Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 227
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das V erschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien
und ihre Abgabe in den Apotheken
Vom 23. Februar 1967
Auf Grund des § 1 Abs. 4 und 5 sowie der §§ 8 18. N oracymethadol
und 12 des Opiumgesetzcs vom 10. Dezember 1929 19. N or levorphanol
(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten 20. Pethidin-Zwischenprodukt A
Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom
9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) in Verbin- 21. Pethidin-Z wischenprodukt B
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes ver- 22. Pethidin-Zwischenprodukt C
ordnet die Bundesregierung: 23. Phenampromid
24. Phenazocin
Artikel 25. Piminodin
Die Verordnung über das Verschreiben Betäu- 26. Psilocin
bungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe 27. Psilocin-(aeth)
in den Apotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichs- 28. Psilocybin
gesetzbl. I S. 635) in der Fassung der Bekannt- 29. Psilocybin-(aeth). 11
machung vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 216) wird wie folgt geändert: 2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Phenoperidin" die Worte „oder Fentanyl" ein-
l, § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: gefügt.
,, (2) Arzneien, die folgende Stoffe oder Zube- 3. In § 7 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
reitungen enthalten, dürfen nicht verschrieben
werden: „Arzneien, die Fentanyl enthalten, dürfen für
Zwecke der Anaesthesie auch für den allgemei-
1. Allylprodin
nen Bedarf der in § 10 Abs. 4 genannten tier-
2. Benzethidin ärztlichen Universitätskliniken und der diesen
3. Clonitazen gleichgestellten Anstalten verschrieben werden. 11
4. Diampromid
4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
5. Ekgonin ,,Morphin" ein Komma und das Wort „Nico-
6. Ester des Morphins, ausgenommen Diacetyl- morphin eingefügt.
II
morphin und Nicomorphin (Dinikotinsäure-
morphinester) 5. In § 9 Abs. 1 werden eingefügt:
7. Etonitazen nach „48. Normorphin 0,2 g" die Worte ,,49. Nor-
11
pipanon 0,2 g und nach „55. Phenomorphan
8. Furethidin
0,2 g die Worte „57. Piritramid 0,2 g". Die Num-
9. Hydromorphinol mern 49 bis 55 werden die Nummern 50 bis 56
10. Kokablätter oder Zubereitungen von Koka- und die Nummern 56 bis 62 werden die Nummern
blättern 58 bis 64.
11. Levophenacylmorphan Artikel 2
12. Lysergsäurediaethylamid
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
13. Mescalin sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
14. Metazocin
15. Methadon-Zwischenprodukt Artikel 3
16. Moramid-Zwischenprodukt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
17. Myrophin kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
· Käte Strobel
201
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1967 Aus~.e;q;·ehcn zu Bonn am 1. März 1967 Nr.11
Tag J n halt Seite
1(1. 2. fi7 Neufassung des Soldäl.enversorgungsgesetzes (SVG) 201
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2'.). '.!.. (i7 VPrnrdntrn~J zur A11dc·runq d<'r Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthalten-
der /\rznciicn und il1rc' i\h~fi.llw in den Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227
Bttt,rl<,;,qr•'.;<•lz!Jl. III :'L'.l-fi-;,
2'.s '.J. (i7 Bd:<111nl11wdn111q clr•:· N<-!t.dds'-iun~J der Liste der den in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2
dc)s Opiumq<'sc·!'/('.s (J<'llcllllJl.<•n Stoffen gleichgestellten Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
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----•-~~--Bl-ll!llll!I'____________________________________
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
Vom 20. Februar 1967
A uJ Crund des Artikels V § 5 des Dritten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts
(Drittes Neuordnungsgesetz - KOV) vom 28. De-
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 750) wird nach-
skhend der Wortlaut des Soldatenversorgungs-
qesdzcs vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785)
in der ab 1. Januar 1967 geltenden Fassung unter
Berücksichtigung
der Bekanntmachung vom 8. August 1964 (Bundes-
gc!setzbl. I S. 649),
des Artikels IV des Vierten Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. l024)r
clcs Dritten Gcsetu~s zur Änderung des Soldaten-
vc)rsorgungsqesetzes vom 4. Oktober 1965 (Bundes-
qesdzbl. I S. 1461) in der Fassung des Artikels 15
(k:s Cesetzes zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
(Haushaltssicherungsgesetz) vom 20. Dezember 1965
(ßu ndesgesetzbl. I S. 2065),
dl's Vierten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
versorgun9sgesetzes vom 19. August 1966 (Bundes-
qc,setzbl. I S. 517) und
des A rlikels III des Dritten Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Drittes Neu-
ordnungsr1esetz - KOV) vom 28. Dezember 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 750)
bekanntgemacht.
Bonn, den 20. FPbruar 1967
DPr Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Carstens
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
in der Fassung vom 20. Februar 1967
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL §§ §§
Einleitende Vorschriften 6. Ubergangsgeld ....................... . 37
1. Persönlicher Geltungsbereich ......... . 7. Ausgleich ............................ . 38
2. W ehrdiens lzeit ....................... . 2 8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufs-
soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 und 40
ZWEITER TEIL
Abschnitt III
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung Versorgung der Hinterbliebenen von
Soldaten
Abschnitt I 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Sol-
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung daten und Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . . 41 und 42
der Soldaten auf Zeit 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . . 43
1. Arlen ............................... . 3 3. Bezüge bei Verschollenheit ........... . 44
2. Allgemeinberullicher Unterricht und
Fachausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis Sa
A b s c h n i t t IV
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und
a) Allgemeines ...................... . 6
ihre Hinterbliebenen
b) Durchführung der Eingliederungs-
maßnahmen ....................... . 7 1. Geltungsbereich ...................... . 45
c) Anrechnung der Zeit der Fachaus- 2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Be-
bildung und der Wehrdienstzeit bei willigung und Zahlungsweise ......... . 46
Arbeitnehmern ................... . 8 3. Ortszuschlag und Kinderzuschläge .... . 47
d) Zulassungsschein .................. . 9
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung . 48
e) SlellE-mvorbehalt .................. . 10
5. Rückforderung ....................... . 49-
4. Dienstzeitversorgung
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung .... . 50
a) Ubergangsgebührnisse ............. . 11
b) Ubergangsbeihilfe ................. . 12 7. weggefallen
c) Ubergangsbeihilfe in besonderen 8. weggefallen
Fällen ............................ . 13
9. Ruhen der Versorgungsbezüge 53 und 54
d) Wiederverweudung eines ehemali-
gen Soldaten auf Zeit ............. . 13a 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-
bezüge .............................. . 55 und 55a
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge 13b
11. Verlust der Versorgung . . . . . . . . . . . . . . 56 und 57
Abschnitt II 12. Entziehung der Versorgung ........... . 58
Dienstzeitversorgung der Berufssold,1ten 13. Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-
sorgungsbezüge für Hinterbliebene ... . 59
1. Arten ................................ 14
14. Anzeigepflicht ........................ . 60
2. Ruhegehalt
15. Bezüge bei Wiederverwendung ....... . 61
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 und 16
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 17 und 18
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . 20 bis 25 Abschnitt V
d) Höhe des Ruhegehalts . . . . . . ...... . 26 Sondervorschriften
3. Unfallruhegehalt 27 62
1. Umzugskostenvergütung .............. .
4. Kapitalabfindung ..................... . 28 bis 35
2. Einmalige Unfallentschädigung für be-
5. Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . ...... . 36 sonders gefährdete Soldaten ......... . 63
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 203
§§ §§
A IJschni Ll VJ 4. Einkommensausgleich in besonderen
Fällen; Beginn der Versorgung ....... . 83
Ubergangsvorschriflen
5. Zusammentreffen von Ansprüchen .... . 84
1. Anrechnung früherer Diens1zcil.en als
ruhegehaltfühi~JC~ Dienslzeil . . . . . . . . . . . 64 bis 69
2. Anrechnung ,111dercr Zeiten als ruhe- Abschnitt II
gehaltfähige Dienstzeit .............. . 70 Sondervorschriften
3. weggefallen
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung 85
4. Weitergewührung d(~s Waisengeldes 72
2. Erstattung von Sachschäden und beson-
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen deren Aufwendungen ................. . 86
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben,
und ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . . 73 und 74
VIERTER TEIL
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
nach dem Freiwilligengesetz ......... . 75 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes- 1. Oienstzeitversorgung ................. . 87
grenzschutz .......................... . 76
2. Beschädigtenversorgung .............. . 88
8. Geburtsjahrgüngc~ 1927 bis 1944 ..... . 77
8ü. Versorgung wegen eines während des
ersten oder zweiten Weltkrieges erlitte- FUNFTER TEIL
nen Kriegsunfalls .................... . 77a
Schlußvorschriften
Sb. Versorgung wegen eines in der Kriegs-
gefangenschaft erlittenen Unfalls ..... . 77b 1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädi-
gung ................................ . 89
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen 78
la. Dienstbezüge ........................ . 89a
10. Freiwillige Krankenversicherung ..... . 79
2. Reichsgebiet 90
11. Ruhen der Versorgungsbezüge in beson-
deren Fällen ......................... . 79a 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsge-
bietes ............................... . 91
DRITTER TEIL 3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
Wehrdienstbeschädigung ............. . 91a
Beschädigtenversorgung 3b. Berücksichtigung von Zeiten zum Aus-
gleich von Härten ................... . 91b
Abschnitt 1
Versorgung der beschädigten Soldaten
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften .... . 92
und ihrer Hinterbliebenen 5. .Änderung des Schwerbeschädigten-
gesetzes ............................. . 93
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung 80
6 . .Änderung von Bundesbeamtengesetzen 94
2. \,Vehrdienstbeschüdigung ............. . 81
7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin 95
2a. Versorgung in besonderen Fällen ..... . 81a
8. weggefallen
3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörun-
gen ohne Wehrdienstbeschädigung .... 82 9. Inkrafttreten 97
Erster Teil zweiter Teil
Einleitende Vorschriften Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
1. Persönlicher Geltungsbereich Abschnitt I
§ 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten • der Soldaten auf Zeit
der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit 1. Arten
es im einzelnen nichts anderes bestimmt.
§ 3
2. Wehrdienstzeit (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um-
§ 2 faßt
Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit 1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuf-
vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die lichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule,
Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das
2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit die Fach-
Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird
ausbildung außerhalb der Bundeswehrfachschule
jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer
in öffentlichen und privaten Einrichtungen, die
angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um
auch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung
deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienst-
für das spätere Berufsleben durchführen und
verhältnisses gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 der Wehr-
disziplinarordnung verschiebt. 3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Die Diensl.'l.c:il.v<)rsorffun~J der SoJchll<m m1f Zeit den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der Fach-·
umfaßt Ub()1q;i11qs1J(:bCil1 rn issc und Dlwrg,mgslwi-• ausbildung die Arbeitskraft übcrwieuencl in An-
hilfPn. -sprud1 nimmt, dn Ausbildnngszuschuß. Er wird
während der Dauer des Bezugs von Uber~Jangs-
2. AHgemeinheruflicher Unterricht gebührnissen in Höhe des Betrages gewährt, um den
und fachausbi1dunu dh~ Ubergangsgebührnisse einschließlich eines Ein""
kommens aus der Fachausbildung hinter neunziq
§ 4
vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats
(1) Untcro11iziere und Mannschaften auf Zeit, die zurückbleiben.
auf die Dauer von
(5) Die Fachausbildung dauert bei einer \/\/ ehr-
1. acht und weni~Jnr cds zwölf .Jahren in das Dienst-- dicnstzeit von
verhältnis eines Soldaten w1 f Zeit berufen wor-
l. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs
den sind, lwben irn letzten Dienstjahr,
Monaten,
2. zwölf und rneh r .Jdh rcn in das Dienstverhältnis
2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem
eines Soldi:1 ttm c1u f Zeit berufen worden sind,
Jahr,
haben in d(:n letztc:n ein<-inhdlb D.ienstjahren
3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem
Ansprucl1 c1uf Teilnahme am c1llqemeinb<=-m1flichen
Jahr und sechs Monaten,
Unterricht auf Kosten des Bund(~s.
4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.
(2) Die Teilnalmw mn allgenwinberufüchen Unter-
richt richlet sich nach der Eignung und Neigung des (6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann
Solddten. Der i\nsprud1 erlischt durch Verzicht, mit widerrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen
der Feststellung tkr Nichteignung des Soldaten oder oder des Verhaltens des Soldaten nicht zu erwarten
mit dem Ablegen d<:r ;\ bsc:hlu ßprüfung der Bundes- ist, daß er das Ausbildungsziel erreichen wird.
wehrfachsc:hule. (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die
(3) Der Bundesminister der Verlcidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-
von ihm bestimmte Bchi>rd(~ der Bundeswehrverwal- tung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fach-
tung kann auf Antrag die Teilnahme am allgemein- ausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die
beruflichen Unl('rrichl. ülwr die Beendigung des nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus ver-
Dienslverl1äHnisses hind11s verldngern, wenn der längern. Die Verlängerung darf einschließlich einer
Anspruch auf Teilnc1hrne aus einem in der Person Verlängerung nach § 4 Abs. 3 ein Jahr nicht über-
des Soldaten liegenden, von ihm aber nicht zu ver- steigen.
tretenden Grund() nicht erJülll werden konnte. Die (8) Das Nähere über den Beginn der Fachausbil-·
VerV1ngerunq dcnf sed1s Monate nicht übersteigen. dung, den Ubergang in eine andere Fachausbildung
(4) Das Nähere über dc'n fü!ninn des allgemein- und den \I\Tiderruf der Bewilligung einer Fachausbil-
beruflichen Unten ich I s, i,<:irw Art und Dauer, die dung bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-
Erklänmg des Verzichts sowie über die an der verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Bundeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen be-
stimmt die Bt1n(lc>sreqien1ng durch R<:chtsvcrordnung § Sa
mit Zustimrm1119 des Bundesrciles.
(1) Unteroffizieren und Mannschaften auf Zeit, die
C: Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen
§ ,)
Unterricht haben, wird auf Antrag gewährt
(l) Unteroffiziere 1md Mannschaften auf Zeit
1. eine weitere Teilnahme am allgemeinberuflichen
haben Anspruch c1uf eine Fachausbildung auf Kosten
Unterricht an Stelle von Fachausbildung oder
des Bundes, wenn sie auf die Dauer von mindestens
vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten 2. eine Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am
auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung allgemeinberuflichen Unterricht.
wird auf Antrag gewährt.
(2) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, die
(2) Der Anspruch auf Fctchausbildung erlischt, auf die Dauer von sechs und weniger als acht Jahren
wenn das Dienstverhältnis aus cmderen Gründen als in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das berufen worden sind, können auf Antrag in beson-
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen deren Fällen nach Beendigung der Wehrdienstzeit
worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht an Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes
auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, am allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer
endet. von sechs Monaten teilnehmen.
(3) Sind bei einer Entlc1ssung auf eigenen Antrag (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. l und des
Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt Absatzes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
worden, kann die Fachausbildung ganz oder zum
(4) Das Nähere über Art und Dauer des allge-
Teil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden,
meinberuflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und
für den Ubergangsgebührnisse zustehen.
Absatz 2 und über den Beginn der Fachausbildung
(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung
der Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-
ihrer Kosten nach der Li:inge der Wehrdienstzeit. Zu nung mit Zustimmung des Bundesrates.
Nr.11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.März 1967 205
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben werden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Fach-
ausbildung nicht angerechnet.
a) A1Jgemeines
§ 6 d) Zulassungsschein
SoldaL(m auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhal-
§ 9
ten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehr-
dienst die Eingliederung in das spdlere Berufsleben (1) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, die
ndch Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert. Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer-
den wollen und das vierzigste Lebensjahr noch nicht
b) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen vollendet haben, erhalten auf Antrag einen Zulas-
sungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr
§ 7 Dienstverhältnis endet
(1) Die entlc1ssenen Soldcüen werden innerhalb 1. mit dem Ablauf einer Wehrdienstzeit von zwölf
der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlan- Jahren oder
gung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeits- 2. durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge
platzes untPrstützl. Es sind rechtzeitig alle Maß- Wehrdienstbeschädigung, wenn sie mindestens
nahmen einzuleiten, diP (:ine Arbeitsaufnahme im vier Jahre Wehrdienst geleistet haben und in das
Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses Dienstverhältnis auf zwölf Jahre berufen wor-
oder der Fachausbildung ermöglichen. Für Soldaten, den sind,
die ihre volle berufliche LPistungsfähigkeit erst nach
einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein und wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für
Einarbeitungszuschuß gewährt werden. Der Bundes- die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer
minister der Verteidigung erläßt im Einvernehmen Laufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der
mit den Bundesministern des Innern und für Arbeit Eignung für eine weitere Verwendung im öffent-
und Sozialordnung Richtlinien über Höhe und Dauer lichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein
des Einarbeitungszuschusses. ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er-
teilen.
(2) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt
der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und (2) Den Inhabern des Zulassungsscheins steht der
Arbeitslosenversicherung; da.bei ist die nach diesem Zugang zu den in § 10 Abs. 1 und 2 genannten Stel-
Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. len offen. Ein Anspruch auf Einstellung wird durch
§ l O Abs. 4 bleibt unberührt. den Zulassungsschein nicht erworben.
c) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der e) Stellenvorbehalt
Wehrdienstzeit bei Arbeitnehmern
§ 10
§ 8 (1) Den Inhabern des Zulassungsscheins sind vor-
(1) Die Zeil einer Fachausbildung wird auf die zubehalten
Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe- 1. von den freien, freiwerdenden und neugeschaff e-
malige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung nen planmäßigen Beamtenstellen des Bundes, der
in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit
sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufs- mehr als zehntausend Einwohnern, sowie anderer
fremde Beschäftigung bleibt außer Betracht. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanziq
Berufszugehörigkeit uuch dann angerechnet, wenn planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechende~
der Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit
abgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehr- Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions-
dienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei gesellschaften und ihrer Verbände jede sechste
denn, daß sie als Zeiten einer Fachausbildung nach Stelle des einfachen und des mittleren Dienstes
Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind. und jede neunte Stelle des gehobenen Dienstes,
(3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr- 2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,
dienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des
auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeinde-
ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienst ver- verbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern,
hältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. sowie anderer Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-
mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen
den Zeiten einer FachausbilC::ung und des Wehr-
oder entsprechenden durch Angestellte zu beset-
dienstes nach Maßgabe der Absütze 1 und 2 auf die zenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-
Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn . rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-
der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienst- bände jede zehnte Stelle innerhalb der tariflichen
verhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst
Vergütungsgruppen, die dem einfachen, dem
bes eh äftigt ist.
mittleren oder dem gehobenen Beamtendienst
(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf entsprechen, wenn diese Stellen nicht einem vor-
Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs übergehenden Bedarf dienen.
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(2) Den planmäßigen Beamtenstellen nach Absatz 1 (5) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-
Nr. 1 stehen die Planstellen für dienstordnungs- beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode
gemäße Angestellte der Träger der Sozialversiche- des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte
rung gleich. Betrag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt erklärten Abkömmlingen oder den an Kindes Statt
nicht für die Stellen der Ehrenbeamten, der Beamten angenommenen Kindern weiterzuzahlen; endet die
auf Zeit, der Beamten im Polizeidienst, der Lehrer, Zeit, für die Ubergangsgebührnisse zustehen, inner-
der Bezirksnotare in Baden-Württemberg, der Ange- halb der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate,
stellten des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern und so werden die Ubergangsgebührnisse bis zum Ab-
für die Stellen, die auf Grund des Haushaltsplans lauf dieser Frist weitergewährt. Als Ausnahme kann
oder ihrer Art nach mit Beamtinnen zu besetzen der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-
sind. Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt men mit dem Bundesminister des Innern die Zahlung
nicht für die Stellen der Angestellten, die herkömm- auch in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe
lich mit weiblichen Angestellten besetzt werden. zulassen.
(4) Der Bundesminister des Innern regelt im Ein- b) Dbergangsbeihilfe
vernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi- § 12
gung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Erfassung der Stellen und der (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
Inhaber eines Zulassungsscheins; hierbei ist sicher- mehr als einem Jahr und sechs Monaten erhalten
zustellen, daß diese Stellen den Inhabern des Zulas- eine Ubergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis
sungsscheins bekanntgegeben und die zu erwarten- endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses
den Zulassungsscheininhaber den für die Stellen berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder
zuständigen Dienstherren mitgeteilt werden. In glei- wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes
cher Weise wird jährlich durch Rechtsverordnung grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Uber-
bestimmt, wieviele Stellen jeweils durch den Stel- gangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstver-
lenvorbehalt in Anspruch genommen werden. hältnisses in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
4. Dienstzeitversorgung (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Unteroffi-
a) Dbergangsgebührnisse ziere und Mannschaften auf Zeit, die nicht Inhaber
des Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehr-
§ 11
dienstzeit von
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
1. weniger als drei Jahren das Dreifache,
von mindestens vier Jahren erhalten Ubergangs-
gebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen 2. drei Jahren das Achtfache,
Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind 3. vier Jahren das Achtfache,
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen 4. fünf Jahren das Achtfache,
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver- 5. sechs Jahren das Zehnfache,
schulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn im das Zehnfache,
6. sieben Jahren
Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses
als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufs- 7. acht Jahren das Zwölffache,
soldat begründet wird. 8. neun Jahren das Zwölffache,
(2) An Ubergangsgebührnissen werden gewährt 9. zehn Jahren das Vierzehnfache,
fünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des 10. elf Jahren das Vierzehnfache,
letzten Monats nach einer Wehrdienstzeit von 11. zwölf und mehr Jahren das Fünfzehnfache
1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Mo- der Dienstbezüge des letzten Monats.
nate,
(3) Für Inhaber des Zulassungsscheins beträgt die
2 sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr, Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des nach
3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr Absatz 2 jeweils zustehenden Betrages.
und sechs Monate,
(4) Inhaber des Zulassungsscheins können inner-
4. zwölf oder mehr Jahren für drei Jahre. halb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebührnisse
Zur Berechnungsgrundlage gehört nicht der Kinder- zustehen, unter Rückgabe des Zulassungsscheins die
zuschlag. Ubergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen. Der nach-
(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 ver- trägliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rück-
längert, so können für die Zeit der Verlängerung zahlung der nach Absatz 2 gewährten Ubergangs-
die Ubergangsgebührnisse über die in Absatz 2 beihilfe ist nicht zulässig.
bestimmten Zeiträume hinaus weitergewährt werden. (5) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Offiziere auf
(4) Ubergangsgebührnisse können ganz oder zum Zeit nach einer Wehrdienstzeit von
Teil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die 1. weniger als drei Jahren das Dreifache,
nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jah- das Achtfache,
2. drei Jahren
ren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil
3. vier Jahren das Zwölffache,
das Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer-
gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere 4. fünf Jahren das Zwölffache,
Härte bedeutet hätte. 5. sechs Jahren das Vierzehnfache,
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 207
G. sieben J,tll!Pll das Vierzehnfache, Abschnitt II
7. il cl11 J c1h r<:n das Sechzehnfache,
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
B. rn:11n Jd}ircn das Sechzehnfache,
9. zehn J ahn:n das Achtzehnfache, 1. Arten
10. elf .Jahren das Achtzehnfache,
11. zwölf und mehr Jahren das Zwanzigfache § 14
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-
faßt
(6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4
ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Uber- Ruhegehalt,
gangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang ge- Unfallruhegehalt,
währt. Unterhalts beitrag,
Ubergangsgeld,
(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinter- Ausgleich.
bliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer
Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr und sechs 2. Ruhegehalt
Monaten verstorben ist, erhalten die Ubergangsbei-
a) Allgemeines
hilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 oder 5
zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes § 15
sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 geendet hätte. (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand ge-
treten ist (§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Sol-
(8) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten ent- datengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen
sprechend. des § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der
Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
c) Ubergangsbeihilie in besonderen Fällen (2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldaten-
gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt-
§ 13
fähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als
ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 als ruhegehaltfähige
einem Jahr und sechs Monatt~n erhalten eine Uber- Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen;
gangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet die Einschränkung des § 22 Abs. 3 gilt nicht.
wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes
grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Uber- § 16
gangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes
nach § 9 des Wehrsoldgesetzes gewährt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähi-
gen Dienstzeit berechnet.
d) Wiederverwendung
eines ehemaligen Soldaten auf Zeit b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 13 a
§ 17
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so 1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem
ist bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
Berechnung der Versorgungsbezüge nach den § § 11 2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1),
und 12 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen; Be-
träge, die auf Grund eines früheren Dienstverhält- 3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
nisses nach den §§ 11 bis 13 gezahlt worden sind, ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
sind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförde- (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit
rung richtet sich nach der Gesamtdienstzeit; Zeiten in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt
einer auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungs-
gewährten Berufsförderung sind auf die nunmehr gruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen,
zustehende Berufsförderung anzurechnen. die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
stand wegen Erreichens der jeweils für ihn gelten-
den besonderen oder allgemeinen Altersgrenze (§ 45
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
des Soldatengesetzes) hätte erreichen kön~en.
§ 13b § 18
Die Wehrdienstzeit, in der ein Soldat auf Zeit (1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines
ohne Dienstbezüge beurlaubt worden ist, wird letzten Dienstgrades nicht mindestens ein Jahr er-
bei der Berechnung der Ubergangsgebührnisse und halten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten
Ubergangsbeihilfen nicht berücksichtigt, es sei denn, Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst-
daß die Berücksichtigung allgemein zugestanden ist. bezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
besoldungsgruppc seiner Luufbühn entsprechen. Hat § 22
der BeruJssoldat vorher einen Dienstgrad nicht (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-
gehabt, so sPLzt der Bundesminister der Verteidi- ten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat
gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor
Innern die ruhegehallfähigen Dienstbezüge bis zur der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten
Höhe von fünfzig vom Jiundert der Sätze nach § 17
auf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrecht-
fest. lichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von
Ablauf der Frist verstorben oder wegen Dienst- dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig
unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als
Ruhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:
einer seinem lc~tzten Dienstgrad entsprechenden 1. Zeiten einer hauptberuflichen ill' der Regel einem
Dienststellung mindestens ein Jahr lang tatsächlich Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden
wahrgenommen hat.
oder später einem Beamten, Unteroffizier oder
Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung
§ 19 oder
(weggefallen) 2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen
handwerksmäßigen, technischen oder anderen
fachlichen Tätigkeit.
c) Ruhegehaltiähige Dienstzeit
§ 69 Nr. 3 gilt entsprechend.
§ 20 (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil
Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
gen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs, sichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu dem für
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit die Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-
nicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendi- spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzu-
gung eines den öffentlichen Belangen dienenden rechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen
Urlaubs zugestanden ist. beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflichtige
und nichtversicherungspflichtige Beschäftigungszei-
(2) Die Wc~hrdienstzeit, die durch eine Entschei-
ten, wenn der Dienstherr durch eine für das Arbeits-
dung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten
verhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war,
Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von
ist nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der
mindestens der Hälfte der Beiträge zu den frei-
Berufssoldat, dem ein Verfahren mit der Folge des
willigen Versicherungen in den gesetzlichen Renten-
Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus
versicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters-
dem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen ist.
und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
Der Bundesminister der Verteidigung kann in Ein-
öffentlichen Dienstes zu leisttn. Für Beschäftigungs-
zelfällen Ausnahmen zulassen.
zeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetz-
(3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis lichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind, gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20 Abs. 3
nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach- Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-
(3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezem-
bezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ruhe-
ber 1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so
gehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienst-
dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach
zeit berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Berufs-
Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr
soldaten, die aus einem Dienstverhältnis in den
während dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäfti-
Ruhestand treten, in das sie nach dem 31. Dezember
gungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Lebensver-
1965 als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat berufen
sicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhe-
worden sind; wird ein früheres Dienstverhältnis als
gehaltfähig berücksichtigt werden.
Berufssoldat fortgesetzt, so daß der Ruhestand
endet, so gilt die erneute Berufung nicht als Be-
gründung eines Dienstverhältnisses. § 23
Als ruhegehaltfähig kann einem Berufssoldaten
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer
§ 21
wissenschaftlichen Hochschule oder eines solchen
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich Studiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen
um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer praktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn
seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgelt- sie nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung
lichen Beschäftigung als Berufssoldat oder Beamter für die Annahme für eine Laufbahn in der Bundes-
im Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste wehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer
eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Laufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie
Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt hat, nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt;
ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen. das gleiche gilt für die Zeit einer praktischen Tätig-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 209
keit oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- ocler fähigen Dienstbezüge; bei späterer Versetzung in
sonstigen Fachschule. Zeiten über die gesetzliche den Ruhestand wird mindestens der Vomhundert-
Mindestdauer des Studiums und cler praktischen satz des Ruhegehalts gewährt, der bei Versetzung
Tätigkeit hinaus kommen nicht in Betracht. in den Ruhestand vor dem vollendeten sechsund-
fünfzigsten Lebensjahr zugestanden hätte.
§ 24 (3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in
Die' Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll- den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufs-
endung des siebzehnten Lebensjahrs vor seinem soldaten darf das Ruhegehalt für die Dauer von fünf
Eintritt in die Bundeswehr besondere Fachkenntnisse Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhe-
erworben hat, die die notwendige Voraussetzung gehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet mindestens
für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 16 der
Bundeswehr bilden, kann als ruhegehaltfähige Besoldungsordnung A, zurückbleiben, sofern er nicht
Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in vorher als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt
der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berück- (§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes).
sichtigt werden. § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.
3. Unfallruhegehalt
§ 25
§ 27
(1) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in
Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst-
klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit unfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhe-
sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs stand versetzt worden ist, sind die §§ 140, 141 a, 149
liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienst- Abs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtengesetzes
zeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die
mindestens ein Jahr gedauert hat. Vorschriften über das Ruhegehalt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung
nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be- beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-
stimmten Verwendungen erfahrungsgemäß der bares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis.
Gefahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein-
besonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch getreten ist.
bewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den (3) Zum Dienst gehören auch
Ruhestand versetzt werden; die Erhöhung des
Ruhegehalts soll in der Regel zehn vom Hundert der 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-
d) Höhe des Ruhegehalts hängenden Weges nach und von der Dienststelle,
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
§ 26
Der Umstand, daß der Berufssoldat wegen der Ent-
(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer fernung seiner ständigen Familienwohnung vom
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
kunft hat, schließt die Anwendung der Nummer 2
Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
auf den Weg von und nach der Familienwohnung
Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um
nicht aus.
eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art
Hundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der
von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders
als vollendetes Dienstjahr. Bei kürzerer als zehn- ausgeset2f ist, an einer solchen Krankheit, so liegt
jähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die
Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. Minde- Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
stens werden fünfundsechzig vom Hundert der Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die
Endstufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungs- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
ordnung A gewährt. (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
(2) Abweichend von Absatz 1 steigt das Ruhe- schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
gehalt für die Berufssoldaten, die vor dem voll- ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,
endeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr wegen wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
Uberschreitens der für ihren Dienstgrad festgesetz- liches Verhalten angegriffen wird.
ten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in
Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstaben 4. Kapitalabfindung
a und b des Soldatengesetzes in den Ruhestand ver-
setzt werden, nach einer ruhegehaltfähigen Dienst-
§ 28
zeit von fünfundzwanzig Jahren bis zu einer (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag
solchen von achtundwanzig Jahren mit jedem statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfin-
Dienstjahr um zwei vom Hundert der ruhegehalt- dung erhalten
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
1. zur Schaffung odc!r Verbesserung einer Existenz- stand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet.
grundlage, Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil
2. zum Erwerb oder zur w i rischaftlichen Stärkung des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwen-
eigenen Grundbesitzes, dung von den Dienstbezügen einzubehalten und an
die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des
3. zum Erwerb grundslücksgleicher Rechte, Ruhegehalts zuständig war. Wird der wiederver-
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte. wendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand ver-
setzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapital-
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu
abfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne
versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das fünf-
einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er
undfünfzigste Lebensjahr überschritten hat.
nach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
§ 29 (3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn
Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-
durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen
den, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung
Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt
des Geldes gewährleistet erscheint.
werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem An-
tragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 33
(3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-
den, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-
Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder schränkt sich nach Ablauf
Angestellter im öffentlichen Dienst verwendet wird. des ersten Jahres
auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 30
des zweiten Jahres
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen
auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom
Hundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhun- des dritten Jahres
dert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen. auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
(2) Kinderzuschläge werden nicht in die Kapital- des vierten Jahres
abfindung einbezogen. auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
(3) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, des fünften Jahres
an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt
auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn
Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des sechsten Jahres
des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt. auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
des siebenten Jahres
§ 31
auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-
tals ist durch die Form der Auszahlung und in der des achten Jahres
Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldi- auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
ger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des des neunten Jahres
an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern.·
auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
Hierzu kann vor allem angeordnet werden, daß die
Weiterveräußerung und Belastung des mit der Kapi- Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-
talabfindung erworbenen Grundstücks innerhalb lung der Abfindungssu:qime folgenden Monats bis
einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme
des Bundesministers der Verteidigung zulässig ist. zurückgezahlt worden ist.
Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das
Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
des Bundesministers der Verteidigung. eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-
dertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze
§ 32 zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-
lungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu- genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn
zahlen, als
die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes- zurückgezahlt wird.
minister der Verteidigung festgesetzt ist, bestim- (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme l~bt
mungsgemäß verwendet worden ist oder
der Anspruch auf den der Abfindung zugrunde he-
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in genden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des
§ 30 Abs. 3 bezeichneten Frist aus anderen Grün- auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
den als durch Tod des Berechtigten wegfällt. (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab- den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zu-
~atz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe- lassen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 196 l 211
§ 34 (5) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen
für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-
(1) Ruht das Ru}iegehc.ilJ ganz oder zum Teil, weil
bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des
der Empfänger im Wehrdienst oder anderem öffent-
Monats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für
lichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der
seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze er-
Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhe-
reicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch
gehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehal-
nicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen ehe-
ten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die
lichen und für ehelich erklärten Abkömmlingen oder
einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen,
den an Kindes Statt angenommenen Kindern in einer
die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist.
Summe zu zahlen.
(2) Ruht dc1s Ruhegehalt aus anderen Gründen (6) Hat der Entlassene während des Bezuges des
ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung Ubergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein
zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeits-
zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil über- verhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so wird
steigt. Der Bundesminister der Verteidigung kann für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung des
Teilzah Jungen zulassen. Ubergangsgeldes unterbrochen.
§ 35 7. Ausgleich
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-
§ 38
urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen
Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-
Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder- sechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2
lich slnd, sind kostenfrei. des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist,
erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-
Ausgleich in Höhe des Siebeneinhalbfachen der
lagen der Notme werden hierdurch nicht berührt.
Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über
achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag ver-
5. Unterhaltsbeitrag ringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienst-
jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr
§ 36 hinaus geleistet wird. Er ist bei Eintritt in den Ruhe-
Einern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag stand in einer Summe auszuzahlen.
bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden,
wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von zehn 8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufssoldaten
Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen § 39
Erreichung der für seinen DienstgraJ bestimmten (1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ent- vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen
lassen worden ist. Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung
endet, wird auf Antrag die Fachausbildung oder an
6. Ubergangsgeld deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen
Unterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem
§ 37 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
(1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von zwölf Jahren zusteht, einem Berufsunteroffizier auch
weniger als zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes der Zulassungsschein nach § 9.
in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldaten- (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-
gesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen dienstbeschädigung, so können auf Antrag die Lei-
mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des Soldaten- stungen nach Absatz 1 gewährt werden.
gesetzes) entlassen worden ist, erhält ein Uber-
gangsgeld. § 40
(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis
einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliede-
längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr rung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8
die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffoche der erleichtert.
Dienstbezüge des letzten Monats.
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit Abschnitt III
eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bun-
deswehr. Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten
und Soldaten auf Zeit
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird
oder § 41
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen
Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit an- Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während
gerechnet wird. des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes- für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind
beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe- anzurechnen.
monat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf
(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor-
Zeit auch die Vorschriften des § 122 des Bundes-
aussetzungen des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamten-
beamtengesetzes über das Sterbegeld entsprechend
gesetzes in Verbindung mit§ 30 Abs, 2 des Soldaten-
anzuwenden.
gesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2
§ 42 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr
mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,
während der Dauer seines Dienstverhältnisses ver- Abschnitt IV
storben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehr- Gemeinsame Vorschriften für Soldaten
dienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 5 und ihre Hinterbliebenen
Satz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine
laufende Unterstützung auf Zeit erhalten, Die Unter-
1. Geltungsbereich
stützung darf nach Höhe und Dauer die Ubergangs-
gebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene § 45
Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von
ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor-
können. schriften gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
(2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, §§ 50 und 60 gelten
entsprechend. 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege ge-
währt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder
Waisengeld,
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
3 die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch
§ 43 bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten Abs. 5 Satz 2).
und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 121 bis 131, (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinter-
144, 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bun- bliebene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtengesetzes
desbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. entsprechend.
(2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach
Ehemann der Mutter während der gesetzlichen den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhe-
Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, stand, als Witwen oder Waisen.
wenn· der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei
denn, daß die Ehelichkeit des Kindes später ange-
fochten worden ist. 2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
Bewilligung und Zahlungsweise
3. Bezüge bei Verschollenheit § 46
§ 44 (1) Der Bundesminister der Verteidigung ent-
scheidet über die Bewilligung von Versorgungs-
(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, bezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie
Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungs- über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhe-
empfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder gehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfän-
dem der Bundesminister der Verteidigung feststellt, gers. Er entscheidet ferner über die Bewilligung
daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzuneh- einer Kapitalabfindung und einer Umzugskosten-
men ist. beihilfe. Der Bundesminister der Verteidigung kann
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Ab- diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31
satz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Per- Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs, 4 und § 34
sonen, die im Falle des Todes des Verschollenen Abs, 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundes-
nach § 11 Abs. 5 Satz 2 Ubergangsgebührnisse, nach minister des Innern auf andere Behörden seines Ge-
§ 12 Abs. 7 eine Ubergangsbeihilfe, nach § 42 eine schäftsbereichs übertragen.
Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-
oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorsc:h.riften
Bezüge, Die Bezüge für den Sterbemonat und das dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles ge-
Sterbegeld werden nicht gewährt. troffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein wirksam, Ob Zeiten nac:h. den §§ 22 bis 24 als ruhe-
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so- gehaltfähige Dienstzeiten zu berücksic:h.tigen sind,
weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen- ist in der Regel bei der Berufung in das Dienst-
stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder verhältnis eines Berufssoldaten zu entscheiden. Diese
Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines
leisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde
anderen Gesetzen auf Grund der Verschollenheit liegt.
Nr.11 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.März 1967 213
(3) Entscheidungen in vcrsorgungsrechllichen An- (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu--
gelegenheiten, die eine grundsfüzliche, über den viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor-
Einzelfall hinausgehPndP Bedeutung haben, sind schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Her-
vorn Bundesminister der Verteidigung im Einver- ausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der
nehnwn mit ckm Bundesminister des Innern zu tref- Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der
fen. Zu § 11 Abs. 4, § 13 b, § 20 Abs. 2, §§ 22 bis 25, Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offen-
28 bis ]6, 42 bis 44, 56, 59, 62, 66, 68, 85 und 86 wer- sichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erken-
den von diesen Ministern Richtlinien erlassen. nen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zu-
(4) Die Vcrsorgungsbc~zü~J(' sind, soweit nichts an- stimmung des Bundesministers der Verteidigung aus
deres bestimm L ist, für dit~ gleichen Zeiträume zu Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
zahlen wie die Dienstbczüqe der Berufssoldaten.
Auf die lcrnfend<•n Versorgungsbezüge kann weder 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
ganz noch zum TC'il verzichtet werden.
§ 50
3. Ort.szuschlag und Kinderzuschläge
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
§ 47 gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann
nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfänd-
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) finden
bar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit ge-
die für die Soldaten geltenden Vorschriften des Be-
gen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz
soldunqsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für
wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht
die Ortsklasse des \!\Tohnsitzes des Versorgungs-
empfängers, bei einem Wohnsitz außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes mit dem Satz für die 7.
Ortsklasse A, im Gebiet von Berlin mit dem Satz
§ 51
für die Ortsklasse S, anzusetzen; dies gilt auch dann,
wenn der Soldat einen Ortszuschlag nicht oder nur (weggefallen)
teilweise bezogen hat. Sind nach dem Tode eines
Soldaten oder Soldaten im Ru:tiestand mehrere Ver-
sorgungsempfänger vorhanden, so ist der Ortszu- 8.
schlag einheitlich mit dem Satz für die Ortsklasse, § 52
der der Versorgung des überlebenden Ehegatten zu-
(weggefallen)
grunde liegt, und, falls eine solche Versorgung nicht
zusteht, mit dem Satz für die Ortsklasse, der der
Versorgung des jüngsten Versorgungsempfängers 9. Ruhen der Versorgungsbezüge
zugrunde liegt, anzusetzen. § 17 Abs. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes gilt sinngemäß. § 53
(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer
oder Witwengeld nach den für die Soldaten gelten- Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffent-
den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt. lichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben
Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2
Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist. bezeichneten Höchstgrenze.
(3) Kinderzuschläge werden nicht gewährt, wenn (2) Als Höchstgrenze gelten
der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen 1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende d2s
Empfängniszeit verschollen war. § 43 Abs. 2 Satz 2 Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebens-
ist anzuwenden. jahr vollenden, die für denselben Zeitraum be-
messenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das
§ 48 Ruhegehalt berechnet ist,
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, 2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf
wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur in- die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
soweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie jahrs folgenden Monats an und für Witwen
der Pfändung unterliegen. der Betrag nach Nummer 1, erhöht um sechzig
vom Hundert des Betrages des Gesamteinkom-
(2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder ge-
mens aus der Versorgung nach dem Zweiten Teil
pfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.
dieses Gesetzes und der Verwendung im öffent-
lichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt,
5. Rückforderung
3. für Waisen
§ 49 vierzig vom Hundert der unter Nummer 1 be-
(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine ge- zeichneten Dienstbezüge, erhöht um sechzig vom
setzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Einreihung Hundert des Betrages des Gesamteinkommens
in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rück- aus der Versorgung nach dem Zweiten Teil die-
wirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die ses Gesetzes und der Verwendung im öffentlichen
Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
{3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die
und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig
der Verwendung maßgebenden Satz und Kinder- machen, daß im Bundesgebiet einschließlich des
zuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen Landes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter bestellt
zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Dienst- wird.
aufwandsgelder sind außer Betracht zu lassen. Wel-
che Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder an- 10. zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
zusehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde § 55
oder des Versorgungsberechtigten der Bundes-
minister des Innern. (1) Erhalten aus einerVerwendung im öffentlichen
Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungs-
(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt min- bezügen
destens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelf achen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der 1. ein Soldat im Ruhestand
Endstufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungs- Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
ordnung A; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 2. eine Witwe oder Waise
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten
des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Wai-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öff ent- sengeld oder eine ähnliche Versorgung,
lichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände;
3. eine Witwe
ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Ver- Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
bänden. Der Verwendung im öff entliehen Dienst so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge
steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung grenze zu zahlen.
gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband
(2) Als Höchstgrenze gelten
im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen
oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung
Antrag der Behörde oder des Versorgungsberech- der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
tigten der Bundesminister des Innern. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen stufe der Besoldungsgruppe, aus der das frühere
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 Ruhegehalt berechnet ist, ergibt,
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem
treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech- Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,
net sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grund-
gehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe. 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-
§ 54 gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
dungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld
(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt.
Versorgungsberechtigte
(3) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des ähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit
Grundgesetzes ist oder dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer
2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
Ausland hat. staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 53
Abs. 5 Satz 2) abzuführen oder auf die Versorgungs-
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von
bezüge nach diesem Gesetz anzurechnen sind, regelt
ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die
entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Da-
Nummer 2 vorliegen, und von welchem Tage an
bei sind Leistungen außer Betracht zu lassen, soweit
die Versorgungsbezüge zu ruhen haben. Von den
sie auf eigenen Beiträgen des Soldaten im Ruhe-
Nummern 1 und 2 können Ausnahmen zugelassen
werden. stand beruhen.
(4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3
Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
dem Versorgungsberechtigten entzogen werden.
Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die
treten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-
Versorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt
werden. net sind.
§ 55 a
(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-
sitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundes- (1) Endet ein Dienstverhältnis als Berufssoldat,
gebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann der das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden
Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhe-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 215
stand oder durch Tod, so sind, wenn der Soldat im einem für die Bundesrepublik Deutschland wirk-
Ruhestand oder die Witwe und Waisen Renten aus samen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt
den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus werden.
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver- (6) Auf Empfänger von. Ubergangsgebührnissen
sorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5
erhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze des Absatzes 2 die Dienstbezüge tre-
Höchstgrenze zu zahlen. ten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berechnet
(2) Als Höchstgrenze gelten sind, zuzüglich Kinderzuschläge.
1. für Soldaten im Ruhestand
11. Verlust der Versorgung
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich
Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be- § 56
rechnung zugrunde gelegt werden Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Be-
a) bei den ruhcgehaltfähigen Dienstbezügen rufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fäl-
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der len des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes
das Ruhegehalt berechnet ist, oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts.
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 57
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens- Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den
jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu- Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes
züglich der Zeiten, um die sich die ruhegehalt- in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes
fähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten
berücksichtigten Zeiten einer rentenversiche- Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol-
rnngspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
daten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen
nach Eintritt des Versorgungsfalles,
eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen
2. für Witwen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Ver-
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kin- sorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufs-
derzuschläge, förderung. Der Bundesminister der Verteidigung
stellt ihren Verlust fest und teilt dies dem Soldaten
für Waisen
im Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche oder
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht
Kinderzuschlag aus dem Ruhegehalt nach Num- ausgeschlossen.
mer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten 12. Entziehung der Versorgung
nicht § 58
1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti- ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinar-
gung oder Tätigkeit des Ehegatten, gerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer-
den kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienst-
Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung
zeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen,
oder Tätigkeit.
wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische
(4) Bei Anwendung der Absätze l und 2 bleibt Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt
außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne haben. Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen,
Kinderzuschuß, der müssen in einem Untersuchungsverfahren festge-
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund stellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstver- von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der
sicherung zu den gesamten Versicherungsjahren Versorgungsberechtigte zu hören ist.
oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von
berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für Hinterbliebenenversorgung.
freiwillige Beiträge zu der Summe der Wertein-
heiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, 13. Erlöschen und Wiederaufleben
Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht, der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
2. auf einer Höherversicherung beruht.
§ 59
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens
die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
Höhe geleistet hat. Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,
(5) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, in dem er sich verheiratet oder stirbt,
die von einem deutschen Versicherungsträger außer- 2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die Monats, in_ dem sie das achtzehnte Lebensjahr
von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach vollendet,
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. für je<fon Jkn'chtigten, der durch ein deutsches 4. die Begründung eines neuen Soldatenverhältnis-
Gericht im Bundesgebiet oder im Lmd Berlin im ses oder eines Beamten- oder Arbeitsverhält-
ordenUidwn Stra I verfdhren zu Zuchthaus oder nisses (§ 37 Abs. 6).
wegen vorsützlicher hochverräterischer, staats-
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Ver-,
qelährdender oder landesverrdlerischer Handlung
pflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach,
zu Gefängnis verurteilt worden ist, mit der
so kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil
Rechtskraft des Urteils.
auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-
Die §§ 5 und 52 des SoldcJtengesetzes gelten ent- liegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-
sprechend. gung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden.
(2) Das Waisenqeld soll nach Vollendung des Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Ver-
achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine teidigung.
ledige Waise,
15. Bezüge bei Wiederverwendung
1, die in der Schul- oder Berufsausbildung ist oder
ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz § 61
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
leistet, bis zur Vollendung des siebenundzwan- Dienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge
zigsten Lebensjahrs, aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-
2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungs-
dauernd außerstande ,ist, sich selbst zu unter- bezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Ver-
halten, auch über das siebenundzwanzigste Le- sorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu
bensjahr hinaus. gewähren ist.
Wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch Er-
füllung der Wehrpflicht verzögert wird, so soll das Abschnitt V
Waisengeld auch für einen diesem Dienst entspre-
chenden Zeitraum über das siebenundzwanzigste
Sondervorschriften
Lebensjahr hinaus gewährt werden.
1. Umzugskostenvergütung
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und
wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwtngeld wie- § 62
der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der
Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienst-
oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzu- verhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das
rechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig- Dienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen
erklärung gleich. Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskosten-
vergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Bundes-
(4) Absatz 1 Nr. l und 2 und Absätw 2 und 3 umzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Seine
gelten nicht für die in § l 1 Abs. 5 Satz 2 bezeich- J-Iinterbliebenen und die Hinterbliebenen eines Sol-
neten Hinterbliebenen. daten auf Zeit, der während des Dienstverhältnisses
verstorben ist, erhalten Umzugskostenvergütung wie
14. Anzeigepflicht die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesumzugskosten-
gesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.
§ 60
(2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem
(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf
hat der Regelungsbehörde oder der die Versor- Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemein-
gungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung beruflichen Unterricht oder Anspruch auf berufliche
eines Versorgungsberechtigten und die Bezüge, Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund
ebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des
der Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag
unverzüglich anzuzeigen. einmalig die Leistungen nach den § § 4, 5 und 7 des
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden, wenn
der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs- zur Ausübung des späteren Berufs ein Umzug an
bezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen, einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort er-
forderlich ist. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im
bei Gewährung von Berufsförderung der Umzug
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 54
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der
Abs. 1 Nr. 1),
Berufsförderung, in den anderen Fällen innerhalb
2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstver-
des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts hältnisses durchgeführt worden ist. Die Umzugs-
nach einem Ort im Ausland (§ 54 Abs. 1 Nr. 2), kostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustim-
3. den Bezug eines Einkommens (§ 53), einer Ver- mung des Bundesministers des Innern neben einer
sorgung (§ 55) oder einer Rente (§ 55 a), die bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskosten-
Witwe und Waise auch die Verheiratung (§ 59 vergütung bewilligt werden.
Abs. 1 Nr. 1), die Witwe :rnch Ansprüche nach§ 59 (3) Einern Soldaten im Ruhestand, der bei Eintritt
Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, in den Ruhestand das fünfundfünfzigste Lebensjahr
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 196'1 217
noch nicht vollendet hi:tl, können auf Antrag ein- einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versor-
malig die Leistungen nach den §§ 4, 5 und 7 des gung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienst-
Bundcsumzugskostcngesclzes bewilligt werden, wenn verhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung,
zur Begründung eines neuen Berufs ein Umzug wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähig-
an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort keit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig vom
erforderlich ist. Die Bewilligung ist nur zulässig, Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Un-
wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach fall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Ver-
Eintritt in den Ruhestand durchgeführt und Um- hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 9
zugskostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 zurückzuführen ist.
Nr. 4 und 5 des Bundesumzugskostengesetzes noch
nicht gewährt worden ist. Entsprechendes gilt für (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls
einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so er-
entlassen worden ist, und für einen ehemaligen Sol- halten eine einmalige Unfallentschädigung
daten auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz ver-
erhält, wenn sie zum Zeitpunkt der Entlassung das sorgungsberechtigten ehelichen Kinder, für ehelich
fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet erklärten oder an Kindes Statt angenommenen
hatten. Kinder und Kinder aus nichtigen Ehen, die die
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Ab- rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes haben,
sätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz
die für den Umzug entstehen versorgungsberechtigten ehelichen Kinder, für
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ehelich erklärten oder an Kindes Statt ange-
einschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort, nommenen Kinder und Kinder aus nichtigen
Ehen, die die rechtliche Stellung eines ehelichen
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes Kindes haben, wenn Hinterbliebene der in Num-
bis zum Ort des Grenzübergangs. mer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
In den Fällen des Absatzes 3 können jedoch höch- 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene
stens die Auslagen erstattet werden, die durch einen der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art
Umzug über eine Entfernung von zweihundert Kilo- nicht vorhanden sind.
meter entstanden wären.
(3) Die einmalige Unfalleatschädigung beträgt
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus- 1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-
stand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt satzes 1 Nr. 1,
der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde 2. vierzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-
zu legen. satzes 1 Nr. 2 bis 9,
2. Einmalige Unfallentschädigung für 3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle
besonders gefährdete Soldaten des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 1,
§ 63
4. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im
(1) Ein Soldat, der Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit
1. als Angehöriger des fliegenden Personals von Absatz 1 Nr. 2 bis 9,
Strahlflugzeugen während des Flugdienstes, 5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten son- Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-
stigen fliegenden Personals während des Flug- satz 1 Nr. 1,
dienstes, 6 insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle
3. als Angehöriger des springenden Personals der des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1
Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, Nr. 2 bis 9,
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes 7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle
und der Ausbildung, des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1
5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während Nr. 1,
des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, 8 insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle
6. als Minendemonteur während des dienstlichen des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1
Einsatzes an Minen unter Wasser, Nr. 2 bis 9.
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Un-
der dienstlichen Erprobung von Minen und ähn- fall vorsätzlich herbeigeführt hat.
lichen Kampfmitteln,
(4) Der Bundesminister der Verteidigung be-
8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni- stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
tionsuntersuchungspersonals während des dienst- des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der
lichen Umgangs mit Munition oder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauch- von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Ab-
fähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen satzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst
gepanzerten Landfahrzeugen im Sinne des Absatzes 1 sind.
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(5) Die Absfü.ze 1 bis 4 gelten entsprechend für 4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im frei-
andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be- willigen Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die
reich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei- Zeit vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst
ten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art ge- berufsmäßig geleistet worden ist.
hören.
(2) §§ 20, 64 Abs. 3 Satz 1 und § 69 Nr. 3 gelten
(6) § 46 gilt enlsprechend. entsprechend.
§ 66
Abschnitt VI (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor seinem
Dbergangsvorschriften
Eintritt in die Bundeswehr
1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als schaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des
ruhegehaltfähige Dienstzeit Grundgesetzes) oder im nichtöffentlichen Schul-
dienst tätig gewesen ist oder
§ 64
2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates oder
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Berufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat öffentlichen Einrichtung gestanden hat,
1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutz- kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
truppe), werden.
2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen (2) § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.
Reichsmarine,
§ 67
3. in der Reichswehr,
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der
4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten
21. Mai 1935, Lebensjahrs vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche
Landespolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli gilt für die Zeit einer Internierung oder eines Ge-
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in die Wehrmacht wahrsams der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes
übergeführt worden sind. oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtig-
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen ten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine
Berufssoldaten die Zeit, die er dieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits
angerechnet wird.
1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volks-
zugehöriger aus den Gebieten, die nach dem § 68
31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angeglie- (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berück-
dert waren, oder sichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach
2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor der
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs-
§ § 67 und 70 gelten entsprechend.
verhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe
(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.
Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden
(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
ist. Im übrigen gelten die §§ 20 und 69 Nr. 3, in den
Fällen des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25
§ 68a
Abs. 1 entsprechend.
Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen
Wehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die
§ 65 vor dem 9. Mai 1945 während des zweiten Welt-
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der krieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden
ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes- Kriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetzliche
wehr Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt ent-
sprechend.
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
im Reichsgebiet als Beamter oder Richter ge- § 69
standen hat oder Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um
2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei ge- L die nach § 181 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbeamten-
standen hat, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzu- gesetzes anrechenbaren Kriegsjahre,
wenden ist, oder
2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. Dezem-
3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als ber 1918 im Militärdienst oder im Beamtenver-
Militäranwärter oder als Anwärter des früheren hältnis verbrachten Zeit, wenn sie mindestens
Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich- sechs Monate betragen hat und nicht als Kriegs-
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll jahr oder nach § 25 Abs. 1 erhöht anrechenbar
beschäftigt gewesen ist oder ist,
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 219
3. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergut- werden. Entsprechendes gilt für Verzögerungen, die
machung nationalsozialistischen Unrechts oder infolge der Verhältnisse der Kriegs- oder Nach-
nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut- kriegszeit ohne einen von den Beteiligten zu ver-
machung nationalsozialistischen Unrechts für An- tretenden Umstand eingetreten sind.
gehörige des öffentlichen Dienstes ohne förm-
liches Wicdergutmachungsverfahren anzurechnen 5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen
ist. Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben,
und ihre Hinterbliebenen
2. Anrechnung anderer Zeiten
als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 73
(1) Ein Unteroffizier auf Zeit, der bis zum 31. März
§ 70
1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufs- berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von
soldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe- mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehr-
maligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im macht und von mindestens drei Jahren in der Bun-
öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter deswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag,
tätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit wenn sein Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten
wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf Jahren
31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst-
zum 31. März 1970 in die Bundeswehr wiedereinge- verhältnis berufen. worden ist, oder wegen Dienst-
stellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre unfähigkeit endet.
Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur
Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhe- (2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der
gehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich- Bundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Unteroffizier
tigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten, auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-
der am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffent- dienstbeschädigung entlassen worden ist und eine
lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war oder Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.
berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst stand. (3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden
(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und
ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehr- § 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit
dienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten ent-
8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berech- sprechend.
nung des Ruhegehalts zu einem Drittel als ruhe- (4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen
gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis Ablaufs der Zeit, für die der Unteroffizier auf Zeit
zum 31. März 1970 in die Bundeswehr wiedereinge- in das Dienstverhältnis berufen worden ist, wird
stellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre das Einkommen aus einer Verwendung im öffent-
Wehrdienst geleistet hat. lichen. Dienst auf den Unterhaltsbeitrag voll an-
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten drei- gerechnet. Andere Arbeitseinkünfte aus Land- und
jährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr be- Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selb-
darf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen ständiger oder nichtselbständiger Arbeit außerhalb
Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung des öffentlichen Dienstes (§ 53) im Sinne des § 2
in den Ruhestand oder nach § 50 des Soldaten- Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes sind
gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen; hierbei
wird oder während der Zugehörigkeit zur Bundes- bleibt die Hälfte der Einkünfte anrechnungsfrei,
wehr stirbt. mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Unter-
schiedes zwischen dem Unterhaltsbeitrag und der
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 maßgebenden
Zeiten, die bereits nach anderen Vorschriften an- Höchstgrenze oder, sofern dieser Unterschiedsbetrag
gerechnet werdc~n, und für Zeiten im Ruhestand. zweihundertfünfzig Deutsche Mark monatlich nicht
erreicht, dieser Betrag.
3. (5) Ist der Unteroffizier auf Zeit wegen Dienst-
§ 71
unfähigkeit entlassen oder mindert sich die Erwerbs-
fähigkeit des ehemaligen Unteroffiziers auf Zeit,
(weggefallen) der einen Unterhaltsbeitrag erhält, dauernd um
wenigstens zwei Drittel oder hat er das fünfund-
4. Weitergewährung des Waisengeldes sechzigste Lebensjahr vollendet, findet Absatz 4
keine Anwendung. Hat der ehemalige Unteroffizier
§ 72 auf Zeit das zweiundsechzigste Lebensjahr voll-
Das Waisengeld nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 soll bei endet, so kann auf seinen Antrag von der Anwen-
Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung dung des Absatzes 4 abgesehen werden.
infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder (6) Für einen Offizier auf Zeit, der bis zum 31. März
Unterdrückungsmaßnahmen auch für einen der Zeit 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
dieser Verzögerung entsprechenden Zeitraum über berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von
das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehr-
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
macht und mindes!(ms drei Jahren in der Bundes- anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der son-
wehr geleistet hat, gellen die Absätze 1 bis 5 ent- stigen Soldaten auf Zeit gelten.
sprechend, wenn seine abgc~leistele Gesamtdienstzeit (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
mindestens zehn Jahre betrtigl. Soldaten gilt § 73 Abs. 9 Satz 2 entsprechend.
(7) Die Hintt~rbl icbenen dieser Soldaten (Absätze
1, 2 oder 6) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe 6. freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
des Witwen- und Waisengeldes (§§ 123 bis 129 nach dem Freiwilligengesetz
und 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 13 dieses Ge-
setzes). § 7-5
(8) §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis
§§ 121 und 122 des Bundesbeamtc~ngesetzes gelten nach dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienst-
entsprechend, soweit in Absatz 4 nichts anderes be- unfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufs-
stimmt ist:. Der UnlerhalLshC'ilrag gilt hierbei als soldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldaten-
Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Emp- gesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufs-
fänger des Unterbaltsbeitrngs gelten als Soldaten soldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebenen.
im Ruhestand, Witwen oder Waisen.
(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen
(9) §§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und §§ 9 bis 12 finden Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene
keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten-
Soldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 6 versor- gesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein
gungsberechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamten-
noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den gesetzes als Dienstunfall.
öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung
Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchst-
7. Ehemalige Vollzugsbeamte
alter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf.
im Bundesgrenzschutz
(10) Die in den Absätzen 1, 2 oder 6 bezeichneten
Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts- § 76
beitrags die Versorgung nach § 74 wählen. (1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf
Widerruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zwei~
ten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai
§ 74
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr
(1) Für Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis
die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht
geleistet haben und bis zum 31. März 1970 in das die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen im Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der
worden sind, die aber die Voraussetzungen des § 73 Wehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der
nicht erfüllen, gelten die § § 3 bis 12 mit folgender §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 7-4 gleich. Das gilt
Maßgabe: auch für die nach dem 8. Mai 1945 im Polizeivollzugs-
1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen dienst innerhalb des Bundesgebietes oder des Landes
ist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Berlin sowie die im deutschen Paßkontrolldienst in
Dauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit.
des Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in (2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im
§ 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit, Bundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 be-
2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach de1 zeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt
Länge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz er-
jedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für littene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes-
den Umfang der Leistungen mit Ausnahme der beamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und
Dbergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat ein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundes-
eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren beamtengesetzes als Dienstunf all. Bei Bemessung
in der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher des Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bundes-
wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist. grenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des § 37
Abs. 3 gleich.
Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an
deren Stelle die weitere Teilnahme am allgemein-
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
beruflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Uber-
gangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des er- § 77
reichten Betrages.
(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar
(2) ~ür einen Offizier auf Zeit, der in der ehe- 1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis
maligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und zum 31. März 1970 zum ersten Male als Soldat ein-
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten gestellt worden ist, erhält bei Eintritt in den Ruhe-
die §§ 6 bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1 stand einen einmaligen Betrag, der nach einer
und 2 genannten Maßgabe. ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zu fünfundzwanzig
(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldctlen nach den Jahren dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser
Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend Betrag verringert sich mit jedem weiteren Dienst-
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 221
jahr über di!S fiinlm1<lzwilnzigslc Dienstjahr hinaus (4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
um dn,illl1tHlc1L Dc)ulsdw Mc1rk, in den Fällen des Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldi:ll
§ 26 Abs. 2 jedoch mi L dem sc!chsundzwanzigsten, vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienst-
sicbernmdzwilnzigstcn und achtundzwanzigsten beschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Nr. 2 des
Dicnsljr1hr r,rn je sechshundert. Deutsche Mark. Stirbt Soldatengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 und des § 70
der Sol<fol vor Dinl.ril.l: in den Ruhc!slcmd, so erhalten Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen
sei nc vcrsorq u n qs bc rech l.i q l.cn l-lintcrblie benen und, ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung
W(mn dc~r Tod jnfolqe einer Wehrdienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist.
cinqcl.reten ist, iluch seine Verwandten der auf- (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
steiqcndcm Linie', die nach § 43 dieses Gesetzes in Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit
Verbindung mit § 145 des Bundesbeamtengesetzes
als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder
Anspruch auf einen Unterhaltsbcitrng haben, einen
als Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem
einmalincn Dclril~J in Höhe von zwei Dritteln des 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als ·wehrdienstbeschä-
Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn
digung im Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat
er am Toclesl.c1gc in den Ruhestand getreten wäre.
infolge einer solchen ohne grobes Verschulden er-
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so littenen Schädigung dienst.unfähig geworden ist.
wird der Betrag unter ihrn~n im Verhältnis ihrer
Bezüge n.tch dem Zweilen Teil dieses Gesetzes auf- (6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende An-
geteilt. wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64
Abs. 2 Satz l berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-
(2) Der Betrag nach Absatz l wird nicht gewährt, land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig
wenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert geleistet hat.
der ruheqehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder
die Hinterblicbenenbczüge aus einem solchen Ruh2- (7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind
gehalt zu berechnen sind. innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach
der Einstellung als Soldat in die Bundeswehr anzu-
melden; die Ausschlußfrist endet jedoch nicht vor
dem l. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb die-
8 a. Versorgung wegen eines während des ersten
ser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von
oder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalls
sechs Monaten nach seinem Tod von seinen Hinter-
bliebenen geltend gemacht werden.
§ 77 a
(1) Ist ein Berufssolddl wegen Dienstunfähigkeit 8 b. Versorgung wegen eines in der
infolge eirn~s Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er wäh- Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls
rend des ersten oder zweiten Weltkrieges in Aus-
§ 77b
übung militärischen oder militärähnlichen Dienstes
(§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Berufs- (l) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehe-
soldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter maligen Wehrmacht oder als Beamter der ehe-
der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in den maligen Wehrmacht aus Anlaß des ersten oder
Ruhestand getreten, so wird Versorgung nach den zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft ge-
allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe gewährt, raten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft
daß sich der Hundertsatz des Ruhegehalts (§ 26) um erlittenen Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhe-
zwanzig vom l-Iundert bis zum Höchstsatz von fünf- stand getreten oder verstorben, so wird Versorgung
undsiebzig vom Hundert erhöht; der Hundertsatz nach § 77 a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der
des Mindestruhegehalts (§ 26 Abs. 1 Satz 3) beträgt Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krank-
fünfundsiebzig vom Hundert. heiten kann der Bundesminister der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im nern Krankheiten bestimmen, die auf außergewöhn-
Ruhestand an den Folgen des Unfalls verstorben, lichen Verhältnissen in einer Kriegsgefangenschaft
so sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel beruhen. § 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im
und die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversor-
Unterhalt zur Zeit des Unfalls ganz oder über- gungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die in-
wiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde. folge einer solchen, ohne grobes Verschulden er-
Die elternlosen Enkel stehen hierbei den ehelichen littenen Schädigung dienstunfähig m~worden sind
Kindern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhe-
der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürf- stand versetzt, sondern entlassen worden sind, gel-
tigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig ten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der Ent-
vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu ge- lassung in den Ruhestand versetzt.
währen, mindestens jedoch vierzig vom Hundert
des in Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten (2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-
Betrages. § 145 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes stabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein
gilt entsprechend. Soldat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen
Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr~
(3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 macht erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung
und 2 gelten § 148 Sätze 1 und 2, § 149 des Bundes- im Sinne der in§ 77 a Abs. 5 genannten Vorschriften,
beamtengesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinn- wenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a
gemäß. Abs. 5 erfüllt sind.
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Die AbsJ tzc 1 und 2 können entsprechend auch 10. Freiwillige Krankenversicherung
auf einen Soldaten angewendet werden, der aus An-
laß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursäch- § 79
licliem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit-
des Dienstes a]s Berufssoldat der ehemaligen Wehr- punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall
macht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht der Krankheit pflichtversichert waren und zur Fort-
in Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten ist setzung der Versicherung nach § 313 der Reichsver-
und sich im Falle des zweiten Weltkrieges außerhalb sicherungsordnung berechtigt gewesen wären, haben
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Gewahr- das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach der
sam befunden hat. Verkündung dieses Gesetzes ihre Versicherung frei-
willig fortzusetzen. Die Verpflichung zur Beitrags-
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-
zahlung und der Anspruch auf Leistungen beginnen
wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64
erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige des
Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-
Berechtigten bei der zuständigen Krankenkasse.
land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig
gelPistet hat. § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.
11. Ruhen der Versorgungsbezüge
in besonderen Fällen
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen § 79a
§ 53 Abs. 6 ist bis zum 31. Dezember 1969 mit der
§ 78 Maßgabe anzuwenden, daß in § 53 Abs. 4 an die
Stelle des Eineinviertelfachen das Zweifache der je-
(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
1945 in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat ge- stufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungs-
wesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu ordnung A tritt.
seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet wor- Dritter Teil
den, so werden ihm auf Antrag die Arbeitnehmer- Beschädigtenversorgung
anteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig ent-
richtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten Abschnitt I
eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt
worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge Versorgung der beschädigten Soldaten
zu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die Erstat- und ihrer Hinterbliebenen
tung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der
freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden. 1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs- § 80
soldaten zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung er-
Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Verkündung litten hat, erhält nach Beendigung des Dienstver-
dieses Gesetzes. Stirbt der Soldat innerhalb dieser verhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-
Frist, ohne den Antrag gestellt zu haben, so kann schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag
der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Versorgung in entsprechender Anwendung der Vor-
seinem Tode von seinen Erben gestellt werden. schriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in
diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines
1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Be- Beschädigten auf Antrag Versorgung.
amter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Reichsgebiet gewesen ist oder 2. Wehrdienstbeschädigung
berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst ge-
standen hat, § 81
2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheit-
Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehr- liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,
dienst geleistet hat, durch einen während der Ausübung des Wehr-
3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehr-
Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt
hat, worden ist.
4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der (2) Als Wehrdienstbeschädigung gelten auch ge-
ehemaligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst sundheitliche Schädigungen, die
geleistet haben. 1. ein Soldat außerhalb seines Dienstes dadurch er-
litten hat, daß er angegriffen wird
Im Falle der Nummer 4 ist der Antrag auf Erstattung
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienst- a) im. Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-
verhältnisses zu stellen. liches Verhalten oder
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 223
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr gung heilbehandlungsbedürftig sind. Bei Anwen-
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dung des § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt
2. ein Soldat oder ein ehemaliger Soldat durch einen § 83 Abs. 1 entsprechend. § 10 Abs. 6, die §§ 18 bis
Unfall auf einem zur Heilbehandlung wegen 18 c und 24 des Bundesversorgungsgesetzes sind
Schädigungsfolgen oder zu einem wegen der entsprechend anzuwenden. Die Heilbehandlung
Schädigung zur Aufklärung des Sachverhaltes an- wird nicht gewährt, wenn und soweit ein Sozialver-
geordneten persönlichen Erscheinen notwendigen sicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung
Weg oder bei der Durchführung dieser Maßnah- verpflichtet ist oder ein entsprechender Anspruch
men erleidet. Entsprechendes gilt für Versehrten- auf Tuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag be-
leibesübungen als Gruppenbehandlung wegen steht, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten
Schädigungsfolgen. Kranken- oder Unfallversicherung, oder wenn der
Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahres-
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung arbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kranken-
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein- versicherung übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei- Gesetz sichergestellt oder die Gesundheitsstörung
geführte Schädigung gilt nicht als Wehrdienst- auf eigenes grobes Verschulden oder auf Ge-
beschädigung. schlechtskrankheiten zurückzuführen ist.
(5) Eine Wehrdiens.Lbeschädigung steht einer ge- (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 73 genannten
sundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 des Soldaten.
Bundesversorgungsgesetzes gleich.
(6) § 80 sowie die Absätze 1 bis 5 gelten entspre- 4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen;
chend für eine Zivilperson, die Beginn der Versorgung
1. zum Wehrdienst einberufen ist oder
§ 83
2. zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer
(1) § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt für
Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung der
einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehe-
Anordnung einer zuständigen Dienststelle folgt
maligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt
oder
der Beendigung des Wehrdienstes infolge einer
3. an einer dienstlich angeordneten Veranstaltung Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit fol-
zur militärischen Fortbildung teilnimmt oder genden Maßgaben:
4. auf Schiffen der Bundeswehr planmäßig oder 1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt,
außerplanmäßig eingc~schifft ist. so gilt er als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder
doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu ver-
2 a. Versorgung in besonderen Fällen schlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder
Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des
§ 81 d Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeit-
In gleicher Weise wie für Schädigungsfolgen kann punkt der Beendigung des Wehrdienstes.
Versorgung mit Zustimmung des Bundesministers 2. Das Einkommen, das der Soldat unmittelbar vor
für Arbeit und Sozialordnung gewährt werde~, seiner Erkrankung bezogen hat, gilt auch dann
wenn die zur Anerkennung einer Gesundheits- als durch die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn
störung als Folge einer Schädigung erforderliche die Minderung infolge der Beendigung des Dienst-
Wahrscheinlichkeit (§ 81 Abs. 3) nur deshalb nicht verhältnisses wegen Ablaufs der hierfür fest-
gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten gesetzten Zeit eingetreten ist.
Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewiß- 3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes
heit besteht; die Zustimmung kann allgemein erteilt Einkommen gelten die vor der Beendigung des
werden.
Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und
Sachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten, der
3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen auf Grund der Wehrpflicht Wehrdiens_t leistet
ohne Wehrdienstbeschädigung und der im letzten Kalendermonat vor der Ein-
berufung Arbeitseinkommen bezogen hat, jedoch
§ 82 dieses Einkommen, soweit es für ihn günstiger ist.
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst (2) §§ 60 und 61 des Bundesversorgungsgesetzes
geleistet oder eine sich unmittelbar anschließende gelten mit der Maßgabe, daß die Versorgung nicht
Wehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendi-
des Wehrpflichtgesetzes), und ein ehemaliger Soldat gung des Dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des
auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, Bundesversorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe,
die während des Wehrdienstverhältnisses entstan- daß die Versorgung mit dem bezeichneten Tage
den, aber keine Folge einer Wehrdienstbeschädi- beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb eines Jah-
gung ist, die Leistungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, res nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
15, 17 und 17 a des Bundesversorgungsgesetzes bis gestellt wird. Hat ein verstorbener Soldat, der auf
zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Grund der \,Vehrpflicht Wehrdienst geleistet hat,
Dienstverhältnisses, wenn sie bei dessen Beendi- über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
VV !. ·I I rsold erhdllcn, so beginn 1. die Hinterbliebenen- (2) Hat bei Eintritt der Wehrdienstbeschädigung
vc1 sorgnng abweichend von § 61 Buchstabe a des eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit
Bundesversorgungsgesetzes nicht vor dem Tag, der bestanden, die Folge einer Schädigung im Sinne des
auf den Tag folgt, bis zu dem Wehrsold zusteht. Ist § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines
ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach Gesetzes ist, das das Bundesversorgungsgesetz für
§ 80 zustehccm würde, verschollen, so beginnt die anwendbar erklärt, so ist die durch das Hinzutreten
HinterbJiebenenversorgung c1bweichend von Satz 1 der Wehrdienstbeschädigung eingetretene Gesamt-
frühestens mit dem Ersten des Monats, der auf den minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von
Monat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs
oder Wehrsold Pndel.. ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen,
die auf die frühere Minderung der Erwerbsfähigkeit
5. Zusammentreffen von Ansprüchen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu ge-
währen.
§ 84
(3) § 81 a findet mit der Maßgabe Anwendung,
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem daß die Zustimmung vom Bundesminister der Ver-
Zwei.ten Teil und dem Drilten Teil bestehen unbe- teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
schadet des Absatzes 6 nebeneinander. für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts- (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem
beitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4
dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und
nach dem Dritlen Teil dieses Gesetzes oder auf § 63 des Bundesversorgungsgesetzes gelten ent-
Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so sprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt
wird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge- spätestens mit der Beendigung des Wehrdienst-
währt. verhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt
(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienst- der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats,
beschädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer in dem der Bundesminister der Verteidigung fest-
Schtidigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes stellt, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahr-
oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversor- scheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschol-
gungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, lene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für
so ist unter Berücksichtigung der durch die gesam- den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder
ten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Wehrsold nachgezahlt werden.
Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzu- (5) Kann der Ausgleich noch nicht als Dauerlei-
setzen. stung festgestellt werden, so kann während der
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht ersten zwei Jahre nach Anlegen des Wehrdienst-
für den Soldaten, der während des Wehrdienst- beschädigungsblattes oder der Antragstellung nach
verhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr § 80 der Ausgleich vorläufig festgestellt werden. In
die Bestattung und Uberführung besorgt hat. dem Bescheid ist zu bemerken, daß es sich um eine
vorläufige Feststellung handelt. Spätestens nach
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
Ablauf der zwei Jahre ist der Ausgleich endgültig
beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem
festzustellen. Diese Feststellimg setzt eine Ände-
Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.
rung der Verhältnisse nicht voraus, auch ist für sie
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsge- die vorher getroffene Feststellung der Grundlagen
setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer für den Ausgleich nicht bindend.
Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen
(6) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-
Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfall-
abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
fürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge
Im übrigen gelten § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 2 ent-
nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen;
sprechend und § 50 mit der Maßgabe, daß mit einer
der Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente
Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Aus-
nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31
gleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich
Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht
jedoch nicht. aufgerechnet werden kann.
2. Erstattung von Sachschäden
Abschnitt II und besonderen Aufwendungen
Sondervorschriften
§ 86
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung (1) Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke
oder andere Gegenstände, die der Soldat mit sich
§ 85 geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet
Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem
einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem
Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und Soldaten der nachweisbar notwendige Aufwand zu
§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes. ersetzen. § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und_§ 50 dieses
Nr. 11 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 225
GPselzc~s sowie § 149 Abs. 1 des Bundesbeamten- (6) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
gesetzes qelten entsprechend. Absatzes 1 ist der Rechtsweg vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
(2) A bsd lz 1 gilt für die Zivilperson des § 81
/\ bs. 6 en !.sprechend. (7) Für Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst
angehört haben, und ihre Hinterbliebenen sind die
Vierter Teil Verwaltungsbehörde und Stelle örtlich zuständig,
die für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder
Organisation, Verfahren, Rechtsweg gewöhnlichem Aufenthalt in Köln zuständig sind.
Uber Klagen entscheidet das Bundessozialgericht im
1. Dienstzeitversorgung
ersten und letzten Rechtszug.
§ 87 (8) Die Absätze 3, 6 und 7 gelten nicht, soweit
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die die Beschädigtenversorgung in der Gewährung von
Dienstzeitversorgung und die Berufsförderung nach Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25
dem Zweiten Teil und die Vorschriften der §§ 85 bis 27- e des Bundesversorgungsgesetzes besteht.
und 86 des Dritten Teils dieses Gesetzes bei Be-
hörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4
und § 5 Abs. 8 bleiben unberührt. Fünfter Teil
(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Schlußvorschriften
Absatzes 1 gelten die §§ 172 bis 175 des Bundes-
beamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung 1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädigung
des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschrif-
ten der Wehrbeschwerdeordnung über das verwal- § 89
1.ungsgerichtliche Vorverfahren (§ 22 der Wehrbe- Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversiche-
schwerdeordnung) anzuwenden. rung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist
auf die Flugunfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.
2. Beschädigtenversorgung
§ 88
1 a. Dienstbezüge
(1) Der Dritte Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme § 89a
der §§ 85 und 86 wird von den zur Durchführung (1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, 12, 37
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behör- und 38 sind die Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 und
den im Auftrag des Bundes durchgeführt.
gegebenenfalls der örtliche Sonderzuschlag nach § 41
(2) Zuständige oberste Bundesbehörde ist der Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit
(2) Werden die Versorgungsbezüge der Berufs-
die Beschädigtenversorgung in der Gewährung von
soldaten allgemein oder für einzelne Laufbahngrup-
Lcüstungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25
pen erhöht oder vermindert, so ändern sich von
bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes besteht, der
demselben Zeitpunkt an die Ubergangsgebührnisse
Bundesminister des Innern. Weisungen, die eine
(§ 11) entsprechend.
grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 a oder
einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einver- 2. Reichsgebiet
nehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
§ 90
(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
der Kriegsopferversorgung und die Vorschriften des
Gebiet des Deutschen Reichs bis zum 31. Dezember
Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind 1937- in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem
anzuwenden.
Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
(4) Die Aufwendungen für die Versorgungs-
leistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets
Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusam-
menhängenden Einnahmen sind an den Bund abzu- § 91
führen. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten herrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Abs. 1 ~atz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich
Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-
geleistete gleichartige Dienst bei einem öffent-
desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-
lich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die
ständigen obersten Landesbehörden übertragen und
nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich
zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu
angegliedert waren,
leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-
hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor- 2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der
schriften über die Kassen- und Buchführung der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
zuständigen Landesbehörden angewendet werden. Dienstherrn im Herkunftsland.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3 a. Begrenzung der Ansprüche (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
aus einer Wehrdienstbeschädigung schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen
sie der Zustimmung des Bundesrates.
§ 91 a
(1) Die nach diesem Geselz versorgungsberechtig- 5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes
ten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienst-
beschädigung gegen den Bund nur die auf diesem § 93
Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie könnenAnspr-G.che (Durch Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes
nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die überholt)
weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz
begründen, gegen den Bund, einen anderen öffent-
lich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet ein- 6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen
schließlich des Landes Berlin oder gegen die in § 94
deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend
machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch (Durch Neufassung des Bundesbeamtengesetzes und
eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Erlaß des Bundespolizeibeamtengesetzes überholt)
Person verursacht worden ist.
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin
Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits- § 95
unfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I
S. 674) ist anzuwenden. (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auch
gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei- ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.
ben unberührt.
(2) Für die Beschädigtenversorgung (§ 88) der in
Absatz 1 genannten Berechtigten sind die für die
3 b. Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich Kriegsopferversorgung sachlich zuständige Verwal-
von Härten tungsbehörde oder Stelle sowie das Gericht örtlich
zuständig, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz oder
§ 91 b
gewöhnliche Aufenthaltsort des Soldaten oder seiner
Inwieweit bei der Bemessung von Versorgungs- Hinterbliebenen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bezügen Zeiten, die nach dem bis zum 8. Mai 1945 gelegen hat; Entsprechendes gilt, soweit die Beschä-
gültig gewesenen Wehrmachtversorgungsrecht ruhe- digtenversorgung in der Gewährung von Leistungen
gehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig berück- der Kriegsopferfürsorge besteht.
sichtigt werden konnten, zum Ausgleich von Härten
zu berücksichtigen sind, bestimmt der Bundes- 8.
minister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern. § 96
(weggefallen)
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften
9. Inkrafttreten
§ 92
§ 97
(1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
in Kraft.*)
allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Innern, zu den § § 4
•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung
und 5 und zum Dritten Teil auch im Einvernehmen vom 26. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren
mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen, die
dieser Neufassung sowie den Fassungen vom 8. September 1961_ und
ordnung. 8. August 1964 vorangestellt sind, näher bezeichneten Vorschnften.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 227
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das V erschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien
und ihre Abgabe in den Apotheken
Vom 23. Februar 1967
Auf Grund des § 1 Abs. 4 und 5 sowie der §§ 8 18. N oracymethadol
und 12 des Opiumgesetzcs vom 10. Dezember 1929 19. N or levorphanol
(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten 20. Pethidin-Zwischenprodukt A
Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom
9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) in Verbin- 21. Pethidin-Z wischenprodukt B
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes ver- 22. Pethidin-Zwischenprodukt C
ordnet die Bundesregierung: 23. Phenampromid
24. Phenazocin
Artikel 25. Piminodin
Die Verordnung über das Verschreiben Betäu- 26. Psilocin
bungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe 27. Psilocin-(aeth)
in den Apotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichs- 28. Psilocybin
gesetzbl. I S. 635) in der Fassung der Bekannt- 29. Psilocybin-(aeth). 11
machung vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 216) wird wie folgt geändert: 2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Phenoperidin" die Worte „oder Fentanyl" ein-
l, § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: gefügt.
,, (2) Arzneien, die folgende Stoffe oder Zube- 3. In § 7 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
reitungen enthalten, dürfen nicht verschrieben
werden: „Arzneien, die Fentanyl enthalten, dürfen für
Zwecke der Anaesthesie auch für den allgemei-
1. Allylprodin
nen Bedarf der in § 10 Abs. 4 genannten tier-
2. Benzethidin ärztlichen Universitätskliniken und der diesen
3. Clonitazen gleichgestellten Anstalten verschrieben werden. 11
4. Diampromid
4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
5. Ekgonin ,,Morphin" ein Komma und das Wort „Nico-
6. Ester des Morphins, ausgenommen Diacetyl- morphin eingefügt.
II
morphin und Nicomorphin (Dinikotinsäure-
morphinester) 5. In § 9 Abs. 1 werden eingefügt:
7. Etonitazen nach „48. Normorphin 0,2 g" die Worte ,,49. Nor-
11
pipanon 0,2 g und nach „55. Phenomorphan
8. Furethidin
0,2 g die Worte „57. Piritramid 0,2 g". Die Num-
9. Hydromorphinol mern 49 bis 55 werden die Nummern 50 bis 56
10. Kokablätter oder Zubereitungen von Koka- und die Nummern 56 bis 62 werden die Nummern
blättern 58 bis 64.
11. Levophenacylmorphan Artikel 2
12. Lysergsäurediaethylamid
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
13. Mescalin sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
14. Metazocin
15. Methadon-Zwischenprodukt Artikel 3
16. Moramid-Zwischenprodukt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
17. Myrophin kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1967
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
· Käte Strobel
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der liste der den in § 1 Abs. 1 Nr. l Buchstabe b und Nr. 2
des Opiumgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe
Vom 23. Februar 1967
Auf Grund des § 4 der Vierten Betäubungsmittel-
Clcichstellungsverordnung vom 21. Februar 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 197) wird die Liste der den in § 1
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Opiumgeset-
zes vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215)
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichsge-
setzbl. I S. 22) genannten Stoffen gleichgestellten
Stoffe in der Fassung bekanntgegeben, die sich aus
der angeführten Verordnung, der Betäubungsmittel-
Gleichstellungsverordnung vom 26. September 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 765), der Zweiten Betäubungs-
mittel-Gleichstellungsverordnung vom 25. Oktobe1
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1909) und der Dritten
BC'U:iubungsmittel-Gleichstellungsverordnung vom
24. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 209) ergibt.
Bonn, den 23. Februar 1967
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 11 ---- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 229
liste
der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2
de:~ Opimn9esetzes genannten Stoffen gleichgestemen Stoffe
I.
Ik11 in § 1 :\f;s. l 1'i1 1 fi,uchsl,1i>e b des Opiumgcst>tzes genannten Stoffen sind die Stoffe
qkichq(•sl.c[!I:
Wissenschaftliche Bezeichnung
1 incl h,tdi>I b--D i meth y lamino-4,4-di pheny 1-3-acetoxy-heptan
2. ActhylmPthy[lhidrnhui('n 3-Ae lhylmethylamino-1, 1-di-[thienyl-(2') ]-buten-(1)
3. 1\Jlylprodin 1-Methyl-3-allyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
4. ;\lphdc:ctylrnc:hciclol u-6-Dimeth y lamino-4,4-dipheny1-3-acetoxy-heptan
5. A lplrnmcprodjn u-1-Methyl-3-aethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
6. Alphi:!mclht1dol ::1-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
7. Alphaproclin u-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
8 ..Amphdamin 1-Phenyl-2-amino-propan
9. Anilcridin l-[2-(4' -Aminophenyl)-aethyl]-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäure-
i-Wlhylester
10. Benzethidin l -(2-Benzyloxyaethyl)--4-pheny l-piperidin-4-car bonsäureaethy lester
11. B<~tace1ylrncl ht1dol iJ.-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-acetoxy-heptan
12. Betameprodin iJ-1-Methyl-3-aethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
13. Betamel.hadol 1J-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
14. Betaprodin 11-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
15. C:lonituzen 1-(2' -Diaethylaminoaethyl)-2-(4' -chlorbenzyl)-5-nitrobenzimidazol
16. Desomorphi11 Dihydrodesoxymorphin
17. Diampromid N-[2-(Methyl-2' -phenylaethylamino )-propy 1)-propionanilid
18. DiaelhyJ l himnhu 1.(:n 3-Diaethylamino-1, 1-di-[thienyl-(2') ]-buten-(1)
19. Dimcnoxadul 2-Aethoxy-2,2-diphenyl-essigsäure-(2'-dimethylaminoaethylester)
20. Dimephephrnol 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
21. DimE~lhylthiambulen 3-Dimethylamino-1, 1-di-[thienyl-(2')]-buten-(1)
22. Dioxaphet.ylbu Lyra t. ~.2-Diphenyl-4-morpholino-buttersäureaethylester
23. Diphcnoxylat 1-(3' -Cyan-3' ,3' -diphenylpropyl)-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäure-
aethylester
24. Dipipanon 4, 4-Dipheny1-6-piperidino-3-heptanon
25. D-Mowmid (+)N-(2,2-Diphenyl-3-methyl-4-morpholino-butyryl)-pyrrolidin
26. Etonitazcn 1-(2' -Diaethylaminoaethyl)-2-(4' -aethoxybenzyl)-5-nitrobenzimidazol
27. Etoxeridin l-[2-(2' -Hydroxyaethoxy)-aethyl ]-4-pheny 1-piperidin-4-carbonsäure-
aethylester
2.8. Fentnayl 1-Phenylaethyl-4-N-propionyl-anilinopiperidin
29. Furethidin 1-(2' -Tetrahydrofurfuryloxy-aethyl)-4-phenyl-piperidin-4-carbon-
säureaethylester
30. 1-Iydromorphinol 14-Hydroxy-dihydromorphin
31. I--Iyclroxypethiclin 1-Methyl-4-(3'-hydroxyphenyl)-piperidin-4-carbonsäureaethylester
32. Isomethadon ß-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanon
33. Ketobemidon 1--Methyl-4-(3' -hydroxyphenyl)-4-propionyl-piperidin
34. Levomethorphan (~--)3-Methoxy-N-methyl-morphinan
35. Levornoramid (--)N-(2,2-Diphenyl-3-methyl-4-morpholino-butyryl)-pyrrolidin
36. Levophenc1cylrn orphan (-)3-Hydroxy-N-phenacyl-morphinan
1
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Kurzhc!zeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
37, Levorphanol (---)3-Hydroxy-N-methyl-morphinan
38. Lysergid Lysergsäurediaethylamid
39. Mesc<llin 1-(3' ,4' ,5' -Trimethoxy-phenyl)-2-amino-aethan
40. Metazocin 2' -Hydroxy-2,5,9-trimethyl-6,7-benzomorphan
41. Methadon 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon
42. Methadon-- 3-Dimethylamino-l, 1-diphenyl-1-cyan-butan
Zwischenprodukt
43. Methylamphetamin 1-Phenyl-2-methylamino-propan
44. Meth y ldesorp hin 6-Methyl-A 6 -desoxymorphin
45. Methyldihydromorphin 6-Methyl-dihydromorphin
46. Methylphenylpiperidin- Ester von 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäure
carbonsäureester
(darunter auch Pethidin
und Properidin)
47. Metopon 7-Methyl-dihydromorphinon
48. Moramid- 1, 1-Diphenyl-2-methyl-3-morphodino-propan-1-carbonsäure
Zwischenprodukt
49. Morpheridin 1-(2'-Morpholinoaethyl)-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäureaethylester
50. Myrophin 3-Benzyl-6-myristyl-morphin
51. Noracymethadol a-6-Meth y lamino-4,4-diphen y 1-3-acetoxy-heptan
52. Norlevorphanol (-)3-Hydroxy-morphinan
53. N ormethadon 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon
54. Normorphin N-demethyliertes Morphin
55. Norpipanon 4,4-Di pheny1-6-piperidino-3-hexanon
56. Oxymorphon Dihydrohydroxymorphinon
57. Pethidin 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäureaethylester
58. Pethidin- l-Methyl-4-phenyl-4-cyan-piperidin
Zwischenprodukt A
59. Pethidin- 4-Phenyl-piperidin-4-carbonsäureaethylester
Zwischenprodukt B
(N orpethidin)
60. Pethidin- 1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonsäure
Zwischenprodukt C
61. Phenadoxon 6-Morpholino-4,4-diphen y 1-3-heptanon
62. Phenampromid N-(1-Methyl-2-piperidino-aethyl)-propionanilid
63. Phenazocin 2'-Hydroxy-2-phenylaethyl-5,9-dimethyl-6,7-benzomorphan
64. Phenomorphan 3-Hydroxy-N-phenylaethyl-morphinan
65. Phenoperidin 1-(3 '-Hydroxy-3' -phenylpropyl)-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäure-
aethy lester
66. Piminodin 1-(3'-Phenylaminopropyl)-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäureaethyl-
ester
67. Piritramid 1-(3' -Cyan-3' ,3' -diphenylpropyl)-4-(1-piperidino)-piperidin-4-carbon-
säureamid
68. Proheptazin 1,3-Dimethy1-4-pheny 1-4-propionoxy-hexamethy lenimin
69. Properidin 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäureisopropylester
70. Psilocin 3-(2 '-Dimethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol
71. Psilocin-(aeth) 3-(2 ·-Diaethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol
72. Psilocybin 3-(2' -Dimethylaminoaethyl)-indol-4-yl-dihydrogenphosphat
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967 231
KurzlH)zcichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
73. Psilocybin-(cwlh) 3-(2'-Diaethylaminoaethyl)-indol-4-yl-dihydrogenphosphat
74. Raccmethorphan ( ± )3-Methoxy-N-methyl-morphinan
75. Racemoramid ( ± )N-(2,2-Diphenyl-3-methyl-4-morpholino-butyryl)-pyrrolidin
76. Racemorphan ( ± )3-Hydroxy-N-methyl-morphinan
77. Trimeperidin 1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
II.
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes genannten Stoffen sind die folgenden Stoffe gleichgestellt:
Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
1. Acetyldihydrokodein Acetyldihydrocodein
2. Dihydrokodein Dihydrocodein
3. Nicocodin 6-Nicotinoyl-codein
4. Pholcodin 2'-Morpholinoaethylaether des Morphins
232 Bundcsgcsetzblult, Jc1hrgang 1967, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1966
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Das Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, lagen der
Nr. 7/67, die Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II der Nr. 6/67 bei.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgcsetzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austertigunq verkür,det. In Teil III wird das als fortgE>ltend festgestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 . .Juli 19.'i8 (Bur,desqesetzbL I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlic.ht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
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