Nr. Jl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967 571
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 31. Mai 1967
Aul CruncJ des § 24 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 und 5. In § 104 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „außer-
II
des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 halb des Zollgebiets ersetzt durch „im Zollaus-
(Bundesgeselzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das land".
Steueränderungsgesetz 1967 vom 29. März 1967 (Bun-
6. Dem § 127 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
desgesetzbl. T S. 385), wird verordnPt:
„Die Bewilligung ist im Falle der Nummer 1 nur
erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1
§ 1 des Gesetzes vorg2legen haben; sie kann jeder-
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November zeit widerrufen werden."
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert
7. In § 148 Abs. 2 wird
durch die Neunte Verordnung zur Änderung der
Allgemeinen Zollordnung vom 25. August 1966 a) die Nummer 7 wie folgt gefaßt:
(Bundesgesetzbl. I S. 543), wird wie folgt geändert: 11 7. a) Wein aus frischen Wein-
trauben, in Behältnissen DM je Liter
1. In § 33 erhält mit einem Inhalt
a) die Uberschrift folgende Fassung: aa) von 2 Litern
oder weniger 0,10 1,-
,,Fotografien, Ton- und Datenträger, Drucke",
bb) von mehr
b) Nummer 2 folgende Fassung: als 2 Litern 0,10 -,50
,,2. Lochkarten, Tonbänder, Magnetbänder, b) Wermutwein und ande-
Magnetplatten und dergleichen, die zum rer aromatisierter Wein
internationalen Austausch von Mitteilun- in Behältnissen mit einem
gen auch in Form von Daten - be- Inhalt
stimmt sind oder waren und nicht auf aa) von 2 Litern
Grund eines Kaufs oder ähnlichen Vertra- oder weniger 1,- 1,70
ges eingeführt werden,".
bb) von mehr
als 2 Litern 1,- 1,40" 1
2. In § 44
b) die Nummer 9 Buchstabe a
a) wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ein-
wie folgt gefaßt:
gefügt:
„Zigaretten, bis zu 600 Stück 0,06 0,10" 1
11 (7) Fährl ein in der gewerblichen Personen-
schiffahrt eingesetztes Schiff auf der Mosel c) die Nummer 10 wie folgt gefaßt:
ein, so gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 sinngemäß.", DM
je volle 5 Liter
b) erhalten die bisherigen Absätze 7 und 8 die
,,10. a) Vergaserkraftstoff 1,85 1,90
Bezeichnungen 8 und 9.
b) Dieselkraftstoff 1,70 1,75
3. In § 47 Abs. 5 erhält der Klammerzusatz folgende c) Schmieröl 2,- 2,35".
Fassung:
8. Anlage 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
„ (jedoch nicht auf dem Bodensee oder auf einem
Personenschiff auf der Mosel)". ,,9. kürzeste Strecken durch das Zollfreigebiet
der Unterems und durch den Freihafen Emden."
4. In § 56 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgende1 Satz
eingefügt: § 2
„Unter den gleichen Voraussetzungen sind Waren Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zollfrei, die aus einer bleibenden Zollgutverwen- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
dung ausgeführt worden sind, wenn sie unter blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
zollamtlicher Uberwachung zu den gleichen auch im Land Berlin.
Zwecken verwendet werden, zu denen sie vor
§ 3
ihrer Ausfuhr nach § 55 des Gesetzes hätten ver-
wendet werden dürfen." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
572 ßundesgeselzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Brennereiordnung
Vom 6. Juni 1967
Auf Grund des 9 TL1 Abs. 4 und des § 178 Satz 1 6. Weingeistmenge, die mit der Betriebseinrich-
des Cesetzes über dds Branntweinmonopol vom tung
8, April 1922 (Reichsgesetzbl. J S. 335, 405), zuletzt a) täglich
geändert durch das Steueri:inderungsgesetz 1967 vom
b) während der Dauer der Brennkampagne
29. März 1967 (ßundesgeselzbl. J S. 385), in Verbin-
dung mil Arlil«:I 129 Abs. 1 d<'s Crundgesdzes wird hergestellt werden kann, wenn nur zwischen
verordn<'I: 6 und 18 Uhr eingemaischt und gebrannt wird.
Eine Beschreibung der Betriebseinrichtung ist
beizufügen.
AdikeJ 1
Die Anlayt! 1 der Crundbeslimrnungen vom 12. Sep- 7. Kartoffelmenge, die notwendig ist, um mit der
t('rnber 1922 (Zenlrcllblat.L lür das Deutsche Reich Betriebseinrichtung
S. 707) die Bn~nncreiordnung , zuletzt geändert a) einen Hektoliter Weingeist
durch die V(~rorclnung zur Änderung d(~r Brennerei- b) die nach Nummer 4 als Brennrecht bean-
ordnung vom l. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. l tragte Weingeistmenge
S. 1466). wird wie folgt. ge~indcrl: herzustellen.
l. ln § 18 Abs. 1 wird nach ., § 32" das Worl „oder" 8. Schlempemenge, die bei der Herstellung
durch einen Beistrich ersetzt und nach ., § 33 a) von einem Hektoliter Weingeist
Abs. 3" eingefügt „oder § 33 a". b) der nach Nummer 4 als Brennrecht bean-
tragten W eingeistmenge
2. In der Uberschrift zu den §§ 19 bis 38 wird nach
dem Wort „Veranlagung" eingefügt: durchschnittlich anfällt.
,, von anderen Brennereien als Kartoffelgemein- 9. Für jeden mit der Kartoffelgemeinschaftsbren-
schaftsbrennereien". nerei verbundenen landwirtschaftlichen Be-
trieb:
3. In § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 3 und § 38 wird jeweils a) Name und Wohnort des Besitzers.
nach ,,§ 32" die Absatzbezeichnung „2" in „3" ge- b) Flächeninhalt der mit dem landwirtschaft-
ändert. lichen Betrieb
aa) dauernd
4. Nach § 38 wird eingefügt:
bb) zeitweilig
,,3. Veranlagung von Kartoffelgemeinschaftsbren-
verbundenen landwirtschaftlich genutzten
nereien zum Bnmnrecht
Grundstücke in Hektar. Für die nur zeit-
weilig verbundenen Grundstücke ist die
§ 39 Dauer der Verbindung anzugeben. Wird
(1) Der Antrag auf Festsetzung eines Brenn- die Festsetzung eines höheren Brennrechts
rechts nach § 33 a des Gesetzes muß spätestens nach § 33 a Abs. 2 des Gesetzes beantragt,
am 31. März des Veranlagungsjahres beim Haupt- so sind entsprechende Angaben für die
zollamt, in dessen Bezirk die zu veranlagende letzten zehn Betriebsjahre zu machen.
Brennerei liegt, schriftlich eingereicht oder zur c) Flächeninhalt der durchschnittlich mit Kar-
Niederschrift erklärt werden. toffeln bebauten Grundstücke in Hektar.
(2) ln dem Anlrc1g müssen angegeben werden: d) Kartoffelmenge, die im Durchschnitt
1. Firma und Sitz der Vereinigung, die die Kar- aa) auf einem Hektar
toffelgemeinschaftsbrennerei betreiben will. bb) auf der regelmäßig mit Kartoffeln be-
Ist die Vereinigung nicht Eigentümerin der bauten Fläche
Brennerei, so sind auch Name und Wohnort geerntet wird.
des Eigentümers anzugeben. e) Menge und durchschnittlicher Stärkegehalt
2. Lage der Brennerei nach Ort, Straße und Haus- der selbstgewonnenen Kartoffeln, die der
nummer. landwirtschaftliche Betrieb nach Abzug des
sonstigen Bedarfs, des Schwundes und der
3. Tag, an dem die Brennerei betriebsfähig her-
gerichtet war. sonstigen Verluste jährlich durchschnittlich
an die Kartoffelgemeinschaftsbrennerei
4. Höhe des Brennrechls, das beantragt wird. liefern kann.
5. Durchschnittliche Dauer der jährlichen Brenn- f) Größe und Zusammensetzung des regel~
kampagne. mäßig gehaltenen Viehbestandes.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967 573
g) Durchschnittlicher Schlempebedarf des land- Bodenverhältnissen auf den Anbau von Kartoffeln
wirtschaftlichen Betriebes und ihre Verarbeitung zu Branntwein dringend
aa) täglich angewiesen sind.
bb) während der Dauer der Brennkam- (3) Die Brennerei, für die die Festsetzung eines
pagne. Brennrechts beantragt wird, muß im Zeitpunkt
h) Schlempemcnge, die bei der Herstellung
der Antragstellung unter Beachtung der §§ 71
der nach Nummer 4 als Brennrecht bean- bis 108 betriebsfähig hergerichtet sein."
tragten Weingeislmenge im Betriebsjahr 5. Die Nummer „3" in der Uberschrift nach § 42 1 die
auf den landwirtschaftlichen Bet:rieb ent- Nummer ,,4" in der Uberschrift vor § 43 und die
fällt. Nummer „5" in der Uberschrift nach § 46 werden
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der An- in Nummer „4", ,,5" und „6" geändert.
gaben zu Nummer 3, 6 bis 8 und 9 Buchstaben b
bis f glaubhaft zu machen. Der Flächeninhalt der Artikel 2
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ist durch Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Vorlage von Auszügen aus dem Liegenschafts- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
kataster oder ähnlichen amtlichen Unterlagen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
nachzuweisen. Außerdem sind dem Antrag der setzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
Gesellscha.ftsvertrag und in den in § 33 a Abs. 1 weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichne-
S. 224) auch im Land Berlin.
ten Fällen der Bescheid des Bundesministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beizu-
fügen, wonach die landwirtschaftlichen Betriebe, Artikel 3
deren Besitzer die Kartoffelgemeinschaftsbrenne- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
rei betreiben wo1len, nach ihrer Lage und ihren kündung in Kraft
Bonn, den 6. Juni 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
574 Bundl!sgeset:zblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 17. Mai 1967
/\ uJ Crund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
(JPSP!zes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-
W'Setzbl. I S. 549, 574) werden in der Anlage amt-
liche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
im KönirJTeich der Niederlande für Käse eingeführt
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom
15. September 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 307),
J. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. II S. 169),
28 . .Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 949),
28. Apri 1 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 340) und
:rn. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 480).
Bonn, den 17. Mai 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. '.H ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967 575
Anlage
Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Käse
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576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
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Nr. :n Tag der Aus9abe: Bonn, den 10. Juni 1967 517
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 17. Mai 1967
/\ul Crund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des \!\!arenzei_;
d1enges<!l.zcs in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bun-
desgc·selzbl. r S. :549, 574) wird bekanntgemacht, daß
die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen
der Lateinamerikanischen Freihandelszone und die
in der ;\ nldge 2 wiedergegebenen Bezeichnungen
tmd Iü·nnzeicben der Europäischen Organisation für
Kernforschung von der Eintragung als \l\!aren-
ze ichen c1 usqE~schlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juni 1966 (Bundes-
geselzbl. I S. 390).
Bonn, den l 7. Mai 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 1
Bezeichnungen der Lateinamerikanischen Freihandelszone
Li L<!i 11c1rnerikanische Freihandelszone
Lt Li n ;\rn erican Free Trade Association
Asoci,1ci6n Latinoamericana de Libre Comercio
Associa~:ao Latino-Americana de Livre Comercio
ALALE
LAFTA
ALALC
Anlage 2
Bezeichnungen und Kennzeichen
der Europäischen Organisation für Kernforschung
Europäische Organisation für Kernforschun,g
Organisation Europeenne pour la Recherche
Nucleaire
European Organization for Nuclear Research
C:ERN
"Jr. :-l1 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967 579
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 !\hs. 2 des Cese!.zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesqesc!.l'.bl. S 2:3) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Out um und Bc;zc!ichnunq de1 Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 5. 67 Verordnung über die Festsetzung des Richtpreises
für Milch für das Milchwirtschaftsjahr 1967/68 98 31.5.67 3. 4.67
24. 5. 67 Verordnung Nr. 1S/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 99 1. 6. 67 1. 6, 67
31. S. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von
Klauentieren und Fleisch aus den Niederlanden 100 2.6. 67 3. 6.67
2. 6. 67 Verordnung zur Änderung der Ausgleichsverord-
nung (Achte Ausgleichsverordnung) 101 3. 6. 67 11. 6. 67
ßundes<JescU.bl. lll 7842-1-5
2. 6. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung M
Nr. 1/63 über Preise für Milch 101 3.6.67 11. 6.67
Bundesqesetzbl. III 7852-2
1. 6, 67 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirt-
schaft 102 6. 6.67 1. 11. 66
ßundesqe.,ctzbl. III 7840-2-l
1. 6. 67 Elfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung 103 7.6. 67 1. 6. 67
ßundesqesetzbl. IH 7111-2-13
5. 6. 67 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die Preisstatistik 103 7.6. 67 8. 6. 67
31. S. 67 Verordnung Nr. 16/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 103 7.6.67 10. 6.67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
-----------------------------·---·----------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrifl - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
18. 5. 67 Verordnung Nr. 97/67/EWG der Kommission zur
Bestimmung der Standardqualitäten sowie der
Berichtigungen zum Ausgleich von Qualitäts-
unterschieden bei Weiß- und Rohzucker für das
Wirtschaftsjahr 1967/1968 94 19. 5. 67 1825
22. 5. 67 Verordnung Nr. 98/67/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 48/66/EWG betref-
fend die Gülti9keitsdauer von Ausfuhrlizenzen
für bestimmte Getreidearten 95 24.5.67 1837
569
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1967 Nr. 31
Tag . Inhalt Seite
31. 5. 67 IJ1sle Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes 569
ßu11dt!sq0sPlzbl. III 7690-1-1
31. 5. 67 Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571
Bundesncsclzbl. IIT fil:l-1-1
6. 6.67 Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung .. 572
Bund<'sqeselzbl. III fil~-7-l
17.5.67 ßc!kannlmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes 574
17.5.67 Bekanntmachung w § 4 des Warenzeichengesetzes 577
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
V<-!rkiindung()ll i111 Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579
RechlsvorschrilLPn dC'r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57q
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 31. Mai 1967
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar- bb) Der vorletzte und letzte Satz werden ge--
Prärniengesetzes in der Fassung vorn 6. Februar 1963 strichen.
(Bundesgesetzbl. I S. 92), zuletzt geändert durch das
Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 c) Abs:ltz 2 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. J S. 702), verordnet die Bundes- ,, (2) Nicht zu den prämienbegünstigten Auf-
regierung mi I Zustimrmm(J des Bunclesra les: wendungen für den Erwerb gehören besonders
berechnete Stückzinsen sowie Aufwendungen,
die für den Erwerb von Bezugsrechten gelei-
Artikel 1
stet worden sind."
Die Verordnung zur Durchführung d€s Spar-Prä-
rniengesetzes in der Fassung vom 30. Juli 1963 d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(Bllndesgesel.zbl. T S. 580) wird wie folgt geändert: „Die in Absatz 1 bezeichneten Wertpapiere
(Anteilscheine, Schuldbuchforderungen) sowie
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „fünf" durch die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes bezeich-
das Wort „sechs" ersPtzl.
neten Schuldbuchforderungen und Schuldver-
schreibungen müssen in dern Kalenderjahr, in
2. In§2wird
dern sie erworben sind, für die Dauer von
a) in Absalz 1 dc1s Wort „Iünf" durd1 das Wort sechs Jahren auf den Namen des Prämien-
„sechs" und sparers festgelegt werden."
b) in Absatz 2 das Wort „sechs" durch das Wort
,, sieben" ersetzt. 5. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 werden die "Worte "als Erst-
erwerber" gestrichen.
3. In§ 3 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „fünfjährigen"
durch das Wort „sechsjährigen" ersetzL
6. § 14 wird wie folgt geändert:
4. § 5 wird wie folgt. geändert: a) Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgen-
den Absätze 1 bis 4 ersetzt:
a) In der Uberschrift wird das Wort Erslerwerb" 11
durch das Wort „Erwerb" ers(~tzt. ,, (1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-
nung ist, soweit in den folgenden Absätzen
b) Absatz 1 wird wie folgt geiinderl · nichts anderes bestimmt ist, erstmals auf Spar-
aa) In Satz 1 werden die \!\Torte „unmittel- beiträge anzuwenden, die auf Grund von nach
baren oder mittelbaren Ersterwerb" durch dem 31, Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
das Wort „Erwerb" ersetzt. trägen geleistet werden.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 ist erstmals c) Hinter dem neuen Absatz 7 wird der folgende
auf Sparbeil.rüge anzuwenden, die nach dem Absatz 8 angefügt:
31. Dczc'.mbcr 1964 geleistet worden sind.
,,(8) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 ist
(:3) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 ist, wenn erstmals anzuwenden, wenn Wertpapiere nach
die Aufwendungen nach dem 31. Dezember dem 31. Dezember 1964 eingelöst werden."
1964 und vor dem l.Januar 1967 geleistet
worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, Artikel 2
daß auch Kosten, die durch den Erwerb ent- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
standen sind, nicht zu den prämienbegünstig- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
ten Aufwendungen gehören. setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-Prä-
miengesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1963
(4) Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 ist für die
(Bundesgesetzbl. I S. 92), Artikel 5 des Steuerände-
nach dem 31. Dezember 1962 und vor dem
rungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964 (Bundes-
1. Januar 1967 erworbenen Schuldbuchforde-
gesetzbl. I S. 885) und Artikel 10 des Steuerände-
rungen und Schuldverschreibungen im Sinne
rungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-
des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes mit der
gesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
Maßgabe anzuwenden, daß diese auf fünf
Jahre festzulegen sind."
Artikel 3
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sätze 5 bis 7. kündung in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. Jl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967 571
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 31. Mai 1967
Aul CruncJ des § 24 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 und 5. In § 104 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „außer-
II
des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 halb des Zollgebiets ersetzt durch „im Zollaus-
(Bundesgeselzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das land".
Steueränderungsgesetz 1967 vom 29. März 1967 (Bun-
6. Dem § 127 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
desgesetzbl. T S. 385), wird verordnPt:
„Die Bewilligung ist im Falle der Nummer 1 nur
erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1
§ 1 des Gesetzes vorg2legen haben; sie kann jeder-
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November zeit widerrufen werden."
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert
7. In § 148 Abs. 2 wird
durch die Neunte Verordnung zur Änderung der
Allgemeinen Zollordnung vom 25. August 1966 a) die Nummer 7 wie folgt gefaßt:
(Bundesgesetzbl. I S. 543), wird wie folgt geändert: 11 7. a) Wein aus frischen Wein-
trauben, in Behältnissen DM je Liter
1. In § 33 erhält mit einem Inhalt
a) die Uberschrift folgende Fassung: aa) von 2 Litern
oder weniger 0,10 1,-
,,Fotografien, Ton- und Datenträger, Drucke",
bb) von mehr
b) Nummer 2 folgende Fassung: als 2 Litern 0,10 -,50
,,2. Lochkarten, Tonbänder, Magnetbänder, b) Wermutwein und ande-
Magnetplatten und dergleichen, die zum rer aromatisierter Wein
internationalen Austausch von Mitteilun- in Behältnissen mit einem
gen auch in Form von Daten - be- Inhalt
stimmt sind oder waren und nicht auf aa) von 2 Litern
Grund eines Kaufs oder ähnlichen Vertra- oder weniger 1,- 1,70
ges eingeführt werden,".
bb) von mehr
als 2 Litern 1,- 1,40" 1
2. In § 44
b) die Nummer 9 Buchstabe a
a) wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ein-
wie folgt gefaßt:
gefügt:
„Zigaretten, bis zu 600 Stück 0,06 0,10" 1
11 (7) Fährl ein in der gewerblichen Personen-
schiffahrt eingesetztes Schiff auf der Mosel c) die Nummer 10 wie folgt gefaßt:
ein, so gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 sinngemäß.", DM
je volle 5 Liter
b) erhalten die bisherigen Absätze 7 und 8 die
,,10. a) Vergaserkraftstoff 1,85 1,90
Bezeichnungen 8 und 9.
b) Dieselkraftstoff 1,70 1,75
3. In § 47 Abs. 5 erhält der Klammerzusatz folgende c) Schmieröl 2,- 2,35".
Fassung:
8. Anlage 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
„ (jedoch nicht auf dem Bodensee oder auf einem
Personenschiff auf der Mosel)". ,,9. kürzeste Strecken durch das Zollfreigebiet
der Unterems und durch den Freihafen Emden."
4. In § 56 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgende1 Satz
eingefügt: § 2
„Unter den gleichen Voraussetzungen sind Waren Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zollfrei, die aus einer bleibenden Zollgutverwen- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
dung ausgeführt worden sind, wenn sie unter blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
zollamtlicher Uberwachung zu den gleichen auch im Land Berlin.
Zwecken verwendet werden, zu denen sie vor
§ 3
ihrer Ausfuhr nach § 55 des Gesetzes hätten ver-
wendet werden dürfen." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
572 ßundesgeselzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Brennereiordnung
Vom 6. Juni 1967
Auf Grund des 9 TL1 Abs. 4 und des § 178 Satz 1 6. Weingeistmenge, die mit der Betriebseinrich-
des Cesetzes über dds Branntweinmonopol vom tung
8, April 1922 (Reichsgesetzbl. J S. 335, 405), zuletzt a) täglich
geändert durch das Steueri:inderungsgesetz 1967 vom
b) während der Dauer der Brennkampagne
29. März 1967 (ßundesgeselzbl. J S. 385), in Verbin-
dung mil Arlil«:I 129 Abs. 1 d<'s Crundgesdzes wird hergestellt werden kann, wenn nur zwischen
verordn<'I: 6 und 18 Uhr eingemaischt und gebrannt wird.
Eine Beschreibung der Betriebseinrichtung ist
beizufügen.
AdikeJ 1
Die Anlayt! 1 der Crundbeslimrnungen vom 12. Sep- 7. Kartoffelmenge, die notwendig ist, um mit der
t('rnber 1922 (Zenlrcllblat.L lür das Deutsche Reich Betriebseinrichtung
S. 707) die Bn~nncreiordnung , zuletzt geändert a) einen Hektoliter Weingeist
durch die V(~rorclnung zur Änderung d(~r Brennerei- b) die nach Nummer 4 als Brennrecht bean-
ordnung vom l. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. l tragte Weingeistmenge
S. 1466). wird wie folgt. ge~indcrl: herzustellen.
l. ln § 18 Abs. 1 wird nach ., § 32" das Worl „oder" 8. Schlempemenge, die bei der Herstellung
durch einen Beistrich ersetzt und nach ., § 33 a) von einem Hektoliter Weingeist
Abs. 3" eingefügt „oder § 33 a". b) der nach Nummer 4 als Brennrecht bean-
tragten W eingeistmenge
2. In der Uberschrift zu den §§ 19 bis 38 wird nach
dem Wort „Veranlagung" eingefügt: durchschnittlich anfällt.
,, von anderen Brennereien als Kartoffelgemein- 9. Für jeden mit der Kartoffelgemeinschaftsbren-
schaftsbrennereien". nerei verbundenen landwirtschaftlichen Be-
trieb:
3. In § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 3 und § 38 wird jeweils a) Name und Wohnort des Besitzers.
nach ,,§ 32" die Absatzbezeichnung „2" in „3" ge- b) Flächeninhalt der mit dem landwirtschaft-
ändert. lichen Betrieb
aa) dauernd
4. Nach § 38 wird eingefügt:
bb) zeitweilig
,,3. Veranlagung von Kartoffelgemeinschaftsbren-
verbundenen landwirtschaftlich genutzten
nereien zum Bnmnrecht
Grundstücke in Hektar. Für die nur zeit-
weilig verbundenen Grundstücke ist die
§ 39 Dauer der Verbindung anzugeben. Wird
(1) Der Antrag auf Festsetzung eines Brenn- die Festsetzung eines höheren Brennrechts
rechts nach § 33 a des Gesetzes muß spätestens nach § 33 a Abs. 2 des Gesetzes beantragt,
am 31. März des Veranlagungsjahres beim Haupt- so sind entsprechende Angaben für die
zollamt, in dessen Bezirk die zu veranlagende letzten zehn Betriebsjahre zu machen.
Brennerei liegt, schriftlich eingereicht oder zur c) Flächeninhalt der durchschnittlich mit Kar-
Niederschrift erklärt werden. toffeln bebauten Grundstücke in Hektar.
(2) ln dem Anlrc1g müssen angegeben werden: d) Kartoffelmenge, die im Durchschnitt
1. Firma und Sitz der Vereinigung, die die Kar- aa) auf einem Hektar
toffelgemeinschaftsbrennerei betreiben will. bb) auf der regelmäßig mit Kartoffeln be-
Ist die Vereinigung nicht Eigentümerin der bauten Fläche
Brennerei, so sind auch Name und Wohnort geerntet wird.
des Eigentümers anzugeben. e) Menge und durchschnittlicher Stärkegehalt
2. Lage der Brennerei nach Ort, Straße und Haus- der selbstgewonnenen Kartoffeln, die der
nummer. landwirtschaftliche Betrieb nach Abzug des
sonstigen Bedarfs, des Schwundes und der
3. Tag, an dem die Brennerei betriebsfähig her-
gerichtet war. sonstigen Verluste jährlich durchschnittlich
an die Kartoffelgemeinschaftsbrennerei
4. Höhe des Brennrechls, das beantragt wird. liefern kann.
5. Durchschnittliche Dauer der jährlichen Brenn- f) Größe und Zusammensetzung des regel~
kampagne. mäßig gehaltenen Viehbestandes.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967 573
g) Durchschnittlicher Schlempebedarf des land- Bodenverhältnissen auf den Anbau von Kartoffeln
wirtschaftlichen Betriebes und ihre Verarbeitung zu Branntwein dringend
aa) täglich angewiesen sind.
bb) während der Dauer der Brennkam- (3) Die Brennerei, für die die Festsetzung eines
pagne. Brennrechts beantragt wird, muß im Zeitpunkt
h) Schlempemcnge, die bei der Herstellung
der Antragstellung unter Beachtung der §§ 71
der nach Nummer 4 als Brennrecht bean- bis 108 betriebsfähig hergerichtet sein."
tragten Weingeislmenge im Betriebsjahr 5. Die Nummer „3" in der Uberschrift nach § 42 1 die
auf den landwirtschaftlichen Bet:rieb ent- Nummer ,,4" in der Uberschrift vor § 43 und die
fällt. Nummer „5" in der Uberschrift nach § 46 werden
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der An- in Nummer „4", ,,5" und „6" geändert.
gaben zu Nummer 3, 6 bis 8 und 9 Buchstaben b
bis f glaubhaft zu machen. Der Flächeninhalt der Artikel 2
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ist durch Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Vorlage von Auszügen aus dem Liegenschafts- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
kataster oder ähnlichen amtlichen Unterlagen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
nachzuweisen. Außerdem sind dem Antrag der setzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
Gesellscha.ftsvertrag und in den in § 33 a Abs. 1 weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichne-
S. 224) auch im Land Berlin.
ten Fällen der Bescheid des Bundesministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beizu-
fügen, wonach die landwirtschaftlichen Betriebe, Artikel 3
deren Besitzer die Kartoffelgemeinschaftsbrenne- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
rei betreiben wo1len, nach ihrer Lage und ihren kündung in Kraft
Bonn, den 6. Juni 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
574 Bundl!sgeset:zblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 17. Mai 1967
/\ uJ Crund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
(JPSP!zes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-
W'Setzbl. I S. 549, 574) werden in der Anlage amt-
liche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
im KönirJTeich der Niederlande für Käse eingeführt
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom
15. September 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 307),
J. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. II S. 169),
28 . .Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 949),
28. Apri 1 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 340) und
:rn. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 480).
Bonn, den 17. Mai 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Nr. '.H ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967 575
Anlage
Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Käse
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576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
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Nr. :n Tag der Aus9abe: Bonn, den 10. Juni 1967 517
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 17. Mai 1967
/\ul Crund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des \!\!arenzei_;
d1enges<!l.zcs in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bun-
desgc·selzbl. r S. :549, 574) wird bekanntgemacht, daß
die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen
der Lateinamerikanischen Freihandelszone und die
in der ;\ nldge 2 wiedergegebenen Bezeichnungen
tmd Iü·nnzeicben der Europäischen Organisation für
Kernforschung von der Eintragung als \l\!aren-
ze ichen c1 usqE~schlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juni 1966 (Bundes-
geselzbl. I S. 390).
Bonn, den l 7. Mai 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 1
Bezeichnungen der Lateinamerikanischen Freihandelszone
Li L<!i 11c1rnerikanische Freihandelszone
Lt Li n ;\rn erican Free Trade Association
Asoci,1ci6n Latinoamericana de Libre Comercio
Associa~:ao Latino-Americana de Livre Comercio
ALALE
LAFTA
ALALC
Anlage 2
Bezeichnungen und Kennzeichen
der Europäischen Organisation für Kernforschung
Europäische Organisation für Kernforschun,g
Organisation Europeenne pour la Recherche
Nucleaire
European Organization for Nuclear Research
C:ERN
"Jr. :-l1 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967 579
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 !\hs. 2 des Cese!.zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesqesc!.l'.bl. S 2:3) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Out um und Bc;zc!ichnunq de1 Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
30. 5. 67 Verordnung über die Festsetzung des Richtpreises
für Milch für das Milchwirtschaftsjahr 1967/68 98 31.5.67 3. 4.67
24. 5. 67 Verordnung Nr. 1S/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 99 1. 6. 67 1. 6, 67
31. S. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von
Klauentieren und Fleisch aus den Niederlanden 100 2.6. 67 3. 6.67
2. 6. 67 Verordnung zur Änderung der Ausgleichsverord-
nung (Achte Ausgleichsverordnung) 101 3. 6. 67 11. 6. 67
ßundes<JescU.bl. lll 7842-1-5
2. 6. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung M
Nr. 1/63 über Preise für Milch 101 3.6.67 11. 6.67
Bundesqesetzbl. III 7852-2
1. 6, 67 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirt-
schaft 102 6. 6.67 1. 11. 66
ßundesqe.,ctzbl. III 7840-2-l
1. 6. 67 Elfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung 103 7.6. 67 1. 6. 67
ßundesqesetzbl. IH 7111-2-13
5. 6. 67 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die Preisstatistik 103 7.6. 67 8. 6. 67
31. S. 67 Verordnung Nr. 16/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 103 7.6.67 10. 6.67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
-----------------------------·---·----------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrifl - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
18. 5. 67 Verordnung Nr. 97/67/EWG der Kommission zur
Bestimmung der Standardqualitäten sowie der
Berichtigungen zum Ausgleich von Qualitäts-
unterschieden bei Weiß- und Rohzucker für das
Wirtschaftsjahr 1967/1968 94 19. 5. 67 1825
22. 5. 67 Verordnung Nr. 98/67/EWG der Kommission zur
Änderung der Verordnung Nr. 48/66/EWG betref-
fend die Gülti9keitsdauer von Ausfuhrlizenzen
für bestimmte Getreidearten 95 24.5.67 1837
5.ß(l) 8uudesgeselzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l>dl11111 1111<1 l\\',.<•icll!l1111q d('r Rf~chlsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
Nr. vom Seite
n. S. fJ7 V(~ro1dm1114 Nr. 9!!167/EWC der Kommission zur
Beslirnrnung des bei den Berechnungen des
EI\CJ:t, itusz11schlic~ßencl0n Wc1renverkehrs 95 24. 5. 67 1838
n. S. b7 Verordnunq Nr. 100/h7/EWC des Rates über die
/\uss<:~l,.ung der Anwendung des Artikels 14 der
Verordnung Nr. 160/66/EWG 96 25, 5.67 1853
2:2. S fi7 V(•rordnung Nr. 101/b'l/EWC des Rates zur Ein-
lü~.1u11g eines Arlik<~ls 17 i:I in die Verordnung
NL 160 1hfi/DWC 96 25. 5.67 1854
'..'.fi. 5. ffl V(•rord11unq Nr. 10'hb7/EWC der Kommission
Lib01 lH'SOIHic:r<' Best irnrnungen für die Gültig-
k(~i lsdc1u<'1 des l löchstbel.rc1gs der Erstattung bei
der /\uslul11 voII n11ll<'riil rn1ch bestimmten dritten
Uindc•rn 98 27. 5. 67 1874
'L1 :1. b7 V('rnrdnunq N1 I0'.l1b7/l:WC df!r Kommission zur
f(,sls<·l,.ung der l löiH' dt>r im Juni 1967 bei der
Einlul11 d()r unter di<' V(!rordnunq Nr. 160/66/EWG
des Ratr·s l<lll<·nden WMc·n in die Mitgliedstaaten
c111 W<'ndbd re11 lwwcql id1c:11 Tc:ilbei.räge 99 29. 5. 67 1877
:rn. 5. 67 Verordnung Nr. 104.b7/EWC der Kommission zur
Peslset,.un1J de1 Ahsd1iipl1in~J(~ll hir Olivenöl 101 31. 5. 67 2011
'.ll. 5. 67 Vc!rordnunq Ni. 10S/b'J/EWC des Rciles zm Ände-
run~J des in llali<'.ll w~ihrcnd des Milchwirtschafts-
jahres 1 <lfi7/1 m,B g<'i l<!ndcn Schwellenpreises für
Bult<'i- 104 2. 6. 67 2105
31. S. 67 Vcrordnun~J Nr. 10b;b7;EWC des Rates über die
Abweichun~J von c)inigc~n Vorschriften der Ver-
ordnung Nr. n/64/QWC in bezug auf die Fest-
setzung de1 Scl1wcllc'npreisc: und die Berechnung
der Abschöpfungslwträg<~ sowit\ der Erstatlungs-
belr~igc' hir bc,stimml<' Küsc\sorlc~n 104 2. 6. 67 2106
31 5, fi7 Vcronlnun~J Nr. 107/fi7/EWC des Rc1les über die
Abweichung von dc·n Vorschriften der Verord-
nur1r~<:11 Nr. 160/66/EWG und Nr. 92/67/EWG in
bezu~J c1ul di<' ,L\b~Jalwn, di<'. zu erheben sind,
wcmn Erzm1gnissc! vorn 1. Juni 1967 ab nach Italien
c~ingeführl w<'rdc\11, derH'll ein Formblatt DD 1 bei-
gpfügt isl 104 2.6.67 2107
2. 6. b7 Vcrord11unq Nr. 10H/(i7/EWG der Kommission zur
Andcnm~J und Feslsel.zlm~J von Zusatzbeträgen
lür beslimrnlc Cellü~Jelleile 105 3. 6.67 2109
2 f-i. 67 Verordnunq Nr. 109/67/EWG der Kommission zur
Andcrung d,'.S Zuscilzlwlrags !'-ür Ei<)r in der Schale
von I-Iauswdlü~Jr-i 105 3. 6. 67 2111
2 G ü7 VNonlnu11g Nr. J JO/G7/EWC dc~r Kommission zur
Anderun~J der Zusatzbeträge für bestimmte ge-
sd1J,c1ch l el,e l lül1m!r uncl für Hälften oder Vierlel
\ l\ll I liihlH'J'I\ 105 3. 6. 67 2112
V e I l ,1 q: Bundcsan:wiger Verlagsges. m,b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei.
i1, d:i,:; Tcil(:n In Tei.l I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
JJ11 v1 üd d.s, <>h Jorlg(,11.cnd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes··
IH1!1.·tl<csc1c;;,(',!1,lll l ~;. 4:J7) nacb Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
L" u I end c I Bez u u nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50
S1·i 11,1. DM 0,40 g<>gen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
c1•.ll. Cnrnd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.