352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über die Aufhebung der Zinsverordnung und von Bestimmungen über die Kosten
für Teilzahlungsfinanzierungskredite und Kleinkredite
Vom 21. März 1967
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 sowie des § 62 2. die Anordnungen der ehemaligen Bankaufsichts-
Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen vom behörden der Länder über die Kosten für Klein-
10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) in Verbindung kredite mit Verpflichtung zur regelmäßigen TH-
mit § 1 der Verordnung zur Ubertragung der Befug- gung vom 22. Dezember 1958 und ihre Erlasse
nis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bun- über
desaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Januar a) die Gebührensätze für Kredite der Geschäfts-
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird im Einvernehmen banken im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft
mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung vom 25. Juni 1959 und
der Spitzenverbä.nde der Kreditinstitute und der b) die Gebührensätze für Kredite der Teilzah-
Deutschen Bundespost verordnel: lungsfinanzierungsinstitute vom 5. November
1959 in der Fassung vom 3. Juni 1960.
§
§ 2
Es werden aufgehoben
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. die Verordnung über die Bedingungen, zu denen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetz~s
entgegennehmen dürfen, (Zinsverordnung) vom über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
5. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33), zuletzt
geändert durch die DrillE! Verordnung zur Ände-
§ 3
rung der Zinsverordnunq vom 20. Januar 1967
(Bundesgesetzb]. I S. 167); Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Berlin, den 21. März 1967
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kalkstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrucke:·ei.
Das Bundcsg,:,sctzblatt E1rscltemt in drei Teilen. In Teil I und H werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlimer Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigt10g verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des B,fndes·
rechts vom 10 . .Juli UJS8 (Bundes<Jl~~elzhl. I S. 4:l7l nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgungen für Teil III durch den \ erlag
BezugsbedingurHJen für Teil I unrl II: L ,1 u [end er ß e zu g nur durch die Post. Bezugspreis viel'leljährlich für Teil I und Teil II je 01V1 8,S0,-
Ein z e Ist ü c k e Je dfl(J<'f,rnq,•rH' 16 Scil('lr DM 0,40 uegen Voreiusendung des erforderlichen Betiages auf Postscheckkonto „Bundesge~elzbla~t'
Köln 3 99 ode1 lldch BezahlurHj uul C1und einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,1::>.
337
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausg<·gcben zu Bonn am 29. März 1967 Nr.16
Tdg Inhalt Seite
14. 3. 67 Dri LLe Verordnung zur .i\ndcrung der Konservierungsstoff-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
llw1rlr:sq<•:;ptzbl. JIJ 2125-4-:ll
14. '.l. G7 Verordnung zur Anderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und anderer lebens-
m i ltelrechtlic:her Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
Burul<'S!J<'scl,.hl. III 2125-4-32, 2135-4-37, 2125-4-28, 7842-2-1
21 3. 67 Verordnung über die Aufhebung der Zinsverordnung und von Bestimmungen über die Kosten
für Teilznhlungsl'inanzierungskredite und Kleinkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
Dritte Verordnung
zur Änderung der Konservierungsstoff-Verordnung
Vom 14. März 1967
Au! Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
qesetzes vorn 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I ,, (2) Die in Absatz 1 aufgeführten fremden
S. l 7), zulelzt geändert durch das Gesetz über den Stoffe müssen den in der Anlage 1 f estgesetz-
Ubergang von Zustündigkciten auf dem Gebiete des ten Reinheitsanforderungen entsprechen; in
Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 Absatz 1 aufgeführte Stoffe, für die in der
(Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Arti- Anlage 1 keine Reinheitsanforderungen fest-
kel 129 des Gnmdgcsctzes wird gemeinsam mit dem gesetzt sind, müssen, soweit sie im Deut-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und schen Arzneibuch aufgeführt sind, den dort
Forsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, festgesetzten Reinheitsanforderungen ent-
Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einver- sprechen."
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit 3. In § 2 werden die Worte „und die in § 1 Abs. 2
Zustimmung des Bundesrates verordnet: bezeichneten Vermischungen" gestrichen.
4. § 3 Abs. 3 wird gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Komma durch das
Wort „ oder" ersetzt und die Nummer 2 ge-
Die Konservierungsstoff-Verordnung vom 19. De- strichen; Nummer 3 wird Nummer 2.
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), zuletzt ge-
ändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung b) Absatz 2 erhält folgenden Satz 1:
der Konservierungsstoff-Verordnung vom 11. März ,,Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 138), wird wie folgt ge- nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten
ändert: zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen
und jedes sonstige Uberlassen an andere."
1. Die Uberschrifl erhält folgende Fassung:
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
,,Verordnung über konservierende Stoffe (Kon-
servierungsstoff-Verordnung)". 6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
,, (1) In § 1 Abs. 1 aufgeführte fremde Stoffe,
a) In Absatz 1 .werden in der Liste der zugelas- Essigsäure, Milchsäure und Kohlendioxid, so-
senen Stoffe die Worte „Benzoesäure und fern sie zum Konservieren von Lebensmitteln
ihre Nütriumverbindung" durch die Worte bestimmt sind, sowie Lebensmittel nach § 2
,,Benzoesäure und ihr,: Natrium-, Kalium- Abs. 2 mit einem Gehalt an den in § 1 Abs. 1
und Calciumverbindungen" ersetzt; die aufgeführten Stoffen dürfen gewerbsmäßig
Kenn-Nummer 4 wird mit den dazu gehören- nur in Packungen oder Behältnissen abge-
den Angaben gestrichen. geben werden."
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs, 2
,, 1. der Konservierungsstoff mit der in An- festgesetzten Reinheitsanforderungen 11
er-
lage 4 festgesetzten Nummer und Bezeich- setzt.
nung sowie die Angabe „für Lebensmittel b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(beschränkte Verwendung)"; außerdem ,, (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
bei Vermischungen von Konservierungs- gegen § 7 Abs. 1 dort aufgeführte Stoffe nicht
stoffen nach § 1 Abs. 1 mit anderen Le- in Packungen oder Behältnissen abgibt oder
bensmitteln nach § 2 Nr. 2 das Mischungs- auf diesen Packungen oder Behältnissen ent-
verhältnis und die Bezeichnung der an- gegen § 7 Abs. 2 oder 3 die erforderlichen
deren Lebensmittel;". Angaben nicht oder nicht in der vorge-
c) Die Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 3 schriebenen Weise macht, wird nach § 12 des
wird Nummer 2. Lebensmittelgesetzes bestraft."
d) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- 9. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.
gefügt:
,, (3) Werden in Absatz 1 aufgeführte Stoffe 10. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die dieser
aus anderen Mitgliedstaaten der Europä- Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 4 ersetzt.
ischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung verbracht,
genügt es, wenn abweichend von Absatz 2 Artikel 2
Nr. 1 die in Anlage 5 für den Konservie-
rungsstoff festgesetzte Nummer und Bezeich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
nung und die Angabe „für Lebensmittel leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(beschränkte Verwendung)" in einer germa- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
nischen und einer romanischen Amtssprache zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
angebracht sind." S. 950) auch im Land Berlin.
7. Folgender § 8 wird eingefügt:
,,§ 8
Artikel 3
Essigsäure, Milchsäure und Kohlendioxid Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
müssen den in der Anlage 1 festgesetzten An- kels 1 Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2 und Buchstabe b,
forderungen an ihre Zusammensetzung entspre- Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 8 am Tage nach der Verkündung
chen, soweit diese Stoffe zum Konservieren von in Kraft; Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2 und
Lebensmitteln bestimmt sind." Buchstabe b, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 8 tritt ein Jahr nach
der Verkündung in Kraft. Die in der Liste der zu-
8. § 11 wird wie folgt geändert: gelassenen Stoffe mit der Kenn-Nr. 4 aufgeführten
a} In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten Stoffe dürfen den in der bisherigen Anlage 2 auf-
„in § 5 Abs. 2" die Worte „Satz 2" eingefügt geführten Lebensmitteln bis zum Außerkrafttreten
und die Worte „in § § 1, 3 oder 8 festgesetz- der Zulassung mit den sich aus der bisherigen An-
ten Höchstmengen hinaus" durch die Worte lage 2 ergebenden Begrenzungen zugesetzt werden;
„in § 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus für ihre Bezeichnung gilt die bisherige Anlage 3.
Bonn, den 14. März 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
von Manger-Koenig
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Hoecherl
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967 339
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2)
Anforderungen
an die Reinheit und die Zusammensetzung von konservierenden Stoffen,
die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
I. Allgemeine Reinheitskriterien Flüchtige nicht mehr als 1 0/o, bestimmt durch
Bestandteile Trocknen im Vakuum über Schwefel-
Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg säure.
Arsen, nicht mehr als lO mg Blei und nicht mehr als 25 mg
Zink enthalten. Aldehyde nicht mehr als 0, 1 0/o, ausgedrückt als
Formaldehyd.
Jeder Stoff darf an Kupfor und Zink zusammen im Kilo-
~framm nicht mehr als 50 mg und keine nachweisbaren E 202 Kaliumsorbat
Spuren anderer gcsnnclhcillich bedenklicher Verunreini- Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach
gungen enthalten. 90 Minuten bei 105° C keine Verfär-
bung zeigt.
II. Besondere Reinheitskriterien Schmelzintervall 133°-135° C.
für die einzelnen Stoffe der nach An-
säuern isolierten,
Allgemeine Bemerkungen:
nicht umkristalli-
a) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Men- sierten und im
gen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen Vakuum über
auf das wasserfreie Erzeugnis. Schwefelsäure
b) Ist das betreffende Erzc~ugnis nicht von vornherein getrockneten
wasserfrei, so ist bei den „flüchtigen Bestandteilen" Sorbinsäure
\Vasser mit einbegriffen. Gehalt nicht weniger als 99 0/o in der 4 Stun-
c) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trock- den im Vakuum über Schwefelsäure
nen" ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen getrockneten Probe.
bis zur Gewichtskonstanz" zu verstehen. Flüchtige nicht mehr als 1 0/o, bestimmt durch
Bestandteile Trocknen im Vakuum über Schwefel-
E 200 Sorbinsäure säure.
Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach
Aldehyde nicht mehr als 0,1 0/o, ausgedrückt als
90 Minuten bei 105° C keine Verfär-
Formaldehyd.
bung zeigt.
Schmelzintervall 133°-135° C in der 4 Stunden im E 203 Calciumsorbat
Vakuum über Schwefelsäure getrock- Aussehen weißes, feinkristallines Pulver, das
neten Probe. nach 90 Minuten bei 105° C keine
Gehalt nicht weniger als 99 0/o in der 4 Stun- Verfärbung zeigt.
den im Vakuum über Schwefelsäure Schmelzintervall 133°-135° C.
getrockneten Probe. der nach An-
säuern isolierten,
Flüchtige nicht mehr als 3 0/o, bestimmt durch
nicht umkristalli-
Bestandteile 24stündiges Trocknen über Schwefel- sierten und im
säure.
Vakuum über
Sulfatierle Asche nicht mehr als 0,2 '0/o. Schwefelsäure
getrockneten
Aldehyde nicht mehr als 0, 1 0/o, ausgedrückt als
Sorbinsäure
Formaldehyd.
Gehalt nicht weniger als 98 0/o in der 4 Stun-
E 201 Natriumsorbat den im Vakuum über Schwefelsäure
Aussehen weißes, kristallines Pulver, das nach getrockneten Probe.
90 Minuten bei 105° C keine Verfär- Flüchtige nicht mehr als 2 0/o, bestimmt durch
bung zeigt. Bestandteile Trocknen im Vakuum über Schwefel-
Schmelzintervall 133°-~ 135° C. säure.
der nach An- Aldehyde nicht mehr als 0, 1 0/o, ausgedrückt als
säuern isolierten, Formaldehyd.
nicht umkristalli-
sierten und im E 210 Benzoesäure
Vakuum über Aussehen weißes, kristallines Pulver.
Schwefelsäure
getrockneten Schmelzintervall 121,5°-123,5° C in der im Vakuum
Sorbinsäure über Schwefelsäure getrockneten
Probe.
Gehalt nichl weniger als 99 0/o in der 4 Stun-
Gehalt nicht weniger als 99,5 0/o.
den im Vakuum über Schwefelsäure
getrockneten Probe. Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05 0/o.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Mehrkernige Beim fraktionierten Ansäuern der neu- E 211 Natriumbenzoat
Säuren tralisierten Benzoesäure-Lösung darf Aussehen weißes, kristallines Pulver.
der erste Niederschlag kein von der
Benzoesäure abweichendes Schmelz- Schmelzintervall 121,5°-123,5° C.
intervall haben. der nach An-
säuern isolierten,
Organisch nicht mehr als 0,07 0/o, entsprechend nicht umkristalli-
gebundenes Chlor 0,3 °/o Monochlorbenzoesäuren. sierten und im
Leicht oxydier- Die rotviolette Färbung einer Mischung Vakuum über
bare Bestandteile von 1 g des Stoffes, 20 ml H2SOt1 0,1 N Schwefelsäure
und 0,5 ml KMnO4 0, 1 N muß nach getrockneten
einer Stunde Stehen bei 20° C noch zu Benzoesäure
erkennen sein. Gehalt nicht weniger als 99,50/o in der 4 Stun-
Schwefelsäure- Beim Lösen von 0,5 g Benzoesäure in den bei 105° C getrockneten Probe.
probe 5 ml Schwefelsäure 94,5--95,5 0/o in
Flüchtige nicht mehr als 1 0/o, bestimmt durch
der Kälte darf keine stärkere Färbung
Bestandteile 4 stündiges Trocknen bei 105° C.
auftreten als die einer Vergleichs-
lösung von 0,2 ml Kobaltchlorid Mehr kernige Beim fraktionierten Ansäuern der,
TSC (1), 0,3 ml Eisenchlorid TSC (2) Säuren falls erforderlich, neutralisierten
und 0,1 ml Kupfersulfat TSC (3) in Natriumbenzoat-Lösung darf der erste
4,4 ml Wasser. Niederschlag kein von dem der
(1) Kobalt(ll)-Chlurid-Testlösung TSC: Man löst 65 g Benzoesäure abweichendes Schmelz-
Kobaltchlorid (C0Cl2 • 6 H;_iO) in einer Mischung von interval'l haben.
25 ml konz. Salzsäure und 975 ml Wasser und füllt Organisch nicht mehr als 0,06 0/o, entsprechend
auf 1 000 ml auf. Genau 5 rnl dieser Lösung gibt man gebundenes Chlor 0,25 0/o Monochlorbenzoesäuren.
in einen mit Glasstopfen verschließbaren 250 ml-Kol-
ben, fügt 5 ml 30/oiges Wasserstoffsuperoxid und Leicht oxydier- Die rotviolette Färbung einer Mischung
15 ml 200/oige Natronlauge zu. Man hält diese Mi- bare Bestandteile von 1 g des Stoffes, 20 ml H2SO4 0,1
schung 10 Minuten am Kochen, kühlt ab und fügt 2 g N und 0,5 ml KMnO4 0, 1 N muß nach
Kaliumjodid und 20 ml 25°/oige Schwefelsäure zu. einer Stunde Stehen bei 20° C noch zu
Wenn der Niederschlag gelöst ist, titriert man das erkennen sein.
freigesetzte Jod mit Natriumthiosulfat 0,1 N gegen
Säuregrad oder 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH
Stärke TS *) als Indikator zurück. l ml Natriumthio-
Alkalinität 0, 1 N oder 0,25 ml HCl 0, 1 N zur
sulfat 0,1 N entspricht 23,8 mg CoCl 2 • 6 H 2 O. Auf
Neutralisation gegen Phenolphthalein
Grund dieser Analyse wird die Kobalt-Chlorid-Lösung
benötigen.
mit der oben erwähnten verdünnten Salzsäure so weit
aufgefüllt, daß 1 ml dieser Lösung 59,5 mg C0Cl2 • 6 E 212 Kaliumbenzoat
H2O enthält.
Aussehen weißes, kristallines Pulver.
(2) Eisen(III)-Chlorid-Testlösung TSC: Man Jöst 55 g Eisen
(III)-Chlorid in einer Mischung von 25 ml konz. Salz- Schmelzintervall 121,5°-123,5° C.
säure und 975 ml Wasser und füllt auf 1 000 ml auf. der nach An-
Genau 10 ml dieser Lösung gibt man in einen mit säuern isolierten,
Glasstopfen verschließbaren 250 ml-Kolben, fügt 15 ml nicht umkristalli-
Wasser und 3 g Kaliumjodid hinzu und li:ißt die Mi- sierten und im
schung 15 Minuten stehen. Man verdünnt mit 100 ml Vakuum über
Wasser und titriert das freigesetzte Jod mit Natrium- Schwefelsäure
thiosulfat 0,1 N gegen Stärke TS*) als Indikator zu- getrockneten
rück. 1 ml Natriumthiosulfat 0,1 N entspricht 27,03 mg Benzoesäure
FeCb • 6 H2O. Auf Grund dieser Analyse wird das Gehalt nicht weniger als 99 °/o in der bei
Volumen der Eisen(III)-Chlorid-Lösung mit der oben 105° C getrockneten Probe.
erwähnten verdünnten Salzsäure so eingestellt, daß
1 ml 45,0 mg FeCin • 6 H2O enthält. Flüchtige nicht mehr als 26,5 0/o, bestimmt durch
Bestandteile Trocknen bei 105° C.
(3) Kupfer(II)-Sulfat-Testlösung TSC: Man löst 65 g Kup-
fersulfat (CuSO11 • 5 H2O) in einer Mischung von 25 ml Mehr kernige Beim fraktionierten Ansäuern der,
konz. Salzsäure und 975 ml Wasser und füllt auf Säuren falls erforderlich, neutralisierten
1 000 ml auf. In einen mit Glasstopfen verschließbaren Kaliumbenzoat-Lösung darf der erste
250 ml-Kolben gibt man genau 10 ml dieser Lösung, Niederschlag kein von dem der
fügt 40 ml Wasser, 4 ml Eisessig und 3 g Kaliumjodid Benzoesäure abweichendes Schmelz-
hinzu. Man titriert das freigesetzte Jod mit Natrium- intervall haben.
thiosulfat 0,1 N gegen Stärke TS *) als Indikator. 1 ml Organisch nicht mehr als 0,06 0/o, entsprechend
Natriumthiosulfat 0,1 N entspricht 24,97 mg CuSO4 • gebundenes Chlor 0,25 0/o Monochlorbenzoesäuren.
5 H2O. Auf Grund dieser Analyse wird das Volumen
der Kupfersulfatlösung mit der oben erwähnten ver- Leicht oxydier- Die rotviolette Färbung einer Mischung
dünnten Salzsäure so weit aufgefüllt, daß 1 ml 62,4 mg bare Bestandteile von 1 g des Stoff es, 20 ml H2SO4 0, 1
CuSO4 • 5 H2O enthält. N und 0,5 ml KMnO4 0,1 N muß nach
einer Stunde Stehen bei 20° C noch zu
erkennen sein.
•) Stärke TS: 0,5 g Stärke (Kartoffelsliirke, Maisstärke oder lösliche Säuregrad oder 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH
Stärke) mit 5 ml Wasser zerreiben und dem erhaltenen Kleister bei
fortwährendem Schütteln eine Wassermenge zusetzen. die ausreicht, Alkalinität 0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N zur
um eine Gesamtmenge von 100 ml zu erhalten. Einige Minuten lang Neutralisation gegen Phenolphthalein
sieden lassen, dann abkühlen lassen und filtrieren. Die Stärke TS
muß frisch bereitet sein. benötigen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967 341
E 213 Caldumbenzoat pH-Wert Eine 0,i-0/oige wäßrige Lösung muß
Aussehen weißes, kristallines Pulver. einen pH-Wert zwischen 9,9 und 10,3
aufweisen.
Schmelzintervall 121,5°--123,5° C.
der nach An- Salicylsäure nicht mehr als 0, 1 0/o.
säuern isolierten,
nicht umkristalli-
sierten und im E 216 p-Hydroxybenzoesäure-
Vakuum über n-Propylester
Schwefelsäure Aussehen weißes, kristallines Pulver.
getrockneten
Benzoesäure Schmelzintervall 95°-97° C.
der 2 Stunden bei
Gehalt nicht weniger als 99 0/o in der bei 80° C getrock-
105° C getrockneten Probe. neten Probe
Flüchtige nicht mehr als 17,5 0/o, bestimmt durch Gehalt nicht weniger als 99,5 0/o in der 2 Stun-
Bestandteile Trocknen bei 105° C. den bei 80° C getrockneten Probe.
Mehr kernige Beim fraktionierten Ansäuern der, falls Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05 0/o.
Säuren erforderlich, neutralisierten Calcium-
benzoat-Lösung darf der erste Nieder- Freie Säuren nicht mehr als 0,35 °/o, ausgedrückt als
schlag kein von dem der Benzoesäure p-Hydroxybenzoesäure.
abweichendes Schmelzintervall haben. Salicylsäure nicht mehr als 0, 1 0/o.
Organisch nicht mehr als 0,06 0/o, entsprechend
gebundenes Chlor 0,25 0/o Monochlorbenzoesäuren.
E 217 p-Hydroxybenzoesäure-n-
Leicht oxydier- Die rolviolette Färbung einer Mischung
bare Bestandteile Propylester-N atriumverbindung
von 1 g des Stoffes, 20 ml H2SO4 0,1 N
und 0,5 ml KMnO4 0, 1 N muß nach Aussehen weißes oder fast weißes, kristallines,
einer Stunde Stehen bei 20° C noch zu hygroskopisches Pulver.
erkennen sein.
Schmelzintervall 94°-97° C.
Säuregrad oder 1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH des nach An-
Alkalinität 0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N zur Neu- säuern isolierten,
tralisation gegen Phenolphthalein be- nicht umkristalli-
nötigen. sierten und im
Vakuum über
Schwefelsäure
E 214 p-Hydroxybenzoesäureäthyl-
getrockneten
ester
Esters
Aussehen weißes, kristallines Pulver.
Gehalt nicht weniger als 85 °/o in der im
Schmelzintervall 115°--118° C. an p-Hydroxy- Vakuum über Schwefelsäure getrock-
Gehalt nicht weniger als 99,5 0/o in der 2 Stun- benzoesäure-n- neten Probe.
den bei 80° C getrockneten Probe. Propylester
Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05 0/o. Flüchtige nicht mehr als 5 0/o, bestimmt durch
Bestandteile Trocknen im Vakuum über Schwefel-
Freie Säure nicht mehr als 0,35 0/o, ausgedrückt als säure.
p-Hydroxybenzoesäure.
Sulfatierte Asche 34-36 0/o.
Salicylsäure nicht mehr als 0,1 0/o.
pH-Wert Eine 0, 10/oige wäßrige Lösur;g muß
einen pH-Wert zwischen 9,8 und 10,2
E 215 p-Hydroxybenzoesäureäthyl- aufweisen.
ester-Natriumverbindung
Salicylsäure nicht mehr als 0, 1 0/o.
Aussehen weißes, kristallines, hygroskopisches
Pulver.
Schmelzintervall E 260 Essigsäure*)
des nach An-
säuern isolierten, Aussehen klare, farblose Flüssigkeit.
nicht umkristalli- Gehalt nicht weniger als 99,4 °/o.
sierten und im
Siedepunkt 118° C bei 760 mm Hg.
Vakuum über
Schwefelsäure Nichtflüchtige nicht mehr als 0,005 0/o.
getrockneten Bestandteile
Esters
Ameisensäure, nicht mehr als 0,2 0/o, ausgedrückt als
Gehalt an nicht weniger als 83 0/o in der im Formiate und Ameisensäure, bestimmt durch Titra-
p-Hydroxy- Vakuum über Schwefelsäure getrock- andere oxydier- tion mit Kaliumpermanganat.
benzoesäure- neten Probe. bare Verunreini-
äthylester gungen
Flüchtige nicht mehr als 5 0/o, bestimmt durch
Bestandteile Trocknen im Vakuum über Schwefel-
säure. •) Die Angaben beziehen sich auf kristallisierbare Essigsäure (Eis-
essig) 1 für wäßrige Lösungen müssen die Werte entsprechend dem
Gehalt der Lösungen an kristallisierbarer Essigsäure errechnet
Sulfatierte Asche 37-39 0/o. werden.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
E 270 Milchsäure*) E 290 Kohlendioxid
Aussehen klc1re, lt~icht viskose Flüssigkeit, farb- Aussehen farbloses Gas.
los oder schwach gelblich.
Gehalt nicht weniger als 99 VolO/o C02.
Gehalt nichl wenigt!r als 80 0/u.
Säure Beim Durchleiten von 915 rnl Gas
Fettsäuren c1uch nicht in Spuren nachweisbar. durch 50 ml frisch gekochtes Wasser
Calcium nicht mehr als 0,05 °/u. darf die Acidität, bestimmt gegen
Methylorange, nicht größer sein a]s
Sulfate nichl Jrn!hr d ls 0,05 °/o, ausgedrückt als die von 50 ml frisch gekochtem Was-
S01. ser, dem 1 ml Chlorwasserstoffsäure
Chloride 11ichl mehr <1ls 0,02 °/o, ausgedrückt als 0,01 N zugesetzt worden ist.
Cl. Reduzierende Beim Durchleiten von 915 ml Gas
Sulfolierlc Asche nic:hl mehr ,ils 0,3 °/o. Substanzen, durch 25 ml Reagens aus Ammoniak-
Phosphor- und silbernitrat mit 3 ml Ammoniak 6 N
Eisen nicht mehr ,t!s 20 mg/kg. Schwefelwasser- darf weder eine Trübung noch eine
Barium duch nicht in Spuren nuchweisbar. stoff Schwärzung dieser Lösung auftreten.
Oxalsäure nicht m(~hr als 0,15 °/o. Kohlenstoff- Eine verdünnte Lösung von Blut darf
Monoxid nach Schütteln mit 915 ml Gas und
Ferrocyanide c1uch nicht in Spuren nachweisbar. Zusatz einer Mischung von Pyrogallol
Reduzierende keine Reduzierung der Fehling'schen und Gerbsäure keine rosa Färbung
Substanzen Lösung. aufweisen, sondern muß eine graue
Färbung haben, wie sie unter den glei-
chen Bedingungen mit einer gleichen
~) Die An9aben hc,zil'lwn sich Menge von Kohlendioxid entsteht, das
für wiißri9e Liis11nqc:11 rnil durch Zersetzen von Natriumbikarbo-
Werte cmlsprc-chei,d dr'm
werden. nat mittels Salzsäure erhalten wurde.
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967 343
Anlage 2 (zu § 2)
Höchstmengen Höchstmengen
an Konservie- an Konservie-
Lclicnsrni Ud rungsstoffen Lebensmittel rungsstoffen
(in Gramm) (in Gramm)
Kenn-Nummer Kenn-Nummer
2 3 2 3
1. Bra lJisd1m,ninaden, Kochfischmarina- 21. Gewürz- und Salatsoßen . . . . . . . . . . . . 2,5 2,5 1,5
den, Kaltmarinaden aus Fischen oder
22. Marzipan und marzipanähnliche Er-
Muscheln, einschließlich ihrer Auf-
zeugnisse aus anderen Olsamen als
güsse und Tunken . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 2,5 1,0
Mandeln; Makronen und Makronen-
2. Fischpaslen mit weni~Jer als 10 vom ersatzmassen; mit Zusätzen von Milch,
Hundert Kochsalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 4,0 1,2 Frucht- und anderen Stoffen ver-
3. Salzheringscrzeugnisse, Salzfische in sehene wasser- oder fetthaltige Mas-
sen für Zucker-, Schokoladen- und
01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 2,5 1,2
Dauerbackwaren und für Backwaren
4. Seelachserzeugnisse in 01 . . . . . . . . . . 2,0 4,0 l,2 anderer Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 1,5 1,5
5. Fischwaren aus Rogen, ausgenommen 23. Labpräparate ...................... 12,0 12,0 10,0
geräuchert.er Rogen . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 4,0 0,8
24. Trennemulsionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 1,5 1,0
6. Anchosen einschließlich ihrer Auf-
25. Wasserhaltige Aromen mit einem
güsse und Tunken . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 4,0 2,0
Alkoholgehalt unter 12 vom Hundert 1,0 1,5 1,5
7. Krebszubereitungen, nicht sterilisiert,
26. Speisesenf ........................ . 1,0 1,5 1,5
mit Ausnahme von Pulver für Krebs-
suppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 4,0 1,5 27. Marmeladen, Konfitüren, Obstgelee
8. Garnelen-(Krabben-)erzeugnisse, nicht und ähnliche Erzeugnisse, jedoch nur
sterilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 4,0 zur Oberflächenbehandlung der ab-
2,0
gefüllten Erzeugnisse .............. . 0,1 0,1
9. Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb 10,0 10,0
28. Olivenkonserven 0,5
l 0. Mayonnaise ....................... 2,5 2,5 1,2
29. Pektinlösungen zur Behandlung von
11. Fleischsalat, Aspik, Gemüsesalat . . . . 1,5 1,5 0,6 Trockenobst einschl. Weinbeeren .... 10,0
12. Eßbare gelatineha1tige Uberzugsmas- 30. Trockenpflaumen mit einem Wasser-
sen für Fleischerzeugnisse . . . . . . . . . 2,0 2,0 1,2 gehalt von mehr als 20 vom Hundert 0,5
13. Margarine mit einem Wassergehalt 31. Back- und Zwieback-Creme, jedoch
von mehr als 15 vom Hundert . . . . . . 1,2 nur zur Oberflächenbehandlung . . . . . 0, 1 0, 1 0, 1
14. Obstpülpen, Obstmark und Früchte 32. Brot, sofern es in Scheiben geschnitten
zur Weiterverarbeitung in der Süß- und verpackt in den Verkehr gebracht
waren- und Getränkewirtschaft . . . . . 2,0 wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
15. Obstmuttersäfte, auch konzentriert bis 33. Hagebuttenmark zur Weiterverarbei-
zum spezifischen Gewicht von 1,33, tung, jedoch nicht in Vermischung mit
jedoch nicht Obstdicksäfte . . . . . . . . . . 2,0 1,0 Obsterzeugnissen ................. . 1,0
16. Ansätze und Grundstoffe für Frucht-
saftgetränke, Limonaden, Brausen, Die angegebenen Höchstmengen an den in § 1 Abs. 1
künstliche Heiß- und Kaltgetränke . . . 1,0 1,0 aufgeführten fremden Stoffen gelten für ein Kilogramm
der in Nummer 1 bis 26, 28 bis 30, 32 und 33 bezeichneten
17. Gekochtes Obst sowie Rhabarber und Lebensmittel; die angegebenen Höchstmengen für die in
Kürbis, ausgenommen durch Erhitzen Nummer 27 und 31 bezeichneten Lebensmittel gelten für
in verschlossenen Behältnissen halt- ein Quadratdezimeter der mit diesen Stoffen behandelten
bar gemachte Erzeugnisse . . . . . . . . . . . 1,2 1,5 Oberfläche dieser Lebensmittel. Die Höchstmenge ist be-
18. Sauerkonserven aller Art (Gurken- rechnet für die Stoffe der
konserven und Gemüse in Essig so- Kenn-Nummer 1 als Sorbinsäure,
wie milchsauer vergorene Gurken),
Kenn-Nummer 2 als Benzoesäure,
ausgenommen Sauerkraut . ......... 1,5 2,0
Kenn-Nummer 3 als para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester.
19. Zwiebeln, geriebener Meerrettich und
Paprikamark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0 2,5 1,5 Fehlt eine Mengenangabe für einen dieser Stoffe, so
20. Geriebene Schdle von Zitrusfrüchten 1,2 1,5 ist er nicht zugelassen.
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 3)
Aushang oder Vermerk auf der Speisenkarte
Zugelassene Stoffe nach § 1 Abs. 1
der Konservierungsstoff-Verordnung
Kenn-Nummer Bezeichnung
Nr. 1 ,.Sorbinsäure"
Nr. 2 ,,Benzoesäure"
Nr. 3 ,,PHB-Ester"
Anlage 4 (zu § 7)
Nummer Bezeichnung
E 200 Sorbinsäure
E 201 Natriumsorbat (Natriumverbindung der
Sorbinsäure)
E 202 Kaliumsorbat (Kaliumverbindung der Sorbin-
säure)
E 203 Calciumsorbat (Calciumverbindung der
Sorbinsäure)
E 210 Benzoesäure
E 211 Natriumbenzoat (Natriumverbindung der
Benzoesäure)
E 212 Kaliumbenzoat (Kaliumverbindung der
Benzoesäure)
E 213 Calciumbenzoat (Calciumverbindung der
Benzoesäure)
E 214 p-Hydroxybenzoesäureäthylester
E 215 p-Hydroxybenzoesäureäthylester,
Natriumverbindung
E 216 p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester
E 217 p-Hydroxybenzoesäure-n -propylester,
Natriumverbindung
E 260 Essigsäure
E270 Mikhsäure
E 290 Kohlendioxid
Nr. 16 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967 345
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 14. März 1967
Auf Grund <les § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel- e) In Absatz 2 werden hinter der Nummer 13
gesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I folgende Nummern 14 bis 17 angefügt:
S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über den „ 14. Propionsäure und ihre Natrium- und
Ubergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Calciumverbindungen als Zusatz zu Ge-
Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 treidemahlerzeugnissen und unter Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Arti- wendung von Getreidemahlerzeugnissen
kel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam mit dem hergestellten Lebensmitteln;
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 15. Holzstreumehl von naturbelassenem Fich-
und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes im ten-, Tannen-, Buchen- oder Ahornholz,
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- ausgenommen das beim Schleifen dieser
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft Hölzer anfallende Produkt, als Trenn-
mit Zusbmmung des Bundesrates verordnet: mittel für Backwaren bis zu einem
Höchstgewicht von 1,5 Gramm auf ein
Kilogramm des Teiggewichtes;
Artikel 1
16. Verbindungen der Mono- und Diglyce-
Die Allgemeine Fremdstoff-Verordnung vom ride von unverzweigten Fettsäuren der
19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt
Kohlenstoffzahlen C12, C14, C16 und C1s
geändert durch die Verordnung zur Änderung der mit Weinsäure oder Essigsäure, auch mit
Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung vom 28. Juli Verbindungen dieser Säuren unter-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-
einander, als Zusatz zu Hefeteigen für die
ändert:
Herstellung von Weizenkleingebäck und
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Feingebäck mit Ausnahme von Milch-
backwaren;
„Sie müssen den in der Anlage festgesetzten
Reinheitsanforderungen entsprechen. In § 2 auf- 17. Gold und Silber zum Färben der Ober-
geführte fremde Stoffe, für die in der Anlage fläche von Lebensmitteln."
keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind,
müssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch auf- 3. In § 3 Abs. 2 wird die Zahl „13" durch die Zahl
geführt sind, den dort festgesetzten Reinheits- ,, 17" ersetzt.
anforderungen entsprechen."
4. § 4 erhält folgende Fassung:
2. § 2 wird wie folgt geändert: ,,§ 4
a} In Absatz 1 Nr. 1 werden das Komma und (1) In § 2 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführte Natrium-,
die Worte „deren Peroxydzahl den Wert 10 Kalium- und Calciumverbindungen der Essig-
nicht übersteigt" gestrichen. säure sowie in § 2 Abs. 2 Nr. 11, 14 und 17 auf-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort geführte Stoffe dürfen, soweit sie für die dort
„Bienenwachs" ein Komma und das Wort genannten Verwendungszwecke bestimmt sind,
,, Walrat" eingefügt. gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behältnis-
c) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: sen abgegeben werden; gleiches gilt für in § 2
Abs. 2 Nr. 16 aufgeführte Stoffe einschließlich der
„Hirschhornsalz (Ammoniumverbindungen der zur Weiterverarbeitung bei der Herstellung von
Kohlensäure und der Carbaminsäure} als Back- Backwaren bestimmten Zubereitungen von Le-
triebmittel für Dauerbackwaren und flache bensmitteln mit einem Gehalt an diesen Stoffen.
Frischbackwaren; der Gehalt an Ammonium-
stickstoff, bestimmt nach der Methode Till- (2) Auf den Packungen oder Behältnissen
manns-Mildner, darf, berechnet als NH3, in müssen an einer in die Augen fallenden Stelle in
100 Gramm Trockenmasse des fertigen Ge- deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,
bäcks 100 Milligramm nicht überschreiten;". leicht lesbarer Schrift angegeben sein:
d) In Absatz 2 Nr. 13 wird das Wort „arsen- 1. Der Name oder die Firma des Herstellers oder
freier" gestrichen; hinter dem Wort „Zucker- desjenigen, der die Stoffe in den Verkehr
waren" werden der Punkt gestrichen und die bringt, sowie der Ort der gewerblichen Haupt-
Worte „und Kakaoerzeugnissen;" eingefügt. niederlassung des Herstellers; wenn dieser
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Orl außerhalb des Geltungsbereiches dieser nissen abgibt oder auf diesen Packungen oder
Verordnung liegt, die Stoffe jedoch im Gel- Behältnissen entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 die er-
tungsbereich dieser Verordnung hergestellt forderlichen Angaben nicht oder nicht in der vor-
sind, außerdem der Orl der Herstellung; geschriebenen Weise macht, wird nach § 12 des
2. die Bezeichnungen Lebensmittelgesetzes bestraft."
a) ,E 261 Kaliumacetat·, ,E 262 Natrium- 6. § 9 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.
diacetat' oder ,E 263 Calciumacetat' sowie
7. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung
die Angabe ,für Lebensmittel (beschränkte
beigefügte Anlage „Reinheitsanforderungen an
Verwendung)' bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 3
fremde Stoffe".
aufgeführten Verbindungen der Essigsäure;
b) ,E 251 Natriumnitrat:' oder ,E 252 Kalium- Artikel 2
nitrat' sowie die Angabe ,für Lebensmittel Die Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959
(beschränkte Verwendung)· bei den in § 2 {Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch die
Abs. 2 Nr. 11 aufgeführten Stoffen; Verordnung zur Änderung der Farbstoff-Verord-
c) ,E 280 Propionsäure·, ,E 281 Natrium- nung vom 20. Januar 1966 {Bundesgesetzbl. I S. 74),
propionat' oder ,E 282 Calciumpropionat' wird wie folgt geändert:
sowie die Angabe ,für Lebensmittel {be- 1. In § 1 Abs. 2 werden hinter dem Wort „zugelas-
schränkte Verwendung)· bei den in § 2 sen" ein Komma und die Worte „sofern die Stoffe
Abs. 2 Nr. 14 aufgeführten Stoffen; bei Ver- den für sie in Anlage 5 festgesetzten Anforderun-
mischungen dieser Stoffe untereinander gen entsprechen" eingefügt.
oder mit anderen Lebensmitteln außerdem
das Mischungsverhältnis und die Bezeich- 2. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Satz 1:
nung der anderen Lebensmittel; „Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung
d) ,E 174' oder ,E 175' sowie die Angal:.e ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Ver-
,Lebensmittelfarbstoff' bei den in § 2 Abs. 2 kauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes
Nr. 17 aufgeführten Stoffen; sonstige Uberlassen an andere."
3. bei den in § 2 Abs. 2 Nr. 16 aufgeführten Stof- Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
fen die Stoffbezeichnung sowie bei den ·zur
3. In § 6 a werden hinter den Worten „vermischt
Weiterverarbeitung bei der Herstellung von
sind" die Worte eingefügt: ,,oder wenn sie nicht
Backwaren bestimmten Zubereitungen mit
den in Anlage 5 für sie festgesetzten Anforde-
einem Gehalt an diesen Stoffen ein Hinweis
rungen entsprechen".
hierauf.
(3) Werden in § 2 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführte Ver- 4. In § 9 Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 2" durch
bindungen der Essigsäure sowie in § 2 Abs. 2 das Zitat ,,§ 4 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Nr. 11, 14 und 17 aufgeführte Stoffe aus anderen 5. § 11 erhält folgenden Satz 3:
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft in den Geltungsbereich dieser Ver- „Zum Färben und Bemalen von Eiern bestimmte
ordnung verbracht, genügt es, wenn die in Ab- Farbstoffzubereitungen, die unter Verwendung
satz 2 Nr. 2 Buchstaben a bis d vorgeschriebenen des Farbstoffes 4-Amidoazobenzol-,.. 2-0xynaph-
Angaben in einer germanischen und einer roma- thalin-6,8-disulfonsäure {Natriumsalz) einschließ-
nischen Amtssprache der Europäischen Wirt- lich seiner Aluminium- und Calciumsalze her-
schaftsgemeinschaft angebracht sind; dies gilt gestellt sind, dürfen bis zum 1. Mai 1968 in den
nicht für die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c letzter Verkehr gebracht werden."
Halbsatz bezeichneten Vermischungen." 6. Die Verordnung erhält als Anlage 5 die dieser
Verordnung beigefügte Anlage „Reinheitsanfor-
5. § 6 erhält folgende Fassung: derungen an färbende Stoffe und an Stoffe, die
,,§ 6 zur Vermischung mit färbenden Stoffen zugelas-
sen sind".
{1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebens-
Artikel 3
mitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig
oder in einer in § 4 a Abs. 1 Satz 2 des Lebens- Die Verordnung über chemisch behandelte Ge-
mittelgesetzes bezeichneten Weise in den Ver- treidemahlerzeugnisse, unter Verwendung von
kehr gebracht zu werden, fremde Stoffe Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel
und Teigmassen aller Art vom 27. Dezember 1956
1. über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, 8, 9, 11
(Bundesgesetzbl. I S. 1081), geändert durch die Kon-
oder 15 bezeichneten Höchstmengen hinaus
servierungsstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959
oder
(Bundesgesetzbl. I S. 735), wird wie folgt geändert:
2. unter Verstoß gegen Reinheitsanforderungen
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „oder das
nach§ 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3
Fadenziehen von Brot und anderen Backwaren zu
zusetzt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 verhindern" gestrichen.
des Lebensmittelgesetzes bestraft.
2. In § 3 Satz 1 werden die Worte „saures Natrium-
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Stoffe ent- azetat, Kaliumazetat oder Kalziumpropionat
gegen § 4 Abs. 1 nicht in Packungen oder Behält- oder" gestrichen.
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967 347
Artikel 4 Bezeichnungen wie ,diätetisch wertvoll', ,gesund-
Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch- heitlich verträglich' oder ,für Kinder und Scho-
gesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), nungsbedürftige unbedenklich' darstellen."
zuletzt geändert durch die Allgemeine Fremdstoff-
2. § 31 erhält folgenden Absatz 3:
Verordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 742), wird wie folgt geändert: ,, (3) § 9 a tritt am 1. Dezember 1967 außer
Kraft."
1. Hinter § 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:
,,§ 9a Artikel 5
(1) Abweichend von § 9 Nr. 5 werden als Zu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
satz bei der Herstellung von kondensierter Milch, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
kondensierter Magermilch und sterilisierter blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
Sahne bis zu 0,5 Gramm, bei kondensierter Milch setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
mit mindestens 10 vom Hundert Fett bis zu mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
0,8 Gr~mm, Natriumbikarbonat, Dinatriumphos- gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
phat und Trinatriumzitrat insgesamt auf einen
Liter Milch zugelassen. Artikel 6
(2) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebens-
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
mittelgesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den kels 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4, Nr. 5 Buch-
Gehalt an den nach Absatz 1 zugelassenen frem- stabe b, des Artikels 2 Nr. 1 und 3 und des Ar-
den Stoffen kenntlich zu machen. tikels 4 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung, Arti-
(3) Die Bezeichnungsverbote des § 4 e Nr. 3 des kel 4 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Dezember 1966 in
Lebensmittelgesetzes finden auf den Gehalt an Kraft. Artikel 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4, Nr. 5
den nach Absatz 1 zugelassenen fremden Stoffen Buchstabe b und Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3 treten ein
insoweit keine Anwendung, als sie zutreffende Jahr nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. März 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
von Manger-Koenig
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Hoecherl
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage (zu§ 1 /\bs. 1)
Reinheitsaniorderungen an fremde Stoiie
I. Allgemeine Reinheitskriterien Essigsäure, nicht weniger als 99,7 0/o insgesamt
Natriumacetat und nicht weniger als 40 0/o Essigsäure.
Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg
und Wasser
Arsen, nicht mehr als lü mg Blei und nicht mehr als 25 mg
E 263 Calciumacetat
Zink enthalten.
Aussehen weißes, kristallines Pulver.
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilo-
Gehalt nicht weniger als 99 0/o nach dem
gramm nicht mehr als 50 mg und keine nachweisbaren
Trocknen bei 200° C.
Spuren anderer gesundlwitlich bedenklicher Verunreini-
gungen enthalten. Flüchtige nicht mehr als 10,50/o, bestimmt durch
Bestandteile Trocknen bei 200° C.
II. Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen Stoffe
pH-Wert Die 10 0/oige wäßrige Lösung muß
der Nummern E 251, E 252, E 261 bis E 263 und
einen pH-Wert zwischen 7,00 und 9,0
E 280 bis E 282
aufweisen.
Allgemeine Bemerkungen:
Ameisensäure, nicht mehr als 0,2 0/o, ausgedrückt als
a) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Mengen Formiate und Ameisensäure, bestimmt durch
und Prozentsälzl~ als Gewichls,mgaben, bezogen auf andere oxydier- Titration mit Kaliumpermanganat.
das wasserfreie Erzeugnis. bare Verunreini-
b) Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vornherein gungen
wasserfrei, so ist bei den „ flüchtigen Bestandteilen" E 280 Propionsäure *)
Wasser mit einbegriffen. Aussehen farblose oder schwach gelbliche
c) Bei den Vorsehrillen zum Trocknen ist unter „Trock- Flüssigkeit.
nen" ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen Gehalt nicht weniger als 99 0/o.
bis zur Gewichtskonstanz" zu verstehen. Nichtflüchtige nicht mehr als 0,05 0/o.
E 251 Natriumnitrat Bestandteile
Aussehen weißes, schwach hygroskopisches, Aldehyde nicht mehr als 0,1 0/o, ausgedrückt als
kristallines Pulver. Formaldehyd.
Ge hall nicht weniger r1ls 99 °/o nach dem Eisen nicht mehr als 30 mg/kg.
Trocknen bei 105° C.
E 281 Natriumpropionat
Flüchtige nichl mehr als 1 °/o, bestimmt durch
Beslandleile Trocknen bei 105° C. Aussehen weißes, kristallines Pulver.
Nitrit nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt Gehalt nicht weniger als 99 0/o in der 2 Stun-
als NaNO2. den bei 105° C getrockneten Probe.
Flüchtige nicht mehr als 4 0/o, bestimmt durch
E 252 Kaliumnitrat Bestandteile 2stündiges Trocknen bei 105° C.
Aussehen weißes, krislallines Pulver. Wasserunlösliche nicht mehr als 0,3 0/o.
Gehalt nicht weniger als 99°/o nach dem Bestandteile
Trocknen bei 105° C. Leicht oxydier- keine Spuren.
Flüchtige nicht mehr als 1 0/o, bestimmt durch bare Bestandteile
Bestandteile Trocknen bei 105° C. Eisen nicht mehr als 30 mg/kg.
Nitril nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt
als NaNO2. E 282 Calciumpropionat
Aussehen weißes, kristallines Pulver.
E 261 Kaliumacetat
Gehalt nicht weniger als 99 0/o in der 2 Stun-
Aussehen lc1rblose, zerfließliche, im Wasser den bei 105° C getrockneten Probe.
leichl lösliche Krislalle. nicht mehr als 4 0/o, bestimmt durch
Flüchtige
Gehalt nicht weniger als 990/o nach dem Bestandteile 2stündiges Trocknen bei 105° C.
Trocknen bei 200° C. nicht mehr als 0,3 0/o.
Wasserunlösliche
Ameisensäure, nicht mehr als 0,2 0/o, ausgedrückt als Bestandteile
Formiate und Ameisensäure, bestimmt durch Leicht oxydier- keine Spuren.
andere oxydier- Titralion mit Kaliumpermanganat.
bare Bestandteile
bare Verun-
reinigungen Eisen nicht mehr als 30 mg/kg.
E 262 Natriumdiacetat *)
Aussehen farblose Kristalle oder weißes,
kristallines Pulver. Lezithine
W asserunlösliche Die 100/oige wäßrige Lösung muß klar Die Peroxidzahl darf den Wert 10 nicht übersteigen.
Bestandteile sein. Holzstreumehl
Ameisensäure, nicht mehr als 0,2 °/o, ausgedrückt als Kein Fremdgeruch und keine Bestandteile, die auf
Formiate und Ameisensäure, bestimmt durch einem Sieb mit 0,10 mm lichter Maschenweite zurück-
andere oxydier- Titration mit Kaliumpermanganat. bleiben.
bare Verunreini-
gungen
*) Die Angaben beziehen sich auf wasserfreie Propionsäure; _für _wäß-
•) Auch mit einem leichten Uberschuß an Essigsäure oder Nalrium- rige Lösungen müssen die Werte entsprechend dem Prop1onsaure-
acel.al. gehalt der Lösungen errechnet werden.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967 349
Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3)
Reinheitsanforderungen an färbende Stoffe und an Stoffe,
die zur Vermischung mit färbenden Stoffen zugelassen sind
I. Allgemeine Reinheitskriterien E 103 - Chrysoin S
für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr als
verwendet werden dürfen 0,20/o.
Mit Ausnahme der in den spezifischen Kriterien nach- E 104 -- Chinolingelb
stehend unter Abschnilt II vorgesehenen Abweichung, In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr
entsprechen die zugelassenen färbenden Stoffe folgenden als 0,2 0/o.
Reinheitskriterien, wobei sich die Berechnung der Men-
gen bzw. Prozentsätze auf den Farbstoffgehalt beziehen E 105 - Echtgelb
muß. In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr
1. Anorganische Verunreinigungen als 0,2 0/o.
Nebenfarbstoffe: nicht mehr als 3 0/o.
a) 1 kg des Farbstoffes enthält an Arsen nicht mehr
aJs 5 mg, an Blei nicht mehr als 20 mg. Aminoazobenzole und Anilin: nicht mehr als
10 mg/kg.
b) 1 kg des Farbstoffes enthält an Antimon, Kupfer,
Chrom, Zink, Bariumsulfat einzeln nicht mehr als a) · Bestimmung des 2-Aminoazobenzols und des
je 100 mg, zusammen nicht mehr als 200 mg. 4-Aminoazobenzols: Man löst 20,0 g Echtgelb
in 400 ml Wasser auf und versetzt es mit
c) Cadmium, Quecksilber, Selen und Tellur, Thallium,
5 ml n-Natriumhydroxid. Man schüttelt die
Uran, Chromate, Bariurnverbindungen (in verdünn-
Lösung in einem Scheidetrichter viermal mit
ter Salzsäure löslich) ist in den Farbstoffen nicht
je 50 ml Chlorbenzol jeweils 5 Minuten lang.
in nachweisbciren Mengen enthalten.
Die so gewonnenen Chlorbenzolauszüge gießt
2. Organische Vc\runreinigungen man zusammen und wäscht sie mehrmals mit
je 400 ml 0,1 n-Natriumhydroxid, bis die
Die Farbstoffe enthalten nicht: oberste wäßrige Schicht farblos bleibt. Man
a) polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (mit filtriert die Chlorbenzollösung durch ein ge-
drei oder mehr kondensierten Kernen), faltetes dickes Filtrierpapier; man mißt mit
b) Beta-Naphthylamin, Benzidin, 4-Aminodiphenyl dem Spektralphotometer die Extinktion (E 1)
(Xeny lami n), bei 414 mµ gegen in Küvetten von geeig-
neter Schichtdicke (d 1) enthaltenes Chlor-
c) an anderen Jreien aromalischen Aminen mehr als
benzol.
0,01 °/o,
d) an anderen Synthese-Zwischenprodukten (als freie Berechnung:
aromatische Amine) mehr als 0,50/o, Gehalt an 2- und 4-Aminoazobenzol
e) an Nebenfarbstoffen (Isomeren, Homologen usw.) E1 X 100
insgesamt mehr als 4 0/o. (mg/kg) = 0,397 X d1
3. Die organischen, synthetischen, färbenden Stoffe, die Anmerkung:
mit Sulfonsäure-Gruppen versehen sind, enthalten an El mg/mlb . für 2-Aminoazobenzol=39,7
durch Äthyläther extrahierbaren Substanzen nicht mehr 1 cm ei 414 In/tfür4-Aminoazobenzol=35,2
als 0,2 0/o.
Der Gehalt an 4-Aminoazobenzol kann nur
II. Besondere Reinheitskriterien bis 900/o bestimmt werden. Die 2- und 4-Ver-
bindungen werden folgendermaßen getrennt:
1. Färbende Stoffe
Man dampft 100 ml Chlorbenzolauszug durch
E 101 Lactoflavin (Riboflavin) Erhitzen im Wasserbad unter Durchsaugen
Lumiflavin: Man stellt folgendermaßen äthyl- eines Heißluftstroms zu etwa 20 ml ein. Man
alkoholfreies Chloroform her: man schüttelt 3 Mi- gießt die eingeengte Lösung auf eine ent-
nuten lang 20 ml Chloroform mit 20 ml Wasser sprechend große Aluminiumoxidsäule. Man
und läßt absitzen. Man zieht die Chloroform- wäscht mit Chlorbenzol aus. Die ersten 100 ml
schiebt ab und wiederholt diesen Vorgang zwei- Chlorbenzollösung enthalten nun das 2-Amino-
mal mit je 20 ml Wasser. Schließlich filtriert man azobenzol; auf die gleiche Weise wäscht man
das Chloroform durch ein trockenes Filtrierpa- die para-Verbindung mit Chlorbenzol aus. Man
pier, schüttelt das Filtrat 5 Minuten lang gut mit verdünnt die beiden Lösungen auf 100 ml.
5 g kristallwasserfreiem Natriumsulfat in Man mißt die Extinktion der ortho-Verbin-
Pulverform, läßt das Gemisch zwei Stunden lang dung bei 414 mµ (E2) und die Extinktion der
stehen und gießt oder filtriert das klare Chloro- para-Verbindung bei 376 mp, (E 3).
form ab. Wenn man 5 Minuten lang 25 mg Ribo-
E 1 mg/ml 414 mµ für 2-Aminoazobenzol 39,7
flavin mit 10 ml äthylalkoholfreiem Chloroform 1 cm
schüttelt und filtriert, soll das Filtrat nicht stärker
9efärbt sein als eine auf 1000 ml verdünnte 1
E mg/ml 376 mµ für 4-Aminoazobenzol = 110
wäßrige Lösung von 3 ml 0,1 n-Kaliumchromat. 1 cm
E 102 Tartrazin E2 X 100
2-Aminoazobenzol-Gehalt (mg/kg) = X d
In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr als 01397 2
0,2 0/o. Ea X 100
4-Aminoazobenzol-Gehalt (rng/kg) = l ,lO X da
Nebenfarbstoffe: nicht mehr als 1 0/o.
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
b) Jfoslimmung d(!S Anilins: Vom verbleibenden E 132 - Indigotin I
Chlorbcnzolauszug schüttelt man 75 ml zwei- In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr
mal mit. je 50 ml 0,5 n-Salzsäure und dann als 0,2 0/o.
zweirn<ll rnil je 25 ml Wasser. Man gießt die
Nebenfarbstoffe: nicht mehr als 1 0/o.
Wüßrjgcn /\uszügc ?.usc1mmen, neutralisiert
mit 30prozcnliger Nalriumhydroxidlösung und Isatinsulfonsäure: nicht mehr als 10/o.
süuerl. rni t 10 m l 0,5 n-Sctlzsäure an. Darin löst E 141 - Kupferverbindungen der Chlorophylle und
man 1 2 U Bromkcdium. Nach Abkühlung in Chlorophylline
Eiswctsser gibt mc1n etwa 20 Tropfen 0,1 n-
Natriumnitril hinzu und läßt 10 Minuten lang 10/oige Lösung einer Kupfer-Chlorophyll-Verbin-
stehen. Zur Be seit iqung des überstehenden dung in Terpentin darf nicht trübe sein und
Nitrils scl/.L 111,rn J\minosulfonsäure hinzu. keinen Niederschlag ergeben.
Man gießl den /\nsa\1 in elwü. 5 ml mit 10ml Kupfer (freies ionisierbares Cu): nicht rriehr als
2 n-NalriumhydnJ;,.,id \.erselzte Lösung aus 200 mg/kg.
3prozcnligcm R-Salz (Nc1lriumsalz der 2-
E 151 - Brillantschwarz BN
Naphlhol-316-disulfo11süure) i 15 Minuten lang
stehenlassen. Mc1n stiuert die Farbstofflösung In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr
an, bis Konuorot ST als Indikator nach blau als 0,2 °/o.
umschlü~Jt; mein filtrierl:. Der Aminoazobenzol- Nebenfarbstoffe: nicht mehr als 100/o. (Das Vor-
Fü.rbstoff lüuft nicht durch. Man verdünnt das handensein von Nebenfarbstoffen, unter denen
Filtrat auf 200 ml und mißt die Extinktion bei die entacetylierte Verbindung festgestellt wurde,
490 ffi/l, also fü. ist zur Erreichung der richtigen Nuance uner-
läßlich.)
Berechnung:
Synthese-Zwischenprodukte: nicht mehr als 1 °/o.
E1 X 266
Anilin-Gchct!L (111~1 k~J)
2,26 X d4 E 152 - Schwarz 7984
1
E mg/ml 4()() [ü r :\nilin
In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr
11111. 226 als 0,2 0/o.
1 cm ·
E 110 - Gelboran~Je S Blei: nicht mehr als 10 mg/kg.
In Wasser unliisliclw tkst.c1ndteile: nicht mehr Arsen: nicht mehr als 2 mg/kg.
als 0,2 °/o. E 153 - Carbo medicinalis vegetabilis
E 111 Orange GGN Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
In Wasser unlöslich\' Beslctndteile: nicht mehr (mit 3 oder mehr kondensierten Kernen): Man
als 0,20/o. extrahiert 1 g Aktivkohle zwei Stunden lang mit
10 g reinem Zyklohexan. Der Extrakt muß farb-
E 120 - Echtes J<armin und Kctrminsäure
los sein und darf im ultravioletten Licht praktisch
Papierchromalo~Jraphie: Mit einer Lösung mit 2 g nicht fluoreszieren; er darf beim Verdampfen
Trinatriumzilrat in 100 ml Sprozentigem Am- keinen Rückstand hinterlassen.
moniumhydroxid ergibt echtes Karmin nur
Teerprodukte: Man kocht 2 g Aktivkohle mit 20
einen einzigen Flc-ck in der alkalischen Zone. ml n-Natriumhydroxid; man filtriert. Das Filtrat
E 122 - Azorubin muß farblos sein.
In Wasser u11löslichc Beslcmdteile: nicht mehr
E 160 a) - alpha-, beta-, gamma-Karotin
als 0,2 °/o.
Chromatographie: bei der Adsorptionsanalyse mit
Nebenfarbsloffc: nicht mehr als 1 0/o.
Aluminiumoxid oder Kieselgelb ergibt reines
E 123 - Amaranth beta-Karotin nur eine Zone.
In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr E 160 b) - Bixin und Norbixin (Orlean, Annatto)
als 0,2 0/o.
Chromatographie:
E 124 - Cochen illern l A
a) Annatto: Man löst eine entsprechende Menge
In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr Annatto in Benzol oder verdünnt eine Benzol-
als 0,2 °/o. lösung von Annatto so weit, daß die erhaltene
E 125 Scharlach GN Lösung dieselbe Farbe aufweist wie eine
0,1prozentige Kaliumbichromatlösung. Man
In Wasser unlöslicbe Bestandteile: nicht mehr
gießt 3 ml der Lösung oben in die Aluminium-
als 0,20/o.
oxidsäule ein und wäscht langsam aus. Man
E 126 - Ponceau 6 R spült die Säule dreimal mit Benzol aus. Das
In Wasser unlösliche Beslandleile: nicht mehr Bixin wird von der Oberfläche des Aluminium-
als 0,2 °/o. oxids stark absorbiert und bildet eine glän-
Nebenfarbstoffe: nichl mehr als 3 0/o. zend orangerote Zone (Unterschied zum Croce-
tin). Eine sehr blaßgelbe Zone wandert im
E 131 --- Palentblau V*) allgemeinen rasch durch die Säule, selbst bei
In Wasser unlösliclw Bestandteile: nicht mehr kristallisiertem reinem Bixin. Nicht auswasch-
als 0,50/o. bar ist Bixin mit Benzol, Petroläther, Chloro-
Chrom (als Cr berechnet): nicht mehr als form, Aceton, Äthyl- oder Methylalkohol.
20 mg/kg. Beim Verwenden von Methanol und Äthanol
gibt Bixin keine orangerote, sondern eine
Nebenfarbstoffe: nicht mehr als 10/o.
gelborange Zone. Carr-Price-Reaktion: Man
verdrängt das Benzol durch dreimaliges Auf-
•j Nicht zu verwechseln mit Awrbliln VX (Bluc VRS), Schnitz Nr. 769, geben von Chloroform, das mit Kaliumkarbo-
Col. Ind. Nr. 42 045, dus uuc:h uls „Putcnlbluu V" bezeichnet wird. nat entwässert worden ist. Nach der letzten
Der Farbstoff Pulenlbluu V U 131 ist durch eine phenolische
Hydroxylgruppe gekennzeichnet. Chloroformwaschung gibt man oben in die
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967 351
Stiulc 5 ml Carr-Pricc-Rcagenz zu. Die Bixin- nuten lang im vVasserbad. Man filtriert in einem
Zone schhigt sofort nach grünblau um (Unter- mit drei Filterschichten ausgelegten Gooch-Tiege]:
schied zum Crocelin). die erste aus grobem Asbest, die zweite aus
b) Bixin: Man löst 1 bis 2 mg kristallisiertes einem Brei von Filterpapier, die dritte aus feinem
Bixin in 20 ml Chloroform. 5 ml davon gießt Asbest. Man spült dreimal mit je 10 ml 0,5n-SaJz-
man oben in die vorbereitete Säule ein. Man säure durch. Man dampft das Filtrat in einer
wiischt die Lösung mit Chloroform aus, das Plantinschale bis zur Trockenheit ein, erhitzt bis
zuvor mit Natriumkarbonat entwässert wor- zur Dunkelrotglut und bis das Gewicht sich nicht
den ist und verfährt nach den Anweisungen mehr ändert. Das Gewicht des Rückstandes soB
unter a) Carr-Price-Reaktion. 0,0175 g nicht übersteigen.
c) Alkalische Norbixinlösungen: Man gießt 2 ml Antimon: nicht mehr als 100 mg/kg.
wäßrige Annattolösung in einen 50-ml-
Zink: nicht mehr als 50 mg/kg.
Scheidetrichter. Man gießt genügend 2n-
Schwefelsäure hinzu, um eine sehr saure Lösliche Bariumverbindungen: nicht mehr als
Reaktion zu erhalten. Norbixin fällt als roter 5 mg/kg.
Niederschlag aus. Man gießt 50 ml Benzol
hinzu und schüttelt kräftig. Nach der Abtren- E 172 - Eisenoxide und -hydroxide
nung verwirft man die wäßrige Schicht und Zur Prüfung wird ein mit 0,5 n-Salzsäure herge-
wäscht die Benzollösung mit 100 ml Wasser, stellter Auszug verwendet.
_bis die saure Reaktion verschwindet. Man
zentrifugiert die in der Regel emulgierte Selen: nicht mehr als 1 mg/kg.
Norbixin-Benzollösung 10 Minuten lang mit Quecksilber: nicht mehr als 1 mg/kg.
2500 Umdrehungen je Minute. Man gießt die
klare Norbixinlösung ab und entwässert mit E 181 - Gebrannte Schwarzerde
wasserfreiem Natriumsulfat. Man gießt 3 bis Manganoxide, berechnet auf der Grundlage Yon
5 ml der Lösung oben in die Aluminiumoxid- Mn3Ü4: nicht mehr als 8 0/o.
säule ein. Wie Bixin bildet auch Norbixin eine
orangerote Zone auf der Oberfläche des Unvollständig verbrannte organische Stoffe:
Aluminiumoxids. Bei Behandlung mit den 2 Gramm gebrannte Schwarzerde mit einer
unter a) genannten Elutionsmitteln verhält es Lösung von 30 ml 20prozentigem Kaliumhy-
sich wie Bixin und ergibt auch die Carr-Price- droxid kochen lassen und anschließend filtrieren.
Reaktion. Das Filtrat muß farblos sein. Man gewinnt dieses
Erzeugnis dadurch., daß eine Mischung, die im
E 162 - Beetenrot, Betanin wesentlichen aus Eisen- und Manganoxiden,
Papierchromatographie: Mit dem mit 2n-Salz- Silikaten, Carbonaten und Sulfaten von Kali.um
säure gesättigten Butylalkohol als Lösungsmittel und Aluminium besteht, an der Luft verbrannt
(aufsteigende Chromatographie) ergibt Betanin wird.
einen einzigen roten Fleck mit bräunlichem
Streifen und geringer W anderungsstrecke.
2. Stoffe, die zum Verdünnen oder Auflösen der färben-
E 171 - Titandioxid den Stoffe verwendet werden.
In Salzsäure lösliche Bestandteile: Man schlämmt Die Reinheitsanforderungen entsprechen den im Teil I
5 g Titandioxid in 100 ml 0,5n-Salzsäure auf und Nr. 1 und 2 Buchstabe a niedergelegten Reinheits-
erhitzt unter gelegentlichem Umrühren 30 Mi- kriterien.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über die Aufhebung der Zinsverordnung und von Bestimmungen über die Kosten
für Teilzahlungsfinanzierungskredite und Kleinkredite
Vom 21. März 1967
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 sowie des § 62 2. die Anordnungen der ehemaligen Bankaufsichts-
Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen vom behörden der Länder über die Kosten für Klein-
10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) in Verbindung kredite mit Verpflichtung zur regelmäßigen TH-
mit § 1 der Verordnung zur Ubertragung der Befug- gung vom 22. Dezember 1958 und ihre Erlasse
nis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bun- über
desaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Januar a) die Gebührensätze für Kredite der Geschäfts-
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird im Einvernehmen banken im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft
mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung vom 25. Juni 1959 und
der Spitzenverbä.nde der Kreditinstitute und der b) die Gebührensätze für Kredite der Teilzah-
Deutschen Bundespost verordnel: lungsfinanzierungsinstitute vom 5. November
1959 in der Fassung vom 3. Juni 1960.
§
§ 2
Es werden aufgehoben
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. die Verordnung über die Bedingungen, zu denen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetz~s
entgegennehmen dürfen, (Zinsverordnung) vom über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
5. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33), zuletzt
geändert durch die DrillE! Verordnung zur Ände-
§ 3
rung der Zinsverordnunq vom 20. Januar 1967
(Bundesgesetzb]. I S. 167); Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Berlin, den 21. März 1967
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kalkstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrucke:·ei.
Das Bundcsg,:,sctzblatt E1rscltemt in drei Teilen. In Teil I und H werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlimer Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigt10g verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des B,fndes·
rechts vom 10 . .Juli UJS8 (Bundes<Jl~~elzhl. I S. 4:l7l nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgungen für Teil III durch den \ erlag
BezugsbedingurHJen für Teil I unrl II: L ,1 u [end er ß e zu g nur durch die Post. Bezugspreis viel'leljährlich für Teil I und Teil II je 01V1 8,S0,-
Ein z e Ist ü c k e Je dfl(J<'f,rnq,•rH' 16 Scil('lr DM 0,40 uegen Voreiusendung des erforderlichen Betiages auf Postscheckkonto „Bundesge~elzbla~t'
Köln 3 99 ode1 lldch BezahlurHj uul C1und einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,1::>.