481
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1967 Nr.23
Tag I n h a 1t Seite
13. 4. 67 Verordnung zur .i\nderung de1 Verordnung über das Bewachungsgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
BwHlC'scwsc;lzbl. 111 7104-:l
20. 4. 67 Neulassung der Verordnung über die Laufbahnen' der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-
grenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
ßund('S(j()SC'IZbl. IJI :w:rn-li-8
20. 4. 67 Verordnung zur .i\nderung der Verordnung zum Schutze gegen Infektion durch Erreger der
Salmonella-Gruppe in Eiprodnk ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
Bunde.sqC'scl,.hl. lll 21'.1:i-4-27
14. 4. 67 Entscheidung des Bundesverldssungsgerichts (zu § 17 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen
Landesgesetzes zur Auslührung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. Juli 1960) . . . . . . . . 494
14. 4. 67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über
Maßnr1hmen auf dem c;ebiele der Weinwirtschaft vom 29. August 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
ßtllHlPS(J('Sl'l!.l>I. JII 7H4:,-1
14. 4. 67 Entscheidung des Bundesverfossungsgerichts (zu § 37 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über
Arbeitsvermilllung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957) 494
Bllndc;sqcsl,1,.lil. 111 B10-J
14. 4. 67 Enlscheidung des Bundesverlassungsgeri.chts (zu § 37 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeilslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957) . . . . . . . . . . . . . . 494
ß11nd<'Sff('S<'l,.IJI. III !!10--1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vt-!rklindunqcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495
RechtsvorschrillPn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
Verordnung
zur Änderung der Verordnung ü.ber das Bewachungsgewerbe
Vom 13. April 1967
Auf Grund des § 34 a Abs. 2 der Gewerbeordnung, mitgeführte Gegenstände im Rahm2n der Ver-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durchführung sicherungssumme nur bis zu einem Höchstbetrag
von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemein- einzutreten hat; dieser darf bei Personen- und
schaft über die Niederlassungsfreiheit und den Lieferkraftwagen einschließlich der Anhänger
freien Dienstleistungsverkehr vom 13. August 1965 2 000,- Deutsche Mark und bei Omnibussen und
(Bundesgesetzbl. I S. 849), wird mil Zustimmung des Lastkraftwagen einschließlich der Anhänger
Bundesrates verordnet: 10 000,- Deutsche Mark nicht unterschreiten.''
Artikel 1
Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe Artikel 2
vom 22. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 846) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. In § 2 Abs. 4 Satz 5 Nr. 4 werden hinter dem Wort blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 14 des Vier-
„Lieferkraftwagen" die Worle „einschließlich der ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
Anhänger" eingefügt. ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
2. In § 2 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 treten an Stelle der S. 61) auch im Land Berlin.
Worte „sowie deren Anhänger" die Worte „ein-
schließlich der Anhänger".
3. In § 2 Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt: Artikel 3
· ,,In den Fällen des Satzes _5 Nr. 4 und 5 kann je- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
doch vereinbart werden, daß der Versicherer für kündung in Kraft.
Bonn, den 13. April 1967
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)
Vom 20. April 1967
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Anderung der Verordnung über die Laufbahnen der
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und
im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) vom
20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 173) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung über die Lauf-
bahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-
grenzschutz und im Bundesministerium des Innern
(BGS-LV) in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten
Anderungsverordnung ergibt.
Bonn, den 20. April 1967
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 483
Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)
in der Fassung vom 20. April 1967
Abschnitt I § 6
Allgemeines Befähigung
Polizeivollzugsbeamte erwerben als Laufbahnbe-
§ l werber die Befähigung für ihre Laufbahn durch eine
Anwendungsbereich erfolgreiche Ausbildung und durch Bestehen der
vorgeschriebenen Prüfungen.
Diese Verordnung findet auf die Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und im Bundes- § 7
ministerium des Innern Anwendung.
Beförderung
§ 2
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-
Grundsatz
grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ver--
Bei Einslellung, Anstellung und Beförderung der liehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn
Polizeivollzugsbeamten ist nach Eignung, Befähi- dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung
gun~1 und fachlicher Leistung zu entscheiden. ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundge-
halt übertr<;1gen wird. Unwiderrufliche und ruhe-
gehaltfähige Stellenzulagen gelten als Bestandteile
§ 3
des Grundgehalts.
Ordnung der Laufbahnen
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
(1) Es bestehen die Laufbahnen dürfen nicht übersprungen werden.
1. der Grenzjäger und Unterführer, (3) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-
2. der Grenzschutzoffiziere. stimmt, ist eine Beförderung unzulässig
Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen 1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung
Grundausbildung in dem Amt des Grenzjägers oder oder der letzten Beförderung in ein Amt, das
des Matrosen. Die Beamten der Laufbahn der Grenz- durchlaufen werden muß,
schutzoffiziere müssen sich im Rahmen der Aus- 2. innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze für
bildung auch in Ämtern der Laufbahn der Grenz- das nächsthöhere Beförderungsamt.
jäger und Unterführer bewährt haben. Die Sätze 2
(4) Als Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung
und 3 gelten nicht, soweit in dieser Verordnung
Voraussetzung für Beförderungen sind, gelten die
etwas anderes bestimmt ist.
im Polizeivollzugsdienst geleisteten Dienstzeiten;
(2) Die Amtsbezeichnungen in den Bundesbesol- sie rechnen von der Anstellung oder, falls die
dungsordnungen A und B für Polizeivollzugsbeamte Dienstzeit in einem bestimmten Amt geleistet sein
im Bundesgrenzschutz werden in dieser Verordnung muß, vom Tage der Ernennung ab.
mit dem abgekürzten Zusatz ,,i.BGS" verwendet.
Gruppen von Ämtern werden unter einer Sammel- § 8
bezeichnung (SB) zusammengefaßt. Einstellung, Ausbildung, Prüfung und Beförderung
(1) Der Bundesminister des Innern erläßt Bestim-
§ 4 mungen über die Einstellung, Ausbildung, Prüfung
Ausschreibung und Auslese und Beförderung, die sich im Rahmen dieser Ver-
ordnung halten müssen. Bei der Vorbereitung der
Für die Ausschreibung der Stellen und die Aus- Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen wirkt der
lese der Bewerber gilt § 4 der Bundeslaufbahnver- Bundespersonalausschuß mit.
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun-
14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 322) entsprechend.
gen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Allgemeine Werbemaßnahmen gelten als Ausschrei-
bung im Sinne dieser Bestimmungen. Sehr gut (1) = eine besonders hervorragende
Leistung,
§ 5
gut (2) = eine erheblich über dem Durch-
schnitt liegende Leistung,
Einstellung und Anstellung
befriedigend (3) ~= eine über dem Durchschnitt lie-
Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses gende Leistung,
(Einstellung) wird den Bewerbern sogleich ein Amt ausreichend (4) =" eine Leistung, die durchschnitt-
verliehen (Anstellung). lichen Anforderungen entspricht,
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
n1cm9f!lhc1I I eine Leistung mit erheblichen Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser
Mängeln, Verordnung Amts- oder Sammelbezeichnungen der
HDfJf!Il (iq <~n<I (6) <~ine vüll ig unbrnuchbare Lei- Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer ange-
stung. geben sind, treten an ihre Stelle für die Polizei-
vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes See die
vergleichbaren Amts- und Sammelbezeichnungen
§ 9
nach Satz 1.
Pachverwendungen
(1) In den A t1sbildungs- und Prüfungsbestimmun- § 12
qen sind die von den ßt!amten in Fachverwendungen Voraussetzungen für die Einstellung
wahrzunehtrn!ndcn Aufgaben zn berücksichtigen.
In die Laufbahn kann eingestellt werden, wer
(2) Der Bun<ksrninisler des Innern bestimmt die
Arten der fidcl1v<!f'W<'ndnng<!n. 1. bei der Einstellung mindestens 18 und höchstens
24 Jahre alt ist,
2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder eine
§ 10 entsprechende Schulbildung besitzt.
Grenzschulzfochschule
Der Bnndesminisler des Innern bestimmt, inwie-
weit Beförderungen in der Grenzjäger- und Unter- § 13
fühn~rlaufbahn und die Zulassung zur Grenzschutz- Grundausbildung
offizierlaufbahn von der erfolgreichen Teilnahme an
dem Unterricht eirn~r CrPnzschulzfachschule abhän- (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr; sie
gig zu machen sind. schließt mit der Eignungsprüfung ab, durch die der
Beamte nachweisen muß, daß er für den Polizei-
vollzugsdienst befähigt ist.
Abschnitt II (2) Beamte, die die Prüfung nach einmaliger
La uibahnbewerber Wiederholung, erforderlichenfalls unter Verlänge-
rung der Grundausbildung, nicht bestehen, werden
entlassen.
1. Titel
Laufbahn cler Crenzjäg<>r und Unterführer
§ 14
Ausbildung zum Unterführer
§ 11
Ä.mler der Laufbahn Geeignete Grenzjäger (SB) können nach bestan-
dener Eignungsprüfung zur Unterführerausbildung
Die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer zugelassen werden; diese dauert mindestens sechs
umfaßt folgende Amler: Monate, sie schließt mit der Unterführerprüfung ab.
Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Ist der
Amtsbezeichnung Samrnelbezeichnung Beamte erst zwölf Monate nach beendeter Grund-
ausbildung zur Ausbildung zugelassen worden, so
Grenzjäger, Malms<! i. BGS darf die Ausbildungszeit bis auf drei Monate abge-
Grenztruppjäger, kürzt werden.
Vormatrose i. BGS
Grenzjäger (SB)
Grenzoberjäger, § 15
Obermatrose i. BGS Matrosen (SB)
Beförderung
Grenzhauptjäger,
Hauptmatrose i. BGS (1) Die Beförderung zum Grenztruppjäger ist nach
einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten zu-
Wachtmeister i. BGS, 1
lässig.
Maat i. BGS
(2) Die Beförderung zum Grenzhauptjäger ist nur
Oberwachtmeister i. BGS, 1GS- W aditmei s ter (SB) zulässig, wenn der Beamte nach Beendigung der
Obermaat i. BGS 1· GS-Maate (SB) Grundausbildung mindestens sechs Monate in einer
I--Iauptwachlrneister i. BC~S, Dienststellung verwendet worden ist, die eine Spe-
Bootsmimn i. BCS J
zialausbildung erfordert und wenn er eine einschlä-
Meister i. BGS, gige Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung
Oberbootsmann i. BGS oder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenz-
schutz bestanden hat.
Obermeister i. BGS,
Hauptbootsmann i. BGS (3) Die Ämter Grenzoberjäger und Grenzhaupt-
CS-Meister (SB)
Stabsmeister i. BGS, jäger brauchen nicht durchlaufen zu werden.
CS-Bootsmänner (SB)
Stabsbootsmann i. BGS (4) Grenzjäger (SB) mit erfolgreich abgeschlosse-
Oberstabsmeister i. BGS, ner Unterführerausbildung können nach einer Ge-
Obersta bsbootsmann , samtdienstzeit von mindestens achtzehn Monaten
i. BGS zum Wachtmeister i. BGS befördert werden.
Nr. 23 -·-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 485
(5) Weitere Beförderungen sind erst nach folgen-
Amtsbezeichnung Sammelbezeichnung
den Mindestdienstzeilen im Bundesgrenzschutz zu-
lässig:
Hauptmann i. BGS,
1. Zum Hauptwachtmeister i. BGS nach vier Jahren, Kapitänleutnant i. BGS
2. zum Meister j_ BGS nach sechs Jahren, wenn der )
Major i. BGS,
Polizeivollzugsbeamte nach § 21 des Bundespoli-
Korvettenkapitän i. BGS
zeibeamtengesetzes zum Beamten auf Lebenszeit
ernannt oder seine Dienstzeit nach § 8 Abs. 1 des Oberstleutnant i. BGS, 1G_S-Stabsolfizicre (SB)
Bundespolizcibeamtengeset.zes auf zwölf Jahre Fregattenkapitän L BGS
verlängert worden ist.. Oberst i. BGS J
(6) Vor der Beförderung zum Hauptwachtmeister
Brigadegeneral i. BGS,
soll der Beamte sechs Mona le im Grenzschutzeinzel-
dienst tätig gewesen sein.
(7) Voraussetzungen
Stabsmeister i. BGS sind
für die Beförderung zum
1. eine Dienstzeit im Bundesgrenzschutz von minde-
Stabsarzt i. BGS,
Oberstabsarzt i. BGS,
Oberfeldarzt i. BGS,
Oberstarzt i. BGS,
l ~ttnitätsoflizierc
stens zehn Jahren,
2. das Bestehen der Stabsmeisterprüfung. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser
Verordnung Amtsbezeichnungen der Laufbahn der
(8) Die Stabsmeisterprüfung darf einmal wieder- Grenzschutzoffiziere angegeben sind, treten an ihre
holt werden. Zum Stabsmeister i. BGS dürfen nur Stelle für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit befördert grenzschutzes See die entsprechenden Amtsbezeich-
werden.
nungen nach Satz 1.
(2) Das Amt des Inspekteurs der Bereitschafts-
§ 16 polizeien der Länder wird außerhalb der regelmäßi-
Beamte auf Lebenszeit gen Laufbahn erreicht; die Vorschriften dieser Ver-
ordnung über Grenzschutzoffiziere sind auf dieses
Unterführer in den Amtern vom Hauptwacht-
Amt sinngemäß anzuwenden.
meister i. BGS an aufwärts können zu Beamten auf
Lebenszeit ernannt werden, wenn sie die Prüfung
für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit § 18
bestanden haben und wenn sie die sonstigen Voraussetzungen fi.ir die Einstellung
beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem
Bundespolizeibeamtengesetz erfüllen. Zur Prüfung (1) Als Grenzschutzoffizieranwärter kann einge-
können Unterführer erst dann zugelassen werden, stellt werden, wer
wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die 1. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder eine
Prüfung kann einmal wiederholt werden. entsprechende Schulbildung besitzt und bei der
Einstellung höchstens 24 Jahre alt ist oder
2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister
2. Titel des Innern anerkannten Ingenieurschule für das
Bau- oder Maschinenwesen besitzt und bei der
Laufbahn der Grenzschutzoffiziere Einstellung höchstens 27 Jahre alt ist.
(2) Grenzschutzoffizieranwärter, mit Ausnahme
§ 17 der Fahnenjunker i. BGS oder Fähnriche i. BGS,
Ämter der Laufbahn führen im Schriftverkehr ihre Amtsbezeichnung mit
dem Zusatz ,, (OA) ".
(1) Die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere umfaßt
folgende Amter:
§ 19
Ausbildung und Beförderung der
Amtsbezeichnung Sammelbezeichnung
Grenzschutzoffizieranwärter
Grenzjäger, Matrose i. BGS l (1) Die Ausbildung der Grenzschutzoffizieranwär-
I
Grenztruppjäger, 1
ter mit dem Reifezeugnis oder einer entsprechenden
Vormatrose i. BGS Schulbildung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) dauert mindestens
. k . BGS GS-Offizieranwärter drei Jahre.
F a h nenJun er 1. , (SB)
(2) Die Anwärter legen nach der Grundausbildung
l
Seekadett i. BGS
Fähnrich i. BGS, eine Eignungsprüfung, nach dem Fahnenjunkerlehr-
Fähnrich zur See i. BGS J
gang die Fahnenjunkerprüfung und nach dem Offi-
zierlehrgang die Offizierprüfung ab. Die Prüfungen
Leutnant i. BGS, können einmal wiederholt werden. Anwärter, die
Leutnant zur See i. BGS eine dieser Prüfungen nach einmaliger Wieder-
Oberleutnant i. BGS, GS-Leutnante (SB) holung nicht bestehen oder vorzeitig auf ihre wei-
Oberleutnant zur See tere Ausbildung in der Laufbahn der Grenzschutz-
i. BGS offiziere verzichten, können auf eigenen Antrag
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
oder mil ihrem Einverständnis in ein entsprechendes gültig nicht bestehen, treten in ein entsprechendes
Amt der Laufbahn der Crenzjüger und Unterführer Amt der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn zu-
übergeführt werden. Sie führen nach Uberführung rück und führen die Amtsbezeichnung dieses Amtes.
in diese Lau !bahn die~ Amtsbezeichnung des ent-
sprechenden Amtes. Wird die Uberführung in ein
§ 22
entsprechendes Aml der Lcrnfbahn der Grenzjäger
und Unterfühn!r nicht beantragt oder das Einver- Beförderung der Grenzschutzoffiziere
ständnis hierzu nicht gegeben oder wird der Antrag (1) Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS ist
wegen mangelnder Ei9nung der Beamten abgelehnt, zulässig nach
so sind die Anwärt<~r zu entl21ssen.
1. einer Dienstzeit von sieben Jahren seit Ernen°
(3) Während der Ausbildung kann der Grenz- nung zum Leutnant i. BGS und
schutzoffizicranwärter nach Bestehen der Prüfungen
2. Vollendung des 27. Lebensjahres.
in folgende Amtcr befördert W<'rden:
(2) Die Beförderung zum Major i. BGS ist zulässig
1. Nach der Eignungsprüfung zum Crenztruppjäger,
nach
2. nach der FahnenjunkerprüJung zum Fahnenjunker
1. Bestehen der Stabsoffizierprüfung, die einmal
i. BGS,
wiederholt werden kann, und
3. nach der Olfizil!rprüJung zum Fähnrich i. BGS.
2. einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Ernennung
(4) Nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbil- zum Leutnant i. BGS.
dungszeit kann der Fähnrich i. BGS zum Leutnant
(3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist zulässig
i. BGS befördert werden.
nach einer Dienstzeit von 18 Jahren seit Ernennung
zum Leutnant i. BGS.
§ 20 (4) Grenzschutzoffiziere mit einer Vorbildung und
Ausbildung und Beförderung der Grenzschutzoffizier-
Ausbildung nach § 20 können befördert werden
anwärter mit dem Ingenieurzeugnis 1. zum Hauptmann i. BGS nach einer Dienstzeit von
fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS,
(1) Bewerber mi.t dem Ingenieurzeugnis (§ 18
2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von zehn
Abs. 1 Nr. 2) werden als Fahnenjunker i. BGS einge-
Jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS,
stellt. Die Ausbildung dieser Grenzschutzoffizier-
anwärter dauert mindestens zwei Jahre. 3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit von
sechzehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant
(2) Die Anwärter legen nach dem Offizierlehrgang i. BGS.
die Offizierprüfung ab. § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 finden Anwen-
dung.
(3) Der Grenzschutzoffizieranwärter kann nach
Bestehen der Offizierprüfung zum Fähnrich i. BGS § 23
und nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungs- Grenzschutzsanitätsoffiziere
zeit zum Leutnant i. BGS befördert werden.
(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier kann einge-
stellt werden, wer nach der Bestallung als Arzt ein
Jahr im Arztberuf praktisch tätig gewesen, bei der
§ 21
Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist und eine Offi-
Grenzschutzoffizieranwärter aus der zierprüfung oder eine Eignungsprüfung nach näheren
Grenzjäger- und Unterführerlauibahn Vorschriften gemäß § 8 Abs. 1 bestanden hat.
(1) Beamte der Grenzjäger- und Unterführerlauf- (2) Der Bewerber wird bei der Einstellung in das
bahn, die sich für den Offizierberuf eignen, können Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum
zur Offizierausbildung zugelassen werden, wenn sie Stabsarzt i. BGS ernannt. Nach erfolgreicher Beendi-
die Reifeprüfung nach Besuch der Sonderstufe der gung einer Einführungszeit von einem Jahr kann
Grenzschutzf achschule bestanden oder auf andere der Grenzschutzsanitätsoffizier zum Beamten auf
Weise die Hochschulreife oder das Ingenieurzeugnis Lebenszeit ernannt werden, wenn er die sonstigen
einer vom Bundesminister des Innern anerkannten beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Bun-
Ingenieurschule für Bau- oder Maschinenwesen er- despolizeibeamtengesetz erfüllt.
langt haben. Die bisherige Ausbildung kann, mit
(3) Grenzschutzsanitätsoffiziere können nach einer
Ausnahme des Offizierlehrgangs, bis zu zwei Jahren
Dienstzeit von sechs Jahren seit Ernennung zum
auf die Offizierausbildung (§ 19 Abs. 1 und § 20
Stabsarzt i. BGS zum Oberfeldarzt i. BGS befördert
Abs. 1) angerechnet werden.
werden.
(2) Nach der Zulassung zur Offizierausbildung
führt der Wachtmeister i. BGS die Amtsbezeichnung § 24
,,Fahnenjunker i. BGS". Im übrigen gilt § 18 Abs. 2. Grenzschutzoffiziere mit Befähigung zum Richteramt
(3) Nach Bestehen der Offizierprüfung wird der (1) Zur Verwendung als Grenzschutzoffizier mit
Grenzschutzoffizieranwärter zum Fähnrich i. BGS er- Befähigung zum RichteI1amt kann eingestellt wer-
nannt, soweit er nicht bereits GS-Meister (SB} ist. den, wer außer der zweiten juristischen Staats-
(4) Grenzschulzoffizieranwärter, die sich als un- prüfung eine Offizierprüfung bestanden hat und bei
geeignet erweisen oder die Offizierprüfung end- der Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Be-
Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 487
we.rber wird in das Beamlenverhällnis auf Wider- (2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
ruf berufen und zum Major i. BGS ernannt. rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden,
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Voraus-
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
setzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-
erfüllt.
den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen
Voraussetzungen nach dem Bundespolizeibeamten- (3) Für die Beförderung der Grenzschutzoffiziere
gese tz erfüllt. nach Absatz 1 gilt § 22 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Befördi~ rung z Llm Oberst i. BGS ist nach
einer Dienstzeit von elf Jahren seit Ernennung zum
§ 27
Major i. BGS zulässig.
Grenzschutzoffiziere als Leiter eines Musikkorps
§ 25 (1) Als Grenzschutzoffizier zur Verwendung als
Leiter eines Musikkorps kann eingestellt werden,
Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen
wer ein Studium an einer staatlichen Hochschule für
mit wissenschaftlicher Vorbildung
Musik mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen,
(1) Als Grenzschutzoffizier .für technische Ver- eine Offizierprüfung bestanden hat und bei der Ein-
wendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung stellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Bewerber
erfordern, kann eingestellt werden, wer ein der wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen
technischen Verwendung entsprechendes Studium und zum Oberleutnant i. BGS ernannt.
an einer wissenscha.ftlichen Hochschule mit einer (2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschul- rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
prüfung abgeschlossen, eine Offizierprüfung bestan- offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.,
den hat und bei der Einstellung höchstens 40 Jahre wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Voraus-
alt ist. Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis setzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz
auf Widerruf berufen; die Ernennung ist zulässig erfüllt.
1. zum Hauptmann i. BGS, wenn nicht Nummer 2
(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können
Anwendung findet,
nach einer Dienstzeit seit Ernennung zum Ober-
2. zum Major i. BGS, wenn der Bewerber nach Ab-
leutnant i. BGS von drei Jahren zum Hauptmann
schluß eines der technischen Verwendung ent- i. BGS befördert werden. § 22 Abs. 1 Nr. 2 findet
sprechenden Studiums die zweite Staatsprüfung Anwendung.
abgelegt hat.
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
§ 28
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, Offizierprüfung
wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Voraus- (1) Offizierprüfung im Sinne der §§ 23 bis 27 ist
setzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz auch
erfüllt.
1. die in der Polizei des Reiches, in der früheren
(3) Grenzschutzoffi:,dere nach Absatz 1 können be- Wehrmacht oder in der Bundeswehr bestandene
fördert werden Prüfung zum Berufsoffizier,
1. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von vier 2. die Prüfung zum Polizeioberbeamten im Polizei-
Jahren seit Ernennung zum Hauptmann i. BGS, vollzugsdienst der Länder.
2. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit (2) An Stelle der Offizierprüfung nach Absatz 1
a) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 von zwölf wird auch die Befähigung zum Offizier der Reserve
Jahren, oder auf Zeit als Einstellungsvoraussetzung im
Sinne der §§ 23 bis 27 anerkannt
b) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 von zehn
Jahren
seit Ernennung zum Grenzschutzoffizier.
3. Titel
§ 26 Gemeinsame Vorschriften
Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit
dem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das § 29
Bau- oder Maschinenwesen Einstellung von früheren Soldaten der Bundeswehr
(1) Als Grenzschutzoffizier für technische Verwen- Bewerber, die in der Bundeswehr als Soldat auf
dungen kann eingestellt werden, wer das Ingenieur- Zeit oder als Berufssoldat Wehrdienst geleistet
zeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder haben, können in ein Amt, das dem in der Bundes-
Maschinenwesen besitzt, eine Offizierprüfung be- wehr erreichten Dienstgrad entspricht, eingestelH
standen hat und bei der Einstellung höchstens werden, wenn sie wegen ihrer auf besonderer Vor-
35 Jahre alt ist. Der Bewerber wird in das Beamten- bildung und Ausbildung beruhenden Fachkenntnisse
verhältnis auf Widerruf berufen und zum Leutnant für eine Verwendung im Bundesgrenzschutz geeig-
i. BGS ernannt. net sind.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Abschnitt III § 32
Andere Bewerber Beförderung
(1) Für die Beförderung gelten die §§ 7, 15, 22.
§ 30
(2) Während der Einführungszeit ist eine Beför-
Besondere Voraussetzungen für die Ernennung derung nicht zulässig.
(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-
und Berufserfahrung befähi~Jt sein, im Polizeivoll-
zugsdienst die Aufgaben, die ihnen übertragen wer- Abschnitt IV
den sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen
Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter Dienstliche Beurteilung
Vorbildungsgang und die für Laufbahnbewerber
vorgeschriebene Ausbildung dürfen von ihnen nicht § 33
gefordert werden. Allgemeines
(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die (1) Die Polizeivollzugsbeamten sind mindestens
eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prü- alle drei Jahre zu beurteilen. Beim Wechsel der
fung zwingend erforderlich sind (§§ 23 bis 27), dür- Dienststelle oder des für die Beurteilung zuständi-
fen andere Bewerber nicht eingestellt werden. gen Dienstvorgesetzten ist die letzte planmäßige
Beurteilung mit einem abschließenden Vermerk zu
(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer- versehen. Die Beurteilungen sind zu den Personal-
den, akten zu nehmen.
1. wenn sie mindestens 28, in der Laufbahn der (2) Der Bundesminister des Innern erläßt die
Grenzschutzoffiziere mindestens 32 Jahre alt sind, näheren Bestimmungen über die Beurteilungen; er
2. wenn sie nicht älter als 40 Jahre sind und kann für Beamte, die das 45. Lebensjahr vollendet
haben, Ausnahmen von der regelmäßigen Beurtei-
3. wenn ihre Befähigung auf Antr,ag des Bundes-
lung sowie von der Beurteilung beim Wechsel der
ministers des Innern durch den Bundespersonal-
Dienststelle zulassen.
ausschuß oder durch einen von ihm zu bestim-
menden unabhängigen Ausschuß festgestellt wor- § 34
den ist.
Inhalt der Beurteilung
(4) Die Bewerber werden
Die Beurteilung soll sich besonders auf den Cha-
1. in das Beamlenverhältnis auf Widerruf berufen rakter, die allgemeine geistige Befähigung und den
und Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und Lei-
2. in ein Amt der entsprechenden Laufbahn einge- stungen, die körperlichen Anlagen und den Gesund-
stellt; bei einer Verwendung als heitszustand sowie auf das soziale Verhalten er-
strecken.
a) Grenzjäger (SB) in einem Amt der Besoldungs-
gruppe 1,
b) Unterführer in einem Amt der Besoldungs- Abschnitt V
gruppe 5, Fortbildung
c) Grenzschutzoffizier in einem Amt der Besol-
dungsgruppe 9 § 35
der Bundesbesoldungsordnung A. (1) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet,
sich den Anforderungen ihrer Laufbahn entsprechend
(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung
fortzubilden.
regelt der Bundespersonalausschuß.
(2) Der Bundesminister des Innern fördert und
regelt die dienstliche Fortbildung.
§ 31
Einführungszeit
Abschnitt VI
(1) Andere Bewerber haben nach der Einstellung Ubergangs- und Schlußvorschriften
eine Einführungszeit zu leisten; diese beträgt
1. in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer § 36
zwei Jahre,
Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten und früheren
2. in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere drei Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren
Jahre.
(1} Bei Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten
(2) Nach erfolgreicher Beendigung der Einfüh- und früheren Polizeivollzugsbeamten anderer Dienst-
rungszeit kann der Beamte zum Beamten auf Lebens- herren ist diese Verordnung anzuwenden; sie gilt
zeit ernannt werden, wenn er die sonstigen beamten- nicht, wenn die Beamten kraft Gesetzes oder auf
rechtlichen Voraussetzungen nach dem Bundespoli- Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen
zeibeamtengesetz erfüllt. Rechtsstellung übernommen werden.
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 489
(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be- zwei Jahre nach Ableistung der Pflichtassistenten-
stehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung zeit im Arztberuf praktisch tätig gewesen sein.
die Befähigung für eine Laufbahn im Polizeivoll- (6) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber
zugsdienst erworbcm hat, besitzt die Befähigung für nach den §§ 23 bis 27 unter Berufung in das Be-
eine vergleichbare Laufbahn im Polizeivollzugs- amtenverhältnis auf Widerruf eingestellt werden,
dienst nach dieser Verordnung. Auch ohne diese wenn sie keine Offizierprüfung abgelegt haben.
Voraussetzungen kann bei Beamten, deren Rechts- Dies gilt entsprechend auch für die Eignungsprüfung
verhältnisse durch das Gesetz zur Regelung der nach § 23 Abs. 1. In den Fällen nach § 26 muß der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- Bewerber jedoch nach dem Erwerb des Ingenieur-
gesetzes fallenden Personen geregelt werden und zeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von min-
die am 8. Mai 1945 angestellt waren, die Befähigung destens dreijähriger Dauer ausgeübt haben, die für
für die entsprechende Lau.fbahn im Bundesdienst die Verwendung im Bundesgrenzschutz förderlich
durch den Bundesminister des Innern anerkannt ist.
werden. In Zweifelsfällen stellt der Bundesminister
des Innern fest, welche Laufbahnen einander ent- (7) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber
sprechen. nach § 25 Abs. 1 Satz 1 als Major i. BGS eingestellt
werden, wenn sie nach Abschluß des Hochschul-
(3) In Zweifelsfällen bestimmt der Bundesminister studiums eine ihrem Studium entsprechende haupt-
des Innern, ob bei der Ubernahme ein Amt über- berufliche Tätigkeit von mindestens viereinhalb-
sprungen wird.
jähriger Dauer ausgeübt haben, die für die Verwen-
§ 37 dung im Bundesgrenzschutz förderlich ist.
Ubergangsregelung für die Einstellung
§ 38
(1) Bis zum 31. Dezember 1971 dürfen die für Be- Ubergangsregelung für die Einstellung
werber nach § 12 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 festgesetzten von Polizeivollzugsbeamten in den Bundesgrenzschutz See
Altersgrenzen mit Zustimmung des Bundesministers
des Innern bis zu fünf Jahren überschritten und die (1) Bis zum 31. Dezember 1971 können
in § 12 Nr. 1 festgesetzte Mindestaltersgrenze unter- hörige
schritten werden, wenn dies notwendig ist, um Be- a) der früheren Wehrmacht (Kriegsmarine),
werber in ausreichender Zahl zu gewinnen. b) des früheren Seegrenzschutzes,
(2) Bis zum 31. Dezember 1971 können als Wacht- c) der Bundesmarine
meister i. BGS eingestellt werden als Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz See
1. Bewerber, die für eine technische Fachverwen- in einem Amt angestellt werden, für das sie die
dung vorgesehen sind, wenn sie in einem dieser vorgeschriebene Vorbildung besitzen, den vorge-
Verwendung entsprechenden Beruf die Gesellen- schriebenen Ausbildungsgang nachgewiesen und die
oder Facharbeiterprüfung oder eine gleichwertige vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. Dieses
Fachprüfung bestanden haben und anschließend Amt darf den von ihnen in der früheren Wehrmacht
in diesem Beruf mindestens zwei Jah;e tätig oder in der Bundesmarine erreichten Dienstgrad
waren, oder das im früheren Seegrenzschutz innegehabte
2. Bewerber, die für eine Verwendung im Musik- Amt nicht oder nicht um mehr als eine Besoldungs-
dienst vorgesehen sind, wenn sie eine Orchester- gruppe überschreiten. Voraussetzung für die Uber-
schule mit Erfolg besucht haben und ein ent- nahme in einen höheren als den letzten Dienstgrad
spechendes Abschlußzeugnis besitzen. oder in ein höheres Amt als nach Satz 1 ist, daß der
Bewerber
(3) Bis zum 31. Dezember 1971 können als Haupt-
wachtmeister i. BGS eingestellt werden im Falle a) vor dem 8. Mai 1945,
1. Bewerber, die für eine technische Fachverwen- im Falle b) vor dem 1. Juli 1956,
dung vorgesehen sind, wenn sie in einem dieser im Falle c) bei seinem Ausscheiden
Verwendung entsprechenden Beruf mindestens in seinem früheren Dienstverhältnis zu einer Be-
die Meisterprüfung vor einer Handwerks- oder förderung herangestanden hätte. Als Vergleichs-
Industrie- und Handelskammer bestanden haben, maßstab zu a) gilt die Tabelle der Anlage B zu § 53
2. Bewerber, die für eine Verwendung im Musik- Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
dienst vorgesehen sind, wenn sie die Voraus- hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
setzungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllen und min- fall enden Personen.
destens drei Jahre als Berufsmusiker tätig waren. (2) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber,
(4) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber, die das Befähigungszeugnis A 6 als Kapitän auf
die als Leutnant der Reserve aus der Bundeswehr großer Fahrt besitzen und eine Reserveoffizier-
ausgeschieden sind und das Reifezeugnis einer prüfung bei der früheren Wehrmacht oder bei der
höheren Schule oder eine entsprechende Schulbil- Bundeswehr bestanden haben, in einem Amt der
dung besitzen, als Fähnrich i. BGS eingestellt wer- Laufbahn der Grenzschutzoffiziere (See) angesteIH
den. werden.
(5) Bewerber für den Dienst als Grenzschutz- (3) Bei den Bewerbern nach den Absätzen 1 und 2
sanitätsoffizier, die ihre Bestallung nach § 76 der dürfen die für die Einstellung in § 12 Nr. 1, § 18
Bestallungsordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 Abs. 1 sowie in § 26 Abs. 1 festgesetzten Alters-
(Reichsgesetzbl. I S. 1273) erhalten haben, müssen grenzen überschritten werden.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(4) Bis zum 31. Dezember 1971 kann als Grenz- (3) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai
schutzoffizieranwärter für den Bundesgrenzschutz 1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-
See eingestellt werden, wer mindestens das Zeugnis dienst geleistet haben, kann die vor dem 9. Mai
über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule 1945 geleistete Dienstzeit auf die Mindestdienst-
oder eine entsprechende Schulbildung sowie das Ab- zeiten für Beförderungen angerechnet werden.
schlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer
Fahrt einer vom Bundesminister des Innern aner- (4) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai
kannten Seefahrtschule besitzt und bei der Einstel- 1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-
lung höchstens 27 Jahre alt ist. Für die Ausbildung, dienst geleistet haben, kann die Zeit vom 8. Mai
Prüfung und Ernennung gilt § 20, für die Beförde- 1945 bis zum 31. Dezember 1953 auf die Dienst-
rung § 22 Abs. 4 entsprechend. zeiten, die Voraussetzung für Beförderungen sind,
angerechnet werden. Für die Anrechnung von Zeiten
nach dem 31. Dezember 1953 gilt Absatz 1 Nr. 2 und
§ 39 3 entsprechend.
Ubergangsregelung für die Dauer der Ausbildung
(5) Soweit Dienstzeiten, die Voraussetzung für
Die Ausbildung der Grenzsdmtzoffizieranwärter, Beförderungen sind, in einem bestimmten Amt ab-
die nach § 37 Abs. 4 eingestellt werden, dauert ein geleistet sein müssen, ist bei Anrechnung das ver-
Jahr und endet mit der Offizierprüfung, die einmal gleichbare Amt oder der vergleichbare Dienstgrad
wiederholt werden kann. § 19 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 zugrunde zu legen.
findet entsprechende Anwendung.
(6) Grenzschutzoffiziere, denen erst nach Vollen-
dung des 27. Lebensjahres das Amt eines Leutnants
§ 40 oder ein vergleichbares Amt verliehen worden ist,
Ubergangsregelung für Grenzschutzoffizieranwärter können bis zum 31. Dezember 1971 nach einer Offi-
aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn zierdienstzei t
(1) Bis zum 31. Dezember 1971 können Beamte von drei Jahren zum Hauptmann i. BGS,
der Grenzjäger- und Unterführerl.aufbahn, die sich von zehn Jahren zum Major i. BGS,
für den Offizierberuf eignen, zur Offizierlaufbahn im von fünfzehn Jahren zum Oberst i. BGS
Bundesgrenzschutz See zugelassen werden, wenn sie befördert werden.
mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Be-
such einer Mittelschule oder eine entsprechende (7) Bis zum 31. Dezember 1971 können Grenz-
Schulbildung und das Abschlußzeugnis A 5 als See- schutzoffiziere abweichend von der Mindestdienst-
steuermann auf großer Fahrt einer vom Bundes- zeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 nach fünf Dienstjahren
minister des Innern anerkannten Seefahrtschule be- seit Ernennung zum Leutnant i. BGS zum Haupt-
sitzen. mann i. BGS befördert werden.
(2) § 21 findet entsprechende Anwendung.
§ 42
§ 41
Ausnahmen
Ubergangsregelung für Beförderungen
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
(1) Bei Beamten, die am 8. Mai 1945 angestellt
des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle
waren und deren Rechtsverhältnisse durch das Ge-
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-
setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
genden Vorschriften zulassen:
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
geregelt werden, sind auf die Zeiten, die Voraus- 1. Höchstalter für die Einstellung
setzung für Beförderungen sind, anzurechnen § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 1,
1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1,
1953, § 38 Abs. 4,
2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem 31. 2. Mindesteinführungszeit
Dezember 1953 und bis zu zwei Jahren Zeiten des § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2,
Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 3. Uberspringen von Ämtern bei der Einstellung
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578), oder Beförderung
3. die nach dem 31. Dezember 1953 im öffentlichen § 7 Abs. 2, § 30 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit
Dienst zurückgelegten Zeiten, soweit die Tätig- § 32 Abs. 2,
keit nach Art und Bedeutung mindestens der
4. Beförderung innerhalb eines Jahres nach der
Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Lauf-
Einstellung oder der letzten Beförderung
bahn entspricht.
§ 7 Abs.3 Nr.1,
(2) Wehrmachtsbeamten, die unter Absatz 1 fal-
len, kann die vor dem 9. Mai 1945 vom Zeitpunkt 5. Mindestdienstzeiten für Beförderungen
der Anstellung ab geleistete Dienstzeit auf die Min- §§ 15, 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sowie Ab-
destdienstzeiten für Beförderungen angerechnet sätze 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3.
werden. § 27 Abs. 3.
ist aud1 anzuwenden, wenn eine Ubergangsbei- 1 Laufbahnprüfung abzulegen."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 491
(2) Der Bundcspersonalausschuß kann auf Antrag § 44 *)
des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle Inkrafttreten
Ausnahmen von § 7 Abs. 3 Nr. 2 zulassen, wenn
außergewöhnliche dienst.liehe Gründe für die Beför- (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1962
derung innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze in Kraft.
vorliegen. (2) In diesem Zeitpunkt treten die Reichsgrund-
(3) Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach Zu- sätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung
lassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 2 bei der vom 14. Oktober 1936 und die Verordnung über die
Einstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Be-
dic~s zugleich als Beförderung. amten vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) außer Kraft.
§ 43
Geltung im land Berlin ") Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und
im Bundesministerium des Innern in der ursprünglichen Fassung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 516). Für das Inkrafttreten
h~itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- der Änderungen auf Grund der Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bun-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes- desgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern vom 20. Ja-
nuar (Bundesgesetzbl. I S. 173) ist Artikel 4 der Ändernngs-
polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin. verordm1110 maßgebend.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Infektion
durch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten
Vom 20. April 1967
A ut Crund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Lebens- sonstige Uberlassen an andere. Dem gewerbs-
mittdriesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz- mäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn
blatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über dü~ Erzeugnisse für Mitglieder von Genossen-
den lHwrg,rng von Zuständigkeiten auf dem Gebiete schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in
des Recbls des GesundheitswPsens vom 29. Juli 1964 Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab-
(Bunciesgesetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Ar- gegeben werden."
tikel 129 des Gnmdgesetzes wird rnil Zustimmung
des fh,ndc!srnles v0rordn(~t: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz l wird das Klammerzitat ,, (§ 2
Artikel Abs. 2)" gestrichen.
Di(• Vc:rordnunrJ zum Schulz<' gegen Infektion b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
durch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiproduk- ,, (3) Auf den Packungen, Behältnissen oder
ten vom 17. Dezember 1956 (Bundcsgesctzbl. I S. 944) Umhüllungen, in denen vorbehandelte Eipro-
wird wie folgt getindert: dukte von Betrieben im Sinne des Absatzes 1
l. In § l werden hinter dem Wort „Enten-" ein abgegeben werden, müssen deutlich sichtbar
Komma und das Wort „Puten-" eingefügt; das und in leicht lesbarer Schrift der Name oder
Wort „Konservierungsmilteln" wird ersetzt durch die Firma und die Anschrift des Betriebes un-
das Worl „Konservierun9sstoffen". ter Verwendung der Angabe ,Vorbehand-
lungsbetrieb' sowie die Art der Vorbehand-
lung angegeben werden."
2. § 2 (:rhält folgende Fi.!ssung:
,,§ 2 4. § 4 erhält folgende Fassung:
(l) Es isl verholen, Eipro<lukle ohne ausrei- ,,§ 4
chende Vorbehandlung als Lebensmittel gewerbs- (1) Auf den Packungen, Behältnissen oder Um-
mäßig in den Verkehr zu brin~Jen. Dies gilt nicht hüllungen, in denen zur Verwendung als Lebens-
für die Abgabe zum Zwecke der Vorbehandlung mittel bestimmte Eiprodukte in den Geltungsbe-
durch Betriebe, in denen die Eiprodukte herge- reich des Lebensmittelgesetzes -- ausgenommen
stellt werden oder anfallen, an Betriebe, für die in Zollfreigebiete -- eingeführt werden, müssen
eine Genehmigung nach § 3 Abs. l erteilt ist. deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift das
(2) Es ist ferner verboten, Eiprodukte ohne aus- Ursprungsland, der Name oder die Firma und die
reichende Vorbehandlung bei der gewerbsmäßi- Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse herge-
gen Herstellung oder Zubereitung anderer Lebens- stellt oder eingeführt hat, und, sofern die Erzeug-
mittel zu verwenden. Dies gilt nicht für Eipro- nisse vorbehandelt sind, die Art der Vorbehand-
duktc,, die in demselben Betrieb verwendet wer- lung angegeben sein.
den, in dem sie herges1elH oder angE!fallen sind, (2) Die Zolldienststellen dürfen vorbehandelte
sofern sie Eiprodukte zollamtlich erst abfertigen, wenn eine
1. am Tage der Herstellung oder des Anfallens Bescheinigung der zuständigen Behörde vorge-
verwendet werden oder legt wird, nach der die betreff ende Partie
2. am Tage nach der Herstellung oder dem Anfal- 1. einer amtlichen bakteriologischen Stichproben-
len verwendet und bis zu ihrer Verwendung untersuchung nach § 5 unterzogen worden ist
bei einer Temperatur von höchstens + 6° Cel- und hierbei Erreger der Salmonella-Gruppe
sius aufbewc1hrt werden oder nicht und andere Keime der Gruppe der Entero-
bakteriaceen in nicht mehr als einem Drittel
3. unmittelbar nach der Herstellung oder dem
der Proben aus dieser Partie nachweisbar
Anfallen eingefroren und bis zu ihrE'r Verwen-
waren oder
dung in diesem Zustand gehalten werden.
2. in einem, im Zollfreigebiet gelegenen Vorbe-
(3) Als ausreichende Vorbehandlung im Sinne handlungsbetrieb ausreichend vorbehandelt
dieser Verordnung sind Verfahren anzusehen, worden ist.
durch die die Erreger der Salmonella-Gruppe und (3) Nicht oder nicht ausreichend vorbehandelte
die anderen Keime der Gruppe der Enterobak- Eiprodukte dürfen zollamtlich erst abgefertigt
teriaceen in Eiprodukten abgetötet werden. werden, wenn die für den Bestimmungsort zu-
(4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord- ständige Behörde unterrichtet worden ist und
nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum sichergestellt ist, daß die Partie unverändert
Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes der Aufsicht dieser Behörde unterstellt wird. Die
Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 493
fü'.hi>rdc hctt dit) Ubcrnc1hmc der [)artie in den oder in der in § 2 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten
Zoll- oder i\bfL)rligungspi:!pieren zu vermerken Weise als Lebensmittel in den Verkehr bringt
oder d,uübPr eine BesdH!inigung c1uszustellen, die oder
/.ll den Zoll- oder ;\ blcrligungspapieren zu neh- 2. entgegen § 2 Abs. 2 nicht ausreichend vorbe-
men isl. Die BPhörde darf die Eiprodukte dem handelte Eiprodukte bei der gewerbsmäßigen
Verlügungsbercchtiglen c!rst zur freien Verfü- Herstellung oder Zubereitung anderer Lebens-
qung überlassen, michdcm sie durch einen Vor- mittel verwendet oder
bchandlm19sbelricb <111sreidwnd vorbehandelt
3. entgegen § 3 Abs. 1 Eiprodukte ohne Genehmi-
worden sind."
gung vorbehandelt oder entgegen § 3 Abs. 2
5. § 5 wird wk lolql qC'ünrkrl: der Verpflichtung zu Aufzeichnungen über die
ein- und ausgehenden Eiprodukte nicht oder
i!) /\bsillz 1 erhfüt folgende Fassung: nicht in der vorgeschriebenen Weise nach-
,, (1) 1n dem An tra~J auf Erteilung der Beschei- kommt oder
nigung nach § 4 Abs. 2 sind die Art der Ei- 4. in Zollfreigebiete verbrachte Eiprodukte ent-
produk te, die Anzahl der Packstücke und deren gegen § 6 bei der gewerbsmäßigen Herstellung
Kcnnz(~ichmmg sowiE-! ck!r Ort ihrer Lagerung oder Zubereitung anderer Lebensmittel ver-
cmzugebcm." wendet,
b) ln Absatz 2 Sdlz 2 werdtm das Wort „Sen- wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des
dungen" durch das Wort „Partien", in dem Lebensmittelgesetzes bestraft.
Salzteil „bis zu 1 000 Packstücken ist aus min-
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
destens 5 v. H." die Zahl „5" durch die Zahl
„ 10" und in Satz 3 die Zahl „3" durch die Zahl 1. entgegen § 3 Abs. 3 auf den Packungen, Be-
,,5" und die Zahl „2" durch die Zahl „3" er- hältnissen oder Umhüllungen die erforderlichen
", setzt. Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise macht oder
c) In Absatz 2 Salz 3 und Absatz 3 Satz 1 wird
das Wort „Sendung" durch das Wort „Partie" 2. Eiprodukte in den Geltungsbereich des Lebens-
jeweils ersetzt. mittelgesetzes -- ausgenommen in Zollfrei-
gebiete - einführt, deren Packungen, Behält-
6. § 6 erhält folgende Fc1ssu ng: nisse oder Umhüllungen entgegen § 4 Abs. 1
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
,,§ 6
gekennzeichnet sind,
In Zollfreigebiele verbrachte Eiprodukte dür- wird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft."
fen dort bei der gewerbsmäßigen I-Ierstellung oder
Zubereitung anderer Lebensmittel nur verwendet
werden, wenn die zuständige Behörde die Be- Artikel 2
scheinigung nc1ch § 4 Abs. 2 (~rtf~ilt hat. 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
7. Es werden gestrichen: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
a) § 7 und zur Anderung und Ergänzung des Lebensmittelge-
setzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
b) § 8.
S. 950) auch im Land Berlin.
8. Hinter§ 8 wird Jolqender § 8 a eingefügt:
Artikel 3
"§ 8a
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
(1) Wer vorsdtzlich oder fahrlässig
kels 1 Nr. 7 Buchstabe b einen Monat nach der Ver-
1. Eiprodukte, die nicht ausreichend vorbehan- kündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b tritt
delt sind, cntg0gen § 2 Abs. 1 gewerbsmäßig sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Df'.r Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entsch,eidun,g des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1967 -- 2 Bv L 24/63 - , ergangen auf vom 14, Februar 1967 -- 1 BvL 17/63 --, ergangen
Vorlage der Kammer Mainz des Verwaltungs- auf Vorla,ge des Verwaltungsgerichts Neustadt
gerichls Neustadt an der ·weinslraße, wird nach- an der "'\NeinstraRe, wird nachfolgender Entschei-
folgend(!r Entscheidungssatz veröffentlicht: dungssatz veröHentlicht:
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen § 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über
Landesgesetzes zur Ausführung der Verwal- Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirt-
tungsgerichtsordnung vom 26. Juli 1960 (GVBl. schaft (Vveinwirtschaftsgesetz) vom 29. August
Seite 145) ist mit Artikel 74 Nummer 1 und 1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 1622) sind mit dem
Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver- Grundgesetz vereinbar.
bindung mit § 74 Absatz 1 Satz 1 der Verwal-
Der vorst,ehende Entscheidungssatz hal gemäß
tungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-
§ 31 Abs . 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
desgesetzbl. I Seite 17) unvereinbar und daher
verfassun,gsgericht Gesetzeskraft.
nichtig, soweit darin der Bezirksregierung für
die Erhebung der Beanstandungsklage über die
Monatsfrist des § 74 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
waltungsgerichtsQrdnung hinaus eine zusätz- Bonn, den 14. _0,.pril 1967
liche Frist von einer Woche eingeräumt wird.
Der Bundesminister der Justiz
Der vorstehende Ents~heidungssatz hat gemäß
Dr. Heinemann
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verf assungsgerichl Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. April 1967 1 BvR 414/64 --, ergangen auf vom 4. April 1967 - 1 BvR 84/65 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht: Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 37 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Arbeits- § 37 Absatz 3 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung lung und Arbeitslosenversicherung (A VA VG)
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S, 321) ist 3. April 1957 {Bundesgesetzbl. I Seite 321) ist
nichtig. nichti,g.
Der vorstehende Entscheidungssalz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes- § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. verfassun,gsfiericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1967 Bonn., den 1-t April 1967
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entsch,eidun,g des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1967 -- 2 Bv L 24/63 - , ergangen auf vom 14, Februar 1967 -- 1 BvL 17/63 --, ergangen
Vorlage der Kammer Mainz des Verwaltungs- auf Vorla,ge des Verwaltungsgerichts Neustadt
gerichls Neustadt an der ·weinslraße, wird nach- an der "'\NeinstraRe, wird nachfolgender Entschei-
folgend(!r Entscheidungssatz veröffentlicht: dungssatz veröHentlicht:
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen § 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über
Landesgesetzes zur Ausführung der Verwal- Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirt-
tungsgerichtsordnung vom 26. Juli 1960 (GVBl. schaft (Vveinwirtschaftsgesetz) vom 29. August
Seite 145) ist mit Artikel 74 Nummer 1 und 1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 1622) sind mit dem
Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver- Grundgesetz vereinbar.
bindung mit § 74 Absatz 1 Satz 1 der Verwal-
Der vorst,ehende Entscheidungssatz hal gemäß
tungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-
§ 31 Abs . 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
desgesetzbl. I Seite 17) unvereinbar und daher
verfassun,gsgericht Gesetzeskraft.
nichtig, soweit darin der Bezirksregierung für
die Erhebung der Beanstandungsklage über die
Monatsfrist des § 74 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
waltungsgerichtsQrdnung hinaus eine zusätz- Bonn, den 14. _0,.pril 1967
liche Frist von einer Woche eingeräumt wird.
Der Bundesminister der Justiz
Der vorstehende Ents~heidungssatz hat gemäß
Dr. Heinemann
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verf assungsgerichl Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. April 1967 1 BvR 414/64 --, ergangen auf vom 4. April 1967 - 1 BvR 84/65 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht: Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 37 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Arbeits- § 37 Absatz 3 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung lung und Arbeitslosenversicherung (A VA VG)
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S, 321) ist 3. April 1957 {Bundesgesetzbl. I Seite 321) ist
nichtig. nichti,g.
Der vorstehende Entscheidungssalz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes- § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. verfassun,gsfiericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1967 Bonn., den 1-t April 1967
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entsch,eidun,g des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1967 -- 2 Bv L 24/63 - , ergangen auf vom 14, Februar 1967 -- 1 BvL 17/63 --, ergangen
Vorlage der Kammer Mainz des Verwaltungs- auf Vorla,ge des Verwaltungsgerichts Neustadt
gerichls Neustadt an der ·weinslraße, wird nach- an der "'\NeinstraRe, wird nachfolgender Entschei-
folgend(!r Entscheidungssatz veröffentlicht: dungssatz veröHentlicht:
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen § 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über
Landesgesetzes zur Ausführung der Verwal- Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirt-
tungsgerichtsordnung vom 26. Juli 1960 (GVBl. schaft (Vveinwirtschaftsgesetz) vom 29. August
Seite 145) ist mit Artikel 74 Nummer 1 und 1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 1622) sind mit dem
Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver- Grundgesetz vereinbar.
bindung mit § 74 Absatz 1 Satz 1 der Verwal-
Der vorst,ehende Entscheidungssatz hal gemäß
tungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-
§ 31 Abs . 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
desgesetzbl. I Seite 17) unvereinbar und daher
verfassun,gsgericht Gesetzeskraft.
nichtig, soweit darin der Bezirksregierung für
die Erhebung der Beanstandungsklage über die
Monatsfrist des § 74 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
waltungsgerichtsQrdnung hinaus eine zusätz- Bonn, den 14. _0,.pril 1967
liche Frist von einer Woche eingeräumt wird.
Der Bundesminister der Justiz
Der vorstehende Ents~heidungssatz hat gemäß
Dr. Heinemann
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verf assungsgerichl Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. April 1967 1 BvR 414/64 --, ergangen auf vom 4. April 1967 - 1 BvR 84/65 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht: Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 37 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Arbeits- § 37 Absatz 3 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung lung und Arbeitslosenversicherung (A VA VG)
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S, 321) ist 3. April 1957 {Bundesgesetzbl. I Seite 321) ist
nichtig. nichti,g.
Der vorstehende Entscheidungssalz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes- § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. verfassun,gsfiericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1967 Bonn., den 1-t April 1967
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entsch,eidun,g des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1967 -- 2 Bv L 24/63 - , ergangen auf vom 14, Februar 1967 -- 1 BvL 17/63 --, ergangen
Vorlage der Kammer Mainz des Verwaltungs- auf Vorla,ge des Verwaltungsgerichts Neustadt
gerichls Neustadt an der ·weinslraße, wird nach- an der "'\NeinstraRe, wird nachfolgender Entschei-
folgend(!r Entscheidungssatz veröffentlicht: dungssatz veröHentlicht:
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen § 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über
Landesgesetzes zur Ausführung der Verwal- Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirt-
tungsgerichtsordnung vom 26. Juli 1960 (GVBl. schaft (Vveinwirtschaftsgesetz) vom 29. August
Seite 145) ist mit Artikel 74 Nummer 1 und 1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 1622) sind mit dem
Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver- Grundgesetz vereinbar.
bindung mit § 74 Absatz 1 Satz 1 der Verwal-
Der vorst,ehende Entscheidungssatz hal gemäß
tungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-
§ 31 Abs . 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
desgesetzbl. I Seite 17) unvereinbar und daher
verfassun,gsgericht Gesetzeskraft.
nichtig, soweit darin der Bezirksregierung für
die Erhebung der Beanstandungsklage über die
Monatsfrist des § 74 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
waltungsgerichtsQrdnung hinaus eine zusätz- Bonn, den 14. _0,.pril 1967
liche Frist von einer Woche eingeräumt wird.
Der Bundesminister der Justiz
Der vorstehende Ents~heidungssatz hat gemäß
Dr. Heinemann
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verf assungsgerichl Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. April 1967 1 BvR 414/64 --, ergangen auf vom 4. April 1967 - 1 BvR 84/65 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht: Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 37 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Arbeits- § 37 Absatz 3 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung lung und Arbeitslosenversicherung (A VA VG)
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S, 321) ist 3. April 1957 {Bundesgesetzbl. I Seite 321) ist
nichtig. nichti,g.
Der vorstehende Entscheidungssalz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes- § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. verfassun,gsfiericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1967 Bonn., den 1-t April 1967
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
~r. 23 - Tag der .Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 495
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung BunJesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 4. 67 Siebente Verordnung zur Anderung der Erstat-
tungsverordnung Getreide und Reis 70 13.4.67 6. 3. 67
13. 4. 67 Dreißigste Verordnung zur Anderung der Ein-
fuhrliste ---Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 72 15. 4.67 Siehe§ 3
1 l. 4. 67 Verordnung Nr. l 0/67 über die Festsetzung von
Entgelten für V(~rkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 73 18.4.67 15. 4. 67
14. 4. 67 Fünfunddreißigsle Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstcuifs (Aufmachung von Käse für
den Einzelvcrkiluf} 74 19.4.67 26. 3. 67
496 Rund(•c,gc",E•tzblatt, Jcthrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dr1lu111 und Bezeidrnunq der Rechlsvorschrifl
- Ausgabe in deutscher Sprache
Nr. vom. Seite
7. 4. 67 Verordnung Nr. 71/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 68/67/EWG in bezug
auf die von Frankreich und Italien zu treffenden
Maßnahmen bei den Preisen für Milch und Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1967/1968 67 8. 4. 67 1261
10. 4. 67 Verordnung Nr. 72/67/EWG der Kornmisson zm
Verlängerung der Verordnung Nr. 116/65:'EWG
über die Geltungsd,rner des Erstattungsbetrags
bei Ausfuhren von Dauermilcherzeugnissen nach
dritten Ländern in besonderen Fällen 69 12. 4.67 1273
12. 4. 67 Verordnung Nr. 73/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung von Puusdwlkoeffizienten für be-
stimmte Geflügelfleisch-Erzeugnisse zwecks Be-
rechnung der Erstattun9en bei der Ausfuhr nach
dritten Lindern für den Zeitri:lum vom 1. JuJj
1964 bis zum 30. Juni 1965 72 14. 4.67 1317
13. 4. 67 Verordnung Nr. 74/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 72 14. 4. 67 1318
11. 4. 67 Verordnung Nr. 2/67/Euratom des Rates zur An-
derung der Regelung der Bezüge und der sozialen
Sicherheit df!r Atomanlagenbediensteten der Ge-
meinsmnen Kernlorschungsstelle, die :in den Nie-
derli:lnclen dienstlich verwendet werden 74 17. 4. 67 1357
17. 4. 67 Vc~rordnung Nr. 75/67/EWG der Kommission zm
Vermeidung von Vt~rkehrsverlagerungen, die
sich aus der am l. Mai 1967 eintretenden Er-
höhung des Schwellenpreises für Reis in den
Mitgliedstaaten ohne eigene Produktion ergeben
können 75 19. 4. 67 1361
18. 4. 67 Verordnung Nr. 76/67/EWG der Kommission zur
Änderung des Zusa1zbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 75 19,4.67 1362
18. 4. 67 Verordnung Nr. 77/67.Ev\'G der Kommission zur
Aufhebung des Zus,dz1wlra~is für geschlachtete
Perlhühn<~r 75 19. 4. 67 1364
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ua g : Bundesanzeiger Verlagsges. m,b.H,, Bonn/Köln, - Druck; Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in d1ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·
rechts vom 10. Juli 1958 (BundesgesctzbL I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinguugen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedinqunqen für Tci I I und II: La u I ende r Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e Je anqelangenc 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung aul Grund einei Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebüha- DM 0, 15.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)
Vom 20. April 1967
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur
Anderung der Verordnung über die Laufbahnen der
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und
im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) vom
20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 173) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung über die Lauf-
bahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-
grenzschutz und im Bundesministerium des Innern
(BGS-LV) in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten
Anderungsverordnung ergibt.
Bonn, den 20. April 1967
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 483
Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)
in der Fassung vom 20. April 1967
Abschnitt I § 6
Allgemeines Befähigung
Polizeivollzugsbeamte erwerben als Laufbahnbe-
§ l werber die Befähigung für ihre Laufbahn durch eine
Anwendungsbereich erfolgreiche Ausbildung und durch Bestehen der
vorgeschriebenen Prüfungen.
Diese Verordnung findet auf die Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und im Bundes- § 7
ministerium des Innern Anwendung.
Beförderung
§ 2
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-
Grundsatz
grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ver--
Bei Einslellung, Anstellung und Beförderung der liehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn
Polizeivollzugsbeamten ist nach Eignung, Befähi- dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung
gun~1 und fachlicher Leistung zu entscheiden. ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundge-
halt übertr<;1gen wird. Unwiderrufliche und ruhe-
gehaltfähige Stellenzulagen gelten als Bestandteile
§ 3
des Grundgehalts.
Ordnung der Laufbahnen
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
(1) Es bestehen die Laufbahnen dürfen nicht übersprungen werden.
1. der Grenzjäger und Unterführer, (3) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-
2. der Grenzschutzoffiziere. stimmt, ist eine Beförderung unzulässig
Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen 1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung
Grundausbildung in dem Amt des Grenzjägers oder oder der letzten Beförderung in ein Amt, das
des Matrosen. Die Beamten der Laufbahn der Grenz- durchlaufen werden muß,
schutzoffiziere müssen sich im Rahmen der Aus- 2. innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze für
bildung auch in Ämtern der Laufbahn der Grenz- das nächsthöhere Beförderungsamt.
jäger und Unterführer bewährt haben. Die Sätze 2
(4) Als Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung
und 3 gelten nicht, soweit in dieser Verordnung
Voraussetzung für Beförderungen sind, gelten die
etwas anderes bestimmt ist.
im Polizeivollzugsdienst geleisteten Dienstzeiten;
(2) Die Amtsbezeichnungen in den Bundesbesol- sie rechnen von der Anstellung oder, falls die
dungsordnungen A und B für Polizeivollzugsbeamte Dienstzeit in einem bestimmten Amt geleistet sein
im Bundesgrenzschutz werden in dieser Verordnung muß, vom Tage der Ernennung ab.
mit dem abgekürzten Zusatz ,,i.BGS" verwendet.
Gruppen von Ämtern werden unter einer Sammel- § 8
bezeichnung (SB) zusammengefaßt. Einstellung, Ausbildung, Prüfung und Beförderung
(1) Der Bundesminister des Innern erläßt Bestim-
§ 4 mungen über die Einstellung, Ausbildung, Prüfung
Ausschreibung und Auslese und Beförderung, die sich im Rahmen dieser Ver-
ordnung halten müssen. Bei der Vorbereitung der
Für die Ausschreibung der Stellen und die Aus- Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen wirkt der
lese der Bewerber gilt § 4 der Bundeslaufbahnver- Bundespersonalausschuß mit.
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun-
14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 322) entsprechend.
gen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Allgemeine Werbemaßnahmen gelten als Ausschrei-
bung im Sinne dieser Bestimmungen. Sehr gut (1) = eine besonders hervorragende
Leistung,
§ 5
gut (2) = eine erheblich über dem Durch-
schnitt liegende Leistung,
Einstellung und Anstellung
befriedigend (3) ~= eine über dem Durchschnitt lie-
Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses gende Leistung,
(Einstellung) wird den Bewerbern sogleich ein Amt ausreichend (4) =" eine Leistung, die durchschnitt-
verliehen (Anstellung). lichen Anforderungen entspricht,
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
n1cm9f!lhc1I I eine Leistung mit erheblichen Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser
Mängeln, Verordnung Amts- oder Sammelbezeichnungen der
HDfJf!Il (iq <~n<I (6) <~ine vüll ig unbrnuchbare Lei- Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer ange-
stung. geben sind, treten an ihre Stelle für die Polizei-
vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes See die
vergleichbaren Amts- und Sammelbezeichnungen
§ 9
nach Satz 1.
Pachverwendungen
(1) In den A t1sbildungs- und Prüfungsbestimmun- § 12
qen sind die von den ßt!amten in Fachverwendungen Voraussetzungen für die Einstellung
wahrzunehtrn!ndcn Aufgaben zn berücksichtigen.
In die Laufbahn kann eingestellt werden, wer
(2) Der Bun<ksrninisler des Innern bestimmt die
Arten der fidcl1v<!f'W<'ndnng<!n. 1. bei der Einstellung mindestens 18 und höchstens
24 Jahre alt ist,
2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder eine
§ 10 entsprechende Schulbildung besitzt.
Grenzschulzfochschule
Der Bnndesminisler des Innern bestimmt, inwie-
weit Beförderungen in der Grenzjäger- und Unter- § 13
fühn~rlaufbahn und die Zulassung zur Grenzschutz- Grundausbildung
offizierlaufbahn von der erfolgreichen Teilnahme an
dem Unterricht eirn~r CrPnzschulzfachschule abhän- (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr; sie
gig zu machen sind. schließt mit der Eignungsprüfung ab, durch die der
Beamte nachweisen muß, daß er für den Polizei-
vollzugsdienst befähigt ist.
Abschnitt II (2) Beamte, die die Prüfung nach einmaliger
La uibahnbewerber Wiederholung, erforderlichenfalls unter Verlänge-
rung der Grundausbildung, nicht bestehen, werden
entlassen.
1. Titel
Laufbahn cler Crenzjäg<>r und Unterführer
§ 14
Ausbildung zum Unterführer
§ 11
Ä.mler der Laufbahn Geeignete Grenzjäger (SB) können nach bestan-
dener Eignungsprüfung zur Unterführerausbildung
Die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer zugelassen werden; diese dauert mindestens sechs
umfaßt folgende Amler: Monate, sie schließt mit der Unterführerprüfung ab.
Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Ist der
Amtsbezeichnung Samrnelbezeichnung Beamte erst zwölf Monate nach beendeter Grund-
ausbildung zur Ausbildung zugelassen worden, so
Grenzjäger, Malms<! i. BGS darf die Ausbildungszeit bis auf drei Monate abge-
Grenztruppjäger, kürzt werden.
Vormatrose i. BGS
Grenzjäger (SB)
Grenzoberjäger, § 15
Obermatrose i. BGS Matrosen (SB)
Beförderung
Grenzhauptjäger,
Hauptmatrose i. BGS (1) Die Beförderung zum Grenztruppjäger ist nach
einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten zu-
Wachtmeister i. BGS, 1
lässig.
Maat i. BGS
(2) Die Beförderung zum Grenzhauptjäger ist nur
Oberwachtmeister i. BGS, 1GS- W aditmei s ter (SB) zulässig, wenn der Beamte nach Beendigung der
Obermaat i. BGS 1· GS-Maate (SB) Grundausbildung mindestens sechs Monate in einer
I--Iauptwachlrneister i. BC~S, Dienststellung verwendet worden ist, die eine Spe-
Bootsmimn i. BCS J
zialausbildung erfordert und wenn er eine einschlä-
Meister i. BGS, gige Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung
Oberbootsmann i. BGS oder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenz-
schutz bestanden hat.
Obermeister i. BGS,
Hauptbootsmann i. BGS (3) Die Ämter Grenzoberjäger und Grenzhaupt-
CS-Meister (SB)
Stabsmeister i. BGS, jäger brauchen nicht durchlaufen zu werden.
CS-Bootsmänner (SB)
Stabsbootsmann i. BGS (4) Grenzjäger (SB) mit erfolgreich abgeschlosse-
Oberstabsmeister i. BGS, ner Unterführerausbildung können nach einer Ge-
Obersta bsbootsmann , samtdienstzeit von mindestens achtzehn Monaten
i. BGS zum Wachtmeister i. BGS befördert werden.
Nr. 23 -·-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 485
(5) Weitere Beförderungen sind erst nach folgen-
Amtsbezeichnung Sammelbezeichnung
den Mindestdienstzeilen im Bundesgrenzschutz zu-
lässig:
Hauptmann i. BGS,
1. Zum Hauptwachtmeister i. BGS nach vier Jahren, Kapitänleutnant i. BGS
2. zum Meister j_ BGS nach sechs Jahren, wenn der )
Major i. BGS,
Polizeivollzugsbeamte nach § 21 des Bundespoli-
Korvettenkapitän i. BGS
zeibeamtengesetzes zum Beamten auf Lebenszeit
ernannt oder seine Dienstzeit nach § 8 Abs. 1 des Oberstleutnant i. BGS, 1G_S-Stabsolfizicre (SB)
Bundespolizcibeamtengeset.zes auf zwölf Jahre Fregattenkapitän L BGS
verlängert worden ist.. Oberst i. BGS J
(6) Vor der Beförderung zum Hauptwachtmeister
Brigadegeneral i. BGS,
soll der Beamte sechs Mona le im Grenzschutzeinzel-
dienst tätig gewesen sein.
(7) Voraussetzungen
Stabsmeister i. BGS sind
für die Beförderung zum
1. eine Dienstzeit im Bundesgrenzschutz von minde-
Stabsarzt i. BGS,
Oberstabsarzt i. BGS,
Oberfeldarzt i. BGS,
Oberstarzt i. BGS,
l ~ttnitätsoflizierc
stens zehn Jahren,
2. das Bestehen der Stabsmeisterprüfung. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser
Verordnung Amtsbezeichnungen der Laufbahn der
(8) Die Stabsmeisterprüfung darf einmal wieder- Grenzschutzoffiziere angegeben sind, treten an ihre
holt werden. Zum Stabsmeister i. BGS dürfen nur Stelle für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit befördert grenzschutzes See die entsprechenden Amtsbezeich-
werden.
nungen nach Satz 1.
(2) Das Amt des Inspekteurs der Bereitschafts-
§ 16 polizeien der Länder wird außerhalb der regelmäßi-
Beamte auf Lebenszeit gen Laufbahn erreicht; die Vorschriften dieser Ver-
ordnung über Grenzschutzoffiziere sind auf dieses
Unterführer in den Amtern vom Hauptwacht-
Amt sinngemäß anzuwenden.
meister i. BGS an aufwärts können zu Beamten auf
Lebenszeit ernannt werden, wenn sie die Prüfung
für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit § 18
bestanden haben und wenn sie die sonstigen Voraussetzungen fi.ir die Einstellung
beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem
Bundespolizeibeamtengesetz erfüllen. Zur Prüfung (1) Als Grenzschutzoffizieranwärter kann einge-
können Unterführer erst dann zugelassen werden, stellt werden, wer
wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die 1. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder eine
Prüfung kann einmal wiederholt werden. entsprechende Schulbildung besitzt und bei der
Einstellung höchstens 24 Jahre alt ist oder
2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister
2. Titel des Innern anerkannten Ingenieurschule für das
Bau- oder Maschinenwesen besitzt und bei der
Laufbahn der Grenzschutzoffiziere Einstellung höchstens 27 Jahre alt ist.
(2) Grenzschutzoffizieranwärter, mit Ausnahme
§ 17 der Fahnenjunker i. BGS oder Fähnriche i. BGS,
Ämter der Laufbahn führen im Schriftverkehr ihre Amtsbezeichnung mit
dem Zusatz ,, (OA) ".
(1) Die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere umfaßt
folgende Amter:
§ 19
Ausbildung und Beförderung der
Amtsbezeichnung Sammelbezeichnung
Grenzschutzoffizieranwärter
Grenzjäger, Matrose i. BGS l (1) Die Ausbildung der Grenzschutzoffizieranwär-
I
Grenztruppjäger, 1
ter mit dem Reifezeugnis oder einer entsprechenden
Vormatrose i. BGS Schulbildung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) dauert mindestens
. k . BGS GS-Offizieranwärter drei Jahre.
F a h nenJun er 1. , (SB)
(2) Die Anwärter legen nach der Grundausbildung
l
Seekadett i. BGS
Fähnrich i. BGS, eine Eignungsprüfung, nach dem Fahnenjunkerlehr-
Fähnrich zur See i. BGS J
gang die Fahnenjunkerprüfung und nach dem Offi-
zierlehrgang die Offizierprüfung ab. Die Prüfungen
Leutnant i. BGS, können einmal wiederholt werden. Anwärter, die
Leutnant zur See i. BGS eine dieser Prüfungen nach einmaliger Wieder-
Oberleutnant i. BGS, GS-Leutnante (SB) holung nicht bestehen oder vorzeitig auf ihre wei-
Oberleutnant zur See tere Ausbildung in der Laufbahn der Grenzschutz-
i. BGS offiziere verzichten, können auf eigenen Antrag
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
oder mil ihrem Einverständnis in ein entsprechendes gültig nicht bestehen, treten in ein entsprechendes
Amt der Laufbahn der Crenzjüger und Unterführer Amt der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn zu-
übergeführt werden. Sie führen nach Uberführung rück und führen die Amtsbezeichnung dieses Amtes.
in diese Lau !bahn die~ Amtsbezeichnung des ent-
sprechenden Amtes. Wird die Uberführung in ein
§ 22
entsprechendes Aml der Lcrnfbahn der Grenzjäger
und Unterfühn!r nicht beantragt oder das Einver- Beförderung der Grenzschutzoffiziere
ständnis hierzu nicht gegeben oder wird der Antrag (1) Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS ist
wegen mangelnder Ei9nung der Beamten abgelehnt, zulässig nach
so sind die Anwärt<~r zu entl21ssen.
1. einer Dienstzeit von sieben Jahren seit Ernen°
(3) Während der Ausbildung kann der Grenz- nung zum Leutnant i. BGS und
schutzoffizicranwärter nach Bestehen der Prüfungen
2. Vollendung des 27. Lebensjahres.
in folgende Amtcr befördert W<'rden:
(2) Die Beförderung zum Major i. BGS ist zulässig
1. Nach der Eignungsprüfung zum Crenztruppjäger,
nach
2. nach der FahnenjunkerprüJung zum Fahnenjunker
1. Bestehen der Stabsoffizierprüfung, die einmal
i. BGS,
wiederholt werden kann, und
3. nach der Olfizil!rprüJung zum Fähnrich i. BGS.
2. einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Ernennung
(4) Nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbil- zum Leutnant i. BGS.
dungszeit kann der Fähnrich i. BGS zum Leutnant
(3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist zulässig
i. BGS befördert werden.
nach einer Dienstzeit von 18 Jahren seit Ernennung
zum Leutnant i. BGS.
§ 20 (4) Grenzschutzoffiziere mit einer Vorbildung und
Ausbildung und Beförderung der Grenzschutzoffizier-
Ausbildung nach § 20 können befördert werden
anwärter mit dem Ingenieurzeugnis 1. zum Hauptmann i. BGS nach einer Dienstzeit von
fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS,
(1) Bewerber mi.t dem Ingenieurzeugnis (§ 18
2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von zehn
Abs. 1 Nr. 2) werden als Fahnenjunker i. BGS einge-
Jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS,
stellt. Die Ausbildung dieser Grenzschutzoffizier-
anwärter dauert mindestens zwei Jahre. 3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit von
sechzehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant
(2) Die Anwärter legen nach dem Offizierlehrgang i. BGS.
die Offizierprüfung ab. § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 finden Anwen-
dung.
(3) Der Grenzschutzoffizieranwärter kann nach
Bestehen der Offizierprüfung zum Fähnrich i. BGS § 23
und nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungs- Grenzschutzsanitätsoffiziere
zeit zum Leutnant i. BGS befördert werden.
(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier kann einge-
stellt werden, wer nach der Bestallung als Arzt ein
Jahr im Arztberuf praktisch tätig gewesen, bei der
§ 21
Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist und eine Offi-
Grenzschutzoffizieranwärter aus der zierprüfung oder eine Eignungsprüfung nach näheren
Grenzjäger- und Unterführerlauibahn Vorschriften gemäß § 8 Abs. 1 bestanden hat.
(1) Beamte der Grenzjäger- und Unterführerlauf- (2) Der Bewerber wird bei der Einstellung in das
bahn, die sich für den Offizierberuf eignen, können Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum
zur Offizierausbildung zugelassen werden, wenn sie Stabsarzt i. BGS ernannt. Nach erfolgreicher Beendi-
die Reifeprüfung nach Besuch der Sonderstufe der gung einer Einführungszeit von einem Jahr kann
Grenzschutzf achschule bestanden oder auf andere der Grenzschutzsanitätsoffizier zum Beamten auf
Weise die Hochschulreife oder das Ingenieurzeugnis Lebenszeit ernannt werden, wenn er die sonstigen
einer vom Bundesminister des Innern anerkannten beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Bun-
Ingenieurschule für Bau- oder Maschinenwesen er- despolizeibeamtengesetz erfüllt.
langt haben. Die bisherige Ausbildung kann, mit
(3) Grenzschutzsanitätsoffiziere können nach einer
Ausnahme des Offizierlehrgangs, bis zu zwei Jahren
Dienstzeit von sechs Jahren seit Ernennung zum
auf die Offizierausbildung (§ 19 Abs. 1 und § 20
Stabsarzt i. BGS zum Oberfeldarzt i. BGS befördert
Abs. 1) angerechnet werden.
werden.
(2) Nach der Zulassung zur Offizierausbildung
führt der Wachtmeister i. BGS die Amtsbezeichnung § 24
,,Fahnenjunker i. BGS". Im übrigen gilt § 18 Abs. 2. Grenzschutzoffiziere mit Befähigung zum Richteramt
(3) Nach Bestehen der Offizierprüfung wird der (1) Zur Verwendung als Grenzschutzoffizier mit
Grenzschutzoffizieranwärter zum Fähnrich i. BGS er- Befähigung zum RichteI1amt kann eingestellt wer-
nannt, soweit er nicht bereits GS-Meister (SB} ist. den, wer außer der zweiten juristischen Staats-
(4) Grenzschulzoffizieranwärter, die sich als un- prüfung eine Offizierprüfung bestanden hat und bei
geeignet erweisen oder die Offizierprüfung end- der Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Be-
Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 487
we.rber wird in das Beamlenverhällnis auf Wider- (2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
ruf berufen und zum Major i. BGS ernannt. rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden,
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Voraus-
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
setzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-
erfüllt.
den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen
Voraussetzungen nach dem Bundespolizeibeamten- (3) Für die Beförderung der Grenzschutzoffiziere
gese tz erfüllt. nach Absatz 1 gilt § 22 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Befördi~ rung z Llm Oberst i. BGS ist nach
einer Dienstzeit von elf Jahren seit Ernennung zum
§ 27
Major i. BGS zulässig.
Grenzschutzoffiziere als Leiter eines Musikkorps
§ 25 (1) Als Grenzschutzoffizier zur Verwendung als
Leiter eines Musikkorps kann eingestellt werden,
Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen
wer ein Studium an einer staatlichen Hochschule für
mit wissenschaftlicher Vorbildung
Musik mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen,
(1) Als Grenzschutzoffizier .für technische Ver- eine Offizierprüfung bestanden hat und bei der Ein-
wendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung stellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Bewerber
erfordern, kann eingestellt werden, wer ein der wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen
technischen Verwendung entsprechendes Studium und zum Oberleutnant i. BGS ernannt.
an einer wissenscha.ftlichen Hochschule mit einer (2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschul- rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
prüfung abgeschlossen, eine Offizierprüfung bestan- offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.,
den hat und bei der Einstellung höchstens 40 Jahre wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Voraus-
alt ist. Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis setzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz
auf Widerruf berufen; die Ernennung ist zulässig erfüllt.
1. zum Hauptmann i. BGS, wenn nicht Nummer 2
(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können
Anwendung findet,
nach einer Dienstzeit seit Ernennung zum Ober-
2. zum Major i. BGS, wenn der Bewerber nach Ab-
leutnant i. BGS von drei Jahren zum Hauptmann
schluß eines der technischen Verwendung ent- i. BGS befördert werden. § 22 Abs. 1 Nr. 2 findet
sprechenden Studiums die zweite Staatsprüfung Anwendung.
abgelegt hat.
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
§ 28
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, Offizierprüfung
wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Voraus- (1) Offizierprüfung im Sinne der §§ 23 bis 27 ist
setzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz auch
erfüllt.
1. die in der Polizei des Reiches, in der früheren
(3) Grenzschutzoffi:,dere nach Absatz 1 können be- Wehrmacht oder in der Bundeswehr bestandene
fördert werden Prüfung zum Berufsoffizier,
1. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von vier 2. die Prüfung zum Polizeioberbeamten im Polizei-
Jahren seit Ernennung zum Hauptmann i. BGS, vollzugsdienst der Länder.
2. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit (2) An Stelle der Offizierprüfung nach Absatz 1
a) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 von zwölf wird auch die Befähigung zum Offizier der Reserve
Jahren, oder auf Zeit als Einstellungsvoraussetzung im
Sinne der §§ 23 bis 27 anerkannt
b) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 von zehn
Jahren
seit Ernennung zum Grenzschutzoffizier.
3. Titel
§ 26 Gemeinsame Vorschriften
Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit
dem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das § 29
Bau- oder Maschinenwesen Einstellung von früheren Soldaten der Bundeswehr
(1) Als Grenzschutzoffizier für technische Verwen- Bewerber, die in der Bundeswehr als Soldat auf
dungen kann eingestellt werden, wer das Ingenieur- Zeit oder als Berufssoldat Wehrdienst geleistet
zeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder haben, können in ein Amt, das dem in der Bundes-
Maschinenwesen besitzt, eine Offizierprüfung be- wehr erreichten Dienstgrad entspricht, eingestelH
standen hat und bei der Einstellung höchstens werden, wenn sie wegen ihrer auf besonderer Vor-
35 Jahre alt ist. Der Bewerber wird in das Beamten- bildung und Ausbildung beruhenden Fachkenntnisse
verhältnis auf Widerruf berufen und zum Leutnant für eine Verwendung im Bundesgrenzschutz geeig-
i. BGS ernannt. net sind.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Abschnitt III § 32
Andere Bewerber Beförderung
(1) Für die Beförderung gelten die §§ 7, 15, 22.
§ 30
(2) Während der Einführungszeit ist eine Beför-
Besondere Voraussetzungen für die Ernennung derung nicht zulässig.
(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-
und Berufserfahrung befähi~Jt sein, im Polizeivoll-
zugsdienst die Aufgaben, die ihnen übertragen wer- Abschnitt IV
den sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen
Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter Dienstliche Beurteilung
Vorbildungsgang und die für Laufbahnbewerber
vorgeschriebene Ausbildung dürfen von ihnen nicht § 33
gefordert werden. Allgemeines
(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die (1) Die Polizeivollzugsbeamten sind mindestens
eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prü- alle drei Jahre zu beurteilen. Beim Wechsel der
fung zwingend erforderlich sind (§§ 23 bis 27), dür- Dienststelle oder des für die Beurteilung zuständi-
fen andere Bewerber nicht eingestellt werden. gen Dienstvorgesetzten ist die letzte planmäßige
Beurteilung mit einem abschließenden Vermerk zu
(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer- versehen. Die Beurteilungen sind zu den Personal-
den, akten zu nehmen.
1. wenn sie mindestens 28, in der Laufbahn der (2) Der Bundesminister des Innern erläßt die
Grenzschutzoffiziere mindestens 32 Jahre alt sind, näheren Bestimmungen über die Beurteilungen; er
2. wenn sie nicht älter als 40 Jahre sind und kann für Beamte, die das 45. Lebensjahr vollendet
haben, Ausnahmen von der regelmäßigen Beurtei-
3. wenn ihre Befähigung auf Antr,ag des Bundes-
lung sowie von der Beurteilung beim Wechsel der
ministers des Innern durch den Bundespersonal-
Dienststelle zulassen.
ausschuß oder durch einen von ihm zu bestim-
menden unabhängigen Ausschuß festgestellt wor- § 34
den ist.
Inhalt der Beurteilung
(4) Die Bewerber werden
Die Beurteilung soll sich besonders auf den Cha-
1. in das Beamlenverhältnis auf Widerruf berufen rakter, die allgemeine geistige Befähigung und den
und Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und Lei-
2. in ein Amt der entsprechenden Laufbahn einge- stungen, die körperlichen Anlagen und den Gesund-
stellt; bei einer Verwendung als heitszustand sowie auf das soziale Verhalten er-
strecken.
a) Grenzjäger (SB) in einem Amt der Besoldungs-
gruppe 1,
b) Unterführer in einem Amt der Besoldungs- Abschnitt V
gruppe 5, Fortbildung
c) Grenzschutzoffizier in einem Amt der Besol-
dungsgruppe 9 § 35
der Bundesbesoldungsordnung A. (1) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet,
sich den Anforderungen ihrer Laufbahn entsprechend
(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung
fortzubilden.
regelt der Bundespersonalausschuß.
(2) Der Bundesminister des Innern fördert und
regelt die dienstliche Fortbildung.
§ 31
Einführungszeit
Abschnitt VI
(1) Andere Bewerber haben nach der Einstellung Ubergangs- und Schlußvorschriften
eine Einführungszeit zu leisten; diese beträgt
1. in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer § 36
zwei Jahre,
Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten und früheren
2. in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere drei Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren
Jahre.
(1} Bei Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten
(2) Nach erfolgreicher Beendigung der Einfüh- und früheren Polizeivollzugsbeamten anderer Dienst-
rungszeit kann der Beamte zum Beamten auf Lebens- herren ist diese Verordnung anzuwenden; sie gilt
zeit ernannt werden, wenn er die sonstigen beamten- nicht, wenn die Beamten kraft Gesetzes oder auf
rechtlichen Voraussetzungen nach dem Bundespoli- Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen
zeibeamtengesetz erfüllt. Rechtsstellung übernommen werden.
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 489
(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be- zwei Jahre nach Ableistung der Pflichtassistenten-
stehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung zeit im Arztberuf praktisch tätig gewesen sein.
die Befähigung für eine Laufbahn im Polizeivoll- (6) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber
zugsdienst erworbcm hat, besitzt die Befähigung für nach den §§ 23 bis 27 unter Berufung in das Be-
eine vergleichbare Laufbahn im Polizeivollzugs- amtenverhältnis auf Widerruf eingestellt werden,
dienst nach dieser Verordnung. Auch ohne diese wenn sie keine Offizierprüfung abgelegt haben.
Voraussetzungen kann bei Beamten, deren Rechts- Dies gilt entsprechend auch für die Eignungsprüfung
verhältnisse durch das Gesetz zur Regelung der nach § 23 Abs. 1. In den Fällen nach § 26 muß der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- Bewerber jedoch nach dem Erwerb des Ingenieur-
gesetzes fallenden Personen geregelt werden und zeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von min-
die am 8. Mai 1945 angestellt waren, die Befähigung destens dreijähriger Dauer ausgeübt haben, die für
für die entsprechende Lau.fbahn im Bundesdienst die Verwendung im Bundesgrenzschutz förderlich
durch den Bundesminister des Innern anerkannt ist.
werden. In Zweifelsfällen stellt der Bundesminister
des Innern fest, welche Laufbahnen einander ent- (7) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber
sprechen. nach § 25 Abs. 1 Satz 1 als Major i. BGS eingestellt
werden, wenn sie nach Abschluß des Hochschul-
(3) In Zweifelsfällen bestimmt der Bundesminister studiums eine ihrem Studium entsprechende haupt-
des Innern, ob bei der Ubernahme ein Amt über- berufliche Tätigkeit von mindestens viereinhalb-
sprungen wird.
jähriger Dauer ausgeübt haben, die für die Verwen-
§ 37 dung im Bundesgrenzschutz förderlich ist.
Ubergangsregelung für die Einstellung
§ 38
(1) Bis zum 31. Dezember 1971 dürfen die für Be- Ubergangsregelung für die Einstellung
werber nach § 12 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 festgesetzten von Polizeivollzugsbeamten in den Bundesgrenzschutz See
Altersgrenzen mit Zustimmung des Bundesministers
des Innern bis zu fünf Jahren überschritten und die (1) Bis zum 31. Dezember 1971 können
in § 12 Nr. 1 festgesetzte Mindestaltersgrenze unter- hörige
schritten werden, wenn dies notwendig ist, um Be- a) der früheren Wehrmacht (Kriegsmarine),
werber in ausreichender Zahl zu gewinnen. b) des früheren Seegrenzschutzes,
(2) Bis zum 31. Dezember 1971 können als Wacht- c) der Bundesmarine
meister i. BGS eingestellt werden als Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz See
1. Bewerber, die für eine technische Fachverwen- in einem Amt angestellt werden, für das sie die
dung vorgesehen sind, wenn sie in einem dieser vorgeschriebene Vorbildung besitzen, den vorge-
Verwendung entsprechenden Beruf die Gesellen- schriebenen Ausbildungsgang nachgewiesen und die
oder Facharbeiterprüfung oder eine gleichwertige vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. Dieses
Fachprüfung bestanden haben und anschließend Amt darf den von ihnen in der früheren Wehrmacht
in diesem Beruf mindestens zwei Jah;e tätig oder in der Bundesmarine erreichten Dienstgrad
waren, oder das im früheren Seegrenzschutz innegehabte
2. Bewerber, die für eine Verwendung im Musik- Amt nicht oder nicht um mehr als eine Besoldungs-
dienst vorgesehen sind, wenn sie eine Orchester- gruppe überschreiten. Voraussetzung für die Uber-
schule mit Erfolg besucht haben und ein ent- nahme in einen höheren als den letzten Dienstgrad
spechendes Abschlußzeugnis besitzen. oder in ein höheres Amt als nach Satz 1 ist, daß der
Bewerber
(3) Bis zum 31. Dezember 1971 können als Haupt-
wachtmeister i. BGS eingestellt werden im Falle a) vor dem 8. Mai 1945,
1. Bewerber, die für eine technische Fachverwen- im Falle b) vor dem 1. Juli 1956,
dung vorgesehen sind, wenn sie in einem dieser im Falle c) bei seinem Ausscheiden
Verwendung entsprechenden Beruf mindestens in seinem früheren Dienstverhältnis zu einer Be-
die Meisterprüfung vor einer Handwerks- oder förderung herangestanden hätte. Als Vergleichs-
Industrie- und Handelskammer bestanden haben, maßstab zu a) gilt die Tabelle der Anlage B zu § 53
2. Bewerber, die für eine Verwendung im Musik- Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
dienst vorgesehen sind, wenn sie die Voraus- hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
setzungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllen und min- fall enden Personen.
destens drei Jahre als Berufsmusiker tätig waren. (2) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber,
(4) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber, die das Befähigungszeugnis A 6 als Kapitän auf
die als Leutnant der Reserve aus der Bundeswehr großer Fahrt besitzen und eine Reserveoffizier-
ausgeschieden sind und das Reifezeugnis einer prüfung bei der früheren Wehrmacht oder bei der
höheren Schule oder eine entsprechende Schulbil- Bundeswehr bestanden haben, in einem Amt der
dung besitzen, als Fähnrich i. BGS eingestellt wer- Laufbahn der Grenzschutzoffiziere (See) angesteIH
den. werden.
(5) Bewerber für den Dienst als Grenzschutz- (3) Bei den Bewerbern nach den Absätzen 1 und 2
sanitätsoffizier, die ihre Bestallung nach § 76 der dürfen die für die Einstellung in § 12 Nr. 1, § 18
Bestallungsordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 Abs. 1 sowie in § 26 Abs. 1 festgesetzten Alters-
(Reichsgesetzbl. I S. 1273) erhalten haben, müssen grenzen überschritten werden.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(4) Bis zum 31. Dezember 1971 kann als Grenz- (3) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai
schutzoffizieranwärter für den Bundesgrenzschutz 1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-
See eingestellt werden, wer mindestens das Zeugnis dienst geleistet haben, kann die vor dem 9. Mai
über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule 1945 geleistete Dienstzeit auf die Mindestdienst-
oder eine entsprechende Schulbildung sowie das Ab- zeiten für Beförderungen angerechnet werden.
schlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer
Fahrt einer vom Bundesminister des Innern aner- (4) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai
kannten Seefahrtschule besitzt und bei der Einstel- 1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-
lung höchstens 27 Jahre alt ist. Für die Ausbildung, dienst geleistet haben, kann die Zeit vom 8. Mai
Prüfung und Ernennung gilt § 20, für die Beförde- 1945 bis zum 31. Dezember 1953 auf die Dienst-
rung § 22 Abs. 4 entsprechend. zeiten, die Voraussetzung für Beförderungen sind,
angerechnet werden. Für die Anrechnung von Zeiten
nach dem 31. Dezember 1953 gilt Absatz 1 Nr. 2 und
§ 39 3 entsprechend.
Ubergangsregelung für die Dauer der Ausbildung
(5) Soweit Dienstzeiten, die Voraussetzung für
Die Ausbildung der Grenzsdmtzoffizieranwärter, Beförderungen sind, in einem bestimmten Amt ab-
die nach § 37 Abs. 4 eingestellt werden, dauert ein geleistet sein müssen, ist bei Anrechnung das ver-
Jahr und endet mit der Offizierprüfung, die einmal gleichbare Amt oder der vergleichbare Dienstgrad
wiederholt werden kann. § 19 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 zugrunde zu legen.
findet entsprechende Anwendung.
(6) Grenzschutzoffiziere, denen erst nach Vollen-
dung des 27. Lebensjahres das Amt eines Leutnants
§ 40 oder ein vergleichbares Amt verliehen worden ist,
Ubergangsregelung für Grenzschutzoffizieranwärter können bis zum 31. Dezember 1971 nach einer Offi-
aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn zierdienstzei t
(1) Bis zum 31. Dezember 1971 können Beamte von drei Jahren zum Hauptmann i. BGS,
der Grenzjäger- und Unterführerl.aufbahn, die sich von zehn Jahren zum Major i. BGS,
für den Offizierberuf eignen, zur Offizierlaufbahn im von fünfzehn Jahren zum Oberst i. BGS
Bundesgrenzschutz See zugelassen werden, wenn sie befördert werden.
mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Be-
such einer Mittelschule oder eine entsprechende (7) Bis zum 31. Dezember 1971 können Grenz-
Schulbildung und das Abschlußzeugnis A 5 als See- schutzoffiziere abweichend von der Mindestdienst-
steuermann auf großer Fahrt einer vom Bundes- zeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 nach fünf Dienstjahren
minister des Innern anerkannten Seefahrtschule be- seit Ernennung zum Leutnant i. BGS zum Haupt-
sitzen. mann i. BGS befördert werden.
(2) § 21 findet entsprechende Anwendung.
§ 42
§ 41
Ausnahmen
Ubergangsregelung für Beförderungen
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
(1) Bei Beamten, die am 8. Mai 1945 angestellt
des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle
waren und deren Rechtsverhältnisse durch das Ge-
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-
setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
genden Vorschriften zulassen:
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
geregelt werden, sind auf die Zeiten, die Voraus- 1. Höchstalter für die Einstellung
setzung für Beförderungen sind, anzurechnen § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 1,
1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1,
1953, § 38 Abs. 4,
2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem 31. 2. Mindesteinführungszeit
Dezember 1953 und bis zu zwei Jahren Zeiten des § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2,
Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 3. Uberspringen von Ämtern bei der Einstellung
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578), oder Beförderung
3. die nach dem 31. Dezember 1953 im öffentlichen § 7 Abs. 2, § 30 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit
Dienst zurückgelegten Zeiten, soweit die Tätig- § 32 Abs. 2,
keit nach Art und Bedeutung mindestens der
4. Beförderung innerhalb eines Jahres nach der
Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Lauf-
Einstellung oder der letzten Beförderung
bahn entspricht.
§ 7 Abs.3 Nr.1,
(2) Wehrmachtsbeamten, die unter Absatz 1 fal-
len, kann die vor dem 9. Mai 1945 vom Zeitpunkt 5. Mindestdienstzeiten für Beförderungen
der Anstellung ab geleistete Dienstzeit auf die Min- §§ 15, 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sowie Ab-
destdienstzeiten für Beförderungen angerechnet sätze 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3.
werden. § 27 Abs. 3.
ist aud1 anzuwenden, wenn eine Ubergangsbei- 1 Laufbahnprüfung abzulegen."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 491
(2) Der Bundcspersonalausschuß kann auf Antrag § 44 *)
des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle Inkrafttreten
Ausnahmen von § 7 Abs. 3 Nr. 2 zulassen, wenn
außergewöhnliche dienst.liehe Gründe für die Beför- (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1962
derung innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze in Kraft.
vorliegen. (2) In diesem Zeitpunkt treten die Reichsgrund-
(3) Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach Zu- sätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung
lassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 2 bei der vom 14. Oktober 1936 und die Verordnung über die
Einstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Be-
dic~s zugleich als Beförderung. amten vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) außer Kraft.
§ 43
Geltung im land Berlin ") Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die
Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und
im Bundesministerium des Innern in der ursprünglichen Fassung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 516). Für das Inkrafttreten
h~itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- der Änderungen auf Grund der Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bun-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes- desgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern vom 20. Ja-
nuar (Bundesgesetzbl. I S. 173) ist Artikel 4 der Ändernngs-
polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin. verordm1110 maßgebend.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Infektion
durch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten
Vom 20. April 1967
A ut Crund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Lebens- sonstige Uberlassen an andere. Dem gewerbs-
mittdriesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz- mäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn
blatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über dü~ Erzeugnisse für Mitglieder von Genossen-
den lHwrg,rng von Zuständigkeiten auf dem Gebiete schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in
des Recbls des GesundheitswPsens vom 29. Juli 1964 Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab-
(Bunciesgesetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Ar- gegeben werden."
tikel 129 des Gnmdgesetzes wird rnil Zustimmung
des fh,ndc!srnles v0rordn(~t: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz l wird das Klammerzitat ,, (§ 2
Artikel Abs. 2)" gestrichen.
Di(• Vc:rordnunrJ zum Schulz<' gegen Infektion b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
durch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiproduk- ,, (3) Auf den Packungen, Behältnissen oder
ten vom 17. Dezember 1956 (Bundcsgesctzbl. I S. 944) Umhüllungen, in denen vorbehandelte Eipro-
wird wie folgt getindert: dukte von Betrieben im Sinne des Absatzes 1
l. In § l werden hinter dem Wort „Enten-" ein abgegeben werden, müssen deutlich sichtbar
Komma und das Wort „Puten-" eingefügt; das und in leicht lesbarer Schrift der Name oder
Wort „Konservierungsmilteln" wird ersetzt durch die Firma und die Anschrift des Betriebes un-
das Worl „Konservierun9sstoffen". ter Verwendung der Angabe ,Vorbehand-
lungsbetrieb' sowie die Art der Vorbehand-
lung angegeben werden."
2. § 2 (:rhält folgende Fi.!ssung:
,,§ 2 4. § 4 erhält folgende Fassung:
(l) Es isl verholen, Eipro<lukle ohne ausrei- ,,§ 4
chende Vorbehandlung als Lebensmittel gewerbs- (1) Auf den Packungen, Behältnissen oder Um-
mäßig in den Verkehr zu brin~Jen. Dies gilt nicht hüllungen, in denen zur Verwendung als Lebens-
für die Abgabe zum Zwecke der Vorbehandlung mittel bestimmte Eiprodukte in den Geltungsbe-
durch Betriebe, in denen die Eiprodukte herge- reich des Lebensmittelgesetzes -- ausgenommen
stellt werden oder anfallen, an Betriebe, für die in Zollfreigebiete -- eingeführt werden, müssen
eine Genehmigung nach § 3 Abs. l erteilt ist. deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift das
(2) Es ist ferner verboten, Eiprodukte ohne aus- Ursprungsland, der Name oder die Firma und die
reichende Vorbehandlung bei der gewerbsmäßi- Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse herge-
gen Herstellung oder Zubereitung anderer Lebens- stellt oder eingeführt hat, und, sofern die Erzeug-
mittel zu verwenden. Dies gilt nicht für Eipro- nisse vorbehandelt sind, die Art der Vorbehand-
duktc,, die in demselben Betrieb verwendet wer- lung angegeben sein.
den, in dem sie herges1elH oder angE!fallen sind, (2) Die Zolldienststellen dürfen vorbehandelte
sofern sie Eiprodukte zollamtlich erst abfertigen, wenn eine
1. am Tage der Herstellung oder des Anfallens Bescheinigung der zuständigen Behörde vorge-
verwendet werden oder legt wird, nach der die betreff ende Partie
2. am Tage nach der Herstellung oder dem Anfal- 1. einer amtlichen bakteriologischen Stichproben-
len verwendet und bis zu ihrer Verwendung untersuchung nach § 5 unterzogen worden ist
bei einer Temperatur von höchstens + 6° Cel- und hierbei Erreger der Salmonella-Gruppe
sius aufbewc1hrt werden oder nicht und andere Keime der Gruppe der Entero-
bakteriaceen in nicht mehr als einem Drittel
3. unmittelbar nach der Herstellung oder dem
der Proben aus dieser Partie nachweisbar
Anfallen eingefroren und bis zu ihrE'r Verwen-
waren oder
dung in diesem Zustand gehalten werden.
2. in einem, im Zollfreigebiet gelegenen Vorbe-
(3) Als ausreichende Vorbehandlung im Sinne handlungsbetrieb ausreichend vorbehandelt
dieser Verordnung sind Verfahren anzusehen, worden ist.
durch die die Erreger der Salmonella-Gruppe und (3) Nicht oder nicht ausreichend vorbehandelte
die anderen Keime der Gruppe der Enterobak- Eiprodukte dürfen zollamtlich erst abgefertigt
teriaceen in Eiprodukten abgetötet werden. werden, wenn die für den Bestimmungsort zu-
(4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord- ständige Behörde unterrichtet worden ist und
nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum sichergestellt ist, daß die Partie unverändert
Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes der Aufsicht dieser Behörde unterstellt wird. Die
Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 493
fü'.hi>rdc hctt dit) Ubcrnc1hmc der [)artie in den oder in der in § 2 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten
Zoll- oder i\bfL)rligungspi:!pieren zu vermerken Weise als Lebensmittel in den Verkehr bringt
oder d,uübPr eine BesdH!inigung c1uszustellen, die oder
/.ll den Zoll- oder ;\ blcrligungspapieren zu neh- 2. entgegen § 2 Abs. 2 nicht ausreichend vorbe-
men isl. Die BPhörde darf die Eiprodukte dem handelte Eiprodukte bei der gewerbsmäßigen
Verlügungsbercchtiglen c!rst zur freien Verfü- Herstellung oder Zubereitung anderer Lebens-
qung überlassen, michdcm sie durch einen Vor- mittel verwendet oder
bchandlm19sbelricb <111sreidwnd vorbehandelt
3. entgegen § 3 Abs. 1 Eiprodukte ohne Genehmi-
worden sind."
gung vorbehandelt oder entgegen § 3 Abs. 2
5. § 5 wird wk lolql qC'ünrkrl: der Verpflichtung zu Aufzeichnungen über die
ein- und ausgehenden Eiprodukte nicht oder
i!) /\bsillz 1 erhfüt folgende Fassung: nicht in der vorgeschriebenen Weise nach-
,, (1) 1n dem An tra~J auf Erteilung der Beschei- kommt oder
nigung nach § 4 Abs. 2 sind die Art der Ei- 4. in Zollfreigebiete verbrachte Eiprodukte ent-
produk te, die Anzahl der Packstücke und deren gegen § 6 bei der gewerbsmäßigen Herstellung
Kcnnz(~ichmmg sowiE-! ck!r Ort ihrer Lagerung oder Zubereitung anderer Lebensmittel ver-
cmzugebcm." wendet,
b) ln Absatz 2 Sdlz 2 werdtm das Wort „Sen- wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des
dungen" durch das Wort „Partien", in dem Lebensmittelgesetzes bestraft.
Salzteil „bis zu 1 000 Packstücken ist aus min-
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
destens 5 v. H." die Zahl „5" durch die Zahl
„ 10" und in Satz 3 die Zahl „3" durch die Zahl 1. entgegen § 3 Abs. 3 auf den Packungen, Be-
,,5" und die Zahl „2" durch die Zahl „3" er- hältnissen oder Umhüllungen die erforderlichen
", setzt. Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise macht oder
c) In Absatz 2 Salz 3 und Absatz 3 Satz 1 wird
das Wort „Sendung" durch das Wort „Partie" 2. Eiprodukte in den Geltungsbereich des Lebens-
jeweils ersetzt. mittelgesetzes -- ausgenommen in Zollfrei-
gebiete - einführt, deren Packungen, Behält-
6. § 6 erhält folgende Fc1ssu ng: nisse oder Umhüllungen entgegen § 4 Abs. 1
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
,,§ 6
gekennzeichnet sind,
In Zollfreigebiele verbrachte Eiprodukte dür- wird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft."
fen dort bei der gewerbsmäßigen I-Ierstellung oder
Zubereitung anderer Lebensmittel nur verwendet
werden, wenn die zuständige Behörde die Be- Artikel 2
scheinigung nc1ch § 4 Abs. 2 (~rtf~ilt hat. 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
7. Es werden gestrichen: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
a) § 7 und zur Anderung und Ergänzung des Lebensmittelge-
setzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
b) § 8.
S. 950) auch im Land Berlin.
8. Hinter§ 8 wird Jolqender § 8 a eingefügt:
Artikel 3
"§ 8a
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
(1) Wer vorsdtzlich oder fahrlässig
kels 1 Nr. 7 Buchstabe b einen Monat nach der Ver-
1. Eiprodukte, die nicht ausreichend vorbehan- kündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b tritt
delt sind, cntg0gen § 2 Abs. 1 gewerbsmäßig sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. April 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Df'.r Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entsch,eidun,g des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1967 -- 2 Bv L 24/63 - , ergangen auf vom 14, Februar 1967 -- 1 BvL 17/63 --, ergangen
Vorlage der Kammer Mainz des Verwaltungs- auf Vorla,ge des Verwaltungsgerichts Neustadt
gerichls Neustadt an der ·weinslraße, wird nach- an der "'\NeinstraRe, wird nachfolgender Entschei-
folgend(!r Entscheidungssatz veröffentlicht: dungssatz veröHentlicht:
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen § 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über
Landesgesetzes zur Ausführung der Verwal- Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirt-
tungsgerichtsordnung vom 26. Juli 1960 (GVBl. schaft (Vveinwirtschaftsgesetz) vom 29. August
Seite 145) ist mit Artikel 74 Nummer 1 und 1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 1622) sind mit dem
Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver- Grundgesetz vereinbar.
bindung mit § 74 Absatz 1 Satz 1 der Verwal-
Der vorst,ehende Entscheidungssatz hal gemäß
tungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-
§ 31 Abs . 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
desgesetzbl. I Seite 17) unvereinbar und daher
verfassun,gsgericht Gesetzeskraft.
nichtig, soweit darin der Bezirksregierung für
die Erhebung der Beanstandungsklage über die
Monatsfrist des § 74 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
waltungsgerichtsQrdnung hinaus eine zusätz- Bonn, den 14. _0,.pril 1967
liche Frist von einer Woche eingeräumt wird.
Der Bundesminister der Justiz
Der vorstehende Ents~heidungssatz hat gemäß
Dr. Heinemann
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verf assungsgerichl Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. April 1967 1 BvR 414/64 --, ergangen auf vom 4. April 1967 - 1 BvR 84/65 - , ergangen auf
eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffentlicht: Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 37 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Arbeits- § 37 Absatz 3 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung lung und Arbeitslosenversicherung (A VA VG)
(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S, 321) ist 3. April 1957 {Bundesgesetzbl. I Seite 321) ist
nichtig. nichti,g.
Der vorstehende Entscheidungssalz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes- § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft. verfassun,gsfiericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1967 Bonn., den 1-t April 1967
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann Dr. Heinemann
~r. 23 - Tag der .Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967 495
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung BunJesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
7. 4. 67 Siebente Verordnung zur Anderung der Erstat-
tungsverordnung Getreide und Reis 70 13.4.67 6. 3. 67
13. 4. 67 Dreißigste Verordnung zur Anderung der Ein-
fuhrliste ---Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 72 15. 4.67 Siehe§ 3
1 l. 4. 67 Verordnung Nr. l 0/67 über die Festsetzung von
Entgelten für V(~rkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 73 18.4.67 15. 4. 67
14. 4. 67 Fünfunddreißigsle Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstcuifs (Aufmachung von Käse für
den Einzelvcrkiluf} 74 19.4.67 26. 3. 67
496 Rund(•c,gc",E•tzblatt, Jcthrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dr1lu111 und Bezeidrnunq der Rechlsvorschrifl
- Ausgabe in deutscher Sprache
Nr. vom. Seite
7. 4. 67 Verordnung Nr. 71/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 68/67/EWG in bezug
auf die von Frankreich und Italien zu treffenden
Maßnahmen bei den Preisen für Milch und Milch-
erzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1967/1968 67 8. 4. 67 1261
10. 4. 67 Verordnung Nr. 72/67/EWG der Kornmisson zm
Verlängerung der Verordnung Nr. 116/65:'EWG
über die Geltungsd,rner des Erstattungsbetrags
bei Ausfuhren von Dauermilcherzeugnissen nach
dritten Ländern in besonderen Fällen 69 12. 4.67 1273
12. 4. 67 Verordnung Nr. 73/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung von Puusdwlkoeffizienten für be-
stimmte Geflügelfleisch-Erzeugnisse zwecks Be-
rechnung der Erstattun9en bei der Ausfuhr nach
dritten Lindern für den Zeitri:lum vom 1. JuJj
1964 bis zum 30. Juni 1965 72 14. 4.67 1317
13. 4. 67 Verordnung Nr. 74/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 72 14. 4. 67 1318
11. 4. 67 Verordnung Nr. 2/67/Euratom des Rates zur An-
derung der Regelung der Bezüge und der sozialen
Sicherheit df!r Atomanlagenbediensteten der Ge-
meinsmnen Kernlorschungsstelle, die :in den Nie-
derli:lnclen dienstlich verwendet werden 74 17. 4. 67 1357
17. 4. 67 Vc~rordnung Nr. 75/67/EWG der Kommission zm
Vermeidung von Vt~rkehrsverlagerungen, die
sich aus der am l. Mai 1967 eintretenden Er-
höhung des Schwellenpreises für Reis in den
Mitgliedstaaten ohne eigene Produktion ergeben
können 75 19. 4. 67 1361
18. 4. 67 Verordnung Nr. 76/67/EWG der Kommission zur
Änderung des Zusa1zbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 75 19,4.67 1362
18. 4. 67 Verordnung Nr. 77/67.Ev\'G der Kommission zur
Aufhebung des Zus,dz1wlra~is für geschlachtete
Perlhühn<~r 75 19. 4. 67 1364
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ua g : Bundesanzeiger Verlagsges. m,b.H,, Bonn/Köln, - Druck; Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in d1ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·
rechts vom 10. Juli 1958 (BundesgesctzbL I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinguugen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedinqunqen für Tci I I und II: La u I ende r Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e Je anqelangenc 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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