509
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgeg·ehen zu Bonn am 10. Mai 1967 Nr.26
Tag Inhalt Seite
3.5.67 Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG) 509
ßunrh,sqnsf'lzhl. Tri (i21--1, b22-l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqesetzblalt Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
Neunzehntes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(19. ÄndG LAG)
Vom 3. Mai 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gestellte Schaden wie ein Schaden im
rates das folgende Gesetz beschlossen: Sinne des § 243 zu berücksichtigen wäre.
Dieser Betrag ist vom Ausgleichsamt durch
Erster Abschnitt Bescheid nach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzu-
Änderung von Gesetzen stellen.
2. Stundungsbetrag ist der Betrag, dessen
§ 1 Zeitwert (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes zum 1. Januar 1967 dem Betrag nach Num-
mer 1 entspricht.
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 3. Sind die Vierteljahrsbeträge nach Ab-
1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I satz 1 herabgesetzt worden, so ist der
S. 87) wird wie folgt geändert: Stundungsbetrag nach Nummer 2 um den
1. § 55 a wird wie folgt geändert: Minderungsbetrag nach Absatz 1 zu kür-
zen.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden an- (4) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb
gefügt: einer Frist yon einem Jahr nach Unanfecht-
barkeit oder Rechtskraft des Feststellungs-
,, (2) Sind für einen Sowjetzonenflüchtling
bescheids (§ 37 des Beweissicherungs- und
(§§ 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes)
Feststellungsgesetzes) zu stellen. Die An-
oder für eine Person, die er beerbt hat, Schä-
tragsfrist ist eine Ausschlußfrist. § 86 der
den nach dem Beweissicherungs- und Fest-
Reichsabgabenordnung findet entsprechende
stellungsgesetz vom 22. Mai 1965 (Bundes-
Anwendung.
gesetzbl. I S. 425) festgestellt worden, so sind
die nach dem 31. Dezember 1966 fällig ge- (5) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,
wordenen oder fällig werdenden Vierteljahrs- in welcher Weise ein Betrag im Sinne des
beträge, die er als Abgabepflichtiger oder als Absatzes 3 Nr. 1 zu berechnen ist. Dabei ist
Erbe eines Abgabepflichtigen schuldet, auf von den Grundsätzen der§§ 245, 246, 247, 249
Antrag bis zur Höhe des aus Absatz 3 Nr. 2 und 250 auszugehen und insbesondere Be-
und 3 sich ergebenden Betrags (Stundungs- stimmung darüber zu treffen,
betrag) bis auf weiteres zu stunden. 1. mit welchem Betrag Schäden an privat-
(3) Der Stundungsbetrag nach Absatz 2 ist rechtlichen geldwerten Ansprüchen, die
wie folgt zu ermitteln: auf Reichsmark, Deutsche Mark der Deut-
1. Es ist der Betrag festzustellen, der sich als schen Notenbank oder Mark der Deut-
Grundbetrag der Hauptentschädigung er- schen Notenbank lauten, anzusetzen sind.,
geben oder um den sich ein bereits vor- 2. in welcher Weise abweichend von den
handener Grundbetrag der Hauptentschä- Grundsätzen des § 249 Abs. 1 Vermögen
digung erhöhen würde, wenn der fest- außer Betracht zu lassen ist, das am
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
21. Juni 1948 im Schadensgebiet im Sinne wieder erworben haben, es sei denn, daß sie die
des Beweissicherungs- und Feststellungs- deutsche Staatsangehörigkeit am L Januar 1967
gesetzes belegen war, soweit an ihm nach aus anderen Gründen besessen haben. Ist ein
diesem Zeitpunkt Schäden im Sinne des unmittelbar Geschädigter, der zu dem unter die
bezeichneten Gesetzes entstanden sind." vorstehend bezeichneten Gesetze fallenden Per-
sonenkreis gehört, vor deren Inkrafttreten oder
2. § 230 wird wie folgt geändert:
vor Ablauf der für ihn maßgebenden Erklä-
a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: rungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, daß
„Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950 die Erben des Verstorbenen die deutsche Staats-
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs- angehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls be-
bereich des Grundgesetzes einschließlich Ber- saßen oder durch Erklärung wieder erworben
lin (West) gehabt hat oder wer seinen stän- oder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen
digen Aufenthalt in diesem Gebiet seit besessen haben.
Eintritt des Schadens und vor dem 31. Dezem-
Schäden in den :i.n Absatz 1 bezeichneten
ber 1952 mindestens ein Jahr gehabt und von
Gebieten bleiben unberücksichtigt, wenn der
dort in einen Staat verlegt hat, der nicht zu
unmittelbar Geschädigte nach dem Zeitpunkt
den Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3)
gehört." der Schädigung und vor Erfüllung der Voraus-
setzungen des § 230 eine fremde Staatsange-
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Zahl „ 1965" durch hörigkeit erworben hat; ist der unmittelbar Ge-
die Zahl „ 1969" ersetzt. schädigte verstorben, ohne die Voraussetzungen
3. Nach§ 230 wird folgender§ 230a eingefügt: des § 230 erfüllt und ohne eine fremde Staats-
angehörigkeit erworben zu haben, bleiben seine
,,§ 230a Schäden bei solchen Erben unberücksichtigt, die
Besondere persönliche Voraussetzungen ihrerseits eine fremde Staatsangehörigkeit be-
(1) Schäden in den zur Zeit unter fremder sessen oder vor Erfüllung der Voraussetzungen
Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten des § 230 erworben haben. Satz 1 gilt nicht,
oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der
Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom unmittelbar Geschädigte erworben oder der
31. Dezember 1937 müssen einer Person ent-
Erbe besessen oder erworben hat, weder durch
standen sein, die im Zeitpunkt der Schädigung Gewährung von Leistungen noch in anderer
Weise eine Schadensminderung herbeigeführt
1. deutsche Staatsangehöriye war hat oder noch herbeiführt und die Bundesrepu-
oder blik Deutschland durch keinerlei finanzielle Auf-
2. als deutsche Volkszugehörige keine Staats- wendungen auf Grund besonderer Verträge zur
angehörigkeit oder nur diejenige eines Gewährung von Leistungen für Schäden im
Staates hatte, in dessen Gebiet gegen diese Sinne dieses Gesetzes beiträgt. Satz 1 ist ferner
Person Vertreibungs- oder Entziehungsmaß- nicht anzuwenden bei Schäden, die Verfolgten
nahmen getroffen worden sind. an entzogenen Wirtschaftsgütern entstanden
sind (§ 359 Abs. 2).
(2) Personen, die unter die Gesetze zur Rege-
lung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom (4) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag
22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zu- vom 27. November 1961 zwischen der Bundes-
letzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember republik Deutschland und der Republik Oster-
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), und vom 17. Mai reich zur Regelung von Schäden der Vertrie-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten benen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere
nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen
des Absatzes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom
Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Ge- 21. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1041)
setze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend bleibt unberührt."
4. In § 246 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,, (2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grund-
beträge festgesetzt:
darin ent-
Scha- haltener
Schadensbetrag Grundbetrag in Erhöhungs-
dens-
in Reichsmark Deutscher Mark
gruppe betrag
DM
4
bis 5 000 der Scha- 4 800
2
3
bis
bis
5 500
6 200
densbetrag,
höchstens
jedoch
{ 5 150
5 550
4 bis 7 200 6 100
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1967 511
darin ent-
Scha- haltener
Schadensbetraq Grundbetrag in
dens- Erhöhungs-
in Reichsmark Deutscher Mark
qruppe betrag
DM
5 bis 8 500 7 100 300
6 bis 10 000 8 050 450
7 bis 12 000 9 100 550
8 bis 14 000 10 250 700
9 bis 16 000 11 250 900
10 bis 18 000 12 150 1 100
11 bis 20 000 13 050 1 300
12 bis 23 000 13 800 1 350
1 ,J'' bis 26 000 14 650 1 400
14 bis 29 000 15 400 1 400
15 bis 32 000 16 150 1 500
16 bis 36 000 16 950 1 600
17 bis 40 000 17 650 1 600
18 bis 44 000 18 250 1 600
19 bis 48 000 18 850 1 700
20 bis 53 000 19 400 1 800
21 bis 58 000 20 000 1 900
22 bis 63 000 20 600 2 000
23 bis 68 000 21 200 2 100
24 bis 74 000 21 850 2 200
25 bis 80 000 22 550 2 300
26 bis 86 000 23 250 2 400
27 bis 93 000 24 000 2 500
28 bis 100 000 44 800 2 600
29 bis 110 000 25 750 2 700
30 bis 2 000 000 25 7 50 + 10 v. H. 2 800
des 110 000 RM
übersteigenden
Schadensbetrags
31 über 2 000 000 214 750 + 6,5 V. H. 2 800"
des 2 000 000 RM
übersteigenden
Schadensbetrags
5. In § 248 wird die Zahl „ 1965" durch die Zahl b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 werden je-
,1 1969" ersetzt weils nach dem Wort "ist" die Worte „ vor-
behaltlich des Absatzes 5" eingefügt.
6. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden an Satz 3 die Worte c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags ,, (5) Ubersteigt der zuerkannte Endgrund-
nach§ 246 Abs. 2" angefügt. betrag den Endgrundbetrag, der sich nach
b) In Absatz 5 erhält Nummer 1 Fas- der vor dem 1. Januar 1967 geltenden Fas-
sung: sung der §§ 243 bis 249 a ergeben hätte (frü-
herer Endgrundbetrag), wird der Zinszuschlag
„ 1. über die Abgrenzung und Bewertung des
nach Absatz 1 für den 21.Juni 1948 zu- für den übersteigenden Betrag (Mehrgrund-
1
grunde zu legenden Vermögens sowie betrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, so-
über den Zeitpunkt, für den das Vermö- fern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4
gen im Falle des Todes des unmittelbar Satz 1 von einem späteren Zeitpunkt ab zu
Geschädigten vor diesem Stichta,g zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 4
ermitteln ist,". Satz 2 der Zinszuschlag für einen Teil des
Endgrundbetrags von einem Zeitpunkt nach
7. § 250 wird wie geändert: dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gilt die-
a) In Absatz 3 treten an Stelle der \A/orte des 11
ser Zeitpunkt auch für den entsprechenden
Absatzes 4" die \l\forte „der Absätze 4 und 5". Teil des Mehrgrundbetrags."
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
8. § 251 wird wie folgt geändert: werden, wenn es ihm an der Fähigkeit zum ge-
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: eigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag
mangelt; dasselbe gilt für Personen, welche die
,, (2) Sind Aufbaudadehen nach § 258 oder Vertretung für Verbände (Absatz 2 Nr. 3) aus-
Zahlungen an Kriegsschadenrente nach üben. Personen, die als Angehörige der Aus-
§§ 278 a, 283 und 283 a mit Wirkung auf einen
gleichsbehörden, der bei diesen gebildeten Aus-
vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt schüsse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des
auf die Hauptentschädigung anzurechnen, hat Feststellungsgesetzes), der Auskunftstellen (§ 28
die Anrechnung auf den früheren Endgrund- des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes)
betrag Vorrang vor der Anrechnung auf den oder der bei diesen gebildeten Kommissionen
Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 5). Für die Fälle tätig waren, dürfen während eines Zeitraumes
des § 250 Abs. 4 gilt dies entsprechend. 11
von drei Jahren nach Beendigung dieser Tätig-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. keit nicht für Auftraggeber tätig werden, mit
deren Angelegenheiten sie innerhalb der letzten
9. § 252 wird wie folgt geändert: drei Jahre vor Beendigung materiell befaßt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort waren.
,,werden" die Worte „vorbehaltlich des Ab- (2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den
satzes 5 eingefügt.
11
Ausgleichsbehörden unj den bei diesen gebil-
b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: deten Ausschüssen sind neben Rechtsanwälten
„Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember und den auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes
1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478),
bis 5) wird vorbehaltlich des Absatzes 5 zuletzt geändert durch das Außenwirtschafts-
jährlich ausgezahlt. 11 gesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 481), befugten Personen und Vereinigungen
c) Folgender Absatz 5 wird eingefügt: nur zugelassen ·
,, (5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 5) zu-
1. die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungs-
züglich der hierauf entfallenden Zinszu-
gesetzes bezeichneten Behörden, Körperschaf-
schläge werden vom 1. Januar 1972 ab er-
ten und Personen, soweit die Vertretung zu
füllt. Durch Rechtsverordnung kann unter der
ihrem Aufgabenbereich gehört,
Voraussetzung, daß Mittel hierfür zur Ver-
fügung stehen, bestimmt werden, daß solche 2. Personen und Gesellschaften, soweit sie auf
Ansprüche schon vor diesem Zeitpunkt er- Grund von § 107 a Abs. 1 und Abs. 2 Nm. 2
füllt werden können. 11
bis 4 der Reichsabgabenordnung geschäfts-
mäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen,
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. von den zuständigen obersten Bundesbehör-
10. In § 301 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „spä- den oder den Landesregierungen anerkannte
testens am 31. Dezember 1965," gestrichen. Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, so-
11. In § 301 a Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende fern die Verbände ihre Mitglieder unentgelt-
Fassung: lich vertreten und die Vertretung in unter
„ In der Rechtsverordnung kann auch den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden
Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen
1. in Anlehnung an die Grundsätze des § 5, des Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann
§ 7 Abs. 5 und des § 11 Abs. 3 des Beweis-
die Vertretung durch den Leiter des Landes-
sicherungs- und Feststellungsgesetzes be- ausgleichsamts untersagt werden,
stimmt werden, daß nach dem 31. Dezember
1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem a) wenn die Vertretung ganz oder überwie-
Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter ganz gend von Personen ausgeübt wird denen
oder teilweise unberücksichtigt bleiben, die Zulassung nach §§ 4 bis 8 der 1. Aus-
führungsverordnung zum Rechtsberatungs-
2. die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 gesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsge-
bezogene Einkünfte geregelt werden. 11
setzbl. I S. 1481) zu versagen wäre, und
wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht
12. § 327 erhält folgende Fassung: nicht in angemessener Zeit abgestellt wer-
den,
,,§ 327
b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der
Vertretung erforderlichen Zulassung mißbraucht wird,
(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren c) ·wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätig-
vor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen keit Werbung treiben, es sei denn, daß es
gebildeten Ausschüssen vertreten lassen; je-- sich nur um Hinweise handelt, die für ihre
doch kann sein persönliches Erscheinen ange- Mitglieder bestimmt sind.
ordnet werden. Wer nicht geschäftsmäßig die
Vertretung von Geschädigten vor den Aus- (3) Die in Absatz 2 Nm. 1 bis 3 genannten
gleichsbehörden und den bei diesen gebildeten Behörden, Körperschaften, Personen und Ver-
Ausschüssen übernimmt, kann zurückgewiesen bände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen
Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1967 513
Vertretung vor den J\ usgleichsbehörden und schüssen sind § 327 des Lastenausgleichs-
den bei diesen gebildeten Ausschüssen zugelas- gesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes
sen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechts- zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
beratung in den unter den Dritten Teil dieses vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) an-
Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt. zuwenden."
(4) Durch Rechtsverordnung können die Ge- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
bühren für die Vertretung vor den Ausgleichs- 2. In § 39 Abs. 2 werden die Worte "und 2" ge-
behörden und den bei diesen gebildeten Aus- strichen.
schüssen sowie für die Rechtsberatung in den
unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden
Angelegenheiten geregelt werden; hierbei kön-
nen die Sätze der Gebühren unter Berücksichti- Zweiter Abschnitt
gung der besonderen wirtschaftlichen Verhält-
nisse der Geschädigten, der Höhe des Schadens Sonstige und Uberleitungsvorschriiten
sowie der Schwierigkeit und des Aufwands an
Arbeit durch die Vertretung und Rechtsbera- § 4
tung für die einzelnen Ausgleichsleistungen Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
unterschiedlich bemessen werden." bei Klaglosstellung
Soweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt
§ 2 des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-
Änderung des Feststellungsgesetzes waltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-
feststellung oder die Gewährung von Ausgleichs-
Das Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. De- leistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in
zember 1965 (Bundes~Jesetzbl. I S. 2049) wird wie Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu sei-
folgt geändert: nen Gunsten erlassen wird, oder wenn ein Be-
1. § 9 wird wie folgt geändE-\rl.: teiligter wegen eines solchen Bescheids ein Rechts-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: mittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht er-
hoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen
11 (1) Die Ft!ststellung eines Vertreibungs- Kosten.
schadens kann unter den Stichtagsvorausset-
zungen des § 230 Abs. 1 bis 3 des Lastenaus-
gleichsgesetzes nur beantragen § 5
1. der Geschädigte im Sinne des § 229 des Dberleitungsvorschrift zu § 327
Lastenausgleichsgesetzes, des lastenaus9leichsgesetzes
2. in den Fällen des § 230 Abs. 4 des Lasten- (1) Personen, die von dem Leiter eines Landes-
ausgleichsgesetzes der Erbe des Geschädig- ausgleichsamts zur Vertretung vor den Ausgleichs-
ten. behörden und den bei diesen gebildeten Ausschüs-
§ 230 a und § 234 Abs. 2 des Laslenausgleichs-
sen zugelassen worden sind und deren Zulassung
gesefzes gelten entsprechend." bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nicht widerrufen wurde, können ihre Zulassung als
b) In Absatz 2 werden die Worte „nach dem Rechtsbeistand unter Beschränkung auf die Beratung
31. März 1952" gestrichen. und Vertretung im Bereich des Dritten Teils des
2. In § 30 erhält Absatz 1 folgende Fc1sslmg: Lastenausgleichsgesetzes und der weiteren der
Durchführung des Lastenausgleichs dienenden Ge-
11(1) Für die Vertretung im Verfahren vor den
setze beantragen. Bei der Entscheidung über den
Feststellungsbehörden und den bei diesen gebil-
Antrag ist die Sachkunde des Bewerbers nicht zu
deten Ausschüssen sind § 327 des Lastenaus-
prüfen. ·Die Zulassung gilt für den Bezirk, auf den
gleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Geset-
sich die Zulassung durch das Landesausgleichsamt
zes zur Andcrung des Lastenausgleichsgesetzes erstreckt hat.
vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) anzu-
wenden." (2) Anträge nach Absatz 1 müssen innerhalb von
drei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes
§ 3 gestellt ·werden. Sie sind bei dem Präsidenten des
Änderung des Beweissicherungs- Landgerichts oder eines Amtsgerichts einzureichen,
und Feststellungsgesetzes in dessen Bezirk der Bewerber bei Inkrafttreten die-
ses Gesetzes seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
zu diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses Ge-
vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) wird wie
setzes keinen \tVohnsitz, so ist der Präsident des
folgt geändert:
Landgerichts oder eines Amtsgerichts zuständig, in
1. § 32 wird wie folgt geändert: dessen Bezirk das Landesausgleichsamt seinen Sitz
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden hat, das die Zulassung ausgesprochen hatte.
Absatz 1 ersetzt:
(3) Mit der Zulassung als Rechtsbeistand oder der
11 (1) Für die Vertretung vor den Ausgleichs- Ablehnung des Zulassungsantrages erlischt die von
behörden und den bei diesen gebildeten Aus- dem Leiter des Landesausgleichsamts erteilte Zu-
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
lassung. Sie erlischt auch, wenn ein Antrag nach sung maßgebend. § 7 Abs. 3 des Vierzehnten Ge-
Absatz 1 nicht innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 vor- setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
gesehenen Frist eingegangen ist. vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, daß eine Abgeltungs-
summe bis zum 31. Dezember 1968 zu zahlen ist.
§ 6
Anwendungszeitpunkt § 7
(1) Von den Vorschritten dieses Gesetzes sind Anwendung in Berlin
anzu wendc~n Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
1. § 1 Nr. 2, 3, 5 und Nr. 6 Buchstabe b sowie § 2 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Nr. 1 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten- vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
ausgleichsgesetzes (§ 375) ab, Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
2. § 1 Nr. 1 und 4, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 7 bis 9 mit Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Wirkung vom 1. Januar 1967 ab.
(2) Für die Anwendung der §§ 266, 269, 272, 273, § 8
280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes sind für
den Zeitraum vor dem 1. Juni 1967 die §§ 246 und Inkrafttreten
249 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dem Tn k ra f tt retcn dieses Gesetzes geltenden Fas- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Mai 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Hassel
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1967 515
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 19, ausgegeben am 3. Mai 1967
24. 4. 67 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juni 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Dänemark über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-dänischen
Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1521
12. 4. 67 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der
Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1533
Bundcsgcsctzbl. III 9500-4-1
6. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluft-
fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1533
10. 4. 67 Bekanntmachung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und
die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1534
11. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . 1535
11. 4. 67 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1536
14. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivilprozeß 1536
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Die Neufassungen folgender Bundesgesetze wurden im Bundesgesetzblatt Nr.71/65
vom 23. Dezember 1965 bekanntgemacht.
Lastenausgleichsgesetz
(einschließlich des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
ausgleichsgesetzes)
Feststellungsgesetz
Gesetz über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener
Dieses Bundesgesetzblatt kann gegen Voreinsendung von 2 DM zuzüglich 0,25 DM
Versandspesen auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 399 bezogen
werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel jährlich für Teil I und Teil II je DM· 8,50.
Ein z c Ist ü c k e je angefangene 16 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Koln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15.