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Bundesgesetzblatt
Teill Zl997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1967 Nr.21
Tag Inhalt Seite
5. 4. 67 Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
Bundes9csctzbl. Ill 96-1-4
Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
(LuftPersPO)
Vom 5. April 1967
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer Erlaubnisse und Berechtigungen für sonstiges
Luftfahrtpersonal
1. Privatflugzeugführer (§§ 1-5)
1. Fallschirmabspringer (§§ 80-84)
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse (§§ 6-9)
2. Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 85-89)
3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse (§§ 10-13)
3. Flugdienstberater (§§ 90--92)
4. Linienflugzeugführer (§§ 14-17)
4. Starter und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen
5. Privathubschrauberführer (§§ 18-22) Flugmodellen und von nach § 6 Nr. 10 der Luftver-
6. Berufshubschrauberführer (§§ 23-26) kehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichti-
gen Luftfahrtgeräten (§§ 93 und 94)
7. Linienhubschrauberführer (§§ 27-30)
8. Führer von Motorseglern (§§ 31 und 32)
Dritter Abschnitt
9. Segelflugzeugführer (§§ 33-39)
Gemeinsame Vorschriften
10. Freiballonführer (§§ 40-43)
1. Alleinflüge für den Erwerb oder zur Wiedererlangung
11. Luftschifführer (§§ 44-47) einer Erlaubnis oder Berechtigung (§§ 95-97)
12. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art (§ 48) 2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Vorausset-
13. Flugnavigatoren (§§ 49-52) zungen, Flugstundenberechnung und erweiterte Gültig-
keitsdauer einer Erlaubnis (§§ 98-103)
14. Flugingenieure (§§ 53-56)
3. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat (§ 104)
15. Bordfunker (§§ 57 und 58)
4. Erleichterungen für den Erwerb und die Erneuerung
16. Musterberechtigung (§§ 59-61) von Erlaubnissen, Erlaubnisse für den Bundesgrenz-
17. Instrumentenflugberechtigung (§§ 62-66) schutz und die Polizei (§§ 105-107)
18. Berechtigungen für Kunstflug, Schleppflug, Wolken- 5. Zuständige Behörden, Antragstellung und Flugfunkver-
flug und für das Abstreuen und Absprühen von Stof- kehr (§§ 108-110)
fen (§§ 67-71)
Vierter Abschnitt
19. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luft-
fahrzeugführern (§§ 72-79) Schlußvorschriften
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967. Teil I
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 9a Satz 2 zehn Flugstunden durch den Nachweis von
und 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom Segelflugzeit oder Flugzeit auf Motorseglern oder
22. Oktober 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 1729) wird im Drehflüglern als verantwortlicher Luftfahrzeugführer
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ersetzen. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 3
Erster Abschnitt Prüfung
Erlaubnisse und Berechtigungen (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und
für Luftfahrer theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
seinem praktischen Können und seinem fachlichen
1. Privatflugzeugführer Wissen die an einen Privatflugzeugführer zu stel-
lenden Anforderungen erfüllt.
§ 1
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
Fachliche Voraussetzungen
1. die Kenntnis der einschlägigen Rechts- und Ver-
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der waltungsvorschriften,
Erlaubnis für Privatflugzeugführer sind
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
1. die Motorflugausbildung, Führen und Bedienen von Flugzeugen der Muster,
2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver- auf denen der Bewerber ausgebildet ist oder die
kehrs. als gleichwertig anerkannt sind,
(2) Die Motorflugausbildung umfaßt mindestens 3. das Verhalten bei gefährlichen Flugzuständen, in
40 Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Notfällen und bei Unfällen.
Ablegung der Prüfung nach § 3 auf Flugzeugen ver-
schiedener Muster, davon 20 Stunden Alleinflug. Für § 4
Bewerber, die an einem amtlich anerkannten Aus- Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
bildungslehrgang für Privatflugzeugführer teilge- Luftfahrerschein
nommen haben, ermäßigt sich die Motorflugausbil-
dung auf 30 Flugstunden, davon 15 Stunden Allein- (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
flug. Verteilen sich die Flugstunden nach Satz 1 auf Luftfahrerscheins für Privatflugzeugführer nach Mu-
einen Zeitraum von mehr als 12 Monate, so müssen ster 1 erteilt.
10 Flugstunden, davon 6 Stunden Alleinflug, inner- (2) Die Erlaubnis berechtigt im nichtgewerbsmäßi-
halb der letzten 12 Monate vor der Prüfung liegen. gen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nicht-
(3) In der Motorflugausbildung nach Absatz 2 berufsmäßigen Tätigkeit
müssen enthalten sein 1. als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer
1. je 50 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetra-
und 10 Alleinlandungen auf 3 verschiedenen genen Muster bis zu einem höchstzulässigen Flug-
Landeplätzen außerhalb des Flugplatzes, auf dem gewicht von 5 700 kg,
die Ausbildung durchgeführt wird, 2. als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen nicht
2. je 5 An- und Abflüge in Begleitung eines Flug- im Luftfahrerschein eingetragener Muster bis zu
lehrers mit mindestens einer Zwischenlandung einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700 kg.
auf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrs-
kontrolle, § 5
3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
eines Navigationsdreiecksfluges von mehr als der Erlaubnis
3 Stunden Flugdauer als Alleinflug mit einer Zwi- (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
schenlandung auf einem mindestens 100 km ent- von 24 Monaten erteilt.
fernten Flugplatz sowie einer weiteren Zwischen-
landung, (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
4. eine theoretische und praktische Einweisung zur
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
Beherrschung des Flugzeuges in Gefahrenzustän-
24 Flugstunden, darunter 10 Stunden Uberlandflug,
den, darunter mindestens je 3 Einweisungsübun-
als verantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der
gen in den Bereich der Grenzflugzustände, zum
rechtzeitigen Erkennen und Beenden des Abkip- letzten 24 Monate sowie mindestens je 25 Starts
pens und zum Verhindern einer Weiterentwick- und Landungen innerhalb der letzten 6 Monate vor
lung zum Trudeln, Stellung des Antrages auf Verlängerung der Er-
laubnis nachweist. Bei Flugzeugführern, die eine
5. 5 Außenlandeübungen in Begleitung eines Flug- Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden auf Flug-
lehrers mit oder ohne Aufsetzen, zeugen haben, ermäßigt sich die Anzahl der nach
6. eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen Satz 1 nachzuweisenden Flugstunden auf 18 Stunden.
und bei Unfällen. Von den nachzuweisenden Flugstunden können 6
§ 2 Flugstunden durch den Nachweis von 6 Flugstunden
Erleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge als verantwortlicher Führer von Drehflüglern, Mo-
torseglern oder.Segelflugzeugen ersetzt werden.
Segelflugzeugführer, Führer von Motorseglern
oder Drehflüglern können im Falle des § 1 Abs. 2 (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
Satz 1 fünfzehn Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 2 ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-
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nerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des An- der Beförderung von Personen, Post oder
trages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 Fracht, soweit es sich nicht um Rund- oder Ge-
bestimmten Voraussetzungen erfüllt und den in § 1 sundheitsflüge in der Umgebung des Startflug-
Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Navigationsdreiecksflug platzes handelt,
unter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. b) als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen
Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von nicht im Luftfahrerschein eingetragener Mu-
einer Prüfung durch einen von ihr bestimmten Sach- ster bis zu einem höchstzulässigen Flugge-
verständigen abhängig machen. Für die Erneuerung wicht von 5 700 kg, jedoch mit Ausnahme der
einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre Beförderung von Personen, Post oder Fracht,
abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theo-
c) sofern der Inhaber zur Ausübung des Flug-
retische Prüfung nach § 3 zu wiederholen.
funkverkehrs in englischer Sprache berechtigt
ist, als verantwortlicher oder zweiter Flug-
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse zeugführer zur Beförderung von Personen,
§ 6
Post oder Fracht auf Flugzeugen der im Luft-
fahrerschein eingetragenen Muster bis zu
Fadtlidle Voraussetzungen einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der kg,
Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse sind d) sofern der Inhaber die Instrumentenflugberech-
1. die Erlaubnis für Privatflugzeugführer, tigung besitzt, als zweiter Flugzeugführer auf
2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer. Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetra-
genen Muster bis zu einem höchstzulässigen
(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer Fluggewicht von 20 000 kg einschließlich der
muß mindestens 200 Flugstunden innerhalb der letz- Beförderung von Personen, Post oder Fracht;
ten 5 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung die Gewichtsbegrenzung entfällt, wenn der In-
der Erlaubnis umfassen. Für Bewerber, die an einem haber den theoretischen Teil der Prüfung nach
amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang für Be- § 15 bestanden hat,
rufsflugzeugführer 2. Klasse teilgenommen haben,
ermäßigt sich die Flugzeit auf 150 Stunden. 3. im Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
schutzes und der Polizei auf Flugzeugen der im
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthal- Luftfahrerschein eingetragenen Muster im nicht-
ten sein gewerbsmäßigen Luftverkehr in berufsmäßiger
1. 100 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeug- Ausübung als verantwortlicher oder zweiter Flug-
führer mit nicht weniger als 40 Stunden Uber- zeugführer für technische Zwecke, Ausbildung,
landflug, in denen ein Navigationsflug über eine Vorführung, Uberführung und Beförderung von
Gesamtstrecke von 600 km mit mindestens 2 Zwi- Personen und Fracht. Das gleiche gilt für den Be-
schenlandungen und einem zusammenhängenden reich der Luftverkehrsverwaltung, der gemein-
Flugabschnitt von mindestens 200 km ausgeführt nützigen Forschungsanstalten, der Entwicklungs-
sein muß, und Herstellungsbetriebe von Luftfahrtgerät so-
2. je 10 Nachtstarts und -landungen als verantwort- wie der sonstigen luftfahrttechnischen Betriebe
licher Flugzeugführer, mit der Maßgabe, daß die Beförderung von Per-
3. eine Ausbildung von 10 Stunden Ubungsflug nach sonen und Fracht nur im Rahmen von Flügen für
Instrumenten ohne Sicht nadl außen in Begleitung technische Zwecke, Ausbildung, Vorführung und
eines Fluglehrers. Uberführung zulässig ist.
§ 7
§ 9
Prüfung
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
Der Bewerber hat in einer praktischen und theore- der Erlaubnis
tischen Prüfung nadlzuweisen, daß er nach seinem
(1) Die Erlaubnis wird erteilt
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
die an einen Berufsflugzeugführer 2. Klasse zu stel- 1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse
lenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinn- mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
gemäß. 2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit
§ 8 einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht ab-
Luitiahrersdlein gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Ab-
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des satz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber 18
Flugstunden, davon 10 Stunden Uberlandflug, als
Luftfahrerscheins für Berufsflugzeugführer 2. Klasse
nach Muster 2 erteilt. verantwortlicher Flugzeugführer oder 30 Flugstun-
den als zweiter Flugzeugführer innerhalb der letzten
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit 12 Monate sowie einen Start und eine Landung bei
l. als Privatflugzeugführer, Nacht innerhalb der letzten 3 Monate vor Stellung
2. im gewerbs- und nidltgewerbsmäßigen Luftver- des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nach-
kehr weist.
a} als verantwortlicher oder zweiter Flugzeug- (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
führer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-
eingetragenen Muster, jedoch mit Ausnahme nerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des An-
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
trages auf Erneuerung- der Erlaubnis die in Absatz 2 (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
bestimmten Voraussetzungen erfüllt und den in § 6
1. als Privatflugzeugführer,
Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Navigationsflug unter Auf-
sicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaub- 2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse,
nisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung 3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftver-
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen kehr
abhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaub-
a) als verantwortlicher oder zweiter Flugzeug-
nis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen
führer zur Beförderung von Personen, Post
ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische Prü-
oder Fracht auf Flugzeugen der im Luftfahrer-
fung nach § 7 zu wiederholen.
sdiein eingetragenen Muster bis zu 20 000 kg
höchstzulässigem Fluggewicht,
3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse b) sofern der Inhaber die theoretische Prüfung
nach § 15 bestanden hat, als zweiter Flugzeug-
§ 10
führer auf Flugzeugen aller im Luftfahrer-
Fachliche Voraussetzungen schein eingetragenen Muster zur Beförderung
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der von Personen, Post oder Fradit.
Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse sind
1. die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse, § 13
2. die Instrumentenflugberechtigung, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
3. eine Einweisung nach § 59 auf einem Flugzeug der Erlaubnis
eines Musters mit mehr als 5 700 kg höchstzuläs-..
(1) Die Erlaubnis wird erteilt
sigem Fluggewicht,
4. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer. 1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 1. Klasse
für die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugbe-
(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer
rechtigung, jedoch höchstens mit einer Gültig-
muß mindestens 700 Flugstunden innerhalb der letz-
keitsdauer von 6 Monaten,
ten 6 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung
der Erlaubnis umfassen. 2. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse
mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthal-
ten sein 3. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit
1. 25 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Flug- einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
zeugführer, davon 10 Stunden Naditüberlandflug. (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht ab-
Die 10 Stunden Nachtüberlandflug können durch gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Ab-
10 Stunden Uberlandflug nach den Instrumenten- satz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber die
flugregeln nach Erwerb der Instrumentenflugbe- Gültigkeit der Instrumentenflugberechtigung sowie
rechtigung ersetzt werden, 30 Flugstunden als verantwortlicher oder 45 Stunden
2. je 10 Nachtstarts und -landungen als verantwort- als zweiter Flugzeugführer innerhalb der letzten
licher Flugzeugführer, 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge-
3. weitere 175 Flugstunden als verantwortlicher rung der Erlaubnis nachweist. In der Flugzeit müs-
Flugzeugführer, von denen 50 Flugstunden durch sen 3 Starts und 3 Landungen innerhalb der letzten
eine Tätigkeit als zweiter Flugzeugführer ersetzt 3 Monate vor Stellung des Antrages enthalten sein.
werden können, wenn hierbei die Tätigkeit des (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
verantwortlichen Flugzeugführers übernommen ist, kann erneuert werden, wenn der Antragsteller
und unter dessen Aufsicht ausgeübt worden ist. innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des An-
trages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2
§ 11 bestimmten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Erlaub-
nisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung
Prüfung
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und abhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaub-
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach nis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen
seinem praktischen Können und seinem fachlichen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische Prü-
Wissen die an einen Berufsflugzeugführer 1. Klasse fung nach § 11 zu wiederholen.
zu stellenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
(2) Die praktische Prüfung soll auf einem mehr- 4. Linienflugzeugführer
motorigen Flugzeug möglichst mit mehr als 5 700 kg
höchstzulässigem Fluggewicht durchgeführt werden. § 14
Fachliche Voraussetzungen
§ 12
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Erlaubnis für Linienflugzeugführer sind
Luftfahrerschein
1. die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. oder 1.
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Luftfahrerscheins für Berufsflugzeugführer 1. Klasse Klasse,
nach Muster 3 erteilt. 2. die Instrumentenflugberechtigung,
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3. die Musterberechtigung für ein mehrmotoriges § 16
Flugzeug mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Fluggewicht, Luftfahrerschein
4. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer. (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer
Luftfahrerscheins für Linienflugzeugführer nach Mu-
muß mindestens 1 200 Flugstunden, davon 400 Stun- ster 4 erteilt.
den im Linien- oder linienähnlichen Verkehr, inner- (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
halb der letzten 7 Jahre vor Stellung de-s Antrages 1. als Privatflugzeugführer,
auf Erteilung der Erlaubnis umfassen. 2. als Berufsflugzeugführer 2. und 1. Klasse,
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthal- 3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftver-
ten sein kehr als verantwortlicher oder zweiter Flugzeug-
1. 250 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeug- führer zur Beförderung von Personen, Post oder
führer, in denen je 50 Nachtstarts und -landungen Fracht auf Flugzeugen aller im Luftfahrerschein
sowie 100 Stunden Uberlandflug enthalten sein eingetragenen Muster.
müssen,
§ 17
2. weitere 200 Stunden Uberlandflug als verantwort-
licher oder zweiter Flugzeugführer, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
3. 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher oder der Erlaubnis
zweiter Flugzeugführer, (1) Die Erlaubnis wird erteilt
4. 75 Stunden Flug nach den Instrumentenflugregeln 1. für die Tätigkeit als Linienflugzeugführer und Be-
als verantwortlicher Flugzeugführer bei oder un- rufsflugzeugführer 1. Klasse für die Gültigkeits-
ter Annahme von Instrumentenflug-Wetterbedin- dauer der Instrumentenflugberechtigung, jedoch
gungen nach Erwerb der Instrumentenflugberech- höchstens mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Mona-
tigung, von denen 25 Stunden durch Ubungen auf ten,
einem Instrumentenflugübungsgerät ersetzt wer- 2. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse
den können. mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
(4} Von der Flugzeit nach Absatz 2 können bis zu 3. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit
400 Stunden durch eine jeweils dreifache Anzahl von einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
Flugstunden als Flugnavigator oder Flugingenieur (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht ab-
im Linienverkehr oder linienähnlichen Verkehr er- gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Ab-
setzt werden. satz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber die
Gültigkeit der Instrumentenflugberechtigung sowie
(5) Von der Flugzeit nach Absatz 3 Nr. 1 können 30 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
100, von der Flugzeit nach Absatz 3 Nr. 4 alle Flug- oder 45 Flugstunden als zweiter Flugzeugführer in-
stunden durch entsprechende Flugstunden als zwei- nerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des An-
ter Flugzeugführer ersetzt werden, wenn hierbei die trages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist. In
Tätigkeit des verantwortlichen Flugzeugführers un- der Flugzeit müssen 3 Starts und 3 Landungen inner-
ter dessen Aufsicht ausgeübt worden ist. halb der letzten 3 Monate vor Stellung des Antrages
enthalten sein.
§ 15 (3} Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
Prüfung ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und nerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des An-
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach trages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2
seinem praktischen Können und seinem fachlichen bestimmten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Erlaub-
Wissen die an einen Linienflugzeugführer zu stel- nisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung
lenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinnge- durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
mäß. abhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaub-
nis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen
(2) Die praktische Prüfung soll auf einem mehr- ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische Prü-
motorigen Flugzeug mit mehr als 5 700 kg höchstzu- fung nach § 15 Abs. 1 zu wiederholen.
lässigem Fluggewicht durchgeführt werden.
(3) Bewerber, die an einem amtlich anerkannten
Ausbildungslehrgang für Linienflugzeugführer teil-
5. Privathubschrauberführer
nehmen und anschließend im Linien- oder linienähn-
lichen Luftverkehr als Flugzeugführer tätig werden, § 18
können die theoretische Prüfung am Schluß des Lehr- Fachliche Voraussetzungen
gangs ohne den Nachweis der vollen Flugzeit nach
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
§ 14 ablegen. Die praktische Prüfung muß in diesem
Erlaubnis für Privathubschrauberführer sind
Falle innerhalb von 3 Jahren nach der theoretischen
Prüfung abgelegt werden. In Ausnahmefällen kann 1. die Hubschrauberflugausbildung,
die Erlaubnisbehörde die Frist auf 4 Jahre verlän- 2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver-
gern. kehrs.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Die Hubschraubcrflugausbildung umfaßt min- (2) Die Erlaubnis berechtigt im nichtgewerbsmäßi-
destens 45 Flugstunden innerhalb der letzten 24 Mo- gen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nicht-
nate vor Ablegung der Prüfung nach § 20, davon lO berufsmäßigen Tätigkeit
Stunden Alleinflug. Für Bewerber, die an einem amt- 1. als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauber-
lich anerkannten Ausbildungslehrgang für Privat- führer auf Hubschraubern der im Luftfahrerschein
hubschrauberführer teilgenommen haben, ermäßigt eingetragenen Muster bis zu einem höchstzulässi-
sich die Hubschrauberflugausbildung auf 35 Flug- gen Fluggewicht von 5 700 kg,
stunden, davon 10 Stunden Alleinflug. Verteilen sich 2. als zweiter Hubschrauberführer auf Hubschrau-
die Flugstunden nach Satz 1 auf einen Zeitraum von bern nicht im Luftfahrerschein eingetragener Mu-
mehr als 12 Monaten, so müssen 20 Flugstunden, da- ster bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht
von 6 Stunden Alleinflug, innerhalb der letzten 12 von 5 700 kg.
Monate vor der Prüfung liegen.
§ 22
(3) In der Hubschrauberflugausbildung nach Ab-
satz 2 müssen enlhalten sein: Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
1. ein Ubungsflug mit 2 Zwischenlandungen in Be- der Erlaubnis
gleitung eines Fluglehrers, davon eine Landung (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
auf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrs- von 24 Monaten erteilt.
kontrolle; jeder Start ist mit höchstzulässigem
Fluggewicht durchzuführen, (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht ab-
gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Ab-
2. 15 Außenlandungen auf ;- verschiedenen Gelän- satz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber 24
den, davon 5 Alleinlandungen unter Aufsicht Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauberfüh-
eines Fluglehrers, rer innerhalb der letzten 24 Monate, davon 6 Flug-
3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung stunden innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung
eines Uberlandfluges von 3 Stunden Flugdauer als des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nach-
Alleinflug mit einer Zwischenlandung auf einem weist. Bei Hubschrauberführern, die eine Gesamt-
wenigstens 50 km entfernten Flugplatz, flugzeit von mehr als 250 Stunden als Hubschrauber-
4. eine theoretische und praktische Einweisung zur führer haben, ermäßigt sich die nachzuweisende
Beherrschung des Hubschraubers in Gefahrenzu- Flugzeit auf 18 Stunden.
ständen, einschließlich Autorotationsziellandun- (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
gen, ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-
5. eine Einweisung über das Verhalten in Notfällen nerhalb der letzte:"J. 24 Monate vor Stellung des An-
und bei Unfällen. ti ages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2
§ 19 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und einen Ge-
schicklichkeitsflug unter Aufsicht eines Fluglehrers
Erleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge
durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die
Flugzeugführer sowie Luftfahrer, die Inhaber einer Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr
nach § 48 erteilten Erlaubnis zum Führen von son- bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für
stigen Drehflüglern sind, können von den nach § 18 die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit
Abs. 2 geforderten Flugstunden 10 Flugstunden durch länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber
den Nachweis von Motorflugzeit oder Flugzeit auf zusätzlich die theoretische Prüfung nach § 20 zu wie-
sonstigen Drehflüglern als verantwortlicher Luft- derholen.
f ahrzeugf.ührer ersetzen. § 18 Abs. 3 bleibt unbe-
rührt. Ferner kann der Uberlandflug nach § 18 Abs. 3 (4) Von der Flugzeit von 24 Stunden nach den Ab-
Nr. 3 durch einen entsprechenden Uberlandflug auf sätzen 2 und 3 können 6 Stunden durch Flugzeit als
sonstigen Drehflüglern ersetzt werden. verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf sonstigen
Drehflüglern ersetzt werden.
§ 20
Prüfung
6. Berufshubschrauberführer
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
seinem praktischen Können und seinem fachlichen § 23
Wissen die an einen Privathubschrauberführer zu Fachliche Voraussetzungen
stellenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
sinngemäß.
Erlaubnis für Berufshubschrauberführer sind
(2) Für Flugzeugführer oder Führer von sonstigen
1. die Erlaubnis für Privathubschrauberführer,
Drehflüglern kann die theoretische Prüfung auf die
den Hubschrauberflug betreffenden Gebiete be- 2. eine praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer.
schränkt werden.
(2) Die praktische Tätigkeit als Hubschrauberfüh-
§ 21 rer muß mindestens 200 Flugstunden innerhalb der
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, letzten 5 Jahre vor Stellung des Antrages auf Ertei-
Luftiahrerschein lung der Erlaubnis umfassen. Für Bewerber, die ~-n
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang fur
Luftfahrerscheins für Privathubschrauberführer nach Berufshubschrauberführer teilgenommen haben, er-
Muster 5 erteilt. mäßigt sich die Flugzeit auf 150 Flugstunden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967 419
(3) In clcr Flugzeit nach .Absutz 2 müssen ent- nen, Post oder Fracht, soweit es sich nicht um
halten sein Rund- und Gesundheitsflüge in der Umge-
1. 35 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrau- bung des Startflugplatzes handelt,
berführcr, duvon 10 Stunden in den letzten c) sofern der Inhaber zur Ausübung des Flug-
6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Er- funkverkehrs in englischer Sprache berech-
teilung der Erlaubnis, tigt ist, zur Beförderung von Personen, Post
10 Slunden Uberlandflug, darunter ein Naviga- oder Fracht als verantwortlicher Hubschrau-
tionsdreiecksflug als verantwortlicher Hubschrau- berführer auf Hubschraubern der im Luftfah-
berführer möglichst über eine Gesamtstrecke von rerschein eingetragenen Muster bis zu einem
400 km mit 2 Zwischenlandungen, davon eine höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700 kg
Zwischenlandung auf einem Verkehrsflughafen und als zweiter Hubschrauberführer auf Hub-
mit Flugverkehrskontrolle, schraubern aller im Luftfahrerschein einge-
3. 5 Außenlandungen in schwierigem Gelände mit tragenen Muster,
Fluglehrer, 3. im Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
4~ je ein Flug von 15 Minuten Dauer mit starr be- schutzes und der Polizei auf Hubschraubern der
festigter und mit pendelnder Außenlast, deren im Luftfahrerschein eingetragenen Muster im
Gewicht etwa ein Zehntel des Leergewichts des nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr in berufs-
Hubschraubers betragen soll, mäßiger Ausübung als verantwortlicher oder
S. Nachtflug mit mindestens 10 Landeanflügen, da-
zweiter Hubschrauberführer für technische
von 2 Alleinflüge, Zwecke, Ausbildung, Vorführung, Uberführung
und Beförderung von Personen und Fracht. Das
6. Autorotationsübungen.
gleiche gilt für den Bereich der gemeinnützigen
(4) Inhaber einer nach § 48 erteilten Erlaubnis Forschungsanstalten mit der Maßgabe, daß die
für sonstige Drehflügler sind von dem Erfordernis Beförderung von Personen und Fracht nur im
des Absatzes 3 Nr. 2 befreit. § 19 ist mit der Maß- Rahmen von Flügen für technische Zwecke, Aus-
gabe anzuwenden, daß von der nach Absatz 2 vor- bildung, Vorführung und Uberführung zulässig
geschriebenen Flugzeit 25 Flugstunden ersetzt wer- ist.
den können. § 26
§ 24
Gültigkeitsdauer,
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
Prüfung (1) Die Erlaubnis wird erteilt
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und 1. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
seinem praktischen Können und seinem fachlichen 2. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer
Wissen die an einen Berufshubschrauberführer zu mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
stellenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt
sinngemäß. (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
(2) Die Erlaubnisbehörde kann Berufsflugzeug-
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
führer 1. Klasse oder Linienflugzeugführer auf An- 18 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber-
trag von der theoretischen Prüfung teilweise be- führer innerhalb der letzten 12 Monate, davon
freien.
6 Flugstunden innerhalb der letzten 6 Monate, vor
§ 25 Stellung des Antrages auf Verlängerung der Er-
laubnis nachweist.
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
luitiahrerschein (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des
Luftfahrerscheins für Berufshubschrauberführer nach Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Ab-
Muster 6 erteilt. satz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit einen Geschicklichkeitsflug unter Aufsicht eines
1. als Privathubsc:hrauberführer, Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde
kann die Erneuerung von einer Prüfung durch
2. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftver-
einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhän-
kehr
gig machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis,
a) als verantwortlicher Hubschrauberführer auf deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist,
Hubschraubern der im Luftfahrerschein ein- hat der Bewerber zusätzlich die theoretische Prü-
getragenen Muster, jedoch mit Ausnahme fung nach § 24 zu wiederholen.
der Beförderung von Personen, Post oder
Fracht, soweit es sich nicht um Rund- und Ge-
sundheitsflüge in der Umgebung des Start- 7. Linienhubschrauberführer
flugplatzes handelt,
b) als zweiter Hubschrauberführer auf Hub- § 27
schraubern aller Muster bis zu einem höchst- Fachliche Voraussetzungen
zulässigen Fluggewicht von 20 000 kg, jedoch (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
mit Ausnahme der Beförderung von Perso- der Erlaubnis für Linienhubschrauberführer sind
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
1. die Erlaubnis für Berufshubschrauberführer, § 30
2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunk- Gültigkeitsdauer, Verlängerung
verkehrs bei Flügen nach den Instrumentenflug- und Erneuerung der Erlaubnis
regeln,
(1) Die Erlaubnis wird erteilt
3. eine Einweisung nach § 59 auf mehrmotorigen 1. für die Tätigkeit als Linienhubschrauberführer
Hubschraubern eines Musters mit mehr als mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten,
5 700 kg höchstzulässigem Fluggewicht,
2. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer
4. eine praktische Tätigkeit als Drehflügler- oder mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
Flugzeugführer. 3. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer
(2) Die praktische Tätigkeit als Drehflügler- oder mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
Flugzeugführer muß mindestens 1 200 Stunden (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
innerhalb der letzten 7 Jahre vor Stellung des An- abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
trages auf Erteilung der Erlaubnis umfassen. Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen ent- l8 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber-
halten sein führer innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung
des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nach-
1. 250 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrau- weist.
berführer oder als zweiter Hubschrauberführer,
wenn hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
Hubschrauberführers übernommen und unter des- ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber
sen Aufsicht ausgeübt worden ist, innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des
Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Ab-
2. 300 Stunden Uberlandflug als verantwortlicher satz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und
Drehflügler- oder Flugzeugführer, einen Geschicklichkeitsflug unter Aufsicht eines
3. 5 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Hub- Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde
schrauberführer. kann die Erneuerung von einer Prüfung durch
einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhän-
(4) Bei Bewerbern, die mindestens 500 Hub- gig machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis,
schrauberflugstunden an Stelle der nach Absatz 3 deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist,
Nr. 1 geforderten 250 Flugstunden nachweisen, er- hat der Bewerber zusätzlich die theoretische Prü-
mäßigt sich die nach Absatz 2 geforderte Flugzeit fung nach § 28 zu wiederholen.
auf 900 Stunden. Absatz 3 Nr. 2 und 3 bleibt unbe-
rührt.
8. Führer von Motorseglern
§ 28
§ 31
Prüfung Fachliche Voraussetzungen
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach der Erlaubnis zum Führen von Motorseglern sind
seinem praktischen Können und seinem fachlichen
Wissen die an einen Linienhubschrauberführer zu 1. die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II
stellenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt oder eine Erlaubnis für Flugzeugführer,
sinngemäß. 2. eine Ausbildung in der praktischen Führung und
(2) Die praktische Prüfung soll auf einem Hub- Bedienung von Motorseglern im Normalflug, bei
schrauber mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem Gefahrenzuständen und bei Notverfahren.
Fluggewicht durchgeführt werden. (2) In der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 müs-
sen enthaiten sein
1. sofern die Erlaubnis für den Selbststart von
§ 29 Motorseglern erteilt werden soll, 5 Selbststarts
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, ohne Fluglehrer,
Luftfahrerschein 2. sofern die Erlaubnis für den Start von Motor-
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des seglern unter Verwendung von Fremdhilfe er-
Luftfahrerscheins für Linienhubschrauberführer nach teilt werden soll
Muster 7 erteilt. a) für Windenstarts 10 Alleinstarts,
b) für Flugzeugschleppstarts 5 Alleinstarts,
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
c) für eine sonstige Startart 5 Alleinstarts.
1. als Privathubschrauberführer,
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann allge-
2. als Berufshubschrauberführer, mein oder im Einzelfall zulassen, daß die Erlaubnis
3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftver- zum Führen von Motorseglern auch dann erteilt
kehr als verantwortlicher oder zweiter Hub- wird, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
schrauberführer zur Beförderung von Personen, nicht vorliegt. Für die Ausbildung und die Prüfung
Post oder Fracht auf Hubschraubern aller im sind in diesem Fall die Vorschriften des § 33 Abs. 2
Luftfahrerschein eingetragenen Muster. und 3 und der §§ 34 und 35 sinngemäß anzuwenden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967 421
§ 32 Wissen die an einen Segelflugzeugführer zu stel-
lenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinn-
Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,
gemäß.
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,
Luftfahrerschein § 36
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines Erleichterung der Prüfung für Segelflugzeugführer
auf das Führen von Motorseglern beschränkten Klasse II
Luftfahrerscheins nach Muster 8 erteilt. Die zuläs- Zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeug-
sige Startart wird in den Luftfahrerschein einge- führer Klasse II bedarf es der Prüfung nach § 35
tragen. nicht, wenn der Bewerber die Erlaubnis für Segel-
(2) Für die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung flugzeugführer Klasse I besitzt.
und Erneuerung der Erlaubnis ist § 39 sinngemäß
anzuwenden. § 37
(3) Die hiernach nachzuweisenden Flugstunden Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
und Starts können Inhaber einer gültigen Erlaub- Luftfahrerschein
nis für Flugzeugführer durch die gleiche Anzahl
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
von Motorflugstunden und Starts ersetzen. Inhaber
Luftfahrerscheins für Segelflugzeugführer nach Mu-
einer Erlaubnis für Segelflugzeugführer können
ster 8 erteilt. Die Klasse der Erlaubnis und die zu-
2 Flugstunden durch Flugstunden als verantwort-
lässige Startart nach § 38 werden in den Luftfahrer-
licher Segelflugzeugführer ersetzen. § 39 Abs. 2
schein eingetragen.
Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer
Klasse I berechtigt zum Führen einsitziger Segel-
9. Segelflugzeugführer flugzeuge sowie mehrsitziger Segelflugzeuge im
Alleinflug.
§ 33 (3) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer
Fachliche Voraussetzungen Klasse II berechtigt zur Tätigkeit als Segelflugzeug-
führer Klasse I sowie zur Mitnahme von Personen
(1) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer wird in mehrsitzigen Segelflugzeugen.
in den Klassen I und II für die Startarten nach § 38
erteilt. § 38
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Zulässige Startarten
Erlaubnis Klasse I sind eine Segelflugausbildung,
die mindestens 10 Flugstunden innerhalb der letz- Die Erlaubnis nach § 37 wird für diejenigen Start-
ten 3 Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 35, arten erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet
darunter 3 Stunden Alleinflug und mindestens je worden ist. Die Ausbildung muß mindestens um-
20 Starts und Landungen auf Segelflugzeugen ver- fassen
schiedener Muster sowie eine theoretische und prak- 1. für den Windenstart 10 Starts mit Lehrer und
tische Einweisung in die Beherrschung des Segel- 10 Alleinstarts,
flugzeuges in Gefahrenzuständen, in das Verhalten 2. für den Flugzeugschleppstart 5 Starts mit Lehrer
bei Seilrissen sowie in die Handhabung des Ret- und 5 Alleinstarts,
tungsfallschirmes umfaßt. 3. für die Ausführung einer sonstigen Startart
(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der 5 Starts mit Lehrer und 5 Alleinstarts.
Erlaubnis Klasse II sind eine Segelflugausbildung
nach Absatz 2 und zusätzlich 20 Stunden Alleinflug § 39
auf ein- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen, in Gültigkeitsdauer,
denen mindestens je 20 Starts und Landungen auf Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
mehrsitzigen Segelflugzeugen enthalten sein müs-
sen. (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
von 24 Monaten erteilt.
§ 34
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
Erleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
Flugzeugführer und Führer von Motorseglern Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
können für den Erwerb der Erlaubnis für Segelflug- 3 Flugstunden als verantwortlicher Segelflugzeug-
zeugführer Klasse I eineinhalb, für den Erwerb der führer innerhalb der letzten 24 Monate, davon eine
Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II zehn Flugstunde und 10 Starts innerhalb der letzten
Segelflugstunden durch Motorflugzeit oder Flugzeit 9 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge-
auf Motorseglern ersetzen. rung der Erlaubnis nachweist. Die Verlängerung
beschränkt sich auf diejenigen eingetragenen Start-
§ 35 arten, für die in den letzten 24 Monaten vor Stel-
lung des Antrages mindestens 5 Starts nachgewie-
Prüfung für Segelflugzeugführer sen sind. Die Flugzeit und die Anzahl der Starts
Der Bewerber hat in einer praktischen und theo- können durch die doppelte Flugzeit und die dop-
retischen Prüfung nachzuweisen, dafJ er nach sei- pelte Zahl von Starts auf Motorseglern ersetzt
nem praktischen Können und seinem fachlichen werden. Satz 2 bleibt unberührt.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht ab-
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Ab-
innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des satz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber eine
Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Ab- Fahrt als verantwortlicher Freiballonführer inner-
satz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und halb der letzten 24 Monate vor Stellung des An-
einen Flug mit Vollkreisen nach rechts und links trages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.
und anschließender Ziellandung in ein Rechteck
von 50 X 250 m Größe unter Aufsicht eines Flug- (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
lehrers durchgeführt hat. Die Erneuerung einer Er- ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die
laubnis, deren Gültigkeit länger als 5 Jahre abge- nach § 41 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten
laufen ist, kann zusätzlich von einer Prüfung durch erneut durch eine Prüfungsfahrt nachweist.
einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-
verständigen abhängig gemacht werden.
11. Luftschifführer
10. Freiballonführer
§ 40 § 44
Fadtliche Voraussetzungen Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Erlaubnis für Freiballonführer sind Erlaubnis für Luftschifführer sind
1. die Freiballonführerausbildung, 1. die Luftschifführerausbildung,
2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunk- 2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver-
verkehrs. kehrs.
(2) Die Freiballonführerausbildung umfaßt min- (2) Die Luftschifführerausbildung umfaßt minde-
destens 6 Ausbildungsfahrten innerhalb der letz- stens 40 Stunden Luftschiffahrzeit innerhalb der
ten 3 Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 41 letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach
mit einer durchschnittlichen Dauer von je 2 Stunden. § 45 bei verschiedenen Wetterlagen, Temperaturen
über 20° Celsius, gemessen in Bodennähe und, so-
(3) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 2 weit möglich, bei Bodenfrost.
müssen enthalten sein:
(3) In der Ausbildung nach Absatz 2 müssen ent-
1. soweit möglich eine Fahrt mit Leuchtgas- und halten sein,
eine Fahrt mit Wasserstoffüllung,
1. 20 Fahrten mit Lehrer, davon eine selbständig
2. eine Fahrt in den Monaten Mai bis einschließlich
vorbereitete Fahrt über eine Strecke von 150 km,
September bei Temperaturen über 20° Celsius,
gemessen in Bodennähe, 2. 15 Alleinfahrten mit mindestens 10 Fahrstunden,
3. eine Fahrt in den Monaten November bis ein- 3. je eine Landung mit und ohne Lehrer während
schließlich Februar. der Nacht,
4. das Lösen und Verbringen des - Luftschiffes am
§ 41 Mast,
Prüfung 5. eine theoretische Einweisung in die Beherrschung
Der Bewerber hat in einer praktischen und theo- und eine praktische Einweisung zur Verhinderung
retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem von Gefahrenzuständen.
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
die an einen Freiballonführer zu stellenden An-
forderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 45
§ 42 Prüfung
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-
Luftfahrerschein tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
Luftfahrerscheins für Freiballonführer nach Muster 9 die an einen Luftschifführer zu stellenden Anforde-
erteilt. rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von
Freiballonen am Tage. Sie kann auf das Führen
§ 46
von Freiballonen bei Nacht erweitert werden, wenn
der Bewerber 2 Ausbildungsfahrten während der Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Nacht mit einer durchschnittlichen Dauer von je Luftfahrerschein
2 Stunden nachweist. (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
§ 43 Luftfahrerscheins für Luftschifführer nach Muster 10
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung erteilt.
der Erlaubnis (2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Luft-
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer schiffen der im Luftfahrerschein eingetragenen
von 24 Monaten erteilt. Muster.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967 423
§ 47 (4) Mindestens die Hälfte der Flugstunden nach
Gültigkeitsdauer,
den Absätzen 1 und 3 müssen in den letzten 12 Mo-
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis naten vor Stellung des Antrages auf Erteilung der
Erlaubnis liegen.
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
von 12 Monaten erteilt. § 50
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht Prüfung
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
5 Fahrten als verantwortlicher Luftschifführer inner-
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
halb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antra- die an einen Flugnavigator zu stellenden Anforde-
ges auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist. rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die
in Absatz 2 geforderten Fahrten sowie erneut eine § 51
selbständig vorbereitete Fahrt über eine Strecke Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
von 150 km innerhalb der letzten 12 Monate vor Luftfahrerschein
Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die Luftfahrerscheins für Flugnavigatoren nach Mu-
Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr
ster 11 erteilt.
bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für
die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber Flugnavigationstätigkeit bei der Vorbereitung und
zusätzlich die theoretische Prüfung nach § 45 zu Durchführung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller
wiederholen. Art.
§ 52
Gültigkeitsdauer,
12. Führer von Luftfahrzeugen
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
besonderer Art
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
§ 48 von 12 Monaten erteilt.
Sinngemäße Anwendung von Vorschriften (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneue- Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
rung von Erlaubnissen zum Führen und Bedienen 50 Stunden Flugzeit als Flugnavigator innerhalb der
von Luftfahrzeugen, für die in dieser Verordnung letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf
eine Erlaubnis nicht besonders geregelt ist, sind Verlängerung der Erlaubnis nachweist.
die Vorschriften für Erlaubnisse und Berechtigungen
zum Führen oder Bedienen derjenigen Luftfahrzeuge (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
sinngemäß anzuwenden, deren Führung oder Be- ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die
dienung mit der eines solchen Luftfahrzeugs ver- Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnis-
gleichbar ist. behörde kann die Erneuerung von einer Prüfung
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
abhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaub-
13. Flugnavigatoren nis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen
ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische
§ 49 Prüfung nach § 50 zu wiederholen.
Fachliche Voraussetzungen
(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
14. Flugingenieure
Erlaubnis für Flugnavigatoren ist die Ausübung der
Tätigkeit eines Flugnavigators während einer Flug-
zeit von 200 Stunden unter Aufsicht eines Flugnavi- § 53
gators. Fachliche Voraussetzungen
(2) In der Flugzeit nach Absatz 1 müssen minde- (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
stens 50 Standortbestimmungen, davon 25 bei Nacht der Erlaubnis für Flugingenieure sind
mittels astronomischer Navigation und 25 auf 1. eine berufliche Tätigkeit von 12 Monaten auf
Grund astronomischer Beobachtungen in Verbindung dem Gebiet der Fertigung, Instandhaltung oder
mit anderen Navigationshilfen durchgeführt worden Kontrolle von Flugzeugen, Drehflüglern oder
sein. Die Standortbestimmungen müssen bei der Luftschiffen, davon 6 Monate innerhalb der letz-
Navigation des Flugzeugs Anwendung gefunden ten 24 Monate, vor Stellung des Antrages auf
haben. Erteilung der Erlaubnis,
(3) Für Bewerber, die Linienflugzeugführer sind, 2. die Ausübung der Tätigkeit eines Flugingenieurs
ermäßigt sich die Flugzeit nach Absatz 1 auf 100 unter Aufsicht eines Inhabers der Erlaubnis wäh-
Stunden. rend 250 Flugstunden auf Luftfahrzeugen des
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Musters, für das die Erlaubnis erteilt werden 15. Bordfunker
soll, innerhalb der letzten 24 Monate vor Stel-
lung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis, § 57
3. der erfolgreiche Besuch einer technischen Lehr- Fachliche Voraussetzung
anstalt.
Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Er-
(2) Von den 250 Flugstunden nach Absatz 1 Nr. 2 1aubnis für Bordfunker ist die Berechtigung zur Aus-
können 50 Stunden durch eine vergleichbare Ausbil- übung des Telegraphie- und Sprechfunkverkehrs
dung auf einem Flugübungsgerät ersetzt werden. bei Flügen nach den Instrumentenflugregeln.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3
kann abgesehen werden, wenn in einer praktischen § 58
und theoretischen Prüfung durch einen von der Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,
Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen ein Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,
mindestens gleichhoher Wissensstand nachgewiesen Luftfahrerschein
wird. (1) Die Erlaubnis für Bordfunker wird durch Aus-
§ 54 händigung des Luftfahrerscheins nach Muster 13
erteilt.
Prüfung
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
Der Bewerber hat in einer praktischen und theo- Tätigkeit eines Bordfunkers an Bord von Luftfahr-
retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem zeugen.
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
die an einen Flugingenieur zu stellenden Anforde- (3) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß. von 12 Monaten erteilt, jedoch nicht über die Gül-
tigkeitsdauer der Berechtigung nach § 57 hinaus.
§ 55 (4) Für die Verlängerung und die Erneuerung
der Erlaubnis ist die Berechtigung nach § 57 erneut
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
nachzuweisen.
Luftfahrerschein-
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Luftfahrerscheins für Flugingenieure nach Muster 12 16. Musterberechtigung
erteilt.
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der § 59
Flugingenieurtätigkeit an Bord von Luftfahrzeugen Musterberechtigung für Luftfahrzeugführer
des im Luftfahrerschein eingetragenen Musters. (1) Flugzeugführer, Führer von Hubschraubern,
(3) Für den Erwerb einer Musterberechtigung Luftschiffen und Luftfahrzeugen nach § 48 bedürfen
sind die §§ 59 und 60 sinngemäß anzuwenden. zum Führen oder Bedienen der Luftfahrzeuge eines
bestimmten Musters der Musterberechtigung.
§ 56 (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
Musterberechtigung ist, daß der Luftfahrzeugführer
Gültigkeitsdauer, innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antragstellung
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis theoretisch und praktisch auf diesem Muster einge-
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer wiesen worden ist.
von 12 Monaten erteilt. (3) Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht Aufbaues und der Ausrüstung des Luftfahrzeugs so-
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach wie auf die Fähigkeit zur Führung des Luftfahr-
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber zeugs im Normalflug, bei Gefahrenzuständen und bei
30 Flugingenieurstunden innerhalb der letzten Notverfahren zu erstrecken. Die Einweisung ist von
12 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge- dem Fluglehrer oder dem nach § 73 berechtigten
rung der Erlaubnis nachweist. Soll die Verlängerung Luftfahrer zu bescheinigen. In der Bescheinigung
für mehrere Muster erteilt werden, so sind für jedes ist die sorgfältige Durchführung der Einweisung
Muster mindestens 10 Flugingenieurstunden nach- nach den hierfür von dem Bundesminister für Ver-
zuweisen. kehr erlassenen Richtlinien zu versichern.
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen (4) Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetra-
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die gene Instrumentenflugberechtigung auf Luftfahr-
Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnis- zeuge des Musters erstrecken, für das die Einwei-
behörde kann die Erneuerung von einer Prüfung sung erfolgt, so muß die Einweisung nach Absatz 3
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen Satz 1 auch für Flüge nach den Instrumentenflug-
abhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaub- regeln erfolgen.
nis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen (5) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neu-
ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische entwicklungen, können Musterberechtigungen ohne
Prüfung nach § 54 zu wiederholen. die Voraussetzungen des Absatzes 3 erteilt werden,
(4) Für die Erneuerung eines eingetragenen Mu- wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und
sters ist Absatz 3 Satz 1 und 2 sinngemäß anzu- die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht ge-
wenden. fährdet werden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967 425
§ 60 17. Instrumentenflugberechtigung
Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
§ 62
(1) Die Musterberechtigung für Luftfahrzeugfüh-
rer wird durch Eintragung in den Luftfahrerschein Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer
erteilt. Der Inhaber ist im Rahmen der erteilten (1) Flugzeugführer bedürfen zur Durchführung
Erlaubnis berechtigt, Luftfahrzeuge des eingetrage- von Flügen nach den Instrumentenflugregeln der
nen Musters zu führen und zu bedienen. Instrumentenflugberechtigung.
(2) Die Musterberechtigung kann mit Auflagen (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
versehen und insbesondere auf die Tätigkeit als der Instrumentenflugberechtigung sind
zweiter Luftfahrzeugführer oder auf Flüge nach den
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
Sichtflugregeln beschränkt werden. Die Erlaubnis-
Flugzeugführer von 150 Flugstunden, davon 20
behörde kann die Erteilung der Musterberechtigung
Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor
von einer theoretischen und praktischen Prüfung
Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechti-
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
gung; in den 150 Flugstunden müssen 50 Stunden
abhängig machen.
Uberlandflug enthalten sein,
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann ver-
2. eine Instrumentenflugausbildung, in der enthal-
schiedene Luftfahrzeugmuster als gleichwertig aner-
ten sein müssen
kennen. Wird eines der als gleichwertig anerkann-
ten Muster im Luftfahrerschein eingetragen, so er- a) 40 Flugstunden ohne Sicht nach außen nach
streckt sich die Musterberechtigung auch auf die den Instrumentenflugregeln mit Fluglehrer,
übrigen Muster (Sammeleintragung). möglichst auf einem mehrmotorigen Flugzeug,
hiervon können 10 Flugstunden durch
(4) Bei einer Sammeleintragung hat sich der Luft- 30 Ubungsstunden auf einem Instrumenten-
fahrzeugführer vor Antritt eines Fluges mit den Be- flugübungsgerät ersetzt werden,
sonderheiten des jeweiligen Musters theoretisch und
b) 5 Stunden Nachtflug mit je 20 Nachtstarts
praktisch vertraut zu machen.
und Nachtlandungen sowie einem Uberland-
(5) Die Berechtigung, Luftfahrzeuge der Bundes- flug mit einer Zwischenlandung auf einem
wehr zu führen und zu bedienen, kann auf Antrag mindestens 50 km entfernten Flugplatz,
der Bundeswehr durch Eintragung der Sonder-
3. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunk-
erlaubnis der Bundeswehr in den Luftfahrerschein
verkehrs bei Flügen nach den Instrumentenflug-
erteilt werden. Der Inhaber des Luftfahrerscheins
regeln.
ist im Rahmen der nach dieser Verordnung erteilten
Erlaubnis berechtigt, Luftfahrzeuge des in der Son- § 63
dererlaubnis aufgeführten Musters im Rahmen der
Prüfung
erteilten Sondererlaubnis zu führen und zu be-
dienen. Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-
retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
§ 61 praktischen Können und seinem fachlichen Wissen
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung die zur Durchführung von Flügen nach den Instru-
mentenflugregeln notwendigen Kenntnisse und
(1) Die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung
Fähigkeiten besitzt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
für Luftfahrzeugführer bestimmt sich nach der zu-
grundeliegenden Erlaubnis.
(2) Für die Verlängerung oder Erneuerung der § 64
Musterberechtigung hat der Luftfahrzeugführer in· Erteilung und Umfang der Berechtigung
einem Prüfungsflug vor einem Fluglehrer oder
einem nach § 73 berechtigten Luftfahrer nachzu- Die Berechtigung wird du-rch, Eintragung in den
weisen, daß seine Eignung zum Führen und Bedie- Luftfahrerschein erteilt. Der Inhaber ist berechtigt,
nen von Luftfahrzeugen des Musters sowie zum Flüge nach den Instrumentenflugregeln auszuführen.
Ausführen von Notverfahren fortbesteht. Inhaber
der Instrumentenflugberechtigung haben diesen § 65
Nachweis auf Luftfahrzeugen des Musters, auf das
sich die Instrumentenflugberechtigung erstrecken Gültigkeitsdauer,
soll, auch unter angenommenen Instrumentenflug- Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung
bedingungen zu erbringen. Die Erlaubnisbehörde (1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeits-
kann zulassen, daß der Prüfungsflug teilweise durch dauer von 12 Monaten erteilt. Erwirbt der Inhaber
eine entsprechende Ubung auf einem von dem einer gültigen Berechtigung die Erlaubnis für Be-
Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Flugübungsgerät rufsflugzeugführer 1. Klasse oder für Linienflug-
des betreffenden Musters ersetzt wird. zeugführer, so ist eine ablaufende Berechtigung
(3) Bei einer Sammeleintragung ist nur ein Prü- ohne den Nachweis nach Absatz 2 zu verlängern und
fungsflug auf einem Luftfahrzeug der als gleich- an die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis anzupassen.
wertig anerkannten Muster durchzuführen. Der Bun- (2) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch nicht
desminister für Verkehr kann bestimmen, daß der abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
Prüfungsflug für Luftfahrzeuge bis zu einem höchst- Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
zulässigen Fluggewicht von 2 000 kg entfällt. nachweist, daß er in den letzten 3 Monaten vor
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Stellung des Antrages auf Verlängerung der Be- § 69
rechtigung einen Flug nach den Instrumentenflug- Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
regeln unter der Aufsicht eines von der Erlaubnis-
behörde bestimmten Sachverständigen durchgeführt (1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Fliegen mit
hat. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen, daß der Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberech-
Uberprüfungsflug teilweise durch eine entspre- tigung.
chende Ubung auf einem Instrumentenflugübungs- (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
gerä t ersetzt wird. der Wolkenflugberechtigung sind
(3) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht län- 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
ger als 3 Jahre abgelaufen ist, kann unter den Segelflugzeugführer von 70 Flugstunden,
Voraussetzungen des Absatzes 2 erneuert werden. 2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunk-
verkehrs.
§ 66 (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 müssen
10 Stunden Instrumentenflugübungen unter Aufsicht
Instrumentenflugberechtigung eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung
für Führer anderer Luftfahrzeuge innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des
Für den Erwerb, den Umfang und die Gültigkeits- Antrages enthalten sein. Für Inhaber der Instrumen-
dauer der Instrumentenflugberechtigung für Führer tenflugberechtigung ermäßigt sich die nachzuwei-
anderer Luftfahrzeuge sind die §§ 62 bis 65 sinn- sende Instrumentenflugübungszeit auf 3 Stunden.
gemäß anzuwenden. (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prü-
fung nachzuweisen, daß er die zur Durchführung
von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
18. Berechtigungen für Kunstflug, Schleppflug,
Wolkenflug und für das Abstreuen § 70
und Absprühen von Stoffen
Berechtigung zum Abstreuen und Absprühen
von Stoffen aus Luftfahrzeugen
§ 67
(1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Abstreuen
Kunstflugberechtigung oder Absprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen
(1) Flugzeugführer, Führer von Motorseglern und einer Berechtigung. Die Berechtigung wird Flug-
Segelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von zeugführern und Hubschrauberführern erteilt.
Kunstflügen der Kunstflugberechtigung. (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
(2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung, Stoffe aus Luftfahrzeugen abzustreuen
Kunstflugberechtigung ist eine Kunstflugausbildung. oder abzusprühen, ist, daß der Bewerber die Fähig-
keit zur Vorbereitung und Durchführung entspre-
(3) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
chender Flüge in 3 Flügen unter Anleitung von
nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von
Sachverständigen, die von der Erlaubnisbehörde
Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
bestimmt sind, nachweist.
§ 68 § 71
Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer der
oder anderen Gegenständen hinter Flugzeugen Berechtigungen
(1) Flugzeugführer bedürfen zum Schleppen von (1) Die Berechtigungen nach den §§ 67 bis 70 wer-
Segelflugzeugen oder anderen Gegenständen hinter den durch Eintragung in den Luftfahrerschein er-
Flugzeugen einer B_ere~htigung. teilt. Bei der Eintragung einer Schleppberechtigung
ist die Art der Aufnahme des Schleppgegenstandes
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb festzulegen.
der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeu-
gen oder anderen Gegenständen hinter Flugzeugen (2) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen be-
sind stimmt sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
Flugzeugführer von 30 Flugstunden,
19. Berechtigung zur praktischen Ausbildung
2. die Durchführung von 5 Flügen mit Segelflug- von Luftfahrzeugführern und Einweisung
zeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp auf weitere Luftfahrzeugmuster
ohne Beanstandung unter Anleitung und Auf-
sicht eines Motorfluglehrers mit Schleppberechti- § 72
gung oder eines Segelfluglehrers, der Inhaber
eines Luftfahrerscheins für Flugzeugführer mit Berechtigung
Schleppberechtigung ist, innerhalb der letzten zur praktischen Ausbildung von Flugzeugführern
6 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
der Berechtigung. der Berechtigung, Privatflugzeugführer praktisch
Für die Durchführung der Schleppflüge ist § 95 sinn- auszubilden, sind
gemäß anzuwenden. 1. eine Erlaubnis für Flugzeugführer,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967 427
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2 000 kg
Flugzeugführer von 250 Flugstunden, erfolgen soll, in der Prüfung besonders gute Kennt-
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an- nisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden und
erkannten Ausbildungslehrgang für Fluglehrer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
sowie eine daran anschließende Ausbildung von Ordnung nicht zu erwarten ist.
3 Flugschülern unter der Aufsicht eines hierzu
beauftragten Fluglehrers bis zum Erwerb der § 74
Erlaubnis für Privatflugzeugführer.
Berechtigung zur praktischen Ausbildung und
Auf die geforderten Flugstunden können die als Umschulung von Hubschrauberführern und
verantwortlicher Segelflugzeugführer geflogenen Einweisung auf Hubschrauber weiterer Muster
Stunden zur Hälfte, jedoch höchstens 100 Stunden,
angerechnet werden. Für den Erwerb der Berechtigung, Hubschrauber-
führer praktisch auszubilden und auf Hubschrauber
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb weiterer Muster einzuweisen, sind die §§ 72 und 73
der Berechtigung, Berufsflugzeugführer 2. Klasse sinngemäß anzuwenden.
praktisch auszubilden, sind
1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer, § 75
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
Berechtigung
Flugzeugführer von 350 Flugstunden,
zur Ausbildung von Segelflugzeugführern
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an-
erkannten Ausbildungslehrgang für Fluglehrer. (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerh
der Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch
Auf die geforderten Flugstunden können die als auszubilden, sind
verantwortlicher Segelflugzeugführer geflogenen
1. die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II,
Stunden zur Hälfte, jedoch höchstens 100 Stunden,
angerechnet werden. 2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
Segelflugzeugführer von 75 Flugstunden,
(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbil-
der Berechtigung, Flugzeugführer im Instrumenten-
flug praktisch auszubilden, sind dungslehrgang für Segelfluglehrer.
1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer und die (2) In der Flugzeit nach Absatz 1 Nr. 2 müssen
Instrumen tenfl ugberech tigung, enthalten sein
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher 1. 250 Starts auf Segelflugzeugen mehrerer Muster
Flugzeugführer von 400 Flugstunden, davon nach Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeug-
50 Stunden Flug nach den Instrumentenflugregeln, führer Klasse II innerhalb der letzten 5 Jahre
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Be-
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an- rechtigung,
erkannten Lehrgang für Instrumentenfluglehrer.
2. ein Uberlandflug nach einem von dem Bewerber
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen und vorher bestimmten, mindestens 50 km entfernt
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach gelegenen Ziel.
seinem praktischen Können und seinem fachlichen
Wissen in der Lage ist, Flugzeugführer auszubilden. (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
(5) Inhaber der Lehrberechtigung nach Absatz 1 seinem praktischen Können und seinem fachlichen
oder Absatz 2 sind, sofern sie selbst Inhaber der Wissen in der Lage ist, Segelflugzeugführer auszu-
Berechtigung sind, auch zur Ausbildung von Flug- bilden.
zeugführern im Kunstflug und zur Anleitung im
Schleppflug berechtigt. § 76
§ 73 Berechtigung
zur praktischen Ausbildung von Motorsegleriührern
Berechtigung zur Einweisung von Flugzeugführern
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Luftfahrer auf Motorseglern prak-
der Berechtigung, Flugzeugführer auf Flugzeugen
tisch auszubilden, sind
eines nicht im Luftfahrerschein eingetragenen Mu-
sters einzuweisen, sind 1. eine Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeug-
führern oder Segelflugzeugführern,
1. eine Erlaubnis für Flugzeugführer,
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von Motorseglern mit mindestens
Flugzeugführer von 200 Flugstunden. 20 Starts.
(2) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem (2) Für Inhaber der Erlaubnis zum Führen von
von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverstän- Motorseglern, die nicht zur Ausbildung von Flug-
digen nachzuweisen, daß er für diese Tätigkeit ge- zeugführern oder Segelflugzeugführern berechtigt
eignet ist.
sind, ist § 31 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der
(3) Die zum Erwerb der Berechtigung nach Ab- Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen
satz 1 geforderten Flugstunden können im Einzel- Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak-
fall bis auf 100 Stunden vermindert werden, wenn tischen Können und seinem fachlichen Wissen in
die Einweisung auf Flugzeuge der Muster bis zu der Lage ist, Führer von Motorseglern auszubilden.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 77 Zweiter Abschnitt
Berechtigung
zur Ausbildung von Freiballonführern Erlaubnisse und Berechtigungen
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
für sonstiges Luftfahrtpersonal
Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubil-
den, sind 1. Fallschirmabspringer
1. die Erlaubnis für Freiballonführer, § 80
2. eine praktische Tätigkeit als Freiballonführer mit Fachliche Voraussetzungen
10 selbständig durchgeführten Freiballonfahrten.
Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer wird in
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und den Klassen A und M erteilt. Fachliche Voraus-
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach setzung für den Erwerb der Erlaubnis der Klasse A
seinem praktischen Können und seinem fachlichen ist, daß der Bewerber innerhalb der letzten 12 Mo-
Wissen in der Lage ist, Freiballonführer auszu- nate 6 Ausbildungsabsprünge mit automatischer
bilden. Auslösung ausgeführt hat. Fachliche Voraussetzung
für den Erwerb der Erlaubnis der Klasse M ist, daß
§ 78 der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate
6 Ausbildungsabsprünge mit Auslösung durch den
Berechtigung zur Ausbildung von Luftschifführern Fallschirmabspringer ausgeführt hat.
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
der Berechtigung, Luftschifführer praktisch auszu- § 81
bilden, sind Prüfung
1. die Erlaubnis für Luftschifführer, (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
Luftschifführer von 400 Fahrstunden. seinem praktischen Können und seinem fachlichen
Wissen die an einen Fallschirmabspringer zu stellen-
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und den Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinn-
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach gemäß.
seinem praktischen Können und seinem fachlichen
Wissen in der Lage ist, Luftschifführer auszubilden. (2) Für Bewerber, äie bereits Inhaber der Erlaub-
nis für Fallschirmabspringer einer Klasse sind, be-
schränkt sich die Prüfung auf die für die andere
Klasse nachzuweisenden besonderen Kenntnisse und
§ 79 Fähigkeiten. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen,
Erteilung, daß die Prüfung in diesem Falle vor einem von
Umfang und Gültigkeitsdauer der Berechtigungen ihr bestimmten Sachverständigen abgelegt wird.
(1) Die Berechtigungen nach § 72 Abs. 1 und 2
und den §§ 73 bis 78 werden mit einer Gültigkeits- § 82
dauer von 4 Jahren, die Berechtigung nach § 72 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis
Abs. 3 mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
durch Eintragung in den Luftfahrerschein erteilt. Ausweises für Fallschirmabspringer nach Muster 14
erteilt. Die Klasse der Erlaubnis wird in den Aus-
(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1
ist befugt, Flugschüler auf Luftfahrzeugen derjeni- weis eingetragen.
gen Muster auszubilden oder auf Luftfahrzeuge wei- (2) Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer
terer Muster einzuweisen, die er selbst verantwort- Klasse_ A berechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit
lich führen darf. Die Berechtigung kann auf Luft- automatischer Auslösung. Die Erlaubnis für Fall-
fahrzeuge bestimmter Muster und bestimmte Tätig- schirmabspringer Klasse M berechtigt zu Fallschirm-
keiten beschränkt werden. absprüngen mit Auslösung durch den Fallschirm-
(3) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch nicht abspringer.
§ 83
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber Gültigkeitsdauer,
nachweist, daß er während der Gültigkeitsdauer Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
der Berechtigung nach Absatz 1 als Fluglehrer, als (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer
Luftfahrer nach § 73 oder als Prüfungsratsmitglied von 24 Monaten erteilt.
tätig war.
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
(4) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelau- abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
fen ist, kann erneuert werden, wenn der Inhaber Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
durch eine Prüfung vor einem von der Erlaubnis- einen Absprung mit der in der Klasse zugelassenen
behörde bestimmten Sachverständigen das Fort- Auslösung innerhalb der letzten 12 Monate vor
bestehen seiner Eignung als Fluglehrer nachweist. Stellung des Antrages auf Verlängerung der Er-
(5) Die Einholung einer besonderen Ausbildungs- laubnis nachweist.
erlaubnis nach § 5 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
bleibt unberührt. ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967 429
einer Prüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde § 86
bestimmten SachversU.indigen 2 Absprünge nach Fachliche Voraussetzungen
Absatz 2 ausgeführt und erneut die theoretischen
Kenntnisse nach § 81 nachgewiesen hat. (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Erlaubnis der Klasse 1 sind, daß der Bewerber Indu-
strie- oder Handwerksmeister oder Betriebstechni-
§ 84 ker auf einem für die Ausübung der Prüftätigkeit
förderlichen Fachgebiet ist und mindestens 3 Jahre
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von auf dem Gebiet der Fertigung, Instandhaltung oder
Fal1 schinnabspringern Kontrolle von Flugzeugen, Drehflüglern oder Luft-
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb schiffen beruflich tätig war.
der Berechtigung, Fallschirrnabspringer praktisch (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb
auszubilden, sind der Erlaubnis der Klassen 2 bis 4 sind, daß der Be-
1. die Erlaubnis für Fallschirmabspringer in den werber Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschluß-
Klassen A und M, prüfung auf einem für die Ausübung der Prüftätig-
keit förderlichen Fachgebiet ist und mindestens
2. eine praktische Tätigkeit als Fallschirmabspringer
3 Jahre auf dem Gebiet der Fertigung, Instand-
von 40 Absprüngen innerhalb der letzten 3 Jahre
haltung oder Kontrolle von Luftfahrtgerät, bei einem
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Be-
Bewerber um die Erlaubnis der Klasse 2 davon min-
rechtigung, davon 20 Absprünge mit Auslösung
durch den Fallschirmabspringer, destens 6 Monate bei dem Betrieb von Flugzeugen,
Drehflüglern oder Luftschiffen beruflich tätig war.
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbil-
dungslehrgang für Fallschirmsprunglehrer. (3) Sechs Monate der beruflichen Tätigkeit nach
den Absätzen 1 und 2 müssen innerhalb der letzten
(2) Die Lehrberechtigung kann abweichend von 24 Monate vor der Stellung des Antrages auf Er-
Absatz 1 an ehemalige Inhaber der Erlaubnis für teilung der Erlaubnis liegen.
Fallschirmabspringer mit langjähriger Ausbildungs- (4) Besitzt der Bewerber das Abschlußzeugnis
und Sprungerfahrung erteilt werden, wenn deren einer technischen Hochschule oder einer höheren
Erlaubnis allein wegen mangelnder körperlicher technischen Lehranstalt, so wird als fachliche Vor-
Tauglichkeit nicht verlängert oder erneuert wurde. aussetzung für den Erwerb der Erlaubnis aller
(3) Die Lehrberechtigung wird durch Eintragung Klassen nur eine mindestens dreijährige berufliche
in den Ausweis für Fallschirmabspringer, im Falle Tätigkeit auf einem für die Ausübung der Prüftätig-
des Absatzes 2 durch Aushändigung einer entspre- keit förderlichen Fachgebiet gefordert.
chenden Bescheinigung erteilt. (5) Besitzt der Bewerber besonders gute Kennt-
(4) Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung nisse und Fähigkeiten, so wird als fachliche Vor-
bestimmt sich nach der zugrundeliegenden Erlaub- aussetzung für den Erwerb der Erlaubnis aller Klas-
nis. Im Falle des Absatzes 2 wird sie mit einer Gül- sen eine mindestens fünfjährige, bei der Nachprü-
tigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. fung von Fallschirmen und Ballonen mindestens
dreijährige berufliche Tätigkeit in der Fertigung,
Instandhaltung oder Kontrolle von Luftfahrtgerät,
bei einem Bewerber um die Erlaubnis der Klasse 2
2. Prüfer von Luftfahrtgerät davon eine mindestens sechsmonatige berufliche
Tätigkeit bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ge-
§ 85 fordert.
Arten der Prüferlaubnis § 87
(1) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Anrechnung von sonstigen Tätigkeiten
wird in den Klassen 1 bis 4 wie folgt erteilt:
(1) Die Erlaubnisbehörde kann auf die in § 86
1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfungen von Flug- geforderte berufliche Tätigkeit eine gleichwertige
zeugen, Drehflüglern und Luftschiffen mit Aus- oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäfti-
nahme der Nachprüfungen im Wartungsdienst, gungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.
2. Klasse 2 für Nachprüfungen im Wartungsdienst (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 3
von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen, kann ferner von dem Nachweis der beruflichen
3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfungen von Tätigkeit nach § 86 Abs. 2 abgesehen werden, wenn
Motorseglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Bal- eine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich ausgeübt
lonen und Fallschirmen, worden ist.
4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfungen von son-
stigem Luftfahrtgerät und Teilen von Luftfahrt- § 88
gerät. Prüfung
(2) Die Erlaubnis wird für bestimmte Gerätearten (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und
und Muster und in den Klassen 1 und 2 in den Fach- theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
richtungen Flugwerk, Triebwerk und elektronische seinem praktischen Können und seinem fachlichen
Ausrüstung erteilt. Sie kann auf bestimmte Prüf- Wissen die an einen Prüfer für Luftfahrtgerät zu
vorgänge beschränkt werden. stellenden Anforderungen erfüllt.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf § 91
1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor- Prüfung
schriften,
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und
2. die zur praktischen Ausübung der Prüftätigkeit
theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten. seinem praktischen Können und seinem fachlichen
(3) Für Bewerber der Klasse 4 kann die Abnahme Wissen die an einen Flugdienstberater zu stellenden
der Prüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde Anforderungen erfüllt.
bestimmten Sachverständigen erfolgen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor-
§ 89
schriften,
Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer, 2. die zur praktischen Ausübung der Tätigkeit eines
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis, Flugdienstberaters notwendigen Kenntnisse und
Ausweis Fähigkeiten.
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Mu- § 92
ster 15 mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer
erteilt. In den Ausweis sind die Klasse, die Geräte- der Erlaubnis, Ausweis
arten und -muster, die Art der Prüferlaubnis und
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
die Fachrichtung, für die die Erlaubnis erteilt wird Ausweises für Flugdienstberater nach Muster 16 mit
einzutragen. Im Falle des § 88 Abs. 3 wird die Er~
einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie
laubnis auf einen bestimmten Arbeitsplatz be-
berechtigt, die betriebstechnische Vorbereitung von
sc~_ränkt. Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit als Flügen berufs- oder gewerbsmäßig durchzuführen.
Prufer nach Maßgabe der Prüfordnung für Luftfahrt-
gerät. (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
eine halbjährige Tätigkeit als Flugdienstberater
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber
innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des
ei°:e mindestens halbjährige hauptberufliche Tätig-
Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.
keit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit als
Prüfer innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
der Gültigkeit nachweist. ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber eine
halbjährige Tätigkeit als Gehilfe nach § 90 Abs. 1
. (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen Nr. 2 oder eine halbjährige Tätigkeit nach § 90
1st, kann erneuert werden, wenn der Bewerber
Abs. 2 Satz 2 innerhalb der letzten 24 Monate vor
innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des
Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaub-
Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis auf dem
nis nachweist. Die Erneuerung kann von einer Prü-
Fachgebiet, auf dem die Prüftätigkeit erfolgen soll,
fung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnis-
6 Mo°:ate praktisch tätig war. Die Erneuerung kann
behörde bestimmten Sachverständigen abhängig ge-
von emer Prüfung des Bewerbers durch einen von
macht werden.
der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständi-
gen abhängig gemacht werden.
4. Starter und Steuerer von
3. Flugdienstberater verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen
und von nach § 6 Nr. 10
§ 90 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Fachliche Voraussetzungen verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgeräten
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb § 93
der Erlaubnis für Flugdienstberater sind
1. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
Ausbildungslehrgang für Flugdienstberater, Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
2. eine praktische Tätigkeit als Gehilfe in der Flug- Erlaubnis, verkehrszulassungspflichtige Flugmodelle
dienstberatung. oder nach § 6 Nr. 10 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung verkehrszulassungspflichtige Luftfahrt-
(2) Die praktische Tätigkeit als Gehilfe in der geräte zu starten und zu steuern, sind, daß der Be-
Flugdienstberatung muß mindestens 24 Monate
werber nach seinem praktischen Können und seinem
innerhalb der letzten 3 Jahre vor Stellung des An- fachlichen Wissen die zum Starten und Steuern der
trages auf Erteilung der Erlaubnis umfassen. Sie Flugmodelle oder Luftfahrtgeräte notwendigen
~~nn durch eine einjährige Tätigkeit als Flugzeug- Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere über
fuhrer oder Flugnavigator im Linien- oder linien-
äh~lichen Verkehr oder durch eine zweijährige Tätig- 1. die einschlägigen Vorschriften des Luft- und Poli-
keit als sonstiges technisches Bordpersonal oder im zeirechts und der Flugsicherung,
Flugwetter- oder Flugsicherungsbetriebsdienst inner- 2. die Haftungs- und Versicherungsvorschriften,
halb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung ersetzt 3. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbe-
werden. reitung und während des Betriebs der Geräte
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967 431
besitzt. Dc:r Nilchweis ist in einer Prüfung durch (3) Bei Flügen nach Absatz 2 muß der Flugauftrag
einen von der Erl<1ubnisbchördc bestimmten Sach- die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen
versti.imligen zu erbringen. des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind. Der Bewerber
hat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchfüh-
§ 94 rung des Fluges als Ausweis mitzuführen.
Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer (4) Personen, die nicht zur Besatzung gehören,
der Erlaubnis, Ausweis dürfen bei Flügen nach den Absätzen 1 und 2 nicht
mitgenommen werden.
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Ausweises für Steuerer von sonstigen für die Be- (5) Auf Motorseglern und Segelflugzeugen sind
nutzung des Luftraums bestimmten Geräten nach Alleinflüge außerhalb der Sichtweite des ausbilden-
Muslcr 17 erteilt. Sie berechtigt zum Starten und den Fluglehrers nicht zulässig.
Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Luftfahrt-
geräte. § 96
(2) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer Alleinfahrten von Luftschifführern
von 3 Jahren erteilt. Für Alleinfahrten eines Luftschifführers, der eine
Erlaubnis nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes erst-
malig erwerben oder eine abgelaufene Erlaubnis
Dritter Abschnitt erneuern lassen will, ist § 95 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß auch der Auftrag für Alleinfahrten
Gemeinsame Vorschriften in Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers erst nach
Vorliegen der in § 95 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Vor-
1. Alleinflüge für den Erwerb aussetzungen erteilt werden darf.
oder zur Wiedererlangung einer Erlaubnis
oder Berechtigung § 97
Musterberechtigung
§ 95
Die §§ 95 und 96 sind auf Alleinflüge zum Erwerb
Alleinflüge von Musterberechtigungen sinngemäß anzuwenden.
(1) Wer eine Erlaubnis nach § 4 des Luftverkehrs-
gesetzes zum Führen von Flugzeugen, Drehflüglern,
Motorseglern und Segelflugzeugen erstmalig erwer- 2. Nachweis der fliegerischen
ben oder eine abgelaufene Erlaubnis erneuern las- und fachlichen Voraussetzungen,
sen will, darf die notwendigen Flüge ausführen, Flugstundenberechnung und erweiterte
wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag er- Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis
teilt hat. Dies gilt auch für die Ausbildung in den
einzelnen Startarten von Segelflugzeugen. § 98
(2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
Flugk:hrcrs dürfen Flüge nach Absatz 1 auf Flug- (1) Die geforderten fliegerischen Voraussetzungen
zeugen und Drchflüglern nur ausgeführt werden, sind durch ein Flugbuch oder fortlaufend geführte
wenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen Flug- Aufzeichnungen nachzuweisen, in denen die Flüge
duflrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauf- unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des
trag nur erteilen, wenn der Bewerber Luftfahrzeugmusters nach Datum, Abflugzeit, Lande-
1. zur Ausübung des Flugfunkverkehrs berechtigt zeit, der sich daraus ergebenden Flugdauer, Abflug-
ist, und Landeort von dem Bewerber angegeben sind.
2. eine Einweisung zum Erkennen und Verhindern Die Angaben müssen durch den Beauftragten für
von Gefahrenzuständen erhalten hat, Luftaufsicht oder den Flugleiter des Flugplatzes, auf
3. die für die Durchführung des Ausbildungsfluges dem die Landung erfolgt ist, als richtig bescheinigt
notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten sein. Die Luftfahrtbehörde kann weitere sachkundige
besitzt: Personen oder Personengruppen ermächtigen, die
Bescheinigung zu erteilen.
a) Luftverkehrsvorschriften,
b) Flugsicherung, (2) Soweit bei der Durchführung von Flügen die
Begleitung oder Aufsicht eines Fluglehrers oder die
c) terrestrische Flugnavigation einschließlich der
Dberwachung durch den Inhaber einer Erlaubnis als
Geographie Deutschlands,
Luftfahrer notwendig ist, sind die Angaben zu Ab-
d) Flugwetterkunde, satz 1 auch von diesen Personen als richtig zu be-
e) Führung und Bedienung des verwendeten scheinigen. Hierbei ist die Art und die Nummer
Luftfahrzeugs einschließlich der Flugvorberei- ihres Luftfahrerscheins anzugeben. Der Nachweis
tung sowie Verhalten während des Fluges, in von Navigationsflügen ist zusätzlich durch ein
Notfällen und bei Unfällen, Höhenbarogramm, dessen Richtigkeit von dem Flug-
4. im Alleinflug 2 von 3 hintereinander auszuführen- lehrer zu· bescheinigen ist, zu erbringen.
den Landungen, bei Flugzeugführern je eine mit (3) Für. den Nachweis von Dbungen auf einem
und ohne Motorhilfe, ohne Beanstandung ausge- Flugübungsgerät ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-
führt hat. zuwenden, daß die Ubungen von Personen zu be-
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
scheinigen sind, die auf Grund ihrer besonderen Gültigkeitsdauer, wenn die Nachuntersuchung inner-
Sachkunde und Fertigkeit von der Erlaubnisbehörde halb der letzten 30 Tage vor diesem Zeitpunkt
hierzu ermächtigt sind. durchgeführt worden ist.
§ 99 (3) Ist das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis
auf einen Zeitraum beschränkt, der kürzer ist als
Nachweis die vorgeschriebene Gültigkeitsdauer der angestreb-
besonders bestimmter fliegerischer Voraussetzungen ten Erlaubnis, so wird die Erlarrbnis für den kürze-
Die Angaben nach § 98 müssen die Art der Flug- ren Zeitraum erteilt. Wird ein fliegerärztliches Zeug-
durchführung enthalten, wenn der Flug zur Erfül- nis für einen weiteren Zeitraum vorgelegt, so wird
lung von Voraussetzungen dient, die für den Er- die Erlaubnis für diesen Zeitraum ohne Nachweis
werb, für die Verlängerung oder Erneuerung von der sonstigen Voraus~etzungen verlängert, läng-
Erlaubnissen oder Berechtigungen besonders nach- stens jedoch bis zu der vorgeschriebenen Gültig-
gewiesen werden müssen. keitsdauer der Erlaubnis.
§ 100
§ 103
Nachweis der praktischen Voraussetzungen für Erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis
Fallschirmabspringer
(1) Setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, daß
Die praktischen Voraussetzungen für Fallschirm- der Bewerber Inhaber einer Erlaubnis engeren Um-
abspringer sind durch ein Sprungbuch oder fort- fangs ist, so ist in dem Ausweis zu vermerken, für
laufend geführte Aufzeichnungen unter Angabe der welche Zeitdauer der Inhaber zu einer Tätigkeit im
Fallschirmabsprünge nach Datum, Uhrzeit und Ab- Rahmen der engeren Erlaubnis berechtigt ist. Der
sprungort, Sprunghöhe und -art von dem Bewerber Ausweis über die engere Erlaubnis ist einzuziehen.
nachzuweisen. § 98 Abs. 1 und 2 und § 99 gelten
sinngemäß. (2) Wird die weitere Erlaubnis nicht verlängert
oder erneuert, so ist auf Antrag eine engere Erlaub-
§ 101
nis in entsprechender Anwendung der für diese gel-
Für Luftfahrzeugführer voll oder teilweise tenden Vorschriften über die Verlängerung oder Er-
anzurechnende Flugzeiten neuerung zu erteilen. Der Ausweis über die weitere
(1) Als Flugzeiten für die Erlangung, Verlänge- Erlaubnis ist einzuziehen.
rung oder Erneuerung der Erlaubnisse für Luftfahr-
zeugführer rechnen unbeschadet des Absatzes 2
1. Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, 3. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat
2. Flugzeit als zweiter Luftfahrzeugführer, soweit
für die Führung des Luftfahrzeugs ein zweiter § 104
Luftfahrzeugführer im Betriebshandbuch oder Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat
durch den Halter mit Zustimmung der Behörde
vorgeschrieben ist, sowie bei Flügen nach § 60 (1) Die Prüfungen sind vor einem durch die Er-
Abs. 4, laubnisbehörde bestimmten Prüfungsrat abzulegen,
der aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitglie-
3. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung von Luft-
dern besteht. Der Vorsitzende kann bestimmen, daß
fahrern sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer, die Prüfung ganz oder zum Teil vor einem einzelnen
4. Flugzeit bei der Einweisung auf Luftfahrzeuge Mitglied des Prüfungsrates abzulegen ist. Der Able-
weiterer Muster, gung der Prüfung vor dem Prüfungsrat bedarf es
5. Flugzeit in Ausübung eines Prüfungs- oder nicht in den Fällen, in denen nach den Vorschriften
Uberprüfungsauftrages. dieser Verordnung die Abnahme einer Prüfung
(2) Flugzeiten als zweiter Luftfahrzeugführer sind durch einen Sachverständigen oder Fluglehrer vor-
abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nur zur Hälfte anzu- gesehen ist.
rechnen, wenn sie als fachliche Voraussetzungen zur (2) Die Mitglieder des Prüfungsrates müssen sach-
Erlangung einer weiteren Erlaubnis dienen, es sei verständig sein. An der Ausbildung der Bewerber
denn, daß hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen beteiligte Personen dürfen dem Prüfungsrat nicht an-
Luftfahrzeugführers unter dessen Aufsicht ausgeübt gehören.
worden ist. Privatflugzeugführern und Privathub-
schrauberführern dürfen jedoch nicht mehr als (3) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden"
50 Flugstunden angerechnet werden. oder „nicht bestanden" beurteilt. Uber das Ergebnis
entscheidet der Prüfungsrat mit Stimmenmehrheit.
§ 102
Bei Nichtbestehen kann der Prüfungsrat eine ein-
malige Wiederholung zulassen. Dabei ist zu bestim-
Berücksichtigung der fliegerärztlichen Untersuchung men, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen
(1) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse für Luft- die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
fahrer und Fallschirmabspringer beginnt bei der Er- Eine weitere Wiederholung ist nur mit Zustimmung
teilung und Erneuerung am Tage des Abschlusses der Erlaubnisbehörde zulässig.
der letzten fliegcrärztlichen Untersuchung. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsrates kann Leh-
(2) Bei der Verlängerung einer Erlaubnis beginnt rern und weiteren Personen gestatten, bei den Prü-
die Gültigkeitsdauer mit dem Ablauf der bisherigen fungen anwesend zu sein.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967 433
(5) Uber den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis kehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der ent-
der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie sprechenden Erlaubnisse und Berechtigungen zustän-
ist von den Mitgliedern des Prüfungsrates zu unter- digen Luftfahrtbehörden.
schreiben. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist die
Niederschrift von dem einzelnen Mitglied des Prü- § 109
fungsrates zu unterschreiben und von dem Vorsit-
zenden des Prüfungsrates gegenzuzeichnen. Antragstellung
(1) Der Antrag auf Durchführung der vorgeschrie-
benen Prüfungen oder Uberprüfungen soll, sofern
4. Erleichterungen für den Erwerb nichts anderes bestimmt ist, mit dem Antrag auf Er-
und die Erneuerung von Erlaubnissen, teilung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaub:
Erlaubnisse für den Bundesgrenzschutz nis oder Berechtigung verbunden werden. Dem An-
und die Polizei trag sind außer den Nachweisen über die fachlichen
~oraussetzungen nach dieser Verordnung die nach
§ 105 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten
Nachweise und Erklärungen beizufügen, es sei denn,
Berfüksidttigung einer ßiegerisdten Vorbildung diese Unterlagen liegen der Erlaubnisbehörde be-
in Sonderfällen reits vor.
Inhabern einer nicht nach den Vorschriften dieser (2) Weitere oder zu sonstigen Anträgen zu er-
Verordnung erteilten Erlaubnis, deren Gültigkeit bringende Nachweise und Erklärungen werden von
abgelaufen ist, kann bei Nachweis besonderer flie- der Erlaubnisbehörde im Einzelfall bestimmt.
gerischer Kenntnisse und Fähigkeiten a~uf Antrag die
Erlaubnis für Segelflugzeugführer, Privatflugzeug-
führer, Privathubschrauberführer oder Freiballon- § 110
führer unter den für die Erneuerung dieser Erlaub- Beredttigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs
nisse bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver-
kehrs wird durch ein gemäß den Vorschriften des
§ 106 Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
erteiltes Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkverkehr
Erleidtterung für die Erneuerung einer
oder den Telegraphie- und Sprechfunkverkehr nach-
abgelaufenen Erlaubnis
gewiesen.
Die Erlaubnisbehörde kann eine Erlaubnis, deren
Gültigkeit nicht länger als 6 Monate abgelaufen ist,
bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlän- Vierter Abschnitt
gerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlänge-
rung aus Gründen, die nicht von dem Bewerber zu Schlußvorschriften
vertreten sind,' unterblieben ist.
§ 111
§ 107 Ordnungswidrigkeiten
Erlaubnisse für den Bundesgrenzsdtutz Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
und die Polizei des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
(1) Für den Erwerb des Berufshubschrauberführer- 1. vorsätzlich als ausbildender Fluglehrer nach § 95
scheines für Angehörige des Bundesgrenzschutzes Abs. 2 Satz 2 oder § 96 oder § 97 einen Flugauf-
und der Polizei ist der Besitz des Privathubschrauber- trag erteilt, obwohl die in diesen Vorschriften
führerscheines nicht erforderlich, wenn die Ausbil- aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dung zum Berufshubschrauberführer im Bereich des 2. vorsätzlich oder fahrlässig als Flugschüler entge-
Bundesgrenzschutzes nach den dort geltenden Aus- gen § 95 Abs. 3 Satz 2 oder § 96 oder § 97 den
bildungsrichtlinien erfolgt. schriftlichen Flugauftrag nicht mitführt,
(2) Für den Bundesgrenzschutz und die Polizei 3. vorsätzlich als Bewerber in ein Flugbuch, ein
tritt anstelle der „Erlaubnis für Flugingenieure" die Sprungbuch oder in fortlaufend geführte Auf-
.. Erlaubnis für Bordwarte•. Diese Erlaubnis kann er- zeichnungen unrichtige Angaben einträgt, um
teilt werden, wenn die Ausbildung zum Bordwart im eine aescheinigung nach § 98 oder § 100 zu er-
Bereich des Bundesgrenzschutzes nach den dort gel- schleichen, oder
tenden Ausbildungsrichtlinien erfolgt. 4. vorsätzlich als nach § 98 zur Erteilung von Be-
scheinigungen Befugter oder Ermächtigter unrich-
tige Angaben eines Bewerbers in einem Flugbuch,
5. Zuständige Behörden, Antragstellung einem Sprungbuch oder fortlaufend geführten
und Flugfunkverkehr Aufzeichnungen als richtig bescheinigt.
§ 108 § 112
Zuständige Behörden Frühere Erlaubnisse und Berechtigungen
Zuständige Behörden für Verwaltungstätigkeiten Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung gül-
nach dieser Verordnung sind die nach der Luftver- tigen Erlaubnisse und Berechtigungen sind bei der
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verlüngerung an die neuen Vorschriften anzuglei- funkverkehn, bei dem Erwerb der Erlaubnis für Privat-
chen. Dabei kann lwi der erslmaligen Verlängerung flugzeugführer, Privathubschrauberführer und Frei-
einer Erluubnis oder Berechtigung von den bisheri- ballonführer. Diese Vorschriften treten erst mit der
gen Vorschriften ausgegangen werden, sofern dies Rechtsverordnung in Kraft, in der das Mitführen von
für den Bewerber ~JÜnsli~Jcr ist. Privatflugzeugführer Flugfunkgeräten in Flugzeugen, Hubschraubern und
oder l3erufsflu~1zeugführcr 2. Klasse, welche die Be- Freiballonen allgemein vorgeschrieben wird. Die
rechtigung zum Führen von Flugzeugen eines Mu- Verpflichtung zum Nachweis einer Berechtigung zur
sters mit einem höchstzulässigen Fluggewicht von Ausübung des Flugfunkverkehrs für Fluglehrer, die
mehr als 5 700 kg in ihrem Luftfahrerschein einge- Inhaber der Erlaubnis für Privatflugzeugführer sind,
tragen haben, können bis zum 31. Dezember 1967 bleibt unberührt.
beantragen, daß das Muster entsprechend dem bis- (3) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach
herigen Rechtszustand in ihrem Luftfahrerschein wei- Absatz 1 tritt die Prüfordnung für Luftfahrer vom
terhin eingetragen bleibt. 21. August 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659)
in der Fassung der Änderungsverordnung vom
§ 113 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749) und der
Inkrafttreten .Änderungsverordnung vom 21. Juni 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 321) außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1967 in Kraft.
(2) Ausgenommen sind die Vorschriften des § 1
Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 2, § 95 § 114
Abs. 2 Nr. 1 und § 97 über die Verpflichtung zum Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen
Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Flug- der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
Bonn, den 5. April 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
III. Nr.
I. Bundesrepublik Deutsch land
Federal Republic of Germany
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Luftfahrerschein
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Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO den
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Unterschrift
Muster 1 (§ 4 LuftPers PO)
hellbraun, Leinen (DIN A 6, Hochformat}
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I. Bu,ndesrepublik Deutschland ------------
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als zweiter Flugzeug führer - as co-pilot ~
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XIII. Berechtigung für IFR-Flüge
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Unterschrift
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Nr.
I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
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II. Luftfahrerschein IV. Name des Inhabers: •
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Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO den
lssued in accordance with the standards of ICAO
X. Unterschrift
Muster 2 (§ 8 LuftPers PO)
hellblau, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
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XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
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als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command
Federal Repul Jlic of Germany -----
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als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot
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XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
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führer 2. Klasse
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Gültig als Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer für ,-.,.
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Valid as Private Pilot Licence for further 12 months _.....:i
XIII. Berechtigung für IFR-Flüge gültig bis XIII. Bemerkungen - remarks 1--j
Instrument Rating valid until ~
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Unterschrift
zu Muster 2
weiß, Leinen, Diagonalstrich hellblau
III. Nr.
I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
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VII. Unterscb.:rift des Inhabers Al
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Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt VI. Staatsangehörigkeit: •
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Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO
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Muster 3 (§ 12 LuftPers PO)
dunkelblau, Leinen (DIN A 6, Hochformat) :
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XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
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Gültig als Luftfahrerschein für Berufsflugzeugführer 2. Kl. ~
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Valid as Commercial Pilot Licence for further 6 months :::i
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Gültig als Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer für ,_.
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weitere 18 Monate O'l
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Valid as Private Pilot Licence for further 18 months
XIII. Bemerkungen - remarks >--l
XIII. Berechtigung für !FR-Flüge
Instrument Rating valid until
gültig bis
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Unterschrift
zu Muster 3
weiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelblau
III. Nr.
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Federal Republic of Germany
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Unterschrift des Inhaber& 'Q)
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Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
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Muster 4 (§ 16 LuftPers PO)
dunkelgrün, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
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XII. Musterberechtigungen - Type R<ltings
I. Bundesrepublik Deutschland - - -~---- ----------
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Federal Republic of Germany
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Valid as Commercial Pilot Licence for further 6 months O')
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Gültig als Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer für XIII. Bemerkungen - remarks >-l
weitere 18 Monate
Valid as Private Pilot Licence for further 18 months
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XIII. Berechtigung für IFR-Flüge _ _gülti~~is
Instrument Rating valid until
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
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Unterschrift
zu Muster 4
weiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelgrün
III. Nr.
I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
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Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
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certification concerning validity and ratings XI.
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Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO
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X. Unterschrift
Muster 5 (§ 21 LultPers PO)
hellgrau, Leinen (DIN A 6, Hochfornial)
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XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
I. Bundesrepublik Deutschland
als verantwortlicher Hubschrauberführn . as pilot-in-command
Federal Republic of Germany
II.
als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot :;:
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XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
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IX. Luftfahrerschein für Privat- gültig bis p_,
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Private Helicopter Pilot Licence valid until
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XIII. Berechtigung für !FR-Flüge gültig bis
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Unterschrift
zu Muster 5
weiß, Leinen, Diagonalstrich hellgrau
III. Nr.
I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
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VII. Unterschrift des Inhabers -1
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Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
VI. Staatsangehörigkeit:
Nationality
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über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen ~
Valid only in connection with the attached
VIII. (0
certification concerning validity and ratings XI.
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Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO \ ...................../
X. Unterschrift
Muster 6 (§ 25 LuftPers PO)
dunkf'!lgrau, Leinen (DIN A ß, Hochformat)
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Bundesrepublik Deutschland XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
I. -----------------------
Federal Republic of Germany als verantwortlicher Hubschrauberführer - as pilot-in-command
-------
II.
als zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot tti
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XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
IX. Luftfahrerschein für Berufs- gültig bis '-<
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hubschrauberführer ~
Commercial Helicopter Pilot Licence valid until ""p;
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für weitere 12 Monate
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Valid as Private Helicopter Pilot Licence for further 12 months 0)
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gültig bis XIII. Bemerkungen - remarks
XIII. Berechtigung für IFR-Flüge ,-J
Instrument Rating valid until ~
XI. VIII.
den
X.
Unterschrift
zu Muster 6
weiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelgrau
III. Nr.
I. Bundesrepublik Deutsch}
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Unterschrift des Inhabers >--l
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II. IV. Name des Inhabers:
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VI. Staatsangehörigkeit:
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VIII. Luftfahrt-Bundesamt c.o
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sgestellt nach den Richtlinien der ICAO
ed in accordance with the standards of ICAO .......·~.~ :~,
X. Unterschrift
Muster 7 (§ 29 LuftPers PO)
weiß, Leinen, 2 Diagonalstricbe dunkelgrau (DIN A 6, Hochformat)
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XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
I. Bundesrepublik Deuts~hl9'rtd - ... ._ - -- - -- --- ~- - --- -- - -- ·- ---- - · -- - -
als verantwortlicher Hubschrauberführer - as pilot-in-command
Federal Republic oLGermony
II.
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Linienhubscbrauberführer
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Airlirt~Transport Helicopter Pilot Licence
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IX. Luftfahrerschein für Linien- gültig bis v
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
hubschrauberführer ~
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für weitere 18 Monate
Valid as Private Helicopter Pilot Licence for further 18 mönths XIII. Bemerkungen - remarks
>--l
XIII. Berechtigung für IFR-Flüge gültig bis ~
1-s
-~~~~·----
Instrument Rating valid until
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
den
X.
Unterschrift
zu Muster 7
weiß, Leinen, 2 Diagonalstriche dunkelgrau
III. Nr.~~~~
1 1
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
z
;i
-N
1-j
Unterschrift des Inhabers P.l
Signature of holder tO
0..
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II. Luftfa hrersch ein IV. Name des Inhabers: •i:::
Vl
Name of holder (Q
P.l
für geboren am: in
0-
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born on at t::d
Segelflugzeugführer 0
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V. Wohnsitz:
Glider Pilot Licence Address .P
0..
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-
~
~
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
VI. Staatsangehörigkeit:
Nationality
•
"d
2=
-
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Valid only in connection with the attached CO
certification concerning validity and ratings
VIII . 0)
XI. -,.J
(=) .
........................... , den
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO
J!
·····················u~~~•..................
Unterschrift
!
Muster 8 (§ 37 LuftPers PO) " !
........ rosa, ..Leinen. (DIN .A 6,. Hochformat)··········································································· l ·------·······.................................................................................... ------- ............................ .
i,l;a,.
i,l;a,.
C,0
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'11
Q
........................................................................................................................................................................................................... . ......................................................................................................................................................... ,. .................................................. .
1 XII. Startarten - take-off methods
I. Bundesrepublik Deutschland -------------------------------
Federal Republic of Germany
II.
to
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XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings :::::i
--------------- 0..
ro
r;n
tO
(D
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Nr......................... ~
N
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pj'
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~
c....
XII. Klasse berechtigt zur Führung aller Segelflugzeug- 0.,
::,-'
muster im Alleinflug - und zur Mitnahme XIII. Bemerkungen - remarks ~
------ tO
von Personen - 0.,
=== -
~ entitles to act as pilot of any glider in soloflight :::::i
-
Class (Q
and to carry passengers therein -
( .0
gültig bis O')
IX. Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer
Glider Pilot Licence valid until
:w
....;i
~
XI. VIII.
-
(.··········.:,
............................. , den ..................
..................... --··
X .............................................................
Unterschrift
zu Muster 8
.... weiß, Leinen, .Diagonalstricb. rosa ................................................................................ j
XII. Startarten - take-off methods
I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
II. z:-,
tv
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
---------------------------------- ...,
0,
(Q
0..
(i)
Nr......................... '"I
Name· ........................................................................
•
i::::
cn
(Q
0,
0-
(i)
XII. Berechtigt zum Führen von Motorseglern
Entitles to fly motor-driven gliders XIII. Bemerkungen - remarks td
0
::,::l
IX. Gültig bis p
Valid until 0..
(1)
-
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'C
2:
XI. VIII.
-
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0)
--.J
.............................. , den ..................
(::::::::::::::)
X.································----························
Unterschrift
zu Muster 8
weiß, Leinen, Diagonalstrich rosa
-
11:aio
c.n
i,1:1,.
'1l
N
III. Nr.
I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
•
to
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:::,
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VII. Unterschrift des Inhabers (D
Ul
Signature of holder t.O
(D
Ul
~
N
II. Luftfahrerschein IV. Name des Inhabers: O"
Name of holder
j
für geboren am: .......................... in c......,
pi
born on at ..,:::::r'
Freiballonführer V. Wohnsitz:
t.O
pi
:::,
Free Balloon Pilot Licence Address (Q
.....
/,,0
0)
_-...i
i-J
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
VI. Staatsangehörigkeit: ~
Nationality 1-1
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Valid only in connection with the attacbed
VIII.
certification concerning validity and ratings XI.
den .................... .
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO (::::::::::::::~:.~\
X. Unterschrift
Muster 9 (§ 42 LuftPers PO)
violett, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••o•••••••••••
Bundesrepublik Deutschland XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
I.
II, z
~
tv
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Nr........................ . ...
(1)
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cn
tQ
Pl
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gültig bis (1)
IX. Luftfahrerschein für Freiballonführer
Free Balloon Pilot Licence valid until Cli
0
XIII. Bemerkungen - remarks ::i
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(1)
::i
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•
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VIII. ....
(0
XL ( C])
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X.
Untersdirift
zu Muster 9
weiß, Leinen, Diagonalstridi violett
...
c.r,
""
I
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'11
~
III. Nr.
I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
ttJ
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Unterschrift des Inhabers
[
VII. G
(f)
Signature of holder CO
Q
(f)
Q
N
II. Luftfahrerschein IV. Name des Inhabers: g
~
Name of holder
für geboren am: '-<
OJ
born on at ::,"'
Führer von Luftschiffen -1
tO
V. Wohnsitz: OJ
:::i
Airship Pilot Licence Address tO
,-...
CD
0)
_-..J
""1
VI. Staatsangehörigkeit: ~-
......
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
Nationality
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Valid only in connection with the attached VIII. Luftfahrt-Bundesamt
certification concerning validity and ratings XI. ....... .
den
.
~
.
-..........•··
X. Unterschrift
Muster 10 (§ 46 LuftPers PO)
weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
___ ...................................................................................................................................................................................................................... _. .
XII. Musterberechtigungen - Type Ratings 1
I. Bundesrepublik Deutschland ----------------------------------
Federal Republic of Germany
II. Beiblatt zum Luftfahrerschein z;t
für
Führer von Luftschiffen
- N
XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings ....,
Attachment to the ------------------------------ pi
Airship Pilot Licence tQ
0.
..,CO
Nr. ....................... .
>~
fJl
Name: tQ
pi
o"
CO
IX. Luftfahrerschein für Führer von gültig bis
Luftschiffen XIII. Bemerkungen - remarks t.c:I
Airship Pilot Licence valid until -------------------- 0
ffe
0.
CO
=
->
~
"d
2=
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
-
(.Cl
O"l
"'+.J
den
/·:::: ......•:::)
X.
Unterschrift
zu Muster 10
weiß, Leinen
,.,.,. ................ ,..,,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,. .................................................................................. ,.,..,m .... • ............. ,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,..,.,.,.
•
C/1
C/1
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0)
_................................................................................................... ·---------------
III. Nrr.
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I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
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C
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0..
VII. U!lterschrift des Inhabers (t)
Vl
Signature of holder (Q
(t)
Vl
~
N
II. Luftfahrerschein IV. Name des Inhabers: o'
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Name of holder .....
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für geboren am: ..................... in c.....
PJ
born on at ::;-
Flugnavigatoren '-!
(Q
V. Wohnsitz: PJ
::,
-
Flight Navigator Licence Address (Q
c.o
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>-i
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
VI. Staatsangehörigkeit: §:
Nationality 1- •
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Valid only in connection with the attached VIII. Luftfahrt-Bundesamt
certification concerning validity and ratings XI. (.......•···········•.....\
den
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordance with the standards of ICAO \..•.............••••··/
:, Unterschrift
Muster 11 {§ 51 LuftPers PO) --- -------- -- ----- - ---- -- -- --- --- -- -- ----------- (. -- --- -- ---- -- --- -- -- -- --;;~;;;;-.;;;;;;---- ---------------·......... 1
rot, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
-. - ...... -...... -..... -................. --.. -. - ---. -. - -... -....... ---. -....... -.. -. -.. --. -............ -.. -. .. . . . . . . . . . . . ... --. -... --- .... - ------------------···················································································································
XIII. Bemerkungen - remarks
I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
II. z
~
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Ol
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0..
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>-1
Nr.........................
•
C
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gültig bis O'
IX. Luftfahrerschein für Flugnavigatoren ('!)
Flight Navigator Licence valid until t:c
0
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0..
('!)
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~
•
"o
~
XL
/ ..··· -·····...\ VIII. Luftfahrt-Bundesamt ....c.o
Ol
-.,.J
: ; den ................ ..
.....................•···/
X ............................................................ .
Unterschrift
zu Muster 11
weiß, Leinen, Diagonalstrich rot
- .... - .... - ............ - .......... ---... - .... --.... --.. -. --..... - -- . -- -.. ---... -.. --.. -... -...... -... -. --- ------. --------...... ----.. -----
11:,:,,.
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...
c.r,
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·······························································•··············...........................................................
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federei Republic of Germany
to
i::
~
0.
VII. Unterschrift des Inhabers (t)
Signature of holder (Q"'
(t)
"'.....
(t)
N
II. Luftfahrerschein IV. Name des Inhabers: C"'
~
Name of holder
F
für geboren am: c...,
~
born on at ~
Flugingenieure (Q
....
V. Wohnsitz: §
Flight Engineer Licence Address
-
(Q
CO
0)
_-..:i
>-l
VI. Staatsangehörigkeit: ~
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Nationality .....
Valid only in connection wlth the attached VIII. Luftfahrt-Bundesamt
certllication conceming valldlty and ratlngs XI. ..................
( ........ )
den
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
lssued in accordonce with the standords of ICAO
X. Unterschrift
Muster 12 (§ 55 LuftPers PO)
: braun, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
····································•··········.. ······································••-'·············································
:
XII. Musterberechtigungen - Type Ratings
I. Bundesrepublik Deutschland ----------------------------------
Federal Republic of Germany
II.
z
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-
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...,
pi
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(P
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Nr.........................
•
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XIII. Bemerkungen - remarks tQ
---------------------------------- pi
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gültig bis (P
IX. Luftfahrerschein für Flugingenieure
Flight Engineer Licence valid until t:d
0
i:l
p
0..
(P
-
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•
"Cl
2=
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
-
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C)
"t.J
den
.. ........ ... •·
..
X.
Unterschrift
zu Muster 12
...... weiß,. Leinen,_ Diagonalstrich .braun .............................................................................. j
.....................................................................................................................................................................................................................
~
'11
<0
11:io
0">
Q
III. Nr.
I. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
II.
•
Luftfahrerschein
VII.
IV.
Unterschrift des Inhabers
Signature of holder
Name des Inhabers:
Name of holder
t:d
~
l:i
0..
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Ul
~
N
O"
~
für .r-+
geboren am: .................. in c.....
0,)
Bordfunker born on at ::i-'
...,
tQ
0,)
Flight Radio Operator Li-cence V. Wohnsitz: l:i
-
tQ
Address
CO
O"l
--.J
...,
~
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
VI. Staatsangehörigkeit:
Nationality t-1
Valid only in connection with the attached
certification concerning validity and ratings
VIII. Bundesanstalt für Flugsicherung
XI. ( ..•···········. . .1
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
den
lssued in accordance with the standards of ICAO .. :
···················/
X. Unterschrift
Muster 13 (§ 58 LuftPers PO)
orange, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
........................................................................................... ,-------·----·-----··"·"··- ........................................ .
XII. Berechtigungen - ratings
r. Bundesrepublik Deutschland ·
Federei Republic of Germany Der Inhaber ist berechtigt, die Tätigkeit eines Bordfunkers
an Bord von Luftfahrzeugen auszuüben nach Maßgabe des
ihm von der Deutschen Bundespost erteilten
J ~ Flugfunkzeugnisses ....... Klasse Nr.
ausgestellt am
u. z
;'
The holder is entitled to perform aeronautical radio ser-
t-s)
vices aboard aircraft in accordance with the above men- ......
tioned certificate issued by Deutsche Bundespost.
XIII. Bemerkungen - remarks 1-j
pi
c.o
0..
CD
'"1
N,. .......................
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Cll
Name· ........................................................................ c.o
pi
C"
gültig bis CD
IX. Luftfahrerschein für Bordfunker
Flight Radio Operator Licence valid until td
0
i:j
p
0..
CD
i:j
......
S11
>
'ö
~
XI.
VIII. Bundesanstalt für Flugsicherung ......
c.o
0)
"'i,J
den
(::::::::::......
X.
Unterschrift
zu Muster 13
weiß, Leinen, Diagonalstridl orange
....................... -
.......... .................................. ---- ............................................................................................................. . .......................... -.... " --................ ---- ---- .. -- .. ---- -............................................... -- . --... -... -..................... ........ -............. -....... -... .
~
-
il,;i,,.
0)
•=
~
....................................................... -------------------· . ···........................................................ ________________ _
III. Nr.
1. Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
•
to
~
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VIL Unterschrift des Inhabers 0..
(!)
Signature of holder tn
CQ
(!)
tn
,..,.
(!)
N
II. Ausweis IV. Name des Inhabers: .................................................................... .
Name of holder
0-
i:ii"
,..,.
.r+
für geboren am: in·························--···.................. c....
PJ
born on at ::r'
Fa llsch irma bspri nger V. Wohnsitz:
1-1
CQ
PJ
::s
Parachutist Licence
-
Address CQ
(0
~
i-i
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
VI. Staatsangehörigkeit: ~
Nationality t---1
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Valid only in connection with the attached VIII.
certification concerning validity and ratings XI. ..·········-······..••••
••••••••••
00
·············••r den .................... .
. ( ,.___,) X. ················· :;;~;;;;;;;;;;;··················· ij
' Unterschrift
Muster 14 (§ 82 LuftPers PO)
i i
· •....... weiß,. Leinen. (DIN A.6, Hochformat)··········································································!
1...........................................................•············-········-····················································
---·-················· ..................................................................................................................................................... .
I. Bundesrepublik Deutschland 1 XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings
Federal Republic of Germany
II. Beiblatt zum Ausweis z'.4
für N
Fallschirm abspring er
Attachment to the -l
Parachutist Licence Pl
t.Q
0...
(D
1-j
Nr.
Name:
•~
C/l
XIII. Bemerkungen - remarks t.Q
Pl
cr'
(D
XII. Klasse berechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit -
automatischer - und eigener - Auslösung td
0
Class :== entitles to act as parachutist with automatical ::::;
:== - and manual - release p
gültig bis 0...
(D
IX. Ausweis für Fallschirmabspringer
-
::::;
Parachutist Licence valid until
Y1
•
'Cl
2=
XI. ----- .......... VIII.
-CO
O"l
-.,.J
.............................. , den ..................
..
··----
X.·································· .. ············ ............
Unterschrift
zu Muster 14
weiß, Leinen j
·------------------------------------------------------·---------------------·· . ···· ... ------------ ................................................................... .
~
Q)
~
~
O')
~
1
III. Nr.
I, Bundesrepublik Deutsch
ti::J
C:
~
P-
(D
Unterschrift des Inhabers rJl
VII. c.Q
Signature of holder (D
rJl
~
N
ü
II. AU$-~J$" IV. Name des Inhabers: [
Name of holder
c.....,
pi
geboren am: ........................... in ::,--
>-;
born on at c.Q
pi
~
V. Wohnsitz:
-
c.Q
nance Engineer Licence Address i:.o
Ol
_-...i
~
~
VI. Staatsangehörigkeit: 1-1
Nationality
VIII. Luftfahrt-Bundesamt
XI.
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO
sued in accordance :with the standards of ICAO den
c:::::::::::·:::)
uster 15 (§ 89 LuftPers PO) X. Unterschrift
weiß, Leinen, Diagonalstrich kastanienbraun (DIN A 6, Hochformat)
3 4
XII. Prüferlaubnis Klasse
IX. Gültig bis:
Aircraft Maintenance Engineer Type 1 1 Valid until:
XII. Zusätzliche Berechtigungen:
Additional ratings:
XI.
den z
>-i
N
Fachrichtungen:
Categories:
>-l
p;
<.O
IX. Gültig bis:
p..
Valid until: (D
>-1
XII. Zusätzliche Berechtigungen:
Additional ratings:
•
i::::
[Jl
<.O
p;
XI. O"
(D
Musterberechtigungen:
Type Ratings: den b:i
0
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··...:::::::::~·) .?
p..
(D
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IX. Gültig bis: :-11
Valid until: •
'O
XII. Zusätzliche Berechtigungen: 2:
......
XIII. Bemerkungen: Additional ratings: CD
0,
Remarks: --.J
XI.
den
·• ...........•·
~
O')
CJ"l
,.i:,.
O')
O')
5 6
IX. Gültig bis: ........................................................................ . IX. Gültig bis:
Valid until: Valid until:
XII. Zusätzliche Berechtigungen: XII. Zusätzliche Berechtigungen:
Additional ratings: Additional ratings:
XI. XI.
·····..•..
den den
(~:.-:::_::_~:) 1
t:::i
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G
[fl
IX. Gültig bis: IX. Gültig bis: (0
Valid until: Valid until: ~
~
N
XII. Zusätzliche Berechtigungen: XII. Zusätzliche Berechtigungen: O"'
Additional ratings: Additional ratings:
g
XI. XI. i:....
~
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den den ..... .... .......... 1 ......
(:::._,,, __ ::.) ___
CO
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(0
.......
(D
0)
_--.J
IX. Gültig bis: ...................................................................................... . IX. Gültig bis: ................................................................... . ,-:i
Valid until: Valid until: s
eo-<
XII. Zusätzliche Berechtigungen: XII. Zusätzliche Berechtigungen:
Additional ratings: Additional ratings:
XI.
(/----- ......) XI.
/..·····
den den
·...............................,.," ··•... __
1········································································································································1 ··················....................................................................................... -- ------------
III. Nrr.
L Bundesrepublik Deutschland
Federei Republic of Germany
z'."'1
-~
~
VII. Unterschrift des Inhabers i:i,
(Q
Signatwe o1 holder
p.
Cl)
"'1
II. Ausweis IV. Name des Inhabers: ~
CII
Name of holder (Q
PI
für geboren am: ......................... in
O"
Cl)
born on at
td
Flugdienstberater 0
Flight Operations Offlcer Licence
V. Wohnsitz:
Address ~
p.
ro
=
-~
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt
VI. Staatsangehörigkeit:
Nationality ~
2:
über Gültigkeitsdauer und Berechtigungen
Valid only in connection with the attached
certification concerning validity and ratings XI.
-·
........................
..
VIII. Luftfahrt-Bundesamt -
c.o
O')
"'iJ
..·· ·~
: : den .................... .
Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO \ .. __./i
lssued in accordance with the standards of ICAO ···-.
X. Unterschrift
Muster 16 (§ 92 LuftPers PO)
hellgrün, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
........................................ _ ......................................................................................................................................... .
i,1:1,,
0)
-..1
~
c,,
c:o
..............................................................................................................................................................................
XIII. Bemerkungen - remarks
I. Bundesrepublik Deutschland
II.
t,::I
i::
:::::1
0..
C'I)
'f Operations Officer Licence r:n
(,0
C'I)
r:n
C'I)
Nr......................... .....
N
Ci'
pj'
F=
gültig bis c.....
IX. Ausweis für Flugdienstberater pi
i:J"
Flight Operations Officer Licence valid until 1-1
(,0
pi
:::::1
--~
(,0
CO
0)
~
~
1-1
XI. VIII. Luftfahrt-Bundesamt
(---------- --)
den
·•. .•·
··•.............•··
X.
Unterschrift
zu Muster 16
weiß, Leinen, Diagonalstrich hellgrün
; •• •• • •• - •• - •• - • • ••• • • • • •• • - •" • • ....... • - •• - - - ••• • - • • •••••• • • • . . . • • • •• • - • • • •• • • • • • • • • • • •• - •• - • • • • • • - • • • • - •• - - • • • - • • - • •••••••••••••••••••••• ~ ·······························-···•-& ••----•----------············--·· ................................................................................ .
III. Nr.
I. Bundesrepublik Deutschland
z~
t--.:i
.....
>--3
VII. Unterscilrift des Inhaber• OJ
c.Q
0..
(!)
>-1
II. Ausweis
IV. Name des Inhabers: .................................................................... . •
~
1Jl
c.Q
OJ
cr'
für geboren am: ........................... in .............................................. .. (!)
t:o
0
Steuerer V. Wohnsitz: ::i
.?
von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen 0..
(!)
und sonstigem LIJftfahrtgerät nach§ 6 Nr. 10 ::i
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung .....
Y1
VI. Staatsangehörigkeit: •
"o
2=
Nur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt .....
über Gültigkeitsdaiuer und Berechtigungen VIII. c:.o
C")
XI.
c········--------) --..J
den
··················/:
X. Unterschrift
Muster 17 (§ 94 LuftPers PO)
weiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)
····························-·········------•----•----·-·····-··········· .. · · · · · · · - · · · · · · · · - - · - · · · · · · · · · · · · · .. · · · · · · · · - · · · · · .. - · · - · · · · -
..................................................................................................................................................................
,1:,,,.
C)
C0
~
~
Q
·-···································································································································1 ••• - •••••••••••••••• - •••••••• - ••• - ••••••••••••••••• • - ••••••••••••••••••••••••• - •••• - - •• - •••• - •••
r-:::::-
.x..II. Berechtigt zum Starten und Steuern der nachstehend be-
I. Bundesrepublik Deutschland zeichneten Luftfahrtgeräte
r
II. Beiblatt zum Ausweis
für
Steuerer td
von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen ~
lj
und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Nr. 10 0.
(D
der Luftverkehrs•Zulassungs•Ordnung Cll
tQ
(D
Cll
Nr........................ . ~
N
O"
Name: ....................................................................... . ~
~
gültig bis '-t
IX. Ausweis für Steuerer Ol
i:J"
'-1
XIII. Bemerkungen tQ
Ol
lj
-
tQ
c.o
O')
."'+J
>-"'.1
~
1-4
XI.
(··············....) VIII.
den
......................•...
X.
Unterschrift
zu Muster 1'1
weiß, Leinen
-------------------······-·-··-················································· ········-···-··..·····..······-··-···-··--···· .......................................... ______________ ................. __________ . _________ ........................... .
III. Nr.
L Bundesrepublik Deutschland
z
;1
-
r:,..:,
n.
•
Luftfahrerschein
VII. Unterschrift des Inhabers
IV. Name des Inhabers: .................................................................... .
..,
PJ
tQ
0.
(1)
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472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
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Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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