392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
----··---·-------------------------------------_..:..,_-----------------
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 3. 67 Verordnung über den Wegfall der Verpflichtung
zur Beimischung von Rüböl aus inländischem Raps
und Rübsen im Beimischungsjahr 1966/67 50 11. 3. 67 1. 2. 67
8. 3. 67 Verordnung PR Nr. 1/67 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für die Frachtvergütungen bei
dem Verkauf von Zement 51 14. 3.67 1. 7. 67
10. 3. 67 Verordnung Nr. 7/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 53 16.3.67 15. 3.67
20. 3. 67 Verordnung TSF Nr. 3/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 58 23. 3.67 1. 4. 67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
22. 2. 67 Verordnung Nr. 31/b7/EWG der Kommission zur
Verringerung des Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 31 23. 2. 67 497
22. 2. b7 Verordnung Nr. 32/67/EWG der Kommission zur
Änderung des Zusatzbetrags für f1üssiges oder
gefrorenes Eigelb 31 23. 2.67 498
22. 2. b7 Verordnung Nr. 33/67/EWG der Kommission zur
Verringerung des Zusatzbetrags für geschlachtete
Perlhühner 31 23. 2. 67 499
21. 2. b7 Verordnung Nr. 34/67/EWG des Rates über be-
stimmte Maßnahmen bei Einfuhren aus dritten
Ländern von gefrorenem Rindfleisch und lebenden
Kühen, die zur Verarbeitung bestimmt sind 33 24. 2. 67 522
21. 2. b7 Verordnung Nr. 35/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der v(c~rordnung Nr. 70/6b/EWG hinsichtlich
der Durchführung der Grunderhebung in Frank.-
reich und Ilalien 33 24. 2.67 524
21. 2. 67 Verordnung Nr. 36/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Anhänge der Verordnung Nr. 111/64/
EWG in bezug auf die Waren der Tarifnum-
mer 17.02 A 33 24.2.67 525
21.2.67 Verordnung Nr. 37/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 9 über den Europäischen
Sozialfonds 33 24.2.67 526
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 {Bundcsgcsetzbl. I S. 437) nach Sar:hqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Eezugsbedingunqen für Teil I und II: Lu u f ende I Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Einzelstücke je an9elanqcne 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung au! Grund einer Voraus1echnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15,
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
----··---·-------------------------------------_..:..,_-----------------
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 3. 67 Verordnung über den Wegfall der Verpflichtung
zur Beimischung von Rüböl aus inländischem Raps
und Rübsen im Beimischungsjahr 1966/67 50 11. 3. 67 1. 2. 67
8. 3. 67 Verordnung PR Nr. 1/67 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für die Frachtvergütungen bei
dem Verkauf von Zement 51 14. 3.67 1. 7. 67
10. 3. 67 Verordnung Nr. 7/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 53 16.3.67 15. 3.67
20. 3. 67 Verordnung TSF Nr. 3/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 58 23. 3.67 1. 4. 67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
22. 2. 67 Verordnung Nr. 31/b7/EWG der Kommission zur
Verringerung des Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 31 23. 2. 67 497
22. 2. b7 Verordnung Nr. 32/67/EWG der Kommission zur
Änderung des Zusatzbetrags für f1üssiges oder
gefrorenes Eigelb 31 23. 2.67 498
22. 2. b7 Verordnung Nr. 33/67/EWG der Kommission zur
Verringerung des Zusatzbetrags für geschlachtete
Perlhühner 31 23. 2. 67 499
21. 2. b7 Verordnung Nr. 34/67/EWG des Rates über be-
stimmte Maßnahmen bei Einfuhren aus dritten
Ländern von gefrorenem Rindfleisch und lebenden
Kühen, die zur Verarbeitung bestimmt sind 33 24. 2. 67 522
21. 2. b7 Verordnung Nr. 35/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der v(c~rordnung Nr. 70/6b/EWG hinsichtlich
der Durchführung der Grunderhebung in Frank.-
reich und Ilalien 33 24. 2.67 524
21. 2. 67 Verordnung Nr. 36/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Anhänge der Verordnung Nr. 111/64/
EWG in bezug auf die Waren der Tarifnum-
mer 17.02 A 33 24.2.67 525
21.2.67 Verordnung Nr. 37/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 9 über den Europäischen
Sozialfonds 33 24.2.67 526
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 {Bundcsgcsetzbl. I S. 437) nach Sar:hqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Eezugsbedingunqen für Teil I und II: Lu u f ende I Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Einzelstücke je an9elanqcne 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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385
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegehen zu Bonn am 1. April 1967 Nr.18
Tag Inhalt Seite
29. 3. 67 Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, des Gesetzes über das Branntwein-
monopol und des Zollgesetzes (Steueränderungsgesetz 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
Bu11dcs9csctzbl. lll 612-1, G12-7, 612-8, 612-14, 613-1
29. 3. 67 Gesetz über eine Geflügelstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
Bundcs~iesclzbl. l!I 7862-1
29. 3.67 Achte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung 390
Bundcs\JCsC'lzbl. Tl! 782:J-1-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
Rech tsvorsch ri ften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen,
des Gesetzes über das Branntweinmonopol und des Zollgesetzes
(Steueränderungsgesetz 196'7)
Vom 29. März 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen:
Branntweinmonopol
Artikel 1
(1) Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom
Tabaksteuer 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt
Das Tabaksleuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes- geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
gesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Sie- zes über das Branntweinmonopol vom 12. Januar
bente Gesetz zur Andenmg des Tabaksteuergeset- 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 129), wird wie folgt ge-
zes vom 28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 747), ändert:
wird wie folgt geändert:
1. § 80 wird folgender Absatz 4 angefügt:
1. In § 28 Abs. 1 Buchstabe, a werden hinter dem
,, (4) Auf Antrag des Schuldners wird die Zah-
Wort „Kleinverkaufspreis" die Worte „oder
lung des Branntweinaufschlags gegen Sicherheits-
Packungspreis" eingefügt.
leistung bis zum 15. des fünften auf die Fälligkeit
2. § 101 erhäll folgende Fassung: folgenden Monats aufgeschoben.
,, § 101 2. Hinter § 91 wird folgender § 91 a eingefügt:
Abweichend von § 12 Satz 1 ist der Steuerwert
,,§ 91 a
der in der ersten Hälfte der Monate Dezember
der Jahre 1967, 1968 und 1969 für Zigaretten ent- Die Zahlung der Branntweinabgaben, die nach
nommenen Steuerzeichen jeweils bis zum 27. des- § 91 beim Ubergang des Branntweins in den
selben Monats zu entrichten." freien Verkehr fällig werden, wird auf Antrag
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
des Schuldners gegen Sicherheitsleistung bis zum entrichten. Satz 2 gilt nicht für die Steuer-
15. des fünften auf die Fälligkeit folgenden schulden, die im November entstehen, die erste
Monats aufgeschoben." Hälfte dieser Steuerschulden ist abweichend von
3. In § 154 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Fällig-
Satz 1 spätestens am 27. Dezember zu entrichten."
keit," die Worte „den Zahlungsaufschub," ein- 3. In § 15 Abs. 2 Nr. 4 erhält Buchstabe b folgende
gefügt. Fassung:
4. § 156 wird gestrichen. „b) die Entrichtung der Steuer für den Regelfall
in der gleichen Weise wie in § 6 Abs. 1 ge-
(2) Während einer Ubergangszeit gilt die bis- regelt wird,".
herige Regelung des Zahlungsaufschubs nach § 129
(2) § 6 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes in der
der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe weiter,
daß die Zahlungsfristen von Monat zu Monat um Fassung des Absatzes 1 gilt erstmals für die Steuer-
jeweils acht Tage verkürzt werden, bis die nach Ab- schulden, die im August 1967 unbedingt entstehen.
satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Zahlungsfristen er- In der Zwischenzeit werden fällig die Steuer-
reicht sind. Die Verkürzung der Zahlungsfristen gilt schulden, die unbedingt entstehen
erstmals für Steuerschulden, die im April 1967 auf- im April 1967, je zur Hälfte am 12. Juni und 2. Juli,
geschoben werden. wahlweise in einer Summe am
22. Juni 1967,
Artikel 3 im Mai 1967, je zur Hälfte am 9. und 29., wahl-
Schaumweinsteuer weise in einer Summe am 19. Juli
1967,
(1) In § 6 des Schaumweinsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 im Juni 1967, je zur Hälfte am 6. und 26., wahl-
(Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das weise in einer Summe am 16. August
Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 1967,
(Bundesgesetzbl. I S. 2065), erhält Absatz 1 folgende im Juli 1967, je zur Hälfte am 3. und 23., wahl-
Fassung: weise in einer Summe am 13. Sep-
,, (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum tember 1967.
25. des Monats zu entrichten, der auf den Monat (3) Auf das Mehraufkommen an Mineralölsteuer
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist." infolge der Anderung unter Absatz 1 .ist Artikel 1
des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März
(2) Die Verkürzung der Zahlungsfrist gilt erst- 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) in der Fassung des
mals für die Steuerschulden, die im April 1967 ent- Artikels 10 des Gesetzes über Umstellung der Ab-
stehen. Diese Steuern, höchstens aber ein Betrag in gaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bun-
Höhe des Monatsdurchschnitts der Schaumwein- desgesetzbl. I S. 995) nicht anzuwenden.
steuer, die der Steuerschuldner im Jahre 1966 ge-
zahlt hat, können jedoch in zwölf gleichen Teil-
beträgen entrichtet werden. Die Teilbeträge sind
Artikel 5
jeweils am 25. Tage der Monate Mai 1967 bis ApriJ
1968 fällig. Zölle
(1) Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundes-
Artikel 4 gesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Sie-
bente Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes vom
Mineralölsteuergesetz
30. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 542), wird wie
(1) Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fas- folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963
1. In § 37 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte „des
(Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch
dritten" ersetzt durch „des zweiten".
das Zweite Gesetz zur Uberleitung der Haushalts-
wirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanz- 2. In § 46 wird
planung (Steueränderungsgesetz 1966) vom 23. De-
a) in Absatz 2 folgender Satz angefügt:
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702), wird wie
folgt geändert: „Ein solches Bedürfnis wird in der Regel nur
anerkannt, wenn die durchschnittliche Lager-
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „zu anderen dauer der Waren drei Monate übersteigt.";
Zwecken als zur Aufrechterhaltung des Betriebes" b) in Absatz 8 Satz 2 das Wort „zweiten" ge-
gestrichen. strichen.
2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (2) Während einer Ubergangszeit gilt die bis-
,, (1) Die Steuer für Mineralöl, für das die Steuer- herige Regelung des Zahlungsaufschubs nach § 37
schuld in einem Monat unbedingt entstanden ist, Abs. 2, § 46 Abs. 8 des Zollgesetzes mit der Maß-
ist je zur Hälfte spätestens am letzten Werktag gabe weiter, daß die Zahlungsfristen von Monat zu
des folgenden und am 20. des zweiten folgenden Monat um jeweils drei Tage verkürzt werden, bis
Monats zu zahlen. Der Steuerschuldner kann die die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b vorge-
Steuer jedoch auch in einer Summe spätestens sehenen Zahlungsfristen erreicht sind; endet dabei
am 10. des zweiten Monats nach der Entstehung eine Zahlungsfrist am 31. eines Monats, so wird die
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1967 387
folgende Frist um vier Tage verkürzt. Die Ver- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
kürzung der Zahlungsfristen giH erstmals für Zoll- nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
schulden, die im April 1967 entslt~hen oder nach § 46 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Abs. 8 Salz 1 des Zollgesetzes im Mai fällig werden. Uberleitungsgesetzes.
Artikel 6 Artikel 7
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 1968, im
Uberleitungsgesetzes vom 4. Jc111u;:n 1952 (Bundes- übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1967 in Kraft.
Dit! verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. März 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wissenschaftliche Forschung
Stoltenberg
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
über eine Geflügelstatistik
Vom 29. März 1967
Der Bundestag hell dc1s folgende Gesetz be- § 4
schlossen:
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
In Brütereien und in Geflügelschlachtereien wer- zwecke (StatGes) durch die erhebenden Behörden an
den Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt_. die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu-
ständigen obersten Bundes- und Landesbehörden
und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen
§ 2 ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen
(1) Die Erhebung in Brülereien erfaßt ist zugelassen.
1. monatlich
a) die Einlagen an Bruteiern zur Erzeugung von § 5
Legehennen und von Masthühnern,
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
b) die geschlüpften Geflügelküken;
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
2. jährlich im Monat März nung ohne Zustimmung des Bundesrates
das Fassungsvermögen der Brutanlagen. 1. die Einstellung von Erhebungen, deren Ergeb-
(2) Auskunftspflichtig sind nisse nicht mehr benötigt werden, anzuordnen,
1. für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 die In- 2. anzuordnen, daß die Erhebungen nach den §§ 2
haber der Brütereien mit einem Fassungsver- und 3 in größeren als den vorgesehenen Zeit-
mögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich abständen durchzuführen sind, wenn dies für die
des Schlupfraumes, Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse ausreicht.
2. für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 die In-
haber der Brütereien mit einem Fassungsver-
mögen von mindestens 500 Eiern ausschließ1ich
des Schlupfraumes. § 6
Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
§ 3 nungen nach § 6 Abs. 2 StatGes zu erlassen, bleibt
unberührt.
(1) Die Erhebung in Geflügelschlachtereien erfaßt
1. monatlich
das geschlachtete Geflügel inländischer Herkunft; § 7
2. jährlich im Monat März § 6 des Viehzählungsgesetzes vom 18. Juni 1956
die monatliche Schlachtkapazität im Zeitpunkt (Bundesgesetzbl. I S. 522), geändert durch das Ge-
der Befragung. setz zur Änderung des Viehzählungsgesetzes vom
3. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 897), wird wie
(2) Auskunftspflichtig sind folgt geändert:
1. für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 die In-
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
haber der Geflügelschlachtereien mit einer
Schlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren im 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Monat; ., (2) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach
2. für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 die § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für
Inhaber der GeflügelschlachlPreien mit einer Bundeszwecke (StatGes) durch die erhebenden
SchlachtkapaziUil: von mindestens 500 Tieren im Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft
Monat. und Forsten zuständigen obersten Bundes- und
,_- 1
Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1967 389
Landesbehörden und die von ihnen bestimmten (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Stellen und Personen ohne Nennung des Namens verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
des Auskunftspflichtigen ist zugelassen." lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 8
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 § 9
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. März 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Achte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 29. März 1967
Auf Grund des § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum e) An Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom „Für die Teilungsbescheinigung gilt Absatz 2
26. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Satz 3 bis 5 entsprechend."
Vereinigten Wirlschaftsgebietes S. 308) und des § 1
Nr. 2 der Zweiten Verordnung über die Erstreckung 3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
von Landwirtschaftsrecht der Verwaltung des Ver-
einigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, In Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 wird hinter der mit
Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem Worte „Ceratitis" beginnenden Zeile die fol-
den bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bun- gende neue Zeile eingefügt:
desgesetzbl. S. 180) in Verbindung mit Artikel 129 „Epichoristodes acerbella Südafrikanischer
Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit (Walk.) Diak. = Epichorista Nelkenwickler".
dem Bundesminister der Finanzen und mit Zustim- ionephela Meyr.
mung des Bundesrates verordnet:
4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 23. August ,, a) Früchten, Samen und Schnittblumen,".
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1258). zuletzt geändert
durch die Siebente Verordnung zur Änderung der In Buchstabe b werden die Worte „Schnittblumen
Pflanzenbeschauverordnung vom 23. Juni 1965 (Bun- und" gestrichen.
desgesetzbl. I S. 521), wird wie folgt geändert:
5. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 werden hinter dem Wort
,,Nelkenwickler" die Worte „und dem Südafrika- a) Die Klammer zwischen den Spalten „Deutsche
nischen Nelkenwickler" eingefügt. Bezeichnung" und „Be'fallsgegenstand" wird
auf die Vorratsschädlinge der Nummer 1 aus-
2. § 7 wird wie folgt geändert: gedehnt.
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) In der Spalte „Befallsgegenstand" werden die
„Anstelle des Pflanzengesundheitszeugnisses Worte
des Ursprungslandes kann Früchten, Gemüse,
„Tapiokamehl (Mehl von Manihot
Schnittblumen und Bindegrün ein Pflanzen-
esculenta Crantz),"
gesundheitszeugnis des letzten Abgangslandes
beigefügt werden." durch die Worte
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Mehl und Grieß von Manihot
„Das Zeugnis muß in deutscher Sprache und (Manihot Mill.), auch als Pellets,
in der Sprache des Landes, in dem es ausge- Rückstände von der Stärkeherstellung
stellt ist, abgefaßt sein." aus Manihot, auch als Pellets,"
c) Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung: ersetzt.
„Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht
früher als 20 Tage vor dem Tag ausgestellt 6. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:
sein, an dem die Sendung das Land verlassen a) Die Nummern 14, 24a, 31, 42, 55b, 113, 136a
hat, in dem das Zeugnis ausgestellt worden und 151 werden gestrichen.
ist. II
b) Hinter den Nummern 4, 19, 27, 34, 47, 80 a, 82,
d) Absalz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 146 und 147 werden jeweils folgende neue
,,Ist eine Sendung außerhalb des Ursprungs- Nummern eingefügt:
landes aufgeteilt worden, so genügt es, wenn ,, 5. Deutsche ZZ Apach-
jeder Teilsendung anstelle des Pflanzenge-
Schleuse
sundheitszeugnisses des Ursprungslandes nach
den Absätzen 1 und 2 eine amtlich beglaubigte 19 a. ZA Bremen-Neu-
Abschrift oder eine amtlich beglaubigte Foto- städter Hafen
kopie dieses Zeugnisses und eine amtliche 27 a. ZA Büsum nur für die in
Bescheinigung des Pflanzenschutzdienstes des Anlage 5 genann-
Landes, in dem die Aufteilung vorgenommen ten Befallsgegen-
worden ist, nach dem Muster der Anlage 8 stände
beigefügt sind." 34 a. HZA Emden nur für Erdnüsse
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1967 391
47 a. Deutsch. ZA d) Bei der Nummer 77 b erhält die Spalte „Beson-
Frauenberg dere Bedingungen" folgende Fassung: .,nur für
Kartoffeln vom 16. September bis zum 28. Fe-
80 b. ZA Hemden
bruar".
82 a. HZA Itzehoe nur für die in
e) Bei den Nummern 84, 139 a und 146 werden
Anlage 5 genann-
in der Spalte „Besondere Bedingungen" die
ten Befallsgegen-
Worte „nur für die in Anlage 5 genannten
stände
Bef allsgegenstände" gestrichen.
146 a. ZA Simbach-lnn-
brücke
Artikel 2
147 a. ZA Stullgarl-Flug- nur für Luft-
hafen verkehr". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
c) Bei den Nummern 10, 69, 104, 123, 139 c und blatt I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung über
140 b erhält die Spalte „Bezeichnung" folgende die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirt-
Fassung: schaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom 25. März
„ 10. ZA Berlin-Tempelhof-Flughafen 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land Berlin.
69. ZA Hamburg-Rethe
Artikel 3
104. HZA Krefeld
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
123. ZA Münster
kels 1 Nr. 5 Buchstabe b am Tage nach der Verkün-
139 c. ZA Saarbrücken-Expreßgut dung in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b tritt am
140 b. ZA Saarbrücken-Hauptpost". 1. Oktober 1967 in Kraft.
Bonn, den 29. März 1967
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
----··---·-------------------------------------_..:..,_-----------------
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
9. 3. 67 Verordnung über den Wegfall der Verpflichtung
zur Beimischung von Rüböl aus inländischem Raps
und Rübsen im Beimischungsjahr 1966/67 50 11. 3. 67 1. 2. 67
8. 3. 67 Verordnung PR Nr. 1/67 über die Aufhebung der
Preisvorschriften für die Frachtvergütungen bei
dem Verkauf von Zement 51 14. 3.67 1. 7. 67
10. 3. 67 Verordnung Nr. 7/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 53 16.3.67 15. 3.67
20. 3. 67 Verordnung TSF Nr. 3/67 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 58 23. 3.67 1. 4. 67
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
22. 2. 67 Verordnung Nr. 31/b7/EWG der Kommission zur
Verringerung des Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel 31 23. 2. 67 497
22. 2. b7 Verordnung Nr. 32/67/EWG der Kommission zur
Änderung des Zusatzbetrags für f1üssiges oder
gefrorenes Eigelb 31 23. 2.67 498
22. 2. b7 Verordnung Nr. 33/67/EWG der Kommission zur
Verringerung des Zusatzbetrags für geschlachtete
Perlhühner 31 23. 2. 67 499
21. 2. b7 Verordnung Nr. 34/67/EWG des Rates über be-
stimmte Maßnahmen bei Einfuhren aus dritten
Ländern von gefrorenem Rindfleisch und lebenden
Kühen, die zur Verarbeitung bestimmt sind 33 24. 2. 67 522
21. 2. b7 Verordnung Nr. 35/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der v(c~rordnung Nr. 70/6b/EWG hinsichtlich
der Durchführung der Grunderhebung in Frank.-
reich und Ilalien 33 24. 2.67 524
21. 2. 67 Verordnung Nr. 36/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Anhänge der Verordnung Nr. 111/64/
EWG in bezug auf die Waren der Tarifnum-
mer 17.02 A 33 24.2.67 525
21.2.67 Verordnung Nr. 37/67/EWG des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 9 über den Europäischen
Sozialfonds 33 24.2.67 526
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 {Bundcsgcsetzbl. I S. 437) nach Sar:hqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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