Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1967 621
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes fleisch, für Eier und für Geflügelfleisch dient, treten
erlassen werden, gelten im Lmd Berlin nach § 14 seine Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli 1967, die
des Dritten Ubt)rleitungsgcsetzes. §§ 13 bis 18 jedoch am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Soweit dieses Gesetz zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen
§ 24
Wirtschaftsgemeinschaft für Reis dient, treten seine
(1) Soweit dieses Gesetz der Durchführung der Vorschriften mit der Errichtung dieser Marktorgani-
gemeinsamen Mark lorgan isc1Uonen der Europäischen sation in Kraft. Der Bundesminister gibt diesen Zeit-
Wirtschüftsgemcinschaft für Getreide, für Schweine- punkt im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Bundesgesetzblatt
Teil II
Inhalt Seite
Nr. 30, ausgegeben am 30. Juni 1967
23. 6. 67 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1945
28. 6. 67 Einhundertundfünfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzun-
gen und Zollkontingente 1967 - Agrarwaren -- II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1957
28. 6. 67 Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Seidengarne -- 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959
28. 6. 67 Einhundertvierzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontin-
gent für Rohmagnesium - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1960
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung BunJesanzeiqer lnk raft-
Nr. vom tretens
22. 5. 67 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffohrlsdircktion Kiel für die Schiffahrt auf der
Trave 113 22.6. 67 1. 7. 67
19. 6. 67 Berichtigung der Verordnung über die Meldung
von Raps- und Rübs<msamen 113 22.6.67
20. 4. 67 Verordnung zur Änderung der Bestimmungen
über die Form des Widerspruchs im Waren-
zeicheneintragungsvc!rfahren 117 28.6.67 29.6.67
Bumlesqcsctzbl. 111 423-1-2
29. 5. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-
kehr durch das Sturmflut-Sperrwerk im Freiburger
Hafenpriel 118 29.6.67 1. 7. 67
22. 6. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg zur Sicherung des
Verkehrs auf der Elbe im Bereich der Kaianlage
vor Brunsbüttelkoog und über die Aufhebung der
Hamenfischerei auf der Nordostreede 118 29.6.67 29.6.67
29. 6. 67 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 119 30.6.67 1. 7. 67
Buntlcsqcsel.zhl. III 7400-1
29. 6. 67 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 119 30.6.67 30.6.67
Buntlcsgcselzbl. III 7400-1-1
6. 6. 67 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Duisburg über die Verteilung von Frachtgut im
Binnenschiffsver kehr 119 30. 6.67 1. 7. 67
16. 6. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über das Befahren
des Fleths in Buxtehude (Este) 119 30.6.67 25. 7.67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
12. 6. 67 Verordnung Nr. 118/67/EWG der Kommission über
bestimmte Ubergangsbcstimmungen für Raps- und
Rübsens amen 113 13.6.67 2209
14. 6.67 Verordnung Nr. 119/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 114 15.6.67 2221
13.6.67 Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Getreide 117 19.6.67 2269
13.6.67 Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Schweine-
fleisch 117 19.6.67 2283
13.6. 67 Verordnung Nr. 122/67/EWG des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Eier 117 19.6.67 2293
617
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 A11sp;cgeben zu Bonn am 6. Juli 1967 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
30. 6. 67 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide, Reis, Schweine-
fleisch, Eier und Geflügelfleisch (Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch,
Eier und Geflüge1fleisch} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
D11ndtiS\J<es0!.zbl. lll 7400-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BlrnclE)sgescl.zbldLI. Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
Rcchlsvorschriflen der :Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
Gesetz
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide,
Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch
(Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch,
Eier und Geflügelfleisch)
Vom 30. Juni 1967
Der Bundcslüq hal mit Zustimmung des Bundes- ist die Kaution durch Hinterlegung einer Geldsumme
rates das folgende Gesetz beschlossen: ;zugunsten oder durch Bankbürgschaft gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Die Kaution
§ 1 wird von der . zuständigen Marktordnungsstelle
(§ 11) verwaltet.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- (2) Die Entscheidung über den Verfall der Kau-
nen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für tion trifft die zuständige Marktordnungsstelle. Die
Getreide, für Reis, für Schweinefleisch, für Eier und Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik
für Geflügelfleisch (gemeinsame Marktorganisatio- Deutschland.
nen).
§ 2 § 4
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz nach den ge- Die zuständige Marktordnungsstelle setzt auf An-
meinsamen Marktorganisationen ist die Einfuhr- trag die Abschöpfungssätze und die Prämien in der
oder Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirt- Einfuhrlizenz fest, soweit dies im Rahmen der ge-
schaftsgesetz. meinsamen Marktorganisationen vorgesehen ist.
(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden die
Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und die
§ 5
dazu ergangenen Rechtsvorschriften Anwendung, so-
weit sich nicht aus Verordnungen im Rahmen der Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
gemeinsamen Marktorganisationen etwas anderes und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im
ergibt oder dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas schaft und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
anderes bestimmen. nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vor-
schriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die
§ 3 Höhe und das Verfahren bei
(1) Ist die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhr- 1. Ausfuhrerstattungen,
lizenz von der Stellung einer Kaution abhängig, so 2. Produktionserstattungen und
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. Ubergangsvergütungen, selbe gilt, soweit in Rechtsverordnungen nach § 5
Nr. 1 und 2 eine Marktordnungsstelle als zuständige
soweit dies zur Durchführung der gemeinsamen
Stelle bestimmt ist. Für das außergerichtliche Vor-
Marktorganisationen erforderlich ist.
verfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 bis 259
der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe sinn-
gemäß, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf der
Einspruch gegeben ist und an die Stelle des Finanz-
§ 6 amtes die zuständige Marktordnungsstelle tritt.
(1) Interventionsstelle ist die zuständige Markt-
ordnungsstelle. (2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid zu-
grunde gelegte Abschöpfungssatz oder der in einem
(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Erstattungsbescheid zugrunde gelegte Erstattungs-
Bundesministers die zur Durchführung der Inter- satz in einem Verfahren nach Absatz 1 geändert
vention erforderlichen Richtlinien bekannt. worden, so wird der Abschöpfungsbescheid oder der
Erstattungsbescheid von Amts wegen durch einen
neuen Bescheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der
Reichsabgabenordnung gilt sinngemäß.
§ 7
(3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungs-
Für Maßnahmen, die im Rahmen der gemein- beträgen Entscheidungen zugrunde, die in der Ein-
samen Marktorganisationen bei Marktstörungen fuhrlizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung
oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, des Abschöpfungsbetrages in dem Abschöpfungs-
gelten, sofern die Maßnahmen nicht vom Rat oder bescheid nicht mit der Begründung angefochten
der Kommission der Europäischen Wirtschafts- werden, daß die in der Einfuhrlizenz getroffene Ent-
gemeinschaft unmittelbar getroffen werden, die fol- scheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann
genden Vorschriften: nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des
1. Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes zu- Abschöpfungssatzes in der Einfuhrlizenz erhoben
lässigen Maßnahmen können auch zur Wahrung werden.
der durch die gemeinsamen Marktorganisationen
geschützten Belange getroffen werden. Die Maß-
nahmen können im Genehmigungsverfahren nach § 9
dem Außenwirtschuftsgesetz, insbesondere durch (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
die Aussetzung der Erteilung von Lizenzen oder stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung nach erlassen, soweit dies zur Durchführung von Ver-
dem Außenwirtschaftsgesetz getroffen werden; ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des
die Rechtsverordnungen werden vom Bundes- Rates oder der Kommission der Europäischen Wirt-
minister im Einvernehmen mit dem Bundes- schaftsgemeinschaft erforderlich ist, die im Rahmen
minister für Wirtschaft ohne Zustimmung des der Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisatio-
Bundesrates erlassen. nen ergehen, und soweit diese Verordnungen, Richt-
2. Im übrigen kann der Bundesminister im Einver- linien und Entscheidungen nicht auf Grund der Er-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mächtigungen der §§ 5 und 7 durchgeführt werden
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- können.
mung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen
(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnisse
Maßnahmen treffen und hierbei insbesondere
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Vorschriften erlassen über eine Erhöhung oder
Ermäßigung von Eingangsabgaben, über Mindest- mung des Bundesrates auf einzelne Bundesminister
preise, Verwendungsbeschränkungen und Ver- übertragen.
pflichtungen des Einführers, die einzuführenden
Erzeugnisse der zuständigen Marktordnungsstelle
zur Ubernahme zu überlassen, sowie bei Getreide § 10
auch über Vermahlungsregelungen und Bei- (1) In Rechtsverordnungen nach § 5 Nr. 1 und 2
mischungspflichten. Für die Mitwirkung des Bun- kann eine Marktordnungsstelle oder die Bundes-
destages und des Bundesrates bei den Rechts- finanzverwaltung, in Rechtsverordnungen nach § 5
verordnungen gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirt- Nr. 3, §§ 7 und 9 kann eine Marktordnungsstelle als
schaftsgesetzes entsprechend. für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt
werden.
(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
§ 8 nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die bedarf, eine Marktordnungsstelle als zuständige
Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien in Stelle für die Durchführung der vom Rat oder der
Einfuhrlizenzen sowie über Ausfuhr- und Produk- Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-
tionserstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben. schaft im Rahmen der gem2insamen Marktorganisa-
An die Stelle des Finanzamtes tritt dabei im Falle tionen erlassenen Durchführungsvorschriften be-
des § 4 die zuständige Marktordnungsstelle; das- stimmen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1967 619
§ 11 liehen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht
ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheim-
Zuständige Markl.ordnunrJsstelle im Sinne dieses
Gesetzes ist licht.
1. für die gemeinsamen Marktorganisationen für (2) Eine Ordnungswidrigkeit
Getreide und für Reis 1. nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis
die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
Futtermittel, 2. nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 kann mit einer Geld-
2. für die gemeinsame Marktorganisation für buße bis zu zehntausend Deutsche Mark
Schweinefleisch geahndet werden.
die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
Fleisch und Fleischerzeugnisse, § 14
3. für die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1) Die Bußgeldvorschriften des § 13 gelten auch
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-
schaft und gan einer juristischen Person, als Mitglied eines
solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
4. für die gemeinsame Marktorganisation für Ge-
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als
flügelfleisch
gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche
schaft. die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-
sam ist.
§ 12 (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
Wird in Rechtsverordnungen nach § 28 Abs. 2 a
des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-
Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes einer bestimm-
mens eines anderen beauftragt oder von diesem
ten Stelle die Zuständigkeit für einzelne Erzeugnisse
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verantwor-
der in § 28 Abs. 2 a Satz 1 des Außenwirtschafts-
tung Pflichten zu erfüllen, welche dieses Gesetz
gesetzes genannten Marktorganisationen der Euro-
oder die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft übertragen, so ist
nungen auferlegen.
diese Stelle insoweit auch zuständig für die Durch-
führung dieser Marktorganisation. Dies gilt nicht,
§ 15
soweit die Durchführung der Bundesfinanzverwal-
tung übertragen ist. (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine in
§ 13 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann
gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens
§ 13
oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung beru-
fenen Organs einer juristischen Person oder einen
1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-
vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Perso-
licher Art macht oder benutzt, um für sich oder
nenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt
einen anderen eine Genehmigung oder Bescheini-
werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre
gung zur erschleichen, die nach einer zur Durch-
Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß
führung der gemeinsamen Marktorganisationen
hierauf beruht.
vom Rat oder der Kommission der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnung (2) Die Geldbuße bestimmt sich bei vorsätzlicher
oder nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes Aufsichtspflichtverletzung nach dem Höchstmaß der
erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, für den Verstoß angedrohten Geldbuße. Bei fahr-
lässiger Aufsichtspflichtverletzung beträgt sie bis zur
2. entgegen einer der in Nummer 1 bezeichneten Hälfte dieses Höchstmaßes.
Rechtsvorschriften einer Meldepflicht zuwider-
handelt oder entgegen § 20 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 44 des Außenwirtschaftsgeset- § 16
zes eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht voll- (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
ständig oder nicht fristgemäß erteilt, Geschäfts- lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-
unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht schen Person oder als vertretungsberechtigter Gesell-
fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfun- schafter einer Personenhandelsgesellschaft eine
gen verweigert oder Ordnungswidrigkeit nach § 13 oder § 15, so kann
3. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgeset- auch gegen die juristische Person oder die Personen-
zes) von Umständen, die nach den gemeinsamen handelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe
Marktorganisationen, nach diesem Gesetz oder dieser Vorschriften festgesetzt werden.
nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes er- (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
lassenen Rechtsverordnung erheblich sind, da- gilt auch für das Entgelt, das die juristische Person
durch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-
oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Auf- nungswidrigkeit empfangen und für den Gewinn,
bewahrung ihm nach handels- oder steuerrecht- den sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.
'
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 17 schaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im zu leisten. Die Kaution wird von der Einfuhr-
Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren. und Vorratsstelle verwaltet.
(4) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
§ 18 desrates bedarf, die Höhe der Kaution im Rahmen
der hierzu vom Rat oder der Kommission erlasse-
Gegenstände, auf die sich eine der in § 13 mit nen Verordnungen.
Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können
eingezogen werden. Im übri~Jcn gelten die Vor- (5) Die Entscheidung über den Verfall der
schriften des Außenwirtschaftsgesetzes über die Kaution trifft die Einfuhr- und Vorratsstelle. Die
Voraussetzungen der Einziehung, das selbständige Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik
Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent- Deutschland."
sprechend. 3. In § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „für
die Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 Buchsta-
§ 19 ben b bis e der Verordnung Nr. 13/64/EWG" ge-
Die §§ 42 und 43 Abs. 4 bis 6 des Außenwirt- strichen.
schaftsgesetzes gelten entsprechend mit der Maß-
gabe, daß die Rechtsverordnung des Bundesministers § 22
der Finanzen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 nicht der § 28 des Außenwirtschaftsgesetzes wird wie folgt
Zustimmung des Bundesrates bedarf. geändert:
1. In Absatz 2 werden die Nummern 3 bis 6 ge-
strichen.
§ 20
§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für die Ver-
2. Es wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
waltungsbehörde und die zuständige Marktord- ,, (2 a) Ausschließlich zuständig sind im Bereich
nungsstelle auch, soweit dies erforderlich ist, um des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit Er-
die Einhaltung der im Rahmen der gemeinsamen zeugnissen der Marktorganisationen der Euro-
Marktorganisationen vom Rat oder der Kommission päischen Wirtschaftsgemeinschaft
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlasse-
1. für Getreide und für Reis
nen Verordnungen, dieses Gesetzes und der zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts- die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide
verordnungen zu überwachen. und Futtermittel,
2. für Schweinefleisch und für Rindfleisch
die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
§ 21 Fleisch und Fleischerzeugnisse,
Das Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch- 3. für Milch und Milcherzeugnisse und für Fette
erzeugnisse vom 28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,
S. 821), zuletzt geändert durch die Finanzgerichts- 4. für Zucker
ordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1477), wird wie folgt geändert: die Einfuhrstelle für Zucker und
5. für Eier und für Geflügelfleisch
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Buchstaben b
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
bis e" gestrichen.
schaft
2. § 4 erhält folgende Fassung: nach den §§ 5 bis 16. Der Bundesminister für
,, (1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz für die in Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird er-
Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
genannten Erzeugnisse ist die Einfuhr- oder Aus- minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung,
fuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschafts- die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
gesetz. zur Vereinfachung der Durchführung der Markt-
organisationen der Europäischen Wirtschafts-
(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden
gemeinschaft und zur Wahrung des Sachzusam-
die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes
menhanges für einzelne Erzeugnisse dieser Markt-
und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften An-
wendung, soweit sich nicht aus Verordnungen organisationen die Zuständigkeit abweichend von
Satz 1 auf eine andere dort genannte Stelle zu
des Rates oder der Kommission etwas anderes
ergibt oder dieses Gesetz oder die auf Grund übertragen. Die Vorschrift des § 27 findet keine
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung."
nicht etwas anderes bestimmen.
§ 23
(3) Ist die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhr-
lizenz von der Stellung einer Kaution abhängig, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
so ist die Kaution durch Hinterlegung einer des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Geldsumme zugunsten oder durch Bankbürg- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1967 621
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes fleisch, für Eier und für Geflügelfleisch dient, treten
erlassen werden, gelten im Lmd Berlin nach § 14 seine Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli 1967, die
des Dritten Ubt)rleitungsgcsetzes. §§ 13 bis 18 jedoch am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Soweit dieses Gesetz zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen
§ 24
Wirtschaftsgemeinschaft für Reis dient, treten seine
(1) Soweit dieses Gesetz der Durchführung der Vorschriften mit der Errichtung dieser Marktorgani-
gemeinsamen Mark lorgan isc1Uonen der Europäischen sation in Kraft. Der Bundesminister gibt diesen Zeit-
Wirtschüftsgemcinschaft für Getreide, für Schweine- punkt im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Bundesgesetzblatt
Teil II
Inhalt Seite
Nr. 30, ausgegeben am 30. Juni 1967
23. 6. 67 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1945
28. 6. 67 Einhundertundfünfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzun-
gen und Zollkontingente 1967 - Agrarwaren -- II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1957
28. 6. 67 Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Seidengarne -- 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959
28. 6. 67 Einhundertvierzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontin-
gent für Rohmagnesium - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1960
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung BunJesanzeiqer lnk raft-
Nr. vom tretens
22. 5. 67 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffohrlsdircktion Kiel für die Schiffahrt auf der
Trave 113 22.6. 67 1. 7. 67
19. 6. 67 Berichtigung der Verordnung über die Meldung
von Raps- und Rübs<msamen 113 22.6.67
20. 4. 67 Verordnung zur Änderung der Bestimmungen
über die Form des Widerspruchs im Waren-
zeicheneintragungsvc!rfahren 117 28.6.67 29.6.67
Bumlesqcsctzbl. 111 423-1-2
29. 5. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-
kehr durch das Sturmflut-Sperrwerk im Freiburger
Hafenpriel 118 29.6.67 1. 7. 67
22. 6. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg zur Sicherung des
Verkehrs auf der Elbe im Bereich der Kaianlage
vor Brunsbüttelkoog und über die Aufhebung der
Hamenfischerei auf der Nordostreede 118 29.6.67 29.6.67
29. 6. 67 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 119 30.6.67 1. 7. 67
Buntlcsqcsel.zhl. III 7400-1
29. 6. 67 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 119 30.6.67 30.6.67
Buntlcsgcselzbl. III 7400-1-1
6. 6. 67 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Duisburg über die Verteilung von Frachtgut im
Binnenschiffsver kehr 119 30. 6.67 1. 7. 67
16. 6. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über das Befahren
des Fleths in Buxtehude (Este) 119 30.6.67 25. 7.67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
12. 6. 67 Verordnung Nr. 118/67/EWG der Kommission über
bestimmte Ubergangsbcstimmungen für Raps- und
Rübsens amen 113 13.6.67 2209
14. 6.67 Verordnung Nr. 119/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 114 15.6.67 2221
13.6.67 Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Getreide 117 19.6.67 2269
13.6.67 Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Schweine-
fleisch 117 19.6.67 2283
13.6. 67 Verordnung Nr. 122/67/EWG des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Eier 117 19.6.67 2293
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1967 623
Veröffentlidit im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinsdiaften
Datum und Bezeidinung der Reditsvorschrift
- Ausgabe in deutsdier Spradie -
Nr. vom Seite
13. 6. 67 Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Geflügel-
fleisdi 117 19.6.67 2301
13. 6. 67 Verordnung Nr. 124/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Tomaten 119 20.6.67 2337
13. 6. 67 Verordnung Nr. 125/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Pfirsidie p9 20.6.67 2338
13. 6. 67 Verordnung Nr. 126/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Zitronen 119 20.6.67 2340
13. 6. 67 Verordnung Nr. 127/67/EWG des Rates zur Fest-
legung der besonderen Vorsdiriften für die unter
die Verordnung Nr. 160/66/EWG fallenden Waren,
die aus den assoziierten afrikanisdien Staaten
und Madagaskar oder aus den überseeisdien
Ländern und Gebieten in die Mitgliedstaaten ein-
geführt werden 119 20.6.67 2341
13. 6. 67 Verordnung Nr. 128/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Preise und der wesentlidisten Han-
delsplätze für Getreide für das Wirtsdiaftsjahr
1967/1968 120 21. 6. 67 2349
13. 6. 67 Verordnung Nr. 129/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Standardqualitäten für Weidiweizen,
Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen für das
Wirtsdiaftsjahr 1967/1968 120 21. 6. 67 2352
13. 6. 67 Verordnung Nr. 130/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Standardqualitäten für bestimmte
Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Fein-
grieß sowie der Regeln für die Festsetzung der
Sdiwellenpreise dieser Arten 120 21. 6. 67 2356
13. 6. 67 Verordnung Nr. 131/67/EWG des Rates zur Fest-
legung der Regeln für die Ableitung der Inter-
ventionspreise und für die Festsetzung bestimm-
ter Handelsplätze für Getreide 120 21. 6. 67 2362
13. 6. 67 Verordnung Nr. 132/67/EWG des Rates zur Fest-
legung der Grundregeln für die Intervention bei
Getreide 120 21. 6. 67 2364
13. 6. 67 Verordnung Nr. 133/67/EWG des Rates zur Fest-
legung der Regeln für die Beredinung eines Teil-
betrags der Abschöpfung für geschlachtete
Sdiweine 120 21. 6. 67 2366
13. 6. 67 Verordnung Nr. 134/67/EWG des Rates zur Fest-
legung der Liste der Erzeugnisse, für welche Ein-
sdileusungspreise festgesetzt werden, und zur
Festlegung der Regeln, nach denen der Einsdileu-
sungspreis für geschlachtete Schweine festgesetzt
wird 120 21. 6. 67 2367
13. 6. 67 Verordnung Nr. 135/67/EWG des Rates über die
Beihilfe für Hartweizen 122 22.6.67 2393
13. 6. 67 Verordnung Nr. 136/67/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Verordnung Nr. 142/64/EWG be-
treffend die Erstattung bei der Erzeugung für
Bruchreis, der zur Herstellung von Stärke und
Quellmehl bestimmt ist 122 22.6.67 2394
13. 6. 67 Verordnung Nr. 137/67/EWG des Rates über die
Grundregeln für das sogenannte .System von
Leit- und Folgeerzeugnissen", das die Festsetzung
von Zusatzbeträgen auf dem Schweinefleisch-
sektor ermöglicht 122 22.6.67 2395
13. 6. 67 Verordnung Nr. 138/67/EWG des Rates über die
Festsetzung der Erstattung bei der Erzeugung
von Grob- und Feingrieß von Mais, die in der
Brauereiindustrie Verwendung finden 122 22.6.67 2404
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillun1 1111d lh•zcichnunq de:r Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
21. 6. 67 Vcrordnunq Nr. 139/67/EWG des Rates über die
Grundrc~J(~ln für die Gewiihrung von Erstattungen
bei der Ausfuhr von Getreide und über die
Kriterien für die Festsetzung des Erstattungs-
betr.:igs 125 26. 6. 67 2453
21. 6. 67 Verordnung Nr. 140/67/EWG des Rates über die
Re~Jeln für die vorherige Fl:slsetzung der Ab-
schöpfun~1cn für Getreide 125 26. 6.67 2456
21. 6. 67 Verordnun~r Nr. 141/67/EWG des Rates über die
Festselzung der monatlichen Zuschläge der Preise
für Getreide und bestimmte Arten von Mehl,
Grobgrieß und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr
1967/1968 125 26. 6. 67 2458
21. 6. 67 Verordnung Nr. 142/67/EWG des Rates über Er-
stattungen bei der Ausfuhr von Raps- und
Rübsensam(m sowie von Sonnenblumenkernen 125 26. 6.67 2461
21. 6. 67 Veronlnung Nr. 143/67/EWG des Rates über die
Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter
pflanzlicher Ole 125 26. 6.67 2463
21. 6. 67 Verordnung Nr. 144/67/EWG des Rates über die
allgemeinen Regeln für die Gewährung der Er-
stattungen bei der Ausfuhr von Zucker nach
dritten Ländern 125 26. 6. 67 2464
21. 6. 67 Verordnung Nr. 145/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Vorschriften für die Berechnung der
Abschöpfung und des Einschleusungspreises für
Eier 125 26. 6.67 2467
21. 6. 67 Verordnung Nr. 146/67/EWG des Rates zur Fest-
setzun~J der Vorschriften für die Berechnung der
Abschöpfung und des Einschleusungspreises für
Geflügellleisch 125 26. 6.67 2470
21. 6. 67 Verordnung Nr. 147/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 111/64/EWG hinsichtlich
bestimmter ~Jezuckerter Milcherzeugnisse 125 26.6.67 2476
23. 6. 67 Verordnung Nr. 14B/67/EWG der Kommission zur
Festselzung der Referenzpreise für Birnen 126 26.6.67 2480
23. 6. 67 Verordnung Nr. 149/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Zitronen 126 26.6.67 2481
23. 6. 67 Verordnung Nr. 150/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für den
Ankaufspreis für Tomaten nach Verordnung
Nr. 124/67/EWG des Rates 126 26. 6.67 2482
23. 6. 67 Verordnung Nr. 151/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Liste der repräsentativen Erzeu-
germärkte für Tomaten 126 26.6.67 2483
23. 6. 67 Verordnung Nr. 152/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für den
Ankaufspreis für Zitronen nach Verordnung
Nr. 126/67/EWG des Rates 126 26. 6.67 2485
23. 6. 67 Verordnung Nr. 153/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Liste der repräsentativen Erzeu-
germärkte für Zitronen 126 26.6.67 2486
23. 6. 67 Verordnung Nr. 154/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für den
Ankaufspreis für Pfirsiche nach Verordnung
Nr. 125/67/EWG des Rates 126 26.6.67 2487
23. 6. 67 Verordnung Nr. 155/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Liste der repräsentativen Erzeu-
germärkte für Pfirsiche 126 26.6.67 2488
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und IT: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je angefan9ene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nuch Bczuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.