Bundesgesetzblatt SOS
Teil I .Z 1997 A
1967 Ausgegeheu zn Bonn am 6. Mai i 967 1 Nr.25
Inhalt Seite
27. 4. 67 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Auisichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Indusf.rie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
B1111d<•sqc,sr•l,.lil. III BOl-'.l
28. 4. 67 Gesetz zur Vorbereitung der Volkszählung 1970 ...... . 506
28. 4. 67 Geselz zur ßekfünpfung der Dasselfliege 507
ll111Hl<'s<jt'o<'lzhl. III 7!l:J1-(i, 7!l31-li-1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Vom 27. April 1967
Der Bundestctq hctl dds Jolgende Gesetz be- vorliegen. §§ 5 bis 13 sind nicht mehr anzuwenden,
schlossen: wenn in fünf aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen."
Artikel 1
Artikel 2
§ 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l
Aufsichtsrälf~n und Vorstünden der Unternehmen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
des Bergbaus und der Eis(~n und Stahl erzeugenden (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 707), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz Artikel 3
zum Aktiengeselz vom 6. September 1965 (Bundes- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
gesetzbl. l S. 1185), erhält lolqende Fassung: kündung in Kraft.
(2) Die Ersetzung von zwei aufeinanderfolgenden
,,§ 16
Geschäftsjahren durch fünf aufeinanderfolgende Ge-
§§ 5 bis 13 sind auf das hl~rrschende Unternehmen schäftsjahre nach Artikel 1 dieses Gesetzes gilt erst-
erst anzuwenden, wenn in fünf aufeinanderfolgen- mals für das am 31. Dezember 1966 endende oder
den Geschäftsjahren die Voraussetzungen des § 3 laufende Geschäftsjahr.
Die verlassungsmäßi.gen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. April 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
zur Vorbereitung der Volkszählung 1970
Vom 28. April 1967
Der Bundt sl21q
1
hdl dils Gesetz be- (2) Hierbei können erfaßt werden:
schlossen:
1. Art der Arbeitsstätte und der ausgeübten
§ 1 keit,
Zur Vodwn•il un9 cirwr Volks-, Berufs- und 2. Eintragung des Inhabers oder Leiters der Ar-
Arbeilsstättenzühlunn im Jahre 1970 werden in den beitsstätte in die Handwerksrolle sowie Vertrie-
Jahren 1967 bis ] %9 Probebdrngungen und metho- . benen-(Flüchtlings-)eigenschaft,
dische lJn clmchqdühr1.
3. in der Arbeitsstätte tätige Personen, ihr G~-
schlecht, ihre Stellung im Betrieb und Zahl der
§ 2 ausländischen Arbeitnehmer,
(1) Zur Vorbereitung der Volks- und Berufszäh- 4. Rechtsform der Unternehmen, in den Unterneh-
lung werden Probebefragtmuen bis zu dreimal jähr- men tätige Personen, ihre Stellung im Betrieb.
lich durchgeführt In jedem Jahr dürfen in die Er-
hebungen höchsl ('Ds 60 000 Haushalte einbezogen
werden. § 4
(1) Befraqt werden für die Haushalte die Haus-
(2) Hierbei können f 1 rfaßt werden:
haltsvorstände oder die volljährigen Mitglieder, für
1. Merkmale der Persern, der Familie, des Haushalts, die Arbeitsstätten und Unternehmen deren Inhaber
Staatsangehörigkeit, Vertriebenen-(Flüchtlings-) oder Leiter.
eigenschaft und Wohnsitz,
(2) Die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig.
2. berufliche, wirtschaftliche und soziale Verhält-
nisse, insbesondere Erwerbstätigkeit und soziale
Sicherheit sowie Anqdben zur Pendelwanderung, § 5
3. schulische und berufliche Ausbildung. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
(1) Zur Vorbereitung der Arbeitsstättenzählung
§ 6
werden zwei Probebefragungen in höchstens 10 000
nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten durchge- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
führt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1967 507
Gesetz
zur Bekämpfung der Dasselfliege
Vom 28. April 1967
Dex ßundeslag hat das folgende Gesetz be- § 5
schlossen:
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
§ 1
durch Rechtsverordnung, soweit dies zum Schutze
( 1) Dasselfliegen im Sinne dieses Gesetzes sind gegen die Verbreitung der Dasselfliege erforderlich
die Große Dasselfliege (Hypoderma bovis) und die ist,
Kleine Dasself1iege (Hypoderma lineatum).
1. die Besitzer von Rindern eines bestimmten Ge-
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rind mit bietes oder ihre Vertreter (§ 2 Abs. 1 Satz 1) zu
Larven der Dasselfliege befallen, wenn Dasselbeulen verpflichten, die Rinder gegen die Larven der
am Tierkörper sichtbar oder fühlbar sind. Dasselfliege zu behandeln,
2. hierfür bestimmte Zeiten, Mittel und Verfahren
§ 2 vorzuschreiben,
(1) Ist ein Rind mit Larven der Dasselfliege be- 3. anzuordnen, daß die Behandlung durch Personen
fallen, so hat der Besitzer oder sein Vertreter das durchzuführen ist, die von der zuständigen Be-
Rind mit einem Arzneimittel, durch das die Larven hörde bestellt sind,
einschließlich der Wanderlarven abgetötet werden, 4. anzuordnen, daß Rinder, die in ein bestimmtes
zu behandeln oder behandeln zu lassen. Befindet Gebiet verbracht werden, und für die nicht durch
sich das Rind auf einer Weide, so ist es unverzüglich eine amtliche Bescheinigung eine Behandlung (§ 2
nach Satz 1 zu behandeln; diese Verpflichtung ob- Abs. 1) nachgewiesen wird, behandelt werden.
liegt auch dem Besitzer der Weide.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen sind
(2) Befallene Rinder dürfen vor der Behandlung
im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 3 ver-
nicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Stand-
pflichtet, die zur Durchführung einer angeordneten
ort entfernt werden. Dies gilt nicht in Notfällen so-
Behandlung erforderliche Hilfe zu leisten.
wie für Rinder, die zur Behandlung aufgestallt oder
zur Schlachtung verbracht werden. (3) Die Landesregierung kann ihre Befugnisse
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere
§ 3 Stellen übertragen.
(1) Ist in der Zeit vom 15. Februar bis 15. Mai
§ 6
eines Jahres in einem Rinderbestand ein Rind mit
Larven der Dasselfliege befallen, so sind sämtliche (1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-
Rinder des Bestandes nach § 2 Abs. 1 zu behandeln. führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von
(2) Die Rinder des Bestandes dürfen erst nach der
natürlichen und juristischen Personen und nicht
Behandlung auf Weiden verbracht werden.
rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht lichen Auskünfte verlangen.
1. für Rinder, die in den letzten 12 Monaten vor der
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der
Feststellung des Befalls nur im Stall gehalten
Einholung von Auskünften beauftragten Personen
worden sind,
sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke,
2. wenn nur Rinder mit Larven der Dasselfliege be- Gebäude und Räume, auf oder in denen Rinder ge-
fallen sind, die nach dem 1. Oktober in den Be- halten werden, zu betreten und dort Untersuchun-
stand neu eingestellt worden sind. gen der Rinder auf den Befall mit Larven der
(4) Die Landesregierungen können durch Rechts- Dasselfliege vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige
vernnJnung weitere Ausnahmen von den Absätzen hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
1 und 2 für Rinder zulass(,n, die nach dem Weide-
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
ablrieb im vorangeganqenen Jahr nachweislich be-
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
harnfoH worden sind, sofern dadurch die Bekämp-
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
fung der Dasselflie~Je nicht gefährdet wird; die
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Landesrcqiertm9cn können durch Rechtsverordnung
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
ihre Bcfuqnis El 111 olH~r.stc Lindcshehörclen oder an-
dN(~ Behiirdc)n iilwri.rc1q<'.!l.
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 4
§ 7
Die jn § 2 1\ ll:,;, 1 ~wrwnat(•n PcrsPncn haben der
1:us!ii11c!iq1)n L\, hii1C:c jcd(: !>Jwndh1n~r und das Die Länder regeln, inwieweit für Tierverluste in-
un scbrift- folge einer nach diesem Gesetz vorgeschriebenen
lieh 1nil.111: Bel1andlung eine E,ltschädigung zu gewähren ist.
508 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1967, Teil I
§ 8 § 10
Die Koslen der Mdßnahmcn rwch den §§ 2, 3 und 5 (1) Die Bußgeldvorschriften des § 9 gelten auch
trägt der Tierbesitzer, soweit diese Kosten nicht von für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-
Gebietskörpersdwllen oder ,mdNen Stellen über- gan einer juristischen Person, als Mitglied eines
nommen werdr~n. solchen Organs, als vertretungsberechtigter Ge-
sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
§ 9 als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt.
(1) Ordnun~Jswidrig h,rndell, W<'r vorsätzlich oder Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung,
fahrlässig welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte,
unwirksam ist.
1. entgegen § 2 Abs. 1 Salz l oder Satz 2 oder § 3
Abs. l Rinder nicht, nicht. ordnungsgemäß oder (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen stehi
nichl lmverzü~Jlich behandell, gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebes oder eines Teils des Betriebes eines ande-
2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene Rinder aus dem
ren beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit
Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt
betraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu
oder entgegen § 3 Abs. 2 Rinder eines Bestandes
erfüllen, die dieses Gesetz oder die auf Grund die-
auf Weiden verbringt,
ses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen auf-
3. die schriflliche Mitteilunq nach § 4 nicht oder erlegen.
nicht unverzüglich macht,
§ 11
4. einer nach § 5 ergangenen Rechtsverordnung zu-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Tatbestand clll f diese Bußgeldvorschrift verweist,
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
5. entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
rechtzeitig, nichl vollständig oder nicht richtig er- § 12
teilt oder entgegen § 6 Abs. 2 den Zutritt zu
Grundstücken, Gebäuden oder Räumen oder die Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
Vornahme von Untersuchungen nicht duldet. kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1. das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom
(2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann 7. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1044), ge-
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche ändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-
Mark, die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer setzes zur Bekämpfung der Dasselfliege vom
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Deutsche 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 278),
Mark geahndet werden.
2. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten des Gesetzes zur Bekämpfung der Dasselfliege
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in einem Jahr. vom 19. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 467).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In TeH I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: L ,1 u f ende r Bezug nm durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8.50:
Ein z e Ist ü c k e je auqefanqene 16 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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