Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967 137
Verordnung
zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk
auf das Land Berlin
Vom 9. Januar 1967
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Das Gesetz über den Amateurfunk vom 14. März
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 20) gilt auch im Land Berlin,
sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen worden sind oder erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
gesetzes.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Ge-
setzes über den Amateurfunk vom 14. März 1949 im
Land Berlin treten das Gesetz über den Amateur-
funk vom 2. Juni 1949 (Verordnungsblatt für Groß-
Berlin S. 209) und die Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 14. Juli
1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 209) außer
Kraft.
Bonn, den 9. Januar 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. B r u n o He c k
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Dr. W e r n e r D o 11 in g e r
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. OktQber 1966 - 2 BvL 15/64 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts des Saar-
landes, wird nachstehend der Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungs-
gesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom
5. Juli 1960 (Amtsblatt S. 558) ist mit Artikel 74
Nr. 1 und Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichts-
ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 17) unvereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1966 2 BvR 179/64, 2 BvR 477/64, vom 18. Oktober 1966 - 2 BvL 28/64 - , ergangen
2 BvR 476/64 -, ergangen auf Verfassungsbeschwer- auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M.,
den, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffent- wird nachstehend der Entscheidungssatz veröffent-
licht: licht:
§ 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett- § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
bewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bun- Fischen und Fischwaren (Fischgesetz) vom
desgesetzbl. I S. 1081) ist mit Artikel 80 Abs. 1 31. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 567) ist,
Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und soweit er auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
daher nichtig. Bezug nimmt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1966 Bonn, den 30. Dezember 1966
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. OktQber 1966 - 2 BvL 15/64 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts des Saar-
landes, wird nachstehend der Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungs-
gesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom
5. Juli 1960 (Amtsblatt S. 558) ist mit Artikel 74
Nr. 1 und Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichts-
ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 17) unvereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1966 2 BvR 179/64, 2 BvR 477/64, vom 18. Oktober 1966 - 2 BvL 28/64 - , ergangen
2 BvR 476/64 -, ergangen auf Verfassungsbeschwer- auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M.,
den, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffent- wird nachstehend der Entscheidungssatz veröffent-
licht: licht:
§ 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett- § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
bewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bun- Fischen und Fischwaren (Fischgesetz) vom
desgesetzbl. I S. 1081) ist mit Artikel 80 Abs. 1 31. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 567) ist,
Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und soweit er auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
daher nichtig. Bezug nimmt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1966 Bonn, den 30. Dezember 1966
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. OktQber 1966 - 2 BvL 15/64 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts des Saar-
landes, wird nachstehend der Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungs-
gesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom
5. Juli 1960 (Amtsblatt S. 558) ist mit Artikel 74
Nr. 1 und Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichts-
ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 17) unvereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1966 2 BvR 179/64, 2 BvR 477/64, vom 18. Oktober 1966 - 2 BvL 28/64 - , ergangen
2 BvR 476/64 -, ergangen auf Verfassungsbeschwer- auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M.,
den, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffent- wird nachstehend der Entscheidungssatz veröffent-
licht: licht:
§ 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett- § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
bewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bun- Fischen und Fischwaren (Fischgesetz) vom
desgesetzbl. I S. 1081) ist mit Artikel 80 Abs. 1 31. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 567) ist,
Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und soweit er auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
daher nichtig. Bezug nimmt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1966 Bonn, den 30. Dezember 1966
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967 139
Bund esgcsetzblat t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 3, ausgegeben am 14. Januar 1967
30. 12. 66 Siebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent für
Feinslzink) ........................................................................... . 717
4. 1. 67 Verordnung über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Straßenüber-
gängen an der deutsch-schweizerischen Grenze .......................................... . 718
25. 11. 66 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen ..... . 719
9. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Portugal ...................................................•.......•••. 721
15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gas-
krieges (Fortgeltung für Gambia) ...................................................... . 725
15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr 725
15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ......... . 726
20. 12.66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-
sammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Straßenverkehr .... 727
20. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark über einzelne Fragen der Schiffahrt und der Wasser-
straßen .............................................................................. . 727
28. 12. 66 Berichtigung der Einundsiebzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 728
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
27. 12. 66 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Einhufern aus Afrika, Asien, der
Türkei, Spanien, Portugal und Gibraltar 6 10. 1. 67 11. 1. 67
9. 1. 67 Verordnung zur Festsetzung des zusätzlichen Er-
stattungsbetrages bei der Ausfuhr von geschlach-
teten flühnern nach dritten Ländern 6 10. 1. 67 30. 12. 66
6. 1. 67 Dreißigste Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungstarifs (Teile von Geflügel usw.) 7 11. 1. 67 Siehe § 3
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967 139
Bund esgcsetzblat t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 3, ausgegeben am 14. Januar 1967
30. 12. 66 Siebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent für
Feinslzink) ........................................................................... . 717
4. 1. 67 Verordnung über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Straßenüber-
gängen an der deutsch-schweizerischen Grenze .......................................... . 718
25. 11. 66 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen ..... . 719
9. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Portugal ...................................................•.......•••. 721
15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gas-
krieges (Fortgeltung für Gambia) ...................................................... . 725
15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr 725
15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ......... . 726
20. 12.66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-
sammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Straßenverkehr .... 727
20. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark über einzelne Fragen der Schiffahrt und der Wasser-
straßen .............................................................................. . 727
28. 12. 66 Berichtigung der Einundsiebzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 728
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
27. 12. 66 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Einhufern aus Afrika, Asien, der
Türkei, Spanien, Portugal und Gibraltar 6 10. 1. 67 11. 1. 67
9. 1. 67 Verordnung zur Festsetzung des zusätzlichen Er-
stattungsbetrages bei der Ausfuhr von geschlach-
teten flühnern nach dritten Ländern 6 10. 1. 67 30. 12. 66
6. 1. 67 Dreißigste Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungstarifs (Teile von Geflügel usw.) 7 11. 1. 67 Siehe § 3
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare RPchtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lun1 1111d BezPichnunq der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
1. 12. 66 Verordnung Nr. 202/66/EWG der Kommission zur
Anpdssm1g und Festsetzung der Einschleusungs-
preise und zur Festsetzung der Abschöpfungs-
betrctge gegenüber dritten Ländern im Bereich der
Eier- und Ceflüqc~lwirlschaft für das erste Viertel-
jahr 1967 226 6. 12. 66 3830
5. 12. 66 Verordnuny Nr. 20:3/66/EWG der Kommission zur
Änderung der Zusatzbeträge für geschlachtete
Hühner und für Hiilften oder Viertel von Hühnern 226 6. 12. 66 3835
5. 12. 6b Verordnung Nr. 204/66/EWG der Kommission zur
Aufhebung des Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel mit Ursprung in der
Volksrepublik China 226 6. 12.66 3837
6. 12. 66 Verordnung Nr. 205/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 227 7. 12. 66 3850
7. 12. 66 Verordnung Nr. 206/66/EWG des Rates über den
Beitrag des EAGFL zur Behebung der Schäden,
die in bestimmten Gebieten Italiens im Herbst
1966 durch Uberschwemmungskatastrophen ver-
ursachl worden sind 229 10. 12. 66 3869
12. 12. 66 Verordnung Nr. 207/66/EWG der Kommission über
neue Bestimmungen zur Vermeidung von Ver-
kehrsv(~rlagerungen im innergemeinschaftlichen
Hand(~] mit gefrorenem Rindfleisch 230 13. 12. 66 3878
14. 12. b6 Verordnung Nr. 208/66/EWG der Kommission zur
Festsetzunq eines Zusdlzbetrags für geschlachtete
Perlhühner 231 15. 12. 66 3884
14. 12. 66 Verordnunq Nr. 209/66/:EWG der Kommission zur
Anderung der Verordnung Nr. 79/66/EWG hin-
sichtlich des für Flügel von Hcrnsgeflügel gelten-
den Umrechnungskoeffizienten 231 15. 12. 66 3885
14. 12. 66 Verordnung Nr. 210/66/EWG der Kommission zur
Festsetzunq der Abschöpfungen für Olivenöl 231 15. 12. 66 3886
14. 12. 66 Verordnung Nr. 211/66/EWG des Rates über die
Hinzufügung einer zusätzlichen Güteklasse zu
den gemeinsamen Qualitätsnormen für bestimmte
Obst- und Gemüsedrten 233 20. 12. 66 3939
16. 12. 66 Verordnung Nr. 212/66/EWG der Kommission zur
Festlegung der Muster einiger Kontrolldokumente
gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/
66/EWC des Rates über die Einführung gemein-
sc1mer Regeln für den grenzüberschreitenden Per-
sonenverkehr mit Kraftomnibussen 234 21. 12. 66 3949
20. 12. 66 Verordnung Nr. 213/66/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 70 betreffend die
Festsetzung von Ausgleichskoeffizienten zwischen
auf dem Wellmarkt angebotenem griechischem
Hartweizen sowie mexikanischem Sorghum und
der für den Schwellenpreis maßgebenden Stan-
dardqualität 234 21. 12. 66 3956
14. 12. 66 Verordnung Nr. 214/66/EWG des Rates zur Ände-
rung der Liste der Erzeugnisse der Verordnung
Nr. 19 und der Liste der Erzeugnisse der Verord-
nung Nr. 13/64/EWG 235 22. 12. 66 3961
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck:erei
Dc1s Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihm[·
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechls vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
Bezugsbedingungen für Teil 1 und II: Ln u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50
Einzelstücke je angefongene 16 Sl'il:cn DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlunu auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15.
129
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Aus~e~ehcn zu Bonn am 18.Januar 1967 Nr. 4
Tt1q Inhalt Seite
n 1. b7 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol 129
B1111dC'stf('sc,l·~IJI 111 fil '!,-7
12 1. (i7 Bundesgesetz zur Einführung des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen
Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrück-
erslattungsgeselz - BRüG) im Saarland (BRüG-Saar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
i1111Hlesqes(1l·~hl. 111 '.2:i0-1
q_ 1. fi7 Vc•rordnun~J zur 1::rsl.reckung des Geselzes über den Amateurfunk auf das Land Berlin . . . . . . 137
B11tl(lc>sqc•sc,i,.l,I. III 'l0'.2'.l--1, ()0'.2'.2-1-d, 90'.l2-l-l, 9022-1-1-a
:rn. 12. f>6 E.inlscheiclung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett-
l>ewc!rbsbeschr~inkungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
B1111d,•sqPs<,lzhl. 111 703-1
:m. 12. G6 Enlscheidung des Bundesverfdssungsgerichls (zu § 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausfüh-
rungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
:m. 12. (i6 Enlsclwidung des Bundesverf<lssungsgerichts (zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr
rnil Fischen und Fischwan~n - Fischgesetz ~-) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
ll1111d,·sqc:,clzlJI. 111 7,l4(,-1
Hinweis auf andere Verkündungshlätter
Bundesgescl.:,,,.blclll T61 ]] Nr.] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
Verkündungen irn Bundesctnzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
R<•chlsvorschriflc•n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Vom 12. Januar 1967
Der Bundesteig hat das folgPnde Cesetz beschlos- schaft). Brennerei und Landwirtschaft müssen
sen: für Rechnung desselben Besitzers betrieben
Artikel 1 werden.
2. In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und
Das Cesetz über das Branntweinmonopol vom
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt Getreide verarbeitet werden.
geändert durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 3. Die Rückstände des Brennereibetriebes
20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), wird (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der
wie folgt geändert: Brennereiwirtschaft verfüttert werden. Aller
Dünger, der während der Schlempefütterung
1. § 24 Nr. 1 erhält folgende Fassung: anfällt, muß auf den Grundstücken der Bren-
,, 1. landwirtschaftliche Brennereien (§§ 25, 25 a, nereiwirtschaft verwendet werden.
26),". (3) Eine Gemeinschaftsbrennerei muß folgende
2. § 25 erh~i II folgende Fassung: Bedingungen erfüllen:
1. Die Brennerei muß von mindestens zwei Be-
,,§ 25
sitzern landwirtschaftlicher Betriebe (Bren-
(1) Landwirtschaftliche Brennereien können als nereigüter) für gemeinschaftliche Rechnung
Einzelbrennereien oder a]s Gemeinschaftsbren- betrieben werden.
nereien betrieben werden. 2. In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und
(2) Eine Einzelbrennerei muß folgende Bedin- Getreide verarbeitet werden.
gungen erfüllen: 3, Die Rückstände des Brennereibetriebes
1. Die Brennerei muß mil einem landwirtschaft- (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der
lichen Betrieb verbunden sein Brennereigüter verfüttert werden. Jeder Be-
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
sitzer eines ßrenncr<)igu l.es muß im Betriebs- ihrer Errichtung anerkannt hat, daß der zuge-
jahr mindestens die Hälfte der Schlempe ab- hörige landwirtschaftliche Betrieb nach seiner
nehmen, die seinem A ntcil an der landwirt- Lage und seinen Bodenverhältnissen auf den An-
schaftlichen Nutznächc aller Brennereigüter zu bau von Kartoffeln und auf ihre Verarbeitung zu
Beginn des Bctricbsji..lhres entspricht. Aller Branntwein dringend angewiesen ist."
Dünger, der während der Schlempefütterung
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
anfällt, muß auf den Brennereigütern verwen-
det werden. Der Bundesminister der Finan- 5. Hinter § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:
zen oder die von ihm bestimmte Stelle kann
aus agrar- oder betriebswirlschaftlichen Grün- ,.§ 33a
den auf Antrag für ein oder mehrere Betriebs- (1) Für Kartoffelgemeinschaftsbrennereien kann
jahre zulassen, daß weniger Schlempe abge- ein Brennrecht von mehr als 400 Hektoliter
nommen wird, wenn die Besitzer der anderen Weingeist, jedoch nicht mehr als 1 500 Hekto-
ßrennereigüter die Schlempe übernehmen." liter Weingeist festgesetzt werden, wenn der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
3. Hinter § 25 wird folgcndt'.r § 25 i:l eingefügt: und Forsten vor ihrer Errichtung anerkannt hat,
daß die Brennereigüter nach ihrer Lage und ihren
,,§ 25a
Bodenverhältnissen auf den Anbau von Kartof-
(1) In einer Gemeinschaftsbrennerei, für die feln und ihre Verarbeitung zu Branntwein drin-
ein Brennrecht nach § 33 a festgesetzt worden ist, gend angewiesen sind. Das· Brennrecht ist so zu
dürfen nur selbstgewonnene Kartoffeln verar- bemessen, daß 80 Hundertteile der erntbaren
beitet werden (Kartoffelgemeinschaftsbrennerei). Kartoffelmenge innerhalb des Brennrechts ver-
Jeder Besitzer eines Brennereigutes muß min- arbeitet werden können. Dabei ist eine Aus-
destens die Hälfte der Kartoffelmenge an die beute von elf Liter Weingeist aus 100 Kilogramm
Brennerei liefern und mindestens die Hälfte der Kartoffeln zugrunde zu legen. Als erntbar gilt
Schlempe abnehmen, die seinem Anteil an der die Kartoffelmenge, die auf 20 Hundertteilen der
landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennerei- mit den Brennereigütern dauernd oder lang-
güter zu Beginn des Betriebsjahres entspricht; fristig verbundenen landwirtschaftlichen Nutz-
dabei bleibt die Fläche eines Brennereigutes, die fläche bei einem Hektarertrag von 22,5 Tonnen
100 Hektar übersteigt, unberücksichtigt. geerntet wird. Soweit die landwirtschaftliche
(2) Die Oberfinanzdirektion kann auf Antrag Nutzfläche eines Brennereigutes 100 Hektar über-
zulassen, daß nicht selbstgewonnene Kartoffeln steigt, wird sie bei der Bemessung des Brenn-
und anderes Getreide als Korn verarbeitet wer- rechts nicht berücksichtigt.
den dürfen, wenn nachgewiesen wird, daß der (2) Das Brennrecht von Kartoffelgemeinschafts-
durchschnittliche Hektarertrag der Brennerei- brennereien kann auf Antrag unter Anwendung
güter an Kartoffeln weniger als 22,5 Tonnen und der Bemessungsmaßstäbe in Absatz 1 höher,
weniger als 80 Hundertteile des Durchschnitts- jedoch nicht auf mehr als 1 500 Hektoliter
ertrages der letzten fünf Erntejahre beträgt." Weingeist festgesetzt werden, wenn sich die
landwirtschaftlich genutzte Fläche während der
4. In § 32 wird nach dem ersten Absatz folgender letzten zehn Betriebsjahre vergrößert hat. Bei
Absatz 2 eingefügt: Gemeinschaftsbrennereien, die künftig als Kar-
,, (2) Der Bundesminister der Finanzen kann toffelgemeinschaftsbrennereien betrieben werden
durch Rechtsverordnung zulassen, daß innerhalb sollen, muß der Bundesminister für Ernährung,
des Zehnjahreszeitraumes für die in Absatz 1 ge- Landwirtschaft und Forsten das Bedürfnis nach
nannten land wirtschaftlichen Brennereien, die Absatz 1 Satz 1 anerkannt haben.
ausschließlich ablieferungspflichtigen Branntwein (3) Das Veranlagungsverfahren führt die Ober-
(§ 58) herstellen, Brennrechte mit Gültigkeit vom finanzdirektion durch.
Beginn des auf das Veranlagungsjahr folgenden
Betriebsjahres festgesetzt werden, wenn der Be- (4) Der Bundesminister der Finanzen be-
darf der Bundesmonopolverwaltung an abliefe- stimmt durch Rechtsverordnung, bis zu welchem
rungspflichtigem Branntwein durch die Erzeu- Zeitpunkt die Brennerei betriebsfähig hergerich-
gung innerhalb der Brennrechte der Eigenbren- tet und die Veranlagung beantragt sein muß;
nereien nicht gedeckt werden kann und ein er bestimmt ferner, welche Beweisunterlagen
agrarwirtschaftliches Bedürfnis für die Errich- dem Antrag beizufügen sind."
tung neuer landwirtschaftlicher Brennereien vor-
liegt. Er hat dabei die Weingeistmenge zu be- 6. § 38 erhält folgende Fassung:
stimmen, die bei der Festsetzung der Brennrechte ,,§ 38
insgesamt nicht überschritten werden soll. Sie (1) Das Brennrecht erlischt, wenn
darf nicht höher sein als die Weingeistmenge,
1. die Brennerei Stoffe verwendet, deren Ver-
die seit der letzlen Veranlagung an ablieferungs-
arbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vor-
pflichtigem Branntwein jährlich durchschnittlich
im Uberbrand (§ 74) hergestellt worden ist. Im behalten ist,
Rahmen einer nach Satz 2 festgesetzten Höchst- 2. die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine
menge können Brennrechte nur für Brennereien andere übertritt,
festgesetzt werden, für die der Bundesminister 3. die Brennerei auf ein anderes Grundstück ver-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor legt wird,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967 131
4. die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 den sollen, kann auf Antrag in einem außerordent-
Abs. 2), lichen Veranlagungsverfahren ein Brennrecht vom
5. der Brennereibesitzer als Täter oder Teil- Beginn des Betriebsjahres ab festgesetzt werden, in
nehmer einer vollendeten oder versuchten dem der Antrag gestellt worden ist. Der Antrag
Monopolhinterziehung mit Gefängnis von kann nur für betriebsfähige neu entstandene oder
mehr als zwei Monaten bestraft worden ist, bisher ohne Brennrecht betriebene Brennereien in-
oder aus der Monopolhinterziehung eines nerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses
anderen, die in seiner Brennerei begangen Gesetzes gestellt werden.
worden ist, in verwerflicher Weise einen Ver- (2) In dem außerordentlichen Veranlagungsver-
mögensvorteil gezogen hat. fahren kann auf Antrag das Brennrecht von Einzel-
(2) Die Oberfinanzdirektion kann die Fest- brennereien und von Gemeinschaftsbrennereien vom
setzung des Brennrechts einer Kartoffelgemein- Beginn des auf das Veranlagungsjahr folgenden Be-
schaftsbrennerei, soweit es 400 Hektoliter Wein- triebsjahres ab höher, jedoch auf nicht mehr als
geist übersteigt, von dem Zeitpunkt ab ganz 1 500 Hektoliter Weingeist festgesetzt werden, wenn
oder teilweise widerrufen, in dem die Brennerei die Brennereien von diesem Zeitpunkt ab als Ge-
die besonderen Bedingungen des § 25 a Abs. 1 meinschaftsbrennereien unter den besonderen Be-
nicht erfüllt. dingungen des § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch Branntweinmonopol betrieben werden. Der Antrag
die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zuge- kann nur innerhalb von vier Jahren nach Inkraft-
lassen werden. treten dieses Gesetzes gestellt werden.
(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Be- mächtigt, durch Rechtsverordnung die Weingeist-
triebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Ein- menge zu bestimmen, die bei der Festsetzung der
tritt der den Verlust begründenden Tatsachen." Brennrechte insgesamt nicht überschritten werden
soll. Sie darf nicht höher sein als die Weingeist-
7. Hinter § 39 wird folgender § 39 a eingefügt: menge, die seit der letzten Veranlagung an abliefe-
rungspflichtigem Branntwein jährlich durchschnitt-
,,§ 39a lich im Uberbrand (§ 74 des Gesetzes über das
(1) Das Brennrecht einer Kartoffelgemein- Branntweinmonopol) hergestellt worden ist.
schaftsbrennerei erlischt beim Ausscheiden eines
Brennereigutes in Höhe der Weingeistmenge,
die auf das ausscheidende Gut nach seinem An- Artikel 3
teil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller (1) Landwirtschaftliche Brennereien (§ 25 Abs. 2
Brennereigüter bei der Veranlagung entfiel. Da- und 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol)
bei bleibt die Fläche eines Brennereigutes, die können auf Antrag mit Beginn des folgenden Be-
100 Hektar übersteigt, unberücksichtigt. triebsjahres vom Bundesminister der Finanzen oder
(2) Das Brennrecht bleibt unverändert, wenn der von ihm bestimmten Stelle unter Anwendung
beim Ausscheiden efoes Brennereigutes an seine der Grundsätze des § 39 des Gesetzes über das
Stelle ein oder mehrere Brennereigüter mit einer Branntweinmonopol zu einer Gemeinschaftsbrenne-
mindestens gleich großen landwirtschaftlichen rei (§ 25 Abs. 3, § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das
Nutzfläche treten, wie sie das ausscheidende Branntweinmonopol) zusammengelegt werden. Das
Brennereigut bei der Veranlagung hatte. War Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht
die Nutzfläche des ausscheidenden Brennerei- der Summe der Brennrechte der zusammengelegten
gutes größer als 100 Hektar, so bleibt das Brenn- Brennereien, darf jedoch bei Gemeinschaftsbrenne-
recht auch unverändert, wenn die landwirtschaft- reien, die unter den besonderen Bedingungen des
liche Nutzfläche des Ersatzgutes oder der Ersatz- § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das Branntwein-
güter mindestens 100 Hektar beträgt. monopol betrieben werden, 1 500 Hektoliter Wein-
geist und bei anderen Gemeinschaftsbrennereien
(3) Ist die landwirtschaftliche Nutzfläche des
1 200 Hektoliter Weingeist nicht übersteigen.
ausscheidenden Brennereigutes größer als die
der an seine Stelle tretenden Brennereigüter, so (2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der
erlischt das Brennrecht nur insoweit, als das Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen
nach § 33 a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 auf das ausschei- darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine
dende Brennereigut entfallende Brennrecht das Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt
nach den gleichen Grundsätzen zu ermittelnde nicht für die Betriebseinrichtung, mit der die Ge-
Brennrecht der an seine Stelle tretenden Bren- meinschaftsbrennerei betrieben wird.
nereigüter übersteigt."
(3) Die Zusammenlegung kann nur bis zum
8. Die §§ 159 a bis 159 f werden gestrichen. 30. September 1972 beantragt werden.
(4) § 39 a des Gesetzes über das Branntwein-
monopol findet auf Gemeinschaftsbrennereien, die
Artikel 2 nach Absatz 1 entstanden sind, auch dann Anwen-
(1) Für Gemeinschaftsbrennereien, die unter den dung, wenn sie nicht unter den besonderen Bedin-
besonderen Bedingungen des § 25 a Abs. 1 des Ge- gungen des § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das
setzes über das Branntweinmonopol betrieben wer- Branntweinmonopol betrieben werden.
132 BunclPsgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Artikel 4 (4) Die abgebende Brennerei erlischt im Zeit-
punkt der Ubertragung. Mit ihrer Betriebseinrich-
(1) Brennrechte betriebsfähiger Brennereien kön-
tung darf auf dem bisherigen Brennereigrundstück
nen vom Bundesminister der Finanzen oder der von eine Brennerei nicht mehr betrieben werden.
ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des
folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien
gleicher Brennereiklasse (§ 24 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol) mit einem Bnmnrecht glei-
cher Geltung übertragen werden. Anträge können Artikel 5
nur bis zum 30. September 1972 geslelH werden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
(2) Es können höchstens 90 Hunderlteile des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Brennrechts, jedoch nicht mehr ctls die Weingeist- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
menge übertragen werden, die in der abgebenden Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Brennerei im Durchschnitt der letzten zehn Be- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
triebsjahre jährlich erzeu~J t worden ist. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) Brennrechle Iandwi rtschclftlicher Brennereien
dürfen durch Ubertragung c1uf nicht mehr als vier
Hektoliter Weingeist je Hektar der landwirtschaft-
lichen Nutzfläche, insgesamt c1ber auf nicht mehr Artikel 6
als l 000 Hektoliter Weingeist, Brennrechte gewerb-
licher Kornbrennereien auf nicht mehr als 2 000 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Hektoliter Weingeist <)rhöht werden. dung in Kraft.
Die verfassungsm~1ßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Januar 1967
Dt~r Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
D (; r B u n d () s m i n i s t e r f ü r F a m il i e u n d J u g e n d
Dr. B r u n o He c k
Fl'lr den Bundesminister der Finanzen
1) (' r 13 1.1 n d c s mini s I er für Fa m i 1i e LI n d Jugend
Dr. Bruno Heck
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967 133
Bundesgesetz
zur Einführung des Bundesgesetzes zur Regelung .
der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs
und gleichgestellter Rechtsträger
(Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG)
im Saarland (BRüG-Saar)
Vom 12. Januar 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- --- Französisches Kontrollgebiet -· (Amts-
ral.es das folgende Gesetz beschlossen: blatt des Französischen Oberkommandos in
Deutschland Nr. 119 vom 14. November
1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses
Artikel I Gesetzes im Saarland geltenden Fassung
sowie die Gesetze Nr. 129 vom 30. Juni
Das Bundesgeselz zur Regelung der rückerstat-
1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 688),
tungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten · des Deut.-
Nr. 142 vom 19. Januar 1950 (Amtsblatt des
sehen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun-
Saarlandes S. 63) und Nr. 380 vom 7. Juli
desrückerstatlungsgeselz BRüG) vom 19. Juli
1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 428);".
1957, zuletzl geändert durch das Dritte Gesetz zur
Änderung des Bundesrückerst.attungsgesetzes vom 4. § 11 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
2. Oktober 1964 (Bundesgeselzbl. I S. 809), wird nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften im Saarland „3. a) als Bundesentschädigungsgesetz
eingeführt. das Bundesgesetz zur Entschädigung für
Opfer der nationalsozialistischen Verfol-
Artikel II gung (Bundesentschädigungsgesetz
BEG) in der Fassung des Gesetzes vom
Für die Anwendung des Bundesrückerstattungs- 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559);
gesetzes im Saarland gelten folgende abweichende
Bestimmun9en: b) als Bundesentschädigungsgesetz-Saar
das Gesetz Nr. 658 zur Einführung des
1. § 2a erhäll folgende Fassung: Bundesentschädigungsgesetzes vom 6. Fe-
bruar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes
,,§ 2a
s. 759);".
Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften fest- 5. § 11 Nr. 4, 5 und 6 entfallen.
stellbare Vermögensgegenstände von einem der
in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden, 6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Gel-
so ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflich- tungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c" durch
tig, wenn die Gegenstände in der Hand eines die Worte „im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Nacherwerbers verlorengegangen, beschädigt Buchstabe e" ersetzt.
oder in ihrem Wert vermindert worden sind;
§ 848 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet An- 7. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
wendung."
,, (1) Ist Umzugsgut in einem auße:rhalb des
2. § 5 a entfälll. Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 genannten
Rechtsvorschriften gelegenen europäischen Ort
vom Deutschen Reich entzogen worden, so ist das
3. Hinter § 11 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender
Deutsche Reich nach § 12 schadensersatzpflich-
Buchstabe e eingefügt:
tig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich
„e) die Verordnung Nr. 120 vom 10. November der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechts-
1947 (Rückerstattung geraubter Vermögens- vorschriften ausgewandert ist oder auszuwan-
objekte) der Militärregierung Deutschland dern beabsichtigte und vor der Auswanderung
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
oder vor der Versendung des Umzugsguts sei- 14. § 21 entfällt.
nen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Geltungsbereich der in § l l Nr. 1 Buchstabe e 15. § 22 entfällt.
genannten Rechtsvorschriften gehabt hat. Die
16. § 23 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
Entziehung gilt als an dem Ort erfolgt, an dem
der Verfolgte vor der Auswanderung oder vor ,,§ 20 Abs. 1 Satz 1 findet sinngemäß Aml\ren-
der Versendung des Umzugsguts seinen letzten dung."
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gel-
17. Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ein-
tungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e ge-
nannten Rechtsvorschriften gehabt hat." gefügt:
,, (4) Die aus saarländischen öffentlichen Mitteln
8. In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: in französischen Franken bewirkten Leistungen
sind, soweit der Anspruch nach den Absätzen 1
,,Rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zah-
lung eines Betrages in französischen Franken und 2 auf das Land übergegangen ist, im Ver-
hältnis 100: 0,8507 in Deutsche Mark umzurech-
werden in der Weise umgerechnet, daß an die
Stelle von 100 Franken 0,8507 Deutsche Mark nen."
tritt. II
18. § 27 entfällt.
9. § 16 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen: 19. § 28 wird wie folgt geändert:
,,Bei der Bemessung der Höhe des Schadens-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ersatzbetrages ist der Wiederbeschaffungswert
des entzogenen Vermögensgegenstandes im Gel- ,,Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-
tungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e ge- stabe e genannten Rechtsvorschriften sind
nannten Rechtsvorschriften zugrunde zu legen." Ansprüche nach den §§ 2 a, 12 und 13 von
dem Berechtigten durch Klage vor der Resti-
10. Nach§ 16 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz ein- tutionskammer des zuständigen Landgerichts
gefügt: geltend zu machen."
,,Der in französischen Franken ermittelte Scha- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
densersatzbetrag wird in der Weise umgerech-
net, daß an die Stelle von 100 Franken l,1911 ,, (2) Die Klage muß bis zum 31. März 1968
Deutsche Mark tritt." erhoben werden."
Satz 3 wird Satz 4. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als ge-
11. § 18 entfällt.
wahrt, wenn der Berechtigte bis zum 31. März
1968 den Anspruch durch Klage vor der Resti-
12. § 19 erhält folgende Fassung:
tutionskammer eines unzuständigen Landge-
,,§ 19 richts im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Buchstabe e genannten Rechtsvorschriften gel-
Bei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz- tend gemacht hat."
ansprüchen auf Zahlung einer Rente werden die
bis zum 5. Juli 1959 fällig gewesenen Beträge d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
mit der Maßgabe zusammengerechnet, daß Reichs- ,, (4) Auf das Verfahren finden die Rechts-
markbeträge im Verhältnis 10: 1, Beträge in vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer
französischen Franken im Verhältnis 100: 0,8507 Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buch-
in Deutsche Mark umgerechnet werden. Die ab stabe e) Anwendung. Die Revision findet nach
6. Juli 1959 zu zahlende Rente ist zu kapitali- Maßgabe der Verordnung Nr. 252 über die
sieren. Der Kapitalwert der Rente ist nach den Errichtung eines Obergerichts für Rückerstat-
Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu errech- tungssachen vom 8. September 1950 (Amts-
nen." blatt der Alliierten Hohen Kommission S. 603)
in der Fassung der Verordnung Nr. 255 (Amts-
13. § 20 erhält folgende Fassung: blatt der Alliierten Hohen Kommission 1950
,,§ 20 S. 709) und der Verordnung Nr. 281 (Amts-
blatt der Alliierten Hohen Kommission 1952
(1) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadens- S. 2699) in Verbindung mit Artikel 6 des Drit-
ersatzansprüchen wegen der Entziehung einer ten Teiles des Vertrages zur Regelung aus
Reichsmarkforderung richtet sich die Bemessung Krieg und Besatzung entstandener Fragen
des Schadensersatzbetrages nach der gesetzlichen und dem Anhang zum Dritten Teil dieses
Regelung, die für die Forderung gelten würde, Vertrages (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301,
wenn diese nicht entzogen worden wäre. Die statt. Ein Anwaltszwang besteht nicht. 11
entzogene Forderung wird so behandelt, als habe
sie dem Berechtigten vom Zeitpunkt der Ent- e) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 11 Nr. 1
ziehung bis zum Ablauf des 5. Juli 1959 zu- Buchstabe c" durch die Worte ,,§ 11 Nr. 1
gestanden. Buchstabe e" ersetzt.
(2) § 16 Abs. 2 findet Anwendung." 20. §§ 29, 29 a und 29 b entfallen.
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967 135
21. § 30 wird wie folgt geändert: (3) Die Härteleistungen nach den Absätzen 1
und 2 dürfen insgesamt mit den Härteleistungen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: nach § 44 Abs. 1 und 2 des Bundesrückerstat-
,, (1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 tungsgesetzes in der Fassung des Dritten Ände-
Buchstaben a bis d genannten Rechtsvor- rungsgesetzes zum Bundesrückerstattungsgesetz
schriften ein seiner Rechtsnatur nach rück- vom 2. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809)
erstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irr- einen Betrag von 10 Millionen Deutsche Mark
tümlich nach den §§ 189, 231 des Bundes- nicht übersteigen.
entschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 (4) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind
angemeldet worden, so gilt die Klagefrist des bis zum 31. März 1968 bei der Oberfinanzdirek-
§ 28 Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der An-
tion Frankfurt (Main), Bundesvermögens- und
meldung die feststellbaren Vermögensgegen- Bauabteilung, zu stellen."
stände erkennbar sind, für die Ersatz ver-
langt wird; das gleiche gilt auch, wenn die 25. § 44 a entfällt.
Anmeldung nach den §§ 189, 23~ des Bundes-
entschädigungsgesetzes-Saar bis zum 31. De- 26. § 46 entfällt.
zember 1959 erfolgt ist."
27. § 47 entfällt.
b) Die Absätze 2 und 3 entfallen.
28. § 48 entfällt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Ist über den Anspruch im Entschädi-
gungsverfahren ganz oder teilweise unan- Artikel III
fechtbar oder rechtskräftig entschieden wor- Das Bundesrückerstattungsgesetz, zuletzt geändert
den oder eine gütliche Einigung rechtsgültig durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundes-
zustande gekommen, wird eine Anmeldung rückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bun-
nach Absatz 1 unwirksam, wenn der An- desgesetzbl. I S. 809), wird wie folgt geändert:
spruch nicht innerhalb eines Jahres nach
Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Ent- 1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 einge-
scheidung oder Rechtsgültigkeit der gütlichen fügt:
Einigung im Rückerstattungsverfahren gel-
tend gemacht wird. Diese Frist endet jedoch ,, (2) Sind feststellbare Vermögensgegenstände
nicht vor dem 31. März 1968. § 28 Abs. 4 fin- von einem der in § 1 genannten Rechtsträger
det entsprechend Anwendung." außerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1
genannten Rechtsvorschriften und des Saarlandes
22. In § 42 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten entzogen worden und nach der Entziehung nach-
,,§ 11 Nr; 1 Buchstabe c" die Worte „und Buch- weislich in das Saarland gelangt, ohne daß der
stabe e" eingefügt. Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, fest-
steht, so gelten die Gegenstände als in den Gel-
23. In § 43 a Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „jedoch tungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d ge-
nicht vor dem 8. Oktober 1964" durch die Worte nannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung
,,jedoch nicht vor dem 18. Januar 1967" ersetzt. feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt."
2. Nach § 30 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 ein-
24. § 44 erhält folgende Fassung:
gefügt:
,,§ 44
,, (5) Ist im Saarland ein seiner Rechtsnatur nach
(1) Natürliche Personen, denen im Geltungs- rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irr-
bereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten tümlich nach den §§ 189, 231 des Bundesentschä-
Rechtsvorschriften feststellbare Vermögensge- digungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
genstände durch einen der in § 1 genannten Nr. 658 zur Einführung des Bundesentschädigungs-
Rechtsträger entzogen worden sind, kann auf gesetzes vom 6. Februar 1959 (Amtsblatt des Saar-
Antrag zur Milderung einer auf der Entziehung landes S. 759) bis zum 31. Dezember 1959 ange-
beruhenden Notlage ein Härteausgleich gewährt meldet worden, so gilt die Klagefrist des § 28
werden. Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die
feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar
(2) Das gleiche gilt für juristische Personen, sind, für die Ersatz verlangt wird; die Anmeldung
denen im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch- gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach den
stabe e genannten Rechtsvorschriften feststell- §§ 27, 29. Die Frist des Absatzes 4 Satz 2 endet
bare Vermögensgegenstände durch einen der in in diesem Falle nicht vor dem 31. März 1968."
§ 1 genannten Rechtsträger entzogen worden
sind, und ihre Rechtsnachfolger, soweit sie ge-
meinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsver- Artikel IV
ordnung sind und der Härteausgleich zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben im Geltungsbereich der in a) Soweit ein Berechtigter auf Grund der Vorschrift
§ 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften erfor- des Artikels III Nr. 1 dieses Gesetzes erstmalig
derlich ist. rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) gel-
136 BLmdesgeselzblatl, Jahrgang 1967, Teil I
Lend rn;_idwn kt1t111, ende! die Anmeldefrist für Artikel V
diese, J\nsprüc:lw mil Abl,:llll des 31. März 1968. Dieses Gesetz gilt nach ,..~,~,J~,~••a•~ des § 13 Abs.
b) § 29 Abs. 1, J und 4 sowie § '27 Abs. 4 des Bundes- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom JanUGu· 1952
rück(~rstatl.un~~sgesetzes, zuletzt geändert durch (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land BE,rlin.
das Dritte G(~setz zur Ande runq des Bundesrück-
erstallungsgesel.zes vom 2. Ok !.ober 1964 (Bun- Artikel VI
desgesdzhl. 1 S. B09), find('n entsprech(~nde An- Dieses Gesetz tritt am Tage seiner
wendunq. in Kraft.
Dc1:~ vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 12. Januar 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der S!ellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Dt)r Bundesminister der Finanzen
StraLlß
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967 137
Verordnung
zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk
auf das Land Berlin
Vom 9. Januar 1967
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Das Gesetz über den Amateurfunk vom 14. März
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 20) gilt auch im Land Berlin,
sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen worden sind oder erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
gesetzes.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Ge-
setzes über den Amateurfunk vom 14. März 1949 im
Land Berlin treten das Gesetz über den Amateur-
funk vom 2. Juni 1949 (Verordnungsblatt für Groß-
Berlin S. 209) und die Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 14. Juli
1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 209) außer
Kraft.
Bonn, den 9. Januar 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. B r u n o He c k
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Dr. W e r n e r D o 11 in g e r
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. OktQber 1966 - 2 BvL 15/64 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts des Saar-
landes, wird nachstehend der Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungs-
gesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom
5. Juli 1960 (Amtsblatt S. 558) ist mit Artikel 74
Nr. 1 und Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichts-
ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 17) unvereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1966 2 BvR 179/64, 2 BvR 477/64, vom 18. Oktober 1966 - 2 BvL 28/64 - , ergangen
2 BvR 476/64 -, ergangen auf Verfassungsbeschwer- auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M.,
den, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffent- wird nachstehend der Entscheidungssatz veröffent-
licht: licht:
§ 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett- § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
bewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bun- Fischen und Fischwaren (Fischgesetz) vom
desgesetzbl. I S. 1081) ist mit Artikel 80 Abs. 1 31. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 567) ist,
Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und soweit er auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
daher nichtig. Bezug nimmt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1966 Bonn, den 30. Dezember 1966
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967 139
Bund esgcsetzblat t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 3, ausgegeben am 14. Januar 1967
30. 12. 66 Siebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent für
Feinslzink) ........................................................................... . 717
4. 1. 67 Verordnung über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Straßenüber-
gängen an der deutsch-schweizerischen Grenze .......................................... . 718
25. 11. 66 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen ..... . 719
9. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Portugal ...................................................•.......•••. 721
15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gas-
krieges (Fortgeltung für Gambia) ...................................................... . 725
15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr 725
15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ......... . 726
20. 12.66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-
sammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Straßenverkehr .... 727
20. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark über einzelne Fragen der Schiffahrt und der Wasser-
straßen .............................................................................. . 727
28. 12. 66 Berichtigung der Einundsiebzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 728
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
27. 12. 66 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Einhufern aus Afrika, Asien, der
Türkei, Spanien, Portugal und Gibraltar 6 10. 1. 67 11. 1. 67
9. 1. 67 Verordnung zur Festsetzung des zusätzlichen Er-
stattungsbetrages bei der Ausfuhr von geschlach-
teten flühnern nach dritten Ländern 6 10. 1. 67 30. 12. 66
6. 1. 67 Dreißigste Verordnung zur Änderung des Ab-
schöpfungstarifs (Teile von Geflügel usw.) 7 11. 1. 67 Siehe § 3
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare RPchtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lun1 1111d BezPichnunq der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
1. 12. 66 Verordnung Nr. 202/66/EWG der Kommission zur
Anpdssm1g und Festsetzung der Einschleusungs-
preise und zur Festsetzung der Abschöpfungs-
betrctge gegenüber dritten Ländern im Bereich der
Eier- und Ceflüqc~lwirlschaft für das erste Viertel-
jahr 1967 226 6. 12. 66 3830
5. 12. 66 Verordnuny Nr. 20:3/66/EWG der Kommission zur
Änderung der Zusatzbeträge für geschlachtete
Hühner und für Hiilften oder Viertel von Hühnern 226 6. 12. 66 3835
5. 12. 6b Verordnung Nr. 204/66/EWG der Kommission zur
Aufhebung des Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel mit Ursprung in der
Volksrepublik China 226 6. 12.66 3837
6. 12. 66 Verordnung Nr. 205/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 227 7. 12. 66 3850
7. 12. 66 Verordnung Nr. 206/66/EWG des Rates über den
Beitrag des EAGFL zur Behebung der Schäden,
die in bestimmten Gebieten Italiens im Herbst
1966 durch Uberschwemmungskatastrophen ver-
ursachl worden sind 229 10. 12. 66 3869
12. 12. 66 Verordnung Nr. 207/66/EWG der Kommission über
neue Bestimmungen zur Vermeidung von Ver-
kehrsv(~rlagerungen im innergemeinschaftlichen
Hand(~] mit gefrorenem Rindfleisch 230 13. 12. 66 3878
14. 12. b6 Verordnung Nr. 208/66/EWG der Kommission zur
Festsetzunq eines Zusdlzbetrags für geschlachtete
Perlhühner 231 15. 12. 66 3884
14. 12. 66 Verordnunq Nr. 209/66/:EWG der Kommission zur
Anderung der Verordnung Nr. 79/66/EWG hin-
sichtlich des für Flügel von Hcrnsgeflügel gelten-
den Umrechnungskoeffizienten 231 15. 12. 66 3885
14. 12. 66 Verordnung Nr. 210/66/EWG der Kommission zur
Festsetzunq der Abschöpfungen für Olivenöl 231 15. 12. 66 3886
14. 12. 66 Verordnung Nr. 211/66/EWG des Rates über die
Hinzufügung einer zusätzlichen Güteklasse zu
den gemeinsamen Qualitätsnormen für bestimmte
Obst- und Gemüsedrten 233 20. 12. 66 3939
16. 12. 66 Verordnung Nr. 212/66/EWG der Kommission zur
Festlegung der Muster einiger Kontrolldokumente
gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/
66/EWC des Rates über die Einführung gemein-
sc1mer Regeln für den grenzüberschreitenden Per-
sonenverkehr mit Kraftomnibussen 234 21. 12. 66 3949
20. 12. 66 Verordnung Nr. 213/66/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 70 betreffend die
Festsetzung von Ausgleichskoeffizienten zwischen
auf dem Wellmarkt angebotenem griechischem
Hartweizen sowie mexikanischem Sorghum und
der für den Schwellenpreis maßgebenden Stan-
dardqualität 234 21. 12. 66 3956
14. 12. 66 Verordnung Nr. 214/66/EWG des Rates zur Ände-
rung der Liste der Erzeugnisse der Verordnung
Nr. 19 und der Liste der Erzeugnisse der Verord-
nung Nr. 13/64/EWG 235 22. 12. 66 3961
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck:erei
Dc1s Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihm[·
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechls vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
Bezugsbedingungen für Teil 1 und II: Ln u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50
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