117
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 13.Januar 1967 Nr. ;_1
Tag Inhalt Seite
9. 1. b7 Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (2. ÄndG AKG) 117
B11ndl's<1esetzill. J 1l fö:J-1
'.l. 1. b7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
ßundr•s~wsefzbl. JIJ 424-:i-2
q_ 1. G7 NeunlP Bekc1nnlrn,1drnng über die vVechsel- und Scheck7insen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
Zweites Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
(2. ÄndG AKG)
Vom 9. Januar 1967
Der Bundestag tldl. mit Zustimmung des Bundes- \!\Torte „längstens jedoch bis zum 31. März 1968,"
rates das folgende Ceset.z beschlossen: dngefügt.
§ 2
§ 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
In § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zuletzt geändert durch das Achtzehnte Gesetz zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. AndG
§ 3
LAG) vom 3. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1043), werden hinter den Worten „der vorbehalte- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nen gesetzlichen Regelung" nach einem Komma die dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Januar 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung
Vom 3. Januar 1967
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung oder technischen Studiums an einer wissenschaJt-
vom 7. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 557) lichen Hochschule und über eine etwaige Pro-
wird verordnet: motion,
5. eine Bescheinigung über eine mindestens ein-
jährige praktische technische Tätigkeit,
Erster Teil 6. eine Erklärung darüber,
Die Ausbildung auf dem Gebiet des a) ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder
gewerblichen Rechtsschutzes ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein staatsanwaltschaftliches ErmitHungs-
verf ahren anhängig ist,
Erster Abschnitt b) ob der Bewerber in einem Dienststrafverfah-
Zulassung zur Ausbildung ren durch rechtskräftiges Urteil mit der Ent-
fernung aus dem Dienst bestraft worden ist,
§ 1 7. ein polizeiliches Führungszeugnis,
Voraussetzung für die Zulassung 8. ein amtsärztliches Zeugnis,
zur Ausbildung 9. ein Lichtbild aus neuester Zeit,
(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb- 10. die Erklärung eines Patentanwalts darüber, daß
lichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung) er bereit sei, die Ausbildung des Bewerbers zu
kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er übernehmen.
die Voraussetzungen des § 6 oder des § 176 der
Patentanwaltsordnung erfüllt. (3) Bewerber, die ein Studium an einer wissen-
schaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungs-
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn feststeht,
bereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder
daß der Bewerber nach Abschluß der Ausbildung
dort eine staatliche oder akademische Abschluß-
aus einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 der Patent-
prüfung abgelegt haben, müssen außerdem nach-
anwaltsordnung genannten Gründe nicht zur Prü-
weisen, daß dieses Studium oder diese Ab-
fung zugelassen werden kann.
schlußprüfung im Geltungsbereich der Patent-
anwaltsordnung anerkannt ist. Für Studien und
§ 2 Abschlußprüfungen, die vor dem 8. Mai 1945 an
Zulassungsgesuch einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abge-
legt worden sind, bedarf es des Nachweises nicht
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist
Falls der Nachweis nicht geführt werden kann, ist
~n den Präsidenten des Patentamts zu richten.
dem Gesuch ein an den Präsidenten des Patentamts
(2) Dem Gesuch sind beizufügen: gerichteter Antrag, über die Gleichwertigkeit des
Studiums oder der Abschlußprüfung zu entscheiden,
1. eine Geburtsurkunde,
beizufügen.
2. ein Lebenslauf,
(4) An Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 10
3. Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hoch-
kann der Bewerber dem Gesuch um Zulassung zur
schulen über die Vorlesungen, die der Bewerber
Ausbildung die Erklärung eines Unternehmens bei-
belegt hat, und über die Ubungen, an denen er
fügen, daß er in der Patentabteilung dieses Unter-
teilgenommen hat,
nehmens unter Leitung eines Patentassessors aus-
4. Zeugnisse über die staatliche oder akademische gebildet wird. Aus der Erklärung muß sich ergeben,
Abschlußprüfung eines naturwissenschaftlichen daß der Bewerber während der Zeit der Ausbildung
Nr. J Tctg der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967 119
ia dc1 Pc1t"nldbleilun~J des Unternehmens nicht zu Zweiter Abschnitt
Tjti~Jk c:i 1en licrdn~Jezogen wird, die außerhalb dieser
Ausbildung liegen. Die Ausbildung
Bewerber, die ihre Ausbildung bei einem 1. Allgemeines
Rechlsan waH (§ 7 Abs. J Scttz 2 der Patentanwalts-
ordnung) oder ctußerhalb des Geltungsbereichs
§ 6
der PcllenlanwaHsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patent-
anwaltsordnung) beginnen wollen, haben an Stelle Ziel der Ausbildung
der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 10 eine entspre- (1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf
chende Erklärung des Rechtsanwalts oder des Aus- der Grundlage seiner technischen Befähigung um-
bilders vorzulegen. fassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerb-
(6) Falls eine der nach Absalz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 lichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allge-
erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden meinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit
kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere der praktischen Arbeit vertraut zu machen, die
Weise zu erbringen. einem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt.
(7) Einern Antrag irnf Befreiung von dem Erfor-
(2) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbar-
dernis des praktischen technischen Jahres nach § 6 machung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und
Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nach- Art der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten.
weise dafür beizufügen, auf welche· andere Weise
der Bewerber die praktische technische Erfahrung
erworben hat; einer Bescheinigung nach Absatz 2
Nr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht. § 7
Ausbildungsgang
§ 3
(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge
Entscheidung über die Zulassung durchzuführen:
Ober die Zulassung zur Ausbildung auf dem Ge- 1. wenigstens zwei Jahre bei einem Patentanwalt
biet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet der oder bei einem Patentassessor in der Patentabtei-
Präsident des Patentamts durch schriftlichen Bescheid. lung eines Unternehmens,
§ 4 2. vier Monate beim Patentamt und
Widerruf der Zulassung zur Ausbildung 3. acht Monate beim Patentgericht.
(1) Der Präsident des Patentamts kann die Zu-
(2) Der Präsident des Patentamts kann in begrün-
lassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wich- deten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen
tiger Grund vorliegt. von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge
(2J Ein wichtiger Cru nd liegt insbesondere vor, des Ausbildungsgangs genehmigen.
wenn
(3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbil-
1. sich nachträglich herausstellt, daß der Bewerber
dungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des
nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden
Patentamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur
dürfen,
Dauer von sechs Monaten verlängern.
2. nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet
gewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur
Ausbildung abzulehnen, § 8
3. der Bewerber das Ziel eines Ausbildungs- Beurteilungen
abschnitts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht
erreicht oder (1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden
Beurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Aus-
4. der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner bilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr
Ausbildung obliegenden Pflichten verletzt oder tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vor-
seine Ausbildung bewußt verzögert. läufige Beurteilung zu erteilen.
§ 5 (2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen
Tätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung
Ausscheiden aus der Ausbildung herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat
Wird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus sich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die
der Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späte- Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Lei-
ren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so stungen, den Stand der Ausbildung und die Führung
können die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Aus- des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am
bildungszeiten angerechnet werden, wenn der Be- Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teil-
werber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf abschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber
nach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur, das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts er-
soweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht wer- reicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist
den kann. Dber die Anrechnung entscheidet der mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu be-
Präsident des Patentamts. werten.
120 Bunclesgeselzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Die Beu rLeilun~Jen sind dem Präsidenten des 4. der Patentassessor seine Pflicht zur gewissen-
Pdlentamts zuzuleiten. Dem Bewerber ist auf An- haften Ausbildung grob vernachlässigt und eine
trag von dem Inhalt der Beurteilung Kenntnis zu zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten
qeben; ihm kann cil1ch Pi nc Abschrift der Beurteilung des Patentamts erfolglos geblieben ist.
erteilt werden.
(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor
(4) Soweit die Ausbildung IH~i einem Patent- zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der
,mwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berech- Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem
tigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand Patentassessor zuzustellen.
der Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der
Beurteilungen zu verlimgen.
§ 12
§ 9
Pflichten des Ausbilders
Anrechnung von Urlaub und Krankheit
(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben
(1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungs- die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben.
urlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des
Ausbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses (2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder
Jahres fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet. nicht gleichzeitig ausbilden.
Während der Ausbildung beim Patentamt, beim
Patentgericht und gegebenenfalls beim Gericht für
Patentstreitsachen wird der gewährte Urlaub, auch § 13
wenn er insgesamt im Zeitraum eines dieser Ab- Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis
schnitte liegt, auf diese Ausbildungsabschnitte ver-
hältnismäßig angerechnet. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein
Bewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der
(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der
Ausbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft
sie zusammen mit dem Erholungsurlaub während eines ehrengerichtlichen Urteils auf Ausschließung
dieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten aus der Patentanwaltschaft geleistet hat, bleibt im
nicht überschreiten. Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam,
wenn der Verlust der Zulassung auf Umständen
2. Die Ausbildung beruht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die
bei einem Patentanwalt Ausübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen
oder bei einem Patentassessor lassen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung
der Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.
§ 10
Aufsicht über ausbildende Patentassessoren
§ 14
Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Aus-
übung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Beginn und Ende der Ausbildung
Präsidenten des Patentamts. Sie haben dem Präsi- (1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung
denten des Patentamts alle zur Ausübung der Auf- dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen. Geht
sicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung
Verlangen die über die Ausbildung geführten Unter- (§ 3) ein, so bestimmt der Präsident des Patentamts
lagen vorzulegen. im Zulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns
der Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühe-
§ 11 stens auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige
Entziehung der Ausbildungsbefugnis festgelegt werden.
(1) Einern Patentassessor ist die Ausbildungs- (2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist
befugnis zu entziehen, wenn für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patent-
1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 anwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit
bis 4 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme maßgebend.
einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerecht- (3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung
fertigt hätten; von der Entziehung der Ausbil- dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.
dungsbefugnis kann abgesehen werden, wenn in
dem Zeitpunkt, in dem der Sachtverhalt bekannt
wird, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 2 § 15
der Patentanwaltsordnung erfüllt sind;
Wechsel des Ausbilders
2. der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit
den Rechten und Pflichten einPs ordentlichen Aus- (1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während
bilders unvereinbar ist; des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder
Patentassessor wechseln.
3. der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10
Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen (2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Aus-
ist; bilder nicht weniger als sechs Monate betragen.
Nr. :3 -- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967 121
§ 16 (2) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende
Inhalt der Ausbildung der Ausbildung nach Absatz 1 dem Präsidenten des
Patentamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
(1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem und § 15 gelten entsprechend.
Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf
den Erwerb von Rechtskenntnissen und von prak- (3) Nach Beendigung der Ausbildung hat der
tischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechts- Bewerber dem Präsidenten des Patentamts eine
kenntnisse zu richlen. Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzu-
legen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausgebil-
(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, det worden ist. Die Beurteilung soll den Erforder-
1. Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen nissen des § 8 entsprechen.
Rechts, des Handelsrechts, des Wettbewerbsrechts
einschließlich des Kartellrechts, des Zivilprozeß- § 19
rechts, des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts Arbeitsgemeinschaften
und des Arbeitsrechts, soweit diese für die Tätig-
keit des Patentanwalts oder Patentassessors von (1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in
Bedeutung sind, denen ständig eine ausreichende Zahl von Bewer-
bern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor
2. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des ausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbeson- Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte
dere des Patent-, Gebrauchsmuster- und Waren- und Pflichten eines Ausbilders.
zeichenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmer-
erfindungen, (2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der
Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patent-
3. Kenntnisse des Inhalts zwischenstaatlicher Ver- assessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungs-
einbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen ortes von der Patentanwaltskammer gebildeten
Rechtsschutzes, Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die
4. Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebil-
Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichen- det werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die
rechts, im Bezirk des Gerichts von der Patentanwalts-
kammer gebildet worden ist, teilzunehmen.
5. Kenntnisse auf dem Gebiet des Geschmacks-
musterrechts und (3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für
den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist,
6. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und des und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemein-
Standesrechts der Patentanwälte
schaft dem Präsidenten des Patentamts mit. Dieser
zu erwerben und, soweit möglich, praktische Erfah- beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeits-
rungen in der Anwendung dieser Rechtskenntnisse gemeinschaft ein. Der Präsident des Patentamts
zu sammeln. kann einen Bewerber von der Teilnahme befreien,
wenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeits-
(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber
gemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen
zur selbständigen Erledigung der im Büro des zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung
Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden
nicht zugemutet werden kann.
Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftrag-
gebern herangezogen werden. (4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die
Kenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vor-
§ 17
träge und praktische Ubungen zu erweitern. Dabei
Ausbildung bei einem Rechtsanwalt sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der
Für die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt (§ 7 Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patent-
Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung) gelten die assessors nicht regelmäßig wiederkehren.
Vorschriften der §§ 12 bis 16 über die Ausbildung
beim Patentanwalt oder Patentassessor entsprechend.
3. Die Ausbildung beim Patentamt
§ 18 und Patentgericht
Ausbildung aunerhalb des Geltungsbereichs § 20
der Patentanwaltsordnung
Antrag auf Ausbildung beim Patentamt
(1) Der Antrag, eine Ausbildung auf dem Gebiet und Patentgericht
des gewerblichen Rechtsschutzes außerhalb des
Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung auf die (1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim
Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patent- Patentamt und Patentgericht einer besonderen Zu-
assessor anzurechnen (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts- lassung.
ordnung), soll möglichst vor Beginn der Ausbildung (2) Der Antrag auf Ausbildung beim Patentamt
außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwalts- und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor
ordnung gestellt werden; er muß jedoch spätestens dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder
gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausbildung beim Patentassessor beim Präsidenten des Patentamts
Patentamt und Patentgericht (§ 20) gestellt werden. einzureichen.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Dem Antrag sind beizufügen: (2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Patentamt
1. eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der und beim Patentgericht werden von rechtskundigen
Bewerber das Ziel der Ausbildung beim Patent- Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts
anwalt oder Patentassessor voraussichtlich errei- geleitet.
chen wird; (3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben
2. eine Erklärung d<,s Bewerbers, auf welche Patent- über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beurtei-
klassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt lung nach § 8 ab.
hat.
(4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der § 25
Bewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
Patentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten
wird. Der Präsident des Patentamts hat dem Bewerber
die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
§ 21 bis zur Dauer des nach § 7 der Patentanwaltsordnung
Verschwiegenheitspflicht anrechenbaren Zeitraums zu gestatten, wenn dieser
nachweist, daß die nach Landesrecht zuständige Be-
Die Bewerber haben über die ihnen bei ihrer hörde die Ubernahme der Ausbildung genehmigt
Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht hat. Die Ausbildung beim Gericht für Patentstreit-
bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen- sachen soll frühestens im Anschluß an die Aus-
heit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Aus- bildung beim Patentanwalt oder Patentassessor
bildung zur Verschwiegenheit besond,~rs zu ver- erfolgen.
pflichten.
§ 22
Ausbildung beim Patentamt zweiter Teil
(1) Der Präsident des Patentamts stellt einen Plan Die Prüfung
für die Ausbildung beim Patentamt auf.
(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungs- Erster Abschnitt
stellen soll auf die naturwissenschaftliche oder
technische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht
Allgemeines
genommen werden.
§ 26
(3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem
Prüfungskommission
Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen
Beurteilungen bildet der Präsident des Patentamts (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem
eine zusammenfassende Beurteilung. Vorsitzenden, fünf Richtern des Patentgerichts, fünf
Mitgliedern des Patentamts und zehn Patentanwäl-
ten oder zur Ausbildung befugten Patentassessoren
§ 23
zusammen. Als Richter des Patentgerichts oder
Ausbildung beim Patentgericht Mitglieder des Patentamts können auch Personen
(1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patent- in die Prüfungskommission berufen werden, die vor
flmt überweist der Präsident des Patentamts den Eintritt in den Ruhestand eine solche Funktion aus-
Bewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim geübt haben. Von den Mitgliedern des Patentgerichts
Patentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Aus- und des Patentamts müssen insgesamt fünf Mit-
bildung an den Präsidenten des Patentgerichts. glieder rechtskundig sein.
Dieser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen (2) Der Bundesminister der Justiz beruft den Vor-
beim Patentgericht zu. sitzennen und die übrigen Mitglieder der Prüfungs-
(2) Der Präsident des Patentgerichts stellt einen kommission für die Dauer von zwei Jahren. Die
Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf. wiederholte Berufung eines Mitglieds ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den
(3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22 Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind
§ 24 bei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen
Arbeitsgemeinschaften unabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prü-
fung und der Beratungen Verschwiegenheit zu
(1) Beim Patentamt und beim Patentgericht wer- wahren. Die Genehmigung zur Aussage in gericht-
den Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der lichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Prä-
Bewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemein- sident des Patentamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes
schaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
Gestaltung der Präsident des Patentamts und der
Präsident des Patentgerichts für die in ihrem Ge- (4) Die Aufsicht über die Mitglieder der Prüfungs-
schäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften kommission führt der Vorsitzende der Prüfungs-
nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Be- kommission, der der Aufsicht des Präsidenten des
werber bestimmen. Patentamts unterliegt.
Nr.]----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967 123
§ 27 Prüflinge angehören, die zu gleichen Terminen für
die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten geladen wor-
Zulassung zur Prüfung
den sind (§ 27- Abs. 4). Der Vorsitzende der Prü-
(l) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an fungskommission bestimmt ferner die Termine für
den Präsidenten des Patentamts zu richten. Er kann die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur
frühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbildungs- mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die
zeit beim Patentgericht gestellt werden und ist über Mitglieder des Prüfui:igsausschusses mit.
den Präsidenten des Patentgerichts zu leiten, der
dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber voraussicht-
§ 30
lich das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht
erreichen wird. Prüfungsgebühr
(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Aus- (1) Innerhalb eines Monats nach Zugang des Zu-
bildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung lassungsbescheids (§ 27 Abs. 4) ist an die Amtskasse
oder einen Antrag auf Verlängerung des letzten des Deutschen Patentamts eine Prüfungsgebühr von
Ausbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Aus- 150,- DM zu zahlen.
bildung durch den Präsidenten des Patentamts für (2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann
beendet zu erklären. der Präsident des Patentamts die Prüfungsgebühr
(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung
zur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung der Gebühr ganz oder teilweise absehen.
erfüllt, so läßt der Präsident des Patentamts den (3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen
Bewerber zur Prüfung zu, bestimmt die Termine für der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus
die Aufsichtsarbeiten (§ 34) und übergibt dem Vor- triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann
sitzenden der Prüfungskommission die über den ihm der Präsident des Patentamts die Prüfungs-
Bewerber geführten Unterlagen. gebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei
(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mit- Wiederholung der Prüfung anrechnen.
zuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Ter- (4), Wird die Prüfungsgebühr nicht oder nicht
mine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten fristgemäß gezahlt, so ist der Prüfling zum nächst-
bekanntzugeben.
möglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der
(5) Der Präsident des Patentamts kann die Zu- Ladung beginnt die Frist des Absatzes 1 erneut zu
lassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträg- laufen. Wird die Zahlungsfrist wieder versäumt, so
lich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die
hätte zugelassen werden dürfen. Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27- Abs. 2).
§ 28 § 31
Rücktritt von der Prüfung Die Prüfung im allgemeinen
Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zu- (1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht
rücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer
Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt. mündlichen Prüfung.
Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prü-
fung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Der Bundesminister der Justiz, der Präsident
des Patentgerichts und der Präsident des Patent-
§ 29 amts haben das Recht, persönlich oder durch ein
beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung
Prüfungsausschuß
mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37-) bei-
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung zuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der
in der Besetzung von vier Mitgliedern (Prüfungs- Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftrag-
ausschuß) ab. tes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskam-
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Mit- mer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommis-
glied des Patentgerichts und einem Mitglied des sion, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.
Patentamts, von denen wenigstens eines rechts- (4) Der Präsident des Patentamts kann Bewer-
kundig sein muß, sowie einem Patentanwalt und bern, die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung
einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor. gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der münd-
Den Vorsitz führt das rechtskundige Mitglied; bei lichen Prüfung zuzuhören.
mehreren rechtskundigen Mitgliedern führt das
ranghöhere, bei Gleichrangigkeit das dem Dienst-
§ 32
alter, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach
ältere Mitglied den Vorsitz. Sofern der Vorsitzende Entscheidungen über die Prüfungsleistungen
der Prüfungskommission dem Prüfungsausschuß Die Entscheidungen über die Prüfungsleistungen
angehört, führt dieser den Vorsitz. werden von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission be- Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehr-
stimmt die Zusammensetzung des Prüfungsaus- heit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
schusses jeweils für eine Prüfungsgruppe, der alle Vorsitzenden den Ausschlag.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 33 nem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so hat
Prüfungsnoten die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter
Angabe der Einzelheiten zu vermerken; die Nieder-
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie schrift ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-
folgt zu bewerten: sion unverzüglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit
sehr gut (1) , . der Note ungenügend (6) zu bewerten. In schweren
eine besonders hervorragende Leistung, Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschlie-
gut (2) "'" ßen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Ent-
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Lei- scheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.
stung, (6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung
befriedigend (3) einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt nicht Folge
eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß
ausreichend (4) abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
entspricht, Leistet der Prüfling auch in diesem Termin einer
Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
unzulänglich (5)
unentschuldigt keine Folge oder liefert er eine
eine Leistung mit erheblichen Mängeln,
Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt die
ungenügend (6) Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft
eine völlig unbrauchbare Leistung. der Prüfungsausschuß.
(2) Jede schriftliche Arbeit und die mündliche § 35,
Prüfung sind gesondert mit einer Note nach Absatz 1
zu beurteilen. Begutachtung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jedem Mit-
glied des Prüfungsausschusses in einer vom Vor-
Zweiter Abschnitt sitzenden zu bestimmenden Reihenfolge begutach-
tet und bewertet.
Der Prüfungsgang
(2) Vor der Ladung zur mündlichen Prüfung tau-
schen die Mitglieder des Prüfungsausschusses in
§ 34
einer vom Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung,
Aufsichtsarbeiten zu der sämtliche Unterlagen über die Prüflinge vor-
(1) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden liegen sollen, die Ansichten über die Persönlichkeit
Arbeiten haben die Lösung einer wissenschaftlichen und die Prüfungsleistungen des Prüflings aus und
und einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des bewerten die schriftlichen Arbeiten abschließend.
gewerblichen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der Ist nach dem Ergebnis dieser Bewertung nicht zu
Vorsitzende der Prüfungskommission wählt die Ar- erwarten, daß der Prüfling die Prüfung besteht, so
beiten aus und bestimmt die Frist für deren Anferti- teilt ihm der Vorsitzende das Ergebnis der Bewer-
~ung, die einen Zeitraum von fünf Stunden je Arbeit tung mit. Erklärt der Prüfling auf Grund dieser
m der Regel nicht überschreiten soll. Er bezeichnet Mitteilung seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt
ferner die Hilfsmittel, die den Prüflingen für die die Prüfung als nicht bestanden.
Anfertigung der Arbeiten zur Verfügung gestellt
werden; andere Hilfsmittel dürfen nicht benutzt § 36
werden. Mündliche Prüfung
(2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu (1) Zu einem Prüfungstermin sollen nicht mehr
fertigen. al~ vier Prüflinge geladen werden. Vor der münd-
(3) Die Aufsichtsperson, die vom Präsidenten des lichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungs-
Patentamts für jede Aufsichtsarbeit besonders be- ausschusses mit jedem Prüfling Rücksprache neh-
stimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prüflinge men, um schon vor der Prüfung ein Bild von der
fe~~ und händigt jedem erschienenen Prüfling die Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen.
P:ufun~saufgabe . aus. Die Aufsichtsperson fertigt (2) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling im
eme Niederschrift an, in welcher die erschienenen Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch eine ange-
Prüflinge, der Beginn und das Ende der Aufsichts- messene Pause zu unterbrechen.
arbeit, das Verlassen des Prüfungsraumes durch den
Prüfling sowie besondere Vorkommnisse während (3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende
der Arbeit zu vermerken sind. Rechtsgebiete erstrecken:
(4) Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei 1. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs-
Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift recht einschließlich des Kartellrechts und Zivil-
versehen an die Aufsichtsperson abzugeben. Nach prozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die
Abgabe sämtlicher Arbeiten verschließt diese die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentasses-
Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn. sors von Bedeutung sind;
(5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer 2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der
schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Arbeitnehmererfindungen;
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eige- 3. Warenzeichenrecht;
Nr. 3 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967 125
4. Gescbmacksm11sU~rr1'cl1 I.; der Prüfung auf. den mündlichen Teil unter der
Bedingung beschränkt werden, daß der Antrag auf
5. zwischenstaal.lid1c V1~reinb,:1rLmgen auf dem Ge-
Zulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb eines
biet des gewerblidH:n R<)chlsschutz<=)S; Grundzüge
Jahres seit dem Tage der nicht bestandenen Prüfung
des a usländ isdwn Pclt<·n 1-- und Warenzeichen-
gestellt wird.
rechts;
(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des
6. Palen Lctnwall.sordnt1 ng 1111d St.a ndesrecht der
erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung Art und
Patentanwälte.
Dauer der weiteren Ausbildung des Bewerbers. Die
(4) Wird die rnündlid1<) Priilun~J ohne genügende weitere Ausbildung soll nicht weniger als sechs
Entschuldigung versü uml, so qill. die gesdmie Prü- Monate und in der Regel nicht mehr als ein Jahr
fung als nicht bestanden. Wird eine mündliche betragen.
Prüfung wegen Erkrank unq des Prüflings abge- (3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung
brochen, so ist der Prüfling ·;:u einem neuen Prü- nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkün-
Jungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden. dung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzu-
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lc~i- geben.
tet die mündlidw Prüfung. Er hat darauf zu achten, (4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite Mal
daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt wer- nicht bestanden haben, können auf Antrag aus-
den, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm nahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen
obliegt die Auf rech terhcdl.ung der Ordnung. werden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten
lassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prü-
§]7 fung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens
drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der
Schlußberatung
erslen Wiederholungsprüfung oder nach der Mittei-
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät lung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht be-
der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prü- standen gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungs-
fung. Das Gesamlergebnis d<:r Prüfung wird aus den kommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß,
Einzelergebnissen der scbri ft.lichen Arbeiten und vor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu
dem Gesamtf~rgelrnis dPr mündlichen Prüfung ge- dem Antrag Stellung zu nehmen. Dber den Antrag
bildet. entscheidet der Bundesminister der Justiz. Vor der
(2) Die Bewerltmg dPr schriftlichen Arbeiten, die zweiten Wiederholung der Prüfung ist eine noch-
Gegenstände und das Er{Jebnis der mündlichen Prü- malige weitere Ausbildung von wenigstens einem
fung sowie das Cesamter9cbnis der Prüfung sind Jahr beim Patentamt und beim Patentgericht abzu-
in einer Niedersch ri fl lesl;:uhallen. leisten.
§38 Dritter Abschnitt
Gesamtergebnis Die erleichterte Prüfung
(1) Genügen die l(!islungen dt~s Bewerbers ins-
gesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für § 40
bestanden zu <>rkldren, und zwar als „ausreichend", Erleichterte Zulassung zur Prüfung
,, befriedigend", ,,gut" oder „sehr gut" bestanden.
Zwischennoten sind nicht zulässig. (1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur
Prüfung nach den §§ 171 und 172 der Patentanwalts-
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die ordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prü-
Gesamtnote der Prüllln(J schlechter als ausreichend fung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 9
ist. genannten Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht
(3) Das Cesaml.ergebnis der Prüfung sowie die schon mit dem Antrag auf Erteilung eines Erlaub-
Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und das nisscheins dem Präsidenten des Patentamts vorge-
Ergebnis der mündlichen Prüfung sind dem Prüf- legt worden sind. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3
ling im Anschluß an die Schlußberatung bekannt- und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die
zugeben. eine technische Ausbildung an einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über
oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt
das Ergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der Patent-
abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse
anwaltsordnung). Sind die Prüfungsleistungen mit
und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag
der Note „ausreichend" bewertet worden, so ist in
auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem
der Urkunde lediglich imzugeben, daß die Prüfung
Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unter-
bestanden worden ist.
lagen über Dauer und Umfang der nach dem § 171
§ 39 oder § 172 der Patentanwaltsordnung erforderlichen
Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen.
Wiederholung der Prüfung
Im Falle des § 172 Abs. 2 müssen an Stelle der Vor-
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, lage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse
so darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt,
dem einstimmigen Urteil des Prü.fungsausschusses aus welchen Gründen das Studium nicht abge-
die schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung schlossen werden konnte.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Mit dem An trug auf erleichterte Zulassung (4) Der Präsident des Patentamts leitet die An-
zur Prüfung ist. in den Fti.Ucn des § 172 Abs. 4 der träge mit seiner Stellungnahme dem Vorsitzenden
Patentanwallsorclnung gleichzeitig zu beantragen, der Prüfungskommission zu, sobald er den Bewerber
ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer zur Prüfung zugelassen hat.
wissenschaftlichem Hochschule im Ausland anzu-
erkennen. § 43
(3) § 2 Abs. 6, § 26, § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der
bis 5, §§ 28 bis 30 gelten entsprechend. schriftlichen oder mündlichen Prüfung
(1) Uber einen Antrag auf Befreiung von der
§ 41 schriftlichen Prüfung und über einen Antrag auf
Befreiung von der mündlichen Prüfung entscheidet
Inhalt und Gang der Prüfung der Prüfungsausschuß, der vom Vorsitzenden der
(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Prüfungskommission für diese Entscheidungen be-
§§ 31 bis 39, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 sonders bestimmt wird.
bis 7 etwas anderes ergibt.
(2) Wird der Antrag auf Befreiung von der
(2) Die zur Prüfung zugelassenen Prüflinge sind schriftlichen Prüfung abgelehnt, so gilt ein gleich-
in gesonderten Prüfungsterminen zu prüfen. zeitig gestellter Antrag auf Befreiung von der münd-
lichen Prüfung ebenfalls als abgelehnt. Im Falle der
(3) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden Ablehnung bestimmt der Präsident des Patentamts
Arbeiten (§ 34 Abs. 1) sollen nur die Lösung prak- die Termine für die schriftlichen Arbeiten und teilt
tischer Aufgaben zum Gegenstand haben. Der Vor- sie dem Bewerber mit. Das weitere Prüfungsverfah-
sitzende der Prüfungskommission wählt die Arbeiten ren richtet sich nach § 29 Abs. 3.
so aus, daß sie den Erfordernissen des § 173 Abs. 1
der Patentanwaltsordnung entsprechen. (3) Der Antrag auf Befreiung von der mündlichen
Prüfung ist abgelehnt, wenn wenigstens ein Mit-
(4) Das Zuhören (§ 31 Abs. 4) ist nur Bewerbern glied des Prüfungsausschusses gegen den Antrag
zu gestatten, die den Antrag auf erleichterte Zu- stimmt. Wird der Antrag abgelehnt, so bestimmt
lassung zur Prüfung gestellt haben. der Vorsitzende der Prüfungskommission den Prü-
(5) In der mündlichen Prüfung sind die Fragen fungsausschuß nach § 29 Abs. 3. Wird dem Antrag
vorwiegend auf Fälle zu beschränken, die bei der entsprochen, so erhält der Bewerber eine Urkunde,
praktischen Berufsausübung eines Patentanwalts in welcher bescheinigt wird, daß er die Befähigung
regelmäßig wiederkehren. für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat.
(6) Bei der Bildung des Gesamtergebnisses der
Prüfung sind zunächst die nachgewiesene Bewährung Dritter Teil
in der Beratungs- und Vertretungstätigkeit und so- Ubergangs- und Schlußvorschriften
dann die Ergebnisse der schriftlichen und münd-
lichen Prüfung zu berücksichtigen. § 44
(7) An die Stelle der weiteren Ausbildung in Fortsetzung der Ausbildung nach bisherigem Recht
§ 39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung
(1) Auf Bewerber, die innerhalb der in § 158
der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des ge-
Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vorgesehenen
werblichen Rechtsschutzes.
Frist von sechs Monaten dem Präsidenten des
Patentamts nachweisen, daß sie die praktische
§ 42 Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
Anträge auf Befreiung 1/0n der schriftlichen schutzes (§ 4 des Patentanwaltsgesetzes vom
oder mündlichen Prüfung 28. September 1933) vor dem Inkrafttreten der
Patentanwaltsordnung begonnen haben, sind die
(1) Anträge auf Befreiung von der schriftlichen Vorschriften der §§ 3, 7 Abs. 1, §§ 14, 17 und 25
Prüfung (§ 173 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) dieser Verordnung nicht anzuwenden.
und von der mündlichen Prüfung (§ 173 Abs. 3 der
Patentanwaltsordnung) sind gleichzeitig mit dem (2) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser
Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung beim Verordnung mit folgenden Maßgaben:
Präsidenten des Patentamts zu stellen. 1. Die Voraussetzungen des § 1 werden erst ge-
(2) Dem Antrag auf Befreiung von der schrift- prüft, wenn der Bewerber den Antrag auf Aus-
lichen Prüfung sind Zeugnisse oder sonstige Unter- bildung beim Patentamt und Patentgericht (§ 20)
lagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 27)
Bewerber die Voraussetzungen des § 173 Abs: 2 der stellt.
Patentanwaltsordnung für die Befreiung von der 2. Die in § 2 Abs. 2, 3, 6 und 7 genannten Unter-
schriftlichen Prüfung erfüllt. lagen sind dem Antrag nach Nummer 1 beizu-
fügen.
(3) In dem Antrag auf Befreiung von der münd-
lichen Prüfung sind die besonderen Gründe aus- 3. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte beim Pa-
führlich darzulegen, die die Befreiung rechtfertigen tentamt und beim Patentgericht bestimmt der
sollen; sie sind glaubhaft zu machen. Präsident des Patentamts im Benehmen mit dem
Nr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967 127
Präsidenten des Patentgerichts; die Gesamtzeit (4) An die Stelle der zweijährigen Ausbildung
der Ausbildung beim Patentamt und Patent- nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjährige Aus-
gericht kann jedoch gegen den Willen des Bewer- bildung bei einem Patentanwalt oder bei einem
bers nicht auf länger als sechs Monate festgesetzt Patentassessor in der Patentabteilung eines Unter-
werden. nehmens.
§ 46
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht oder
nicht fristgemäß gestellt, so bedarf der Bewerber Oberleitung der Prüfungen
einer Zulassung zur Ausbildung nach den Vorschrif- Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
ten dieser Verordnung. Wird der Bewerber zuge- nung zur Prüfung zugelassen worden sind, legen
lassen, so sind die vor dem Inkrafttreten der Patent- diese nach den bisher geltenden Bestimmungen ab.
anwaltsordnung nach den Vorschriften des § 4 des Ist für diese Bewerber eine Prüfungskommission
Patentanwaltsgesetzes abgeleisteten Ausbildungs- bereits bestimmt, so bleibt sie bis zum Ende der
zeiten nur insoweit auf die mit der Zulassung be- Prüfung im Amt; anderenfalls ist ein Prüfungsaus-
ginnende Ausbildung anzun~chnen, als sie den Vor- schuß nach dieser Verordnung zu bestimmen.
aussetzungen des § 7 der Pa lentanwaltsordnung
entsprechen.
§ 47
§ 45 Ubergangsvorschrift für den Beginn der Ausbildung
Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des Für Bewerber, die ihre Ausbildung nach dem
gewerblichen Rechtsschutzes 1. Januar 1967, jedoch vor dem 28. Februar 1967
begonnen haben, kann der Präsident des Patentamts
(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176 den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungsbeginns
der Patentanwaltsordnung erfüllen, können das Ge- abweichend von § 1.4 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz
such um Zulassung zur Ausbildung nach den Vor- als Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung festlegen.
schriften dieser Verordnung mit den sich aus den
nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßgaben
§ 48
stellen.
Geltung in Berlin
(2) An Stelle der in§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten
Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 190 der Patent-
gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen anwaltsordnung vom 7. September 1966 (Bundes-
haben, die entsprechenden Zeugnisse und Beschei- gesetzbl. I S. 557) auch im Land Berlin.
nigungen dieser Schulen dem Gesuch um Zulassung
zur Ausbildung beizufügen. § 49
Inkrafttreten
(3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2
Abs. 2 Nr. 5 entfällt. Der Bewerber hat jedoch eine Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
mindestens zweijährige, mit Erfolg abgeleistete nuar 1967 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungs-
praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb- ordnung für Patentanwälte vom 7. Oktober 1933
lichen Rechtsschutzes nachzuweisen. (Reichsministerialblatt S. 502) außer Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Hundes~1csctzblat1, Jahrgang 1967, Teil 1
Neunte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 9. Januar 1967
A ui (;rund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 6. Januar 1967 auf
viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Ronn, den 9. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehmke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -· Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B~zugsbedi~gtmger_i für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50~
E 1 n z e Ist u c k e Je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 oder nacl1 Bezahlung au[ Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung
Vom 3. Januar 1967
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung oder technischen Studiums an einer wissenschaJt-
vom 7. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 557) lichen Hochschule und über eine etwaige Pro-
wird verordnet: motion,
5. eine Bescheinigung über eine mindestens ein-
jährige praktische technische Tätigkeit,
Erster Teil 6. eine Erklärung darüber,
Die Ausbildung auf dem Gebiet des a) ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder
gewerblichen Rechtsschutzes ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein staatsanwaltschaftliches ErmitHungs-
verf ahren anhängig ist,
Erster Abschnitt b) ob der Bewerber in einem Dienststrafverfah-
Zulassung zur Ausbildung ren durch rechtskräftiges Urteil mit der Ent-
fernung aus dem Dienst bestraft worden ist,
§ 1 7. ein polizeiliches Führungszeugnis,
Voraussetzung für die Zulassung 8. ein amtsärztliches Zeugnis,
zur Ausbildung 9. ein Lichtbild aus neuester Zeit,
(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb- 10. die Erklärung eines Patentanwalts darüber, daß
lichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung) er bereit sei, die Ausbildung des Bewerbers zu
kann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er übernehmen.
die Voraussetzungen des § 6 oder des § 176 der
Patentanwaltsordnung erfüllt. (3) Bewerber, die ein Studium an einer wissen-
schaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungs-
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn feststeht,
bereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder
daß der Bewerber nach Abschluß der Ausbildung
dort eine staatliche oder akademische Abschluß-
aus einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 der Patent-
prüfung abgelegt haben, müssen außerdem nach-
anwaltsordnung genannten Gründe nicht zur Prü-
weisen, daß dieses Studium oder diese Ab-
fung zugelassen werden kann.
schlußprüfung im Geltungsbereich der Patent-
anwaltsordnung anerkannt ist. Für Studien und
§ 2 Abschlußprüfungen, die vor dem 8. Mai 1945 an
Zulassungsgesuch einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abge-
legt worden sind, bedarf es des Nachweises nicht
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist
Falls der Nachweis nicht geführt werden kann, ist
~n den Präsidenten des Patentamts zu richten.
dem Gesuch ein an den Präsidenten des Patentamts
(2) Dem Gesuch sind beizufügen: gerichteter Antrag, über die Gleichwertigkeit des
Studiums oder der Abschlußprüfung zu entscheiden,
1. eine Geburtsurkunde,
beizufügen.
2. ein Lebenslauf,
(4) An Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 10
3. Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hoch-
kann der Bewerber dem Gesuch um Zulassung zur
schulen über die Vorlesungen, die der Bewerber
Ausbildung die Erklärung eines Unternehmens bei-
belegt hat, und über die Ubungen, an denen er
fügen, daß er in der Patentabteilung dieses Unter-
teilgenommen hat,
nehmens unter Leitung eines Patentassessors aus-
4. Zeugnisse über die staatliche oder akademische gebildet wird. Aus der Erklärung muß sich ergeben,
Abschlußprüfung eines naturwissenschaftlichen daß der Bewerber während der Zeit der Ausbildung
Nr. J Tctg der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967 119
ia dc1 Pc1t"nldbleilun~J des Unternehmens nicht zu Zweiter Abschnitt
Tjti~Jk c:i 1en licrdn~Jezogen wird, die außerhalb dieser
Ausbildung liegen. Die Ausbildung
Bewerber, die ihre Ausbildung bei einem 1. Allgemeines
Rechlsan waH (§ 7 Abs. J Scttz 2 der Patentanwalts-
ordnung) oder ctußerhalb des Geltungsbereichs
§ 6
der PcllenlanwaHsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patent-
anwaltsordnung) beginnen wollen, haben an Stelle Ziel der Ausbildung
der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 10 eine entspre- (1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf
chende Erklärung des Rechtsanwalts oder des Aus- der Grundlage seiner technischen Befähigung um-
bilders vorzulegen. fassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerb-
(6) Falls eine der nach Absalz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 lichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allge-
erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden meinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit
kann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere der praktischen Arbeit vertraut zu machen, die
Weise zu erbringen. einem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt.
(7) Einern Antrag irnf Befreiung von dem Erfor-
(2) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbar-
dernis des praktischen technischen Jahres nach § 6 machung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und
Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nach- Art der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten.
weise dafür beizufügen, auf welche· andere Weise
der Bewerber die praktische technische Erfahrung
erworben hat; einer Bescheinigung nach Absatz 2
Nr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht. § 7
Ausbildungsgang
§ 3
(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge
Entscheidung über die Zulassung durchzuführen:
Ober die Zulassung zur Ausbildung auf dem Ge- 1. wenigstens zwei Jahre bei einem Patentanwalt
biet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet der oder bei einem Patentassessor in der Patentabtei-
Präsident des Patentamts durch schriftlichen Bescheid. lung eines Unternehmens,
§ 4 2. vier Monate beim Patentamt und
Widerruf der Zulassung zur Ausbildung 3. acht Monate beim Patentgericht.
(1) Der Präsident des Patentamts kann die Zu-
(2) Der Präsident des Patentamts kann in begrün-
lassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wich- deten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen
tiger Grund vorliegt. von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge
(2J Ein wichtiger Cru nd liegt insbesondere vor, des Ausbildungsgangs genehmigen.
wenn
(3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbil-
1. sich nachträglich herausstellt, daß der Bewerber
dungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des
nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden
Patentamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur
dürfen,
Dauer von sechs Monaten verlängern.
2. nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet
gewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur
Ausbildung abzulehnen, § 8
3. der Bewerber das Ziel eines Ausbildungs- Beurteilungen
abschnitts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht
erreicht oder (1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden
Beurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Aus-
4. der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner bilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr
Ausbildung obliegenden Pflichten verletzt oder tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vor-
seine Ausbildung bewußt verzögert. läufige Beurteilung zu erteilen.
§ 5 (2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen
Tätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung
Ausscheiden aus der Ausbildung herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat
Wird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus sich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die
der Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späte- Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Lei-
ren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so stungen, den Stand der Ausbildung und die Führung
können die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Aus- des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am
bildungszeiten angerechnet werden, wenn der Be- Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teil-
werber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf abschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber
nach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur, das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts er-
soweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht wer- reicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist
den kann. Dber die Anrechnung entscheidet der mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu be-
Präsident des Patentamts. werten.
120 Bunclesgeselzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Die Beu rLeilun~Jen sind dem Präsidenten des 4. der Patentassessor seine Pflicht zur gewissen-
Pdlentamts zuzuleiten. Dem Bewerber ist auf An- haften Ausbildung grob vernachlässigt und eine
trag von dem Inhalt der Beurteilung Kenntnis zu zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten
qeben; ihm kann cil1ch Pi nc Abschrift der Beurteilung des Patentamts erfolglos geblieben ist.
erteilt werden.
(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor
(4) Soweit die Ausbildung IH~i einem Patent- zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der
,mwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berech- Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem
tigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand Patentassessor zuzustellen.
der Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der
Beurteilungen zu verlimgen.
§ 12
§ 9
Pflichten des Ausbilders
Anrechnung von Urlaub und Krankheit
(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben
(1) Ein dem Bewerber gewährter Erholungs- die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben.
urlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des
Ausbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses (2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder
Jahres fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet. nicht gleichzeitig ausbilden.
Während der Ausbildung beim Patentamt, beim
Patentgericht und gegebenenfalls beim Gericht für
Patentstreitsachen wird der gewährte Urlaub, auch § 13
wenn er insgesamt im Zeitraum eines dieser Ab- Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis
schnitte liegt, auf diese Ausbildungsabschnitte ver-
hältnismäßig angerechnet. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein
Bewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der
(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der
Ausbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft
sie zusammen mit dem Erholungsurlaub während eines ehrengerichtlichen Urteils auf Ausschließung
dieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten aus der Patentanwaltschaft geleistet hat, bleibt im
nicht überschreiten. Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam,
wenn der Verlust der Zulassung auf Umständen
2. Die Ausbildung beruht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die
bei einem Patentanwalt Ausübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen
oder bei einem Patentassessor lassen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung
der Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.
§ 10
Aufsicht über ausbildende Patentassessoren
§ 14
Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Aus-
übung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Beginn und Ende der Ausbildung
Präsidenten des Patentamts. Sie haben dem Präsi- (1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung
denten des Patentamts alle zur Ausübung der Auf- dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen. Geht
sicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung
Verlangen die über die Ausbildung geführten Unter- (§ 3) ein, so bestimmt der Präsident des Patentamts
lagen vorzulegen. im Zulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns
der Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühe-
§ 11 stens auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige
Entziehung der Ausbildungsbefugnis festgelegt werden.
(1) Einern Patentassessor ist die Ausbildungs- (2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist
befugnis zu entziehen, wenn für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patent-
1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 anwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit
bis 4 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme maßgebend.
einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerecht- (3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung
fertigt hätten; von der Entziehung der Ausbil- dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.
dungsbefugnis kann abgesehen werden, wenn in
dem Zeitpunkt, in dem der Sachtverhalt bekannt
wird, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 2 § 15
der Patentanwaltsordnung erfüllt sind;
Wechsel des Ausbilders
2. der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit
den Rechten und Pflichten einPs ordentlichen Aus- (1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während
bilders unvereinbar ist; des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder
Patentassessor wechseln.
3. der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10
Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen (2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Aus-
ist; bilder nicht weniger als sechs Monate betragen.
Nr. :3 -- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967 121
§ 16 (2) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende
Inhalt der Ausbildung der Ausbildung nach Absatz 1 dem Präsidenten des
Patentamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
(1) Die Ausbildung des Bewerbers bei einem und § 15 gelten entsprechend.
Patentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf
den Erwerb von Rechtskenntnissen und von prak- (3) Nach Beendigung der Ausbildung hat der
tischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechts- Bewerber dem Präsidenten des Patentamts eine
kenntnisse zu richlen. Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzu-
legen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausgebil-
(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, det worden ist. Die Beurteilung soll den Erforder-
1. Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen nissen des § 8 entsprechen.
Rechts, des Handelsrechts, des Wettbewerbsrechts
einschließlich des Kartellrechts, des Zivilprozeß- § 19
rechts, des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts Arbeitsgemeinschaften
und des Arbeitsrechts, soweit diese für die Tätig-
keit des Patentanwalts oder Patentassessors von (1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in
Bedeutung sind, denen ständig eine ausreichende Zahl von Bewer-
bern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor
2. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des ausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbeson- Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte
dere des Patent-, Gebrauchsmuster- und Waren- und Pflichten eines Ausbilders.
zeichenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmer-
erfindungen, (2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der
Zeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patent-
3. Kenntnisse des Inhalts zwischenstaatlicher Ver- assessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungs-
einbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen ortes von der Patentanwaltskammer gebildeten
Rechtsschutzes, Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die
4. Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebil-
Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichen- det werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die
rechts, im Bezirk des Gerichts von der Patentanwalts-
kammer gebildet worden ist, teilzunehmen.
5. Kenntnisse auf dem Gebiet des Geschmacks-
musterrechts und (3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für
den eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist,
6. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und des und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemein-
Standesrechts der Patentanwälte
schaft dem Präsidenten des Patentamts mit. Dieser
zu erwerben und, soweit möglich, praktische Erfah- beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeits-
rungen in der Anwendung dieser Rechtskenntnisse gemeinschaft ein. Der Präsident des Patentamts
zu sammeln. kann einen Bewerber von der Teilnahme befreien,
wenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeits-
(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber
gemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen
zur selbständigen Erledigung der im Büro des zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung
Patentanwalts oder Patentassessors auszuführenden
nicht zugemutet werden kann.
Arbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftrag-
gebern herangezogen werden. (4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die
Kenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vor-
§ 17
träge und praktische Ubungen zu erweitern. Dabei
Ausbildung bei einem Rechtsanwalt sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der
Für die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt (§ 7 Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patent-
Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung) gelten die assessors nicht regelmäßig wiederkehren.
Vorschriften der §§ 12 bis 16 über die Ausbildung
beim Patentanwalt oder Patentassessor entsprechend.
3. Die Ausbildung beim Patentamt
§ 18 und Patentgericht
Ausbildung aunerhalb des Geltungsbereichs § 20
der Patentanwaltsordnung
Antrag auf Ausbildung beim Patentamt
(1) Der Antrag, eine Ausbildung auf dem Gebiet und Patentgericht
des gewerblichen Rechtsschutzes außerhalb des
Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung auf die (1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim
Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patent- Patentamt und Patentgericht einer besonderen Zu-
assessor anzurechnen (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts- lassung.
ordnung), soll möglichst vor Beginn der Ausbildung (2) Der Antrag auf Ausbildung beim Patentamt
außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwalts- und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor
ordnung gestellt werden; er muß jedoch spätestens dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder
gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausbildung beim Patentassessor beim Präsidenten des Patentamts
Patentamt und Patentgericht (§ 20) gestellt werden. einzureichen.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Dem Antrag sind beizufügen: (2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Patentamt
1. eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der und beim Patentgericht werden von rechtskundigen
Bewerber das Ziel der Ausbildung beim Patent- Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts
anwalt oder Patentassessor voraussichtlich errei- geleitet.
chen wird; (3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben
2. eine Erklärung d<,s Bewerbers, auf welche Patent- über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beurtei-
klassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt lung nach § 8 ab.
hat.
(4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der § 25
Bewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
Patentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten
wird. Der Präsident des Patentamts hat dem Bewerber
die Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen
§ 21 bis zur Dauer des nach § 7 der Patentanwaltsordnung
Verschwiegenheitspflicht anrechenbaren Zeitraums zu gestatten, wenn dieser
nachweist, daß die nach Landesrecht zuständige Be-
Die Bewerber haben über die ihnen bei ihrer hörde die Ubernahme der Ausbildung genehmigt
Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht hat. Die Ausbildung beim Gericht für Patentstreit-
bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen- sachen soll frühestens im Anschluß an die Aus-
heit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Aus- bildung beim Patentanwalt oder Patentassessor
bildung zur Verschwiegenheit besond,~rs zu ver- erfolgen.
pflichten.
§ 22
Ausbildung beim Patentamt zweiter Teil
(1) Der Präsident des Patentamts stellt einen Plan Die Prüfung
für die Ausbildung beim Patentamt auf.
(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungs- Erster Abschnitt
stellen soll auf die naturwissenschaftliche oder
technische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht
Allgemeines
genommen werden.
§ 26
(3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem
Prüfungskommission
Bewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen
Beurteilungen bildet der Präsident des Patentamts (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem
eine zusammenfassende Beurteilung. Vorsitzenden, fünf Richtern des Patentgerichts, fünf
Mitgliedern des Patentamts und zehn Patentanwäl-
ten oder zur Ausbildung befugten Patentassessoren
§ 23
zusammen. Als Richter des Patentgerichts oder
Ausbildung beim Patentgericht Mitglieder des Patentamts können auch Personen
(1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patent- in die Prüfungskommission berufen werden, die vor
flmt überweist der Präsident des Patentamts den Eintritt in den Ruhestand eine solche Funktion aus-
Bewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim geübt haben. Von den Mitgliedern des Patentgerichts
Patentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Aus- und des Patentamts müssen insgesamt fünf Mit-
bildung an den Präsidenten des Patentgerichts. glieder rechtskundig sein.
Dieser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen (2) Der Bundesminister der Justiz beruft den Vor-
beim Patentgericht zu. sitzennen und die übrigen Mitglieder der Prüfungs-
(2) Der Präsident des Patentgerichts stellt einen kommission für die Dauer von zwei Jahren. Die
Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf. wiederholte Berufung eines Mitglieds ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den
(3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22 Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind
§ 24 bei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen
Arbeitsgemeinschaften unabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prü-
fung und der Beratungen Verschwiegenheit zu
(1) Beim Patentamt und beim Patentgericht wer- wahren. Die Genehmigung zur Aussage in gericht-
den Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der lichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Prä-
Bewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemein- sident des Patentamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes
schaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.
Gestaltung der Präsident des Patentamts und der
Präsident des Patentgerichts für die in ihrem Ge- (4) Die Aufsicht über die Mitglieder der Prüfungs-
schäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften kommission führt der Vorsitzende der Prüfungs-
nach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Be- kommission, der der Aufsicht des Präsidenten des
werber bestimmen. Patentamts unterliegt.
Nr.]----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967 123
§ 27 Prüflinge angehören, die zu gleichen Terminen für
die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten geladen wor-
Zulassung zur Prüfung
den sind (§ 27- Abs. 4). Der Vorsitzende der Prü-
(l) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an fungskommission bestimmt ferner die Termine für
den Präsidenten des Patentamts zu richten. Er kann die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur
frühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbildungs- mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die
zeit beim Patentgericht gestellt werden und ist über Mitglieder des Prüfui:igsausschusses mit.
den Präsidenten des Patentgerichts zu leiten, der
dazu Stellung nimmt, ob der Bewerber voraussicht-
§ 30
lich das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht
erreichen wird. Prüfungsgebühr
(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Aus- (1) Innerhalb eines Monats nach Zugang des Zu-
bildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung lassungsbescheids (§ 27 Abs. 4) ist an die Amtskasse
oder einen Antrag auf Verlängerung des letzten des Deutschen Patentamts eine Prüfungsgebühr von
Ausbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Aus- 150,- DM zu zahlen.
bildung durch den Präsidenten des Patentamts für (2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann
beendet zu erklären. der Präsident des Patentamts die Prüfungsgebühr
(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung
zur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung der Gebühr ganz oder teilweise absehen.
erfüllt, so läßt der Präsident des Patentamts den (3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen
Bewerber zur Prüfung zu, bestimmt die Termine für der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus
die Aufsichtsarbeiten (§ 34) und übergibt dem Vor- triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann
sitzenden der Prüfungskommission die über den ihm der Präsident des Patentamts die Prüfungs-
Bewerber geführten Unterlagen. gebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei
(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mit- Wiederholung der Prüfung anrechnen.
zuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Ter- (4), Wird die Prüfungsgebühr nicht oder nicht
mine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten fristgemäß gezahlt, so ist der Prüfling zum nächst-
bekanntzugeben.
möglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der
(5) Der Präsident des Patentamts kann die Zu- Ladung beginnt die Frist des Absatzes 1 erneut zu
lassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträg- laufen. Wird die Zahlungsfrist wieder versäumt, so
lich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die
hätte zugelassen werden dürfen. Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27- Abs. 2).
§ 28 § 31
Rücktritt von der Prüfung Die Prüfung im allgemeinen
Der Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zu- (1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht
rücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer
Grund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt. mündlichen Prüfung.
Liegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prü-
fung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
anzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Der Bundesminister der Justiz, der Präsident
des Patentgerichts und der Präsident des Patent-
§ 29 amts haben das Recht, persönlich oder durch ein
beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung
Prüfungsausschuß
mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37-) bei-
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung zuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der
in der Besetzung von vier Mitgliedern (Prüfungs- Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftrag-
ausschuß) ab. tes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskam-
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Mit- mer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommis-
glied des Patentgerichts und einem Mitglied des sion, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.
Patentamts, von denen wenigstens eines rechts- (4) Der Präsident des Patentamts kann Bewer-
kundig sein muß, sowie einem Patentanwalt und bern, die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung
einem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor. gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der münd-
Den Vorsitz führt das rechtskundige Mitglied; bei lichen Prüfung zuzuhören.
mehreren rechtskundigen Mitgliedern führt das
ranghöhere, bei Gleichrangigkeit das dem Dienst-
§ 32
alter, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach
ältere Mitglied den Vorsitz. Sofern der Vorsitzende Entscheidungen über die Prüfungsleistungen
der Prüfungskommission dem Prüfungsausschuß Die Entscheidungen über die Prüfungsleistungen
angehört, führt dieser den Vorsitz. werden von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission be- Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehr-
stimmt die Zusammensetzung des Prüfungsaus- heit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
schusses jeweils für eine Prüfungsgruppe, der alle Vorsitzenden den Ausschlag.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 33 nem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so hat
Prüfungsnoten die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter
Angabe der Einzelheiten zu vermerken; die Nieder-
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie schrift ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-
folgt zu bewerten: sion unverzüglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit
sehr gut (1) , . der Note ungenügend (6) zu bewerten. In schweren
eine besonders hervorragende Leistung, Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschlie-
gut (2) "'" ßen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Ent-
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Lei- scheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.
stung, (6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung
befriedigend (3) einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt nicht Folge
eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß
ausreichend (4) abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
entspricht, Leistet der Prüfling auch in diesem Termin einer
Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
unzulänglich (5)
unentschuldigt keine Folge oder liefert er eine
eine Leistung mit erheblichen Mängeln,
Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt die
ungenügend (6) Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft
eine völlig unbrauchbare Leistung. der Prüfungsausschuß.
(2) Jede schriftliche Arbeit und die mündliche § 35,
Prüfung sind gesondert mit einer Note nach Absatz 1
zu beurteilen. Begutachtung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jedem Mit-
glied des Prüfungsausschusses in einer vom Vor-
Zweiter Abschnitt sitzenden zu bestimmenden Reihenfolge begutach-
tet und bewertet.
Der Prüfungsgang
(2) Vor der Ladung zur mündlichen Prüfung tau-
schen die Mitglieder des Prüfungsausschusses in
§ 34
einer vom Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung,
Aufsichtsarbeiten zu der sämtliche Unterlagen über die Prüflinge vor-
(1) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden liegen sollen, die Ansichten über die Persönlichkeit
Arbeiten haben die Lösung einer wissenschaftlichen und die Prüfungsleistungen des Prüflings aus und
und einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des bewerten die schriftlichen Arbeiten abschließend.
gewerblichen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der Ist nach dem Ergebnis dieser Bewertung nicht zu
Vorsitzende der Prüfungskommission wählt die Ar- erwarten, daß der Prüfling die Prüfung besteht, so
beiten aus und bestimmt die Frist für deren Anferti- teilt ihm der Vorsitzende das Ergebnis der Bewer-
~ung, die einen Zeitraum von fünf Stunden je Arbeit tung mit. Erklärt der Prüfling auf Grund dieser
m der Regel nicht überschreiten soll. Er bezeichnet Mitteilung seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt
ferner die Hilfsmittel, die den Prüflingen für die die Prüfung als nicht bestanden.
Anfertigung der Arbeiten zur Verfügung gestellt
werden; andere Hilfsmittel dürfen nicht benutzt § 36
werden. Mündliche Prüfung
(2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu (1) Zu einem Prüfungstermin sollen nicht mehr
fertigen. al~ vier Prüflinge geladen werden. Vor der münd-
(3) Die Aufsichtsperson, die vom Präsidenten des lichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungs-
Patentamts für jede Aufsichtsarbeit besonders be- ausschusses mit jedem Prüfling Rücksprache neh-
stimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prüflinge men, um schon vor der Prüfung ein Bild von der
fe~~ und händigt jedem erschienenen Prüfling die Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen.
P:ufun~saufgabe . aus. Die Aufsichtsperson fertigt (2) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling im
eme Niederschrift an, in welcher die erschienenen Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch eine ange-
Prüflinge, der Beginn und das Ende der Aufsichts- messene Pause zu unterbrechen.
arbeit, das Verlassen des Prüfungsraumes durch den
Prüfling sowie besondere Vorkommnisse während (3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende
der Arbeit zu vermerken sind. Rechtsgebiete erstrecken:
(4) Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei 1. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs-
Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift recht einschließlich des Kartellrechts und Zivil-
versehen an die Aufsichtsperson abzugeben. Nach prozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die
Abgabe sämtlicher Arbeiten verschließt diese die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentasses-
Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn. sors von Bedeutung sind;
(5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer 2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der
schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Arbeitnehmererfindungen;
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eige- 3. Warenzeichenrecht;
Nr. 3 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967 125
4. Gescbmacksm11sU~rr1'cl1 I.; der Prüfung auf. den mündlichen Teil unter der
Bedingung beschränkt werden, daß der Antrag auf
5. zwischenstaal.lid1c V1~reinb,:1rLmgen auf dem Ge-
Zulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb eines
biet des gewerblidH:n R<)chlsschutz<=)S; Grundzüge
Jahres seit dem Tage der nicht bestandenen Prüfung
des a usländ isdwn Pclt<·n 1-- und Warenzeichen-
gestellt wird.
rechts;
(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des
6. Palen Lctnwall.sordnt1 ng 1111d St.a ndesrecht der
erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung Art und
Patentanwälte.
Dauer der weiteren Ausbildung des Bewerbers. Die
(4) Wird die rnündlid1<) Priilun~J ohne genügende weitere Ausbildung soll nicht weniger als sechs
Entschuldigung versü uml, so qill. die gesdmie Prü- Monate und in der Regel nicht mehr als ein Jahr
fung als nicht bestanden. Wird eine mündliche betragen.
Prüfung wegen Erkrank unq des Prüflings abge- (3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung
brochen, so ist der Prüfling ·;:u einem neuen Prü- nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkün-
Jungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden. dung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzu-
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lc~i- geben.
tet die mündlidw Prüfung. Er hat darauf zu achten, (4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite Mal
daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt wer- nicht bestanden haben, können auf Antrag aus-
den, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm nahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen
obliegt die Auf rech terhcdl.ung der Ordnung. werden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten
lassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prü-
§]7 fung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens
drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der
Schlußberatung
erslen Wiederholungsprüfung oder nach der Mittei-
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät lung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht be-
der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prü- standen gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungs-
fung. Das Gesamlergebnis d<:r Prüfung wird aus den kommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß,
Einzelergebnissen der scbri ft.lichen Arbeiten und vor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu
dem Gesamtf~rgelrnis dPr mündlichen Prüfung ge- dem Antrag Stellung zu nehmen. Dber den Antrag
bildet. entscheidet der Bundesminister der Justiz. Vor der
(2) Die Bewerltmg dPr schriftlichen Arbeiten, die zweiten Wiederholung der Prüfung ist eine noch-
Gegenstände und das Er{Jebnis der mündlichen Prü- malige weitere Ausbildung von wenigstens einem
fung sowie das Cesamter9cbnis der Prüfung sind Jahr beim Patentamt und beim Patentgericht abzu-
in einer Niedersch ri fl lesl;:uhallen. leisten.
§38 Dritter Abschnitt
Gesamtergebnis Die erleichterte Prüfung
(1) Genügen die l(!islungen dt~s Bewerbers ins-
gesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für § 40
bestanden zu <>rkldren, und zwar als „ausreichend", Erleichterte Zulassung zur Prüfung
,, befriedigend", ,,gut" oder „sehr gut" bestanden.
Zwischennoten sind nicht zulässig. (1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur
Prüfung nach den §§ 171 und 172 der Patentanwalts-
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die ordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prü-
Gesamtnote der Prüllln(J schlechter als ausreichend fung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 9
ist. genannten Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht
(3) Das Cesaml.ergebnis der Prüfung sowie die schon mit dem Antrag auf Erteilung eines Erlaub-
Einzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und das nisscheins dem Präsidenten des Patentamts vorge-
Ergebnis der mündlichen Prüfung sind dem Prüf- legt worden sind. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3
ling im Anschluß an die Schlußberatung bekannt- und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die
zugeben. eine technische Ausbildung an einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über
oder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt
das Ergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der Patent-
abgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse
anwaltsordnung). Sind die Prüfungsleistungen mit
und Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag
der Note „ausreichend" bewertet worden, so ist in
auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem
der Urkunde lediglich imzugeben, daß die Prüfung
Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unter-
bestanden worden ist.
lagen über Dauer und Umfang der nach dem § 171
§ 39 oder § 172 der Patentanwaltsordnung erforderlichen
Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen.
Wiederholung der Prüfung
Im Falle des § 172 Abs. 2 müssen an Stelle der Vor-
(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, lage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse
so darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt,
dem einstimmigen Urteil des Prü.fungsausschusses aus welchen Gründen das Studium nicht abge-
die schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung schlossen werden konnte.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Mit dem An trug auf erleichterte Zulassung (4) Der Präsident des Patentamts leitet die An-
zur Prüfung ist. in den Fti.Ucn des § 172 Abs. 4 der träge mit seiner Stellungnahme dem Vorsitzenden
Patentanwallsorclnung gleichzeitig zu beantragen, der Prüfungskommission zu, sobald er den Bewerber
ein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer zur Prüfung zugelassen hat.
wissenschaftlichem Hochschule im Ausland anzu-
erkennen. § 43
(3) § 2 Abs. 6, § 26, § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der
bis 5, §§ 28 bis 30 gelten entsprechend. schriftlichen oder mündlichen Prüfung
(1) Uber einen Antrag auf Befreiung von der
§ 41 schriftlichen Prüfung und über einen Antrag auf
Befreiung von der mündlichen Prüfung entscheidet
Inhalt und Gang der Prüfung der Prüfungsausschuß, der vom Vorsitzenden der
(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Prüfungskommission für diese Entscheidungen be-
§§ 31 bis 39, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 sonders bestimmt wird.
bis 7 etwas anderes ergibt.
(2) Wird der Antrag auf Befreiung von der
(2) Die zur Prüfung zugelassenen Prüflinge sind schriftlichen Prüfung abgelehnt, so gilt ein gleich-
in gesonderten Prüfungsterminen zu prüfen. zeitig gestellter Antrag auf Befreiung von der münd-
lichen Prüfung ebenfalls als abgelehnt. Im Falle der
(3) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden Ablehnung bestimmt der Präsident des Patentamts
Arbeiten (§ 34 Abs. 1) sollen nur die Lösung prak- die Termine für die schriftlichen Arbeiten und teilt
tischer Aufgaben zum Gegenstand haben. Der Vor- sie dem Bewerber mit. Das weitere Prüfungsverfah-
sitzende der Prüfungskommission wählt die Arbeiten ren richtet sich nach § 29 Abs. 3.
so aus, daß sie den Erfordernissen des § 173 Abs. 1
der Patentanwaltsordnung entsprechen. (3) Der Antrag auf Befreiung von der mündlichen
Prüfung ist abgelehnt, wenn wenigstens ein Mit-
(4) Das Zuhören (§ 31 Abs. 4) ist nur Bewerbern glied des Prüfungsausschusses gegen den Antrag
zu gestatten, die den Antrag auf erleichterte Zu- stimmt. Wird der Antrag abgelehnt, so bestimmt
lassung zur Prüfung gestellt haben. der Vorsitzende der Prüfungskommission den Prü-
(5) In der mündlichen Prüfung sind die Fragen fungsausschuß nach § 29 Abs. 3. Wird dem Antrag
vorwiegend auf Fälle zu beschränken, die bei der entsprochen, so erhält der Bewerber eine Urkunde,
praktischen Berufsausübung eines Patentanwalts in welcher bescheinigt wird, daß er die Befähigung
regelmäßig wiederkehren. für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat.
(6) Bei der Bildung des Gesamtergebnisses der
Prüfung sind zunächst die nachgewiesene Bewährung Dritter Teil
in der Beratungs- und Vertretungstätigkeit und so- Ubergangs- und Schlußvorschriften
dann die Ergebnisse der schriftlichen und münd-
lichen Prüfung zu berücksichtigen. § 44
(7) An die Stelle der weiteren Ausbildung in Fortsetzung der Ausbildung nach bisherigem Recht
§ 39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung
(1) Auf Bewerber, die innerhalb der in § 158
der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des ge-
Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vorgesehenen
werblichen Rechtsschutzes.
Frist von sechs Monaten dem Präsidenten des
Patentamts nachweisen, daß sie die praktische
§ 42 Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
Anträge auf Befreiung 1/0n der schriftlichen schutzes (§ 4 des Patentanwaltsgesetzes vom
oder mündlichen Prüfung 28. September 1933) vor dem Inkrafttreten der
Patentanwaltsordnung begonnen haben, sind die
(1) Anträge auf Befreiung von der schriftlichen Vorschriften der §§ 3, 7 Abs. 1, §§ 14, 17 und 25
Prüfung (§ 173 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) dieser Verordnung nicht anzuwenden.
und von der mündlichen Prüfung (§ 173 Abs. 3 der
Patentanwaltsordnung) sind gleichzeitig mit dem (2) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser
Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung beim Verordnung mit folgenden Maßgaben:
Präsidenten des Patentamts zu stellen. 1. Die Voraussetzungen des § 1 werden erst ge-
(2) Dem Antrag auf Befreiung von der schrift- prüft, wenn der Bewerber den Antrag auf Aus-
lichen Prüfung sind Zeugnisse oder sonstige Unter- bildung beim Patentamt und Patentgericht (§ 20)
lagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 27)
Bewerber die Voraussetzungen des § 173 Abs: 2 der stellt.
Patentanwaltsordnung für die Befreiung von der 2. Die in § 2 Abs. 2, 3, 6 und 7 genannten Unter-
schriftlichen Prüfung erfüllt. lagen sind dem Antrag nach Nummer 1 beizu-
fügen.
(3) In dem Antrag auf Befreiung von der münd-
lichen Prüfung sind die besonderen Gründe aus- 3. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte beim Pa-
führlich darzulegen, die die Befreiung rechtfertigen tentamt und beim Patentgericht bestimmt der
sollen; sie sind glaubhaft zu machen. Präsident des Patentamts im Benehmen mit dem
Nr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967 127
Präsidenten des Patentgerichts; die Gesamtzeit (4) An die Stelle der zweijährigen Ausbildung
der Ausbildung beim Patentamt und Patent- nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjährige Aus-
gericht kann jedoch gegen den Willen des Bewer- bildung bei einem Patentanwalt oder bei einem
bers nicht auf länger als sechs Monate festgesetzt Patentassessor in der Patentabteilung eines Unter-
werden. nehmens.
§ 46
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht oder
nicht fristgemäß gestellt, so bedarf der Bewerber Oberleitung der Prüfungen
einer Zulassung zur Ausbildung nach den Vorschrif- Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
ten dieser Verordnung. Wird der Bewerber zuge- nung zur Prüfung zugelassen worden sind, legen
lassen, so sind die vor dem Inkrafttreten der Patent- diese nach den bisher geltenden Bestimmungen ab.
anwaltsordnung nach den Vorschriften des § 4 des Ist für diese Bewerber eine Prüfungskommission
Patentanwaltsgesetzes abgeleisteten Ausbildungs- bereits bestimmt, so bleibt sie bis zum Ende der
zeiten nur insoweit auf die mit der Zulassung be- Prüfung im Amt; anderenfalls ist ein Prüfungsaus-
ginnende Ausbildung anzun~chnen, als sie den Vor- schuß nach dieser Verordnung zu bestimmen.
aussetzungen des § 7 der Pa lentanwaltsordnung
entsprechen.
§ 47
§ 45 Ubergangsvorschrift für den Beginn der Ausbildung
Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des Für Bewerber, die ihre Ausbildung nach dem
gewerblichen Rechtsschutzes 1. Januar 1967, jedoch vor dem 28. Februar 1967
begonnen haben, kann der Präsident des Patentamts
(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176 den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungsbeginns
der Patentanwaltsordnung erfüllen, können das Ge- abweichend von § 1.4 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz
such um Zulassung zur Ausbildung nach den Vor- als Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung festlegen.
schriften dieser Verordnung mit den sich aus den
nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßgaben
§ 48
stellen.
Geltung in Berlin
(2) An Stelle der in§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten
Unterlagen haben Bewerber, die eine technische Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
anerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 190 der Patent-
gleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen anwaltsordnung vom 7. September 1966 (Bundes-
haben, die entsprechenden Zeugnisse und Beschei- gesetzbl. I S. 557) auch im Land Berlin.
nigungen dieser Schulen dem Gesuch um Zulassung
zur Ausbildung beizufügen. § 49
Inkrafttreten
(3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2
Abs. 2 Nr. 5 entfällt. Der Bewerber hat jedoch eine Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
mindestens zweijährige, mit Erfolg abgeleistete nuar 1967 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungs-
praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb- ordnung für Patentanwälte vom 7. Oktober 1933
lichen Rechtsschutzes nachzuweisen. (Reichsministerialblatt S. 502) außer Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Hundes~1csctzblat1, Jahrgang 1967, Teil 1
Neunte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 9. Januar 1967
A ui (;rund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 6. Januar 1967 auf
viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Ronn, den 9. Januar 1967
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Prof. Dr. Ehmke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -· Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B~zugsbedi~gtmger_i für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50~
E 1 n z e Ist u c k e Je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt
Köln 3 99 oder nacl1 Bezahlung au[ Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15.