Nr. '20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1967 407
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 6. April 1967
Auf Grund des § 7 Abs. :3 und des § 15 Abs. 2 des 3. In § 36 Abs. 9 wird in der Nummer 2 das Komma
'.'vlineralölsleuergeselzcs 1964 in der Fassung der durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird ge-
Bekanntmachung vom 20. Dc~zember 1963 (Bundes- strichen. Der folgende Satz wird angefügt:
gesetzbl. I S. 1003), zulelzt geändert durch das „Für die Fälligkeit der Steuer in den Fällen des
Steueränderungsgesetz 1967 vom 29. März 1967 Absatzes 7 und des Absatzes 8 Nr. 1 und Nr. 4
(Bundesgesetzbl. I S. 385), wird verordnet: gilt§ 6 Abs. 1 des Gesetzes sinngemäß."
Artikel 1 Artikel 2
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- Die Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
sleuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 gilt
S. 237), zuh~tzl geändert durch die Zehnte Verord- erstmals für die Steuerschulden, die im August 1967
nung zur Anderung der Verordnung zur Durchfüh- unbedingt werden. Für die Steuerschulden, die in
rung des Mincralölsleucrgcsetzes vom 21. Mai 1964 den Monaten April bis Juli 1967 unbedingt werden,
(Bundesgesetzhl. r S. 321), wird wie folgt geändert: gilt Artikel 4 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes 1967
1. § 9 Abs. 5 Nr. 2 erhäll die! folgende Fassung:
sinngemäß.
„2. Für die Fälligkeil der SLeuerschuld gilt § 6 Artikel 3
des Gesetzes sinngemäß." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
2. In § 23 Abs. 7 Sctl:z: 1 wird in der Nummer 2 das leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Komma durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Steuer-
wird gestriclwn. Als ZW(!ilcr Satz wird der fol- änderungsgesetzes 1967 auch im Land Berlin.
gende Satz eingefügt:
,,Für die Fälligkeit der :-;teuc!r im Falle des Ab- Artikel 4
satzes 3 Nr. 6 qilL § 6 Abs. l des Gesetzes sinn- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gemäß." kündung in Kraft.
Bonn, den 6. April 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
408 BunclesgPsdzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bu ndesgcsetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 15, ausgegeben am 11. April 1967
30. 3. G7 Achlundnr)unzigsle V<'rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
f ür Al um in i u rn o x y d) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
30. ]. 67 Vierundneunzigste Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Flugzeugaus-
rüstungsmalerial usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
'.-J1. J. 67 FünfundneunzigsU\ Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Verschnillrotw<)in ~- 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201
5. 4. 67 Einhundcrlsl<~ Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zweite Erhöhung des
Zollkontingents liir qescilzenen Seelachs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1203
5. 4. 67 Einhund<!rlund<!rSI<' Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Edelpelzfelle;
Zollsiitze qegcnübc-r Alqerien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204
10. J. 67 Bekarnllrn<1chut1g über das lnkrafltreten der Vollzugsordnungen vom 10. Juli 1964 zu den
Verlrügr~n des Wl'lt.poslven~ins und der Verordnung vom 10. Oktober 1966 über die Inkraft-
setzung de·, Vollzu~~sonlnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1205
17. 3. 67 BekannlmilchurHJ über dc~n Cellun~Jsbercich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
aul Se<! (Secslrdßcnordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1205
20. 3. 67 Bckcrnnlmilchunq über den Gc~llungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
fn~iung<!n der SondcrorqanisaLionen der Vereinten Nationen ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
20. 3. 67 Bekanntrnadrnnq üb~!r dc1s lnk rnlLLreten des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sondc!rorganisilljo1wn der Ven!intPn Nalionen (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1207
20. '.1. b7 Bek,rnnlrn,H:hunq über den· Cellungsb<"reich des Abkommens von Nizza über die internatio-
ncllc· Klc1ssilikcllio11 von Wc1n•n und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken 1208
Nr. 16, ausgegeben am 13. April 1967
20. '.l. b7 Bekdnnlnldch1rn~J über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung
der Fillschmün,.erei .................................................................. 1209
n. 3. G7 Bekannlmdchung (iber dc1s JnkrnltLreten des Uberei:nkommens über die Haftung der Gastwirte
llir die von ihrr~n Güsten eingebrachten Sachen (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
22. '.l. fi7 Bekcin11Lm<1chu11g über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutsd1l,rnd und der Tunesischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121.0
28. 3. 67 Bekc1n11Lmilchung über den Gt~ltungsbereich des Abkommens über die internationale An-
erkt!nnunq von Rechten an Lufl.lahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214
4. 4. 67 Bek,rn11lmachung des Ubercinkomrnens über die Weltorganisation für Meteorologie (Neu-
lilssutHf vorn 11 und 27 April 1%3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214
:'! ,. 20 Td(J der AusrJabe: Bonn, den 14. April 1%7 409
Verkündungen im Bundesanzeiger
GC'mJß § 1 !\ hs. 2 des Cesel.zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Btrndcsqeselz.bl. S. 2J) wird auI folgende jm Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqewiesen:
-------- -----------~-------------- ----------------------------------
Verkündet im Tag des
Ddfu111 und Bezeidrnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
:l1. J. (i7 Verordnunq Nr. 9/67 über die Festsetzung von
Cnlgelten für Verkc)hrsleistungen der Binnen-
schiffc1hrt 66 7.4.67 15. 4. 67
20. J. G7 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirek1ion Bremen über dc1s fischen auf
dc~r Wesc~r 66 7.4. 67 15.4. 67
:~. 4. 67 ßerichl.igung ckr Zehnten Verordnung zur Ände-
rung dc'r Verordnung über Erstattungen bei der
Ausfuhr von Milchc~rzeugnissen 66 7.4,67
7. 4. b7 Dreiw1ddreißigste VerorcJnung zur Änderung des
AbschöpfungstcJrifs (Lebende Kühe) 67 8.4.67 10.4.67
7. 4. b7 Verordnun~J über die Senkung von Abschöpfungs-
s~i lzen bei der Einfuhr von h-•benden Kühen 67 8. 4. 67 10.4. 67
7. 4. 67 Verordnung iilwr OrienliE!rungspreise für Kälber
und RindPr lür dc1s Wirl.sch,iftsjahr 1967/68 67 8.4. 67 10. 4. 67
7. 4. b7 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Fleisc;h von KlaU(-)ntiernn, Erzeug-
nissen und Rohstoffen von Schwecinen sowie von
Rmihlul.ter und Stroh dllS 11.cilien 67 8.4. 67 9. 4. 67
401
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausµ;eµ;cben zu Bonn am 14. April 1967 Nr. 20
Tag Jnh,111 Seite
11 4. ü7 Gesetz über die AuJnahme und .Bereilstellung von Krediten zur Belebung der Investitions-
UHigkeil. und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967
(J{redilfinanzierunHsgeset.z 1967) . . . . . .,. ,... ...... ......... 401
11. 4. ,;·; Geselz iiber steuerlidw Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken 403
B1111d,·sqc·s<'i1hl. III '/SO '1, b11-1
(i. 4. h7 EIILe V<•ro1cl11tt1HJ ,.111 i\11dt!rirng der Veronlnung zur Durchführung des Mineralölstem,r-
qcsC'LzPs , , .. , . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
ll1111d1•s<1c•,,,,11IJI. III bl'.? 111-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bu11dcs9r:sci.,.blcill Teil ll N1. 15 und Nr. 16 ... . 408
V(~rkiindnn~Jen ir:u ßundesdl1zeiger .................................................... . 409
Rcchl.svorschrill.P11 d('r Europäischen Cemeinschaften .................... . 410
Gesetz
über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten
zur Belebung der Investitionstätigkeit
und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums
im Rechnungsjahr 1967
(Kreditfinanzierungsgesetz 1967)
Vom 11. April 1967
Der Bund(:st<:1~J lwt d(1s folgende C~esetz be- für Zwecke des Bundesfernstraßenbaues
schlossen: bis zum Betra.ge von 534 000 000 Deutsche Mark,
§ 1
im Bereich der Deutschen Bundespost
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- bis zum Betrage von 485 000 000 Deutsche Mark,
tigt, zur Leislung von Investitionsausgaben zum
für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen
Zwecke einer Belebung der Investitionstätigkeit und
zur Unterbringung von Angehörigen der Bundes-
der Sicherung ei1ws stetigen Wirtschaftswachstums
wehr
im R(~chnungsjcJh r 1967 Celd mittel im Wege des
Kredits zu bescl1<1fl(m, deren ] löhe den Betrag von bis zum Betrage von 200 000 000 Deutsche Mark,
2 500 000 000 DPulschP M(Hk nicht überschreiten für den sozialen Wohnungsbau
darf. bis zum Betrage von 150 000 000 Deutsche Mark,
(2) lrn Rc1hmen der nctch A bscJtz 1 vorgesehenen im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den
Kredite können zur Durchführung zusätzlicher Inve- Landeskulturbau
stitionsmaßnühmen Darlehen gewähr! und Darlehn~,-
bis zum Betrage von 200 000 000 Deutsche Mark,
verpfl ich tu n!J<'n ei nqe~Ji:lngPn werden.
für Zwecke der Wissenschaft und Forschung
bis zum Betrage von 73 000 000 Deut.sehe Mark,
§ 2
für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues
(l l Der Bundesrninislcr der Finanzen wird ermäch-
bis zum Betrage von 50 000 000 Deutsche Mark,
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtscihaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln für Hochbaumaßnahmen des Bundes
zusätzliche lnvestitionsprogrammE~ zu finanzieren, bis zum Betrage von 18 000 000 Deutsche Mark,
und zwar
zur Förderung der Entwicklung der elektronischen
im Bereich dPr Deut.sehen Bundesbahn Daten ver arbei tung
bis zum Betrage von 750 000 000 Deutsche Mark, bis zum Betrage von 20 000 000 Deutsche Mark,
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967 1 Teil I
Jür den Bau von Studentenwohnheimen des Bundesfernstraßcnbaus
bis zum Betrage von 20 000 000 Deutsche Mark. bis zum Betrag von 200 000 000 Deutsche Mark,
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete der Deutschen Bundespost
mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevor- bis zum Betrag von 250 000 000 Deutsche Mark
zugt zu berücksichtigen. und
der Landwirtschaft, insbesondere für den Landes-
§ 3
kulturbau
Die Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den bis zum Betrag von 100 000 000 Deutsche Mark
außerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haus-
haltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu über- mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt
nehmen. werden.
§ 4 § 5
(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms be- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
darf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
Deutschen Bundestages. zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehe- im Land Berlin.
nen Maßnahmen kann zugunsten § 6
der Deutschen Bundesbahn Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
über einen Betrag bis zu 300 000 000 Den tsche Mark, dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. April 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1967 403
Gesetz
über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken
Vom 11. April 1967
Der Hu ndestc1~J ha L mit Zustimmung des Bundes- die in Buchstabe a bezeichneten öffentlich-
rctles dc1s f olg<'ndc~ c;Psetz beschlossen: rechtlichen Körperschaften übertragen wird.
(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes
§ 1 erfüllt sind, sind die folgenden Umsätze der Aktions-
Steuerbefreiung der gemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesell-
Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere schaft mit beschränkter Haftung von der Umsatz-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung steuer befreit:
(1) Die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkoh- 1. Lieferungen von Gegenständen, die in unmittel-
lenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung barem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
isl von der Körperscha.ftsteuer, der Gewerbesteuer, Stillegung eines Steinkohlenbergwerks oder zur
der Vermögensteuer und der Gesellschaftsteuer be- Ansiedlung neuer oder zur Erweiterung bestehen-
freit, wenn und solirnge der Unternehmen erworben worden sind. Das gilt
auch für Gegenstände, die im Zeitpunkt des Er-
1. ihre Tätigkeit ausschließlich darauf gerichtet ist,
werbs Bestandteile einer Sache oder Teil einer
die Stilleuung von Schac:htanlagen zur Gewin-
Sachgesamtheit waren;
nung von Stein- oder Pechkohle (Steinkohlen-
bergwerke) im Geltungsbereich dieses Gesetzes 2. sonstige Leistungen, die in wirtschaftlichem Zu-
mit dem Ziel einer Anpassung der Kohleförde- sammenhang mit der Stillegung von Steinkohlen-
rung an die Absatzmöglichkeiten zu erleichtern bergwerken oder mit Lieferungen im Sinne der
und im Zusammenhang damit die Ansiedlung Nummer 1 erbracht werden.
neuer und die Erweiterung bestehender Betriebe
anderer Unternehmen in den von den Stillegun-
gen betroffenen Bergbaugebieten zu fördern oder, § 2
soweit dies nicht möglich ist, den Zwecken der Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche
Raumordnung, der Landesplanung oder des Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter
Städtebaus zu dienen,
Haftung
2. sie sich nicht crn anderen Unternehmen beteiligt, (1) Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche
3. sichergestellt ist, daß Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter
a) sie ihre Jc1hresübcrschüsse an die öffentlich- Haftung können als Betriebsvermögen geführt und
rech tl i eh en Körperschaften abführt, die im bei der Ermittlung des Gewinns statt mit dem sich
Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Auf- nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 bis 7 des Einkommen-
gaben Verpflichtungen übernommen haben. steuergesetzes ergebenden Wert mit einem niedrige-
Die Uberschüsse können jedoch einer offenen ren Wert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft
Rücklage zugeführt werden, solange diese im Zeitpunkt der Anschaffung der Anteile nach § 1
50 vom Hundert des Stammkapitals nicht über- Abs. 1 steuerbefreit ist.
steigt. Die Rücklage darf nur zum Ausgleich (2) Werden Anteile an der Aktionsgemeinschaft
eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlust- Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit be-
vortrags oder zur Abführung an die vor- schränkter Haftung veräußert oder wird diese Ge-
bezeichneten öffentlich-rechtlichen Körper- sellschaft aufgelöst, so kann auf den Gewinn, der
schaften verwandt werden, dadurch bei dem bisherigen Anteilseigner entsteht,
b) die Gesellschafter bei der Veräußerung eines die Vorschrift des § 6 b des Einkommensteuergeset-
Geschäftsanteils an die Gesellschaft als Ge- zes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-
genleistung höchstens den gemeinen Wert des gesetzbl. I S. 1901) mit der Maßgabe angewendet
Geschäftsanteils im Zeitpunkt der Veräuße- werden, daß in § 6 b Abs. 4 Ziff. 2 des Einkommen-
nmg, jedoch nicht mehr als die auf den Ge- steuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember
schäftsanteil geleistete Stammeinlage er- 1965 an die Stelle des Wortes „Anlagevermögen"
halten. Dies gilt entsprechend bei Auflösung das Wort „Betriebsvermögen" tritt.
der Gesellschaft und bei Herabsetzung des (3) Die Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deut-
Stammkapitals, sche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit bescq.ränk-
c) bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Weg- ter Haftung gehören weder zum Betriebsvermögen
la 11 der Voraussetzungen für die Steuerbefrei- noch zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewer-
ung das Vermögen der Gesellschaft, soweit es tungsgesetzes, solange die Gesellschaft nach § 1
die gelc!islelen Stammeinlagen übersteigt, auf Abs. 1 von der Vermögensteuer befreit ist.
404 ßundc>s~Jesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 3 1. bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
Veräußerungsgewinn bei der_ Stillegung sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, an-
von Steinkohlenbergwerken schaffen oder ganz oder teilweise herstellen, von
den Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den
(l) Stetwrpflicht.ig(), die den Ccwinn auf Grund Herstellungskosten oder den Teilherstellungs-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Einkom- kosten einen Betrag absetzen oder
mensteuergesetzes c>rmitl.eln und Wirtschaftsgüter
2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-
des Anlagevermi)~J(~ns in unrnilJdbarem wirtschaft-
lage bilden.
lichen Zusammenh<1nq rnil cfor StillegLrng eines
Steinkohlenbergw('rks vc:rfü1fü~rn. können bei der (2) § 3 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Ermittlung des Cc!w inns l>is zur l lühe des blü der
Veräußerung Pnlslcdwncl<'n Cc,winns im Wirtschafts- § 5
jahr der Veräußcrunq
Umsatzsteuer
1. bei WirLschüfLS~J ütern des /\ nlagE~vermögens, die
sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, an- (1) Veräußerungen im Si1me des § 3 Abs. 1 sind
schaffen oder gcinz oder teilweise herstellen, von von der Umsatzsteuer befreit.
den Anzahlun~JPn, den Anschaffungskosten, den (2) Die bei der Stillegung eines Steinkohlenberg-
Herstellungskosl<'n oder den Teilherstellungs- werks von der Aktionsgemeinschaft Deutsche Stein-
kosten cirwn BP!rcig cibsetzen od0-r kohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haf-
2. eine den sl.euerl ichc~n Cew inn mindernde Rück- tung gezahlte Stillegungsprämie gilt nicht als Ent-
lage bilden. gelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
(2) Hat der St.eu(~rpflichtigc eine Rücklage nach
Absatz 1 Nr. 2 gebildet, so kann er in den auf die § 6
Bildung folgenden vier Wi rlschartsjahren bei Wirt-
schaftsgülcrn des Anlagevermögens, die er in die- Ubergang der Vermögensabgabe
sen Wirtschallsji:lhn'n illlZi.lhlt, anschafft oder ganz (l) Wird ein Steinkohlenbergwerk stillgelegt, so
oder leilwPise hers!Plll, von den Anzcthlungen, den gc~hen mit Wirkung vom Beginn der Stillegung an
Anschaffungskost.c~n, den Herstellungskosten oder zwei Drittel der Vierteljahrsbeträge der Vermögens-
den Teilherstellungskosten cfon Betrag dbsetzen, um abgabe, die auf das stillgelegte Steinkohlenberg-
den er die Rücklage gewinnerhöhcncl auflöst. Soweit werk entfallen und nach dem Beginn der Stillegung
die Rücklage an1 Sc:bluf) des vierten \IVirtschaftsjahrs gesetzlich fällig werden, auf die Bundesrepublik
nach ihrer Bildung nichl illll~Jclösl word(!n ist, ist sie Deutschland über. Satz 1 findet auch dann Anwen-
von dem darau lfolg<:!nden Wi rLsc:hcillsjahr i_ln jährlich dung, wenn die Körperschaft oder Personenvereini-
mindestens in Höhe von 12,5 vom Hundert des Be- gung, die Eigentümerin des stillgelegten Steinkoh-
lrags, mit dem si(~ rim Schluß d('S vierten Wirt- lenbergwerks ist, im Zusammenhang mit der Still-
schaftsjahrs nach i h r(!r 13ildun~J noch iHisgew icsen legung, jedoch vor oder mit deren Beginn, aufgelöst
ist, gewinnPrhcihcnd cJufzulösen. worden ist; die sofortige Fälligkeit nach § 52 des
(3) Hcü der Steuerpflichtige von den Anschaf- Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. De-
fungs- oder lforslellungskosl:en eines WirLschclfls- zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) gilt insoweit
guts einen Belrd~J nach Absd tz 1 Nr. 1 oder nach als nicht eingetreten.
Absatz 2 Satz 1 t1b9ezogen, so gilt der verblei- (2) Als auf das stillgelegte Steinkohlenbergwerk
bende Betrag als Anscha ffunqs- oder Hc!rstellungs- entfallend gilt der Teil des ursprünglichen Viertel-
kosten des W irtsch a flsg u Ls. jahrsbetrags der Vermögensabgabe (§ 54 Abs. 1 der
(4) Fiat der Steuerpflichtige für VeräL1ßenmgs- Vierzehnten Durchführungsverordnung über Aus-
gewinne Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz in
insoweit § 34 des Einkommensleuergesetzes nicht der Fassung vom 1. Juni 1966 - Bundesgesetzbl. I
anzuwenden. S. 358), der dem Wertanteil des ausschließlich dem
stillgelegten Steinkohlenbergwerk dienenden An-
(5) Die Bildung der Rücklcige nach Absatz 1 Nr. 2
lagevermögens am gesamten Anlagevermögen des
ist auch zulässig, wenn in den handelsrechtlichen
Abgabepflichtigen entspricht. Maßgebend ist das der
Jahresbilanzen kein PntsprechE!nder Passivposten
Vermögensabgabe unterliegende Vermögen. In den
ausgewiesen wird.
Fällen der Entflechtung, der Fusion und des Erwerbs
treten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2
1. an die Stelle des ursprünglichen Vierteljahrs-
S t:il1 egungsprämien betrags der übernommene Vierteljahrsbetrag,
(1) SleuerpflichLige, die den Gewinn auf Grund 2. an die Stelle des der Vermögensabgabe unter-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ein- liegenden Vermögens der dem übernommenen
kommenstcuergE~selzes Ec~rmilteln, können bei der Vierteljahrsbetrag entsprechende Teil des der
Ermittlung des Gewinns bis zur Höhe der Still- Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens
legungsprämie, die sie bei der Stillegung eines oder, wenn dieser vom Abgabeschuldner nicht
Steinkohlenbergwerks von der Aktionsgemeinschaft nachgewiesen werden kann, das übernommene
Deutsche Steinkohlenrevien! Cesellschaft mit be- Vermögen, das sieb im Zeitpunkt der Ubernahme
schränkter Haftun~J erhalten, im Wirtschaftsjahr der nach den für die Vermögensteuer maßgebenden
Zahlung Vorschriften errechnet.
Nr. 20 Tag d(~r Ausgabe: Bonn, den 14. April 1967 405
Zu dclll c1usschlicf'>iid1 dem sl.illgelegten Steinkohlen- Kohlengewinnung im Abbaubereich eines frühe1
lwrg wr~rk d ic~1wrHl(~n /\ n lc1qi'V(~rmögen im Sinne des selbständigen Steinkohlenbergwerks, für die die
Satzes 1 gchi>rcn aud1 dc1s Anlagevermögen von Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere
Auflwrcitun~Js,rnl,i~wn und Kraftwerken, die nur Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Still-
mi! dem still~J<deglen Steinkohlenbergwerk im legungsprämie zahlt.
engen rliumlichen und betrieblichen Zusammenhang
stehen, und dds Anlc.Jgevermögen von Brikett- § 10
fabriken und Kokereien, die bisher ausschließlich Änderung des Gesetzes zur Förderung
dem stillgcle~Jlen Steinkohlenbergwerk gedient der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
haben, wenn diesP Anlagen ebenfalls stillgelegt
worden sind. Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung
im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes-
(3) Eine Stillegung gilt als begonnen, wenn auf gesetzbl. I S. 549), geändert durch das Gesetz zur
Grund eines Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf Änderung des Gesetzes zur Förderung der Ratio-
die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maß- nalisierung im Steinkohlenbergbau vom 24. August
nahmen rechtlicher, technischer oder organisatori- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wird wie folgt ge-
scher Art getroffen worden sind. Dieser Zeitpunkt ändert:
ist dem Finanzamt durch eine vom Bundesminister
für Wirtschaft bestätigte Erklärung des Abgabe- 1. § 30 wird wie folgt geändert:
schuldners mitzuteilen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Die §§ 34 und 54 a der Vierzehnten Durchfüh- aa) In Satz 1 werden die Worte „des Berg-
rungsverordmmg über Ausgleichsabgaben nach dem bauanlagevermögens" durch die Worte
Lastenausgleichsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. ,, des Anlagevermögens" ersetzt.
(5) Die nach Absatz 1 übergehenden Vierleljahrs- bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
beträge sind bis zur Zustellung des Bescheids über b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die
den Schuldüb<~rganrJ zu stundEm. Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3" durch
die Worte „die Voraussetzungen des § 33
Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
§ 7
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des
Obergang der Kreditgewinnabgabe
Bergbauanlagevermögens" durch die Worte
§ 6 gilt entsprechend für eine Abgabeschuld der ,, des Anlagevermögens" ersetzt.
Kreditgewinnabgabe, die im Rahmen des gewerb-
lichen Betriebs enlsLanden ist, zu dem das still- 2. § 31 wird wie folgt geändert:
gelegte Steinkohlenbergwerk am 21. Juni 1948 ge- a) In Absatz 1 werden die Worte „des Bergbau-
hörte. Abweichend von Satz 1 tritt der Schuldüber- anlagevermögens" durch die Worte „des An-
gang auch dann ein, wenn das stillgelegte Stein- lagevermögens" ersetzt.
kohlenbergwerk auf Grund einer Entflechtungs-
anordnung ohne\ Ubergang 1:!iner Abgabeschuld der b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
Kreditgewinnabgcibe im Austausch gegen andere ,, (2) § 30 Abs. 4 bis 6 sind entsprechend an-
Anlagen übernommen worden ist, bei denen die zuwenden."
Voraussetzung<'n des Satzes 1 gegeben waren.
3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 8 a) Die Worte „im Sinne des § 30 Abs. 1 Sätze 2
und 3" werden gestrichen.
Rückwirkender Fortfall des Schuldübergangs
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
(1) Der Schuldübergang nach den §§ 6 und 7 gilt
als nicht eingetrden, wenn die Stillegungsprämie ,,Bergbauanlagevermögen ist das dem Stein-
an die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlen- kohlenbergbaubetrieb eines Unternehmens
reviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung dienende oder ihm zu dienen bestimmte An„
zurückzuzahlen ist. Der Bescheid über den Schuld- lagevermögen. Als Bergbauanlagevermögen
übergang ist aufzuheben. gelten auch Kraftwerke, die im Zusammen-
hang mit Steinkohlenbergwerken betrieben
(2) Der Abgabeschuldner hat der Bundesrepublik
werden, sowie Anteile an einer Kapital-
Deutschland die von ihr entrichteten Beträge an
gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im
Vermögensabgabe und Kreditgewinnabgabe vom
Inland, wenn das bei der letzten Veranlagung
Zeitpunkt der Entrichtung bis zum Zeitpunkt der
zur Vermögensteuer zugrunde gelegte An -
Erstal.t ung durch das Finanzarn1 mit sechs vom Hun-
lagevermögen dieser Kapitalgesellschaft zu-
dert für das ,fohr zu verzinsen.
züglich des Werts der Beteiligungen im Sinne
des § 102 Abs. 1 des Eewertungsgesetzes in
§ 9 der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1861) zu mindestens zwei Drittel
Stillegung
dem Steinkohlenbergbau einschließlich der
Stillegung eines Steinkohlenbergwerks im Sinne im Zusammenhang mit Steinkohlenberg-
der §§ 1 und 3 bis 7 ist die endgültige Einstellung werken betriebenen Kraftwerke dient oder zu
des Bct riebs eines St einkohlenbcrgwerks oder der dienen bestimmt ist."
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
4. Nach § 40 wird der folgende § 40 a eingefügt: 2. Die folgende Ziffer 60 wird angefügt:
,,§ 40a ,,60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Lei-
Anwendung der §§ 39 und 40 stungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeit-
im f",!11 der Auflösung einer Körperschaft nehmer des Steinkohlen- und Erzbergbaus
oder Personenvereinigung aus Anlaß von Stillegungs-, Einschrän-
Die §§ 39 und 40 finden auch dann Anwendung, kungs- oder Umstellungsmaßnahmen.//
wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung,
die Eigentümerin des stillgelegten Steinkohlen-
bergwerks ist, im Zusmnmenhang mit der Still-
§ 13
legung, jedoch vor oder mit dem Zeitpunkt der
Anlragslcllung (§ 37) m1fgclöst worden ist; die Anwendung im land Berlin
sofortige Fülligkeit der Vermögensabgabe nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
§ 52 oder der Kreditgew inni.1 buabe ncich § 179 des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Laslcnaus~Jlcichs~Jeselzes in der Fassung vom (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
l. Dezember 1965 (ßundc'.;gesetzbl. I S. 1945) gilt
insoweit clls nicht eingdrdPn."
§ 11 § 14
Rückwirkender Fortfall von Steuerbegünstigungen Inkrafttreten
Die Begünstigungen der §§ :3, 4 und 5 entfallen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Still- kündung in Kraft.
l0gungsprämie an die Aktionsgemeinschaft Deut-
sche Steinkohlenrevien! Gesellschafl mit beschränk- (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 und 5 Abs. 2
ter Haftung zurückzuzahlen ist. Die Steuerbescheide sind vom Tage der Errichtung der Aktionsgemein-
sind entsprechend zu berichtigen. schaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit
beschränkter Haftung an anzuwenden.
§ 12
(3) Die Vorschriften der §§ 3 und 5 Abs. 1 sind
Änderung des Einkommensteuergesetzes auf die dort bezeichneten Veräußerungen auch dann
§ 3 des Einkomrnenst:euergeselzes in der Fassung anzuwenden, wenn sie vor dem Inkrafttreten des
vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) Gesetzes vorgenommen worden sind.
wird wie folgt geünderl: (4) Die Vorschrift des § 10 Nr. 1 bis 3 ist vom
1. Am Ende der Ziffer 59 wird der Punkt durch ein 1. Dezember 1966, die Vorschrift des § 10 Nr. 4 vom
Semikolon ersetzt. 1. September 1963 an anzuwenden.
Das vorstE!hende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. April 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Nr. '20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1967 407
Elfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 6. April 1967
Auf Grund des § 7 Abs. :3 und des § 15 Abs. 2 des 3. In § 36 Abs. 9 wird in der Nummer 2 das Komma
'.'vlineralölsleuergeselzcs 1964 in der Fassung der durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird ge-
Bekanntmachung vom 20. Dc~zember 1963 (Bundes- strichen. Der folgende Satz wird angefügt:
gesetzbl. I S. 1003), zulelzt geändert durch das „Für die Fälligkeit der Steuer in den Fällen des
Steueränderungsgesetz 1967 vom 29. März 1967 Absatzes 7 und des Absatzes 8 Nr. 1 und Nr. 4
(Bundesgesetzbl. I S. 385), wird verordnet: gilt§ 6 Abs. 1 des Gesetzes sinngemäß."
Artikel 1 Artikel 2
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- Die Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
sleuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 gilt
S. 237), zuh~tzl geändert durch die Zehnte Verord- erstmals für die Steuerschulden, die im August 1967
nung zur Anderung der Verordnung zur Durchfüh- unbedingt werden. Für die Steuerschulden, die in
rung des Mincralölsleucrgcsetzes vom 21. Mai 1964 den Monaten April bis Juli 1967 unbedingt werden,
(Bundesgesetzhl. r S. 321), wird wie folgt geändert: gilt Artikel 4 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes 1967
1. § 9 Abs. 5 Nr. 2 erhäll die! folgende Fassung:
sinngemäß.
„2. Für die Fälligkeil der SLeuerschuld gilt § 6 Artikel 3
des Gesetzes sinngemäß." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
2. In § 23 Abs. 7 Sctl:z: 1 wird in der Nummer 2 das leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Komma durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Steuer-
wird gestriclwn. Als ZW(!ilcr Satz wird der fol- änderungsgesetzes 1967 auch im Land Berlin.
gende Satz eingefügt:
,,Für die Fälligkeit der :-;teuc!r im Falle des Ab- Artikel 4
satzes 3 Nr. 6 qilL § 6 Abs. l des Gesetzes sinn- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gemäß." kündung in Kraft.
Bonn, den 6. April 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
408 BunclesgPsdzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bu ndesgcsetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 15, ausgegeben am 11. April 1967
30. 3. G7 Achlundnr)unzigsle V<'rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
f ür Al um in i u rn o x y d) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
30. ]. 67 Vierundneunzigste Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Flugzeugaus-
rüstungsmalerial usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
'.-J1. J. 67 FünfundneunzigsU\ Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent
für Verschnillrotw<)in ~- 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201
5. 4. 67 Einhundcrlsl<~ Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zweite Erhöhung des
Zollkontingents liir qescilzenen Seelachs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1203
5. 4. 67 Einhund<!rlund<!rSI<' Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Edelpelzfelle;
Zollsiitze qegcnübc-r Alqerien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204
10. J. 67 Bekarnllrn<1chut1g über das lnkrafltreten der Vollzugsordnungen vom 10. Juli 1964 zu den
Verlrügr~n des Wl'lt.poslven~ins und der Verordnung vom 10. Oktober 1966 über die Inkraft-
setzung de·, Vollzu~~sonlnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1205
17. 3. 67 BekannlmilchurHJ über dc~n Cellun~Jsbercich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
aul Se<! (Secslrdßcnordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1205
20. 3. 67 Bckcrnnlmilchunq über den Gc~llungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
fn~iung<!n der SondcrorqanisaLionen der Vereinten Nationen ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
20. 3. 67 Bekanntrnadrnnq üb~!r dc1s lnk rnlLLreten des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sondc!rorganisilljo1wn der Ven!intPn Nalionen (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1207
20. '.1. b7 Bek,rnnlrn,H:hunq über den· Cellungsb<"reich des Abkommens von Nizza über die internatio-
ncllc· Klc1ssilikcllio11 von Wc1n•n und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken 1208
Nr. 16, ausgegeben am 13. April 1967
20. '.l. b7 Bekdnnlnldch1rn~J über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung
der Fillschmün,.erei .................................................................. 1209
n. 3. G7 Bekannlmdchung (iber dc1s JnkrnltLreten des Uberei:nkommens über die Haftung der Gastwirte
llir die von ihrr~n Güsten eingebrachten Sachen (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
22. '.l. fi7 Bekcin11Lm<1chu11g über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutsd1l,rnd und der Tunesischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121.0
28. 3. 67 Bekc1n11Lmilchung über den Gt~ltungsbereich des Abkommens über die internationale An-
erkt!nnunq von Rechten an Lufl.lahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214
4. 4. 67 Bek,rn11lmachung des Ubercinkomrnens über die Weltorganisation für Meteorologie (Neu-
lilssutHf vorn 11 und 27 April 1%3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214
:'! ,. 20 Td(J der AusrJabe: Bonn, den 14. April 1%7 409
Verkündungen im Bundesanzeiger
GC'mJß § 1 !\ hs. 2 des Cesel.zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Btrndcsqeselz.bl. S. 2J) wird auI folgende jm Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinqewiesen:
-------- -----------~-------------- ----------------------------------
Verkündet im Tag des
Ddfu111 und Bezeidrnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
:l1. J. (i7 Verordnunq Nr. 9/67 über die Festsetzung von
Cnlgelten für Verkc)hrsleistungen der Binnen-
schiffc1hrt 66 7.4.67 15. 4. 67
20. J. G7 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirek1ion Bremen über dc1s fischen auf
dc~r Wesc~r 66 7.4. 67 15.4. 67
:~. 4. 67 ßerichl.igung ckr Zehnten Verordnung zur Ände-
rung dc'r Verordnung über Erstattungen bei der
Ausfuhr von Milchc~rzeugnissen 66 7.4,67
7. 4. b7 Dreiw1ddreißigste VerorcJnung zur Änderung des
AbschöpfungstcJrifs (Lebende Kühe) 67 8.4.67 10.4.67
7. 4. b7 Verordnun~J über die Senkung von Abschöpfungs-
s~i lzen bei der Einfuhr von h-•benden Kühen 67 8. 4. 67 10.4. 67
7. 4. 67 Verordnung iilwr OrienliE!rungspreise für Kälber
und RindPr lür dc1s Wirl.sch,iftsjahr 1967/68 67 8.4. 67 10. 4. 67
7. 4. b7 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Fleisc;h von KlaU(-)ntiernn, Erzeug-
nissen und Rohstoffen von Schwecinen sowie von
Rmihlul.ter und Stroh dllS 11.cilien 67 8.4. 67 9. 4. 67
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland haben
Veröffenthcht im Arntsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
1)c1 l u 1n lt 11d Bcz('.ich n un~J der Rechtsvorschrift
---- Ausgabe in deutscber Sprache ·-
Kr. vom Seite
17.3.67 Verordnung Nr.52/67/EWG der Kommission über
die An träge auf Rückvergütung für den EAGFL,
Ableilung Garantie 54 23.3. GI 813
21. ]. 67 Verordnung Nr. 53/67/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Verordnung Nr. 111/66/EWG zur
Ermächtigung der Französischen Republik, des
Könign)ichs fü'.lgien und der Bundesrepublik
Deutschland, besondere Interventionsmaßnahmen
bei Rind lleisch zu ergreifen 55 23.3. 61 827
21. 3. 67 Verordnung Nr. 54/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 14/64/EWG in bezug
auf die vom Großherzogtum Luxemburg gewährte
Beihilfo auf dem Rindlleischsektor 55 23.3.6I 828
21. 3. 67 Verordnung Nr. 55/67/EWG des Rates über die
Festsetzung der 1---löhc\ der Beihilfen für die private
Lagerhc1Hung von Butler 55 23.3.67 829
21. 3. 67 Verordnung Nr. 56/67/EWG des Rates über die
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber
dritten U.indern für Schweine, Schweinefleisch und
Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse für Ein-
fuhren im zweiten Vierteljahr 1967 55 23. 3. 67 830
21. 3. 67 Verordnung Nr. 57/67/EWG des Rates zur Ver-
längerung der in den Verordnungen Nr. 113/66/
E\,VG und Nr. 226/66/EWG vorgesehenen Sonder-
regelung für die Berechnung des Abschöpfungs-
betrags für bestimmte Milchpulversorten, Schmelz-
käse und Schmelzküsezubereitungen und Milch
zur Ernährung von Säuglingen sowie zur Ände-
rung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 113/66/
EWC 55 23.3.67 831
22. 3. 67 Verordnung Nr. 58/67/EWG der Kommission zur
Anpassung und Festsetzung der Einschleusungs-
preise für Schweine, Schweinefleisch und Schweine-
fleisch enthaltende Erzeugnisse für Einfuhren im
zweiten Vierteljahr 1967 55 23. 3.67 832
22. 3. 67 Verordnung Nr. 59/67/EWG der Kommission zur
Festsetzung von Zusatzbeträgen für bestimmte
Gellügelteile 55 23. 3.67 833
22. 3. 67 Verordnung Nr. 60/67/EWC der Kommission zur
Änderung der Zusatzbeträge für flüssiges oder
gefrorenes Eigelb 55 23.3.67 834
21. 3. 67 Verordnung Nr. 61/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 160/66/EWG in bezug
auf den Beginn der Anwendung der Handels-
regelung und über die Aufhebung von Artikel 2
der Verordnung Nr. 167/64/EWG 56 24. 3 67 837
21. 3. 67 Verordnung Nr. 62/67/EWG des Rates zur noch-
maligen Verlängerung der Geltungsdauer der
Verordnung Nr. 110/66/EWG zur Ermächtigung der
Italienischen Republik, ihre Zollsätze und Ab-
schöpfungen auf Einfuhren aus dritten Ländern
von Rindern, lebend, Hausrindern, anderen, mit
einem Stückgewicht von höchstens 300 kg, der
Tarifnummer ex 0l.02 A II, vollständig auszu-
setzen 56 24. 3. 6, 838
21. 3. 67 Verordnung Nr. 63/67/EWG des Rates über Maß-
nahmen auf dem Gebiet der Orientierungspreise
für Rindfleisch für das Wirtschaftsjahr 1967/1968 56 24. 3. 67 839
'-lr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1967 411
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l)c1l11111 111HI li,'J.l'icirnunrJ cler Rechtsvorschrift -- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
n. 3. b7 Vcrurdnunu Nr. b4/67,EWG der Kommission über
Durchlührungsbestimmungen zur Verordnung Nr.
-Hli67,EWG des Rt1les vom 7.März 1967 über die
Einführung einer gemeinsamen Handelsregelung
tLir Eicrctlbumin und Milchalbumin 56 24. 3. 67 841
n. J. fj7 Verordmmg Nr. 65i67, EWG der Kommission zur
rc,sbelzung der Beträge der Abgaben bei der Ein-
uhr und dc,r Einschleusungspreise für bestimmte
,\lbumine 56 24. 3. 67 842
:23. 3. f-i7 Verordnun9 :r\r. 66,67.'EWG der Kommission zur
Änderung d('S Zusdlzbetrags für Eier in der Schale
von I[ciusgeflügel 56 24.3. 67 844
22. 3. ff7 Verordnung Nr. 67,67/EWG der Kommission über
die Anwendung von Artikel 85 Absatz (3) des
Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsver-
i,inbanm9en 57 25. 3. 67 849
22. 3. b7 Nr. 68/67/EWG des Rates über Maß-
den Preisen für Milch und Milch-
im Milchwirtschaftsjahr 1967/1968 und
der Verordnung Nr. 215/66/EWG
0 ,n,c",!"uLuY"lq" für Milchmischfuttermittel und
n-..,
Futterzwecke 57 25. 3. 67 852
29. ]. b7 Verordnung Nr. 69/67/EWG der Kommission zur
einl"s Ausgleichskoeffizienten zwi-
schen der "'"''~,,: uuu R.B. 265 und den für den
Schwdlc~npreis und den Interventionspreis maß-
9ebenden Stancfordqualitäten 59 29.3.67 908
JO. ]. 67 Verordnun~J Nr. 70/67/EWG der Kommission zur
f(''-ihr,1rnnq dc,1 /\bschöpfungen für Olivenöl 61 31. 3. 67 929
412 Brn1desgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil l
ORDNER
für Bundesgesetzblatt Teil III
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Sachgebiet l (Staats- und Verfassungsrecht)
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Sachgebiet 3 (Rechtspflege)
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Sachgebiet 4 (Zivil- und Strafrecht)
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·sachgebiet 5 (Verteidigung)
l Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
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Sachgebiet 7 (Wirtschaftsrecht)
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Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen)
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend testqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·
rer.hts vom 10. Juli 19.58 (Bunrlesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil HI durch den Verlag;
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