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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1967 Nr.27
Inhalt Seite
8. 5. 67 Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes 518
ilt111cl,•sq<'sl'l:lli!. III '.W'.l0-(i, 2032-1, 2030-7, 2030-2, 2030-1, 2035-1, 820-1, 821-1
9. 5. fi7 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über lJmstellung der Abgaben auf Mineralöl . . . . 517
B11ncl(•sq<•s<•l,hl. III Gl'.i 14-7
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben
auf Mineralöl
Vom 9. Mai 1967
Der Bundeslc1~1 hal dr1s f olgc~nde Gesetz be- aus dem Herstellungsbetrieb entfernt worden
schlossen: sind."
Artikel 2. In Absatz 3 werden die Angaben „ von 22,90 DM
A rlikel 8 des GesPtzes über Umstellung der Ab- für je 100 kg" durch die Worte „einer gewährten
gc1ben auf Minernlöl vom 20. Dezember 1963 (Bun- Ubergangshilfe" ersetzL
desgesetzbl. I S. 995), zuletzt geändert durch das
Dritte Gesetz zur Andc-'rung d~~s Gesetzes über Um-
stellung der Abgaben auf Mineralöl vom 3. Sep- Artikel 2
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1042), wird wie
folgt geänd()rl: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
1. Absatz 2 erhcill folgende Fassung: vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
,, (2) Die Ubergangshilfe beträgt je 100 kg Land Berlin.
1. 22,90 DM für Schmieröle, die in den Jahren
1964, 1965 und 1966, Artikel 3
2. 19,50 DM für Schmieröle, die in den Jahren Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1967 und 1968 1967 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Mai 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der SieUvE'rtreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
DPr Bundesminister der Finanzen
Strauß
518 Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Ändemng des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 8. Mai 1967
Der Bundesli:lg hell das Gesetz be- 4. § 11 wird wie folgt geändert:
schlossen: a) In den Absätzen 1, 2 und 4 werden die Worte
Artikel „fachliche Ausbildung oder Weiterbildung
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes für das spätere Berufsleben" durch das Wort
,,Fachausbildung" ersetzt.
Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 19. Juli 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 569), zuletzt geändert durch das b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Dritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und ,, (3) Der Bundesminister des Innern oder
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August die von ihm bestimmte Behörde kann im
1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1007), wird wie folgt ge- Rahmen der bewilligten Ausbildungsart die
ändert: Dauer der Teilnahme an der allgemeinberuf-
lichen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 auf
1. § 8 wird wie folgt geändert: Antrag über die Dienstzeit hinaus verlän-
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen und fol- gern, jedoch höchstens um sechs Monate."
gender neuer Satz 3 angefügt: 5. § 12 erhält folgende Fassung:
„Die Zeit, für die ein Polizeivollzugsbeamter
auf Widerruf ohne Dienstbezüge beurlaubt ,,§ 12
ist, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Fachausbildung für das spätere Berufsieben
Gesetzes, es sei denn, daß der Bundesmini-
ster des Innern ihre Berücksichtigung allge- (1) Die Art der Fachausbildung richtet sich
mein zugestanden hat." nach der persönlichen Neigung und Eignung,
ihr Umfang und die Höhe der aufzuwendenden
b) Es wird folgender Absatz 3 Mittel richten sich nach der Dauer der Dienstzeit.
,, (3) Das BeamtenverhäHnis eines Polizei- (2) Fachausbildung wird auf Antrag gewährt,
vollzugsbeamten au.f Widerruf endet abwei- wenn eine Dienstzeit von mindestens vier Jah-
chend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, ren abgeleistet worden ist. Die Fachausbildung
in dem er das zweite Dienstjahr vollendet, dauert bei einer Dienstzeit von
wenn der Beamte spätestens bei der Be-
vier und weniger als sechs Jahren
rufung in das Beamtenverhältnis schriftlich
bis zu sechs Monaten,
erklärt hat, nur eine Dienstzeit von zwei
Jahren ableisten zu wollen. Die Ernennungs- sechs und weniger als acht Jahren
behörde kann den Beamten auf seinen An- bis zu einem Jahr,
trag, der spätestens einen Monat vor Ablauf acht und weniger als zwölf Jahren
der Dienstzeit zu stellen ist, in die Rechts- bis zu einem Jahr und sechs Monaten,
stellung eines Beamten auf Widerruf nach
Absatz 1 übernehmen; in diesem Falle ist zwölf Jahren bis zu drei Jahren.
Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Die Fachausbildung kann vor oder nach Beendi-
über die Anrechnung bei der Ubernahme in gung des Dienstverhältnisses begonnen werden.
die Rechtsstellung nach Absatz 1 zu entschei- Der Bundesminister des Innern oder die von
den ist." ihm bestimmte Behörde kann im Rahmen der
bewilligten Ausbildungsart die Dauer der Teil-
2. In § 9 Abs. 4 wird hinter dem bisher einzigen nahme an per Fachausbildung auf Antrag ver-
Satz folgender Satz 2 angefügt: längern, sofern die Verlängerung für einen Zeit-
„Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der raum nach Beendigung des Dienstverhältnisses
eine Dienstzeit von mehr als zwei Jahren im beantragt wird; die Verlängerungszeit darf je-
Bundesgrenzschutz abgeleistet hat, kann auf doch einschließlich einer Verlängerungszeit nach
seinen Antrag nach § 30 des Bundesbeamten- § 11 Abs. 3 ein Jahr nicht überschreiten.
gesetzes nur entlassen werden, wenn sein Ver- (3) Sind bei Entlassung auf eigenen Antrag
bleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, Ubergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 3 bewil-
insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt- ligt worden, kann Fachausbildung ganz oder
schaftlicher Gründe eine besondere Härte be- teilweise bis zum Ende des Zeitraums gewährt
deuten würde." werden, für den Ubergangsgebührnisse gezahlt
3. In den §§ 10, 13 und 14 werden die Worte „fach- werden.
liche Ausbildung oder Weiterbildung" durch das (4) Der Bundesminister des Innern soll einem
"Nort „Fachausbildung" ersetzt. Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, der wegen
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1967 519
Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Beschädi- 6. § 13 wird wie ,geändert:
gung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes- a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 17"
beamtengesetzes vor Ablauf einer Dienstzeit durch die vVorte „oder Ubergangsbeihilfe"
von vier Jahren entlassen wird, auf Antrag ersetzt.
Fachausbildung bis zu einem Jahr bewilligen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „dem
(5) Die Fachausbildung erfolgt außerhalb der Arbeitgeber ein Anlernzuschuß" durch die
Grenzschutzfachschulen in öffentlichen und pri- Worte ,,,ein Einarbeitungszuschuß", in Satz 4
vaten Einrichtungen, die auch sonst für das wird das Wort „Anlernzuschusses" durch
spätere Berufsleben aus- und weiterbilden. Auf das Wort „Einarbeitungszuschusses" ersetzt.
Antrag kann Fachausbildung unter Freistellung
vom Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz 7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfund-
durch zeitweilige Dienstbefreiung, Beurlaubung dreißigste" durch das Wort „ vierzigste ersetzt.
II
oder im Wege der Abordnung gewährt werden
8. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
bei einer Dienstzeit von mindestens acht Jah-
ren im letzten halben Jahr, ,,§ 16a
bei einer Dienstzeit von zwölf Jahren Verlust der Rechte nach den §§ 10 bis 15
im letzten Jahr, Ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Wi-
bei einer Dienstzeit von weniger als acht Jah- derruf verliert die Rechte nach den §§ 10 bis 15,
ren in den letzten drei Monaten der Dienst- wenn er einen Tatbestand erfüllt, der nach § 162
zeit, jedoch nur im Falle der Entlassung des Bundesbeamtengesetzes bei einem Ruhe-
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer standsbeamten zum Verlust seiner Rechte
Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des führt. § 51 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-
Bundesbeamtengesetzes. sprechend.''
Soweit aus der Fachausbildung ein Einkommen 9. § 17 wird wie folgt geändert:
bezogen wird, kann die Beurlaubung auch unter
\iVegfall oder teilweisem Wegfall der Dienst- a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch folgende
bezüge erfolgen. Absätze ersetzt:
(6) Wird durch die Teilnahme an einer Fach- ,,(1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Wi-
ausbildung nach Beendigung des Dienstverhält- derruf, der nach einer Dienstzeit von minde-
nisses die Arbeitskraft überwiegend in An- stens vier Jahren wegen Ablaufs der Dienst-
spruch genommen, so wird während der Dauer zeit ausgeschieden oder wegen Polizei-
des Bezuges von Ubergangsgebührnissen ein dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes
Ausbildungszuschuß in Höhe des Betrages ge- grobes Verschulden zurückzuführen ist, ent-
währt, um den die Ubergangsgebührnisse ein- lassen worden ist, erhält Dbergangsgebühr-
schließlich eines Einkommens aus der Fachaus- nisse in der gleichen Höhe und für die
bildung hinter neunzig vom Hundert der Dienst- gleiche Dauer wie die ehemaligen Soldaten
bezüge des letzten Monats zurückbleiben. In den auf Zeit nach § 11 Abs. 2 des Soldatenversor-
Fällen des Absatzes 4 kann ein Ausbildungs- gungsgesetzes.
zuschuß bis zur Höhe von neunzig vom Hundert (2) Wird die Fachausbildung nach § 12
der Dienstbezüge des letzten Monats gewährt Abs. 2 Satz 4 verlängert, so kann der Bun-
werden; ein Unterhaltsbeitrag nach § 19 oder desminister des Innern für diese Zeit die
§ 20 und ein Einkommen aus der Fachausbil- Ubergangsgebührnisse über die sich aus Ab-
dung sind auf den Ausbildungszuschuß anzu- satz 1 ergebenden Zeiträume hinaus weiter-
rechnen. gewähren.
(7) Zeiten der Fachausbildung nach Absatz 2 (3) Ubergangsgebührnisse können nach
können auch für die Vorbereitung auf die Hoch- Richtlinien, die der Bundesminister des In-
schulreife, die Fachschulreife oder für die Teil- nern erläßt, ganz oder teilweise auch einem
nahme am Aufbaulehrgang der Grenzschutz- Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf bewil-
fachschule in Anspruch genommen werden, ligt werden, der nach einer Dienstzeit von
wenn die Vorbereitung auf die Fachausbildung mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag
nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 nicht ausreicht, um den entlassen worden ist, weil das Verbleiben
angestrebten Abschluß zu erreichen. im Beamtenverhältnis für ihn wegen außer-
(8) Der Anspruch auf Fachausbildung ent- gewöhnlicher persönlicher Gründe eine be-
11
fällt, wenn das Dienstverhältnis als Polizeivoll- sondere Härte bedeutet hätte.
zugsbeamter auf Widerruf aus anderen Gründen b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden
als wegen Ablaufs der Dienstzeit endet, bei die Absätze 4 bis 6. In dem neuen Absatz 5
Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit je- Satz 1 erhält der Klammerzusatz die Fassung
doch nur, wenn die Polizeidienstunfähigkeit auf 11
., (Absatz 4 Satz 2) .
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.
10. § 18 erhält folgende Fassung:
(9) Die Bewilligung einer Fachausbildung
kann widerrufen werden, wenn nicht erwartet 11§ 18
werden kann, daß das Ausbildungsziel erreicht (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Wider-
wird." ruf, der wegen Ablaufs der Dienstzeit ausge-
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
schieden oder nach einer Dienstzeit von mehr hilfe nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen
als einem Jahr und sechs Monaten wegen Poli- Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei-
zeidienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro- vollzugsbeamten des Bundes vom 6. August
bes Verschulden zurückzuführen ist, entlassen 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) gewährt wor-
worden ist, erhält eine Ubergangsbeihilfe in den ist."
gleicher Höhe wie die ehemaligen Soldaten auf
Zeit nach § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungs• 12. § 19 wird wie folgt geändert:
gesetzes. Sie wird in einer Summe bei Beendi·
gung des Dienstverhältnisses gezahlt. a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender
Satz 2 eingefügt:
(2) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
der nach einer Dienstzeit bis zu einem Jahr und ,,Das gleiche gilt, wenn ein Polizeivollzugs•
beamter auf Widerruf, dessen Dienstverhält•
sechs Monaten wegen Polizeidienstunfähigkeit
entlassen worden ist, die nicht auf eigenes gro• nis wegen Ablaufs der Dienstzeit endet, in
bes Verschulden zurückzuführen ist, erhält eine diesem Zeitpunkt infolge einer Dienstbe-
schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des
Ubergangsbeihilfe in entsprechender Anwen•
Bundesbeamtengesetzes polizeidienstunfähig
dung des § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes. ist. II
(3) Für Inhaber des Zulassungsscheins (§ 15) b) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 1 wird
beträgt die Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Satz 3.
Hundert des nach• Absatz 1 oder 2 jeweils zu•
stehenden Betrages. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „7" durch
die Zahl „5" und im Klammerzusatz des
(4) Inhaber des Zulassungsscheines können Satzes 2 die Zahl „6" durch die Zahl „4"
innerhalb der Zeit, für die ihnen Ubergangs· ersetzt.
gebührnisse zustehen, unter Rückgabe des Zu•
lassungsscheines die· Ubergangsbeihilfe nach
Absatz 1 oder 2 wählen. Der nachträgliche Er· 13. In § 20 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
werb des Zulassungsscheines gegen Rückzah· „Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein
Jung der nach Absatz 1 oder 2 gewährten Uber• Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, dessen
gangsbeihilfe ist nicht zulässig. Dienstverhältnis wegen Ablaufs qer Dienstzeit
endet, in diesem Zeitpunkt infolge eines Dienst'-
(5) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 17 unfalls polizeidienstunfähig ist."
Abs. 3 ganz oder zum Teil bewilligt worden,
so wird die Ubergangsbeihilfe in dem entspre•
chenden Umfang gewährt. 14. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
,,§ 20 a
(6) Die in § 17 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten
Hinterbliebenen eines Polizeivollzugsbeamten Heilfürsorge
auf Widerruf, der nach einer Dienstzeit von Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf
mehr als einem Jahr und sechs Monaten ver· Widerruf, der nicht auf eigenen Antrag ent-
starben ist, erhalten die Ubergangsbeihilfe, die lassen worden ist, kann wegen einer Gesund-
dem Polizeivollzugsbeamten bei Entlassung im heitsstörung, die während des Dienstverhält-
Zeitpunkt des Todes nach Absatz 1 zugestanden nisses im Bundesgrenzschutz entstanden und
hätte." nicht die Folge eines Dienstunfalles ist, freie
Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des
11. Nach § 18 wird folgender neuer § 18 a einge• § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30
fügt: des Bundesbesoldungsgesetzes bis zur Dauer
von drei Jahren nach Beendigung des Dienst-
,,§ 18 a verhältnisses bewilligt werden, wenn er bei
dessen Beendigung heilbehandlungsbedürftig
Wiederverwendung eines früheren Polizeivoll- ist. Leistungen nach Satz 1 dürfen nicht bewil•
zugsbeamten auf Widerruf ligt werden, wenn die Gesundheitsstörung auf
Wird ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist;
Widerruf erneut in das Dienstverhältnis eines das gleiche gilt, wenn die Leistungen nach Satz 1
Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf berufen, nach den wirtschaftlichen und persönlichen Ver-
so ist bei dessen Beendigung der Berechnung hältnissen im Einzelfall nicht erforderlich sind
der Bezüge nach den §§ 17 und 18 die Gesamt· oder die Behandlung der Gesundheitsstörung
dienstzeit zugrunde zi.I legen; Beträge, die auf anderweitig gesetzlich sichergestellt ist."
Grund des früheren Beamtenverhältnisses nach
den §§ 17 und 18 gezahlt worden sind, sind
15. In § 22 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein-
anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförderung
gefügt:
richtet sich nach der Gesamtdienstzeit; eine auf
Grund des früheren Beamtenverhältnisses ge• „Besitzt er die Befähigung nicht, so ist ihm
währte Berufsförderung ist auf die nunmehr Gelegenheit zu geben, nach entsprechender Ein-
zustehende Berufsförderung anzurechnen. Satz 1 führung die für das andere Amt maßgebende
ist aud1 anzuwenden, wenn eine Ubergangsbei- Laufbahnprüfung abzulegen."
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1967 521
l G. NcJch § 22 wird lol~Jcndn § 22 d eingefügt: 2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der
,,§ 22 d
Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten
die Eltern und die in Nummer 1 bezeich-
BeruJsfürd(~rLtng Lwi Polizeidienstunfähigkeit neten Kinder, die nach beamtenrechtli-
(l) Ein Polizeivollzugsbectmler auf Lebens- chen Vorschriften nicht versorgungsbe-
zeit, dessen Diensl.verhäl tnis wegen Polizei- rechtigt sind, eine Flugunfallentschädi-
dienstunfähigkeit infolge einer Beschädigung gung in Höhe von insgesamt zehntau-
im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamten- send Deutsche Mark.
geselzes vor Vollendung des vierzigsten Le- 3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der
bensjahres endet, erhält auf Antrag Fachaus- Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so
bildung nach § 12 Abs. 2 in dem Umfang, wie erhalten die Großeltern und Enkel eine
sie einem Po.lizeivoJJzugsbeamten auf Widerruf Flugunfallentschädigung in Höhe von
mit einer Dienstzeit von zwölf Jahren zusteht; insgesamt fünftausend Deutsche Mark.
einem Polizeivollzugsbeamlen auf Lebenszeit
der Grenzjäger- und Unlerführerlaufbahn wird Der Bundesminister des Innern bestimmt die
in diesen Fällen iluch der Zulassungsschein nach Person des Zahlungsempfängers; er kann
§ 15 erteilt. diese Befugnis auf eine nachgeordnete Be-
hörde übertragen."
(2) Beruht d ic Dienslunfähigkeit nicht auf
einer Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3
des Bundesbeamtengesetzes, so können auf An- gestrichen.
trag Leislungen nctch Absatz 1 gewährt werden. d) In Absatz 4 werden die Worte „Beamte
(3) § 16 a gilt enl.sprechrmd." und Angestellte" durch die Worte „ andere
Angehörige" ersetzt.
17. In § 24 wird folgender Sc1lz 2 angefügt: e) Absatz 5 wird gestrichen.
"Wird der Eintritt in den Ruhestand hinaus- 20. In § 27 Abs. 4 wird die Jahreszahl "1963" durch
geschoben, verbleibt dem Polizeivollzugsbeam- die Jahreszahl "1972" ersetzt.
ten mindestens der Hundertsatz des Ruhege-
halts, der ihm bei Eintritt in den Ruhestand vor 21. In § 27 a werden die Worte ,,§ 17 Abs. 7"
dem vollendeten sechsundfünfzigsten Lebens- durch die Worte ,,§ 17 Abs. 5" ersetzt.
jahr nach Satz 1 zu~Jestanden hätte. 11
18. In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Poli- Artikel II
zeivollzugsbeamten auf Widerruf, der Anspruch § 1
auf Berufsförderung nach § 12 Abs. 2 hat"
ersetzt durch die Worte „Polizeivollzugsbeam- Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
len auf Lebenszeit oder duf Widerruf, der An- Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-
spruch auf Fi:!chausbildung hat 11
•
gesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Fünfte
Besoldungserhöhungsgesetz vom 23. Dezember 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 2118), wird wie folgt geändert
19. § 26 wird wie folgt geändert:
und ergänzt:
a) In Absalz 1 werden die Worte „des Ab-
11 1. Abschnitt VII erhält folgende Uberschrift:
satzes 5 f-~rsetzl durch die Worte „der ent-
sprechenden Vorschriften der Verordnung „Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues
über die einmalige Unfallentschädigung der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und
gemüß § 63 dPs Soldcllenversorgungsgeset- des Zivilschutzkorps".
zes11.
2. In § 45 Abs. 1 tritt an Stelle der Jahreszahl "1965"
b) Absatz 2 erhält. folgende Fassung: die Jahreszahl "1970".
"(2) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Le- 3. § 46 wird wie folgt geändert:
bensz(~it oder auf Widerruf an den Folgen 11
a) Die Jahreszahl "1965 wird durch die Jahres-
eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichne-
zahl „ 1970" ersetzt.
ten Art verstorben, wird seinen Hinterblie-
benen eine einmalige Flugunfallentschädi- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
gung nach Maßgabe der folgenden Bestim-
,,Dies gilt auch für Angehörige des Zivil-
mungen gewährt:
schutzkorps, die bis zum 31. März 1970 ein-
1. Die \J\Titwe sowie die nach beamtenrecht- gestellt werden."
lichen Vorschriften versorgungsberech-
tigten ehelichen, für ehelich erklärten
§ 2
oder an Kindes Stcttt angenommenen Kin-
der und Kinder aus einer nichtigen Ehe, Fachschuloberlehrer mit herausgehobenem Auf-
die die rechtliche Stellung eines ehelichen gabenkreis erhalten nach Maßgabe des Haushalts-
Kindes haben, erhalten eine Flugunfall- planes in der Besoldungsgruppe A 12 eine unwider-
entschädigung in Höhe von insgesamt rufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von monat-
zwanzigtausend Deutsche Mark. lich sechzig Deutsche Mark.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 3 Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr
als fünfzig vom Hundert beschränkt ist.
(1) Für die Zei1 vom 1. Januar 1967 bis zum
31. Dezember 1968 finden § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Ver- (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch ge-
ordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten währt, wenn der Beamte
(Bundeslaufbahnverordnung) in der Fassung der 1. in Ausübung des Dienstes durch einen vorsätz-
Bekanntmachung vom 14. April 1965 (Bundesge- lichen rechtswidrigen Angriff oder
setzbl. I S. 322), geändert durch die Dritte Verord- 2. außerhalb seines Dienstes durch einen vorsätz-
nung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung lichen Angriff im Sinne des § 135 Abs. 4
vom 18. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1722),
einen Dienstunf all mit den in Absatz 1 genannten
und andere laufbahnrechtliche Vorschriften des Bun-
Folgen erleidet.
des, die dem § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahn-
verordnung entsprechen, keine Anwendung. (3) Besteht auf Grund derselben Ursache auch ein
Anspruch auf Flugunfallentschädigung nach § 26 des
(2) Bei einem Beamten, der in der Zeit vom Bundespolizeibeamtengesetzes oder auf Unfallent-
1. Januar 1966 bis zum 3l. Dezember 1968 aus einem schädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsge-
Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangs- setzes, so finden die Absätze 1 und 2 nur Anwen-
gruppe seiner Laufbahn angehört, und der die Dienst- dung, wenn auf die Entschädigung verzichtet wird."
bezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr er-
halten hat, sind abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1
erster Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes die Be- Artikel IV
züge des von ihm zuletzt bekleideten Amtes ruhe- 2-\nderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
gehaltfähig. Entsprechendes gilt für § 18 Abs. 1 Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1753) in Verbindung mit Artikel 13 des
§ 4 Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember-1965
(Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:
In den Anlagen A und B w Artikel IX § 1 Abs. 2
und 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamten- § 80 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) ,, (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
werden die ruhegehaltfähigen Zulagen wie folgt sich bei der Berechnung des Unfallruhegehaltes die
erhöht: ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der nächst-
höheren Besoldungsgruppe bemessen, wenn der Be-
13 DM auf 14,07 DM,
amte,
50 DM auf 54,08 DM,
1. der bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der
53 DM auf 57,33 DM,
für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden
54 DM auf 58,42 DM, ist, sein Leben einsetzt, infolge dieser Gefähr-
67 DM auf 72,47 DM, dung oder
73 DM auf 78,96 DM, 2, in Ausübung des Dienstes durch einen vorsätz-
102 DM auf 110,33 DM, lichen rechtswidrigen Angriff oder
116 DM auf 125,47 DM. 3. außerhalb seines Dienstes durch einen vorsätz-
lichen Angriff im Sinne des § 79 Abs. 5
Artikel III einen Dienstunfall mit der Folge der Zurruhe-
Änderung des Bundesbeamtengesetzes setzung erleidet; dies gilt nur, wenn der Beamte
infolge dieses Dienstunfalles im Zeitpunkt des Ein-
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- tritts in den Ruhestand in seiner Erwerbsfähigkeit
kanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesge- um mehr als fünfzig vom Hundert beschränkt ist
setzbl. I S. 1776) in Verbindung mit Artikel 13 des und eine Entschädigung im Sinne des § 63 Abs. 3
Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 nicht in Anspruch nimmt."
(Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:
Artikel V
§ 141 a erhäll folgende Fassung:
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
,,§ 141 a
Das Personalvertretungsgesetz vom 5. August, 1955
(1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Dienst- (Bundesgesetzbl. I S. 477), geändert durch das Ge-
handlung, mit der für ihn eine besondere Lebensge- setz vom 13. Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1),
fahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er wird wie folgt geändert:
infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so
Hinter § 81 werden folgende §§ 81 a und 81 b ein-
sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi- gefügt:
,,§ 81 a
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöhe-
ren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er (1) Im Bundesnachrichtendienst wählen die Be-
infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig gewor- diensteten jeder Dienststelle je einen Vertrauens-
den und in den Ruhestand getreten und im Zeit- mann und zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von
punkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des drei Jahren.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1967 523
(2) Der Verlrc1nensmann nimmt Anregungen, An- standes des Personalrates eingesehen werden.
1.räge und Beschwerden in innerdienstlichen sozia- Wenn die Unterlagen ihrem Wesen nach geheim-
len und persönlichen Angelegenheiten von den Be- gehalten werden müssen, kann ihre Vorlage
diensteten entgegen und vertritt sie bei dem Leiter verweigert werden. Die Entscheidung hierüber
der Dienststelle. Er soll zur verantwortungsvollen trifft der Leiter des Bundesamtes für Verfassungs-
Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Bedien- schutz nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird die
steten sowie zu einem guten Vertrauensverhältnis Vorlage von Unterlagen verweigert, entscheidet
zwischen den Bediensteten beitragen. auf Antrag des Personalrates der Bundesminister
(3) Der Vertrauensmann ist mit allen Vorschlägen des Innern endgültig, ob die Entscheidung des
zu hören. Geht sein Vorschlag über die Zuständig- Leiters des Bundesamtes für Verfassungsschutz
keit des Leiters seiner Dienststelle hinaus, so hat gerechtfertigt ist.
dieser den Vorschlag dem nächsthöheren Vorgesetz- 5. Soweit nach § 61 Abs. 4 Satz 2, § 74 die Stufen-
ten vorzulegen. Wird seinem Vorschlag nicht ent- vertretung zuständig ist, ist an ihrer Stelle der
sprochen, muß ihn der Vertrauensmann dem Haupt- Personalrat des Bundesamtes für Verfassungs-
vertrauensmann im Bundesnachrichtendienst vor- schutz zu beteiligen.
legen. 6. An die Stelle des § 62 Abs. 4, 5 und des § 63 tritt
(4) Der Hauptvertrauensmann wird aus einer folgende Regelung:
Zahl von mindestens drei Bediensteten, die der Ergibt sich zwischen dem Leiter des Bundesamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes vorschlägt, für Verfassungsschutz und dem Personalrat keine
von den Vertrauensleuten der am Sitz des Präsiden- Einigung, entscheidet nach Anhörung des Per-
ten befindlichen Dienststellen für eine Amtszeit von sonalrates des Bundesamtes für Verfassungs-
drei Jahren gewählt. Er darf keine seine Unpartei- schutz der Bundesminister des Innern.
lichkeit beeinflussenden sonstigen Dienstobliegen- 7. § 73 ist anzuwenden, soweit wichtige Belange des
heiten wahrnehmen. Verfassungsschutzes nicht entgegenstehen."
(5) Soweit der Präsident des Bundesnachrichten-
dienstes Vorschlägen des Hauptvertrauensmannes Artikel VI
nicht zustimmt, ist die Entscheidung diesem gegen- Ergänzung von Sozialversicherungsgesetzen
über schriftlich zu begründen.
In § 1403 Abs. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch der Reichsversicherungsordnung und in § 125 Abs. 1
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Buchstabe d Doppelbuchstabe cc des Angestellten-
Bundesrates bedarf, die Wahl und die Geschäfts- versicherungsgesetzes werden nach den Worten
führung der Vertrauensleute und des Hauptver- „soldatenrechtlichen Vorschriften" und nach dem
trauensmannes unter Berücksichtigung der Grund- Wort „Soldatenversorgungsgesetz" die Worte „oder
sätze des Gesetzes über die Wahl und die Amts- nach dem Bundespolizeibeamtengesetz" eingefügt.
dauer der Vertrauensmänner der Soldaten vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1052) zu regeln.
Artikel VII
§ 81 b Dbergangsvorschriiten
Für das Bundesamt für Verfassungsschutz gilt (1) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im
dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: Bundesgrenzschutz, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Artikels I eine Dienstzeit von weniger
1. Die Tagesordnung der Personalversammlung und als achtzeha Monaten abgeleistet haben, gilt § 8
die im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte Abs. 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes mit der
legt der Personalrat im Einvernehmen mit dem Maßgabe, daß die in Satz 1 bezeichnete Erklärung
Leiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ver-
fest. kündung dieses Gesetzes abgegeben werden kann.
2. Der Leiter des Bundesamtes für Verfassungs- (2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die
schutz kann nach Anhörung des Personalrates im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I eine
bestimmen, daß Bedienstete, bei denen dies Dienstzeit von mindestens achtzehn Monaten abge-
wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend ge- leistet haben, gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-
boten ist, nicht an Personalversammlungen teil- polizeibeamtengesetzes nicht.
nehmen. § 50 Abs. 1, 2 Satz 2 ist nicht anzuwen-
(3) Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der
den.
vor dem Inkrafttreten des Artikels I ausgeschiede-
3. Die Vorschriften über eine Beteiligung der nen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf richten
Gewerkschaften oder ihrer Beauftragten in den sich nach den Vorschriften des Bundespolizei-
§§ 35, 38 Abs. 1 sind nicht anzuwenden. beamtengesetzes in der bisherigen Fassung.
4. An die Stelle des § 57 Abs. 2 tritt folgende Rege- (4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
lung: Artikels I vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf
Dem Personalrat sind auf Verlangen die zur Widerruf, deren Dienstverhältnis nach dem Inkraft-
Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen treten des Artikels I wegen Ablaufs der Dienst-
Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur zeit nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten-
mit Zustimmung des Bediensteten und nur von gesetzes oder wegen Polizeidienstunfähigkeit in-
einem von ihm bestimmten Mitglied des Vor- folge einer Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
dc:s Bundesbcc1ml.t·11~J('SCl.zes cndd, erhöht sich die Artikel VIII
Ubergcwqsbcihille nach § l8 Abs. 1 und 2 des
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Bund,)spoJizeibc~aml<!nDeselz<•s nach einer Dienstzeit
von mehr clls einem .lilrH bis zu f~irwinhalb Jah- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
ren um di.ls 4,-51ddw das Bundespolizeibeamtengesetz in der nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung unter
von rnc~hr dls c~irwinhcllb Jc1hrPn und weniger als
neuem Datum bekanntzumachen und dabei Un-
drei .foh ren um dds 2,5fochC'
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
von mehr clls hin! und wPniger c1ls sechs Jahren
um das b,4fdche
von sechs und weniqer als sieben Jahren um das Artikel IX
1,4fache Berlin-Klausel
von sieben und weni~Jer <1ls acht Jahren um das
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
2,4fachP
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von mehr als c1chl und w<'niger als neun Jahren (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
um das 4fc1c:lw
von neun und W(~JÜg<'r dlS zehn Jahren um das
4,5fache Artikel X
von zehn und WPn iU(\r c:llS (•lf Jahren um das
Es treten in Kraft:
3,5fache
von elf und wcniqer c1ls zwölf Jahren um das 1. Artikel II § 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a mit Wir-
4,5fache kung vom 1. April 1965,
der Dicnstbczü~Je des lelzlcn Monats. Unberück- 2. Artikel II § 1 Nr. l und Nr. 3 Buchstabe b mit
sichtigt bleibt eine lJberschrei tung der Dienstzeit, Wirkung vom 18. August 1965,
die sich daraus ergibt, daß das Beamtenverhältnis 3. Artikel II §§ 2 bis 4
nach § 8 Abs. l des Bundespolizeibeamtengesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1967,
jeweils ersl mit dem Ablauf eines Kalendermonats
endet. Sa l.z l gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf 4. Artikel IX am Tage nach der Verkündung dieses
Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes,
Bund<\spolizeibeamtengesetzcs) nach dem Inkraft- 5. die übrigen Vorschriften am ersten Tage des auf
trC'ten des ArtikPls I gek(irzl oder verlängert wird. die Verkündung folgenden Monats.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Mai 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminü·ter des Innern
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Heraus (Je b er: Der Bundcsministn der Justiz. - V eil a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrucx_erei.
Das Bundesqt,sctzbl,lll c1sd1t,iril. in d1(,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtiqur,q vc1kii11dei.. In TPil III wird d<1s nls fortqeltend testqestelite Bundesrecht auf Grund des Cesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!JSB (B1111d(·sq,,sdzhl. l S. 4:l7) nuch Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. ßezuqshedinqungen für Teil III durd1 den Verlag.
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