694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 32, ausgegeben am 14. Juli 1967
11. 7. 67 Gesetz zum Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung des AJlgemeinen Zoll- und Handels-
abkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 2005
12. 6. 67 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung ätzender und giftiger
Stoffe auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2026
BundcsflCSclzbl. III 9502-2
5. 7. 67 Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung für Spinnfäden
aus Polytetrafluoräthylen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2027
23. 6. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Ein-
kommen und bei einigen anderen Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2028
Verkündungen im Bundesan~eiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 7. 67 Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-
preise für Weiß- und Rohzucker im Wirtschafts-
jahr 1967/68 125 8. 7.67 1. 7. 67
29. 6. 67 Ve,rordnung Nr. 19/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 125 8. 7.67 10. 7,67
13. 6. 67 Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hannover zur Änderung der Bekannt-
machung über das Wasserskifahren auf der
Weser und ihren Nebenflüssen im Bereich der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover 125 8. 7.67 9. 7.67,
5. 7. 67 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung der Interzonenhandelsverord-
nung - 1. Interzonenhandels-DVO - (Neu-
fassung) 127 12, 7.67 13. 7.67
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 32, ausgegeben am 14. Juli 1967
11. 7. 67 Gesetz zum Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung des AJlgemeinen Zoll- und Handels-
abkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 2005
12. 6. 67 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung ätzender und giftiger
Stoffe auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2026
BundcsflCSclzbl. III 9502-2
5. 7. 67 Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung für Spinnfäden
aus Polytetrafluoräthylen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2027
23. 6. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Ein-
kommen und bei einigen anderen Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2028
Verkündungen im Bundesan~eiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 7. 67 Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-
preise für Weiß- und Rohzucker im Wirtschafts-
jahr 1967/68 125 8. 7.67 1. 7. 67
29. 6. 67 Ve,rordnung Nr. 19/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 125 8. 7.67 10. 7,67
13. 6. 67 Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hannover zur Änderung der Bekannt-
machung über das Wasserskifahren auf der
Weser und ihren Nebenflüssen im Bereich der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover 125 8. 7.67 9. 7.67,
5. 7. 67 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung der Interzonenhandelsverord-
nung - 1. Interzonenhandels-DVO - (Neu-
fassung) 127 12, 7.67 13. 7.67
677
Bundesgesetzblatt
TeilI Z1997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1967 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
26, 6. 67 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-
wein1nonopolverführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
Buml<,sg-esclzbl. III 610-5-1
10. 7. G7 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauen-
tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie
Rauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 .................................................... , . . . . 694
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren
Vom 26. Juni 1967
Auf Grund des § 227 Abs. 2 der Reichsabgaben- Artikel 2
ordnung, zuletzt geändert durch die Finanzgerichts-
ordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
S. 1477), wird verordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes über die Finanz-
Artikel
verwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer
Der Gebührentarif für Untersuchungen - An- Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
lage zu § 22 der Gebührenordnung für das Zoll-, S. 197) auch im Land Berlin.
Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfah-
ren vom 9. Juni 1939 (Reichsministerialblatt S. 1268),
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-
rung der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauch-
steuer- und Branntweinmonopolverfahren vom Artikel 3
28. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 205) -, wird
durch den anliegenden Gebührentarif für Unter- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
suchungen ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage
Gebührentarif für Untersuchungen
A. Physikochemische Messungen und Untersuchungen DM
4. Bestimmung der Viskosität
B. Allgemeine chemische Untersuchungen
a) Messungen unter + 10° C 36
C. Besondere chemische Untersuchungen
b) Messungen bei + 10° C bis + 50° C 18
D. Technische Vorschriften (TV) c) Messungen über + 50° C 23
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
5. Messungen mit dem
F. Kakaozoll-Vergütungsordnung
a) Ref:r:_aktometer
G. Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz aa) bei + 15° bis + 25° C 9
(§ 3 ZuckStDB) und Zuckersteuer-Vergütungsordnung
bb) unter + 15° oder über + 25° C 11
H. Zuckersteuer-Befreiungsordnung
b) Interferometer 20
I. Salzsteuer-Befreiungsordnung
c) Colorimeter (Photometer) 18
K. Mineralöl
d) Nephelometer 15
L. Branntweinmonopol
e) Polarimeter 14
f) Hand- bzw. einfachen Spektrometer 11
Vorbemerkungen
1. Die Untersuchungsgebühr bemißt sich nach den in den g) Spektrographen oder Spektrophotometer
Abschnitten A bis L aufgeführten Sätzen. Werden aus aa) Infrarotspektrophotometer Grund-
gebühr 10
einer Sendung gleichzeitig drei oder mehr gleich- zusätzlich
Gebühr
artige Proben untersucht, so sind die Gebühren für die nach Zeit-
Untersuchung der dritten Probe und aller weiteren aufwand
Proben nur zur Hälfte anzusetzen. bb) andere Grund-
gebühr 5
2. Sind Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist be- zusätzlich
Gebühr
stimmt, daß die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu be- nach Zeit-
messen ist, so ist für jede Stunde der Untersuchung aufwand
eine Gebühr von 18 DM, für jede halbe oder angefan-
6. Luminescenzanalyse 15
gene halbe Stunde die Hälfte dieser Gebühr anzuset-
zen. 7. Radioaktivität
3. Als Untersuchung gelten auch die Begutachtung von (zwei Bestimmungen zu verschiedenen Zeiten) 120
Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten usw. so-
wie die Auswertung von Analysenzeugnissen, auf 8. Chromatographische Bestimmungen
Grund derer ein Gutachten gefertigt wird. Hierfür a) mittels des Gasfraktometers Grund-
gebühr 5
sind Gebühren nach dem Zeitaufwand anzusetzen. zusätzlich
Gebühr
nach Zeit-
A. Physikochemische Messungen aufwand
b) andere nach Zeit-
und Untersuchungen aufwand
DM
9. Bestimmung des pH-Wertes
1. Längen bzw. Dickenmessungen
a) mit Indikatorfolien 6
a) mit Mikrometer 6
b) colorimetrisch 9
b) mit Meßmikroskop 9
c) elektrometrisch 16
c) mit Reiskorn~Meßgerät nach Zeit-
aufwand
2. Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188) 10. Schmelzpunkt organischer Stoffe
a) erste Fraktion 9 a) einfach 9
b) nach der Mikromethode von Kofler nach Zeit-
b) jede weitere Fraktion 6 aufwand
3. Bestimmung der Dichte flüssiger und fester 11. Erstarrungspunkt organischer Stoffe nach
Körper Shukoff 15
a) mittels der Spindel 12. Molekulargewichtsbestimmung
aa) bis + 25° C 4 a) durch Gefrierpunktserniedrigung bzw.
bb) bei mehr als + 25° C 6 Siedepunktserhöhung 25
b) mittels der Mohr-(Westphal-)schen Waage b) nach Rast 15
aa) bis + 25° C 6
13. Siedepunktsbestimmung 12
bb) bei mehr als + 25° C 8
c) mittels des Pyknometers 14. Destillation
aa) bis + 25° C 12 a) einfache Destillation bei normalem Druck 12
nach Zeit-
bb) bei mehr als + 25° C 15 b) andere aufwand
d) nach dem Schwebeverfahren 13 15. Löslichkeit und Unlöslichkeit in Wasser,
e) nach dem Schüttgewicht Säuren, Laugen oder in organischen Lösungs-
(augenscheinliche Dichte)
• mitteln, qualitativ, je Versuch 3
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967 679
DM DM
16. Extraktion oder Perforation 23 6. Bestimmung des Stickstoffs und seiner
Verbindungen
17. Mikroskopische Untersuchungen nach Zeit-
aufwand a) Gesamtstickstoff 18
18. Physikochernische Messungen und Unter-
suchungen, anderweit nicht genannt nach Zeit- b) Eiweißstickstoff 27
aufwand
c) Ammoniak 15
d) Harnstoff 25
B. Allgemeine chemische Untersuchungen
7. Bestimmung der Kohlenhydrate*)
1. Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien a) Gesamtmenge der wasserlöslichen, stick-
Stoffes stoff- und aschefreien Extraktstoffe 36
a) mittelbar aus der Dichte 12 b) direkt reduzierender Zucker, gewichts-
b) unmittelbar durch Trocknen analytisch 15
aa) in sirupartigen Massen und Flüssig- c) Gesamtzucker, nach Inversion 18
keiten 15
d) Invertzucker und Stärkesirup
bb) in anderen Stoffen 11
aa) qualitativ 8
c) durch Xylol-Destillation 20 bb) quantitativ 18
d) nach der Methode von K. Fischer 35 e) Polarisation vor und nach der Inversion 22
2. Bestimmung des Abdampfrückstandes 11 f) Dextrine 35
g) Stärke (ausgenommen D 5)
3. Bestimmung der Asche
aa) polarimetrisch 22
a) Gesamtasche 11
bb) gewichtsanalytisch 30
b) Sulfatasche 15 h) Rohfaser 26
c) wasserlösliche bzw. unlösliche Asche 9 i) Milchzucker
d) säurelösliche bzw. unlösliche Asche 9 aa) polarimetrisch 12
e) Alkalität der wasserlöslichen Asche 8 bb) gewichtsanalytisch 17
4. Nachweis und Bestimmung von Anionen und 8. Bestimmung des Weingeistes**)
Kationen a) qualitativ 12
a) Halogene b) quantitativ, aus der Dichte des Destillats 15
aa) qualitativ 6 c) quantitativ, aus der Dichte nach dem Aus-
bb) quantitativ 10 schütteln mit Petrolbenzin 27
b) Nitrat 9. Bestimmung des Methylalkohols
aa) qualitativ 5 a) qualitativ 15
bb) quantitativ 23 b) quantitativ, auch neben Weingeist und/
c) Sulfat oder lsopropylalkohol 30
aa) qualitativ 5 10. Bestimmung des Isopropylalkohols
bb) quantitativ 14 a) qualitativ 15
d) Phosphat
b) quantitativ, auch neben Weingeist und/
aa) qualitativ 6 oder Methylalkohol 45
bb) quantitativ 15
11. Bestimmung des Glyzerins (quantitativ) 40
e) Nachweis und Bestimmung anderer Anio-
nen und de,r Kationen 12. Bestimmung des Glyzerins und 2,3-Butylen-
aa) einfache Untersuchung 6 glykols 60
bb) schwierige Untersuchung nach Zeit- 13. Nachweis künstlicher Farbstoffe mittels der
aufwand
Wollfadenprobe 9
5. Elementaranalyse
14. Bestimmung der freien Säuren
a) qualitativer Nachweis von Stickstoff,
Schwefel, Halogenen und/oder anderen a) Gesamtsäuren 9
Elementen, je Element 5 b) nichtflüchtige 13
b) quantitative Analysen c) flüchtige 18
aa) Vorbereiten und Trocknen 9 15. Nachweis chemischer Konservierungsmittel nach Zeit-
aufwand
bb) Kohlenstoff und Wasserstoff 15 (z. B. in Fruchtsäften)
cc) Schwefel 18 16. Allgemeine chemische Untersuchungen, nach Zeit-
dd) Halogene aufwand
15 anderweit nicht genannt
ee) Methoxylgruppen 18
ff) Phosphor •) Bestimmungen auf Grund der Durchführungsbestimmungen zum
18 Zuckersteuergesetz (§ 3) und der Zuckersteuer-Vergütungsordnung
gg) andere Elemente, ausgenommen nach Zeit- s. unter G.
aufwand ••) Bestimmungen auf Grund der TB zum Branntweinmonopolgesetz
Stickstoff s. unter L.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
DM D1V1
C. Besondere chemische Untersuchungen g) Jodzahl 18
1. Ole, Fette, Wachse und dergl. h) Stickstoff nach Kjeldahl rn
a) Gesamtfett (Äthernuszug) 23 i) Chlor, quantitativ ]8
b) Schmelzpunkt von Fettsäuren mit Spal- k) Löslichkeitsbestimmung 9
tung und Reinigung 32 1) Bestimmung des Gewebeanteils 18
c) Schmelzpunktdifferenzmelhode nach m) Acetonextrakt 23
Böhmer 60
n) Chloroformextrakt 23
d) Säuregrad, Säurezahl, freie Pettsäure 11
o) Ruß, quantitativ 18
e) Verseifungszah 1 16
p) Gesamtschwefel 25
f) Unverseifbares 34
q) Schwefel im Acetonextrakt 25
g) Jodzahl 18
r) Schwefel im Chloroformextrakt 25
h) Reichert-Meissl- und/oder Polenske-Zahl
s) Herstellung von Kautschukmischungen
aa) einzeln 23 und anschließende Vulkanisation 50
bb) gemeinsam 37
t) Bestimmung der Zerreißfestigkeit rn
i) Acetylzahl oder Hydroxylzahl 36
u) Bestimmung der bleibenden Dehnung 9
k) Nickel 15
3. Besondere chemische Bestimmungen, nach Zeit-
1) Isoölsäure (gehärtete Fette) 60 aufwand
anderweit nicht genannt
m) Farbreaktionen 7
n) Buttersäurezahl nach Großfeld 23
o) Caprylsäurezahl nach -Großfeld 30
D. Technische Vorschriften (TV)
p) Gesamtzahl nach Großfeld 23 1. Ermittlung der Lebendlänge zubereiteter
Heringe (TV zu 16.04) 6
q) Epoxydsauerstoff 23
2. Bestimmung des Trockenstoffs von Tomaten-
r) Phytosterinnachweis Digitoninmethode
oder Äthermethode nach Böhmer saft (TV zu 20, Vorschrift 4) 30
70
2. Kaffee, Tee und deren Zubereitungen 3. Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des
Gehaltes an Alkohol in Weinen und Wermut-
a) Wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute) 20 weinen usw. (TV zu 22.05 und 22.06) 24
b) Koffein bzw. Thein 38 4. Untersuchung des Weinessigs auf den
c) Chloraminzahl 18 Gehalt an wasserfreier Essigsäure (TV zu
22.05, Anmerkung 4) 9
3. Bestimmung des Kreatinins 34
5. Ermittlung des Stärkegehaltes von Müllerei-
4. Bestimmung der Lecithinphosphorsäure 34 erzeugnissen aus Getreide (TV zu 23.02) 22
5. Nachweis und Bestimmung von Verdickungs- 6. Bestimmung der Verflüssigungskraft von
mitteln (z.B. Pektine, Johannisbrotkernmehl, Bakterien und Schimmelpilzamylasen oder
Zellulosederivate) 18 der proteolytischen Kraft von Bakterien- und
6. Prüfung auf Lutein, qualitativ 7
Schimmelpilzproteasen (TV zu 29.40) 50
7. Ermittlung des Chloridgehalts in Alkali- 7. Bestimmung der verfügbaren Phosphorsäure
hydroxyden 18
in Superphosphaten (TV zu 31.03) 30
8. Ermittlung des K20-Gehaltes in 8. Untersuchung von Vergällungsmitteln auf
Eignung zum Ungenießbarmachen von Kasein,
a) Kaliumsulfat 10 Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte
b) Kaliummagnesiumsulfat 15 (sogenanntem planzlichen Kasein) (TV zu
35.01, 35.02, 35.04) 15
9. Bestimmung der Abietinsäure in nach Zeit- je Ver-
aufwand gällungs-
Kolophoniumderivaten mittel
10. Bestimmung von Provitaminen und nach Zeit- 9. Untersuchung von Holzkohle (einschließlich
aufwand Kohle aus Schalen oder Nüssen) auf Aktivie-
Vitaminen
rung (TV zu 38.03 I und 44.02) 10
11. Kunststoffe nach Zeit-
aufwand
10. Untersuchung von Kieselgur, Tripel und der-
12. Kautschuk und Kautschukwaren gleichen auf Aktivierung (TV zu 38.03 II) 50
a) Trockenstoff von Latex 12 11. Unterscheidung zwischen Papier, Pappe und
b) Dichte nach dem Schwebeverfahren 13 Filterplatten aus Papierhalbstoff mit Asbest-
gehalt des Kapitels 48 und Waren aus Asbest
c) Asche 11 20
(z. B. Kapitel 68) (TV zu 48)
d) Extraktion der Harze 23
12. Unterscheidung zwischen Pergamentersatz-
e) Burchfield-Test 9 papier und anderen Nachahmungen von
f) Weber-Test 9 Pergamentpapier (TV zu 48.03) 6
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967 681
DM DM
13. Feststellung der Beschaffenheitsmerkmale k} Bestimmung des Gehaltes an Nickel 23
von bloß angefärbten, durch bloßes Dämpfen
1) Bestimmung des Gehaltes an Phosphor 20
gebräunten und gefärbten {kremierten} Gar-
nen {TV zu XI I} 12 m) Bestimmung des Gehaltes an Silizium
aa) in unlegierten Stählen 25
14. Feststellung der Feinheitsnummer von Gar-
nen und der Lauflänge im Zwirn {TV zu bb} in legierten Stählen 30
XI II} 12 n} Bestimmung des Gehaltes an Schwefel 20
15. Quantitative Bestimmung der Spinnstoffe in nach Zeit- o} Bestimmung des Gehaltes an Titan 36
nd
Mischwaren {TV zu XI Vorschrift 2) aufwa
p} Bestimmung des Gehaltes an Vanadium 40
16. Feststellung der Feinheitsnummer, der mitt- q} Bestimmung des Gehaltes an Wolfram 40
leren Faserlänge und der mittleren Faser-
feinheit bei sogenannten harten Kamm- r} Bestimmung des Gehaltes an Eisen 25
garnen {TV zu 53.07, Anmerkung} 20 s} Bestimmung des Gehaltes an anderen
Legierungselementen 40
17. Feststellung des Quadratmetergewichtes von
Geweben {TV zu 53.11, 55.07, 55.09, 58.08 t} Vollanalyse von Kohlenstoffstählen
und 58.09} 9 (Kohlenstoff, Mangan, Phosphor, Schwefel,
Silizium}
18. Feststellung des Quadratmetergewichtes von
aa} mit Kupfer 60
Papieren und Pappen 9
bb) ohne Kupfer 50
19. Feststellung der Fadenzahl von Gewebe-
flächen {TV zu 55.07 und 55.09} 6
F. Kakaozoll-Vergütungsordnung *)
20. Feststellung von Ummagnetisierungsver-
lusten bei Elektroblechen (TV zu 73 Vor- 1. Kakaobruch
schrift 1 n} 50 (Verunreinigungen, Asche) 15
2. Kakaomasse
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl (gesamte und säureunlösliche Asche, Bestim-
1. Eisen und Ferrolegierungen mung und Prüfung des Fettes auf Reinheit,
Prüfung auf Zucker, mikroskopische Unter-
a} qualitative Untersuchung 27 suchung) 55
b} Bestimmung des Gehaltes an Aluminium 40
3. Kakaobutter
c} Bestimmung des Gehaltes an Chrom 30
(Refraktion, Schmelzpunkt, Jodzahl, Reichert-
d} Bestimmung des Gehaltes an Eisen 25 Meissl-Zahl, Schmelzpunkt der nicht flüch-
tigen Fettsäuren, Löslichkeit in Petroläther) 50
e} Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff 15
f} Bestimmung des Gehaltes an Kupfer 27 4. Kakaopulver, Kakaopreßkuchen
(Wasser, gesamte und säureunlösliche Asche,
g) Bestimmung des Gehaltes an Mangan 18
Bestimmung und Prüfung des Fettes auf
h) Bestimmung des Gehaltes an Molybdän 35 Reinheit, Prüfung auf Zucker, mikrosko-
i) Bestimmung des Gehaltes an Nickel 23 pische Untersuchung) 60
k) Bestimmung des Gehaltes an Phosphor 20 5. Schokolade
1) Bestimmung des Gehaltes an Silizium 20 a} gewöhnliche
m) Bestimmung des Gehaltes an Titan (Wasser, Zucker, gesamte und säureunlös-
36
liche Asche, Prüfung des Fettes auf Rein-
n) Bestimmung des Gehaltes an Vanadium 28 heit, mikroskopische Untersuchung) 60
o} Bestimmung des Gehaltes an Wolfram 40 b) Milchschokolade
p) Bestimmung des Gehaltes an anderen (Wasser, Zucker, gesamte und säureunlös-
Legierungselementen (z.B. Niob) 40 liche Asche, Milchzucker, Milchfett, Prü-
fung auf Anwesenheit anderer Fette,
2. Stahl mikroskopische Untersuchung} ,75
a} qualitative Untersuchung 27 c) gewöhnliche Schokolade mit größeren
b} Bestimmung des Gehaltes an Aluminium 40 Stücken von Mandeln und dgl. (wie 5 a) 65
c} Bestimmung des Gehaltes an Blei 27 d) desgleichen Milchschokolade 80
d} Bestimmung des Gehaltes an Chrom e} gewöhnliche Schokolade mit einem Kern
aa} in löslichen Stählen von Krem (wie 6 a} 65
20
bb} in korrosionsfesten Stählen 30 f} desgleichen Milchschokolade (wie 6 b) 80
e} Bestimmung des Gehaltes an Kobalt 40 g) gewöhnliche Schokolade mit Mokka-
geschmack (wie 5 a} 65
f} Bestimmung des Gehaltes an Kohlenstoff 15
g} Bestimmung des Gehaltes an Kupfer 27 *) Die unter F 5 und 6 aufgeführten Waren sind bei der Gebühren-
h) Bestimmung des Gehaltes an Mangan berechnung als gleichartig i. S. der Nr. 1 der Vorbemerkungen an-
18 zusehen; die volle Gebühr ist für die beiden Proben. oder zwei von
denjenigen Proben anzusetzen, für deren Untersuchung die höchsten
i} Bestimmung des Gehaltes an Molybdän 35 Sätze vorgesehen sind.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
DM DM
h) desgleichen Milchschokolade (wie 5 b) 80 I. Salzsteuer-Befreiungsordnung
i) gewöhnliche oder Milchschokolade mit (Untersuchung von Vergällungsmitteln)
zerkleinerten bzw. fein zerriebenen Nüs-
sen, Mandeln und dgl. (Gesamtzucker, 1. Mineralöl 22
sonstige Nichtkakaobestandteile - so- 2. Seifenpulver 11
weit möglich - und Schätzung der Kakao-
bestandteile) 35 3. a) Chicagoblau 6 B technisch,
Benzobrillantblau 6 BS 6
6. Pralinen b) Heliotropin und Soda 11
a) mit Uberzugsmasse aus gewöhnlicher
4. Eisenoxyd 11
Schokolade (Gesamtzucker, Untersuchung
der Uberzugsmasse nach 5 a) 65 5. Ponceau 6 R 6
b) mit Uberzugsmasse aus Milchschokolade 6. Naphthalin 9
(Gesamtzucker, Untersuchung der Uber-
7. Heliogenblau-Lumogengelb-Mischung 15
zugsmasse nach 5 b) 80
7. Mischungen von Kakaopulver mit einem
Mehl (gesamte und säureunlösliche Asche, K. Mineralöl
Stärke- und Fettbestimmung, Refraktion, 1. Destillation nach ASTM D 86/DIN 51751 24
Prüfung auf Zucker, mikroskopische Unter-
suchung) 65 2. Destillation nach Kraemer-Spilker,
DIN 51761 24
3. Destillation nach Große-Oetringhaus,
G. Durchführungsbestimmungen DIN 51567 110
zum Zuckersteuergesetz
4. a) Flammpunkt nach Abel-Pensky,
(§ 3 ZuckStDB)
DIN 51755 18
und Zuckersteuervergütungsordnung
b) Flammpunkt im offenen Tiegel,
1. Waren, die nur invertzuckerfreien Rüben- z.B. DIN 51584 18
zucker enthalten (Polarisation vor und nach 5. Farbzahl nach ASTM D 1500/DIN 51578
der Inversion) 22
a) bei + 15° C bis + 25° C 15
2. Waren, die nur enthalten b) bei mehr als + 25° C 22
invertzuckerhaltigen Rübenzucker oder
6. Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z.B. 51575 15
invertzuckerfreien Rübenzucker und Stärke-
sirup oder 7. Neutralisationszahl 11
invertzuckerhaltigen Rübenzucker und 8. Verseifungszahl, potentiometrisch,
Stärkesirup nach ASTM D 939 35
a) mit Untersuchung von Stärkesirup 9. Pour Point nach ASTM D 97 30
(Inversionspolarisationen, Gesamtzucker,
reduzierender Zucker im Stärkesirup) 50 10. Dampfdruck von Flüssiggas nach ASTM
D 1267/DIN z.B. 51616 22
b) ohne Untersuchung von Stärkesirup
(Inversionspolarisation, Gesamtzucker) 30 11. Dampfdruck nach Reid, DIN 51754 22
12. Olgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/
3. Stärkehaltige, rübenzuckerfreie Waren
DIN 51571 35
(direkte Polarisation der Ware und des ver-
wendeten Stärkezuckers) 22 13. Weichparaffingehalt in Paraffin,
z.B. nach DIN 51572 35
14. Schwefelgehalt, z.B. nach ASTM D 1266
H. Zuckersteuer-Befreiungsordnung
oder DIN 51768 25
(Untersuchung von Vergällungsmitteln) 15. Erstarrungspunkt am rotierenden Thermo-
1. Fettsäuren 22 meter nach ASTM D 938/DIN 51556 18
2. Pottasche und Soda 9 16. Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51801 18
3. Seifenpulver 11 17. Erweichungspunkt nach Kraemer-Sarnow,
DIN 1995 U 5 22
4. Seifenflocken 18
18. Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN
5. Natrium- und Kaliumhydroxyd 11
z.B. 1995 U 3 22
6. Eisenoxyd 11
19. Walk-Konus-Penetration nach ASTM D 217/
7. Petroleum und sonstige Mineralöle 22 DIN 51804 30
8. Sulfitablauge 22 20. Konus-Penetration nach ASTM D 937/
9. Natronwasserglaspulver 9 DIN 51580 22
10. Phenol 22 21. Gehalt an Kohlenwasserstoffgruppen nach
dem FIA-Verfahren, DIN 51791 30
11. beta-Naphthol 11
12. Kalziumchloridhydrate und wasserfreies 22. Heizwert 30
Kalziumchlorid 9 23. Bromzahl, elektrometrisch oder nach
13. Harnstoff 22 DIN 51774 30
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967 683
DM DM
24. Phenol- bzw. Kreosotgehalt in Teerölen 15 10. § 16 Ermittlung des Fuselöl- und Weingeist-
gehalts in Nebenerzeugnissen der
25. Korrosiver Schwefel 22
Branntweingewinnung (Fuselöl}
26. SK-Zahl, z.B. nach DIN 51553 15
a} Ermittlung des Fuselölgehalts 13
27. Asphaltgehalt, z.B. nach DIN 51557 24
b) Ermittlung des Weingeistgehalts 27
11. § 17 Ermittlung des vergütungsfähigen Wein-
L. Branntweinmonopol
geistgehalts in Estern, die unter Ver-
(Technische Bestimmungen TB) wendung von Branntwein hergestellt
worden sind 30
1. § 6 Ermittlung des Weingeistgehalts mit
der W eingeistspindel 4 12. § 20 Nachweis und Bestimmung von Methyl-
2. § 7 Ermittlung des Weingeistgehalts nach alkohol, Propylakohol und Isopropyl-
Raumhundertteilen bis höchstens 45 alkohol in Branntweinerzeugnissen, die
Raumhundertteile und des Extraktge- zur Ausfuhr bestimmt sind
halts in extrakthaltigen Branntweiner- a) Bestimmung des Methylalkohols 30
zeugnissen, die außer Weingeist keine
b) Bestimmung des Propylalkohols 45
flüchtigen Stoffe enthalten
a) Ermittlung des Weingeistgehalts 15 c} Bestimmung des Isopropylalkohols 45
b) Ermittlung des Extraktgehalts 12 13. § 22 Untersuchung von Branntwein und
3. § 8 Vereinfachte Ermittlung des Weingeist- Branntweinerzeugnissen auf Methyl-
gehalts nach Raumhundertteilen bis alkohol, Aceton, Pyridinbasen und
höchstens 45 Raumhundertteile in Phthalsäurediäthylester
extrakthaltigem Trinkbranntwein und a} Ermittlung des Gehalts an Methyl-
weingeisthaltigen Fruchtsäften sowie in alkohol, Aceton und Pyridinbasen 70
Maischen und flüssigen Stoffproben,
die außer Weingeist keine flüchtigen b) Nachweis von Phthalsäurediäthyl-
Stoffe enthalten 15 ester 18
4. § 9 Ermittlung des Weingeistgehalts nach 14. § 23 Bestimmung des Aldehydgehalts in
§ 10 Gewichtshundertteilen in extrakthalti- Rohbranntweinen und Spriten 22
gen Branntweinerzeugnissen mit einem
Weingeistgehalt von mehr als 45 Raum- 15. § 24 Bestimmung des Fuselölgehalts in Roh-
hundertteilen sowie in dickflüssigen Er- branntwein aus Melasse und Hefe-
zeugnissen und in Früchten oder Pflan- würzen 45
zenteilen mit Branntwein, die außer
16. § 25 Bestimmung der flüchtigen Basen in
Weingeist keine flüchtigen Stoffe ent-
Rohbranntweinen 30
halten 22
5. § 11 Ermittlung des Weingeistgehalts in Er- 17. § 26 Bestimmung des Methylalkoholgehalts
zeugnissen, die außer Weingeist noch in Rohbranntweinen und Spriten 30
andere flüchtige Stoffe enthalten (Riech- 18. § 28 Ermittlung des Essigsäuregehalts in
und Schönheitsmittel, Heilmittel und 11
Essig
Essenzen) 27
19. § 33 Untersuchung der Vergällungsmittel und
6. § 12 Ermittlung des Gehalts an Athyläther
und Weingeist in äthyläther- und der Zusatzstoffe
weingeisthal tigen Erzeugnissen 45 1. Äthyläther 13
7. § 13 Ermittlung des Weingeistgehalts und II. Aluminiumsulfat 13
der nicht flüchtigen Bestandteile (Rück- 22
III. Benzol (Reinbenzol)
stand) in Lacken, Polituren, Zellulose-
lacken, Kollodium und Kollodiumwolle IV. Birkenteer 13
a) Ermittlung des Weingeistgehalts bei V. Bleiessig 21
Abwesenheit anderer flüchtiger Stoffe 30 VI. Buchenteer 13
b} Ermittlung des Weingeistgehalts bei VIII. Fichtenkolophonium 13
Anwesenheit anderer flüchtiger Stoffe 45
IX. Fichtennadelöl 13
c) Ermittlung des nicht flüchtigen Be-
standteils (Rüch~and) 11 X. Holzgeistöl V 36
XI. Kalilauge 15 0/o 15
8. § 14 Ermittlung des Weingeistgehalts in Sei-
fen und seifenähnlichen Erzeugnissen, XII. Kalilauge 33 0/o 15
die zur Körperreinigung und -pflege be-
XIII. Kalilauge 50 0/o 15
stimmt und geeignet sind, sowie der
Gesamtfettsäure in solchen Seifen 45 XIV. Kaliseife 18
9. § 15 Ermittlung des Gehalts an Lösungs- XV. Kampfer 22
mitteln und Weingeist in Seifen und sei- XVII. Kiefernnadelöl 13
fenähnlichen Erzeugnissen, die nicht
XVIII. Latschenkiefernöl 13
zur Körperreinigung und -pflege be-
stimmt und geeignet sind 45 XIX. N atriumkarbonatlösung 15
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
DM DM
XXI. Olivenöl, Leinöl oder andere XXXI. Toluol 20
fette Ole 30
20. § 36 Untersuchung von Essigsäure
XXIII. Petroläther 20
a) Ermittlung des Gehalts an wasser-
XXIV. Phthalsäurediäthylester 25
freier Essigsäure 12
XXVII. Schellack 30
b) Prüfung mit Kaliumpermanganat-
XXIX. Thymol 22 lösung und Geruchsprüfung 9
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr
von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh
Vom 10. Juli 1967
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. a) In Absatz 2 Nr. 1 werden
S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 aa) hinter dem Wort „Norwegen" das Wort
(Bundesgesetzbl. I S. 627), wird mit Zustimmung des „Osterreich" eingefügt und
Bundesrates verordnE.t: bb) im zweiten Halbsatz die Worte „31. Juli
1967" durch die Worte „31. Dezember
Artikel 1 1967" und die Worte „ 1. Juni 1966" durch
die Worte „ 1. Mai 1967" ersetzt.
Die Verordnung über die Einfuhr und die Durch-
fuhr von Klauentieren, Teilen,· Erzeugnissen und b) In Absatz 2 erhalten die Nummern 2 und 3
Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dün- folgende Fassung:
ger sowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch die ,,2. die Einfuhr von Fleisch von Wildwieder-
Verordnung zur Änderung der vorgenannten Ver- käuern - einschließlich Rentieren -,
ordnung vom 15. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 419), Fleisch von Wildschweinen und ganzen
wird wie folgt geändert: Tierkörpern dieser Tiere in der Decke aus
den in Nummer 1 genannten Ländern, so-
1. In § 1 werden die Nummern 11 bis 13 gestrichen. fern der Zolldienststelle durch Vorlage
2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „und" durch einer amtlichen Bescheinigung nachgewie-
das Wort „oder" ersetzt. sen wird, daß die Tiere in einem dieser
Länder und an einem Ort erlegt oder ge-
3. § 5 wird wie folgt geändert: schlachtet worden sind, an dem und in
a) In Absatz 3 wird das Wort „Ohrmarken" dessen Umgebung bis zu einer Entfernung
durch das Wort „Marken" ersetzt. von 20 Kilometern am Tage der Erlegung
b) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „nur" oder Schlachtung und während der letzten
die Worte „eingeführt und" eingefügt. 40 Tage keine auf die betreffende Tierart
übertragbaren Seuchen geherrscht haben;
c) Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Ab-
satz 5 eingefügt: 3. die Durchfuhr von Fleisch
,, (5) Bei der Einfuhr lebender Klauentiere hat
a} von Hauswiederkäuern und Haus-
der beamtete Tierarzt auf Kosten des Ver-
schweinen
fügungsberechtigten die zuständige Behörde
des Bestimmungsortes zu benachrichtigen. Der b) von Wildwiederkäuern - einschließ-
Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der lich Rentieren - und Wildschweinen
Tiere am Bestimmungsort innerhalb 24 Stun- sowie ganzen Tierkörpern dieser Tiere
den der für den Bestimmungsort zuständigen in der Decke
Behörde anzuzeigen." aus den in Nummer 1 genannten Län-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. dern;".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe:.Bonn, den 15. Juli 1967 685
c) In Absatz 3 6. Die Anlage I wird durch die Anlage dieser Ver-
aa) erhält Nummer 1 folgende Fassung: ordnung ersetzt.
,, 1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Be- Artikel 2
hältern, das in diesen ausweislich
einer amtlichen Bescheinigung durch Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Erhitzen auf über 100° C haltbar ge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
macht worden ist," blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
bb) erhalten in Nummer 4 die einleitenden
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Worte folgende Fassung: Berlin.
,,4. Fleisch, ausgenommen aus Asien,
Afrika, Italien, Portugal, Spanien, der Artikel 3
Türkei und der Union der Sozia-
listischen Sowjetrepubliken, das". Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
kels 1 Nr. 4 Buchstabe c Unterabsatz aa am 16. Juli
5. In § 15 Abs. 3 werden die Worte „auf dem Luft- 1967 in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Unter-
wege" gestrichen. absatz aa tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage I
Muster Nr. 1
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr ...... .
Versandland: ............... .
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: .......................................................................................................................................................... ..
1. Zahl der Tiere: ..
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende Amtliche Marke und sonstige
Kuh, Stier, Ochse,
Nummer Rasse Alter Kennzeichen oder Beschreibung
Färse, Kalb
(lfd. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden; 2)
sind jünger als 6 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates
gehalten worden. 2 )
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 2) - Eisenbahnwagen 3 ) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3 ) - Schiff
Name und Anschrift des Absenders:
Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle: .............................. .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ...... .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) 4) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
4 Monaten 5 ) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 2)
- Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 5 ) mit einem im Versandland
amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum
gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 1 )
Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 2)
· c) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand.
Sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführten
intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert. 2 ) 6 )
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967 687
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II
d) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand.
Sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen5) durchgeführten Blut-
serumagglutination einen. Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2 ) 7 )
Ihre Spermaflüssigkeit wurde untersucht und hat keine Brucelloseagglutinine enthalten. 2} 8)
e) Sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung.
Die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Analyse - zweite
Analyse - 2) der Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen
Entzündungszustandes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer
zweiten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt. 2) 9)
f) Sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten
festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
Feststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-
brucellose gewesen.
g) Sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 2 )
- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutztiere ....................................................................................................................................... 2 )
(Bezeichnung des Marktes)
h) Sie sind unmittelbar
- vom Betrieb 2)
- vom Betrieb zum Markt und von dort 2)
- nicht - über eine Sammelstelle 2)
abgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-
mitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur
Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt
einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b) 2. Unterabsatz 2)
- Ziffer V Buchstabe b) 3. Unterabsatz 2)
- des Bestimmungslandes 2)
- des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 2)
ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ................................................... am .............................................. um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
(Unterschrift) 10)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die in demselben Eisenbahnwagen, Last-
kraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt
sind.
2) Nichtzutreffendes streichen,
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die Flugnummer einzutragen.
4) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
8) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.
7) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.
B) Die,se Angabe ist nur für mehr als 18 Monate alte Stiere erforderlich.
D) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.
10) In Belgien: ,,Inspecteur veterinaire" oder „Diergeneeskundig inspecteur"; in Frankreich: ,,Directeur departemental des Services
veterinanes"; in Italien: .,Veterinario provinciale" 1 in Luxemburg: .rnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: .Districts-
inspecteur".
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Muster Nr. 2
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder - 2)
Nr .................................... .
Versandland: ............................................................................................................................................................................... .
Zuständiges Ministerium: ............................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: ............................................................................................................................................ .
I. Zahl der Tiere: ................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Laufende Kuh, Stier, Ochse, Amtliche oder amtlich anerkannte Marke
Nummer und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung
Färse, Kalb
(lfd. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
Lfd. Nr.
gem. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden; 3)
sind jünger a]s 3 Monate und seit ihrer Gebu~t im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates
gehalten worden. 3)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 3) - Eisenbahn wagen 4) - Lastkraftwagen 4) - Flugzeug 4) - Schiff ..................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................... .
Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
···················································································································· ···········································································
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers: ................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) 5 ) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
4 Monaten 6 ) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
3
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. )
Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens
12 Monaten 6) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem
amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)
Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6) mit einem im Versandland
amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum
gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)
- Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967 689
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II
c) 5) - Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 8)
Sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben
bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten intradermalen
Tuberkulin probe negativ reagiert. 3)
d) 5) Sie stammen
aus einem
amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)
brucellosefreien Rinderbestand 3)
weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien
Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen6)
durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 3)
e) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-
merzt werden sollen.
f) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb, in
dem während der letzten 30 Tage 6 ) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als
auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien -Zone. Darüber hinaus sind in diesem Betrieb
während der letzten 3 Monate 6) weder Maul- und Klauenseuche noch Rinderbrucellose amtlich
festgestellt worden.
g) Sie sind erworben worden
in einem Be\rieb 3)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Schlachttiere ... .. ........................................................................................................................... 11)
(Bezeichnung des Marktes)
h) Sie sind unmittelbar vom
Betrieb 3 )
- Betrieb zum Markt und von dort 3)
- nicht - über eine Sammelstelle 3)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine,
die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle
befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer
seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu
Ziffer V Buchstabe b) 3. und 4. Unterabsatz 3)
- des Bestimmungslandes 3)
- des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 3)
ist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in ................................................... am ................................................ um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
(Unterschrift) 7)
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug
oder Schiff befördert werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar in ein öffentliches
Schlachthaus oder auf einen Markt, der an ein öffentliches Schlachthaus angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses
Marktes dürfen den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Behörde
dafür genehmigten öffentlichen Schlachthaus g_estaUen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeug die Flugnummer einzutragen.
5) Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser
Bescheinigung.
G) Diese Prist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
7) In Belgien: ,.Inspecteur veterinaire" oder „Diergeneeskundig inspecteur"; in Frankreich: ,.Directeur departemental des Services
vetennaircs" 1 in Italien: ,,Veterinario provinciale" 1 in Luxemburg: .Inspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,.Districts-
inspecteur".
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Muster Nr. 3
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
Zucht- und Nutzschweine
Nr ................................. -•
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde: .... ·-·········-···············································································-········· ... ······ ....................... ., .................... .
1. Zahl der Tiere: .................................. .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
laufende Amtliche Marke und sonstige
Nummer Geschlecht Rasse Alter Kennzeichen oder Beschreibung
(lfd. Nr.) (Nr. und Anbringungsart)
-························· ·········· ······· ········ ......... ······················••"••·································································
• - • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •••••••••••••••••••••••••• 0 •••••••••••••••••••••••••••••••••• ~ •••••••••••••••
Lfd. Nr. III. Herkunft der Tiere:
gern. Ziff. II
Die Tiere
- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-
staates gehalten worden; 2 )
- sind jünger als 6 Monate und seit ihrer Geburt auf dem Gebiet des versendenden Mitgliedstaates
gehalten worden. 2)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ································································································································
(Versandort)
nach ·································································································································
(Bestimmungsort und -land)
mit 2) - Eisenbahnwagen3) - Lastkraftwagen 3) - Flugzeug 3) - Schiff ..................................................... .
Name und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................... .
Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle:
Name und Anschrift des ersten Empfängers:
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand und
- haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführten Blut-
serumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2 ) 5 )
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967 691
Lfd. Nr.
c) S1e sind während der letzen 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates
<.JCm. Ziff. IT liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festge-
stellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
Feststellung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,
Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) gewesen.
d) Sie sind erworben worden:
in einem Betrieb 2 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
Zucht- und Nutztiere ................... ................................................................ 2)
(Bezeichnung des Marktes)
e) Sie sind unmittelbar vom 2 )
- Betrieb 2)
Betrieb zum Markt und von dort 2)
- nicht - über eine Sammelstelle 2)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht-
und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen
genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Trans-
portmitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in . am ..................................... . ....... um .................. Uhr
(Tag der Verladung)
(Unterschrift) 6)
1) Die Gesundheitsbescheinigtmg darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die ·in demselben Eisenbahnwagen, Last-
kraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt
sind.
2) Nichtzutreffendes streichen,
8) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit eiµem Flug-
zeug die Flu~Jnummer einzutragen.
'l Diese Frist bezieht sidi auf den Tag der Verladung.
11 ) Die Blutserumagglutination wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.
8) In Belgien: ,,Inspecteur veterinaire" oder „Diergeneeskundig inspecteur"; in Frankreich: .Directeur departemental des Services
veterinaires" 1 in Italien; • Veterinario provinciale" 1 in Luxemburg: ,, Inspecteur veterinaire" 1 in den Niederlanden: .Districts-
inspecteur".
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Muster Nr. 4
(zu § 3 Abs. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1 )
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine - 2)
Nr .................................... .
Versandland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Zahl der Tiere: ................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche oder amtlich anerkannte Marke
Laufende
oder andere, dauerhafte Kennzeichnung
Nummer Schwein oder Ferkel
oder Beschreibung
(lfd. Nr.)
(Nr. und Anbringungsart)
Lfd. Nr.
gern. Ziff. II III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere
- sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates gehalten
worden; 3)
- sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates
gehalten worden. 3)
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt von ............................................................................................................................... .
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit 3) - Eisenbahnwagen 4 ) - Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) - Schiff ····-··· ............................................ .
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................ .
Gegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: ... ................................................................. .
····························································································································································
Voraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................................................ .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-
sprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.
b) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-
merzt werden sollen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967 693
Lfd. Nr.
!JCm. Ziff. II
c) Sie sind erworben worden
in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb, in dem ~eit
mindestens 30 Tagen 5) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweme
übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher
Feststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,
3
Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit). )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für
3
Schlachttiere ............................................................................................................................................ )
(Bezeichnung des Marktes)
d) Sie sind unmittelbar vom
- Betrieb 3)
- Betrieb zum Markt und von dort 3)
- nicht - über eine Sammelstelle 3)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die
den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer
seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.
Siegel: Ausgefertigt in . am ............................................... um ................. Uhr
(Tag der Verladung)
(Unterschrift) 8)
1) Die Gesundheitsbescheini!Jun!J darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug
oder Schiff befördert werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) ~chlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar in ein öffent-
hches Schlachthaus oder auf einen Markt, der an ein öffentliches Schlachthaus an!Jrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften
dieses Marktes dürfen den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen
Behörde dafür !Jenehmi!Jten, öffentlichen Schlachthaus gestatten.
8) Nichtzutreffendes streichen.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-
zeu!J die Flu!Jnummer einzutra!Jen.
G) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
1) In Belgien: .. Inspecleur veterinaire" oder „Diergeneeskundi!l inspecteur"; in Frankreich: .,Directeur departemental des Services
veterinaires"; in Italien: "Velerinario provinciale"; in Luxemburg: .,lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: .,Districts-
inspecteur".
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 32, ausgegeben am 14. Juli 1967
11. 7. 67 Gesetz zum Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung des AJlgemeinen Zoll- und Handels-
abkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 2005
12. 6. 67 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung ätzender und giftiger
Stoffe auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2026
BundcsflCSclzbl. III 9502-2
5. 7. 67 Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung für Spinnfäden
aus Polytetrafluoräthylen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2027
23. 6. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Ein-
kommen und bei einigen anderen Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2028
Verkündungen im Bundesan~eiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
5. 7. 67 Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-
preise für Weiß- und Rohzucker im Wirtschafts-
jahr 1967/68 125 8. 7.67 1. 7. 67
29. 6. 67 Ve,rordnung Nr. 19/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 125 8. 7.67 10. 7,67
13. 6. 67 Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hannover zur Änderung der Bekannt-
machung über das Wasserskifahren auf der
Weser und ihren Nebenflüssen im Bereich der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover 125 8. 7.67 9. 7.67,
5. 7. 67 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung der Interzonenhandelsverord-
nung - 1. Interzonenhandels-DVO - (Neu-
fassung) 127 12, 7.67 13. 7.67
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967 695
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
28. 6. 67 Verordnung Nr. 196/67/EWG der Kommission
über die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der
Ausfuhr von Getreide 134 30.6.67 2821
28. 6. 67 Verordnung Nr. 197/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen und Einschleu-
sungspreise für Geflügelfleisch für den Zeitraum
vom 1. Juli bis 31. Oktober 1967 134 30.6.67 2822
28. 6. 67 Verordnung Nr. 198/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen und Einschleu-
sungspreise für Eier für den Zeitraum vom 1. Juli
bis 31. Oktober 1967 134 30.6.67 2828
28. 6. 67 Verordnung Nr. 199/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Koeffizienten zur Berechnung der
Abschöpfungsbeträge für die abgeleiteten Erzeug-
nisse auf dem Geflügelfleischsektor 134 30.6.67 2831
28. 6. 67 Verordnung Nr. 200/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Beträge der Abgaben bei der
Einfuhr und der Einschleusungspreise für be-
stimmte Albumine für den Zeitraum vom 1. Juli
bis 31. Oktober 1967 134 30.6.67 2834
28. 6. 67 Verordnung Nr. 201/67/EWG der Kommission
über Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung Nr. 170/67/EWG über eine gemeinsame
Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbu-
min, durch die die Verordnung Nr. 48/67/EWG
aufgehoben wird 134 30.6.67 2836
28. 6. 67 Verordnung Nr. 202/67/EWG der Kommission
über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Ein-
fuhren von Erzeugnissen auf dem Schweinefleisch-
sektor aus dritten Ländern 134 30.6.67 2837
28. 6. 67 Verordnung Nr. 203/67/EWG der Kommission
über Ubergangsmaßnahmen betreffend die Ein-
fuhrdokumente auf dem Sektor Schweinefleisch 134 30.6.67 2839
28. 6. 67 Verordnung Nr. 204/67/EWG der Kommission
über die Festsetzung der Koeffizienten zur Be-
rechnung der Abschöpfungen für Schweinefleisch-
erzeugnisse mit Ausnahme von geschlachteten
Schweinen 134 30.6.67 2840
28. 6. 67 Verordnung Nr. 205/67/EWG der Kommission
über die Festsetzung der Abschöpfungen für
Schweinefleisch für die Zeit vom 1. Juli bis zum
31. Oktober 1967 134 30.6.67 2843
28. 6. 67 Verordnung Nr. 206/67/EWG der Kommission
über die Festsetzung der Einschleusungspreise
für Schweinefleisch für die Zeit vom 1. Juli bis
31. Oktober 1967 134 30.6.67 2849
29. 6. 67 Verordnung Nr. 207/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf
dem Eiersektor 134 30.6.67 2851
29. 6. 67 Verordnung Nr. 208/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung _der Erstattungen bei der Ausfuhr auf
dem Geflügelfleischsektor 134 30.6.67 2852
27. 6. 67 Verordnung Nr. 209/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Birnen 135 30.6.67 2857
27. 6. 6.7 Verordnung Nr. 210/67/EWG des Rates über
Ubergangsmaßnahmen zur Anwendung der Ab-
schöpfungen für Schweinefleisch 135 30.6.67 2859
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
27. 6. 67 Verordnung Nr. 211/67/EWG des Rates zur Be-
stimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassen-
schemas für Schweinehälften 135 30.6.67 2872
27. 6. 67 Verordnung Nr. 212/67/EWG des Rates über
Ubergangsmaßnahmen zur Anwendung der Ab-
schöpfungen für Eier und Geflügelfleisch 135 30.6.67 2875
27. 6. 67 Verordnung Nr. 213/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung des Verzeichnisses der repräsentativen
Märkte für den Schweinefle,ischsektor in der Ge-
meinschaft 135 30.6.67 2887
27. 6. 67 Verordnung Nr. 214/67/EWG des Rates zur Fest-
legung der Sonderbestimmungen für Waren, die
unter die Verordnung Nr. 160/66/EWG fallen und
zwischen den Mitgliedstaaten und Griechenland
gehandelt werden 135 30.6.67 2888
27. 6. 67 Verordnung Nr. 215/67/EWG des Rates über all-
gemeine Regeln für die Erstattung bei der Er-
zeugung und die Befreiung von der Abschöpfung
für Zucker, der in der chemischen Industrie ver-
wendet wird 135 30.6.67 2889
27. 6. 67 Verordnung Nr. 216/67/EWG des Rates zur Ände-
rung von Artikel. 14 der Verordnung Nr. 160/66/
EWG 135 30.6.67 2893
27. 6. 67 Verordnung Nr. 217/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Bedingungen für die Gewährung von
Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter land-
wirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
nach dritten Ländern 135 30.6.67 2895
27. 6. 67 Verordnung Nr. 218/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 34/67/EWG über be-
stimmte Maßnahmen bei Einfuhren aus dritten
Ländern von gefrorenem Rindfleisch und von
lebenden Kühen, die zur Verarbeitung bestimmt
sind 135 30.6.67 2903
27. 6. 67 Verordnun9 Nr. 219/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 44/67/EWG über ein-
zelne Maßnahmen zur gemeinsamen Marktorgani-
sation für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1967/
1968 135 30.6.67 2904
30. 6. 67 Verordnung Nr. 220/67/EWG des Rates über
Dbergangsbestimmungen zu der Regelung für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
mit Zusatz von Zucker für die Zeit vom 1. Juli
1967 bis zum 31. Oktober 1967 135 30.6.67 2906
28. 6. 67 Verordnung Nr. 221/67/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 41/67/EWG, um
der Auswirkung der auf dem Getreidesektor gel-
tenden einheitlichen Preise auf die Regelung des
Warenverkehrs mit Milch-Mischfuttermitteln Rech-
nung zu tragen 136 30.6.67 2909
28. 6. 67 Verordnung Nr. 222/67/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 25/67/EWG über
Durchführungsbestimmungen für die Aussetzung
der Einfuhrabschöpfung für Olivenöl zur Herstel-
lung bestimmter. Konserven 136 30.6.67 2910
28. 6. 67 Verordnung Nr. 223/67/EWG der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen
und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 136 30.6.67 2911
28. 6. 67 Verordnung Nr. 224/67/EWG der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen über die Beihilfe für
Olsaaten 136 30.6.67 2913
28. 6. 67 Verordnung Nr. 225/67/EWG der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen für die Ermittlung
des Weltmarktpreises für Olsaaten 136 30.6.67 2919
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967 697
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
28. 6. 67 Verordnung Nr. 226/67/EWG der Kommission mit
Einzelheiten für die Festsetzung des durchschnitt-
lichen cif-Preises für Getreideverarbeitungs-
erzeugnisse einschließlich Mischfuttermittel, für
den Monat Juli 1967 136 30.6.67 2922
28. 6. 67 Verordnung Nr. 227/67/EWG der Kommission be-
treffend eine Ubergangsregelung für den Handel
mit bestimmten Reisverarbeitungserzeugnissen 136 30.6.67 2923
28. 6. 67 Verordnung Nr. 228/67/EWG der Kommission über
die Bestimmung des Stärkegehalts von Kleie und
Mischfuttermitteln, sowie die Denaturierung von
Mehl aus Maniok und anderen Wurzeln 136 30.6.67 2925
29. 6. 67 Verordnung Nr. 229/67/EWG der Kommission über
die Einzelheiten der Berechnung der Abschöpfung
für Getreideverarbeitungserzeugnisse und zur
vorherigen Festsetzung der Abschöpfung für
einige dieser Erzeugnisse 137 30.6.67 2929
29. 6. 67 Verordnung Nr. 230/67/EWG der Kommission zur
Regelung der Erstattungen bei der Ausfuhr von
Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide 137 30.6.67 2931
29. 6. 67 Verordnung Nr. 231/67/EWG der Kommission über
die Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide-
Mischfuttermitteln 137 30.6.67 2933
30. 6. 67 Verordnung Nr. 232/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr auf
dem Schweinefleischsektor 137 30.6.67 2934
30. 6. 67 Verordnung Nr. 233/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Höchstbeträge der Denaturie-
rungsprämie für Zucker zu Futterzwecken 137 30.6.67 2938
30. 6. 67 Verordnung Nr. 234/67/EWG der Kommission be-
treffend Ubergangsbestimmungen für am 1. Juli
1967 nicht im freien Verkehr befindlichen Zucker 137 30.6.67 2939
30. 6. 67 Verordnung Nr. 235/67/EWG der Kommission über
die Denaturierung von Zucker zu Futter-
zwecken 137 30.6.67 2940
30. 6. 67 Verordnung Nr. 236/67/EWG der Kommission über
Durchführungsbestimmungen für die Gewährung
von Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker
nach dritten Ländern 137 30.6.67 2944
30. 6. 67 Verordnung Nr. 237/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung des Verfahrens und der Bedingungen
für die Ubernahme von Getreide durch die Inter-
ventionsstellen für das Wirtschaftsjahr 1967/68 137 30.6.67 2947
30. 6. 67 Verordnung Nr. 238/67/EWG der Kommission be-
treffend die Mitteilung von Angaben, die zur
Anwendung der Verordnung Nr. 44/67/EWG über
einzelne Maßnahmen zur gemeinsamen Markt-
organisation für Zucker für das Wirtschaftsjahr
1967/1968 erforderlich sind 137 30.6.67 2949
30. 6. 67 Verordnung Nr. 239/67/EWG der Kommission über
Durchführungsbestimmungen für die Erstattung
bei der Erzeugung und die Befreiung von der Ab-
schöpfung für Zucker, der in der chemischen
Industrie verwende,t wird 137 30.6.67 2951
30. 6. 67 Verordnung Nr. 240/67/EWG der Kommission über
die Methoden zur Bestimmung der Qualitätsmerk-
male bei Zucker 137 30.6.67 2954
30. 6. 67 Verordnung Nr. 241/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Denaturierungsprämie bei Weich-
weizen für das Wirtschaftsjahr 1967/1968 137 30.6.67 2961
30. 6. 67 Verordnung Nr. 242/67/EWG der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften
über die Denaturierung von Weichweizen und
Roggen 137 30.6.67 2963
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
30. 6. 67 Verordnung Nr. 243/67/EWG der Kommission zur
Begrenzung der Getreidemengen, die unter einer
Regelung des aktiven Ve.redelungsve:rkehrs für
bestimmte Getreideverarbeitungserzeugnisse ab-
schöpfungsfrei eingeführt werden 137 30.6.67 2965
30. 6. 67 Verordnung Nr. 244/67/EWG der Kommission zur
Verlängerung der Verordnung Nr. 21/63/EWG
über die zeitweilige Änderung der gemeinsamen
Qualitätsnormen für Zitrusfrüchte 137 30.6.67 2967
30. 6. 67 Verordnung Nr. 245/67/EWG der Kommission über
die Festsetzung von Abschöpfungen, anwendbar
für Zucker bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat
von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Ge-
müse mit Zusatz von Zucker aus dritten Ländern 137 30.6.67 2968
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967 699
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30.6.67 Verordnung Nr. 246/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der bei Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Abschöpfungen 1. 7. 67 138/5
30.6.67 Verordnung Nr. 247/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag .zu den Abschöpfungen für
Getreide und Malz 1. 7. 67 138/8
30. 6. 67 Verordnung Nr. 248/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der auf die Einfuhren von Getreideverarbeitungs-
erzeugnissen einschließlich Getreide-Mischfuttermittel anzu-
wendenden Abschöpfungen 1. 7. 67 138/11
30.6.67 Verordnung Nr. 249/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 1. 7. 67 138/19
30.6.67 Verordnung Nr. 250/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl,
Grob- und Feingrieß von Weizen und Roggen 1. 7. 67 138/21
30.6.67 Verordnung Nr. 251/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Getreideverarbeitungserzeugnisse, ein-
schließlich Getreide-Mischfuttermittel 1. 7. 67 138/23
3. 7.67 Verordnung Nr. 252/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
des Beihilfebetrags für Olsaaten 3. 7.67 139/1
3. 7.67 Verordnung Nr. 253/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 7.67 140/1
3. 7.67 Verordnung Nr. 254/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4. 7.67 140/3
3. 7.67 Verordnung Nr. 255/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 4.7.67 140/5
4. 7.67 Verordnung Nr. 256/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendba.ren Abschöpfungen 5.7.67 142/1
4. 7.67 Verordnung Nr. 257/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 5. 7.67 142/3
4.7.67 Verordnung Nr. 258/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 7.67 142/5
5.7.67 Verordnung Nr. 259/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 7.67 143/1
5.7.67 Verordnung Nr. 260/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6. 7.67 143/3
5. 7.67 Verordnung Nr. 261/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 6. 7.67 143/5
5. 7.67 Verordnung Nr. 262/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Referenzpreise für Äpfel 6. 7.67 143/6
5. 7.67 Verordnung Nr. 263/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Referenzpreise für im Freien angebaute Tafeltrauben 6. 7.67 143/8
5. 7.67 Verordnung Nr. 264/67/EWG der Kommission zur Abänderung
der Verordnung Nr. 63/64/EWG bezüglich der Märkte, die zur
Festlegung der Einfuhrpreise auf dem Rindfleischsektor zu
berücksichtigen sind 7. 7.67 144/1
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 7.67 Verordnung Nr. 265/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 7.67 144/3
6. 7. 67 Verordnung Nr. 266/67/EWG der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz binzugefügt werden 7. 7.67 144/5
6. 7.67 Verordnung Nr. 267/67/EWG der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 7, 7.67 144/7
6. 7. 67 Verordnung Nr. 268/67/EWG der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Getreide, gewisse Kategorien von Mehl,
Grob- und Feingrieß von Weizen und Roggen 7. 7. 67 144/9
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges, m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
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