609
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 1967 Nr.35
Tag Inhalt Seite
:m. 6. 67 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag 609
B11ncksqes!'l·1.hl. IJI 7G:l2-1
30. 6. 67 Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 44/67/EWG (Erstes Durchführungsgesetz EWG
Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
Bunuesqc,se lzbl. II r 7400-1
29. 6. 67 Elfte~ Verordnunq zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung 614
B1111<les<1c,selzbl. 11[ 7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesclzblalt Teil II Nr. 28 und Nr. 29............................................... 616
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Vom 30. Juni 1967
Der Bundeslug hclt das folgende Gesetz be- Betroffenen abgewichen wird, kann sich der Ver-
schlossen: sicherer nicht berufen."
Artikel 1 2. § 181 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom ,, (1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung
30. Mai 1908 (Reichsgeselzbl. S. 263), zuletzt ge- zur Leistung frei, wenn im Falle des § 179 Abs. 3
ändert durch das Gesetz vom 5. April 1965 (Bundes- der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine
gesetzbl. I S. 213), wird wie folgt geändert: widerrechtliche Handlung den Unfall herbei-
geführt hat."
1. Nach § 180 wird fo 1gender § 180 a eingefügt:
,,§ 180a Artikel 2
(1) 1--Iängt die Leistungspflicht des Versicherers Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
davon ab, daß der Betroffene unfreiwillig eine des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, so wird (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
die Unfreiwilligkeit bis zum Beweise des Gegen-
teils vermutet. Artikel 3
(2) Auf eine Vereinbarung, durch die von den Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
Vorschriften des Absatzes 1 zum Nachteil des kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung Nr. 44/67/EWG
(Erstes Durchführungsgesetz EWG Zucker)
Vom 30. Juni 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Saccharose- und Invertzuckersirupen, aromati-
rates das folgende Gesc!tz beschlossen: siert oder gefärbt, mit einem Gehalt an Zucker
im Trockenstoff von mehr als 70 Gewichtshundert-
§1 teilen aus Tarif-Nr. 17.05 -A- I und
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Saccharose- und Invertzucker, aromatisiert oder
und Forsten (Bundesminister) setzt im Einverneh- gefärbt (ausgenommen Vanille- und Vanillin-
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und zucker), mit einem Gehalt an Zucker im Trocken-
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der stoff von mehr als 70 Gewichtshundertteilen aus
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Schwellen- Tarif-Nr. 17.05 - B - II - a des Deutschen Zoll-
preise für Weiß- und Rohzucker nach Maßgabe des tarifs
Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/67/EWG aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
des Rates vom 21. Februar 1967 über einzelne Maß- gemeinschaft wird eine Abschöpfung in Höhe der
nahmen zur gemeinsamen Marktorganisation für Drittlandabschöpfung, vermindert um acht Deutsche
Zucker für das Wirtschaftsjahr 1967/1968 (Amtsblatt Mark und den Zollbetrag je 100 Kilogramm, erho-
der Europäischen Gemeinschaften S. 597/67) fest. ben.
§2 §4
Die Einfuhr und die Ausfuhr der in Artikel 1 Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/67/EWG genannten den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-
Waren bedürfen ab 1. Juli 1967 einer Einfuhr- oder zen für Einfuhren von festem, nicht denaturiertem
Ausfuhrlizenz. Diese ist die Einfuhr- oder Ausfuhr- Rüben- und Rohrzucker aus Frankreich in das Saar-
genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Auf land im Rahmen der Kontingente, die nach Ar-
die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden die Vorschrif- tikel 63 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
ten des Außenwirtschaftsger;ctzes und die dazu er- Deutschland und der Französischen Republik zur
gangenen Rechtsvorschriften Anwendung, soweit Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956
sich nicht aus Verordnungen des Rates oder der (Bundesgesetzbl. II S. 1587) vereinbart worden sind,
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein- durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Ab-
schaft etwas anderes ergibt oder dieses Gesetz oder gabenvergünstigungen gewähren, die im wesent-
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- lichen den Abgabenvergünstigungen gleichwertig
ordnungen nicht etwas anderes bestimmen. Bei der sind, die auf Grund des Artikels 63 des Saarver-
Erteilung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenz sind auch trages in Anspruch genommen werden könnten.
die Belange dE~r Verordnung Nr. 44/67/EWG und des
Zuckergesetzes zu berücksichtigen.
§5
§3 Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und
(1) Bei der Einfuhr von festem, nicht denaturier-
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
tem Rüben- und Rohrzucker setzt die Einfuhrstelle
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften
für Zucker (Einfuhrstelle) die Abschöpfungssätze in
zu erlassen über
der Einfuhrlizenz fest. Im übrigen werden die Ab-
schöpfungssätze für die in Artikel 1 Abs. 2 der Ver- 1. die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-
ordnung Nr. 44/67/EWG genannten Waren von ihr fahren bei der Gewährung von Denaturierungs-
errechnet und durch Aushang in ihrem Dienstgebäude prämien nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung
bekanntgegeben. Nr. 44/67/EWG,
(2) Bei der Einfuhr von 2. die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-
fahren bei Erstattungen nach Artikel 6 Abs. 2
Säften und Abläufen aus der Rüben- und Rohr-
Satz 1 der Verordnung Nr. 44/67/EWG,
zuckergewinnung sowie Rüben- und Rohrzucker-
sirup der Tarif-Nr. 17.02 D - I, 3. die Maßnahmen nach Artikel 8 Abs. 5 der Ver-
ordnung Nr. 44/67/EWG zum Ausgleich des Un-
Invertzucker aus Zuckerrüben, Zuckerrohr oder
terschiedes zwischen den innerstaatlichen Zucker-
Melasse sowie Sirupen daraus mit einem Gehalt
preisen und den ab 1. Juli 1968 geltenden Preisen,
an Rüben-, Rohr- oder Invertzucker im Trocken-
stoff von mehr als 70 Gcwichtshundertteilen aus soweit dies zur Durchführung der in Nummern 1 bis
Tarif-Nr.17.02-D-II, 3 genannten Vorschriften und der dazu erlassenen
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1967 611
Durchführungsvorschriflen des Rates oder der Kom- angefochten werden, daß die in der Einfuhrlizenz
mission der Europüischcn Wirtschaftsgemeinschaft getroffene Entscheidung unzutreffend sei. Dieser
erforderlich isl. Einwand kann nur in dem Verfahren gegen die
§6 Festsetzung des Abschöpfungssatzes in der Einfuhr-
lizenz erhoben werden.
Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirlschaft und der Finan-
zen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- § 10
mung des Bundcsrntes bcclürf, nach Artikel 6 Abs. 2 (l) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Sa.tz 2 der Verordnung Nr. 44/67/EWG die dort ge- Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
nannten :Erzeugnisse von der Abschöpfung ganz zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von Ver-
oder teilweise freistellen und nach Artikel 9 Abs. 2 ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des
dieser Verordnung die Abschöpfung ganz oder teil- Rates oder der Kommission erforderlich ist, die im
weise aussetzen, falls die Bundesrepublik Deutsch- Rahmen der durch die Verordnung Nr. 44/67/EWG
land durch den Rat oder die Kommission hierzu vorgesehenen Maßnahmen zur Uberleitung auf die
ermächtigt wird. gemeinsame Marktorganisation für Zucker ergehen,
§7 und soweit diese Verordnungen, Richtlinien und
Entscheidungen nicht auf Grund der Ermächtigungen
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
der § § 5 bis 7 durchgeführt werden können.
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnisse
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-
zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und mung des Bundesrates auf einzelne Bundesminister
das Verfahren bei Erstattungen nach Artikel 5 übertragen.
Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/67/EWG, soweit dies
zur Durchführung dieser Vorschrift und der dazu
§ 11
erlassenen Durchführungsvorschriften des Rates
oder der Kommission erforderlich ist. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-
§8 licher Art macht oder benutzt, um für sich oder
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über einen anderen eine Genehmigung oder Bescheini-
Erstattungen nach § 7 ist der Finanzrechtsweg ge- gung zu erschleichen, die nach einer zur Durch-
geben. führung der Verordnung Nr. 44/67/EWG vom
(2) Soweit die Einfuhrstelle die für das Erstat- Rat oder der Kommission erlassenen Verordnung
tungsverfahren zuständige Stelle ist, tritt sie dabei oder nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes
an die Stelle des Finanzamtes. Für das außergericht- erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,
liche Vorverfahren gelten in diesem Falle die Vor- 2. entgegen einer der in Nummer 1 bezeichneten
schriften der §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung Rechtsvorschriften einer Meldepflicht zuwider-
mit der Maßgabe sinngemäß, daß als außergericht- handelt oder entgegen § 19 dieses Gesetzes in
licher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben ist und Verbindung mit § 44 des Außenwirtschaftsgeset-
an die Stelle des Finanzamtes die Einfuhrstelle tritt. zes eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht voll-
ständig oder nicht fristgemäß erteilt, Geschäfts-
§9 unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prü-
die Festsetzung von Abschöpfungssätzen in Einfuhr- fungen verweigert oder
lizenzen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) ist der Finanzrechtsweg 3. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschafts-
gegeben; an die Stelle des Finanzamtes tritt dabei gesetzes) von Umständen, die nach der Ver-
die Einfuhrstelle. Für das außergerichtliche Vorver- ordnung Nr. 44/67/EWG, nach einer zur Durch-
fahren gelten di.e Vorschriften der § § 228 bis 259 führung der genannten Verordnung vom Rat
der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe sinn- oder der Kommission erlassenen Verordnung,
gemäß, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf der nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durch-
Einspruch gegeben ist und an die Stelle des Finanz- führung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
amtes die Einfuhrstelle tritt. ordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder
(2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen,
Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach
einem V erfahren nach Absatz 1 geändert worden, so handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ob-
wird der Abschöpfungsbescheid von Amts wegen liegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht
von der Zollstelle durch einen neuen Bescheid er- aufbewahrt oder verheimlicht.
setzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenord-
(2) Eine Ordnungswidrigkeit
nung gilt sinngemäß.
1. nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis
(3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungs- zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
beträgen Entscheidungen zugrunde, die in der Ein-
fuhrlizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung 2. nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 kann mit einer Geld-
des Abschöpfungsbctragcs in dem Abschöpfungs- buße bis zu zehntausend Deutsche Mark
bescheid der Zollstelle nicht mit der Begründung geahndet werden.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 12 Voraussetzungen der Einziehung, das selbständige
{1) Die Bußgeldvorschrillen des § 11 gelten auch Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent-
für denj(migen, der als vertretungsberechtigtes Or- sprechend.
gan einer juristischen Person, als Mitglied eines § 17
solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
Die §§ 42 und 43 Abs. 4 bis 6 des Außenwirtschafts-
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als
gesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
die Rechtsverordnung des Bundesministers der Fi-
gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die
nanzen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 nicht der Zustim-
Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam
mung des Bundesrates bedarf.
ist.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
§ 18
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh- Das Außenwirtschaftsgesetz wird wie folgt ge-
mens eines anderen beauftrn~Jt oder von diesem ändert:
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant- 1. § 28 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
wortung Pflichten zu erfüllen, welche dieses Gesetz
oder die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord- „3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide
mmgen auferlegen. und Futtermittel im Bereich des Waren- und
Dienstleistungsverkehrs mit den
§ 13 a) in Artikel 1 der Verordnung Nr. 19 (Ge-
treide) des Rates der Europäischen Wirt-
(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine in schaftsgemeinschaft vom 4. April 1962
§ 11 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens ten S. 933),
oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder
b) in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe f der Ver-
ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung beru-
ordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milch-
fenen Organs einer juristischen Person oder einen
erzeugnisse) des Rates vom 5. Februar 1964
vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Per-
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
sonenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt
ten S. 549),
werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre
Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß c) in Artikel 1 der Verordnung Nr. 16/64/
hierauf beruht. EWG {Reis) des Rates vom 5. Februar 1964
{Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
(2) Die Geldbuße bestimmt sich bei vorsätzlicher ten S. 574) bezeichneten Erzeugnisse sowie
Aufsichtspflichtverletzung nach d(:-)m Höchstmaß der den
für den Verstoß angedrohten Geldbuße. Bei fahr-
d) in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Ver-
lässiger Aufsichtspflichtverletzung beträgt sie bis zur
ordnung Nr. 44/67/EWG (Zucker) des Rates
Hälfte dieses Höchstmaßes.
vom 21. Februar 1967 {Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften S. 597) bezeich-
§ 14 neten frischen, getrockneten oder gemahle-
nen Schnitzeln
(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi- nach den §§ 5 bis 16,".
schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-
2. IJ1 § 28 Abs. 2 wird hinter Nr. 5 folgende Nr. 6
sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine
angefügt:
Ordnungswidrigkeit nach § 11 oder 13, so kann auch
gegen die juristische Person oder die Personen- „6. die Einfuhrstelle für Zucker im Bereich des
handelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit den
dieser Vorschriften festgesetzt werden. in Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c der
Verordnung Nr. 44/67/EWG {Zucker) des Rates
(2) § 6 des Gesetzes über' Ordnungswidrigkeiten
vom 21. Februar 1967 (Amtsblatt der Euro-
gilt auch für das Entgelt, das die juristische Person
päischen Gemeinschaften S. 597) bezeichneten
oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-
Erzeugnissen mit Ausnahme von frischen,
nungswidrigkeit empfangen und für den Gewinn,
getrockneten oder gemahlenen Schnitzeln nach
den sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.
den §§ 5 bis 16."
§ 15 3. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren. ,,Die Verwaltungsbehörde, die Deutsche Bun-
desbank, das Bundesamt für gewerbliche
Wirtschaft, das Bundesamt für Ernährung und
§ 16 Forstwirtschaft, die Einfuhr- und Vorratsstelle
Gegensti.inde, auf die sich eine der in § 11 mit für Getreide und Futtermittel, die Einfuhr- und
Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und
eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vor- Fleischerzeugnisse, die Einfuhr- und Vorrats-
schriften des Außenwirtschaftsgesetzes über die stelle für Fette und die Einfuhrstelle für Zucker
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1967 613
können Auskünfte verlangen, soweit dies der genannten Verordnung vom Rat oder der Kom-
erforderlich ist, um die Einhaltung dieses mission erlassenen Verordnungen, dieses Gesetzes
Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen und der zur Durchführung dieses Gesetzes erlasse-
Rechtsordnungen zu überwachen." nen Rechtsverordnungen zu überwachen.
b) Satz 3 erhült folgende Fassung:
§ 20
„Die Vcrwoltungsbchörde und die Deutsche
Bundesbank können zu dem genannten Zweck In Rechtsverordnungen nach § 5 Nr. 1 bis 3 und
auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen § 7 kann die Durchführung der Einfuhrstelle oder
vornehmen; das Bundesamt für gewerbliche der Bundesfinanzverwaltung übertragen werden.
Wirtschaft, das Bundesamt für Ernährung und
Forstwirtschaft, die Einfuhr- und Vorratsstelle § 21
für Getreide und Futtermittel, die Einfuhr- und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
VorratssleJle für Schlachtvieh, Fleisch und des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Fleischerzeugnisse, die Einfuhr- und Vorrats- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
stelle für Fette und die Einfuhrstelle für Zucker verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
können zu den Prüfungen Beauftragte ent- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
senden."
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 19
§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für die
§ 22
Verwaltungsbehörde und die Einfuhrstelle auch, so- Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 11 bis 16
weit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in Kraft. §§ 11 bis 16
Verordnung Nr. 44/67/EWG, der zur Durchführung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Elite V erorduung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 29. Juni 1967
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, Wartung oder Ausbesserung in fremden
10 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 4 Nr. 2 und § 46 Wirtschaftsgebieten oder nach Wartung
Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bun- ausgeführt werden;".
desregierung:
4. In § 27 Abs. 3 erhält die Nurnrner 2 folgende
§ 1 Fassung:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung „2. rnit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun- mehreren Gestellungen umfaßt oder für Wa-
desgesetzbl. 1.967 I S. 1), zuletzt geändert durch die ren abgegeben wird, die von der Gestellung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirt- befreit sind,".
schaftsverordnung vorn 14. Februar 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 193), wird wie folgt geändert: 5. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nurnrner 10 werden die Worte „Tonträger,
1. § 7 wird aufgehoben. die nur Mitteilungen enthalten, und" ge-
strichen.
2. In § 17 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) In Nummer 33 wird der Buchstabe b wie
„Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung folgt gefaßt:
zuständige Stelle kann in besonders gelagerten ,,b) Photographien, Ton- und Datenträger,
Fällen von dern Erfordernis befreien, die in den Drucke,".
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen beizu-
fügen, sofern hierdurch die in § 7 Abs. 1 des 6. In § 33 b Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Außenwirtschaftsgesetzes genannten Belange nicht
gefährdet werden, insbesondere die internationale „Eine Einfuhrerklärung oder Einfuhrgenehmigung
Zusammenarbeit bei der Durchführung einer ge- sowie die Einfuhrabfertigung sind nicht erforder-
meinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt lich für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines zoll-
wird." begünstigten Veredelungsverkehrs nach Wartung
oder Ausbesserung in fremden Wirtschaftsgebie-
3. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ten eingeführt werden."
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 7. § 71 wird wie folgt geändert:
,,4:. Tonträger und Datenträger, insbesondere a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.
Tonbänder, Magnetbänder, Platten, Loch-
b) In Absatz 2 erhält die Nurnrner 9 folgende
karten und Lochstreifen, wenn sie nur Fassung:
Mitteilungen oder Daten enthalten, Fern-
sehbandaufzeichnungen sowie bespielte „9. eine Einfuhrerklärung, die er irn Namen
Tonträger und belichtete Filme, auch ent- des Einführers oder nach § 24 Abs. 3 an
wickelt, für Rundfunk- und Fernsehan- Stelle des Einführers abgibt, unrichtig
stalten, oder nicht vollständig abgibt
es sei denn, daß die bezeichneten Gegen• oder".
stände als Handelsware ausgeführt wer- 8. Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung wird
den;".
wie folgt geändert:
b) Hinter Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a a) In der Länderliste F 2 werden eingefügt:
eingefügt:
aa) die Landbezeichnung „Barbados" nach
,,8 a. Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines zoll- ,,Bahrain; Katar; Befriedetes Ornan (Ara-
begünstigten Veredelungsverkehrs zur bische Vertragsstaaten)" und
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1967 615
bb) die Landbezeichnung „Marokko" nach bb) die Landbezeichnung „Italien" nach „Is-
,,Malta". rael" und
cc) die Landbezeichnung „Luxemburg" nach
b) aa) In der Länderliste G 1 wird das Zeichen *) ,,Libyen".
bei den Li:indern „Frankreich", ,,Griechen- § 2
land", ,,Italien", ,,Luxemburg" und „Tür-·
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
kei" gestrichen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bb) Die Fußnote *) am Schluß der Seiten 29 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
und 30 Spalte 2 wird gestrichen. Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
c) In der Länderliste G 2 werden eingefügt: § 3
aa) die Landbezeichnung „Frankreich" nach Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung
,,Finnland", in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 28, ausgegeben am 23. Juni 1967
16. 6. 67 Zw<'iundncunzi~Jste Vt!rordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Rohalurniniurn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1809
17. 5. 67 Bekann lrnochung über den Gellungsbereich des Ubereinkommens vom 15. April 1958 über die
J\ 1wrkcnnung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1810
17. 5. 67 Bekonn Lrnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffcnllid1cr Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1811
24. 5. 67 Bckannlrnadrnng über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internatio-
nale Klilssifikalion von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . 1811
26. 5. 67 Bekannlrnachung über dos Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
IJrrichlung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßen-
grenzübergang Neuenburg (Baden)-Chalampe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1812
30. 5. 67 Bekannlmadrnng über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1813
31. 5. 67 Bekanntmt1chun9 über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Dcutscliland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Durchführung
der Verordnun~Je~n Nr. :3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über
die Sozii:lle Sichcrhc~it der Wanderarbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1814
7. 6. 67 Dekanntmadrnng ülwr das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deulschland und der Italienischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ur-
sprungsbezeichnun~Jen und anderen geographischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1815
7. 6. 67 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheilen (Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschcnn)cl1te und cl()S Europäischen Gerichtshofs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1816
Nr. 29, ausgegeben am 29. Juni 1967
20. 6.67 Veronlnun~J ,.ur i\nd<'nmg der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 1817
22. 6. 67 Zolltdlir-Vcrordnung (Deutscher Zolltarif 1967) .......................................... . 1819
22. 6.67 Erste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verlängerung der Zollaus-
setzungen für Waren der gewerblichen Wirtschaft) ....................................... . 1925
22. 6. 67 Verordnung über Erlüutmungen zum Deutschen Zolltarif 1967 ............................ . 1935
9. 6. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprun9sbezeichnun9en und anderen geographischen Bezeichnungen .................... . 1944
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunclesgcse1zblall erscheint in d1ci Teilen. Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrl.i1Junq ve, k iindd. 1n Teil JII wird das als for lqcltend festqestelllc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1(Vi8 (Bumlcsqr,sct,.1,1. l S. 4'.l7) ,weh Sach;Jebiden geordnet vc1 öffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BcZU\JSlJcdinq11nrJ<!n fiir Teil l u11d JJ: J. il 11 f P n der D c: zu q um durch die Bezugspreis vierteljährlich für Teil 1 und Teil II je DM 8,50,
EI n z e Ist ü c k e _je illHJr;f illl'.J<!nr, 1(i Sc: i l<'ll DM 0,40 Voreinsendung erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln :l 9D oder t1ilcl1 Dc,.r1lilun(J i!lli Ci und einer nr~11~1rc,r•11n11n11 Prnis Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung Nr. 44/67/EWG
(Erstes Durchführungsgesetz EWG Zucker)
Vom 30. Juni 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Saccharose- und Invertzuckersirupen, aromati-
rates das folgende Gesc!tz beschlossen: siert oder gefärbt, mit einem Gehalt an Zucker
im Trockenstoff von mehr als 70 Gewichtshundert-
§1 teilen aus Tarif-Nr. 17.05 -A- I und
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Saccharose- und Invertzucker, aromatisiert oder
und Forsten (Bundesminister) setzt im Einverneh- gefärbt (ausgenommen Vanille- und Vanillin-
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und zucker), mit einem Gehalt an Zucker im Trocken-
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der stoff von mehr als 70 Gewichtshundertteilen aus
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Schwellen- Tarif-Nr. 17.05 - B - II - a des Deutschen Zoll-
preise für Weiß- und Rohzucker nach Maßgabe des tarifs
Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/67/EWG aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
des Rates vom 21. Februar 1967 über einzelne Maß- gemeinschaft wird eine Abschöpfung in Höhe der
nahmen zur gemeinsamen Marktorganisation für Drittlandabschöpfung, vermindert um acht Deutsche
Zucker für das Wirtschaftsjahr 1967/1968 (Amtsblatt Mark und den Zollbetrag je 100 Kilogramm, erho-
der Europäischen Gemeinschaften S. 597/67) fest. ben.
§2 §4
Die Einfuhr und die Ausfuhr der in Artikel 1 Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/67/EWG genannten den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-
Waren bedürfen ab 1. Juli 1967 einer Einfuhr- oder zen für Einfuhren von festem, nicht denaturiertem
Ausfuhrlizenz. Diese ist die Einfuhr- oder Ausfuhr- Rüben- und Rohrzucker aus Frankreich in das Saar-
genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Auf land im Rahmen der Kontingente, die nach Ar-
die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden die Vorschrif- tikel 63 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
ten des Außenwirtschaftsger;ctzes und die dazu er- Deutschland und der Französischen Republik zur
gangenen Rechtsvorschriften Anwendung, soweit Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956
sich nicht aus Verordnungen des Rates oder der (Bundesgesetzbl. II S. 1587) vereinbart worden sind,
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein- durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Ab-
schaft etwas anderes ergibt oder dieses Gesetz oder gabenvergünstigungen gewähren, die im wesent-
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- lichen den Abgabenvergünstigungen gleichwertig
ordnungen nicht etwas anderes bestimmen. Bei der sind, die auf Grund des Artikels 63 des Saarver-
Erteilung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenz sind auch trages in Anspruch genommen werden könnten.
die Belange dE~r Verordnung Nr. 44/67/EWG und des
Zuckergesetzes zu berücksichtigen.
§5
§3 Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und
(1) Bei der Einfuhr von festem, nicht denaturier-
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
tem Rüben- und Rohrzucker setzt die Einfuhrstelle
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften
für Zucker (Einfuhrstelle) die Abschöpfungssätze in
zu erlassen über
der Einfuhrlizenz fest. Im übrigen werden die Ab-
schöpfungssätze für die in Artikel 1 Abs. 2 der Ver- 1. die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-
ordnung Nr. 44/67/EWG genannten Waren von ihr fahren bei der Gewährung von Denaturierungs-
errechnet und durch Aushang in ihrem Dienstgebäude prämien nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung
bekanntgegeben. Nr. 44/67/EWG,
(2) Bei der Einfuhr von 2. die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-
fahren bei Erstattungen nach Artikel 6 Abs. 2
Säften und Abläufen aus der Rüben- und Rohr-
Satz 1 der Verordnung Nr. 44/67/EWG,
zuckergewinnung sowie Rüben- und Rohrzucker-
sirup der Tarif-Nr. 17.02 D - I, 3. die Maßnahmen nach Artikel 8 Abs. 5 der Ver-
ordnung Nr. 44/67/EWG zum Ausgleich des Un-
Invertzucker aus Zuckerrüben, Zuckerrohr oder
terschiedes zwischen den innerstaatlichen Zucker-
Melasse sowie Sirupen daraus mit einem Gehalt
preisen und den ab 1. Juli 1968 geltenden Preisen,
an Rüben-, Rohr- oder Invertzucker im Trocken-
stoff von mehr als 70 Gcwichtshundertteilen aus soweit dies zur Durchführung der in Nummern 1 bis
Tarif-Nr.17.02-D-II, 3 genannten Vorschriften und der dazu erlassenen
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1967 611
Durchführungsvorschriflen des Rates oder der Kom- angefochten werden, daß die in der Einfuhrlizenz
mission der Europüischcn Wirtschaftsgemeinschaft getroffene Entscheidung unzutreffend sei. Dieser
erforderlich isl. Einwand kann nur in dem Verfahren gegen die
§6 Festsetzung des Abschöpfungssatzes in der Einfuhr-
lizenz erhoben werden.
Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirlschaft und der Finan-
zen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- § 10
mung des Bundcsrntes bcclürf, nach Artikel 6 Abs. 2 (l) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Sa.tz 2 der Verordnung Nr. 44/67/EWG die dort ge- Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
nannten :Erzeugnisse von der Abschöpfung ganz zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von Ver-
oder teilweise freistellen und nach Artikel 9 Abs. 2 ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des
dieser Verordnung die Abschöpfung ganz oder teil- Rates oder der Kommission erforderlich ist, die im
weise aussetzen, falls die Bundesrepublik Deutsch- Rahmen der durch die Verordnung Nr. 44/67/EWG
land durch den Rat oder die Kommission hierzu vorgesehenen Maßnahmen zur Uberleitung auf die
ermächtigt wird. gemeinsame Marktorganisation für Zucker ergehen,
§7 und soweit diese Verordnungen, Richtlinien und
Entscheidungen nicht auf Grund der Ermächtigungen
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
der § § 5 bis 7 durchgeführt werden können.
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnisse
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-
zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und mung des Bundesrates auf einzelne Bundesminister
das Verfahren bei Erstattungen nach Artikel 5 übertragen.
Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/67/EWG, soweit dies
zur Durchführung dieser Vorschrift und der dazu
§ 11
erlassenen Durchführungsvorschriften des Rates
oder der Kommission erforderlich ist. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-
§8 licher Art macht oder benutzt, um für sich oder
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über einen anderen eine Genehmigung oder Bescheini-
Erstattungen nach § 7 ist der Finanzrechtsweg ge- gung zu erschleichen, die nach einer zur Durch-
geben. führung der Verordnung Nr. 44/67/EWG vom
(2) Soweit die Einfuhrstelle die für das Erstat- Rat oder der Kommission erlassenen Verordnung
tungsverfahren zuständige Stelle ist, tritt sie dabei oder nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes
an die Stelle des Finanzamtes. Für das außergericht- erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,
liche Vorverfahren gelten in diesem Falle die Vor- 2. entgegen einer der in Nummer 1 bezeichneten
schriften der §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung Rechtsvorschriften einer Meldepflicht zuwider-
mit der Maßgabe sinngemäß, daß als außergericht- handelt oder entgegen § 19 dieses Gesetzes in
licher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben ist und Verbindung mit § 44 des Außenwirtschaftsgeset-
an die Stelle des Finanzamtes die Einfuhrstelle tritt. zes eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht voll-
ständig oder nicht fristgemäß erteilt, Geschäfts-
§9 unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prü-
die Festsetzung von Abschöpfungssätzen in Einfuhr- fungen verweigert oder
lizenzen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) ist der Finanzrechtsweg 3. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschafts-
gegeben; an die Stelle des Finanzamtes tritt dabei gesetzes) von Umständen, die nach der Ver-
die Einfuhrstelle. Für das außergerichtliche Vorver- ordnung Nr. 44/67/EWG, nach einer zur Durch-
fahren gelten di.e Vorschriften der § § 228 bis 259 führung der genannten Verordnung vom Rat
der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe sinn- oder der Kommission erlassenen Verordnung,
gemäß, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf der nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durch-
Einspruch gegeben ist und an die Stelle des Finanz- führung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
amtes die Einfuhrstelle tritt. ordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder
(2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen,
Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach
einem V erfahren nach Absatz 1 geändert worden, so handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ob-
wird der Abschöpfungsbescheid von Amts wegen liegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht
von der Zollstelle durch einen neuen Bescheid er- aufbewahrt oder verheimlicht.
setzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenord-
(2) Eine Ordnungswidrigkeit
nung gilt sinngemäß.
1. nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis
(3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungs- zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
beträgen Entscheidungen zugrunde, die in der Ein-
fuhrlizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung 2. nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 kann mit einer Geld-
des Abschöpfungsbctragcs in dem Abschöpfungs- buße bis zu zehntausend Deutsche Mark
bescheid der Zollstelle nicht mit der Begründung geahndet werden.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 12 Voraussetzungen der Einziehung, das selbständige
{1) Die Bußgeldvorschrillen des § 11 gelten auch Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent-
für denj(migen, der als vertretungsberechtigtes Or- sprechend.
gan einer juristischen Person, als Mitglied eines § 17
solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
Die §§ 42 und 43 Abs. 4 bis 6 des Außenwirtschafts-
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als
gesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
die Rechtsverordnung des Bundesministers der Fi-
gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die
nanzen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 nicht der Zustim-
Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam
mung des Bundesrates bedarf.
ist.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
§ 18
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh- Das Außenwirtschaftsgesetz wird wie folgt ge-
mens eines anderen beauftrn~Jt oder von diesem ändert:
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant- 1. § 28 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
wortung Pflichten zu erfüllen, welche dieses Gesetz
oder die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord- „3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide
mmgen auferlegen. und Futtermittel im Bereich des Waren- und
Dienstleistungsverkehrs mit den
§ 13 a) in Artikel 1 der Verordnung Nr. 19 (Ge-
treide) des Rates der Europäischen Wirt-
(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine in schaftsgemeinschaft vom 4. April 1962
§ 11 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens ten S. 933),
oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder
b) in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe f der Ver-
ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung beru-
ordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milch-
fenen Organs einer juristischen Person oder einen
erzeugnisse) des Rates vom 5. Februar 1964
vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Per-
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
sonenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt
ten S. 549),
werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre
Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß c) in Artikel 1 der Verordnung Nr. 16/64/
hierauf beruht. EWG {Reis) des Rates vom 5. Februar 1964
{Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
(2) Die Geldbuße bestimmt sich bei vorsätzlicher ten S. 574) bezeichneten Erzeugnisse sowie
Aufsichtspflichtverletzung nach d(:-)m Höchstmaß der den
für den Verstoß angedrohten Geldbuße. Bei fahr-
d) in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Ver-
lässiger Aufsichtspflichtverletzung beträgt sie bis zur
ordnung Nr. 44/67/EWG (Zucker) des Rates
Hälfte dieses Höchstmaßes.
vom 21. Februar 1967 {Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften S. 597) bezeich-
§ 14 neten frischen, getrockneten oder gemahle-
nen Schnitzeln
(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi- nach den §§ 5 bis 16,".
schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-
2. IJ1 § 28 Abs. 2 wird hinter Nr. 5 folgende Nr. 6
sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine
angefügt:
Ordnungswidrigkeit nach § 11 oder 13, so kann auch
gegen die juristische Person oder die Personen- „6. die Einfuhrstelle für Zucker im Bereich des
handelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit den
dieser Vorschriften festgesetzt werden. in Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c der
Verordnung Nr. 44/67/EWG {Zucker) des Rates
(2) § 6 des Gesetzes über' Ordnungswidrigkeiten
vom 21. Februar 1967 (Amtsblatt der Euro-
gilt auch für das Entgelt, das die juristische Person
päischen Gemeinschaften S. 597) bezeichneten
oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-
Erzeugnissen mit Ausnahme von frischen,
nungswidrigkeit empfangen und für den Gewinn,
getrockneten oder gemahlenen Schnitzeln nach
den sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.
den §§ 5 bis 16."
§ 15 3. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren. ,,Die Verwaltungsbehörde, die Deutsche Bun-
desbank, das Bundesamt für gewerbliche
Wirtschaft, das Bundesamt für Ernährung und
§ 16 Forstwirtschaft, die Einfuhr- und Vorratsstelle
Gegensti.inde, auf die sich eine der in § 11 mit für Getreide und Futtermittel, die Einfuhr- und
Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und
eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vor- Fleischerzeugnisse, die Einfuhr- und Vorrats-
schriften des Außenwirtschaftsgesetzes über die stelle für Fette und die Einfuhrstelle für Zucker
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1967 613
können Auskünfte verlangen, soweit dies der genannten Verordnung vom Rat oder der Kom-
erforderlich ist, um die Einhaltung dieses mission erlassenen Verordnungen, dieses Gesetzes
Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen und der zur Durchführung dieses Gesetzes erlasse-
Rechtsordnungen zu überwachen." nen Rechtsverordnungen zu überwachen.
b) Satz 3 erhült folgende Fassung:
§ 20
„Die Vcrwoltungsbchörde und die Deutsche
Bundesbank können zu dem genannten Zweck In Rechtsverordnungen nach § 5 Nr. 1 bis 3 und
auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen § 7 kann die Durchführung der Einfuhrstelle oder
vornehmen; das Bundesamt für gewerbliche der Bundesfinanzverwaltung übertragen werden.
Wirtschaft, das Bundesamt für Ernährung und
Forstwirtschaft, die Einfuhr- und Vorratsstelle § 21
für Getreide und Futtermittel, die Einfuhr- und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
VorratssleJle für Schlachtvieh, Fleisch und des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Fleischerzeugnisse, die Einfuhr- und Vorrats- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
stelle für Fette und die Einfuhrstelle für Zucker verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
können zu den Prüfungen Beauftragte ent- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
senden."
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 19
§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für die
§ 22
Verwaltungsbehörde und die Einfuhrstelle auch, so- Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 11 bis 16
weit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in Kraft. §§ 11 bis 16
Verordnung Nr. 44/67/EWG, der zur Durchführung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Elite V erorduung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 29. Juni 1967
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, Wartung oder Ausbesserung in fremden
10 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 4 Nr. 2 und § 46 Wirtschaftsgebieten oder nach Wartung
Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bun- ausgeführt werden;".
desregierung:
4. In § 27 Abs. 3 erhält die Nurnrner 2 folgende
§ 1 Fassung:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung „2. rnit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun- mehreren Gestellungen umfaßt oder für Wa-
desgesetzbl. 1.967 I S. 1), zuletzt geändert durch die ren abgegeben wird, die von der Gestellung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirt- befreit sind,".
schaftsverordnung vorn 14. Februar 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 193), wird wie folgt geändert: 5. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nurnrner 10 werden die Worte „Tonträger,
1. § 7 wird aufgehoben. die nur Mitteilungen enthalten, und" ge-
strichen.
2. In § 17 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) In Nummer 33 wird der Buchstabe b wie
„Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung folgt gefaßt:
zuständige Stelle kann in besonders gelagerten ,,b) Photographien, Ton- und Datenträger,
Fällen von dern Erfordernis befreien, die in den Drucke,".
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen beizu-
fügen, sofern hierdurch die in § 7 Abs. 1 des 6. In § 33 b Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Außenwirtschaftsgesetzes genannten Belange nicht
gefährdet werden, insbesondere die internationale „Eine Einfuhrerklärung oder Einfuhrgenehmigung
Zusammenarbeit bei der Durchführung einer ge- sowie die Einfuhrabfertigung sind nicht erforder-
meinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt lich für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines zoll-
wird." begünstigten Veredelungsverkehrs nach Wartung
oder Ausbesserung in fremden Wirtschaftsgebie-
3. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ten eingeführt werden."
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 7. § 71 wird wie folgt geändert:
,,4:. Tonträger und Datenträger, insbesondere a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.
Tonbänder, Magnetbänder, Platten, Loch-
b) In Absatz 2 erhält die Nurnrner 9 folgende
karten und Lochstreifen, wenn sie nur Fassung:
Mitteilungen oder Daten enthalten, Fern-
sehbandaufzeichnungen sowie bespielte „9. eine Einfuhrerklärung, die er irn Namen
Tonträger und belichtete Filme, auch ent- des Einführers oder nach § 24 Abs. 3 an
wickelt, für Rundfunk- und Fernsehan- Stelle des Einführers abgibt, unrichtig
stalten, oder nicht vollständig abgibt
es sei denn, daß die bezeichneten Gegen• oder".
stände als Handelsware ausgeführt wer- 8. Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung wird
den;".
wie folgt geändert:
b) Hinter Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a a) In der Länderliste F 2 werden eingefügt:
eingefügt:
aa) die Landbezeichnung „Barbados" nach
,,8 a. Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines zoll- ,,Bahrain; Katar; Befriedetes Ornan (Ara-
begünstigten Veredelungsverkehrs zur bische Vertragsstaaten)" und
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1967 615
bb) die Landbezeichnung „Marokko" nach bb) die Landbezeichnung „Italien" nach „Is-
,,Malta". rael" und
cc) die Landbezeichnung „Luxemburg" nach
b) aa) In der Länderliste G 1 wird das Zeichen *) ,,Libyen".
bei den Li:indern „Frankreich", ,,Griechen- § 2
land", ,,Italien", ,,Luxemburg" und „Tür-·
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
kei" gestrichen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bb) Die Fußnote *) am Schluß der Seiten 29 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
und 30 Spalte 2 wird gestrichen. Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
c) In der Länderliste G 2 werden eingefügt: § 3
aa) die Landbezeichnung „Frankreich" nach Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung
,,Finnland", in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 28, ausgegeben am 23. Juni 1967
16. 6. 67 Zw<'iundncunzi~Jste Vt!rordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Rohalurniniurn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1809
17. 5. 67 Bekann lrnochung über den Gellungsbereich des Ubereinkommens vom 15. April 1958 über die
J\ 1wrkcnnung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1810
17. 5. 67 Bekonn Lrnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffcnllid1cr Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1811
24. 5. 67 Bckannlrnadrnng über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internatio-
nale Klilssifikalion von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . 1811
26. 5. 67 Bekannlrnachung über dos Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
IJrrichlung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßen-
grenzübergang Neuenburg (Baden)-Chalampe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1812
30. 5. 67 Bekannlmadrnng über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1813
31. 5. 67 Bekanntmt1chun9 über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Dcutscliland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Durchführung
der Verordnun~Je~n Nr. :3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über
die Sozii:lle Sichcrhc~it der Wanderarbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1814
7. 6. 67 Dekanntmadrnng ülwr das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deulschland und der Italienischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ur-
sprungsbezeichnun~Jen und anderen geographischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1815
7. 6. 67 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheilen (Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschcnn)cl1te und cl()S Europäischen Gerichtshofs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1816
Nr. 29, ausgegeben am 29. Juni 1967
20. 6.67 Veronlnun~J ,.ur i\nd<'nmg der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 1817
22. 6. 67 Zolltdlir-Vcrordnung (Deutscher Zolltarif 1967) .......................................... . 1819
22. 6.67 Erste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verlängerung der Zollaus-
setzungen für Waren der gewerblichen Wirtschaft) ....................................... . 1925
22. 6. 67 Verordnung über Erlüutmungen zum Deutschen Zolltarif 1967 ............................ . 1935
9. 6. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprun9sbezeichnun9en und anderen geographischen Bezeichnungen .................... . 1944
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunclesgcse1zblall erscheint in d1ci Teilen. Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrl.i1Junq ve, k iindd. 1n Teil JII wird das als for lqcltend festqestelllc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1(Vi8 (Bumlcsqr,sct,.1,1. l S. 4'.l7) ,weh Sach;Jebiden geordnet vc1 öffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
BcZU\JSlJcdinq11nrJ<!n fiir Teil l u11d JJ: J. il 11 f P n der D c: zu q um durch die Bezugspreis vierteljährlich für Teil 1 und Teil II je DM 8,50,
EI n z e Ist ü c k e _je illHJr;f illl'.J<!nr, 1(i Sc: i l<'ll DM 0,40 Voreinsendung erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln :l 9D oder t1ilcl1 Dc,.r1lilun(J i!lli Ci und einer nr~11~1rc,r•11n11n11 Prnis Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.