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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1967 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
G. 7. 67 Erstes Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Erstes Besoldungsneuregelungsgesetz
- 1. ßesNG} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
B1111uc,sr1esc,lzbl. 11 f 2032--1
Erstes Gesetz
zur Neuregelung des Besoldungsrechts
(Erstes Besoldungsneuregelungsgesetz - 1. BesNG)
Vom 6. Juli 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für
schlossen: aufäteigende Gehälter liegt folgende Ämter-
§ 1 bewertung zugrunde:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes- Besoldungs-
Grundämter
gruppe
gesetzbl. I S. 916), zu)etzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Bundcspolizeibeamtengesetzes
A Amtsgehilfe
vom 8. Mai 1967 (Bundesgcsetzbl. I S. 518), wird wie
folgt geändert: A 2 Oberamtsgehilfe
A 3 Hauptamtsgehilfe
1. In § 2 Abs. 1 wird hinter „Kinderzuschlag" ein-
A 4 Amtsmeister
gefügt: ,,Amtszulagen".
A 5 Oberamtsmeister
2. An die Stelle des § 5 treten folgende Vor-
schriften: A 5 Assistent, Werkführer
A 6 Sekretär, Werkmeister
,,§ 5
A 7 Obersekretär, Oberwerkmeis~er
System der Besoldungsordnungen
A 8 Hauptsekretär, Hauptwerkmeister
(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besol- A 9 Amtsinspektor, Betriebsinspektor
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A (auf-
steigende Gehälter) und B (feste Gehälter) - A 9 Inspektor
Anlage I richtet sich nach dem Amtsinhalt. A 10 Oberinspektor
(2) Der Einteilung der Ä.mter in vier Lauf- All Amtmann
bahngruppen (§§ 16 bis 19 des Bundesbeamten- A 12 Amtsrat, Oberamtmann
gesetzes) entsprechend ist das Eingangsamt in A 13 Oberamtsrat
den Laufbahnen
des einfachen Dienstes A 13 Regierungsrat, Verwaltungs-
der Besoldungsgruppe A 1, gerichtsrat (bis zur siebenten
des mittleren Dienstes Dienstaltersstufe)
der Besoldungsgruppe A 5, A 14 Oberregierungsrat, Verwaltungs-
des gehobenen Dienstes gerichtsrat (von der achten Dienst-
der Besoldungsgruppe A 9, altersstufe an)
des höheren Dienstes A 15 Regierungsdirektor, Verwaltungs-
der Besoldungsgruppe A 13 gerichtsdirektor
zuzuweisen. Dies gilt nicht für die Laufbahnen A 16 Finanzpräsident, Leitender Regie-
des gehobenen Fachschuldienstes der Bundes- rungsdirektor, Ministerialrat.
wehr und des Bundesgrenzschutzes sowie für Den Grundämtern gleichwertige Ämter mit an-
die Sonderlaufbahnen des einfachen Dienstes. derer Amtsbezeichnung sind wie die Grund-
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ämter einzureihen. Die Ämter des Finanzpräsi- zwei zu zwei Jahren um die Dienstalterszu]age
denten und des Ministerialrats können in den bis zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für
Besoldungsgruppen A 16 und B 3 ausgebracht das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen auszu-
werden. Für Richter sind in den Besoldungs- gehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungs-
gruppen A 14 und A 15 durch Fußnoten je zwei dienstalter.
weitere Dienstalterszulagen vorzusehen. (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den
(4) Beförderungsümtcr für die Laufbahnen Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte
des einfachen Dienstes vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein
in Besoldungsgruppen über A 2, Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem
des mittleren Dienstes Dienst oder endet das Beamtenverhältnis in-
in Besoldungsgruppen über A 6, folge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt
der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens."
des gehobenen Dienstes
in BE~soldungsgruppen über A 10, 3. § 6 erhält folgende Fassung:
des höheren Dienstes
in Besoldungsgruppen über A 14 ,,§ 6
für Behörden und Dienststellen unterhalb der Das Besoldungsdienstalter im Regelfall
obersten Bundesbehörden und der Hauptver-
waltung der Deutschen Bundesbahn dürfen nur (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am
für solche Aufgaben geschaffen werden, die sich Ersten des Monats, in dem der Beamte das ein-
von dem Amtsinhalt der jeweils unter ihnen undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
liegenden Ämter ihrer Laufbahn wesentlich ab- (2) Hat der Beamte an dem Tage, von dem
heben; dies gilt für Sonderlaufbahnen des ein- an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat,
fachen Dienstes sinngemäß. Hierbei darf das das einundzwanzigste Lebensjahr überschritten,
Verhältnis der Beförderungsämter nach Maß- so wird der Beginn seines Besoldungsdienst-
gabe sachgerechter Stellenbewertung alters um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben,
im mittleren Dienst um die er älter ist.
in der Besoldungsgruppe A 7 40 v.H., (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der
in der Besoldungsgruppe A 8 20 v.H., Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-
in der Besoldungsgruppe A 9 5 v.H., satz 2 hinauszuschieben ist, werden abgesetzt
im gehobenen Dienst 1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
in der Besoldungsgruppe A 11 25 v.H., jahres verbrachte Mindestzeit der außer der
in der Besoldungsgruppe A 12 8 v.H., allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen
Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prak-
in der Besoldungsgruppe A 13 2 v.H.,
tische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, üb-
im höheren Dienst liche Prüfungszeit); wird die allgemeine
in den Besoldungsgruppen A 15 Schulbildung durch eine andere Art der Aus-
und A 16 nach Einzelbewertung bildung ersetzt, so steht diese der Schulbil-
zusammen 23 v.H., dung gleich;
in der Besoldungsgruppe A 16 5 v.H. 2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
jahres verbrachte Mindestzeit einer prak-
der Gesamtzahl der Planstellen in der jeweili-
tischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
gen Laufbahngruppe in der Regel nicht über- Ubernahme in das Beamtenverhältnis vor-
schreiten. Bei den Bundesoberbehörden, wissen-
geschrieben ist;
schaftlichen Anstalten und entsprechenden Ein-
richtungen des Bundes sowie bei den unter 3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-
Satz 1 fallenden Dienststellen der Deutschen jahres liegende Zeiten einer hauptberuflichen
Bundesbank ist von einem entsprechend erhöh- Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
ten Anteil der Stellen auszugehen, soweit ihre lichen Dienstherrn im Reichsgebiet, soweit § 8
jeweiligen besonderen Aufgaben und Anforde- nichts anderes bestimmt;
rungen es rechtfertigen. 4. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
jahres verbrachte Zeiten
§ Sa
a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefan-
Bemessung des Grundgehalts genschaft, eines kriegsbedingten Not-
(1) Das Grundgehalt wird nach den Grund- dienstes ohne Begründung eines einem
gehaltssätzen der Besoldungsgruppen der Be- Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäfti-
soldungsordnungen A und B - Anlage I - ge- gungsverhältnisses oder eines nichtberufs-
währt. Für Beamte, die nicht in eine Planstelle mäßigen Reichsarbeits- oder Wehr-
eingewiesen sind, ist die Eingangsgruppe ihrer dienstes,
Laufbahn maßgebend. b) einer Internierung oder eines Gewahrsams
(2) Das Grundgehalt wird, soweit die Be- der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes
soldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilf egesetzes
nach Dienstaltersstufen bemessen. Es steigt von berechtigten Personen,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 631
c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten b) in den Besoldungsgruppen des höheren Dien-
berufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr- stes nur solche Tätigkeiten, die in einer der
dienstes, soweit er die Zeit der gesetz- Besoldungsgruppe A 13 vergleichbaren oder
lichen Reichsarbeits- und Wehrdienst- einer höheren Vergütungsgruppe abgeleistet
pflicht umfaßt, worden sind.
d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat (2) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
oder Soldat auf Zeit oder im Polizei- werden nicht berücksichtigt
vollzugsdienst, soweit der Dienst nach 1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne
dem Wehrrecht des Bundes die Zeit der Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren be-
gesetzlichen Wehrdienstpflicht umfaßt und zieht,
diese dadurch als erfüllt gilt,
2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus
e) einer Heilbehandlung, die auf Grund öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,
einer Krankheit oder Verwundung als
3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen
Folge eines Dienstes, einer Kriegsgefan-
genschaft, einer Internierung oder eines Dienstverhältnis, das durch eine Entscheidung
der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes be-
Gewahrsams im Sinne der Buchstaben a
bis d durchgeführt wurde und während zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil
beendet worden ist,
der der Kranke oder Verwundete arbeits-
unfähig war; 4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis, das durch Entlassung auf
5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergut- Antrag des Bediensteten beendet worden ist,
machung nationalsozialistischen Unrechts wenn ihm zur Zeit der Antragstellung ein
oder nach dem Gesetz zur Regelung der Verfahren mit der Folge des Verlustes der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un- Rechte aus dem Dienstverhältnis oder der
rechts für Angehörige des öffentlichen Dien- Entfernung aus dem Dienst drohte,
stes ohne förmliches Wiedergutmachungsver-
5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen
f ahren anzurechnen sind.
Arbeitsverhältnis, das aus einem vom Be-
Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor- diensteten zu vertretenden Grunde mit sofor-
schriften unter Nummern 1 bis 5 abgesetzt wer- tiger Wirkung gekündigt worden ist.
den.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen
(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besol- von den Vorschriften der Nummern 3 bis 5 zu-
dungsdienstalters nach Absatz 2 in Verbindung lassen."
mit Absatz 3 hinauszuschieben_ ist, wird auf
volle Monate abgerundet. 5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
(5) Hat der Beamte an dem Tage, von dem
an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab-
einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll- sätze 1 bis 4.
endet, so erhält er das Anfangsgehalt seiner c) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte
Besoldungsgruppe." ,, 3 und 4" durch die Worte 11 2 und 3" ersetzt.
4. § 8 erhält folgende Fassung: 6. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher
,,§ 8 Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft woh-
Berücksichtigung von Dienstzeiten nen und denen nach § 15 Abs. 1 der Ortszuschlag
der Stufe 1 zusteht, erhalten den Ortszuschlag
(1) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
unabhängig vom dienstlichen Wohnsitz. Der
dürfen in den Besoldungsgruppen des gehobe- Ortszuschlag beträgt für Beamte der Tarif-
nen und des höheren Dienstes Zeiten in privat-
klasse II einhundertundvier Deutsche Mark und
rechtlichen Arbeitsverhältnissen nur berücksich-
für Beamte der Tarifklasse III vierundachtzig
tigt werden, soweit es sich um gleichzubewer-
Deutsche Mark."
tende Tätigkeiten handelt. Diese Einschränkung
gilt nicht, wenn die Zeit in einem früheren 7. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits ,, (3) Kann ein Beamter, der mit schriftlicher
nach § 6 berücksichtigt worden ist oder bei Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt
Zugrundelegung der bezeichneten Vorschrift zu oder abgeordnet ist, wegen Wohnungsmangels
berücksichtigen gewesen wäre. Gleichzube- oder aus anderen Gründen, die er nicht zu ver-
werten sind für die Festsetzung des Besoldungs- treten hat, eine Wohnung am neuen Dienstort
dienstalters nicht beziehen, oder ist ein Beamter ohne
a) in den Besoldungsgruppen des gehobenen schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung
Dienstes nur solche Tätigkeiten, die in einer versetzt, und hat er seine Wohnung am bisheri-
der Besoldungsgruppe A 9 vergleichbaren gen dienstlichen Wohnsitz beibehalten, so ist
oder einer höheren Vergütungsgruppe oder dieser weiter maßgebend, wenn er der höheren
nach Ablegung der für die Verleihung eines Ortsklasse angehört; dies gilt auch, wenn der
Amtes des gehobenen Dienstes vorgeschrie- Beamte nicht am bisherigen dienstlichen Wohn-
benen Prüfung abgeleistet worden sind, sitz wohnt und sein tatsächlicher Wohnort der
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gleichen oder einer höheren Ortsklasse als der 10. Dem § 24 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 28 bleibt
bisherige dienstliche Wohnsitz angehört. Ist unberührt." angefügt.
sein tatsächlicher Wohnort einer niedrigeren
Ortsklasse als der bisherige dienstliche Wohn- 11. In § 28 Abs. 1 wird hinter „Grundgehalt" ein-
sitz zugeteilt, so ist sein tatsächlicher Wohnort gefügt: ,,Amtszulagen und Stellenzulagen".
maßgebend. Zieht der Beamte in eine nach § 12 12. § 30 erhält folgende Fassung:
des Bundesumzugskostengesetzes als vorläufig
anerkannte Wohnung um, so gilt der neue ,,§ 30
Wohnort als dienstlicher Wohnsitz, wenn er Für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugs-
einer höheren Ortsklasse angehört als der neue beamten im Bundesgrenzschutz, auch wenn sie
Dienstort. Für neucingcstellte Beamte gilt unter dem Bundesministerium des Innern angehören,
der Voraussetzung des Satzes 1 der bisherige gilt Abschnitt IV mit Ausnahme des § 33 ent-
Wohnort als dienstlicher Wohnsitz." sprechend; § 36 Abs. 2 gilt nicht für Beamte des
Grenzschutzeinzeldienstes. Die Verwaltungsvor-
schriften zu § 36 erläßt für den Bundesgrenz-
8. § 18 wird wie folgt geändert:
schutz der Bundesminister des Innern."
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte
,,hundertfünfundzwanzig Deutsche Mark" 13. § 34 wird gestrichen.
durch die Worte „das Dreifache des Kinder- 14. In § 42 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 4 ge-
zuschlages" ersetzt. strichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „hun- 15. § 45 wird wie folgt geändert:
dertfünfundzwanzig Deutsche Mark" durch
a) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 34 Abs. 3
die Worte „dem Dreifachen des Kinder-
Nr. 2 und des § 34 Abs. 9 in Verbindung mit"
zuschlages" ersetzt.
gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „in den Be-
9. Kapitel I Abschnitt II 4. Titel erhält folgende
soldungsgruppen A 1 bis A 6 und, werin sie
Fassung:
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Einstel-
„4. Titel lung in die Bundeswehr zu Offizieren er-
Zulagen und Zuwendungen nannt werden, auch in der Besoldungsgruppe
A 9 abweichend von § 34" gestrichen.
§ 21
16. Hinter § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:
Amtszulagen und Stellenzulagen
{1) Amtszulagen dürfen in den Besoldungs- ,,§ 45a
ordnungen nur für solche Ämter vorgesehen (1) Soldaten in technischer Verwendung in
werden, deren Amtsinhalt sich von dem der Strahlflugzeug-Verbänden und -Schulen erhal-
Grundämter (§ 5 Abs. 3) abhebt. Die Amtszu- ten ohne Unterscheidung nach Besoldungsgrup-
lagen dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrages pen eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige
zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen Stellenzulage
Besoldungsgruppe und dem der nächsthöheren a) als Elektronik-Fachpersonal von Strahlflug-
Besoldungsgruppe im Sinne des § 5 Abs. 3 nicht zeugen bis zur Höhe von monatlich 80 Deut-
übersteigen. Amtszulagen sind unwiderruflich sche Mark oder
und ruhegehaltfähig; sie gelten als Bestandteil b) als Wartungs- und Instandsetzungspersonal
des Grundgehalts. von Strahlflugzeugen bis zur Höhe von
(2) Für die Dauer der Wahrnehmung heraus- monatlich 50 Deutsche Mark.
gehobener Dienstposten dürfen in den Be- (2) Die Zulage wird Soldaten gewährt, die
soldungsordnungen Stellenzulagen vorgesehen nach der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschrei-
werden. Stellenzulagen sind widerruflich. Für bung als erster Spezialist oder in höherwertige-
die Höhe der Stellenzulagen gilt Absatz 1 Satz 2 ren Funktionen verwendet werden.
entsprechend.
(3) Die Verwaltungsvorschriften zu den Ab-
§ 22 sätzen 1 und 2 erläßt der Bundesminister der
Sonstige Zuwendungen Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern."
Sonstige Zuwendungen, die nicht gesetzlich
geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn 17. § 48 a wird wie folgt geändert:
der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung a) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden ge-
stellt und wenn . strichen.
a) aus dienstlicher Veranlassung Aufwendun- b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Ab-
gen entstehen, deren Ubernahme dem Be- sätze 3 bis 6.
amten nicht zuzumuten ist oder c) In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 1 die
b) besondere bei der Bewertung des Amts nicht Worte „bis 3" durch die Worte „und 2" er-
berücksichtigte und nach Zeit und Umfang setzt.
unterschiedliche Erschwernisse abzugelten 18. In § 51 Abs. 1 wird hinter „Kinderzuschlag" ein-
sind." gefügt: ,,Amtszulagen".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 633
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19. § 53 erhält folgende Fassung: in der Besoldungsgruppe A 9 am Er-
.,§ 53 sten ·des Monats, in dem ·das fünf-
undvierzigste Lebensjahr vollendet
(1) Für Beamte und Richter im Geltungs- wird,
bereich des § 49 Abs. 1 ist ·§ 5. sinngemäß anzu-
wenden. § 5 Abs. 4 _ist auf Richter und Staats- . in der Besoldungsgruppe A 13 am· Er-
anwälte nicht anzuwenden. sten des Monats, in dem das sieben-
undvierzigste. Lebensjahr vollendet
(2) In Sonderlaufbahnen, bei denen wird."
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem
nichttedmisdien oder tedmischeJ,1 Verwal- 22. § 58 erhält folgende Fassung·: ·
tungsdienst besonders _gestalteten Prüfung ,,§ 58
abgeschlossen wird oder .die Ablegung einer
zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ·ist und Amtszulagen, S~ellenzulagen und sonstige Zu-
wendungen dürfen nur nach den· Grundsätzen
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt wer- der§§ 21, 22 vorgesehen werden: Für Ämter im
den, die zwingend die Zuweisung zu · einer Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 dür_feµ auch Zwi-
anderen als der Eingangsgruppe . nach § 5 schenbesoldungsgruppen eingerichtet werden.
Abs. 2. ~rfordern, F~r die Höhe· der Grundgehälter in den Zwi-
ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe zu- schenbesoldungsgruppen gilt § 21 ·Abs. J Satz 2
zuweisen, in die gleichwertige Amter nach § 5 entsprechend." ·
Abs. 3 eingereiht sind.
23. § 61 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(3) Bei der Anwendung des § S Abs. 3 stehen
.,§ 23 Abs. 2, § 36 Abs. 4 und § 45a Abs. 3 blei-
gleich dem Verwaltungsgerichtsrat
ben unberührt." ·
der Amtsgerichtsrat,
der Arbeitsgerichtsrat, 24. a) Die B~desbesoldungsordnung A und die
der Finanzgerichtsrat, Besoldungsgruppen 1 bis 3 der Bundesbesol-
der. Landgerichtsrat, . dungsordnung B erhalten die aus der Anlage
der Sozialgerichtsrat und dieses G~setzes ersichtliche Fassung.
der Staatsanwalt; b) In der Bundesbesoldungsordnung B werden
.dem Verwaltungsgerichtsdirektor in der Besoldungsgruppe 5 die Worte . .,Prä-
der Finanz_geriditsrat {von der dreizehnten sident der Außenhandelsstelle für Erzeug-
nisse der Ernährung un9 Landwirtschaft"
Dienstaltersstufe ~n),
ersetzt durch die Worte „Präsident des
der -Landessozialgerichtsrat, Bundesamtes für Ernährung und Forstwirt-
der Landgerichtsdirektor {als Kammervorsit- schaft"; außerdem wird in diese Besoldungs- .
zender), gruppe eingefügt: ,.Präsident und Professor
der Oberlandesgerichtsrat und der Bundesanstalt für Straßenwesen". In der
der Oberverwaltungsgerichtsrat~ Besoldungsgruppe 1 werden die Worte .Ku-
Die Endgrundgehälter für Staatsanwälte in den rator der Stiftung Preußis~er Kulturbesitz•
Besoldungsgruppen A 14 und A 15 müssen denen en,etzt durch die Worte „Präsident der Stif-
für Richter dieser Besoldungsgrupp~n einschließ- tung Preußischer Kulturbesitz {als Kuratort .·
lich . der weiteren . Dienstalterszulagen ent- c) Die Grundgehaltssätze in allen Besoldungs-
sprechen." gruppen der Besoldungsordn,ungen A und B
20. § 54 Abs. 1·Satz 2 erhält folgende Fassung: erhalten die,aus der Obersicht am Schluß der
Anlage dieses Gesetzes ersichtliche Fassung.
.,Amtszulagen und Stellenzulagen gelten hier- Die ruhegehaltfähigen Zulagen in den An-
bei nicht als Bestandteile des Grundgehalts." lagen IV und. VII des Bundesbesoldungs-
21. § 55 wird wie folgt geändert: gesetzes werden wie folgt festgesetzt:
a) Absatz 3 erhält folge11de Fassung: Anlage IV Nr. 1 Fußnote 1,-
,, (3) D'as Besoldungsdienstalter darf frühe- Anlage VII Fuß,note 3: 79,- DM
stens am Ersten des Monats beginnen, in dem Anlage IV Nr. 1 Fußnote 2,
der Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr .Anlage· VII Fußnöte 4: 42,20 DM
vollendet hat." Anlage IV Nr. 1 Fußnote 3,
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Anlage VII Fußnote 7: 35,70 DM. •
,,(5) Das Endgrundgehalt · darf frühestens
§ 2
erreidit werden
in der Besoldungsgruppe A 1 am Er- (1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
sten des Monats, in dem das sieben- tigt, die nach diesem Gesetz unmittelbar eintreten-
unddreißigste -Leb.ensjahr .vollendet den Änderungen in der Einreihung von Beamten in
wird, die Gruppen der Besoldungsordnungen sowie .Ände-
in der Besoldungsgruppe A 5 am .Er- rungen von Amtsbezeichnungen in einer Ober-
' sten des Monats, in dem das ein- - leitungsübersicht. festzustellen.
undvierzigste Lebensjahr vollendet (2) Fachschuldirektoren und Studienräten; denen
wird, am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ,nach
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 eine Stel- (2) Liegt den Versorgungsbezügen ein nach § 48 a
lenzulage von 125,47 Deutsche Mark zustand, behal- Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes er-
ten diese Zulage, bis sie in die Besoldungsgruppe mitteltes Grundgehalt zugrunde, so wird die Dienst-
A 14 aufsteigen. altersstufe gemäß der genannten Vorschrift neu
(3) Ein Beamter, Richter oder Soldat, der am Tage bestimmt, wenn sich in der Besoldungsgruppe des
vor dem Inkrafttreten des § 1 Nr. 9 eine Stellenzu- Versorgungsempfängers die Zahl der Dienstalters-
lage nach § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes stufen nach der Anlage dieses Gesetzes geändert
erhält, behält diese Zulage solange, wie die Voraus- hat. Hierbei tritt in den Besoldungsgruppen A 1 bis
setzungen des § 21 Abs. 2 in der bisher geltenden A 6, außerdem in den Besoldungsgruppen A 7 und
Fassung erfüllt sind. Die Stellenzulage vermindert A 8 an die Stelle des sich nach Satz 1 ergebenden
sich jedoch um alle Erhöhungen des Grundgehaltes. Grundgehalts ein um zwei Dienstaltersstufen er-
(4) Stellenzulagen und andere Zulagen und Zu- höhtes Grundgehalt; die Begrenzung nach § 48 a
wendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
dieses Gesetzes den Grundsi.ilzen der §§ 21, 22 des darf nicht überschritten werden.
Bundesbesoldungsgesetzes widersprechen, dürfen (3) Das Recht, einen Antrag auf Festsetzung des
weitergewährt, jedoch nicht erhöht werden. Besoldungsdienstalters nach § 48 a Abs. 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes zu stellen, bleibt erhalten.
§ 3
Anträge, die innerhalb. eines Jahres nach dem In-
Das Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten krafttreten des § 1 Nr. 3 gestellt werden, gelten als
des § 1 Nr. 3 vorhandenen Beamten, Richter und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Vor-
Soldaten wird vom 1. Juli 1967 an nach den Vor- schrift gestellt.
schriften dieses Gesetzes neu festgesetzt.
(4) Ist oder wird das Besoldungsdienstalter nach
§ 4 § 48 a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder
(1) An die Stelle der Grundgehälter sowie der von Amts wegen festgesetzt, so sind die durch § 1
Zulagen in der Anlage VII des Bundesbesoldungs- dieses Gesetzes geänderten Vorschriften des Bun-
gesetzes, die den Versorgungsbezügen der unter desbesoldungsgesetzes über die Festsetzung des Be-
§ 48 a des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Ver- soldungsdienstalters sinngemäß anzuwenden.
sorgungsempfänger nach Artikel II § 2 Abs. 1 des (5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Versor-
Fünften Besoldungserhöhungsgesetzes vorn 23. De- gungsbezüge, auf die ein Anspruch in der Zeit vom
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2118) am 30. Juni 1. April 1957 bis zum Tage vor dem Inkrafttreten
1967 zugrunde liegen, treten vorn 1. Juli 1967 an des § 1 Nr. 3 entstanden ist, wenn den Bezügen ein
die Sätze der am Schluß der Anlage dieses Geset- Grundgehalt nach einer Besoldungsordnung des
zes zusammengestellten Grundgehälter sowie der Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt. Das Be-
sich aus Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes soldungsdienstalter wird entsprechend § 3 dieses
und Artikel IX des Dritten Gesetzes zur Änderung Gesetzes neu festgesetzt.
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
(6) Auf Versorgungsempfänger, die unter § 5 a
schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des
S. 1007) in der Fassung dieses Gesetzes ergebenden
Bundes im Saarland in der Fassung des Artikels VI
Zulagen. Die nach § 48 a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-
des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-
besoldungsgesetzes der Berechnung der Versor-
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
gungsbezüge zugrunde liegenden Ausgleichszulagen
31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) fallen,
vermindern sich um den Betrag, um den sich die
findet Absatz 1 Satz 1 sinngemäß Anwendung. Das
Grundgehälter und Zulagen nach Satz 1 erhöhen. In
Besoldungsdienstalter ist wie in den Fällen des
der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes wer-
Absatzes 5 neu festzusetzen. Eine Ausgleichszulage
den bei den nachstehenden Besoldungsgruppen
nach § 5 a Abs. 5 des in Satz 1 genannten Gesetzes
der Besoldungsordnungen A und B des Retchsbesol-
mindert sich um den Betrag, um den sich nach den
dungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 die Spalten
Sätzen 1 und 2 das Grundgehalt (einschließlich der
3 und 4 wie folgt geändert:
ruhegehaltfähigen Zulagen) erhöht.
Spalte
Besoldungsgruppe
3 4 § 5
A 1c A 16 13. (1) In den Anlagen A und B zu Artikel IX § 1
A2e A 12 13. Abs. 2 und 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung
A3a A 12 12. beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
A 3c 8) schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I ,
A 1l8) 13.
S. 1007) in der Fassung des Artikels II § 4 des Ge-
A3d A 11 11. setzes zur Änderung des Bundespolizeibeamten-
12, A 12 (Besoldungspläne gesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518)
der Reichs- und Bundes- werden die ruhegehaltfähigen Zulagen wie folgt
bahnbeamten) A4 9. erhöht:
Die Fußnote 8 erhält folgende Fassung: 14,07 DM auf 14,10 DM,
8
,, ) Die Kürzung des Grundgehaltes und der Stellen- 54,08 DM auf 54, 10 DM,
zulagen bei weiblichen LQhrkräften um zehn vom 57 ,33 DM auf 57,40 DM,
Hundert, von der bei Eintritt des Versorgungsfalles
auszugehen war, entfällt." 58,42 DM auf 58,60 DM,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 635
72,47 DM auf 72,50 DM, (4) Ist im übrigen bei einem der in Absatz 3 ge-
78,96 DM auf 79,- DM, nannten Dienstherren ein Amt am 1. Januar 1966
110,33 DM auf 110,40 DM, einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen, als
§ 53 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Bundesbesol-
125,47 DM auf 125,50 DM.
dungsgesetzes vorschreibt, so darf es bis zum 31. De-
(2) In Artikel II § 7 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zember 1969 in der höheren Besoldungsgruppe be-
zur Anderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts- lassen bleiben. Für die gegenwärtigen Stelleninhaber
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset- bleibt der Besitzstand gewahrt.
zes fallenden Personen vom 9. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Arti- (5) Zwischenbesoldungsgruppen, Stellenzulagen
kel 10 § 2 des Ersten Gesetzes zur Uberleitung der und andere Zulagen und Zuwendungen bei den in
Haushaltswirlscbaft des Bundes in eine mehrjährige § 49 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genann-
Finanzplanung vom 23. Dezember 1966 (Bundes- ten Dienstherren, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
gesetzbl. 1 S. 697), erhält der letzte Satz folgende tens dieses Gesetzes den in § 58 in Verbindung mit
Fassung: §§ 21, 22 enthaltenen Grundsätzen widersprechen,
gelten vorläufig als mit den Rahmenvorschriften des
„In der neuen Besoldungsgruppe A 7 ist § 4 Abs. 2
Bundesbesoldungsgesetzes vereinbar, dürfen jedoch
Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Ncmregelung des Be-
für die Dauer der vorläufigen Vereinbarkeit nicht
soldungsrechts vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I
erhöht werden.
S. 629) nicht anzuwenden."
§ 7
§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Die in § 5 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgeset- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zes ausgewiesenen Vomhundertsätze sind vorläufig; 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
si.e gelten bis zum 31. Dezember 1969.
(2) Uberschrcitet bei einem der in § 49 Abs. 1 des § 8
Bundesbesoldungs~reset.zes genannten Dienstherren
der Anteil der eingerichteten Beförderungsämter Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
beim Inkrafttreten des § 1 Nr. 2 dieses Gesetzes die das Bundesbesoldungsgesetz in der vom 1. Juli 1967
Obergrenzen der in Absatz 1 9enannten Vorschrift, an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt-
so gilt die Uberschreitung bis zum 31. Dezember zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
1969 übergangsweise als mit § 53 Abs. 1 des Bun- lautes zu beseitigen.
desbesoldungsgesetzes vereinbar, soweit über die
vom 1. Januar 1966 an gellenden Verhältnisse nicht § 9
hinausgegangen wird. (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli
(3) Ist bei einem der in § 49 Abs. 1 des Bundesbe- 1967 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes vor-
soldungsgesetzes genannten Dienstherren das Amt schreibt.
des Oberverwalt:ungsgerichtsrats am 1. Januar 1966 (2) § 1 Nr. 21 tritt am 1. Januar 1968 in Kraft; dies
einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen als gilt auch für die in diesem Gesetz enthaltenen Ände-
§ 53 Abs. 3 vorschreibt, so darf es vorläufig in der rungen der im § 55 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-
höheren Besoldungsgruppe belassen bleiben. gesetzes in Bezug genommenen Grundsätze.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Juli 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der
Buchstabenfolge geordnet. Die Amtsbezeichnungen der Vollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeichnun-
gen der Soldaten sowie der Angehörigen des Zivilschutzkorps
sind am Schluß der Besoldungsgruppen aufgeführt. Ein Anhang zur
Besoldungsordnung A enthält künftig. wegfallende Ämter und
Amtsbezeichnungen.
2. Die Beamtinnen erhalten die Amtsbezeichnung in der weiblichen
Form.
3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie sind für alle
Besoldungsgruppen in einer Ubersicht am Schluß dieser Anlage
zusammengestellt.
4. Soldaten der Besoldun.gsgruppen A 5 bis A 16 und Beamte im
Erprobungs- und Abnahmeflugdienst erhalten als Flugzeugführer
mit der Erlaubnis zum Führen von Strahlflugzeugen und bei ent-
sprechender Verwendung eine Stellenzulage in Höhe von monat-
lich 250 Deutsche Mark. Diese Zulage wird auch nach Beendigung
dieser Verwendung gewährt
a} nach mindestens fünfjähriger Verwendung als Strahlflugzeug-
führer oder
b) nach einem bei dieser Verwendung erlittenen Dienstunfall im
Flugdienst oder einer durch die Besonderheiten dieser Ver-
wendung bedingten gesundheitlichen Schädigung, die eine
weitere Verwendung als Strahlflugzeugführer ausschließen,
und zwar für die ersten fünf Jahre in voller Höhe und sodann in
Höhe von monatlich 125 Deutsche Mark. Die Zulage ist ruhe-
gehaltfähig, während der ersten fünf Jahre der Verwendung als
Strahlflugzeugführer jedoch nur bei Beendigung des Dienstverhält-
nisses durch Tod oder Dienstunfähigkeit, wenn sie infolge eines
durch die Verwendung als Strahlflugzeugführer erlittenen Dienst-
unfalles oder infolge einer durch die Besonderheiten dieser Ver-
wendung bedingten gesundheitlichen Schädigung eingetreten sind.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 631
Bundesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe 1
368,40 - 385,90 - 403,40 - 420,90 - 438,40 - 455,90 - 473,40 -
490,90 - 508,40 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe Amtsgehilfe
Bauaufseher Museumsaufseher
Signalwärter
Grenzjäger
Matrose im Bundesgrenzschutz 1) In die,se Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten
Grenadier, Flieger, Matrose 1) des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der
Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen
Schutzkorpsmann festgesetzt hat.
Besoldungsgruppe 2
389,10 - 407,40 - 425,70 - 444,00 - 462,30 - 480,60 - 498,90 - 517,20 -
535,50 - 553,80 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zollwachtmeister
Bahnwärter Grenztrupp j äger
Betriebsaufseher 1 ) Vormatrose im Bundesgrenzschutz
Bundesbahnschaffner 1 )
Gefreiter
Drucker
Justizwachtmeister Truppführer im Zivilschutzkorps
Maschinenwärter Mittelbarer Bundesdienst
Oberamtsgehilfe
Oberbauaufseher Museumsoberaufseher
Obersignalwärter Oberamtsgehilfe
Postschaffner 1 )
Zollbootsmann 1) Erhält als Führer von Kraftwagen eine nichtruhe-
Zollmaschinenwärter gehaltfähige Stellenzulage von 33,70 DM.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Besoldungsgruppe 3
422,80 - 441,10 - 459,40 -- 477,70 - 496,00 - 514,30 - 532,60 - 550,90 -!
569,20 - 587,50 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Postoberschaffner
Postwart
Betriebsoberaufseher (soweit nicht jn der Besol- Schleusenbetriebswart
dungsgruppe A 4) Zollmaschinenoberwärter
Bundesbahnbetriebswart Zolloberbootsmann
Bundesbahnoberschaffner Zolloberwachtmeister
Fernmeldewart Grenzoberjäger
Geldzähler Obermatrose im Bundesgrenzschutz
Gleiswart
Hauptamtsgehilfe Obergefreiter
Justizoberwachtmeister Obertruppführer im Zivilschutzkorps
Leitungswart (soweit nicht in der Besoldungsgruppe
A 4)
Maschinenoberwärter Mittelbarer Bundesdienst
Oberbahnwärter
Oberdrucker Hauptamtsgehilfe
Panzerwart Museumshauptaufseher
Besoldungsgruppe 4
451,10 - 470,20 - 489,30 .- 508,40 - 527,50 - 546,60 - 565,70 - 584,80 -
603,90 - 623,00 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zollhauptwachtmeister 2)
2
Zollmaschinenhauptwärter )
Amtsmeister 1)
Betriebsmeister 2) Grenzhauptjäger
Betriebsoberaufseher (soweit nicht in der Besol- Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz
dungsgruppe A 3) Hauptgefreiter
Bundesbahnhauptschaffner 2)
Fernmeldeoberwart Haupttruppführer im Zivilschutzkorps
Justizhauptwachtmeister
Leitungswart (soweit nicht in der Besoldungsgruppe Mittelbarer Bundesdienst
A 3) Amtsmeister
Panzeroberwart
Posthauptschaffner 2)
Postoberwart 1) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim Bun-
Schleusenoberbetriebswart deskanzleramt erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Triebwagenführer zulage von 29,30 DM.
Zollhauptbootsmann 2) 2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 5
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 639
Besoldungsgruppe 5
467,00 - 486,40 - 505,80 - 525,20 - 544,60 - 564,00 - 583,40 - 602,80 -
622,20 - 641,60 - 661,00 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Verwaltungsassistent
Betriebsmeister 1 ) Werkführer
Bundesbahnassistent Zollassistent
Bundesbahnbetriebsmeister Zollhauptbootsmann 1 )
Bundesbahnhauptschaffner 1) Zollhauptwachtmeister 1)
Bundesbahnoberbetriebswart Zollmaschinenführer
Erster Justizhauptwachtmeister Zollmaschinenhauptwärter 1)
Fernmeldeassistent Zollschiffsassistent
Fernmeldehauptwart Zugführer
Forstwart Wachtmeister im Bundesgrenzschutz--
Justizassistent Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz
Leitungsmeister 2
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz )
Maschinenführer Maat im Bundesgrenzschutz
Oberamtsmeister Seekadett im Bundesgrenzschutz
Obergeldzähler Obermaat im Bundesgrenzschutz 2)
Obertriebwagenführer Unteroffizier
Panzerhauptwart Fahnenjunker
Postassistent Maat
Posthauptschaffner 1) Seekadett
Posthauptwart Stabsunteroffizier 2)
Regierungsassistent Obermaat 2)
Regierungsvermessungsassistent
Reservelokomotivführer Wachtmeister im Zivilschutzkorps
Schiffsassistent Oberwachtmeister im Zivilschutzkorps 2)
Schleusenhauptbetriebswart Mittelbarer Bundesdienst
Steuerassistent Bankassistent
Technischer Bundesbahnassistent Oberamtsmeister
Technischer Fernmeldeassistent Verwaltungsassistent
Technischer Postassistent
Technischer Regierungsassistent 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 4
Unterbrandmeister 2
) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Besoldungsgruppe 6
499,60 - 523,:10 -- 547,00 - 570,70 - 594,40 - 618,10 - 641,80 - 665,50 -
689,20 - '112,90 - 736,60 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Verwaltungssekretär
Brandmeister 1 ) Werkmeister 1)
Bundesbahnoberbctricbsmcisl.er Zollmaschinenmeister 1)
Bundesbahnsekretär Zollschiffsführer 1)
Fernmeldesekretär Zollsekretär
J ustizsekrctär Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz 2)
Lei tungso bcrmeister Fähnrich im Bundesgrenzschutz 2)
Lokomotivführer 1 ) Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2)
Maschinenmeister 1 ) Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 2 )
Oberzugführer (soweit nicht in der Besoldungs-
Feldwebel 2)
gruppe A 7)
Fähnrich 2 )
Postsekretär Bootsmann 2 )
Pos tverw alter Fähnrich zur See 2
)
Regierungssekretär 2
Hauptwachtmeister im Zivilschutzkorps )
Regierungsvermessungssekretär 1 )
Revierforstwart Mittelbarer Bundesdienst
Schiffsführer 1)
Steuersekretär Banksekretär
Technischer Bundesbahnsekretär 1) Verwaltungssekretär
Technischer Fernmeldesekretär 1)
Technischer Postsekretär 1 ) 1) Erhält eine Amtszulage von 29,30 DM.
Technischer Regierungssekretär 1) 2
) Erhält eine Amtszulage von 35 DM.
Besoldungsgruppe 7
561,50 - 585,20 - 608,90 - 632,60 - 656,30 - 680,00 - 703,70 - 727,40 -
751,10 - 774,80 - 798,50 - 822,20 -845,90 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Fernmeldeobersekretär
Bundes bahno bersekretär Technischer Postobersekretär
Fernmeldeo bersekretär Technischer Regierungsobersekretär
Justizobersekretär Verwaltungsobersekretär
Kriminalmeister Zollobermaschinenmeister
Oberbrandmeister Zolloberschiffsführer
Oberforstwart Zollobersekretär
Oberlokomotivführer Meister im Bundesgrenzschutz 1)
Obermaschinenmeister Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 1 )
Oberschiffsführer Oberfeldwebel 1 )
Oberwerkmeister Oberbootsmann 1 )
Oberzugführer (soweit nicht in der Besoldungs- Meister irn Zivilschutzkorps 1)
gruppe A 6)
Postobersekretär Mittelbarer Bundesdienst
Posto berverw alter Bankobersekretär
Regierungsobersekretär Verwaltungsobersekretär
Regierungsvermessungsobersckretär
Steuerobersekretär 1) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-
Technischer Bundesbahnobersekretär fähige Stellenzulage von 30 DM.
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 641
Besoldungsgruppe 8
586,50 - 614,60 -- 642,70 - 670,80 - 698,90 - 727,00 - 755,10 - 783,20 -
811,30 - 839,40 - 867,50 - 895,60 - 923,70 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Zollhauptmaschinenmeister 1)
BundcsbahnhauptsekreU.ir Zollhauptschiffsführer
Fernmeldeh aup lsekre lär Zollhauptsekretär
Hauptbrandmeister 1 ) Zugrevisor
Hauptlokomoti vführcr Obermeister im Bundesgrenzschutz 2)
Hauptmaschinenmeister 1 ) Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2)
Hauptschiffsführer 1 ) Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz
Hauptwerkmeister Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz
Justizhauptsekretär 1 ) Hauptfeldwebel 2)
Kriminalobermeister Hauptbootsmann 2)
Posthauptsekretär Oberfähnrich
Posthauptverw (11 ter Oberfähnrich zur See
Regierungshauptsekretär Obermeister im Zivilschutzkorps 2)
Regierungsvermessungshauptsekretär 1)
Revieroberforstwart 1 ) Mittelbarer Bundesdienst
Steuerhauptsekretär Bankhauptsekretär
Technischer Bundes b ahnha uptsekretär Verwaltungshauptsekretär
Technischer Fernmeldehauptsekretär
Technischer Posthauptsekretär 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9
Technischer Regierungshauptsekretär 2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-
Verw al tungsha u ptsekretär fähige Stellenzulage von 30 DM.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Besoldungsgruppe 9
666,40 - 695,60 - 124,80 - 754,00 - 783,20 - 812,40 - 841,60 - 870,80 -
900,00 - 929,20 - 958,40 - 987,60 - 1016,80 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Regierungsinspektor 2)
Amtsinspektor Verwaltungsinspektor 2)
Archivinspektor Zollbetriebsinspektor
Betriebsinspektor Zollhauptmaschinenmeister 1 )
Bibliotheksinspektor Zollinspektor 2)
Bundesbahnbetriebsinspektor Zollkapitän
Bundesbahninspektor Stabsmeister im Bundesgrenzschutz
Femmeldebetriebsinspektor Leutnant im Bundesgrenzschutz 2)
Fernmeldeinspektor Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
Hauptbrandmeister 1 ) Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz 2)
Hauptmaschinenmeister 1)
Hauptschiffsführer 1 ) Stabsfeldwebel
Justizhauptsekretär 1) Stabsbootsmann
Justizinspektor Leutnant 2)
Lokomotivbetriebsinspektor Leutnant zur See 2)
Kapitän 2)
Stabsmeister im Zivilschutzkorps
Konsulatssekretär
Zugführer im Zivilschutzkorps 2)
Kriminalkommissar
Lotse 2 )
Postbauinspektor 2) Mittelbarer Bundesdienst
Postbetriebsinspektor Amtsinspektor
Postinspektor Archivinspektor
Postmeister Bankamtsinspektor
Regierungsbauinspektor 2) Bankinspektor
Regierungsinspektor Bibliotheksinspektor
Regierungsvermessungshauptsekretär 1 ) Verwaltungsinspektor 2)
Regierungsvermessungsinspektor 2 )
Revierförster
Revieroberforstwart 1 )
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8
Steuerinspektor
2) Beamte, Soldaten und Angehörige des Zivilschutz-
Technischer Amtsinspektor
Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor korps, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Ab-
schlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt
Technischer Bundesbahninspektor 2)
als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, er-
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor halten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von
Technischer Fernmeldeinspektor 2) 58,60 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs
Technischer Postbetriebsinspektor der höheren technischen Lehranstalt keine Dienst-
Technischer Postinspektor 2) bezüge gezahlt wurden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 643
Besoldungsgruppe 10
737,90 - 777,90 - 817,90 - 857,90 - 897,90 - 937,90 - 977,90 - 1017,90 -
1057,90 - 1097,90 - 1137,90 - 1177,90 - 1217,90 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz
Ar chi vo berinspek tor Oberleutnant im Bundesgrenzschutz 1)
Bibliotheksoberinspektor Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz 1)
Bundesbahnoberinspektor Oberstabsfeldwebel
Fernmeldeo berinspek tor Oberstabsbootsmann
J ustizo berinspek tor Oberleutnant 1)
Konsulatssekretär Erster Klasse Oberleutnant zur See 1)
Kriminaloberkommissar Oberstabsmeister im Zivilschutzkorps
Oberförster Oberzugführer im Zivilschutzkorps 1)
Oberlotse 1)
Oberpostmeister
Mittelbarer Bundesdienst
Postoberbauinspektor 1)
Postoberinspektor Ar chi vo berinspektor
Regierungsoberbauinspektor 1) Bankoberinspektor
Regierungsoberinspektor Bibliotheksoberinspektor
Regierungsvermessungsoberinspektor 1) Verwaltungsoberinspektor 1)
Seekapitän 1)
Steueroberinspektor
Technischer Bundesbahnoberinspektor 1) 1) Beamte, Soldaten und Angehörige des Zivilschutz-
Technischer Fernmeldeoberinspektor 1) korps, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Ab-
Technischer Postoberinspektor 1) schlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt
Technischer Regierungsoberinspektor 1 ) als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, er-
Verwaltungsoberinspektor 1) halten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von
58,60 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs
Zolloberinspektor 1)
der höheren technifichen Lehranstalt keine Dienst-
Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz bezüge gezahlt wurden.
Besoldungsgruppe 11
887,40 - 928,30 - 969,20 - 1010,10 - 1051,00 - 1091,90 - 1132,80 - 1173,70 -
1214,60 - 1255,50 - 1296,40 - 1337,30 - 1378,20 - 1419,10 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Fernmeldeamtmann
Archivamtmann Technischer Postamtmann
Bibliotheksamtmann Technischer Regierungsamtmann
Bundesbahnamtmann Verwaltungsamtmann
Fernmeldeamtmann Zollamtmann
Forstamtmann Hauptmann im Bundesgrenzschutz
Justizamtmann Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz
Kanzler
Hauptmann
Kriminalhauptkommissar
Kapitänleutnant
Postamtmann
Postbauamtmann Bereitschaftsführer im Zivilschutzkorps
Regierungsamtmann
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsbauamtmann
Regierungsvermessungsamtmann Archivamtmann
Seeoberkapitän Bankamtmann
Steueramtmann Bibliotheksamtmann
Technischer Bundesbahnamtmann Verwaltungsamtmann
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Besoldungsgruppe 12
965,20 - 1011,10 - 1057,00 - 1102,90 - 1148,80 - 1194,70 - 1240,60 -
1286,50 - 1332,40 - 1378,30 - 1424,20 - 1470,10 - 1516,00 - 1561,90 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Verwaltungsoberamtmann
Amtsrat Zollrat
Archivoberamtmann Hauptmann im Bundesgrenzschutz 2 )
Bibliotheksoberamtmann Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 2)
Bundesbahnoberamtmann
Fachschuloberlehrer 1 ) Hauptmann 2)
Fernmeldeoberamtmann Kapitänleutnant 2)
Forstoberamtmann Bereitschaftsführer im Zivilschutzkorps 2)
J ustizo beram tmann
Kanzler Erster Klasse (soweit nicht in der Besol- Mittelbarer Bundesdienst
dungsgruppe A 13) Ar chi vo beram tmann
Postoberamtmann Bankamtsrat
Postoberbauamtmann Bankoberamtmann
Regierungsoberamtmann Bibliotheksoberamtmann
Regierungsoberbauamtmann Verw al tungso ber am tmann
Regierungsvermessungsober am tmann
Seehauptkapitän (soweit nicht in der Besoldungs-
L) Fachschuloberlehrer mit herausgehobenem Aufgaben-
gruppe A 13)
kreis erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine
Steuerrat ruhegehaltfähige Stellenzulage von 80 DM.
Technischer Bundesbahnoberamtmann 2) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des
Technischer Fernmeldeoberamtmann Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl
Technischer Postoberamtmann der für diese .Ämter/Dienstgrade ausgebrachten. Plan-
Technischer Regierungsoberamtmann stellen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 645
Besoldungsgruppe 13
1081,00 - 1126,90 - 1172,80 - 1218,70 - 1264,60 - 1310,50 - 1356,40 -
1402,30 - 1448,20 - 1494,10 - 1540,00 - 1585,90 - 1631,80 - 1677,70 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Bundesbahnoberamtsrat
Technischer Fernmeldeoberamtsrat
Archivober mn tsra l
Technischer Postoberamtsrat
Archivrat
Technischer Regierungsoberamtsrat
Bergrat
Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der Besol-
Bibliotheksoberamtsrat
dungsgruppe A 14) 2)
Bibliotheksrat
Verwaltungsoberamtsrat
Bundesbahnoberamtsrat
Verwaltungsrat
Bundesbahnrat
Wissenschaftlicher Rat
Fachschuldirektor 1)
Fernmeldeoberamtsrat Major im Bundesgrenzschutz
Forstmeister Stabsarzt im Bundesgrenzschutz
Forstoberamtsrat Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz
Justizoberamtsrat Stabsingenieur
Kanzler Erster Klasse (soweit nicht in der Besol- Major
dungsgruppe A 12) Korvettenkapitän
Konsul Stabsapotheker
Kustos Stabsarzt
Legationsrat Stabsveterinär
Militärpfarrer (soweit nicht in der Besoldungs-
gruppe A 14) Abteilungsführer im Zivilschutzkorps
Oberamtsrat Stabsarzt im Zivilschutzkorps
Obersteuerrat
Oberzollrat Mittelbarer Bundesdienst
Postbaurat
Posto beram tsr a t Archivoberamtsrat
Postoberbauamtsrat Archivrat
Postrat Bankoberamtsrat
Regierungsapotheker Bankrat
Regierungsbaurat Bi bliothekso beram tsra t
Regierungsfischereirat Bibliotheksrat
Regierungsgeologe Kustos
Regierungsgewerberat Medizinalrat
Regierungskriminalrat Verwaltungsoberamtsrat
Regierungslandwirtschaftsrat Verwaltungsrat
Regierungsmedizinalrat Wissenschaftlicher Rat
Regierungsoberamtsrat
Regierungsoberbauamtsrat
Regierungsrat 1) Fachschuldirektoren mit besonderen Aufgaben erhal-
Regierungsvermessungsrat ten, wenn ihr Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 12
Regierungsveterinärrat ist, nach Maßgabe des Haushaltsplanes von der neun-
Seehauptkapitän (soweit nicht in der Besoldungs- ten Dienstaltersstufe an eine ruhegehaltfähige Stellen-
gruppe A 12) zulage von 126 DM.
Studienrat 2) His zur siebenten Dienstaltersstufe
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Besoldungsgruppe 14
1111,00 -- 1174,80 - 1238,60 - 1302,40 - 1366,20 - 1430,00 - 1493,80 -
1557,60 - 1621,40 - 1685,20 - 1749,00 - 1812,80 - 1876,60 - 1940,40 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Bibliotheksoberrat Oberstleutnant
Bundesbahnoberrat Fregattenkapitän
Direktor der Bundeshauptkasse Oberstabsapotheker
Konsul Erster Klasse Oberstabsarzt
Legationsrat Erster Klasse 1) Oberstabsveterinär
Militärpfarrer (soweit nicht in der Besoldungs- Oberabteilungsführer im Zivilschutzkorps
gruppe A 13)
Oberstabsarzt im Zivilschutzkorps
Oberarchivrat
Oberbergrat Mittelbarer Bundesdienst
Oberforstmeister
Oberpostbaurat Bankoberrat
Oberpostrat Bibliotheksoberrat
Oberregierungsapotheker Medizinaloberrat
Oberregierungsbaurat Museumsdirektor
Oberregierungsgeologe Oberarchivrat
Oberregierungsgewerberat Oberkustos
Oberregierungskriminalrat Verwaltungsoberrat
0 b erregi erungsl and wirtschaf tsr a t Wissenschaftlicher Oberrat
Oberregierungsmedizinalrat
Oberregierungsrat 1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-
Oberregierungsvennessungsrat schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Bot-
Oberregierungsveterinärrat schafter" oder „Gesandter".
Oberstudienrat 2 ) 2
) Oberstudienräte als ständige Vertreter von Oberstu-
Studiendirektor 3) diendirektoren erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der Besol- zulage von 150 DM.
dungsgruppe A 13) 4 ) 3) Studiendirektoren erhalten eine Amtszulage von 150
Verwaltungsoberrat DM.
Wissenschaftlicher Oberrat 4) Von der achten Dienstaltersstufe an. Erhält zwei und
vier Jahre nach Erreichen der vierzehnten Dienstalters-
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz stufe ein um je eine weitere Dienstalterszulage er-
Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz höhtes Grundgehalt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 647
Besoldungsgruppe 15
1258,50 - 1328,20 - 1397,90 - 1467,60 - 1537,30 - 1607,00 - 1676,70 -
1746,40 - 1816,10 - 1885,80 - 1955,50 - 2025,20 - 2094,90 - 2164,60 -
2234,30 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz
Oberstleutnant 3)
Archivdirektor
Fregattenkapitän 3 )
Bibliotheksdirektor
Oberfeldapotheker
Botschaftsrat 1)
Flottillenapotheker
Bundesbahndirektor
Oberfeldarzt
Direktor des Bundesschleppbetriebes
Flottillenarzt
Generalkonsul (soweit nicht in den
Oberfeldveterinär
Besoldungsgruppen A 16, B 3 und B 5)
Landforstmeister Mittelbarer Bundesdienst
Militärdekan (soweit nicht in der
Besoldungsgruppe A 16) Bankdirektor (soweit nicht in den
Oberpostdirektor Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5 und B 8)
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 2 ) Bibliotheksdirektor
Oberstudiendirektor Direktor des Geheimen Staatsarchivs
Regierungsbaudirektor der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Regierungsdirektor Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts
Regierungsgewerbedirektor der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Regierungskriminaldirektor Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
Regierungsmedizinaldirek tor der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Regierungsvermessungsdirektor Medizinaldirektor
Senatsrat beim Bundespatentgericht 2) Museumsdirektor und Professor (soweit nicht in der
Verwaltungsdirektor Besoldungsgruppe A 16)
Vortragender Legationsrat Verwaltungsdirektor
Verwaltungsgerichtsdirektor 2 )
Wissenschaftlicher Direktor 1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-
Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen
schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-
Institut schafter" oder „Gesandter".
Zweiter Direktor der Römisch-Germanischen 2
) Erhält zwei und vier Jahre nach Erreichen der fünf-
Kommission in Frankfurt (Main) zehnten Dienstaltersstufe ein um je eine weitere
Dienstalterszulage erhöhtes Grundgehalt.
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 3) 3
) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des
Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz 3) Haushaltsplanes
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Besoldungsgruppe 16
1420,90 - 1499,50 - 1578,10 - 1656,70 - 1735,30 - 1813,90 - 1892,50 -
1971,10 -- 2049,70 - 2128,30 - 2206,90 - 2285,50 - 2364,10 - 2442,70 -
2521,30 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Oberlandforstmeister (soweit nicht in der
Abteilungspräsident Besoldungsgruppe B 3)
Botschafter (soweit nicht in den Vortragender Legationsrat Erster Klasse (soweit
Besoldungsgruppen B 3, B 5 und B 8) nicht in Besoldungsgruppe B 3)
Botschaftsrat Erster Klasse Oberst im Bundesgrenzschutz
Direktor beim Bundeskartellamt 1) Oberstarzt im Bundesgrenzschutz
Direktor der Bundesstelle Oberst
für Außenhandelsinformation Kapitän zur See
Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung Oberstapotheker
ausländischer Flüchtlinge Flottenapotheker
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes Oberstarzt
Direktor einer Erprobungsstelle (soweit nicht in der Flottenarzt
Besoldungsgruppe B 3) Oberstveterinär
Finanzpräsident (soweit nicht in der Bereichsführer im Zivilschutzkorps
Besoldungsgruppe B 3) Bereichsarzt im Zivilschutzkorps
Generalkonsul (soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15, B 3 und B 5) Mittelbarer Bundesdienst
Gesandter (soweit nicht in den Bankdirektor (soweit nicht in den
Besoldungsgruppen B 3 und B 5) Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5 und B 8)
Leitender Direktor beim Bundesmonopolamt Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Olden-
für Branntwein burg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung)
Leitender Regierungsbaudirektor Direktor der Staatsbibliothek der Stiftung
Leitender Regierungsdirektor Preußischer Kulturbesitz
Leitender Regierungskriminaldirektor Leitender Medizinaldirektor
Leitender Regierungsmedizinaldirektor Leitender Verwaltungsdirektor
Leitender Regierungsvermessungsdirektor Museumsdirektor und Professor (soweit nicht
Leitender Verwaltungsdirektor in der Besoldungsgruppe A 15)
Militärdekan (soweit nicht in der
Besoldungsgruppe A 15) 1) Die am 31. Dezember 1962 im Amt befindlichen Be-
Ministerialrat (soweit nicht in der amten erhalten für ihre Person Bezüge der Besoldungs-
Besoldungsgruppe B 3) gruppe B 3.
Nr. 38 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 649
Anhang zur Besoldungsordnung A
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldun9s9ruppe Besoldungsgruppe 6
UnmHtelbarer Bundesdienst Unmittelbarer Bundesdienst
Bahnhelfer Betriebsobermeister
Kastellan Oberschleusenmeister
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 2) Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)
Oberbahnwart
Schleusenoberwä.rter
Technischer Gehilfe Besoldungsgruppe 7
Unmittelbarer Bundesdienst
Besoldungsgruppe 2
Litograph
Unmittelbarer Bundesdienst Oberpräparator
Laborant
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)
Oberwerkmann Besoldungsgruppe 8
Schiffsführer Unmittelbarer Bundesdienst
Werkmann Lokomotivbetriebsinspektor
Grenzoberjäger
Mittelbarer Bundesdienst Besoldungsgruppe 9
Betriebsassistent
Unmittelbarer Bundesdienst
Besoldungsgruppe 3 Kriminalinspektor
Unmittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent Bes o 1 dun g s g r u p p e 13
Magazinmeister Unmittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Kanzleiassistent Oberstabsarzt „
Marineoberstabsarzt
Besoldungsgruppe 4
Unmittelbarer Bundesdienst
Postkraftwagenführer Bes o 1 dun g s g r u p p e 14
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz Unmittelbarer Bundesdienst
Militäroberpfarrer
Besoldungsgruppe 5 Wissenschaftlicher Rat und Professor
Unmittelbarer Bundesdienst beim Bundesgesundheitsamt
Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6) Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz
Schleusenmeister
Oberfeldarzt
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz Flottillenarzt
Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
BesoldunQ"sgruppe 1
2234,30 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Direktor und Professor bei der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt 1)
Direktor und Professor bei der Biologischen Bundes-
Direktor und Professor beim Bundesgesundheits-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft 1)
amt 1)
Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für
Direktor und Professor
Bodenforschung 1)
(bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten) 1)
Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für
Materialprüfung 1) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Besoldungsgruppe 2
2659,30 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Leitender Direktor und Professor bei der Physika-
Abteilungspräsident lisch-Technischen Bundesanstalt 2 )
- nur als Leiter besonders großer und bedeuten- Leitender Direktor und Professor
der Abteilungen bei Mittel- und Oberbehörden - bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten 2)
Direktor der Ozeanographischen Forschungsanstalt Leitender Direktor und Professor beim Bundes-
der Bundeswehr gesundheitsamt 2)
Direktor des Instituts für Landeskunde Leitender. Direktor und Professor beim Deutschen
Direktor des Instituts für Raumforschung Hydrographischen Institut
Direktor und Professor bei der Biologischen Bundes- Senatspräsident beim Bundespatentgericht
anstalt für Land- und Forstwirtschaft 1) Präsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Präsident der Bundesanstalt für Wasserbau
Bodenforschung 1 ) Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Materialprüfung 1 ) (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Direktor und Professor bei der Physikalisch-Tech- Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes 3 )
nischen Bundesanstalt 1 ) Vizepräsident des Bundeskriminalamtes 3)
Direktor und Professor beim Bundesgesundheits- Vizepräsident einer Bundesbahndirektion (sofern
amt 1 ) der Präsident der Besoldungsgruppe B 5 ange-
Direktor und Professor des Institutes für chemisch- hört) 3 )
technische Untersuchungen Vizepräsident einer Oberpostdirektion (sofern der
Direktor und Professor Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 3 )
(bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten) 1) Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes 3 )
Leitender Direktor und Professor bei der Biolo-
gischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- Mittelbarer Bundesdienst
schaft Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (sofern der
Leitender Direktor und Professor bei der Bundes- Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 3)
anstalt für Bodenforschung 2)
Leitender Direktor und Professor bei der Bundes-
anstalt für Materialprüfung 2 )
Leitender Direktor und Professor bei der Bundes- 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 1
anstalt für Straßenwesen 2) Soweit nicht in dfü Besoldungsgruppe B 3
Leitender Direktor und Professor bei der Bundes- 3) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter
forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere einer Abteilung
Besoldungsgruppe 3
2797,30 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Direktor im Geophysikalischen Beratungsdienst der
Botschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen Bundeswehr
A 16, B 5 und B 8) Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Institutes in Paris
Beschaffung Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Direktor beim Bundesausgleichsamt Institutes in Rom
Direktor beim Statistischen Bundesamt Erster Direktor und Professor beim Deutschen
Direktor der Akademie für Wehrverwaltung und Archäologischen Institut
Wehrtechnik
D~rektor der Bundeszentrale für politische Bildung Erster Direktor und Professor der Römisch-Germa-
nischen Kommission in Frankfurt (Main)
Direktor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für
Luftfahrtgerät Erster Direktor und Professor beim Bundesgesund-
Direktor des Institutes für angewandte Geodäsie heitsamt
Direktor einer Erprobungsstelle (soweit nicht in der Finanzpräsident (soweit nicht in der Besoldungs-
Besoldungsgruppe A 16) gruppe A 16)
Direktor eines Marinearsenals Generalkonsul (soweit nicht in den Besoldungs-
Direktor im Bundesnachrichte11dienst 1) gruppen A 15, A 16 und B 5)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967 651
Gesandter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen Vizepräsident und Professor des Bundesgesundheits-
A 16 und B 5) amtes
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Tech-
Leitender Direktor und Professor bei der Bundesan- nischen Bundesanstalt
stalt für Bodenforschung 2) Vortragender Legationsrat Erster Klasse (soweit
Leitender Direktor und Professor bei der Bundes- nicht in der Besoldungsgruppe A 16) 8)
anstalt für Materialprüfung 2 )
Oberst im Bundesgrenzschutz 6)
Leitender Direktor und Professor bei der Physika-
Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 6)
lisch-Technischen Bundesanstalt 2 )
Leitender Direktor und Professor beim Bundesge- Oberst 6)
sundheitsamt 2) Kapitän zur See 6 )
Leitender Direktor und Professor (bei wissenschaft- Oberstapotheker 6)
lichen Forschungsanstalten) 2) Flottenapotheker 6)
Ministerialrat (soweit nicht in der Besoldungsgruppe Oberstarzt 6)
A 16) 3 ) Flottenarzt 6 )
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungs- Oberstveterinär 6)
hofes Bereichsführer im Zivilschutzkorps 6)
Oberlandforstmeister (soweit nicht in der Besol- Bereichsarzt im Zivilschutzkorps 6)
dungsgruppe A 16) 3 )
Präsident der Bundesbaudirektion Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundessortenamtes Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgrup-
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost pen A 15, A 16, B 5 und B 8)
Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
den Besoldungsgruppen B 5 und B 6) (als Stellvertreter des Kurators)
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt
(soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2) Oldenburg-Bremen (als Vorsitzender der Ge-
Präsident und Professor der Biologischen Bundes- schäftsführung)
anstalt für Land- und Forstwirtschaft Generaldirektor und Professor der ·Staatlichen
Präsident und Professor der Bundesforschungsan- Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
stalt für Viruskrankheiten der Tiere Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
Präsident und Professor des Deutschen Hydrogra- Preußischer Kulturbesitz
phischen Institutes Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
Vizepräsident des Bundesamtes für zivilen Bevöl- rung
kerungsschutz Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in
Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das den Besoldungsgruppen B 4, B 5 und B 6)
Versicherungs- und Bausparwesen
Vizepräsident des Bundeskartellamtes 4) Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (sofern der
Vizepräsident des Bundespatentgerichtes Präsident der Besoldungsgruppe B 6 angehört) 5 )
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes 1) Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers
Vizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-
Vizepräsident des Deutschen Patentamtes gesehene Amtsbezeichnung zu führen.
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral- 2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2
amtes 3
) 25 v. H. der Gesamtzahl der bei jeder obersten Bundes-
Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes behörde und der Hauptverwaltung der Deutschen Bun-
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion· (sofern desbahn für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
der Präsident der Besoldungsgruppe B 6 ange- ') Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte
hört) 5) erhält für seine Person Bezüge der Besoldungsgruppe
Vizepräsident einer Oberpostdirektion (sofern der B 5.
6
) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter
Präsident der Besoldungsgruppe B 6 angehört) 5)
einer Abteilung
Vizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung 5) 8
) a) im Ministerium 25 v. H. der Gesamtzahl der für
Vizepräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes 5) diese Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Planstellen
Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für b) außerhalb des Ministeriums auf herausgehobenen
Materialprüfung Dienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
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Besoldungsordnung A
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