Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967 115
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 1, ausgegeben am 3. Januar 1967
15. 12. 66 Bekannlmachung des Protokolls zum Allgemeinen Zoll.- und Handelsabkommen über die
Ergebnisse der Zollkonferenz von 1960/61 .............................................. .
15. 12. 66 Bekanntmachung des Zusatzprotokolls zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommen über die Ergebnisse der Zollkonferenz 1960/61 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
Nr. 2, ausgegeben am 4. Januar 1967
6. 12. 66 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die vorübergehende
zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen
Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrich-
tungen des Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
9. 12. 66 Bekanntmachung zu dem deutsch-griechischen Abkommen über die Aufhebung des Aus-
fühnmgszwangs für Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
13. 12. 66 Bekanntmachung zur Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
13. 12. 66 Belrnnntmachung des Beschlusses Nr. 13/66 ·des Assoziationsrates vom 28. Oktober 1966 . . . . 687
116 Bunclesgesdzblal.t., Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi:iß § 1 i\ bs. 2 dr)S CPsPlzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesel.zbl. S. '23) wird illl I folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dalum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2l. 1L. 66 Neun11ncl;,.wanzigste Verordnung zur Anderung
des AbschöpfunfJSIMifs (Milchpulver für Futter-
ZWPCkP) 241 24. 12.66 26. 12.66
22. 12. 66 Drille Vcrordnun~J ;,,ur Änderung der Verordnung
über Abschöpfungsermäßigungen für Mais, Weich-
weizen und Bruchr<'is zur Herstellunq von Stärke
oder Quellmehl 241 24. 12. 66 1. 10. 66
20. 12. 6(:i Achle Verordnun~J ;,.ur And(~rung der Verordnung
über Erstal.tung<~n lwi rkr Ausfuhr von Milch-
erzeUfJnissen 241 24. 12. 66 25. 12.66
16.12.66 Verordnung Nr.31/bb über die Festsetzung von
Entgelten Jür VPrkehrsleisttm~wn der Binnen-
schiflc1hrl 241 24. 12. 66 1. 1. 67
23. 12. bb Drsl.e Veronlnunq ;,.ur Änderung der Verordnung
über die CPbühn!n tür die Prüfun~J der über-
wachunqsbedürfLiq<'ll /\nlagen 242 28. 12. 66 29. 12.66
.5. 12. 6b Sdliffah rlpo] iwi] icl1e Anordnung der Wasser- und
Schiffahrl.sdirckl.ion Kiel über den Verkehr durch
die Drehbrücke in Kll~vendeich 242 28. 12.66 1. 1. 67
.5. 12. bb SchiHahrl.polizc~ilidl(' Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdir<!k1ion KiPI üb8r d<~n Verkehr durch
die Schlc'US<' Nordfeld 242 28. 12. 66 1. 1. 67
8. 12. b6 Schi! fc1hrtpol izcil ichc Anordnung der Wasser- und
Schiffdhrtsclir<'klion Kil'l über d(!ll Verkehr auf
der Trd vr: 242 28. 12. 66 1. 1. 67
20. 12. fib Zw('ilc Veroni11u1HJ zu, Änderung der Verord-
nun~J übr~r dr~n f-rachl.()nc1usgleich bei der Beförde-
rung von Sleinkohlen, Sleinkohlenkoks und
Braunkohl<'nbrikells nach Süddeutscllland 243 29. 12.66 1. 1. 67
27. 12. 66 Zweilc Vc-'.ronJnun~J ;,,11r Andernng der Verordnung
über die von den Krc1nkenkasscn den freiberuflich
läl.igcn Ilebamrnen für lJebammenhilfe zu zah-
lende11 Cebühn'n 243 29, 12.66 1. 10. 66
27. 12. 66 Verordnunq Tsr: Nr. 14/66 über Tarife für den
Gülf'rlc:rnverkehr rnil Kraflfahrzeugen 244 30, 12. 66 1. 1.61
3. 1. 67 Achte Verordnung zur Anderun~J der Erslaltungs-
vPrordnung Schweine/Eier/Geflügel 2 4. 1. 67 30. 12. 66
Bu11d<'S(J()S<'lzbl. JII 7B4:l--4-'.l
Herausgeber : Der Bt1Bdesrni11islr,r d<,r Justiz. __ Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H .., Bonn 1Köin. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblill.t erscheint in clr<,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqun(.J verkünde!. In Teil III wird d,rs d!s forlqellend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli JD5B (BuBdes\JC'sdzlJI. l S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezu9shedi11gungcn für Teil I Ulld 11: L. ,1 u f c n der Bez u ~l nur durch die Post. Bezugspreis Yierteljährlic.h für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e 1 stücke je ,1t1cJefon\ierie 16 Sc,i1 1,n DM 0,40 g<'qen Voreinsendung des erforder!id1en Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 odt't nach ßr•zalilum1 dllf Ct und PinN Vorausrechnung. Pn"i" dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15.
103
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Aus~;egchcn zu Bonn am 10.Januar 1967 1 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
4. 1. 67 Erslc Verordnung zur .Änderung der Luftverkehr~-Ordnung 105
Bundcs\JC'seizhl. ll l %-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßuIHksgesf~lzblc1U. Tei.l l[ Nr. 1 und Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Erste Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 4. Januar 1967
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz l Nr. l und Abs. 3 5. § 22 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
Satz 1 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-
,,5. gegen den Wind zu landen und zu starten,.
sung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729) sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht
und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes
auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der
über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.
Start- und Landebahnen oder andere örtliche
März 1953 (Bundesgesetzbl. J S. 70) wird verordnet:
Gründe es ausschließen,".
6. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 1 fol-
Artikel 1 gende neue Nummer 2 eingefügt:
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963
,,2. Flüge nach Sichtflugregeln, die der Flugver-
(Bundesgesetzbl. I S. 652) wird wie folgt geändert: kehrskontrolle unterliegen (§ 10 Abs. 5); ".
Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die
I. Änderung von Vorschriften Nummern 3 bis 8.
des Ersten Abschnitts
7. In § 25 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
1. In § 4 Abs. 1 wird dc1s Wort „und" durch das
,, (3) Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form, Ab-
Wort „oder" ers<~tzt. gabe, Annahme, Aufhebung, Anderung und zu-
2. In§ 4 Abs. 2 Satz 2 Hi::llbsalz 1 werden die Worte lässige Abweichungen von Flugplänen werden
,,am Tage" gestrichEm. von der Bundesanstalt für Flugsicherung fest-
gelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer
bekanntgemacht."
II. Änderung von Vorschriften
8. § 26 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
des Zweilen Abschnitts
,,Von dem durch Erteilung der Flugverkehrsfrei-
3. In § 10 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: gabe bestätigten oder durch Erteilung weiterer
,, (5) Flüge nach Sichtflugregeln unterliegen in Flugverkehrsfreigaben ergänzten Flugplan darf
bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraums der Luftfahrzeugführer nicht abweichen, bevor
einer Flugverkehrskontrolle. Die Bundesanstalt ihm nicht eine neue Flugverkehrsfreigabe erteiH
für Flugsicherung wird ermächtigt, zur Siche- worden ist."
rung des Luftverkehrs diese Teile des kontrol-
9. Nach § 26 werden folgende §§ 26 a, 26 b und
lierten Luftraums festzulegen und in dem
26 c eingefügt:
Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für
,,§ 26 a
Luftfahrer bekanntzumachen."
Funkverbindungen
4. § 21 Abs. 3 Halbsalz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei
„das gilt nicht gegenüber Signalen nach § 5 nach Instrumentenflugregeln und bei kontrot-
Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 2." lierten Flügen nach Sichtflugregeln (§ 10 Abs. 5)
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
an Bord eine dauernde Hörbereitschaft auf der 11. In § 28 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugzeu-
festgelegten Funkfrequenz der zuständigen Flug- ges" durch das Wort „Luftfahrzeuges" ersetzt.
verkehrskonlrollstelle aufrechtzuerhalten und
im Bedarfs Fa 11 einen Funk v<'.rkehr mit ihr herzu- 12. In der Uberschrift zu § 29 sowie in § 29 Abs. 1
stellen. und 2 wird die Höhenangabe „520 m (1 700 Fuß)"
durch „900 m (3 000 Fuß) ersetzt.
11
(2) Die Bundesc1nstaH lür Flugsicherung wird
ermächtig l, die Funkfrequenzen der Flugver-
13. § 30 erhält folgende Fassung:
kehrskontro llste llen sowje die Verfahren bei
Ausfall der Funkverbindung fest.zulegen und in
,,§ 30
dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten
für Luftfahrer bekannt.zumcichen. Flüge nach Sichtflugregeln
oberhalb der Flugfläche 200
F1üge nach Sichtflugregeln oberhalb der Flug-
§ 2(i b fläche 200 sind untersagt. Der Bundesminister für
S !an dorlmel du ngen Verkehr kann Ausnahmen zulassen."
14. In § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird die
(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen
Höhenangabe „520 m (1 700 Fuß) durch „900 m
11
nach Instrumentenflugregeln und bei kontrol-
(3 000 Fuß)" ersetzt.
lierten Flügen nach Sichtflugregeln (§ 10 Abs. 5)
beim Uberfüegen jedes von der Bundesanstalt 15. In § 31 Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung
für Flugsicherung festgelegten und in den Nach- ,,Quadranten-Flughöhen" durch „Halbkreis-Flug-
richten für Luftfahrer bekantgemachten Melde- II
höhen ersetzt.
punktes unverzüglich eine Standortmeldung an
die zuständige Flugverkehrskontrollstelle abzu- 16. § 31 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.
setzen. Diese kann im Einzelfall Standortmel-
dungen an weiteren Meldepunkten verlangen 17. § 31 Abs. 2 Satz 5 wird Satz 4.
oder auf die Ulwrmi ttlunrJ von Standortmeldun-
gen verzichten. 18. § 31 Abs. 2 Satz 6 wird Satz 5 und erhält fol-
gende Fassung:
(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird
,,Halbkreis-Flughöhe ist die festgelegte Reise-
ermächtigt, die Einzelheiten über Inhalt und
flughöhe, die nach der jeweiligen Hälfte der
Form der Standortmeldungen festzulegen und in
Kompaßgradeinteilung, in der der mißweisende
dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten
Kurs über Grund liegt, bestimmt wird."
für Luftfahrer bekanntzumachen.
19. In § 31 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
§ 26 C
"(3) In den nach § 10 Abs. 5 festgelegten Teilen
des kontrollierten Luftraums sind bei Flügen
Beendigung der Flugverkehrsh.ontrolle nach Sichtflugregeln die von der zuständigen
Flugverkehrskontrollstelle zugewiesenen Flug-
(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen
höhen oder Flugflächen einzuhalten."
nach Instrumentenflugregeln die zuständige Flug-
verkehrskontro ll stelle unverzüglich zu benach-
richtigen, wenn er den kontrollierten Luftraum IV. Anderung von Vorschriften
verläßt oder den Flug durch Landung auf einem des Vierten Abschnitts
Flugplatz ohne Flugverkehrskontrollstelle be-
20. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Bezeichnung
endet.
,,Quadranten-Flughöhen" durch „Halbkreis-Flug-
II
(2) Der Luftfahrzeugführer hat bei kontrol- höhen ersetzt.
lierten Flügen nach Sichtflugregeln (§ 10 Abs. 5)
die zuständige Flugverkehrskontrollstelle unver- 21. In § 37 Abs. 3 wird die Höhenangabe „520 m
züglich zu benachrichtigen, wenn er den nach (1 700 Fuß)" durch „900 m (3 000 Fuß)" ersetzt.
§ 10 Abs. 5 festgelegten Teil des kontrollierten
22.. § 38 wird gestrichen.
Luftraums verläßt oder den Flug durch Landung
auf einem Flugplatz ohne Flugverkehrskontro11- 23. § 39 wird gestrichen.
stelle beendet."
24. § 41 wird gestrichen.
III. An d e r u n g v o n V o r s c h r i f t e n
des Dritten Abschnitts V. Änderung von Vorschriften
der Anlage 1
10. In der Uberschrift zu § 28 und in § 28 Abs. 1 25. In § 3 Satz 1 wird nach den Worten „ein oder
Satz 1 werden die Worte „oder oberhalb des mehrere" das Wort „rote" eingefügt.
oberen kontrollierten Luftraums" durch die
Worte „oder oberhalb 900 m (3 000 Fuß) über 26. In § 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Richtun-
Grund oder Wasser außerhalb des kontrollierten gen" die "\A!orte „zwischen 30° über und 30°
Luftraums" ersetzt. unter der Flugzeughorizontalebene" eingefügt.
Nr. 2 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967 107
VJ. An d c r u n g von Vorschriften 33. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
der Anlage 2
„2. Warnsignale
27. Die Uberschrift des Abschnitts 1 erhält folgende
Fassung: § 4
., 1. Not- und Dringlichkeitssignale". Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Ab-
ständen von 10 Sekunden abgefeuert werden
28. In § 2 werden die Nummern 5 bis 7 gestrichen. und von denen sich jedes in rote und grüne
Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Führer
29. § 3 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
eines Luftfahrzeugs an, daß er in einem Gefah-
rengebiet oder unbefugt in einem Gebiet mit
.,2. wiedcrhollcs Ein- und Ausschalten der Posi- Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet
tionslichter derart, daß sie nicht mit Positions- fliegt, oder im Begriffe ist, in eines dieser Ge-
lichtern, die als Blinklichter eingerichtet sind, biete einzufliegen, und daß er die erforderlichen
verwechselt werden können." Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat. Diese
Signale können entweder vom Boden oder von
30. § 3 Abs. l Nr. 3 wird gestrichen. einem anderen Luftfahrzeug aus abgegeben
werden."
31. In § 3 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 4 ge-
34. Die Uberschrift des Abschnitts 3 erhält folgende
strichen.
Fassung:
32. § 4 wird gestrichen. ,,3. Signale für den Flugplatzverkehr".
35. § 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Lichtsignale
(1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Lichtsignale bedeuten:
1. Grünes Dauersignal: Landung freigegeben;
2. Rotes Dauersignal: Platzrunde fortsetzen, anderes Luftfahrzeug hat Vorflug;
3. Grünes Blinksignal: Zwecks Landung zurückkehren oder Anflug fortsetzen (Freigabe zum
Landen und Rollen abwarten);
4. Rotes Blinksignal: Nicht landen, Flugplatz unbenutzbar;
5. Weißes Blinksignal: Auf diesem Flugplatz landen und zum Vorfeld rollen (Freigabe zum
Landen und Rollen abwarten);
6. Rote Feuerwerkskörper: Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben zur Zeit nicht
landen.
(2) Aul ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete Lichtsignale bedeuten:
1. Grünes Dauersignal: Start freigegeben;
2. Rotes Dauersignal: Halt;
3. Grünes Blinksignal: Rollen freigegeben;
4. Rotes Blinksignal: Benutzte Landefläche freimachen;
5. Weißes Blinksignal: Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz zurückkehren.
(3) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale na eh Absatz 1, hat er diese wie folgt zu bestätigen:
1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch wechselweise Betätigung der Querruder, es sei
denn, das Luftfahrzeug befindet sich im Quer- oder Endanflug zur Landung;
2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der
Landescheinwerfer oder der Positionslichter.
(4) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Absatz 2, so hat er diese wie folgt zu bestätigen:
1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch Bewegen der Querruder oder Seitenruder,
2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der
Landescheinwerfer oder der Positionslichter."
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3G. ~ 7 wird (j fi t111d {'rh/ill lolu<:nde Filss1mg:
,,§ 6
Bodensignale
Lc111d<:V(:rbul.
Si~Jncil: Ein in der Si~picilfl~khe ausgeleg- Bedeutung: Landeverbot für längere Zeit.
1c:s w c1agcn:ch Les quadratisches
rotes Feld rnil ;;.wei gelben Diago-
n,llsl rC'ifon
II
.
.
.
2. Besond(:rc Vorsicht beim Lmdei:lnflug und bei
der Lmdung
Signcil: Ein in der Si~Jnalflüche ausgeleg- Bedeutung: Beim Landeanflug und bei der
Les waagerechtes quadratisches Landung ist wegen des schlechten
rnU:s Feld mit einem gelben Dia- Zustandes des Rollfeldes oder aus
gonalstrcifon anderen Gründen besondere Vor-
sicht geboten.
3. Benutzung der Start- und L:mdebahnen und
der Rollbahnen
• .
a) Sigm1l: Eine in der Signalfläche aus- Bedeutung: Zum Starten, Landen und Rol-
(Jt!legte waagerechte weiße len dürfen nur Start- und
Flüche in Form einer Hantel Landebahnen und Rollbahnen
benutzt werden.
b) Signd 1: lJine in d(~r Signalfläche aus- Bedeutung: Zum Starten und Landen
gelegte waagerechte weiße dürfen nur die Start- und
Flüche in Form einer Hantel Landebahnen benutzt werden;
mit je einem schwarzen Strei- Rollbewegungen sind nicht
fen in den kreisförmigen auf Start- und Landebahnen
Flächenteilen, wobei die Strei- oder Rollbahnen beschränkt.
ff'n im rechten Winkel zur
Uingsachse der Fläche liegen
4. Unbenutzbcirkcit des Rollfeldes
Signal: Auf dPm Rollfeld ausgelegte Bedeutung: Der durch~die Kreuze bezeichnete
Kreuze in weißer oder anderer oder begrenzte Teil des Rollfel-
au l lctllender Farbe des ist nicht benutzbar.
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967 109
5. /\nweisttnq<·n lü1 Slc1rl und Landung
i:.l) Siq11dl: Ein w c i ßes oder or ang efarbe- Bedeutung: Starts und Landungen sind
rws ,,T' (Lande-T), das bei
1
parallel zum Längsbalken des
Nc1chl entweder beleuchtet Lande-T in Richtung auf den
odc:r d LI rch weiße Lichter dar-- Querbalken durchzuführen.
gC'slcd 11 isl
h) Si~jllcll: [·:in liqj('ndcs TetraPder, das, Bedeutung: Starts und Landungen sind in
von der Crundfläche in Rich-- der Richtung auszuführen, in
lung c1ul die Spitze gesehen, die die Spitze des Tetraeders
c1ul der linken Seite orange- zeigt.
larbi~J oder schwarz, auf der
rechten Seite weiß oder alu-
miniumfarbig ist und das bei
Nacht, von der Grundfläche
in Richtung auf die Spitze ge-
sehen, durch auf der Mittel-
linie und der rechten Begren-
zung angebrachte grüne Lich-
ter und durch auf der linken
Begrenzung angebrachte rote
Lichter dargestellt ist
c) Signal· Ei1w zweislellige Zahl auf Bedeutung: Angabe der Startrichtung, ab-
einer Tafel, die am Kontroll- gerundet auf die nächstliegen-
turm oder in dessen Nähe den zehn Grad der mißweisen-
senk rPcht angebracht ist den Kompaßrose.
6. Richtungsündcrung nach rechts nach dem Start
und vor der Ldf1dung
Signet!: Ein in der Signalf1äche oder am Bedeutung: Nach dem Start und vor der Lan-
Ende der Start- und Landebahn dung sind Richtungsänderungen
oder des Schutzstreifens waage- nur nach rechts erlaubt.
recht ausgelegter nach rechts ab-
gewinkeltcr Pfeil in auffallender
Farbe
F
7. Abgabe von Flu~1sicherungsm~Jdungen
Signctl: Der BuchslabE' ,,C' in schwarz Bedeutung: Flugsicherungsmeldungen sind an
auf einer senkrecht angebrachten der so bezeichneten Stelle abzu-
gelben Tc1tel zugeben.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
8. Segelflugbelrieb
Signal: Ein in der Signc1lf1äche waage- Bedeutung: Am Flugplatz wird Segelflug-
recht c_1usgelegt.es weißes Doppel- betrieb durchgeführt."
kreuz
37. § 8 wird § 7 und erhält folgende Fassung:
,,§ 7
Einwinkzeichen
(1) Die folgenden Zeichen werden Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz durch den Einwinker
mittels Signalkellen, Leuchtstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen gegeben.
Die Zeichen ~r. 15 bis 19 sind für Drehflügler bestimmt.
(2) Gibt der Einwinker Zeichen, steht er mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug und
a) bei Starrflüglern vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers,
b) bei Drehf1üglern so, daß er für den Luftfahrzeugführer am besten zu sehen ist.
1. Auf Zeichen des Einwinkers achten!
Der rechte Arm ist senkn~cht nach oben ausgestreckt und wird
wiederholt nach links und rechts bewegt.
2. Hier Stillstand!
Beide Arme werden senkrecht nach oben ausgestreckt, die
Handflächen zeigen nach innen.
3. Auf Zeichen des nächsten Einwinkers achten!
Der rechte oder linke Arm 'zeigt abwärts; der andere Arm
wird quer vor dem Körper ausgestreckt und zeigt in Richtung
auf den nächsten Einwinker.
4. Geradeaus rollen!
Die leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach rückwärts
gerichteten I-ldndflächen winken aus Schulterhöhe wiederholt
vorwürts-rückwJrts.
Nr. 2 ~ Tug der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967 111
5. a) Nach links drehen!
Der rechle Arm zeigt i:1bwürts, der linke Arm winkt wieder-
holt aufwürls-rückwtirts; die Schnelligkeit der Bewegung
ZC!ifJI. die erfordc)rliche Drehgeschwindigkeit an.
b) Nach rechts drehen!
Der linke Arm zeigt c1bwärts, der rechte Arm winkt wieder-
holt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit der Bewegung
zeigt die erfordc~rliche Drehgeschwindigkeit an.
6. Halt!
Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt; die
Schnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dringlichkeit
des AnhalLens.
7. Triebwerke anlassen!
Die rechte Hand beschreibt kreisende Bewegungen in Kopf-
höhe, der linke Arm zeigt auf das anzulassende Triebwerk.
8. a) Bremsklötze vorlegen!
Beide Arme werden c1us seitlich ausgestreckter Haltung mit
zum Körper gerichlet.en Handflächen nach unten und innen
bewegt.
b) Bremsklötze weg!
Beide Arme hängen herab und werden mit zum Körper
gerichteten Handrücken zur Seite bewegt.
112 Bundesgeselzblatl, Jahrgang 1967, Teil I
9. Triebwerke abstellen!
Rechter oder linker /\ rm wird mit der Handfläche nach unten
und mit dem Daun1en vor der Kehle in Schulterhöhe gehalten;
die Hand wird bei ,m~wwinkeltem Arm seitlich hin- und her-
bewegt.
10. langsamer rollen!
Beide Arme hängen mit nach unten zeigenden Handflächen
herab und werden wiederholt auf- und abbewegt.
11. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern!
Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten Handflächen
herab; dann wird entweder die rechte oder linke Hand auf-
und abbewegt, je nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke
auf der linken oder rechten Seite verringert werden soll.
12. Rückwärts rollen!
Beide Arme werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten Hand-
flächen wiederholt vorwärts-aufwärts bis zur waagerechten
Armhaltung gebracht.
13. a) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach Steuerbord
drehen!
Der linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus
der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in
waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.
b) Rückwärts rollen und Luftfahrzeug nach Backbord drehen!
Der rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus
der senkrechten IJal I ung über dem Kopf wiederholt in
waagerech t.e Armhaltung nach vorn bewegt.
:'1 r. 2 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967 113
14. Alles klar!
Der rechte J\rm wird vom [llenbogen ab nach oben gehalten;
clPr Dc1unwn zcirJI ndch oben.
15. Im Schwebeflug bleiben!
Beide /\ mw sind sei I würts wc.wgerecht ausgestreckt.
16. Steigen!
Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht: ausgestreckter
Haltung mit nach oben gerichteten Handflächen aufwärts; die
Schnelligkeit: der Bewegung zeigt die erforderliche Steig-
geschwindigkeit: an.
:::'.il
17. Sinken!
Beide Arme winken aus seitwärts waagerechter Haltung mit
nach unten gerichteten Handflächen abwärts; die Schnelligkeit
der Bew(?gung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindigkeit: an.
18. Unter Beibehaltung der augenblicklichen Höhe in die ange-
zeigte Richtung fliegen!
Der eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in die
Flugrichtung, der c1ndere schwingt vor dem Körper wiederholt
in die gleiche Richtung.
19. landen!
Beide Arme sind vor dem Körper gekreuzt schräg nach unten
ausgestreckt.
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
VII. Anderung der Anlage 3
38. Die bisherige Anlage 3 wird durch folgende Anlage 3 ersetzt:
„Anlage 3
(zu §§ 31 und 37 LuftVO)
Hal bkre is-Fl ughöhen
Sofern nach § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Halb-
kreis-Flughöhen vorgeschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über NN
oder Flugflächen einzuhalten, die nach der folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden
Kurs über Grund entsprechen:
Mißweisender Kurs
von 000° bis 179° von 180° bis 359°
Flüge nach Flüge nach
Flüge nach Flüge nach
Instrumenten- Instrumenten-
Sichtflugregeln Sichtflugregeln
flugregeln flugregeln
Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe Flug- Flughöhe
fläche Meter Fuß fläche Meter Fuß fläche Meter Fuß fläche Meter Fuß
10 300 1 000 20 600 2 000
30 900 3 000 35 1 050 3 500 40 1 200 4 000 45 1 350 4 500
50 1 500 5 000 55 1 700 5 500 60 1 850 6 000 65 2 000 6 500
70 2 150 7 000 75 2 300 7 500 80 2 450 8 000 85 2 600 8 500
90 2 750 9 000 95 2 900 9 500 100 3 050 10 000 105 3 200 10 500
110 3 350 11 000 115 3 500 11 500 120 3 650 12 000 125 3 800 12 500
130 3 950 13 000 135 4 100 13 500 140 4 250 14 000 145 4 400 14 500
150 4 550 15 000 155 4 700 15 500 160 4 900 16 000 165 5 050 16 500
170 5 200 17 000 175 5 350 17 500 180 5 500 18 000 185 5 650 18 500
190 5 800 19 000 195 5 950 19 500 200 6 100 20 000 205 6 250 20 500
210 6 400 21 000 215 6 550 21 500 220 6 700 22 000 225 6 850 22 500
230 7 000 23 000 235 7 150 23 500 240 7 300 24 000 245 7 450 24 500
250 7 600 25 000 255 7 750 25 500 260 7 900 26 000 265 8 100 26 500
270 8 250 27 000 275 8 400 27 500 280 8 550 28 000 285 8 700 28 500
290 8850 29 000 300 9 150 30 000 310 9 450 31 000 320 9 750 32 000
330 10 050 33 000 340 10 350 34 000 350 10 650 35 000 360 10 950 36 000
370 11 300 37 000 380 11 600 38 000 390 11 900 39 000 400 12 200 40 000
410 12 500 41 000 420 12 800 42 000 430 13 100 43 000 440 13 400 44 000
450 13 700 45 000 460 14 000 46 000 470 14 350 47 000 480 14 650 48 000
490 14 950 49 000 500 15 250 50 000 510 15 550 51 000 520 15 850 52 000
usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw."
Artikel 2
Die Verordnung gilt wegen der Beschränkungen
der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 12. Januar 1967 in
Kraft.
Bonn, den 4. Januar 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967 115
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 1, ausgegeben am 3. Januar 1967
15. 12. 66 Bekannlmachung des Protokolls zum Allgemeinen Zoll.- und Handelsabkommen über die
Ergebnisse der Zollkonferenz von 1960/61 .............................................. .
15. 12. 66 Bekanntmachung des Zusatzprotokolls zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handels-
abkommen über die Ergebnisse der Zollkonferenz 1960/61 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
Nr. 2, ausgegeben am 4. Januar 1967
6. 12. 66 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die vorübergehende
zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen
Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrich-
tungen des Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
9. 12. 66 Bekanntmachung zu dem deutsch-griechischen Abkommen über die Aufhebung des Aus-
fühnmgszwangs für Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
13. 12. 66 Bekanntmachung zur Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
13. 12. 66 Belrnnntmachung des Beschlusses Nr. 13/66 ·des Assoziationsrates vom 28. Oktober 1966 . . . . 687
116 Bunclesgesdzblal.t., Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi:iß § 1 i\ bs. 2 dr)S CPsPlzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesel.zbl. S. '23) wird illl I folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dalum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2l. 1L. 66 Neun11ncl;,.wanzigste Verordnung zur Anderung
des AbschöpfunfJSIMifs (Milchpulver für Futter-
ZWPCkP) 241 24. 12.66 26. 12.66
22. 12. 66 Drille Vcrordnun~J ;,,ur Änderung der Verordnung
über Abschöpfungsermäßigungen für Mais, Weich-
weizen und Bruchr<'is zur Herstellunq von Stärke
oder Quellmehl 241 24. 12. 66 1. 10. 66
20. 12. 6(:i Achle Verordnun~J ;,.ur And(~rung der Verordnung
über Erstal.tung<~n lwi rkr Ausfuhr von Milch-
erzeUfJnissen 241 24. 12. 66 25. 12.66
16.12.66 Verordnung Nr.31/bb über die Festsetzung von
Entgelten Jür VPrkehrsleisttm~wn der Binnen-
schiflc1hrl 241 24. 12. 66 1. 1. 67
23. 12. bb Drsl.e Veronlnunq ;,.ur Änderung der Verordnung
über die CPbühn!n tür die Prüfun~J der über-
wachunqsbedürfLiq<'ll /\nlagen 242 28. 12. 66 29. 12.66
.5. 12. 6b Sdliffah rlpo] iwi] icl1e Anordnung der Wasser- und
Schiffahrl.sdirckl.ion Kiel über den Verkehr durch
die Drehbrücke in Kll~vendeich 242 28. 12.66 1. 1. 67
.5. 12. bb SchiHahrl.polizc~ilidl(' Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdir<!k1ion KiPI üb8r d<~n Verkehr durch
die Schlc'US<' Nordfeld 242 28. 12. 66 1. 1. 67
8. 12. b6 Schi! fc1hrtpol izcil ichc Anordnung der Wasser- und
Schiffdhrtsclir<'klion Kil'l über d(!ll Verkehr auf
der Trd vr: 242 28. 12. 66 1. 1. 67
20. 12. fib Zw('ilc Veroni11u1HJ zu, Änderung der Verord-
nun~J übr~r dr~n f-rachl.()nc1usgleich bei der Beförde-
rung von Sleinkohlen, Sleinkohlenkoks und
Braunkohl<'nbrikells nach Süddeutscllland 243 29. 12.66 1. 1. 67
27. 12. 66 Zweilc Vc-'.ronJnun~J ;,,11r Andernng der Verordnung
über die von den Krc1nkenkasscn den freiberuflich
läl.igcn Ilebamrnen für lJebammenhilfe zu zah-
lende11 Cebühn'n 243 29, 12.66 1. 10. 66
27. 12. 66 Verordnunq Tsr: Nr. 14/66 über Tarife für den
Gülf'rlc:rnverkehr rnil Kraflfahrzeugen 244 30, 12. 66 1. 1.61
3. 1. 67 Achte Verordnung zur Anderun~J der Erslaltungs-
vPrordnung Schweine/Eier/Geflügel 2 4. 1. 67 30. 12. 66
Bu11d<'S(J()S<'lzbl. JII 7B4:l--4-'.l
Herausgeber : Der Bt1Bdesrni11islr,r d<,r Justiz. __ Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H .., Bonn 1Köin. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblill.t erscheint in clr<,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqun(.J verkünde!. In Teil III wird d,rs d!s forlqellend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli JD5B (BuBdes\JC'sdzlJI. l S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezu9shedi11gungcn für Teil I Ulld 11: L. ,1 u f c n der Bez u ~l nur durch die Post. Bezugspreis Yierteljährlic.h für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e 1 stücke je ,1t1cJefon\ierie 16 Sc,i1 1,n DM 0,40 g<'qen Voreinsendung des erforder!id1en Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 odt't nach ßr•zalilum1 dllf Ct und PinN Vorausrechnung. Pn"i" dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15.