265
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 16. März 1967 Nr.14
Ta~J Inhalt Seite
9. 3. 67 Zweites Gesetz über das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körper-
schailsteuer ........................................................................... 265
10, ] 67 Siebenles Geset.z zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung (Siebentes Änderungsgesetz zum A VA VG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
Bt111dcs<Jc:s<•l,.hl. JII B10-1, B!0-1-1
2. 3. 67 Verordnung über die Einrichtung der f-Tandwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte 274
Bt11Jd(•s\Jesc,\zlJI. III 7110-1-1
7. 3. 67 Zweile Verordnun9 zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes . . . . . . 277
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcsetzblatl Teit II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
Zweites Gesetz
über das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer
Vom 9. März 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
§ l
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer
und der Körperschaitsteuer
§ 3
Vom Aufkommen der Einkommensteuer und der
Körperschaftstcucr stehen für die Haushaltsjahre Inkrafttreten
1967 und 1968 je 37 vom Hundert dem Bund und Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
je 63 vom liundcrt den Ländern zu. 1967 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. März 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
(Siebentes Änderungsgesetz zum A VAVG)
Vom 10. März 1967
Der Bundcsta~J hat mit Zustimmung des Bundes- Ein Anspruch auf Gewährung eines Familien-
rates das fol~Jende CesPI z beschlossen: zuschlages für ein Kind besteht nicht, wenn
es das 18. Lebensjahr oder, falls es für einen
Artikel I Beruf ausgebildet wird, das 27. Lebensjahr
vollendet oder die Berufsausbildung nach
Das Gesetz über Arbeitsvermilllung und Arbeits- Vollendung des 18. Lebensjahres beendet
losenversicherung (A VA VG) in der Fassung der Be- hat."
kanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 321), zuletzt geändert durch das Finanzplanungs- b) Absatz 3 wird gestrichen.
gesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
S. 697), wird wie folgt geändert: ,,Erfüllen für dasselbe Kind mehrere Arbeits-
1. In § 56 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „59" durch die lose gleichzeitig die Voraussetzungen für
Zahl „60" ersetzt. den Anspruch auf Gewährung des Familien-
2. § 59 wird gestrichen. zuschlages, so entscheidet der Direktor des
Arbeitsamtes unter Berücksichtigung der
3. In den §§ 61 und 62 werden wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeits-
a) die Worte „li.md- oder forstwirtschaftliche" losen und des Wohles des Kindes, welchem
durch das Wort „landwirtschaftliche", der Arbeitslosen der Familienzuschlag zu
b) die Worte „der §§ 59 und 60" durch die gewähren ist."
Worte „des § 60", d) Die Absätze 5 bis 8 werden gestrichen.
c) die Worte „land- oder forstwirtschaftlicher"
durch das Wort „landwirtschaftlicher", 10. § 90 wird wie folgt geändert:
d) die Worte „land- oder forstwirtschaftlichen" a) In § 90 Abs. 2 werden nach dem Wort „letz-
durch das Wort „landwirtschaftlichen", ten," die Worte „ am Tage des Ausscheidens
des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungs-
e) die Worte „Land- oder Forstwirtschaft"
verhältnis abgerechneten," eingefügt.
durch das Wort „Landwirtschaft",
f) die Worte „den §§ 59 und 60" durch die b) Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Worte ,,§ 60" und ,,Der Familienzuschlag beträgt zwölf Deut-
g) die Worte ,,land- und forstwirtschaftlichen" sche Mark wöchentlich."
durch das Worl „landwirtschaftlichen" c) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und
ersetzt. Arbeitslosenversicherung nach § 90 Abs. 10
A VA VG beigefügte Tabelle wird durch die
4. § 63 Abs. 4 und 5 werden gestrichen. diesem Gesetz beigefügte „Anlage zu § 90
5. § 65 wird gestrichen. Abs. 10" ersetzt.
6. In § 75 Abs. 1 und 2 Satz ] werden die Klam- 11. Dem § 107 wird folgender Absatz 2 angefügt:
merzusätze ,, (§ 89 Abs. 2) '' gestrichen. ,, (2) Auf Empfänger von Unterhaltsgeld sind
7. In § 78 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz die Vorschriften über die Krankenversicherung
,, (§ 89 Abs. 2)" gestrichen. der Arbeitslosen sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Hauptbetra-
8. In § 82 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und ges und des Arbeitslosengeldes das Unterhalts-
die nach § 65 versicherungsfreien Beschäftigun- geld tritt."
gen" gestrichen.
12. § 110 wird wie folgt geändert:
9. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Als Satz 2 wird eingefügt:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt abweichend von § 107 Abs. 2 auch
,, (2) Ein Familienzuschlag wird gewährt für Empfänger von Unterhaltsgeld."
1. für den Ehegatten des Arbeitslosen, wenn b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze
auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen
3 und 4.
die Lohnsteuerklasse III bescheinigt ist,
2. für jedes Kind, wenn es auf der Lohn- 13. § 121 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
steuerkarte des Arbeitslosen bescheinigt a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier"
ist. durch das Wort „fünf" ersetzt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Miüz 1967 267
b) Die dem Geselz über Arbeitsvermittlung Das Unterhaltsgeld ist angemessen zu
und Arbeitslosenversicherung nach § 121 kürzen, wenn die Bundesanstalt Kosten für
Abs. 2 AVJ\VG beigdügle Tabelle wird durch Unterkunft oder Verpflegung übernimmt.
die diesem Gesetz beigefügte „Anlage zu
(6) Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld
§ 121 Abs.2" ersetzt.
die Teilnahme an der Maßnahme vor deren Be-
14. § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert: endigung ohne wichtigen Grund ab, so kann die
Bundesanstalt von ihm das Unterhaltsgeld in-
a) In Salz 1 wird das Wort „vier" durch das soweit zurückfordern, als ihm für die gleiche
W orl „fünf" ersetzt. Zeit weder Arbeitslosengeld noch Unterstützung
b) Salz 2 crhäll folgende Fassung: aus der Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte."
„Sie richtet sich nach der dem Gesetz zu§ 90 17. In § 137 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird die Zahl „ 133"
Abs. 10 beigefügten Ta belle und erhöht sich durch die Zahl „ 133 a" ersetzt.
in der Leistungsgruppe II um 12, in der Lei-
stungsgruppe III um 24, in der Leistungs- 18. In § 143 c Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 89
gruppe IV um 36 und in der Leistungs- Abs. 2) 11
gestrichen.
gruppe V um 48 Deutsche Mark wöchent-
19. § 143 g wird wie folgt geändert:
lich."
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
15. § 1'.i2 erhlilt folgende Fassung: ,, (3) Das Schlechtwettergeld wird nach fünf
Leistungsgruppen gewährt. Es richtet sich bei
,,§ 132
Arbeitnehmern der Leistungsgruppe I nach
Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zur be- der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Bei
ruflichen Eingliederung von Arbeitsuchenden, Arbeitnehmern der Leistungsgruppen II bis V
deren Unterbringung unter den üblichen Bedin- erhöht es sich je Ausfallstunde im Sinne des
gungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Bei- Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 um den Betrag, der
hilfen als Darlehen oder Zuschüsse gewähren. sich ergibt, wenn in der Leistungsgruppe II
Die Beihilfen sollen in der Regel 60 vom Hun- der einfache, in der Leistungsgruppe III der
dcr des tariflichen oder, soweit eine tarifliche zweifache, in der Leistungsgruppe IV der
Regelung nicht besteht, des im Berufe orts- dreifache und in der Leistungsgruppe V der
üblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und vierfache Familienzuschlag nach § 90 Abs. 10
längstens zwei Jahre gewährt werden." Satz 2 durch die Zahl der Arbeitsstunden ge-
teilt wird, die der Arbeitnehmer ohne den
16. Nach § 133 wird folgender § 133 a eingefügt:
Arbeitsausfall regelmäßig betriebsüblich in-
,,§ 133 a nerhalb der tariflichen wöchentlichen Arbeits-
zeit geleistet hätte."
(1) Die Bundesanstalt kann Teilnehmern an
Maßnahmen nach den §§ 133 und 39 Abs. 3 b) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung
Salz 2 erster Halbsatz zur Sicherung des Le- und Arbeitslosenversicherung nach § 143 g
bensunterhalts ein Unterhaltsgeld gewähren, Abs. 3 A VA VG beigefügte Tabelle wird
wenn die Maßnahmen nach Art und Umfang die durch die diesem Gesetz beigefügte „Anlage
Arbeitskraft der Teilnehmer so in Anspruch zu § 143 g Abs. 3" ersetzt.
nehmen, daß sie der Arbeitsvermittlung nicht 20. § 148 wird wie folgt geändert:
zur Verfügung stehen.
a) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Unterhaltsgeld beträgt 120 vom Hun-
11 Der Familienzuschlag beträgt 12 Deutsche
dert des Betrages, der sich bei entsprechender
Mark wöchentlich. 11
Anwendung der §§ 89 und 90 als Arbeitslosen-
geld ergeben würde, jedoch nicht mehr als b) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und
112,5 vom Hundert des Höchstbetrages, der sich Arbeitslosenversicherung nach § 148 Abs. 5
aus der Anlage zu § 90 Abs. 10 ergibt. A VA VG beigefügte Tabelle wird durch die
diesem Gesetz beigefügte „Anlage zu § 148
(3) Kann das Unterhaltsgeld nicht nach § 90 Abs. 5" ersetzt.
bemessen werden, so bemißt es sich wie in
einem Falle des § 90 Abs. 7. Das gleiche gilt für 21. In § 149 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 12" durch
die Bemessung des Unterhaltsgeldes für Teil- die Zahl „ 15" ersetzt.
nehmer an Maßnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 2
22. § 176 wird wie folgt geändert:
erster Halbsatz, die im Zeitpunkt der Einleitung
der Maßnahme infolge ihrer geistigen oder kör- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „und
perlichen Behinderung der Arbeitsvermittlung seiner Angehörigen, für die ein Anspruch
nicht zur Verfügung stehen; dabei ist das nach auf Familienzuschlag besteht" gestrichen.
der Beendigung der Maßnahme zu erwartende b) In Absatz 3 werden
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. aa) die Worte „ oder einen seiner Angehö-
(4) Einkommen, das Bezieher von Unterhalts- rigen, für den ein Anspruch auf Fami..;
gE:~ld aus einer unselbständigen oder selbständi- lienzuschlag besteht," gestrichen und
gen Tätigkeit erzielen, ist in entsprechender bb) die -Worte „einer solchen Person" durch
Anwendung des § 95 anzurechnen. 11
das Wort „ihm ersetzt.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
23. § 182 erhält lolgende Fassung: und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezem-
ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018)" durch die
,,§ 182
Worte ,, § 209 Abs. 2 A VA VG ersetzt.
11
·
Bei der Auszahlung sind die Leistungen auf
b) Absatz 2 wird gestrichen.
den nächsten durch zehn teilbaren Betrag zu
runden, dc.1 bei sind fünf Deutsche Pfennig und (2) Die Verordnung zur Änderung der Ersten
mehr nach oben, weniger als fünf Deutsche Pfen- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
nig nach unten zu runden." Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
24. § 183 wird wi<-> folgt geändert:
vom 12. Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 4) wird
aufgehoben.
c1) Im ersten Satzteil werden die Worte „und
in den Einkommens- und Vermögensver- Artikel III
hällni ssen seiner Angehörigen, für die An-
spruch auf Fc1 mil ienzuschläge besteht, ge-
11 (1) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäfti-
strichen. gung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgeübt worden ist und ohne die Vorschriften des
b) In Nummer 2 werden die Worte „oder einer § 59 Abs. 1 Nr. 1 und .des § 59 Abs. 1 Nr. 2 A VA VG,
seirn~r Angehörigen, fi.ir den ein Familienzu- soweit dieser Ehegatten von Bewirtschaftern land-
schlag gewährt wird," gestrichen. oder forstwirtschaftlicher Grundstücke betrifft, ver-
c) Nummer 4 erhält: folgende Fassung: sicherungspflichtig gewesen wäre; gelten für die
„4. wenn einer seiner Angehörigen, für Gewährung von Leistungen als Zeiten einer ver-
den ein Familienzuschlag gewährt wird, sicherungspflichtigen Beschäftigung.
stirbt."
(2) Entscheidungen, die auf § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder
25. § 185 Abs. 2 wird wie folg l geändert: § 59 Abs. 1 Nr. 2 A VA VG, soweit dieser Ehegatten
von Bewirtschaftern land- oder forstwirtschaftlicher
a) In Satz 1 wird in Nummer 4 das Komma vor Grundstücke betrifft, beruhen und nicht mehr an-
dem Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt fechtbar sind, bleiben unberührt. Die Vollstreckung
Lmd das Wort „oder" gestrichen sowie Num- aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig.
mer 5 gestrichen.
(3) § 89 A VA VG in der Fassung des Artikel I
b) In Satz 3 werden die Worte „Nummern 3
und 5" durch die Worte „Nummer 3 er- 11 Nr. 9, § 90 Abs. 10 Satz 2 A VA VG in der Fassung
setzt. des Artikels I Nr. 10 Buchstabe b sowie die dem
Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
26. § 187 Abs. 2 wird gestrichen. versicherung nach § 90 Ab.:;. 10 A VA VG beigefügte
Tabelle in der Fassung des Artikels I Nr. 10 Buch-
27. In§ 209 Abs. 1 werden die Worle ,,§ 59 Abs. 2, 11
stabe c sind mit Beginn der Zahlwoche anzuwenden,
gestrichen. in die der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
fällt.
Artikel II (4) Hat der Arbeitslose die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem In-
(1) Die Erste Verordnung zur Durchführung des krafttreten dieses Gesetzes erfüllt, so sind § 89
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- AVAVG in der Fassung des Artikels I Nr. 9, § 90
versicherung (Verordnung zu §§ 59 und 66 AVAVG) Abs. 10 Satz 2 AVA VG in der Fassung des Arti-
vom 5. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 365), ge- kels I Nr. 10 Buchstabe b sowie die dem Gesetz
ändert durch die Verordnung vom 12. Januar 1965 über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
(Bundesgesetzbl. 1 S. 4), wird wie folgt geändert: rung nach § 90 Abs. 10 AVAVG beigefügte Tabelle
in der Fassung des Artikels I Nr. 10 Buchstabe c so
1. In der UberschriJt werden in der Klammer die lange nicht anzuwenden, als nach ihnen das Arbeits-
Worte ,,§§ 59 und 66" durch die Worte ,,§ 66 11
losengeld niedriger wäre als nach den §§ 89 und 90
ersetzt. A VA VG sowie der dem Gesetz über Arbeitsver-
mittlung und Arbeitslosenversicherung nach § 90
2. In der Eingangsformel werden die Worte „des Abs. 10 A VA VG beigefügten Tabelle in der vor dem
§ 59 Abs. 2 und" sowie die Worte „im Benehmen Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten nach Anhörung des Ver- (5) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und
waltungsrates der Bundesanstalt für Arbeitsver- Arbeitslosenversicherung nach § 121 Abs. 2 AVAVG
mittlung und Arbeitslosenversicherung gemäß beigefügte Tabelle in der Fassung des Artikels I
§ 59 Abs. 2 gestrichen.
11
Nr. 13 Buchstabe b ist mit Beginn des Zahlungszeit-
raumes anzuwenden, in den der Tag des Inkraft-
3. Die §§ 1 und 2 werden g(~sl.richen. tretens dieses Gesetzes fällt.
(6) § 148 Abs. 5 Satz 2 A VA VG in der Fassung
4. § 4 wird wie folgt geändert:
des Artikels I Nr. 20 Buchstabe a, die dem Gesetz
a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel X § 9 über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergän- rung nach § 148 Abs. 5 A VA VG beigefügte Tabelle
zung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung in der Fassung des Artikels I Nr. 20 Buchstabe b
N,. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967 269
sowie § 149 Abs. :l Sül.z 1 in der Fassung d(~s Arli- Artikel IV
kels I Nr. 21 sind mit Bc~Jinn der Zahlwoche anzu-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wenden, in di(' dPr 'fdq des ]nkrafttretens dieses
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gese l.zes JälJ 1.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(7) § 182 A V AVC in der Fassung des Artikels I
Nr. 23 ist rnit Ik~Jinn der Zahlwoche anzuwenden,
in die d(!r Tt1q des Ink ra lltretens dieses Gesetzes Artikel V
fällt. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. März 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage zu Artikel I Nr. 10 Buchstabe c
Anlage zu § 90 Abs. 10
(Arbeitslosengeld)
Arb(!ilsenlgelt. Einheits- lli.rnpt- flächst- Arbeitsentgelt Einheits- Haupt- Höchst-
von his lohn bel.rc1g betrag von bis lohn 1 betrag betrag
w ö C h (! 11 t I i C h wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM DM
2 J 4 2 3 4
7,50 12,49 10 6,-- 7,80 157,50 162,49 160 76,20 112,80
12,50 17,49 15 9,60 12,- 162,50 167,49 165 78,60 115,20
17,50 22,49 20 12,-- 15,60 167,50 172,49 170 81,- 118,20
22,50 27,49 25 15,---- 19,20 172,50 177,49 175 82,80 120,60
27,50 32,49 30 18,-- 23,40 177,50 182,49 180 85,20 123,60
32,50 37,49 35 19,20 24,60 182,50 187,49 185 87,- 126,--
37,50 42,49 40 22,20 28,20 187,50 192,49 190 89,40 129,-
42,50 47,49 45 25,20 31,80 192,50 197,49 195 91,20 131,40
47,50 52,49 50 27,60 35,40 197,50 202,49 200 93,60 134,40
52,50 57,49 55 30,60 39,- 202,50 207,49 205 95,40 136,80
57,50 62,49 60 33,-- 42,60 207,50 212,49 210 97,80 139,80
62,50 67,49 5c,) 36,--- 46,20 212,50 217,49 215 99,60 142,80
67,50 72,49 70 38,40 49,80 217,50 222,49 220 102,- 145,80
72,50 77,49 75 40,20 53,40 222,50 227,49 225 103,80 148,20
77,50 82,49 80 42,60 57,- 227,50 232,49 230 106,20 151,20
82,50 87,49 85 44,40 60,60 232,50 237,49 235 108,- 154,20
87,50 92,49 90 46,80 63,60 237,50 242,49 240 110,40 156,60
92,50 97,49 95 49,20 67,20 242,50 247,49 245 112,20 159,60
97,50 102,49 100 51,- 70,80 247,50 252,49 250 114,60 162,60
102,50 107,49 105 53,40 74,40 252,50 257,49 255 116,40 165,60
107,50 112,49 , 11 O 55,20 78,- 257,50 262,49 260 118,80 168,60
112,50 117,49 115 51,60 81,60 262,50 267,49 265 120,60 171,-
117,50 122,49 120 59,40 85,20 267,50 272,49 270 122,40 174,-
122,50 127,49 125 61,80 88,80 272,50 277,49 275 124,80 177,-
127,50 132,49 130 G3,60 92,40 277,50 282,49 280 126,60 180,-
132,50 137,49 135 66,-- 96,-- 282,50 287,49 285 128,40 182,40
137,50 142,49 140 67,80 99,60 287,50 292,49 290 130,80 185,40
142,50 147,49 145 70,20 103,20 292,50 297,49 295 132,60 188,40
147,50 152,49 150 72,-- 106,20 297 ,50 und mehr 300 134,40 191,40
152,50 157,49 155 74,40 109,80
Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. lvl~irz 1967 271
Anlage zu Artikel I Nr. 13
Anlage zu§ 121 Abs. 2
(Kurzarbeitergeld)
Vollohn (brullo) Kurzcnheil.ergeld in Vomhundert- Vollohn (brutto) Kurzarbeitergeld in Vomhundert-
ndch § 121 Abs. 1 sülzc!n des Unterschiedsbetrages nach § 121 Abs. 1 sätzen des Unterschiedsbetrages
Satz 1 in der nach § 121 Abs. 1 Satz 1 in der nach § 121 Abs. 1
Doppelwoche in Leistungsgruppe Doppelwoche in Leistungsgruppe
von bis von bis V
J 11 III IV V DM
I II III IV
DM 1 1 1 1 1 1 1
1
15,-- 24,99 67 87 87 87 87 345,- 354,99 53 60 68 76 77
25,-- 34,99 67 87 87 87 87 355,- 364,99 53 60 67 75 76
35,--- 44,99 67 87 87 87 87 365,- 374,99 52 60 67 74 76
45,-- 54,99 67 87 87 87 87 375,- 384,99 52 59 66 73 75
55,-- 64,99 66 87 87 87 87 385,- 394,99 52 59 66 73 75
65,-- 74,99 62 79 79 79 79 395,- 404,99 52 59 65 72 75
75,---- 84,99 62 79 79 79 79 405,- 414,99 52 58 65 71 74
85,--- 94,99 62 79 79 79 79 415,-- 424,99 52 58 64 71 74
95,-- 104,99 62 79 79 79 79 425,- 434,99 52 58 64 70 74
105,-- 114,99 62 79 79 79 79 435,-- 444,99 52 58 64 70 74
115,---- 124,99 61 79 79 79 79 445,- 454,99 51 57 63 69 73
125,--- 134,99 61 79 79 79 79 455,- 464,99 51 57 63 69 73
135,--- 144,99 61 79 79 79 79 465,- 474,99 51 57 62 68 73
145,--- 154,99 60 '17 79 79 79 475,-- 484,99 51 57 62 68 73
155,-- 164,99 59 76 79 79 79 485,- 494,99 51 56 62 67 72
165,-- 174,99 58 74 79 79 79 495,- 504,99 51 56 62 67 72
175,-- 184,99 58 73 79 79 79 505,- 514,99 51 56 61 66 72
185,- 194,99 58 72 79 79 79 515,- 524,99 51 56 61 66 71
195,--- 204,99. 57 70 79 79 79 525,- 534,99 51 56 61 66 71
205,-- 214,99 57 69 79 79 79 535,- 544,99 50 55 60 65 70
215,-- 224,99 56 68 79 79 79 545,- 554,99 50 55 60 65 70
225,- 234,99 56 67 79 79 79 555,- 564,99 50 55 60 65 69
235,---- 244,99 55 66 77 79 79 565,- 574,99 50 55 59 64 69
245,-- 254,99 55 66 76 79 79 575,- 584,99 50 55 59 64 69
255,-- 264,99 54 65 75 79 79 585,- 594,99 50 55 59 64 68
265,- 274,99 54 64 74 79 79 595,- 604,99 50 54 59 63 68
275,- 284,99 54 63 73 79 79 605,- 614,99 49 53 58 62 67
285,-- 294,99 54 63 72 79 79 615,- 624,99 48 53 57 61 66
295,- 304,99 53 62 71 79 79 625,- 634,99 47 52 56 60 64
305,----- 314,99 53 62 71 79 79 635,- 644,99 47 51 55 59 63
315,--- 324,99 53 61 70 78 78 645,- 654,99 46 50 54 58 62
325,-- 334,99 53 61 69 77 78 655,- 664,99- 45 49 53 57 61
335,---- 344,99 53 61 69 77 77 665,- und mehr 45 49 53 57 61
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage zu Artikel I Nr. 19 Buchstabe b
Anlage zu§ 143 g Abs. :1
(Schlech LW(~tterqeld)
Das Sc:hlcchlwdlcr~Jcld beträgt Das Schlechtwettergeld beträgt
und cint>r wiichcnl- und einer wöchent-
bei ein(~rn Sl.und<!nlohn bei einem Stundenlohn
liehen /\ rlwi tszcit liehen Arbeitszeit
(§ 14:l g Abs. 1 Sc1lz 2 je Ausfall- (§ 143 g Abs. 1 Satz 2 je Ausfall-
Nr. 1 ockr Alls. 2) rn 1,1'.lcJ /\bs. 1
stunde Nr. 1 oder Abs. 2)
(§ 143 g Abs. 1 stunde
Salz 2 Nr. 2) Satz 2 Nr. 2)
von bis DM von bis DM
von 11ichl: mehr von nicht mehr
DM DM
d ls ... Sl.u ndcn als ... Stunden
2 3 1 2 3
-------------------
bis ---,93 60 --,48 5,81 5,93 51 2,70
--,94 1,05 60 --,56 5,94 6,05 50 2,76
1,06 1, 18 60 ---,63 6,06 6,18 49 2,81
1, 19 1,30 60 ---,69 6,19 6,30 48 2,87
1,31 1,43 60 ---,77 6,31 6,43 47 2,91
1,44 1,55 60 ·-,83 6,44 6,55 46 2,97
1,56 1,68 60 --,90 6,56 6,68 45 3,02
1,69 1,80 60 --,96 6,69 6,80 45 3,06
1,81 1,93 60 1,01 6,81 6,93 44 3,12
1,94 2,05 60 1,07 6,94 7,05 43 3,17
2,06 2,18 60 1,11 7,06 7,18 42 3,21
2,19 2,30 60 1, 17 7,19 7,30 42 3,27
2,31 2,43 60 1,23 7,31 7,43 41 3,32
2,44 2,55 60 1,28 7,44 7,68 40 3,36
2,56 2,68 60 1,34 7,69 7,80 39 3,45
2,69 2,80 60 1,38 7,81 8,05 38 3,54
2,81 2,93 60 l ,44 8,06 8,30 37 3,63
2,94 3,05 60 1,49 8,31 8,55 36 3,73
3,06 3,18 60 1,55 8,56 8,80 35 3,84
3,19 3,30 60 l,59 8,81 9,05 34 3,95
3,31 3,43 60 1,65 9,06 9,30 33 4,07
3,44 3,55 60 1,70 9,31 9,55 32 4,20
3,56 3,68 60 1,76 9,56 9,93 31 4,34
3,69 3,80 60 1,80 9,94 10,30 30 4,48
3,81 3,93 60 1,86 10,31 10,68 29 4,63
3,94 4,05 60 1,91 10,69 11,05 28 4,80
4,06 4,18 60 1,97 11,06 11,43 27 4,98
4,19 4,30 60 2,03 l 1,44 11,93 26 5,17
4,31 4,43 (j() 2,07 11,94 und mehr 25 5,38
4,44 4,55 GO 2,13
4,56 4,68 60 2,18
4,69 4,80 60 2,24 Ubersteigt die nach § 143 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
4,81 4,93 60 2,28 maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit. die in Spalte 2
4,94 5,05 60 2,34 der Tabelle bei dem Arbeitsentgelt nach § 143 g
5,06 5,18 59 2,39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 (Spalte 1) angege-
5,19 5,30 57 2,45 bene wöchentliche Arbeitszeit, so ist als Schlecht-
5,31 5,43 56 2,49 wettergeld nicht der für das Arbeitsentgelt vor-
5,44 5,55 55 2,55 gesehene Betrag, sondern der für die maßgebliche
5,56 5,6'l 54 2,60 wöchentliche Arbeitszeit vorgesehene höchste Be-
5,69 5,80 52 2,66 trag der Tabelle zu gewähren.
Nr. 14 Td~J der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967 273
Anlage zu Artikel I Nr. 20 Buchstabe b
Anlage zu§ 148 Abs. 5
(Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe)
A rlH!i 1.s<~n t~1cl f I,inlwils- 1lüchst- Einheits- Haupt- Höchst-
·1 betrag betrag
von his 10h11 lwtrdCJ lohn 1
W ÖC l1 !~ ll 1.1 j (' h wöchentlich
DM
t _J l)fv:1
2
l)M
·;
DiVl DM DM
2
DM
3
DM
4
7,50 12,49 10 :-"i,40 7,80 157,50 162,49 160 64,20 112,80
12,50 17,49 15 7,80 1 162,50 H>7,49 165 66,- 115,20
17,50 22,49 20 10,20 15,60 167,50 172,49 170 67,80 118,20
22,50 27,49 2.5 12,GO 19,20 172,50 177,49 175 69,60 120,60
27,50 ]2,49 :m 15,--- 23,40 177,50 182,49 180 71,40 123,60
32,50 37,49 '.Vi l 6,20 24,60 182,50 187,49 185 73,20 126,-
37,50 42,49 40 18,60 28,20 187,50 192,49 190 75,- 129,-
42,50 47,49 1V,) 21,-- 31,80 192,50 197,49 195 76,80 131,40
47,50 52,49 .so 23,40 35,40 197,50 202,49 200 78,60 134,40
rr::
52,50 57,49 ,),) 25,80 39,- 202,50 207,49 205 80,40 136,80
57,50 62,49 fü) 2B,20 42,60 207,50 212,49 210 82,20 139,80
62,50 67,49 b5 30,--- 46,20 212,50 217,49 215 84,- 142,80
67,50 72,49 70 :~2,40 49,80 217,50 222,49 220 85,80 145,80
72,50 77,49 75 34,20 53,40 222,50 227,49 225 87,60 148,20
77,50 82,49 80 ]6,-- 57,- 227,50 232,49 230 89,40 151,20
82,50 87,49 85 37,80 60,60 232,50 237,49 235 91,20 154,20
87,50 92,49 90 39,---- 63,60 237,50 242,49 240 92,40 156,60
92,50 97,49 % 41,40 67,20 242,50 247,49 245 94,20 159,60
97,50 102,49 100 42,60 70,80 247,50 252,49 250 96,- 162,60
102,50 107,49 105 44,40 74,40 252,50 257,49 255 97,80 165,60
107,50 112,49 110 46,20 78,--- 257,50 262,49 260 99,60 168,60
112,50 117,49 115 48,-- 81,60 262,50 267,49 265 101,40 171,-
117,50 122,49 120 49,80 85,20 267,50 272,49 270 103,20 174,--
122,50 127,49 125 51,60 88,80 272,50 277,49 275 105,- 177,,--
127,50 132,49 130 53,40 92,40 277,50 282,49 280 106,20 180,-
132,50 137,49 J:35 55,20 96,------ 282,50 287,49 285 108,--- 182,40
137,50 142,49 140 57,--- - 99,60 287,50 292,49 290 109,80 185,40
142,50 147,49 145 5B,80 103,20 292,50 297,49 295 111,60 188,40
147,50 152,49 1:iO G0,60 106,20 297 ,50 und mehr 300 112,80 191,40
152,50 157,;19 155 L2,40 109,80
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte
Vom 2. März 1967
Aul Crund des § 6 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 der Handwerk zur Ausbildung von Lehrlingen
Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- befugt ist; hat der selbständige Handwerker
machung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. die zur Ausübung des zu betreibenden Hand-
1966 I S. 1) wird mil Zustimmung des Bundesrates werks notwendigen Kenntnisse und Fertig-
verordnet: keiten durch eine Prüfung nachgewiesen, so
§ 1 sind auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser Prü-
fung sowie die Stelle, vor der die Prüfung
(1) Die llandwerkskamnwr hat die Handwerks- abgelegt wurde, einzutragen;
rolle in Form einer Kartei zu führen. Für jeden
f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-
selbständigen Handwerker (§ 1 Abs. 1 der Hand-
werksrolle;
werksordnung) ist eine Karteikarte anzulegen.
2. bei juristischen Personen
(2) Die Handwerkskammer hat eine Zweitschrift
der Kartei anzulegen; die Eintragungen der Zweit- a) die Firma oder der Name der juristischen
schrift können sich auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch- Person sowie Ort und Straße der gewerb-
staben a bis d, Nr. 2 Buchstaben a bis c, Nr. 3 Buch- lichen Niederlassung;
staben a bis d und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 geforderten b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
Angaben beschränken. Die Zweitschrift ist von der Staatsangehörigkeit der gesetzlichen Vertre-
Handwerksrolle getrennt aufzubewahren und gegen ter;
Beschädigung oder Verlust ausreichend zu sichern. c) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-
übung mehrerer Handwerke diese Hand-
§ 2 werke;
d) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
Die Kartei ist nach Gemeinden des Handwerks-
Staatsangehörigkeit des Betriebsleiters sowie
kammerbezirks zu gliedern und in alphabetischer
die für ihn in Betracht kommenden Angaben
Reihenfolge der Namen oder Firmen der selbständi-
nach Nummer 1 Buchstabe e;
gen Handwerker aufzustellen. Die Kartei ist so
übersichtlich zu führen, daß statistische Feststellun- e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-
gen über die Zugehörigkeit zu den in § 3 genannten werksrolle;
Grupp<'m ohne wesentlichen Zeitaufwand möglich 3. bei Personengesellschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der
sind. Handwerksordnung)
§ 3 a) bei Personenhandelsgesellschaften die Firma,
(1) ln die Karteikarte sind außer in den Fällen bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die
des Absatzes 2 einzutragen: Bezeichnung, unter der sie das Handwerk be-
treiben, sowie der Ort und die Straße der ge-
1. bei natürlidwn Personen werblichen Niederlassung;
a) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
Staatsangehörigkeit des Betriebsinhabers, bei Staatsangehörigkeit des für die technische
nicht voll geschäftsfähigen Personen auch der Leitung des Betriebes verantwortlichen per-
Vor- und Familienname des gesetzlichen Ver- sönlich haftenden Gesellschafters, Angaben
treters; im Falle des § 4 Abs. 2 der Hand- über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn
werksordnung sind auch Vor- und Familien- in Betracht kommenden Angaben nach Num-
name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit mer 1 Buchstabe e;
des Betriebsleiters sowie die für ihn in Be- c) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
tracht kommenden Angaben nach Buchstabe e Staatsangehörigkeit der übrigen Gesellschaf-
einzutragen; ter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis
b) die Firma, wenn der selbständige Handwerker und die für sie in Betracht kommenden An-
eine Firma führt, die sich auf den Handwerks- gaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
betrieb bezieht;
d) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-
c) Ort und Straße der gewerblichen Niederlas- übung mehrerer Handwerke diese Hand-
sung; werke;
d) das zu betreibende) Handwerk oder bei Aus- e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-
übung rneh rerer Handwerke dies(-~ Hand- werksrolle.
werke;
e) die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach (2) Bei handwerklichen Nebenbetrieben sind in
denen der selbständige Handwerker die Vor- die Karteikarte einzutragen:
aussetzungen für die Eintragung in die Hand- 1. Angaben über den Inhaber des Nebenbetriebes
werksrolle erfülll und in dem zu betreibenden in entsprechender Anwendung des Absatzes 1
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967 215
Nr. 1 ßuchsli:lbcn a bis c, Nr. 2 Buchstaben a und b Handwerksrolle zu entfernen und von der Hand-
und Nr.] BuchsU1ben a und c; werkskammer bis zum Ablauf von 30 Jahren nach
2. das zu betreibende Handwerk oder bei Aus- der Löschung aufzubewahren.
übung meluerer l Iandwerke diese Handwerke;
§ 6
J. Bezeichnung oder Firma und Gegenstand sowie
C)rt und Straße der gewc~rblichen Niederlassung (1) Die Handwerkskammer hat den in der Hand-
des Unternehmens, mit dem der Nebenbetrieb werksrolle eingetragenen selbständigen Handwer-
verbunden ist; kern eine Handwerkskarte nach dem Muster der
.J. Bezeichnung oder Firmd sowie Ort und Straße Anlage zu dieser Verordnung auszustellen .
der gewerblichen Nicdcrlc1ssung des Nebenbetrie- (2) Ist ein selbständiger Handwerker im Besitz
bes; einer Handwerkskarte, die ihm auf Grund der bis
5. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und zum Inkrafttreten der Handwerksordnung geltenden
Slai:l Lsangehörigkeit des Leilers des Nebenbetrie- Vorschriften ausgestellt worden ist, so ist ihm eine
bes und die für ihn in Betracht kommenden An- neue Handwerkskarte nur auf Antrag oder nur dann
gaben nach Absatz l Nr. 1 Buchstab(~ e; auszustellen, wenn eine Eintragung in der .Hand-
b. der Zeitpunk I der Eintragung in die Handwerks- werksrolle geändert werden muß.
rolle.
§ 7
§ 4
Die Verordnung über die Einrichtung der Hand-
Wird die Einl.rctgung in die Handwerksrolle auf
werksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte
Crund einer /\ usnahmebewilligung vorgenommen,
vom 16. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 38) wird
die auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten
E.'ines lland werks beschrün kt ist (§ 8 Abs. 2 der aufgehoben.
Handwcrksordrnmg), so isl an Slelle des Handwerks § 8
diPser Teil unü~r Hinweis auf das I-{andwerk, zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
clcm er gehört, in die~ l fondwPrksrolle einzutragen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
§ 5 werksordnung auch im Land Berlin.
(1) Der Zeitpunkt der Löschung in der Hand-
we:rksrolle ist in der Karteikarte zu vermerken. § 9
Die KarU:ikarte des jn der Handwerksrolle Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
~Jelöschtc-'n selhsttindigen Hdndwerkers ist aus der kündung in Kraft.
13onn, den 2. März 1967
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage
(zu § 6 Abs. 1)
Muster der Handwerkskarte
Name ............................................................................................................................... .
(Firma)
in ......................................................................................................................................................... .. Str. Nr. ............... .
Kreis
geboren am
ist/ sind mit
.............................................................................................................................................. -Handwerk
am ............................................................................................. 19.......... ..
in die Handwerksrolle eingetragen worden.
Herr /Frau ist zur Führung
des Meistertitels im ....
................................................................. ... ..... ............................... -Handwerk berechtigt.
den ...................................... .,., .. ., .... .,............. 19
Bandwerkskcunmer
(l:nie:·,c11 rif1)
Beuldubig1:
Die I fond W(:rkskil rLc i~-;i IJ'.·i der I-Icrncl we: rk sroJle ru eh § 13 Abs. 4 der Handwerks-
orclnung an die llandwcrkskilrnrncr
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967 277
Zweite Verordnung
zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes
Vom 7. März 1967
Auf Grund des Artikels 19 Nr. 2 des Haushalts- § 3
sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes- Mit einem Hundertsatz von 100 vom Hundert wer-
gesetzbl. I S. 2065) verordnet die Bundesregierung den im Rechnungsjahr 1967 ferner die Ansprüche
mit Zustimmung des Bundesrates: nach den in § 2 genannten Gesetzen erfüllt, die Be-
rechtigten zustehen, die am 1. Januar 1967 das
§ 1 60. Lebensjahr vollendet haben. Berechtigte im Sinne
des Satzes 1 sind der Verfolgte, seine Hinterblie-
Die Erste Verordnung zur Durchführung von benen bei Ansprüchen wegen Schadens an Leben
Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom und Ansprüchen auf Versorgung der Hinterbliebe-
22. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 186) wird wie nen sowie der überlebende Ehegatte beiAnsprüchen
folgt geändert: auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge
1. In § 2 Satz 1 werden die Worte „65. Lebensjahr" wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Ist der
durch die Worte „60. Lebensjahr" ersetzt. Berechtigte nach dem 1. Januar 1966 gestorben, ohne
2. In § 3 Satz 1 werden die Worte „40 vom Hun- daß die Ansprüche ihm gegenüber noch erfüllt wor-
dert" durch die Worte „60 vom Hundert" ersetzt. den sind, so gilt bei diesen Ansprüchen der Hun-
dertsatz von 100 vom Hundert auch für seine Erben.
3. In § 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Verbleibt bei Anwendung der Sätze 1 und 2 § 4
ein Restbetrag von weniger als 1 000 Deutsche
Alle übrigen im Rechnungsjahr 1967 festgesetzten
Mark, so wird üuch dieser Restbetrag voll aus-
gezahlt." und durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche
nach den in § 2 genannten Gesetzen werden im
Rechnungsjahr 1967 mit einem Hundertsatz von
§ 2
60 vom Hundert erfüllt. Dabei werden Beträge bis
Im Rechnungsjahr 1967 werden folgende An- 5 000 Deutsche Mark voll ausgezahlt; dies gilt auch
sprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz in dann, wenn sich bei Anwendung des Satzes 1 ein
der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I fälliger Betrag von weniger als 5 000 Deutsche
S. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Mark ergeben würde. Verbleibt bei Anwendung
26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), und nach der Sätze 1 und 2 ein Restbetrag von weniger als
dem BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 1 000 Deutsche Mark, so wird auch dieser Restbe-
(Bundesgesetzbl. I S. 1315) mit einem Hundertsatz trag voll ausgezahlt.
von 100 vom :Hundert erfülll:
§ 5
1. Ansprüche auf laufende Renten, Bei Ansprüchen, die im Rechnungsjahr 1966 fest-
2. Ansprüche auf Heilverfahren, gesetzt worden sind, werden die nach § 1 zusätzlich
3. Ansprüche auf Hausgeld, fällig gestellten Beträge im Rechnungsjahr 1967 aus-
4. Ansprüche auf Umschulungsbeihilfen, gezahlt.
5. Ansprüche auf Darlehen, § 6
6. Ansprüche auf Beihilfe für Schaden in der Aus- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
bildung, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
7. Ansprüche auf Soforthilfe, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG und
8. Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen Artikel XI BEG-Schlußgesetz auch im Land Berlin.
für die Krankenversorgung,
9. Ansprüche auf Härteausgleich, § 7
10. Ansprüche auf Wiedergutmachung in der So- Diese Rechtsverordnung tritt mit Ausnahme von
zialversicherung bei Beitragserstattung wegen § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft. § 1
Heirat. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 7. März 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag lnhalt Seite
Nr. 12, ausgegeben am 11. März 1967
1. '.l. b7 V<!ro1d11unq zur D11rd1führung des Abkommens vom 9. Dezember 1965 zwischen der Regie-
rung der Bun<ksrcpublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über pcrsönl iche Erleichterungen im Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909
'.l. '.l. fi7 SidwmrncldchLziqsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Erhöhung des
Zollkontin~Jents für Kabeljau usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
'.l. ], (i7 Siehenundneunzi~Jslc Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Verlängerung
der Zollaussetzung lür Brennstoffelemente der Tarifnr. 84.59 - B - II a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927
6. '.l. G7 Neunundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkonting~nte
für Pflaumen, Rohblei usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928
7. 3. b7 Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Änderung des
Cemeinsamcn ZolJlarifs der EWG - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
7. '.l. 67 Einunddreißigste! Verordnung zur Anderung des Abschöpfungstarifs (Anderung des Gemein-
sc1men Zolltilrifs der EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
13. 2.67 Bek,rnnl.milchun~J zu dem deulsch-britischen Konsularvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
21. 2. 67 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens und Statuts über die inter-
nationale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
23. 2. 67 Be kann lrnc1chung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
n 2.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung vom 9. November 1959 über die
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
und cfor Regierung der Polnischen Volksrepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
(Siebentes Änderungsgesetz zum A VAVG)
Vom 10. März 1967
Der Bundcsta~J hat mit Zustimmung des Bundes- Ein Anspruch auf Gewährung eines Familien-
rates das fol~Jende CesPI z beschlossen: zuschlages für ein Kind besteht nicht, wenn
es das 18. Lebensjahr oder, falls es für einen
Artikel I Beruf ausgebildet wird, das 27. Lebensjahr
vollendet oder die Berufsausbildung nach
Das Gesetz über Arbeitsvermilllung und Arbeits- Vollendung des 18. Lebensjahres beendet
losenversicherung (A VA VG) in der Fassung der Be- hat."
kanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 321), zuletzt geändert durch das Finanzplanungs- b) Absatz 3 wird gestrichen.
gesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
S. 697), wird wie folgt geändert: ,,Erfüllen für dasselbe Kind mehrere Arbeits-
1. In § 56 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „59" durch die lose gleichzeitig die Voraussetzungen für
Zahl „60" ersetzt. den Anspruch auf Gewährung des Familien-
2. § 59 wird gestrichen. zuschlages, so entscheidet der Direktor des
Arbeitsamtes unter Berücksichtigung der
3. In den §§ 61 und 62 werden wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeits-
a) die Worte „li.md- oder forstwirtschaftliche" losen und des Wohles des Kindes, welchem
durch das Wort „landwirtschaftliche", der Arbeitslosen der Familienzuschlag zu
b) die Worte „der §§ 59 und 60" durch die gewähren ist."
Worte „des § 60", d) Die Absätze 5 bis 8 werden gestrichen.
c) die Worte „land- oder forstwirtschaftlicher"
durch das Wort „landwirtschaftlicher", 10. § 90 wird wie folgt geändert:
d) die Worte „land- oder forstwirtschaftlichen" a) In § 90 Abs. 2 werden nach dem Wort „letz-
durch das Wort „landwirtschaftlichen", ten," die Worte „ am Tage des Ausscheidens
des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungs-
e) die Worte „Land- oder Forstwirtschaft"
verhältnis abgerechneten," eingefügt.
durch das Wort „Landwirtschaft",
f) die Worte „den §§ 59 und 60" durch die b) Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Worte ,,§ 60" und ,,Der Familienzuschlag beträgt zwölf Deut-
g) die Worte ,,land- und forstwirtschaftlichen" sche Mark wöchentlich."
durch das Worl „landwirtschaftlichen" c) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und
ersetzt. Arbeitslosenversicherung nach § 90 Abs. 10
A VA VG beigefügte Tabelle wird durch die
4. § 63 Abs. 4 und 5 werden gestrichen. diesem Gesetz beigefügte „Anlage zu § 90
5. § 65 wird gestrichen. Abs. 10" ersetzt.
6. In § 75 Abs. 1 und 2 Satz ] werden die Klam- 11. Dem § 107 wird folgender Absatz 2 angefügt:
merzusätze ,, (§ 89 Abs. 2) '' gestrichen. ,, (2) Auf Empfänger von Unterhaltsgeld sind
7. In § 78 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz die Vorschriften über die Krankenversicherung
,, (§ 89 Abs. 2)" gestrichen. der Arbeitslosen sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Hauptbetra-
8. In § 82 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und ges und des Arbeitslosengeldes das Unterhalts-
die nach § 65 versicherungsfreien Beschäftigun- geld tritt."
gen" gestrichen.
12. § 110 wird wie folgt geändert:
9. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Als Satz 2 wird eingefügt:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt abweichend von § 107 Abs. 2 auch
,, (2) Ein Familienzuschlag wird gewährt für Empfänger von Unterhaltsgeld."
1. für den Ehegatten des Arbeitslosen, wenn b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze
auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen
3 und 4.
die Lohnsteuerklasse III bescheinigt ist,
2. für jedes Kind, wenn es auf der Lohn- 13. § 121 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
steuerkarte des Arbeitslosen bescheinigt a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier"
ist. durch das Wort „fünf" ersetzt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Miüz 1967 267
b) Die dem Geselz über Arbeitsvermittlung Das Unterhaltsgeld ist angemessen zu
und Arbeitslosenversicherung nach § 121 kürzen, wenn die Bundesanstalt Kosten für
Abs. 2 AVJ\VG beigdügle Tabelle wird durch Unterkunft oder Verpflegung übernimmt.
die diesem Gesetz beigefügte „Anlage zu
(6) Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld
§ 121 Abs.2" ersetzt.
die Teilnahme an der Maßnahme vor deren Be-
14. § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert: endigung ohne wichtigen Grund ab, so kann die
Bundesanstalt von ihm das Unterhaltsgeld in-
a) In Salz 1 wird das Wort „vier" durch das soweit zurückfordern, als ihm für die gleiche
W orl „fünf" ersetzt. Zeit weder Arbeitslosengeld noch Unterstützung
b) Salz 2 crhäll folgende Fassung: aus der Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte."
„Sie richtet sich nach der dem Gesetz zu§ 90 17. In § 137 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird die Zahl „ 133"
Abs. 10 beigefügten Ta belle und erhöht sich durch die Zahl „ 133 a" ersetzt.
in der Leistungsgruppe II um 12, in der Lei-
stungsgruppe III um 24, in der Leistungs- 18. In § 143 c Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 89
gruppe IV um 36 und in der Leistungs- Abs. 2) 11
gestrichen.
gruppe V um 48 Deutsche Mark wöchent-
19. § 143 g wird wie folgt geändert:
lich."
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
15. § 1'.i2 erhlilt folgende Fassung: ,, (3) Das Schlechtwettergeld wird nach fünf
Leistungsgruppen gewährt. Es richtet sich bei
,,§ 132
Arbeitnehmern der Leistungsgruppe I nach
Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zur be- der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Bei
ruflichen Eingliederung von Arbeitsuchenden, Arbeitnehmern der Leistungsgruppen II bis V
deren Unterbringung unter den üblichen Bedin- erhöht es sich je Ausfallstunde im Sinne des
gungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Bei- Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 um den Betrag, der
hilfen als Darlehen oder Zuschüsse gewähren. sich ergibt, wenn in der Leistungsgruppe II
Die Beihilfen sollen in der Regel 60 vom Hun- der einfache, in der Leistungsgruppe III der
dcr des tariflichen oder, soweit eine tarifliche zweifache, in der Leistungsgruppe IV der
Regelung nicht besteht, des im Berufe orts- dreifache und in der Leistungsgruppe V der
üblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und vierfache Familienzuschlag nach § 90 Abs. 10
längstens zwei Jahre gewährt werden." Satz 2 durch die Zahl der Arbeitsstunden ge-
teilt wird, die der Arbeitnehmer ohne den
16. Nach § 133 wird folgender § 133 a eingefügt:
Arbeitsausfall regelmäßig betriebsüblich in-
,,§ 133 a nerhalb der tariflichen wöchentlichen Arbeits-
zeit geleistet hätte."
(1) Die Bundesanstalt kann Teilnehmern an
Maßnahmen nach den §§ 133 und 39 Abs. 3 b) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung
Salz 2 erster Halbsatz zur Sicherung des Le- und Arbeitslosenversicherung nach § 143 g
bensunterhalts ein Unterhaltsgeld gewähren, Abs. 3 A VA VG beigefügte Tabelle wird
wenn die Maßnahmen nach Art und Umfang die durch die diesem Gesetz beigefügte „Anlage
Arbeitskraft der Teilnehmer so in Anspruch zu § 143 g Abs. 3" ersetzt.
nehmen, daß sie der Arbeitsvermittlung nicht 20. § 148 wird wie folgt geändert:
zur Verfügung stehen.
a) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Unterhaltsgeld beträgt 120 vom Hun-
11 Der Familienzuschlag beträgt 12 Deutsche
dert des Betrages, der sich bei entsprechender
Mark wöchentlich. 11
Anwendung der §§ 89 und 90 als Arbeitslosen-
geld ergeben würde, jedoch nicht mehr als b) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und
112,5 vom Hundert des Höchstbetrages, der sich Arbeitslosenversicherung nach § 148 Abs. 5
aus der Anlage zu § 90 Abs. 10 ergibt. A VA VG beigefügte Tabelle wird durch die
diesem Gesetz beigefügte „Anlage zu § 148
(3) Kann das Unterhaltsgeld nicht nach § 90 Abs. 5" ersetzt.
bemessen werden, so bemißt es sich wie in
einem Falle des § 90 Abs. 7. Das gleiche gilt für 21. In § 149 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 12" durch
die Bemessung des Unterhaltsgeldes für Teil- die Zahl „ 15" ersetzt.
nehmer an Maßnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 2
22. § 176 wird wie folgt geändert:
erster Halbsatz, die im Zeitpunkt der Einleitung
der Maßnahme infolge ihrer geistigen oder kör- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „und
perlichen Behinderung der Arbeitsvermittlung seiner Angehörigen, für die ein Anspruch
nicht zur Verfügung stehen; dabei ist das nach auf Familienzuschlag besteht" gestrichen.
der Beendigung der Maßnahme zu erwartende b) In Absatz 3 werden
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. aa) die Worte „ oder einen seiner Angehö-
(4) Einkommen, das Bezieher von Unterhalts- rigen, für den ein Anspruch auf Fami..;
gE:~ld aus einer unselbständigen oder selbständi- lienzuschlag besteht," gestrichen und
gen Tätigkeit erzielen, ist in entsprechender bb) die -Worte „einer solchen Person" durch
Anwendung des § 95 anzurechnen. 11
das Wort „ihm ersetzt.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
23. § 182 erhält lolgende Fassung: und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezem-
ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018)" durch die
,,§ 182
Worte ,, § 209 Abs. 2 A VA VG ersetzt.
11
·
Bei der Auszahlung sind die Leistungen auf
b) Absatz 2 wird gestrichen.
den nächsten durch zehn teilbaren Betrag zu
runden, dc.1 bei sind fünf Deutsche Pfennig und (2) Die Verordnung zur Änderung der Ersten
mehr nach oben, weniger als fünf Deutsche Pfen- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
nig nach unten zu runden." Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
24. § 183 wird wi<-> folgt geändert:
vom 12. Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 4) wird
aufgehoben.
c1) Im ersten Satzteil werden die Worte „und
in den Einkommens- und Vermögensver- Artikel III
hällni ssen seiner Angehörigen, für die An-
spruch auf Fc1 mil ienzuschläge besteht, ge-
11 (1) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäfti-
strichen. gung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgeübt worden ist und ohne die Vorschriften des
b) In Nummer 2 werden die Worte „oder einer § 59 Abs. 1 Nr. 1 und .des § 59 Abs. 1 Nr. 2 A VA VG,
seirn~r Angehörigen, fi.ir den ein Familienzu- soweit dieser Ehegatten von Bewirtschaftern land-
schlag gewährt wird," gestrichen. oder forstwirtschaftlicher Grundstücke betrifft, ver-
c) Nummer 4 erhält: folgende Fassung: sicherungspflichtig gewesen wäre; gelten für die
„4. wenn einer seiner Angehörigen, für Gewährung von Leistungen als Zeiten einer ver-
den ein Familienzuschlag gewährt wird, sicherungspflichtigen Beschäftigung.
stirbt."
(2) Entscheidungen, die auf § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder
25. § 185 Abs. 2 wird wie folg l geändert: § 59 Abs. 1 Nr. 2 A VA VG, soweit dieser Ehegatten
von Bewirtschaftern land- oder forstwirtschaftlicher
a) In Satz 1 wird in Nummer 4 das Komma vor Grundstücke betrifft, beruhen und nicht mehr an-
dem Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt fechtbar sind, bleiben unberührt. Die Vollstreckung
Lmd das Wort „oder" gestrichen sowie Num- aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig.
mer 5 gestrichen.
(3) § 89 A VA VG in der Fassung des Artikel I
b) In Satz 3 werden die Worte „Nummern 3
und 5" durch die Worte „Nummer 3 er- 11 Nr. 9, § 90 Abs. 10 Satz 2 A VA VG in der Fassung
setzt. des Artikels I Nr. 10 Buchstabe b sowie die dem
Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
26. § 187 Abs. 2 wird gestrichen. versicherung nach § 90 Ab.:;. 10 A VA VG beigefügte
Tabelle in der Fassung des Artikels I Nr. 10 Buch-
27. In§ 209 Abs. 1 werden die Worle ,,§ 59 Abs. 2, 11
stabe c sind mit Beginn der Zahlwoche anzuwenden,
gestrichen. in die der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
fällt.
Artikel II (4) Hat der Arbeitslose die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem In-
(1) Die Erste Verordnung zur Durchführung des krafttreten dieses Gesetzes erfüllt, so sind § 89
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- AVAVG in der Fassung des Artikels I Nr. 9, § 90
versicherung (Verordnung zu §§ 59 und 66 AVAVG) Abs. 10 Satz 2 AVA VG in der Fassung des Arti-
vom 5. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 365), ge- kels I Nr. 10 Buchstabe b sowie die dem Gesetz
ändert durch die Verordnung vom 12. Januar 1965 über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
(Bundesgesetzbl. 1 S. 4), wird wie folgt geändert: rung nach § 90 Abs. 10 AVAVG beigefügte Tabelle
in der Fassung des Artikels I Nr. 10 Buchstabe c so
1. In der UberschriJt werden in der Klammer die lange nicht anzuwenden, als nach ihnen das Arbeits-
Worte ,,§§ 59 und 66" durch die Worte ,,§ 66 11
losengeld niedriger wäre als nach den §§ 89 und 90
ersetzt. A VA VG sowie der dem Gesetz über Arbeitsver-
mittlung und Arbeitslosenversicherung nach § 90
2. In der Eingangsformel werden die Worte „des Abs. 10 A VA VG beigefügten Tabelle in der vor dem
§ 59 Abs. 2 und" sowie die Worte „im Benehmen Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten nach Anhörung des Ver- (5) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und
waltungsrates der Bundesanstalt für Arbeitsver- Arbeitslosenversicherung nach § 121 Abs. 2 AVAVG
mittlung und Arbeitslosenversicherung gemäß beigefügte Tabelle in der Fassung des Artikels I
§ 59 Abs. 2 gestrichen.
11
Nr. 13 Buchstabe b ist mit Beginn des Zahlungszeit-
raumes anzuwenden, in den der Tag des Inkraft-
3. Die §§ 1 und 2 werden g(~sl.richen. tretens dieses Gesetzes fällt.
(6) § 148 Abs. 5 Satz 2 A VA VG in der Fassung
4. § 4 wird wie folgt geändert:
des Artikels I Nr. 20 Buchstabe a, die dem Gesetz
a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel X § 9 über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergän- rung nach § 148 Abs. 5 A VA VG beigefügte Tabelle
zung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung in der Fassung des Artikels I Nr. 20 Buchstabe b
N,. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967 269
sowie § 149 Abs. :l Sül.z 1 in der Fassung d(~s Arli- Artikel IV
kels I Nr. 21 sind mit Bc~Jinn der Zahlwoche anzu-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wenden, in di(' dPr 'fdq des ]nkrafttretens dieses
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gese l.zes JälJ 1.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(7) § 182 A V AVC in der Fassung des Artikels I
Nr. 23 ist rnit Ik~Jinn der Zahlwoche anzuwenden,
in die d(!r Tt1q des Ink ra lltretens dieses Gesetzes Artikel V
fällt. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. März 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage zu Artikel I Nr. 10 Buchstabe c
Anlage zu § 90 Abs. 10
(Arbeitslosengeld)
Arb(!ilsenlgelt. Einheits- lli.rnpt- flächst- Arbeitsentgelt Einheits- Haupt- Höchst-
von his lohn bel.rc1g betrag von bis lohn 1 betrag betrag
w ö C h (! 11 t I i C h wöchentlich
DM DM DM DM DM DM DM DM
2 J 4 2 3 4
7,50 12,49 10 6,-- 7,80 157,50 162,49 160 76,20 112,80
12,50 17,49 15 9,60 12,- 162,50 167,49 165 78,60 115,20
17,50 22,49 20 12,-- 15,60 167,50 172,49 170 81,- 118,20
22,50 27,49 25 15,---- 19,20 172,50 177,49 175 82,80 120,60
27,50 32,49 30 18,-- 23,40 177,50 182,49 180 85,20 123,60
32,50 37,49 35 19,20 24,60 182,50 187,49 185 87,- 126,--
37,50 42,49 40 22,20 28,20 187,50 192,49 190 89,40 129,-
42,50 47,49 45 25,20 31,80 192,50 197,49 195 91,20 131,40
47,50 52,49 50 27,60 35,40 197,50 202,49 200 93,60 134,40
52,50 57,49 55 30,60 39,- 202,50 207,49 205 95,40 136,80
57,50 62,49 60 33,-- 42,60 207,50 212,49 210 97,80 139,80
62,50 67,49 5c,) 36,--- 46,20 212,50 217,49 215 99,60 142,80
67,50 72,49 70 38,40 49,80 217,50 222,49 220 102,- 145,80
72,50 77,49 75 40,20 53,40 222,50 227,49 225 103,80 148,20
77,50 82,49 80 42,60 57,- 227,50 232,49 230 106,20 151,20
82,50 87,49 85 44,40 60,60 232,50 237,49 235 108,- 154,20
87,50 92,49 90 46,80 63,60 237,50 242,49 240 110,40 156,60
92,50 97,49 95 49,20 67,20 242,50 247,49 245 112,20 159,60
97,50 102,49 100 51,- 70,80 247,50 252,49 250 114,60 162,60
102,50 107,49 105 53,40 74,40 252,50 257,49 255 116,40 165,60
107,50 112,49 , 11 O 55,20 78,- 257,50 262,49 260 118,80 168,60
112,50 117,49 115 51,60 81,60 262,50 267,49 265 120,60 171,-
117,50 122,49 120 59,40 85,20 267,50 272,49 270 122,40 174,-
122,50 127,49 125 61,80 88,80 272,50 277,49 275 124,80 177,-
127,50 132,49 130 G3,60 92,40 277,50 282,49 280 126,60 180,-
132,50 137,49 135 66,-- 96,-- 282,50 287,49 285 128,40 182,40
137,50 142,49 140 67,80 99,60 287,50 292,49 290 130,80 185,40
142,50 147,49 145 70,20 103,20 292,50 297,49 295 132,60 188,40
147,50 152,49 150 72,-- 106,20 297 ,50 und mehr 300 134,40 191,40
152,50 157,49 155 74,40 109,80
Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. lvl~irz 1967 271
Anlage zu Artikel I Nr. 13
Anlage zu§ 121 Abs. 2
(Kurzarbeitergeld)
Vollohn (brullo) Kurzcnheil.ergeld in Vomhundert- Vollohn (brutto) Kurzarbeitergeld in Vomhundert-
ndch § 121 Abs. 1 sülzc!n des Unterschiedsbetrages nach § 121 Abs. 1 sätzen des Unterschiedsbetrages
Satz 1 in der nach § 121 Abs. 1 Satz 1 in der nach § 121 Abs. 1
Doppelwoche in Leistungsgruppe Doppelwoche in Leistungsgruppe
von bis von bis V
J 11 III IV V DM
I II III IV
DM 1 1 1 1 1 1 1
1
15,-- 24,99 67 87 87 87 87 345,- 354,99 53 60 68 76 77
25,-- 34,99 67 87 87 87 87 355,- 364,99 53 60 67 75 76
35,--- 44,99 67 87 87 87 87 365,- 374,99 52 60 67 74 76
45,-- 54,99 67 87 87 87 87 375,- 384,99 52 59 66 73 75
55,-- 64,99 66 87 87 87 87 385,- 394,99 52 59 66 73 75
65,-- 74,99 62 79 79 79 79 395,- 404,99 52 59 65 72 75
75,---- 84,99 62 79 79 79 79 405,- 414,99 52 58 65 71 74
85,--- 94,99 62 79 79 79 79 415,-- 424,99 52 58 64 71 74
95,-- 104,99 62 79 79 79 79 425,- 434,99 52 58 64 70 74
105,-- 114,99 62 79 79 79 79 435,-- 444,99 52 58 64 70 74
115,---- 124,99 61 79 79 79 79 445,- 454,99 51 57 63 69 73
125,--- 134,99 61 79 79 79 79 455,- 464,99 51 57 63 69 73
135,--- 144,99 61 79 79 79 79 465,- 474,99 51 57 62 68 73
145,--- 154,99 60 '17 79 79 79 475,-- 484,99 51 57 62 68 73
155,-- 164,99 59 76 79 79 79 485,- 494,99 51 56 62 67 72
165,-- 174,99 58 74 79 79 79 495,- 504,99 51 56 62 67 72
175,-- 184,99 58 73 79 79 79 505,- 514,99 51 56 61 66 72
185,- 194,99 58 72 79 79 79 515,- 524,99 51 56 61 66 71
195,--- 204,99. 57 70 79 79 79 525,- 534,99 51 56 61 66 71
205,-- 214,99 57 69 79 79 79 535,- 544,99 50 55 60 65 70
215,-- 224,99 56 68 79 79 79 545,- 554,99 50 55 60 65 70
225,- 234,99 56 67 79 79 79 555,- 564,99 50 55 60 65 69
235,---- 244,99 55 66 77 79 79 565,- 574,99 50 55 59 64 69
245,-- 254,99 55 66 76 79 79 575,- 584,99 50 55 59 64 69
255,-- 264,99 54 65 75 79 79 585,- 594,99 50 55 59 64 68
265,- 274,99 54 64 74 79 79 595,- 604,99 50 54 59 63 68
275,- 284,99 54 63 73 79 79 605,- 614,99 49 53 58 62 67
285,-- 294,99 54 63 72 79 79 615,- 624,99 48 53 57 61 66
295,- 304,99 53 62 71 79 79 625,- 634,99 47 52 56 60 64
305,----- 314,99 53 62 71 79 79 635,- 644,99 47 51 55 59 63
315,--- 324,99 53 61 70 78 78 645,- 654,99 46 50 54 58 62
325,-- 334,99 53 61 69 77 78 655,- 664,99- 45 49 53 57 61
335,---- 344,99 53 61 69 77 77 665,- und mehr 45 49 53 57 61
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage zu Artikel I Nr. 19 Buchstabe b
Anlage zu§ 143 g Abs. :1
(Schlech LW(~tterqeld)
Das Sc:hlcchlwdlcr~Jcld beträgt Das Schlechtwettergeld beträgt
und cint>r wiichcnl- und einer wöchent-
bei ein(~rn Sl.und<!nlohn bei einem Stundenlohn
liehen /\ rlwi tszcit liehen Arbeitszeit
(§ 14:l g Abs. 1 Sc1lz 2 je Ausfall- (§ 143 g Abs. 1 Satz 2 je Ausfall-
Nr. 1 ockr Alls. 2) rn 1,1'.lcJ /\bs. 1
stunde Nr. 1 oder Abs. 2)
(§ 143 g Abs. 1 stunde
Salz 2 Nr. 2) Satz 2 Nr. 2)
von bis DM von bis DM
von 11ichl: mehr von nicht mehr
DM DM
d ls ... Sl.u ndcn als ... Stunden
2 3 1 2 3
-------------------
bis ---,93 60 --,48 5,81 5,93 51 2,70
--,94 1,05 60 --,56 5,94 6,05 50 2,76
1,06 1, 18 60 ---,63 6,06 6,18 49 2,81
1, 19 1,30 60 ---,69 6,19 6,30 48 2,87
1,31 1,43 60 ---,77 6,31 6,43 47 2,91
1,44 1,55 60 ·-,83 6,44 6,55 46 2,97
1,56 1,68 60 --,90 6,56 6,68 45 3,02
1,69 1,80 60 --,96 6,69 6,80 45 3,06
1,81 1,93 60 1,01 6,81 6,93 44 3,12
1,94 2,05 60 1,07 6,94 7,05 43 3,17
2,06 2,18 60 1,11 7,06 7,18 42 3,21
2,19 2,30 60 1, 17 7,19 7,30 42 3,27
2,31 2,43 60 1,23 7,31 7,43 41 3,32
2,44 2,55 60 1,28 7,44 7,68 40 3,36
2,56 2,68 60 1,34 7,69 7,80 39 3,45
2,69 2,80 60 1,38 7,81 8,05 38 3,54
2,81 2,93 60 l ,44 8,06 8,30 37 3,63
2,94 3,05 60 1,49 8,31 8,55 36 3,73
3,06 3,18 60 1,55 8,56 8,80 35 3,84
3,19 3,30 60 l,59 8,81 9,05 34 3,95
3,31 3,43 60 1,65 9,06 9,30 33 4,07
3,44 3,55 60 1,70 9,31 9,55 32 4,20
3,56 3,68 60 1,76 9,56 9,93 31 4,34
3,69 3,80 60 1,80 9,94 10,30 30 4,48
3,81 3,93 60 1,86 10,31 10,68 29 4,63
3,94 4,05 60 1,91 10,69 11,05 28 4,80
4,06 4,18 60 1,97 11,06 11,43 27 4,98
4,19 4,30 60 2,03 l 1,44 11,93 26 5,17
4,31 4,43 (j() 2,07 11,94 und mehr 25 5,38
4,44 4,55 GO 2,13
4,56 4,68 60 2,18
4,69 4,80 60 2,24 Ubersteigt die nach § 143 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
4,81 4,93 60 2,28 maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit. die in Spalte 2
4,94 5,05 60 2,34 der Tabelle bei dem Arbeitsentgelt nach § 143 g
5,06 5,18 59 2,39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 (Spalte 1) angege-
5,19 5,30 57 2,45 bene wöchentliche Arbeitszeit, so ist als Schlecht-
5,31 5,43 56 2,49 wettergeld nicht der für das Arbeitsentgelt vor-
5,44 5,55 55 2,55 gesehene Betrag, sondern der für die maßgebliche
5,56 5,6'l 54 2,60 wöchentliche Arbeitszeit vorgesehene höchste Be-
5,69 5,80 52 2,66 trag der Tabelle zu gewähren.
Nr. 14 Td~J der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967 273
Anlage zu Artikel I Nr. 20 Buchstabe b
Anlage zu§ 148 Abs. 5
(Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe)
A rlH!i 1.s<~n t~1cl f I,inlwils- 1lüchst- Einheits- Haupt- Höchst-
·1 betrag betrag
von his 10h11 lwtrdCJ lohn 1
W ÖC l1 !~ ll 1.1 j (' h wöchentlich
DM
t _J l)fv:1
2
l)M
·;
DiVl DM DM
2
DM
3
DM
4
7,50 12,49 10 :-"i,40 7,80 157,50 162,49 160 64,20 112,80
12,50 17,49 15 7,80 1 162,50 H>7,49 165 66,- 115,20
17,50 22,49 20 10,20 15,60 167,50 172,49 170 67,80 118,20
22,50 27,49 2.5 12,GO 19,20 172,50 177,49 175 69,60 120,60
27,50 ]2,49 :m 15,--- 23,40 177,50 182,49 180 71,40 123,60
32,50 37,49 '.Vi l 6,20 24,60 182,50 187,49 185 73,20 126,-
37,50 42,49 40 18,60 28,20 187,50 192,49 190 75,- 129,-
42,50 47,49 1V,) 21,-- 31,80 192,50 197,49 195 76,80 131,40
47,50 52,49 .so 23,40 35,40 197,50 202,49 200 78,60 134,40
rr::
52,50 57,49 ,),) 25,80 39,- 202,50 207,49 205 80,40 136,80
57,50 62,49 fü) 2B,20 42,60 207,50 212,49 210 82,20 139,80
62,50 67,49 b5 30,--- 46,20 212,50 217,49 215 84,- 142,80
67,50 72,49 70 :~2,40 49,80 217,50 222,49 220 85,80 145,80
72,50 77,49 75 34,20 53,40 222,50 227,49 225 87,60 148,20
77,50 82,49 80 ]6,-- 57,- 227,50 232,49 230 89,40 151,20
82,50 87,49 85 37,80 60,60 232,50 237,49 235 91,20 154,20
87,50 92,49 90 39,---- 63,60 237,50 242,49 240 92,40 156,60
92,50 97,49 % 41,40 67,20 242,50 247,49 245 94,20 159,60
97,50 102,49 100 42,60 70,80 247,50 252,49 250 96,- 162,60
102,50 107,49 105 44,40 74,40 252,50 257,49 255 97,80 165,60
107,50 112,49 110 46,20 78,--- 257,50 262,49 260 99,60 168,60
112,50 117,49 115 48,-- 81,60 262,50 267,49 265 101,40 171,-
117,50 122,49 120 49,80 85,20 267,50 272,49 270 103,20 174,--
122,50 127,49 125 51,60 88,80 272,50 277,49 275 105,- 177,,--
127,50 132,49 130 53,40 92,40 277,50 282,49 280 106,20 180,-
132,50 137,49 J:35 55,20 96,------ 282,50 287,49 285 108,--- 182,40
137,50 142,49 140 57,--- - 99,60 287,50 292,49 290 109,80 185,40
142,50 147,49 145 5B,80 103,20 292,50 297,49 295 111,60 188,40
147,50 152,49 1:iO G0,60 106,20 297 ,50 und mehr 300 112,80 191,40
152,50 157,;19 155 L2,40 109,80
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte
Vom 2. März 1967
Aul Crund des § 6 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 der Handwerk zur Ausbildung von Lehrlingen
Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- befugt ist; hat der selbständige Handwerker
machung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. die zur Ausübung des zu betreibenden Hand-
1966 I S. 1) wird mil Zustimmung des Bundesrates werks notwendigen Kenntnisse und Fertig-
verordnet: keiten durch eine Prüfung nachgewiesen, so
§ 1 sind auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser Prü-
fung sowie die Stelle, vor der die Prüfung
(1) Die llandwerkskamnwr hat die Handwerks- abgelegt wurde, einzutragen;
rolle in Form einer Kartei zu führen. Für jeden
f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-
selbständigen Handwerker (§ 1 Abs. 1 der Hand-
werksrolle;
werksordnung) ist eine Karteikarte anzulegen.
2. bei juristischen Personen
(2) Die Handwerkskammer hat eine Zweitschrift
der Kartei anzulegen; die Eintragungen der Zweit- a) die Firma oder der Name der juristischen
schrift können sich auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch- Person sowie Ort und Straße der gewerb-
staben a bis d, Nr. 2 Buchstaben a bis c, Nr. 3 Buch- lichen Niederlassung;
staben a bis d und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 geforderten b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
Angaben beschränken. Die Zweitschrift ist von der Staatsangehörigkeit der gesetzlichen Vertre-
Handwerksrolle getrennt aufzubewahren und gegen ter;
Beschädigung oder Verlust ausreichend zu sichern. c) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-
übung mehrerer Handwerke diese Hand-
§ 2 werke;
d) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
Die Kartei ist nach Gemeinden des Handwerks-
Staatsangehörigkeit des Betriebsleiters sowie
kammerbezirks zu gliedern und in alphabetischer
die für ihn in Betracht kommenden Angaben
Reihenfolge der Namen oder Firmen der selbständi-
nach Nummer 1 Buchstabe e;
gen Handwerker aufzustellen. Die Kartei ist so
übersichtlich zu führen, daß statistische Feststellun- e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-
gen über die Zugehörigkeit zu den in § 3 genannten werksrolle;
Grupp<'m ohne wesentlichen Zeitaufwand möglich 3. bei Personengesellschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der
sind. Handwerksordnung)
§ 3 a) bei Personenhandelsgesellschaften die Firma,
(1) ln die Karteikarte sind außer in den Fällen bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die
des Absatzes 2 einzutragen: Bezeichnung, unter der sie das Handwerk be-
treiben, sowie der Ort und die Straße der ge-
1. bei natürlidwn Personen werblichen Niederlassung;
a) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
Staatsangehörigkeit des Betriebsinhabers, bei Staatsangehörigkeit des für die technische
nicht voll geschäftsfähigen Personen auch der Leitung des Betriebes verantwortlichen per-
Vor- und Familienname des gesetzlichen Ver- sönlich haftenden Gesellschafters, Angaben
treters; im Falle des § 4 Abs. 2 der Hand- über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn
werksordnung sind auch Vor- und Familien- in Betracht kommenden Angaben nach Num-
name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit mer 1 Buchstabe e;
des Betriebsleiters sowie die für ihn in Be- c) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und
tracht kommenden Angaben nach Buchstabe e Staatsangehörigkeit der übrigen Gesellschaf-
einzutragen; ter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis
b) die Firma, wenn der selbständige Handwerker und die für sie in Betracht kommenden An-
eine Firma führt, die sich auf den Handwerks- gaben nach Nummer 1 Buchstabe e;
betrieb bezieht;
d) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-
c) Ort und Straße der gewerblichen Niederlas- übung mehrerer Handwerke diese Hand-
sung; werke;
d) das zu betreibende) Handwerk oder bei Aus- e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-
übung rneh rerer Handwerke dies(-~ Hand- werksrolle.
werke;
e) die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach (2) Bei handwerklichen Nebenbetrieben sind in
denen der selbständige Handwerker die Vor- die Karteikarte einzutragen:
aussetzungen für die Eintragung in die Hand- 1. Angaben über den Inhaber des Nebenbetriebes
werksrolle erfülll und in dem zu betreibenden in entsprechender Anwendung des Absatzes 1
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967 215
Nr. 1 ßuchsli:lbcn a bis c, Nr. 2 Buchstaben a und b Handwerksrolle zu entfernen und von der Hand-
und Nr.] BuchsU1ben a und c; werkskammer bis zum Ablauf von 30 Jahren nach
2. das zu betreibende Handwerk oder bei Aus- der Löschung aufzubewahren.
übung meluerer l Iandwerke diese Handwerke;
§ 6
J. Bezeichnung oder Firma und Gegenstand sowie
C)rt und Straße der gewc~rblichen Niederlassung (1) Die Handwerkskammer hat den in der Hand-
des Unternehmens, mit dem der Nebenbetrieb werksrolle eingetragenen selbständigen Handwer-
verbunden ist; kern eine Handwerkskarte nach dem Muster der
.J. Bezeichnung oder Firmd sowie Ort und Straße Anlage zu dieser Verordnung auszustellen .
der gewerblichen Nicdcrlc1ssung des Nebenbetrie- (2) Ist ein selbständiger Handwerker im Besitz
bes; einer Handwerkskarte, die ihm auf Grund der bis
5. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und zum Inkrafttreten der Handwerksordnung geltenden
Slai:l Lsangehörigkeit des Leilers des Nebenbetrie- Vorschriften ausgestellt worden ist, so ist ihm eine
bes und die für ihn in Betracht kommenden An- neue Handwerkskarte nur auf Antrag oder nur dann
gaben nach Absatz l Nr. 1 Buchstab(~ e; auszustellen, wenn eine Eintragung in der .Hand-
b. der Zeitpunk I der Eintragung in die Handwerks- werksrolle geändert werden muß.
rolle.
§ 7
§ 4
Die Verordnung über die Einrichtung der Hand-
Wird die Einl.rctgung in die Handwerksrolle auf
werksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte
Crund einer /\ usnahmebewilligung vorgenommen,
vom 16. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 38) wird
die auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten
E.'ines lland werks beschrün kt ist (§ 8 Abs. 2 der aufgehoben.
Handwcrksordrnmg), so isl an Slelle des Handwerks § 8
diPser Teil unü~r Hinweis auf das I-{andwerk, zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
clcm er gehört, in die~ l fondwPrksrolle einzutragen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
§ 5 werksordnung auch im Land Berlin.
(1) Der Zeitpunkt der Löschung in der Hand-
we:rksrolle ist in der Karteikarte zu vermerken. § 9
Die KarU:ikarte des jn der Handwerksrolle Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
~Jelöschtc-'n selhsttindigen Hdndwerkers ist aus der kündung in Kraft.
13onn, den 2. März 1967
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage
(zu § 6 Abs. 1)
Muster der Handwerkskarte
Name ............................................................................................................................... .
(Firma)
in ......................................................................................................................................................... .. Str. Nr. ............... .
Kreis
geboren am
ist/ sind mit
.............................................................................................................................................. -Handwerk
am ............................................................................................. 19.......... ..
in die Handwerksrolle eingetragen worden.
Herr /Frau ist zur Führung
des Meistertitels im ....
................................................................. ... ..... ............................... -Handwerk berechtigt.
den ...................................... .,., .. ., .... .,............. 19
Bandwerkskcunmer
(l:nie:·,c11 rif1)
Beuldubig1:
Die I fond W(:rkskil rLc i~-;i IJ'.·i der I-Icrncl we: rk sroJle ru eh § 13 Abs. 4 der Handwerks-
orclnung an die llandwcrkskilrnrncr
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967 277
Zweite Verordnung
zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes
Vom 7. März 1967
Auf Grund des Artikels 19 Nr. 2 des Haushalts- § 3
sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes- Mit einem Hundertsatz von 100 vom Hundert wer-
gesetzbl. I S. 2065) verordnet die Bundesregierung den im Rechnungsjahr 1967 ferner die Ansprüche
mit Zustimmung des Bundesrates: nach den in § 2 genannten Gesetzen erfüllt, die Be-
rechtigten zustehen, die am 1. Januar 1967 das
§ 1 60. Lebensjahr vollendet haben. Berechtigte im Sinne
des Satzes 1 sind der Verfolgte, seine Hinterblie-
Die Erste Verordnung zur Durchführung von benen bei Ansprüchen wegen Schadens an Leben
Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom und Ansprüchen auf Versorgung der Hinterbliebe-
22. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 186) wird wie nen sowie der überlebende Ehegatte beiAnsprüchen
folgt geändert: auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge
1. In § 2 Satz 1 werden die Worte „65. Lebensjahr" wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Ist der
durch die Worte „60. Lebensjahr" ersetzt. Berechtigte nach dem 1. Januar 1966 gestorben, ohne
2. In § 3 Satz 1 werden die Worte „40 vom Hun- daß die Ansprüche ihm gegenüber noch erfüllt wor-
dert" durch die Worte „60 vom Hundert" ersetzt. den sind, so gilt bei diesen Ansprüchen der Hun-
dertsatz von 100 vom Hundert auch für seine Erben.
3. In § 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Verbleibt bei Anwendung der Sätze 1 und 2 § 4
ein Restbetrag von weniger als 1 000 Deutsche
Alle übrigen im Rechnungsjahr 1967 festgesetzten
Mark, so wird üuch dieser Restbetrag voll aus-
gezahlt." und durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche
nach den in § 2 genannten Gesetzen werden im
Rechnungsjahr 1967 mit einem Hundertsatz von
§ 2
60 vom Hundert erfüllt. Dabei werden Beträge bis
Im Rechnungsjahr 1967 werden folgende An- 5 000 Deutsche Mark voll ausgezahlt; dies gilt auch
sprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz in dann, wenn sich bei Anwendung des Satzes 1 ein
der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I fälliger Betrag von weniger als 5 000 Deutsche
S. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Mark ergeben würde. Verbleibt bei Anwendung
26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), und nach der Sätze 1 und 2 ein Restbetrag von weniger als
dem BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 1 000 Deutsche Mark, so wird auch dieser Restbe-
(Bundesgesetzbl. I S. 1315) mit einem Hundertsatz trag voll ausgezahlt.
von 100 vom :Hundert erfülll:
§ 5
1. Ansprüche auf laufende Renten, Bei Ansprüchen, die im Rechnungsjahr 1966 fest-
2. Ansprüche auf Heilverfahren, gesetzt worden sind, werden die nach § 1 zusätzlich
3. Ansprüche auf Hausgeld, fällig gestellten Beträge im Rechnungsjahr 1967 aus-
4. Ansprüche auf Umschulungsbeihilfen, gezahlt.
5. Ansprüche auf Darlehen, § 6
6. Ansprüche auf Beihilfe für Schaden in der Aus- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
bildung, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
7. Ansprüche auf Soforthilfe, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG und
8. Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen Artikel XI BEG-Schlußgesetz auch im Land Berlin.
für die Krankenversorgung,
9. Ansprüche auf Härteausgleich, § 7
10. Ansprüche auf Wiedergutmachung in der So- Diese Rechtsverordnung tritt mit Ausnahme von
zialversicherung bei Beitragserstattung wegen § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft. § 1
Heirat. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft.
Bonn, den 7. März 1967
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag lnhalt Seite
Nr. 12, ausgegeben am 11. März 1967
1. '.l. b7 V<!ro1d11unq zur D11rd1führung des Abkommens vom 9. Dezember 1965 zwischen der Regie-
rung der Bun<ksrcpublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über pcrsönl iche Erleichterungen im Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 909
'.l. '.l. fi7 SidwmrncldchLziqsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Erhöhung des
Zollkontin~Jents für Kabeljau usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
'.l. ], (i7 Siehenundneunzi~Jslc Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Verlängerung
der Zollaussetzung lür Brennstoffelemente der Tarifnr. 84.59 - B - II a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927
6. '.l. G7 Neunundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkonting~nte
für Pflaumen, Rohblei usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928
7. 3. b7 Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Änderung des
Cemeinsamcn ZolJlarifs der EWG - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
7. '.l. 67 Einunddreißigste! Verordnung zur Anderung des Abschöpfungstarifs (Anderung des Gemein-
sc1men Zolltilrifs der EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
13. 2.67 Bek,rnnl.milchun~J zu dem deulsch-britischen Konsularvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 936
21. 2. 67 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens und Statuts über die inter-
nationale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
23. 2. 67 Be kann lrnc1chung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von
Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
n 2.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung vom 9. November 1959 über die
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
und cfor Regierung der Polnischen Volksrepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967 279
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 2. 67 Verordnung über eine Düngemittelstatistik 40 25. 2. 67 1. 4. 67
22. 2. 67 Berichtigung der Fünfzehnten Verordnung über
Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der
Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernver-
kehr 41 28.2.67
27. 2. 67 Verordnung Nr. 6/67 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 45 4.3.67 10. 3. 67
3. 3. 67 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung des
AbschöpJungstarifs {Mischfuttermittel) 46 7.3.67 6. 3. 67
7. 2. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrlsdirektion Hamburg über die Verlegung
der Signalstelle für Warnsignale auf der Este in
Cranz-Neuenfelde 46 7. 3.67 15. 3. 67
7. 2. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdireklion Hamburg für den Schiffsver-
kehr auf der Este durch das äußere Sturmflut-
Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 46 7.3. 67 15. 3. 67
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1966
Teil I: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 6,---- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, lagen der
Nr. 7/67, die Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II der Nr. 6/67 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Heraus q e b er: Der Bund~!sn1111islc!r der Justiz. ·-- Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesq<:setzblr1tt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenlolqe nach ihrer
AuslertiquBg verkündet. In Teil 111 wird cl<1s als tortqeltend testqestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (Bundesq<!sc·t,.bl. I S. 4:17) nc1ch Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Ver lctq.
Bezuusliedinqunqen liii Teil I und II: Lc1ulender Bezuq nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil 111nd Tetl II 1e DM 8,SO.
Ein z e I s 1. ü c k c )<: ,rnqd<1rrqcr1<' 16 Seiten DM 0.40 qeqen VoreinsP11dung des erforderlichen Betrnqes auf Postscheckko11lo „Bundesqesetzblatt"
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