537
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausg<·geben zu Bonn am 30. Mai 1967 Nr. 29
T<lg In h a It Seite
12. :;i, h7 ZW('.ilc Vnordnun~J zur Anderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläums-
zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
Bundcsqesr:l.zbl. JIJ 2030-2-8
12 S. b7 Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtslräger-Abwicklungsgesetzes ...... . 538
22. 5. b7 Vierte Verordnung zur Anclr)runr.J der Soldcllenurlaubsverordnung ....................... . 540
Bundcs\Jl'sdzbl. III !i1-l<l
22. 5. G7 N<:ufc1ssung der SoJdalenurldubsverordnung ........... . 541
Bundesqcsel·1.lJI. III Sl-1-:l
24. 5. fi7 Dreiundzwc1nzigsl.c Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeilsvennittlung und
Arlwilslosenv<!rsicherung (Verordnung zu§ 143i Abs. 2 AVAVG) ..................... 544
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes
Vom 12. Mai 1967
Aul Grund d(:S § 80 d des Bundesbeaml<::ngesetzes Artikel 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. l S. 1776) in Verbindung Sind vor der Verkündung dieser Verordnung
mit Artikel 13 des Haushallssicherungsgesetzes vom Steuerabzugsbeträge von Jubiläumszuwendungen
20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zu- einbehalten worden, wird eine sich aus Artikel
gleich in Verbindung mil § 46 des Deutschen Richter- ergebende Nachzahlung nur auf Antrag gewährt.
gesetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), verordne! die Bundesregierung:
Artikel 1 Artikel 3
Die Verordnung über die Gewährung von Jubi- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
läumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
1965 (Bundesgesetzbl. l S. 410) wird wie folgt ge- beamtengesetzes auch im Land Berlin.
änderl:
In § 2 Abs. 2 wird hinter Sc1lz l folgender Satz ein-
gefügt:
Artikel 4
,,Eine nc1chlrüg!ich gewäbrle Jubiläumszuwen-
dung, für die Lohnsteuer zu entrichlen ist, wird Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
netto tober 1961 in Kraft.
Ronn, den 12. Mai 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Vom 12. Mai 1967
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger- der Anwartschaft ergeben würde, im Falle einer
Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (Bun- Anwartschaft auf Waisengeld jedoch der Brutto-
desgesetzbl. I S. 1065) wird im Einvernehmen mit betrag des Halbwaisengeldes zugrunde zu legen.
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Die Bruttobeträge sind um 1/36 zu erhöhen. Die Vor-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: schriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamtengesetzes
finden keine Anwendung.
§ 1
(1) Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenen- § 4
versorgung nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes gilt an Für Zeiten zwischen dem 1. April 1951 und der
den Träger der Versorgungslast in der Höhe als Beendigung der Abwicklung, spätestens dem 30.
abgetreten, in der dieser an die anspruchsberechtigte April 1967, in denen an eine nach § 11 Abs. 2 des
Person nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes anspruchsberechtigte Person oder an deren
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Hinterbliebene eine auf der Nachversicherung nach
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- § 72 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes
sonen und den ergänzenden Ubergangs- und Schluß- beruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenver-
vorschriften Zahlungen der folgenden Art geleistet sicherungen gezahlt wurde oder wird, gilt der An-
hat oder leistet: spruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisen- an den Träger der Versorgungslast in der Höhe der
geld, Unterhaltsbeitrag, Ubergangsgehalt, Versorgungsbezüge als abgetreten, die sich bei An--
wendung der Vorschriften des Kapitels I des Geset-
2. Ruhevergütung, Ruhelohn, Ubergangsvergütung, zes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und der ergän-
Ubergangslohn, Ubergangsbezüge, zenden Ubergangs- und Schlußvorschriften, auch auf
3. Bezüge nach den §§ 37 b, 37 c, 37 d, Grund von Soll- oder Kannvorschriften, ergeben
würden.
4. Kapitalabfindung,
5. Entlassungsgeld. § 5
Wird eine auf der Nachversicherung nach § 72
(2) Zu den Zahlungen nach Absatz 1 gehören auch
des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes be
jährliche Sonderzuwendungen nach dem Gesetz vom
ruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenversiche-
15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609) und frühere
rungen erst nach Beendigung der Abwicklung, spä-
auf Gesetz beruhende einmalige Zahlungen (z. B.
testens nach dem 30. April 1967 fällig oder ist de1
Weihnachtszuwendungen, Uberbrückungszulagen).
Versicherungsfall zu diesen Zeitpunkten noch nicht
eingetreten, so findet § 3 mit der Maßgabe Anwen-
§ 2 dung, daß an die Stelle der in ihm bezeichneten
Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenen- Zahlungen die Bruttoversorgungsbezüge treten, die
versorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zah- sich bei Anwendung der Vorschriften des Kapitels I
lungen (§ 1) als abgetreten, die sich nach Anwen- des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und
dung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungs- der ergänzenden Ubergangs- und Schlußvorschriften,
vorschriften ergeben, zuzüglich der bis zum Ablauf auch auf Grund von Soll- oder Kannvorschriften,
des 30. April 1967 gezahlten Kinderzuschläge. ergeben würden.
§ 6
§ 3
(1) Der in § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Ge-
Für Zahlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die erst setzes bezeichnete Kapitalbetrag der auf der Nach-
nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach versicherung nach § 72 des Gesetzes zu Artikel 131
dem 30. April 1967 fällig werden oder für zu diesen des Grundgesetzes beruhenden Rente ist aus den in
Zeitpunkten bestehende Anwartschaften der nach der Zeit vom 1. April 1951 bis zur Beendigung der
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes anspruchsberechtigten Per- Abwicklung, spätestens bis zum 30. April 1967 ge-
sonen einschließlich der Ehefrauen oder Kinder auf zahlten Rentenbeträgen und dem in entsprechender
Versorgung nach den Vorschriften des Kapitels I Anwendung der in § 19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ist bezeichneten Tabellen I bis V und des § 3 Satz 2
zur Feststellung der Höhe des als abgetreten gelten- ermittelten Schätzwert der Rente und der Renten-
den Anspruchs der Schätzwert in entsprechender anwartschaften zu errechnen. Bei der Berechnung
Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3 des Schätzwertes laufender Renten sind Kinder-
........ ,...,..1-.'! ... -.. .... 1-,....: ..J ........ n . . . _,..._t.._ .... __ ,,1 ......... C-t....:.;,,1.,..,..,.,""_,....,_,..,.t"'I rln,,..
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967 539
emer AnwMLschafl. aul Versichertenrente ist ein bestellte Treuhänder oder die die Treuhänderauf-
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gaben wahrnehmende Einrichtung ermächtigt und
anzunehmen. Beruhen die Rente und die Renten- verpflichtet, für die den Träger der Versorgungslast
anwartschaften nur zum Teil auf der Nachversiche- bildenden Aufnahmeeinrichtungen Ansprüche nach
rung nach § 72 dc!S Gesetzes zu Artikel 131 des dem Gesetz anzumelden und Zahlungen entgegen-
Grundgesetzes, so ist nur dieser Teil der gezahlten zunehmen. Die sich aus dem Gesetz ergebenden
oder noch zu :.,,ahlenden Rente und der Renten- Rechte des Bundes hinsichtlich der von den Auf-
cmWcHl.schaften zugrunde zu legen. nahmeeinrichtungen noch nicht erstatteten, nach § 61
Abs. 4 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgeset-
(2) Der Trliger der qesetzlichen Rentenversiche-
zes aus Bundesmitteln vorschußweise geleisteten
rung hat den Kapitalbetrag nach Absatz 1 auf Ver-
Zahlungen bleiben unberührt.
langen des Trägers der Versorgungslast zu ermit-
teln und ihm den Kapitalbetrag und dessen Berech-
nung mitzuteilen. Der Tröger der Versorgungslast § 8
hat dem Träger der Rentenversicherung die Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
waltungskosten in Höhe von 1 v. H. des in Satz 1 leitungsgesetzes vom 4, Januar 1952 (Bundesgesetz-
genannten Kapitalbel.rnges zu ersetzen. blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 30 des Rechtsträger-
Abwicklungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 7
Besleht. der Träger der Versorgungslast aus meh- § 9
reren Aufnahmeeinrichtungen (§ 61 des Gesetzes zu Diese Verordnung tritt mit vom 1. No-
ArtikPl 131 des Grundqesetzes), so ist der von ihnen vember 1965 in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Lücke
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 22. Mai 1967
Auf Crund des§ '.W Abs. 4 in Vc!rbindung mit§ 72 nung militärfachlich verwendet werden (§ 40
Abs. 1 Nr. ] des Soldd lengesclzes vom 19. März 1956 des Wehrpflichtgesetzes), erhalten Erholungs-
(Bundc!S9€'scl.zbl. l S. 114), zuldzl. gE~ändert durch das urlaub wie Soldaten auf Zeit in entsprechen-
Fünfte Ces(dz zur Änderung dPs Soldatengesetzes der Anwendung der §§ 1 bis 3."
vom 6. April 1%5 (131111desqt'sdzhl. I S. 305), ver-
ordne'\ dic' l~u11d<'srP(Ji(•rt1ng: 2. § 8 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils hinter
den Worten ,;und Sachbezüge" die Worte „ein-
Artikel l
schließlich der Heilfürsorge" eingefügt.
Die Soldctlf•11url<1t1bsvt'rordnung vom 20. Mai 1957
(ßtmd<'S~Jt'sd:;,bl. l S. :529), zu lel.zl. geündert durch die Artikel 2
Dritte V(:rordnunq Zlll i\nd(-!rung der Soldaten-
urlaubsvc'rord1111nq vorn U. April 1966 (Bundesge- Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
setzbl. l S. '.!.BlJ, wi1d wic' lolqt. (J('iind(!r1 und ergänzt: mächtigt, den Wortlaut der Soldatenurlaubsverord-
nung unter Berücksichtigung der Änderungen die-
1. § 4 wird wie lolqt. q<:~tnderL: ser Verordnung bekanntzugeben, nötigenfalls die
a) Der hislwriqc Wort li:!ul. d<'S § 4 wird Absatz 1. Pa_ragraphenfolge zu ändern und dabei Unstimmig-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.
b) An dPn /\ bst11 z l wi I d lol(J('ncl(!r Absatz 2 an-
gdüq L:
Artikel 3
,,(2) Solcli1lc•11, di(: wdhr('nd des Grundwehr-
dienslc's illll Cnin<I ihrer durch Lf~bens- und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Berufs<'rfilh1111HJ c:rwo,hPrwn besonderen Eig- nuar 1967 in Kraft.
Bonn, dc)n 22. Mai 1967
Dc'.r Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Dr~r Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 29 -- Tcig der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967 541
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 22. Mai 1967
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verord-
nung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
vom 22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 540) wird
nc1chstehend der Wortlaut der Soldatenurlaubs-
verordnung vom 20. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 529) in der vom 1. Januar 1967 an geltenden Fas-
sung unter Berücksichtigung der Änderungsverord-
nungen vom
21. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 658),
19. DE~zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1018),
13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 281) und
22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. T S. 540)
lwk c1 nntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 28
Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des Sol-
dc1 l.(:ngesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 114) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Än-
dnung des Soldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bun-
d(:sw~setzhl. I S. 305) erlassen worden.
Bonn, den 22. Mcli 1967
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über den Urlaub der Soldaten
(Soldatenurlaubsverordnung)
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Erholungs- und Heimaturlaub Urlaub aus besonderen Anlässen
(Sonderurlaub)
§ 1
§ 5
Erholungs- und Heimaturlaub der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
Für den Erholungs- und Heimaturlaub der Berufs- (1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch des-
soldaten und der Soldaten auf Zeit gelten die Vor- sen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Be-
schriften fürBundesbeamte entsprechend, sofern sich lastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Ein-
aus den folgenden Vorschriften nichts anderes er- satzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis
gibt. zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sach-
bezüge gewährt werden.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung stellt in
§ 2 Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit
Ubertragung des Erholungsurlaubs außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und
bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die ein-
SoweiL Erholungsurlaub im laufenden Urlaubs- zelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt wer-
jahr versagt worden ist, weil seiner Erteilung zwin- den kann.
gende dienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist
er auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Die- § 6
ser Urlaub verfäll1 mit dem Ende des nächsten Ur- Urlaub zur Wiederherstellung
laubshalbjahn!s. der vollen Dienstfähigkeit
Einern Soldaten kann zur Wiederherstellung der
vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppen-
§ 3
ärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der
Erholungsurlaub der Soldaten auf Zeit Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei be-
im letzten Urlaubsjahr stimmt der für die Erteilung des Urlaubs zustän-
Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in sein dige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf
Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubs- den Erholungsurlaub anzurechnen ist.
jahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses
Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für § 7
jeden vollen Monat der Dienstzeit. Urlaub aus persönlichem Anlaß
Einern Soldaten kann aus besonderem persön-
lichem oder familiärem Anlaß, insbesondere bei
§ 4 Todesfällen, schweren Erkrankungen oder festlichen
Ereignissen in seiner Familie, der erforderliche
Dauer des Erholungsurlaubs Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge
während des Grundwehrdienstes gewährt werden.
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den § 8
Grundwehrdienst leisten, stehen für jedes volle
Urlaub aus wichtigem Grunde
Vierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer ungeraden
Ordnungszahl j€:! fünf Werktage und für jedes volle (1) Einern Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
Vierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer geraden Ord- kann, abgesehen von den Fällen der §§ 5 bis 7, aus
nungszahl je vier Werktage Erholungsurlaub zu. wichtigem Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld-
Zur Dienstzeit rechnet auch die Zeit einer Wehr- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge bis
übung, die im Anschluß an den Grundwehrdienst zu sechs Monaten gewährt werden. Der Bundes-
abgeleistet wird. minister der Verteidigung kann in besonderen Aus-
(2) Soldaten, die wi:ihrend des Grundwehrdienstes nahmefällen einen längeren Urlaub bewilligen.
auf Grund ihrer durch Lt~bens- und Berufserfahrung (2) Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen
erworbenen besonderen Eignung militärf achlich ver- Zwecken dient, können dem Soldaten Geld- und
wendet werden (§ 40 des Wehrpflichtgesetzes), er- Sachbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für
halten Erholungsurlaub wie Soldaten auf Zeit in die sechs Wochen übersteigende Zeit Geldbezüge
entsprechender Anwendun9 der §§ 1 bis 3. jedoch nur in halber Höhe belassen werden. Der
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967 543
Bundesminister der Verteidigung kann mit Zustim- Dritter Abschnitt
mung des Bundesministers des Innern Ausnahmen
Schlußbestimmungen
von dieser Regelung zulassen.
(3) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehr- § 10
pflicht Wehrdienst leistet, kann aus wichtigem Zuständigkeit
Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sach-
bezüge einschließlich der Heilfürsorge gewährt wer- Der Urlaub wird vom Bundesminister der Vertei-
den, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn digung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.
wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruf-
licher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere § 11
Härte bedeuten würde.
Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
§ 9
Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungs-
Wahlurlaub übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-
Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der seiner blatt I S. 71) bleiben unberührt. Der nach diesen
Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren
einem Landtag zugestimmt hat, hat Anspruch auf Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf den Er-
den für die Vorbereitung seinerWahl erforderlichen holungsurlaub, der dem Soldaten für den gleichen
Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge. Zeitraum zusteht, angerechnet.
§ 9a § 12 *)
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit Inkrafttreten
in einer kommunalen Vertretungskörperschaft
Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.
Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer
kommunalen Vertretungskörperschaft ist den Be-
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
rufssoldaten und den Soldaten auf Zeit der erforder- ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1957. Der Zeitpunkt des In-
liche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sach- krafttretens der späteren Änderungen ergibt sieb aus den in der
vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Anderungs-
bezüge zu gewähren. verordnungen.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu§ 143 i Abs. 2 A VAVG)
Vom 24. Mai 1967
AuJ Grund des § 143 i Abs. 2 des Gesetzes über Anlage mit höheren Leistungen ersetzt, so mindert
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sich die Zahl 1,4 in dem Verhältnis, in dem sich das
(AVA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom für einen Stundenlohn von 4,97 Deutsche Mark je
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. l S. 321), zuletzt ge- Ausfallstunde zu gewährende Schlechtwettergeld
ändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum erhöht.
A VA VG vom l 0. März 1967 (B u ndesgesetzbl. I S. 266),
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 2
Beträge, die die Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
§ lung und Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab
(1) Die KrankcnkdSS<! erhdll als Pauschbetrag 1. November 1963 auf Grund der Elften Verordnung
einen Vomhunderlsc:llz des an ihre Mitglieder aus- zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
gezahlten Schlechtwel.1.Prgeldes. lung und Arbeitslosenversicherung vom 15. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 338) gezahlt hat, sind auf die
(2) Für die Zeil. vom 1. November 1963 bis 31. Ok- Pauschbeträge nach § 1 anzurechnen.
tober 1966 sind als Pauschbetrag 14,5 vom Hundert
des an die Mitglieder der Krankenkasse gezahlten
Schlechtwettergeldes zn entrichten. § 3
(3) Vom 1. Novernbc'.r 1966 an ist zur Ermittlung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Vomhundertsatzes der zu Beginn der jeweiligen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Schlechtwetterzeii gelt.ende, in vom Hundert ausge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 AVAVG
drückte allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse auch im Land Berlin. '
mit 1,4 zu vervielfachen. Der Vomhundertsatz ist
auf volle Zehntel auf- oder abzurunden. § 4
(4) Wird die am 1. November 1966 geltende An- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
lage zu § l 43 g Abs. 3 A VA VG durch eine neue vember 1963 in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver! a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - D u c k: Bundesdruckerei,
Das Bundesgesetzblatt e1scbeint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend testqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsctzbl. I S. 437) nach Sacbqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen Teil III durch den Verlag.
Bezugshcdinqungcn für Tell I und II: La II f e II der Bezug nm durch die Post. Bez u q s preis viertel jährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k c je angcf<111qcnc IG Seilen DM 0,40 gegen Voreir,senduug des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bewhlunu auf Gnrnd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Vom 12. Mai 1967
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger- der Anwartschaft ergeben würde, im Falle einer
Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (Bun- Anwartschaft auf Waisengeld jedoch der Brutto-
desgesetzbl. I S. 1065) wird im Einvernehmen mit betrag des Halbwaisengeldes zugrunde zu legen.
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Die Bruttobeträge sind um 1/36 zu erhöhen. Die Vor-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: schriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamtengesetzes
finden keine Anwendung.
§ 1
(1) Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenen- § 4
versorgung nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes gilt an Für Zeiten zwischen dem 1. April 1951 und der
den Träger der Versorgungslast in der Höhe als Beendigung der Abwicklung, spätestens dem 30.
abgetreten, in der dieser an die anspruchsberechtigte April 1967, in denen an eine nach § 11 Abs. 2 des
Person nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes anspruchsberechtigte Person oder an deren
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Hinterbliebene eine auf der Nachversicherung nach
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- § 72 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes
sonen und den ergänzenden Ubergangs- und Schluß- beruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenver-
vorschriften Zahlungen der folgenden Art geleistet sicherungen gezahlt wurde oder wird, gilt der An-
hat oder leistet: spruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisen- an den Träger der Versorgungslast in der Höhe der
geld, Unterhaltsbeitrag, Ubergangsgehalt, Versorgungsbezüge als abgetreten, die sich bei An--
wendung der Vorschriften des Kapitels I des Geset-
2. Ruhevergütung, Ruhelohn, Ubergangsvergütung, zes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und der ergän-
Ubergangslohn, Ubergangsbezüge, zenden Ubergangs- und Schlußvorschriften, auch auf
3. Bezüge nach den §§ 37 b, 37 c, 37 d, Grund von Soll- oder Kannvorschriften, ergeben
würden.
4. Kapitalabfindung,
5. Entlassungsgeld. § 5
Wird eine auf der Nachversicherung nach § 72
(2) Zu den Zahlungen nach Absatz 1 gehören auch
des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes be
jährliche Sonderzuwendungen nach dem Gesetz vom
ruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenversiche-
15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609) und frühere
rungen erst nach Beendigung der Abwicklung, spä-
auf Gesetz beruhende einmalige Zahlungen (z. B.
testens nach dem 30. April 1967 fällig oder ist de1
Weihnachtszuwendungen, Uberbrückungszulagen).
Versicherungsfall zu diesen Zeitpunkten noch nicht
eingetreten, so findet § 3 mit der Maßgabe Anwen-
§ 2 dung, daß an die Stelle der in ihm bezeichneten
Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenen- Zahlungen die Bruttoversorgungsbezüge treten, die
versorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zah- sich bei Anwendung der Vorschriften des Kapitels I
lungen (§ 1) als abgetreten, die sich nach Anwen- des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und
dung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungs- der ergänzenden Ubergangs- und Schlußvorschriften,
vorschriften ergeben, zuzüglich der bis zum Ablauf auch auf Grund von Soll- oder Kannvorschriften,
des 30. April 1967 gezahlten Kinderzuschläge. ergeben würden.
§ 6
§ 3
(1) Der in § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Ge-
Für Zahlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die erst setzes bezeichnete Kapitalbetrag der auf der Nach-
nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach versicherung nach § 72 des Gesetzes zu Artikel 131
dem 30. April 1967 fällig werden oder für zu diesen des Grundgesetzes beruhenden Rente ist aus den in
Zeitpunkten bestehende Anwartschaften der nach der Zeit vom 1. April 1951 bis zur Beendigung der
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes anspruchsberechtigten Per- Abwicklung, spätestens bis zum 30. April 1967 ge-
sonen einschließlich der Ehefrauen oder Kinder auf zahlten Rentenbeträgen und dem in entsprechender
Versorgung nach den Vorschriften des Kapitels I Anwendung der in § 19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ist bezeichneten Tabellen I bis V und des § 3 Satz 2
zur Feststellung der Höhe des als abgetreten gelten- ermittelten Schätzwert der Rente und der Renten-
den Anspruchs der Schätzwert in entsprechender anwartschaften zu errechnen. Bei der Berechnung
Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3 des Schätzwertes laufender Renten sind Kinder-
........ ,...,..1-.'! ... -.. .... 1-,....: ..J ........ n . . . _,..._t.._ .... __ ,,1 ......... C-t....:.;,,1.,..,..,.,""_,....,_,..,.t"'I rln,,..
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967 539
emer AnwMLschafl. aul Versichertenrente ist ein bestellte Treuhänder oder die die Treuhänderauf-
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gaben wahrnehmende Einrichtung ermächtigt und
anzunehmen. Beruhen die Rente und die Renten- verpflichtet, für die den Träger der Versorgungslast
anwartschaften nur zum Teil auf der Nachversiche- bildenden Aufnahmeeinrichtungen Ansprüche nach
rung nach § 72 dc!S Gesetzes zu Artikel 131 des dem Gesetz anzumelden und Zahlungen entgegen-
Grundgesetzes, so ist nur dieser Teil der gezahlten zunehmen. Die sich aus dem Gesetz ergebenden
oder noch zu :.,,ahlenden Rente und der Renten- Rechte des Bundes hinsichtlich der von den Auf-
cmWcHl.schaften zugrunde zu legen. nahmeeinrichtungen noch nicht erstatteten, nach § 61
Abs. 4 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgeset-
(2) Der Trliger der qesetzlichen Rentenversiche-
zes aus Bundesmitteln vorschußweise geleisteten
rung hat den Kapitalbetrag nach Absatz 1 auf Ver-
Zahlungen bleiben unberührt.
langen des Trägers der Versorgungslast zu ermit-
teln und ihm den Kapitalbetrag und dessen Berech-
nung mitzuteilen. Der Tröger der Versorgungslast § 8
hat dem Träger der Rentenversicherung die Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
waltungskosten in Höhe von 1 v. H. des in Satz 1 leitungsgesetzes vom 4, Januar 1952 (Bundesgesetz-
genannten Kapitalbel.rnges zu ersetzen. blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 30 des Rechtsträger-
Abwicklungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 7
Besleht. der Träger der Versorgungslast aus meh- § 9
reren Aufnahmeeinrichtungen (§ 61 des Gesetzes zu Diese Verordnung tritt mit vom 1. No-
ArtikPl 131 des Grundqesetzes), so ist der von ihnen vember 1965 in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Lücke
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 22. Mai 1967
Auf Crund des§ '.W Abs. 4 in Vc!rbindung mit§ 72 nung militärfachlich verwendet werden (§ 40
Abs. 1 Nr. ] des Soldd lengesclzes vom 19. März 1956 des Wehrpflichtgesetzes), erhalten Erholungs-
(Bundc!S9€'scl.zbl. l S. 114), zuldzl. gE~ändert durch das urlaub wie Soldaten auf Zeit in entsprechen-
Fünfte Ces(dz zur Änderung dPs Soldatengesetzes der Anwendung der §§ 1 bis 3."
vom 6. April 1%5 (131111desqt'sdzhl. I S. 305), ver-
ordne'\ dic' l~u11d<'srP(Ji(•rt1ng: 2. § 8 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils hinter
den Worten ,;und Sachbezüge" die Worte „ein-
Artikel l
schließlich der Heilfürsorge" eingefügt.
Die Soldctlf•11url<1t1bsvt'rordnung vom 20. Mai 1957
(ßtmd<'S~Jt'sd:;,bl. l S. :529), zu lel.zl. geündert durch die Artikel 2
Dritte V(:rordnunq Zlll i\nd(-!rung der Soldaten-
urlaubsvc'rord1111nq vorn U. April 1966 (Bundesge- Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
setzbl. l S. '.!.BlJ, wi1d wic' lolqt. (J('iind(!r1 und ergänzt: mächtigt, den Wortlaut der Soldatenurlaubsverord-
nung unter Berücksichtigung der Änderungen die-
1. § 4 wird wie lolqt. q<:~tnderL: ser Verordnung bekanntzugeben, nötigenfalls die
a) Der hislwriqc Wort li:!ul. d<'S § 4 wird Absatz 1. Pa_ragraphenfolge zu ändern und dabei Unstimmig-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.
b) An dPn /\ bst11 z l wi I d lol(J('ncl(!r Absatz 2 an-
gdüq L:
Artikel 3
,,(2) Solcli1lc•11, di(: wdhr('nd des Grundwehr-
dienslc's illll Cnin<I ihrer durch Lf~bens- und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Berufs<'rfilh1111HJ c:rwo,hPrwn besonderen Eig- nuar 1967 in Kraft.
Bonn, dc)n 22. Mai 1967
Dc'.r Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Dr~r Bundesminister der Verteidigung
Schröder
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 29 -- Tcig der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967 541
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 22. Mai 1967
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verord-
nung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
vom 22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 540) wird
nc1chstehend der Wortlaut der Soldatenurlaubs-
verordnung vom 20. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 529) in der vom 1. Januar 1967 an geltenden Fas-
sung unter Berücksichtigung der Änderungsverord-
nungen vom
21. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 658),
19. DE~zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1018),
13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 281) und
22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. T S. 540)
lwk c1 nntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 28
Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des Sol-
dc1 l.(:ngesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 114) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Än-
dnung des Soldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bun-
d(:sw~setzhl. I S. 305) erlassen worden.
Bonn, den 22. Mcli 1967
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über den Urlaub der Soldaten
(Soldatenurlaubsverordnung)
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Erholungs- und Heimaturlaub Urlaub aus besonderen Anlässen
(Sonderurlaub)
§ 1
§ 5
Erholungs- und Heimaturlaub der Berufssoldaten
und der Soldaten auf Zeit Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
Für den Erholungs- und Heimaturlaub der Berufs- (1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch des-
soldaten und der Soldaten auf Zeit gelten die Vor- sen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Be-
schriften fürBundesbeamte entsprechend, sofern sich lastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Ein-
aus den folgenden Vorschriften nichts anderes er- satzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis
gibt. zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sach-
bezüge gewährt werden.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung stellt in
§ 2 Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit
Ubertragung des Erholungsurlaubs außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und
bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die ein-
SoweiL Erholungsurlaub im laufenden Urlaubs- zelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt wer-
jahr versagt worden ist, weil seiner Erteilung zwin- den kann.
gende dienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist
er auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Die- § 6
ser Urlaub verfäll1 mit dem Ende des nächsten Ur- Urlaub zur Wiederherstellung
laubshalbjahn!s. der vollen Dienstfähigkeit
Einern Soldaten kann zur Wiederherstellung der
vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppen-
§ 3
ärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der
Erholungsurlaub der Soldaten auf Zeit Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei be-
im letzten Urlaubsjahr stimmt der für die Erteilung des Urlaubs zustän-
Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in sein dige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf
Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubs- den Erholungsurlaub anzurechnen ist.
jahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses
Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für § 7
jeden vollen Monat der Dienstzeit. Urlaub aus persönlichem Anlaß
Einern Soldaten kann aus besonderem persön-
lichem oder familiärem Anlaß, insbesondere bei
§ 4 Todesfällen, schweren Erkrankungen oder festlichen
Ereignissen in seiner Familie, der erforderliche
Dauer des Erholungsurlaubs Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge
während des Grundwehrdienstes gewährt werden.
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den § 8
Grundwehrdienst leisten, stehen für jedes volle
Urlaub aus wichtigem Grunde
Vierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer ungeraden
Ordnungszahl j€:! fünf Werktage und für jedes volle (1) Einern Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
Vierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer geraden Ord- kann, abgesehen von den Fällen der §§ 5 bis 7, aus
nungszahl je vier Werktage Erholungsurlaub zu. wichtigem Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld-
Zur Dienstzeit rechnet auch die Zeit einer Wehr- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge bis
übung, die im Anschluß an den Grundwehrdienst zu sechs Monaten gewährt werden. Der Bundes-
abgeleistet wird. minister der Verteidigung kann in besonderen Aus-
(2) Soldaten, die wi:ihrend des Grundwehrdienstes nahmefällen einen längeren Urlaub bewilligen.
auf Grund ihrer durch Lt~bens- und Berufserfahrung (2) Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen
erworbenen besonderen Eignung militärf achlich ver- Zwecken dient, können dem Soldaten Geld- und
wendet werden (§ 40 des Wehrpflichtgesetzes), er- Sachbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für
halten Erholungsurlaub wie Soldaten auf Zeit in die sechs Wochen übersteigende Zeit Geldbezüge
entsprechender Anwendun9 der §§ 1 bis 3. jedoch nur in halber Höhe belassen werden. Der
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967 543
Bundesminister der Verteidigung kann mit Zustim- Dritter Abschnitt
mung des Bundesministers des Innern Ausnahmen
Schlußbestimmungen
von dieser Regelung zulassen.
(3) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehr- § 10
pflicht Wehrdienst leistet, kann aus wichtigem Zuständigkeit
Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sach-
bezüge einschließlich der Heilfürsorge gewährt wer- Der Urlaub wird vom Bundesminister der Vertei-
den, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn digung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.
wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruf-
licher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere § 11
Härte bedeuten würde.
Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
§ 9
Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungs-
Wahlurlaub übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-
Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der seiner blatt I S. 71) bleiben unberührt. Der nach diesen
Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren
einem Landtag zugestimmt hat, hat Anspruch auf Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf den Er-
den für die Vorbereitung seinerWahl erforderlichen holungsurlaub, der dem Soldaten für den gleichen
Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge. Zeitraum zusteht, angerechnet.
§ 9a § 12 *)
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit Inkrafttreten
in einer kommunalen Vertretungskörperschaft
Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.
Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer
kommunalen Vertretungskörperschaft ist den Be-
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
rufssoldaten und den Soldaten auf Zeit der erforder- ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1957. Der Zeitpunkt des In-
liche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sach- krafttretens der späteren Änderungen ergibt sieb aus den in der
vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Anderungs-
bezüge zu gewähren. verordnungen.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu§ 143 i Abs. 2 A VAVG)
Vom 24. Mai 1967
AuJ Grund des § 143 i Abs. 2 des Gesetzes über Anlage mit höheren Leistungen ersetzt, so mindert
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sich die Zahl 1,4 in dem Verhältnis, in dem sich das
(AVA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom für einen Stundenlohn von 4,97 Deutsche Mark je
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. l S. 321), zuletzt ge- Ausfallstunde zu gewährende Schlechtwettergeld
ändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum erhöht.
A VA VG vom l 0. März 1967 (B u ndesgesetzbl. I S. 266),
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 2
Beträge, die die Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
§ lung und Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab
(1) Die KrankcnkdSS<! erhdll als Pauschbetrag 1. November 1963 auf Grund der Elften Verordnung
einen Vomhunderlsc:llz des an ihre Mitglieder aus- zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
gezahlten Schlechtwel.1.Prgeldes. lung und Arbeitslosenversicherung vom 15. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 338) gezahlt hat, sind auf die
(2) Für die Zeil. vom 1. November 1963 bis 31. Ok- Pauschbeträge nach § 1 anzurechnen.
tober 1966 sind als Pauschbetrag 14,5 vom Hundert
des an die Mitglieder der Krankenkasse gezahlten
Schlechtwettergeldes zn entrichten. § 3
(3) Vom 1. Novernbc'.r 1966 an ist zur Ermittlung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Vomhundertsatzes der zu Beginn der jeweiligen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Schlechtwetterzeii gelt.ende, in vom Hundert ausge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 AVAVG
drückte allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse auch im Land Berlin. '
mit 1,4 zu vervielfachen. Der Vomhundertsatz ist
auf volle Zehntel auf- oder abzurunden. § 4
(4) Wird die am 1. November 1966 geltende An- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
lage zu § l 43 g Abs. 3 A VA VG durch eine neue vember 1963 in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver! a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - D u c k: Bundesdruckerei,
Das Bundesgesetzblatt e1scbeint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend testqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsctzbl. I S. 437) nach Sacbqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen Teil III durch den Verlag.
Bezugshcdinqungcn für Tell I und II: La II f e II der Bezug nm durch die Post. Bez u q s preis viertel jährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k c je angcf<111qcnc IG Seilen DM 0,40 gegen Voreir,senduug des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bewhlunu auf Gnrnd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.