein Verbleiben im Dienst für ihn des Dienstverhältnisses begonnen werden. Der Bun-
wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruf- desminister des Innern oder die von ihm bestimmte
licher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Behörde kann im Rahmen der bewilligten Ausbil-
Härte bedeuten würde. dungsart die Dauer der Teilnahme an der Fachaus-
§ 10
bildung auf Antrag verlängern, sofern die Verlänge-
rung für einen Zeitraum nach Beendigung des Dienst-
Berufsförderung verh.ältnisses beantragt wird; die Verlängerungszeit
Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf in der darf jedoch einschließlich einer Verlängerungszeit
Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer erhält nach § 11 Abs. 3 ein Jahr nicht überschreiten.
eine Berufsförderung auf Kosten des Bundes. Sie
(3) Sind bei Entlassung auf eigenen Antrag Uber-
umfaßt
gangsgebührnisse nach § 17 Abs. 3 bewilligt worden,
1. die allgemeinberufliche Ausbildung, kann Fachausbildung ganz oder teilweise bis zum
2. die Fachausbildung für das spätere Berufsleben, Ende des Zeitraumes gewährt werden, für den Uber-
3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben. gangsgebührnisse gezahlt werden.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1967 705
(4) Der Bundesminister des Innern soll einem § 13
Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, der wegen Eingliederung in das spätere Berufsleben
Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Beschädigung
im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (1) Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die
vor Ablauf einer Dienstzeit von vier Jahren ent- Ubergangsgebührnisse oder Ubergangsbeihilfe erhal-
lassen wird, auf Antrag Fachausbildung bis zu einem halten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Poli-
Jahr bewilligen. vollzugsdienst die Eingliederung in das spätere Be-
rufsleben nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 erleichtert.
(5) Die Fachausbildung erfolgt außerhalb de,r
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Polizeivollzugs-
Grenzschutzfachschulen in öffentlichen und privaten
beamten werden bei der Erlangung eines ihrer Aus-
Einrichtungen, die auch sonst für das spätere Be-
bildung entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt.
rufsleben aus- und weiterbilden. Auf Antrag kann
Es sind rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten, die eine
Fachausbildung unter Freistellung vom Polizeivoll-
Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung
zugsdienst im Bundesgrenzschutz durch zeitweilige
des Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung er-
Dienstbefreiung, Beurlaubung oder im Wege der
möglichen. Wenn die volle berufliche Leistungsfähig-
Abordnung gewährt werden
keit im neuen Beruf erst nach einer Einarbeitungs-
bei einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zeit erlangt werden kann, kann ein Einarbeitungs-
im letzten halben Jahr, zuschuß gewährt werden. Der Bundesminister des
Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-
bei einer Dienstzeit von zwölf Jahren
minister der Finanzen und dem Bundesminister für
im letzten Jahr, Arbeit und Sozialordnung Richtlinien über Höhe und
bei einer Dienstzeit von weniger als acht Jahren Dauer des Einarbeitungszuschusses.
in den letzten drei Monaten der Dienstzeit, je- (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt
doch nur im Falle der Entlassung wegen Polizei- der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
dienstunfähigkeit infolge einer Beschädigung beitslosenversicherung; dabei ist die nach diesem
im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamten- Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksich-
gesetzes. tigen.
Soweit aus der Fachausbildung ein Einkommen be-
zogen wird, kann die Beurlaubung auch unter Weg-
§ 14
fall oder teilweisem Wegfall der Dienstbezüge er-
folgen. Anrechnung von Zeiten der Fachausbildung
und des Polizeivollzugsdienstes
(6) Wird durch die Teilnahme an einer Fachaus-
bei Arbeitnehmern
bildung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genom- (1) Die Zeit einer Fachausbildung für einen Beruf
men, so wird während der Dauer des Bezuges von nach § 12 wird auf die Berufszugehörigkeit ange-
Ubergangsgebührnissen ein Ausbildungszuschuß in rechnet, wenn der frühere Polizeivollzugsbeamte
Höhe des Betrages gewährt, um den die Ubergangs- auf Widerruf im Anschluß an die Fachausbildung
gebührnisse einschließlich eines Einkommens aus in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf
der Fachausbildung hinter neunzig vom Hundert der sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufs-
Dienstbezüge des letzten Monats zurückbleiben. In fremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
den Fällen des Absatzes 4 kann ein Ausbildungs- (2) Die Zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes
zuschuß bis zur Höhe von neunzig vom Hundert der wird bis zur Dauer des Grundwehrdienstes voll, im
Dienstbezüge des letzten Monats gewährt werden; übrigen zu einem Drittel auf die Berufszugehörig-
ein Unterhaltsbeitrag nach § 19 oder § 20 und ein keit angerechnet. Zeiten einer Fachausbildung nach
Einkommen aus der Fachausbildung sind auf den Absatz 1 sind voll zu berücksichtigen.
Ausbildungszuschuß anzurechnen.
(3) Die Zeit des Polizeivollzugsdienstes bis zur
(7) Zeiten der Fachausbildung nach Absatz 2 kön- Dauer des Grundwehrdienstes wird auf die Betriebs-
nen auch für die Vorbereitung auf die Hochschulreife, zugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Poli-
die Fachschulreife oder für die Teilnahme am Auf- zeivollzugsbeamte nach Beendigung des Dienstver-
baulehrgang der Grenzschutzfachschule in Anspruch hältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.
genommen werden, wenn die Vorbereitung auf die
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-
Fachausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 nicht aus-
den, soweit nicht günstigere Regelungen bestehen,
reicht, um den angestrebten Abschluß zu erreichen.
Zeiten einer Fachausbildung und des Polizeivoll-
(8) Der Anspruch auf Fachausbildung entfällt, zugsdienstes nach Maßgabe der Absätze · 1 und 2
wenn das Dienstverhältnis als Polizeivollzugsbeam- auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet,
ter auf Widerruf aus anderen Gründen als wegen wenn der frühere Polizeivollzugsbeamte auf Wider-
Ablaufs der Dienstzeit endet, bei Entlassung wegen ruf nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs
Polizeidienstunfähigkeit jedoch nur, wenn die Poli- Monate dem Betrieb oder der Verwaltung angehört.
zeidienstunfähigkeit auf eigenes grobes Verschulden (5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf
zurückzuführen ist.
Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs
(9) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann werden Dienstzeiten im Polizeivollzugsdienst des
widerrufen werden, wenn nicht erwartet werden Bundes und Zeiten einer Fachausbildung nicht an-
kann, daß das Ausbildungsziel erreicht wird. gerechnet.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 15 nes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ent-
lassen worden ist, erhält Ubergangsgebührnisse in
Zulassungsschein
der gleichen Höhe und für die gleiche Dauer wie die
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf in der ehemaligen Soldaten auf Zeit nach § 11 Abs. 2 des
Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die Be- Soldatenversorgungsgesetzes.
amte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer-
(2) Wird die Fachausbildung nach § 12 Abs. 2
den wollen und das vierzigste Lebensjahr noch nicht
Satz 4 verlängert, so kann der Bundesminister des
vollendet haben, erhalten auf Antrag einen Zulas-
Innern für diese Zeit die Ubergangsgebührnisse über
sungsschein für den öffentlichen Dienst des Bundes
die sich aus Absatz 1 ergebenden Zeiträume hinaus
und der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
weitergewähren.
stalten und Stiflungen des öffentlichen Rechts, wenn
ihr Dienst verhällnis endet (3) Ubergangsgebührnisse können nach Richt-
1. mit dem Ablauf einer Dienstzeit von zwölf Jah- linien, die der Bundesminister des Innern erläßt,
ren oder ganz oder teilweise auch einem Polizeivollzugs-
beamten auf Widerruf bewilligt werden, der nach
2. durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit
einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf
infolge Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1
eigenen Antrag entlassen worden ist, weil das Ver-
des Bundesbeamtengesetzes
bleiben im Beamtenverhältnis für ihn wegen außer-
und wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere
die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Härte bedeutet hätte.
Laufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der
(4) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-
Eignung für eine weitere Verwendung im öffent-
beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode
lichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein
des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-
ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er-
trag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich
teilen.
erklärten Abkömmlingen oder den an Kindes Statt
(2) Den Inhabern des Zulassungsscheines steht der angenommenen Kindern weiterzuzahlen; endet die
Zugang zu den in § 16 bezeichneten Stellen offen. Zeit, für die Ubergangsgebührnisse zustehen, inner-
Ein Anspruch auf Einstellung wird durch den Zulas- halb der auf den Sterbemonat folgenden drei Mo-
sungsschein nicht erworben. nate, so werden die Ubergangsgebührnisse bis zum
Ablauf dieser Frist weitergewährt. Als Ausnahme
§ 16 kann der Bundesminister des Innern die Zahlung
auch in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe
Stellenvorbehalt zulassen.
Die Bundesregierung bestimmt jährlich, in wel-
chem Umfange den Inhabern des Zulassungsscheines (5) Für die Anwendung des Abschnittes V Unter-
nach § 15 abschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes gelten die
Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei
1. freie, frei werdende und neu geschaffene plan-
Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (Absatz 4
mäßige Beamtenstellen des einfachen, des mitt-
Satz 2); die Empfänger von Ubergangsgebührnissen
leren und des gehobenen Dienstes sowie
gelten als Ruhestandsbeamte. An die Stelle der
2. freie, frei werdende und neu geschaffene, durch Höchstgrenzen in § 158 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und
Angestellte zu besetzende Stellen, die dem ein- § 160 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes treten
fachen, dem mittleren und dem gehobenen Be- die Dienstbezüge, aus denen die Ubergangsgebühr-
amtendienst entsprechen und nicht einem vor- nisse berechnet sind, in den Fällen des § 158 Abs. 2
übergehenden Bedarf dienen, des Bundesbeamtengesetzes jedoch unter Zugrunde-
beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Kör- legung des Grundgehalts aus der Endstufe der Be-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- soldungsgruppe und in den Fällen des § 160 a Abs. 2
lichen Rechts vorbehalten werden. des Bundesbeamtengesetzes zuzüglich der Kinder-
zuschläge.
§ 16 a (6) § 154 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht an-
zuwenden.
Verlust der Rechte nach den§§ 10 bis 15
Ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf
verliert die Rechte nach den §§ 10 bis 15, wenn er § 18
einen Tatbestand erfüllt, der nach § 162 des Bundes-
Ubergangsbeihilfe
beamtengesetzes bei einem Ruhestandsbeamten zum
Verlust seiner Rechte führt. § 51 des Bundesbeam- (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der
tengesetzes gilt entsprechend. wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden oder
nach einer Dienstzeit von mehr als einem Jahr und
§ 17
sechs Monaten wegen Polizeidienstunfähigkeit, die
nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen
Ubergangsgebührnisse ist, entlassen worden ist, erhält eine Ubergangsbei-
(1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der hilfe in gleicher Höhe wie die ehemaligen Soldaten
nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf Zeit nach § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungs-
wegen Ablaufs der Dienstzeit. ausgeschieden oder gesetzes. Sie wird in einer Summe bei Beendigung
wegen Polizeidienstunfähigkeit, die nicht auf eige- des Dienstverhältnisses gezahlt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1967 707
(2) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der beamtengesetzes entlassen worden ist, erhält für
nach einer Dienstzeit bis zu einem Jahr und sechs die Dauer einer durch die Beschädigung verursach-
Monaten wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen ten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag
worden ist, die nicht auf eigenes grobes Verschul- in folgender Höhe:
den zurückzuführen ist, erhält eine Ubergangsbei- 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe des sich
hilfe in entsprechender Anwendung des § 13 des nach den §§ 107, 108 Abs. 1, §§ 109 bis 119 des
Soldatenversorgungsgesetzes. Bundesbeamtengesetzes ergebenden Ruhegehal-
(3) Für Inhaber des Zulassungsscheines (§ 15) be- tes,
trägt die Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-
des nach Absatz 1 oder 2 jeweils zustehenden Be- stens zwanzig vom Hundert in Höhe des der Min-
trages. derung entsprechenden Teiles des Unterhaltsbei-
(4) Inhaber des Zulassungsscheines können inner- trages nach Nummer 1.
halb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebührnisse Das gleiche gilt, wenn ein Polizeivollzugsbeamter
zustehen, unter Rückgabe des Zulassungsscheines auf Widerruf, dessen Dienstverhältnis wegen Ab-
die Ubergangsbeihilfe nach Absatz 1 oder 2 wählen. laufs der Dienstzeit endet, in diesem Zeitpunkt in-
Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheines folge einer Dienstbeschädigung im Sinne des § 46
gegen Rückzahlung der nach Absatz 1 oder 2 ge- Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes polizeidienst-
währten Ubergangsbeihilfe ist nicht zulässig. unfähig ist. § 142 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes
(5) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 3 ist anzuwenden.
ganz oder zum Teil bewilligt worden, so wird die (2) Die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugsbe-
Ubergangsbeihilfe in dem entsprechendem Umfang amten auf Widerruf, der an den Folgen einer Be-
gewährt. schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-
(6) Die in § 17 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Hinter- beamtengesetzes verstorben ist, erhalten einen
bliebenen eines Polizeivollzugsbeamten auf Wider- Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-und Waisen-
ruf, der nach einer Dienstzeit von mehr als einem geldes, das sich nach den §§ 123 bis 129 des Bundes-
Jahr und sechs Monaten verstorben ist, erhalten die beamtengesetzes unter Zugrundelegung des Unter-
Ubergangsbeihilfe, die dem Polizeivollzugsbeamten haltsbeitrages nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt. Das gleiche
bei Entlassung im Zeitpunkt des Todes nach Ab- gilt für die Hinterbliebenen eines früheren Polizei-
satz 1 zugestanden hätte. vollzugsbeamten auf Widerruf (Absatz 1), der an
den Folgen der Beschädigung im Sinne des § 46
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes verstorben ist;
ist der Tod nicht die Folge einer solchen Beschädi-
§ 18 a gung, so kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
Wiederverwendung des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,
eines früheren Polizeivollzugsbeamten das sich unter Zugrundelegung des Unterhaltsbei-
auf Widerruf trages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt
seines Todes bezogen hat.
Wird ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf
Widerruf erneut in das Dienstverhältnis eines Poli- (3) Für die Dauer des Bezuges von Ubergangs-
zeivollzugsbeamten auf Widerruf berufen, so ist bei gebührnissen (§ 17) wird der Unterhaltsbeitrag nur
dessen Beendigung der Berechnung der Bezüge nach insoweit gezahlt, als er zusammen mit den Uber-
den §§ 17 und 18 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu gangsgebührnissen die in § 17 Abs. 5 Satz 2 be-
legen; Beträge, die auf Grund des früheren Beam- zeichnete Höchstgrenze nicht übersteigt. Das gilt
tenverhältnisses nach den § § 17 und 18 gezahlt wor- auch für die Zeit, die der Zahlung der Ubergangs-
den sind, sind anzurechnen. Der Umfang einer gebührnisse in größeren Teilbeträgen oder in einer
Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienst- Summe zugrunde liegt (§ 17 Abs. 4 Satz 3).
zeit; eine auf Grund des früheren Beamtenverhält- (4) Auf den Unterhaltsbeitrag und die Empfänger
nisses gewährte Berufsförderung ist auf die nun- eines Unterhaltsbeitrages ist § 166 des Bundes-
mehr zustehende Berufsförderung anzurechnen. beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn eine Ubergangs-
beihilfe nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Re-
gelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugs-
beamten des Bundes vom 6. August 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 899) gewährt worden ist. § 20
Versorgung bei Dienstunfall
(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der
§ 19 wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-
unfalles (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) entlas-
Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit
sen worden ist, erhält Unfallfürsorge nach § 142 des
infolge Dienstbeschädigung
Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß der
(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der Unterhaltsbeitrag nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 des Bun-
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be- desbeamtengesetzes nicht hinter fünfundsiebzig vom
schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes- Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbe-
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 des 3. TITEL
Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibt. An die
Polizei vo l lzu g s b e amte
Stelle der Bc~soldungsgruppe A 1 tritt die Besol-
auf Lebenszeit
dungsgruppe A 5, wenn im übrigen die Vorausset-
zungen des § 141 ü Abs. 1 oder 2 des Bundesbeam- § 21
tengesetzes vorliegen; § 141 a Abs. 3 des Bundes-
beamtengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
gelten auch, wenn ein Polizeivollzugsbeamter auf Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf kann zum
Widerruf, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er
der Dienstzeit endet, in diesem Zeitpunkt infolge die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
eines Dienstunfalles polizeidienstunfähig ist. hierfür erfüllt, die für seine Laufbahn vorgeschriebe-
(2) Für einen durch Dienstunfall verletzten frühe- nen Fachprüfungen abgelegt hat und ihm ein Amt
ren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, auf den mindestens der Besoldungsgruppe A 6 des Bundes-
Absatz 1 nicht anzuwenden ist, gilt § 142 des Bun- besoldungsgesetzes verliehen ist.
desbeamtengesetzes.
(3) Für die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-
§ 22
beamten auf Widerruf und eines früheren Polizei-
vollzugsbeamten auf Widerruf gilt § 146 Abs. 1 Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit
und 2 des Bundesbeamtengesetzes. Ist der Tod eines Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit soll
Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf oder eines bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst- dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer
unfalles entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er die Be-
Widerruf die Folge des Dienstunfalles, so gilt die fähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt er
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder 2. die Befähigung nicht, so ist ihm Gelegenheit zu ge-
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 gilt auch ben, nach entsprechender Einführung die für das
§ 145 des Bundesbeamtengesetzes. Der Unterhalts- andere Amt maßgebende Laufbahnprüfung abzu-
beitrag ist in Höhe von zusammen dreißig vom Hun- legen. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung
dert des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens
des Bundesbeamtengesetzes, mindestens jedoch in demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt
Höhe von zusammen vierzig vom Hundert des Min- verbunden ist.
destbetrages nach Absatz 1, zu gewähren.
(5) § 19 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Bei Anwen- § 22a
dung des § 19 Abs. 3 und der Ruhensberechnung
Berufsförderung bei Polizeidienstunfähigkeit
nach den § § 158 bis 160 a des Bundesbeamtengeset-
zes ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 mindestens (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit,
ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung dessen Dienstverhältnis wegen Polizeidienstunfähig-
der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des keit infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46
Dienstunfalles dem Unfallausgleich nach § 139 des Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vor Vollendung
Bundesbeamtengesetzes entspricht. des vierzigsten Lebensjahres endet, erhält auf An-
trag Fachausbildung nach § 12 Abs. 2 in dem Um-
fang, wie sie einem Polizeivollzugsbeamten auf
Widerruf mit einer Dienstzeit von zwölf Jahren zu-
steht; einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit
§ 20a
der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn wird in
Heilfürsorge diesen Fällen auch der Zulassungsschein nach § 15
erteilt.
Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf Wider-
ruf, der nicht auf eigenen Antrag entlassen worden (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer
i3t, kann wegen einer Gesundheitsstörung, die wäh- Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-
rend des Dienstverhältnisses im Bundesgrenzschutz beamtengesetzes, so können auf Antrag Leistungen
entstanden und nicht die Folge eines Dienstunfalles nach Absatz 1 gewährt werden.
ist, freie Heilfürsorge in entsprechender Anwendung (3) § 16 a gilt entsprechend.
des § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 des
Bundesbesoldungsgesetzes bis zur Dauer von drei
Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses be-
willigt werden, wenn er bei dessen Beendigung heil- § 23
behandlungsbedürftig ist. Leistungen nach Satz 1 Besondere Altersgrenzen
dürfen nicht bewilligt werden, wenn die Gesund- Abweichend von § 5 Abs. 1 ist die Altersgrenze
heitsstörung auf eigenes grobes Verschulden zurück-
zuführen ist; das gleiche gilt, wenn die Leistungen 1. für Leutnante im Bundesgrenzschutz, Oberleut-
nach Satz 1 nach den wirtschaftlichen und persön- nante im Bundesgrenzschutz und Hauptleute im
lichen Verhältnissen im Einzelfall nicht erforderlich Bundesgrenzschutz
sind oder die Behandlung der Gesundheitsstörung die Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
anderweitig gesetzlich sichergestellt ist. jahres,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1967 709
2. für Majore im Bundesgrenzschutz und Oberstleut- lässig, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren
nante im Bundesgrenzschutz nach Eintritt in den Ruhestand durchgeführt und
die Vollendung des achtundfünfzigsten Lebens- Umzugskostenvergütung nach. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
jahres. Nr. 4 und 5 des Bundesmnzugskostengesetzes noch
nicht gewährt worden ist. Das gleiche gilt für einen
§ 24 Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, der wegen
Ruhegehalt Polizeidienstunfähigkeit entlassen worden ist und
zum Zeitpunkt der Entlassung das fünfundfünfzigste
Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
dem vollendeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr
wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe- (4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-
stand treten, steigt das Ruhegehalt nach einer ruhe- zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt,
gehaltfähigen Dienstzeit von fünfundzwanzig Jah- die für den Umzug entstehen
ren bis zu einer solchen von siebenundzwanzig Jah- 1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes
ren mit jedem Dienstjahr um zwei vom Hundert der einschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Wird der Eintritt 2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis
in den Ruhestand hinausgeschoben, verbleibt dem zum Ort des Grenzübergangs.
Polizeivollzugsbeamten mindestens der Hundertsatz
In den Fällen des Absatzes 3 können jedoch höch-
des Ruhegehaltes, der ihm bei Eintritt in den Ruhe-
stens die Auslagen erstattet werden, die durch einen
stand vor dem vollendeten sechsundfünfzigsten
Umzug über eine Entfernung von zweihundert Kilo-
Lebensjahr nach Satz 1 zugestanden hätte.
meter entstanden wären.
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus-
4. TITEL
stand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt
Sondervorschriften der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu
legen.
§ 25
§ 26
Umzugskostenvergütung
(1) Ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Wider- Einmalige Flugunfallentschädigung
ruf, der wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit
oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen ist, erhält oder auf Widerruf, der dem besonders gefährdeten
Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 fliegenden Personal im Sinne der entsprechenden
des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Per- Vorschriften der Verordnung über die einmalige
sonen. Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebe- Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-
nen eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, der gungsgesetzes angehört und während des Flugdien-
während des Dienstverhältnisses verstorben ist, er- stes einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentüm-
halten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 lichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzuführen
Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten ist, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versor-
Hinterbliebenen. gung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine
(2) Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf einmalige Flugunfallentschädigung von vierzigtau-
Lebenszeit oder auf Widerruf, der Anspruch auf send Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in
Fachausbildung hat, können auf Antrag einmalig die seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um.
Leistungen nach den § § 4, 5 und 7 des Bundes- mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
umzugskostengesetzes bewilligt werden, wenn zur (2) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit
Ausübung des späteren Berufs ein Umzug an einen oder auf Widerruf an den Folgen eines Unfalles der
anderen Ort als den bisherigen Wohnort erforder- in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, wird seinen.
lich ist. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn bei Hinterbliebe:u.en eine einmalige Flugunfallentschä-
Gewährung von Berufsförderung der Umzug inner- digung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
halb von zwei Jahren nach Beendigung der Berufs- gewährt:
förderung, in den anderen Fällen innerhalb von 1. Die Witwe sowie die nach beamtenrechtlichen
zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhält- Vorschriften versorgungsberechtigten ehelichen,
nisses durchgeführt worden ist. Die Umzugskosten- für ehelich erklärten oder an Kindes Statt an-
vergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung genommenen Kinder und Kinder aus einer nich-
des Bundesministers des Innern neben einer bereits tigen Ehe, die die rechtliche Stellung eines
nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung ehelichen Kindes haben, erhalten eine Flugunfall-
bewilligt werden. entschädigung in Höhe von insgesamt zwanzig-
(3) Einern Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand, tausend Deutsche Mark.
der bei Eintritt in den Ruhestand das fünfundfünf- 2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Num-
zigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, können mer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und
auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4, 5 die in Nummer 1. bezeichneten Kinder, die nach
und 7 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt beamtenrechtlichen Vorschriften nicht versor-
werden, wenn zur Begründung eines neuen Berufs gungsberechtigt sind, eine Flugunfallentschädi-
ein Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen gung in Höhe von insgesamt zehntausend Deut-
Wohnort erforderlich ist. Die Bewilligung ist nur zu- sche Mark.
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern Recht, wobei Anderungen der für Versorgungs-
1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Groß- empfänger des Bundes allgemein geltenden Vor-
eltern und Enkel eine Flugunfallentschädigung in schriften zu berücksichtigen sind.
Höhe von insgesamt fünftausend Deutsche Mark. (3) Für Polizeivollzugsbeamte,
Der Bundesminister des Innern bestimmt die Person 1. die bei Anwendung des § 16 Abs. 4 des Gesetzes
des Zahlungsempfängers; er kann diese Befugnis zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse
auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. der Polizeivollzugsbeamten des Bundes zum
(3) Die Flugunfallentschädigung nach den Absät- 1. Oktober 1960 oder 1. April 1961 in den Ruhe-
zen 1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Verletzte stand treten würden, oder
den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 2. deren Altersgrenze nach § 16 Abs. 3 des in Num-
mer 1 genannten Gesetzes hinausgeschoben wor-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den ist,
andere Angehörige des Bundesgrenzschutzes und
des Bundesministeriums des Innern, zu deren Dienst- bleibt der nach bisherigem Recht sich ergebende
obliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeich- Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand unver-
neten Art gehören. ändert.
(4) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der
Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der
Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten
erfordern, kann der Bundesminister des Innern den
Abschnitt III Eintritt in den Ruhestand jeweils um ein Jahr, je-
doch nicht länger als bis zum 31. März 1972, hinaus-
Obergangs- und Schlußvorschriften
schieben.
§ 21- (5) Ist die Altersgrenze für einen Polizeivollzugs-
beamten auf Lebenszeit vor Inkrafttreten dieses Ge-
Uberleitungsvorschriften setzes hinausgeschoben worden und der nach § 5
(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Abs. 2 zustehende Ausgleich niedriger als die Ab-
vorhandenen, in Abschnitt II bezeichneten Polizei- findung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufi-
vollzugsbeamten auf Widerruf gilt dieses Gesetz gen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei-
mit folgenden Abweichungen: vollzugsbeamten des Bundes, so erhält der Beamte
an Stelle des Ausgleichs die Abfindung nach bis-
1. Auf die Beamten, die sich in einer dem § 10 Nr. 2 herigem Recht, wenn er vor dem 1. April 1963 we-
und 3 entsprechenden Berufsförderung befinden, gen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
sind hinsichtlich der Dienstzeit und der Berufs- tritt.
förderung an Stelle der§§ 8 und 10 bis 16 die §§ 7
(6) Polizeivollzugsbeamte des Ordnungsdienstes
und 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
der Verwaltung des Deutschen Bundestages, die
der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersgrenze
des Bundes weiterhin anzuwenden. Die Beamten, nach § 5 bereits erreicht haben, treten mit Ablauf des
die eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren
31. Dezember 1960 in den Ruhestand.
abgeleistet haben, erhalten Ubergangsgebühr-
nisse nach § 17 und Ubergangsbeihilfe nach § 18 (7) Eine Entschädigung aus einer Flugunfallver-
auch dann, wenn sie auf eigenen Antrag zum sicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat,
Zwecke der Eingliederung in das spätere Berufs- ist auf die Flugunfallentschädigung nach § 26 anzu-
leben entlassen werden. rechnen.
2. Die anderen, nicht unter Nummer 1 fallenden Be-
amten, die unter Berücksichtigung der angerech-
neten Vordienstzeiten eine Dienstzeit von sieben § 27a
Jahren noch nicht abgeleistet haben, können
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten § 17 Abs. 5 ist bis zum 31. Dezember 1969 mit der
dieses Gesetzes beantragen, daß ihr Beamtenver- Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in § 158
hältnis nach sieben statt nach acht Dienstjahren Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten
endet (§ 8 Abs. 1). Höchstgrenze das Zweifache der jeweils ruhegehalt-
3. Die nach den bisherigen Vorschriften angerech- fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
neten Vordienstzeiten werden weiterhin berück- dungsgruppe A 1 tritt.
sichtigt.
(2) Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus-
geschiedenen Polizeivollzugsbeamten und ihre Hin- § 28
terbliebenen gelten an Stelle der §§ 12 bis 14 des Verwaltungsvorschriften
Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsver-
hältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes Der Bundesminister des Innern erläßt die zur
die §§ 19 und 20 dieses Gesetzes; die sonstigen Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge-
Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem meinen Verwaltungsvorschriften.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1967 711
§ 29 § 30 *)
Geltung im Land Berlin Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1960 in Kraft.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar §§ 26 und 27 Abs. 7 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. nuar 1956 in Kraft.
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer- *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten sprünglichen Fassung vom 19. Juli 1960. Der Zeitpunkt des lnkraft-
tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vor•
Uber lei tungsgesetzes. angestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
Vom 3. Juli 1967
Auf Grund des § 3 /\ bs. 2 des Getreidegesetzes in 2. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
der Fassung vom 24. November 1951 (Bundesge-
„Sie ist vom Hersteller oder von demjenigen, der
selzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Sechste
das Getreidemahlerzeugnis in den Geltungsbe-
Gesetz zur A ndcrung des Getreidegesetzes vom
reich dieser Verordnung verbringt, an den Pak-
2. Au~iusl 1%1 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), in Ver-
kungen gut sichtbar und haltbar anzubringen".
bindung mil dem Geselz über den Ubergang von
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 5GO), wird im Einvernehmen mit dem Bun- Artikel 2
desminister für Gesundheitswesen und mit Zustim-
mung des Bundc)sratcs verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
Artikel 1 gesetzes auch im Land Berlin.
§ 2 der Siebenten Durchführungsverordnung zum
Getreidegeselz: Kennzeichnung von Getreidemahl-
erzeugnissen, vom 12. August 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 996) wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Inlande Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem
hergestellte" gestrichen; Tage der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Dr u c ~: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dr1s als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch ~en Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 8,50.
Ein z e Ist ü e k e je an9elangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 odei nuch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.