Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 565
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 22, ausgegeben am 20. Mai 1967
9. 5. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1641
9. 5. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. August 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Zentralafrikanischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1657
9. 5. 67 Zweite Verordnung zur Dbertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des gewerblichen
Binnenschiffsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1667
Bundcsucsetzbl. IlI 9500-4-2
10. 5. 67 Einhundertundvierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Schappeseidengarne - 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1668
19. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1669
27. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1670
28. 4. 67 Bekanntmachung zur Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1671
3. 5. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung 1672
Nr. 23, ausgegeben am 27. Mai 1967
18. 5. 67 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technische
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten
einerseits und der Libanesischen Republik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1673
23. 5. 67 Einhundertundneunte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
zölle -- 8. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1690
20. 4. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen . . 1692
27. 4. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der luxemburgischen Regierung über Vergünstigungen für luxemburgische Deportierte
und ihre Familienangehörigen zum Besuch von Deportationsstätten in der Bundesrepublik
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1694
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 5. 67 Verordnung Nr. 13/67 über die Festsetzung von
Entgelten Jü1 Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 89 13. 5. 67 15. 5.67
28. 3. 67 Erste Rechtsverordnung des Präsidenten des
Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Be-
weissicherungs- und FeststeHungsgesetzes
(1. BAA-BFDV) 91 18. 5. 67 1-9. 5.67
16. 5. 67 Zweite Verordnung über den Zeitpunkt des
Ubergangs von Aufsichtsbefugnissen über private
Versicherungsunternehmen mH Sitz im Saarland
auf das Bundesaufsicht samt für das Versicherungs-
und Bausparwesen 92 19. 5.67 20. 5.67
5. 5. 67 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen für die Fahrt
auf dem Küstenkanal östlich des Seitenkanals
Gleesen-Papenburg 92 19. 5. 67 1. 6. 67
12. 5. 67 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirek lion Münster für die Fahrt
auf dem Küstenkana1 westlich des Seitenkanals
Gleesen-Papenburg 92 19. 5.67 1. 6. 67
17. 5. 67 Verordnung TSF Nr. 5/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 93 20. 5.67 1. 6. 67
19. 5. 67 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (PI!uumen usw.) 94 23. 5.67 Siehe§ 3
1'6. 5. 67 Verordnung Nr. 14.:57 über die Festsetzung von
Entgelten für V erk ,'rnsleistungen der Binnen-
schiffahrt 94 23. 5.67 20. 5. 67
13. 5. 67 Verordnung zur Anclerung der Verordnung über
Gebühren für Nebentelegraphen und für den
Fernschreibdienst 94 23. 5. 67 Siehe§ 4
24. 4. 67 Strom- und schifü1hrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen zur
Sicherung des Verkehrs im Bereich der Tanker-
reinigungsanlage des Norddeutschen Lloyd auf der
Unterweser 95 24. 5.67 15. 5. 67
24. 5. 67 Neunte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittel-
gesetzes 96 27. 5. 67 28. 5.67
545
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1967 Ausg·cgeben zu Bonn am 2. Juni 1967 Nr.30
1
Tag Inhalt Seite
29. 5. 67 Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) 545
ßundesqcsclzbl JJl Gl1-10, 611-10-1, 611-11, 611-12, 611-12-1, 612-8, 4100-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
U msa tzs teuergesetz (Mehrwertsteuer}
Vom 29. Mai 1967
Der Bundestag hat das folriende Gesetz beschlos- Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete zu verstehen.
sen: Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet,
das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im
Steuergegenstand und GeHungsbereich Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung
nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher
§ 1 Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im
Steuerbare Umsätze Inland hat, im Inland eine Betriebstätte unterhält,
die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden
Umsätze:
§2
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Unternehmer, Unternehmen
Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder
Steuerpflicht entfällt nicht, wenn der Umsatz auf berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unter-
Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung nehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder be-
bewirkt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift rufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich
als bewirkt gilt; oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
2. der Eigenverbrauch, Er liegt vor, Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht,
Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenver-
a) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände einigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
aus seinem Unternehmen für Zwecke ent-
nimmt, die außerhalb des Unternehmens lie- (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
gen, wird nicht selbständig ausgeübt,
b) soweit ein Unternehmer im Inland dem Unter- 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusam-
nehmen dienende Gegenstände für Zwecke mengeschlossen, einem Unternehmen so einge-
verwendet, die außerhalb des Unternehmens gliedert sind, daß sie den Weisungen des Unter-
liegen, nehmers zu folgen verpflichtet sind,
c) soweit ein Unternehmer im Inland Aufwen- 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamt-
dungen tätigt, die nach § 4 Abs. 5 des Ein- bild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
kommensteuergesetzes hei der Gewinnermitt- wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unter-
lung ausscheiden. Das gilt nicht für Geld- nehmen eingegliedert ist (Organgesellschaft).
geschenke 1
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
3. die Einfuhr von Gegenstctnden in das Zollgebiet sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher
(Einfuhrumsatzsteuer). Art (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergeset-
zes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Be-
(2) Unter Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das triebe gewerblich oder beruflich tätig. Die Tätigkeit
Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom der Rundfunkanstalten gilt als gewerbliche oder
31. Dezember 1937 (Reichsgebiet) mit Ausnahme der berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§3 ehern Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung
Lieierung, sonstige Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Ent-
gelt für die Leistung nach Art eines Werklohns
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistun- unabhängig vom Unterschied zwischen dem Markt-
gen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter preis des empfangenen Stoffes und dem des über-
den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten lassenen Gegenstandes berechnet wird.
befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand
zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). (10) Eine sonstige Leistung wird im Inland aus-
geführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder
(2) Schließen mehrere Unternehmer über den- zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird, eine
selben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland
sie diese Geschäfte dadurch, daß der erste Unter- duldet oder eine Handlung im Inland unterläßt.
nehmer dem lclzten Abnehmer in der Reihe un- Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf
mittelbar die Verfügungsmacht über den Gegen- das Inland als auch auf das Ausland (grenzüber-
stand verschafft, so gilt die Lieferung an den letzten schreitender Beförderungsverkehr), so fällt der in-
Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden ländische Teil der Leistung unter dieses Gesetz. Ent-
Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft). sprechendes gilt für die Vermietung von Beförde-
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Han- rungsmitteln.
delsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten
und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der (11) Als im Ausland ausgeführt gilt die Besor-
Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der gung von Beförderungen, wenn die besorgten Lei-
Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer. stungen im Ausland bewirkt werden. Die Bundes-
regierung kann durch Rechtsverordnung zur Ver-
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder e·infachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen,
Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und daß im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, kurze inländische Beförderungsstrecken als auslän-
so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werk- dische Beförderungsstrecken und kurze ausländi-
lieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um sche Beförderungsstrecken als inländische Beförde-
Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das rungsstrecken angesehen werden.
gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem
Grund und Boden fest verbunden werden. (12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für
eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Neben- tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt
erzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung
für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder
oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegen-
sonstigen Leistung besteht.
standes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt
sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes
an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verblei-
ben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Steuerbefreiungen
Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung
entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Ge- §4
genstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in sei-
nem Unternehmen regelmäßig anfallen. Steuerbefreiungen bei Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich
der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Ver- Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 fallenden
fügungsmacht befindet. Umsätzen sind steuerfrei:
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung an den 1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 6);
Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten 2. die Lohnveredelungen für ausländische Auftrag-
befördert oder versendet, so gilt die Lieferung mit geber (§ 7);
dem Beginn der Beförderung oder mit der Ubergabe 3. die in § 8 aufgeführten Leistungen für auslän-
des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer
dische Auftraggeber;
oder Verfraditer als ausgeführt. Versenden liegt vor,
wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch 4. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen,
einen Frachtführer (z. B. Eisenbahn, Post) oder Ver- Vercharterungen und Vermietungen von Was-
frachter (z. B. Reeder) zu einem Dritten befördern serfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem
oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen be-
(§ 407 des Handelsgesetzbuchs) besorgen läßt. stimmt sind (aus Nr. 89.01 - B - I und aus Nr.
89.02 des Zolltarifs);
(8) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die
keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem 5. die Beförderungen. von Gegenständen im grenz-
Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder überschreitenden Beförderungsverkehr und im
eines Zustandes bestehen. internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie
die Besorgung dieser Leistungen;
(9) Uberläßt ein Unternehmer einem Auftrag-
geber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines 6. a) die Beförderungen auf Wasserstraßen und
Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzu- das Schleppen von Schiffen und Flößen,
stellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegen- b) die Vercharterung und Vermietung von
stand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus sol- Schiffen für die Binnenschiffahrt,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 547
c) die Benutzung von Anstalten an natürlichen c) die Bestellung von Erbbaurechten und die
und künstlichen Wasserstraßen (einschließ- Bestellung und Veräußerung von Dauer-
lich der Häfen), wenn die Entgelte nur in wohnrechten und Dauernutzungsrechten.
Höhe der zur Herstellung und Unterhaltung Nicht befreit sind die Beherbergung in Wohn-
l~inschließlich der Zinsen und Tilgungsbeträge und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur
erforderlichen Mittel erhoben werden oder vorübergehenden Beherbergung von Fremden
wenn die Entgelte die Sätze nicht über- bereithält, sowie die Verpachtung und Vermie-
steigen, die von gleichartigen Anstalten des tung von Maschinen und sonstigen Vorrichtun-
Bundes, der Länder oder der Gemeinden gen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
unter den gleichen Voraussetzungen erhoben gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile
werden; eines Grundstücks sind;
7. die Umsätze des Bundes im Post- und Fern- 13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der
meldeverkehr und für den Rundfunk sowie die Wohnungseigentümer im Sinne des Gesetzes
auf Gesetz beruhenden Leistungen der Beförde- über das Wohnungseigentum und das Dauer-
rungsunternehmer für diesen Verkehr. Das gilt wohnrecht vom 15. März 1951 (Bundesgesetz-
nicht für die Beförderung von Personen mit blatt I S. 175) in der jeweils geltenden Fassung
Kraftomnibussen und Landkraftposten; an die Wohnungseigentümer erbringen, soweit
8. die Kreditgewährungen, die Umsätze von Geld- die Leistungen in der Uberlassung des gemein-
forderungen, Wertpapieren, Anteilen an Gesell- schaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner
schaften und anderen Vereinigungen, gesetz- Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen
lichen Zahlungsmitteln und inländischen amt- Verwaltung sowie. der Lieferung von Wärme
lichen Wertzeichen, die Ubernahme von Ver- und ähnlichen Gegenständen bestehen;
bindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen
14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahn-
Sicherheiten, die Vermittlung der Umsätze von
arzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast,
Wertpapieren und gesetzlichen Zahlungsmitteln,
Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuf-
die Verwaltung von Krediten, die Verwahrung
lichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1
und Verwaltung von Wertpapieren, die Umsätze
des Einkommensteuergesetzes. Das gilt nicht
im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr
einschließlich Zahlungs- und Uberweisungsver- a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt,
kehr, das Inkasso von Handelspapieren sowie b) für die Lieferung oder Wiederherstellung
die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft; von Einzelkronen, Brücken, herausnehm-
9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerb- barem Zahnersatz sowie von kieferorthopädi-
steuergesetz, das Versicherungsteuergesetz schen Apparaten, soweit sie in praxiseigenen
oder Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes Laboratorien durch angestellte Zahntechniker
fallen, hergestellt werden;
b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und 15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozial-
Lotteriegesetz fallen, sowie die Umsätze der versicherung, der örtlichen und überörtlichen
zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungs-
durch den Betrieb der Spielbank bedingt behörden und sonstigen Stellen der Kriegsopfer-
sind. Nicht befreit sind die unter das Renn- versorgung einschließlich der Träger der Kriegs-
wett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, opferfürsorge
die von der Rennwett- und Lotteriesteuer be- a) untereinander,
freit sind oder von denen diese Steuer all- b) an die Versicherten, die Empfänger von
gemein nicht erhoben wird; Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten.
10. die Leistungen aus Versicherungs- und Rück- Das gilt nicht für die Lieferungen von Brillen
versicherungsverträgen, bei denen die Zahlung und Brillenteilen sowie von den in Nummer 46
des Versicherungsentgelts nicht unter das Ver- der Anlage 1 bezeichneten Gegenständen;
sicherungsteuergesetz fällt, weil die Voraus-
setzungen des § 1 Nr. 1 und 2 des Versicherung- 16. die mit dem Betrieb der Krankenanstalten und
steuergesetzes nicht vorliegen; Altersheime üblicherweise verbundenen Um-
sätze, wenn diese Anstalten
11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bauspar-
a) von juristischen Personen des öffentlichen
kassenvertreter, Versicherungsvertreter und
Rechts oder in der Form privatrechtlicher
Versicherungsmakler;
Gesellschaften betrieben werden, deren An-
12. a) die Verpachtung und Vermietung von Grund- teile nur juristischen Personen des öffent-
stücken, von Berechtigungen, für die die lichen Rechts gehören und deren Erträge nur
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über diesen juristischen Personen zufließen, oder
Grundstücke gelten, und von staatlichen b) in besonderem Maße der minderbemittelten
Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund Bevölkerung dienen. Das ist der Fall, wenn
und Boden betreffen, Krankenanstalten die in § 10 Abs. 2 oder 3
b) die Uberlassung von Grundstücken und und Altersheime die in § 8 Abs. 3 der Ge-
Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund meinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezem-
eines auf Ubertragung des Eigentums gerich- ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) bezeich-
teten Vertrages oder Vorvertrages, neten Voraussetzungen erfüllen;
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
17. die Lief(~rungen von Blulkonserven zwischen wenn durch eine Bescheinigung der zustän-
Blutsammelstellen, zwischen Krankenanstalten digen Landesbehörde nachgewiesen wird,
und zwischen Blutsammelstellen und Kranken- daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben
anstalten oder Arzten sowie die Lieferungen wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen
von Frauenmilch. Blutsammelstellen im Sinne erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift
des Satzes 1 sind Einrichtungen, in denen unter sind wissenschaftliche Sammlungen, Kunst-
ärztlicher Aufsicht für die Krankenpflege Blut- sammlungen sowie Denkmäler der Bau- und
konserven hergestellt, gesammelt oder bereit- Gartenbaukunst;
gehalten werden (z.B. Blutspendedienste, Blut- b) die Veranstaltung von Theatervorführungen
banken, Blutzentralen); und Konzerten durch andere Unternehmer,
18. die Leistungen der amtlich anerkannten Ver- wenn die Darbietungen von den unter Buch-
bände der freien Wohlfahrtspflege und der der stabe a bezeichneten Theatern oder Orche-
freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaf- stern erbracht werden;
ten, Personenvereinigungen und Vermögens- 21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
massen, die einem Wohlfahrtsverband als Mit- dienenden Leistungen privater Schulen und an-
glied angeschlossen sind, wenn derer allgemeinbildender oder berufsbildender
a) diese Unternehmer ausschließlich und un- Einrichtungen, wenn sie
mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder a) als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4
kirchlichen Zwecken dienen, des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder
b) die Leistungen unmittelbar dem nach der nach Landesrecht erlaubt sind oder
Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung b) durch eine Bescheinigung der zuständigen
begünstigten Personenkreis zugute kommen Landesbehörde nachweisen, daß sie auf einen
und Beruf oder eine vor einer juristischen Person
c) die Entgelte für die in Betracht kommenden des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
Leistungen hinter den durchschnittlich für ordnungsgemäß vorbereiten;
gleichartige Leistungen von Erwerbsunter- 22. die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltun-
nehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. gen wissenschaftlicher oder belehrender Art,
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Bekösti- die von juristischen Personen des öffentlichen
gung und die üblichen Naturalleistungen, die Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsaka-
diese Unternehmer den Personen, die bei den demien, von Volkshochschulen oder von Ein-
Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung richtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder
für die geleisteten Dienste gewähren; dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durch-
geführt werden, wenn die Einnahmen überwie-
19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als
gend zur Deckung der Unkosten verwendet wer-
zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als
den;
Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die min-
derjährigen Abkömmlinge, die Eltern des 23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung
Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist und der üblichen Naturalleistungen durch Per-
nach den für die Besteuerung des Einkom- sonen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend
mens maßgebenden Vorschriften nachzuwei- Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder
sen; Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säug-
lingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Lei-
b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buch-
stungen an die Jugendlichen oder an die bei
stabe a fallenden Inhaber von anerkannten
ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder
Blindenwerkstätten und der anerkannten
Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.
Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle
im Sinne des § 5 Abs. 1 des Blindenwaren-
Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.
vertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundes-
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Bekösti-
gesetzbl. I S. 311):
gung und die üblichen Naturalleistungen, die
aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch diese Unternehmer den Personen, die bei den
von Blindenwaren und Zusatzwaren im Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung
Sinne des Blindenwarenvertriebsgeset- für die geleisteten Dienste gewähren;
zes,
24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergs-
bb) die sonstigen Leislungen, soweit bei
werkes, Hauptverband für Jugendwandern und
ihrer Ausführung ausschließlich Blinde
Jugendherbergen e. V. einschließlich der diesem
mitgewirkt haben;
Verband angeschlossenen Untergliederungen,
20. a) die Umsätze der vom Bund, von den Ländern, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die
den Gemeinden oder den Gemeindeverbän- Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar
den geführten Theater, Orchester, Museen, dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen
botanischen Gärten, zoologischen Gärten, tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die
Tierparks, Archive und Büchereien. Das üblichen Naturalleistungen als Vergütung für
gleiche gilt für die Umsätze der von anderen die geleisteten Dienste gewährt werden. Das
Unternehmern geführten Theater, Orchester, gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereini-
Museen, botanischen Gärten, zoologischen gungen, die gleiche Aufgaben unter denselben
Gärten, Tierparks, Archive und Büchereien, Voraussetzungen erfüllen;
Nr. 30 - Tag_ der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 549
15. die folgenden Leistungen der förderungswürdi- b) eine Zweigniederlassung oder Organgesell-
gen Träger und Einrichtungen der freien Jugend- schaft eines im Reichsgebiet ansässigen Unter-
hilfe und der Organe der öffentlichen Jugend- nehmers, die ihren Sitz außerhalb des Reichs-
hilfe: gebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im
a) Die Durchführung von Lehrgängen, Freizei- eigenen Namen abgeschlossen hat,
ten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie c) ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz
von Veranstaltungen, die der Leibeserziehung in einem Zollausschluß hat; das gleiche gilt für
oder der Erholung dienen, soweit diese Lei- eine in einem Zollausschluß befindliche Zweig-
stungen Jugendlieben oder Mitarbeitern in niederlassung oder Organgesellschaft eines im
der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen, sonstigen Reichsgebiet ansässigen Unterneh-
b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a mers, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen
bezeichneten Leistungen die Beherbergung, Namen abgeschlossen hat.
Beköstigung und die üblichen Naturalleistun- Eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft
gen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern im Reichsgebiet mit Ausnahme der Zollausschlüsse
in der Jugendhilfe sowie den bei diesen ist kein ausländischer Abnehmer. Ein Abnehmer,
Leistungen tätigen Personen als Vergütung der seinen Wohnort oder Sitz außerhalb des
für die geleisteten Dienste gewährt werden, Reichsgebietes hat, ist nicht als ausländischer
c) die Durchführung von kulturellen Veranstal- Abnehmer anzusehen, wenn der Gebietsteil, in
tungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn dem er ansässig ist, dem deutschen Zollgebiet
die Darbietungen von den Jugendlichen angeschlossen ist.
selbst erbracht oder die Einnahmen über- 2. Der Gegenstand der Lieferung muß in das Aus-
wiegend zur Deckung der Unkosten verwen- land gelangt sein (Ausfuhr). Er kann durch
det werden. inländische Beauftragte des ausländischen Ab-
Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift nehmers oder eines folgenden ausländischen Ab-
sind Träger und Einrichtungen der freien Jugend- nehmers vor der Ausfuhr bearbeitet oder verar-
hilfe, die von der obersten Landesjugendbehörde beitet worden sein.
oder einer von dieser beauftragten Stelle öff ent-
3. Die Voraussetzungen der Nummer 2 müssen durch
lich anerkannt sind. Jugendliche im Sinne dieser Belege nachgewiesen sein (Ausfuhrnachweis).
Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung
des 27. Lebensjahres. Die Vorschriften in den 4. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buch-
Sätzen 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden mäßig nachgewiesen sein.
auf die Leistungen von Vereinigungen, wenn es
sich um eine Betätigung von ihnen angeschlos- (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
senen Jugendgruppen handelt und für diese die Rechtsverordnung bestimmen, wie der Ausfuhrnach-
in Satz 2 bezeichnete öffentliche Anerkennung weis und der buchmäßige Nachweis zu führen sind.
nachgewiesen wird;
26. die ehrenamtliche Tätigkeit, §7
a) wenn sie für juristische Personen des öffent- Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber
lichen Rechts ausgeübt wird oder (1) Eine Lohnveredelung für ausländische Auf-
b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in traggeber (§ 4 Nr. 2) liegt vor, wenn die folgenden
Auslagenersatz und einer angemessenen Voraussetzungen erfüllt sind:
Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. 1. Der Unternehmer muß für einen ausländischen
Auftraggeber einen Gegenstand bearbeitet oder
verarbeitet oder eine Werkleistung im Sinne 'des
§ 3 Abs. 9 bewirkt haben. Ausländischer Auftrag-
§5
geber ist ein Auftraggeber, der die für den aus-
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr ländischen Abnehmer geforderten Voraussetzun-
Steuerfrei ist die Einfuhr der in § 4 Nr. 4, 8 und gen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt.
17 bezeichneten Gegenstände.
2. Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand
oder der überlassene Gegenstand muß in das
Ausland gelangt sein (Ausfuhr). § 6 Abs. 1 Nr. 2
§6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Ausfuhrlieferung 3. Die Voraussetzungen der Nummer 2 müssen
(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1) liegt vor, durch Belege nachgewiesen sein (Ausfuhrnach-
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: weis).
4. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buch-
1. Der Unternehmer muß die Lieferung an einen
ausländischen Abnehmer bewirkt haben. Auslän- mäßig nachgewiesen sein.
discher Abnehmer ist (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
a) ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz Rechtsverordnung bestimmen, wie der Ausfuhrnach-
außerhalb des Reichsgebietes hat, weis und der buchmäßige Nachweis zu führen sind.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§8 dem Finanzamt erklären, daß sie diese Umsätze der
Leistungen für ausländische Auftraggeber Besteuerung nach diesem Gesetz unterwerfen wol-
len. Die Erklärung braucht sich nicht auf alle be-
(1) Nach § 4 Nr. 3 sind die folgenden Leistungen zeichneten Befreiungsvorschriften zu erstrecken; sie
steuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auf- muß jedoch alle unter eine Befreiungsvorschrift fal-
traggeber (§ 7 Abs. l Nr. 1 Satz 2) bewirkt werden: lenden Umsätze umfassen, die nach Satz 1 der Be-
1. Die technische und wirtsdl<lftliche Beratung und steuerung unterworfen werden können.
Planung für Anlagen im Ausland einschließlich
der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkula-
tions- und Betriebsunterlagen und der Uberwa-
chung d,)r Ausführung; Bemessungsgrundlage
2. die Uberlassung von gewerblichen Verfahren und
§ 10
Erfahrungen sowie die Datenverarbeitung, wenn
die Leistungen zur Auswertung im Ausland be- Bemessungsgrundlage für Lieferungen,
stimmt sind; sonstige Leistungen und Eigenverbrauch
J. die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und son-
von Gegenständen der Ausfuhr, der Durchfuhr stigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) nach dem Ent-
und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen gelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger
sowie die Besorgung der Versicherung der be- einer Lieferung oder sonstigen Leistung verein-
zeichneten Gegenstände; barungsgemäß aufzuwenden hat, um die Lieferung
oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüg-
4. die Besorgung des Umschlages und der Lagerung lich der Umsatzsteuer (Solleinnahme). Zum Entgelt
von Gegenständen, wenn die besorgten Leistun- gehört auch, was ein anderer als der Empfänger
gen im Ausland bewirkt werden, sowie die Besor- dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige
gung der Versicherung im Ausland beförderter, Leistung gewährt; das gilt nicht für Zuschüsse aus
umgeschlagener oder gelagerter Gegenstände; öffentlichen Kassen. Die Beträge, die der Unterneh-
5. die Leistungen der Handelsvertreter, Handels- mer im Namen und für Rechnung eines anderen ver-
makler, Schiffsmakler, Havariekommissare, einnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten),
Schiffs- und Güterbesichliger; gehören nicht zum Entgelt.
6. die Leistungen der Hafenbetriebe sowie die Be- (2) Ausländische Werte sind auf Deutsche Mark
sorgung dieser Leistungen; nach den amtlichen Kursen umzurechnen, die der
7. das Schleppen, Lotsen und Bergen sowie die Be- Bundesminister der Finanzen als Durchschnittskurse
sorgung dieser Leistungen; für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die
Leistung ausgeführt oder - bei der Besteuerung
8. die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei den nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) - das Entgelt
unter Nummern 1 bis 7 bezeichneten Leistungen vereinnahmt wird. Das Finanzamt kann auf Antrag
vorkommen; die Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten,
9. die sonstigen Leistungen, wenn sie im Ausland wenn die einzelnen Beträge durch Bankabrechnun-
ausgewertet werden und wenn der Unternehmer gen belegt werden.
nachweist, daß er für diese Leistungen auslän-
dische Umsatzsteuer entrichtet hat. (3) Werden Rechte übertragen, die mit dem Be-
sitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als
(2). Bei den in Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 auf- vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheines
geführten Leistungen und deren Vermittlung gilt zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12
derj'enige als Auftraggeber, dem die Rechnung er- Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12
teilt wird. Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs· Statt gilt der
Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen
(3) Als ausländischer Auftraggeber gilt auch ein
Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
inländischer Unternehmer der Seeschiffahrt, wenn
die in Absatz 1 Nr. 3 bis 8 bezeichneten Leistungen (4) Wird ein Unternehmen oder ein in der Glie-
an ihn für Zwecke der Seeschiff ahrt bewirkt werden. derung eines Unternehmens gesondert geführter Be-
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vor- trieb im ganzen übereignet (Geschäftsveräußerung),
aussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein. so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf
Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechts- den Erwerber übertragenen Gegenstände (Besitz-
verordnung bestimmen, wie der buchmäßige Nach- posten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unbe-
weis zu führen ist. rührt. Die übernommenen Schulden können nicht
abgezogen werden.
(5) Der Umsatz wird bemessen
§9
1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des
Verzicht auf Steuerbefreiungen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a nach dem Teilwert,
Unternehmer, die nach § 4 Nr. 6, 8, 9 Buchstabe a, wenn dieser nach den einkommensteuerrecht-
12 oder 19 steuerfreie Umsätze an andere Unter- lichen Vorschriften bei der Entnahme anzusetzen
nehmer für deren Unternehmen ausführen, können ist, im übrigen nach dem gemeinen Wert;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 551
2. in den Fällen des Eig(:nverbrnuchs im Sinne des stände. Das gilt nicht für die Lieferungen von
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b nach den auf die Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und
Verwendung des Gegenslcmdes entfallenden Stelle;
Kosten;
2. die Vermietung der in der Anlage 1 bezeich-
3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des
neten Gegenstände;
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c nach den Aufwen-
dungen. 3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die An-
Die Umsatzsteuer 9ehört nicht zur Bemessungs- zucht von Pflanzen und die Teilnahme an
grundlage. Leistungsprüfungen für Tiere;
(6) Bei Beförderungen von Personen durch aus- 4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhal-
ländische Befördercr im Gelegenheitsverkehr mit tung, der Förderung der Tierzucht, der künst-
Kraftomnibussen trill in den Fällen des grenzüber- lichen Tierbesamung oder der Leistungs- und
schreitenden Beförderungsverkehrs an die Stelle Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der
des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeför- Milchwirtschaft dienen;
derungsentgelt von 3,34 Pfennigen je Personenkilo-
5. die Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie
meter der inländischen Beförderungsstrecke. Aus-
der Eigenverbrauch aus der Tätigkeit als Ange-
ländischer Beförderer ist ein Beförderer, der die für
höriger eines freien Berufes im Sinne des § 18
den ausländischen Abnehmer geforderten Voraus-
Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes;
setzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt.
6. die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden
Leistungen
a) der Steuerberatungsgesellschaften, Wirt-
§ 11
schaftsprüfungsgesellschaften und Buchprü-
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr fungsgesellschaften, der genossenschaftlichen
Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) Prüfungsverbände, der genossenschaftlichen
nach dem Werl des eingeführten Gegenstandes Treuhandstellen, der Ingenieur- und Archi-
nach den jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften tektengesellschaften und der wohnungswirt-
über den Zollwert und seine Feststellung bemessen; schaftlichen Betreuungsunternehmen,
§ 32 Abs. 5 des Zollgesetzes und seine Durchfüh- b) der in § 107 a Abs. 2 Nr. 1, 7 und 8 und Abs. 3
rungsvorschriften sind nicht anzuwenden. Unter- Nr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung
liegen einfuhrumsa tzstcuerpflichtige Gegenstände genannten Unternehmer bei der Hilfe in
aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Steuersachen sowie im betrieblichen Buch-
Europäischen Gemeinschaften nicht dem Wertzoll, führungs- und Rechnungswesen;
so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Ent-
gelt (§ 10 Abs. 1) dieser Gegenstände bemessen;. 7. a) die Leistungen der Rundfunkanstalten, so-
liegt ein Entgelt nicht vor, so gilt auch für diese weit die Entgelte in Rundfunkgebühren be-
Gegenstände Satz 1. Dem Wert oder dem Entgelt ist stehen,
der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatz- b) die Leistungen der Theater, Orchester und
steuerschuld auf den Gegenstand entfallende Betrag Museen sowie die Veranstaltung von
an Zoll einschließlich der Abschöpfung hinzuzu- Theatervorführungen und Konzerten durch
rechnen; das gleiche gilt für die Verbrauchsteuern andere Unternehmer,
außer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuer-
schuld unbedingt entstanden ist. Dem Wert oder c) die Uberlassung von Filmen zur Auswertung
dem Entgelt sind ferner die Beförderungskosten bis und Vorführung sowie die Filmvorführungen,
zum ersten inländischen Bestimmungsort hinzuzu- d) die Einräumung, Ubertragung und Wahrneh-
rechnen, soweit sie im Wert oder Entgelt nicht ent- mung von Rechten, die sich aus dem Urheber-
halten sind. rechtsgesetz ergeben,
e) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus
der Tätigkeit als Schausteller sowie die un-
mittelbar mit dem Betrieb der zoologischen
Steuersätze Gärten verbundenen Umsätze;
8. die Leistungen der Körperschaften, Personen-
§ 12 vereinigungen und Vermögensmassen, die ge-
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen meinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Umsatz zehn vom Hundert der Bemessungsgrund- Zwecken dienen (§§ 17 bis 19 des Steueranpas-
lage (§§ 10 und 11). sungsgesetzes}. Das gilt nicht für die Leistungen,
die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts-
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf fünf vom Hun- betriebes ausgeführt werden;
dert für
9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimm-
1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die bäder verbundenen Umsätze sowie die Ver-
Einfuhr der in der Anlage 1 bezeichneten Gegen- abreichung von Heilbädern;
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
10. die Beförderung von Personen im Schienen- 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
bahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im der gelieferten Gegenstände oder die Art und
Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im geneh- den Umfang der sonstigen Leistung;
migten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Lei-
im Kraftdroschkenverkehr stung;
a) innerhalb einer Gemeinde oder 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Lei-
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als stung (§ 10) und
fünfzig Kilometer beträgt. 6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden
Steuerbetrag.
(2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für
eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren
Steuerschuld und Steuerschuldner Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den
Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet
§ 13 er auch den ·Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuer-
(1) Die Steuerschuld entsteht betrag gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder
dem Empfänger der sonstigen Leistung, ist § 17
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
a) bei der Besteuerung nach vereinbarten Ent-
gelten mit Ablauf des Voranmeldungszeit- (3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
raums, in dem die Leistungen ausgeführt wor- gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder
den sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie sonstige Leistung nicht ausführt oder zum gesonder-
liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer Lei- ten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet
stung das Entgelt gesondert vereinbart wird; diesen Betrag, auch wenn er nicht Unternehmer ist.
b) bei der Besteuerung nach vereinnahmten Ent-
gelten mit Ablauf des Voranmeldungszeit- (4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
raums, in dem die Entgelte vereinnahmt wor- Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch
den sind; Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen
und unter welchen Voraussetzungen
c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16
Abs. 5 im Zeitpunkt des Grenzübergangs; 1. Gutschriftsanzeigen, Abrechnungen, periodische
Sammelnachweise oder ähnliche Nachweise als
2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Vor- Rechnung im Sinne des Absatzes 1 anerkannt
anmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer
werden können,
Gegenstände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
staben a und b bezeichneten Zwecke entnommen 2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von
oder verwendet oder Aufwendungen der in § 1 Rechnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Art getätigt oder
hat; 3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Aus-
3. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe stellung von Rechnungen mit gesondertem
der Rechnung. Steuerausweis (Absatz 1) entfällt.
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Nr. 1
und 2 der Unternehmer.
(3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. Vorsteuerabzug
§ 15
(1) Der Unternehmer, der im Inland oder in einem
Ausstellung von Rechnungen Zollfreigebiet Lieferungen oder sonstige Leistungen
ausführt oder in diesen Gebieten seinen Sitz oder
§ 14 eine Betriebstätte hat, kann die folgenden Vor-
(1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Liefe- steuerbeträge abziehen:
rungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 1. Die ihm von anderen Unternehmern gesondert in
Nr. 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder
Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen
Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen ausgeführt worden sind;
verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegen-
Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnun-
stände, die für sein Unternehmen eingeführt wor-
gen müssen die folgenden Angaben enthalten:
den sind.
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers; (2) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers 1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr
der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen von Gegenständen, die der Unternehmer zur Aus-
Leistung; führung steuerfreier Umsätze verwendet;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 553
2. die Steuer für sonstige Leistungen, die der Unter- Steuer für den Vorsteuerabzug verzichtet werden
nehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze in kann und in welcher Weise der Vorsteuerabzug
Anspruch nimmt. in diesen Fällen vorzunehmen ist und
Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausfüh- 2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem
rung einer Einfuhr verwendet oder sonstige Lei- Umfang zur Vermeidung von Härten in den Fäl-
stungen, die er dafür in Anspruch nimmt, sind den len, in denen ein anderer als der Abnehmer der
Umsälzen zuzurechnen, für die der eingeführte Lieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung
Gegenstand verwendet wird. Der Ausschluß vom ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der an-
Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze dere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen
nach § 4 Nr. 1 bis 5 steuerfrei sind. kann und
(3) Führt der Unternehmer neben Umsätzen, die 3. wie der Ausgleich nach Absatz 7 durchzuführen
zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung
führen, auch Umsätze aus, bei denen ein solcher des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von
Ausschluß nicht eintritt, so sind die Vorsteuer- Härtefällen oder zur Vermeidung von ungerecht-
beträge des Unternehmers nach dem Verhältnis der fertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat.
zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Um-
sätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare
und abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Ein-
fuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vor-
schrift. Steuerberechnung
(4) In den Fällen des Absatzes 3 kann das
§ 16
Finanzamt auf Antrag gestatten, daß der Unter-
nehmer Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
1. nur die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis (1) Bei der Berechnung der Steuer für die Um-
der Umsätze aufteilt, die den zum Ausschluß vom sätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist, soweit nicht
Vorsteuerabzug nach Absatz 2 führenden Um- Absatz 5 gilt, auszugehen von der Summe der Um-
sätzen oder den übrigen Umsätzen nicht aus- sätze, die der Unternehmer in einem Kalenderjahr
schließlich zuzurechnen sind, oder (Veranlagungszeitraum) ausgeführt hat. Der Steuer
2. die gesamten Vorsteuerbeträge nicht nach dem sind die nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuer-
Verhältnis der Umsätze, sondern danach aufteilt, beträge hinzuzurechnen.
wie diese Beträge den zum Ausschluß vom Vor- (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer
steuerabzug nach Absatz 2 führenden Umsätzen sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden,
und den übrigen Umsätzen ganz oder teilweise nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.
zuzurechnen sind. Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für den Ver-
anlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet
(5) Führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge worden ist. Im Falle des Zahlungsaufschubs kann
nach Absatz 3 zu ungerechtfertigten Steuervorteilen, sie bereits von der Steuer für den Veranlagungs-
kann das Finanzamt verlangen, daß der Unterneh-
zeitraum abgesetzt werden, der dem Kalendermonat
mer die Vorsteuerbeträge nach Absatz 4 aufteilt.
vorangeht, in dem sie zu entrichten ist.
(6) Bei Anwendung der Absätze 3 bis 5 kann ein (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder
in der Gliederung des Unternehmens gesondert ge- berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalender-
führter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen jahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle
behandelt werden. des Kalenderjahres.
(7) Andern sich bei einem Wirtschaftsgut, das der (4) Das Finanzamt kann, wenn der Eingang der
Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlage- Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer
vermögen verwendet oder nutzt, in den auf das damit einverstanden ist, anordnen, daß der Steuer-
Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden berechnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3
vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt wird.
Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes
Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berich- (5) Bei Beförderungen von Personen durch aus-
tigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen. Bei der ländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit
Berichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von Kraftomnibussen wird in den Fällen des grenzüber-
einem Fünftel der gesamten auf das Wirtschaftsgut schreitenden Beförderungsverkehrs die Steuer für
entfallenden Vorsteuer auszugehen. Die Sätze 1 jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die
und 2 gelten auch für entsprechende Wirtschafts- zuständige Zollstelle als Hilfsstelle der Oberfinanz-
güter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. direktion berechnet (Einzelbesteuerung). Eine ent-
sprechende Anwendung des Absatzes 2 entfällt. Zu-
(8) Der Bundesminister der Finanzen kann durch ständige Zollstelle ist die erste oder letzte an der
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber Zollstraße gelegene Zollstelle (Eingangs-, Ausgangs-
treffen, zollstelle).
1. in welchen Fällen zur Vereinfachung auf die Vor- (6) Der ausländische Beförderer kann bei dem zu-
aussetzung des gesonderten Ausweises der ständigen Finanzamt beantragen, daß an die Stelle
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
der Einzelbesteuerung die Steuerberechnung nach Steuerbescheid ist nicht zu erteilen, wenn der Unter-
den Absätzen 1 bis 4 tritt. Weist er diese Voraus- nehmer auf ihn unter der Voraussetzung verzichtet
setzung durch eine Bescheinigung des Finanzamts hat, daß die Steuer nicht abweichend von der Steuer-
nach, so unterbleibt die Berechnung der Steuer erklärung festgesetzt wird.
durch die Zollstelle. Bei der Einzelbesteuerung ge-
zahlte Umsatzsteuer ist vom Finanzamt anzurechnen. (2) Der Unternehmer hat, soweit nicht Absatz 5
gilt, binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Kalender-
(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. monats (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmel-
dung nach einem vom Bundesminister der Finanzen
zu bestimmenden Muster abzugeben, in der er die
§ 17
Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Voraus-
zahlung) selbst zu berechnen hat. § 16 Abs. 1 und 2
Änderung der Bemessungsgrundlage und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Der Unter-
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen nehmer hat gleichzeitig die Vorauszahlung zu ent-
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 richten. Ergibt sich in der Voranmeldung ein Dber-
Nr. 1 und 2 geändert, so haben schuß zugunsten des Unternehmers, wird er in den
folgenden Voranmeldungszeitraum vorgetragen. Ein
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt Dberschuß von mehr als 1 000 Deutsche Mark ist
hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und auf Antrag zurückzuzahlen. Beträgt die Steuerschuld
für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausge-
1 200 Deutsche Mark, ist das Ki;ilendervierteljahr
führt worden ist, den dafür in Anspruch ge-
Voranmeldungszeitraum. Das Finanzamt kann auf
nommenen Vorsteuerabzug
Antrag gestatten, daß anstelle des Kalenderviertel-
entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind jahres der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum
für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem ist. Ist zu erwarten, daß die Steuerschuld für das
die Änderung des Entgelts eingetreten ist. laufende Kalenderjahr den Betrag von 360 Deutsche
Mark nicht übersteigt, kann das Finanzamt den
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn das verein- Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe
barte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder der Voranmeldungen und Entrichtung der Voraus-
sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird zahlungen entbinden ..
das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuer-
betrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen. (3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Die Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichs-
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer ab- abgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum
gezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder er- Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung
stattet worden, so hat der Unternehmer den Vor- nicht ab oder hat er in einer Voranmeld.ung die Vor-
steuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 auszahlung nicht richtig berechnet, setzt das Finanz-
Satz 2 gilt sinngemäß. amt die Vorauszahlung fest. Als Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit gilt der zehnte Tag nach Ablauf des Vor-
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich be- anmeldungszeitraums.
steuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines
bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. (4) Dbersteigt die vom Unternehmer nach Ab-
Jahresboni,J ahresrückvergütungen), so hat der Unter- satz 1 für den Veranlagungszeitraum berechnete
nehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Steuer die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergeben-
Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu den Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag binnen
erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Än- einem Monat nach Abgabe der Steuererklärung zu
derung der Entgelte auf die unterschiedlich be- entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Voraus-
steuerten Umsätze verteilt. zahlungen schon früher zu entrichten, bleibt un-
berührt. Ist die bei der Veranlagung festgesetzte
Steuer höher als die vom Unternehmer für den Ver-
anlagungszeitraum berechnete Steuer, so ist der
Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach Be-
Veranlagung, Voranmeldung kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Ergibt
und Vorauszahlung sich durch die Veranlagung ein Dberschuß zugunsten
des Unternehmers, wird er an ihn zurückgezahlt.
§ 18 (5) In den Fällen des § 16 Abs. 5 (Einzelbesteue-
(1) Der Unternehmer wird nach Ablauf des rung) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie
Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungs- folgt zu verfahren:
zeitraums zur Steuer veranlagt. Er hat nach Ablauf
1. Der ausländische Beförderer hat für jede einzelne
des Kalenderjahres eine Steuererklärung nach einem
Fahrt eine Steuererklärung nach einem vom Bun-
vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden
desminister der Finanzen zu bestimmenden
Muster abzugeben, in der er die Steuer nach § 16
Muster in zwei Stücken bei der zuständigen Zoll-
Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat. In
stelle abzugeben.
den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steuer-
erklärung binnen einem Monat nach Ablauf des 2. Die Zollstelle setzt als Hilfsstelle der Oberfinanz-
kürzeren Veranlagungszeitraums abzugeben. Ein direktion die Steuer auf beiden Stücken der
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 555
Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem aus- Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
ländischen Beförderer zurück, der die Steuer
gleichzeitig zu entrichten hat. § 20
3. Hat sich die Besteuerungsgrundlage nachträglich (1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten,
geändert, so hat der ausländische Beförderer der daß ein Unternehmer,
Ausgangszollstelle eine neue Steuererklärung in
der in Nummer 1 bestimmten Stückzahl abzu- 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im voran-
geben. Die Ausgangszollstelle berichtigt die gegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000
Steuerfestsetzung. Gleichzeitig ist eine Mehr- Deutsche Mark betragen hat,
st.euer nachzuentrichten oder eine Uberzahlung oder
zu erstatten. 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und
auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regel-
mäßig Abschlüsse zu machen, nach § 161 Abs. 2
der Reichsabgabenordnung befreit ist,
Besteuerung von Unternehmern die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten für
mit niedrigem Gesamtumsatz die ausgeführten Umsätze (Solleinnahmen), sondern
nach den vereinnahmten Entgelten (Isteinnahmen)
§ 19 berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Num-
(1) Für Unternehmer, deren Gesamtumsatz zu- mer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers
züglich der darauf entfallenden Steuer im voran- und liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht
gegangenen Kalenderjahr 60 000 Deutsche Mark vor, so ist die Erlaubnis zur Besteuerung nach den
nicht überstiegen hat, beträgt die Steuer für ihre Isteinnahmen auf diese Betriebe zu beschränken. Bei
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vier einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze
vom Hundert der Bemessungsgrundlage zuzüglich nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert
der Umsatzsteuer. Die Vorschriften über den geson- bleiben.
derten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 (2) Ist die Besteuerung nach den Isteinnahmen
Abs. 1) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) sind gestattet, so treten in diesem Gesetz an die Stelle
für diese Unternehmer nicht anzuwenden. § 4 bleibt der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Ent-
unberührt. Die Steuer für die Umsätze ist nach ver- gelte. Bei der Berechnung der Steuer nach § 16
einnahmten Entgelten zu berechnen. Abs. 1 und § 18 Abs. 2 ist anstatt von den ausge-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unter- führten Umsätzen von den für die Umsätze verein-
nehmer von seinem Gesamtumsatz zuzüglich der nahmten Entgelten auszugehen.
darauf entfallenden Steuer einen Umsatzfreibetrag
von 12 000 Deutsche Mark absetzen. Ubersteigt der
Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden
Steuer 40 000 Deutsche Mark, wird der Freibetrag
um drei Fünftel des Betrages gekürzt, um den der Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden
Steuer 40 000 Deutsche Mark übersteigt. § 21
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerpflich- (1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauch-
tigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.
zuzüglich der nach § 4 Nr. 1 bis 5 steuerfreien
Umsätze, abzüglich der Geschäftsveräußerungen (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vor-
(§ 10 Abs. 4). Hat der Unternehmer seine gewerb- schriften für Zölle - ausgenommen § 5 Abs. 5 NL 1,
liche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des §§ 24, 25 und 53 Abs. 4 Satz 1 des Zollgesetzes -
Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche sinngemäß. Die Vorschriften der §§ 40 und 52 des
Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzu- Zollgesetzes gelten nur dann sinngemäß, wenn der
rechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei Antragsteller hinsichtlich des wieder auszuführen-
zugunsten des Unternehmers als volle Kalender- den (§ 40 des Zollgesetzes) oder veredelt wieder
monate zu behandeln. einzuführenden.(§ 52 des Zollgesetzes) Gegenstan-
des nicht oder nicht in vollem Umfange nach § 15
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
zehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmel- Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 bis 3 des Zoll-
dungszeitraums eines Kalenderjahres gegenüber gesetzes gelten nur dann sinngemäß, wenn bei einer
dem Finanzamt erklären, daß er seine Umsätze Veredelung im Werklohn der Auftraggeber hin-
nicht der Besteuerung nach den Absätzen 1 bis 3, sichtlic.h des veredelt wieder einzuführenden Gegen-
sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses standes nicht oder nicht in vollem Umfange zum
Gesetzes unterwerfen will. Die Erklärung bindet den Vorsteuerabzug berechtigt ist; sind hinsichtlich des
Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie veredelt eingeführten Gegenstandes die Vorausset-
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalender- zungen für die Zollfreiheit erfüllt (§ 53 Abs. 4 des
jahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spä- Zollgesetzes), so gelten für die Bemessung der Ein-
testens bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses fuhrumsatzsteuer die Vorschriften des § 52 Abs. 4
Kalenderjahres zu erklären. und 5 des Zollgesetzes. Gegenstände, die nicht dem
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Wertzoll unterlicg(!n, sind wie solche zu behandeln, beträge den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug
die dem Wertzoll unterliegen. Soweit die Einfuhr- nach § 15 Abs. 2 führenden Umsätzen zuzurechnen
umsatzsteuer für die Einfuhr abschöpfungspflichtiger sind. Macht der Unternehmer von der Vorschrift des
Gegenstände erhoben wird, gelten die Vorschriften § 15 Abs. 6 Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungs-
des Abschöpfungsc>rlwbungsgcsetzes sinngemäß. pflichten der Absätze 1 bis 3 für jeden Betrieb ge-
sondert zu erfüllen. In den Fällen des § 15 Abs. 7
(3) Entsteht für den einge1 ührten Gegenstand
hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für
nach dem Zei lpunk L des Entstehens der Einfuhr- den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in
umsatzsteuerschu ld c~ine Zoll- oder Verbrauchsteuer-
Betracht kommenden Kalenderjahren durchzuführen
schuld oder wird für den (~ingeführten Gegenstand
ist.
nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuerschuld
unbedingt, so entstr~ht eine weitere Einfuhrumsatz- (4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
steuerschuld; ihre Bemessungsgrundlage ist die ent- Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber
standene Zollschuld oder die entstandene oder un- treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen
bedingt gewordene Verbrauchsteuerschuld. Das gilt sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der
auch, wenn der Cegenstand nach dem Zeitpunkt Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können.
des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld bear-
beitet oder verarbeitet worden ist. Steuerschuldner
ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu ent-
richten hat. Die Sätze 1 bis 3 ~Jelten nur, wenn der-
jenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu Besteuerung nach Durchschnittsätzen
entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegen-
standes nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 § 23
Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Allgemeine Durchschnittsätze
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch (1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
Rechtsverordnung unter den sinngemäß anzuwen- Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für
denden Voraussetzungen der §§ 24 und 25 Abs. 2 Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich
und 4 des Zollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuer- der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche
ermäßigung anordnen, soweit durch sie nicht unan- Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet
gemessene Steuervorteile entstehen. sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher
(5) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend. Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
machen (§ 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 Nr. 1 der Reichs-
abgabenordnung), durch Rechtsverordnung Durch-
schnittsätze festsetzen für
1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder
A uizeichn ungs pflichten die Grundlagen ihrer Berechnung oder
2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen
§ 22
ihrer Berechnung.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Fest-
stellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Be- (2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer
rechnung Aufzeichnungen zu machen. führen, die nicht wesentlich von dem Betrage ab-
weicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwen-
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen dung der Durchschnittsätze ergeben würde.
sein
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ge-
1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unter- statten, daß die nach Absatz 1 festgesetzten Durch-
nehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen schnittsätze auch von Unternehmern in Anspruch
Leistungen; dabei ist ersichtlich zu machen, wie genommen werden, die verpflichtet sind, Bücher zu
sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Um- führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnah-
sätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die men regelmäßig Abschlüsse zu machen, deren Ge-
steuerfreien Umsätze verteilen; samtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen
2. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenver- Kalenderjahr jedoch nicht mehr als 250 000 Deutsche
brauch; Mark betragen hat.
3. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und (4) Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen
sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, können späte-
die auf diese Umsätze entfallende Steuer; stens bis zum zehnten Tage nach Ablauf des ersten
4. die eingeführten Gegenstände nach ihrer Menge, Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres beim
die Bemessungsgrundlage (§ 11) und die für die Finanzamt beantragen, nach den festgesetzten
Einfuhr entrichtete oder im Falle des Zahlungs- Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Die Erklä-
aufschubs zu enlrichtende Einfuhrumsatzsteuer. rung bindet den Unternehmer mindestens für zwei
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Be-
(3) In den Fällen des § 15 Abs. 4 muß aus den ginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tage
leicht nachprüfbar hervorgehen, welche Vorsteuer- nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 551
Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen Steueraufsicht
ist frühestPns nach Ablauf von fünf Kalenderjahren
zulässig. § 25
(1) Bei einer Beförderung von Personen im grenz-
§ 24
überschreitenden Beförderungsverkehr mit Kraft-
Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche fahrzeugen hat der ausländische Beförderer in den
Betriebe Fällen des § 16 Abs. 5 die Steuerfestsetzung mit der
(1) Bei Unt.crn(:hmPrn, die Umsätze im Rahmen Steuerquittung (§ 18 Abs. 5 Nr. 2) und in den FäHen
eines land- und lorsl.wirlschalllichen Betriebes aus- des § 16 Abs. 6 die Bescheinigung des zuständigen
führen, wird die SteuPr f(ir diese Umsätze wie folgt Finanzamts während der Fahrt im Inland mit sich zu
festrJesctzL: führen. Unterliegt die Beförderung nicht der Einzel-
besteuerung nach § 16 Abs. 5, hat der ausländische
1. Für die Lid(:n1n~J<:n und den Eigenverbrauch Beförderer der zuständigen Zollstelle eine schrift-
von lo rstw irl.sdliJ fll icb(:n Erzeuqnissen, ausge- liche Anzeige über die grenzüberschreitende Beför-
nommen Sägewcrkserzcu~Jnisse, auf drei vom derung nach einem vom Bundesminister der Finan-
Hundert und zen zu bestimmenden Muster einzureichen. Das
2. für die übrigen Umsälzc im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht für Beförderungen im grenzüberschreitenden
Nr. 1 und 2 auf fünf vom Hundert Linienverkehr.
(2) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer
der Bemcssungsgrundla~Je. Die diesen Umsätzen zu- gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer
zurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen
Höhe festgesetzt. Für die Lieferungen und den Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze
Eigenverbrauch der in der Anlage l nicht aufgeführ- ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuer-
ten Getränke und dc)r c1 lkoholischen Flüssigkeiten heft nach einem vom Bundesminister der Finanzen
ist eine zusätzliche Skuer von fünf vom Hundert der zu bestimmenden Muster zu führen. Der Bundes-
Bemessungsgrundlage zu ('ntrichtcn. § 14 Abs. 1 minister der Finanzen kann Gruppen von Unterneh-
und 2 sind anzuwenden. mern, bei denen sich die Grundlagen der Besteue-
rung aus anderen Unterlagen ergeben, durch Rechts-
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
gelten verordnung von der Führung des Steuerheftes be-
freien und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.
1. die Landwirtschafl, die Forstwirtschaft, der Wein-,
(3) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der
Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen,
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit
nung bestimmen, daß die Steuer in den Fällen, in
Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfische-
denen ein Unternehmer im Inland weder einen
rei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die
Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei,
noch seinen Sitz oder eine Betriebstätte hat, im
die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
Abzugsverfahren durch Dritte zu entrichten ist und
2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre daß in diesen Fällen der Dritte für die Einbehaltung
Tierbestände nach § 51 des Bewertungsgesetzes und Abführung der Steuer haftet.
zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder
wenn für sie die Voraussetzungen des§ 122 Abs. 2
des bezeichneten Cesetzes vorliegen.
Durchführung
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
auch die Nebenbelriebe, die dem land- und forst- § 26
wirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
(3) Führt der Unternehmer rwben den in Absatz ordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der
bezeichneten Umsälzen auch andere Umsätze aus, so Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
ist der land- und forslwirtschafliche Betrieb als ge- Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteue-
sondert geführter Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 6 rungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz
zu behandeln. enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigun-
gen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen so-
(4) Der Unternehmer kann spälestens bis zum wie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 4, § 23
zehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmel- Abs. 4 und § 24 Abs. 4 verkürzen.
dungszeitraums eines Kalenderjahres gegenüber
dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Ab- Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vor-
sätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vor- schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
schriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen
Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut
für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung
vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen anpassen.
werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehn- (3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbe-
ten Tage nach Beginn dieses Kalenderjahres zu schadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgaben-
erklären. ordnung die Steuer für folgende Umsätze erlassen,
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit ge- (4) Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem
sondertem Ausweis der Steuer {§ 14 Abs. 1) ausge- 31. Dezember 1967 ausgeführte Lieferungen oder
stellt hat: sonstige Leistungen den bis zum Inkrafttreten dieses
1. Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Gesetzes geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder be-
Beförderungsverkehr mit Luftfahrzeugen. Das gilt förderungsteuerrechtlichen Vorschriften unterwor-
für Beförderungen durch Luftverkehrsunterneh- fen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den
men mit Sitz im Ausland nur dann, wenn in dem ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes schuldet, um die insoweit ent-
Lande, in dem das Luftverkehrsunternehmen sei-
nen Sitz hat, eine Umsatzsteuer oder ähnliche richteten Steuerbeträge zu kürzen. § 18 Abs. 2
Sätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
Steuer von den Luftverkehrsunternehmen der
Bundesrepublik nicht erhoben wird; (5) Für die Einfuhrumsatzsteuer ist dieses Gesetz
anzuwenden, soweit der für die Entstehung dieser
2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin
Steuer maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezem-
(West), solange und soweit sich aus der gegen-
ber 1967 liegt.
wärtigen Stellung Berlins (West) im Hinblick auf
§ 28
den Luftverkehr Besonderheiten ergeben.
Ubergangsregelung für das Vorratsvermögen
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im
(1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze § 19
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
oder § 24 nicht anzuwenden ist, kann für seine am
schaft unbeschadet der Vorschrift des § 131 der
Schluß des Jahres 1967 im Inland vorhandenen
Reichsabgabenordnung die Interessen des innerdeut-
Gegenstände des Vorratsvermögens als Vorsteuer
schen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen
einen Betrag abziehen, der sich aus der Anwendung
den Währungsgebieten der DM-West und der DM-
des für diese Gegenstände nach § 25 des Umsatz-
Ost durch vollen oder teilweisen Steuererlaß berück-
steuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung
sichtigen.
jeweils in Betracht kommenden Vergütungssatzes für
(5) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die zur die Ausfuhrvergütung ergibt. Für auftragsbezogene
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund Vorräte, die der Unternehmer für die Herstellung,
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen er- den Umbau und die Großreparatur eines Wasser-
forderlich sind, erläßt der Bundesminister der Finan- fahrzeugs der Zolltarifnummern 89.01 bis 89.03 (aus-
zen. genommen Sportboote ohne eingebauten Motor und
Schlauchboote) verwendet und die bei ihm am
Schluß des Jahres 1967 dem Auftrag entsprechend
Ubergangs- und Schlußvorschriiten verbucht sind, gilt der Vergütungssatz, der für den
Gegenstand des Auftrags anzuwenden ist. Für Was-
serfahrzeuge der in Satz 2 bezeichneten Art, ihre
§ 27
Umbauten, für Großreparaturen an ihnen und für
Allgemeine Ubergangsvorschriften auftragsbezogene Vorräte im Sinne des Satzes 2 kann
(1) Dieses Gesetz ist auf Umsätze im Sinne des der Unternehmer einen Abzug auch dann vorneh-
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem
men, wenn sie bei ihm als Gegenstände des Vor-
ratsvermögens am Schluß des Jahres 1967 in einem
31. Dezember 1967 ausgeführt worden sind. Für
Freihafen vorhanden sind; in diesen Fällen sind die
Lieferungen und sonstig& Leistungen gilt dies ohne
in § 25 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der
Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder
zuletzt geltenden Fassung bezeichneten Vergütungs-
vereinnahmt worden ist. Die Vorschrift des § 15
sätze anzuwenden.
Abs. 7 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden,
die der Unternehmer nach Ablauf der in § 30 Abs. 1 (2) Bei der Berechnung des abziehbaren Betrages
bezeichneten Ubergangszeit der Verwendung oder ist auszugehen
Nutzung als Anlagevermögen zuführt. 1. bei Unternehmern, die zum Schluß des Jahres 1961
(2) Auf Umsätze, Ausfuhrvorgänge oder Beför- für die steuerliche Gewinnermittlung eine Ver-
derungen, die der Unternehmer vor dem 1. Januar mögensübersicht aufzustellen haben, von dem in
1968 bewirkt hat, sind die bis zum Inkrafttreten die- dieser Ubersicht anzusetzenden Wert;
ses Gesetzes geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder 2. bei anderen Unternehmern von den Anschaffungs-
beförderungsteuerrcchtlichen Vorschriften anzuwen- oder Herstellungskosten. Ist der Teilwert oder,
den. falls er nicht in Betracht kommt, der gemeine
(3) Ein Unternehmer, der die Steuer für die bis Wert niedriger, ist dieser anzusetzen. Bei Gegen-
zum 31. Dezember 1967 ausgeführten Umsätze nach ständen, die bereits am Schluß des letzten vor
den Isteinnahmen berechnet, kann die am Schluß dem 31. Dezember 1967 endenden Wirtschafts-
des Jahres 1967 für diese Umsätze noch nicht ver- jahres zum Vorratsvermögen des Unternehmers
einnahmten Entgelte den im Dezember 1967 ver- gehört haben, darf der Wertansatz nicht über den
einnahmten Entgelten hinzurechnen und gleichzeitig Bilanzansatz am Schluß dieses Wirtschaftsjahres
mit ihnen der Besteuerung unterwerfen. Auf An- hinausgehen.
trag hat das Finanzamt unbeschadet der Vorschrift Der nach den Nummern 1 oder 2 maßgebliche Wert
des § 127 der Reichsabgabenordnung die Entrich- erhöht sich für die Gegenstände, die der Unter-
tung der auf die noch nicht vereinnahmten Entgelte nehmer erworben und nicht bearbeitet oder ver-
entfallenden Steuer entsprechend dem voraussicht- arbeitet hat, um fünfzig vom Hundert und für die
lichen Zahlungseingang zu stunden. übrigen Gegenstände um zwanzig vom Hundert.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 559
(3) Der Unternehmer ist zum Abzug nicht berech- 5. der Zeitpunkt _der Entrichtung der Ausgleich-
tigt, wenn die Gegensti.inde steuer, wenn der Gegenstand für das Unter-
1. für sein Unternehmen ohne Erhebung von Aus- nehmen eingeführt worden ist.
gleichstEmer eingeführt worden sind, (7) Der Unternehmer kann den abziehbaren Be-
2. nach § 4 Ziff. 1 Buchstabe a des Umsatzsteuer- trag in der Weise berechnen, daß er für alle Gegen-
gesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung stände seines Vorratsvermögens anstelle der in
steuerfrei eingeführt und an ihn nach § 4 Ziff. 2 Betracht kommenden Vergütungssätze folgende Pau-
des bezeichneten Gesetzes steuerfrei geliefert schalsätze wählt:
worden sind, 1. Eins vorn Hundert für alle in der Anlage 2 be-
3. zugleich in den in § 4 ZiJf. 1 und 4 des Umsatz- zeichneten Gegenstände;
steuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fas-
sung bezeichneten Freilisten aufgeführt sind, 2. einundeinhalb vom Hundert für alle in der
Anlage 1 bezeichneten Gegenstände;
4. von ihm zur Ausführung steuerfreier Umsätze im
Sinne des § 4 Nr. 6 bis 26 verwendet werden oder 3. zweiundeinhalb vom Hundert für alle anderen
Gegenstände.
5. noch nicht gewonnene Bodenschätze sind.
Nummer 3 entfällt, wenn der Unternehmer nach- § 29
weist, daß er die Gegenstände hergestellt hat oder Umstellung langfristiger Verträge
ihre Lieferung an ihn oder eine vorausgegangene
Lieferung steuerpflichtig gewesen ist. (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der
vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden ist,
(4) Der abzi<~hbare Betrag ist spätestens von so kann, falls auf Grund der Vorschriften dieses
der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungs- Gesetzes die umsatzsteuerliche Belastung der Lei-
zeitraum des ersten Kalenderjahres nach Inkraft- stung sich nicht unwesentlich erhöht oder vermin-
treten dieses Gesetzes abzusetzen. Will der Unter- dert, der eine Vertragsteil von dem anderen einen
nehmer den Betrag früher geltend machen; so kann angemessenen Ausgleich verlangen; soweit vor
er die Hälfte des Betrages von der Vorauszahlung Inkrafttreten dieses Gesetzes Vergütungssätze für
eines Voranmeldungszeitraumes absetzen. Der ver- die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlerver-
bleibende Betrag ist auf die restlichen Voranmel- gütung festgesetzt worden sind, sollen diese bei der
dungszeiträume dieses Kalenderjahres · gleichmäßig Ermittlung der bisherigen umsatzsteuerlichen Be-
zu verteilen. Ist der abziehbare Gesamtbetrag nicht lastung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, so-
höher als 1 000 Deutsche Mark, kann er in einem weit die Parteien etwas anderes vereinbart haben.
Betrag abgesetzt werden. Ist streitig, ob die umsatzsteuerliche Belastung sich
(5) Wird Ausgleichsteuer für einen eingeführten nicht unwesentlich erhöht oder vermindert hat und
Gegenstand nach den bis zum Inkrafttreten dieses in welcher Höhe ein Ausgleich verlangt werden
Gesetzes geltenden Vorschriften erst nach dem In- kann, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung
krafttreten erhoben, so kann der abziehbare Be- entsprechend anzuwenden.
trag für den Gegenstand abweichend von Absatz 4 (2) Weist der Unternehmer nach, daß er einen
Satz 1 für den Voranmeldungszeitraum geltend angemessenen Ausgleich im Sinne des Absatzes 1
gemacht werden, in dem die Ausgleichsteuer zu ent-
für die Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung
richten ist. Im ersten Kalenderjahr nach dem In-
seiner Leistung nicht erlangen kann, weil der Ver-
krafttreten dieses Gesetzes ist der Betrag in entspre-
trag deutschem Recht nicht unterliegt, so kann der
d1ender Anwendung von Absatz 4 Sätze 2 und 3 Bundesminister der Finanzen unbeschadet der Vor-
auf die Voranmeldungszeiträume zu verteilen. Ab- schrift des § 131 der Reichsabgabenordnung einen
satz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Steuererlaß bis zur Höhe der Mehrbelastung gewäh-
(6) Die Voraussetzungen für den Abzug sind ren.
buchmäßig nachzuweisen. Aus den Aufzeichnungen
müssen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen § 30
sein
Ubergangsvorschriiten zur stufenweisen Einführung
1. die Menge, der anzusetzende Wert und die han-
des sofortigen Vorsteuerabzugs bei Wirtschafts-
delsübliche Bezeichnung des Gegenstandes, gütern des Anlagevermögens
2. die Zolltarifnummer, der Vergütungssatz und der
(l) In der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. De-
für den einzelnen Gegenstand berechnete Ab-
zember 1972 unterliegt neben den in § 1 Abs. 1
zugsbetrag,
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Umsätzen auch der Selbst-
3. in den Fällen, in denen sich der für die Berech- verbrauch der Umsatzsteuer.
nung des abziehbaren Betrages maßgebliche Wert
(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unter-
um fünfzig vom Hundert erhöht, der Nachweis, nehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnut-
daß die Gegenstände erworben und nicht bear- zung unterliegen und deren Anschaffungs- oder
beitet oder verarbeitet worden sind,
Herstellungskosten nach den einkommensteuerrecht-
4. bei Gegenständen, die in den in § 4 Ziff. 1 und 2 lichen Vorschriften im Jahr der Anschaffung oder
des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsaus-
geltenden Fassung bezeichneten Freilisten auf- gaben abgesetzt werden können, im Inland der Ver-
geführt sind, der Nachweis, daß die Vorausset- wendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt.
zungen des Absatzes 3 Nr. 2 nicht vorliegen, und Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuführung
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Wirlschaflsgüler der in § 4 Nr. 4 bezeichneten Art (9) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Jahres
betrifft oder soweit es sich um Wirtschaftsgüter han- 1967 in fertigem oder unfertigem Zustand zum An-
delt, die der Unternehmer durch einen nach § 4 Nr. 9 lagevermögen eines Unternehmers gehört und ist
Buchstabe a steuerfreien Umsatz erworben hat. Die dafür ein Vorsteuerabzug nach § 28 nicht in An-
Sätze 1 und 2 geltf~n auch für entsprechende Wirt- spruch genommen worden, kann der Bundesminister
schaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen der Finanzen unbeschadet der Vorschrift des § 131
gehören. der Reichsabgabenordnung die durch die Besteue-
rung nach Absatz 1 eintretende steuerliche Bela-
(3) Die Sleuerpflicht trill nicht ein, wenn der
stung auf Antrag des Unternehmers durch Steuer-
Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach § 15
erlaß angemessen mildern.
Abs. 2 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen
oder wenn auf seine Umsätze § 19 oder § 24 anzu-
wenden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 15
Abs. 3 oder 4 vor, tritt die Steuerpflicht insoweit § 31
nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug Aufhebung und Änderung von Gesetzen
nicht berechtigt ist. und Verordnungen
(4) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
Zeitpunkt des Selbstverbrauchs nach den einkom- aufgehoben
mensteuerrechtlichen Vorschriften bei der Berech- 1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
nung der Absetzung für Abnutzung für das Wirt- kanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-
schaftsgut anzusetzen ist. In den Fällen des Ab- gesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das
satzes 3 Satz 2 ist von dem Anteil der Bemessungs- Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember
grundlage auszugehen, zu dem der Unternehmer 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und das Sieb-
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. zehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer-
(5) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch gesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetz-
blatt I S. 709);
des Jahres 1968 acht vom Hundert,
des Jahres 1969 sieben vom Hundert, 2. die Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
steuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
des Jahres 1970 sechs vom Hundert,
vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796),
des Jahres 1971 vier vom Hundert und zuletzt geändert durch das Steueränderungs-
des Jahres 1972 zwei vom Hundert gesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-
der Bemessungsgrundlage. Für den Selbstverbrauch gesetzbl. I S. 702);
der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände er- 3. die Ausgleichsteue1ordnung (Durchführungsbe-
mäßigt sich die Steuer auf die Hälfte. Die Steuer für stimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vom
den Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug aus- 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35), zuletzt
geschlossen. geändert durch die Sechste Verordnung zur Än-
derung der Ausgleichsteuerordnung vom 23. De-
(6) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Vor-
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 773);
anmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer den
Selbstverbrauch ausgeführt hat. 4. das Beförderungsteuergesetz in der Fassung vom
13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366), zuletzt
(7) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unter- geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung
nehmer dem Selbstverbrauch unterlegen hat, vor des Beförderungsteuergesetzes vom 13. April
dem 1. Januar 1973 veräußert oder zum Eigenver- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 317);
brauch entnommen und sind diese Umsätze steuer-
pflichtig oder nach § 4 Nr. 1 steuerfrei, so kann der 5. die Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung
Unternehmer die von ihm geschuldete Steuer kür- vom 8. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 659),
zen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwen- zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur
dung des im Jahr der Veräußerung oder Entnahme Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungs-
für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Ab- verordnung 1955 vom 22. März 1962 (Bundes-
satz 5) auf die Bemessungsgrundlage nach § 10, gesetzbl. I S. 182);
höchstens auf den Wert, der nach Absatz 4 Satz 1 6. § 11 des Schaumweinsteuergesetzes in der Fas-
für den Selbstverbrauch anzusetzen war. War im sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958
Jahr des Selbstverbrauchs Absatz 3 Satz 2 anzu- (Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch
wenden, so mindert sich der Kürzungsbetrag um den das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember
Anteil, zu dem der Unternehmer in diesem Jahr 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065);
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist.
7. die in anderen als in den vorstehend unter den
(8) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmel- Nummern 1 bis 6 aufgeführten Rechtsvorschriften
dung und Entrichtung der Steuer sind § 16 Abs. 1 enthaltenen umsatzsteuerrechtlichen und beför-
bis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwen- derungsteuerrechtlichen Vorschriften, soweit sie
den. § 22 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, diesem Gesetz widersprechen und nicht auf völ-
daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die kerrechtlichen Verträgen beruhen. Das gilt insbe-
Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbst- sondere für die nicht in dieses Gesetz übernom-
verbrauchs sowie der Kürzungsbetrag zu ersehen menen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigun-
sein müssen. gen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 561
(2) In § 87 b des Handelsgesetzbuchs wird dem (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt: verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
„Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung ge- Dritten Uberleitungsgesetzes.
sondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in
Rechnung gestellt."
§ 33
§ 32
Inkrafttreten
Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. Die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen treten
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Mai 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 1
(zu§ 12 Abs. 2 Nr. l)
Liste
der dem Steuersatz von fünf vom Hundert unterliegenden Gegenstände
1. Lebende Tiere, und zwar 18. Waren des Kapitels 12 des Zolltarifs, und zwar
a) Pferde (Nr. 01.01 -A-- I, II und III a des Zoll- a) Olsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl
larifs), hiervon (Nr. 12.01 und 12.02 des Zolltarifs),
b) Maultiere und Maulesel (Nr. 01.01 -- C des b) verschiedene Samen und Früchte (Nr. 12.03,
Zolltarifs), 12.04 - A, 12.05, 12.06 und 12.08 des Zoll-
c) Hausrinder, lfousschweine, Hausschafe, Haus- tarifs) r
ziegen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Haus- c) Dost, Minzen, Salbei und Kamilleblüten
tauben, Bienen und ausgebildete Blinden- (Nr. 12.07 - K - I des Zolltarifs),
führhunde (aus Nr. 01.02 bis 01.06 des Zoll-
d) Haustee (aus Nr. 12.07 - K - II des Zolltarifs),
tarifs).
e) Stroh und Futter (Nr. 12.09 und 12.10 des
2. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall (Kapitel2
Zolltarifs).
des Zolltarifs).
19. Pektin, Pektinate und Pektate {Nr. 13.03 - B des
3. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere und
Zolltarifs).
Weichtiere, ausgenommen Langusten, Hummern,
Austern und Schnecken (aus Kapitel 3 des Zoll- 20. Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch
tarifs). sonst bearbeitet; Schilf und Binsen, roh, weder
gespalten noch sonst bearbeitet (aus Nr. 14.01
4. Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Ei-
des Zolltarifs).
gelb (ausgenommen Eier ohne Schale und
Eigelb, ungenießbar); natürlicher Honig (aus Ka- 21. Genießbare Fette und Ole tierischer und pflanz-
pitel 4 des Zolltarifs). lich.er Herkunft, auch verarbeitet, und zwar
5. Bettfedern und Daunen, roh (Nr. 05.07 - B - I des a) Schweineschmalz und Geflügelfett (aus
Zolltarifs). Nr. 15.01 des Zolltarifs),
6. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und b) Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, aus-
Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in geschmolzen (aus Nr. 15.02 des Zolltarifs),
Blüte (Nr. 06.01 des Zolltarifs). c) Oleomargarin (aus Nr. 15.03 - B - II des Zoll-
7. Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, ein- tarifs) r
schließlich Stecklinge und Edelreiser (Nr. 06.02 d) fette pflanzliche Ole (aus Nr. 15.07 des Zoll-
des Zolltarifs). tarifs),
8. Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu e) gehärtete tierische und pflanzliche Fette und
Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.03 - A Ole (aus Nr. 15.12 des Zolltarifs),
des Zolltarifs). f) Margarine, Kunstspeisefett und andere ge-
9. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzen- nießbare verarbeitete Fette (Nr. 15.13 des
teile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- Zolltarifs).
oder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.04 - A des Zoll- 22. Bienenwachs, roh (aus Nr. 15.15 -A des Zoll-
tarifs). tarifs).
10. Gemüse und Küchenkräuter, trockene aus- 23. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren
gelöste Hülsenfrüchte (Nr. 07.01 bis 07.05 des und Weichtieren, ausgenommen Kaviar, Lan-
Zolltarifs). gusten, Hummern, Austern und Schnecken (aus-
11. Topinambur (Nr. 07.06 -·Ades Zolltarifs). Kapitel 16 des Zolltarifs).
12. Genießbare Früchte (Nr. 08.01 bis 08.12 des Zoll- 24. Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zoll-
tarifs). tarifs).
13. Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des 25. Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und
Zolltarifs). andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
(Nr. 18.05 und 18.06 des Zolltarifs).
14. Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs).
26. Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide,
15. Müllereierzeugnisse, Mehl von Hülsenfrüchten, Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des
Mehl aus Früchten (Nr. 11.01 bis 11.04 des Zoll- Zolltarifs).
tarifs).
27. Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern,
16. Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzen-
(Nr. 11.05 des Zolltarifs). teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte
17. Stärke (Nr.11.08-A des Zolltarifs). (Nr. 20.01 bis 20.06 des Zolltarifs).
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 563
28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Kapi- der Fassung vom 29. April 1961 (Bundesgesetz-
tel 21 des Zolltarifs). blatt I S. 498) in eine Liste aufgenommen sind,
und zwar
29. Wasser (aus Nr. 22.01 B des Zolltarifs).
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke,
30. Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch auch in losen Bogen oder Blättern, auch an-
von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des tiquarisch (aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06
Fertigerzeugnisses (aus Nr. 22.02 des Zolltarifs). des Zolltarifs),
31. Speiseessig (Nr. 22.10 des Zolltarifs). b) Zeitungen und andere periodische Druck-
schriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des
32. Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindu- Zolltarifs),
strie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 des Zoll- c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder
tarifs). Maibücher, broschiert, kartoniert oder ge-
33. Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder bunden, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zoll-
dachgetrocknet, nicht weiter bearbeitet; Abfälle tarifs),
hiervon (aus Nr. 24.01 des Zolltarifs). d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit
oder ohne Bilder, auch gebunden (aus
34. Speisesalz (aus Nr. 25.01 - A II - b - 2 des Zoll- Nr. 49.04 des Zolltarifs),
tarifs).
e) kartographische Erzeugnisse aller Art, ein-
35. Ammonium- und Natriumkarbonat (Nr. 28.42 - schließlich Wandkarten und topographische
A - I und II des Zolltarifs). Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Him-
melsgloben (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs),
36. Essigsäure (Nr. 29.14 -A - II - a des Zolltarifs).
f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganz-
37. Benzoesäuresulfimid-Natrium (aus Nr. 29.26 - sachen, vorphilatelistische Briefe, freigestem-
A- II des Zolltarifs). pelte Briefumschläge) als Sammlungsstücke
(aus Nr. 49.07 - A und aus Nr. 99.04 des Zoll-
38. Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel tarifs).
(ausgenommen Guano), auch untereinander ge-
mischt, jedoch nicht chemisch bearbeitet (aus 44. Wolle, roh, nicht bearbeitet (aus Nr. 53.01 des
Nr. 31.01 des Zolltarifs). Zolltarifs).
45. Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke
39. Aromengemische in Aufmachungen für den
oder Körperbehinderte, und zwar
Küchengebrauch (aus Nr. 33.04 des Zolltarifs).
a) mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewe-
40. Gelatine (aus Nr. 35.03 - B des Zolltarifs). gung (Nr. 87.11 des Zolltarifs),
41. Rohe Häute und Felle im ganzen, frisch, gesal- b) ohne Vorrichtung zur mechanischen Fort-
zen oder getrocknet, nicht weiter bearbeitet (aus bewegung (aus Nr. 87 .13 des Zolltarifs).
Nr. 41.01 des Zolltarifs). 46. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und
42. Holz, und zwar andere orthopädische Vorrichtungen für Men-
schen, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten,
a) künstliche Menschenaugen (Nr. 90.19-A - II
Zweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle,
des Zolltarifs),
einschließlich Sägespäne (Nr. 44.01 des Zoll-
tarifs), b) künstliche Hände, Arme, Beine, Füße, Nasen
und dergleichen (aus Nr. 90.19 - A - III des
b) Rohholz, auch entrindet oder nur grob zu-
Zolltarifs),
gerichtet, ausgenommen tropische Hölzer
(Nr. 44.03 - B des Zolltarifs), c) Schwerhörigengeräte (Nr. 90.19 - B des Zoll-
tarifs),
c) Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zu-
d) Apparate und andere Vorrichtungen, die zum
gerichtet, aber nicht weiter bearbeitet, aus-
Verhüten oder zum Korrigieren von körper-
genommen tropische Hölzer (Nr. 44.04 - B des
lichen Mißbildungen der Hüften, Hände,
Zolltarifs),
Arme, Beine oder Füße oder zum Aufrichten
d) Pfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke, ge- des Kopfes und der Wirbelsäule verwendet
spitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt werden, Krücken aller Art, Streckapparate
(Nr. 44.09 - B des Zolltarifs). gegen die Verkrümmung des Rückgrates so-
43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des wie medizinisch-chirurgische Gürtel und Kor-
graphischen Gewerbes mit Ausnahme der Er- sette (aus Nr. 90.19 - C des Zolltarifs).
zeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die 47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr.
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in 99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs).
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 2
(zu § 28 Abs. 7 Nr. 1)
Liste
der bei der Uhergangsregelung für das Vorratsvermögen dem Pauschalsatz
von eins vom Hundert unterliegenden Gegenstände
1. Waren tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, 12. Seide, Schappeseide und Bourretteseide (Nr. 50.01
soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Ab- bis 50.08 des Zolltarifs).
schnitt I und II des Zolltarifs).
13, Wolle, feine und grobe Tierhaare und Roßhaar,
2. Tierische oder pfümzliche Fette und Ole 1 auch soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr. 53.01
verarbeitet; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Wachse und Nr. 53.02 bis 53.10 des Zolltarifs).
tierischen oder pflanzlichen Ursprungs; alle Ge-
genstände, soweit nicht in Anlage 1 enthalten 14. Flachs und Ramie (Nr. 54.01 bis 54.04 des ZoU-
(aus Abschnitt III des Zolltarifs). tarifs).
3. Waren der Lebensmittelindustrie (ausgenommen 15. Baumwolle (Nr. 55.01 bis 55.06 des Zolltarifs).
Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Ta- 16. Andere pflanzliche Spinnstoffe und Papiergarne
bak), soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus (Nr. 57.01 bis 57.08 des Zolltarifs).
Abschnitt IV des Zolltarifs).
17. Altwaren und Lumpen (Kapitel 63 des Zoll-
4. Mineralische Stoffe (ausgenommen Speisesalz, tarifs).
präparierter Steinkohlenteer, Steinkohlenteer-
pech, Steinkohlenteerpechkoks sowie mittel- 18. Glas (Nr. 70.01 bis 70.03 des Zolltarifs).
schwere und schwere Heizöle); elektrischer 19. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und der-
Strom (aus Abschnitt V des Zolltarifs). gleichen; Edelmetalle, Edelmetallplattierungen
5. Kautschuk (Nr. 40.02 bis 40.05 des Zolltarifs). (Nr. 71.01 bis 71.11 des Zolltarifs).
6. Rohe Häute und Felle, soweit nicht in Anlage 20. Bearbeitungsabfälle und Schrott von Eisen oder
enthalten (aus Nr. 41.01 des Zolltarifs). Stahl, gebrauchte Schienen aus Eisen oder Stahl
(Nr. 73.03 und aus Nr. 73.16 des Zolltarifs).
7. Leder, nicht zugerichtet (aus Kapitel 41 des Zoll-
tarifs). 21. Andere unedle Metalle als Eisen oder Stahl, roh,
Bearbeitungsabfälle und Schrott (Nr. 74.01, 75.01,
8. Pelzfelle, roh, nur lederartig gegerbt; Abfälle
76.01, 77.01, 77.04, 78.01, 79.01, 80.01 und 81.01
und Uberreste von Pelzfellen, nicht genäht (aus
bis 81.04 des Zolltarifs).
Kapitel 43 des Zolltarifs).
9. Holz, Holzkohle und Holzwaren, soweit nicht in 22. Wasserfahrzeuge zum Abwracken (Nr. 89.04 des
Anlage 1 enthalten (Nr.44.02, 44.03-A, 44.04-A, Zolltarifs).
44.05, 44.08, 44.09 -A, C und D, 44.10, 44.11 und 23. Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus
44.13 des Zolltarifs). Schnitz- und Formstoffen (Kapitel 95 des Zoll-
10. Kork (Nr. 45.01 und 45.02 des Zolltarifs). tarifs).
11. Papier- und Pappabfälle; Papier- und Papp- 24. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, soweit
waren, alt, nur zur Papierherstellung verwend- nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr. 99.06 des
bar (Nr. 47.02 des Zolltarifs). Zolltarifs).
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 565
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 22, ausgegeben am 20. Mai 1967
9. 5. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Marokko über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1641
9. 5. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. August 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Zentralafrikanischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1657
9. 5. 67 Zweite Verordnung zur Dbertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des gewerblichen
Binnenschiffsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1667
Bundcsucsetzbl. IlI 9500-4-2
10. 5. 67 Einhundertundvierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Schappeseidengarne - 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1668
19. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1669
27. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1670
28. 4. 67 Bekanntmachung zur Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1671
3. 5. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung 1672
Nr. 23, ausgegeben am 27. Mai 1967
18. 5. 67 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technische
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten
einerseits und der Libanesischen Republik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1673
23. 5. 67 Einhundertundneunte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
zölle -- 8. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1690
20. 4. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen . . 1692
27. 4. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der luxemburgischen Regierung über Vergünstigungen für luxemburgische Deportierte
und ihre Familienangehörigen zum Besuch von Deportationsstätten in der Bundesrepublik
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1694
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 5. 67 Verordnung Nr. 13/67 über die Festsetzung von
Entgelten Jü1 Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 89 13. 5. 67 15. 5.67
28. 3. 67 Erste Rechtsverordnung des Präsidenten des
Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Be-
weissicherungs- und FeststeHungsgesetzes
(1. BAA-BFDV) 91 18. 5. 67 1-9. 5.67
16. 5. 67 Zweite Verordnung über den Zeitpunkt des
Ubergangs von Aufsichtsbefugnissen über private
Versicherungsunternehmen mH Sitz im Saarland
auf das Bundesaufsicht samt für das Versicherungs-
und Bausparwesen 92 19. 5.67 20. 5.67
5. 5. 67 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen für die Fahrt
auf dem Küstenkanal östlich des Seitenkanals
Gleesen-Papenburg 92 19. 5. 67 1. 6. 67
12. 5. 67 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirek lion Münster für die Fahrt
auf dem Küstenkana1 westlich des Seitenkanals
Gleesen-Papenburg 92 19. 5.67 1. 6. 67
17. 5. 67 Verordnung TSF Nr. 5/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 93 20. 5.67 1. 6. 67
19. 5. 67 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (PI!uumen usw.) 94 23. 5.67 Siehe§ 3
1'6. 5. 67 Verordnung Nr. 14.:57 über die Festsetzung von
Entgelten für V erk ,'rnsleistungen der Binnen-
schiffahrt 94 23. 5.67 20. 5. 67
13. 5. 67 Verordnung zur Anclerung der Verordnung über
Gebühren für Nebentelegraphen und für den
Fernschreibdienst 94 23. 5. 67 Siehe§ 4
24. 4. 67 Strom- und schifü1hrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen zur
Sicherung des Verkehrs im Bereich der Tanker-
reinigungsanlage des Norddeutschen Lloyd auf der
Unterweser 95 24. 5.67 15. 5. 67
24. 5. 67 Neunte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittel-
gesetzes 96 27. 5. 67 28. 5.67
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967 $67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt d.er
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeidrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
2. 5. 67 Verordnung Nr. 89/67/EWG des Rates zur Fest-
setzung des Grundpreises und des Ankaufspreises
für Blumenkohl 88 8. 5. 67 1733
8. 5. 67 Verordnung Nr. 90/67/EWG des Rates betreffend
Dbergangsmaßnahmen im Hinblick auf die An-
wendung der gemeinsamen Getreidepreise 89 9. 5. 67 1?49
8. 5. 67 Verordnung Nr. 91/67/EWG der Kommission über
die Aufhebung der Verordnung Nr. 39/67/EWG
über die vorherige Festsetzung der Abschöpfung
und der Erstattung für bestimmte Getreide-
erzeugnisse 89 9. 5.67 1?55
2. 5. 67 Verordnung Nr. 92/67/EWG des Rates betreffend
die Anwendung der in Artikel 3 der Verordnung
Nr. 160/66/EWG des Rates vorgesehenen An-
gabenregelung 90 10. 5. 67 1?65
3. 5. 67 Verordnung Nr. 93/67/EWG der Kommission über
erste Maßnahmen zur Qualitätskontrolle von
Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemein-
schaft in den Verkehr gebracht wird 90 10. 5 .. 67 1?66
10. 5. 67 Verordnung Nr. 94/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für den
Ankaufspreis für Blumenkohl nach Verordnung
Nr. 89/67/EWG des Rates 90 10. 5. 67 1768
10. 5. 67 Verordnung Nr. 95/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Liste der repräsentativen Er-
zeugermärkte für Blumenkohl 90 10. 5.67 1769
11. 5. 67 Verordnung Nr. 96/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 91 12. 5.67 1775
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
l3undesg·esetzblatt 1949/50 bis 1966
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 ................ 26,- DM
Teil I Teil II
1951 26,- DM 1951 .. . . 9,- DM
1952 .. 26,- DM 1952 .. 26,- DM
1953 47,- DM 1953 . . . . ... 21,- DM
1954 ... . . .. 21,- DM 1954 .. . .. 38,- DM
1955 .. .. 29,- DM 1955 . . .. 31,- DM
1956 .. 36,- DM 1956 . . . . ... . . .. 52,- DM
1957 .. .. .. 52,- DM 1957 . . ... .. 55,- DM
1958 ... ... .. 31,- DM 1958 . ... ... . .. 31,- DM
1959 . . . . .. .. 31,- DM 1959 .. . . . . .. 52,- DM
1960 .. .. 39,- DM 1960 . . . . ...... . ... 68,- DM
1961 .. .. 70,- DM 1961 .. ... .. .. 68,- DM
1962 .. .. 36,- DM 1962 .. .. .. ... 72,- DM
1963 .. ....... 43,- DM 1963 . . . .. ..... 62,- DM
1964 ... .. ...... 43,- DM 1964 . ..... . . . .. ..... 75,- DM
1965 .. 75,- DM 1965 .. . . .. 75,- DM
1966 ..... . .. 45,- DM 1966 . . . . . . . . . . . . .. 66,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil I Teil II
1951 ...................... 3,-· DM 1951 3,- DM
1952 ...................... 3,- DM 1952 3,- DM
1953 ........................ 6,- DM 1953 3,- DM
1954 ...................... 3,- DM 1954 6,- DM
1955 ...................... 3,- DM 1955 3,- DM
1956 3,- DM 1956 6,- DM
1957 ...................... 6,- DM 1957 6,- DM
1958 ...................... 3,- DM 1958 3,- DM
1959 ...................... 3,- DM 1959 6,- DM
1960 ...................... 3,- DM 1960 9,- DM
1961 ...................... 6,- DM 1961 6,- DM
1962 ...................... 3,- DM 1962 6,-DM
1963 ...................... 3,- DM 1963 6,-DM
1964 ....................... 3,- DM 1964 6,-DM
1965 6,- DM 1965 6,- DM
1966 ...................... 3,- DM 1966 6,-DM
Reichsgesetzblatt Teil I 1945
* 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
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Hera u II gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0.40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
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