581
Bundesgesetzblatt
Teill Z·1997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1967 Nr.32
Tag Inhalt Seite
8. 6. 67 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes 581
Bu11descreselzbl. JII 100-1
8.6.67 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft 582
Bundesqcselzhl. IJf 611-1, 611-4, 611-5, 7620-1, 820-1, 810-1, 700-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatl Teil II Nr. 24, Nr. 25 und Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 8. Juni 1967
Der Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes- erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Rechtsverordnungen können nur der Bundesregie-
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: rung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen be-
dürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind
aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das
Artikel 1
Nähere bestimmt das Bundesgesetz."
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird Artikel 2
wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 109 GC Prhült folgende Fassung:
„Artikel 109
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushalts- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
wirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushalts- Bonn, den 8. Juni 1967
wirtschaft den Erford0,rnissen des gesamtwirtschaft-
lichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Der Bundespräsident
Lübke
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können Grundsätze für eine
konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für Der Bundeskanzler
eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. Kiesinger
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirt- Der Bundesminister für \I\Tirtschaft
schaftlichen Gleichgewichts können durch Bundes- Schiller
gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Vorschriften über
Der Bundesminister der Finanzen
1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Strauß
Aufnahme von Krediten durch Gebietskörper-
schaften und Zweckverbände und Der Bundesminister des Innern
2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, un- Lücke
verzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundes-
bank zu unterhalten (Konjunkturausgleichs- Der Bundesminister der Justiz
rücklagen), Dr. Heinemann
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Vom 8. Juni 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft hat die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Orientierungsdaten auf Verlangen eines der Betei-
ligten zu erläutern.
§ 1 § 4
Bund und Länder haben bei ihren wirtschafts- und Bei außenwirtschaftlichen Störungen des gesamt-
finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des wirtschaftlichen Gleichgewichts, deren Abwehr durch
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. binnenwirtschaftliche Maßnahmen nicht oder nur
Die Maßnahmen sind so zu treffen, daß sie im Rah- unter Beeinträchtigung der in § 1 genannten Ziele
men der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig möglich ist, hat die Bundesregierung alle Möglich-
zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Be- keiten der internationalen Koordination zu nutzen.
schäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleich- Soweit dies nicht ausreicht, setzt sie die ihr zur
gewicht bei stetigem und angemessenem Wirt- Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts
schaftswachstum beitragen. zur Verfügung stehenden wirtschaftspolitischen Mit-
tel ein.
§ 2
§ 5
(1) Die Bundesregierung legt im Januar eines (1) Im Bundeshaushaltsplan sind Umfang und
jeden Jahres dem Bundestag und dem Bundesrat Zusammensetzung der Ausgaben und der Ermächti-
einen Jahreswirtschaftsbericht vor. Der Jahreswirt- gungen zum Eingehen von Verpflichtungen zu
schaftsbericht e~1thält: Lasten künftiger Rechnungsjahre so zu bemessen,
1. die Stellungnahme zu dem Jahresgutachten des wie es zur Erreichung der Ziele des § 1 erforder-
Sachverständigenrates auf Grund des § 6 Abs. 1 lich ist.
Satz 3 des Gesetzes über die Bildung eines Sach- (2) Bei einer die volkswirtschaftliche Leistungs-
verständigenrates zur Begutachtung der gesamt- fähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung sol-
wirtschaftlichen Entwicklung vom 14. August 1963 len Mittel zur zusätzlichen Tilgung von Schulden
(Bundesgesetzbl. I S. 685) in der Fassung des Ge- bei der Deutschen Bundesbank oder zur Zuführung
setzes vom 8. November 1966 (Bundesgesetzbl. I an eine Konjunkturausgleichsrücklage veranschlagt
s. 633); werden.
2. eine Darlegung der für das laufende Jahr von der (3) Bei einer die Ziele des § 1 gefährdenden
Bundesregierung angestrebten wirtschafts- und Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit
finanzpolitischen Ziele (Jahresprojektion); die sollen zusätzlich erforderliche Deckungsmittel zu-
Jahresprojektion bedient sich der Mittel und der nächst der Konjunkturausgleichsrücklage entnom-
Form der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, men werden.
gegebenenfalls mit Alternativrechnungen;
§ 6
3. eine Darlegung der für das laufende Jahr ge-
planten Wirtschafts- und Finanzpolitik. (1) Bei der Ausführung des Bundeshaushaltsplans
kann im Falle einer die volkswirtschaftliche Lei-
(2) Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und 3 und nach stungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageauswei-
den §§ 15 und 19 dieses Gesetzes sowie nach § 51 tung die Bundesregierung den Bundesminister der
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und nach§ 19 c Finanzen ermächtigen, zur Erreichung der Ziele des
des Körperschaftsteuergesetzes dürfen nur getroffen § 1 die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel,
werden, wenn die Bundesregierung gleichzeitig den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen
gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat be- von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Rechnungs-
gründet, daß diese Maßnahmen erforderlich sind, jahre von dessen Einwilligung abhängig zu machen.
um eine Gefährdung der Ziele des § 1 zu verhin- Die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft
dern. schlagen die erforderlichen Maßnahmen vor. Der
§ 3 Bundesminister der Finanzen hat die dadurch nach
Ablauf des Rechnungsjahres freigewordenen Mittel
(1) Im Falle der Gefährdung eines der Ziele des
zur zusätzlichen Tilgung von Schulden bei der Deut-
§ 1 stellt die Bundesregierung Orientierungsdaten
schen Bundesbank zu verwenden oder der Kon-
für ein gleichzeitiges aufeinander abgestimmtes Ver-
halten (konzertierte Aktion) der Gebietskörperschaf- junkturausgleichsrücklage zuzuführen.
ten, Gewerkschaften und Unternehmensverbände (2) Die Bundesregierung kann bestimmen, daß
zur Erreichung der Ziele des § 1 zur Verfügung. bei einer die Ziele des § 1 gefährdenden Abschwä-
Diese Orientierungsdaten enthalten insbesondere chung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit zusätz-
eine Darstellung der gesamtwirtschaftlichen Zusam- liche Ausgaben geleistet werden; Absatz 1 Satz 2
menhänge im Hinblick auf die gegebene Situation. ist anzuwenden. Die zusätzlichen Mittel dürfen nur
Nr. 32 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967 583
für Zw('Cke vcrw(~ndcL werden, die im Finanzplan § 10
(§ 9 in Verbindung mit § 10) vorgesehen sind. Zu (1) Als Unterlagen für die Finanzplanung stellen
ihrer Deckun~J sollen die notwendigen Mittel die Bundesminister für ihren Geschäftsbereich
'.L:unJchsL der Konjunk turausgleichsrücklage entnom- mehrjährige Investitionsprogramme auf und über-
men werden. senden sie mit den sonstigen Bedarfsschätzungen
(3) Der ßund('srninisLcr der Finanzen wird ermäch- dem Bundesminister der Finanzen zu dem von ihm
Ligl, zu dem in Absdtz 2 bezeichneten Zweck Kredite zu bestimmenden Zeitpunkt. Die Geschäftsbereiche,
über dit> im llaushaHsgesetz erteilten Kreditermäch- für die Investitionsprogramme aufzustellen sind,
tigungen hinaus bis zur Höhe von fünf Milliarden bestimmt die Bundesregierung.
Deutsche Mark, gegebenenfalls mit Hilfe von Geld- (2) Die Investitionsprogramme haben nach Dring-
marktpapieren, aufzunehmen. Soweit solche Kredite lichkeit und Jahresabschnitten gegliedert die in den
auf eine nachlräglich in einem Haushaltsgesetz aus- nächsten Jahren durchzuführenden Investitionsvor-
gesprochene Kreditermächtigung angerechnet wer- haben zu erfassen. Jeder J ahresabsdmitt soll die
den, kcmn das Recht zur Kreditaufnahme erneut in fortzuführenden und neuen Investitionsvorhaben
Anspruch genommen werden. mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teil-
beträgen wiedergeben. Finanzierungshilfen des
§ 7 Bundes für Investitionen Dritter sind bei Anwen-
dung gleicher Gliederungsgrundsätze unter Kennt-
(1) Die Konjunklurausgleichsrücklage ist bei der
lichmachung der Finanzierungsart in einem beson-
Deutschen Bundesbank anzusammeln. Mittel der
deren Teil zu erfassen.
Konjunkturausgleichsrücklage dürfen nur zur Dek-
kung zusätzlicher Ausgaben gemäß § 5 Abs. 3 und (3) Die Investitionsprogramme sind jährlich der
§ 6 Abs. 2 verwendPL werden. Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) Ob und in welchem Ausmaß über Mittel der
§ 11
Konjunkturausglcichsrücklage bei der Ausführung
des Bundeshaushaltsplans verfügt werden soll, ent- Bei einer die Ziele des § 1 gefährdenden Ab-
scheidet die Bnndcsrc~qierung; § 6 Abs. 1 Satz 2 ist schwächung der allgemeineu Wirtschaftstätigkeit
anzuwenden. ist die Planung geeigneter Investitionsvorhaben so
zu beschleunigen, daß mit ihrer Durchführung kurz-
§ 8 fristig begonnen werden kann. Die zuständigen
(1) In den Bundeshcmshaltsplan ist ein Leertitel Bundesminister haben alle weiteren Maßnahmen zu
lür Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 einzu- treffen, die zu einer beschleunigten Vergabe von
stellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur mit Investitionsaufträgen erforderlich sind.
Zustimmung des Bundestages und nur insoweit ge-
leistet werden, als Einnahmen aus der Konjunktur- § 12
ausgleichsrücklage oder aus Krediten nach § 6
(1) Bundesmittel, die für bestimmte Zwecke an
Abs. 3 vorhcrnden sind. Die Vorlage ist gleichzeitig
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gegeben
dem Bundesla~J und eiern Bundesrat zuzuleiten. Der
werden, insbesondere Finanzhilfen, sollen so ge-
Bundesrat kr:rnn binnen zwei Wochen dem Bundes-
währt werden, daß es den Zielen des § 1 nicht wider-
tag gegenüber Stellung nehmen. Die Zustimmung
spricht.
des Bundestages gill als erteilt, wenn er nicht bin-
nen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der (2) Uber die in Absatz 1 bezeichneten Finanzhil-
Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. fen legt die Bundesregierung dem Bundestag und
dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des
(2) ln den Bundeshaushaltsplan ist ferner ein
Bundeshaushaltsplans alle zwei Jahre eine zahlen-
Leertitel für Einnahmen aus der Konjunkturaus-
mäßige Ubersicht vor, die insbesondere gegliedert
gleichsrücklage lmd aus Krediten nach § 6 Abs. 3
ist in Finanzhilfen, die
einzustellen.
1. der Erhaltung von Betrieben oder Wirtschafts-
§ 9 zweigen,
2. der Anpassung von Betrieben oder Wirtschafts-
(1) Der I-Iaushaltswirtschaft des Bundes ist eine
zweigen an neue Bedingungen und
fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. In ihr
sind Umfang und Zusammensetzung der voraus- 3. der Förderung des Produktivitätsfortschritts und
sichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglich- des Wachstums von Betrieben oder Wirtschafts-
keiten in ihren Wc)chselbeziehungen zu der mut- zweigen, insbesondere durch Entwicklung neuer
maßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Produktionsmethoden und -richtungen
Leistungs v erm ög e n s darzustellen, gegebenenfalls dienen.
durch Al !()rrlcl ti v rechn ungen. (3) In entsprechender Gliederung des Absatzes 2
(2) Der Finanzpl,rn ist vom Bundesminister der wird eine Ubersicht der Steuervergünstigungen zu-
Finanzen c1ufz.uslellen und zu begründen. Er wird sammen mit den geschätzten Mindereinnahmen
von der Bundesregierung beschlossen und Bundes- beigefügt.
tag und Bundesrat vorgelegt. (4) Zu den in Absatz 2 und 3 genannten Uber-
(3) Dr~r Finanzplc1n ist jährlich der Entwicklung sichten gibt die Bundesregierung an, auf welchen
i:lnzupasscn und fo1 Lzuführen. Rechtsgründen oder sonstigen Verpflichtungen die
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
jeweiligen Findn:t.hilfen und Sleuervergünstigungen mensteuergesetzes und die Körperschaftsteuer auf
beruhen und wann rrnch der gegebenen Rechtslage Grund des § 19 c des Körperschaftsteuergesetzes
mit einer Beendigung der Finanzhilfen und Steuer- erhöht, so haben der Bund und die Länder zusätz-
vergünstigungen zu rechnen ist. Sie macht zugleich lich laufend ihren Konjunkturausgleichsrücklagen
Vorschläge hinsichtlich der ges~tzlichen oder son- aus dem Aufkommen an Einkommensteuer und Kör-
stigen Voraussetzungen für eine frühere Beendigung perschaftsteuer während des Zeitraums, für den die
oder einen stufenweisen Abbau der Verpflichtungen. Erhöhung gilt, jeweils Beträge in dem Verhältnis
Hierzu wird ein Zeitplan entsprechend der in Ab- zuzuführen, in dem der Hundertsatz, um den die
satz 2 beschriebenen Gliederung aufgestellt. Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer er-
höht worden sind, zu der aus 100 und diesem Hun-
§ 1] dertsatz gebildeten Summe steht.
(1) Die Vorschriften der §§ 1, 5, 6 Abs. 1 und 2 (5) Die den Konjunkturausgleichsrücklagen auf
gelten für das ERP-Sondervermögen entsprechend. Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder
gemäß Absatz 4 zugeführten Beträge dürfen nur in-
(2) Für die Deutsche Bundesbahn erläßt der Bun-
soweit entnommen werden, als sie durch Rechtsver-
desminister für Verkehr, für die Deutsche Bundes- ordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des
post der Bundesminister für das Post- und Fern-
Bundesrates freigegeben sind. Die Freigabe ist nur
meldewesen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bun- zur Vermeidung einer die Ziele des § 1 gefährden-
desminister der Finanzen, die nach § 1 erforder-
den Abschwächung der allgemeinen Wirtschafts-
lichen Anordnungen. tätigkeit zulässig. Die Sätze 1 und 2 sind auf die
(3) Die bundesunmittelbaren Körperschaften, An- in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Mittel anzuwen-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sol- den.
len im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben § 16
die Ziele des § 1 berücksichtigen.
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei
ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rech-
§ 14 nung zu tragen.
Die §§ 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 bis 11 sowie (2) Die Länder haben durch geeignete Maßnah-
§ 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Haushalts- men darauf hinzuwirken, daß die Haushaltswirt-
wirtschaft der Länder. Die Regelung der Zuständig- schaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den
keiten bleibt den Ländern überlassen. konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.
§ 15 § 17
(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirt- Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die
schaftlichen Gleichgewichts kann die Bundesregie- Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunktur-
rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des gerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung
Bundesrates anordnen, daß der Bund und die Län- ihrer Finanzpläne notwendig sind.
der ihren Konjunkturausgleichsrücklagen Mittel zu-
zuführen haben. § 18
(2) In der Rechtsverordnung ist der Gesamtbetrag (1) Bei der Bundesregierung wird ein Konjunk-
zu bestimmen, der von Bund und Ländern auf- turrat für die öffentliche Hand gebildet. Dem Rat
zubringen ist. Er soll unbeschadet der nach Ab- gehören an:
satz 4 den Konjunkturausgleichsrücklagen zuzu- 1. die Bundesminister für Wirtschaft und der Finan-
führenden Beträge in einem Haushaltsjahr drei
zen,
vom Hundert der von Bund und Ländern im voran-
gegangenen Haushaltsjahr erzielten Steuereinnah- 2. je ein Vertreter eines jeden Landes,
men nicht überschreiten. 3. vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeinde-
verbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der
(3) Soweit Bund und Länder keine andere Auf•- kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.
bringung vereinbaren, haben sie den Gesamtbe-
trag im Verhältnis der von ihnen im vorangegan- Den Vorsitz, im Konjunkturrat führt der Bundes-
genen Haushaltsjahr erzielten Steuereinnahmen minister für Wirtschaft.
unter Berücksichtigung der Ausgleichszuweisungen (2) Der Konjunkturrat berät nach einer vom
und Ausgleichsbeiträge nach dem Länderfinanzaus- Bundesminister für Wirtschaft zu erlassenden Ge-
gleich aufzubringen. Bei der Berechnung der Steuer- schäftsordnung in regelmäßigen Abständen:
einnahmen der Länder bleiben die Gemeinde, 1. alle zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes
steuern der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnah-
die nach § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu men;
leistenden Zuschüsse außer Betracht. Haben der
2. die Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs
Bund oder einzelne Länder ihrer Konjunkturaus-
der öffentlichen Haushalte.
gleichsrücklage im gleichen Haushaltsjahr bereits
Mittel zugeführt, so werden diese auf ihre Ver- Der Konjunkturrat ist insbesondere vor allen Maß-
pflichtung angerechnet. nahmen nach den §§ 15, 19 und 20 zu hören.
(4) Werden die Einkommensteuer auf Grund der (3) Die Bundesbank hat das Recht, an den Beratun-
Ermächtigung in § 51 Abs. 3 Ziff. 2 des Einkorn- gen des Konjunkturrates teilzunehmen.
Nr. ]2 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Junj 1967 585
§ 19 der Bundestag binnen sechs Wochen nach ihrer Ver-
kündung verlangt.
Zur Abwehr einer Slörung des gesamlwirtschaft-
Jichen Gleichgewichts kann die Bundesregierung § 21
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Nimmt eine der in § 19 bezeichneten Stellen einen
desrates anordnen, daß die Beschaffung von Geld- im Rahmen des Höchstbetrages nach § 20 Abs. 1
mitteln im Wege des Kredits im Rahmen der in Nr. 1 auf sie entfallenden Kredit nicht auf, so kann
den Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen mit deren Zustimmung eine andere der in § 19
ausgewiesenen Kreditermächtigungen durch den bezeichneten Stellen insoweit den Kredit in An-
Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde~ spruch nehmen. Davon abweichend können die Län-
verbände sowie die öffentlichen Sondervermögen der bestimmen, daß von den Höchstbeträgen der
und Zweckverbände beschränkt wird. Satz 1 gilt Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckver-
nicht für Kredite, die von Gemeinden, Gemeinde- bände diejenigen Teilbeträge, welche die Kredit-
verbänden oder Zweckverbänden zur Finanzierung ermächtigung in der Haushaltssatzung übersteigen,
von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder
Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf- Zweckverbänden mit einem zusätzlichen Kredit-
genommen werden. bedarf zugewiesen werden.
§ 20
§ 22
(1) In Rechtsverordnungen nach § 19 kann vor-
gesehen werden, daß (1) Der Konjunkturrat (§ 1~ stellt unter Berück-
sichtigung der Lage am Kapitalmarkt einen Zeitplan
1. für einen zu bestimmenden Zeitraum die Kredit-
für jeweils längstens drei Monate auf. In dem Plan
aufnahme durch die in § 19 bezeichneten Stellen
sind für die in der Rechtsverordnung nach § 20
auf einen Höchstbetrag begrenzt wird;
Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Kredite die Reihenfolge der
2. im Rahmen der nach Nummer 1 festgesetzten Kreditaufnahme und die Höhe des Betrages festzu-
Höchstbeträge Kredite bestimmter Art oder Höhe, legen; die Kreditbedingungen können festgelegt
insbesondere Anleihen oder Schuldscheindar- werden.
lehen, nur nach Maßgabe eines Zeitplans und nur
unter Einhaltung von Kreditbedingungen (§ 22 (2) Durch den Bundesminister für Wirtschaft kann
Abs. 1 und 2) aufgenommen werden dürfen. der nach Absatz 1 aufgestellte Zeitplan für ver-
bindlich erklärt oder, wenn im Konjunkturrat keine
(2) Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 muß Ubereinstimmung erzielt worden ist, mit Zustim-
für die einzelne Stelle für ein Haushaltsjahr min- mung des Bundesrates ein Zeitplan festgestellt wer-
destens 80 vom Hundert der Summe betragen, die den.
sie im Durchschnitt der letzten fünf statistisch er-
faßten Haushaltsjahre vor Erlaß der Rechtsverord- (3) Bei einer drohenden Verschlechterung der
nung als Kredit aufgenommen hat; Kassen- und Lage am Kapitalmarkt kann der Bundesminister
Betriebsmittelkredite, Kredite, die die Deutsche für Wirtschaft im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank oder eine in § 19 bezeichnete Stelle Bundesbank den Vollzug des Zeitplans vorläufig
gewährt hat, sowie Kredite für die in § 19 Satz 2 aussetzen. Er tritt in diesem Fall innerhalb von zwei
bezeichneten Zwecke bleiben hierbei unberücksich- Wochen mit dem Konjunkturrat in erneute Beratun-
tigt. Zum Ausgleich von Schwankungen im Kredit- gen ein.
bedarf der Gemeinden, Gemeindeverbände und (4) Die in § 19 bezeichneten Stellen sind ver-
Zweckverbände kann für diese der Höchstbetrag pflichtet, auch bei solchen Krediten, die nicht Gegen-
auf 70 vom Hundert gekürzt werden. Die hierdurch stand der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2
freiwerdenden Beträge sind von den Ländern sol- sind, in der Zeitfolge der Kreditaufnahme und der
chen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweck- Gestaltung der Kreditbedingungen der Lage am
verbänden zuzuweisen, die besonders dringende Kapitalmarkt Rechnung zu tragen.
Investitionsaufgaben zu erfüllen haben.
(3) In Rechtsverordnungen nach § 19 ist zu be- § 23
stimmen, inwieweit Kreditaufnahmen Dritter, die Die einzelnen Länder haben durch geeignete
wirtschaftlich der Kreditaufnahme einer der in Maßnahmen sicherzustellen, daß die Beschaffung
§ 19 bezeichneten Stellen gleichkommen, auf den von Geldmitteln im Wege des Kredits durch das
Höchstbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 anzurechnen sind. Land, seine Gemeinden, Gemeindeverbände und
Insbesondere sind Kreditaufnahmen Dritter zu be- Zweckverbände sich im Rahmen der auf Grund die-
rücksichtigen, soweit diese Aufgaben der Finanzie- ses Ges~tzes angeordneten Beschränkungen hält.
rung für eine der in § 19 bezeichneten Stellen
wahrnehmen oder soweit eine solche Stelle die § 24
Kreditaufnahme durch Zinsverbilligungsmittel oder
(1) Bei Maßnahmen nach den §§ 20 bis 23 ist der
Zuwendungen gleicher Wirkung fördert.
Grundsatz der Gleichrangigkeit der Aufgaben von
(4) Rechtsverordnungen nach § 19 sind auf läng- Bund, Ländern und Gemeinden zu beachten.
stens ein Jahr zu befristen.
(2) Die besonderen Verhältnisse der Länder Ber-
(5) Rechtsverordnungen nach § 19 sind unverzüg- lin, Bremen und Hamburg, die gleichzeitig Landes-
lich nach ihrer Verkündung dem Bundestag mit- aufgaben und Kommunalaufgaben zu erfüllen haben,
zuteilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn es sind zu berücksichtigen.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 25 gütern, die innerhalb des Begünsti-
Die zuständige oberste Landesbehörde erteilt dem gungszeitraums bestellt und angezahlt
Bundesminister für Wirtschaft auf Anforderung Aus- werden oder mit deren Herstellung
kunft über den Kreditbedarf des Landes, der Ge- innerhalb des Begünstigungszeitraums
meinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, begonnen wird, wenn sie innerhalb
über Art und Höhe der von diesen aufgenommenen eines Jahres, bei Schiffen innerhalb
Kredite sowie über Kreditaufnahmen Dritter, die zweier Jahre nach Ablauf des Be-
wirtschaftlich einer eigenen Kreditaufnahme gleich- günstigungszeitraums geliefert oder
kommen. Die öffentlichen Sondervermögen erteilen fertiggestellt werden. Soweit beweg-
die Auskunft nach Satz 1 unmittelbar. liche Wirtschaftsgüter im Sinne des
Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen
nach Ablauf eines Jahres, aber vor
§ 26
Ablauf zweier Jahre nach dem Ende
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom des Begünstigungszeitraums geliefert
10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) wird oder fertiggestellt werden, dürfen bei
wie folgt geändert: Bemessung des Abzugs von der Ein-
1. Dem § 35 Abs. 2 werden die folgenden Sätze an- kommensteuer die bis zum Ablauf
gefügt: eines Jahres nach dem Ende des Be-
günstigungszeitraums aufgewendeten
„Eine Anpassung kann auch noch in dem auf Anzahlungen und Teilherstellungs-
diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalen- kosten berücksichtigt werden,
dei;jahr vorgenommen werden. In diesem Fall ist
bei einer Erhöhung der Vorauszahlungen der cc) die Herstellungskosten von Gebäu-
nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats den, bei denen innerhalb des Begün-
nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids stigYDgszeitraums der Antrag auf Bau-
zu entrichten." genehmigung gestellt wird, wenn sie
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
2. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „im Veran- dem Ende des Begünstigungszeit-
lagungszeitraum fällig gewordenen" durch die raums fertiggestellt werden;
Worte „im Veranlagungszeitraum und nach § 35 dabei scheiden geringwertige Wirtschafts-
Abs. 2 Sätze 3 und 4 nach Ablauf des Veran-
güter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirt-
lagungszeitraums fällig gewordenen" ersetzt. schaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand
3. § 51 wird wie folgt geändert: erworben werden, aus. Von der Begünsti-
a) Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe s erhält folgende gung können außerdem Wirtschaftsgüter
ausgeschlossen werden, für die Sonder-
Fassung:
abschreibungen, erhöhte Absetzungen oder
,,s) nach denen bei Anschaffung oder Herstel- die Investitionszulage nach § 19 des Berlin-
lung von abnutzbaren beweglichen und bei hilfegesetzes in Anspruch genommen wer-
Herstellung von abnutzbaren unbeweg- den. In den Fällen der Doppelbuchstaben
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- bb und cc können bei Bemessung des von
mögens auf Antrag ein Abzug von der Ein- der Einkommensteuer abzugsfähigen Be-
kommensteuer für den Veranlagungszeit- trags bereits die im Begünstigungszeit-
raum der Anschaffung oder Herstellung raum, im Fall des Doppelbuchstabens bb
bis zur Höhe von 1,5 vom Hundert der An- Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jah-
schaffungs- oder Herstellungskosten dieser res nach dem Ende des Begünstigungszeit-
Wirtschaftsgüter vorgenommen werden raums aufgewendeten Anzahlungen und
kann, wenn eine Störung des gesamtwirt- Teilherstellungskosten berücksichtigt wer-
schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist den; der Abzug von der Einkommensteuer
oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige kann insoweit schon für den Veranlagungs-
Verringerung der Umsätze oder der Be- zeitraum vorgenommen werden, in dem
schäftigung zur Folge hatte oder erwarten die Anzahlungen oder Teilherstellungs-
läßt, insbesondere bei einem erheblichen kosten aufgewendet worden sind. Uber-
Rückgang der Nachfrage nach Investitions- steigt der von der Einkommensteuer ab-
gütern oder Bauleistungen. Bei der Bemes- zugsfähige Betrag die für den Veranla-
sung des von der Einkommensteuer ab- gungszeitraum der Anschaffung oder Her-
zugsfähigen Betrags dürfen nur berück- stellung geschuldete Einkommensteuer, so
sichtigt werden kann der übersteigende Betrag von der
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungs- Einkommensteuer für den darauffolgenden
kosten von beweglichen Wirtschafts- Veranlagungszeitraum abgezogen werden.
gütern, die innerhalb eines jeweils Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen
festzusetzenden Zeitraums, der ein der Doppelbuchstaben bb und cc der Ab-
Jahr nicht übersteigen darf (Begünsti- zug von der Einkommensteuer bereits für
gungszeitraum), angeschafft oder her- Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
gestellt werden, geltend gemacht wird. Der Abzug von der
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungs- Einkommensteuer darf jedoch die für den
kosten von beweglichen Wirtschafts- Veranlagungszeitraum der Anschaffung
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967 587
oclcr llcrstcllung und den folgenden Ver- 2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für
anlagungszcitrmnn insgesamt zu entrich- Gebäude, die in dem in Ziffer 1 bezeich-
Lcnde Einkommcnsleuer nicht übersteigen. neten Zeitraum bestellt werden oder mit
In den Fällen des Doppelbuchstabens bb deren Herstellung in diesem Zeitraum be-
Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an gonnen wird. Als Beginn der Herstellung
die Stelle des Veranlagungszeitraums der gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem
Anschaffung oder Herstellung der Veran- der Antrag auf Baugenehmigung gestellt
lagungszeil.raum tritt, in dem zuletzt An- wird.
zahlungen oder Teilherstellungskosten
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermäch-
aufgewendet worden sind. Werden begün-
stigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften tigung bedürfen der Zustimmung des Bundes-
im Sinne dt~s § 15 Ziff. 2 und 3 angeschafft tages und des Bundesrates. Die Zustimmung
oder hergestellt, so ist der abzugsfähige gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht
binnen drei Wochen, der Bundestag nicht
Betrag nach dem Verhältnis der Gewinn-
anteile einschließlich der Vergütungen auf- binnen vier Wochen nach Eingang der Vor-
zuteilen. Die Anschaffungs- oder Herstel- lage der Bundesregierung die Zustimmung
lungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei verweigert hat.
Bemessung des von der Einkommensteuer (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
abzugsfähigen Betrags berücksichtigt wor- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
den sind, werden durch den Abzug von Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach
der Einkommensteuer nicht gemindert. denen die Einkommensteuer einschließlich des
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Er- Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuer-
mächtigung bedürfen der Zustimmung des abzugs vom Kapitalertrag und des Steuer-
Bundestages. Die Zustimmung gilt als er- abzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen .
teilt, wenn der Bundestag nicht binnen
vier Wochen nach Eingang der Vorlage 1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt
werden kann. Der Zeitraum, für den die
der Bundesregierung die Zustimmung ver-
weigert hat;". Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht über-
steigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr
b) Nach Absatz l werden die folgenden Absätze decken. Voraussetzung ist, daß eine Stö-
2 und 3 eingefügt: rung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-
,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, gewichts eingetreten ist oder sich abzeich-
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas- net, die eine nachhaltige Verringerung der
sen, nach denen die Inanspruchnahme von Son- Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge
derabschreibungen und erhöhten Absetzungen hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei
sowie die Bemessung der Absetzung für Ab- einem erheblichen Rückgang der Nachfrage
nutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder nach Investitionsgütern und Bauleistungen
teilweise ausgeschlossen werden können, oder Verbrauchsgütern;
wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen 2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht wer-
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich ab- den kann. Der Zeitraum, für den die Er-
zeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit höhung gilt, darf ein Jahr nicht über-
sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbeson- steigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr
dere wenn die Inlandsnachfrage nach Investi- decken. Voraussetzung ist, daß eine Stö-
tionsgütern oder Bauleistungen das Angebot rung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-
wesentlich überstei.gt. Die Inanspruchnahme gewichts eingetreten ist oder sich abzeich-
von Sonderabschreibungen und erhöhten Ab- net, die erhebliche Preissteigerungen mit
setzungen sowie die Bemessung der Abset- sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins-
zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ- besondere, wenn die Nachfrage nach In-
gen darf nur ausgeschlossen werden vestitionsgütern und Bauleistungen oder
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die inner- Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich
halb eines jeweils festzusetzenden Zeit- übersteigt.
raums, der frühestens mit dem Tage be-
ginnt, an dem die Bundesregierung ihren Rechtsverordnungen auf Grund dieser Er-
Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, mächtigung bedürfen der Zustimmung des
und der ein Jahr nicht übersteigen darf, Bundestages."
angc~schafft oder hergestellt werden. Für
bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Be- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
ginn dieses Zeitrg.ums bestellt und an-
gezahlt worden sind oder mit deren § 27
Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums
angefangen worden ist, darf jedoch die In- Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
anspruchnahme von Sonderabschreibungen vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), ge-
und erhöhten Absetzungen sowie die Be- ändert durch das Gesetz über die Ermittlung des
messung der Absetzung für Abnutzung in Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-
fallenden Jahresbeträgen nicht ausge- schnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundes-
schlossen werden; gesetzbl. I S. 1350, 1354), wird wie folgt geändert:
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
l. Hinler § 19b wird der folgende§ 19c eingefügt: § 29
,,§ 19 C Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom
lforabsdzung oder Erhöhung 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt ge-
der Körperschaflsteuer ändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes über
Kreditermächtigungen aus Anlaß der Erhöhung der
Wird die Einkommensteuer auf Grund der Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland an
Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommen- dem Internationalen Währungsfonds und an der
steuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so er- Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
mäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer lung vom 12. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. II S.
entsprechend. 11 wird wie folgt geändert:
2. In § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 werden die folgenden 1. § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Buchstaben i und k angefügt:
,, (1) Der Bund als Schuldner der der Deutschen
„i) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Bundesbank nach den Vorschriften zur Neuord-
Körperschaftsteuer nach § 19 c,
nung des Geldwesens zustehenden Ausgleichs-
k) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung forderung hat der Bank auf Verlangen Schatz-
von abnutzbaren beweglichen und bei Her- wechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen
stellung von abnutzbaren unbeweglichen in einer Stückelung und Ausstattung nach deren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Wahl (Mobilisierungspapiere) bis zum Nenn-
Antrag ein Abzug von der Körperschaft- betrag der Ausgleichsforderung auszuhändigen."
steuer für den VeranJagungszeitraum der
Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe 2. Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt:
von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder ,,§ 42 a
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter
vorgenommen werden kann. Die Vorschriften Ausgabe von Liquiditätspapieren
des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe s des Ein- (1) Sind die Mobilisierungspapiere durch die
kommensteuergesetzes gelten entsprechend." Deutsche Bundesbank bis zum Nennbetrag der
Ausgleichsforderung in Umlauf gebracht wor-
§ 28 den, so hat der Bund der Bank auf Verlangen
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanwei-
25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 458) wird wie sungen in einer Stückelung und Ausstattung nach
deren Wahl (Liquiditätspapiere) bis zum Höchst-
folgt geändert:
betrag von acht Milliarden Deutsche Mark auszu-
1. § 19 wird wie folgt geändert: händigen.
a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch (2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditäts-
die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt: papiere ist von der Deutschen Bundesbank auf
„Die Anpassung kann auch noch in dem auf einem besonderen Konto zu verbuchen. Der Be-
diesen Erhebungszeitraum folgenden Erhe- trag auf dem Sonderkonto darf nur zur Einlösung
bungszeitraum vorgenommen werden; in die- fälliger oder von der Bundesbank vor Verfall
sem Fall ist bei einer Erhöhung der Voraus- zurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet
zahlungen der nachgeforderte Betrag inner- werden.
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Vor- (3) § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gel-
auszahlungsbescheids zu entrichten. Hat das 11
ten sinngemäß.
Finanzamt wegen einer voraussichtlichen Än-
derung des Gewinns aus Gewerbebetrieb die § 30
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (1} In die Reichsversicherungsordnung wid nach
oder Körperschaftsteuer der Steuer angepaßt, § 27 f folgender § 27 g eingefügt:
die für den laufenden oder vorangegangenen ,,§ 27 g
Veranlagungszeitraum voraussichtlich zu er-
warten ist, so hat es gleichzeitig für Zwecke (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den ein- Anhörung der Träger der Rentenversicherung
heitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der der Arbeiter, durch Rechtsverordnung, die nicht
sich voraussichtlich für den laufenden oder der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die
vorangegangenen Erhebungszeitraum ergeben Dauer eines Jahres zu bestimmen, daß die Träger
wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde der Rentenversicherung der Arbeiter Mittel im
bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach Sinne des § 25 Abs. 1 bis höchstens 60 vom Hun-
den Sätzen 1 und 2 gebunden. 11 dert der durchschnittlichen Monatsausgabe im
jeweils vorvergangenen Kalenderjahr in Mobili-
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „3" durch sierungs- und Liquiditätspapieren (§§ 42, 42 a
die Zahl „5" ersetzt. des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) an-
2. In § 20 Abs. 2 werden die Worte „im Erhebungs- zulegen haben, wenn die Deutsche Bundesbank
zeitraum fällig gewordenen" durch die Worte dies zur Wahrung der Währungsstabilität vor-
„im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 schlägt. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung
Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig kann um ein Jahr verlängert werden. Rechtsver-
gewordenen" ersetzt. ordnungen auf Grund dieses Absatzes sind unver-
Nr. ]2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967 589
züglich Ildch ihn~r Verlüindung dem Bundestag b) In § 209 Abs. 1 wird hinter der Zahl „ 164" einge-
mitzuteilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben, fügt: "§ 166 Abs. 3".
wenn es der Bundestag hinnen sechs Wochen
nach ihrer Verkündung vPrldngt. § 31
(2) Durch die Maßnahmen nach Absatz 1 darf Das Gesetz über die Bildung eines Sachverstän-
die Zahlungsflihigkc~it der Versicherungsträger digenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaft-
nicht beeinträchtigt werden. Die Deutsche Bundes- lichen Entwicklung vom 14. August 1963 (Bundes-
bank ist verpflichtet, Mobilisierungs- und Liquidi- gesetzbl. I S. 685), geändert durch das Gesetz zur
tätspapiere vor Fälligkci I zurückzunehmen, soweit Änderung des Gesetzes über die Bildung eines
die darin angelegten Mittel zur Sicherstellung Sachverständigenrates zur Begutachtung der ge-
der Zahlungsfähigkeit lwnöti9t w<>rden." samtwirtschaftlichen Entwicklung vom 8. November
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 633), wird wie folgt ge-
(2) Dc1s Gesetz über ;\ rbeilsvermi ttlung und ändert:
Arbeitslosenversicherung (A VA VG) in der Fassung
vom 3. April 1957 (Bundesgcsetzbl. l S. 321), zuletzt § 6 Abs. 2 erhült folgende Fassung:
geändert durch das Siebente Anderungsgesetz zum
,, (2) Der Sachverständigenrat hat ein zusätzliches
AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. J
Gutachten zu erstatten, wenn auf einzelnen Ge-
S. 266). wird wie folqt er~Jünzt:
bieten Entwicklungen erkennbar werden, welche
a) In§ 166 wird lolg<'nder Absc1tz :{ angefügt: die in § 2 Satz 2 genannten Ziele gefährden. Die
Bundesregierung kann den Sachverständigenrat mit
,, (3) Die Bundesrngien111g wird t~rmächtigt, der Erstattung weiterer Gutachten beauftragen. Der
nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeits- Sachverständigenrat leitet Gutachten nach Satz 1
vermittlung und Arbeitslosenversicherung, durch und 2 der Bundesregierung zu und veröffentlicht sie;
Rechtsverordnung für die Dcmer eines Jahres zu hinsichtlich des Zeitpunktes der Veröffentlichung
bestimmen, daß die Bundesanstalt ihre Rücklagen führt er das Einvernehmen mit dem Bundesminister
bis zu einem Drittel in Mobilisierungs- und für vVirtschaft herbei."
Liquiditätspapieren (§§ 42, 42 a des Gesetzes
über die Deutsche Bundesb1mk) anzulegen hat, § 32
wenn die Deutsche Bundesbank dies zur Wah-
rung der VVährungsslabilität vorschlägt. Die Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13
Geltungsdauer der Rechtsverordnung kann um Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
ein Jahr verlängert werden. Rechtsverordnungen nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
auf Grund von Satz 1 und 2 sind unverzüglich Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
nach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzu- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
teilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
es der Bundestag binnen sechs Wochen nach
ihrer Verkündung vPrlangt. Durch die Maß- § 33
nahmen nach Satz 1 und 2 darf die Zahlungs-
fähigkeit der Bundeanstalt nicht beeinträchtigt (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Ab-
werden. Die Deutsche Bundesbank ist verpflich- satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
tet, Mobilisierungs- und Liquiditätspapiere vor (2) Die Vorschriften des § 26 Nr. 3 Buchstabe a
Fälligkeit zurückzunehmen, soweit die darin an- und des § 27 Nr. 2 hinsichtlich des § 23 a Abs. 1
gelegten Mittel zur Sicherstellung der Zahlungs- Ziff. 2 Buchstabe k des Körperschaftsteuergesetzes
fähigkeit benötigt werden." treten am 1. Januar 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
,Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 24, ausgegeben am 31. Mai 1967
24. 5. 67 Einhundertundüchte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Gewebe aus
Seide oder Schappeseide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1697
24. 5. 67 Einhundertelfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollsätze gegenüber
den USA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1698
24. 5. 67 Einhundertzwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Handelsregelung
nach der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1700
Nr. 25, ausgegeben am 8. Juni 1967
29. 5. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. September 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1733
23. 2. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana über die Auslieferung flüchtiger Rechtsbrecher . . . . . 1743
13. 5. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschlünd und dem Königreich Belgien über die steuerliche Behandlung von Kraftfahr-
zeugen im deutsch-belgischen Verkehr und im Durchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1748
18. 5. 67 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr 1748
Nr. 26, ausgegeben am 9. Juni 1967
2. 6. 67 Einhundc~rtdreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaus-
setzung für Sardellen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'749
18. 5. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . 1750
23. 5. 67 Bekanntmachung des Protokolls vom 20. Juli 1966 über den Beitritt Jugoslawiens zum All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1751
24. 5. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Abkommens
vom 9. Dezember 1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Großherzogtums Luxemburg über persönliche Erleichterungen im Grenz-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1751
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967 591
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundesgesetzbL S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
S. 6. 67 Zehnte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
Verordnung Schweine/Eier/Geflügel 104 8. 6.67 11. 6. 67
h. ö. fi7 Elfle Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch-
erzeugnissen 104 8.6. 67 12. 6. 67
b 67 Dreizehnte Verordnung über die Höhe der Ab-
~Jaben und der Stützungsbeträge für den allge-
meinen Ausgleich in der Milchwirtschaft (13. Ab-
9alwn- und Slützungsverordnung 13. AStV) 104 8.6. 67 11. 6. 67
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l)c1!un1 und BP1.cich11u11g der Rcchtsvorschrifl
Ausgabe in deutscher Sprache
Nr. vom Seite
24 . .5. 67 Entscheidung Nr. 8/67 der Hohe11 Behörde über
die Festsetzung des l lml,1q(-!s,üzes für das Rech-
nungsjc1hr 1%7/1968 106 5.6.67 2120
24 . .5. b7 Verordnung Nr. l l 1/b7!EWG des Rales zur vor-
übergehenden Abweichung bei bl~stimmten Waren
von den Hcslimmungen der Verordnung Nr. 160/
66/EWG in bezug auf das Verfahren zur Berech-
nung der lwwcglidwn Teilbeträge 107 5.6.67 2125
1. 6. 67 Verordnunq Nr. 112/67/EWG der Kommission
über die Festsetzung von Pauschalkoeffizienten
für MischJuUcrmittel im Hinblick auf die Berech-
nung der Rück v<:~rgütungen der Erstattungen bei
der Ausfuhr nach dritten Ländern für die Ver-
buchunqszciträumo vom 1. Juli 1964 bis zum
30. Juni 1965 und vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juni
1966 107 5.6.67 2127
Herausgeber: Der Bundesminisler der Jusliz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_ereL
Das Bundesgesetzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dns ,1ls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesclzbl. l S. 4'.l7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III dl1:rch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: La n f end c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 8,50.
Ein z c l stücke je ,mqelanr,enc 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung u11.I Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Vom 8. Juni 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft hat die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Orientierungsdaten auf Verlangen eines der Betei-
ligten zu erläutern.
§ 1 § 4
Bund und Länder haben bei ihren wirtschafts- und Bei außenwirtschaftlichen Störungen des gesamt-
finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des wirtschaftlichen Gleichgewichts, deren Abwehr durch
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. binnenwirtschaftliche Maßnahmen nicht oder nur
Die Maßnahmen sind so zu treffen, daß sie im Rah- unter Beeinträchtigung der in § 1 genannten Ziele
men der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig möglich ist, hat die Bundesregierung alle Möglich-
zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Be- keiten der internationalen Koordination zu nutzen.
schäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleich- Soweit dies nicht ausreicht, setzt sie die ihr zur
gewicht bei stetigem und angemessenem Wirt- Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts
schaftswachstum beitragen. zur Verfügung stehenden wirtschaftspolitischen Mit-
tel ein.
§ 2
§ 5
(1) Die Bundesregierung legt im Januar eines (1) Im Bundeshaushaltsplan sind Umfang und
jeden Jahres dem Bundestag und dem Bundesrat Zusammensetzung der Ausgaben und der Ermächti-
einen Jahreswirtschaftsbericht vor. Der Jahreswirt- gungen zum Eingehen von Verpflichtungen zu
schaftsbericht e~1thält: Lasten künftiger Rechnungsjahre so zu bemessen,
1. die Stellungnahme zu dem Jahresgutachten des wie es zur Erreichung der Ziele des § 1 erforder-
Sachverständigenrates auf Grund des § 6 Abs. 1 lich ist.
Satz 3 des Gesetzes über die Bildung eines Sach- (2) Bei einer die volkswirtschaftliche Leistungs-
verständigenrates zur Begutachtung der gesamt- fähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung sol-
wirtschaftlichen Entwicklung vom 14. August 1963 len Mittel zur zusätzlichen Tilgung von Schulden
(Bundesgesetzbl. I S. 685) in der Fassung des Ge- bei der Deutschen Bundesbank oder zur Zuführung
setzes vom 8. November 1966 (Bundesgesetzbl. I an eine Konjunkturausgleichsrücklage veranschlagt
s. 633); werden.
2. eine Darlegung der für das laufende Jahr von der (3) Bei einer die Ziele des § 1 gefährdenden
Bundesregierung angestrebten wirtschafts- und Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit
finanzpolitischen Ziele (Jahresprojektion); die sollen zusätzlich erforderliche Deckungsmittel zu-
Jahresprojektion bedient sich der Mittel und der nächst der Konjunkturausgleichsrücklage entnom-
Form der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, men werden.
gegebenenfalls mit Alternativrechnungen;
§ 6
3. eine Darlegung der für das laufende Jahr ge-
planten Wirtschafts- und Finanzpolitik. (1) Bei der Ausführung des Bundeshaushaltsplans
kann im Falle einer die volkswirtschaftliche Lei-
(2) Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und 3 und nach stungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageauswei-
den §§ 15 und 19 dieses Gesetzes sowie nach § 51 tung die Bundesregierung den Bundesminister der
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und nach§ 19 c Finanzen ermächtigen, zur Erreichung der Ziele des
des Körperschaftsteuergesetzes dürfen nur getroffen § 1 die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel,
werden, wenn die Bundesregierung gleichzeitig den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen
gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat be- von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Rechnungs-
gründet, daß diese Maßnahmen erforderlich sind, jahre von dessen Einwilligung abhängig zu machen.
um eine Gefährdung der Ziele des § 1 zu verhin- Die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft
dern. schlagen die erforderlichen Maßnahmen vor. Der
§ 3 Bundesminister der Finanzen hat die dadurch nach
Ablauf des Rechnungsjahres freigewordenen Mittel
(1) Im Falle der Gefährdung eines der Ziele des
zur zusätzlichen Tilgung von Schulden bei der Deut-
§ 1 stellt die Bundesregierung Orientierungsdaten
schen Bundesbank zu verwenden oder der Kon-
für ein gleichzeitiges aufeinander abgestimmtes Ver-
halten (konzertierte Aktion) der Gebietskörperschaf- junkturausgleichsrücklage zuzuführen.
ten, Gewerkschaften und Unternehmensverbände (2) Die Bundesregierung kann bestimmen, daß
zur Erreichung der Ziele des § 1 zur Verfügung. bei einer die Ziele des § 1 gefährdenden Abschwä-
Diese Orientierungsdaten enthalten insbesondere chung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit zusätz-
eine Darstellung der gesamtwirtschaftlichen Zusam- liche Ausgaben geleistet werden; Absatz 1 Satz 2
menhänge im Hinblick auf die gegebene Situation. ist anzuwenden. Die zusätzlichen Mittel dürfen nur
Nr. 32 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967 583
für Zw('Cke vcrw(~ndcL werden, die im Finanzplan § 10
(§ 9 in Verbindung mit § 10) vorgesehen sind. Zu (1) Als Unterlagen für die Finanzplanung stellen
ihrer Deckun~J sollen die notwendigen Mittel die Bundesminister für ihren Geschäftsbereich
'.L:unJchsL der Konjunk turausgleichsrücklage entnom- mehrjährige Investitionsprogramme auf und über-
men werden. senden sie mit den sonstigen Bedarfsschätzungen
(3) Der ßund('srninisLcr der Finanzen wird ermäch- dem Bundesminister der Finanzen zu dem von ihm
Ligl, zu dem in Absdtz 2 bezeichneten Zweck Kredite zu bestimmenden Zeitpunkt. Die Geschäftsbereiche,
über dit> im llaushaHsgesetz erteilten Kreditermäch- für die Investitionsprogramme aufzustellen sind,
tigungen hinaus bis zur Höhe von fünf Milliarden bestimmt die Bundesregierung.
Deutsche Mark, gegebenenfalls mit Hilfe von Geld- (2) Die Investitionsprogramme haben nach Dring-
marktpapieren, aufzunehmen. Soweit solche Kredite lichkeit und Jahresabschnitten gegliedert die in den
auf eine nachlräglich in einem Haushaltsgesetz aus- nächsten Jahren durchzuführenden Investitionsvor-
gesprochene Kreditermächtigung angerechnet wer- haben zu erfassen. Jeder J ahresabsdmitt soll die
den, kcmn das Recht zur Kreditaufnahme erneut in fortzuführenden und neuen Investitionsvorhaben
Anspruch genommen werden. mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teil-
beträgen wiedergeben. Finanzierungshilfen des
§ 7 Bundes für Investitionen Dritter sind bei Anwen-
dung gleicher Gliederungsgrundsätze unter Kennt-
(1) Die Konjunklurausgleichsrücklage ist bei der
lichmachung der Finanzierungsart in einem beson-
Deutschen Bundesbank anzusammeln. Mittel der
deren Teil zu erfassen.
Konjunkturausgleichsrücklage dürfen nur zur Dek-
kung zusätzlicher Ausgaben gemäß § 5 Abs. 3 und (3) Die Investitionsprogramme sind jährlich der
§ 6 Abs. 2 verwendPL werden. Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) Ob und in welchem Ausmaß über Mittel der
§ 11
Konjunkturausglcichsrücklage bei der Ausführung
des Bundeshaushaltsplans verfügt werden soll, ent- Bei einer die Ziele des § 1 gefährdenden Ab-
scheidet die Bnndcsrc~qierung; § 6 Abs. 1 Satz 2 ist schwächung der allgemeineu Wirtschaftstätigkeit
anzuwenden. ist die Planung geeigneter Investitionsvorhaben so
zu beschleunigen, daß mit ihrer Durchführung kurz-
§ 8 fristig begonnen werden kann. Die zuständigen
(1) In den Bundeshcmshaltsplan ist ein Leertitel Bundesminister haben alle weiteren Maßnahmen zu
lür Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 einzu- treffen, die zu einer beschleunigten Vergabe von
stellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur mit Investitionsaufträgen erforderlich sind.
Zustimmung des Bundestages und nur insoweit ge-
leistet werden, als Einnahmen aus der Konjunktur- § 12
ausgleichsrücklage oder aus Krediten nach § 6
(1) Bundesmittel, die für bestimmte Zwecke an
Abs. 3 vorhcrnden sind. Die Vorlage ist gleichzeitig
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gegeben
dem Bundesla~J und eiern Bundesrat zuzuleiten. Der
werden, insbesondere Finanzhilfen, sollen so ge-
Bundesrat kr:rnn binnen zwei Wochen dem Bundes-
währt werden, daß es den Zielen des § 1 nicht wider-
tag gegenüber Stellung nehmen. Die Zustimmung
spricht.
des Bundestages gill als erteilt, wenn er nicht bin-
nen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der (2) Uber die in Absatz 1 bezeichneten Finanzhil-
Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. fen legt die Bundesregierung dem Bundestag und
dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des
(2) ln den Bundeshaushaltsplan ist ferner ein
Bundeshaushaltsplans alle zwei Jahre eine zahlen-
Leertitel für Einnahmen aus der Konjunkturaus-
mäßige Ubersicht vor, die insbesondere gegliedert
gleichsrücklage lmd aus Krediten nach § 6 Abs. 3
ist in Finanzhilfen, die
einzustellen.
1. der Erhaltung von Betrieben oder Wirtschafts-
§ 9 zweigen,
2. der Anpassung von Betrieben oder Wirtschafts-
(1) Der I-Iaushaltswirtschaft des Bundes ist eine
zweigen an neue Bedingungen und
fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. In ihr
sind Umfang und Zusammensetzung der voraus- 3. der Förderung des Produktivitätsfortschritts und
sichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglich- des Wachstums von Betrieben oder Wirtschafts-
keiten in ihren Wc)chselbeziehungen zu der mut- zweigen, insbesondere durch Entwicklung neuer
maßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Produktionsmethoden und -richtungen
Leistungs v erm ög e n s darzustellen, gegebenenfalls dienen.
durch Al !()rrlcl ti v rechn ungen. (3) In entsprechender Gliederung des Absatzes 2
(2) Der Finanzpl,rn ist vom Bundesminister der wird eine Ubersicht der Steuervergünstigungen zu-
Finanzen c1ufz.uslellen und zu begründen. Er wird sammen mit den geschätzten Mindereinnahmen
von der Bundesregierung beschlossen und Bundes- beigefügt.
tag und Bundesrat vorgelegt. (4) Zu den in Absatz 2 und 3 genannten Uber-
(3) Dr~r Finanzplc1n ist jährlich der Entwicklung sichten gibt die Bundesregierung an, auf welchen
i:lnzupasscn und fo1 Lzuführen. Rechtsgründen oder sonstigen Verpflichtungen die
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
jeweiligen Findn:t.hilfen und Sleuervergünstigungen mensteuergesetzes und die Körperschaftsteuer auf
beruhen und wann rrnch der gegebenen Rechtslage Grund des § 19 c des Körperschaftsteuergesetzes
mit einer Beendigung der Finanzhilfen und Steuer- erhöht, so haben der Bund und die Länder zusätz-
vergünstigungen zu rechnen ist. Sie macht zugleich lich laufend ihren Konjunkturausgleichsrücklagen
Vorschläge hinsichtlich der ges~tzlichen oder son- aus dem Aufkommen an Einkommensteuer und Kör-
stigen Voraussetzungen für eine frühere Beendigung perschaftsteuer während des Zeitraums, für den die
oder einen stufenweisen Abbau der Verpflichtungen. Erhöhung gilt, jeweils Beträge in dem Verhältnis
Hierzu wird ein Zeitplan entsprechend der in Ab- zuzuführen, in dem der Hundertsatz, um den die
satz 2 beschriebenen Gliederung aufgestellt. Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer er-
höht worden sind, zu der aus 100 und diesem Hun-
§ 1] dertsatz gebildeten Summe steht.
(1) Die Vorschriften der §§ 1, 5, 6 Abs. 1 und 2 (5) Die den Konjunkturausgleichsrücklagen auf
gelten für das ERP-Sondervermögen entsprechend. Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder
gemäß Absatz 4 zugeführten Beträge dürfen nur in-
(2) Für die Deutsche Bundesbahn erläßt der Bun-
soweit entnommen werden, als sie durch Rechtsver-
desminister für Verkehr, für die Deutsche Bundes- ordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des
post der Bundesminister für das Post- und Fern-
Bundesrates freigegeben sind. Die Freigabe ist nur
meldewesen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bun- zur Vermeidung einer die Ziele des § 1 gefährden-
desminister der Finanzen, die nach § 1 erforder-
den Abschwächung der allgemeinen Wirtschafts-
lichen Anordnungen. tätigkeit zulässig. Die Sätze 1 und 2 sind auf die
(3) Die bundesunmittelbaren Körperschaften, An- in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Mittel anzuwen-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sol- den.
len im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben § 16
die Ziele des § 1 berücksichtigen.
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei
ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rech-
§ 14 nung zu tragen.
Die §§ 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 bis 11 sowie (2) Die Länder haben durch geeignete Maßnah-
§ 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Haushalts- men darauf hinzuwirken, daß die Haushaltswirt-
wirtschaft der Länder. Die Regelung der Zuständig- schaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den
keiten bleibt den Ländern überlassen. konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.
§ 15 § 17
(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirt- Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die
schaftlichen Gleichgewichts kann die Bundesregie- Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunktur-
rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des gerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung
Bundesrates anordnen, daß der Bund und die Län- ihrer Finanzpläne notwendig sind.
der ihren Konjunkturausgleichsrücklagen Mittel zu-
zuführen haben. § 18
(2) In der Rechtsverordnung ist der Gesamtbetrag (1) Bei der Bundesregierung wird ein Konjunk-
zu bestimmen, der von Bund und Ländern auf- turrat für die öffentliche Hand gebildet. Dem Rat
zubringen ist. Er soll unbeschadet der nach Ab- gehören an:
satz 4 den Konjunkturausgleichsrücklagen zuzu- 1. die Bundesminister für Wirtschaft und der Finan-
führenden Beträge in einem Haushaltsjahr drei
zen,
vom Hundert der von Bund und Ländern im voran-
gegangenen Haushaltsjahr erzielten Steuereinnah- 2. je ein Vertreter eines jeden Landes,
men nicht überschreiten. 3. vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeinde-
verbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der
(3) Soweit Bund und Länder keine andere Auf•- kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.
bringung vereinbaren, haben sie den Gesamtbe-
trag im Verhältnis der von ihnen im vorangegan- Den Vorsitz, im Konjunkturrat führt der Bundes-
genen Haushaltsjahr erzielten Steuereinnahmen minister für Wirtschaft.
unter Berücksichtigung der Ausgleichszuweisungen (2) Der Konjunkturrat berät nach einer vom
und Ausgleichsbeiträge nach dem Länderfinanzaus- Bundesminister für Wirtschaft zu erlassenden Ge-
gleich aufzubringen. Bei der Berechnung der Steuer- schäftsordnung in regelmäßigen Abständen:
einnahmen der Länder bleiben die Gemeinde, 1. alle zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes
steuern der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnah-
die nach § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu men;
leistenden Zuschüsse außer Betracht. Haben der
2. die Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs
Bund oder einzelne Länder ihrer Konjunkturaus-
der öffentlichen Haushalte.
gleichsrücklage im gleichen Haushaltsjahr bereits
Mittel zugeführt, so werden diese auf ihre Ver- Der Konjunkturrat ist insbesondere vor allen Maß-
pflichtung angerechnet. nahmen nach den §§ 15, 19 und 20 zu hören.
(4) Werden die Einkommensteuer auf Grund der (3) Die Bundesbank hat das Recht, an den Beratun-
Ermächtigung in § 51 Abs. 3 Ziff. 2 des Einkorn- gen des Konjunkturrates teilzunehmen.
Nr. ]2 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Junj 1967 585
§ 19 der Bundestag binnen sechs Wochen nach ihrer Ver-
kündung verlangt.
Zur Abwehr einer Slörung des gesamlwirtschaft-
Jichen Gleichgewichts kann die Bundesregierung § 21
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Nimmt eine der in § 19 bezeichneten Stellen einen
desrates anordnen, daß die Beschaffung von Geld- im Rahmen des Höchstbetrages nach § 20 Abs. 1
mitteln im Wege des Kredits im Rahmen der in Nr. 1 auf sie entfallenden Kredit nicht auf, so kann
den Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen mit deren Zustimmung eine andere der in § 19
ausgewiesenen Kreditermächtigungen durch den bezeichneten Stellen insoweit den Kredit in An-
Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde~ spruch nehmen. Davon abweichend können die Län-
verbände sowie die öffentlichen Sondervermögen der bestimmen, daß von den Höchstbeträgen der
und Zweckverbände beschränkt wird. Satz 1 gilt Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckver-
nicht für Kredite, die von Gemeinden, Gemeinde- bände diejenigen Teilbeträge, welche die Kredit-
verbänden oder Zweckverbänden zur Finanzierung ermächtigung in der Haushaltssatzung übersteigen,
von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder
Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf- Zweckverbänden mit einem zusätzlichen Kredit-
genommen werden. bedarf zugewiesen werden.
§ 20
§ 22
(1) In Rechtsverordnungen nach § 19 kann vor-
gesehen werden, daß (1) Der Konjunkturrat (§ 1~ stellt unter Berück-
sichtigung der Lage am Kapitalmarkt einen Zeitplan
1. für einen zu bestimmenden Zeitraum die Kredit-
für jeweils längstens drei Monate auf. In dem Plan
aufnahme durch die in § 19 bezeichneten Stellen
sind für die in der Rechtsverordnung nach § 20
auf einen Höchstbetrag begrenzt wird;
Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Kredite die Reihenfolge der
2. im Rahmen der nach Nummer 1 festgesetzten Kreditaufnahme und die Höhe des Betrages festzu-
Höchstbeträge Kredite bestimmter Art oder Höhe, legen; die Kreditbedingungen können festgelegt
insbesondere Anleihen oder Schuldscheindar- werden.
lehen, nur nach Maßgabe eines Zeitplans und nur
unter Einhaltung von Kreditbedingungen (§ 22 (2) Durch den Bundesminister für Wirtschaft kann
Abs. 1 und 2) aufgenommen werden dürfen. der nach Absatz 1 aufgestellte Zeitplan für ver-
bindlich erklärt oder, wenn im Konjunkturrat keine
(2) Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 muß Ubereinstimmung erzielt worden ist, mit Zustim-
für die einzelne Stelle für ein Haushaltsjahr min- mung des Bundesrates ein Zeitplan festgestellt wer-
destens 80 vom Hundert der Summe betragen, die den.
sie im Durchschnitt der letzten fünf statistisch er-
faßten Haushaltsjahre vor Erlaß der Rechtsverord- (3) Bei einer drohenden Verschlechterung der
nung als Kredit aufgenommen hat; Kassen- und Lage am Kapitalmarkt kann der Bundesminister
Betriebsmittelkredite, Kredite, die die Deutsche für Wirtschaft im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank oder eine in § 19 bezeichnete Stelle Bundesbank den Vollzug des Zeitplans vorläufig
gewährt hat, sowie Kredite für die in § 19 Satz 2 aussetzen. Er tritt in diesem Fall innerhalb von zwei
bezeichneten Zwecke bleiben hierbei unberücksich- Wochen mit dem Konjunkturrat in erneute Beratun-
tigt. Zum Ausgleich von Schwankungen im Kredit- gen ein.
bedarf der Gemeinden, Gemeindeverbände und (4) Die in § 19 bezeichneten Stellen sind ver-
Zweckverbände kann für diese der Höchstbetrag pflichtet, auch bei solchen Krediten, die nicht Gegen-
auf 70 vom Hundert gekürzt werden. Die hierdurch stand der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2
freiwerdenden Beträge sind von den Ländern sol- sind, in der Zeitfolge der Kreditaufnahme und der
chen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweck- Gestaltung der Kreditbedingungen der Lage am
verbänden zuzuweisen, die besonders dringende Kapitalmarkt Rechnung zu tragen.
Investitionsaufgaben zu erfüllen haben.
(3) In Rechtsverordnungen nach § 19 ist zu be- § 23
stimmen, inwieweit Kreditaufnahmen Dritter, die Die einzelnen Länder haben durch geeignete
wirtschaftlich der Kreditaufnahme einer der in Maßnahmen sicherzustellen, daß die Beschaffung
§ 19 bezeichneten Stellen gleichkommen, auf den von Geldmitteln im Wege des Kredits durch das
Höchstbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 anzurechnen sind. Land, seine Gemeinden, Gemeindeverbände und
Insbesondere sind Kreditaufnahmen Dritter zu be- Zweckverbände sich im Rahmen der auf Grund die-
rücksichtigen, soweit diese Aufgaben der Finanzie- ses Ges~tzes angeordneten Beschränkungen hält.
rung für eine der in § 19 bezeichneten Stellen
wahrnehmen oder soweit eine solche Stelle die § 24
Kreditaufnahme durch Zinsverbilligungsmittel oder
(1) Bei Maßnahmen nach den §§ 20 bis 23 ist der
Zuwendungen gleicher Wirkung fördert.
Grundsatz der Gleichrangigkeit der Aufgaben von
(4) Rechtsverordnungen nach § 19 sind auf läng- Bund, Ländern und Gemeinden zu beachten.
stens ein Jahr zu befristen.
(2) Die besonderen Verhältnisse der Länder Ber-
(5) Rechtsverordnungen nach § 19 sind unverzüg- lin, Bremen und Hamburg, die gleichzeitig Landes-
lich nach ihrer Verkündung dem Bundestag mit- aufgaben und Kommunalaufgaben zu erfüllen haben,
zuteilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn es sind zu berücksichtigen.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 25 gütern, die innerhalb des Begünsti-
Die zuständige oberste Landesbehörde erteilt dem gungszeitraums bestellt und angezahlt
Bundesminister für Wirtschaft auf Anforderung Aus- werden oder mit deren Herstellung
kunft über den Kreditbedarf des Landes, der Ge- innerhalb des Begünstigungszeitraums
meinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, begonnen wird, wenn sie innerhalb
über Art und Höhe der von diesen aufgenommenen eines Jahres, bei Schiffen innerhalb
Kredite sowie über Kreditaufnahmen Dritter, die zweier Jahre nach Ablauf des Be-
wirtschaftlich einer eigenen Kreditaufnahme gleich- günstigungszeitraums geliefert oder
kommen. Die öffentlichen Sondervermögen erteilen fertiggestellt werden. Soweit beweg-
die Auskunft nach Satz 1 unmittelbar. liche Wirtschaftsgüter im Sinne des
Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen
nach Ablauf eines Jahres, aber vor
§ 26
Ablauf zweier Jahre nach dem Ende
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom des Begünstigungszeitraums geliefert
10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) wird oder fertiggestellt werden, dürfen bei
wie folgt geändert: Bemessung des Abzugs von der Ein-
1. Dem § 35 Abs. 2 werden die folgenden Sätze an- kommensteuer die bis zum Ablauf
gefügt: eines Jahres nach dem Ende des Be-
günstigungszeitraums aufgewendeten
„Eine Anpassung kann auch noch in dem auf Anzahlungen und Teilherstellungs-
diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalen- kosten berücksichtigt werden,
dei;jahr vorgenommen werden. In diesem Fall ist
bei einer Erhöhung der Vorauszahlungen der cc) die Herstellungskosten von Gebäu-
nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats den, bei denen innerhalb des Begün-
nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids stigYDgszeitraums der Antrag auf Bau-
zu entrichten." genehmigung gestellt wird, wenn sie
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
2. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „im Veran- dem Ende des Begünstigungszeit-
lagungszeitraum fällig gewordenen" durch die raums fertiggestellt werden;
Worte „im Veranlagungszeitraum und nach § 35 dabei scheiden geringwertige Wirtschafts-
Abs. 2 Sätze 3 und 4 nach Ablauf des Veran-
güter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirt-
lagungszeitraums fällig gewordenen" ersetzt. schaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand
3. § 51 wird wie folgt geändert: erworben werden, aus. Von der Begünsti-
a) Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe s erhält folgende gung können außerdem Wirtschaftsgüter
ausgeschlossen werden, für die Sonder-
Fassung:
abschreibungen, erhöhte Absetzungen oder
,,s) nach denen bei Anschaffung oder Herstel- die Investitionszulage nach § 19 des Berlin-
lung von abnutzbaren beweglichen und bei hilfegesetzes in Anspruch genommen wer-
Herstellung von abnutzbaren unbeweg- den. In den Fällen der Doppelbuchstaben
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- bb und cc können bei Bemessung des von
mögens auf Antrag ein Abzug von der Ein- der Einkommensteuer abzugsfähigen Be-
kommensteuer für den Veranlagungszeit- trags bereits die im Begünstigungszeit-
raum der Anschaffung oder Herstellung raum, im Fall des Doppelbuchstabens bb
bis zur Höhe von 1,5 vom Hundert der An- Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jah-
schaffungs- oder Herstellungskosten dieser res nach dem Ende des Begünstigungszeit-
Wirtschaftsgüter vorgenommen werden raums aufgewendeten Anzahlungen und
kann, wenn eine Störung des gesamtwirt- Teilherstellungskosten berücksichtigt wer-
schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist den; der Abzug von der Einkommensteuer
oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige kann insoweit schon für den Veranlagungs-
Verringerung der Umsätze oder der Be- zeitraum vorgenommen werden, in dem
schäftigung zur Folge hatte oder erwarten die Anzahlungen oder Teilherstellungs-
läßt, insbesondere bei einem erheblichen kosten aufgewendet worden sind. Uber-
Rückgang der Nachfrage nach Investitions- steigt der von der Einkommensteuer ab-
gütern oder Bauleistungen. Bei der Bemes- zugsfähige Betrag die für den Veranla-
sung des von der Einkommensteuer ab- gungszeitraum der Anschaffung oder Her-
zugsfähigen Betrags dürfen nur berück- stellung geschuldete Einkommensteuer, so
sichtigt werden kann der übersteigende Betrag von der
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungs- Einkommensteuer für den darauffolgenden
kosten von beweglichen Wirtschafts- Veranlagungszeitraum abgezogen werden.
gütern, die innerhalb eines jeweils Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen
festzusetzenden Zeitraums, der ein der Doppelbuchstaben bb und cc der Ab-
Jahr nicht übersteigen darf (Begünsti- zug von der Einkommensteuer bereits für
gungszeitraum), angeschafft oder her- Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
gestellt werden, geltend gemacht wird. Der Abzug von der
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungs- Einkommensteuer darf jedoch die für den
kosten von beweglichen Wirtschafts- Veranlagungszeitraum der Anschaffung
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967 587
oclcr llcrstcllung und den folgenden Ver- 2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für
anlagungszcitrmnn insgesamt zu entrich- Gebäude, die in dem in Ziffer 1 bezeich-
Lcnde Einkommcnsleuer nicht übersteigen. neten Zeitraum bestellt werden oder mit
In den Fällen des Doppelbuchstabens bb deren Herstellung in diesem Zeitraum be-
Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an gonnen wird. Als Beginn der Herstellung
die Stelle des Veranlagungszeitraums der gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem
Anschaffung oder Herstellung der Veran- der Antrag auf Baugenehmigung gestellt
lagungszeil.raum tritt, in dem zuletzt An- wird.
zahlungen oder Teilherstellungskosten
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermäch-
aufgewendet worden sind. Werden begün-
stigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften tigung bedürfen der Zustimmung des Bundes-
im Sinne dt~s § 15 Ziff. 2 und 3 angeschafft tages und des Bundesrates. Die Zustimmung
oder hergestellt, so ist der abzugsfähige gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht
binnen drei Wochen, der Bundestag nicht
Betrag nach dem Verhältnis der Gewinn-
anteile einschließlich der Vergütungen auf- binnen vier Wochen nach Eingang der Vor-
zuteilen. Die Anschaffungs- oder Herstel- lage der Bundesregierung die Zustimmung
lungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei verweigert hat.
Bemessung des von der Einkommensteuer (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
abzugsfähigen Betrags berücksichtigt wor- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
den sind, werden durch den Abzug von Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach
der Einkommensteuer nicht gemindert. denen die Einkommensteuer einschließlich des
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Er- Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuer-
mächtigung bedürfen der Zustimmung des abzugs vom Kapitalertrag und des Steuer-
Bundestages. Die Zustimmung gilt als er- abzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen .
teilt, wenn der Bundestag nicht binnen
vier Wochen nach Eingang der Vorlage 1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt
werden kann. Der Zeitraum, für den die
der Bundesregierung die Zustimmung ver-
weigert hat;". Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht über-
steigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr
b) Nach Absatz l werden die folgenden Absätze decken. Voraussetzung ist, daß eine Stö-
2 und 3 eingefügt: rung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-
,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, gewichts eingetreten ist oder sich abzeich-
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas- net, die eine nachhaltige Verringerung der
sen, nach denen die Inanspruchnahme von Son- Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge
derabschreibungen und erhöhten Absetzungen hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei
sowie die Bemessung der Absetzung für Ab- einem erheblichen Rückgang der Nachfrage
nutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder nach Investitionsgütern und Bauleistungen
teilweise ausgeschlossen werden können, oder Verbrauchsgütern;
wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen 2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht wer-
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich ab- den kann. Der Zeitraum, für den die Er-
zeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit höhung gilt, darf ein Jahr nicht über-
sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbeson- steigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr
dere wenn die Inlandsnachfrage nach Investi- decken. Voraussetzung ist, daß eine Stö-
tionsgütern oder Bauleistungen das Angebot rung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-
wesentlich überstei.gt. Die Inanspruchnahme gewichts eingetreten ist oder sich abzeich-
von Sonderabschreibungen und erhöhten Ab- net, die erhebliche Preissteigerungen mit
setzungen sowie die Bemessung der Abset- sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins-
zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ- besondere, wenn die Nachfrage nach In-
gen darf nur ausgeschlossen werden vestitionsgütern und Bauleistungen oder
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die inner- Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich
halb eines jeweils festzusetzenden Zeit- übersteigt.
raums, der frühestens mit dem Tage be-
ginnt, an dem die Bundesregierung ihren Rechtsverordnungen auf Grund dieser Er-
Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, mächtigung bedürfen der Zustimmung des
und der ein Jahr nicht übersteigen darf, Bundestages."
angc~schafft oder hergestellt werden. Für
bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Be- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
ginn dieses Zeitrg.ums bestellt und an-
gezahlt worden sind oder mit deren § 27
Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums
angefangen worden ist, darf jedoch die In- Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
anspruchnahme von Sonderabschreibungen vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), ge-
und erhöhten Absetzungen sowie die Be- ändert durch das Gesetz über die Ermittlung des
messung der Absetzung für Abnutzung in Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-
fallenden Jahresbeträgen nicht ausge- schnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundes-
schlossen werden; gesetzbl. I S. 1350, 1354), wird wie folgt geändert:
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
l. Hinler § 19b wird der folgende§ 19c eingefügt: § 29
,,§ 19 C Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom
lforabsdzung oder Erhöhung 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt ge-
der Körperschaflsteuer ändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes über
Kreditermächtigungen aus Anlaß der Erhöhung der
Wird die Einkommensteuer auf Grund der Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland an
Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommen- dem Internationalen Währungsfonds und an der
steuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so er- Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
mäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer lung vom 12. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. II S.
entsprechend. 11 wird wie folgt geändert:
2. In § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 werden die folgenden 1. § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Buchstaben i und k angefügt:
,, (1) Der Bund als Schuldner der der Deutschen
„i) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Bundesbank nach den Vorschriften zur Neuord-
Körperschaftsteuer nach § 19 c,
nung des Geldwesens zustehenden Ausgleichs-
k) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung forderung hat der Bank auf Verlangen Schatz-
von abnutzbaren beweglichen und bei Her- wechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen
stellung von abnutzbaren unbeweglichen in einer Stückelung und Ausstattung nach deren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Wahl (Mobilisierungspapiere) bis zum Nenn-
Antrag ein Abzug von der Körperschaft- betrag der Ausgleichsforderung auszuhändigen."
steuer für den VeranJagungszeitraum der
Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe 2. Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt:
von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder ,,§ 42 a
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter
vorgenommen werden kann. Die Vorschriften Ausgabe von Liquiditätspapieren
des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe s des Ein- (1) Sind die Mobilisierungspapiere durch die
kommensteuergesetzes gelten entsprechend." Deutsche Bundesbank bis zum Nennbetrag der
Ausgleichsforderung in Umlauf gebracht wor-
§ 28 den, so hat der Bund der Bank auf Verlangen
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanwei-
25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 458) wird wie sungen in einer Stückelung und Ausstattung nach
deren Wahl (Liquiditätspapiere) bis zum Höchst-
folgt geändert:
betrag von acht Milliarden Deutsche Mark auszu-
1. § 19 wird wie folgt geändert: händigen.
a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch (2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditäts-
die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt: papiere ist von der Deutschen Bundesbank auf
„Die Anpassung kann auch noch in dem auf einem besonderen Konto zu verbuchen. Der Be-
diesen Erhebungszeitraum folgenden Erhe- trag auf dem Sonderkonto darf nur zur Einlösung
bungszeitraum vorgenommen werden; in die- fälliger oder von der Bundesbank vor Verfall
sem Fall ist bei einer Erhöhung der Voraus- zurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet
zahlungen der nachgeforderte Betrag inner- werden.
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Vor- (3) § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gel-
auszahlungsbescheids zu entrichten. Hat das 11
ten sinngemäß.
Finanzamt wegen einer voraussichtlichen Än-
derung des Gewinns aus Gewerbebetrieb die § 30
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (1} In die Reichsversicherungsordnung wid nach
oder Körperschaftsteuer der Steuer angepaßt, § 27 f folgender § 27 g eingefügt:
die für den laufenden oder vorangegangenen ,,§ 27 g
Veranlagungszeitraum voraussichtlich zu er-
warten ist, so hat es gleichzeitig für Zwecke (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den ein- Anhörung der Träger der Rentenversicherung
heitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der der Arbeiter, durch Rechtsverordnung, die nicht
sich voraussichtlich für den laufenden oder der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die
vorangegangenen Erhebungszeitraum ergeben Dauer eines Jahres zu bestimmen, daß die Träger
wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde der Rentenversicherung der Arbeiter Mittel im
bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach Sinne des § 25 Abs. 1 bis höchstens 60 vom Hun-
den Sätzen 1 und 2 gebunden. 11 dert der durchschnittlichen Monatsausgabe im
jeweils vorvergangenen Kalenderjahr in Mobili-
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „3" durch sierungs- und Liquiditätspapieren (§§ 42, 42 a
die Zahl „5" ersetzt. des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) an-
2. In § 20 Abs. 2 werden die Worte „im Erhebungs- zulegen haben, wenn die Deutsche Bundesbank
zeitraum fällig gewordenen" durch die Worte dies zur Wahrung der Währungsstabilität vor-
„im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 schlägt. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung
Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig kann um ein Jahr verlängert werden. Rechtsver-
gewordenen" ersetzt. ordnungen auf Grund dieses Absatzes sind unver-
Nr. ]2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967 589
züglich Ildch ihn~r Verlüindung dem Bundestag b) In § 209 Abs. 1 wird hinter der Zahl „ 164" einge-
mitzuteilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben, fügt: "§ 166 Abs. 3".
wenn es der Bundestag hinnen sechs Wochen
nach ihrer Verkündung vPrldngt. § 31
(2) Durch die Maßnahmen nach Absatz 1 darf Das Gesetz über die Bildung eines Sachverstän-
die Zahlungsflihigkc~it der Versicherungsträger digenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaft-
nicht beeinträchtigt werden. Die Deutsche Bundes- lichen Entwicklung vom 14. August 1963 (Bundes-
bank ist verpflichtet, Mobilisierungs- und Liquidi- gesetzbl. I S. 685), geändert durch das Gesetz zur
tätspapiere vor Fälligkci I zurückzunehmen, soweit Änderung des Gesetzes über die Bildung eines
die darin angelegten Mittel zur Sicherstellung Sachverständigenrates zur Begutachtung der ge-
der Zahlungsfähigkeit lwnöti9t w<>rden." samtwirtschaftlichen Entwicklung vom 8. November
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 633), wird wie folgt ge-
(2) Dc1s Gesetz über ;\ rbeilsvermi ttlung und ändert:
Arbeitslosenversicherung (A VA VG) in der Fassung
vom 3. April 1957 (Bundesgcsetzbl. l S. 321), zuletzt § 6 Abs. 2 erhült folgende Fassung:
geändert durch das Siebente Anderungsgesetz zum
,, (2) Der Sachverständigenrat hat ein zusätzliches
AVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. J
Gutachten zu erstatten, wenn auf einzelnen Ge-
S. 266). wird wie folqt er~Jünzt:
bieten Entwicklungen erkennbar werden, welche
a) In§ 166 wird lolg<'nder Absc1tz :{ angefügt: die in § 2 Satz 2 genannten Ziele gefährden. Die
Bundesregierung kann den Sachverständigenrat mit
,, (3) Die Bundesrngien111g wird t~rmächtigt, der Erstattung weiterer Gutachten beauftragen. Der
nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeits- Sachverständigenrat leitet Gutachten nach Satz 1
vermittlung und Arbeitslosenversicherung, durch und 2 der Bundesregierung zu und veröffentlicht sie;
Rechtsverordnung für die Dcmer eines Jahres zu hinsichtlich des Zeitpunktes der Veröffentlichung
bestimmen, daß die Bundesanstalt ihre Rücklagen führt er das Einvernehmen mit dem Bundesminister
bis zu einem Drittel in Mobilisierungs- und für vVirtschaft herbei."
Liquiditätspapieren (§§ 42, 42 a des Gesetzes
über die Deutsche Bundesb1mk) anzulegen hat, § 32
wenn die Deutsche Bundesbank dies zur Wah-
rung der VVährungsslabilität vorschlägt. Die Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13
Geltungsdauer der Rechtsverordnung kann um Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
ein Jahr verlängert werden. Rechtsverordnungen nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
auf Grund von Satz 1 und 2 sind unverzüglich Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
nach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzu- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
teilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
es der Bundestag binnen sechs Wochen nach
ihrer Verkündung vPrlangt. Durch die Maß- § 33
nahmen nach Satz 1 und 2 darf die Zahlungs-
fähigkeit der Bundeanstalt nicht beeinträchtigt (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Ab-
werden. Die Deutsche Bundesbank ist verpflich- satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
tet, Mobilisierungs- und Liquiditätspapiere vor (2) Die Vorschriften des § 26 Nr. 3 Buchstabe a
Fälligkeit zurückzunehmen, soweit die darin an- und des § 27 Nr. 2 hinsichtlich des § 23 a Abs. 1
gelegten Mittel zur Sicherstellung der Zahlungs- Ziff. 2 Buchstabe k des Körperschaftsteuergesetzes
fähigkeit benötigt werden." treten am 1. Januar 1969 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
,Kiesinger
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
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Nr. 24, ausgegeben am 31. Mai 1967
24. 5. 67 Einhundertundüchte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Gewebe aus
Seide oder Schappeseide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1697
24. 5. 67 Einhundertelfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollsätze gegenüber
den USA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1698
24. 5. 67 Einhundertzwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Handelsregelung
nach der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1700
Nr. 25, ausgegeben am 8. Juni 1967
29. 5. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. September 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1733
23. 2. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana über die Auslieferung flüchtiger Rechtsbrecher . . . . . 1743
13. 5. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschlünd und dem Königreich Belgien über die steuerliche Behandlung von Kraftfahr-
zeugen im deutsch-belgischen Verkehr und im Durchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1748
18. 5. 67 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr 1748
Nr. 26, ausgegeben am 9. Juni 1967
2. 6. 67 Einhundc~rtdreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaus-
setzung für Sardellen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1'749
18. 5. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . 1750
23. 5. 67 Bekanntmachung des Protokolls vom 20. Juli 1966 über den Beitritt Jugoslawiens zum All-
gemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1751
24. 5. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Abkommens
vom 9. Dezember 1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Großherzogtums Luxemburg über persönliche Erleichterungen im Grenz-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1751
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967 591
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundesgesetzbL S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
S. 6. 67 Zehnte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
Verordnung Schweine/Eier/Geflügel 104 8. 6.67 11. 6. 67
h. ö. fi7 Elfle Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch-
erzeugnissen 104 8.6. 67 12. 6. 67
b 67 Dreizehnte Verordnung über die Höhe der Ab-
~Jaben und der Stützungsbeträge für den allge-
meinen Ausgleich in der Milchwirtschaft (13. Ab-
9alwn- und Slützungsverordnung 13. AStV) 104 8.6. 67 11. 6. 67
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l)c1!un1 und BP1.cich11u11g der Rcchtsvorschrifl
Ausgabe in deutscher Sprache
Nr. vom Seite
24 . .5. 67 Entscheidung Nr. 8/67 der Hohe11 Behörde über
die Festsetzung des l lml,1q(-!s,üzes für das Rech-
nungsjc1hr 1%7/1968 106 5.6.67 2120
24 . .5. b7 Verordnung Nr. l l 1/b7!EWG des Rales zur vor-
übergehenden Abweichung bei bl~stimmten Waren
von den Hcslimmungen der Verordnung Nr. 160/
66/EWG in bezug auf das Verfahren zur Berech-
nung der lwwcglidwn Teilbeträge 107 5.6.67 2125
1. 6. 67 Verordnunq Nr. 112/67/EWG der Kommission
über die Festsetzung von Pauschalkoeffizienten
für MischJuUcrmittel im Hinblick auf die Berech-
nung der Rück v<:~rgütungen der Erstattungen bei
der Ausfuhr nach dritten Ländern für die Ver-
buchunqszciträumo vom 1. Juli 1964 bis zum
30. Juni 1965 und vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juni
1966 107 5.6.67 2127
Herausgeber: Der Bundesminisler der Jusliz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_ereL
Das Bundesgesetzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird dns ,1ls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesclzbl. l S. 4'.l7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III dl1:rch den Verlag.
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