478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Vom 12. April 1967
Auf Grund des § 10 Nr. 3 des Tarifvertrags-
gesetzes vom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Ver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 55)
in der Fassung des Gesetzes vom 11. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 19) in Verbindung mit dem
Gesetz vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 156)
und mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgese,tzes wird
verordnet:
Artikel 1
Der Sechste Abschnitt (§ 16) der Verordnung zur
Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 7. Juni
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 89) erhält folgende Fassung:
„Sechster Abschnitt
Kosten
§ 16
Das Verfahren bei der Allgemeinverbindlich-
erklärung von Tarifverträgen und bei der Beendi-
gung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifver-
trägen ist kostenfrei."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. April 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1967 479
Verordnung
über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
Vom 17. April 1967
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Börsenge- Wirtschaft gibt die Ausnahmen und den Zeitpunkt,
setzes vom 22. Juni 1896 (Reichsgesetzbl. S. 157) in an dem sie in Kraft treten, im Bundesanzeiger be-
der Fassung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. kannt.
S. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung vom § 3
31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21), in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- Die Bekanntmachung betreffend die Feststellung
setzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- des Börsenpreises von Wertpapieren vom 21. No-
ordnet: vember 1912 (Reichsgesetzbl. S. 537) wird aufge-
hoben.
§ 1
§ 4
(1) Die Preise für Wertpapiere, in denen die Zah-
lung einer bestimmten Geldsumme versprochen Soweit die Preise für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 ge-
wird, werden in Prozenten des Nennbetrages amt- nannten Wertpapiere bei Inkrafttreten dieser Ver-
lich festgestellt. ordnung in Prozenten des Nennbetrages festge-
stellt werden, bleibt diese Regelung bis zum 30.
(2) Die Preise für andere Wertpapiere werden in Juni 1969 in Kraft. Bereits vor diesem Zeitpunkt
Deutscher Mark je Stück amtlich festgestellt. Sind erfolgt für diese Wertpapiere eine Preisfeststellung
von einem Aussteller Wertpapiere einer Gattung in Deutscher Mark je Stück
mit verschiedenen Nennbeträgen zum amtlichen
Handel zugelassen, so wird nur der Preis für die 1. bei Wertpapieren im Nennbetrag von fünfzig
Stücke mit dem niedrigsten Nennbetrag amtlich fest- Deutsche Mark, wenn sich die Börsen, an denen
gestellt; jedoch werden Stücke mit einem Nennbe- diese Wertpapiere zum amtlichen Handel zuge-
trag, der unter dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Aktien- lassen sind, im Einzeltall hierauf einigen,
gesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I 2. bei allen Wertpapieren, wen.n die Börsen Einver-
S. 1089} vorgeschriebenen Mindestnennbetmg liegt, nehmen darüber erzielen, daß der Ubergang zur
nicht berücksichtigt. Preisfeststellung in Deutscher Mark je Stück für
§ 2
alle diese Wertpapiere gleichzeitig erfolgt.
(1) Bei bestimmt zu bezeichnenden Wertpapieren Wird eine Einigung nach Nummer 1 oder 2 erzielt,
sind Ausnahmen von § 1 zulässig, wenn dadurch im so findet § 2 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Einzelfall eine für das Publikum übersichtlichere
oder verständlichere Preisfeststellung erreicht wird § 5
und wenn die Vorstände der Börsen, an denen diese Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind, fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
hierüber Einvernehmen erzielen.
(2) Die Ausnahmen und der Zeitpunkt, zu dem sie § 6
in Kraft treten sollen, sind dem Bundesminister Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
für Wirtschaft mitzuteilen. Der Bundesminister für kündung in Kmft.
Bonn, den 17. April 1967
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 17, ausgegeben am 20. April 1967
11. 4. 67 Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Kon-
flikten ................................................................................ . 1233
10. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über den
Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs ........................... . 1316
10. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkoi;nmens über die vorübergehende
zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratorinmsmaterial zur leihweisen
Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Ein-
richtungen des Gesundheitswesens ....................... , ............................. . 1317
14. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung 1317
17. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über die Inter-
nationale Patentklassifikation .......................................................... . 1318
28. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ......... . 1318
29. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................ . 1319
30. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung vorn 16. September 1950 über den
Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen .............................................. . 1320
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
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Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
473
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 21. April 1967 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
7. 4. 67 Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
Bundesgcsetzbl. III 5:J-6
12. 4. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes . . . . . 478
Bundesgesetzbl. III 802-1-1
17. 4. 67 Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
Bunclesgeselzbl. III 4112-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
Vom 7. April 1967
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Soldatenversor- (6) In der Prüfung des Aufbaulehrgangs Verwal-
gungsgesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1967 tung soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen
(Bundesgcsctzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregie- Fähigkeiten nachweisen, die für die Ausbildung als
rung mit Zustimmung des Bundesrates: Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwal-
tungsdienstes gefordert werden.
§ 1 (7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung
Zweck der Prüfung des Bildungsstandes, der der Hochschulreife ent-
spricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geisti-
(1) Die Prüfung bildet den Abschluß des Grund-
gen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an
lehrgangs (Absatz 2) und der weiterführenden Lehr-
einer wissenschaftlichen Hochschule oder für die
gänge (Absätze 3 bis 7) der Bundeswehrfachschule.
Ausbildung zu anderen höheren Berufen gefordert
(2) In der Prüfung des Grundlehrgangs soll der werden.
Prüfling eine allgemeine und fachtheoretische Bil-
dung nachweisen, die über den durch die allgemeine § 2
Schulpflicht begründeten Bildungsstand hinausgeht
und eine Ausbildung zu mittleren Berufen ermög- Zeit und Ort der Prüfung
licht. Die Prüfung findet am Ende des Lehrgangs an der
(3) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung Bundeswehrfachschule statt.
des Bildungsstandes, der der Fachschulreife Technik
entspricht, soll der Prüfling die gehobene allgemeine
und fachtheoretische Bildung nachweisen, die für § 3
den Besuch einer Ingenieurschule oder vergleich- Meldung zur Prüfung
barer Bildungseinrichtungen gefordert wird.
(1) Die Meldung zur Prüfung des Grundlehrgangs
(4) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung setzt die Teilnahme an diesem Lehrgang, die Mel-
des Bildungsstandes, der der Fachschulreife Wirt- dung zur Prüfung eines weiterführenden Lehrgangs
schaft entspricht, soll der Prüfling die gehobene all- mindestens die Teilnahme am letzten Studienhalb-
gemeine und fachtheoretische Bildung nachweisen, jahr voraus.
die für den Besuch einer Höheren Wirtschaftsfach-
schule oder vergleichbarer Bildungseinrichtungen (2) Die Meldung zur Prüfung hat der Prüfling
gefordert wird. rechtzeitig vor Beendigung des Lehrgangs dem Lei-
ter der Bundeswehrfachschule vorzulegen. Der Mel-
(5) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung dung sind beizufügen
des Bildungsstandes, der dem Realschulabschluß ent-
spricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und gei- 1. ein handgeschriebener Lebenslauf,
stigen Fähigkeiten nachweisen, die für die Ausbil- 2. die Angabe des für die mündliche Prüfung ge-
dung zu gehobenen Berufen gefordert werden. wünschten Prüfungsfaches (§ 9 Abs. 1),
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 § 5
das Zeugnis über eine abgeschlossene Lehrausbil- Zulassung zur Prüfung
dung oder über einen als gleichwertig anerkann-
ten Abschluß einer Berufsfachschule oder (1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem
die Bescheinigung über ein mindestens zwei- Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor
jähriges gelenktes Praktikum, wenn der Prüfling 1. die Meldungen der Prüflinge nach § 3 Abs. 2,
das Abschlußzeugnis einer Realschule (Mittel- 2. eine Liste der Prüflinge mit Angabe der Lehr-
schule) oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt, gangsleistungen (Prüfungsliste),
3. für die Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7
4. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 4
Gutachten der Klassenkonferenz über Begabung,
das Zeugnis über eine abgeschlossene Lehrausbil- Fähigkeiten und Neigungen der Prüflinge.
dung und eine Bescheinigung über eine ein-
jährige prnktische Tätigkeit nach der Lehrausbil- (2) Der Vorsitzende entscheidet über die Zulas-
dung. sung der Prüflinge. Er teilt dem Leiter der Bundes-
wehrfachschule seine Entscheidung mit. Dieser gibt
sie unverzüglich den Prüflingen bekannt.
§ 4
Prüfungsausschuß
§ 6
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an
Prüfungsfächer
1. als Vorsitzender
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen
a) in der Prüfung des Grundlehrgangs der Schul- und einem mündlichen Teil.
aufsichtsbeamte der Wehrbereichsverwaltung,
im Falle seiner Verhinderung der Leiter der (2) Zur schriftlichen Prüfung des Grundlehrgangs
Bundeswehrf achschule, gehören
1. eine Arbeit in Deutsch (drei Zeitstunden),
b) in der Prüfung eines weiterführenden Lehr-
gangs ein Beauftragter der Obersten Schul- 2. eine Arbeit im Rechnen (zwei Zeitstunden),
aufsichtsbehörde des Landes, in dem die 3. eine Arbeit in Wirtschaftskunde und Schrift-
Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat, verkehr oder in Rechts- und Verwaltungskunde
oder im Technischen Zeichnen (zwei Zeitstunden).
2. als weitere Mitglieder
(3) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach
a) der Leiter der Bundeswehrfachschule, § 1 Abs. 3 gehören
b) die Lehrer, die zuletzt den Unterricht erteilt 1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),
haben und die eine entsprechende Lehramts- 2. eine Arbeit in Englisch (zwei Zeitstunden),
prüfung abgelegt haben sollen,
3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
c) der Schulaufsichtsbeamte der Wehrbereichs- 4. eine Arbeit in Physik (zwei Zeitstunden),
verwaltung,
5. eine Arbeit im Technischen Zeichnen (zwei Zeit-
d) bei der Prüfung der Lehrgänge nach § 1 Abs. 3 stunden).
und 4 als Fachbeisitzer bis zu zwei von der
Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu (4) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach
benennende Lehrer von Berufsaufbauschulen § 1 Abs. 4 gehören
oder Ingenieurschulen oder von entsprechen- 1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),
den Bildungseinrichtungen, 2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),
e) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 5 3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
als Fachbeisitzer bis zu zwei von der Obersten 4. eine Arbeit in Wirtschaftskunde (drei Zeit-
Schulaufsichtsbehörde des Landes zu be- stunden).
nennende Lehrer von Realschulen (Mittel-
schulen), (5) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach
§ 1 Abs. 5 gehören
f) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),
als Fachbeisitzer bis zu vier von der Obersten
Schulaufsichtsbehörde des Landes zu be- 2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),
nennende Lehrer von Gymnasien. 3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
4. eine Arbeit in Gemeinschaftskunde (drei Zeit-
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind stunden).
zur Amtsverschwiegenheit über den gesamten Prü-
fungsverlauf verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden (6) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach
darauf hinzuweisen. § 1 Abs. 6 gehören
1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte 2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitsunden),
seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit 3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 4. eine Arbeit in Geschichte/Staatsbürgerkunde (drei
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zei tstt;mden_).
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1967 475
(7) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach 3. für die Arbeit in Mathematik im Lehrgang nach
§ 1 Abs. 7 gehören § 1 Abs. 7 drei Auf gaben, davon eine über die
1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden), Behandlung eines mathematischen Themas,
2. eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden), 4. für die Arbeit in Physik im Lehrgang nach § 1
3. eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden), Abs. 7 drei physikalische Einzelaufgaben oder die
zusammenhängende Darstellung eines physika-
4. eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).
lischen Problems.
(8) Für den deutschen Aufsatz, für die Arbeit in (4) Der Vorsitzende wählt aus den Vorschlägen
Gemeinschaftskunde und für die Arbeit in Ge- die Aufgaben für die Prüfung aus. Er kann die Vor-
schichte/Staatsbürgerkunde stehen den Prüflingen schläge ändern oder neue anfordern.
drei Themen zur Wahl.
(5) Der Vorsitzende sendet die Prüfungsaufgaben
(9) In der mündlichen Prüfung kann in allen und die nicht gewählten Vorschläge nach Fächern
Fächern geprüft werden, in denen im Grundlehr- getrennt im verschlossenen Umschlag an den Leiter
gang oder im letzten Studienhalbjahr des weiter- der Bundeswehrfachschule zurück.
führenden Lehrgangs unterrichtet wurde.
§ 8
§ 7 Schriftliche Prüfung
Prüfungsvorbereitungen (1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule bestimmt
(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prü-
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes fungsausschusses den Termin der schriftlichen Prü-
schriftliche Prüfungsfach zwei Vorschläge von Prü- fung.
fungsaufgaben mit Angabe der zugelassenen Hilfs- (2) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht
mittel vor. In Ländern, in denen eine zentrale eines Lehrers, der dem Prüfungsausschuß angehört,
Aufgabenstellung üblich ist, sind für sämtliche Bun- anzufertigen. Der aufsichtführende Lehrer öffnet in
deswehrfachschulen in dem betreffenden Land ein- Gegenwart der Prüflinge den Umschlag mit den Prü-
heitlich die gleichen Prüfungsaufgaben zu stellen. fungsaufgaben und gibt diese sowie die zugelasse-
nen Hilfsmittel bekannt.
(2) Für die Prüfung des Grundlehrgangs soll jeder
Vorschlag enthalten (3) Hat ein Prüfling seine Arbeit vor Ablauf der
vorgeschriebenen Zeit beendet, so gibt er sie dem
1. für die Arbeit in Deutsch ein Diktat und einen
aufsichtführenden Lehrer ab und verläßt den Raum.
Bericht,
Wer nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit seine
2. für die Arbeit im Rechnen fünf Aufgaben, Arbeit nicht fertiggestellt hat, gibt sie unvollendet
3. für die Arbeit in Wirtschaftskunde und Schrift- ab. Der Arbeit sind in allen Fällen sämtliche Auf-
verkehr oder in Rechts- und Verwaltungskunde zeichnungen beizufügen. Der zuletzt die Aufsicht
oder im Technischen Zeichnen zwei Aufgaben. führende Lehrer übergibt die Arbeiten mit der Nie-
derschrift über die schriftliche Prüfung (§ 10 Abs. 2)
(3) Für die Prüfung der weiterführenden Lehr- dem Leiter der Bundeswehrfachschule.
gänge soll jeder Vorschlag enthalten (4) Der Fachlehrer, der zuletzt den Unterricht er-
1. für den deutschen Aufäatz, für die Arbeit in teilt hat, korrigiert die Arbeiten und gibt ein be-
Gemeinschaftskunde und für die Arbeit in Ge- gründetes Urteil unter Verwendung einer der
schichte/Staatsbürgerkunde je drei Themen, festgelegten sechs Noten ab. Alle schriftlichen
Arbeiten einschließlich des begründeten Urteils
2. für die Arbeit in Englisch sollen zusätzlich von einem Korreferenten durch-
a) im Lehrgang nach § 1 Abs. 3 den Text für eine gesehen werden. Die Arbeiten können von den
Nacherzählung oder für ein Diktat und eine Mitgliedern des Prüfungsausschusses eingesehen
Ubertragung ins Deutsche, werden.
b) im Lehrgang nach § 1 Abs. 4 den Text für eine (5) Der Vorsitzende setzt die Noten für die schrift-
Ubertragung ins Deutsche und kurze Angaben lichen Arbeiten nach Aussprache mit den Mitglie-
zur Erstellung eines kaufmännischen Brief- dern des Prüfungsausschusses endgültig fest. Die
wechsels, Noten sind in die Prüfungsliste einzutragen.
c) im Lehrgang nach § 1 Abs. 5 den Text für eine
Nacherzählung oder für ein Diktat und eine § 9
Ubertragung ins Deutsche,
d) im Lehrgang nach § 1 Abs. 6 den Text für eine Mündliche Prüfung
Nacherzählung von 600 bis 800 Wörtern, (1) Jeder Prüfling ist mindestens in einem vom
e) im Lehrgang nach § 1 Abs. 7 den Text für eine Vorsitzenden zu bestimmenden Fach zu prüfen. Bei
Nacherzählung von 800 bis 1 000 Wörtern und der Prüfung in weiteren Fächern ist möglichst das
Leitfragen zu einer persönlichen Stellung- vom Prüfling nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 benannte Fach
nahme (Comment) oder einen problemhaltigen zu berücksichtigen. Die Prüfung soll in der Regel in
Text von 400 bis 500 Wörtern zur Interpreta- keinem Fach die Dauer von zwanzig Minuten über-
tion unter Angabe der Themenstellung, schreiten.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Der PrüfungsaussdJ.uß kann von der münd- (3) Die NiedersdJ.rift über die mündliche Prüfung
lidJ.en Prüfung absehen, wenn die Ergebnisse der muß enthalten
schriftlichen Prüfung und die Klassenleistungen er-
1. Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle der
kennen lassen, daß der Prüfling die Prüfung nicht
Mitglieder des Prüfungsausschusses und der nach
mehr bestehen kann.
§ 9 Abs. 4 anwesenden Gäste,
(3) Der Vorsitzende des PrüfungsaussdJ.usses be-
2. alle Entscheidungen des Vorsitzenden und alle
stimmt den Termin der mündlichen Prüfung im
Beschlüsse des PrüfungsaussdJ.usses,
Benehmen mit dem Leiter der Bundeswehrfachschule
und gibt diesem die Namen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 3. den wesentlichen Inhalt, die Dauer und das Er-
Buchstabe d bis f zu ladenden Lehrer bekannt. Der gebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern
Leiter der BundeswehrfadJ.sdJ.ule setzt die Prüflinge sowie die Namen des Prüflings, des Prüfenden
und die Mitglieder des Prüfungsausschusses von und des Schriftführers.
diesem Termin in Kenntnis.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unter-
(4) Der Leiter der BundeswehrfadJ.sdJ.ule kann im schreiben.
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Gäste zur
mündlichen Prüfung einladen. Zur mündlichen Prü- § 11
fung des Aufbaulehrgangs Verwaltung sollen Ver- Festsetzung der Endnoten
treter von Behörden des Bundes und der Länder
eingeladen werden. Die Gäste haben kein Stimm- (1) Die Endnoten werden vom Prüfungsausschuß
redJ.t. § 4 Abs. 2 gilt entspredJ.end. festgesetzt. Dabei sind die Ergebnisse der schrift-
lidJ.en und der mündlichen Prüfung in den einzelnen
(5) Im Prüfungsraum sind auszulegen Fächern zugrunde zu legen. Die Klassenleistungen
1. die Prüfungsliste, sind in angemessener Weise zu berüdc.sichtigen.
2. alle vom Prüfling angefertigten Prüfungsarbei- (2) Die Prüfungsleistungen werden bewertet mit
ten,
sehr gut (1) für eine besonders hervor-
3. alle vom Prüfling im Grundlehrgang oder im letz-
ten Studienhalbjahr des weiterführenden Lehr- ragende Leistung,
gangs angefertigten Klassenarbeiten. gut (2) für eine erheblich über dem
(6) Den Gang der Prüfung und die Reihenfolge DurdJ.schnitt liegende Leistung,
der PrüfungsfädJ.er bestimmt der Vorsitzende. befriedigend (3) für eine über dem Durchschnitt
(7) In jedem FadJ. prüft der FadJ.lehrer, der zuletzt liegende Leistung,
den UnterridJ.t erteilt hat, oder ein vom Vorsitzen- ausreidJ.end (4) für eine den durchsdJ.nittlichen
den zu bestimmendes Mitglied des Prüfungs- Anforderungen entsprechende
aussdJ.usses. Der Vorsitzende und mit seiner Zu- Leistung,
stimmung jedes andere Mitglied des Prüfungs- mangelhaft (5) für eine Leistung mit erheb-
aussdJ.usses können in die Prüfung eingreifen. lichen Mängeln,
(8) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß auf ungenügend (6) für eine völlig unzureichende
Vorschlag der fachlich zuständigen Prüfer fest- Leistung.
gesetzt. Sie sind in die Prüfungsliste einzutragen.
Zwischennoten sind unzulässig.
§ 10 (3) In den Fächern, in denen weder mündlidJ. noch
Niedersdlriften schriftlidJ. geprüft worden ist, werden die in der
(1) Uber den Verlauf der schriftlichen und münd- Bundeswehrfachschule zuletzt erteilten Noten in das
lichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. AbsdJ.lußzeugnis übernommen.
(2) Die NiedersdJ.rift über die sdJ.riftliche Prüfung § 12
muß enthalten
Ergebnis der Prüfung, Einsprudlsredlt
1. Beginn und Ende der sdJ.riftlidJ.en Prüfung in den
einzelnen Fächern, (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet .be-
2. die Sitzordnung der Prüflinge, standen" oder .nicht bestanden".
3. die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten
Zeit ihrer Anwesenheit, in allen FädJ.ern mindestens ausreichend sind. Eine
Ausnahme hiervon ist zulässig, wenn mangelhaften
4. die Namen der vorübergehend abwesenden Prüf-
Leistungen in einem Fach mindestens befriedigende
linge und die Zeit ihrer Abwesenheit,
Leistungen in einem anderen FadJ. gegenüberstehen.
5. die Zeit der Abgabe der Prüfungsarbeiten, Hierbei können mangelhafte Leistungen in einem
6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge Fach mit sdJ.riftlicher Prüfungsarbeit nur durch min-
gemäß § 14 Abs. 4, destens befriedigende Leistungen in einem anderen
Fach mit schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen
7. besondere Vorkommnisse (z. B. Täuschungsver- werden; ausgenommen sind das Fach Deutsch, wenn
suche). die mangelhafte Note in mangelnder BeherrsdJ.ung
Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden der deutschen Sprache in Wort und Schrift ihre
Lehrern zu unterschreiben. UrsadJ.e hat, die Fächer Mathematik, Physik und
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1967 477
Technisches Zeichnen im Lehrgang nach § 1 Abs. 3 Wird in leichteren Fällen auf Wiederholung einer
und das Fach Wirtschaftskunde im Lehrgang nach Prüfungsarbeit erkannt, so soll auf den vom Vor-
§ 1 Abs. 4. Ungenügende Leistungen in einem schrift- sitzenden des Prüfungsausschusses nicht gewählten
lichen Prüfungsfach oder mangelhafte Leistungen in Vorschlag zurückgegriffen werden.
zwei schriftlichen Prüfungsfächern können nicht aus- (2) Dber Täuschungsversuche während der schrift-
geglichen werden. • lichen Prüfung entscheidet der Leiter der Bundes-
(3) Als Endnoten nach Absatz 2 zählen nur die wehrfachschule, über alle anderen Täuschungsver-
Noten der Fächer, in denen im letzten Studienhalb- suche entscheidet der Vorsitzende.
jahr Pflichtunterricht erteilt wurde. (3) Wird der Prüfling von der Prüfung ausge-
schlossen oder tritt er nach Beginn der schriftlichen
(4) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschus-
Prüfung ohne einen vom Vorsitzenden als aus-
ses über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prü-
reichend anerkannten Grund von der Prüfung
fung der Lehrgänge nach § 1 Abs. 3 bis 7 steht dem
zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Vorsitzenden das Recht des Einspruchs zu. Uber den
Einspruch entscheidet die Oberste Schulaufsichts- (4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat der
behorde des Landes im Benehmen mit der zuständi- Leiter der Bundeswehrfachschule den Prüflingen die
gen Bundeswehrverwaltung. Der Einspruch hat auf- Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 bekanntzugeben.
schiebende Wirkung; er ist dem Prüfling mitzuteilen.
(5) Dem Prüfling ist unverzüglich nach der Be- § 15
ratung des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Wiederholung der Prüfung
Prüfung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.
Die Prüfung kann nur einmal, und zwar frühe-
stens nach sechs Monaten wiederholt werden.
§ 13
Prüfungszeugnis
§ 16
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling
Verbleib der Prüfungsakten
ein Abschlußzeugnis, das die Bewertung der Lei-
stungen in den einzelnen Fächern enthält. Fächer, Die Prüfungsakten werden fünf Jahre an der
in denen der Unterricht vor dem letzten Studien- Bundeswehrfachschule aufbewahrt. Vor ihrer Ver-
halbjahr abgeschlossen war, sind besonders zu nichtung sind die Personalien der Prüflinge, der
kennzeichnen. Zeitpunkt und das Ergebnis der Prüfung listenmäßig
(2) Das Abschlußzeugnis ist vom Vorsitzenden zu erfassen.
des Prüfungsausschusses und dem Leiter der Bun- § 17
deswehrfachschule zu unterschreiben.
Aufhebung
(3) Lehrgangsteilnehmer, die die Prüfung nicht
Die Prüfungsordnung für die Bundeswehrfach-
abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten auf
schulen vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
Antrag an Stelle des Abschlußzeugnisses eine Be-
S. 1342) wird aufgehoben.
scheinigung über den Besuch der Bundeswehrfach-
schule.
§ 14 § 18
Täuschungsversudi, Rücktritt Inkrafttreten
\
{1) Täuschungsversuche haben in der Regel den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Ausschluß von der weiteren Prüfung zur Folge. kündung in Kraft.
Bonn, den 7. April 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Vom 12. April 1967
Auf Grund des § 10 Nr. 3 des Tarifvertrags-
gesetzes vom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Ver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 55)
in der Fassung des Gesetzes vom 11. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 19) in Verbindung mit dem
Gesetz vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 156)
und mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgese,tzes wird
verordnet:
Artikel 1
Der Sechste Abschnitt (§ 16) der Verordnung zur
Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 7. Juni
1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes S. 89) erhält folgende Fassung:
„Sechster Abschnitt
Kosten
§ 16
Das Verfahren bei der Allgemeinverbindlich-
erklärung von Tarifverträgen und bei der Beendi-
gung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifver-
trägen ist kostenfrei."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. April 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1967 479
Verordnung
über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
Vom 17. April 1967
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Börsenge- Wirtschaft gibt die Ausnahmen und den Zeitpunkt,
setzes vom 22. Juni 1896 (Reichsgesetzbl. S. 157) in an dem sie in Kraft treten, im Bundesanzeiger be-
der Fassung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. kannt.
S. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung vom § 3
31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21), in
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- Die Bekanntmachung betreffend die Feststellung
setzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- des Börsenpreises von Wertpapieren vom 21. No-
ordnet: vember 1912 (Reichsgesetzbl. S. 537) wird aufge-
hoben.
§ 1
§ 4
(1) Die Preise für Wertpapiere, in denen die Zah-
lung einer bestimmten Geldsumme versprochen Soweit die Preise für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 ge-
wird, werden in Prozenten des Nennbetrages amt- nannten Wertpapiere bei Inkrafttreten dieser Ver-
lich festgestellt. ordnung in Prozenten des Nennbetrages festge-
stellt werden, bleibt diese Regelung bis zum 30.
(2) Die Preise für andere Wertpapiere werden in Juni 1969 in Kraft. Bereits vor diesem Zeitpunkt
Deutscher Mark je Stück amtlich festgestellt. Sind erfolgt für diese Wertpapiere eine Preisfeststellung
von einem Aussteller Wertpapiere einer Gattung in Deutscher Mark je Stück
mit verschiedenen Nennbeträgen zum amtlichen
Handel zugelassen, so wird nur der Preis für die 1. bei Wertpapieren im Nennbetrag von fünfzig
Stücke mit dem niedrigsten Nennbetrag amtlich fest- Deutsche Mark, wenn sich die Börsen, an denen
gestellt; jedoch werden Stücke mit einem Nennbe- diese Wertpapiere zum amtlichen Handel zuge-
trag, der unter dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Aktien- lassen sind, im Einzeltall hierauf einigen,
gesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I 2. bei allen Wertpapieren, wen.n die Börsen Einver-
S. 1089} vorgeschriebenen Mindestnennbetmg liegt, nehmen darüber erzielen, daß der Ubergang zur
nicht berücksichtigt. Preisfeststellung in Deutscher Mark je Stück für
§ 2
alle diese Wertpapiere gleichzeitig erfolgt.
(1) Bei bestimmt zu bezeichnenden Wertpapieren Wird eine Einigung nach Nummer 1 oder 2 erzielt,
sind Ausnahmen von § 1 zulässig, wenn dadurch im so findet § 2 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Einzelfall eine für das Publikum übersichtlichere
oder verständlichere Preisfeststellung erreicht wird § 5
und wenn die Vorstände der Börsen, an denen diese Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind, fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
hierüber Einvernehmen erzielen.
(2) Die Ausnahmen und der Zeitpunkt, zu dem sie § 6
in Kraft treten sollen, sind dem Bundesminister Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
für Wirtschaft mitzuteilen. Der Bundesminister für kündung in Kmft.
Bonn, den 17. April 1967
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 17, ausgegeben am 20. April 1967
11. 4. 67 Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Kon-
flikten ................................................................................ . 1233
10. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über den
Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs ........................... . 1316
10. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkoi;nmens über die vorübergehende
zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratorinmsmaterial zur leihweisen
Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Ein-
richtungen des Gesundheitswesens ....................... , ............................. . 1317
14. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung 1317
17. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über die Inter-
nationale Patentklassifikation .......................................................... . 1318
28. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ......... . 1318
29. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................ . 1319
30. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung vorn 16. September 1950 über den
Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen .............................................. . 1320
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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