Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1967 597
Verordnung
über eine Statistik der Lohnsummen 1965
Vom 9. Juni 1967
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die §2
Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der
(Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch Betriebe und Betriebsstätten.
das Agrarstrukturerhebungsgesetz vom 23. Dezem-
ber 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 682), verordnet die
§3
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes
Im Geltungsbereich dieser Verordnung wird in über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land
jeder Gemeinde, die keine Lohnsummensteuer er- Berlin.
hebt, eine Bundesstatistik über die Lohnsumme der
§4
Betriebe im Jahre 1965 durchgeführt, soweit diese
15 000 DM übersteigt. Die Lohnsumme ist nach § 24 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer
25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 459) zu errechnen. Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen
(DVPaßG)
Vom 12. Juni 1967
Auf Grund des § 3 Abs. l Buchstaben a und b des 5. Lizenzen und Besatzungsausweise für Fluglinien-
Gesetzes über das Paßwesen vorn 4. März 1952 (Bun- personal (Crew Mernber Certificates - Anlage
desgcsetzbl. I S. 290) in der Fassung des Gesetzes des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung
vorn 24. Mai 1956 (Bundesgesctzbl. I S. 435) wird mit zum Abkommen über die Internationale Zivil-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: luftfahrt vorn 7. Dezember 1944);
6. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und
§ 1 den Touristenverkehr;
Befreiung vom Paßzwang 7. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vom Paßzwang sind befreit Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende 8. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Ver-
auf Schiffen der Sec- und Küstenschiffahrt, auf sammlung des Europarats und Ausweise für Mit-
Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeu- glieder der Versammlung der Europäischen Ge-
gen, wenn weder ein ausländischer Hafen ange- meinschaften (Europäisches Parlament);
laufen noch auf andere Weise Landverbindung
mit der ausländischen Küste aufgenommen wird; 9. Vorläufige Reiseausweise (Ternporary Travel
Docurnents);
2. deutsche Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in
Ausübung ihres Berufes, die sich durch amt- 10. Reiseausweise, die von den mit der Paßnach-
liche Papiere über ihre Person und ihre Lotsen- schau beauftragten Behörden der Bundesrepu-
eigenschaft ausweisen; blik Deutschland ausgestellt werden;
3. Deutsche für den Verkehr von und nach denZoll- 11. Reiseausweise, die zur Rückkehr in die Bundes-
anschlußgebieten Mittelberg und Jungholz so- republik Deutschland ausgestellt werden.
wie Deutsche mit ständigem Aufenthalt in die- (2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist
sen Zollanschlußgebieten für den Grenzüber- auf den sich aus den Ausweisen oder aus besonde-
tritt über die deutsch-österreichische Grenze, ren Bestimmungen ergebenden Geltungsbereich be-
wenn sie sich durch einen amtlichen Lichtbild- schränkt.
ausweis ausweisen, aus dem die Eigenschaft als
Deut.scher hervorgeht; (3) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Ge-
4. Deut.sehe im Verkehr mit den europäischen biet des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausge-
Staaten sowie mit den außereuropäischen Mit- wiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder über-
gliedstaaten der Organisation für Wirtschaft- nommen werden, gelten - sofern dies nach den
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen
wenn sie sich durch einen gültigen Personalaus- nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen
weis ausweisen; Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Paßersatz.
5. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Ver-
einbarungen vorn Paßzwang befreit sind; § 3
6. Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophen- Berlin-Klausel
fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
wollen. Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 2 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
Paßersatz über das Paßwesen auch im Land Berlin.
(1) Als Paßersatz werden zugelassen
§ 4
1. Sammellisten;
2. Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren Inkrafttreten
ohne Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 J ah- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.
ren mit Lichtbild; (2) Die Verordnung über Reiseausweise als Paß-
3. Seefahrtbücher; ersatz und über die Befreiung vorn Paß- und Sicht-
4. Ausweise für Binnenschiffer und deren Fami- verrnerkszwang (Paßverordnung) in der Fassung der
lienangehörige für die Flußschiffahrt auf der Bekanntmachung vorn 15. Februar 1964 (Bundesge-
Donau; setzbl. I S. 125) tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1967
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1967 599
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 5. 67 Verordnung PR Nr. 2/67 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 14/57 über Preise für stickstoff-
haltige Düngemiltel 105 9.6.67 1. 7. 67
5. 6. 67 Verordnung Nr. 17/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 105 9.6.67 10.6.67
12. 5. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Kiel über das Wasser-
skifahren auf der Flensburger Förde, der Schlei,
der Eckernförder Bucht, der Kieler Förde und der
Eider 105 9,6.67 15.6.67
7. 6. 67 Verordnung zur Durchführung außerordentlicher
Veranlagungen von Kartoffelgemeinschaftsbren-
nereien 106 10. 6, 67 11. 6. 67
7. 6. 67 Verordnung über Erstattungen für die Ausfuhr
von Gerstenmalz in den Monaten Juli und Au-
gust 1967 106 10.6. 67 10,6.67
7. 6. 67 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Festsetzung der Schwellenpreise für Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1967/68 106 10. 6.67 11. 6. 67
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dul.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
6. 6. 67 Verordnung Nr. 113/67/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnungen
Nr. 55/65/EWG und Nr. 56/65/EWG, die beson-
dere Bestimmungen über den Absatz bestimmter
Käsesorlen enthalten 110 9.6.67 2177
1. 6. 67 Entscheidung Nr. 9/67 über die Ergänzung und
Anderung der Entscheidung Nr. 21/66 über die
Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindu-
strie, die beim Absatz von Stahlerzeugnissen
berechneten Preise zu melden 111 10.6.67 2192
6. 6. 67 Verordnung Nr. 114/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Richtpreise und Interventionsgrund-
preise für Olsaaten für das Wirtschaftsjahr
1967/1968 111 10.6.67 2195
6. 6. 67 Verordnung Nr. 115/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Kriterien für die Ermittlung des
Weltmarktpreises für Olsaaten und des Grenz-
übergangsortes 111 10.6.67 2196
6. 6. 67 Verordnung Nr. 116/67/EWG des Rates über die
Beihilfe für Olsaa ten 111 10.6.67 2198
Berichtigung der Verordnung Nr. 103/67/EWG der
Kommission vom 25. Mai 1967 zur Festsetzung
der Höhe der im Juni 1967 bei der Einfuhr der
unter die Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates
fallenden Waren in die Mitgliedstaaten anwend-
baren beweglichen Teilbeträge (ABI. Nr. 99 vom
29. 5. 1967) 111 10.6.67 2202
9. 6. 67 Verordnung Nr. 117/67/EWG der Kommission zur
Berichtigung der Verordnung Nr. 103/67/EWG der
Kommission zur Festsetzung der Höhe der im
Juni 1967 bei der Einfuhr der unter die Verord-
nung Nr. 160/66/EWG des Rates fallenden Waren
in die Mitgliedstaaten anwendbaren beweglichen
Teilbeträge 112 10.6.67 2205
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
593
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1967 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
12. 6. 67 Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Durchführungsgesetz EWG Fette) 593
Buntlcsgcsctzbl. llf 7400-1, 7852-3
9. 6. 67 Verordnung über eine Statistik der Lohnsummen 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
12.6.61 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen (DVPaßG) 598
Bundcsgesetzbl. III 210-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung Nr.136/66/EWG
(Durchführungsgesetz EWG Fette)
Vom 12. Juni 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- blik Deutschland zu leisten. Die Kaution wird von
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (Einfuhr-
und Vorratsstelle) verwaltet.
§ 1 (4) Für die Entscheidung über den Verfall der
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz nach Kaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig.
Die Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik
1. der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom
Deutschland.
22. September 1966 über die Errichtung einer ge-
meinsamen Marktorganisation für Fette (Amts- § 2
blatt der Europäischen Gemeinschaften S. 3025), (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
2. der Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-
27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für
zwischen der Gemeinschaft und Griechenland Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsverord-
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
S. 3393) und bedarf, Vorschriften zu erlassen über
3. den Durchführungsvorschriften des Rates oder 1. die Voraussetzungen, das Verfahren und die
der Kommission der Europäischen Wirtschafts- Höhe bei Erstattungen für die Verwendung von
gemeinschaft zu den genannten Verordnungen Olivenöl nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 136/
66/EWG,
ist die Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung nach dem
Außenwirtschaftsgesetz. 2. die Voraussetzungen und den Umfang der Aus-
setzung der Einfuhrabschöpfung nach Artikel 19
(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden die der Verordnung Nr. 136/66/EWG und Artikel 8
Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und die der Verordnung Nr. 162/66/EWG und
dazu ergangenen Rechtsvorschriften Anwendung,
soweit sich nicht aus den Verordnungen Nr. 136/66/ 3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei Bei-
EWG, Nr. 162/66/EWG und den dazu ergangenen hilfen und bei Vergütungen für frühe Aufnahme
Durchführungsvorschriften etwas anderes ergibt nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,
oder dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge- soweit dies zur Durchführung der in Nummer 1 bis 3
setzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas genannten Vorschriften und der dazu erlassenen
anderes bestimmen. Durchführungsvorschriften des Rates oder der Kom-
mission erforderlich ist.
(3) Ist vor Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhr-
lizenz eine Kaution erforderlich, so ist diese durch (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft
durch Bankbürgschaft gegenüber der Bundesrepu- und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für die Schutzmaßnahmen nicht vom Rat oder der Kommis-
Uberwachung erforderlichen Vorschriften zu erlas- sion unmittelbar getroffen werden, die folgenden
sen, um sicherzustellen, daß Vorschriften:
1. für Olivenöl Beihilfen nach Artikel 10 der Ver- 1. Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes zu-
ordnung Nr. 136/66/EWG und lässigen Schutzmaßnahmen können auch zur
2. für Olsaaten Beihilfen und Vergütungen für frühe Wahrung der durch Artikel 20 der Verordnung
Aufnahme nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und Artikel 6 und 9 der Verord-
Nr. 136/66/EWG nung Nr. 162/66/EWG geschützten Belange ge-
troffen werden. Die Maßnahmen können im
nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Genehmigungsverfahren nach dem Außenwirt-
Die Rechtsverordnung kann insbesondere Melde- schaftsgesetz, insbesondere durch die Aussetzung
pflichten, Buchführungspflichten und die Verwen- der Erteilung von Lizenzen, oder erforderlichen-
dung von Begleitscheinen und Schlußscheinen vor- falls durch Rechtsverordnung nach dem Außen-
schreiben. wirtschaftsgesetz getroffen werden; die Rechts-
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann, verordnungen werden vom Bundesminister im
wenn dies für die Uberwachung erforderlich ist, Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
ferner vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von schaft ohne Zustimmung des Bundesrates er-
Olsaaten nur nach Vorlage eines Einfuhrscheines lassen.
zulässig ist. Der Einfuhrschein wird erteilt, wenn die 2. Im übrigen kann der Bundesminister im Einver-
Stellung einer Kaution nachgewiesen wird. Für die nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
Kaution gilt § 1 Abs. 3 und 4. Der Einfuhrschein ist durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
ohne vorherige Stellung einer Kaution zu erteilen, mung des Bundesrates bedarf, im Rahmen des
wenn die zweck- und fristgerechte Verwendung der Artikels 20 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und
Olsaaten zollamtlich überwacht wird. Für die Uber- der Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 162/66/
wachung gilt § 55 des Zollgesetzes entsprechend. Die EWG die erforderlichen Schutzmaßnahmen tref-
Kaution ist in den Fällen des Satzes 4 zu stellen, fen und hierbei insbesondere Vorschriften über
wenn die Olsaaten in den freien Verkehr entnom- eine Erhöhung der Abschöpfungssätze sowie über
men werden; sie ist durch Hinterlegung einer Geld- Mindestpreise erlassen. Für die Mitwirkung des
summe zu leisten. Bundestages und des Bundesrates bei den Rechts-
§ 3 verordnungen gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirt-
schaftsgesetzes entsprechend.
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft
und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht § 6
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschrif-
ten zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
und das Verfahren bei Erstattungen nach den Ar- stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
tikeln 18 und 28 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen, soweit dies zur Durchführung von Verord-
und nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 162/66/EWG, nungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates
soweit dies zur Durchführung dieser Vorschriften oder der Kommission erforderlich ist, die im Rah-
und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften men der Grundsätze der durch die Verordnung
des Rates oder der Kommission erforderlich ist. Nr. 136/66/EWG errichteten gemeinsamen Markt-
organisation für Fette ergehen, und soweit diese
(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen nicht
Erstattungen nach Absatz 1 ist der Finanzrechtsweg auf Grund der Ermächtigungen der §§ 2, 3 Abs. 1,
gegeben; an die Stelle des Finanzamtes tritt dabei § § 5 und 7 durchgeführt werden können.
die Einfuhr- und Vorratsstelle. Für das außergericht-
(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnisse
liche Vorverfahren gelten die Vorschriften der
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-
§§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung mit der
Maßgabe sinngemäß, daß als außergerichtlicher mung des Bundesrates auf einzelne Bundesminister
Rechtsbehelf der Einspruch gegeben ist und an die übertragen.
Stelle des Finanzamtes die Einfuhr- und Vorrats-
stelle tritt. § 7
§ 4 Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, der
(1) Interventionsstelle für Olsaaten ist die Ein-
Finanzen und für Gesundheitswesen durch Rechts-
fuhr- und Vorratsstelle.
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des rates bedarf, für den innergemeinschaftlichen Handel
Bundesministers die zur Durchführung der Inter- sowie für den Einfuhrhandel mit dritten Ländern
vention erforderlichen Richtlinien bekannt. und Griechenland gemäß dem Anhang zur Verord-
nung Nr. 136/66/EWG
§ 5 1. Vorschriften über die Verwendung von Bezeich-
Für Schutzmaßnahmen nach Artikel 20 der Ver- nungen für Olivenöl zu erlassen und
ordnung Nr. 136/66/EWG und nach Artikel 6 und 9 2. für diese Bezeichnungen Begriffsbestimmungen
der Verordnung Nr. 162/66/EWG gelten, sofern die aufzustellen;
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1967 595
§ 8 (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens
1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch- eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-
licher Art macht oder benutzt, um für sich oder lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung
einen anderen eine Genehmigung oder Beschei- Pflichten zu erfüllen, welche dieses Gesetz oder die
nigung zu erschleichen, die nach einer zur Durch- zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
führung der Verordnungen Nr. 136/66/EWG oder auf erlegen.
Nr. 162/66/EWG vom Rat oder der Kommission
erlassenen Verordnung oder nach einer zur § 10
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnung erforderlich ist, (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine in
§ 8 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen
2. entgegen einer der in Nummer 1 bezeichneten den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den
Rechtsvorschriften einer Melde- oder Buchfüh- gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mit-
rungspflicht oder einer Pflicht zur Verwendung glied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
von Begleit- oder Schlußscheinen zuwiderhandelt Organs einer juristischen Person oder einen ver-
oder entgegen § 15 dieses Gesetzes in Verbin- tretungsberechtigten Gesellschafter einer Personen-
dung mit § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eine handelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt wer-
Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig, oder den, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Auf-
nicht fristgemäß erteilt, Geschäftsunterlagen nicht, sichtspflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf
nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt beruht.
oder die Duldung von Prüfungen verweigert oder
3. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschafts- (2) Die Geldbuße bestimmt sich bei vorsätzlicher
Aufsichtspflichtverletzung nach dem Höchstmaß der
gesetzes) von Umständen, die nach den Verord-
nungen Nr. 136/66/EWG, Nr. 162/66/EWG, nach für den Verstoß angedrohten Geldbuße. Bei fahr-
lässiger Aufsichtspflichtverletzung beträgt sie bis
einer zur Durchführung der genannten Verord-
nungen vom Rat oder der Kommission erlassenen zur Hälfte dieses Höchstmaßes.
Verordnung, nach diesem Gesetz oder nach einer
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen § 11
Rechtsverordnung erheblich sind, dadurch ver-
(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
hindert oder erschwert, daß er Bücher oder Auf-
lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-
zeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung
schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-
ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vor-
schriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine
nicht aufbewahrt oder verheimlicht. Ordnungswidrigkeit nach § 8 oder § 10, so kann auch
gegen die juristische Person oder die Personen-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich handelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe
oder fahrlässig einer nach § 7 erlassenen Rechtsver- dieser Vorschriften festgesetzt werden.
ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist. gilt auch für das Entgelt, das die juristische Person
oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-
(3) Eine Ordnungswidrigkeit nungswidrigkeit empfangen und für den Gewinn,
1. nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis den sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.
zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
2. nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 kann mit einer Geld- § 12
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark, Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
3. nach Absatz 2 kann, wenn sie vorsätzlich be- Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, § 13
mit einer Geldbuße bis zur Hälfte dieses Betrages
Gegenstände, auf die sich eine der in § 8 mit Geld-
geahndet werden. buße bedrohten Handlungen bezieht, können ein-
gezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften
des Außenwirtschaftsgesetzes über die Vorausset-
§ 9
zungen der Einziehung, das selbständige Einzie-
(1) Die Bußgeldvorschriften des § 8 gelten auch hungsverfahren und die Entschädigung entsprechend.
für denjenigen, du als vertretungsberechtigtes·
Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines
§ 14
solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als Die §§ 42 und 43 Abs. 4 bis 6 des Außenwirt-
gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies schaftsgesetzes gelten entsprechend mit der Maß-
gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die gabe, daß die Rechtsverordnung des Bundesministers
Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam der Finanzen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 nicht der Zu-
ist. stimmung des Bundesrates bedarf.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 15 § 17
§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für die (1) In Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Verwaltungsbehörde und die :Einfuhr- und Vorrats- und 3, Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Nr. 2 und § 6
stelle auch, soweit dies erforderlich ist, um die Ein- kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als die für die
haltung der Verordnungen Nr. 136/66/EWG, Nr. 162/ Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.
66/EWG, der zur Durchführung der genannten Ver-
(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
ordnungen vom Rat oder der Kommission erlassenen
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
Verordnungen, dieses Gesetzes und der zur Durch-
darf, die Einfuhr- und Vorratsstelle als die zustän-
führung dieses Gesetzes erlussenen Rechtsverord-
dige Stelle für die Durchführung der vom Rat oder
nungen zu überwachen.
der Kommission nach Artikel 10, 18, 19, 20, 27, 28,
36 und 43 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und nach
Artikel 6, 8, 9 und 10 der Verordnung Nr. 162/66/
§ 16
EWG erlassenen Durchführungsvorschriften be-
§ 28 des Außenwirtschaftsgesetzes wird wie folgt stimmen.
geändert:
§ 18
1. In Absatz 2 Nr. 3 und 4 und in Absatz 3 Nr. 2 Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
werden am Ende jeweils die Worte „nach den Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§§ 5, 6, 8 bis 16" durch die Worte „nach den §§ 5 gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
bis 16" ersetzt. nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
2. Absatz 2 Nr. 5 erhält die folgende Fassung: den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes.
„5. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette im
§ 19
Bereich des Waren- und Dienstleistungsver-
kehrs mit den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 4 am
a bis e der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch Tage nach der Verkündung in Kraft. § 4 tritt am
und Milcherzeugnisse) des Rates vom 5. Fe- 1. Juli 1967 in Kraft.
bruar 1964 {Amtsblatt der Europäischen Ge- (2) Am 1. Juli 1967 treten außer Kraft:
meinschaften S. 549) sowie mit den in Arti-
kel 1 Abs. 2 Buchstaben c bis e der Verord- 1. die Verordnung M Nr. 1/60 über Preise für in-
nung Nr. 136/66/EWG (Fette) des Rates vom ländischen Raps und Rübsen vom 28. Juli 1960
22. September 1966 (Amtsblatt der Europä- (Bundesanzeiger Nr. 145 vom 30. Juli 1960) und
ischen Gemeinschaften S. 3025) und ab 1. Juli 2. die Meldeverordnung Raps vom 19. August 1966
1967 mit den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben (Bundesanzeiger Nr. 157 vom 24. August 1966).
a und b der Verordnung Nr. 136/66/EWG be-
zeichneten Erzeugnissen nach den §§ 5 bis 16,". (3) Das Gesetz über die Unterbringung von Rüböl
aus inländischem Raps und Rübsen vom 12. August
3. In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „nach den 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 497) findet keine Anwen-
§§ 6, 18 bis 20" durch die Worte „nach den §§ 5 dung auf Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen,
bis 7 und 18 bis 20" ersetzt. die nach dem 1. Januar 1967 geerntet worden sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Juni 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. L emke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1967 597
Verordnung
über eine Statistik der Lohnsummen 1965
Vom 9. Juni 1967
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die §2
Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der
(Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch Betriebe und Betriebsstätten.
das Agrarstrukturerhebungsgesetz vom 23. Dezem-
ber 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 682), verordnet die
§3
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes
Im Geltungsbereich dieser Verordnung wird in über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land
jeder Gemeinde, die keine Lohnsummensteuer er- Berlin.
hebt, eine Bundesstatistik über die Lohnsumme der
§4
Betriebe im Jahre 1965 durchgeführt, soweit diese
15 000 DM übersteigt. Die Lohnsumme ist nach § 24 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer
25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 459) zu errechnen. Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen
(DVPaßG)
Vom 12. Juni 1967
Auf Grund des § 3 Abs. l Buchstaben a und b des 5. Lizenzen und Besatzungsausweise für Fluglinien-
Gesetzes über das Paßwesen vorn 4. März 1952 (Bun- personal (Crew Mernber Certificates - Anlage
desgcsetzbl. I S. 290) in der Fassung des Gesetzes des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung
vorn 24. Mai 1956 (Bundesgesctzbl. I S. 435) wird mit zum Abkommen über die Internationale Zivil-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: luftfahrt vorn 7. Dezember 1944);
6. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und
§ 1 den Touristenverkehr;
Befreiung vom Paßzwang 7. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vom Paßzwang sind befreit Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende 8. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Ver-
auf Schiffen der Sec- und Küstenschiffahrt, auf sammlung des Europarats und Ausweise für Mit-
Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeu- glieder der Versammlung der Europäischen Ge-
gen, wenn weder ein ausländischer Hafen ange- meinschaften (Europäisches Parlament);
laufen noch auf andere Weise Landverbindung
mit der ausländischen Küste aufgenommen wird; 9. Vorläufige Reiseausweise (Ternporary Travel
Docurnents);
2. deutsche Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in
Ausübung ihres Berufes, die sich durch amt- 10. Reiseausweise, die von den mit der Paßnach-
liche Papiere über ihre Person und ihre Lotsen- schau beauftragten Behörden der Bundesrepu-
eigenschaft ausweisen; blik Deutschland ausgestellt werden;
3. Deutsche für den Verkehr von und nach denZoll- 11. Reiseausweise, die zur Rückkehr in die Bundes-
anschlußgebieten Mittelberg und Jungholz so- republik Deutschland ausgestellt werden.
wie Deutsche mit ständigem Aufenthalt in die- (2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist
sen Zollanschlußgebieten für den Grenzüber- auf den sich aus den Ausweisen oder aus besonde-
tritt über die deutsch-österreichische Grenze, ren Bestimmungen ergebenden Geltungsbereich be-
wenn sie sich durch einen amtlichen Lichtbild- schränkt.
ausweis ausweisen, aus dem die Eigenschaft als
Deut.scher hervorgeht; (3) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Ge-
4. Deut.sehe im Verkehr mit den europäischen biet des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausge-
Staaten sowie mit den außereuropäischen Mit- wiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder über-
gliedstaaten der Organisation für Wirtschaft- nommen werden, gelten - sofern dies nach den
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen
wenn sie sich durch einen gültigen Personalaus- nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen
weis ausweisen; Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Paßersatz.
5. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Ver-
einbarungen vorn Paßzwang befreit sind; § 3
6. Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophen- Berlin-Klausel
fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
wollen. Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 2 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
Paßersatz über das Paßwesen auch im Land Berlin.
(1) Als Paßersatz werden zugelassen
§ 4
1. Sammellisten;
2. Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren Inkrafttreten
ohne Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 J ah- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.
ren mit Lichtbild; (2) Die Verordnung über Reiseausweise als Paß-
3. Seefahrtbücher; ersatz und über die Befreiung vorn Paß- und Sicht-
4. Ausweise für Binnenschiffer und deren Fami- verrnerkszwang (Paßverordnung) in der Fassung der
lienangehörige für die Flußschiffahrt auf der Bekanntmachung vorn 15. Februar 1964 (Bundesge-
Donau; setzbl. I S. 125) tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1967
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1967 599
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 5. 67 Verordnung PR Nr. 2/67 zur Änderung der Ver-
ordnung PR Nr. 14/57 über Preise für stickstoff-
haltige Düngemiltel 105 9.6.67 1. 7. 67
5. 6. 67 Verordnung Nr. 17/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 105 9.6.67 10.6.67
12. 5. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Kiel über das Wasser-
skifahren auf der Flensburger Förde, der Schlei,
der Eckernförder Bucht, der Kieler Förde und der
Eider 105 9,6.67 15.6.67
7. 6. 67 Verordnung zur Durchführung außerordentlicher
Veranlagungen von Kartoffelgemeinschaftsbren-
nereien 106 10. 6, 67 11. 6. 67
7. 6. 67 Verordnung über Erstattungen für die Ausfuhr
von Gerstenmalz in den Monaten Juli und Au-
gust 1967 106 10.6. 67 10,6.67
7. 6. 67 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Festsetzung der Schwellenpreise für Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1967/68 106 10. 6.67 11. 6. 67
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dul.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
6. 6. 67 Verordnung Nr. 113/67/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnungen
Nr. 55/65/EWG und Nr. 56/65/EWG, die beson-
dere Bestimmungen über den Absatz bestimmter
Käsesorlen enthalten 110 9.6.67 2177
1. 6. 67 Entscheidung Nr. 9/67 über die Ergänzung und
Anderung der Entscheidung Nr. 21/66 über die
Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindu-
strie, die beim Absatz von Stahlerzeugnissen
berechneten Preise zu melden 111 10.6.67 2192
6. 6. 67 Verordnung Nr. 114/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Richtpreise und Interventionsgrund-
preise für Olsaaten für das Wirtschaftsjahr
1967/1968 111 10.6.67 2195
6. 6. 67 Verordnung Nr. 115/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung der Kriterien für die Ermittlung des
Weltmarktpreises für Olsaaten und des Grenz-
übergangsortes 111 10.6.67 2196
6. 6. 67 Verordnung Nr. 116/67/EWG des Rates über die
Beihilfe für Olsaa ten 111 10.6.67 2198
Berichtigung der Verordnung Nr. 103/67/EWG der
Kommission vom 25. Mai 1967 zur Festsetzung
der Höhe der im Juni 1967 bei der Einfuhr der
unter die Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates
fallenden Waren in die Mitgliedstaaten anwend-
baren beweglichen Teilbeträge (ABI. Nr. 99 vom
29. 5. 1967) 111 10.6.67 2202
9. 6. 67 Verordnung Nr. 117/67/EWG der Kommission zur
Berichtigung der Verordnung Nr. 103/67/EWG der
Kommission zur Festsetzung der Höhe der im
Juni 1967 bei der Einfuhr der unter die Verord-
nung Nr. 160/66/EWG des Rates fallenden Waren
in die Mitgliedstaaten anwendbaren beweglichen
Teilbeträge 112 10.6.67 2205
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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