Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 355
Erste Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967
Vom 20. März 1967
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Länderfinanz- an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister
ausgleichsgesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bun- der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwal-
desgesetzbl. I S. 1569) in der Fassung des Gesetzes tungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen
zur Anderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes anderweitig regeln.
1965 vom 15. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 281)
(3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Absatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1967
keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-
§ 1
kommensteuer und der Körperschaftsteuer. Das Saar-
Vollzug des Finanzausgleichs land erhält auf den durch den Bundesanteil nicht
im Ausgleichsjahr 1967 gedeckten Teil seiner vorläufigen Ausgleichszuwei-
(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs sungen monatliche Vorauszahlungen in Höhe von
im Ausgleichsjahr 1967 wird der Zahlungsverkehr 1 500 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig
auf Grund des § 10 des Ccsetzes in der Weise durch- sind.
geführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer § 2
nach dem Zweiten Gesetz über das Beteiligungsver-
Durchführung der Ablieferung
hältnis an der Einkommensteuer und der Körper-
schaftstetier vom 9. März 1967 (Bundesgesetzbl. I (1) Die Ablieferung des Bundesanteils an der Ein-
S. 265) auf folgende Hundertsätze erhöht oder ver- kommensteuer und der Körperschaftsteuer wird mit
mindert wird: den in § 1 Abs. 1 genannten Hundertsätzen ab
Baden-Württemberg 1. April durchgeführt.
42,3 v.H.
Bayern 35,0 v.H. (2) Für die Monate Januar bis März werden die
Bremen 35,4 v.H. Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den vor-
Hamburg läufigen Ablieferungen und den Ablieferungen, ge-
49,7 v.H.
mäß den in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Hundert-
Hessen 44,7 v.H. sätzen ergeben, nachträglich verrechnet.
Niedersachsen 24,5 v.H.
Nordrhein-Westfalen 40,3 v.H.
Rheinland-Pfalz 20,3 V. H. § 3
Schleswig-Holstein 8,4 V. H. Inkrafttreten
(2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1 vor- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
läufig in Anspruch genommenen Einnahmen täglich nuar 1967 in Kraft.
Bonn, den 20. März 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 21. März 1967
Auf Grund des § 47 Abs. 1, des § 103 a Abs. 2 und stens vom 1. Januar 1955 ab nachweislich un-
des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntwein- unterbrochen in unveränderter Zusammensetzung
monopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405), im Handel sind, dürfen Wein, Wermutwein und
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des dem Weine ähnliche Getränke weiterhin verwen-
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 12. Ja- det werden. Der Anteil des daraus herrührenden
nuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 129), in Verbindung W eingeistgehaltes darf drei Hundertteile des
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver- Weingeistgehaltes des Fertigerzeugnisses nicht
ordnet: übersteigen.
Artikel 1 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen
Die Anlage 2 der Grundbestimmungen vom 12. Sep- nur dem Weine ähnliche Getränke verwendet
tember 1922 (Zentralblalt für das Deutsche Reich werden. Sie müssen aus solchen Früchten her-
S. 707) - die Branntweinverwertungsordnung - , gestellt sein, nach denen das Fertigerzeugnis be-
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände- nannt ist.
rung der Branntweinverwertungsordnung vom (4) Der Weingeistgehalt der dem Weine ähn-
5. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 189), wird wie lichen Getränke, die nach den Absätzen 1 bis 3
folgt geändert: bei der Herstellung von Trinkbranntwein ver-
wendet werden, darf 14 Raumhundertteile nicht
1. § 127 erhält folgende Fassung: übersteigen."
.,§ 127
2. § 127 a wird wie folgt .geändert:
(1) Bei der Herstellung von bitteren Trink-
branntweinen, PuPsch-Extrakten und trinkferti- a) In Absatz 1 werden
gen alkoholhaltigen Mischgetränken, die nicht aa) die Worte „Wein oder Wermutwein"
nach einer Frucht benannt sind, handelsüblich als durch die Worte „Wein, Wermutwein
Cocktails bezeichnet werden, deutlich sichtbar als oder dem Weine ähnlichen Getränken",
solche gekennzeichnet sind und in Original- bb) die Worte „Weine und Wermutweine"
Kleinverkaufsbehältnissen in den Verkehr ge- durch die Worte „Weine, Wermutweine
bracht werden, und bei der Herstellung der nach- und dem Weine ähnlichen Getränke"
stehend bezeicbnelen Liköre dürfen Wein, ersetzt.
Wermutwein und dem Weine ähnliche Getränke
b) In den Absätzen 2 bis 4 wird das Wort „wein-
verwendet werden. Der Anteil des aus Wein,
ähnlichen" jeweils durch die Worte „dem
Wermutwein und dem Weine ähnlichen Geträn-
Weine ähnlichen" ersetzt.
ken herrührenden W Pingeis tgehaltes darf insge-
samt bei
1. bitteren Trinkbranntweinen ein Hundertteil, Artikel 2
2. Kräuter-, Gewürz-, Bitter- und Fruchtaroma-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
likören drei Hundertteile,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. Fruchtsaftlikören und Fruchtbrandys fünf Hun- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
dertteile, zes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
4. Cordial Medoc, Punsch-Extrakten und alkohol- weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
haltigen Mischgetränken zehn Hundertteile S. 224) auch im Land Berlin.
des Weingeistgehaltes des Fertigerzeugnisses
nicht übersteigen.
Artikel 3
(2) Bei der Herstellung anderer Trinkbrannt-
weine, die als Spezialitäten anerkannt und späte- Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 357
Vierte Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Vom 21. März 1967
Auf Grund des § 121 Abs. 3, des § 127 Abs. 3 und 4. zur Leistungsgruppe IV gehören
des § 143 g Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermitt- Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die
lung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Steuerklasse II/3, III/2 oder IV /3 eingetragen
Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 ist;
(Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das
Siebente Änderungsgesetz zum A VA VG vom 5. zur Leistungsgruppe V gehören
10. Miirz 1967 (Bundesgeselzbl. I S. 266), wird ver- Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die
ordnet:
Steuerklasse II/4 und mehr Kinder, III/3 und
Artikel 1 mehr Kinder oder IV/4 und mehr Kinder einge-
§ 3 der Achten Verordnung zur Durchführung des tragen ist. 11
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung (Verordnung zu§§ 121, 127, 143 d, 143 g
und 143 n A VA VG) vom 9. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 720), zuletzt geändert durch die Ver- Artikel 2
ordnung vom 18. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
S. 1651), wird wie folgt geändert und ergänzt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG
Nummern 3 bis 5 ersetzt: auch im Land Berlin.
„3. zur Leistungsgruppe III gehören
Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die
Steuerklasse II/2, III/1 oder IV/2 eingetragen Artikel 3
ist; Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
•
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erridltung von Truppendienstgerichten
Vom 22. März 1967
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und des § 10 a) die 1. Kammer
der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung vom in Hamburg
9. Juni 1961 {Bundesgesetzbl. I S. 691), zuletzt ge-
für den Befehlsbereidl der 3. Panzerdivi-
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des sion,
Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. August 1964
{Bundesgesetzbl. I S. 603), in Verbindung mit § 18 b) die 3. Kammer
des Gerichtsverfassungsgesetzes wird verordnet: am Sitz des Stabes der 11. Panzerg-renadier-
division für deren Befehlsbereidl,
§ 1
c) die 4. Kammer
Die Verordnung über die Errichtung von Truppen-
am Sitz des Stabes der 6. Panzergrenadier-
dienstgerichten vom 29. April 1957 {Bundesgesetz- division für deren Befehlsbereich;
blatt I S. 401), zuletzt geändert durch die Vierte Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung über die 4. bei dem Truppendienstgeridlt für das
Errichtung von Truppendienstgerichten vom 5. De- II. Korps des Heeres
zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 866), wird wie
folgt geändert: a) die 2. Kammer
am Sitz des Stabes der 4. Panzergrenadier-
1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „Kommando der division für deren Befeblsbereidl,
Flotteu jeweils durch das Wort "Flottenkom-
mando" ersetzt. b) die 3. Kammer
in Würzburg
2. § 3 erhält folgende Fassung:
für den Befehlsbereich der 12. Panzer-
,,§ 3 division,
Auswärtige Truppendienstkammern c) die 4. Kammer
Als Truppendienstkammern (§ 51 · Abs. 1 Satz 2 am Sitz des Stabes der 1. Gebirgsdivision
der Wehrdisziplinarordnung), die ihren Sitz für deren Befehlsbereich,
außerhalb des Sitzes des Truppendienstgeridlts d) mit Wirkung vom 1. April 1967
haben, werden gebildet
die 5. Kammer
1. bei dem Truppendienstgericht in Karlsruhe
am Sitz desWehrbereidiskommandos I für den Befehlsbereich der 1. Luftlande-
a) die 2. Kammer division;
am Sitz des Wehrbereichskommandos II
5. bei dem Truppendienstgerimt. für das
für dessen Bereich mit Ausnahme der Trup-
III. Korps des Heeres
penteile und Dienststellen der Marine, die
gliederungsmäßig zum Marineamt gebören a) die 2. Kammer
oder diesem zugeteilt oder unterstellt sind, am Sitz des Stabes der 2. Panzergrenadier- .
b) die 3. Kammer division für deren Befehlsbereidl, ·
am Sitz des Wehrbereidlsk~mmandos III b} die 3. Kammer
für dessen Bereich; in Münster (Westf.)
2. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des für den Befehlsbereich der 1. Panzergrena-
Wehrbereichskommandos IV dierdivision;
die 2. Kammer '6. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des
am Sitz des Wehrbereichskommandos VI Kommandos der Luftwaffengruppe Nord
für dessen Bereich mit Ausnahme der Tedl- a) die 2. Kammer
nischen Schulen I und II der Luftwaffe; in München
3. bei dem Truppendienstgericht für das für den Befehlsbereich der 1. Luftwaffen-
I. Korps des Heeres division,
Nr 17 Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 359
b) di(~ ]. J<c1mnwr für den Befehlsbereich der 4. Luftwaffen-
in lic1mburg division,
für dt-n fü·fPhlslwrcich clPs Flottenkomman- e) mit Wirkung vom 1. April 1967
dos, die 6. Kammer
c) die .i. KdlllnH·r in Hamburg
in Koblenz für den Befehlsbereich des Flottenkomman-
dos und der 7. Luftwaffendivision."
für den BdPhlsbcrc•ich df'r 5. Luftwaffen-
division,
§ 2
d) die 5. Kan1mcr Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
in 0lde11bu1g/Oldh kündung in Kraft
Bonn, den 22. März 1967
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bestallungsordnung für Tierärzte
Vom 23. März i 967
Auf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung deren ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem
vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416) verord- oder mehreren Stellvertretern und weiteren Mit-
net die Bundesregierung mit Zuslimmung des Bun- gliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
desrates: werden nach Anhören der Fakultät oder Hochschule
Erster Abschnitt von der zuständigen Behörde für bestimmte Prü-
fungsfächer und für jeweils nicht mehr als vier
Die tierärztliche Ausbildung Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stell-
§ 1
vertreter werden ordentliche Professoren der Fakul-
tät oder Hochschule, als weitEre Mitglieder Profes-
Die tierärztliche Ausbildung umfaßt soren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegen-
1. ein Studium von mindestens viereinhalb Jahren stand der Prüfung sind, bestellt.
an der veterinärmedizinischen Fakultät einer Uni- (3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende
versität (Fakultät) oder an einer tierärztlichen mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehr-
Hochschule (Hochschule); kraft mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prü-
2. eine zusätzliche praktische Ausbildung von fungsgeschäfte beauftragen.
a) eineinhalb Monaten in einer Tierklinik,
b) eineinhalb Monaten in der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung an einem öffentlichen § 4
Schlachthof und Der Kandidat kann die einzelnen Abschnitte der
c) drei Monatc:m in der kurativen Praxis eines Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen
Tierarztes; Prüfung einschließlich der Wiederholung ganzer Ab-
schnitte an einer Fakultät oder Hochschule seiner
3. folgende Prüfungen:
Wahl ablegen. Wiederholungsprüfungen in einzel-
a) die Tierärztliche Vorprüfung, die aus dem nen Prüfungsfächern sind vor dem Prüfungsausschuß
naturwissenschaftlichen Abschnitt (Vorphysi- abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden
kum) und dem anatomisch-physiologischen wurde.
Abschnitt (Physikum) besteht, und
b) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnit- § 5
ten abzulegen ist. (1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag
auf Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungs-
§ 2
ausschusses zu richten. Dem Antrag sind der Nach-
Während des Studiums hat der Studierende min- weis über den Erwerb der Hochschulreife und des
destens die in dem Studienplan der Fakultät oder Kleinen Latinums, die erforderlichen Ausbildungs-
Hochschule als Pflichtlehrveranstaltungen bezeichne- nachweise, die Geburtsurkunde sowie eine Beschei-
ten Vorlesungen, Ubungen, Kliniken, Kolloquien nigung, daß die Prüfungsgebühren gezahlt, ge-
und anderen Arbeitskurse zu belegen. Die belegten stundet oder erlassen worden sind, beizufügen.
Pflichtlehrveranstaltungen müssen die in Anlage 1 (2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amt-
aufgeführten Fachgebiete mindestens mit den dort lich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Uber die
genannten Gesamtstundenzahlen enthalten. Auf die Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraus-
belegten Pflichtlehrveranstaltungen sollen nicht mehr setzungen nicht entsprechen, entscheidet die zu-
als 40 Wochenstunden im Studienhalbjahr entfallen. ständige Behörde. Die Nachweise werden bis zum
Der Nachweis über das Studium ist durch Vorlage Abschluß des betreffenden Prüfungsabschnitts zu
der Studienbelege, insbesondere des Studienbuches, den Prüfungsakten genommen und anschließend
zu führen. wieder zurückge,geben.
Zweiter Abschnitt (3) Hat der Kandidat einen Prüfungsabschnitt
nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist dies im
Prüfungsvorschriften Studienbuch zu vermerken.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 6
§ 3
(1) Uber die Zulassung zu einem Prüfungs-
(1) Bei jeder Fakultät und Hochschule werden je abschnitt entscheidet der Vorsitzende.
ein staatlicher Prüfungsausschuß für die Tierärztliche
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Stu-
Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung gebildet. dierende die vorgeschriebenen Nachweise nicht
(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor- beibringt oder wenn der Prüfungsabschnitt nicht
sitzenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 3).
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 361
§ '1 § 11
(1) Die PrüJun\J(:n sincl von clen für die betreffen- (1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Kandi-
den Prlifun~Jsfiidwr lwsl.dllcin oder beauftragten dat sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet
Miiglicdern des Prülu11r1sc1usschusses abzunehmen. hat, die er für die Ausübung des tierärztlichen Be-
Die Prü[unq kt1nn auf Beschluß des Prüfungs- rufs benötigt. Die Prüfung soll sich auch darnuf
ausschusses in jc~clcm Prüfungsfach oder Teil eines erstrecken, ob der Kandidat die in vorangegangenen
Prüfungsfaches auch von nwhreren Prüfern abge- Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkennt-
nommen werden. nisse theoretisch und praktisch anzuwenden ver-
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann steht und ob er die gebräuchlichen Fachausdrücke
an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen beherrscht. Ferner soll die Prüfung die geschichtlich
stellen. Bei Wiederholungsprüfungen in einzelnen bedeutsamen Ereignisse des Fachgebietes sowie die
Prüfungsfächern hat außer dem Prüfer der Vor- Wirtschaftlichkeit vorgeschlagener Behandlungs-
sitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschuß- pläne berücksichtigen.
mitglied t1nwesencl zu sein. (2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungs-
(3) Die zuständige Behörde kann zu den Prüfun- objekt, an dem der Kandidat zu prüfen ist, nicht zur
gen Beobachter entsenden. Verfügung, so entscheidet der Prüfer, wie die Prü-
fung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder -
Modell, durchzuführen ist.
§ 8
§ 12
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-
stimmt, sind die Prüfungen mündlich. Der Prüfer hat über die Prüfung jedes Kandidaten
eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2
(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Kandi- anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung
daten gemeinsam geprüft werden. und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind.
Für die Bewertung der Leistungen sind folgende
Prüfungsnoten zu verwenden:
§ 9
,,sehr gut" (1) eine hervorragende Lei-
(1) Die Prüfungen finden in den vorlesungsfreien stung,
Zeiten statt; sie sollen in der Regel einschließlich ,,gut" (2) eine besonders anzuerken-
der Wiederholungsprüfungen bis zum Beginn der nende Leistung,
nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der Vor-
„befriedigend" (3) eine Leistung, die in jeder
sitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prü-
Hinsicht durchschnittlichen
fern die Prüfungstermine fest. Die Prüfungstermine
Anforderungen gerecht wird,
für den dritten Abschnitt der Tier ärztlichen Prüfung
sind so festzusetzen, daß sich die fünfjährige ,,ausreichend" (4) eine Leistung, die, abge-
Mindestausbildungszeit um nicht mehr als einen sehen von einzelnen Män-
Monat verlängert. geln, durchschnittlichen An-
forderungen entspricht,
(2) Die zu einem Prüfungsfach gehörenden Prü-
,,mangelhaft" (5) eine Leistung mit erheb-
fungen sollen in möglichst engem zeitlichen Zusam-
lichen Mängeln, die im
menhang abgenommen werden.
ganzen nicht mehr brauch-
bar ist,
„ungenügend" (6) = eine völlig unbrauchbare
§ 10 Leistung.
(1) Der Kandidat wird spätestens sieben Tage vor Ist das Prüfungsergebnis nicht wenigstens „ aus-
dem Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis ge- reichend", so ist dies kurz zu begründen. Das Prü-
laden. fungsergebnis ist dem Kandidaten nach jeder Prü-
(2) Versäumt der Kandidat aus triftigem Grund fung bekanntzugeben.
einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe
§ 13
eines schriftlichen Befundberichts, so ist er zu einer
neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wieder- Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf
holungsprüfung gilt, oder ihm eine neue Frist zu der Prüfung oder unternimmt er eine,Täuschung, so
setzen. Der Grund der Versäumnis ist dem Vor- kann der Prüfer die Prüfung des Kandidaten unter-
sitzenden unverzüglich mitzuteilen und auf Ver- brechen. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit
langen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäum- dem beteiligten Prüfer die Leistungen des Kandida-
nis wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung ten in der betreffenden Prüfung für „ungenügend"
vorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, daß oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prü-
das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. fungsabschnitt für nicht bestanden erklären.
Die Leistungen des Kandidaten in der betreffenden
Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund § 14
als "ungenügend".
(1) Der Vorsitzende stellt auf Grund der Einzel-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Kandidat bewertungen die Prüfungsergebnisse fest und er-
eine Prüfung unterbricht oder von ihr zurücktritt. teilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 7. In den
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die nicht jährigen veterinärmedizinischen Studium einmal
unterteilten Prüfungsfächer und für die Teile der wiederholt werden. Wird dieser Prüfungsabschnitt
unterteilten Prüfungsfächer sowie nach Bestehen auch bei der Wiederholung nicht bestanden, so wird
der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tier- der Kandidat auch nach erneutem Studium zu einer
ärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen. Der Vor-
Nach den § § 53 und 54 angerechnete Prüfungen sind sitzende unterrichtet die anderen Fakultäten und
auf den Zeugnissen besonders zu vermerken. Hochschulen.
(2) Sind für ein nicht unterteiltes Prüfungsfach § 16
oder für einen Teil eines Prüfungsfaches mehrere Der Vorsitzende teilt nach Abschluß der Tier-
Einzelbewertungen erteilt, so ergibt sich die Prü- ärztlichen Prüfung der zuständigen Behörde die
fungsnote aus dem Durchschnitt der Einzelbewertun- Namen der Kandidaten und die Prüfungsergebnisse
gen; Dezimalzahlen bis einschließlich fünf bleiben mit.
unberücksichtigt, Dezimalzahlen über fünf werden
aufgerundet.
(3) Ein nicht unterteiltes Prüfungsf ach ist be- II. Das Vorphysikum
standen, wenn der Kandidat wenigstens die Prü-
fungsnote „ausreichend" erhalten hat. Ein unter- § 17
teiltes Prüfungsfach ist bestanden, wenn kein Teil Das Vorphysikum umfaßt die Prüfungsfächer
des Prüfungsfaches mit der Note „ungenügend" be-
urteilt worden ist und der Durchschnitt der Prü- 1. Physik,
fungsnoten für die Teile des Prüfungsfaches nicht 2. Chemie,
mehr als 4,0 beträgt. 3. Zoologie und
(4) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung 4. Botanik.
oder der Tierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn Die Prüfungen sollen innerhalb einer Woche abge-
der Kandidctt alle Prüfungsfächer des betreff enden legt werden.
Abschnitts bestanden hat.
§ 18
(5) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vor-
prüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung
aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Ab- nachzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschul-
schnitten erzielten Prüfungsnoten für die nicht reife
unterteilten Prüfungsfächer und für die Teile der 1. mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu-
unterteilten Prüfungsfächer; Dezimalzahlen bis ein- diert und
schließlich fünf bleiben unberücksichtigt, Dezimal-
zahlen über fünf werden aufgerundet. Hat der 2. die Pflichtlehrveranstaltungen über
Kandidat die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tier- a) Physik einschließlich Strahlenphysik,
ärztliche Prüfung nicht bestanden oder sind nach den b) Chemie,
§§ 53 und 54 Prüfungen angerechnet worden, wird c) Zoologie und
ein Gesamtergebnis nicht ermittelt. d) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heil-
pflanzenkunde
§ 15 belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,
regelmäßig an ihnen teilgenommen hat.
(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht be-
standenen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts
nach frühestens drei Wochen einmal wiederholen, § 19
wenn er in diesen Prüfungsfächern insgesamt nicht Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik,
mehr als zweimal eine schlechtere Prüfungsnote als Chemie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf
,,ausreichend", jedoch nicht mehr als einmal die Prü- die für das Verständnis biologischer Vorgänge und
fungsnote „ungenügend" erhalten hat. Die Wieder- für die spätere Anwendung im veterinärmedizini-
holungsprüfung erstreckt sich in nicht unterteilten schen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse. Dabei
Prüfungsfächern auf das Prüfungsfach, in unter- sind Strahlenphysik, Strahlenchemie und Strahlen-
teilten Prüfungsfächern nur auf die mit „mangel- biologie zu berücksichtigen.
haft" oder „ungenügend" bewerteten Teile. Der
Vorsitzende lädt den Kandidaten zur Wieder-
holungsprüfung.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Wieder- III. Das Physikum
holungsprüfung nach Absatz 1 nicht gegeben oder
ist ein Prüfungsfach auch nach Wiederholung nicht § 20
bestanden, so erklärt der Vorsitzende den betref- Das Physikum umfaßt die Prüfungsfächer
fenden Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
oder der Tierärztlichen Prüfung für nicht bestanden. 1. Anatomie und
2. Physiologie.
(3) Der nicht bestandene Abschnitt der Tier-
ärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prü- Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats ab-
fung darf nach einem weiteren, mindestens halb- gelegt werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 363
§ 21 b) seine Kenntnisse über den Einfluß der Nah-
DE!r Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung rung auf die normalen Lebensvorgänge im
nachzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschul- Organismus der Haustiere nachzuweisen.
reife
1. mindestens zwei Studienjahre, davon mindestens IV. Erster Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
ein Studienjahr nach Bestehen des Vorphysikums,
Veterinärmedizin studiert hat,
§ 24
2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Der erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
Jahren bestanden hat und
umfaßt die Prüfungsfächer
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
1. Propädeutik,
a) Anatomie,
2. Pharmakologie und Toxikologie und
b) Histologie,
3. Tierzucht und Tierhaltung.
c) Embryologie,
d) Physiologie, Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats ab-
gelegt werden.
e) Physiologische Chemie (Biochemie) und
f) Ernährungsphysiologie § 25
belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt, Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung
regelmäßig an ihnen teilgenommen hat. nachzuweisen, daß er
1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und
danach mindestens ein Studienjahr Veterinär-
§ 22 medizin studiert hat,
In dem Prüfungsfach Anatomie hat der Kandidat 2. die Pflichtlehrveranstaltungen über
1. in Anatomie (1. Teil) a) Allgemeine Pathologie,
a) den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder b) Klinische Propädeutik,
teilweise zu erläutern, gegebenenfalls auch c) Allgemeine Innere Medizin,
herauszunehmen und d) Allgemeine Chirurgie,
b) je ein Thema über den Bewegungsapparat und e) Allgemeine Therapie,
die Organe oder Organsysteme an Hand von
f) Allgemeine Geburtskunde und Gynäkologie,
vorhandenen oder anzufertigenden Präparaten
zu behandeln; g) Pharmakologie und Toxikologie,
h) Tierzucht und Tierbeurteilung einschließlich
2. in Histologie seine Kenntnisse am mikroskopisch-
Genetik und Erbpathologie,
anatomischen Präparat und in der Zellen- und
Gewebelehre nachzuweisen (2. Teil); i) Tierernährungs- und Futtermittellehre ein-
schließlich Zusatzstoffe in Futtermitteln und
3. in Embryologie seine Kenntnisse in der allge-
k) Allgemeine Landwirtschaftslehre
meinen und speziellen Entwicklungslehre nachzu-
weisen (3. Teil). belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,
regelmäßig an ihnen. teilgenommen hat sowie
§ 23 3. an einem vierzehntägigen Lehrgang der Fakultät
In dem Prüfungsfach Physiologie hat der Kandidat oder Hochschule über Landwirtschaft, Tierzucht
und Tierhaltung auf einem Lehrgut teilgenommen
1. in Physiologie (1. Teil) hat.
a) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu
§ 26
erläutern und
b) seine Kenntnisse über die physiologischen In dem Prüfungsfach Propädeutik hat der Kandi-
Grundlagen der Lebensvorgänge und ihren dat nachzuweisen, daß er sich
normalen Ablauf im Organismus der Haus- 1. in Allgemeiner Pathologie die grundlegenden
tiere nachzuweisen; Kenntnisse über die Entstehung und den Ver-
2. in Physiologischer Chemie (Biochemie) (2. Teil) lauf des Krankheitsgeschehens angeeignet hat
(1. Teil);
a) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu
erläutern und 2. in Klinischer Propädeutik mit den Grundlagen der
b) seine Kenntnisse über die physiologisch- klinischen Untersuchungsmethoden vertraut ge-
chemischen Grundlagen der Lebensvorgänge macht hat (2. Teil).
sowie über die normalen Umsetzungen und § 27
ihre chemische Regulierung im Organismus
der Haustiere unter besonderer Berücksichti- Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie
gung der Molekularbiologie nachzuweisen; und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die
Wirkung von Arzneimitteln und anderen Wirk-
3. in Ernährungsphysiologie (3. Teil) stoffen auf den gesunden und den kranken Organis-
a) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu mus sowie auf ihren Abbau und ihre Ausscheidung
erläutern und durch den Tierkörper.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 28 § 31
Die Prüfungen in dem Prüfungsfach Tierzucht und Die Prüfungen in dem Prüfungsfach Mikrobiologie
Tierhaltung erstrecken sich in den Teilen und Parasitologie erstrecken sich in den Teilen
1. Tierzucht und Tierbeurteilung auf die biolo- 1. Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre auf die
gischen Grundlagen der tierischenLeistungen ein- Grundlagen der Entstehung, des Verlaufs, der
schJießlich der Genetik der Leistungsmerkmale Verhütung und der Bekämpfung der Tierseuchen
sowie auf die Konstitutionslehre, die Genetik der unter besonderer Berücksichtigung der Resistenz,
pathologischen Merkmale (Erbpathologie) und Immunität und Chemotherapie (1. Teil);
die speziellen Aufgaben des Tierarztes in der 2. Bakteriologie und Mykologie auf die morpholo-
Tierzucht (Zuchthygiene); ein Haustier ist hin- gischen, biologischen und immunologischen Eigen-
sichtlich seines N ulz- und Zuchtwertes zu be- schaften der veterinärmedizinisch wichtigen
urteilen (1. Teil); Bakterien und Pilze, auf die durch sie hervor-
2. Tierernähnmgs- und Futtermittellehre auf die Er- gerufenen Tiererkrankungen, deren Entstehung,
nährung der Hdustien~ unler besonderer Berück- Feststellung und Verlauf, auf die speziellen Maß-
sichtigung der landwirtschaftlichen Nutztiere, auf nahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung
die Wirkung der verschiedenen Futtermittel ein- sowie auf ihre Ubertragbarkeit auf den Menschen;
schfü~ßlich der in dPr Tierernährung verwendeten ein mikrobiologisches Präparat ist anzufertigen,
Zusatzstoffe sowie auf die für den Tierarzt wich- zu untersuchen und zu erläutern (2. Teil);
tigen Vorschriften des Futtermittelrechts (2. Teil); 3. Virologie auf die morphologischen, chemisch-
3. A. llgemeine Landwirtschaftslehre auf die Grund- physikalischen, biologischen und immunolo-
züge der Lehre von den landwirtschaftlichen Be- gischen Eigenschaften der veterinärmedizinisch
triebsarten und der Wirtschaftsführung, soweit wichtigen Virusarten, auf die durch sie hervor-
sie für- die Nulzlierhc1ltung von Bedeutung sind gerufenen Tiererkrankungen, deren Entstehung,
(3. Teil). Feststellung und Verlauf, auf die speziellen Maß-
nahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung
sowie auf ihre Ubertragbarkeit auf den Men-
schen; ein mikrobiologisches Präparat ist anzu-
V. Zweiter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung fertigen, zu untersuchen und zu erläutern
(3. Teil);
§ 29
4. Parasitologie auf die Biologie der tierischen Para-
Der zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung siten und die Feststellung, Bekämpfung und Ver-
umfafü die Prüfungsfächer hütung parasitärer Erkrankungen; ein parasito-
1. Mikrobiologie und Parasitologie, logisches Präparat ist anzufertigen, zu untersuchen
und zu erläutern (4. Teil);
2. Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und
5. Tierhygiene auf die Haltung und Pflege der Haus-
3. Radiologie.
tiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für
Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen die Gesundheit und Leistung der Tiere (5. Teil).
abgelegt werden.
§ 30
§ 32
Der Bewerber hal für die Zulassung zur Prüfung
In dem Prüfungsfach Arzneiverordnungs- und
nachzuweisen, daß er
-anfertigungslehre hat der Kandidat zwei Arznei-
1. den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung mittel schriftlich zu verordnen sowie zwei Arznei-
vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden mittel nach Rezept anzufertigen und nach der
hat, Deutschen Arzneitaxe zu berechnen; er hat ferner
2. nach der Tierärzllichen Vorprüfung mindestens seine Kenntnisse in der Arzneiverordnungs- und
zwei Studienjahre, davon mindestens ein Studien- -anfertigungslehre nachzuweisen und darzulegen,
jahr nach Bestehen des ersten Abschnitts der daß er die für den Tierarzt wichtigen Vorschriften
Tierärztlichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungs-
hat und mitteln und Giften kennt.
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
a) Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre, § 33
b) Bakteriologie und Mykologie, Die Prüfung in dem Prüfungsf ach Radiologie er-
c) Virologie, streckt sich auf die Lehre über ionisierende Strahlen,
d) Parasitologie, besonders deren Wirkung auf Tiere, Lebensmittel
e) Tierhygiene, tierischer Herkunft und Futtermittel, auf die An-
wendung solcher Strahlen innerhalb des veterinär-
f) Arzneivcrordnungs- und -anfertigungslehre
medizinischen Bereichs sowie auf die Maßnahmen
und
und gesetzlichen Vorschriften über den Strahlen-
g) Radiologie
schutz. Die Methoden zum Nachweis einer Strahlen-
belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt, einwirkung und einer Kontamination mit radio-
regelmäßig an ihnen teilgenommen hat. aktiven Stoffen sind zu berücksichtigen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 365
VI. Driller Abschni lt der Tier ärztlichen Prüfung i) Versuchstierkunde und Versuchstierkrank-
heiten,
§ 34 k) Biomathematik,
(1) Der drille Absdmill der Tierärzllichen Prüfung 1) Tierseuchenbekämpfung,
umfaßt die Prüfungsfdcher m) Gerichtliche Veterinärmedizin, Tierschutz und
1. Spezielle Pathologie,
Verhaltenslehre und
n) Geschichte der Veterinärmedizin, Berufs- und
2. Innere Medizin,
Standesrecht
3. Chirurgie,
belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,
4. Physiologie und Pcttholo9ie der Fortpflanzung, regelmäßig an ihnen teilgenommen hat sowie
5. Geflügelkrankheiten, 4. eine praktische Ausbildung nach den Vorschriften
6. Lebensmittelkunde und Schlachttier- und Fleisch- der §§ 45 bis 50 abgeleistet hat.
untersuchung,
7. Tierseuchenbekämpfung und
8. Gerichtliche Veterinärmedizin, Tierschutz und § 36
Berufskunde. In dem Prüfungsfach Spezielle Pathologie hat der
Die Prüfungen sollen inne1hälb von drei Monaten Kandidat ausreichende Kenntnisse über morpholo-
abgelegt werden. gisch feststellbare Krankheitsprozesse und ihre
Pathogenese nachzuweisen und dabei
(2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht bestanden,
wenn der Kandidat ohne triftigen Grund die Prü- 1. in Pathologischer Anatomie die Obduktion eines
fungen in allen Prüfungsfächern, einschließlich Tierkörpers selbständig oder, sofern es sich um
etwaiger Wiederholungsprüfungen nach § 15 Abs. 1, ein Großtier handelt, in Gemeinschaft mit höch-
nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Zulas- stens zwei weiteren Kandidaten auszuführen
sung bestanden hat. oder ein oder mehrere Organe zu untersuchen,
die ermittelten Befunde zu erläutern und an-
§ 35 schließend unter Aufsicht niederzuschreiben
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung (1. Teil);
nachzuweisen, daß er 2. in Pathologischer Histologie drei pathologisch-
1. den ersten und den zweiten Abschnitt der Tier- histologische Präparate zu bestimmen und zu er-
ärztlichen Prüfung bestanden hat, davon den läutern (2. Teil).
zweiten Abschnitt vor nicht mehr als eineinhalb
Jahren,
§ 37
2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens
zweieinhalb Studienjahre, davon mindestens ein In dem Prüft\ngsfach Innere Medizin hat der
halbes Studienjahr nach Bestehen des zweiten Kandidat
Abschnitts der Tierärzl:lichen Prüfung, Veterinär- 1. in Innerer Medizin (I) ein oder mehrere an einer
medizin studiert hat, inneren Krankheit oder einer Hautkrankheit
leidende Tiere zu untersuchen, die Diagnose zu
3. die Pflichtlehrveranslallungen über
stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf
a) Spezielle pathologische Anatomie und Histo- zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustel-
logie einschließlich Obduktionen, len und zu erläutern und die Behandlung durch-
b) Funktionelle Pathologie (Pathologische Phy- zuführen; am nächsten Tag hat er einen schrift-
siologie), lichen Befundbericht über eines der untersuchten
c) Angewandte Anatomie, Tiere dem Prüfer vorzulegen, den zwischenzeit-
d) Innere Medizin einschließlich Labordiagnostik, lichen Verlauf der Krankheit festzustellen und
Kliniken und Ambulatorik, die Behandlung fortzuführen (1. Teil);
e) Chirurgie einschließlich Operations- und Be- 2. in Innerer Medizin (II) seine Kenntnisse in der
täubungslehre, Klinischer Radiologie, Augen- Lehre von den inneren Krankheiten und den
krankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung
Huf- und Klauenbeschlagkunde, Kliniken und der Allgemeinen und Speziellen Therapie nach-
Ambulatorik, zuweisen (2. Teil).
f) Geburtskunde und Krankheiten im Säuglings-
alter, Gynäkologie einschließlich Euterkrank-
heiten, Andrologie und Haustierbesamung § 38
einschließlich Kliniken und Ambulatorik, In dem Prüfungsfach Chirurgie hat der Kandidat
g) Geflügelkrankheiten einschließlich Ambulato- 1. in Chirurgie (I) ein oder mehrere chirurgisch zu
rik, behandelnde Tiere zu untersuchen, die Diagnose
h) Lebensmittelkunde einschließlich Milchkunde, zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsver-
Schlachttier- und Fleischuntersuchung und lauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzu-
Schlach thofbetriebsleh re, stellen und zu erläutern und gegebenenfalls die
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Behancll u ng C)inzulc!i !()n oder clurchzu.führen; am § 40
nächsten Tag hat er einen schriftlichen Befund-
(1} In den Prüfungen nach den §§ 37 bis 39 sind
bericht über eines cler untersuchten Tiere dem
Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser
Prüfer vorzulegen, clen zwischenzeitlichen Ver-
zu berücksichtigen.
lauf der Krankheit festzustellEm und gegebenen-
falls die Behandlung fortzuführen (1. Teil); (2) An Fakultäten oder Hochschulen, die für be-
stimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet
2. in Chirurgie (II) seine Kenntnisse in der Chirur-
haben, können die Prüfungen durch Beschluß des
gie einschließlich cler Augenkrankheiten, der
Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen
Huf- und Klaucnkrankheiten und der Huf- und
Kliniken au.fgeteilt werden. Die Prüfungsergebnisse
Klauenbeschlaglchre sowie über die allgemeinen
sind nach § 14 Abs. 2 zu ermitteln. Die Auswahl der
Grundlagen der Entstehung und der chirurgischen
Patienten und die Zahl der Befundberichte richten
Behandlung von Erkrankungen nachzuweisen
sich nach den §§ 37 bis 39.
(2. Teil);
3. in Operations- und Betäubungslehre einschließ-
§ 41
lich Instrumentenlehre seine Kenntnisse darzu-
legen und zwei Operationen am lebenden oder In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten hat der
toten Tier auszuführen (3. Teil). Kandidat seine Kenntnisse über die Atiologie,
Pathogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie
§ 39 der Geflügelkrankheiten unter besonderer Berück-
sichtigung der Haltung und Fütterung im Hinblick
In dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie
auf die Entstehung und die Behandlung der Krank-
der Fortpflanzung hat der Kandidat
heiten nachzuweisen.
1. in Geburtskunde ein vor oder in der Geburt, im
Puerperium, im Ausnahmefall auch im Säuglings- § 42
alter befindliches Haustier zu untersuchen, die
Diagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnah- In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde und
men zu erläutern und gegebenenfalls durchzu- Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat der Kan-
führen; am nächsten Tag hat er einen schriftlichen didat in den Teilen
Befundbericht vorzulegen und, soweit erforder- 1. Lebensmitteluntersuchung die Beschaffenheit und
lich, das Tier nochmals zu untersuchen und zu Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels tierischer
behandeln; er ist außerdem über den normalen Herkunft, ausgenommen Milch, zu beurteilen und
und den krankhaften Verlauf der Hochträchtig- den Befund unter Aufsicht niederzuschreiben
keit, der Geburt und des Puerperiums, über Krank- (1. Teil);
heiten des Säuglingsalters sowie über geburts-
hilfliche Operationen und Instrumente zu prüfen 2. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die
(1. Teil); grundlegenden Kenntnisse über die Technologie
der Be- und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und
2. in Gynäkologie ein weibliches Haustier auf ge- anderer vom Tier stammender Lebensmittel, aus-
schlechtliche Zuchttauglichkeit, Trächtigkeit oder genommen Milch, über die Beschaffenheit, Halt-
Erkrankung der Milchdrüse zu untersuchen, die barkeit und hygienische Behandlung der herge-
Diagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnah- stellten Erzeugnisse, die Betriebshygiene sowie
men zu erläutern und gegebenenfalls durchzu- über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen
führen; am nächsten Tag hat er einen schrift- Vorschriften und die diesen zugrunde liegenden
lichen Befundbericht vorzulegen und, soweit er- wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzuweisen
forderlich, das Tier nochmals zu untersuchen (2. Teil);
und zu behandeln; er ist außerdem über die
normale Fortpflanzung, die Störungen der Fort- 3. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je ein
pflanzungsfähigkeit bei weiblichen Haustieren, Schlachttier im lebenden und geschlachteten Zu-
die Trächtighütsdiagnose, die Erkrankungen der stand nach den geltenden Rechtsvorschriften zu
Milchdrüse sowie über die einschlägigen Behand- untersuchen, sich über die Verwendbarkeit des
lungsverfahren und die gebräuchlichen Instru- Fleisches zum Genuß für Menschen zu äußern
mente zu prüfen (2. Teil); sowie den Befund und die Beurteilung unter
Aufsicht niederzuschreiben (3. Teil);
3. in Andrologie und Haustierbesamung ein männ-
liches Haustier auf geschlechtliche Zuchttaug- 4. Fleischhygienerecht und Schlachthofbetriebslehre
lichkeit, gegebenenfalls unter Einschluß einer seine Kenntnisse über die hygienische Gewinnung
Spermaprobe, zu untersuchen, die Diagnose zu des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleisch-
steJlen, die erforderlichen Maßnahmen zu erläu- untersuchung geltenden Rechtsvorschriften, die
tern und gegebenenfalls durchzuführen; am näch- diesen Vorschriften zugrunde liegenden wissen-
sten Tag hat er einen schriftlichen Befundbericht schaftlichen Erkenntnisse und die Grundzüge der
vorzulegen; er ist außerdem über die normale Schlachthofbetriebslehre nachzuweisen (4. Teil);
Fortpflanzung und die Störungen der Fortpflan- 5. Milchkunde seine Kenntnisse über die Eigen-
zungsfähigkeit bei männlichen Haustieren ein- schaften der Milch, über die Zusammensetzung,
schließlich der einschlägigen Behandlungsverfah- hygienische Gewinnung und Behandlung der
ren, über die Besamung der Haustiere sowie über Milch, über den Einfluß von Haltung, Fütterung,
die gebräuchlichen Instrumente zu prüfen (3. Teil). Erkrankung und Arzneimittelbehandlung der
Nr. 17 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 367
Milchtiere ü ul die Beschaffenheit der Milch, über II. Die praktische Ausbildung
die amlliche Uberwachung des Verkehrs mit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Milch sowie über die grundlegenden Rechtsvor-
schriflen über Milch und Milcherzeugnisse ein- § 47
schließlich der diesen VorschriJten zugrunde (1) Die Ausbildung in der Schlachttier- und
liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse nach- Fleischuntersuchung an einem öffentlichen Schlacht-
zuweisen; ()ine Milchprobe ist zu untersuchen hof dauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor
und zu beurteilen (5. Teil). Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen
Prüfung abgeleistet werden.
§ 43
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur an
In dem Prüf ungsfad1 Tierseuchenbekämpfung hat einem öffentlichen Schlachthof abgeleistet werden,
der Kandidat seine Kenntnisse über die allgemeinen der die Voraussetzungen für die Zulassung als
Grundsätze der Tierseuchenbekfünpfung, die gesetz- Schlachtbetrieb nach § 4 des Durchführungsgesetzes
lichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Aus- EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965
wirkungen der Tierseudwn nachzuweisen. (Bundesgesetzbl. I S. 547) erfüllt und an dem wenig-
stens zwei Tierärzte hauptberuflich beschäftigt sind.
§ 44 (3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung
In dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedi- nach Absatz 1 unter Angabe des Schlachthofes dem
zin, Tierschutz und Berufskunde hat der Kandidat Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier-
seine Kenntnisse über die Feststellung von Eigen- ärztliche Prüfung mitzuteilen.
schaften und Mängeln der Tiere sowie über die
Gewährleistung beim Kauf von Tieren nachzuwei-
sen; außerdem isl er über die Tierschutzvorschriften § 48
und die Verhaltenslehre der Tiere zu prüfen; er hat
ferner seine Kenntnisse über die für die Ausübung Während der Ausbildung hat sich der Kandidat
des tierärztlichen Berufs wichtigen Vorschriften des nach näherer Weisung des Schlachthofleiters an
Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die wenigstens 24 Arbeitstagen unter der Anleitung und
Organisation und Geschichte des tierärztlichen Be- Aufsicht eines an dem Schlachthof tätigen Tierarztes
rufsstandes und das Tierärztliche Berufs- und Stan- in der Untersuchung und Beurteilung der Schlacht-
desrecht dazulegen. tiere und des Fleisches zu üben und sich mit dem
technischen Betriebsablauf des Schlachthofes ver-
traut zu machen. Nach Beendigung der Ausbildung
Dritter Abschnitt erhält der Studierende eine Bescheinigung nach
Anlage 9.
Die praktische Ausbildung
I. Die praktische Ausbildung in der Tierklinik
§ 45 III. Die praktische Ausbildung
in der kurativen Praxis eines Tierarztes
(1) Die Ausbildung in der Tierklinik dauert ein-
einhalb Monate. Sie darf nicht vor Bestehen des
§ 49
ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung abge-
leistet werden. (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis eines
Tierarztes dauert drei Monate. Sie darf nicht vor
(2) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den
Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen
Kliniken einer Fakultät oder Hochschule abzuleisten.
Prüfung abgeleistet werden.
Sie kann auch an solchen Tierkliniken anderer
wissenschaftlicher Hochschulen abgeleistet werden, (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in der
die die zuständige Behörde dem Vorsitzenden des Praxis eines Tierarztes abgeleistet werden, der
Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung 1. eine kurative tierärztliche Praxis mindestens seit
als Ausbildungsstätten benannt hat. fünf Jahren selbständig ausübt,
2. mit der Durchführung der Schlachttier- und
§ 46
Fleischuntersuchung in einem Beschaubezirk, ab-
(1) Während der Ausbildung in der Tierklinik hat gesehen von einem Stellvertreter, allein beauf-
sich der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und tragt ist,
Verantwortung der Klinikleiter oder ihrer Vertreter
3. eine tierärztliche Hausapotheke unterhält,
auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik
zu unterrichten und seine volle Arbeitskraft zu 4. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden fünf
regelmäßiger Mi ta rbcit zur Verfügung zu stellen. Jahren beruJsgcrichtlich nicht bestraft ist.
Dabei ist er zur theoretisch-wissenschaftlichen Er-
(3) Dl~r Kandidat hat den Beginn der Ausbildung
arbeitung der Wissensg0biete, die durch die prak-
nach Absatz 1 unter Angabe von Namen und An-
tische Ausbildunu berührt werden, anzuhalten.
schrift des ausbilder1den Tierarztes dem Vorsitzen-
(2) Der Studi<~n'rnlc: <'rhaH ülH!f die _Ausbildung den des PrüfrmqscE1sschm:scs für die Tie<'irztllc1H?
i11 jeder Tif:rkiinik ciue B,:schcini9u11g n::1<-h Anlage 3. Prüftug mitzutci 1e:~.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 50 5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antrag-
(1) Während der praktischen Ausbildung hat sich steller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und Ver- staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren an-
antwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten hängig ist,
des betreffenden tic!rürztlichen Tätigkeitsbereichs 6. eine amtsärztliche Bescheinigung, die nicht früher
zu unterrichten und seine volle Arbeitskraft zu als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein
regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, daß der Antragsteller wegen eines körper-
(2) Die Ausbildung soll sich insbesondere auf
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
folgende Bereiche erstrecken:
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wege_n
1. die landwirtschaftlichen Betriebsarten und Be- einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen
triebsformen, die Rassen der verschiedenen Tier- Berufs unfähig oder ungeeignet ist und
arten und ihre züchterische Beurteilung, Erbfehler-
7. die Zeugnisse über die Tierärztliche Prüfung.
fragen, Huf- und Klauenpflege, Tieranspannung,
betriebseigene Futtermittel, gebräuchliche Futter- (2) Soll eine Bestallung nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
zusammensetzungen und übliche Fütterungstech- Abs. 2 oder 3 der Bundes-Tierärzteordnung erteilt
nik; werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach
2. die auftretenden Tierkrankheiten, ihre Ursachen den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an
und ihre Behandlung sowie die differentialdia- Stelle der Zeugnisse nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen
gnostisch in Betracht kommenden Krankheiten; über die abgeschlossene tierärztliche Ausbildung
des Antragstellers in Urschrift oder in beglaubigter
3. die regelmäßige Teilnahme an den Sprechstunden
Abschrift und, soweit die Nachweise nicht in deut-
und an der Außenpraxis dE:~s Tierarztes; hierbei
scher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglau-
soll dem Kandidaten möglichst oft Gelegenheit
bigter Ubersetzung vorzulegen. Die zuständige Be-
gegeben werden, in Anwesenheit des Tierarztes
hörde kann die Vorlage von Nachweisen über eine
den Vorbericht aufzunehmen, Patienten zu unter-
bisherige berufliche Tätigkeit verlangen.
suchen, die Diagnose zu stellen, die Behandlung
durchzuführen, Trächtigkeitsuntersuchungen aus-
zuführen und bei Operationen und Geburtshilfen § 52
mitzuwirken;
Die Bestallungsurkunde wird nach dem Muster
4. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung; der Anlage 11 erteilt. Sie ist dem Antragsteller
5. die Einrichtung und Unterhaltung der tierärzt- gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit
lichen Hausapotheke und die sachgemäße Auf- Zustellungsurkunde zuzustellen.
bewahrung, Abgabe und Anwendung von Arznei-
mitteln;
6. die Mitwirkung des praktizierenden Tierarztes
bei der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere im Fünfter Abschnitt
Hinblick auf die Anzeigepflicht nach dem Vieh-
Ergänzende Vorschriften
seuchengesetz, Heil- und Schutzimpfungen sowie
Maßnahmen diagnostischer Art und § 53
7. den amtlichen Schriftverkehr. Eine nicht abgeschlossene veterinärmedizinische
(3) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine Ausbildung in der Sowjetischen Besatzungszone
Bescheinigung nach Anlage 10. Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin ein-
schließlich während dieser Ausbildung abgelegter
Prüfungen gelten als Ausbildung im Sinne dieser
Vierter Abschnitt Verordnung, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit
nicht gegeben ist. Eine nicht gleichwertige Ausbil-
Die Bestallung dung ist dem Ausbildungsstand entsprechend teil-
weise anzurechnen.
§ 51
(1) Der Antrag auf Bestallung als Tierarzt ist an § 54
die zuständige Behörde des Landes zu richten, in
Auf die Ausbildung nach dieser Verordnung kann
dem der Antragsteller den dritten Abschnitt der
eine im Ausland erworbene nicht abgeschlossene
Tierärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag
veterinärmedizinische Ausbildung oder ein dem
sind beizufügen:
veterinärmedizinischen Studium verwandtes In-
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf, lands- oder Auslandsstudium ganz oder teilweise
2. die Geburtsurkunde, angerechnet werden, wenn Art und Umfang der
erworbenen Ausbildung den Vorschriften dieser
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Verordnung entsprechen. Während dieser Ausbil-
Antragstellers, dung bestandene Prüfungen können auf Antrag auf
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher die Tierärztliche Vorprüfung oder auf einzelne Prü-
als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein fungsfächer der Tierärztlichen Prüfung angerechnet
darf, werden.
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 369
§ 55 Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine praktische
Die Entscheidungen nach den § § 53 und 54 trifft die Ausbildung nach den §§ 45 bis 50 nachweist. Der
zuständige Behörde ntlch Anhören der Fakultät oder Kandidat legt die Tierärztliche Prüfung nach den bis-
Hochschule. Der Antragstc1lt!r erhält hierüber eine herigen Vorschriften mit folgender Maßgabe ab:
Bescheinigung. 1. Er wird zusätzlich in Radiologie entsprechend
§ 56 § 33 dieser Verordnung unter Zugrundelegung
der bisherigen Bewertung geprüft;
Die Jür den Studienort zustündige Behörde kann
auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zu- 2. er wird auf seinen Antrag zur Prüfung in
lassen von den Vorschriften a) Pharmakologie einschließlich Toxikologie so-
wie Arzneiverordnungs- und -anfertigungs-
1. des § 4 Satz 2 und des § 34 Abs. 2,
lehre, '
2. des § 21 Nr. 2, des § 30 Nr. 1 und des § 35 Nr. 1, b} Allgemeiner Seuchenlehre, Mikrobiologie, Ge-
daß der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung sundheitslehre,
den vorhergehenden Prüfungsabschnitt vor nicht
c) Besonderer Seuchenlehre,
mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden
haben muß und d) Parasitenkunde,
e) Tierzucht und Fütterungslehre,
3. des § 25 Nr. 3, des § 45 AbE:, 2, des § 47 Abs. 2
und des § 49 unter der Voraussetzung einer Er- f} Allgemeiner Landwirtschaftslehre und
satzausbildung, die dem angestrebten Ausbil- g) Radiologie
dungsziel möglichst nahe kommt. bereits zugelassen, wenn er nach bestandener
Tierärztlicher Vorprüfung mindestens zwei Stu-
dienjahre Veterinärmedizin studiert hat.
Sechster Abschnitt
§ 58
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 57 Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-
(1) Wer bei Jnkrnfttreten dieser Verordnung das
Tierärzteordnung auch im Land Berlin.
Studium der Veterini.irmedizin begonnen hat, legt
die Tierärztliche Vorprüfung nach den bisherigen
Vorschriften ab. § 59
(2) Auf Studierende, die die Tierärztliche Vor- (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in
prüfung bis zum 22. Mai 1965 bestanden haben, sind Kraft.
die bisherigen Vorschriften über die Tierärztliche (2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 57 die
Prüfung, die Veterinärpraktikantenzeit und die Be- Bestallungsordnung für Tierärzte vom 16. Februar
stallung anzuwenden. 1938 (Reichsministerialblatt S. 205), zuletzt geändert
(3) Wer die Tierärzlliche Vorprüfung vor dem durch die Verordnung zur Änderung der Bestal-
Inkrafttreten dieser Verordnung und nach dem lungsordnung für Tierärzte vom 4. September 1939
22. Mai 1965 bestanden hat, ist zur Tierärztlichen (Reichsministerialblatt S. 1436), außer Kraft.
Bonn, den 23. März 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesn:linister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 1
Pachgebiete und Gesamtstundenzahlen*)
1. Physik <·insdili<,h1id1 Str,il1lcnphysik 120 Std. 17. Pathologische Anatomie und Histologie
einschließlich Obduktionen 200 Std.
2. CfwrniC' 200 Std.
18. Innere Medizin einschließlich
3. Zoologie 120 Std.
Labordiagnostik 150 Std.
4. Botanik einschließlich Fu l l<•r-, Cift-
19. Chirurgie der Tiere einschließlich
und lfoilpflc1nzcnkundc 90 Std.
Operations- und Betäubungslehre,
5. Anatomie (systema 1.isdw, V<!rgkichende Augenkrankheiten, Huf- und
und topographische) sowi<: Teratologie 320 Std. Klauenkrankheiten sowie Huf- und
Klauenbeschlagkunde 150 Std.
6. Histologie und Embryologie 120 Std.
20. Geburtskunde, Gynäkologie,
7. Physiologie und Physiologische
Andrologie und Haustierbesamung 150 Std.
Chemie (Biochemie) 300 Std.
21. Klinische Ausbildung in den Fächern
8. Allgemeine Pathologie 50 Std.
der Nr. 18, 19 und 20
9. Klinische Propädeutik 120 Std. einschließlich Ambulatorik 700 Std.
10. Pharmakologie und Toxikolo9ie, 22. Versuchstierkunde und Versuchstier-
allgemeine Therapie sowie Arznei- krankheiten sowie Krankheiten des
verordnungs- und -anfortigungslebre 150 Std. Wildes, der Pelztiere, der Fische
und der Bienen 30 Std.
11. Tierzucht einschließlich Tierhygiene,
Tierbeurteiltrng, Rasscn1Phre, Cenctik 23. Lebensmittelkunde, Schlachttier-
und Aufzucht 170 Std. und Fleischuntersuchung 250 Std.
12. Tierernährungs- und Fu1 lermi 1tellehre 130 Std. 24. Biomathematik 30 Std.
13. Allgemeine Landw irlsdwflslehrc 30 Std. 25. Praktische Ausbildung in der
Tierklinik nach§§ 45 und 46 250 Std.
14. Mikrobiologie, Parasitologie,
Tierseuchenlehre 290 Std. 26. Praktische Ausbildung in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
15. Radiologie einschließ] ich
nach§§ 47 und 48 250 Std.
klinischer Radiologie 30 Std.
27. Praktische Ausbildung in der
16. Tierseuchenbekämpfung, Gerichtliche
kurativen Praxis nach §§ 49 und 50 500 Std.
Veterinärmedizin, Tierschulz und
Verhaltenslehre, Berufskunde 60 Std. (4 960 Std.)
l·ac111qebte'le zu gomclnsctmen Lchrverctnsta!tungen
Nr. 17 Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 371
Anlage 2
Prüfungsdusscbuß
für die --- Tierärzlliche V orprülung ---
Tierürzlliche Prüfung ---
Prüfer:
Institut oder Klinik:
Niederschrift
über die Prüfung
in
{Prüfungsfach oder Teil des Prüfungsfaches)
Der Die --- Studierende •-- Kandidat(in) --- der Veterinärmedizin
ist am in dem obenbezeichneten Prüfungsfach
- Teil des Prülungsfoches geprüft worden.
Nach § 7 Abs. 1 S,:llz 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer:
Gegenstand der Prüfung:
Bewertung der Leistung:
................................................ , den ....................................................... 19....... .
(Unterschrift des Prüfers)
Wiederholungsprüfung
am
Gegenstand der Prüfung:
Bewertung der Leistung:
.................. , den ........................................ 19 ...... .. den .. ... 19.
(Unterschrift des wcil.c1cn J\usschußmilqlicdcs) (Unterschrift des Prüfers)
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH I
Anlage 3
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Ticrärztliche Vorprüfung
an der
(Fukult;it oder IJorh-;cbule)
in
(Orl)
Zeugnis
über das Ergebnis
des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Vorphysikumj
Der --- Die -- Studierende der Veterinärmedizin ......
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................. 19........ in
hat im naturwissenschc1ftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Physik die Nole
2. in Chemie die Note
3. in Zoologie die Note
4. in Botanik die Note
erhalten und somit den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung - nicht
- bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............... .
........................................................ , den ........................................ 19........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 373
Anlage 4
Der Vorsitzende
df's Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der
(Fuku!Uil odc~r Ilodischule)
in
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Physikum)
- und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung -
Der - Die -- Studierende der Veterinärmedizin ....................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am ..................................... 19 ....... in
hat im ancltomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in dem Prüfungsfach Anatomie
a) in Anatomie die Note
b) in Histologie die Note
c) in Embryologie die Note
2. in dem Prüfungsfach Physiologie
a) in Physiologie die Note
b) in Physiologischer Chemie
(Biochemie) die Note
c) in Ernährungsphysiologie die Note
erhalten und somit - unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis
im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung die Tierärztliche Vorprüfung
mit dem Gesamtergebnis ......................................................................................................................................................... bestanden - den
anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden.
Angerechnete Prüfungen:
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Sirqcl)
(Unterschrift)
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 5
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der
(Fakultät oder Hochschule)
in
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ................... .
(Vor- und Zuname)
geboren am 19... in
hat im ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in dem Prüfungsfach Propädeutik
a) in Allgemeiner Pathologie die Note
b) in Klinischer Propädeutik die Note
2. in dem Prüfungsfach Pharmakologie
und Toxikologie die Note·
3. in dem Prüfungsfach Tierzucht
und Tierhaltung
a) in Tierzucht und Tierbeurteilung
die Note
b) in Tierernährungs- und
Futtermittellehre die Note
c) in Allgemeiner Landwirtschaftslehre
die Note
erhalten und somit den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung - nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ................................................................................................. .
... ............... , den ........................................ 19...... .
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
{Siegel)
{Unterschrift)
Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 315
.Anlage 6
Der Vorsitzende
des Prüfnngsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der ................................................... .
(Fc1kulliil ollr~r 1Iochsdi1ik)
in .............. ..
(Ur!)
· Zeugnis
über das Ergebnis
des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) -- der Veterinärmedizin ......................................................................................... .
(Vor- und Zuname)
geboren am ....................................................................................... 19........ in ......................................................................................... .
hat im zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in dem Prüfungsfach Mikrobiologie und Parasitologie
a) in Allgemeiner Infektions-
. und Seuchenlehre die Note
b) in Bakteriologie und Mykologie
die Note
c) in Virologie die Note
d) in Parasitologie die Note
e) in Tierhygiene die Note
· 2. in dem Prüfungsf ach
Arzneiverordnungs- und
-anf ertigungslehre die Note
3. in dem Prüfungsfach
Radiologie die Note
erhalten und somit den zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung - nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: .............................................................................................................................................................................. -................ ..
........................................................ , den ....................................... 19....... .
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 7
Der Vorsitzende
des Prüfun~is,rnsschussPs für die
Ticri.i.rztl iche Prüfung
an der
(hikullid ockr llochscl,ule)
in ..... ..
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung
Der Die --- Kc1ndiddt(in) --- der Veterinärmedizin ............................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren 1:1m ................................................. 19 ........ in ........................................................................................................................
hat im dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in dem Prüfungsfach Spezielle Pathologie
a) in Palhologischer Anatomie die Note
b) in Pathologischer Histologie die Note
2. in dem Prüfungsfach Innere Medizin
a) in Innerer Medizin (I) die Note
b) in Innerer Medizin (II) die Note
3. in dem Prüfungsfach Chirurgie
a) in Chirurgie (J) die Note
b) in Chirurgie (II) die Note
c) in Operations- und Betäubungslehre die Note
4. in dem Prüfungsfoch Physiologie und Pathologie
der Forlpflanzung
a) in Geburtskunde die Note
b) in GynäkologiP die Note
c) in Andrologie und Haustierbesamung die Note
5. in dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten die Note
6. in dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde
und Schlachttier- und Fleischuntersuchung
a) in Lebensmitteluntersuchung die Note
b) in Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die Note
c) in Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Note
d) in Fleischhygienerecht und Schlachthofbetriebslehre
die Note
e) in Milchkunde die Note
7-. in dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung die Note
8. in dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin,
Tierschutz und Berufskunde die Note
erhalten und somit --- unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über
die Ergebnisse des ersten und zweiten Abschnitts der Tier ärztlichen Prüfung die Tier ärztliche Prüfung
mit dem Gesamtergebnis .................................................................................................... bestanden - den dritten Abschnitt
der Tierä.rztlichen Prüfung nicht bestanden - .
Angerechnete Prüfungen:
........................................................ , den ........................................ 19 ........
Der Vorsitzende
(Siegel) des Prüfungsausschusses
(Unterschrift)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 377
Anlage 8
(Bezeichnung der Tierklinik)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Tierklinik
Der Die - Kandidal{in) -- der Veterinärm.edizin
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ..... bis
in ....
{Bezeichnung der Tierklinik)
die prnktische Ausbildung nach §§ 45 und 46 der Bestallungsordnung für Tierärzte abgeleistet.
........................................................ , den ........................................ 19 ...... ..
(Sir,qel oder Stempel)
(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 9
(Bezeichnung des Schlachthofes)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ............. .
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom bis .................................................................................................. _
an dem öffentlichen Schlachthof in .......................................................... ..
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Er - Sie -- hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter der Anleitung und
Aufsicht eines an dem Schlachthof tätigen Tierarztes in der Untersuchung und Beurteilung der
Schlachttiere und des Fleisches geübt. Er - Sie - hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem tech-
nischen Betriebsablauf des Schlachthofes vertraut zu machen ..
Der Schlachthof erfüllt die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte .
........................................................ , den ........................................ 19 ........
(Siegel)
(Unterschrift des Leiters des Schlachthofes)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 379
Anlage 10
(Name und Anschrift des Praxisinhabers)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der kurativen Praxis eines Tierarztes
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ....................................................................................................... .
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . ....................................................... -........................... bis
in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.
Er - Sie - ist während dieser Zeit unter meiner Aufsicht, Leitung und Verantwortung auf allen
Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit
herangezogen worden.
Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Bereiche erstreckt:
1. die landwirtschaftlichen Betriebsarten und Betriebsformen, die Rassen der verschiedenen Tier-
arten und ihre züchterische Beurteilung, Erbfehlerfragen, Huf- und Klauenpflege, Tieranspan-
nung, betriebseigene Futtermittel, gebräuchliche Futterzusammensetzungen und übliche Fütte-
rungstechnik;
2. die auftretenden Tierkrankheiten, ihre Ursachen und ihre Behandlung sowie die differential-
diagnostisch in Betracht kommenden Krankheiten;
3. die regelmäßige Teilnahme an den Sprechstunden und an der Außenpraxis; hierbei ist ihm
- ihr - Gelegenheit gegeben worden, in meiner Anwesenheit den Vorbericht aufzunehmen,
Patienten zu untersuchen, die Diagnose zu stellen, die Behandlung durchzuführen, Trächtig-
keitsuntersuchungen durchzuführen und bei Operationen und Geburtshilfen mitzuwirken;
4. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
5. die Einrichtung und Unterhaltung der tierärztlichen Hausapotheke und die sachgemäße Auf-
bewahrung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln;
6 die Mitwirkung des praktischen Tierarztes bei der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere im
Hinblick auf die Anzeigepflicht nach dem Viehseuchengesetz, Heil- und Schutzimpfungen sowie
Maßnahmen diagnostischer Art und
7. den amtlichen Schriftverkehr.
Ich versichere, daß ich die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte
erfülle.
_.....................-............................... , den ........................................ 19...... ..
(Stempel)
(Unterschrift des Praxisinhabers)
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 11
Bestallungs ur k unde
Herr
Frau ........................ . ........................................... .,.................... geboren am .................................................................................... 19 ........
Fräulein
in .... . ... .................... .......... ................................... .............................. erfüllt die Voraussetzungen
des § 4 der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416). Mit Wirkung
vom heutigen Tage wird ihm --- ihr - die
Bestallung als Tierarzt
erteilt.
.. ...................................................... , den ........................................ 19 ........
Zuständige Behörde
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 381
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 23. März 1967
Auf Grund des Cesctzes vom 18. März 1904 be- 5. die in der Zeit vom 8. bis 11. Juni 1967 in Stutt-
tu~ffcmd den Schutz von Erfindungen, Mustern und gart stattfindende „R 67 - Internationale Rol-
Warenzeich('.n duf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. laden-Fachmesse",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
6. die in der Zeit vom 19. bis 24. Juni 1967 in Frank-
Crundgesclzes für die Bundesrepublik Deutschland
furt/Main stattfindende Veranstaltung „Geräte
wird bckdnnl.~Jen1acht:
und Systeme für Telemetrie und Fernsteuerung",
DPr durch dc1s Cesetz vom 18. März 1904 vorge-
7. die in der Zeit vom 21. bis 29. Juni 1967 in Frank-
sehene Schutz von Erfinclung(:n, Mustern und Waren-
zeidwn tritt ein für furt/Main stattfindende „ACHEMA 196~, 15. Aus-
stellungs-Tagung für chemischesApparatewesen",
l. die in cl(!r Zeil vom 2. bis 6. April 1967 in Wies-
baden slaUJindcnde „Fachausstellung der phar- 8. die in der Zeit vom 23. bis 26. Juni 1967 in Essen
mawuf.ischen und medizinisch-technischen Indu- stattfindende „XXV. Deutsche Nähmaschinen-
strie anläßlich des 73. Kongresses der Deutschen Fachausstellung",
Gesellschaft. für innere Medizin", 9. die in der Zeit vom 15. bis 24. September 1967
2. die in der Zeit vom 8. bis 16. April 1967 in Stutt- in München stattfindende „ 18. Bundesfachschau
gart slci LI.findende „lnternationale Hotel- und für das Hotel- und Gaststättengewerbe, verbun-
GaststäUenfachausstellung ,lntergastra' ", den mit der 5. Internationalen Gastronomie- und
Fremdenverkehrs-Ausstellung",
3. die in der Zeil vom 8. bis 12. Mai 1967 in Frank-
furt/Main stattfindende Veranstaltung „Mikro- 10. die in der Zeit vom 22. bis 24. September 1967 in
miniatur-Schaltungen und Bauteil", Essen stattfindende „Zweirad-Musterschau 1967",
4. die in der Zeit vom 28. bis 29. Mai 1967 in Stutt- 11. die in der Zeit vom 5. bis 12. Oktober 1967 in
gart stattfindende „Fachausstellung für Friseur- Düsseldorf stattfindende „Kunststoffe 1967
bedarf und Körperpt1cge - Kosmetik", 5. Internationale Fachmesse der Industrie".
Bonn, den 23. März 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Berichtigung
der Vierten Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoife
(Vierte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)
(Bundesgesetzbl. I 1967 S. 197)
In den Uberschriften der einzelnen Vorschriften
ist jeweils das Wort „Artikel" durch das Para-
graphenzeichen zu ersetzen.
Bonn, den 6. März 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Im Auftrag
Dr. Strala u
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 13, ausgegeben am 17. März 1967
6. 3. 67 Vierundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 941
Bundesgesetzbl. III 934-1
6. 3. 67 Verordnung über die Änderung und Ergänzung der Anlage I des Internationalen Dberein-
kommens über den Eisenbahnfrachtverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
Nr. 14, ausgegeben am 30. März 1967
8. 3. 67 Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen
(FährenVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
13. 3. 67 Einundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzungen
1967 - gewerbliche Waren - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1159
16. 3. 67 Neunundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Rindermarkt-
ordnung - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162
23. 3. 67 Einhundertunddritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
zölle - 7. Neufestsetzung) ................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1165
6. 3. 67 Bekanntmachung zu den Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheitlichung des
Wechselrechts und vom 19. März 1931 zur Vereinheitlichung des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . . 1193
7. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
10. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
353
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1967 Nr.17
Tag Inhalt Seite
17. 3. 67 Dril.l.e Verordnung zur Anderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Aus-
landsflcischbeschausl<!llen (Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung -- ASV --) . . . . . . . . . . 353
20. 3. 67 Erste Vc!rnrdnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967 . . . . 355
21. 3. 67 Vf~ronlnung zur Anderung der Branntweinverwertungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356
Bundcsgesctzbl. HI G12-7-I
21. 3. 67 Vierte Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Achten Verordnung zur Durchführung
des Ceselzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
Bundes<Jcselzbl. III BI0-1-8
22. 3. 67 Fünfte Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienst-
gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
Bunrlesriesclzbl. lll 52-2-2
23. 3. 67 Bestallungsordnung für Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
BundesgcseLd>l. IJl 71330-2
23. 3. 67 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-
lungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381
6. 3. 67 Berichl igung der Vierten Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzbl,IIJ Teil H Nr. 13 und Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
Djeser Ausgabe liegt fiir alle Abonnenten der Fundstellennachweis der Sammlung des Bundesrechts und der Bundes-
gesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januar 1967 bei
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch
und Auslandsfleischbeschaustellen
(Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV -)
Vom 17. März 1967
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 31 Bremen Zollamt Bremen- CDEF
des Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichs- Europahafen
gesetzbl. S. 547) in der Fassung vom 29. Oktober 32 Bremen Zollamt Bremen- A CDEF
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert Flughafen
durch das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie 32 a Bremen Zollamt Bremen- A CDEF
Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetz-
Hansator
blatt I S. 547), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- 34 Bremen Zollamt Bremen- A CDEF
desrates verordnet: Hohetor
35 Bremen Zollamt Bremen- CDEF
Artikel 1 Holzhafen
Die Anlage zu der Verordnung über Einlaßstellen 36 Bremen Zollamt Bremen- CDEF
für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen vom Industriehafen
22. Juli 1964 (Bundesgesdzbl. I S. 542), zuletzt ge- 39 Bremen Zollamt Bremen- ABCDEF
ändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung Uberseehaf en
der genannten Verordnung vom 10. März 1966 (Bun-
40 Bremen Zollamt Bremen- CDEF
desgesetzbl. I S. 162), wird wie folgt geändert:
Weserbahnhof
1. Die nachstehend aufgeführten laufenden Num- 58 Duisburg Zollamt Duisburg- ABCDEF
mern erhalten folgende Fassung: Hochfelder
„28 Bonn Zollamt Bonn ABC EFG Südhafen
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
62 Duisburg Zollamt Duisburg- C F d) hinter der laufenden Nummer l 17 die Nummer
Ruhrorl 11 117 a Hamburg Zoll- A CDE
72 Flensburg Zollaml zweigstelle
Flensburg-Weiche CDEFG Hamburg
122 1-Iamm Zollaml Hamm FG Planten
(Westf.) un Blomen
218 Saar- Zollaml A CDEF " e) hinter der laufenden Nummer 189 die Nummer
brücken Sac1 rbrück en-Sladt ,, 189 a München Zoll- A CDEF "
zweigstelle
2. Die laufenden Nummern 67, 121, 172, 173, 227 München-
werden gestrichen. Messegelände
3. Es werden eingefügt:
f) hinter der laufenden Nummer 249 die Nummer
,,249 a Wilhelms- Zollamt A G".
a) hinter der laufonden Nummer 18 die Nummer haven Wilhelms-
,, 19 Berlin Zollamt ABCDEF " haven
Berlin-
Großmarkt-
hallen Artikel 2
b) hinter der laufenden Nummer 36 die Nummer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,,36 a Bremen Zollamt CDEF " leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bremen- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
Neustädter setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
Hafen vom 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch
im Land Berlin.
c) hinter der laufenden Nummer 115 die Nummer
,, 115 a Hamburg Zoll- A CDEFG" Artikel 3
zweigstelle Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Hamburg-Roß kündung in Kraft.
Bonn, den 17. März 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
von Manger-Koenig
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 355
Erste Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967
Vom 20. März 1967
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Länderfinanz- an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister
ausgleichsgesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bun- der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwal-
desgesetzbl. I S. 1569) in der Fassung des Gesetzes tungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen
zur Anderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes anderweitig regeln.
1965 vom 15. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 281)
(3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Absatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1967
keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-
§ 1
kommensteuer und der Körperschaftsteuer. Das Saar-
Vollzug des Finanzausgleichs land erhält auf den durch den Bundesanteil nicht
im Ausgleichsjahr 1967 gedeckten Teil seiner vorläufigen Ausgleichszuwei-
(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs sungen monatliche Vorauszahlungen in Höhe von
im Ausgleichsjahr 1967 wird der Zahlungsverkehr 1 500 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig
auf Grund des § 10 des Ccsetzes in der Weise durch- sind.
geführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer § 2
nach dem Zweiten Gesetz über das Beteiligungsver-
Durchführung der Ablieferung
hältnis an der Einkommensteuer und der Körper-
schaftstetier vom 9. März 1967 (Bundesgesetzbl. I (1) Die Ablieferung des Bundesanteils an der Ein-
S. 265) auf folgende Hundertsätze erhöht oder ver- kommensteuer und der Körperschaftsteuer wird mit
mindert wird: den in § 1 Abs. 1 genannten Hundertsätzen ab
Baden-Württemberg 1. April durchgeführt.
42,3 v.H.
Bayern 35,0 v.H. (2) Für die Monate Januar bis März werden die
Bremen 35,4 v.H. Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den vor-
Hamburg läufigen Ablieferungen und den Ablieferungen, ge-
49,7 v.H.
mäß den in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Hundert-
Hessen 44,7 v.H. sätzen ergeben, nachträglich verrechnet.
Niedersachsen 24,5 v.H.
Nordrhein-Westfalen 40,3 v.H.
Rheinland-Pfalz 20,3 V. H. § 3
Schleswig-Holstein 8,4 V. H. Inkrafttreten
(2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1 vor- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
läufig in Anspruch genommenen Einnahmen täglich nuar 1967 in Kraft.
Bonn, den 20. März 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 21. März 1967
Auf Grund des § 47 Abs. 1, des § 103 a Abs. 2 und stens vom 1. Januar 1955 ab nachweislich un-
des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntwein- unterbrochen in unveränderter Zusammensetzung
monopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405), im Handel sind, dürfen Wein, Wermutwein und
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des dem Weine ähnliche Getränke weiterhin verwen-
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 12. Ja- det werden. Der Anteil des daraus herrührenden
nuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 129), in Verbindung W eingeistgehaltes darf drei Hundertteile des
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver- Weingeistgehaltes des Fertigerzeugnisses nicht
ordnet: übersteigen.
Artikel 1 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen
Die Anlage 2 der Grundbestimmungen vom 12. Sep- nur dem Weine ähnliche Getränke verwendet
tember 1922 (Zentralblalt für das Deutsche Reich werden. Sie müssen aus solchen Früchten her-
S. 707) - die Branntweinverwertungsordnung - , gestellt sein, nach denen das Fertigerzeugnis be-
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände- nannt ist.
rung der Branntweinverwertungsordnung vom (4) Der Weingeistgehalt der dem Weine ähn-
5. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 189), wird wie lichen Getränke, die nach den Absätzen 1 bis 3
folgt geändert: bei der Herstellung von Trinkbranntwein ver-
wendet werden, darf 14 Raumhundertteile nicht
1. § 127 erhält folgende Fassung: übersteigen."
.,§ 127
2. § 127 a wird wie folgt .geändert:
(1) Bei der Herstellung von bitteren Trink-
branntweinen, PuPsch-Extrakten und trinkferti- a) In Absatz 1 werden
gen alkoholhaltigen Mischgetränken, die nicht aa) die Worte „Wein oder Wermutwein"
nach einer Frucht benannt sind, handelsüblich als durch die Worte „Wein, Wermutwein
Cocktails bezeichnet werden, deutlich sichtbar als oder dem Weine ähnlichen Getränken",
solche gekennzeichnet sind und in Original- bb) die Worte „Weine und Wermutweine"
Kleinverkaufsbehältnissen in den Verkehr ge- durch die Worte „Weine, Wermutweine
bracht werden, und bei der Herstellung der nach- und dem Weine ähnlichen Getränke"
stehend bezeicbnelen Liköre dürfen Wein, ersetzt.
Wermutwein und dem Weine ähnliche Getränke
b) In den Absätzen 2 bis 4 wird das Wort „wein-
verwendet werden. Der Anteil des aus Wein,
ähnlichen" jeweils durch die Worte „dem
Wermutwein und dem Weine ähnlichen Geträn-
Weine ähnlichen" ersetzt.
ken herrührenden W Pingeis tgehaltes darf insge-
samt bei
1. bitteren Trinkbranntweinen ein Hundertteil, Artikel 2
2. Kräuter-, Gewürz-, Bitter- und Fruchtaroma-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
likören drei Hundertteile,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. Fruchtsaftlikören und Fruchtbrandys fünf Hun- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
dertteile, zes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
4. Cordial Medoc, Punsch-Extrakten und alkohol- weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
haltigen Mischgetränken zehn Hundertteile S. 224) auch im Land Berlin.
des Weingeistgehaltes des Fertigerzeugnisses
nicht übersteigen.
Artikel 3
(2) Bei der Herstellung anderer Trinkbrannt-
weine, die als Spezialitäten anerkannt und späte- Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1967
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 357
Vierte Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Vom 21. März 1967
Auf Grund des § 121 Abs. 3, des § 127 Abs. 3 und 4. zur Leistungsgruppe IV gehören
des § 143 g Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermitt- Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die
lung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Steuerklasse II/3, III/2 oder IV /3 eingetragen
Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 ist;
(Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das
Siebente Änderungsgesetz zum A VA VG vom 5. zur Leistungsgruppe V gehören
10. Miirz 1967 (Bundesgeselzbl. I S. 266), wird ver- Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die
ordnet:
Steuerklasse II/4 und mehr Kinder, III/3 und
Artikel 1 mehr Kinder oder IV/4 und mehr Kinder einge-
§ 3 der Achten Verordnung zur Durchführung des tragen ist. 11
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung (Verordnung zu§§ 121, 127, 143 d, 143 g
und 143 n A VA VG) vom 9. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 720), zuletzt geändert durch die Ver- Artikel 2
ordnung vom 18. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
S. 1651), wird wie folgt geändert und ergänzt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG
Nummern 3 bis 5 ersetzt: auch im Land Berlin.
„3. zur Leistungsgruppe III gehören
Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die
Steuerklasse II/2, III/1 oder IV/2 eingetragen Artikel 3
ist; Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1967
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Kattenstroth
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
•
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erridltung von Truppendienstgerichten
Vom 22. März 1967
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und des § 10 a) die 1. Kammer
der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung vom in Hamburg
9. Juni 1961 {Bundesgesetzbl. I S. 691), zuletzt ge-
für den Befehlsbereidl der 3. Panzerdivi-
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des sion,
Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. August 1964
{Bundesgesetzbl. I S. 603), in Verbindung mit § 18 b) die 3. Kammer
des Gerichtsverfassungsgesetzes wird verordnet: am Sitz des Stabes der 11. Panzerg-renadier-
division für deren Befehlsbereidl,
§ 1
c) die 4. Kammer
Die Verordnung über die Errichtung von Truppen-
am Sitz des Stabes der 6. Panzergrenadier-
dienstgerichten vom 29. April 1957 {Bundesgesetz- division für deren Befehlsbereich;
blatt I S. 401), zuletzt geändert durch die Vierte Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung über die 4. bei dem Truppendienstgeridlt für das
Errichtung von Truppendienstgerichten vom 5. De- II. Korps des Heeres
zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 866), wird wie
folgt geändert: a) die 2. Kammer
am Sitz des Stabes der 4. Panzergrenadier-
1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „Kommando der division für deren Befeblsbereidl,
Flotteu jeweils durch das Wort "Flottenkom-
mando" ersetzt. b) die 3. Kammer
in Würzburg
2. § 3 erhält folgende Fassung:
für den Befehlsbereich der 12. Panzer-
,,§ 3 division,
Auswärtige Truppendienstkammern c) die 4. Kammer
Als Truppendienstkammern (§ 51 · Abs. 1 Satz 2 am Sitz des Stabes der 1. Gebirgsdivision
der Wehrdisziplinarordnung), die ihren Sitz für deren Befehlsbereich,
außerhalb des Sitzes des Truppendienstgeridlts d) mit Wirkung vom 1. April 1967
haben, werden gebildet
die 5. Kammer
1. bei dem Truppendienstgericht in Karlsruhe
am Sitz desWehrbereidiskommandos I für den Befehlsbereich der 1. Luftlande-
a) die 2. Kammer division;
am Sitz des Wehrbereichskommandos II
5. bei dem Truppendienstgerimt. für das
für dessen Bereich mit Ausnahme der Trup-
III. Korps des Heeres
penteile und Dienststellen der Marine, die
gliederungsmäßig zum Marineamt gebören a) die 2. Kammer
oder diesem zugeteilt oder unterstellt sind, am Sitz des Stabes der 2. Panzergrenadier- .
b) die 3. Kammer division für deren Befehlsbereidl, ·
am Sitz des Wehrbereidlsk~mmandos III b} die 3. Kammer
für dessen Bereich; in Münster (Westf.)
2. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des für den Befehlsbereich der 1. Panzergrena-
Wehrbereichskommandos IV dierdivision;
die 2. Kammer '6. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des
am Sitz des Wehrbereichskommandos VI Kommandos der Luftwaffengruppe Nord
für dessen Bereich mit Ausnahme der Tedl- a) die 2. Kammer
nischen Schulen I und II der Luftwaffe; in München
3. bei dem Truppendienstgericht für das für den Befehlsbereich der 1. Luftwaffen-
I. Korps des Heeres division,
Nr 17 Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 359
b) di(~ ]. J<c1mnwr für den Befehlsbereich der 4. Luftwaffen-
in lic1mburg division,
für dt-n fü·fPhlslwrcich clPs Flottenkomman- e) mit Wirkung vom 1. April 1967
dos, die 6. Kammer
c) die .i. KdlllnH·r in Hamburg
in Koblenz für den Befehlsbereich des Flottenkomman-
dos und der 7. Luftwaffendivision."
für den BdPhlsbcrc•ich df'r 5. Luftwaffen-
division,
§ 2
d) die 5. Kan1mcr Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
in 0lde11bu1g/Oldh kündung in Kraft
Bonn, den 22. März 1967
Der Bundesminister der Verteidigung
Schröder
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bestallungsordnung für Tierärzte
Vom 23. März i 967
Auf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung deren ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem
vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416) verord- oder mehreren Stellvertretern und weiteren Mit-
net die Bundesregierung mit Zuslimmung des Bun- gliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
desrates: werden nach Anhören der Fakultät oder Hochschule
Erster Abschnitt von der zuständigen Behörde für bestimmte Prü-
fungsfächer und für jeweils nicht mehr als vier
Die tierärztliche Ausbildung Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stell-
§ 1
vertreter werden ordentliche Professoren der Fakul-
tät oder Hochschule, als weitEre Mitglieder Profes-
Die tierärztliche Ausbildung umfaßt soren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegen-
1. ein Studium von mindestens viereinhalb Jahren stand der Prüfung sind, bestellt.
an der veterinärmedizinischen Fakultät einer Uni- (3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende
versität (Fakultät) oder an einer tierärztlichen mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehr-
Hochschule (Hochschule); kraft mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prü-
2. eine zusätzliche praktische Ausbildung von fungsgeschäfte beauftragen.
a) eineinhalb Monaten in einer Tierklinik,
b) eineinhalb Monaten in der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung an einem öffentlichen § 4
Schlachthof und Der Kandidat kann die einzelnen Abschnitte der
c) drei Monatc:m in der kurativen Praxis eines Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen
Tierarztes; Prüfung einschließlich der Wiederholung ganzer Ab-
schnitte an einer Fakultät oder Hochschule seiner
3. folgende Prüfungen:
Wahl ablegen. Wiederholungsprüfungen in einzel-
a) die Tierärztliche Vorprüfung, die aus dem nen Prüfungsfächern sind vor dem Prüfungsausschuß
naturwissenschaftlichen Abschnitt (Vorphysi- abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden
kum) und dem anatomisch-physiologischen wurde.
Abschnitt (Physikum) besteht, und
b) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnit- § 5
ten abzulegen ist. (1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag
auf Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungs-
§ 2
ausschusses zu richten. Dem Antrag sind der Nach-
Während des Studiums hat der Studierende min- weis über den Erwerb der Hochschulreife und des
destens die in dem Studienplan der Fakultät oder Kleinen Latinums, die erforderlichen Ausbildungs-
Hochschule als Pflichtlehrveranstaltungen bezeichne- nachweise, die Geburtsurkunde sowie eine Beschei-
ten Vorlesungen, Ubungen, Kliniken, Kolloquien nigung, daß die Prüfungsgebühren gezahlt, ge-
und anderen Arbeitskurse zu belegen. Die belegten stundet oder erlassen worden sind, beizufügen.
Pflichtlehrveranstaltungen müssen die in Anlage 1 (2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amt-
aufgeführten Fachgebiete mindestens mit den dort lich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Uber die
genannten Gesamtstundenzahlen enthalten. Auf die Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraus-
belegten Pflichtlehrveranstaltungen sollen nicht mehr setzungen nicht entsprechen, entscheidet die zu-
als 40 Wochenstunden im Studienhalbjahr entfallen. ständige Behörde. Die Nachweise werden bis zum
Der Nachweis über das Studium ist durch Vorlage Abschluß des betreffenden Prüfungsabschnitts zu
der Studienbelege, insbesondere des Studienbuches, den Prüfungsakten genommen und anschließend
zu führen. wieder zurückge,geben.
Zweiter Abschnitt (3) Hat der Kandidat einen Prüfungsabschnitt
nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist dies im
Prüfungsvorschriften Studienbuch zu vermerken.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 6
§ 3
(1) Uber die Zulassung zu einem Prüfungs-
(1) Bei jeder Fakultät und Hochschule werden je abschnitt entscheidet der Vorsitzende.
ein staatlicher Prüfungsausschuß für die Tierärztliche
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Stu-
Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung gebildet. dierende die vorgeschriebenen Nachweise nicht
(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor- beibringt oder wenn der Prüfungsabschnitt nicht
sitzenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 3).
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 361
§ '1 § 11
(1) Die PrüJun\J(:n sincl von clen für die betreffen- (1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Kandi-
den Prlifun~Jsfiidwr lwsl.dllcin oder beauftragten dat sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet
Miiglicdern des Prülu11r1sc1usschusses abzunehmen. hat, die er für die Ausübung des tierärztlichen Be-
Die Prü[unq kt1nn auf Beschluß des Prüfungs- rufs benötigt. Die Prüfung soll sich auch darnuf
ausschusses in jc~clcm Prüfungsfach oder Teil eines erstrecken, ob der Kandidat die in vorangegangenen
Prüfungsfaches auch von nwhreren Prüfern abge- Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkennt-
nommen werden. nisse theoretisch und praktisch anzuwenden ver-
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann steht und ob er die gebräuchlichen Fachausdrücke
an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen beherrscht. Ferner soll die Prüfung die geschichtlich
stellen. Bei Wiederholungsprüfungen in einzelnen bedeutsamen Ereignisse des Fachgebietes sowie die
Prüfungsfächern hat außer dem Prüfer der Vor- Wirtschaftlichkeit vorgeschlagener Behandlungs-
sitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschuß- pläne berücksichtigen.
mitglied t1nwesencl zu sein. (2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungs-
(3) Die zuständige Behörde kann zu den Prüfun- objekt, an dem der Kandidat zu prüfen ist, nicht zur
gen Beobachter entsenden. Verfügung, so entscheidet der Prüfer, wie die Prü-
fung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder -
Modell, durchzuführen ist.
§ 8
§ 12
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-
stimmt, sind die Prüfungen mündlich. Der Prüfer hat über die Prüfung jedes Kandidaten
eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2
(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Kandi- anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung
daten gemeinsam geprüft werden. und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind.
Für die Bewertung der Leistungen sind folgende
Prüfungsnoten zu verwenden:
§ 9
,,sehr gut" (1) eine hervorragende Lei-
(1) Die Prüfungen finden in den vorlesungsfreien stung,
Zeiten statt; sie sollen in der Regel einschließlich ,,gut" (2) eine besonders anzuerken-
der Wiederholungsprüfungen bis zum Beginn der nende Leistung,
nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der Vor-
„befriedigend" (3) eine Leistung, die in jeder
sitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prü-
Hinsicht durchschnittlichen
fern die Prüfungstermine fest. Die Prüfungstermine
Anforderungen gerecht wird,
für den dritten Abschnitt der Tier ärztlichen Prüfung
sind so festzusetzen, daß sich die fünfjährige ,,ausreichend" (4) eine Leistung, die, abge-
Mindestausbildungszeit um nicht mehr als einen sehen von einzelnen Män-
Monat verlängert. geln, durchschnittlichen An-
forderungen entspricht,
(2) Die zu einem Prüfungsfach gehörenden Prü-
,,mangelhaft" (5) eine Leistung mit erheb-
fungen sollen in möglichst engem zeitlichen Zusam-
lichen Mängeln, die im
menhang abgenommen werden.
ganzen nicht mehr brauch-
bar ist,
„ungenügend" (6) = eine völlig unbrauchbare
§ 10 Leistung.
(1) Der Kandidat wird spätestens sieben Tage vor Ist das Prüfungsergebnis nicht wenigstens „ aus-
dem Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis ge- reichend", so ist dies kurz zu begründen. Das Prü-
laden. fungsergebnis ist dem Kandidaten nach jeder Prü-
(2) Versäumt der Kandidat aus triftigem Grund fung bekanntzugeben.
einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe
§ 13
eines schriftlichen Befundberichts, so ist er zu einer
neuen Prüfung zu laden, die nicht als Wieder- Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf
holungsprüfung gilt, oder ihm eine neue Frist zu der Prüfung oder unternimmt er eine,Täuschung, so
setzen. Der Grund der Versäumnis ist dem Vor- kann der Prüfer die Prüfung des Kandidaten unter-
sitzenden unverzüglich mitzuteilen und auf Ver- brechen. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit
langen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäum- dem beteiligten Prüfer die Leistungen des Kandida-
nis wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung ten in der betreffenden Prüfung für „ungenügend"
vorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, daß oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prü-
das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird. fungsabschnitt für nicht bestanden erklären.
Die Leistungen des Kandidaten in der betreffenden
Prüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund § 14
als "ungenügend".
(1) Der Vorsitzende stellt auf Grund der Einzel-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Kandidat bewertungen die Prüfungsergebnisse fest und er-
eine Prüfung unterbricht oder von ihr zurücktritt. teilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 7. In den
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die nicht jährigen veterinärmedizinischen Studium einmal
unterteilten Prüfungsfächer und für die Teile der wiederholt werden. Wird dieser Prüfungsabschnitt
unterteilten Prüfungsfächer sowie nach Bestehen auch bei der Wiederholung nicht bestanden, so wird
der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tier- der Kandidat auch nach erneutem Studium zu einer
ärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen. Der Vor-
Nach den § § 53 und 54 angerechnete Prüfungen sind sitzende unterrichtet die anderen Fakultäten und
auf den Zeugnissen besonders zu vermerken. Hochschulen.
(2) Sind für ein nicht unterteiltes Prüfungsfach § 16
oder für einen Teil eines Prüfungsfaches mehrere Der Vorsitzende teilt nach Abschluß der Tier-
Einzelbewertungen erteilt, so ergibt sich die Prü- ärztlichen Prüfung der zuständigen Behörde die
fungsnote aus dem Durchschnitt der Einzelbewertun- Namen der Kandidaten und die Prüfungsergebnisse
gen; Dezimalzahlen bis einschließlich fünf bleiben mit.
unberücksichtigt, Dezimalzahlen über fünf werden
aufgerundet.
(3) Ein nicht unterteiltes Prüfungsf ach ist be- II. Das Vorphysikum
standen, wenn der Kandidat wenigstens die Prü-
fungsnote „ausreichend" erhalten hat. Ein unter- § 17
teiltes Prüfungsfach ist bestanden, wenn kein Teil Das Vorphysikum umfaßt die Prüfungsfächer
des Prüfungsfaches mit der Note „ungenügend" be-
urteilt worden ist und der Durchschnitt der Prü- 1. Physik,
fungsnoten für die Teile des Prüfungsfaches nicht 2. Chemie,
mehr als 4,0 beträgt. 3. Zoologie und
(4) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung 4. Botanik.
oder der Tierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn Die Prüfungen sollen innerhalb einer Woche abge-
der Kandidctt alle Prüfungsfächer des betreff enden legt werden.
Abschnitts bestanden hat.
§ 18
(5) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vor-
prüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung
aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Ab- nachzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschul-
schnitten erzielten Prüfungsnoten für die nicht reife
unterteilten Prüfungsfächer und für die Teile der 1. mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu-
unterteilten Prüfungsfächer; Dezimalzahlen bis ein- diert und
schließlich fünf bleiben unberücksichtigt, Dezimal-
zahlen über fünf werden aufgerundet. Hat der 2. die Pflichtlehrveranstaltungen über
Kandidat die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tier- a) Physik einschließlich Strahlenphysik,
ärztliche Prüfung nicht bestanden oder sind nach den b) Chemie,
§§ 53 und 54 Prüfungen angerechnet worden, wird c) Zoologie und
ein Gesamtergebnis nicht ermittelt. d) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heil-
pflanzenkunde
§ 15 belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,
regelmäßig an ihnen teilgenommen hat.
(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht be-
standenen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts
nach frühestens drei Wochen einmal wiederholen, § 19
wenn er in diesen Prüfungsfächern insgesamt nicht Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik,
mehr als zweimal eine schlechtere Prüfungsnote als Chemie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf
,,ausreichend", jedoch nicht mehr als einmal die Prü- die für das Verständnis biologischer Vorgänge und
fungsnote „ungenügend" erhalten hat. Die Wieder- für die spätere Anwendung im veterinärmedizini-
holungsprüfung erstreckt sich in nicht unterteilten schen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse. Dabei
Prüfungsfächern auf das Prüfungsfach, in unter- sind Strahlenphysik, Strahlenchemie und Strahlen-
teilten Prüfungsfächern nur auf die mit „mangel- biologie zu berücksichtigen.
haft" oder „ungenügend" bewerteten Teile. Der
Vorsitzende lädt den Kandidaten zur Wieder-
holungsprüfung.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Wieder- III. Das Physikum
holungsprüfung nach Absatz 1 nicht gegeben oder
ist ein Prüfungsfach auch nach Wiederholung nicht § 20
bestanden, so erklärt der Vorsitzende den betref- Das Physikum umfaßt die Prüfungsfächer
fenden Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
oder der Tierärztlichen Prüfung für nicht bestanden. 1. Anatomie und
2. Physiologie.
(3) Der nicht bestandene Abschnitt der Tier-
ärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prü- Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats ab-
fung darf nach einem weiteren, mindestens halb- gelegt werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 363
§ 21 b) seine Kenntnisse über den Einfluß der Nah-
DE!r Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung rung auf die normalen Lebensvorgänge im
nachzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschul- Organismus der Haustiere nachzuweisen.
reife
1. mindestens zwei Studienjahre, davon mindestens IV. Erster Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
ein Studienjahr nach Bestehen des Vorphysikums,
Veterinärmedizin studiert hat,
§ 24
2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Der erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
Jahren bestanden hat und
umfaßt die Prüfungsfächer
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
1. Propädeutik,
a) Anatomie,
2. Pharmakologie und Toxikologie und
b) Histologie,
3. Tierzucht und Tierhaltung.
c) Embryologie,
d) Physiologie, Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats ab-
gelegt werden.
e) Physiologische Chemie (Biochemie) und
f) Ernährungsphysiologie § 25
belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt, Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung
regelmäßig an ihnen teilgenommen hat. nachzuweisen, daß er
1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und
danach mindestens ein Studienjahr Veterinär-
§ 22 medizin studiert hat,
In dem Prüfungsfach Anatomie hat der Kandidat 2. die Pflichtlehrveranstaltungen über
1. in Anatomie (1. Teil) a) Allgemeine Pathologie,
a) den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder b) Klinische Propädeutik,
teilweise zu erläutern, gegebenenfalls auch c) Allgemeine Innere Medizin,
herauszunehmen und d) Allgemeine Chirurgie,
b) je ein Thema über den Bewegungsapparat und e) Allgemeine Therapie,
die Organe oder Organsysteme an Hand von
f) Allgemeine Geburtskunde und Gynäkologie,
vorhandenen oder anzufertigenden Präparaten
zu behandeln; g) Pharmakologie und Toxikologie,
h) Tierzucht und Tierbeurteilung einschließlich
2. in Histologie seine Kenntnisse am mikroskopisch-
Genetik und Erbpathologie,
anatomischen Präparat und in der Zellen- und
Gewebelehre nachzuweisen (2. Teil); i) Tierernährungs- und Futtermittellehre ein-
schließlich Zusatzstoffe in Futtermitteln und
3. in Embryologie seine Kenntnisse in der allge-
k) Allgemeine Landwirtschaftslehre
meinen und speziellen Entwicklungslehre nachzu-
weisen (3. Teil). belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,
regelmäßig an ihnen. teilgenommen hat sowie
§ 23 3. an einem vierzehntägigen Lehrgang der Fakultät
In dem Prüfungsfach Physiologie hat der Kandidat oder Hochschule über Landwirtschaft, Tierzucht
und Tierhaltung auf einem Lehrgut teilgenommen
1. in Physiologie (1. Teil) hat.
a) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu
§ 26
erläutern und
b) seine Kenntnisse über die physiologischen In dem Prüfungsfach Propädeutik hat der Kandi-
Grundlagen der Lebensvorgänge und ihren dat nachzuweisen, daß er sich
normalen Ablauf im Organismus der Haus- 1. in Allgemeiner Pathologie die grundlegenden
tiere nachzuweisen; Kenntnisse über die Entstehung und den Ver-
2. in Physiologischer Chemie (Biochemie) (2. Teil) lauf des Krankheitsgeschehens angeeignet hat
(1. Teil);
a) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu
erläutern und 2. in Klinischer Propädeutik mit den Grundlagen der
b) seine Kenntnisse über die physiologisch- klinischen Untersuchungsmethoden vertraut ge-
chemischen Grundlagen der Lebensvorgänge macht hat (2. Teil).
sowie über die normalen Umsetzungen und § 27
ihre chemische Regulierung im Organismus
der Haustiere unter besonderer Berücksichti- Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie
gung der Molekularbiologie nachzuweisen; und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die
Wirkung von Arzneimitteln und anderen Wirk-
3. in Ernährungsphysiologie (3. Teil) stoffen auf den gesunden und den kranken Organis-
a) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu mus sowie auf ihren Abbau und ihre Ausscheidung
erläutern und durch den Tierkörper.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 28 § 31
Die Prüfungen in dem Prüfungsfach Tierzucht und Die Prüfungen in dem Prüfungsfach Mikrobiologie
Tierhaltung erstrecken sich in den Teilen und Parasitologie erstrecken sich in den Teilen
1. Tierzucht und Tierbeurteilung auf die biolo- 1. Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre auf die
gischen Grundlagen der tierischenLeistungen ein- Grundlagen der Entstehung, des Verlaufs, der
schJießlich der Genetik der Leistungsmerkmale Verhütung und der Bekämpfung der Tierseuchen
sowie auf die Konstitutionslehre, die Genetik der unter besonderer Berücksichtigung der Resistenz,
pathologischen Merkmale (Erbpathologie) und Immunität und Chemotherapie (1. Teil);
die speziellen Aufgaben des Tierarztes in der 2. Bakteriologie und Mykologie auf die morpholo-
Tierzucht (Zuchthygiene); ein Haustier ist hin- gischen, biologischen und immunologischen Eigen-
sichtlich seines N ulz- und Zuchtwertes zu be- schaften der veterinärmedizinisch wichtigen
urteilen (1. Teil); Bakterien und Pilze, auf die durch sie hervor-
2. Tierernähnmgs- und Futtermittellehre auf die Er- gerufenen Tiererkrankungen, deren Entstehung,
nährung der Hdustien~ unler besonderer Berück- Feststellung und Verlauf, auf die speziellen Maß-
sichtigung der landwirtschaftlichen Nutztiere, auf nahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung
die Wirkung der verschiedenen Futtermittel ein- sowie auf ihre Ubertragbarkeit auf den Menschen;
schfü~ßlich der in dPr Tierernährung verwendeten ein mikrobiologisches Präparat ist anzufertigen,
Zusatzstoffe sowie auf die für den Tierarzt wich- zu untersuchen und zu erläutern (2. Teil);
tigen Vorschriften des Futtermittelrechts (2. Teil); 3. Virologie auf die morphologischen, chemisch-
3. A. llgemeine Landwirtschaftslehre auf die Grund- physikalischen, biologischen und immunolo-
züge der Lehre von den landwirtschaftlichen Be- gischen Eigenschaften der veterinärmedizinisch
triebsarten und der Wirtschaftsführung, soweit wichtigen Virusarten, auf die durch sie hervor-
sie für- die Nulzlierhc1ltung von Bedeutung sind gerufenen Tiererkrankungen, deren Entstehung,
(3. Teil). Feststellung und Verlauf, auf die speziellen Maß-
nahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung
sowie auf ihre Ubertragbarkeit auf den Men-
schen; ein mikrobiologisches Präparat ist anzu-
V. Zweiter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung fertigen, zu untersuchen und zu erläutern
(3. Teil);
§ 29
4. Parasitologie auf die Biologie der tierischen Para-
Der zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung siten und die Feststellung, Bekämpfung und Ver-
umfafü die Prüfungsfächer hütung parasitärer Erkrankungen; ein parasito-
1. Mikrobiologie und Parasitologie, logisches Präparat ist anzufertigen, zu untersuchen
und zu erläutern (4. Teil);
2. Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und
5. Tierhygiene auf die Haltung und Pflege der Haus-
3. Radiologie.
tiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für
Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen die Gesundheit und Leistung der Tiere (5. Teil).
abgelegt werden.
§ 30
§ 32
Der Bewerber hal für die Zulassung zur Prüfung
In dem Prüfungsfach Arzneiverordnungs- und
nachzuweisen, daß er
-anfertigungslehre hat der Kandidat zwei Arznei-
1. den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung mittel schriftlich zu verordnen sowie zwei Arznei-
vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden mittel nach Rezept anzufertigen und nach der
hat, Deutschen Arzneitaxe zu berechnen; er hat ferner
2. nach der Tierärzllichen Vorprüfung mindestens seine Kenntnisse in der Arzneiverordnungs- und
zwei Studienjahre, davon mindestens ein Studien- -anfertigungslehre nachzuweisen und darzulegen,
jahr nach Bestehen des ersten Abschnitts der daß er die für den Tierarzt wichtigen Vorschriften
Tierärztlichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungs-
hat und mitteln und Giften kennt.
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
a) Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre, § 33
b) Bakteriologie und Mykologie, Die Prüfung in dem Prüfungsf ach Radiologie er-
c) Virologie, streckt sich auf die Lehre über ionisierende Strahlen,
d) Parasitologie, besonders deren Wirkung auf Tiere, Lebensmittel
e) Tierhygiene, tierischer Herkunft und Futtermittel, auf die An-
wendung solcher Strahlen innerhalb des veterinär-
f) Arzneivcrordnungs- und -anfertigungslehre
medizinischen Bereichs sowie auf die Maßnahmen
und
und gesetzlichen Vorschriften über den Strahlen-
g) Radiologie
schutz. Die Methoden zum Nachweis einer Strahlen-
belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt, einwirkung und einer Kontamination mit radio-
regelmäßig an ihnen teilgenommen hat. aktiven Stoffen sind zu berücksichtigen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 365
VI. Driller Abschni lt der Tier ärztlichen Prüfung i) Versuchstierkunde und Versuchstierkrank-
heiten,
§ 34 k) Biomathematik,
(1) Der drille Absdmill der Tierärzllichen Prüfung 1) Tierseuchenbekämpfung,
umfaßt die Prüfungsfdcher m) Gerichtliche Veterinärmedizin, Tierschutz und
1. Spezielle Pathologie,
Verhaltenslehre und
n) Geschichte der Veterinärmedizin, Berufs- und
2. Innere Medizin,
Standesrecht
3. Chirurgie,
belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,
4. Physiologie und Pcttholo9ie der Fortpflanzung, regelmäßig an ihnen teilgenommen hat sowie
5. Geflügelkrankheiten, 4. eine praktische Ausbildung nach den Vorschriften
6. Lebensmittelkunde und Schlachttier- und Fleisch- der §§ 45 bis 50 abgeleistet hat.
untersuchung,
7. Tierseuchenbekämpfung und
8. Gerichtliche Veterinärmedizin, Tierschutz und § 36
Berufskunde. In dem Prüfungsfach Spezielle Pathologie hat der
Die Prüfungen sollen inne1hälb von drei Monaten Kandidat ausreichende Kenntnisse über morpholo-
abgelegt werden. gisch feststellbare Krankheitsprozesse und ihre
Pathogenese nachzuweisen und dabei
(2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht bestanden,
wenn der Kandidat ohne triftigen Grund die Prü- 1. in Pathologischer Anatomie die Obduktion eines
fungen in allen Prüfungsfächern, einschließlich Tierkörpers selbständig oder, sofern es sich um
etwaiger Wiederholungsprüfungen nach § 15 Abs. 1, ein Großtier handelt, in Gemeinschaft mit höch-
nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Zulas- stens zwei weiteren Kandidaten auszuführen
sung bestanden hat. oder ein oder mehrere Organe zu untersuchen,
die ermittelten Befunde zu erläutern und an-
§ 35 schließend unter Aufsicht niederzuschreiben
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung (1. Teil);
nachzuweisen, daß er 2. in Pathologischer Histologie drei pathologisch-
1. den ersten und den zweiten Abschnitt der Tier- histologische Präparate zu bestimmen und zu er-
ärztlichen Prüfung bestanden hat, davon den läutern (2. Teil).
zweiten Abschnitt vor nicht mehr als eineinhalb
Jahren,
§ 37
2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens
zweieinhalb Studienjahre, davon mindestens ein In dem Prüft\ngsfach Innere Medizin hat der
halbes Studienjahr nach Bestehen des zweiten Kandidat
Abschnitts der Tierärzl:lichen Prüfung, Veterinär- 1. in Innerer Medizin (I) ein oder mehrere an einer
medizin studiert hat, inneren Krankheit oder einer Hautkrankheit
leidende Tiere zu untersuchen, die Diagnose zu
3. die Pflichtlehrveranslallungen über
stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf
a) Spezielle pathologische Anatomie und Histo- zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustel-
logie einschließlich Obduktionen, len und zu erläutern und die Behandlung durch-
b) Funktionelle Pathologie (Pathologische Phy- zuführen; am nächsten Tag hat er einen schrift-
siologie), lichen Befundbericht über eines der untersuchten
c) Angewandte Anatomie, Tiere dem Prüfer vorzulegen, den zwischenzeit-
d) Innere Medizin einschließlich Labordiagnostik, lichen Verlauf der Krankheit festzustellen und
Kliniken und Ambulatorik, die Behandlung fortzuführen (1. Teil);
e) Chirurgie einschließlich Operations- und Be- 2. in Innerer Medizin (II) seine Kenntnisse in der
täubungslehre, Klinischer Radiologie, Augen- Lehre von den inneren Krankheiten und den
krankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung
Huf- und Klauenbeschlagkunde, Kliniken und der Allgemeinen und Speziellen Therapie nach-
Ambulatorik, zuweisen (2. Teil).
f) Geburtskunde und Krankheiten im Säuglings-
alter, Gynäkologie einschließlich Euterkrank-
heiten, Andrologie und Haustierbesamung § 38
einschließlich Kliniken und Ambulatorik, In dem Prüfungsfach Chirurgie hat der Kandidat
g) Geflügelkrankheiten einschließlich Ambulato- 1. in Chirurgie (I) ein oder mehrere chirurgisch zu
rik, behandelnde Tiere zu untersuchen, die Diagnose
h) Lebensmittelkunde einschließlich Milchkunde, zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsver-
Schlachttier- und Fleischuntersuchung und lauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzu-
Schlach thofbetriebsleh re, stellen und zu erläutern und gegebenenfalls die
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Behancll u ng C)inzulc!i !()n oder clurchzu.führen; am § 40
nächsten Tag hat er einen schriftlichen Befund-
(1} In den Prüfungen nach den §§ 37 bis 39 sind
bericht über eines cler untersuchten Tiere dem
Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser
Prüfer vorzulegen, clen zwischenzeitlichen Ver-
zu berücksichtigen.
lauf der Krankheit festzustellEm und gegebenen-
falls die Behandlung fortzuführen (1. Teil); (2) An Fakultäten oder Hochschulen, die für be-
stimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet
2. in Chirurgie (II) seine Kenntnisse in der Chirur-
haben, können die Prüfungen durch Beschluß des
gie einschließlich cler Augenkrankheiten, der
Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen
Huf- und Klaucnkrankheiten und der Huf- und
Kliniken au.fgeteilt werden. Die Prüfungsergebnisse
Klauenbeschlaglchre sowie über die allgemeinen
sind nach § 14 Abs. 2 zu ermitteln. Die Auswahl der
Grundlagen der Entstehung und der chirurgischen
Patienten und die Zahl der Befundberichte richten
Behandlung von Erkrankungen nachzuweisen
sich nach den §§ 37 bis 39.
(2. Teil);
3. in Operations- und Betäubungslehre einschließ-
§ 41
lich Instrumentenlehre seine Kenntnisse darzu-
legen und zwei Operationen am lebenden oder In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten hat der
toten Tier auszuführen (3. Teil). Kandidat seine Kenntnisse über die Atiologie,
Pathogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie
§ 39 der Geflügelkrankheiten unter besonderer Berück-
sichtigung der Haltung und Fütterung im Hinblick
In dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie
auf die Entstehung und die Behandlung der Krank-
der Fortpflanzung hat der Kandidat
heiten nachzuweisen.
1. in Geburtskunde ein vor oder in der Geburt, im
Puerperium, im Ausnahmefall auch im Säuglings- § 42
alter befindliches Haustier zu untersuchen, die
Diagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnah- In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde und
men zu erläutern und gegebenenfalls durchzu- Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat der Kan-
führen; am nächsten Tag hat er einen schriftlichen didat in den Teilen
Befundbericht vorzulegen und, soweit erforder- 1. Lebensmitteluntersuchung die Beschaffenheit und
lich, das Tier nochmals zu untersuchen und zu Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels tierischer
behandeln; er ist außerdem über den normalen Herkunft, ausgenommen Milch, zu beurteilen und
und den krankhaften Verlauf der Hochträchtig- den Befund unter Aufsicht niederzuschreiben
keit, der Geburt und des Puerperiums, über Krank- (1. Teil);
heiten des Säuglingsalters sowie über geburts-
hilfliche Operationen und Instrumente zu prüfen 2. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die
(1. Teil); grundlegenden Kenntnisse über die Technologie
der Be- und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und
2. in Gynäkologie ein weibliches Haustier auf ge- anderer vom Tier stammender Lebensmittel, aus-
schlechtliche Zuchttauglichkeit, Trächtigkeit oder genommen Milch, über die Beschaffenheit, Halt-
Erkrankung der Milchdrüse zu untersuchen, die barkeit und hygienische Behandlung der herge-
Diagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnah- stellten Erzeugnisse, die Betriebshygiene sowie
men zu erläutern und gegebenenfalls durchzu- über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen
führen; am nächsten Tag hat er einen schrift- Vorschriften und die diesen zugrunde liegenden
lichen Befundbericht vorzulegen und, soweit er- wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzuweisen
forderlich, das Tier nochmals zu untersuchen (2. Teil);
und zu behandeln; er ist außerdem über die
normale Fortpflanzung, die Störungen der Fort- 3. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je ein
pflanzungsfähigkeit bei weiblichen Haustieren, Schlachttier im lebenden und geschlachteten Zu-
die Trächtighütsdiagnose, die Erkrankungen der stand nach den geltenden Rechtsvorschriften zu
Milchdrüse sowie über die einschlägigen Behand- untersuchen, sich über die Verwendbarkeit des
lungsverfahren und die gebräuchlichen Instru- Fleisches zum Genuß für Menschen zu äußern
mente zu prüfen (2. Teil); sowie den Befund und die Beurteilung unter
Aufsicht niederzuschreiben (3. Teil);
3. in Andrologie und Haustierbesamung ein männ-
liches Haustier auf geschlechtliche Zuchttaug- 4. Fleischhygienerecht und Schlachthofbetriebslehre
lichkeit, gegebenenfalls unter Einschluß einer seine Kenntnisse über die hygienische Gewinnung
Spermaprobe, zu untersuchen, die Diagnose zu des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleisch-
steJlen, die erforderlichen Maßnahmen zu erläu- untersuchung geltenden Rechtsvorschriften, die
tern und gegebenenfalls durchzuführen; am näch- diesen Vorschriften zugrunde liegenden wissen-
sten Tag hat er einen schriftlichen Befundbericht schaftlichen Erkenntnisse und die Grundzüge der
vorzulegen; er ist außerdem über die normale Schlachthofbetriebslehre nachzuweisen (4. Teil);
Fortpflanzung und die Störungen der Fortpflan- 5. Milchkunde seine Kenntnisse über die Eigen-
zungsfähigkeit bei männlichen Haustieren ein- schaften der Milch, über die Zusammensetzung,
schließlich der einschlägigen Behandlungsverfah- hygienische Gewinnung und Behandlung der
ren, über die Besamung der Haustiere sowie über Milch, über den Einfluß von Haltung, Fütterung,
die gebräuchlichen Instrumente zu prüfen (3. Teil). Erkrankung und Arzneimittelbehandlung der
Nr. 17 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 367
Milchtiere ü ul die Beschaffenheit der Milch, über II. Die praktische Ausbildung
die amlliche Uberwachung des Verkehrs mit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Milch sowie über die grundlegenden Rechtsvor-
schriflen über Milch und Milcherzeugnisse ein- § 47
schließlich der diesen VorschriJten zugrunde (1) Die Ausbildung in der Schlachttier- und
liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse nach- Fleischuntersuchung an einem öffentlichen Schlacht-
zuweisen; ()ine Milchprobe ist zu untersuchen hof dauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor
und zu beurteilen (5. Teil). Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen
Prüfung abgeleistet werden.
§ 43
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur an
In dem Prüf ungsfad1 Tierseuchenbekämpfung hat einem öffentlichen Schlachthof abgeleistet werden,
der Kandidat seine Kenntnisse über die allgemeinen der die Voraussetzungen für die Zulassung als
Grundsätze der Tierseuchenbekfünpfung, die gesetz- Schlachtbetrieb nach § 4 des Durchführungsgesetzes
lichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Aus- EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965
wirkungen der Tierseudwn nachzuweisen. (Bundesgesetzbl. I S. 547) erfüllt und an dem wenig-
stens zwei Tierärzte hauptberuflich beschäftigt sind.
§ 44 (3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung
In dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedi- nach Absatz 1 unter Angabe des Schlachthofes dem
zin, Tierschutz und Berufskunde hat der Kandidat Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier-
seine Kenntnisse über die Feststellung von Eigen- ärztliche Prüfung mitzuteilen.
schaften und Mängeln der Tiere sowie über die
Gewährleistung beim Kauf von Tieren nachzuwei-
sen; außerdem isl er über die Tierschutzvorschriften § 48
und die Verhaltenslehre der Tiere zu prüfen; er hat
ferner seine Kenntnisse über die für die Ausübung Während der Ausbildung hat sich der Kandidat
des tierärztlichen Berufs wichtigen Vorschriften des nach näherer Weisung des Schlachthofleiters an
Haftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die wenigstens 24 Arbeitstagen unter der Anleitung und
Organisation und Geschichte des tierärztlichen Be- Aufsicht eines an dem Schlachthof tätigen Tierarztes
rufsstandes und das Tierärztliche Berufs- und Stan- in der Untersuchung und Beurteilung der Schlacht-
desrecht dazulegen. tiere und des Fleisches zu üben und sich mit dem
technischen Betriebsablauf des Schlachthofes ver-
traut zu machen. Nach Beendigung der Ausbildung
Dritter Abschnitt erhält der Studierende eine Bescheinigung nach
Anlage 9.
Die praktische Ausbildung
I. Die praktische Ausbildung in der Tierklinik
§ 45 III. Die praktische Ausbildung
in der kurativen Praxis eines Tierarztes
(1) Die Ausbildung in der Tierklinik dauert ein-
einhalb Monate. Sie darf nicht vor Bestehen des
§ 49
ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung abge-
leistet werden. (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis eines
Tierarztes dauert drei Monate. Sie darf nicht vor
(2) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den
Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen
Kliniken einer Fakultät oder Hochschule abzuleisten.
Prüfung abgeleistet werden.
Sie kann auch an solchen Tierkliniken anderer
wissenschaftlicher Hochschulen abgeleistet werden, (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in der
die die zuständige Behörde dem Vorsitzenden des Praxis eines Tierarztes abgeleistet werden, der
Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung 1. eine kurative tierärztliche Praxis mindestens seit
als Ausbildungsstätten benannt hat. fünf Jahren selbständig ausübt,
2. mit der Durchführung der Schlachttier- und
§ 46
Fleischuntersuchung in einem Beschaubezirk, ab-
(1) Während der Ausbildung in der Tierklinik hat gesehen von einem Stellvertreter, allein beauf-
sich der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und tragt ist,
Verantwortung der Klinikleiter oder ihrer Vertreter
3. eine tierärztliche Hausapotheke unterhält,
auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik
zu unterrichten und seine volle Arbeitskraft zu 4. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden fünf
regelmäßiger Mi ta rbcit zur Verfügung zu stellen. Jahren beruJsgcrichtlich nicht bestraft ist.
Dabei ist er zur theoretisch-wissenschaftlichen Er-
(3) Dl~r Kandidat hat den Beginn der Ausbildung
arbeitung der Wissensg0biete, die durch die prak-
nach Absatz 1 unter Angabe von Namen und An-
tische Ausbildunu berührt werden, anzuhalten.
schrift des ausbilder1den Tierarztes dem Vorsitzen-
(2) Der Studi<~n'rnlc: <'rhaH ülH!f die _Ausbildung den des PrüfrmqscE1sschm:scs für die Tie<'irztllc1H?
i11 jeder Tif:rkiinik ciue B,:schcini9u11g n::1<-h Anlage 3. Prüftug mitzutci 1e:~.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 50 5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antrag-
(1) Während der praktischen Ausbildung hat sich steller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und Ver- staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren an-
antwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten hängig ist,
des betreffenden tic!rürztlichen Tätigkeitsbereichs 6. eine amtsärztliche Bescheinigung, die nicht früher
zu unterrichten und seine volle Arbeitskraft zu als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein
regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, daß der Antragsteller wegen eines körper-
(2) Die Ausbildung soll sich insbesondere auf
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
folgende Bereiche erstrecken:
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wege_n
1. die landwirtschaftlichen Betriebsarten und Be- einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen
triebsformen, die Rassen der verschiedenen Tier- Berufs unfähig oder ungeeignet ist und
arten und ihre züchterische Beurteilung, Erbfehler-
7. die Zeugnisse über die Tierärztliche Prüfung.
fragen, Huf- und Klauenpflege, Tieranspannung,
betriebseigene Futtermittel, gebräuchliche Futter- (2) Soll eine Bestallung nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
zusammensetzungen und übliche Fütterungstech- Abs. 2 oder 3 der Bundes-Tierärzteordnung erteilt
nik; werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach
2. die auftretenden Tierkrankheiten, ihre Ursachen den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an
und ihre Behandlung sowie die differentialdia- Stelle der Zeugnisse nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen
gnostisch in Betracht kommenden Krankheiten; über die abgeschlossene tierärztliche Ausbildung
des Antragstellers in Urschrift oder in beglaubigter
3. die regelmäßige Teilnahme an den Sprechstunden
Abschrift und, soweit die Nachweise nicht in deut-
und an der Außenpraxis dE:~s Tierarztes; hierbei
scher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglau-
soll dem Kandidaten möglichst oft Gelegenheit
bigter Ubersetzung vorzulegen. Die zuständige Be-
gegeben werden, in Anwesenheit des Tierarztes
hörde kann die Vorlage von Nachweisen über eine
den Vorbericht aufzunehmen, Patienten zu unter-
bisherige berufliche Tätigkeit verlangen.
suchen, die Diagnose zu stellen, die Behandlung
durchzuführen, Trächtigkeitsuntersuchungen aus-
zuführen und bei Operationen und Geburtshilfen § 52
mitzuwirken;
Die Bestallungsurkunde wird nach dem Muster
4. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung; der Anlage 11 erteilt. Sie ist dem Antragsteller
5. die Einrichtung und Unterhaltung der tierärzt- gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit
lichen Hausapotheke und die sachgemäße Auf- Zustellungsurkunde zuzustellen.
bewahrung, Abgabe und Anwendung von Arznei-
mitteln;
6. die Mitwirkung des praktizierenden Tierarztes
bei der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere im Fünfter Abschnitt
Hinblick auf die Anzeigepflicht nach dem Vieh-
Ergänzende Vorschriften
seuchengesetz, Heil- und Schutzimpfungen sowie
Maßnahmen diagnostischer Art und § 53
7. den amtlichen Schriftverkehr. Eine nicht abgeschlossene veterinärmedizinische
(3) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine Ausbildung in der Sowjetischen Besatzungszone
Bescheinigung nach Anlage 10. Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin ein-
schließlich während dieser Ausbildung abgelegter
Prüfungen gelten als Ausbildung im Sinne dieser
Vierter Abschnitt Verordnung, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit
nicht gegeben ist. Eine nicht gleichwertige Ausbil-
Die Bestallung dung ist dem Ausbildungsstand entsprechend teil-
weise anzurechnen.
§ 51
(1) Der Antrag auf Bestallung als Tierarzt ist an § 54
die zuständige Behörde des Landes zu richten, in
Auf die Ausbildung nach dieser Verordnung kann
dem der Antragsteller den dritten Abschnitt der
eine im Ausland erworbene nicht abgeschlossene
Tierärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag
veterinärmedizinische Ausbildung oder ein dem
sind beizufügen:
veterinärmedizinischen Studium verwandtes In-
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf, lands- oder Auslandsstudium ganz oder teilweise
2. die Geburtsurkunde, angerechnet werden, wenn Art und Umfang der
erworbenen Ausbildung den Vorschriften dieser
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Verordnung entsprechen. Während dieser Ausbil-
Antragstellers, dung bestandene Prüfungen können auf Antrag auf
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher die Tierärztliche Vorprüfung oder auf einzelne Prü-
als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein fungsfächer der Tierärztlichen Prüfung angerechnet
darf, werden.
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 369
§ 55 Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine praktische
Die Entscheidungen nach den § § 53 und 54 trifft die Ausbildung nach den §§ 45 bis 50 nachweist. Der
zuständige Behörde ntlch Anhören der Fakultät oder Kandidat legt die Tierärztliche Prüfung nach den bis-
Hochschule. Der Antragstc1lt!r erhält hierüber eine herigen Vorschriften mit folgender Maßgabe ab:
Bescheinigung. 1. Er wird zusätzlich in Radiologie entsprechend
§ 56 § 33 dieser Verordnung unter Zugrundelegung
der bisherigen Bewertung geprüft;
Die Jür den Studienort zustündige Behörde kann
auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zu- 2. er wird auf seinen Antrag zur Prüfung in
lassen von den Vorschriften a) Pharmakologie einschließlich Toxikologie so-
wie Arzneiverordnungs- und -anfertigungs-
1. des § 4 Satz 2 und des § 34 Abs. 2,
lehre, '
2. des § 21 Nr. 2, des § 30 Nr. 1 und des § 35 Nr. 1, b} Allgemeiner Seuchenlehre, Mikrobiologie, Ge-
daß der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung sundheitslehre,
den vorhergehenden Prüfungsabschnitt vor nicht
c) Besonderer Seuchenlehre,
mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden
haben muß und d) Parasitenkunde,
e) Tierzucht und Fütterungslehre,
3. des § 25 Nr. 3, des § 45 AbE:, 2, des § 47 Abs. 2
und des § 49 unter der Voraussetzung einer Er- f} Allgemeiner Landwirtschaftslehre und
satzausbildung, die dem angestrebten Ausbil- g) Radiologie
dungsziel möglichst nahe kommt. bereits zugelassen, wenn er nach bestandener
Tierärztlicher Vorprüfung mindestens zwei Stu-
dienjahre Veterinärmedizin studiert hat.
Sechster Abschnitt
§ 58
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 57 Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-
(1) Wer bei Jnkrnfttreten dieser Verordnung das
Tierärzteordnung auch im Land Berlin.
Studium der Veterini.irmedizin begonnen hat, legt
die Tierärztliche Vorprüfung nach den bisherigen
Vorschriften ab. § 59
(2) Auf Studierende, die die Tierärztliche Vor- (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in
prüfung bis zum 22. Mai 1965 bestanden haben, sind Kraft.
die bisherigen Vorschriften über die Tierärztliche (2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 57 die
Prüfung, die Veterinärpraktikantenzeit und die Be- Bestallungsordnung für Tierärzte vom 16. Februar
stallung anzuwenden. 1938 (Reichsministerialblatt S. 205), zuletzt geändert
(3) Wer die Tierärzlliche Vorprüfung vor dem durch die Verordnung zur Änderung der Bestal-
Inkrafttreten dieser Verordnung und nach dem lungsordnung für Tierärzte vom 4. September 1939
22. Mai 1965 bestanden hat, ist zur Tierärztlichen (Reichsministerialblatt S. 1436), außer Kraft.
Bonn, den 23. März 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesn:linister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 1
Pachgebiete und Gesamtstundenzahlen*)
1. Physik <·insdili<,h1id1 Str,il1lcnphysik 120 Std. 17. Pathologische Anatomie und Histologie
einschließlich Obduktionen 200 Std.
2. CfwrniC' 200 Std.
18. Innere Medizin einschließlich
3. Zoologie 120 Std.
Labordiagnostik 150 Std.
4. Botanik einschließlich Fu l l<•r-, Cift-
19. Chirurgie der Tiere einschließlich
und lfoilpflc1nzcnkundc 90 Std.
Operations- und Betäubungslehre,
5. Anatomie (systema 1.isdw, V<!rgkichende Augenkrankheiten, Huf- und
und topographische) sowi<: Teratologie 320 Std. Klauenkrankheiten sowie Huf- und
Klauenbeschlagkunde 150 Std.
6. Histologie und Embryologie 120 Std.
20. Geburtskunde, Gynäkologie,
7. Physiologie und Physiologische
Andrologie und Haustierbesamung 150 Std.
Chemie (Biochemie) 300 Std.
21. Klinische Ausbildung in den Fächern
8. Allgemeine Pathologie 50 Std.
der Nr. 18, 19 und 20
9. Klinische Propädeutik 120 Std. einschließlich Ambulatorik 700 Std.
10. Pharmakologie und Toxikolo9ie, 22. Versuchstierkunde und Versuchstier-
allgemeine Therapie sowie Arznei- krankheiten sowie Krankheiten des
verordnungs- und -anfortigungslebre 150 Std. Wildes, der Pelztiere, der Fische
und der Bienen 30 Std.
11. Tierzucht einschließlich Tierhygiene,
Tierbeurteiltrng, Rasscn1Phre, Cenctik 23. Lebensmittelkunde, Schlachttier-
und Aufzucht 170 Std. und Fleischuntersuchung 250 Std.
12. Tierernährungs- und Fu1 lermi 1tellehre 130 Std. 24. Biomathematik 30 Std.
13. Allgemeine Landw irlsdwflslehrc 30 Std. 25. Praktische Ausbildung in der
Tierklinik nach§§ 45 und 46 250 Std.
14. Mikrobiologie, Parasitologie,
Tierseuchenlehre 290 Std. 26. Praktische Ausbildung in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
15. Radiologie einschließ] ich
nach§§ 47 und 48 250 Std.
klinischer Radiologie 30 Std.
27. Praktische Ausbildung in der
16. Tierseuchenbekämpfung, Gerichtliche
kurativen Praxis nach §§ 49 und 50 500 Std.
Veterinärmedizin, Tierschulz und
Verhaltenslehre, Berufskunde 60 Std. (4 960 Std.)
l·ac111qebte'le zu gomclnsctmen Lchrverctnsta!tungen
Nr. 17 Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 371
Anlage 2
Prüfungsdusscbuß
für die --- Tierärzlliche V orprülung ---
Tierürzlliche Prüfung ---
Prüfer:
Institut oder Klinik:
Niederschrift
über die Prüfung
in
{Prüfungsfach oder Teil des Prüfungsfaches)
Der Die --- Studierende •-- Kandidat(in) --- der Veterinärmedizin
ist am in dem obenbezeichneten Prüfungsfach
- Teil des Prülungsfoches geprüft worden.
Nach § 7 Abs. 1 S,:llz 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer:
Gegenstand der Prüfung:
Bewertung der Leistung:
................................................ , den ....................................................... 19....... .
(Unterschrift des Prüfers)
Wiederholungsprüfung
am
Gegenstand der Prüfung:
Bewertung der Leistung:
.................. , den ........................................ 19 ...... .. den .. ... 19.
(Unterschrift des wcil.c1cn J\usschußmilqlicdcs) (Unterschrift des Prüfers)
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH I
Anlage 3
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Ticrärztliche Vorprüfung
an der
(Fukult;it oder IJorh-;cbule)
in
(Orl)
Zeugnis
über das Ergebnis
des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Vorphysikumj
Der --- Die -- Studierende der Veterinärmedizin ......
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................. 19........ in
hat im naturwissenschc1ftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Physik die Nole
2. in Chemie die Note
3. in Zoologie die Note
4. in Botanik die Note
erhalten und somit den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung - nicht
- bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............... .
........................................................ , den ........................................ 19........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 373
Anlage 4
Der Vorsitzende
df's Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der
(Fuku!Uil odc~r Ilodischule)
in
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Physikum)
- und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung -
Der - Die -- Studierende der Veterinärmedizin ....................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am ..................................... 19 ....... in
hat im ancltomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in dem Prüfungsfach Anatomie
a) in Anatomie die Note
b) in Histologie die Note
c) in Embryologie die Note
2. in dem Prüfungsfach Physiologie
a) in Physiologie die Note
b) in Physiologischer Chemie
(Biochemie) die Note
c) in Ernährungsphysiologie die Note
erhalten und somit - unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis
im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung die Tierärztliche Vorprüfung
mit dem Gesamtergebnis ......................................................................................................................................................... bestanden - den
anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden.
Angerechnete Prüfungen:
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Sirqcl)
(Unterschrift)
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 5
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der
(Fakultät oder Hochschule)
in
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ................... .
(Vor- und Zuname)
geboren am 19... in
hat im ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in dem Prüfungsfach Propädeutik
a) in Allgemeiner Pathologie die Note
b) in Klinischer Propädeutik die Note
2. in dem Prüfungsfach Pharmakologie
und Toxikologie die Note·
3. in dem Prüfungsfach Tierzucht
und Tierhaltung
a) in Tierzucht und Tierbeurteilung
die Note
b) in Tierernährungs- und
Futtermittellehre die Note
c) in Allgemeiner Landwirtschaftslehre
die Note
erhalten und somit den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung - nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ................................................................................................. .
... ............... , den ........................................ 19...... .
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
{Siegel)
{Unterschrift)
Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 315
.Anlage 6
Der Vorsitzende
des Prüfnngsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der ................................................... .
(Fc1kulliil ollr~r 1Iochsdi1ik)
in .............. ..
(Ur!)
· Zeugnis
über das Ergebnis
des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) -- der Veterinärmedizin ......................................................................................... .
(Vor- und Zuname)
geboren am ....................................................................................... 19........ in ......................................................................................... .
hat im zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in dem Prüfungsfach Mikrobiologie und Parasitologie
a) in Allgemeiner Infektions-
. und Seuchenlehre die Note
b) in Bakteriologie und Mykologie
die Note
c) in Virologie die Note
d) in Parasitologie die Note
e) in Tierhygiene die Note
· 2. in dem Prüfungsf ach
Arzneiverordnungs- und
-anf ertigungslehre die Note
3. in dem Prüfungsfach
Radiologie die Note
erhalten und somit den zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung - nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: .............................................................................................................................................................................. -................ ..
........................................................ , den ....................................... 19....... .
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 7
Der Vorsitzende
des Prüfun~is,rnsschussPs für die
Ticri.i.rztl iche Prüfung
an der
(hikullid ockr llochscl,ule)
in ..... ..
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung
Der Die --- Kc1ndiddt(in) --- der Veterinärmedizin ............................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren 1:1m ................................................. 19 ........ in ........................................................................................................................
hat im dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in dem Prüfungsfach Spezielle Pathologie
a) in Palhologischer Anatomie die Note
b) in Pathologischer Histologie die Note
2. in dem Prüfungsfach Innere Medizin
a) in Innerer Medizin (I) die Note
b) in Innerer Medizin (II) die Note
3. in dem Prüfungsfach Chirurgie
a) in Chirurgie (J) die Note
b) in Chirurgie (II) die Note
c) in Operations- und Betäubungslehre die Note
4. in dem Prüfungsfoch Physiologie und Pathologie
der Forlpflanzung
a) in Geburtskunde die Note
b) in GynäkologiP die Note
c) in Andrologie und Haustierbesamung die Note
5. in dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten die Note
6. in dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde
und Schlachttier- und Fleischuntersuchung
a) in Lebensmitteluntersuchung die Note
b) in Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die Note
c) in Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Note
d) in Fleischhygienerecht und Schlachthofbetriebslehre
die Note
e) in Milchkunde die Note
7-. in dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung die Note
8. in dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin,
Tierschutz und Berufskunde die Note
erhalten und somit --- unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über
die Ergebnisse des ersten und zweiten Abschnitts der Tier ärztlichen Prüfung die Tier ärztliche Prüfung
mit dem Gesamtergebnis .................................................................................................... bestanden - den dritten Abschnitt
der Tierä.rztlichen Prüfung nicht bestanden - .
Angerechnete Prüfungen:
........................................................ , den ........................................ 19 ........
Der Vorsitzende
(Siegel) des Prüfungsausschusses
(Unterschrift)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 377
Anlage 8
(Bezeichnung der Tierklinik)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Tierklinik
Der Die - Kandidal{in) -- der Veterinärm.edizin
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ..... bis
in ....
{Bezeichnung der Tierklinik)
die prnktische Ausbildung nach §§ 45 und 46 der Bestallungsordnung für Tierärzte abgeleistet.
........................................................ , den ........................................ 19 ...... ..
(Sir,qel oder Stempel)
(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 9
(Bezeichnung des Schlachthofes)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ............. .
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom bis .................................................................................................. _
an dem öffentlichen Schlachthof in .......................................................... ..
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Er - Sie -- hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter der Anleitung und
Aufsicht eines an dem Schlachthof tätigen Tierarztes in der Untersuchung und Beurteilung der
Schlachttiere und des Fleisches geübt. Er - Sie - hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem tech-
nischen Betriebsablauf des Schlachthofes vertraut zu machen ..
Der Schlachthof erfüllt die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte .
........................................................ , den ........................................ 19 ........
(Siegel)
(Unterschrift des Leiters des Schlachthofes)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 379
Anlage 10
(Name und Anschrift des Praxisinhabers)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der kurativen Praxis eines Tierarztes
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ....................................................................................................... .
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom . ....................................................... -........................... bis
in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.
Er - Sie - ist während dieser Zeit unter meiner Aufsicht, Leitung und Verantwortung auf allen
Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit
herangezogen worden.
Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Bereiche erstreckt:
1. die landwirtschaftlichen Betriebsarten und Betriebsformen, die Rassen der verschiedenen Tier-
arten und ihre züchterische Beurteilung, Erbfehlerfragen, Huf- und Klauenpflege, Tieranspan-
nung, betriebseigene Futtermittel, gebräuchliche Futterzusammensetzungen und übliche Fütte-
rungstechnik;
2. die auftretenden Tierkrankheiten, ihre Ursachen und ihre Behandlung sowie die differential-
diagnostisch in Betracht kommenden Krankheiten;
3. die regelmäßige Teilnahme an den Sprechstunden und an der Außenpraxis; hierbei ist ihm
- ihr - Gelegenheit gegeben worden, in meiner Anwesenheit den Vorbericht aufzunehmen,
Patienten zu untersuchen, die Diagnose zu stellen, die Behandlung durchzuführen, Trächtig-
keitsuntersuchungen durchzuführen und bei Operationen und Geburtshilfen mitzuwirken;
4. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
5. die Einrichtung und Unterhaltung der tierärztlichen Hausapotheke und die sachgemäße Auf-
bewahrung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln;
6 die Mitwirkung des praktischen Tierarztes bei der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere im
Hinblick auf die Anzeigepflicht nach dem Viehseuchengesetz, Heil- und Schutzimpfungen sowie
Maßnahmen diagnostischer Art und
7. den amtlichen Schriftverkehr.
Ich versichere, daß ich die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte
erfülle.
_.....................-............................... , den ........................................ 19...... ..
(Stempel)
(Unterschrift des Praxisinhabers)
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 11
Bestallungs ur k unde
Herr
Frau ........................ . ........................................... .,.................... geboren am .................................................................................... 19 ........
Fräulein
in .... . ... .................... .......... ................................... .............................. erfüllt die Voraussetzungen
des § 4 der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416). Mit Wirkung
vom heutigen Tage wird ihm --- ihr - die
Bestallung als Tierarzt
erteilt.
.. ...................................................... , den ........................................ 19 ........
Zuständige Behörde
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 381
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 23. März 1967
Auf Grund des Cesctzes vom 18. März 1904 be- 5. die in der Zeit vom 8. bis 11. Juni 1967 in Stutt-
tu~ffcmd den Schutz von Erfindungen, Mustern und gart stattfindende „R 67 - Internationale Rol-
Warenzeich('.n duf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. laden-Fachmesse",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
6. die in der Zeit vom 19. bis 24. Juni 1967 in Frank-
Crundgesclzes für die Bundesrepublik Deutschland
furt/Main stattfindende Veranstaltung „Geräte
wird bckdnnl.~Jen1acht:
und Systeme für Telemetrie und Fernsteuerung",
DPr durch dc1s Cesetz vom 18. März 1904 vorge-
7. die in der Zeit vom 21. bis 29. Juni 1967 in Frank-
sehene Schutz von Erfinclung(:n, Mustern und Waren-
zeidwn tritt ein für furt/Main stattfindende „ACHEMA 196~, 15. Aus-
stellungs-Tagung für chemischesApparatewesen",
l. die in cl(!r Zeil vom 2. bis 6. April 1967 in Wies-
baden slaUJindcnde „Fachausstellung der phar- 8. die in der Zeit vom 23. bis 26. Juni 1967 in Essen
mawuf.ischen und medizinisch-technischen Indu- stattfindende „XXV. Deutsche Nähmaschinen-
strie anläßlich des 73. Kongresses der Deutschen Fachausstellung",
Gesellschaft. für innere Medizin", 9. die in der Zeit vom 15. bis 24. September 1967
2. die in der Zeit vom 8. bis 16. April 1967 in Stutt- in München stattfindende „ 18. Bundesfachschau
gart slci LI.findende „lnternationale Hotel- und für das Hotel- und Gaststättengewerbe, verbun-
GaststäUenfachausstellung ,lntergastra' ", den mit der 5. Internationalen Gastronomie- und
Fremdenverkehrs-Ausstellung",
3. die in der Zeil vom 8. bis 12. Mai 1967 in Frank-
furt/Main stattfindende Veranstaltung „Mikro- 10. die in der Zeit vom 22. bis 24. September 1967 in
miniatur-Schaltungen und Bauteil", Essen stattfindende „Zweirad-Musterschau 1967",
4. die in der Zeit vom 28. bis 29. Mai 1967 in Stutt- 11. die in der Zeit vom 5. bis 12. Oktober 1967 in
gart stattfindende „Fachausstellung für Friseur- Düsseldorf stattfindende „Kunststoffe 1967
bedarf und Körperpt1cge - Kosmetik", 5. Internationale Fachmesse der Industrie".
Bonn, den 23. März 1967
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Berichtigung
der Vierten Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoife
(Vierte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)
(Bundesgesetzbl. I 1967 S. 197)
In den Uberschriften der einzelnen Vorschriften
ist jeweils das Wort „Artikel" durch das Para-
graphenzeichen zu ersetzen.
Bonn, den 6. März 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Im Auftrag
Dr. Strala u
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 13, ausgegeben am 17. März 1967
6. 3. 67 Vierundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 941
Bundesgesetzbl. III 934-1
6. 3. 67 Verordnung über die Änderung und Ergänzung der Anlage I des Internationalen Dberein-
kommens über den Eisenbahnfrachtverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
Nr. 14, ausgegeben am 30. März 1967
8. 3. 67 Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen
(FährenVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
13. 3. 67 Einundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzungen
1967 - gewerbliche Waren - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1159
16. 3. 67 Neunundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Rindermarkt-
ordnung - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162
23. 3. 67 Einhundertunddritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
zölle - 7. Neufestsetzung) ................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1165
6. 3. 67 Bekanntmachung zu den Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheitlichung des
Wechselrechts und vom 19. März 1931 zur Vereinheitlichung des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . . 1193
7. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
10. 3. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967 383
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1966
Teil 1: 3,-DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitlidle Ubersidlt und das Sadlverzeidmis für Teil I, I,agen der
Nr. 7/67, die Titelblätter und die zeitlidle Ubersidlt für Teil II der Nr. 6/67 bei.
Ausführung : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN · POSTFACH
384 Bundesgesetzblatl, Jahrgang 1967, Teil I
l3undesg·esetzlJlatt 1949/50 lJis 1966
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,- DM
Teil I Teil II
1951 .. 26,- DM 1951 ... . . 9,- DM
1952 26,- DM 1952 .. . . 26,- DM
1953 47,- DM 1953 .. .. . .. 21,- DM
1954 .. 21,- DM 1954 ... . . . . . .. 38,- DM
1955 29,-- DM 1955 . . .. .. 31,- DM
1956 36,- DM 1956 . . . .. .. 52,- DM
1957 .. .. . . 52,- DM 1957 ~ . . . . ... . . .. 55,- DM
1958 .. 31,- DM 1958 . . . . . - .. 3C- DM
1959 . . .. . . .. 31,- DM 1959 . . . . . .. . . 52,- DM
1960 .. . . . . 39,- DM 1960 . . . . . . .. .. . . . .. 68,- DM
1961 .. .. .. 70,- DM 1961 . . . . . . .. 68,- DM
1962 36,- DM 1962 .. ... .. 72,- DM
1963 .. . . .... .. 43,- DM 1963 . .. . . . . . . .. 62,- DM
1964 .... .. .. 43,- DM 1964 . . ... . . . . .. 75,-:- DM
1965 75,- DM 1965 . . . .. ... 75,- DM
1966 .. .. 45,- DM 1966 . . . . . . . . . . . . . . ... 66,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,- DM 1951 3,- DM
1952 3,- DM 1952 3,- DM
1'953 6,- DM 1953 3,- DM
1954 3,- DM 1954 6,-:- DM
1955 3,- DM 1955 3,- DM
1956 3,- DM 1956 6,- DM
1957 6,- DM 1957 6,- DM
1958 3,- DM 1958 3,- DM
1959 3,- DM 1959 6,- DM
1960 3,- DM 1960 9,- DM
1961 6,- DM 1961 6,- DM
1962 3,- DM 1962 6,- DM
1963 3,- DM 1963 6,- DM
1964 3,- DM 1964 6,- DM
1965 6,-- DM 1965 6,- DM
1966 3,- DM 1966 6,-- DM
Reichsgesetzblatt Teil I 1945
* 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen
He ir ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. Io Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.