601
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1967 Nr.34
Tag Inhalt Seite
15.6.67 Zweites Gesetz zur J\nderung des Zuckersteuergesetzes 601
B11nrl"sgr•sclzl,I. III li12-4
JG. 6. b7 Verordnull~J zur /\.,11ucrun1J der Frcistellungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
B11nd1,s\J<os,•lzbl. JlJ 91.40-1-1
19. 6. G7 1"ünHc Vcrorclnun~J zur i\ndcrung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz 603
Bu11desges0tzbl. III lil2-4-1
20. 6. b7 Ersle V crordnun~J zur .Änderung der Aufzugsverordnung 605
BundescwsetzlJl. 111 7102-21
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcsct.zblc1ll Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
Verkünclun~icn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
Zweites Gesetz
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes
Vom 15. Juni 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen:
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Artikel 1 gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Im Zuckersleuergesetz in der Fassung vom 19. Au-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
gust 1959 (Bundcsgcsetzbl. I S. 645), zuletzt geändert
Uber leitungsgesetzes.
durch das Gesetz zur Änderung des Zuckersteuer-
gesetzes vom 15.Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S.9),
wird in § 9 Abs. l Nr. 3 der Klammerzusatz ,, (ein- Artikel 3
schließlich der Bienen in Höhe von 10 kg jährlich je Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Volk)" gestrichen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juni 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Freistellungs-Verordnung
Vom 16. Juni 1967
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Personen-
bclörclcrungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-
gesdzbl. I S. 241), geändert durch das Gesetz zur
.i\ ndcrung des Personenbeförderungsgesetzes vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 906), wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 Nr. 4 der Verordnung über die Befreiung
bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften
des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-
V crordnung} vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 601) wird folgender Buchstabe g eingefügt:
,,g) von körperlich, geistig oder seelisch behinder-
ten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von
Einrichtungen, die der Betreuung dieser Per-
sonenkreise dienen,".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personen-
beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1967 603
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
Vom 19. Juni 1967
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 1 ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,
und Absatz 3 des Zuckersteuergesetzes in der Fas- regelmäßig Abschlüsse macht und nach dem
sung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 645), Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände- würdig ist. Uber die Zulassung wird eine
rung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Juni 1967 Bezugserlaubnis nach vorgeschriebenem Mu-
(Bundesgesetzbl. I S. 601), wird verordnet: ster ausgestellt. In unbedenklichen Fällen
kann die Zollstelle eine Vergällung aner-
Artikel 1 kennen, die vor der Einfuhr durchgeführt
ist.
Die Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A
zu § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker- (5) Unversteuerter und unvergällter Zucker
darf einem Händler oder Verwender nur ge-
steuergesetz vom 19. August 1959 (Bundesgesetz-
gen Vorlage der Bezugserlaubnis (Absatz 4
blatt I S. 647), zuletzt geändert durch die Vierte
Verordnung zur Änderung der Durchführungsbe- Satz 4) überlassen werden. Für die Versen-
dung des unversteuerten -und unvergällten
stimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 15. No-
Zuckers in den Betrieb eines zugelassenen
vember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 649) - wird wie
Händlers oder Verw 2nders gelten § 11 Abs. 1
folgt geändert:
Satz 1 bis 4 und Absatz 2 und 3 sowie § 12
1. Die Uberschrift vor § 1 erhält folgende Fassung: Abs. 1 bis 3 der Durchführungsbestimmungen
sinngemäß. Der Zucker ist in dem Betrieb
„1. Steuerbefreiung für Zucker zur Herstellung alsbald zu vergällen. Das Hauptzollamt er-
von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln läßt die erforderlichen Uberwachungsbe-
oder Futtermitteln". stimmungen.
2. § 1 erhält folgende Fassung: (6) Die Vergällung im Erhebungsgebiet
ist unter amtlicher Aufsicht durchzuführen.
,,§ 1 Sie ist der Zollstelle spätestens drei Tage
Umfang der Steuerbefreiung vorher mit einer Anmeldung nach vorge-
Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach schriebenem Muster anzumelden. Das Haupt-
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Her- zollamt kann auf Antrag zulassen, daß der
stellung von anderen Erzeugnissen als Lebens- Zucker unter Aufsicht eines auf die Steuer-
mitteln oder Futtermitteln verwendet wird." belange verpflichteten Betriebsangehörigen
vergällt wird, und das Verfahren bei solchen
3. § 2 wird wie folgt geändert: Vergällungen regeln. Wer Zucker vergällen
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Klammer um das will, hat auf seine Kosten die Vergällungs-
Wort „Eigengewicht" gestrichen und in Num- mittel und die zur Vergällung erforderlichen
mer 15 nach dem Wort „beta-Naphthol" der Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und
Punkt durch das Wort „oder" ersetzt; danach die nötigen Arbeitskräfte zu stellen."
wird angefügt: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
„16. 10 kg Kalziumchloridhydrate oder
a) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
17. 5 kg wasserfreies Kalziumchlorid oder
18. 10 kg Harnstoff oder b) Folgende Absätze werden angefügt:
19. 1 kg Paraformaldehyd." ,,(3) Die Steuerschuld nact,. Absatz 2 Nr. 2
wird nicht unbedingt vor der Entscheidung
b) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fas-
über
sung:
1. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist nach
,, (4) Der Zucker ist im Zuckerherstellungs-
§ 3 Abs. 3 gestellten Antrag auf Erteilung
betrieb oder im Betrieb eines vom Haupt-
eines neuen Erlaubnisscheins oder auf
zollamt zugelassenen Händlers zu vergällen.
Gewährung einer Nachfrist,
Bei nachgewiesenem Bedürfnis kann das
Hauptzollamt auch zulassen, daß der Zucker 2. eineIJ. vor Ubergang des Betriebes auf
in dem Betrieb vergällt wird, in dem er ver- einen neuen Inhaber von diesem gestell-
wendet werden soll. Die Zulassung wird nur ten Antrag auf Erteilung eines neuen Er-
einem Händler oder Verwender erteilt, der laubnisscheins,
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist oder d) kg Futterblutmehl oder
der Nachfrist (§ 3 Abs. 3) gestellten An- e) 2,5 kg Viehsalz,
trag, den Zucker an den Lieferer zurück-
zugeben oder an einen anderen Erlaubnis- 2. der zur Fütterung von Bienen verwendet wer-
schcininhaber abgeben oder vergällen den soll
oder vernichten zu dürfen. a) 0,25 kg Eisenoxyd mit einem Gehalt von
mindestens 50 vom Hundert Fe203
(4) Die unbedingt gewordene Steuerschuld
oder
wird im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 sofort, im
übrigen zwei Wochen nach dem Tage, an b) 0,05 kg Octosan (Octaacetylsaccharose).
dem sie unbedingt geworden ist, fällig." Weitere Vergällungsmittel können im einzelnen
Falle im Verwaltungswege zugelassen werden,
5. Dem § 6 werden folgende Absätze angefügt: sofern dafür ein Bedürfnis besteht. Für die An-
., (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 erkennung der Vergällungsmittel gilt § 2 Abs. 3
kann das Hauptzollamt den Erben, dem Kon- entsprechend.
kursverwalter oder den Liquidatoren zur Fort- (3) Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbetrieb
führung des Betriebes bis zu seinem endgültigen oder bei einem vom Hauptzollamt zugelassenen
Ubergang auf einen neuen Inhaber oder zur Ab- Händler oder Futtermittelhersteller zu vergällen.
wicklung des Betriebs die Inanspruchnahme der Die Zulassung wird nur einem Händler oder
bisher gewährten Vergünstigung für eine an- einem gewerblichen Futtermittelhersteller erteilt,
gemessene Zeit gestatten oder die Abgabe der der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,
Restbestände cm einen Erluubnisscheininhaber regelmäßig Abschlüsse macht und nach dem Er-
oder Hersteller genehmigen. messen der Zollverwaltung vertrauenswürdig
(4) Der Erlaubnisschein und das Verwen- ist. § 2 Abs. 4 Sätze 4 und . 5 sowie Absatz 5
dungsbuch sind einen Monat nach dem Erlöschen und 6 gilt entsprechend.
der Vergünstigung über den Oberbeamten des (4) Soll ordnungsmäßig vergällter Zucker zur
Aufsichtsdienstes dem I Iauptzollamt zu über- Fütterung von Tieren oder zur Herstellung von
senden." Futtermitteln verwendet werden, so bedarf es
keiner besonderen Genehmigung. Für die Ab-
6. Vor § 8 wird die Uberschrift gabe des Zuckers gilt § 2 Abs. 7 Satz 2 entspre-
,,A. zur Füttenm~J von anderen Ticr(m als Bienen" chend. Tierhalter, die eine Brennerei betreiben,
gestrichen. haben den Bezug von Futterzucker unverzüglich
der Zollstelle anzuzeigen."
7. Die §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
8. Vor § 12 wird die Uberschrift
,,§ 8 ,,B. zur Fütterung von Bienen"
Umfang der Steuerbefreiung gestrichen.
Zucker darf zur Fütterung von Tieren oder 9. Die §§ 12 bis 18 werden gestrichen.
zur Herstellung von Futtermitteln nach Maß-
gabe der folgen.den Bestimmungen steuerfrei 10. Die bisherigen §§ 19 bis 22 werden §§ 12 bis 15.
verwendet werden. 11. In dem neuen § 14 wird im letzten Satz die An-
gabe „Abs. 2" durch „Abs. 2 bis 4" ersetzt.
§ 9
Vergällung Artikel 2
(1) Der Zucker ist zu vergällen (§ 2 Abs. 1). Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) Vergällungsmittel sind für 1 dz Eigen- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gewicht Zucker, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des
Dritten Uberleitungsgesetzes und Artikel 2 des
1. der zur Fütterung von anderen Tieren als Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuer-
Bienen oder zur Herstellung von Futtermitteln gesetzes auch im Land Berlin.
verwendet werden soll
a) kg Fischmehl oder Artikel 3
b) kg Tierkörpcrrnt~hl oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
c) kg Fleischmehl oder kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1967 605
Erste Verordnung
zur Änderung der Aufzugsverordnung
Vom 20. Juni 1967
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord- 4. Technische Uberwachungs--Verein Berlin e. V.,
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- ob ein in § 4 Abs. 2 Nr. 4
desrates: genanntes Bauteil seiner Bauart und Ausführung
Artikel 1 nach den Anforderungen dieser Verordnung ent-
Die Verordnung über die Errichtung und den Be- spricht. 11
trieb von Aufzugsanlagen vom 28. September 1961 3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird das \tVort „Sachver-
(Bundesgesetzbl. I S. 1763), geändert durch die Tech- ständige" durch die Worte „in Absatz 1 genannte
nische Verordnung über Aufzugsanlagen vom 6. Ok- Technische Uberwachungs-Verein" ersetzt.
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1576). wird wie folgt
geändert: 4. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „21" durch die
Zahl 18 ersetzt.
11
11
1. § 1 Abs. 4 erhält nachstehende Fassung:
,, (4) Diese Verordnung gilt nicht 5. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten
,, ein Vertreter des Bundesministers für das Post-
1. für Aufzugsanlagen der Bundeswehr, bei denen und Fernmeldewesen," die Worte „ein Vertreter
kE~ine A rbeil.nehmer oder nur vorübergehend des Bundesministers der VerteidiguniJ," einge-
Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäf- fügt.
tigt werden, und
2. für Aufzugs,mlagen, die probeweise oder zu Artikel 2
Versuchszwecken im Herstellerwerk oder in
einer Erprobungsstelle der Bundeswehr er- Geltung in Berlin
richtet und in Betrieb ~Jcnommen werden." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. § 13 Abs. l crhfüt nachstehende Fassung: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
., (l) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
prüft der nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
1. Technische Ubcrwachungs-VereinStuttgart e.V., auch im Land Berlin.
ob ein in§ 4 Abs. 2 Nr. 1,
2. Technische Uberwachungs-Verein Bayern e. V., Artikel 3
ob ein in § 4 Abs. 2 Nr. 2, Inkrafttreten
3. Technische Ubcrwachungs-Verein Baden e. V., Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
ob ein in § 4 Abs. 2 Nr. 3, dung in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bu ndesgcsetzbla t t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 27, ausgegeben am 14. Juni 1967
6. 6. 67 Gesetz über das am 22. Januar 1965 in Straßburg unterzeichnete Protokoll zu dem Europä-
ischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1785
6. 6. 67 Gesetz zu der Erklärung vom 5. März 1964 über den vorläufigen Beitritt Islands zum All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommen und zum Protokoll vom 14. Dezember 1965 zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 5. März 1964 über den vorläufigen Beitritt
lslands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1790
8. 6. 67 Gesetz zu dem Zweiten und Dritten Protokoll vom 12. Dezember 1963 und vom 14. Dezember
1965 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 12. November 1959 über den
vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . 1800
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1967 603
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
Vom 19. Juni 1967
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 1 ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,
und Absatz 3 des Zuckersteuergesetzes in der Fas- regelmäßig Abschlüsse macht und nach dem
sung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 645), Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände- würdig ist. Uber die Zulassung wird eine
rung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Juni 1967 Bezugserlaubnis nach vorgeschriebenem Mu-
(Bundesgesetzbl. I S. 601), wird verordnet: ster ausgestellt. In unbedenklichen Fällen
kann die Zollstelle eine Vergällung aner-
Artikel 1 kennen, die vor der Einfuhr durchgeführt
ist.
Die Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A
zu § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker- (5) Unversteuerter und unvergällter Zucker
darf einem Händler oder Verwender nur ge-
steuergesetz vom 19. August 1959 (Bundesgesetz-
gen Vorlage der Bezugserlaubnis (Absatz 4
blatt I S. 647), zuletzt geändert durch die Vierte
Verordnung zur Änderung der Durchführungsbe- Satz 4) überlassen werden. Für die Versen-
dung des unversteuerten -und unvergällten
stimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 15. No-
Zuckers in den Betrieb eines zugelassenen
vember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 649) - wird wie
Händlers oder Verw 2nders gelten § 11 Abs. 1
folgt geändert:
Satz 1 bis 4 und Absatz 2 und 3 sowie § 12
1. Die Uberschrift vor § 1 erhält folgende Fassung: Abs. 1 bis 3 der Durchführungsbestimmungen
sinngemäß. Der Zucker ist in dem Betrieb
„1. Steuerbefreiung für Zucker zur Herstellung alsbald zu vergällen. Das Hauptzollamt er-
von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln läßt die erforderlichen Uberwachungsbe-
oder Futtermitteln". stimmungen.
2. § 1 erhält folgende Fassung: (6) Die Vergällung im Erhebungsgebiet
ist unter amtlicher Aufsicht durchzuführen.
,,§ 1 Sie ist der Zollstelle spätestens drei Tage
Umfang der Steuerbefreiung vorher mit einer Anmeldung nach vorge-
Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach schriebenem Muster anzumelden. Das Haupt-
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Her- zollamt kann auf Antrag zulassen, daß der
stellung von anderen Erzeugnissen als Lebens- Zucker unter Aufsicht eines auf die Steuer-
mitteln oder Futtermitteln verwendet wird." belange verpflichteten Betriebsangehörigen
vergällt wird, und das Verfahren bei solchen
3. § 2 wird wie folgt geändert: Vergällungen regeln. Wer Zucker vergällen
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Klammer um das will, hat auf seine Kosten die Vergällungs-
Wort „Eigengewicht" gestrichen und in Num- mittel und die zur Vergällung erforderlichen
mer 15 nach dem Wort „beta-Naphthol" der Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und
Punkt durch das Wort „oder" ersetzt; danach die nötigen Arbeitskräfte zu stellen."
wird angefügt: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
„16. 10 kg Kalziumchloridhydrate oder
a) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
17. 5 kg wasserfreies Kalziumchlorid oder
18. 10 kg Harnstoff oder b) Folgende Absätze werden angefügt:
19. 1 kg Paraformaldehyd." ,,(3) Die Steuerschuld nact,. Absatz 2 Nr. 2
wird nicht unbedingt vor der Entscheidung
b) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fas-
über
sung:
1. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist nach
,, (4) Der Zucker ist im Zuckerherstellungs-
§ 3 Abs. 3 gestellten Antrag auf Erteilung
betrieb oder im Betrieb eines vom Haupt-
eines neuen Erlaubnisscheins oder auf
zollamt zugelassenen Händlers zu vergällen.
Gewährung einer Nachfrist,
Bei nachgewiesenem Bedürfnis kann das
Hauptzollamt auch zulassen, daß der Zucker 2. eineIJ. vor Ubergang des Betriebes auf
in dem Betrieb vergällt wird, in dem er ver- einen neuen Inhaber von diesem gestell-
wendet werden soll. Die Zulassung wird nur ten Antrag auf Erteilung eines neuen Er-
einem Händler oder Verwender erteilt, der laubnisscheins,
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist oder d) kg Futterblutmehl oder
der Nachfrist (§ 3 Abs. 3) gestellten An- e) 2,5 kg Viehsalz,
trag, den Zucker an den Lieferer zurück-
zugeben oder an einen anderen Erlaubnis- 2. der zur Fütterung von Bienen verwendet wer-
schcininhaber abgeben oder vergällen den soll
oder vernichten zu dürfen. a) 0,25 kg Eisenoxyd mit einem Gehalt von
mindestens 50 vom Hundert Fe203
(4) Die unbedingt gewordene Steuerschuld
oder
wird im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 sofort, im
übrigen zwei Wochen nach dem Tage, an b) 0,05 kg Octosan (Octaacetylsaccharose).
dem sie unbedingt geworden ist, fällig." Weitere Vergällungsmittel können im einzelnen
Falle im Verwaltungswege zugelassen werden,
5. Dem § 6 werden folgende Absätze angefügt: sofern dafür ein Bedürfnis besteht. Für die An-
., (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 erkennung der Vergällungsmittel gilt § 2 Abs. 3
kann das Hauptzollamt den Erben, dem Kon- entsprechend.
kursverwalter oder den Liquidatoren zur Fort- (3) Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbetrieb
führung des Betriebes bis zu seinem endgültigen oder bei einem vom Hauptzollamt zugelassenen
Ubergang auf einen neuen Inhaber oder zur Ab- Händler oder Futtermittelhersteller zu vergällen.
wicklung des Betriebs die Inanspruchnahme der Die Zulassung wird nur einem Händler oder
bisher gewährten Vergünstigung für eine an- einem gewerblichen Futtermittelhersteller erteilt,
gemessene Zeit gestatten oder die Abgabe der der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,
Restbestände cm einen Erluubnisscheininhaber regelmäßig Abschlüsse macht und nach dem Er-
oder Hersteller genehmigen. messen der Zollverwaltung vertrauenswürdig
(4) Der Erlaubnisschein und das Verwen- ist. § 2 Abs. 4 Sätze 4 und . 5 sowie Absatz 5
dungsbuch sind einen Monat nach dem Erlöschen und 6 gilt entsprechend.
der Vergünstigung über den Oberbeamten des (4) Soll ordnungsmäßig vergällter Zucker zur
Aufsichtsdienstes dem I Iauptzollamt zu über- Fütterung von Tieren oder zur Herstellung von
senden." Futtermitteln verwendet werden, so bedarf es
keiner besonderen Genehmigung. Für die Ab-
6. Vor § 8 wird die Uberschrift gabe des Zuckers gilt § 2 Abs. 7 Satz 2 entspre-
,,A. zur Füttenm~J von anderen Ticr(m als Bienen" chend. Tierhalter, die eine Brennerei betreiben,
gestrichen. haben den Bezug von Futterzucker unverzüglich
der Zollstelle anzuzeigen."
7. Die §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
8. Vor § 12 wird die Uberschrift
,,§ 8 ,,B. zur Fütterung von Bienen"
Umfang der Steuerbefreiung gestrichen.
Zucker darf zur Fütterung von Tieren oder 9. Die §§ 12 bis 18 werden gestrichen.
zur Herstellung von Futtermitteln nach Maß-
gabe der folgen.den Bestimmungen steuerfrei 10. Die bisherigen §§ 19 bis 22 werden §§ 12 bis 15.
verwendet werden. 11. In dem neuen § 14 wird im letzten Satz die An-
gabe „Abs. 2" durch „Abs. 2 bis 4" ersetzt.
§ 9
Vergällung Artikel 2
(1) Der Zucker ist zu vergällen (§ 2 Abs. 1). Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) Vergällungsmittel sind für 1 dz Eigen- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gewicht Zucker, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des
Dritten Uberleitungsgesetzes und Artikel 2 des
1. der zur Fütterung von anderen Tieren als Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuer-
Bienen oder zur Herstellung von Futtermitteln gesetzes auch im Land Berlin.
verwendet werden soll
a) kg Fischmehl oder Artikel 3
b) kg Tierkörpcrrnt~hl oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
c) kg Fleischmehl oder kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1967 605
Erste Verordnung
zur Änderung der Aufzugsverordnung
Vom 20. Juni 1967
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord- 4. Technische Uberwachungs--Verein Berlin e. V.,
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- ob ein in § 4 Abs. 2 Nr. 4
desrates: genanntes Bauteil seiner Bauart und Ausführung
Artikel 1 nach den Anforderungen dieser Verordnung ent-
Die Verordnung über die Errichtung und den Be- spricht. 11
trieb von Aufzugsanlagen vom 28. September 1961 3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird das \tVort „Sachver-
(Bundesgesetzbl. I S. 1763), geändert durch die Tech- ständige" durch die Worte „in Absatz 1 genannte
nische Verordnung über Aufzugsanlagen vom 6. Ok- Technische Uberwachungs-Verein" ersetzt.
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1576). wird wie folgt
geändert: 4. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „21" durch die
Zahl 18 ersetzt.
11
11
1. § 1 Abs. 4 erhält nachstehende Fassung:
,, (4) Diese Verordnung gilt nicht 5. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten
,, ein Vertreter des Bundesministers für das Post-
1. für Aufzugsanlagen der Bundeswehr, bei denen und Fernmeldewesen," die Worte „ein Vertreter
kE~ine A rbeil.nehmer oder nur vorübergehend des Bundesministers der VerteidiguniJ," einge-
Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäf- fügt.
tigt werden, und
2. für Aufzugs,mlagen, die probeweise oder zu Artikel 2
Versuchszwecken im Herstellerwerk oder in
einer Erprobungsstelle der Bundeswehr er- Geltung in Berlin
richtet und in Betrieb ~Jcnommen werden." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. § 13 Abs. l crhfüt nachstehende Fassung: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
., (l) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
prüft der nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
1. Technische Ubcrwachungs-VereinStuttgart e.V., auch im Land Berlin.
ob ein in§ 4 Abs. 2 Nr. 1,
2. Technische Uberwachungs-Verein Bayern e. V., Artikel 3
ob ein in § 4 Abs. 2 Nr. 2, Inkrafttreten
3. Technische Ubcrwachungs-Verein Baden e. V., Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
ob ein in § 4 Abs. 2 Nr. 3, dung in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bu ndesgcsetzbla t t
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 27, ausgegeben am 14. Juni 1967
6. 6. 67 Gesetz über das am 22. Januar 1965 in Straßburg unterzeichnete Protokoll zu dem Europä-
ischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1785
6. 6. 67 Gesetz zu der Erklärung vom 5. März 1964 über den vorläufigen Beitritt Islands zum All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommen und zum Protokoll vom 14. Dezember 1965 zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 5. März 1964 über den vorläufigen Beitritt
lslands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1790
8. 6. 67 Gesetz zu dem Zweiten und Dritten Protokoll vom 12. Dezember 1963 und vom 14. Dezember
1965 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 12. November 1959 über den
vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . 1800
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1967 607
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes~Jesetzbl. S. 2]) wird au! folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und ßezeichnung der Verordnung BunJesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 6. 67 Verordnung über die Tntervenlion bei Butter im
Milchwirlsd1c1flsjahr 1967/68 108 14.6.67 3. 4.67
10. 6. 67 Verordnung über die Festsetzung von Abschöp-
fungssätzen für die Einfuhr von Gerstenmalz in
den Monaten Juli und August 1967 108 14. 6.67 15.6. 67
8. 6. 67 Verordnung PR Nr. 3/67 zur Aufhebung von Preis-
vorschriften für den bahnamtlichen Rollfuhrdienst 109 15.6. 67 16.6. 67
8. 6. 67 Vcrordmmg über den Interventionspreis für Rin-
der für das Wi rtschaltsjahr 1967/68 109 15. 6.67 10. 4.67
15. 6. 67 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung
des Abschüpfungstarifs (Raps- und Rübsensamen) 110 16. 6.67 18. 6.67
9. 6. 67 Verordnung zur .Änderung der Sechsten Verord-
nung zur Durchführung des Mühlengesetzes 110 16. 6.67 17.6.67
15. 6. 67 Verordnung über die Meldung von Raps- und
Rübsensamen 110 16.6.67 17. 6. 67
9. 6. 67 V. Nachtrag zum TarH für die Schiffahrtahgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblencc) vom 1. Juni 1964 110 16. 6.67 1. 7. 67
12. 6. 67 Verordnung Nr. 18/67 über die Festsetzung von
Entgellcn für Verkehrsleistungen der Binnenschif-
fahrt 110 16.6. 67 20.6.67
23. 5. 67 Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsre-
gisterverfügung 111 20. 6.67 20. 7.67
15. 6. 67 Verordnung Z Nr. 1/67 über Preise für Zucker-
rüben der Ernte 1967 111 20.6.67 21. 6. 67
15. 6. 67 Verordnung Z Nr. 2/67 zur Änderung der Verord-
nung Z Nr. ]/58 über Preise für Zucker 111 20. 6.67 21. 6. 67
15. 6. 67 Verordnung Z Nr. 3/67 zur Änderung der Verord-
nung Z Nr. 4/58 über die Durchführung eines
FrachLausqlcichs für Zucker 111 20.6. 67 21. 6. 67
Buntlesgcscl.zhl. III 7B44-1-4
15. 6. 67 Verordnung TSF Nr. 6/67 über Tarife für den lt
Gülcrfcrnvcrkchr mit Kraftfahrzeugen 111 20.6. 67 1. 7. 67
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
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redits vom 10. Juli l'l5B (B1111desqc,sc,1·1.bl. J S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröttentlicht. Bezuqshedinqu11qen für Teil III durch den Verlag.
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