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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1967 Nr. 1
Tag Inhalt Seite
20. 12. 66 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschafts-
gesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - A WV) ........................................ .
Bunde,sgesetzbl. III 7400-1-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung - A WV)
Vom 20. Dezember 1966
Auf Grund des § 2 der Neunten Verordnung zur
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom
23. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 521) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung zur Durch-
führung ·des Außenwirtschaftsgesetzes (Außen-
wirtschaftsverordnung - A WV) in der jetzt gelten-
den Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der
oben angeführten Änderungsverordnung und den
Änderungsverordnungen
vom 3. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 270),
vom 27. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 477),
vom 3. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 659),
vom 17. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 888),
vom 31. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 566),
vom 3. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 50),
vom 27. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2174)
und
vom 30. März 1966 (Bundesanzeiger Nr. 63
vom 31. März 1966)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27 in
Verbindung mit den §§ 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 17, 18,
20, 21, 23, 26, 33, 34 und 46 des Außenwirtschafts-
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Durchführur:gsgesetzes EWG Milch und
Milcherzeugnisse und des Außenwirtschaftsgesetzes
vom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 892), er-
lassen worden.
Bonn, den 20. Dezember 1966
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung - A WV)
in der Fassung vom 20. Dezember 1966
Inhaltsübersicht
§§
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften 1 bis 4
Kapitel II
Warenausfuhr
1. Titel: Beschränkungen ...................................... . 5 bis 7
2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46
Abs. 3 AWG .......................................... . 8 bis 18
1. Unlertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr .................... . 9 bis 16
2. Unlcrtitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr .............. . 17und18
3. Titel: Sonderregelungen 19 bis 21
Kapitel III
Wareneinfuhr
1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG . . . . . . . 23 bis 31
1. Unlcrlilel: Genehmigungsfreie Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 29
2. Unterlilel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . 30 und 31
3. Titel: SondE~rregelungen nach § 10 Abs. 5 und § 26 A WG 32 bis 37
Kapitel IV
Sonstiger Warenverkehr
1. Titel: Warendurchfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 und 39
2. Titel: Transithandel 40 bis 43a
Kapitel V
Dienstleistungsverkehr
1. Titel: Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs .... . 44 und 45
2. Titel: Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs ... . 46 bis 49
3. Titel: Meldevorschriften nach § 26 A WG ..................... . 50 bis 50b
Kapitel VI
Kapitalverkehr
1. Titel: Beschränkungen ...................................... . 51 bis 54
2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG ..................... . 55 bis 58
Kapitel VII
Meldevorschriften nach § 26 A WG für den Zahlungsverkehr
1. Titel: Allgemeine Vorschriften ............................... . 59 bis 64
2. Titel: Ergänzende Meldeveirschriften ......................... . 65 bis 68
3. Titel: Meldevorschriften für Geldinstitute 69
Kapitel VIII
Straf- und Bußgeldvorschriften 70 und 71
Kapitel IX
Ubergangs- und Schlußvorschriften 72 bis 78
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 3
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, Kapitel II
5 bis 8, 10, 11, 14, 17, 1B, 20, 21, 2'.i, 26, 33, 34 und 46
Warenausfuhr
des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bundes-
regierung: 1.Titel
Beschränkungen
Kapitel I § 5
Allgemeine Vorschriften Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG
(1) Die Ausfuhr der in Teil I der Ausfuhrliste
§ 1 (Anlage AL) genannten Waren bedarf der Geneh-
migung. Das gleiche gilt für die Unterlagen zur
Antragsrecht Fertigung der Waren, die in Teil I Abschnitt A, B
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, und C der Ausfuhrliste genannt sind.
wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, (2) Die in Teil I Abschnitt C und D der Ausfuhr-
von jedem gestellt werden, der das genehmigungs- liste genannten Waren dürfen ohne Genehmigung
bedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungs- ausgeführt werden, wenn das Verbrauchsland ein
bedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt Land der Länderlisten A oder B (Abschnitt II der
ist auch derjenige, der einen Anspruch aus dem Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ist und wenn
Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag
Vornahme der Handlung geltend macht. Waren im Werte von nicht mehr als eintausend
Deutsche Mark geliefert werden sollen.
§ 2 (3) Der Begriff des Verbrauchslandes bestimmt
Sammelgenehmigungen sich nach den Vorschriften über die Statistik des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs.
Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmi-
gung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger
§ 6
Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmi-
gung) erteilt werden, wenn dies wegen der beab- Beschränkung nach § 8 Abs. 1 A WG
sichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Die Aus.fuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhr-
Handlungen zweckmäßig erscheint. liste mit B gekennzeichneten Waren bedarf der
Genehmigung.
§ 3
§ 6a
Rückgabe von Genehmigungsbescheiden
Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungs- Beschränkung nach § 5 A WG zur Erfülhmg
stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor
sie ausgenutzt wurde, (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-
fuhrliste mit E gekennzeichneten Waren bedarf der
2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Geneh- Genehmigung.
migung auszunutzen, oder
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-
3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweit- fuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist nach
ausfertigung ersetzt worden war, wieder aufge- den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
funden wird. gemeinschaft nur zulässig, wenn die Waren den im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-
§ 4 öffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen ent-
Warenwert, Wertgrenzen sprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-
(1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in
schaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 766)
Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines
Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts der a) in der Verordnung Nr. 23 des Rates der Euro-
Grenzübergangswert im Sinne der Vorschriften über päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April
die Statistik des grenzüberschreitenden Waren- 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
verkehrs. ten S. 965) in der jeweils geltenden Fassung oder
(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Hand- b) in den auf Grund dieser Verordnung, insbe-
lung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen sondere deren Artikel 2 und 4, ergangenen Ver-
Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der ordnungen des Rates oder der Kommission über
Wertnren-1.(•n dieser Verordnung der Wert des Qualitätsnormen
Gesamtvorgdnges zugrunde zu legen. festgelegt sind.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 7 (4) Die zollamtliche Behandlung durch die Aus-
Beschränkung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 A WG gangszollstelle ist bei Versand durch die Post nicht
erforderlich.
Verträge über die Ausfuhr von Waren mit einem
Gebietsfremden in einem Land der Länderliste C § 10
(Anlage L) bedürfen der Genehmigung, wenn eine
Zuständige Zollstellen
längere Stundung des Entgelts als 180 Tage nach
Lieferung der Ware vereinbart wird. (1) Versandzollstelle ist die Zollstelle, in deren
Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz,
eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hat.
Die Oberfinanzdirektion kann abweichend von Satz 1
2. Titel für einzelne Ausführer eine andere Versandzollstelle
Verfahrens- und Meldevorschriften bestimmen. Das für den Ort des Verpackens oder
nach den § § 26 und 46 Abs. 3 A WG Verladens der Waren zuständige Hauptzollamt läßt
die Gestellung und Anmeldung bei der für diesen
Ort zuständigen Zollstelle zu, wenn die Waren im
§ 8
Bezirk der nach Satz 1 zuständigen Zollstelle nur
Begriffsbestimmungen unter besonderen Schwierigkeiten verpackt oder
(1) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirt- verladen werden können.
schaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt. (2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist Ver-
Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem sandzollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich
Gebietsfremden zugrunde, so ist nur der gebiets- die Waren befinden.
ansässige Vertragspartner Ausführer. Wer ledig- (3) Ausgangszollstelle ist die nach den Zollvor-
lich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer schriften für die Gestellung bei der Ausfuhr zu-
ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren ständige Zollstelle. Ausgangszollstelle ist auch die
tätig wird, ist nicht Ausführer. Grenzkontrollstelle. Für die seewärtige Ausfuhr
(2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein über ein Zollfreigebiet ist die Zollstelle des Zollfrei-
Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszoll- gebiets Ausgangszollstelle; im Freihafen Hamburg
stelle für dasselbe Käuferland nach demselben Ver- gilt das Freihafenamt als Ausgangszollstelle.
brauchsland ausführt.
(3) Ausfuhrscheine sind die Ausfuhrerklärung § 11
(Anlage A 1) und bei Ausfuhrsendungen im Werte
bis zu eintausend Deutsche Mark die Klein-Aus- Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
fuhrerklärung (Anlage A 2). Die Ausfuhrerklärung (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Aus-
ist mit einer vom Bundesamt für gewerbliche Wirt- fuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer
schaft zugeteilten Nummer versehen. weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere
auch die Vorlage der Verladescheine verlangen.
Für die zollamtliche Behandlung gelten im übrigen
1. Untertitel die Zollvorschriften über die Erfassung des Waren-
Genehmigungsfreie Ausfuhr verkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.
(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche
§ 9 Behandlung ab, wenn die Versandzollstelle nicht die
erforderliche zollamtliche Behandlung vorgenom-
Gestellung und Anmeldung men hat.
(1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung
(3) Bei Versand durch die Post ist der Ausfuhr-
(zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung)
schein der Einlieferungspostanstalt abzugeben. Die
1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter Postanstalt verweigert die Annahme, wenn die Ver-
Vorlage eines Ausfuhrscheins zu gestellen und sandzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche
2. der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein abzu- Behandlung vorgenommen hat oder wenn Nämlich-
geben und ihr die Ausfuhrsendung auf Verlangen keitsmittel verletzt sind.
zu gestellen. (4) Eine Ausfuhrsendung, deren Anmeldung die
(2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei Versandzollstelle bescheinigt hat, darf von dem in
der Versandzollstelle mit einem Vordruck nach An- der Anmeldung angegebenen Ort erst nach Ablauf
lage A 6 unter Vorlage des Ausfuhrscheins anmel- der angegebenen Zeit oder nach Zollbeschau ent-
den, anstatt sie bei ihr zu gestellen. Die Anmeldung fernt werden.
ist nur zulässig, wenn die Waren im Bezirk der
§ 12
nach § 10 zuständigen Versandzollstelle verpackt
oder verladen werden. Sie muß so rechtzeitig er- Versand-Ausfuhrerklärung
folgen, daß die zollamtliche Behandlung der Aus-
(1) Ein gebietsansässiger Ausführer kann statt
fuhrsendung möglich ist.
des Ausfuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung
(3) Die zollamtliche Behandlung durch die Ver- (Anlage A 3) verwenden, die mit einer vom Bundes-
sandzollstelle ist bei Ausfuhrsendungen im Werte amt für gewerbliche Wirtschaft zugeteilten Num-
bis zu eintausend Deutsche Mark nicht erforderlich. mer versehen ist.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 5
(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer fuhrerklärung des Dritten sowie Name, Anschrift
innerhalb von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware und Versandzollstelle des Ausführers aufzunehmen
zum Versand bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zu- sind, und dem Ausführer den Versand der Ware
ständigen Versandzollstelle einen Ausfuhrschein ab- sowie die Nummer der weiteren Versand-Ausfuhr-
zugeben. Er kann die Angaben mehrerer Versand- erklärung mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers
Ausfuhrerklärungen in einem Ausfuhrschein zusam- nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
menfassen, wenn die Waren in einer Ausfuhrsendung (4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zoll-
ausgeführt worden sind. amtlich behandelt worden, so entfällt die Pflicht des
(3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern Ausführers nach § 9.
für mehrere, im Laufe eines Kalendermonats nach
demselben Verbrauchsland für dasselbe Käuferland
ausgeführte Sendungen die Abgabe eines Ausfuhr- § 14
scheins gestatten. Der Ausfuhrschein hat alle Aus-
Zulieferer
fuhren zu umfassen, für welche die Versand-Aus-
fuhrerklärungen bis zum Monatsende an die Ver- (1) Wer auf Grund eines Vertrages mit einem Ge-
sandzollstelle zurückgelangt sind. Er hat außerdem bietsfremden Waren an einen Ausführer liefert, der
die Ausfuhren des Vormonats zu umfassen, für sie nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit
welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht an die ~mderen Waren auf Grund eines selbständigen Ver-
Versandzollstelle zurückgelangt sind. Der Ausfuhr- trages mit einem Gebietsfremden ausführt (Zulie-
schein ist am zweiten Werktage des folgenden ferer), hat die Waren, die er an den Ausführer lie-
Monats abzugeben, wenn die Versandzollstelle nichts fert, der Versandzollstelle zu gestellen oder bei ihr
anderes bestimmt. Die Ausfuhren über anzumelden. Er hat eine Versand-Ausfuhrerklärung
vorzulegen und diese nach der zollamtlichen Be-
1. Hamburg, handlung dem Ausführer zu übersenden.
2. Bremen und Bremerhaven, (2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein an Stelle
3. Lübeck sowie des Wertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner
eigenen Leistung anzugeben; er hat auf die Zuliefe-
4. sonstige Ausgangszollstellen und sonstige Ein-
rung hinzuweisen und dabei die zugelieferte Ware,
lieferungspostanstalten
die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung des Zu-
sind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzu- lieferers sowie dessen Namen und Anschrift anzu-
fassen. geben. Er hat die ihm nach Absatz 1 übersandte
Versand-Ausfuhrerklärung bei der Versandzollstelle
vorzulegen und bei der Ausgangszollstelle abzuge-
§ 13
ben. In die Versand-Ausfuhrerklärung ist die Num-
Versender mer des Ausfuhrscheins einzutragen.
(1) Wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem (3) Der Ausführer hat dem Zulieferer den Versand
er zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Er- der Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zulieferer
füllung eines Liefervertrages des Ausführers an hat innerhalb von zehn Tagen nach Versand der
dessen gebietsfremden Abnehmer liefert (Versen- Ware einen Ausfuhrschein bei der Versandzollstelle
der), kann an Stelle des Ausführers die zollamtliche abzugeben. Im übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 für
Behandlung vornehmen lassen; er hat dabei eine den Zulieferer sinngemäß.
Versand-Ausfuhrerklärung zu verwenden. Die §§ 9
(4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung.
bis 11 gelten für den Versender sinngemäß.
(2) Der Versender hat dem Ausführer den Ver-
sand der Waren und die Nummer der Versand- § 15
Ausfuhrerklärung unverzüglich mitzuteilen. Die
Vorausanmeldung
Pflichten des Ausführers nach § 12 Abs. 2 und 3
bleiben unberührt. (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag gestatten,
daß Waren, die innerhalb eines Monats zum Ver-
(3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die
sand kommen sollen, im voraus bei der Versand-
Ware an den gebietsfremden Abnehmer des Aus-
zollstelle angemeldet werden. Im Antrag sind die
führers zu liefern, so kann auch der Dritte die zoll-
auszuführenden Waren zu benennen; die Nummer
amtliche Behandlung mit Versand-Ausfuhrerklärung des Warenverzeichnisses für die Außenhandelssta-
vornehmen lassen. Die für den Versender geltenden
tistik ist anzugeben.
Vorschriften finden auf den Dritten sinngemäß mit
der Maßgabe Anwendung, daß (2) Die Ausfuhrscheine müssen bei der Voraus-
anmeldung Namen, Anschrift und Unterschrift des
1. in der Versand-Ausfuhrerklärung an Stelle des Ausführers enthalten. Die Versandzollstelle bestä-
Ausführers der Versender anzugeben ist und tigt die Vorausanmeldung im Ausfuhrschein; die
2. der Versand der Ware und die Nummer der übrigen Angaben sind vor Versand der Ware im
Versand-Ausfuhrerklärung dem Versender mit- Ausfuhrschein zu ergänzen.
zuteilen sind. (3) In den Fällen der §§ 12 und 13 genügt in
Der Versender hat unverzüglich seiner Versandzoll- der Versand-Ausfuhrerklärung die Angabe des
stelle eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung abzu- Namens des Antragstellers. Die für den Ausführer
geben, in welche die Angaben aus der Versand-Aus- zuständige Versandzollstelle ist anzugeben, wenn
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
sie bekannt ist. Die Versandzollstelle bestätigt die (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr
Vorausanmeldung in der Versand-Ausfuhrerklä- von Waren, die in Teil I Abschnitt A, B und C der
rung; die übrigen Angaben sind vor Versand der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind beizu-
Ware in der Versand-Ausfuhrerklärung zu ergänzen. fügen
(4) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens 1. eine Unbedenklichkeitsbestätigung (,,Import Cer-
der Waren sind der Versandzollstelle im voraus tificate") des Käuferlandes, wenn dieses in der
bekanntzugeben; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Länderliste D (Anlage L) genannt ist, oder
Benachrichtigung der Versandzollstelle geändert
werden. 2. eine Unbedenklichkeitsbestätigung (,,Import Cer-
tificate") des Verbrauchslandes, wenn nicht das
(5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zu- Käuferland, aber das Verbrauchsland in der Län-
lässig, wenn die Waren innerhalb eines Monats derliste D genannt ist, oder
nach der Vorausanmeldung versandt werden.
3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs
(6) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauens- der Waren in dem im Antrag angegebenen Ver-
würdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sen- brauchsland, wenn weder das Käut er- noch das
dungen ausführen, gestatten, im Verfahren der Vor- Verbrauchsland in der Länderliste D genannt ist.
ausanmeldung an Stelle des Ausfuhrscheines eine
Ausfuhrkontrollmeldung (Anlage A 7) zu verwen-
den, wenn bei dem Ausiührer die fortlaufende, voll- § 18
ständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendun-
Besondere Verfahrensvorschriften
gen nach der Art des betrieblichen Rechnungswe-
sens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen (1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr gel-
Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Die ten § 9 Abs. 1, 2 und 4, §§ 10 bis 14 und 16 Abs. 1,
Ausfuhrkontrollmeldungen müssen bei der Voraus- soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt
anmeldung auch Angaben über die auszuführenden ist.
Waren enthalten. (2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Versandzoll-
§ 16 stelle aes Ausführers mit dem Ausfuhrschein vor-
zulegen; eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung
Vereinfachtes Verfahren
ist abzugeben.
(1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Uber-
(3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 erteilt,
wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird,
so dürfen die Waren nur mit Versand-Ausfuhrer-
einzelne Ausführer oder Versender von der Pflicht
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreien, sofern die Gestellung klärung ausgeführt werden.
oder Anmeldung der Waren bei der Versandzoll- (4) Ausführer, denen für die genehmigungsfreie
stelle nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich Ausfuhr die Verfahrenserleichterung nach § 15
ist. In diesen Fällen bedarf es auch keiner Anmel- Abs. 6 gewährt worden ist, können für die geneh-
dung der Waren. Die Versandzollstelle bestätigt die migungsbedürftige Ausfuhr an Stelle des Ausfuhr-
Befreiung im Ausfuhrschein oder in den Fällen der scheins eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhr-
§§ 12 und 13 in der Versand-Ausfuhrerklärung. Bei abt ertigung nach § 9 Abs. 1 und 2 vorlegen.
Versand durch die Post werden Befreiungen nicht
erteilt.
(2) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Uber- 3. Titel
wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, ein- Sonderregelungen
zelnen Ausführern für die Ausfuhr von Massengü-
tern gestatten, daß der Ausfuhrschein erst innerhalb § 19
einer von ihr zu bestimmenden Frist nach der Aus-
fuhr abzugeben ist. Befreiungen
(3) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Uber- (1) Die §§ 5, 6, 6a, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 bis 18
wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, ein- gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in folgen-
zelnen Ausführern gestatten, die zollamtliche Be- den Fällen:
handlung der Ausfuhrsendung abweichend von den 1. Waren bis zu einem Wert von fünfzig Deutsche
§ § 9 und 10 Abs. 1 bei der für den Versender Mark je Ausfuhrsendung, ausgenommen Saat-
(§ 13 Abs. 1) zuständigen Versandzollstelle vor- gut;
nehmen zu lassen, sofern der Ausfuhrschein vom
2. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-
Versender als Vertreter des Ausführers ausgestellt
ist. schriften;
3. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur-
2. Untertitel bogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte,
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr die nicht als Handelsware ausgeführt werden:
§ 17 4. Tonträger, die nur Mitteilungen enthalten, Fern-
sehbandaufzeichnungen sowie bespielte Ton-
Ausfuhrgenehmigung träger und belichtete Filme, auch entwickelt, für
(1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vor- Rundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn
druck nach Anlage A 5 zu beantiagen und zu ertei- daß die Tonträger, Fernsehbandaufzeichnungen
len. Antragsberechtigt ist nur der Ausführer. und Filme Handelsware sind;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 7
4a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Wirt- unter zollamtlicher Uberwachung vernichtet wor-
schaftsgebiet wieder ausgeführt werden; den sind, und handelsübliche Nachlieferungen
zu bereits ausgeführten Waren;
5. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,
Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die 20. Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt
nicht als Handelsware ausgeführt werden; wird;
6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert 21. Waren, die vom gebietsansässigen Empfänger
Deutsche Mark je Ausfuhrsendung; nicht angenommen werden oder die unbestell-
bar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zoll-
7. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf deut- behörde verblieben sind; Waren, die irrtümlich
schen Lotsendampfern oder Feuerschiffen außer-
in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden und
halb des Wirtschaftsgebiets, sowie auf Anlagen im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens
oder Vorrichtungen, die im Bereich des deut-
verblieben sind;
schen Festlandssockels zur Aufsuchung und Ge-
winnung von Bodenschätzen errichtet sind; 22. Heiratsgut, Ubersiedlungsgut und Erbschaftsgut;
8. Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademit- 23. Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder
tel, es sei denn, daß sie Handelsware sind; Ausschmücken von Gräbern und Totengedenk-
stätten, wenn sie nicht als Handelsware ausge-
9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und
führt werden;
Lademitteln, die zurückgeliefert werden, sowie
Ersatzstücke für beschädigte Teile nach zwischen- 24. Brieftauben, die nicht als Handelsware ausge-
staatlichen Vereinbarungen; führt werden;
10. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt 25. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken
werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Un- sowie die dazu gehörenden Alben;
terhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung 26. Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufma-
der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch wäh- chung, Beschaffenheit oder Menge von Waren
rend der Reise oder zum Verkauf an Reisende des üblichen Warenverkehrs unterscheiden,
bestimmt sind; Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisver-
11. Gegenstände, die gebietsansässige Luftfahrtun- zeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei
ternehmen zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge denn, daß sie Handelsware sind;
oder zur Durchführung des Flugverkehrs aus- 27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung
führen; von Seekabelverbindungen ausgeführt werden,
12. Baubedarf, Betriebsmittel und andere· Dienst- soweit die Arbeiten für Rechnung eines Ge-
gegenstände für Anschlußstrecken und für vor- bietsansässigen vorgenommen werden;
geschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen 28. Waren, die auf Grund von internationalen Zoll-
und Postanstalten in fremden Wirtschaftsgebie- passierscheinheften ausgeführt werden;
ten;
29. Umschließungen, Paletten, Behälter und Verpak-
12a. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- und
kungsmittel, die zur Beförderung von Waren
Rechtshilfeverkehr;
dienen oder zurückgesandt werden, sowie zum
13. Gegenstände, die Behörden und Dienststellen Frischhalten beigepacktes Eis;
der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung
30. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in
dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen
Katastrophenfällen;
Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung
ausführen; 31. Waren, die von Reisenden zum eigenen Ge-
brauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur
14. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs-
Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen
und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischen-
zu diesen Zwecken vorausgesandt oder nach-
staatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen
gesandt werden; Waren bis zu einem Wert von
erhalten;
eintausend Deutsche Mark, die gebietsansäs-
15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen sige Reisende als Geschenke mitführen; nicht
und Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel zum Handel bestimmte Waren, die gebiets-
bestimmt sind; fremde Reisende im Wirtschaftsgebiet erworben
16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet sta- haben und bei der Ausreise mitführen;
tionierten ausländischen Truppen, die ihnen 32. im Verkehr zwischen Personen, die in benach-
gleichgestellten Organisationen, das zivile Ge- barten, durch zwischenstaatliche Abkommen
folge sowie deren Mitglieder und Angehörige festgelegten Zollgrenzzonen oder in benach-
der Mitglieder im Besitz haben; barten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner
17. Diplomaten- und Konsulargut; Grenzverkehr),
18. Gegenstände nach dienstlicher Verwendung a) von diesen Personen mitgeführte Waren,
durch ausländische oder internationale Behör- die nicht zum Handel bestimmt sind und
den; deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täg-
lich nicht übersteigt,
19. Ersatzlieferungen für ausgeführte Waren, die
in das Wirtschaftsgebiet zurückgesandt worden b) Waren, die diesen Personen als Teil des
sind oder zurückgesandt werden sollen oder Lohnes für innerhalb des Wirtschaftsgebiets
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
gelcislete Arbeit oder auf Grund von gesetz- (4) Absatz 1 Nr. 19 findet keine Anwendung aut
lichen Unlcrhalts- oder Altenteilsverpflich- die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit E oder G
tungen gewährt werden; gekennzeichneten Waren.
33. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi- § 20
nen und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch
die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Kohleausfuhr
in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken be- (1) Feste Brennstoffe der Nummern 270110, 270150,
dingt ist und die nach zwischenstaatlichen Ver- 2702 10, 2702 50, 2702 80, 2704 19 und 2704 50 des
trägen von J\usJuhrbcschränkungen befreit sind; Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik
34. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des brauchen bei der Versandzollstelle nicht gestellt
Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher oder angemeldet zu werden. Der Ausgangszollstelle
grenzdurchschnittcner Betriebe, die von fremden ist eine Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung auf einem
Wirtschaftsgebieten aus bewirtschaftet werden; Vordruck nach Anlage A 4 vorzulegen. Die Kohle-
Versand-Ausfuhrerklärung ist eine Versand-Aus-
35. Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und fuhrerklärung im Sinne der §§ 12 bis 14.
Wartung von mitgeführten Tieren dienen, wenn
sie nach Art und Menge dem üblichen und mut- (2) Der Ausfuhrschein ist abweichend von § 12
maßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung Abs. 2 Satz 1 dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-
entsprechen; schaft abzugeben. Die Erlaubnis nach § 12 Abs. 3 gilt
als erteilt; die Frist zur Vorlage des Ausfuhrscheines
36. elektrischer Strom, Wasser, Stadtgas, Ferngas läuft am siebenten Tage des folgenden Monats ab,
und ähnliche Gase in Leitungen; wenn das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft für
37. Deputatkohle; einzelne Ausführer nichts anderes bestimmt.
38. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel § 20a
für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen Ausfuhr von Obst und Gemüse nach den Mitglied-
und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
errichtet, betrieben oder benutzt werden;
Bei der zollamtlichen Behandlung(§§ 9 bis 11) der
39. V✓aren zur Auslandslagerung; in Teil II der Ausfuhrliste mit G gekennzeichneten
40. Waren zur Auslandsbeförderung; Waren ist der Ausgangszollstelle eine Kontroll-
41. a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet einge- bescheinigung über die Güteklasse der Waren vor-
führt worden sind und unverändert in das zulegen, wenn sie nach einem Mitgliedstaat der
Versendungsland wieder ausgeführt werden, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt
wenn sie noch nicht oder zur vorübergehen- werden. Die Kontrollbescheinigung muß vom
den Zollgutverwendung einfuhrrechtlich ab- Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft oder
gefertigt worden sind; von einer von der Landesregierung bestimmten
Stelle auf einem Vordruck nach Anhang II zur Ver-
b) Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a ordnung Nr. 60 der Kommission der Europäischen
bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes Wirtschaftsgemeinschaft vom 21. Juni 1962 (Amts-
als das Versendungsland wieder ausgeführt blatt der Europäischen Gemeinschaften S. 1665) aus-
werden; gestellt sein. Die Vorlage der Kontrollbescheinigung
42. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han- ist nicht erforderlich, soweit für die Ausfuhr der
del bestimmt sind. Waren die Befreiungen nach § 19 Abs. 1 und 2 gelten.
(2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle § 21
zu gestellen, wenn diese die Gestellung verlangt.
Der Ausführer oder Versender (§ 13 Abs. 1) hat bei Warenbegleitschein
der Ausfuhr der Ausgangszollstelle oder bei Ver- Ist für das Verbringen einer Ware aus dem Wirt-
sand durch die Post der Postanstalt sc:hriftlich zu schaftsgebiet ein Warenbegleitschein auf Grund
erklären, daß ein Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die der Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951
Erklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie (Bundesgesetzbl. I S. 463) ausgestellt worden, so
kann auch auf einem Begleitpapier oder dem Pack- bedarf es für die Dauer der Gültigkeit des Waren-
stück abgegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten begleitscheines keiner Ausfuhrgenehmigung.
nicht,
1. wenn sich die Voraussetzungen für die Anwen- Kapitel III
dung des Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhr- Wareneinfuhr
sendung oder aus sonstigen Umständen ergeben
oder 1. Titel
2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten Beschränkungen
Art auf Schiffe in Seehäfen verbracht werden.
§ 22
(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12 a, 17 bis 20, 22, 26 bis 32,
Beschränkung nach § 11 A WG
38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine Anwendung
auf die in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhr- Bei der genehmigungsfreien Einfuhr bedarf die
liste (Anlage AL) genannten Waren und auf die Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Liefer-
Unterlagen zur Fertigung dieser Waren. frist der Genehmigung, wenn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 9
1. die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigun-
Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist, gen zuständigen Stellen können vertrauenswürdi-
2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach gen Einführern, die nach Art und Umfang ihres
Gewerbes ständig bestimmte Waren in zahlreichen
Vertragsschluß
Sendungen einführen, gestatten, Einfuhrerklärungen
oder für einen begrenzten Zeitraum vor Abschluß der
3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Einfuhrverträge, aber nicht über sechs Monate hin-
Bezug einzelner Waren vorgesehen ist, aus, abzugeben.
überschritten wird. Satz 1 gilt nicht für die Einfuhr (3) An Stelle des Einführers kann ein Gebiets-
von elektrischem Strom. ansässiger im eigenen Namen die Einfuhrerklärung
für Waren abgeben, die auf Grund eines Einfuhr-
vertrages geliefert werden, wenn er
2. Titel 1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Ver-
Verfahrens- und Meldevorschriften tragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages
nach § 26 A WG mitgewirkt hat oder
2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines
§ 23 Vertrages mit dem gebietsfremden Vertrags-
partner
Begriffsbestimmungen
a) an der Beförderung der Waren mitwirkt
(1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschafts- oder
gebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der
b) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren
Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über
zum freien Verkehr stellt.
den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr
(Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebiets- Ist eine Einfuhrerklärung nach Satz 1 abgegeben,
ansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich so entfällt die Pflicht des Einführers nach den Ab-
als Spediteur oder Fr,achtführer oder in einer ähn- sätzen 1 und 2.
lichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig (4) Eine Vertretung durch Gebietsfremde ist bei
wird, ist nicht Einführer. der Abgabe der Einfuhrerklärung unzulässig.
(2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an
demselben Tage von demselben Lieferer an den-
selben Einführer abgesandt worden ist und von der- § 25
selben Zollstelle abgefertigt wird. Angaben in der Einiuhrerklärung
(1) In einer Einfuhrerklärung können Angaben
über verschiedenartige Waren oder mehrere Ver-
1. Untertitel träge zusammengefaßt werden, wenn
Genehmigungsfreie Einfuhr 1. die Waren zu demselben Zuständigkeitsbereich
(Spalte 3 der Einfuhrliste) gehören,
§ 24
2. die Waren aus demselben Ursprungsland stam-
Abgabe der Einiuhrerklärung men und
(1) Der Einführer hat vor der Einfuhr bei der 3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.
Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank, Haupt- Angaben über Waren, die in § 24 Abs. 2 Satz 2
stelle oder Zweigstelle) eine Einfuhrerklärung auf Nr. 3 genannt sind, können auch dann in einer Ein-
einem Vordruck nach Anlage E 1 abzugeben. fuhrerklärung zusammengefaßt werden, wenn die
(2) Die Einfuhrerklärung ist, wenn der Einfuhr Waren nicht zu demselben Zuständigkeitsbereich
ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, binnen vierzehn gehören.
Tagen nach Vertragsschluß abzugeben. Sie kann (2) In der Einfuhrerklärung ist der in § 28 Abs. 3
bereits vor Vertragsschluß abgegeben werden,
bezeichnete Endtermin für die Einfuhrabfertigung
wenn
anzugeben.
1. Waren bis zu einem Entgelt von fünftausend
Deutsche Mark,
§ 26
2. leicht verderbliche Waren der Ernährung und
Landwirtschaft oder Abstempelung der Einfuhrerklärung
3. a) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen, (1) Die Deutsche Bundesbank (§ 24 Abs. 1) stem-
Apparate, Geräte und Fahrzeuge, pelt beide Ausfertigungen der Einfuhrerklärung ab
und gibt eine Ausfertigung zurück. Die Abstempe-
b) Waren zum Bau, Umbau oder Ausbessern von
lung ist keine Bestätigung, daß die Einfuhr genehmi-
Luftfahrzeugen,
gungsfrei zulässig ist.
c) Uhren und Uhrenteile,
(2) Die Abstempelung ist abzulehnen, wenn er-
d) Waren des Buchhandels oder
sichtlich ist, daß der Einführer Gebietsfremder ist,
e) Laborchemikalien oder wenn die Ausfertigungen nicht überein-
eingeführt werden sollen. stimmend ausgefüllt sind.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
(3) Die Ausfertigung der Einfuhrerklärung ist 5. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Ver-
unverzüglich der Deutschen Bundesbank zurück- arbeitung der Waren in einem Freihafen oder auf
zugeben, wenn der Insel Helgoland oder
1. die Angaben über die Benennung der Ware, die 6. vor Wiederausfuhr von Waren, für die eine Ein-
Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen- fuhrerklärung abgegeben worden ist.
handelsstatistik, das Einkaufsland, das Ursprungs- (4) Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum Zoll-
land oder über die besonderen in der Einfuhr- gutversand oder zur Zollgutlagerung und während
liste für die Einfuhr der Ware bestimmten Vor- der Zollgutlagerung kann der Antrag nur gestellt
aussetzungen nicht mehr zutreffen oder werden, wenn ein dringendes wirtschaftliches Be-
2. der Einführer die Absicht aufgibt, die Ware ein- dürfnis dargetan wird und zwingende dienstliche
zuführen. Gründe nicht entgegenstehen. Bei der Einlagerung
und während der Lagerung in einem Freihafen kann
der Antrag nur gestellt werden, wenn die Waren
§ 27 dort überwacht werden können.
Antrag auf Einfuhrabfertigung (5) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem
Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen
(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung
in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.
durch Vorlage der abgestempelten Einfuhrerklärung
bei einer Zollstelle zu beantragen. Hat eine der in
§ 24 Abs. 3 genannten Personen die Einfuhrerklä- § 28
rung abgegeben, so hat sie die Einfuhrabfertigung Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
zu beantragen. Bei der Einfuhr in den Freihafen
(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ein-
Hamburg kann der Antrag beim Freihafenamt
fuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn
Hamburg gestellt werden; das Freihafenamt Ham-
die Waren nicht den Angaben in den nach § 27
burg gilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels.
Abs. 1 und 2 vorzulegenden Unterlagen entsprechen.
(2) Mit der Einfuhrerklärung sind vorzulegen (2) Die Zollstelle fertigt Mehrlieferungen bis zu
1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus zehn vom Hundert des in der Einfuhrerklärung an-
denen das Einkaufsland und das Ursprungsland gegebenen Warenwertes ab. Dberschreitet die
der Waren ersichtlich sind, Mehrlieferung diesen Hundertsatz, so ist der Zoll-
stelle eine zusätzliche Einfuhrerklärung über die
2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte gesamte Mehrlieferung vorzulegen.
5 der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet sind,
und (3) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zwei Mo-
nate nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder
3. eine Einfuhrkontrollmeldung auf einem Vordruck genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden. Wird
nach Anlage E 2, wenn die Waren in Spalte 3 eine Einfuhrerklärung vor Vertragsschluß abge-
der Einfuhrliste mit 00, 01, 02, 03 oder 08 ge- geben (§ 24 Abs. 2), so darf die Einfuhrabfertigung
kennzeichnet sind und der Wert der Einfuhrsen- bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Aus-
dung fünfzig Deutsche Mark übersteigt; bei der stellungstag der Einfuhrerklärung vorgenommen
Einfuhr von Saatgut ist für jede Einfuhrsendung werden.
eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.
(4) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen
(3) Der Antrag ist zu stellen die Zollvorschriften über die Erfassung des Waren-
verkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.
1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien
(5) Die Zollstelle vermerkt die Einfuhrabfertigung
Verkehr, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum
im Zollbefund.
Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen-
dung, § 29
2. für Waren, die von der Gestellung befreit sind, Ursprungsz.eugnis
mit der Abgabe der Zollanmeldung,
(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in
2a. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus einem Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet
ZoÜaufschublager durch Anschreibung in einen sind, ist ein Ursprungszeugnis nicht vorzulegen,
ihm bewilligten aktiven Veredelungsverkehr wenn der in der Einfuhrerklärung angegebene
oder Umwandlungsverkehr oder eine ihm be- Warenwert eintausend Deutsche Mark nicht über-
willigte Zollgutverwendung übergeführt worden steigt. Dies gilt nicht für Textilien, deren Ursprungs-
sind, mit der Abgabe der Zollanmeldung, land Hongkong oder Macau ist.
3. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgut- (2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berech-
verwendung eingeführt worden sind, sobald diese tigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein.
Waren als in den freien Verkehr entnommen Der Bundesminister für Wirtschaft macht die be-
gelten, rechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist
4. mit dem Antrag auf Abfertigung zum Bevor- das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so
ratungsverkehr (§ 6 des Abschöpfungserhebungs- genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer
gesetzes vom 25. Juli 1962 - Bundesgesetzbl. I berechtigten Stelle des Versendungslandes, wenn
s. 453 -), Ursprungs- und Versendungsland dem Internationa-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 11
len Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlich- 1. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des
keiten vom 3. November 1923 (Reichsgesetzbl. 1925 graphischen Gewerbes sowie Mikrofilme bis
II S. 672) angehören. Gehört nur das Versendungs- zu einem Wert von eintausend Deutsche Mark je
land dem Abkommen an, so genügt ein von einer Einfuhrsendung, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und
berechtigten Stelle dieses Landes ausgestelltes Ur- Versendungsland in den Länderlisten A oder B
sprungszeugnis, wenn darin bescheinigt wird, daß (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschafts-
ein von einer berechtigten Stelle des Ursprungs- gesetz) genannt sind;
landes ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegen 2. belichtete und entwickelte kinematographische
hat. Filme und die dazugehörenden Tonträger;
2. Untertitel 3. bis zu einem Grenzübergangswert von zwei-
hundertvierzig Deutsche Mark je Einfuhrsen-
Genehmigungsbedürftige Einfuhr dung
§ 30 a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren,
die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 19
Einfuhrgenehmigung gekennzeichnet sind), ausgenommen Waren
(1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vor- des Buchhandels und Erzeugnisse des graphi-
druck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu ertei- schen Gewerbes, belichtete und entwickelte
len. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. kinematographische Filme und die dazugehö-
renden Tonträger sowie Mikrofilme,
(2) Auf einem Vordruck können Anträge für ver-
schiedenartige Waren gestellt werden, wenn b) aus dem Bereich der Ernährung und Land-
wirtschaft:
1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind, Tee und Mate, Auszüge oder Essenzen aus
2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Tee oder Mate, Zubereitungen auf der Grund-
Spalte 3 der Einfuhrliste gehören und lage solcher Auszüge oder Essenzen,
3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist. Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausge-
nommen Speiseeis,
(3) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmi-
Backwaren,
gungen zuständigen Stellen können verlangen, daß
für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Obst- und Gemüsekonserven sowie Frucht-
Anträge gestellt werden, soweit es zur Uber- säfte,
wachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Ge- Getränke und alkoholische Flüssigkeiten;
nehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger Wein und Traubenmost jedoch nur bis zu
durch das Außenwirtschaftsgesetz geschützter Be- den Mengen, die nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und
lange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge 3 der Wein-Zollordnung vom 17. Juli 1909
verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 333)
hingewiesen werden. in der jeweils geltenden Fassung von der
(4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die amtlichen Untersuchung auf ihre Einfuhr-
innerhalb einer angemessenen Frist nach der Aus- fähigkeit befreit sind;
schreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Ein-
gestellt behandeln. Die Frist soll in der Ausschrei- fuhr aus einem Zollfreigebiet oder einem Zoll-
bung bekanntgegeben werden. verkehr sowie für die genehmigungsbedürftige
Einfuhr von Waren, die zum Handel oder zu
§ 31 einer anderen gewerblichen Verwendung be-
stimmt sind;
Einfuhrabfertigung
4. Muster und Proben für einschlägige Handels-
(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gel- unternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
ten die §§ 27, 28 Abs. 1, 4 und 5 und § 29 Abs. 2 mit a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis
der Maßgabe, daß an die Stelle der Einfuhrerklärung zu einem Grenzübergangswert von zweihun-
die Einfuhrgenehmigung tritt und daß ein Ur- dert Deutsche Mark je Einfuhrsendung,
sprungszeugnis dann vorzulegen ist, wenn dies in
der Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist. b) von Erzeugnissen der Ernährung und Land-
wirtschaft bis zu einem Grenzübergangswert
(2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgeneh- von einhundert Deutsche Mark je Einfuhr-
migung den Wert oder die Menge der abgef ertigtcn sendung, ausgenommen Saatgut;
Waren.
5. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert
Deutsche Mark je Einfuhrsendung;
3. Ti te 1
6. Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazu-
Sonderregelungen gehörenden Alben;
nach § 1 0 Abs. 5 und § 2 6 A WG 7. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-
§ 32 schriften;
8. Kunstgegenstände, die von Gebiets,msässigen
Erleichtertes Verfahren
während eines vorübergehenden Aufenthaltes
(1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen in fremden Wirtschaftsgebieten geschaffen wor-
ohne Einfuhrgenehmigung einführen den sind;
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur- ihnen gleichgestellten Organisationen, des zi-
bogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, vilen Gefolges sowie aus dem Besitz der Mit-
die nicht als Handelsware eingeführt werden; glieder und der Angehörigen der Mitglieder;
10. Tonträger, die nur Mitteilungen enthalten, und 19. Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bear-
Fernsehbandaufzeichnungen; beitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von
11. Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen eingeführten und zur Wiederausfuhr bestimmten
oder kulturellen Zwecken, wenn für ihre Be- Waren anfallen, wenn für die Uberlassung der
schaffung UNESCO-Coupons ausgegeben worden Abfälle kein Entgelt gewährt wird;
sind und der Zollstelle eine Bescheinigung der 20. Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck
Ausgabestelle über den Verwendungszweck der nicht mehr verwendbare Waren, die in Häfen,
Coupons vorgelegt wird; Zollgutlagern oder in einem sonstigen Zollver-
12. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für kehr im Wirtschaftsgebiet anfallen;
Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Ver- 21. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in
wendung unter zollamtlicher Uberwachung; ein Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden
12a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf ei- Zollgutverwendung in das Wirtschaftsgebiet
gene Rechnung einem Gebietsansässigen zum verbracht worden sind und zum ursprünglichen
Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt Zweck nicht mehr verwendet werden können,
werden, wenn das Schiff in einem Freihafen oder Teile davon, die bei der Ausbesserung
oder unter zollamtlicher Uberwachung für Rech- im Wirtschaftsgebiet anfallen;
nung des Gebietsfremden ausgebessert wird; 22. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in
12b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han- fremde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt wor-
del bestimmt sind; den sind oder zurückgesandt werden sollen
oder unter zollamtlicher Dberwachung vernich-
13. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Ver- tet worden sind, und handelsübliche Nachliefe-
zehr als Kostproben auf internationalen Messen rungen zu bereits eingeführten Waren;
oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert
der in einem Kapitel der Warenliste zusammen- 23. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt
gefaßten Waren zweitausend Deutsche Mark wird;
je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt; 24. Brieftauben, die nicht als Handelsware einge-
hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aus- führt werden;
steller, die sich durch dieselbe Person vertre-
25. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe
ten lassen, zusammenzurechnen;
in Katastrophenfällen;
14. Seetang, Seegras, Steine und andere Waren
26. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Ein-
mit Ausnahme der in Nummer 33 Buchstaben r
fuhr;
und s genannten, die Gebietsansässige auf ho-
her See sowie im schweizerischen Teil des 27. Reisegerät, Reiseverzehr, Reisemitbringsel und
Untersees und des Rheins von deutschen Schif- besonderes Reisegerät der Verkehrsunterneh-
fen aus gewinnen und unmittelbar in das Wirt- men, wenn außertarifliche Zollfreiheit gewährt
schaftsgebiet verbringen; wird; nicht zum Handel bestimmte Waren bis
zu einem Wert von eintausend Deutsche Mark,
15. Waren bis zu einem Grenzübergangswert von
die Reisende mitführen;
zehntausend Deutsche Mark, die von deutschen
Schiffen aus einem an den Küsten des Wirt- 28. im Verkehr zwischen Personen, die in benach-
schaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder barten, durch zwischenstaatliche Abkommen
aus einem auf hoher See beschädigten Schiff ge- festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbar-
rettet und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet ten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner
verbracht werden; von deutschen Schiffen aufge- Grenzverkehr),
fischtes und an Land gebrachtes seetriftiges a) von diesen Personen mitgeführte Waren,
Gut; die nicht zum Handel bestimmt sind und
16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet sta- deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täg-
tionierten ausländischen Truppen, die ihnen lich nicht übersteigt,
gleichgestellten Organisationen, das zivile Ge- b) Waren, die diesen Personen als Teil des
folge sowie deren Mitglieder und Angehörige Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Un-
der Mitglieder zu ihrer eigenen Verwendung terhalts- oder Altenteilsverpflichtungen ge-
einführen; währt werden;
17. Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsge- 29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-
biet stationierten ausländischen Truppen, die ih- nen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch
nen gleichgestellten Organisationen, das zivile die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Gefolge sowie an ihre Mitglieder und die An- in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken be-
gehörigen der Mitglieder, wenn nach zwischen- dingt ist und die nach zwischenstaatlichen Ver-
staatlichen Verträgen oder den Vorschriften des trägen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird; 30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des
18. Zollgut aus dem Besitz der im Wirtschafts- Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher
gebiet stationierten ausländischen Truppen, der grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Wirt-
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schaflsgebiel aus bew irlschaftet werden, wenn x) Betriebsstoffe für Landkraftfahrzeuge und
für diese Erzeugnisse außertarifliche Zollfreiheit Schienenfahrzeuge;
gewährt wird;
34. Waren in Zollfreigebiete unter den Voraus-
31. Deputalkohle; setzungen und Bedingungen, unter denen sie
32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel nach Nummer 27 und Nummer 33 im erleichter-
für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen ten Verfahren eingeführt werden können;
und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze 35. Waren, die der Bundesminister der Verteidi-
errichtet, betrieben oder benutzt werden; gung, seine nachgeordneten Behörden und
33. Waren, wenn für sie außertarifliche Zollfreiheit Dienststellen im Rahmen des Abkommens zwi-
nach den §§ 32 bis 44, 50, 52, 53, 55 bis 58 und 61 schen der Bundesrepublik Deutschland und den
bis 71 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No- Vereinigten Staaten von Amerika über gegen-
vember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) gewährt seitige Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955
wird, ins besondere (Bundesgesetzbl. II S. 1049) oder nach Lagerung,
Ausbesserung oder dienstlichem Gebrauch in
a) Amtsschilder, fremden Wirtschaftsgebieten einführen;
b) Photographien, Drucke,
36. Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit ge-
c) Werbemittel, Gebrauchsanweisungen,
währt wird nach den Beitrittsgesetzen zu zwi-
d) Warenmuster und -proben, Vorbilder; Wa- schenstaatlichen Verträgen sowie nach Rechts-
ren, die zur Erprobung oder Untersuchung verordnungen der Bundesregierung auf Grund
verwendet, bearbeitet oder verarbeitet wer- von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954
den, über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-
e) Verteidigungsgut, land zum Abkommen über die Vorrechte und Be-
f) Gegenstände für öffentliche Sammlungen; freiungen der Sonderorganisationen der Verein-
Forschungs- und Bildungsmittel, ten Nationen vom 21. November 1947 und über
g) Beweisstücke, Dienstgegenstände, die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an andere zwischenstaatliche Organisationen
h) Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fassung
Ausschmücken von Gräbern und Totenge-
des Zweiten Änderungsgesetzes vom 28. Fe-
denkstätten,
bruar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187).
i) Heiratsgut, Ubersiedh:i.ngsgut, Erbschaftsgut,
k) Umschließungen, (2) Die §§ 22, 24 bis 31 gelten nicht für die in
1) Mund- und Schiffsvorrat, Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeug-
m) Futter für Tiere, nis nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforder-
lich. Der Einführer oder die in § 24 Abs. 3 genannte
n) Geschenke im öffentlichen Interesse, Person hat die Waren einer Zollstelle zu gestellen
o) Liebesgaben für Bedürftige, oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der Ge-
p) Waren nach Auslandsbeförderung und Aus- stellung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinngemäß.
landslagerung, Der Einführer hat der Zollstelle auf Verlangen nach-
q) Rückwaren, zuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes
r) Fänge gebietsansässiger Fischer, 1 vorliegen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für Wa-
ren, die nach den Zollvorschriften von der Gestel-
s) Fische, die im schweizerischen Teil des Unter-
lung und Anmeldung befreit sind.
sees und des Rheins gefangen werden; in
diesen Gebieten erlegtes Wild,
t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter zoll- § 32 a
amtlicher Uberwachung vorübergehend ver-
wendet und danach wieder ausgeführt wer- Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder
den, wie Beförderungsmittel, Baugerät, Mu- Zollauischublagern
ster, Ausstellungsgut; dies gilt für Säcke und
Beutel zu Verpackungszwecken aus Jute so- Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne
wie für nicht umflochtene und nicht umhüllte Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung
Getränkeflaschen nur, wenn Einkaufs- und Waren zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern
Ursprungsland in den Länderlisten A oder B oder Zollaufschublagern einführen. Die Einfuhrge-
(Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt- nehmigung oder die Einfuhrerklärung sowie die Ein-
schaftsgesetz) genannt sind, fuhrabfertigung sind in diesen Fällen erst erforder-
lich, wenn die Waren in den zollamtlich nicht über-
u) Speisewagenvorräte, Bordvorräte der Luft- wachten freien Verkehr verbracht werden. Dem
fahrzeuge,
Verbringen der Waren in den zollamtlich nicht
v) Waren für fremde Staatsoberhäupter; Diplo- überwachten freien Verkehr stehen insoweit die
maten- und Konsulargut, Abfertigung der Waren zum aktiven Eigenverede-
w) Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienst- lungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur
gegenstände für ausländische Dienststellen; bleibenden Zollgutverwendung sowie der Gebrauch,
Ausstattungsgegenstände für öffentliche kul- der Verbrauch und die Bearbeitung oder die Ver-
turelle oder wissenschaftliche Einrichtungen arbeitung für Rechnung eines Gebietsansässigen in
ausländischer Staaten, einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland gleich.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
§ 32 b lieh, wenn das Ersatzgut nicht innerhalb der zoll-
Lagerung im zollamtlich nicht überwachten amtlich festgesetzten Frist gestellt wird.
freien Verkehr (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Ein-
(1) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren fuhr von Baumwollgeweben der Warennummern
Einfuhr gcnehrnigungsfrei ist, zur Lagerung für 5509 02 bis 5509 87 und von Geweben aus synthe-
Rechnung eines CdJ1etsfrcmden in den zollamtlich tischen oder künstlichen Spinnfasern der Waren-
nicht überwachlen freien Verkehr eingeführt wer- nummern 5607 01 bis 5607 94 der Einfuhrliste. Sollen
den, so ist in der Einfuhrerklärung „Lagerung im diese Gewebe zur aktiven Lohnveredelung im zoll-
freien Verkehr" anzugeben. Eine Einfuhrerklärung amtlich überwachten Verkehr oder im Freihafen ein-
kann die Angaben für alle Waren umfassen, die geführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung oder
voraussichtlich innerhalb eines Jahres nach Ausstel- in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Einfuhr
lung der Einfuhrerklärung eingelagert werden; § 25 zur Lohnveredelung" und als Einkaufsland das Land
Abs. 1 bleibt unberührt. anzugeben, in dem der gebietsfremde Vertrags-
partner ansässig ist. Sind andere Gewebe und Ge-
(2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren wirke aus den Kapiteln 50 bis 60 der Einfuhrliste,
Einfuhr der Genehmigung bedarf und deren spätere deren Einfuhr nach § 10 A WG und der Einfuhrliste
Verwendung ungewiß ist, in den zollamtlich nicht der Genehmigung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt
überwachten freien Verkehr zur Lagerung einge- worden, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung,
führt werden, so ist im Antrag auf Einfuhrgeneh- wenn die veredelten Waren in den zollamtlich nicht
migung „Lagerung im freien Verkehr" anzugeben. überwachten freien Verkehr verbracht werden oder
Die Einfuhrgenehmigung kann unter der Auflage als in den freien Verkehr entnommen gelten.
erteilt werden, daß die Waren ohne Zustimmung
der Genehmigungsstelle nur zur Ausfuhr ausge-
§ 33 a
lagert werden dürfen.
Aktive Lohnveredelung
§ 33 im zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr
Aktive Lohnveredelung im zollrechtlichen Sollen Waren zur aktiven Lohnveredelung in den
Veredelungsverkehr oder in den Freihäfen zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr ein-
(1) Gebietsansässige dürfen Waren zur aktiven
geführt werden, so sind in der Einfuhrerklärung
Lohnveredelung ohne Einfuhrgenehmigung und oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung
ohne Einfuhrerklärung einführen, wenn die Waren ,,Lohnveredelung im freien Verkehr", in dem An-
trag auf Einfuhrgenehmigung außerdem der voraus-
1. zur Zollgutveredelung abgefertigt werden, sichtliche Zeitpunkt der Ausfuhr anzugeben. Als
2. a) zur Freigutveredelung abgefertigt werden, Einkaufsland ist das Land anzugeben, in dem der
b) als Nachholgut im Rahmen einer Freigutver- gebietsfremde Vertragspartner ansässig ist.
edelung zum zollamtlich nicht überwachten
§ 33 b
freien Verkehr abgefertigt werden,
Einfuhr nach passiver Lohnveredelung
3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebiets-
fremden bearbeitet oder verarbeitet werden. (1) Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr
des Wirtschaftsgebiets zur Bearbeitung, Verarbei-
Die Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt wer-
tung oder Ausbesserung in fremde Wirtschaftsge-
den; eine Einluhrkontrollmeldung, ein Ursprungs-
biete verbracht worden sind, nach Bearbeitung, Ver-
zeugnis und andere Nachweise über das Ursprungs-
arbeitung oder Ausbesserung wieder eingeführt
land und das Einkaufsland der Waren brauchen
werden, so sind eine Einfuhrerklärung oder eine
nicht vorgelegt zu werden.
Einfuhrgenehmigung sowie die Einfuhrabt ertigung
(2) Sollen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 erforderlich. In der Einfuhrerklärung oder in dem
eingeführten Waren oder die veredelten Waren in Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken
deP zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr „Einfuhr nach Lohnveredelung" und an Stelle des
verbracht werden oder gelten sie als in den freien Einkaufslandes ist das Versendungsland anzugeben.
Verkehr entnommen, so ist eine Einfuhrgeneh-
(2) Sollen Waren, die ein Gebietsansässiger in
migung oder eine Einfuhrerklärung sowie die Ein-
fremden Wirtschaftsgebieten erworben hat, erst
fuhrabfertigung erforderlich. Dem Verbringen der
nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung
Waren in den zollamtlich nicht überwachten freien
eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung
Verkehr stehen insoweit die Abfertigung der Waren
oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung als
zum aktiven Eigenveredelungsverkehr, zum Um-
Einkaufsland das Land anzugeben, in dem der Ge-
wandlungsverkehr oder zur bleibenden Zollgutver-
wendung sowie der Gebrauch, der Verbrauch und bietsfremde ansässig ist, von dem die unveredelte
die Bearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung Ware erworben wurde, und zu vermerken „Einfuhr
eines Gebietsansässigen in einem Freihafen oder auf nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-
der Insel Helgoland gleich. Gelangen die zur Frei- rung".
gutveredelung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a ein- § 34
geführten Waren oder die veredelten Waren in den
zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr, so Saar-Einfuhr
ist eine Ein'11hrrrpnchmigung oder eine Einfuhrer- (1) Für die abgabenbegünstigte Einfuhr von
klärung sowie die Einfuhrabfertigung nur erforder- Waren nach Artikel 63 des Saarvertrages vom
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 15
27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Ver- Ausfertigung der Kontrollbescheinigung innerhalb
bindung mit Artikel 1 Buchstaben b und c der An- von vier Monaten nach Erteilung des Sichtvermerks
lage 20 des Saarvertrngcs durch saarländische Ein- nachzuweisen. Die Zollstelle stellt die Bescheinigung
führer gelten die Vorschriften für die genehmi- nur aus, wenn ihr mit der Kontrollbescheinigung
gungsbedürflige Einfuhr mit der Maßgabe, daß an die Freiverkehrsbescheinigung (Sonderbescheini-
die Stelle der Einfuhrgenehmigung der Saar-Ein- gung für Schrott und gebrauchte Schienen} vorge-
fuhrschein nach Anlage E 4 tritt. An Stelle des saar- legt wird.
ländischen Einführers kann ein im Saarland ansäs- (2} Ist bei der Einfuhr von Aschen und Rück-
siger Handelsvertreter des gebietsfremden Ver- ständen von Kupfer (Warennummer 2603 25) sowie
tragspartners den Saar-Einfuhrschein im eigenen von Bearbeitungsabfällen und Schrott von Kupfer,
Namen beantragen, wenn er den Einfuhrvertrag ab- Aluminium und Blei (Warennummern 7401 80,
schließt oder vermittelt. § 27 Abs. 3 und 4 findet
7401 90, 7601 91 bis 7601 99 und 7801 90} ein Mit-
keine Anwendung. Die Einfuhrabfertigung darf nur
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gleichzeitig mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum Versendungsland, so hat der Einführer dem Bundes-
freien Verkehr, zum aktiven Eigenveredelungsver- amt für gewerbliche Wirtschaft vor der Einfuhr eine
kehr oder zur Zollgut.verwendung bei einer Zoll- Verbleibskontrollbescheinigung vorzulegen. Das
stelle im Saarland beantragt werden. Bei der Ein- Bundesamt versieht die Verbleibskontrollbeschei-
fuhrabfertigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung
nigung mit einem Sichtvermerk. Der Einführer hat
vorzulegen. Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2 dem Bundesamt die Zollabfertigung der Waren zum
ein Saar-Einfuhrschein erteilt worden, so hat er die
freien Verkehr durch eine Bescheinigung der Zoll-
Einfuhrabfertigung zu beantragen.
stelle auf einer Ausfertigung der Verbleibskontroll-
(2) Die abgabenbegünstigte Einfuhr handwerk- bescheinigung innerhalb von vier Monaten nach
licher und landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Aus- Erteilung des Sichtvermerks nachzuweisen.
nahme der in Anlage 21 des Saarvertrages genann-
. ten Waren aus Frankreich in das Saarland bedarf
§ 35 a
keines Saar-Einfuhrscheines, keiner Einfuhrgeneh-
migung, Einfuhrerklärung, Einfuhrkontrollmeldung Einfuhr von Obst und Gemüse
und keines Ursprungszeugnisses, wenn der Zoll- (1) Bei der Einfuhr der in Anhang I zur Verord-
stelle im Saarland ein Berechtigungsschein der nung Nr. 23 des Rat.es der Europäischen Wirtschafts-
Dienststelle „Services d'Expansion Economique" in
gemeinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt der
Saarbrücken vorgelegt wird. Die Zollstelle vermerkt
Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe in deutscher
auf dem Berechtigungsschein den Wert der einge- Sprache, S. 965) in der jeweils geltenden Fassung
führten Waren.
aufgeführten Waren prüft das Bundesamt für Ernäh-
(3} Die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren rung und Forstwirtschaft vor der Einfuhrabfertigung,
nach Artikel 1 Buchstabe a der Anlage 20 des Saar- ob die Waren den in der Einfuhrliste oder in der
vert.rages im Zollstellenverfahren durch saarländi- Einfuhrgenehmigung festgelegten Qualitätsnormen
sche Einführer bedarf keiner Einfuhrgenehmigung entsprechen.
und keiner Einfuhrerklärung. Bei der Einfuhrab- (2} Bei der genehmigungsfreien Einfuhr der in
fertigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzu- Absatz 1 genannten Waren ist der Zollstelle mit
legen; sie entfällt bei der Einfuhr von Wein. der Einfuhrerklärung eine Kontrollbescheinigung
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die über die Güteklasse der Waren vorzulegen, wenn
Einfuhrabfertigung mündlich beantragt werden. Ursprungs- oder Versendungsland ein Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist.
Die Kontrollbescheinigung muß auf einem Vordruck
§ 35 nach Anhang II zur Verordnung Nr. 60 der Kom-
Schrotteinfuhr mission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vom 21. Juni 1962 (Amtsblatt der Europäischen
(1) Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott
Gemeinschaften, Ausgabe in deutscher Sprache,
(Warennummern 7303 01 bis 7303 59 der Einfuhr-
S. 1665) ausgestellt sein. Die Vorlage einer Kon-
liste), von Schrottblöcken aus legiertem Stahl
trollbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die
(Warennummer 7315 47} sowie von gebrauchten
Waren in dem erleichterten Verfahren nach § 32
Schienen von mehr als 2,50 Meter Länge, nicht ge-
Abs. 1 und 2 eingeführt werden.
richtet oder mit angestückten Teilen, und von ge-
brauchten Schienen bis zu 2,50 Meter Länge (aus
Warennummern 7316 12 und 7316 16} das europäi- § 35 b
sche Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl Versendungs- Einfuhr von Kaffee aus den Mitgliedstaaten
land, so hat der Einführer dem Bundesamt für ge- des Internationalen Kaffee-Obereinkommens 1962
werbliche Wirtschaft vor der Einfuhr eine Kontroll- (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern
bescheinigung für die Schrotteinfuhr auf einem 0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste}, von Auszügen
Vordruck nach Anlage E 5 vorzulegen. Das Bundes- oder Essenzen aus Kaffee ohne Zusatz von Kaffee-
amt versieht die Kontrollbescheinigung mit einem mitteln sowie von Zubereitungen auf der Grundlage
Sichtvermerk. Der Einführer hat dem Bundesamt solcher Auszüge oder Essenzen (Warennummer
die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr 2102 11) ist der Zollstelle mit dem Antrag auf Ein-
durch eine Bescheinigung der Zollstelle auf einer fuhrabfertigung ein Ursprungszeugnis oder Wieder-
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
ausfuhrzeugnis vorzulegen, wenn das Ursprungs- Kapitel IV
land oder das Versendungsland der Waren ein
Mitgliedstaat des Internationalen Kaffee-Uberein-
Sonstiger Warenverkehr
kommens 1962 (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 915) ist; an 1. Titel
Stelle des Ursprungszeugnisses oder Wiederaus-
fuhrzeugnisses können auch Ersatz-Ursprungszeug- Warend urchfuhr
nisse oder Ersatz-Wiederausfuhrzeugnisse vorgelegt § 38
werden.
Beschränkung na<:h § 7 Abs. 1 A WG
(2) Das Ursprungszeugnis, das Wiederausfuhr-
zeugnis und die Ersatzzeugnisse werden auf Vor- Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C
drucken in der von den Mitgliedstaaten des Inter- der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren ist
nationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 verein- verboten, wenn die Waren
barten Fassung von einer berechtigten Stelle aus- 1. nidit in ein Land der Länderlisten A oder B (Ab-
gestellt. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt die sdinitt II der Anlage zum Außenwirtsdiaftsge-
Vordrucke und die berechtigten Stellen im Bundes- setz) als Verbrau<:hsland verbracht werden sollen,
anzeiger bekannt. 2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) auf-
(3) Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Wie- geführten Land oder für Redinung einer in einem
derausfuhrzeugnisses oder Ersatzzeugnisses ist nidit dieser Länder ansässigen Person versandt worden
erforderlidi sind,
1. bei der Einiuhr von Rohkaffee bis zu 300 kg, 3. im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder gelagert
niditenthülstem Kaffee bis zu 375 kg, geröstetem worden sind und
Kaffee bis zu 252 kg, löslidiem oder flüssigem 4. nicht. a) von einer Besdl.einigung des Versen-
Kaffee bis zu 100 kg und Kaffeefrüditen (Kaffee- dungslandes, daß die Waren ausgeführt
kirsdien) bis zu 600 kg Reingewicht je Einfuhr- werden dürfen (Durdifuhrberedl.tigungs-
sendung; sdiein), oder -
2. bei der Einfuhr von Mustern, b) im Falle der Versendung aus Schweden
oder der Sdl.weiz von einer beglaubig-
3. bei Einfuhren im erleiditerten Verfahren nadi ten Absdl.rift der Ausfuhrgenehmigung
§ 32 Abs. 1 Nr. 5, 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, des Versendungslandes
33 Budistaben 1, n bis p, u und v, Nr. 34 und begleitet werden.
Abs. 2,
§ 39
4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen, Zoll-
Durchfuhrverfahren
gutlagern und Zollaufschublagern ohne Einfuhr-
abfertigung nadi § 32 a Satz 1. (1) Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang
der Waren aus dem Wirtsdl.aftsgebiet die Zulässig-
Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Wieder- keit der Durdl.fuhr. Sie kann zu diesem. Zweck von
ausfuhrzeugnisses oder Ersatzzeugnisses ist jedodi dem Warenführer oder von den Verfügungsberedi-
erforderlidi bei der Einfuhr zur aktiven Lohnver- tigten weitere Angaben und Beweismittel, insbe-
edelung und nach passiver Lohnveredelung nach sondere audl. die Vorlage der Verladesdieine ver-
§ 33 Abs. 1 und §§ 33 a und 33 b. langen. Im übrigen gelten die Zollvorsdl.riften über
(4) § 29 findet keine Anwendung. die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbe-
handlung sinngemäß.
(2) Durdifuhrberedl.tigungsscheine müssen durdi
§ 36 die in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten
Zwangsvollstreckung Behörden ausgestellt sein. Durchfuhrberechtigungs-
scheine und beglaubigte Absdl.riften der Ausfuhr-
Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorge- genehmigung werden vier Monate nach dem Aus-
nommen werden, die sich in einem Freihafen, einem gang der Ware aus dem Versendungsland nidit
Zollgutlager oder einem Zollaufschublager befinden, mehr anerkannt.
so kann der Gläubiger eine Einfuhrerklärung ab-
(3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang
geben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die
der Waren auf dem Durchfuhrberedl.tigungssdiein
Einfuhrabfertigung beantragen. In der Einfuhrer-
oder auf der beglaubigten Abschrift der Ausfuhr-
klärung oder im Antrag auf Einfuhrgenehmigung
genehmigung.
ist zu vermerken: ,,Zwangsvollstreckung".
(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 37
2. Ti tel
Wiedereinfuhr bestimmter Waren
Transithandel
Die Wiedereinfuhr von Waren nach Artikel 91
Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europä- § 40
isdien Wirtschaftsgemeinschaft bedarf keiner Ein-
Besdlränkung na<:h § 7 Abs. 1 A WG
fuhrgenehmigung. In der Einfuhrerklärung ist zu
vermerken: ,,Einfuhr nach Artikel 91 Abs. 2 EWG- (1) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A,
Vertrag". B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten
Nr. 1 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 196"i' 17
Waren im Rc1hmen cirws Trc1nsithandelsgeschäftes wenn der Chartervertrag mit einem Gebietsfremden
bedarf der Genehmigung, wenn das Käufer- oder abgeschlossen wird, der in einem Land der Länder-
Verbrauchsland in der Länderliste C (Anlage L) auf- liste C (Anlage L) oder in Kuba ansässig ist.
geführt ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, (2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als
wenn die \tVMc im Rahrnen dPs Transithandels- Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise
geschäftes ausgeführt wird und die Ausfuhr nach beim Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung
§ 5 c~iner Ausfuhrgenehmigung bedarf. einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe frem-
(2) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei der Flagge zwischen einem Gebietsfremden, der
denen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F 2
Waren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, (Anlage L) ansässig ist, und einem weiteren Ge-
jedoch einfuhrrcchtlich noch nicht abgefertigte bietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn das
Waren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden Entgelt für die Beförderung eintausend Deutsche
erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; Mark übersteigt.
ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese § 45
Waren· vor der Veräußerung an Gebietsfremde
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG
an andere Gebietsansässige veräußert werden.
(1) Der Einbau von in Teil I Abschnitt A, B und C
§ 41 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren in
Beschränkung nach§ 14 AWG Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden, die
Die Veräußerung von Nadelrohholz (Nummern in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ansässig
4403 101 4403 201 4403 301 4403 31, 4403 33 1 4403 41 sind, bedarf der Genehmigung.
und 4403 49 des Warenverzeichnisses für die Außen- (2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugäng-
handelsstatistik) im Rahmen eines Transithandels- lichen Kenntnissen über gewerbliche Schutzrechte,
geschäftes bedarf der Genehmigung, wenn Ur- Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrun-
sprungsland der Ware Osterreich ist. gen in bezug auf die Fertigung der in Teil I Abschnitt
A, B und C der Ausfuhrliste genannten Waren an
§ 42 Gebietsfremde, die in einem Land der Länderliste C
Beschränkung nach § 6 Abs. 2 A WG ansässig sind, bedarf der Genehmigung.
Rechtsgeschäfte über die Lieferung von Waren,
die in einem Land der Länderliste C (Anlage L)
ihren Ursprung haben, in ein Land der Länderliste 2. Ti tel
A oder B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt- Beschränkungen
schaftsgesetz) im Rahmen eines Transithandelsge- des passiven Dienstleistungsverkehrs
schäftes sind verboten, es sei denn, daß in Angebot
und Rechnung das Ursprungsland der Waren ange- § 46
geben ist oder die Waren als Transithandelswaren Beschränkung nach§ 18 AWG
bezeichnet sind. (1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beför-
§ 43 derung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe
fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und
Transithandelsgenehmigung
Gebietsfremden, die nicht in einem Land der Länder-
Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem liste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig sind, bedarf
Vordruck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Dienst-
erteilen. leistung eintausend Deutsche Mark übersteigt.
§ 43 a
(2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge
Beschränkung nach § 8 Abs. 1 und § 14 A WG bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag
Die Ausfuhr von Blumenzwiebeln der Nummer zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden,
06 01 60 des Warenverzeichnisses für die Außen- die nicht in einem Land der Länderliste F 2 ansässig
handelsstatistik nach Ländern außerhalb der Euro- sind, geschlossen wird.
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Veräuße-
rung im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes an § 47
Gebietsfremde in Ländern außerhalb der Euro- Beschränkung nach§ 20 AWG
päischen Wirtschaftsgemeinschaft bedürfen der Ge- (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
nehmigung, wenn Ursprungsland die Niederlande und Gebietsfremden, die
sind.
1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem
Kapitel V Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet ein-
Dienstleistungsverkehr getragen sind,
2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnen-
1. Titel
schiffen oder
Beschränkungen
3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe
des aktiven Dienstleistungsverkehrs
im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets
§ 44 zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.
Beschränkung nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 A WG (2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für
(1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die Rechtsgeschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung
Bundesflagge führen, bedarf der Genehmigung, des Binnenschiffs nur
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
1. im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstrom- alsbald nach Beginn der Durchführung des
gebict od0,r Vertrages
2. im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstrom- mit Vordruck „Aktive Dienstleistungen im See-
gebiet und den Häfen des westdeutschen Kanal- verkehr" (Anlage S 1),
gebiets bis Dortmund und Hamm
2. die Aufnahme von Schiff ahrtsverbindungen in
vorsehen. einem bestimmten Fahrtgebiet mit regelmäßigen
§ 48 Abfahrten (Linienverkehr), deren Änderung oder
Beschränkung nach § 6 Abs. 2 und § 17 A WG Einstellung formlos alsbald nach der Aufnahme,
Änderung oder Einstellung
Rechtsgeschäfte über
zu melden. Nummer 1 gilt nicht für Frachtverträge
1. den Erwerb von Vorführungs- oder Senderechten im Linienverkehr, für Zeitcharterverträge sowie für
an Spielfilmen von Gebietsfremden oder Charterverträge, die mit der Maßgabe abgeschlossen
2. die Herstellung von Filmen in Gemeinschafts- werden, daß der Charterer die Schiffsbesatzung stellt
produktion mit Gebietsfremden (bare-boat-charter}.
bedürfen der Genehmigung, wenn die Filme im (2) Gebietsansässige haben den Abschluß von
Wirtschaftsgebiet in deutscher Sprache vorgeführt Charter- und Frachtverträgen mit Gebietsfremden
oder gesendet werden sollen. zur Beförderung von Gütern durch Seeschiffe frem-
der Flagge außerhalb des Linienverkehrs mit Vor-
§ 49 druck „Passive Dienstleistungen im Seeverkehr"
Beschränkung nach § 21 A WG (Anlage S 2) alsbald nach Vertragsschluß zu mel-
den. Das gilt auch für den Abschluß von Fracht-
(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
verträgen im Linienverkehr, wenn der gebiets-
und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremde Vertragspartner in einem Land der Länder-
fremden Wirtschaftsgebiet über
liste C (Anlage L) ansässig ist.
1. Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherun-
gen, (3) Gebietsansässige haben den Abschluß von
Frachtverträgen zwischen Gebietsfremden, bei dem
2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrs- sie als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher
fluggast-Unfallversicherungen, oder Weise mitgewirkt haben, alsbald nach Vertrags-
3. sonstige Transportversicherungen, wenn sie unter schluß zu melden, wenn die Frachtverträge die
Mitwirkung einer gebietsansässigen Nieder- Beförderung von Gütern durch Seeschiffe fremder
lassung oder Agentur des Versicherungsunter- Flagge im Linienverkehr zum Gegenstand haben
nehmens vorgenommen werden, und der Verfrachter in einem Land der Länderliste C
bedürfen der Genehmigung. (Anlage L) ansässig ist. In den Meldungen sind der
Verfrachter, der Name und die Flagge des Schiffes,
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
das Versicherungsunternehmen das Abfahrtsdatum, der Lade- und Löschhafen, die
Art und Menge der Ladung und das verein-
1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in barte Beförderungsentgelt je Maß-, Gewichts- oder
einem Land der Länderliste G 1 {Anlage L), Mengeneinheit anzugeben.
2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem
Land der Länderliste G 2 (4) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflichtige
seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,
seinen Sitz hat.
Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, bei
(3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen, in den
wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer übrigen Fällen bei der Wasser- und Schiff ahrts-
Niederlassung oder Agentur vorg2nommen wird, die direktion Hamburg einzureichen.
ihre Tätigkeit auf Grund einer Genehmigung nach
dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten § 50a
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom Meldungen der Filmwirtschaft
6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) ausübt.
(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von
Verträgen, in denen sie Gebietsfremden Vorfüh-
3. Ti tel rungs- oder Senderechte an Filmen einräumen, zu
Meldevorschriften nach § 26 A WG melden. Dies gilt nicht für Werbefilme.
(2) In den Meldungen sind der Lizenznehmer,
§ 50 Titel und Art des Filmes, sein Ursprungsland und
Meldungen im Seeverkehr Herstellungsjahr sowie das Auswertungsgebiet und
die vereinbarte Lizenzgebühr anzugeben. Die Mel-
(1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter- dungen sind innerhalb zweier Wochen nach Ab-
nehmen betreiben, haben schluß des Vertrages beim Bundesamt für gewerb-
1. a) den Abschluß von Charter- und Frachtver- liche Wirtschaft einzureichen.
trägen mit Gebietsfremden alsbald nach
Vertragsschluß, § 50b
b) die Durchführung von Charter- und Fracht- Meldungen des Braugewerbes
verträgen mit Gebietsansässigen im See- (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von
verkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten Vertrfiuen zu melden, in denen sie Gebietsfremden
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 19
das Recht einräumen, Bier, das in einem fremden d) bankgirierter Wechsel, die auf einen Gebiets-
Wirtschaftsgebiet hergestellt ist, mit einer Bezeich- ansässigen gezogen und im Wirtschaftsgebiet
nung oder Ausstattung zu vertreiben, die mit einer zahlbar sind, sowie bankgirierter eigener
von den Gebietsansässigen zur Kennzeichnung des Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausgestellt
Urprungs ihrer .Erzeugnisse benutzten Bezeichnung hat,
oder Ausstattung übereinstimmt oder verwechselt e) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausgestellt
werden kann. Das gleiche gilt für das Einbringen und ein gebietsansässiges Kreditinstitut an-
solcher Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem genommen hat,
fremden Wirtschaftsgebiet.
durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen
(2) In den Meldungen sind die Person, der das oder
Vertriebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungsland,
2. inländischer festverzinslicher Wertpapiere durch
das Verbrauchsland und die voraussichtliche Ver-
Gebietsfremde von Gebietsansässigen unter der
triebsmenge des Biers sowie die Bezeichnungen oder
Verpflichtung des Gebietsansässigen, die Wert-
Ausstattungen anzugeben, mit denen das Bier ver-
papiere zu einem fest bestimmten Preise zurück-
trieben werden soll. Die Meldungen sind innerhalb
zuerwerben,
zweier Wochen nach Abschluß des Vertrages bei der
obersten Landesbehörde für Wirtschaft einzureichen, zur Geldanlage zum Gegenstand haben, bedürfen
in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. der Genehmigung.
§ 53
Beschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 A WG
Kapitel VI
Die Verzinsung von Guthaben auf Konten Ge-
Kapital verkehr
bietsfremder bei Geldinstituten im Wirtschaftsgebiet
bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für die Ver-
1. Titel zinsung von Guthaben auf Sparkonten natürlicher
Beschränkungen Personen.
§ 54
§ 51
Befreiung
Beschränkung nach § 5 A WG zur Erfüllung
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden Die Beschränkungen der §§ 52 und 53 finden keine
Anwendung, wenn der Gebietsfremde
(1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zah-
lungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie 1. ein deutscher Staatsangehöriger ist, dem eine Be-
hörde in der Bundesrepublik Deutschland die
l. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkom-
Erfüllung einer Aufgabe in einem fremden Wirt-
mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus- schaftsgebiet übertragen hat,
landsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) zum Ge-
genstand haben, die Schuld aber nicht geregelt 2, ein deutscher Staatsangehöriger ist, der im Dienst
ist; einer zwischenstaatlichen Organisation, deren
Mitglied die Bundesrepublik ist, oder der Ver-
2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne einten Nationen steht, oder
des Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber
nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten 3. als Angehöriger im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1
Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten; bis 3 der Zivilprozeßordnung mit einer unter
Nummer 1 oder 2 genannten Person in Haus-
3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegen-
gemeinschaft lebt.
stand haben, die in nichtdeutscher Währung zahl-
bar sind oder waren und die zwar den Voraus-
setzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Ab-
2. Titel
kommens entsprechen, aber die Voraussetzungen
des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a oder b des Ab- Meldevorschriften nach § 26 A WG
kommens hinsichtlich der Person des Gläubigers
nicht erfüllen, es sei denn, daß es sich um Ver- § 55
bindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren Vermögensanlagen Gebietsansässiger
handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind. in fremden Wirtschaftsgebieten
(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen (1) Leistungen Gebietsansässiger, welche die An-
Begriffsbestimmungen gelten auch für den Absatz 1. lage von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten
zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen
§ 52 in folgenden Formen bezwecken, sind nach § 56 zu
Beschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 5 A WG melden:
Rechtsgeschäfte, die den entgeltlichen Erwerb 1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,
1. inländischer, auf Deutsche Mark lautender 2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassun-
a) Schatzwechsel, gen,
b) unverzinslicher Schatzanweisungen, 3 Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten,
c) Vorratsstellenwechsel, 4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweignieder- 4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,
lassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln 5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweignieder-
oder Zuschüssen, lassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln
6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die oder Zuschüssen,
dem gebietsansässigen Darlehnsgeber gehören 6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die
oder an denen er unmittelbar oder mittelbar be- dem gebietsfremden Darlehnsgeber gehören oder
teiligt ist oder auf deren Geschäftsführung er in- an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt
folge der Gewährung des Darlehens erheblichen ist oder auf deren Geschäftsführung er infolge
Einfluß hat. der Gewährung des Darlehens erheblichen Einfluß
Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann, hat.
wenn sich der Gebietsansässige beim Erbringen (2) Ferner sind nach § 58 zu melden
seiner Leistung eines Gebietsfremden, insbesondere 1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweignieder-
eines von ihm abhängigen Unternehmens, bedient. lassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen,
(2) Ferner sind nach § 56 zu melden 2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Auf-
1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweignieder- hebung von Zweigniederlassungen oder Betriebs-
lassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen, stätten,
2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Auf- 3. die Rückzahlung von Darlehen,
hebung von Zweigniederlassungen oder Betriebs- wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des
stätten, Absatzes 1 beziehen.
3. die Entgegennahme der Darlehnsrückzahlung, (3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Ab-
wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des satzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die ent-
Absatzes 1 beziehen. gegengenommenen oder erbraditen Leistungen im
(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Ab- Kalenderjahr den Wert von zehntausend Deutsche
satzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die Mark übersteigen.
erbrachten oder entgegengenommenen Leistungen (4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben
im Kalenderjahr den Wert von zehntausend Deut- unberührt.
sche Mark übersteigen. § 58
(4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben Abgabe der Meldungen nach § 57
unberührt. (1) Meldepflichtig ist
§ 56 1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebiets-
Abgabe der Meldungen nach § 55 ansässige, der die Leistung entgegennimmt,
(1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem 2. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 der Gebiets-
die Vermögensanlage zusteht oder in den Fällen des ansässige, der die Vermögensanlage erwirbt,
§ 55 Abs. 2 zustand. 3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auflösung
eines Unternehmens der Gebietsansässige, der
(2) Die Meldungen sind, wenn ihr Gegenstand im die Abwicklung durchführt, und bei Aufhebung
Einzelfall den Wert von zehntausend Deutsche Mark einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte der
übersteigt, bis zum fünften Tage des auf den melde- Gebietsansässige, der bis zur Aufhebung die
pflichtigen Vorgang folgenden Monats, in anderen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte geleitet
Fällen bis zum 5. Februar des folgenden Jahres der
hat,
Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck „Ver-
mögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirt- 4. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Gebiets-
schaftsgebieten" (Anlage K 1) in fünffacher Ausferti- ansässige, der die Leistung erbringt.
gung zu erstatten. Sie sind bei der Larideszentral- (2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck „Ver-
bank einzureichen, in deren Bereich der Melde- mögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschafts-
pflichtige ansässig ist. Die Deutsche Bundesbank gebiet" (Anlage K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt
übersendet je -eine Ausfertigung der Meldungen § 56 Abs. 2 entsprechend.
dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Auswärti-
gen Amt und der örtlich zuständigen obersten
Landesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser Kapitel VII
bestimmten Stelle. Meldevorschriften
§ 57
nach § 26 A WG für den Zahlungsverkehr
Vermögensanlagen Gebietsfremder
im Wirtschaftsgebiet 1. Titel
(1) Leistungen Gebietsfremder, welche die Anlage Allgemeine Vorschriften
von Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaffung
§ 59
dauerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden
Formen bezwecken, sind nach § 58 zu melden: Meldepßicht für Zahlungen
1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen, (1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie
2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassun- 1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung
gen, von Gebietsansässigen entgegennehmen (einge-
3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten, hende Zahlungen) oder
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 21
2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an 2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2.
Gebietsanstissige leisten (ausgehende Zahlun- a) von Kontoinhabern, die im Handels- oder
gen), Genossenschaftsregister eingetragen sind,
zu melden. monatlich bis zum siebenten Tage des auf die
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen
folgenden Monats, wenn der Gesamtbetrag
1. Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert
der nach § 59 Abs. 1 zu meldenden Zahlungen
Deutsche Mark oder den Gegenwert in auslän-
im Kalendermonat fünftausend Deutsche Mark
discher Währung nicht übersteigen,
übersteigt,
2. Ausfuhrerlöse,
b) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum
3. Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten mit zehnten Tage des auf den Ablauf des Kalen-
einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten, derhalbjahres folgenden Monats;
4. Zahlungen natürlicher Personen für den Bezug
3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3
von Waren zum persünlichen Gebrauch und für
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu bis zum siebenten Tage des auf die Leistung
persönlichen Zwecken. oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden
Monats; Sammelmeldungen sind zulässig.
(3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die
Aufrechnung und die Verrechnung. Als Zahlung
gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten § 62
in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Be- Meldung der Forderungen und Verbindlichkeiten
triebsstätten.
(1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute,
§ 60
haben monatlich bis zum zehnten Tage des folgen-
Form der Meldung den Monats
(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebiets- 1. bei gebietsfremden Geldinstituten unterhaltene
ansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im Guthaben,
Wirtschaftsgebiet geleistet werden, sind mit dem 2. Forderungen aus kurzfristigen Krediten, die sie
Vordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschafts- an Gebietsfremde gewährt haben,
verkehr" (Anl,age Z 1) zu melden. 3. Verbindlichkeiten aus kurzfristigen Krediten, die
(2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außer- sie bei Gebietsfremden aufgenommen haben,
halb des Warenverkehrs, die über ein Konto bei nach dem Stand des letzten Werktages des Vor-
einem gebietsfremden Geldinstitut entgegengenom- monats mit dem Vordruck „Kurzfristige Forderun-
men oder geleistet werden, sind in doppelter Aus- gen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfrem-
fertigung zu melden, und zwar den" (Anlage Z 5) in doppelter Ausfertigung zu
1. eingehende Zahlungen mit dem Vordruck „Aus- melden.
landskontenmeldung (Eingänge)" (Anlage Z 2), (2) Absatz 1 gilt nicht für Forderungen und Ver-
2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck „Aus- bindlichkeiten aus Warenlieferungen und Dienst-
landskontenmeldung (Ausgänge)" (Anlage Z 3). leistungen sowie aus geleisteten und entgegenge-
nommenen Vorauszahlungen im Waren- und Dienst-
(3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die leistungsver kehr.
nicht nach Absatz 1 und 2 gemeldet werden müssen,
sind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt- (3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige,
schaftsverkehr" (Anlage Z 4) in doppelter Ausferti- deren Guthaben und Forderungen zusammenge-
gung zu melden. Für den Warenverkehr und für rechnet oder deren Verbindlichkeiten bei Ablauf
den übrigen Außenwirtschaftsverkehr sind getrennte des Monats jeweils mehr als einhunderttausend
Meldungen einzureichen. Deutsche Mark betragen.
(4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des (4) Gebietsansässige, die nach den Absätzen_ 1
Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. bis 3 meldepflichtig sind, haben gleichzeitig mit
dieser Meldung jeweils ihre gesamten Forderungen
(5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden
Leistungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte nach dem Stand des letzten Werktages des Vor-
ausländische Truppen sowie an das zivile Gefolge monats mit dem Vordruck „Forderungen und Ver-
kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Meldung bindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden" (Anlage
auch durch Abgabe einer Durchschrift der Empfangs- Z 5 a) in doppelter Ausfertigung zu melden.
bestätigung der Truppen oder des zivilen Gefolges
nach dem auf Grund der Abgabenvorschriften vor-
§ 63
geschriebenen Muster gemeldet werden.
Meldestellen
§ 61
(1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-
Meldefrist bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-
Die Meldungen sind abzugeben bank, Hauptstelle oder Zweigstelle einzureichen,
1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.
mit der Erteilung des Auftrags an das Geldinstitut (2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung
oder die Postanstalt; bei dem beauftragten Geldinstitut oder der beauf-
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
tragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deut- (3) Wer eine ausgehende Zahlung als Zahlung
sche Bundesbank einzureichen. für eine Wareneinfuhr gemeldet hat und die Ware
danach an einen Gebietsfremden veriii.ußert, ohne
§ 64 daß diese einfuhrrechtlich abgefertigt worden ist,
Ausnahmen hat dies formlos bis zum zehnten Tage des auf die
Veräußerung folgenden Monats unter Angabe des
Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Betrages und der Nummer der Einfuhrgenehmigung,
Meldepflichtige vereinfachte Meldungen oder Ab- der Einfuhrerklärung oder des Saar-Einfuhrscheins
weichungen von den Meldefristen oder Vordrucken mit dem Zusatz „Umstellung von Wareneinfuhr auf
zulassen, soweit d<lfür besondere Gründe vorliegen Transithandel" zu melden.
und der Zweck der Meldevorschriften nicht beein-
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner
trächtigt wird.
die Benennung der Ware, die Nummer des Waren-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, das
2. Ltel Einkaufsland und die Währung, in der die Zahlung
geleistet worden ist, anzugeben.
Ergänzende Meldevorschriften
§ 65 § 67
Zahlungen bei Ausfuhren Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen
(1) Ausfuhrforderungen, die innerhalb dreier Mo- Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunterneh-
nate nach dem vereinbarten Fälligkeitsmonat nicht men betreiben, haben abweichend von den §§ 59
eingegangen sind, sind bis zum zehnten Tage des bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem
folgenden Monats und bis zu ihrem Eingang jeweils Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder lei-
bis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats mit sten, mit dem Vordruck „Einnahmen und Ausgaben
dem Vordruck „Uberfällige Ausfuhrforderungen" der Seeschiffahrt" (Anlage Z 8) monatlich bis zum
(Anlage Z 6) zu melden, wenn der noch ausstehende siebenten Tage des auf die Zahlung folgenden
Betrag zehntausend Deutsche Mark je Forderung Monats der zuständigen Landeszentralbank in vier-
übersteigt. Uneinbringlich gewordene Forderungen facher Ausfertigung zu melden. Die Landeszentral-
sind nicht zu melden. bank übersendet je eine Ausfertigung dem Bundes-
minister für Verkehr und der zuständigen obersten
(2) Zahlungen für Ausfuhren, die vor Lieferung Landesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser
der Ware entgegengenommen werden, sind mit bestimmten Stelle.
dem Vordruck „Vorauszahlungen bei Ausfuhren"
(Anlage Z 7) monatlich bis zum zehnten Tage des § 68
auf die Entgegennahme der Zahlungen folgenden
Meldungen der Reisebüros
Monats zu melden, wenn die Ware bis zum Monats-
über Ankauf und Verkauf von Zahlungsmitteln
ende nicht geliefert worden ist. Die Vorauszah-
lungen sind weiterhin bis zur Lieferung der Ware Gebietsansässige, die ein Reisebüro betreiben,
jeweils bis zum zehnten Tage jedes weiteren Mo- haben die von ihnen im Rahmen ihres Unterneh-
nats zu melden. Die Meldepflicht besteht nur, wenn mens angekauften und verkauften, auf ausländische
die einzelne Zahlung fünftausend Deutsche Mark Währung lautenden Zahlungsmittel mit dem Vor-
übersteigt. druck „Meldungen der Reisebüros" (Anlage Z 9)
monatlich bis zum fünften Tage des auf den An- oder
(3) § 63 Abs. 1 und § 64 finden Anwendung.
Verkauf folgenden Monats zu melden. § 63 Abs. 1
und§ 64 finden Aff~endung.
§ 66
Zahlungen im Transithandel
(1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die 3. Ti tel
§§ 59 bis 61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe
Meldevorschriften für Geldinstitute
der Meldung bereits an einen Gebietsfremden wei-
terveräußert, so ist der Zahlungseingang zusammen
mit dem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zah- § 69
lung des gebietsfremden Erwerbers im Zeitpunkt Meldungen der Geldinstitute
des Zahlungsausgangs noch nicht eingegangen, so
(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden
ist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden.
sind, finden die §§ 59 bis 64 keine Anwendung.
(2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transit-
handel gemeldet hat und die Transithandelsware (2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu mel-
danach einfuhrrechtlich abfertigen läßt, hat dies den
formlos bis zum zehnten Tage des auf die Einfuhr- 1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die
abfertigung folgenden Monats unter Angabe des ge- Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren,
meldeten Betrages, des Zeitpunktes der Zahlung, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rech-
der Nummer der Einfuhrgenehmigung, der Einfuhr- nung an Gebietsfremde verkauft oder von Ge-
erklärung oder des Saar-Einfuhrscheins mit dem Zu- bietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen.
satz „Umstellung von Transithandel auf Waren- die das G0,ldinstitut im Zusammenhang mit der
einfuhr" zu melden. Einlösung inländischer Wertpapiere leistet,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 23
mit dem Vordruck „Wertpapiergeschäfte im 2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 monatlich
Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) in dop- bis zum siebenten Tage des auf den meldepflichti-
pelter Ausfertigung; statt dieses Vordrucks kann gen Vorgang folgenden Monats,
eine Durchschrift der Wertpapierabrechnung des 3. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 halbjährlich bis
Geldinstituts eingereicht werden, wenn sie die im zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalender-
Vordruck vorgesehenen Angaben enthält; halbjahres.
2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde (7) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-
auf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-
eines Gebietsfremden einziehen, bank, Hauptstelle oder Zweigstelle einzureichen, in
mit dem Vordruck „Wertpapier-Erträge im Außen- deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.
wirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11);
(8) Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne
3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen im Meldepflichtige vereint achte Meldungen oder Ab-
Kontokorrent- und Sparverkehr, die sie für eigene weichungen von den Meldefristen oder Vordrucken
Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen zulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen
oder an Gebietsfremde leisten, und der Zweck der Meldevorschriften nicht be-
mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt- einträchtigt wird.
schaftsverkehr" (Anlage Z 4);
4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der
Personenbeförderung Kapitel VIII
a) eingehende Zahlungen einschließlich des Ge- Straf- und Bußgeldvorschriften
genwertes der in fremde Wirtschaftsgebiete
versandten auf Deutsche Mark lautenden
Noten und Münzen § 70
mit dem Vordruck „Zahlungseingänge im Straftaten
aktiven Reiseverkehr" (Anlage Z 12), (1) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschafts-
b) ausgehende Zahlungen einschließlich des gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
Gegenwertes der aus fremden Wirtschafts-
1. ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung
gebieten eingegangenen auf Deutsche Mark
Waren ausführt,
lautenden Noten und Münzen
mit dem Vordruck „Zahlungsausgänge im pas- 2. entgegen dem Verbot des § 38 Waren durch das
siven Reiseverkehr" (Anlage Z 13); Wirtschaftsge biet durchführt,
5. eingehende und ausgehende Zahlungen im Zu- 3. ohne die nach § 40 Abs. 1 erforderliche Genehmi-
sammenhang mit Devisenhandelsgeschäften mit gung Waren im Rahmer~ eines Transithandels-
Gebietsfremden mit Ausnahme solcher Geschäfte, geschäftes veräußert,
die Auszahlungen in der Landeswährung des 4. ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Genehmi-
Gebietsfremden gegen Zahlung von Deutscher gung Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von
Mark zum Gegenstand haben, Gebietsfremden einbaut
mit dem Vordruck „Multilaterale Devisenhandels- oder
geschäfte" (Anlage Z 14);
5. ohne die nach § 45 Abs. 2 erforderliche Genehmi-
6. Zahlungen zu Lasten eines Deutsche-Mark-Kontos gung Kenntnisse über gewerbliche Schutzrechte,
eines Gebietsfremden zur Gutschrift auf dem Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erf ah-
Deutsche-Mark-Konto eines Gebietsfremden, der rungen weitergibt.
in einem anderen Land ansässig ist,
Der Versuch ist strafbar.
mit dem Vordruck „Multilaterale DM-Uberträge"
(Anlage Z 15). (2) Nach§ 34 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes
wird bestraJt, wer eine der in Absatz 1 Satz 1 be-
(3) Sind bei Zahlungen nach Absatz 2 Nr. 6 zwei zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
gebietsansässige Geldinstitute beteiligt, so ist nur
das Geldinstitut, welches das belastete Konto führt,
meldepflichtig. § 71
(4) Absatz 2 Nr. 1, 5 und 6 findet keine Anwen- Ordnungswidrigkeiten
dung auf Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 des
Deutsche Mark oder den Gegenwert in auslän- Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
discher Währung nicht übersteigen. oder fahrlässig
(5) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind 1. ohne die nach den §§ 6 oder 6 a Abs. 1 erforder-
die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (An- liche Genehmigung Waren ausführt,
lage LV) anzugeben.
la.entgegen dem VE:rbot des § 6 a Abs. 2 Waren
(6) Es sind zu erstatten ausführt,
1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich 2. ohne die nach § 7 erforderliche Genehmigung
bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen einen Vertrng über die Ausfuhr von Waren ab-
Vorgang folgenden Monats, schließt,
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
3. ohne die nach § 41 erforderliche Genehmigung 10. als Meldepflichtiger eine in den §§ 50, 50 a, 50 b,
·waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes 55 bis 63, 65 bis 69 vorgeschriebene Meldung
veräußert, nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht frist-
4. entgegen dem Verbot des § 42 ein Rechtsgeschäft gemäß erstattet.
über die Lieferung von Waren im Rahmen eines (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der
Transilhandelsgcschäftes vornimmt, Versuch der vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit ge-
5. ohne die nach den §§ 44, 46 bis 49 erforderliche ahndet werden.
Genehmigung ein Rechtsgeschäft des Dienst-
leistungsverkehrs vornimmt,
6. entgegen dem Verbot des § 51 eine Zahlung oder
Kapitel IX
sonstige Leistun9 bewirkt, Ubergangs- und Schlußvorschriften
7. ohne die nach§ 52 erforderliche Genehmigung als
Gebietsansässiger ein Rechtsgeschäft über den Er- § 72
werb von Wertpapieren vornimmt
Bis zum 31. Dezember 1961 geltende Fassungen
oder
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1961 sind die
8. ohne die nach § 53 erforderliche Genehmigung
nachstehend bezeichneten Vorschriften dieser Ver-
Zinsen gewährt.
ordnung in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2
des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz- 1. § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2:
lich ,, (3) Der Antrag ist zu stellen
1. als Ausführer Waren ohne die nach dieser Ver- 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum
ordnung erforderliche zollamtliche Behandlung freien Verkehr, zum aktiven Eigenverede-
nach einem fremden Wirtschaftsgebiet verbringt lungsverkehr oder zum Zollvormerkverkehr,
oder verbringen läßt, ausgenommen Zollvormerklager,
2. als Ausführer, als Versender oder als Dritter 2. vor Verbringen der Ware aus einem Zollvor-
(§ 13 Abs. 3) der Vorschrift des § 11 Abs. 4 zu- merklager in den freien Verkehr oder vor
widerhandelt, einem Ubergang aus einem Zollager in einen
Zollsicherungsverkehr ohne zollamtliche Mit-
3. als Ausführer entgegen den §§ 9, 12 Abs. 2 und
wirkung."
§ 14 Abs. 2 einen Ausfuhrschein nicht, unrichtig,
nicht vollständig oder nicht fristgemäß abgibt 2. § 27 Abs. 4 Satz 1:
oder an Stelle des Ausfuhrscheines eine Ver-
,, (4) Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum
sand-Ausfuhrerklärung nach § 12 Abs. 1 oder
Zollanweisungsverkehr oder zu einem Zollager
eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 15 Abs. 6
und während der Lagerung auf einem Zollager
oder § 18 Abs. 4 unrichtig oder nicht vollständig
kann der Antrag nur gestellt werden, wenn ein
abgibt,
dringendes wirtschaftliches Bedürfnis dargetan
4. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklärung, wird und zwingende dienstliche Gründe nicht ent-
die er nach § 13 Abs. 1 abgibt, unrichtig oder gegenstehen."
nicht vollständig abgibt, oder entgegen § 13
Abs. 3 Satz 3 eine Versand-Ausfuhrerklärung 3. a) § 32 Abs. 1 Nr. 7:
nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht frist- ,,Bunkerkohle, Treibstoffe aus Mineralöl,
gemäß abgibt, Heizöle und Schmiermittel für den Bedarf von
4a. als Vertreter des Ausführers unter der Voraus- Schiffen und Luftfahrzeugen unter Zollsiche-
setzung des § 16 Ab~. 3 einen Ausfuhrschein un- rung;",
richtig oder nicht vollständig abgibt,
b) § 32 Abs. 1 Nr. 8:
5. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung, die
,, Waren, die unter Abfertigung zum ZoUvor-
er nach § 13 Abs. 3 Satz 2 abgibt, unrichtig oder
merkverkehr vorübergehend im Wirtschafts-
nicht vollständig abgibt,
gebiet gebraucht und wieder ausgeführt wer-
6. als Zulieferer entgegen § 14 Abs. 1 eine Ver- den, wie Beförderungsmittel, Baugerät, Muster
sand-Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig oder und Ausstellungsgut."
nicht vollständig abgibt,
4. § 34 Abs. 1 Satz 3:
7. als Ausführer oder Versender die in § 19 Abs. 2
vorgeschriebene Erklärung nicht, unrichtig oder „Die Einfuhrabfertigung darf nur gleichzeitig mit
nicht vollständig abgibt, dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien
Verkehr, zum aktiven Eigenveredelungsverkehr
8. als Einführer entgegen § 24 Abs. 1 und 2 eine oder zum 'Zollsicherungsverkehr bei einer Zoll-
Einfuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht voll- stelle im Saarland beantragt werden."
ständig oder nicht fristgemäß abgibt,
9. eine Einfuhrerklärung, die er nach § 24 Abs. 3 5. § 36 Satz 1:
an Stelle des Einführers abgibt, unrichtig oder ,,Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vor-
nicht vollständig abgibt genommen werden, die sich in einem Freihafen,
oder Zollager oder Zollvormerklager befinden, so
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 25
kann der Gläubiger eine Einfuhrerklärung ab- vom 11. Februar 1958) mit der Maßgabe, daß die
geben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Angabe der Ausfuhrgenehmigung die Angabe
Einfuhrabfertigung beantragen." der Lief erungsgenehmigung oder Buchungs-
bescheinigung ersetzt, wenn die Genehmigung
nach dem 1. September 1961 erteilt ist; ,
§ 73
2. an Stelle des Vordrucks für die Klein-Ausfuhr-
Ubergangsvorschriften für Zollager erklärung nach Anlage A 2 der Vordruck nach
(1) Hat ein Niederleger vor dem 1. Januar 1962 Anlage A zum RA Nr. 89/54 in der Fassung des
nach § 82 Abs. 2 Satz 3 des Zollgesetzes vom 14. RA Nr. 3/58;
Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) erklärt, daß von 3. an Stelle des Vordrucks für die Versand-Aus-
ihm in einer öffentlichen Zollniederlage niederge- fuhrerklärung nach Anlage A 3 der Vordruck
legtes Zollgut ganz oder teilweise in ein Zollauf- nach Anlage C zum RA Nr. 89/54 in der Fassung
schublager eingelagert werden soll, so hat der Ein- des RA Nr. 3/58 mit der Maßgabe, daß die Aus-
führer für das Zollgut, auf das sich diese Erklärung fuhrgenehmigung die Lieferungsgenehmigung
bezieht, die Einfuhrabfertigung spätestens bei Ab- oder Buchungsbescheinigung ersetzt, wenn die
gabe der Zollanmeldung nach § 82 Abs. 2 Satz 4 des Genehmigung nach dem 1. September 1961 er-
Zollgesetzes zu beantragen. teilt ist;
(2) Für das in einem Zolleigenlager lagernde Zoll- 4. an Stelle des Vordrucks für die Kohle-Versand-
gut hat der Einführer, wenn das Lager nach § 83 Ausfuhrerklärung nach Anlage A 4 der Vordruck
Abs. 1 Satz 1 des Zollgesetzes ab 1. Januar 1962 nach Anlage G zum RA Nr. 89/54 in der Fassung
widerruflich Zollaufschublager wird, die Einfuhr- des RA Nr. 12/59 (Beilage zum Bundesanzeiger
abfertigung spätestens bei Abgabe der Zollanmel- Nr. 26 vom 7. Februar 1959);
dung nach § 83 Abs. 1 Satz 3 des Zollgesetzes zu
beantragen. 5. an Stelle des Vordrucks nach Anlage A 6 der auf
Grund der Nr. 11 des RA Nr. 89/54 in der Fas-
(3) Für das in einem Zollvormerklager lagernde sung des RA Nr. 3/58 verwendete Vordruck „ An-
Zollgut hat der Einführer die Einfuhrabfertigung meldung zur Versandabfertigung";
spätestens am 8. Januar 1962 zu beantragen, wenn
nicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 in der Fassung des § 72 6. an Stelle des Vordrucks für die Einfuhrerklärung
Nr. 1 der Antrag zu einem früheren Zeitpunkt zu nach Anlage E 1 der Vordruck nach Anlage 1
stellen ist. zum RA Nr. 61/56 in der Fassung des RA
Nr. 55/60 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 24. Sep-
tember 1960);
§ 74
7. an Stelle des Vordrucks für die Einfuhrkontroll-
Ubergangsvorschrift zu § 53
meldung nach Anlage E 2 der Vordruck für die
Eine Genehmigung nach § 53 Satz 1 ist nicht er- 2. Ausfertigung der Einfuhrmeldung nach An-
forderlich für die Verzinsung lage 4 zum RA Nr. 51/54 (Beilage zum Bundes-
1. von Festgeldern bis zum Ablauf der vereinbarten anzeiger Nr. 128 vom 8. Juli 1954);
Frist, 8. an Stelle des Vordrucks für den Antrag auf Ein-
2. von Kündigungsgeldern bis zum Tage, zu dem das fuhrgenehmigung nach Anlage E 3 der Vordruck
Geldinstitut frühestens kündigen kann, nach Anlage 2 zum RA Nr. 51/54;
wenn für die Verzinsung im Zeitpunkt des Inkraft- 9. an Stelle des Vordrucks für den Saar-Einfuhr-
tretens dieser Verordnung eine rechtswirksame schein nach Anlage E 4 der Vordruck nach An-
Vereinbarung besteht. lage 1 zum RA Nr. 42/59 (Bundesanzeiger Nr. 124
vom 3. Juli 1959);
§ 75 10. an Stelle des Vordrucks für die Kontrollbeschei-
Weitergeltung von Genehmigungen nigung für die Schrotteinfuhr nach Anlage E 5
der Vordruck nach Anlage 1 zum RA Nr. 72/ 57
Genehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 249 vom 31. De-
Verordnung erteilt worden sind, berechtigen auch zember 1957);
nach diesem Zeitpunkt zur Vornahme der genehmig-
11. an Stelle des Vordrucks für den Zahlungsauftrag
ten Rechtsgeschäfte und Handlungen.
im Außenwirtschaftsverkehr nach Anlage Z 1
a) der Vordruck nach Anlage C zum RA Nr. 23/58
§ 76
(Bundesanzeiger Nr. 112 vom 14. Juni 1958)
Ubergangsvorschriit für Vordrucke in der Fassung des RA Nr. 10/59 (Bundes-
Bis zum 31. Dezember 1961 können noch folgende anzeiger Nr. 19 vom 29. Januar 1959), soweit
Vordrucke verwendet werden: es sich nicht um Transithandelsgeschäfte
handelt,
1. An Stelle des Vordrucks für die Ausfuhrerklä-
b) für Transithandelsgeschäfte der Vordruck
rung nach Anlage A 1 der Vordruck für die erste
nach Anlage B zum RA Nr. 28/ 59 (Bundes-
und zweite Ausfertigung der Ausfuhrerklärung
anzeiger Nr. 74 vom 18. April 1959);
nach Anlage B des Runderlasses Außenwirt-
schaft (RA) Nr. 89/54 in der Fassung des RA 12. an Stelle des Vordrucks für Zahlungen im Außen-
Nr. 3/58 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 28 wirtschaftsverkehr nach Anlage Z 4 der Vor-
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
druck nach Anlage B zum RA Nr. 23/58 in der sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen beziehen,
Fassung des RA Nr. 10/59. die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom
20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gel-
§ 77 tendem Recht verboten sind oder der Genehmigung
bedürfen.
Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32 § 78*)
Abs. 1 Nr. 33 Buchstabe e und Nr. 35 sowie der §§ 38 Inkrafttreten
und 39 nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1) in Ver- Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in
bindung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschafts- Kraft.
gesetzes auch im Land Berlin. § 5 Abs. 1 und 2, §§ 40
und 45 sowie die §§ 32, 32 a, 33 und 37, soweit diese *) Am 1. September 1961 ist die Verordnung in ihrer ursprünglichen
auf § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen, fin- Fassung in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-
den im Land Berlin keine Anwendung, soweit sie machung näher bezeichneten Änderungsverordnungen,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 27
Anlage L
zur Außenwirtschaftsverordnung
Länderliste C Länderliste E
Albanien
Bulgarien Land Ausstellende Behörde
Korea, Nord-
Mongoli sehe Volksrepublik
Polen Australischer Bund Department of Trade and
Rumänien Customs
Sowjetunion Canberra
Tschechoslowakei Belgien Office Central des Contingents
Ungarn et Licences
Vietnam, Nord- Bruxelles
Volksrepublik China
Bolivien Banco Central
La Paz
Bundesrepublik Bundesamt für gewerbliche
Deutschland Wirtschaft
Länderliste D Frankfurt a. M.
Chile Departamento del Cobre J efe,
Belgien Division Comercial
Brasilien San tiago
Dänemark
Frankreich Dänemark Handelsministeriets
Ghana Licenskontor
Griechenland Kopenhagen K
Großbritannien und Nordirland; Frankreich Ministere des Finances et des
Aden; Antigua; Bahamainseln; Bermuda; Britisch-Hon- Affaires economiques
duras; Britische Salomoninseln; Britische Jungferninseln; Direction des Relations econo-
Brunei; Falklandinscln; Fidschi; Gibraltar; Gilbert- und miques exterieures
Ellice-Inseln; Hongkong 4 ); Mauritius; Montserrat; Sey- Service des Autorisations com-
chellen; St. Helena; St. Kitts; St. Lucia; St. Vincent; merciales -
Wind ward-Inseln Exportation
Irland 1 ) Paris
Italien
Griechenland Bank of Greece
Japan
Jugoslawien~) Athen
Kanada Großbritannien The Controller
Luxemburg und Nordirland Export Licensing Branch
Malaysia Board of Trade
Marokko London E.C. 4
Niederlande
Nigeria Gibraltar The Controller of Civil Supplies
Norwegen Colonial Secretariat
Osterreich Gibraltar
Portugal; Angola; Macau; Mosambik Hongkong Director of Commerce and
Rhodesien, Süd- Industry
Singapur Hong Kong
Spanien 3 )
Südafrika, Republik 1 ) Italien Ministern delle Finanze
Schweiz; Liechtenstein Direzione Generale delle
Taiwan (Formosa) Dogane
Türkei Roma
Tunesien
Japan Ministry of International Com-
Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:
merce and Industry
Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-
Export Department
ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;
Tokyo
Ozeanien, Amerikanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam,
Karolinen, Marianen, Marschallinseln Kanada Chief Export and Import Permits
Vietnam, Süd- Section
Department of Trade and Com-
merce
Otta wa
1) = End Use Cerlificate Luxemburg Ministere des Affaires Etran-
2) = Endverbleibsbestätigung
geres
3) = Vcrbleibsbescheinigung der spanischen diplomatischen
Vertretungen Office des Licences
4) = Einfuhrgenehmigung Luxembourg
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Länderliste F 1
Land Ausstellende Behörde
Albanien
Marokko Direclion du Commerce, Argentinien
Service du Commerce Exterieur, Bulgarien
Bureau des Importations et Ap- Ceylon
prov isionnements Generaux Chile
Ra b a l Ecuador
Ghana
Neuseeland Controller of Cusloms Jugoslawien
Wellington Kolumbien
Korea, Nord-
Niederlande Centrnle Dienst voor In- en
Kuba
Uilvoer
Liberia
Den I-Iaag
Mongolische Volksrepublik
Norwegen Handelsdepartementet Panama ohne Kanalzone
Direktoratet for eksport- og Polen
importregulering Rumänien
Oslo Sowjetunion
Syrien
Peru Ministerio de Hacienda y Co- Tschechoslowakei
mercio Ungarn
Direccion General de Comercio Vereinigte Arabische Republik
Departamento de Exportaciones Vietnam, Nord-
Lima Volksrepublik China
Philippinen Export Control Committee
Department of Commerce and Länderliste F 2
Industry
Aden
Manila
Afghanistan
Portugal Ministerio da Economia Algerien
Direcc;:ao-General do Comercio Andorra
Repartic;:ao do Licenciamento do Angola
Comercio Externo Antillen, Niederländische
Lisboa Äthiopien
Australischer Bund; Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea
Rhodesien, Süd- Federal Ministry of Commerce (Trhgb.); Norfolkinsel; Weihnachtsinsel; Kokosinseln
and lndustry Bahrain; Katar; Befriedetes Oman
Salisbury (Arabische Vertragsstaaten)
Belgien-Luxemburg
Schweden*) State Trade and Industry Com-
Bhutan
mission
Bolivien
Stockholm
Botswana
Schweiz*) Eidgenössisches Volksd eparte- Brunei
ment Burundi
Handelsabteilung Costa Rica
Sektion für Ein- und Ausfuhr Dahomey
Bern Dänemark und Färöer, Grönland
Dominikanische Republik
Südafrika, Republik Department of Commercc and Elfenbeinküste
Industries El Salvador
Pretoria Falklandinseln (Britisch)
Finnland
Türkei Ministry of Commerce
Frankreich mit Monaco
Department of Foreign Com-
Gabun
merce
Gambia
Ankara
Gibraltar
Tunesien Direction des Finances Griechenland
Service des Finances Exterieures Großbritannien und Nordirland
Tunis Guadeloupe; Martinique (Franz.-Westindien)
Guayana
Vereinigte Staaten United States Department of Guayana, Französisch-
von Amerika Commerce Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln;
Office of Export Control Sao Tome und Principe
W 1:1 s hin g t o n 2 5 D.C. Guinea, Republik
Guinea, Spanisch-
Haiti
Honduras, Republik
Honduras, Britisch-; Bahamainseln; Bermuda;
Britische Jungferninseln
Hongkong
•) Bei Sd1weden und der Schweiz tritt un die Stelle des Oll rchfuhr- Indien
berechtigungsscheins eine beglaubigte Abschrift der Ausfuhrgeneh-
migung. Irak
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 29
Iran Tansania, Vereinigte Republik
Irland Thailand (Siam)
Island Timor, Portugiesisch-
Israel Togo
Italien mit San Marino Trinidad und Tobago
Jamaika Tschad
Japan Türkei
Jemen Tunesien
Jordanien Uganda
Kambodscha Vatikanstadt
Kamerun Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:
Kanada Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-
Kanarische Inseln ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;
Kenia Ozeanien, Amerikanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam,
Kongo (Brazzaville) Karolinen, Marianen, Marschallinseln
Kongo (Kinshasa) Vietnam, Süd-
Korea, Süd- Westafrika, Spanisch-
Kuwait Westindien, Britisch-
Laos Westsamoa
Lesotho Zentralafrikanische Republik
Libanon Zypern
Libyen
Macau Länderliste G 1
Madagaskar Aden
Malawi Afghanistan
Malaysia Andorra
Malediven Angola
Mali Antillen, Niederländische
Malta Athiopien
Maskat und Oman Australischer Bund; Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea
Mauretanien (Trhgb.); Norfolkinsel; Weihnachtsinsel; Kokosinseln
Mauritius; Seychellen; St. Helena Bahrain; Katar; Befriedetes Oman (Arabische Vertrags-
Mosambik staaten)
Mexiko Belgien
Nepal Bhutan
Neuseeland; Cookinseln; Niue-Insel; Tokelau-Inseln Birma
Nicaragua Botswana
Niederlande Brunei
Niger Burundi
Nigeria Ceylon
Nordafrika, Spanisch- Costa Rica
Norwegen, Spitzbergen Dahomey
Obervolta Dänemark und Färöer, Grönland
Osterreich Dominikanische Republik
Ozeanien, Britisch-: Britische Salomoninseln; Fidschi; Elfenbeinküste
Gilbert- und Ellice-Inseln; Canton und Enderbury; EI Salvador
Tonga; Neue Hebriden Falklandinseln (Brit.)
Ozeanien, Französisch-: Französisch-Polynesien; Neu- Finnland
kaledonien Frankreich*)
Pakistan Gabun
Paraguay Gambia
Peru Ghana
Philippinen Gibraltar
Portugal einschl. Azoren und Madeira Griechenland*)
Reunion Großbritannien und Nordirland
Rhodesien, Süd- Guatemala
Rwanda Guayana
Sambia Guayana, Französisch-
Saudi-Arabien Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln;
Schweden Sao Tome und Principe
Schweiz; Liechtenstein Guinea, Republik
Senegal Guinea, Spanisch-
Sierra Leone Haiti
Sikkim Honduras, Republik
Singapur Honduras, Britisch-; Bahamainseln; Bermuda; Britische
Somalia Jungferninseln
Somaliküste, Französische; Komoren Hongkong
Spanien Irland
St. Pierre und Miquelon Island
Sudan Israel
Südafrika, Republik mit Swasiland; Südwestafrika Italien*)
Surinam (Niederländisch-Guayana)
Taiwan (Formosa) •j Nur bei Versicherungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Jamaika Timor, Portugiesisch-
Japan Togo
Jemen Trinidad und Tobago
Jordanien Tschad
Kambodscha Türkei*)
Kamerun Tunesien
Kanada Uganda
Kanarische Inseln Uruguay
Kenia Vatikanstadt
Kongo (Brazzaville) Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:
Kongo (Kinshasa) Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-
Korea, Süd- ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;
Kuwait Ozeanien, Amerikanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam,
Laos Karolinen, Marianen, Marschallinseln
Lesotho Vietnam, Süd-
Libanon W estafrika, Spanisch-
Liberia W estindien, Britisch-
Libyen 'Nestsamoa
Luxemburg*) Zentralafrikanische Republik
Macau Zypern
Madagaskar
Malawi Länderliste G 2
Malaysia Aden
Malediven Afghanistan
Mali Andorra
Malta Angola
Maskat und Oman Antillen, Niederländische
Mauretanien Argentinien
Mauritius; Seychellen; St. Helena Athiopien
Mosambik Australischer Bund; Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea
Nepal (Trhgb.); Norfolkinsel; Weihnachtsinsel: Kokosinseln
Neuseeland; Cookinseln; Niue-Insel; Tokelau-Inseln Bahrain; Katar; Befriedetes Oman (Arabische Vertrags-
Nicaragua staaten)
Niederlande Belgien
Niger Bhutan
Nigeria Birma
Nordafrika, Spanisch- Bolivien
Norwegen, Spitzbergen Botswana
Obervolta Brasilien
Osterreich*) Brunei
Ozeanien, Britisch-: Britische Salomoninseln; Fidschi; Burundi
Gilbert- und Ellice-Inseln; Canton und Enderbury; Ceylon
Tanga; Neue Hebriden Chile
Ozeanien, Französisch-: Französisch-Polynesien; Neu- Costa Rica
kaledonien Dahomey
Panama ohne Kanalzone Dänemark und Färöer, Grönland
Paraguay Dominikanische Republik
Peru Ecuador
Philippinen Elfenbeinküste
Po~tugal *) EI Salvador
Reunion Falklandinseln (Brit.)
Rhodesien, Süd- Finnland
Rwanda Gabun
Sambia Gambia
Saudi-Arabien Ghana
Schweden*) Gibraltar
Schweiz; Liechtenstein Griechenland
Senegal Großbritannien und Nordirland
Sierra Leone Guatemala
Sikkim Guayana
Singapur Guayana, Französisch-
Somalia Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome
Somaliküste, Französische; Komoren und Principe
Spanien*) Guinea, Republik
St. Pierre und Miquelon Guinea, Spanisch-
Sudan Haiti
Südafrika, Republik mit Swasiland; Südwestafrika Honduras, Republik
Surinam (Niederländisch-Guayana) Honduras, Britisch-; Bahamainseln; Bermuda; Britische
Taiwan (Formosa) Jungferninseln
Tansania, Vereinigte Republik Hongkong
Thailand (Siam) Indien
*) Nur bei Versicherungen nach§ 49 Abs. 1 Nr. 3. •] Nur bei Versicherungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 31
Indonesien Ozeanien, Französisch-: Französisch- Polynesien; Neukale-
Irak donien
Iran Pakistan
Irland Panama ohne Kanalzone
lsland Paraguay
Israel Peru
Jamaika Philippinen
Japan Portugal
Jemen Reunion
Jordanien
Rhodesien, Süd-
Kambodscha
Rwanda
Kamerun
Kanada Sambia
Kanarische Inseln Saudi-Arabien
Kenia Schweden
Kolumbien Schweiz; Liechtenstein
Kongo (Brazzaville) Senegal
Kongo (Kinshasa) Sierra Leone
Korea, Süd- Sikkim
Kuba Singapur
Kuwait Somalia
Laos Somaliküste, Französische; Komoren
Lesotho St. Pierre und Miquelon
Libanon Sudan
Liberia Südafrika, Republik mit Swasiland; Süwestafrika
Libyen Surinam (Niederländisch-Guayana)
Macau
Taiwan (Formosa)
Madagaskar
Tansania, Vereinigte Republik
Malawi
Thailand (Siam)
Malaysia
Malediven Timor, Portugiesisch-
Mali Togo
Malta Trinidad und Tobago
Marokko Tschad
Maskat und Oman Türkei
Mauretanien Tunesien
Mauritius; Seychellen; St. Helena Uganda
Mexiko lJruguay
Mosambik Vatikanstadt
Nepal Venezuela
Neuseeland; Cookinseln; Niue-Insel; Tokelau-Inseln
Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:
Nicaragua
Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-
Niederlande
ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;
Niger
Ozeanien, Amerikanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam,
Nigeria
Karolinen, Marianen, Marschallinseln
Nordafrika, Spanisch-
Norwegen, Spitzbergen Vietnam, Süd-
Obervolta Westafrika, Spanisch-
Ozeanien, Britisch-: Brit ;sehe Salomon ·1,, Pln; Fi< 1 schi; "\Vestsamoa
Gilbert- und Ellice-Inseln; Canton und Ende1bury; Zentralafrikanische Republik
Tanga; Neue Hebriden Zypern
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage AL
zur Außenwirtschaftsverordnung
Ausfuhrliste
Eine Neufassung der Ausfuhrliste ist mit der
Achten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL
zur Außenwirtschaftsverordnung -
als Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 114 vom 24. Juni 1965 bekannt-
gemacht worden. Diese Neufassung gilt zur Zeit in der Fassung der
Neunten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL
zur Außenwirtschaftsverordnung - (Bundesanzeiger Nr. 244 vom
29. Dezember 1965).
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 33
Anluge A 1, Blatt 1 (Vorderseite)
Den Vordruck nicht In roter Schrift ausfüllen! Anlaii;e A 1 zur A lVl'
Muster 4b der Auße'nhandelsslalistlk
1. Ausfuhrgenehmigung Nur für statistische Zwecke
Ausfuhrerklärung
NL ................ ,....... . (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung}
Vorn .......... ,............................................ lu
zugleich
Ausfuhranmeldung*) Vom Bundesamt filr gewerblld1e Wir!•
sdlalt, Franklurl/M., zugeteilte Numma
Iliid1s!mr•1HJl' Ausfuhrarien:
A. Ausfuhr ous dem freien Verkehr (auch aus Zollaufschublagern) (Al AE
gLillig ]liS„ rn ..
8. Ausfuhr aus Lager (insbes. Zollgutlager und Freihafenlager) (BI II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr,
(, Ausfuhr nach Eigenveredelung { (zollbegünstigte aktive Veredelung- (Cl
D. Ausfuhr nach Lohnveredelung v~~a~b~f~~t\~n~~li~r~i~~t\~te~)°der {D)
J)i1•J1',t- E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (zollbegünstigte passive Veredelung) (E)
·~ f 1, !fl ! lt' 1
An Zollstelle / Postanstalt
Von Zollsll'!lc / Postanstalt an Statistisches Bundesamt
1, a) Ausiüluer
b) AusstellungspflichligPr liir clit·
Außenhandl~lsslalistik
lllil W('lltl h.<'111 Äll'.,l1il11vr•rt1,iq
N<±ll\C
2. Nur bei Ausganu nach
See oder rhein<1hw;irls
(vom Wa1e11fiih1, 1 1
111 Pr~J<11r1f'n)
§
3. Ausiuhrdrl (:r.llfJpf/uJ(lcn B11d1f,tnl1cn aus d(•JH Vo1d1uc.kkopf cinlrnaen}
4. Anlaß der Ausfuhr
lidu~r
srndun<J)
5. Lieferbedingung [W,·rl,;l,•llm,q, z. Ti. ol, W,·rk Kiiln, f,d (;rcnzc, !ob
I-L,mlrnrq, cd SjdJl('V, 11 (•i PdJ i:,)
6. Verpackung (/\11·1.d!d, v,.,,, ..,, "'"'···"' 1L/{'irll(•n d<'r Pllckslll(KP;
li( i unVl'lJ)dckt,:11 VVdH:n-
1
mit orl!'l Namrn)
7. Rohnewichl der SendmHJ "' \'Oll,•Jl k,1
a, Verbrauchsland (·1s11,J l.i11i1• LirncI, in d(')Jl dir• \\'dl(ll) qr~brr1ud1t orlt:r
B
\'(
0
tbrc111d11,
fps ,liJ<.,,},, .r·l)l<•t,,.rn;;._<c;,.1,1c11 dif' be-
Aulvnlh1.dt lidt. In
II. 12. 13. 14. 15.
Benennung der Waren Warennummer Ursprungs-/ 1-------=-M:.:e~ng;:.:e;,_____--1 Grenzübergangswert
Herslelhmgsland
mit genauen Angaben über die Warenilrl :Lrnd des ,_V irlschafls-/ Reingewicht
(z. B.Wert
!ob deutscher
1~ r h cbunqi; ge b1e tes
(bei /\1.lSfnhr 11,11 li 1:.l(/f'IJV('!f'd('lllll(fi Jlr!Ch l.1ihn 4
11i!;scs für die - z. B. Hessen ~ in vollen frei Einlieferunqt.~
()rl(•1 })d',.'.IV('Jl Vcrcdt:lu1111 ttuih A11ßenhtlndels~ oder fremdes postanstalt)
v,•1· I "l11rirr;t11lwilcn ,111qclJcn) slülislik) Wirtschaftsgebiet kg in vollen DM
1 -z.B. USA-)
J:i11 i(•d(• \V-11, n1111111nH'', jl'dr•c.; 1J1,,p1m1qc,./l\,,1-.lt'll1111q<-Llllrl, iPde A11sfuhrartr jede Veredelungsarbeil besondere Zeile und besondPre Angaben
,.................. .......... .......................... 01
............................................................ 02
··---··············• ............................................................................................................ ,................ 03
04
........... ., ............ 05 ......................................................... ..
06
07 ........................, .... ..
.................................. ........................... 08
........................................................... 09
.......................................................... 10
11
16. Rechnungspreis der an!J''fll•bc!J<•n WüH'n in vcrcinhctrlcr Währung Ich versichere, daß die Angaben richtig sind,
(wenn ohne Entnell. ,.u11crtl!JCltlich" eintra~Jcn) ,. · Ort • •·• .... ,~.. .. • Tag
17, Fälligkeit der forderung
M;J·;·~t······· ····• •····· ... •.•·· ...... ,............ 'j~hr ······························· FirmenstemPel und U~t~i-~~;jfi''••·········· ··•·••·"'"•"'•
•) Dieser Vordruck ivü<l zug!eid, ·als statisl.act,er Anmeldeschein für die Außenhandelsstatistik verw·endel, insoweit ist Rechtsgrundlage das Geseta
übe~ die Statistik dPs grPnzübcrsdlrcile!l<len Warenverkehrs (AHSlatGes) vom !. Mal 1957 (Bundesgesetzbl. I S, 413)
Anmerkungen:
In Gründruck: Umrandung oben uncl links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Wörter „zugleich Ausfuhranmeldung *Y, ,,An Zoll-
s1.ellel.Postanstali", ,, Von Zollstelle/Postanstalt an Statistisches Bundesamt", ,,*) Dieser Vordruck wird zugleich als statistischer Anmeldeschein
fur die Außenhandelsstatistik verwendet; insoweit ist Rechtsgrundlage das Gesetz über clie Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(AHStatGes) vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413)".
l n R o I druck: der Kasten in der rechten oberen Ecke mit den Wörtern „Nur für statistische Zwecke"; die fünf Kästchen neben dem Raum fwr
die Angaben unter Nr. 3 bis 9; die Umrandung der unter Nr. 12 aufgeführten Nummern 01 bis 11; die drei zusammenhängenden Kästchen in der
rec!1ten unteren Ecke; die Wörter „Für jede Warennummer, jedes Ursprungs-/Herstellungsland, jede Ausfuhrait, jede Veredelungsarbeit besondere
Zeile uncl besondere Angaben".
34 BtmdPsqesdzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage A,1, Blatt 1 (Rückseite}
Für zollamtliche Eintragungen
a) Geslellungs-
AnmcldP- h es t··t·
a .1gung d er V ersancl zo ll s t e.11 e
7,ur !'.oll<1lllllicl1<:11 ßclic11Hll111HJ qcslellt *)
der /\11sl11hrsc,1HlllnfJ
am um Uhr.
dtHJCrncldet *)
Die: i\usf.t1lir isl zulässiq.
Zur Vo1c111sr111111<·ld11nq '.l.lltj<'l<1sst·11. ')
Dienststempel
( )11 1111<1 1 "<i
h) Ifosd1,rnbdunll der Versanclzollslelle und / oder der Ausgangszollslelle / Grenzkontrollstelle
Zeichen Menge
und Nurnn\l:rll Art der
11c,ncnnun~J der \'Varen Nämlichkeitssicherung
roh rein
der Pc1ckslückc kg kg
Dienststempel
ürl und TdlJ
c) Ausiuhrbestätigung
1. Die Närnlichkeit der vor~Jefohrl.en Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.•)
2, Die Sendung ist nctc:h Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels - von der Post zur Beförderung
in das Auslcrnd übernommen worden -·· ausgeführt worden.•)
···· ... \
Dienststempel
Stat. Anmeldestelle Nr.
•) Nichtzutreffendes slreicl1e11.
Für besondere Eintragungen
Hinweis: Sofern der Numc des Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Waren-
arten, nach frernu<!Il Uindern und nach Bundesländern g.egliedert veröffentlicht und Einzelannaben für den Dienstgebrauch an die fachlich zu-
ständigen oberslen Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden.
N,. 1 Ti:ln der Ausgabe: Bonn, den 6. Jctnuar 1967 35
Anloge A 1, Bloti 2
Anla,::" A I zur A U'V
DurchschrHt der
1. Ausfuhrgenehmi11ung
Ausfuhrerklärung
Nr. (§ 8 Abs, 3 der Aullenwirlscha!tsverordnung)
vom
Vom Bundesamt für gewerbliche Wirt•
schaff, frankiurt.M., zugeteilte N11mmer
Iliichstrn,,11q,, /wsfuhralfan:
A. Ausfuhr •DUl dem freien Verkehr fauch m1.s Zollc1 ufschubldgcrn) IAl AE
gülli(! bis 11!.,
B. Ausfuhr aus luger (iHsbes. Z"Ilgutldger imd Freihafenlag,•r) (BI II. Ausgeführt mit Vem1nd-AE Nr,
C. Ausfuhr nach Eigenvoredelung f (zoll~)\i''t\ü1~r1rse;t 1.:1teerHle !Kearbe,itu,ng •CJder
'.
(C)
D. Au,luhr nach lohnveredelung l v e,rmt1el11r1tw 1
(D)
[)H,,11:-.1- E. Ausfuhr zur pa11ivan Veredelung [zollbegüustig1 e passive Veredelung) (E)
:-.tPr!lr){'!
Verbleibt beim Ausiührer
1. a) Ausführer ~ .... " ................ .
Postleitzahl, Wohnort/~itz Postfach/Slrctße und Hausnummer
b) Aussl.elhmgspflid11i9cr für die
Auflenlmndelsstatislik
nt1r w<'llfl k<:in /\w;tuhrvr,r11dq 1'-,' d rC 1~ Posllci tzahl, Wohnc,rt/Sit, Poslfuch 1Strdße und Ht1usnummer
2. Nur bei Aus9anu nach
See oder rheinahwürts
(vom W df(IHfiilin~I Zll ('1 q~lnZ('TI)
4. Anlall der Ausiuhr
Jiderunq, zu o<kr n,l('h zulllH·•1ü11sliql,r-r
lkhr~r Vt'1P<l<•l11nq, Jldch l.d!Jl'tll!J'/ fur dW'1M1disd1e
senduuu)
5. Lieierbedinqun!J (Wcrtst,-IJ1rn!f. z. H. ;,i, Werk Jfoin, f:E,i c;renz,_s, fo!J
11'.unlrnrq, cd Sidn('y, lr('l P,t1i•.;J
6. Verpacklll!!J (i\m,ihl, lll1d M1•1b1eichon di,r PMks'.ü1.kc 0
.;
lwi rni Vl'l pMk 1l'll \A/a1 (•n · mi~ (!der J'\umcnJ
7. Roh!Jewid1t der Scndunu i11 rnlt,·11 kq
n. VerhrauchsldtHI (in (:J.<;1.('I J.i1Jil Lind, in rkrn dil' \Vc1:(',n :whr<.t11d1t (1dcr
VPl'b1 duc!tt, lir'd I h1•il1'1 orl<·r vr·1 r11 h(•ili·I \.V(•J r!Pn ~0!!1•11_1
9. Kduf Pr]and (f dJHJ, in d('ln di(• ,111[Jp1 !td!li d(''• W11hd1iilL•;-'J:, IH·h111,q.,,:wh:e-
tl's Pi J1:on,
1
din von dr·m
:~lirnrnl<'II i:1w11hf, iht('rJ (Jf/( J
dll<'rt üliti(Ji'I) r:;Jllf'II q1!l ,1[,; j~;·1,di•Jl,1nd dd:, l•:1nplllt1q<,L111rl)
IIJ. 11. 13. 14. 15.
Benennung der Waren Warennummer
mit genauen Angaben über die Warenar! Reingewicht
{ln·i /1.1]<,lttllt' fl.t(li Liq('ll\/('li•d(·lunq, llrH!l l.ul11J··
in vollen
od(•t' 'l-llj p<11•;:,l\.('J1 V1•1(•dt•J11nq d1H'h
Vr· t i)d(•lnnq.',d t lH•J 1('ll <l/l(J('hl'n) kg in vollen DM
........................ , ....; .... , ... , ..... ,.,,,.,
(wenn ohnfl lintuell „uuen!gi!ltlich'1 {dntra~1en)
17, Fälligkeit der. Forderung
Amnerkw1ycn:
In /? o t d r u c /,: l/111111111/unu u/,en U//!/ li11l,s; die 1cc/11c' unluc /:'c/,e cies \'ü1!lrucl(s; die VVörter „Durchschrift c/er" uncl „ Verbleibt beim Aus-
fiiluer".
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage A 2, Blatt 1 (Vorderseite)
Den Vordru~ nicht In roter Schrift aus!Ullenl Anlage A 2 zur A. WV
Muster 4 a der Außenhandelsstatlstlk
Klein-Ausfuhrerklärung Nur für statlsllsdle Zwe~e
(§ 8 Abs, 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
zugleich
Klein-Ausfuhranmeldung *)
Ausfuhrarten:
A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (A) II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr,
ß. Ausfuhr aus Lager (B)
C. Ausfuhr nach Eigenveredelung (C)
D. Ausfuhr nach Lohnveredelung (D)
E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (E) ""'""'''"'""'''''"'''''"'""""'----
An ZollslPilc / Poslanstalt
Von Zollsl<>lle / Postanstalt an Statistisches Bundesamt
L a) Ausiührer ················ ···················... ·.. ··..... ··v.;r-~i;~~;;·~d~-~ 'iiii;.· ······ ·-····.... ···... ····si~~ii~ ~-~d ·i1~~~-~~;;;,;;~~-··
Name
b) Ausstellungspflichligcr für die
Außenhan,IPlsslatislik (Anq"h"
hlll WPnn kPin A11.•,Juh1vP1lrd!J v1>1lit,q!)
2. Nur bei Ausg,mg nach
See oder rhcinabw;irls
(vom Warenhihrcr zn pr~1anzcn)
3. Ausfuhrart (ZL11 u•fferid,·n Bi:chsl<lh<'n d<'m Vordruckkopf eintragen)
4. Anlaß der Ausfuhr (z. n. ""''s"J""''""' urs,1tzl1e1erunq, Nach-
Jieferun9, zu oder ll<Hh wirlsd1idtlidu~r
Jändisd1e Hcchnuncr, Aril<1ß der füickscntluncJ)
aus- ···.···············••""·········"·•"·""····"·"····.··•·""·············.······•.•§
5. Verpackung (i\ nz,tlrl, 1111d M"rkzciclwn der Packslücke;
bei unvc•rpa,kkn W,11 i,n: Jlpfürd!c1r1Jl(1',miltd mit Nr. oder Namen)
6. Rohgewicht der Sendung in voJlcn k,r
7. Verbrauchsland
8. 9.
·•:•:•··•:••:•.·•·:•: . ·•:·•·•·•·•••::•:~::·•••·•····•·•••B
10. 11. 12. 13.
Benennung der Waren Warennummer Ursprungs-/ Menge
Herstellungsland i---s-tu-·c-k-,1--i-te-r-..------i Grenzübergangswert
mit genauen Angaben über die Warenart (Nummer des (Land des Wirtschafts-/
Reingewicht
Warenverzeich- Erhebungsgebietes USW,
(bei .i\11sfuhr nisses für die -- z. B. Hessen -·• (soweit im ·waren- in vollen in vollen
vcrcdt lunq
1
/\ ußenhandcls• oder fremdes verzeidmis für die DM
die V c1 cct,el111:, qsnrl1<'1 t c:n statistik) Wirtschaftsqebiet Außenhandels• kg
z. B. USA - statistikvorqeschen)
Für jedn ·wdn~n11umm(!f, jedes Ursprungs-/HP-rsfellungs1and, j<~de Ausfuhraitr jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
.............. ····• 01
02
03
............................ 04
05
06
07
08
09
.................. ....... 10
11
14, Ich versichere, daß die Angaben richtig sind.
Ort Tag Firmenstempel und Unterschrift
') Dieser Vordruck wird rnql~id1 <1ls stalislisdi,;r J\nm<'ir!cschein fiir die Außenhandels 01,itistik verwendet; insoweit ist Rechtsgrnndlaqe das Gesetz
ül,er diP Stalislik r1,,, qrt•n-1.iilwrsd11t>11"11d,·n \Varc,nverkchrs (J\llSlalGes) vom 1. Mai 1957 (Bundesgesclzbl. 1 S. 413)
Anmcrhungen:
In G r ii 11 d r II c /;: ll111rw1C/11n11 ()/Jen IJII(/ links; rlie 1c1ht<c untere Ecke des Vordrucks; die Wörter „zugleich Klein-Ausiuhranmeldung *)", .,An
Zollstelle/PostnnstC1/f", ., Von /oll.stelle/l'o.~lunstolt nn St(J/istisches Bundesamt", .,*) Dieser Vordruck wird zugleich als statistischer Anmeldeschein
für die Außenlwnclels:do1istil, vrrwendct; in.soweit ist J?ed1tsqruncllogc dcu; Gesetz über die StatisUk des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(AIIS!olCics) vom J. Mrti /'l!i7 (Bundcsuesetzh/. 1 S. 41:i)".
l n R o I druck: der <lurc/1hrod1cne Hol/,cn in ,!er !inl,cn oheren liefre; rler KctSten in der rechten oberen Ecke mit den 'vVörtern „Nur für
stutistische !.wecke"; c/ie fiinf J<iistcllcn neben dem lfoum fiir c/ie !\ngoben unter Nr. 3 bis die Umrandung der unter Nr. 10 auige/iihrten
Nwnmcrn 01 his 11; c/ic drei zu.sumnH·n/1iinqe11rlc11 l,ii.stc/l('n in der rechten unteren ctie „Fiir jede Wurennummcr, jedes Ui.sprungs- 1
Herslcllun9slnncl, jede /111.s/11/irnrt, jc<ic \lcrerlc/11ng.surlwit /Jesondcrc Zeile und Jw,rnn,,r>,P /\n9C1bcn".
Nr. der A usgi:lbe: Bonn, den 6. Januar 1967 37
/\ n loye .!\ ?. , Riu ! : 1 1/iiicfr s,:it e)
Für zollamtliche Eintragungen
a) Ceslellungs- bestätigung der VersandzoHstel!e
Anmelcle-
/1,1 ;,:oll,11nllidwr, Bd1c111Cll1rnq qesll·llt *)
am .............. .
d1•r J\nsluhr,,1-r"l11rr1J angemeldet*)
J)i<· 1\w,[11hr jst zrJl,is:,iq.
Zttl Vornw,anr11dd11nq ZU,J'']<1·,~;vn.*)
01 t tllld ·1 d~f
b) Rc~d1,whd·.mt1 du Vers;r.idzoih!elle und/ oder der AusgangszoHsteHe / Grenzkontrollstelle
Zcichr,;1 und Nr. ; Zahl 11.·~~~ 1 Menge Arider
Benenntlll!J der Waren
roh rein Nämlichkeit~
der Pdl'K',I.Ückt:
- - - - - - - -----·-----
kg kg 1
c:} Ausfuhrbestätigung
L Die N;i1nlid1k<,it d1•r Vu](JPfi1hrlc11 W<11c,n mit den .Angaben im Beschaubefund ist -- nicht geprüft worden.*)
2. Die S1:nrlu11tf ist - - nc1ch /\bndhrrw de:o unv,•rlctzl bdundenen Ni:imlichkr~ilsmillels - von der Post zur Beförderung in das
Ausltlnd übcrnommon wordon • ausuPführl worden.*)
01t und Td<f
Stat. Anmeldestelle Nr ............. .
•) Nid1tzutn:ffPndcs ::;I reicli0,n,
Für besondere Eintragungen
Hinweis:
Sofern der N,nn0 cJ,,s J\11sk1111fhpllid1ti\J(:ll ni('lil !Jck<1nnlc1e1Jl·bt:n wird, dürfen die dl·r Auilenlw11debstati'.;tiK nach
WarcnarlC'll, n,1d1 frcrrHl1·1: l..1nd1•rn und n<1cl1 Bundcslcindern CJerJliedert E1nzelc111qal1en fiir den Di,•nstge-
brand1 an dit• J,rdilid, zusl.dttdiq1•1J ohPrslPll ll1111d('s- 111,cl Lcrndl'sbehörden weitc1 \Jeleil,•I werde1, ·
.38 11undcsgesct7blatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlogc A 2, Blatt 2
Nur für Sendunuen Anlage A ~ zur A WV
im Werte his einsd1liPIHirh Durchschrift der
1000 lkutsrhe Mark
Klein-Ausfuhrerklärung
1. Ausfuhrgenehmigung (§ 8 Abs, 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
Nr.
VClJll J<J
f löd1~t,n,·rHJ<'
/\ usiuhrarten:
/\. /\usiuhr aus dem freien Verkehr (A) II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr.
qiilt ir1 bis . l'l ß. !\ usiuhr aus Lager (B)
C. Ausfuhr nach Eigenveredelung (C)
I>. Ausfuhr nach Lohnveredelung (D)
E /\usiuhr zur passiven Veredelung (E)
Verbleibt beim Ausiührer
1. d) ,\usiiihrcr
Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummer
b) Ausslellungspflichli~Jcr ilir die
Aullenhandclsslalistik (/\"<J"l"'
1uu W(\!111 b:in /\11~,Julln'('J 11 d(J vo1 lieqt) Wohnort oder Sitz Straße und Hausnummer
2. Nur bei Ausgang nach
See oder rlwinahwlirts
(vorn WaH nLih1Pr zu !;qJ;inzcn)
1 Sd11lfsnamc VP.rladetag Ausladehafen Firmenstempel
3. A usfuhrarl (n11, df,·11d,·11 H ., 1"1.'1"•11
4. !\nlaß der Ausfuhr
lidetunq, z11 odt·r n,1rh
J;inrlisclw Hr,<hn1111q, /\nL\1'1 tk1 l~it(l ,vnd11J](J)
5. Verpackun!J r,\11z<1lil, 'tv1('lk/( id1P11 di·r Packstü<kc;
1
l;c•i unv,•JJ1<Jd,11•n W,1i1·11 n11l Ni, od('t Ncirnt'n)
6. Rohgewicht der SPJHllllHJ
7. Verhrauchsland
//. 9. 10. 11. 12. 13.
Warennummer ' Ursprungs-/ Menge
Benennung der Waren Herstellungsland
mit genauen Angaben über die Warenart (Lilnd des Wnt~chafts~/
Grenzübergangswert
Erhcbunqs9(::bictes Reingewicht
JJ i•~c,r•s fi'1 r di l' ll. llc,sscn -- in vollen in vollen
1\u[knlidnd(•ls-
kg DM
s1rdJ.c,lik)
1c,\{'ll11r1qsLrnd, jr,de Ausl1,h1drt, j0df' VcrPdcluriqsarbcit besondere Zeile und besondere Anqahcn
Anmerfr ungen:
In R o I cl r u c 1,: Umronc/ung o/Jcn und linl,s; clie Wörter „Verbleibt beim Ausführer".
Nr. 1 Tc1u der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 39
Anluge A 3, Blc1tt 1 (\lorckrseitio,1
Anlag„ A a ZUI' A "'''
1. Ausfuhrgenehmigung Vom Bundesamt für gewerbliche Wlrl-
Nr.
Versand-Ausfuhrerklärung sdiail, Frankfurt/M. zugeteilte Nummer
(§ 12 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
vom.
Ausfuhrarten:
l löd1slmenge .................... "' A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (A)
II. Von der Ausgangszollstelle/Grenz-
. rn ß. Ausfuhr aus Lager (B) kontrollstelle/ Postanslalt
C. Ausfuhr nach Eigenveredelung (C) an Hauplzollamt I Zollamt
D. Ausfuhr nach Lohnveredelung (D)
E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (E)
in ......... .
Anschrift der Versandzollstelle des
Ausführers
1. Ausführer „
Name Wohnort oder Sitz und Hausnummer
2. Nur bel Ausgang nach
See oder rheinabwärts
(vom Warenführer zu Schiffsname Verladetag Firmenstempel
3. Ausfuhrart (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordruckkopf eipüagen)
4. Verpackung (Anzahl, Verpackungsart und Merkzeichen 'der Packstüe1ee;
bc,i unverpackten Waren: Belördenmqsmittel mit Nr, oder Namen)
5. Rohgewicht der Sendung in vollen kg
6. Verbrauchsland
7. 8. 9. 10. II.
Warennummer Menge
Benennung der Waren Ursprungsland
(Nummer des Stück, Liter
mit genauen Angaben über die Warenart Warenverzeich- (Land des Wirtschafts-
gebietes usw. Reingewicht
(h1•i Ausfuhr Eiuenvcredelunq, nach Lohnveredelunq oder zur nisses für die -- z. B Hessen -- (soweit im Waren-
ll<Hh
Verzeichnis für die
in vollen
passiven Verer!clunq auch di,, Veredelungsarbeiten angeben) Außenha~dels- oder fremdes
statistik) Wirtschaftsgebiet Außenhandels- kg
z. B. USA--) statistik vorgesehen)
hir j<·r!,· Wdrf'nlli1Jnnu.•r, jedes llrsp1ungsland, JPde Ausfuhra.rC jede Vercdelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
Ort Tag fjrmenstempel und U11terschrifl
J\ 11//IC/'K tlll(ICI!:
U111runr/1111g: schwor z
111 11 o / d r II c k: <li(' Wiir/e1 „l'iir jecle Wurennummer, jedes Ursprungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und
IH'sonrlere l\ngr1bc11".
40 B,rnd('S(Jcsdz.blatl, Jdhrgang 1967, Teil I
Anluge /\ Blo/1 1 (lhidu;eite!
Für zollamtliche Eintragungen
a) Ceslellungs-
bestätigung der Versandzollstelle
/\ nmelde-
71i1 1.,,IL1111i!11lw11 lkh<111dli111q qt,sltdll*)
d1· r •\ 11sl ll lir.si•11d 11 !Hf an 1••n1vlllet *)
lli1, .\11,lt1!1r i,I rnlcissiq.
L111 Vurc111sc11111H·ld11nq ·1.11q1,lc1ss1•11.')
h) Besd!<lubeiund der Vt>rsanclzollslelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle
Menge Art der
l-knennunq der Wtlfen
roh rein Nämlichkeitssichernng
kg kg 1
c}' Ausfuhrbestätigung
1. Di(' :\':irnli,hk,•il d,•1 v"1qduhr l\'!i \V<111'n mit den Anqaben im Beschaubefuncl ist -- nicht -- geprüft worden,*)
2. Diro ,'-i\'ndunq i,I 11.:,1! ,\bn<1hmc cks nnverlclzt befull(]cnen );iimlichkc:1tsmitlels - - von der Post zur Beförderung in das
J\11slancl 1!l;e1 non1nwn wo1dr111 .. - ,rnsul'fiihrt worden,*)
()it 1!!1d T,l<J
Sial. Anmeldestelle Nr.
Fiir hPsondere Eintragungen
Hinweis
Oic V<-r~t1Hd· ,1\l1~ftil11(~1l\ ld1 wi1d <1,,1 /\11•,l11l11,1111111·ld1l!lq l<[,,in-a\usf1,1 1n<1n11wld11nq ,11ic1elieflr t und dem StaUstischen Bundesümt,
0
\Vir ~brHlt'II, td)l'!'.~d!ldt r~ 1'/
1
1 ·\IISldll>\/J.
-------------------------------·----------------------------------
Nr. Tdq der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 41
Anlage A 3, Rlatl
Anlage A 3 zur A lVV
1. Ausfuhraenohmi11un11 Durchschrift" der Vom Bundesamt fUr gewerblldte Wlrl-
Nr.
Versand-Ausfuhrerklärung sdtaft, Frank!url/M. zugeteilte Nummer
{§ 12 Abs, 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
vo1n ......... ,.......................... «,., ... ,...... 19 '""·"
Ausfuhrarten:
I Iöd1slmcngc .....................,.. , A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (A)
II. Hauptzollamt/ Zollamt
9ültig bis........ . m... ,... B. Ausruru aus Lager (B)
C, Ausfuhr nach Eigenveredelung (C)
D. Ausfuhr nach lohnveredelung (D)
E Ausfuhr zur passiven Veredelung (E)
in .................................................................... ..
Verbldbl bdm Ausführer / Versender Anschrift
1. Ausfüluer
Nanw \Volrnorl odei Sitz Straße und Hausnummer
2. Nur bei Aus9,rn9 narh
Sec oder rheim1bwärls
(vom Warenflilu,·r zu -.,nfrnzc·n) Schil/snamc Ausladchafen FirmenstPmpel
3, Ausiuhra.rl. (rn11dk11d,·11 Hu'11•;l,d"·n aus: dem Vo1drnckkc,pf cintrag~n)
4, Verpa('kung [Ams1hl, uud Merkzc,iclwn der Pctckstückc•;
bei unv('rp,~ckt(•n V\/,Jl(•n; Jl••l""1,•i,1111n•;m11 mit Nr, oder Nc.1men)
5. Rohgewicht der Scmdun!r "' k 'i
6, Verhrnuchsland
7. 8, 9. 10, 11.
Warennummer Menge
Benennung der Waren
mit genauen Angaben über die Warenart Reingewicht
(1,ei Auditlir 'l)ddt l•:iqt>UVP'tP(foI11nrr, lHl•"h Lohnv~re<ldunrr O(for zur nisses für die in vollen
J11.1~;~1iVPn Vc·ri•d(·l1rnrr auch di(~ Vcredd1wu~~tnbci.ten ununhen) Außenhandels•
Statistik) kg
• • • • • • • • ••••• • • ••• • •, • • •• •• • •• .,,., •• • • U •• ••••• •• •• •••••••U 04<.. ••• ••• ••• ••••••••--- """""""'" "••••• • ••••••••••••• ••••••••• .. w•••••••••••••• .. •••• •••u • < ••••u •••••• •••• ••• •••• ••••• • , • • ••• ••••• ••• <"•••"••••• • • ••••• •••• •••••,.•• f4•••"•••• • •• •~• .......... ~ .. ••-
Anmerkungen;
In Ho I d r u k .: Umrnndtmg ollen uncl links; rlie Wörter „ Verbleibt beim Ausfülirer f Versender•.
42 Bt111d(!sqe:sel:1blr1tt, Jahrganq 1967, Teil I
Anlage A 4
Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung
(§ 20 Abs. 1 der Außenwirtschaitsverordnung)
Von Ausgangszollstelle/Grenzkontrollstelle ijll
Bundesamt fiir gewerbliche Wirtschaft, Außenstelle Essen, Rellinghauser Straße 6
2, Ursprungs-(Herstellungs-)Land im In- oder Auslanµ;
1, Empfänqer:*)
3, Verbrauchsland:
Nr. des Waren-
Reingewicht verzeichnisses
Angill,e dr,s Belii1 denmrismi ltPls
(Name, Nr. uncl clerql.)
Genaue Benennung der Waren**) in
• Außenhandels-
für die
sta.tistik
5 6 8
9, Nr. des Ausfuhrscheins:
10. Ausführer: 11. Name und Anschrift des Versenders:
.................................·........................... ,den .................. .
(Qrt)
Fir;nenstempel und Untersehriff
Aus f uhrb es cheini gung
Die obenstehend bezeichneten Waren sind ausgeführt worden.
Ort und Tag
Ausgangszollstelle***)
Grenzkontrollstelle***)
Freihafenamt***)
}............................................................... ... ........... ...... .............
· -._ _ ,
•) Angabe kann unterbleiben,
..) Eei Steinkohlenkoks auch Angabe erforderlich, ob Zechen~, Hütten- oder Gaskoks,
; . :. : Ünterscti";i·ft••u• ·..-... i . . . . . - •· • · · · · · · · · · . . • . . . . . . . . . . . . . . ,
•u) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 43
Anlage A 5, Blatt 1 (Vorderseite)
Vor AusföJJung Rückseite beachten! Anlage A ;; zur AWV
Antrag auf Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirfachaftsverordnung}
/\n dils Bu11d(•.s<1m1 iiir (JCW(•rhlidw Wirls!'haH oder das Bun- Nur für amtliche Vermerke
tlp•;amt für 1:rn;iliru1HJ 1111d l'on;lwir!schail, I'rankfurl am Main
den
Nam(• und Anschrift d<'s ;\11lr<1qs1cllc-rs:
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
Cesd1äfts-Nr. des Antrags1ellers: ...
.. . .. ....... , den ................................................ ..... 196 ....... .
Fernruf/ Fernschreiber
1. Nr. des Waf'l•nvc1L 1. d
AuFic~11hc1rid<~ls!-ddi i . .;llk:
2. Benennung der '\Van•(nj
11<1d1 dpr ./\usl1il11 lisl1·
3. Genaue Bcsd1rnihuni1 der Warc(n):
(mii(Jlicli.sl. V<-1w,•11d1111q•:·/wr,d, 111](1 l<·cl111i,;d1!1 l.J,;lcn)
Vv(11b,l1Jlf-N1. l,zw. /111,11\·si· 1 Code-Zeichen:
4. Mengt>; Strick, 11!11. qm 11.•,w. ·
(blii1tl('I \IIHJ N,. ~ llf',l('itl(•J\ 'J Eingangstag: ......
Hci11r1r'wici1l krJ: ................................. .. in \1Vorlc•11 kq: ........................................................... ..
Tql.i.-Nr.:
Rückfrage am:
5. Grcnziilwrg,rnriswert.:
mit Formlilall-Nr.:
!i. Kiiuforlan!l:
Kennzeichnung: .
7. JGiufer:
8. Verhrauchsl.ind:
9. Empfän!Jer (l:'nclv<,rbl<•ih);
10. Ablauf der VOl'!/<'s<•henen l.icierfris! am:
MengenabschreiburHJ: .................................................... .
11. f'iir clas ohi!JP /\11sfuhrqesd1ii!t bi noch kPin Anl.ra!J auf AusfuhrgPnehmigung ge~tcllt
Verb lei.bskon tiol le: ........................................................ .
Entscheidung: genehmigt - abgelehnt
Ausgangs-Tgb. not.:
i'i111H'11.slr~111ptd u11d l;111crschrirt des Antragstpllcrs
c;erichmiqnnq f'\
Ablehnung abgesandt:
Statistik: Hollerith:
Z. cl. A.
V er län qerungsantrag eingegangen:
fqb.-Nr.: ..................................................... .
Verlängerung genehmigt bis: .. .
abqelehnl:
ahqesandl am:
Z d. A
Bemerkungen:
Anmerkungen:
In llotdruc:k: die Wiiilcr „Vor /\w,Iiillung Räc:kseilc beuchten!", ,,(Erläuterung Nr.4 beachten')".
44 BundesgPsl'tzblalt., Jahrgang 1967, Teil 1
Anlnge A 5, Blcitl 1 (Rückseite}
Erläuterungen
l)pJ Vordrn<ks<1l1 isl vorn i\11l1,1q,.l,·ll•·r 111 M<1.s,lii1,r,11sdrrill dLIS/.ll- Hinweise:
lüllPIL Die b11t1·,H11111q,·11 dirrl,·11 ni,111 q,,;111dc,1t, qcstridJ{'ll ocler
1,Hlicrl wNrfon. Nicht 01d111111qsq,·111<1I', ,111sqr•li1llle i\nl ,;iqc; wc,1de11 1. Die AusflrhrcJcnehmigung wird im allgemeinen auf sechs Monate
'/.11 iÜCk(f<'IV il'S<'II.
bcfrislcl. ln begründeten Fällen kann eine längere Frist bewilliqt
2. Jsl dir) W<11<' i111 W,11„nv .. ,1.Pichnis für dii, i\ullenhandelsstalislik mit werden.
nH:hr<'1('r1 N11n1111t•1n lH•l'.<'id111<:[, so sitl{l d!l1, ;'JH111111('111 d11zu~p,]H)J1 1
2. Fin Cenehmi\JUI1\Jsbcsd1eid isl. der c;enehmigungssl.cllc unverzüqlich
di,, si<'li ,rrrl dic llf'lr<•ll1·11cl" W,11,· lr1·1.i,·ll!'11. 1.11 rückzuqe bcn, wenn
3. Die Wiirr, ist ;r11,!11ilrlid1, 11J11qli,lrsl 11111 ri>-11,1kl,·1isl"d"·rr i\rr<t<1IH•11, die! erleilk Cenehrniqung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt
1.11 hr•sd11r,i!Jr•11. Ui!/ /\hrrl<'SSllll(f, dr,· \V,11•·111.us,1JJ11111•11sr·l·1.1.111q urrd wnrde,
d,·r Vr,rw1·11d1111q,1.wr•,k ·-irrd ,r111.11qr·lw11 der Begünstjg[i; die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszu-
ßpispid: lki J'J1·ilo1111•,rl1111ir•d, ..,ll11kc·11 1111rl 'Jr•1l1•11 vorr <:erii1,,.11 rlPr nulzen, oder
Vc·rwc•11rlur11Jc,1.wt•rk, l,r·i llrr•s••ln1»lu1,·11 die, l'S- rrrrcl \J111- :L der Bescheid, dei nad1 Verlust durch eine Zwcitausferliquug er-
dr<'lillrH1sz.rltl; l1i•i l>r,·lriiiirrk,·11 i111: Spil1.crrhiihe \llrd -weile; sclzl. worden war, wieder aHfgefunden wird.
[l!'i l<111J('llc1q,·1r: dr·r lllfl\'lf/ 1)11,rl,1111•-,sf/r; h<·i Clwmikctlir,11
llic /tt.'-;ilfllllJ(•/l'~(•/'/ll!l<J, ';(J!(•j /l ~;jf'/1 ttrn c;e- hdl seine 1Jnlerschrift rrur auf dem Antrnqsvnr-
111(:ll<j(' oclc·t zw,<11111111·1r<1r•s1•li I " VV<11<'11 l1,1nd,1ll
1·l1<'tl t•:rz( 1 11q11io...;',( !I 1 \11q(d)l'P !<'J (,,,, ;,,ln .. ,,,,,,.n /,tl-
S,]JJlnl(\ll'-i(~l~~!l!lq 11i{'hi db<~r d<'I
l ldllJll d!li(•iic')
!{1•id1I dr;r l{c1um im Vr,idr 11rk lirr <111• ,,, \11q;rl11•11 111d1I
wc-il.(!U! /\11qdlH~ll ·;:11 it'( 1,('l!1 l~L1it d1", rlrtt('k:-; dld <1 i11<•1
H-'ll /\nlttqc ~~tl 11111dH\!1
4. Die Menuc d<'r VV,rrr' isl qr•rr.rrr 11,111, 11,1ch J.rnfendeu
Mr,lc,rn, K11bik111,•l,•111 1111d 11c1,·l1 il1r1•111 ( ;,,widrl, Mu.ssenqü l.ern
1111r 11acl1 ihrc,n (:,,wiclil, 1/ll IH•/.r:idi111•1t. Anqabcn, wie:~
/J odPr rr(~twd'j q('nii~Ji'll i1iclil < :cwichl.sl.olerunzen
d"r /.111· .'\11,.lrrlrr v,,,-q, .. ;,,111•111•11 VI, rrq<· ,11qc,schl,1qc,n werden,
Beispiel: vnrqr•sclrr•rH· Vl,·rrq,·: 1000 ku
f"olc,1 d!L'.: 100 kq
1000 bis 1100 kq
5. Crenziiber!J<lfl!JSWcrt isl l"·i dc·r /\rrslrrlr· ,J,,, l'r,,is der "\,Vare, dc-,r
111Jir'r dC'll llc•tli1111111)(11·11 d<'s Jr <·ic,11 \IV,·11 IJl'WilriJs ·1.wischen vonc,inan-
dr'r un.r1Jhii11r;iq1·11 v,,,.r r.rqsp,r, ltl(:tll in, ;\11slulnq,~sd1iifl: erzielt we1-
dc•11 killlll 1111d iill<' l,osl,•11 l111 dc·n 'v1·1k.r1rl 1111d liir die l.ieierunq
rl111 'vVc1rc,11 (Vc•r l r iehskosl,·n)
irn L111rlvr·1k1·ltr, l.11llv1•1kr·l11 •rrrrl l'.11111,•1,•;cliillsv,•rk<llrr f1,.;
(;I ('JIZC,
im Sceve1k1:l11: loii d,·rrlsdll'r S,·1'.lr.tlr•rr,
im Poslvlirkl'lr!, lrr•i l:irrlir•l,•1111rr1sposl;r11sLrll,
hr·i L.ir•lc,111nq ;rls Sdrills-- 1111d l.11fll,1l11·1.,•11qll<'tl<11l:
lrr,i ,in Brnd dc,.s l',rl11·1,,rl(Js
Raum für amtliche Vermerke
<'rrllriill, olrrH, Fiicksidrl d,11,111!, .,1, d"'"' 1,osieu !,tfsitcl1lich lclll-
slchen rrrrd wer sir, lr,iql /.11111 < :1c·11·11i11e11p11H1swc·rl qchören rlidll: die
in dc,11 w;iJ111111qsq('l)l(,l1•11 rt,•r l)M<lsl i11Jt.rll,,nden Vctl.riebskosl.en
l,·s .sind clic, Vorsl'!Jriflcn
/\ls Cn'11,.ülwrq,r11(1sw,·11 qill
1. lwi dPr ,'\us/ulH n,wlr L,>1111v,•1c•clr·l11rrq d,•r IJl'i rli•r l.:i1iluh1 a11-
(j<'mc:lcldc ( ;, c:11·1i1 IH·r q<11H1sw,: r l dr- r 1111 vr, ''"i"l lc:n W c1rcn
lieh aller im Wirls,11,rllsrwhiPI liir difl V<lrPdelu11q und für
ßi,Jü1dcrurrq rlc,r W,rr,•rr <'lll,i,rnrl,·111•11 J<oslPll, PinschliPßlich d,·
Werl.es dl/r /.11l;rlc·n 1111cl c/(•s ,111! d1<• v,·r"dr;llen Wc1ren i,11ilall0n-
d0n Wr,rlr·s vr,1wr,11rl,•l1•r Vorl,rq<l11 d,·s /\ullrnqgcbc,1s;
2. lwi clc,r i\11sl11!1r vorr W<1r<·11 die irrr /usc1111m1·nhanq mit dem
vornm1r,qt11HJc11r•11 t-:i11l111Jrq,·sc·l;;jll. z11ri'rrkrj('sancll wenlren (111rück-
(J('Siilldle W,rrren), dr•r hc·irn vor.rlHJC'(jdlH/<'11r·11 c,,,11·1.i'rlwrq,rcrq an-
rwnwldi•I<' C:1<:111i'rlH'rq,11r<1sw,11I.
Beispiele: <: r c•rr·,i'r!Jr, rq,11HJsw1• r l lll' i l .i ,, lc• r IH•di rrqrrnq
„frei Cr1'11·1,," rrd,·r
,,loh Bi <'lrl<'r1''
„<1h Wc•rk" f<lll'ii111111qsprcis zuzüulich cler
i·r.rl'hl-, Vr,rsidH111111qs- 1rnd son-
sl iqc,11 l<oslc:11 bis zum C:rcn·1.orL;
„1·if Borrrl,,, v" l{r,,·1111111H/SIHeis abzüulich clc1
l·rc1,·IJI-, VPrsirhr,runqs- und son-
sl iqc·n l<oslcn vom C:rr•111ort bis
llo111hc1y.
f'c,hlt. c;ir"' c;rrrrrdlc1q,, li'rr di,· ll1•1Prlr111111q des (;1(•11·1.iilic,,q,111qswer-
tes, so isl t)r 1.11 sd1:i1·1.,·rr und rnil. d,•111 /.rrsillt. ,.qc•sch." 1.1r ken11-
zeid1nc•n.
6. Käuferland isl dc1s l.c111d, in dl'rn di<' .ruf',c•rlrcrll, cllls Wirtsdrnfls-
g<:bictes P<'rs011, rlic, von dr·m (;f'l"ii,·ls,rnsiissiqen die za1
Ausfuhr Wiir<:rr erwi1bl, il111•11 Silz oder qewölmlichr"n
Aufonlhiilt b,11. In ,dlc•11 iilniqc•11 Fiilt,,n qilt ilts f(,iuf(:r]and clus
fanpfünqsliincl.
7. Dc"r Käufer und der I:mpfiinger dc,r W<11<' /J1,1ud1Pn nur unqeqeben
zu werden, wc•11n di1: i\usi11trHfr•11f'b1niq11nq li'rr C'.ill<' W;rre t,ectnlrc1gl
wird, dir, iu Tc:il f dc•r J\usfulrrlistc, ;rulqr•liil1rl ist.
8. Verhrnuchsland isl d<1s Lrncl, in d"m di,, Wi1rcJ11 q,•IJiilrtcht ocll,r
verbrauchl, hc,,rr/Jc,ilil! od,•r v,·r<11IH·il.<J\ wr·rdcrr sollen.
Als Vc,rbr,nH·lrsl<1nd qill ·
1. bei der Veriiuflclrunq von Sc1i/schilfc,n dds L,11d, in cfossen Schiffs-
re9istcr das Sclril1 c;inqcl.1a11en wc:rckn soll, sonsl das Land,
dessen Flaq(Je clt1s Sclrill nach seinc·r Abliderung führen soll,
2. bei Waren, deren V0rbrn11chslund nicht lwk,rnnl isl., das Emp-
fan9slm1<l.
9. l;mpiänger isl dr·r qehi,·lslrc,rnde Alrn,,Jrrnc,r, lwi dPm die Waren
qebrnudll oder verb1<1uchl., br·Mlwilel. od,·r V<'rarbeitel WPrdcn sol-
len.
Nr. 1 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 45
Anlage A 5, Blatt 2 (Vorderseite)
Anlaiz;t" A ;; zur ;\ WV
Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
zusammen mit dem Ausfuhrschein der Versandzollstelle vorzulegen
NICHT UBERTRAGBAR Nur für amtliche Vermerke 1
den
---
Name und Anschrift dc's /\rilrd<Jsldlc\rs:
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
Ceschiifls-Nr. des Antragstellers·
den ..................................................... 196 ..
Fernruf Fernschreihe1
1. Nr. des Wt1rnnv1'r:1„ 1. d
/\11Hc,11h<111dcf;;sl,1lislik:
2. Benennung der W.in,(n)
m1d1 d<,r /\11sl11l11lisl1·
:1. Genaue Beschreibung der ,vare(n): ........................................................................................................................................................................................................................ .
(mi>qliclisl. VPrw,·11cl11nqs'lwc,ik 1111d lcchnische Dulcn)
V\/c1ksloll-N1. IJ1.w /\11,ily;,1• 1Code-Zeichen:
4. Menge: su·1tk, 11111, 'Jlll 11:-;w.
(ErJü11l.eru11q N1. /4 1l,·<1d1l<•11 ') Bedingungen, Befristungen, Auflagen,
Rr,inqr,widi1 l,q in \!\Torten kg: ............................................................ . '\IViderrnfsvorbehaH
5. Grenzüberg,m9swPrl
6. Kä11ferlt1nd:
7. Käufer:
8. Verbrauchsland:
9. Empfänger (End verbleib):
10. A hlauf d<•r vor!Jesd1<'JH>n J.iderfrist am,
Die /\usf,ilu wird uc,H:hn,i,JL Dit!oc ,,cnc11,m1qt1nq lJefrcil nu1 von der Ausfuhrbeschränkung des
Auß<:nwirtsdrnHsqeset,.cs und der auf Gcsclzcs erlc1s~cncn Rechtsverordnungen.
J\fl(lert, Vurbolc und J.foscllliinku11qP1t blci1Jc11 unherülnL
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt
/1.nmcrlrnngen:
Auf Wasscrzeiclzenpnpirr, Iiolzfrci, rcogcn:;fiiliig, Far/Je h e 11 b 1 a 11. In Rot cl r u c l; : die Wörter „NICHT UBERTRAGBAR".
46 Bt111dcsc1esdzblc1tt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage A 5, Blutt 2 (FWcksej/e)
Für zoJ1amtliche Eintragungen
f'\ ! l lll ll\f, 1 d : 1
~;
/\ IIS] II ]J I s< ]l(•iJiS MctHJe der Waren
Tc1q d,11 orl1•r tJ,,, DienstsLcmpel
,\ 'J:-( 11: (' i ]J 1111q Vr,i:,<1lld- WcJJ'('fl!llllllln('f
der Versandzollstelle
1
/\11',l111l1- Stück, Jfm, Reingewicht
r•rk lli r1111q qm usw. kg
---,1
-- ---
0r,1H:hrni~JI. sind:
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 47
Anloge A 5, Blatt 3 (Voreierseite)
Anlage ,l;; :,;m• A'WV
Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Zusamml'n mH d(•r /\usf11hrgenP11migung
dP1 Vl'rsandzollsll•llc, vorz11Jer1en
·-1 Nur für amtliche Vermerke
den
--------···-·-----·-··--·
NamP und AnschrHt dt·s /\nirdHSLellers:
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
Gesc:häft~-Nr, des Antra9stellers:
··-·-·--------·-------------
den ............................................... 196 ..
......... ......... ............ ,,.............
, , ······················· ·············· ... , ........................ .
Fernruf/ Fernschreiber
t. Nr. des Warenverz. f. rl.
Auß(•til1,111dnlssl.,1tisl ik:
2. Benennung der Ware(n)
Ilildt d(,r ./\ usf11hrlis1<• ·
:1. Genaue Beschreibung der Ware(n): ............................................................... ..
(müqJir:l1st Verwe11du11<Jszw(,ck. und l.c,dmische Daten)
We1ksl.olf-N1 h,.w. J\11<1lysl': 1 Code-Zeid1en:
4. Menge: qm 11sw.· ............................... ,................... ,.................................................... ,................... ..
(Erläul.(irt!ll(J Bedingungen, Befristungen, Auflagen,
Rein\Jl'wicht kq: ........................................................ . in Worlen kg: ......................................................... , .. , '\Viderrufsvorbehalt
5. Grenziihergangs wert:
6. Käuferland: ................................................................................................................................................................... ..
7. Käufer: ............................................................................................................................................................................. ..
8. Verbrauchsland:
9. I:mpfänger (Fndverbldh):
10. Ablauf der VOJ'!J(•selwnen l.iefcrlrisl am: ...
Die Ausfuhr wird c1c,nehmiql. Diesn Cc11<,llimi\pi111c1
tlll([ der auf Ccselzcs
VPrliole und ß(:scl11;.lukunw•11 blc,ii>eu unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt
48 ßundPsoesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil]
Anlage A 5, Blatt 3 (Riickseitc)
Von Versand:t.ollslt>l!e nach Ausnutzung, spätestens Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
nach A hlauf dt>t Giilliukcitsfrist zu senden an oder Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft
Für zollamtliche Eintragungen
Nu1n11H,r rl<'s
A11sl11!11sch<,ins Men1Je der Waren
od<,r <for Dienststempel
Ve1si111d- Wc1rc,11111mrnJC,1 der Vers,mdzollstelle
A11sfuhr- Stück, lfm, Reingewicht
c,rkli.iru11c1 qm usw. kg
qtcnchmiql. sind:
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 49
Anlage A 5, Blatt 4
Anlage A 5 znr AWV
Durchschrift des Antrages auf Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Nur für amtliche Vermerke
Zum V1\rbleib beim Antragsteller
den
Name und Anschrift des Anlragstellers:
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
Geschäfts-Nr. des Antragstellers: .......................................................................... ..
............................................................ , den ........................................................ 196...... ..
Fernruf / Fernschreiber
1. Nr. des Warenverz. f. d.
A uß cnhan d c Iss ta tis tik : ............................................................................................................................................................................................................................................. ..
2. Benennung der Ware(n)
na eh der Ausfuhrliste: .............................................................................................................................................................................................................................................. ..
3. Genaue Beschreibung der Ware(n): ....................................................................................................................................................................................................................... .
(möglichst Verwcndunqszweck und technische Daten)
Werkstoff-Nr. bzw. Analyse: 1Code-Zeichen:
4. Menge: Stück, lfm, qm usw.:
(Erläuterung Nr. 4 beachten!)
Reingewicht kg: ........................................................ in Worten kg: ........................................................... .
5. Grenzübergangswert: ......................................................................................................................................... ..
6. Käuferland: .............................................................................................................................................................. ..
7. Käufer: ...................................................................................................................................................................... ..
8. Verbrauchsland: .................................................................................................................................................. ..
9. Empfänger (Endverbleib): ................................................................................................................................... .
10. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am: ................................................................................................... .
4
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage A ~
Anlage A 6 zur A WV
Anmeldung zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung
(§ 9 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung)
(Bei der Versandzollstelle zusammen mit dem Ausfuhrschein/
der Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben, wenn die Ausfuhr-
sendung nicht unmittelbar bei der Zollstelle gestellt wird.)
In meinen Geschäftsräumen/ meiner Wohnung:
Ort, Straße, Hausnummer, Gebäudeteil
wird / werden am ................ von ....................... Uhr bis ....... . Uhr
z. B, Masdiinen, Spielwaren usw.
verpackt oder verladen werden.
Firmenstempel und Untersdinft
Die Anmeldung ist rechtzeitig, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluß am Tage vor Beginn des
Verpackens oder, bei offen zu verladenden Waren, vor Beginn des Verladens abzugeben.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 51
Anlage A 7 (Vorderseite)
Anlage A 7 zur A WV
Ausfuhrgenehmigung
Nr.................................................. . Vor Ausfüllung Rückseite beachten!
vom .................................... 19 ........ .
Höchstmenge ................................ .
gültig bis ........................ 19 ......... . Ausfuhrkontrollmeldung
(§ 15 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung)
...······:········•...
: Dwnst- :
\ stempel /
An Ausgangszollstelle / Postanstalt
···- ..........·•·
1. Ausführer ................................... . 2. Verbrauchsland ...
Name
Wohnort / Sitz
Straße und Hausnummer
6
Zeichen und Zahl und Nummer des Reingewicht
Nummern 1 Art Waren- in vollen kg,
der Packslücke verzeichnisses Rohgewicht Stück, Liter,
Benennung der Waren für die in vollen lfd. Meter,
{bei unverpackten Waren: kg
Beförderungsmittel mit Nr. Außenhandels- Kubikmeter
oder Namen) statistik usw.
8. Zur Verfahrenserleichterung nach § 15 Abs. 6 AWV
Ich versichere, daß die Angaben richtig sind. zugelassen.
Vfg. OFD .................... vom ..................... Az .................... .
9. Zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung
Ort Tag gestellt*) am um . Uhr.
angemeldet*)
Die Ausfuhr ist zulässig.
*) Nichtzutreffendes streichen.
.-
Firma und Unterschrift Tag ! Dienststempel:
: der Versand- :
'-._ zollstelle ..-·
·.. _ .. ··
Die Spaltenbreite der Nm. 3 bis 7 des Vordrucks kann mit Zustimmung der Oberfinanzdirek-
tion den internationalen Beförderungspapieren oder den Erfordernissen des betrieblichen
Rechnungswesens angepaßt werden.
Anmerkungen:
In Braun d r 11 c k: Umrnndung oben und links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Wörter „ Vor Ausfüllung Rückseite beachten!'
und „An Ausgangszollstelle/Postanstalt".
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage A 7 (Rückseite)
Beschaubefund der Versandzollstelle
7.r:ichr,n 111,cl /.c1hl lllld Menge
Nummern
1
J\ rt Art der
l3<)t1ennu1HJ der Waren Nämlichkeitssichenmq
dc'r l'<1ckslücke roh rein
kq kq
.. .......... .
Dienst-
( stempel ,
: der Versand- :
\ .. zollstelle __./
Bei Ausfuhr durch die Post
Die Sendung ist --- nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels von der Post zur
Beförderung in das Ausland übernommen worden.
....... ..... .
...
•·-••
••••
/ragesstempel\
: der Post- :
\ dienststelle !
....... ........
Erläuterungen
1. Die Ausfuhrkontrollmeldung darf nur von Ausführern verwendet werden, denen die Verfahrenserleich-
terung nach § 15 Abs. 6 A WV gewährt worden ist.
2. Bei genehmigungsfreien Ausfuhren brauchen die Nrn. 2, 5, 7 und 9 des Vordrucks nicht ausgefüllt
zu werden, die Angaben über die Ausfuhrgenehmigung entfallen; als Warenbenennung (Nr. 4 des Vor-
drucks) genügt die Angabe einer Sammelbezeichnung.
3. Bei genehm i g u n g s bedürftigen Ausfuhren ist in Nr. 4 des Vordrucks eine genaue Beschreibung
der Waren anzugeben.
Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 53
Anlage E 1. Blatl 1
Vor Ausfüllung Erläuterungen auf der Rückseite der 2. Ausfertigung beachten!
Anlage E 1 zur A WV
Einfuhrerklärung
(§ 24 Abs, 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
1. Ausfertigung
Für Einführer zur Einfuh1•abiel'tigun,:;
Ich/Wir ...............................................................,..N~;;;~··~·ct~~··Fi~~;~· .................................................... i~;~;·~;i~~··a~~~;ii·~········· .............................. ..
Anschrift . Fernruf/ Fernsd!reiber
a) beabsichtige(n), folgende Ware(n) einzuführen: *}
b) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Ware(n) als Beteiligte(r) nach § 24
Abs, 3 Außenwirtschaftsverordnung ab:*)
*) Nichtzutreffendes streichen;
t.
Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung
2. ....
3. 4 . ............................................................... ..
Zuständigkeitsbereich
s. Gesamtwert in DM ........................................................................
6. ···········•· ... .......... 7. ........................................................................ 8.
Mcn9c in handelsüblichen Eiuhciteri Preis für die handelsübliche Einheit Lieferbedingungen (z, B, fob, cif)
9. .... ........................... ........................ .. 10. ........................................................................ 11.
Einkaufsland Ursprungsland Versendungsland
12, Endtermin für 13. Endtermin für die
die Zahlung: Einfuhrabfertigung: .............................................................................. .
14. Besondere Bestimmungen nach der Einfuhrliste:
Ursprungszeugnis erforderlich:
·i ~·i ·;;~i~·::..~· z~i~~ii~;;;i"~; ~i~i-;~·g~;;·
.......... ' ............................... ' ........ ' ............ ' .................... ..........................................................................................................
~
···································· ····················································· .. ··································•·························································•···································
······································· ·······o;t·~~d-·T~~····································~·········· ····························································································•···················
Firmenstempel und Unterschrift
Die Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die
Einfuhrabfertigung ist bis zum .,., _ _ _ _ _ .............. zulässig,
································o;i··;;~"ct"·i~ij'······· .. ········ .. ······• .....
Reg.-Nr, Tagesstempel
Unterschrift
Anmerkungen:
In v i o 1 et t e m Druck : Umrnndung oben mit den Wörtern „Auf der 2. Ausfertigung durchschreiben!"; Umrandung links und unten;. die Wörter
• Vor Ausfüllung Erläutcrnngen auf der Rückseite der 2. Ausfertigung beachten!", .1. Ausfertigung", ,,Für Einführer zur Einfuhrabfertigung"•
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anla e E 1, Blatt 2 Vorderseite)
Anlage E l .zur AWV
Einfuhrerklärung
(§ 24 Abs, 1 der Außenwlrtsdlaftsverordnu~g)
2. Ausfertigung
Uber die Deutsche Bundesbank an
das Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft
oder
das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft
leb/Wir
Name oder Firma Beruf oder Gewerbe
Ansdirilt
··················································--····································--···································· Fernruf/ Fernschreiber
a} beabsichtige(n), folgende Ware(n) einzuführen:*)
b) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Ware[n) als Beteiligte(r) nach § 24.
Abs. 3 Außenwirtschaftsverordnung ab:*)
+) Nith!zutreffendes streichen,
l • ............
2• ....................
3, ................. ···•······•········· 4. . ···················••··························· ................ .
Nr(n). des Warenverzeichnisses für die "Außenhandelsstatistik Zuständigkeitsbereidl
s. Gesamtwert in DM .......................................................................
6. .... . .................................... ,............... 7. ............................................... ....... 8.
Menge in handelsüblichen Einheiten Preis für die handelsübliche Einheit Lieferbedingungen (z, B. fob, cif)
.9, ... ,.. ,,. 10• .................................................................·..... 11 . ......................................................................
Einkaufsland Ursprungsland Versendungsland
12. Endtermin für 13. Endtermin für die
die Zahlung: Einfuhrabfertigung: ............................................................................ ..
14, .Besondere Bestimmungen nadl.der Einfuhrliste;
Ursprungszeugnis erforderlich: ·····•·················
ja/ nein - Zutreffendes eintragen
O,t und Tag
·······································••····•
Firmenstempel und Unterschrift
Die Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt, Die
Einfuhrabfertigung ist bis zum ..................................................... zulässig,
Ort und Tag
Tagesstempel
·······•··············••·····································•·····················
Unterschrift
Anmerkungen:
In Gründ r u e k: Umrnndung o/Jen, links und unten; die Wörter „2. Ausfertigung", ,,Uber die Deutsche Bundesbank an das Bundesamt für
gewerbl. Wirtsclwft oder dus ßwidesamt für Ernährung und Forstwirtschaft".
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 55
Anlage E 1, Blatt 2 (Rückseite)
Erläuterungen
1. Die Einful1rerkliirunq (EE) ist bei der Deutschen Bundes- Als Grenzüberganqswert gilt bei der Einfuhr nach passiver
bank (La11ckszenlrulb,mk. Hauptstelle oder Zweigstelle) Lohnveredelunq der bei der Ausfuhr anqemeldete Grenz-
für genehmigungsfreie Eiuluhreu abzurieben. Für die in den übergangswert der unveredelten Ware zuzüglich aller im
§§ :J2, :l2 u Satz 1, § 3:l Abs. 1 und § 34 Abs. 2 und 3 Ausland für die Veredelung und für die Beförderunq der
Außenwi rtsch,Iitsverordnunq (AWV) qenannten Einfuhren Ware entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der
ist die AbcJabe einer EE nicht erforderlich. Zutaten.
2. Beide J\nsferliqunqcn der EE sind in deutscher Sprache mit Bei der Umrnchnung ausländischer Währunqen in Deutsche
Maschinen- oder Druckscluilt. ülwreinstimml!nd auszufüllen. Mark ist die Parität oder - sofern eine solche nicht fest-
Di~i EintrnlJlllH/cn dürfen nicht qeiindert, gestrichen oder gesetzt ist - der amtlich notierte Mittelkurs zuqrunde zu
radiert werden. legen.
Reicht der Raum im Vordruck für die notwendigen An- 10. Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde an-
qaben nicht aus, so sind dil! J\nqaben auf einer Anlaqe zu sässiq ist, von dem der Gebietsansässiqe die Waren er-
mudwn, die mit dem Pirnwnstempel oder der Unterschrift wirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn
zu versehen und mit der EE fo,t zu verbinden ist. die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterver-
äußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb
3. Die EE ist vom Einführer abzugeben. von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und einem
Anstelle des I:infiihrers k,rnn auch eine der in § 24 Abs. 3 Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in
AWV qenunntcn Pl!rsonen die EE im ei<1enen Namen ab- dem die verfügunqsberechtigte Person, die die Waren in
qebcn. das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, an-
Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt sässig ist.
oder verbrinqen liißl. Lieqt der Einfuhr ein Vertrag mit 11. Ursprungsland ist das Land, in dem die Ware gewonnen
einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum oder herqestellt worden ist; als Gewinnen gilt auch das
Zwecke der Einfuhr (Emfuhrvertraq) zugrunde, so ist nur Sammeln von Altwaren und Abfällen. Auf hoher See von
dm qebietsansässiqe Vertraqspartner Einführer. Wer lediq- Schiffen aus qewonnene oder auf Schiffen herqestellte
lich als Spediteur oder Prachtführer oder in einer ähnlichen Waren haben ihren Ursprung in dem Land, dessen Flagge
Stellung bei dem Verbringen der Waren tätiq wird, ist das Schiff führt.
nicht Einführer.
Sind an der Herstellunq einer Ware mehrere Länder be-
4. Die EE ist von einer der in Nr. 3 qenannten Personen oder teiliqt, so 1st als Ursprungsland das Land anzusehen. in
von deren Bevollmächliqten zu unterschreiben. Die Unter- dem die Ware zuletzt wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet
schrift kann auf der 2. Ausfertigung durchgeschrieben wer- worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesentlich ver-
den. ändert hat. Dabei können im Zweifel auch Werterhöhunqen
als Nachweis für eine wesentliche Veränderung der Be-
5. Die EE ist stets vor der Einfuhr abzugeben. Lieqt der Ein- schaffenheit angesehen werden.
fuhr ein Einfuhrvertraq zuqrunde, so ist sie spätestens
binnen 14 Tagen nach Vertragsschluß abzugeben. Sie kann Den in einem Lande gewonnenen oder herqestellten Waren
bereits vor Vertragsschluß abgeqeben werden, wenn stehen Waren gleich die in dieses Land einqeführt, dort m
den freien Verkehr gelangt und anschlreßend so verwen-
1. Waren bis zu einem Entqelt von DM 5 000.-, det worden sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zu-
2. leicht verderbliche Waren der Ernährunq und Land- zurechnen sind.
wirtschaft Für Kunstgegenstände, Sammlunqsstücke und Antiquitäten
oder gilt das Versendungsland als Ursprungsland.
3. a) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen, Ursprungsbegründende Handlunqen bleiben unberücksich-
Apparate, Geriite und Fahrzeuge, tigt, soweit sie nur dem Zweck dienen, eine günstigere
b) Waren zum Bau, Umbau oder Ausbessern von Einfuhrbehandlung der Waren herbeizuführen.
Lultfahrzeuqen,
12. Versendungsland ist das Land, aus dem die Ware nach dem
c) Uhren und Uhrenteile, Wirtschaftsqebiet versendet wird, ohne in einem Durch-
d) Waren des Buchhandels oder fuhrland anderen als mit der Beförderunq zusammenhän-
e) Laborchemikalien genden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen zu
werden.
einqcführt werden sollen.
13. Als Endtermin für die Zahlung ist der vertraqlich verein-
6. In einer EE können Angaben über verschiedenartige Waren barte letzte Zahlunqstermin anzuqeben. Ist die Ware bei
oder mehrere Vertriiqe zusammengefaßt werden, wenn die Abgabe der EE bereits in voller Höhe bezahlt, so ist anzu-
Waren zu demselben Zuständiqkeitsbereich (Nr. 8) qe- qeben: .,Bereits bezahlt". Steht der Endtermin für die Zah-
hören, wenn sie aus demselben Ursprungsland stammen lung bei Abqabe der EE noch nicht fest, so ist der voraus-
und wenn das Einkaufsland aller Waren dasselbe Land ist. sichtliche Zahlungstermin einzusetzen. Bei Einfuhren ohne
Zubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen, Apparate, Leistung eines Entqelts ist anzuqeben: .,Ohne Entgelt".
Geräte und Fahrzeuge, Waren zum Bau, Umbau oder Aus-
bessern von Luftiahrzeuqcn, Uhren und Uhrenteile, Waren 14. Als Endtermin für die Einfuhrabfertigung ist die verein-
des Buchhandels oder Laborchemikalien können auch dann barte Lieferfrist unter Hinzurechnung von 2 Monaten an-
in einer EE zusammenqcfaßt werden, wenn sie nicht zu zugeben; die Lieferfrist muß nach § 22 A WV zulässig ode1
demselben Zustiindiqkeitsbereich qehören. genehmiqt sein. Wird die EE vor Vertraqsschluß abge-
geben, so ist als Endtermin der Zeitpunkt anzuqeben, der
7. Wird die EE nach Abschluß eines Vertrages mit einem sich durch Hinzurechnung von 6 Monaten zum Ausstellunqs-
Gebietsfremden oder Gebietsansässigen abqegeben, so tag ergibt. Bei Einfuhren ohne Leistunq eines Entqelts
braucht Nr. 7 des Vordrucks nur ausqefüllt zu werden, braucht Nr. 13 des Vordrucks nicht ausgefüllt zu werden.
wenn der. Preis für die handelsübliche Einheit im Vertrag
festqelcqt worden ist. 15. Ein Ursprnngszeugnis ist bei der Einfuhrabfertigung der
Waren erforderlich, die in Spalte 5 der Warenliste mit „u•
Wird eine EE vor Vertragsschluß oder über eine Einfuhr gekennzeichnet sind, wenn der in Nr. 5 der EE angeqebene
ohne Leistung eines Entqelts abgeqeben, so brauchen die Gesamtwert den Betrag von DM 1 000,- übersteigt. Bei
Nm. 6 bis 8 des Vordrucks nicht ausqefüllt zu werden. der Einfuhr der mit „U" gekennzeichneten Textilien, deren
8. Der Zuständigkeitsbereich ist für die einzelne Ware in Ursprunqsland Honqkong oder Macau ist, ist ein Ur-
Spalte 3 der Warenliste (Abschnitt III der Einfuhrliste - sprungszeugnis immer erforderlich.
Anlage zum A WG) mit den Ziffern 00 bis 19 anqegeben.
9. Gesamtwert ist die Summe der Werte der in der EE be- Hinweis
zeichneten Waren.
Der Einführer oder die in Nr. 3 Abs. 2 genannte Person hat
Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rechnung g~- die Richtigkeit der Angaben über Einkaufs- und Ursprungs-
stellte Entqelt; fehlt im Zeitpunkt der Abqabe der EE em land bei der Einfuhrabfertiqung nachzuweisen (§ 27 Abs. 2
feststellbares Entgelt, so ist Wert einer Ware der Grenz- Nr. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 A WV). Der Einführer hat die-
überqanqswert im Sinne der Vorschriften über die Statistik sen Nachweis auch zu führen, wenn er die Ware von einem
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Gebietsansässiaen erworben hat.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage E 2
i. Elnfuhrverlahrcm
a) Einfuhrerklärung (EE) vom _ _ __
Einfuhrkontrollmeldung Anlage E ,a 1111.l' A.WV
(laut Tagesstempel der Landeszentralbank) (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 der Aullenwtrtsdlaltsverordnung)
b) Einfuhrgenehmigung (EG) vom._ __ Einfuhrarten:
~:::::::!~no•· Nr________ A. Einfuhr in den freien Verkehr
B. Einfuhr auf Lager
(A)
(B)
lfd, Nr. je Ausadarelbung C. Einfuhr zur Eigenveredelung (C)
oder Verfahren .................................. .. D. Einfuhr zur Lohnveredelung (D)
c) Erleldltertes Verfahren E. Einfuhr nadl passiver Veredeltmg (E) D . Rechnungspreis dv angegebenem
nadl §_ _ _ _ _ _ _ _ _ AWV Uber Zollstelle Wuea fa vereinbarter Wlhntng
an Bundesamt f. gewerbl. Wirtschaft *)
d) Gesamtwert der EU odn Gesamtwert oder
oder -menge der EG Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft *) (b11l unentgelUlchtr Blnfuhr a'IIJlentgelt.
*) Nichtzutreffendes streichen ll<h" eintragen)
1
• EinlOhrer ------------------N---.-------W--:olul.-ort-od--:-er"""'.Sl::-:'11-:-------:8::-tr-ah:-uad--::--:Haum::-~v::m:'.':m'.".'•:-r---
3. Einfuhrart (zutreffenden Budi1taben aus dem Vordntddtopf eintragen)
4. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission, Bniatzllefemng, Nadi•
lcfeferung, zu oder nach wirtschaftlicher Veredelung, Lagerung til.r aua-
l&ndlsche Rechnung, Anla.6 der Rddl:sendun11•
................................... ________ _____ ,
5, Lieferbedingung (z. B. ab Werk Lyon, fob Bombay, frei Greue,
elf Bremen, frei München)
8. Urspmngsland
________ ................................................... ~---
9. Einkaufsland
--------····························································~·········-
10. 11. 12. 13. 14.
Menge
Benennung der Waren Stück, Liter
Warennummer Grenz-
mit genauen Angaben ilber usw. tlbergangswert
die Warenart (soweit lm Relngewtdlt
{Nummer des Waren- Warenverzeldl• In vollen
211 1 verzelchnlsses für die nis für die In vollen
1.1:,~nv!:::;:J~ng !de: 1:i:~er;!:!fv~':• Ve~~ Außenhandelsstatisttlt) Außenhandels• kg
edelung auch Veredelungsarbelten angeben) statistik DM
vorgesehenl
Ptlr Jede Wuennummer besondere Zelle vnd besondere Angabea
(1)
•
(~J Nicht
au110lleD
• 1 . 1 . 1. • 1 •• 1 •• • 1 •• 1 •• • 1 •• 1 ••
(8) Nicht •
a1101n11e11
• 1 . 1 . 1. • 1 •• 1 •• • 1 •• 1 .• • 1 •• 1 ••
(4) Ntc1t1- •
auslülln
• 1 . 1. 1. • 1 •• 1 •• • 1 •• 1., • 1 •• 1 •.
lllllfülllllllllllllll'llllllllllllllllllllllllllll\111 :~~Ju~, • I . 1 . 1. • 1 •• 1 •• • 1 •• 1 •• • 1 •• 1 ••
Einfuhrbestätlgung der Zollstelle
Die Einfuhr der Waren wird bestätigt.
Abgegeben ~.w...------ Ort Tag
~oi'budl - - - - - - - - - -
------------·--------~··='ff,:' Firmenstempel und Untendulft .:··f:\)···
Anmerkungen:
In Rotdruck: der Strich neben dem Raum für den Dienststempel; die rechte untere Ecke des Vordrucks und der davor liegende Strich; die
Wörter „Uber Zollstelle an Bundesamt f. gewerbl. Wirtschaft*) oder Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft*!", .,*) Nichtzutreffendes
streichen", .,für jede Warennummer besondere Zeile und besondere Angaben".
Nr. 1 Tt1g der Ausgabe: Bonn, dRn 6. Januar 1967 57
Aufder~.u.3.Aul!lfertJgungdurchschrciben Anlage E3 zur A \VV
Name u~d Anschrift des Antragstellers:
1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung 1. Ausfertigung
(§ 30 Abs. t der Auflenwirtschaits- Für Einführer
verordnung) zur Einfuhrabfertigung
...............•••••.•....•..•
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
Fernruf/ Fernschreiber
1.
Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung
2. ·························· .. ································································································.................. ................ ... ..
, , ,
Benennung der Ware(n) nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
3. .... ······•··•· ................... .. ~ ~ ......................... .
Nr(n). des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik Zuständigkeitsbereich Preis für die handelsübliche Einheit
6. Gesamtwert: a) In DM 7. Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b) In ausländischer
Währung•)
8.
Einkaufsland
9. .. ......... ... ...._
........ ·u;~j;~-~~;;~·i~~d ........... . 10. ................................................... .
Versendungsland
11. Zahlung bis: ... ........... ....... 12. Lieferung bis:
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben:
Ort und Tag
•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift
Ausschreibungs- } N
II. Einfuhrgenehmigung Nicht übertragbar! Nr.
oder Verfahrens-
Lfd. Nr.
r.
je Ausschreibung
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
1 oder Verfahren
1. Dem Antragsteller·wjrd genehmigt,
bis zum Betrage im Gegenwert von DM
in Worten:
einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs• und Versendungsland die unter den Nrn, 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind.
2. Die Einfuhrgenehmigung wird am ............................................................... ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.
3. Bedingungen, AuflagPn, Widerrufsvorbehalt:
RPchtsbehelfsbelchrung ist beigefügt.
4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe-
sduänkung des Außenwirtschaftsuesetzes und der auf Grund Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung
diPses Gesetzes erlussencn Rechtsverordnungen. Andere Ver- für die Einfuhrabfertigung wird ver-
bote und Beschrtinkunqcn bleiben unberührt. längert bis zum
Ort und Ta!J
Ort und Tag
I)i1~n•,tsie~1el
Im Auftrag
Im Auftrag
Untc,sd!rift Unterschrift
/\nmcrlwngcn:
/1.uf holzfreiem Sc/1ri'il,1rn11icr.
tn violcttc111 /)1111·/i: lfmru11<11111r1 rnil dr'n V\TiJrtcrn „Teil II js/ nicht vom .1lntrng.stellcr uuszufüllcnl"; die Vvörter „1. Ausfertiguny" . .,Ftir
l:tniiih!l'n ~w 1:'infullrul,Jcrtig1111r(, ,,!\li1/1/ i'iln·rtrngl>Ur!"
<:.11
r:0
Raum für zollamtliche Eintragungen
Folgende Waren sind auf Grund dieser Einfuhrgenehmigung eingeführt worden:
1 2 3 4 5 1 6
Für Betrag in D,'v! Dienststempel
Bezeichnung und Nr. \Varenbenennung und Nummer
Tag Vermerke
des Zollpapiers nach dem ·warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik oder Menge in der Zollstelle
AHSt *
Vor der 1. Abschreibung einzutragen
Zur Einfuhr zugelassen:
••••••••••••••••••••••••••••••--••••••••••••••••••••••••••••••oo•••••••••••••• ·············· ............. ·················· ................. .......... ,
-
·········· ....................................... ......................... . ...... ...... ,
······························ ........................... ,
..,._
- ~
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.............................. ................... ' .... .... -~- ............... ............................... ..... ,. ...............................................................
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..... ~'""'
•) Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag ! die Restmenge anzugeben.
~
.
;;c::,
~
~
Nr. 1 'feig d(~r Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 19G7 59
Anlage E :J, /3/utt 2
Antder2.u.3.Au!'ltertJgungdurehsehreiben Anlage ]<_;3 zur A \VV
N11mc und ;\n~chrift des Antragstellers:
J. Antrag auf Einfuhrgenehmigung 2. Ausfertigung
Für Bundesamt fÜf
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaits- werbl. Wirtschaft
verordnung) Bundesamt für Ernäh-
rung und Forstwirt-
schaft
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
Fernruf/ Fernsdneiber
1.
Benennunq der Ware(n) mit ihrer handelsüblidien Bezeichnung
3. 4. 5.
N, (n). des W<1rcnverzcichnisses für die Außr,nhandelsslatistik Zuständigkeitsbereich für die handelsübliche Einheit
6. Gesamtwert: a) in DM 7. Menge: \ -
in handelsüblichen Einheiten
b)
8. ·• ............... .. 9. 10. ....................... ..
Linkdulsldnd Ursprungsland
11. Zahlung bis: 12. Lieferung bis:
vorqesc~hener En<lknnin vorqesehener Endtermin
13. Besondere Angaben:
................................................................................................. , .....
Ort und i'<J<j
•) Auszufüllen, wenn bereits lH:kunnt Firmenstempel und Unterschrift
II. Einfuhrgenehmigung ~;::~~~}~~:1~~~- j Nr. ............................................. .
Nicht übertragbar! Nr. Lfd. Nr.
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) je Ausschreibti'ng
oder Verfahren
1. Dem Anl r<1qstcllcr wird qcnehmiqt,
JlpriennurHJ der Ware(n) und Nr(n). nach dem Ware:1verzeichnis für die Außenhandelsstatistik
bis zum Betrage im Gegenwert von DM bis wr Menge von
in Worten:
einzuführen, W(!nn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind .
2. Die Einfuhrgenehmigung wird am .. ................ ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.
3. BedirHJlll1(J('n, ;\ufl,1ucn, Wid(•rrufsvorbehalt:
Rechtsbehelfsbelehrung. ist beigefügt.
4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe-
schränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Ver- für die Einfuhrabfertigung wird ver-
bote und Beschriinkun~Jen bleiben unberührt. längert bis zum
Ort und Tag
Ort und Tag
Im Auftrag
Im Auftrag
Unterschrift Unterschrift
Anmerkungen:
1.1: Grüne/ruck: U111rnndun9 mit r/c'n Wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller ouszufüllen!"; die Wörter „2. Ausfertigung", ,,Für Bundesamt
fur gcwerbl. W1rtsclw!t oder Bunclesuml für Ernährung und r:orstwirtschoft", ,,Nicht übertragbar!".
60 l~11ndes~wsetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Aulder!!.n.3.Ausfertiguna;dwreilsehreiben ""nla1,e ES zur A \VV
NamP und Ansdnift des Antrügstellers:
1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung 3. Ausfertigung
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschafts- Fttr die
verordnung) Deutsche Bundesbank
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
Fernruf/ Fernschreiber
t.
Ilencnnung der Ware(n) mit ibret handelsüblichen Bezeichnung
2.
llPn•snn11nq de, Ware(n) nach dem Warenverzeidmis für die Außenhandelsstatistik
3. 4.
Zustfüll1i g kei f.sbcreid1
6. Gesamtwert: il) in DM '1. Menge:
in handelsüblid!cn Einheiten
b)
8. 9. 10.
Einkouf:~land Ursprungshrnd Versendungsland
11. Zahlung bis: 12. Lieferung bis:
voiqr!:-,d.1ener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben:
Ort und Taq
•) AuszufüllPII, wenn beH~its bekannt
--.-i!;!l.!liilillSlllllilllillll!lillNllllllllllll-llll1lill!llll!IIR'lll!!lillllill--!!lllllllllllllll!l'lll'llllllllllilllllßlilllll!lll-l'}lli!lliilll'l511111111!111111111111!1111111111'll!!IEl!lllll!lll!!llll-nl!illllllllll-llllllllE!Jlffllilll
II. Einfuhrgenehmigung Nicht übertragbar! Nr.
(§ 30 Abs. l der Aullenwirlsr.:haitsverordnung)
1. Dem /\nlruqstell(!T wird qr:nehmiqt,
ll<'nPnnn1HJ der Wctre(n) und Nr(n). nach dem \<Varenverzeid!nis für die Außenhandelsstatistik
b1c, zum Betrage im GegenwP,t von DM bis zur Menge von
in Wnrfc::n:
einzuliilu,•11, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nrn. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind .
2. Die EinfuhrgcnehmigunH wird am .................................... ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.
3. Bl·d i ncpirHJC'll, /\ Uf!d\J<'ll, \<Vid<·rru t, vorlwh<1 !1
RechblwhelfsbeldHung i,l lJ<'iqc•liigl
4. Diese bnluhrgenchmigung befrei l nur von der Einfuhrbe•
schr~i.nkung des Außenwirl.sdrnflsgesetzes und der auf Grund Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung
dieses Gesetzes erlassenen Recl1lsverordnun9en. Andere Ver- für die Einfuhrabfertigung wird ver•
bolP und Beschränkunuen bleiben unbc!rührt. längert bis zum
Ort ,,111! Ta\J
Im Aullrag
Im Auftrag
.... '... '...... ,.' ..... ····ü~i~~~·di·;iii.......................... ..
Untersd!rjft
/tn111crkungc11:
In /Jruundrucl,: /l111ru11<11111,1 rni! ,/1:11 Wiirlern „Teil 11 i:,t niclil vorn Antrngsteller auswflillen!"; die Wörte1 „3. Ausfertigung", ,,Für die
Dcutsc/ic Bwidcslrnnk", ,,Nic/1/ 1ihe1lrn<Jl"11''
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 61
Anlage E 4, Blatt 1 (Vorderseite)
Name und Ansthri!t des Antragstellers1
J. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die
zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaitsverordnung)
Ausschreibungs-Nr . .............................. .
Beruf otler Gewerl,c des Antrags~ellcrs
··········•«•"""'
1:'l'rnr uf / Fernschreiber
1. . ·••·•••••••• .... ••••••••••••••••••••••••••••• .. •••n• .. ••••••••••••••••-••
ller Wurc(n) mit ilncr hdndclsi.Jblichcn Bczcidrnur,q
2, .. • • • • < • • • • • • • "' . . . . . . , . . . • . . . . . •• • • • • • • . . • • •• • . . . ~-".
JJ,·w:n11u11g ,kr W,uc(n) nuch dem Zol!tatif oller dem Warenverzeichnis für die
3. ..... ..... ,................ ....................... . 4. Ernährungsgüter 1) 5,2)............... ................................ ..
Nr. der K,1utingents-Liste Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren• Waren der gewerb- l'reis für die handelsiibfühe Einheit
verzeidrnisses für die Außenhandelsstatistik li<hen Wirtschaft ')
6. Gesamtwert: a} in DM 7. Menge:
b) in auslJndischer
W<lhrung ')
8. 9. ......................................................................... .. 10. ................. ~ ...................................... ,.................
Einkaufsland Ursprungsland Versendungs!and
lt. Zahlung bis: .................... . ................... .................. 12. Lieferung bis: ......................................................................................... ..
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben:
Ort und Tag
1) Nid1lzulrdfendcs strcidwn ') Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift
II. Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein) Nr.
Ausschreil:iungs-Nr.
Lfd. Nr.
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar! je Ausschreibung
C:
1, Der Antrngsteller ist berechtigt,
r.·
....
:::1
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........... ...... ···••·····"················"''""'"''"'"""""''""'•·····"••.o•
"'::1 Benennung der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
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bis zum Betrage im Gegenwert von DM
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in Wor!.en: . ..... .zollfrei in das Saarland
eim.ufiihren, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.
2. Der Saar-Einfuhrschein wird am ............................................................... ungültig, wenn die Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•
tr<1gl ist.
3. Bedingungen, Aufld(JC'll, Widerrufsvorbehdlt:
."' Re<hhlH'helfsbclchru1HJ ist beiqdiigt.
: 4. DiPsN Sili.lr-Einfuh1Yhcin \Je.freit IllJr von der Fiufuhr-
lws,hr,inku1HJ dt·s Aufknwirtsrh,dhqe:,dz,:s und der auf Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines
C11:nd dic·sc~s C:esr·1zes orlilssenc-n p,,, lJ i.,verordnunqcn. An· für die Einfuhr- und Zollabfertigung
dPre Vv1bot<! und Br•sch,;ink1111qcn blcih,;n unberührt. wird verlängert bis zum
..
Ort un,! Tag /. -- ··················· ·0~1··~-~-l·t~g·················
Im Auftrag
Im Auftrag
\...'.~ienstsieqel}) \...~ienstsiegel j
Un!Prschrift Unterschrift
A111nerkungen:
Auf holzfreiem .'icl1re11J1rn1>ier.
f II v i o / c t t e n1 IJ 1 u c /.:: Un1rn1ul111111 /1/it c/en Wörle1n „ Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!"; die Wörter „1. Ausfertigung", .Filr Ein-
i!iilrer zur Ein/11/ir- uni/ !'.ollul>fcrliu1111c(, .,Nid1/ 1i/Jertrng/)()r/".
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Raum für zollamtliche Eintragungen
r:olc1PnclP \\ ,nen sind ,rnf Cnmd diesc,s S,i<tr-Finfuhrsdwi1ws Pin~JPftihr1 \·,orden
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*) Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag/ die Restmenge anzugeben. ;;c,
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Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 63
Name und Anschrift des Antragstellers:
J. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die
zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 9es Saarvertrages
(§ 34 Abs. 1 der Aullenwirtschaftsverordnung)
Ausschreibungs-Nr..
ßeruf oder c;cwcrbe d<>s J\n!ragstellers
1.
mit ihn?r hanclcisüblichen
2. .......... _............ ..a,.. . .....
J:f•JH 1:111111q dci VVdi1'(nJ )ldcb d<'nl ✓.:ol)!qrif od<'t cli,m VVdrcnvci;;elchnis iür die Außenirundclsslcttistik
3. 4. Ernähru11gsgfrte_:_') 5,2)
Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren- Waren der g·ewerb- P,eis für die handelsüblidle Einheit
verzeidmisses für die Außenhandelsstatistik lichen Wirtschaft 'l
6. Gesamtwert: a) in DM 1. Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b]
8. 9. ...................... . •••••••••••••n•~••••••,.• 10. ............................ ..
Link,1uisland Ursprungsland Versendungsland
11. Zahlung bis: ....... ........... 12. Lieferung bis: .............. ..
vorqesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben:
Ort und Taq
1) Nid1!zufrcffendcs slreidien 2) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift
II. Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein) Nr. f
Ausschreil:iungs-Nr.
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar! Lfd. Nr.
je Ausschreibung
1. Der Antragsteller ist berechtigt,
Benennung der Ware(n) und Nr(n), nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
bis zum Betrage im Gegenwert von DM _________________ bis zur Menge von
in Worten: Zöllfrei in das Saariand
einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsiand zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.
2. Der Saar-Einfuhrschein wird am .... _______ ,.............. ungültig, wenn die Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•
tragt ist.
3. Bedingungen, Auflagen, Wid<~rrufovorbehalt:
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.
4. Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr-
beschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, An• für die Einfuhr- und Zollabfertigung
dere Verbote und Besch,änkungen bleiben unberührt. wird verlängert bis zum
································· ·······················
Or't und Tag
..................... , .............. , ...
.......................... o~i--ü~i·r~;i ·
Im Auftrag !m Auftrag
···························•··· ·······ü~t~~·~&;ift········· ....................... ,..... . Unterschrift
Anmcrl,unqcn:
In Grün c/ 1 u c 1, : U111rnnc/ung mit clen Wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!"; die Wörter „2. Ausfertigung", ,,Für Bundes-
arnt f. gcwcrbl. Wntsdw/i ocl. Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft", ,,Nicht übertragbar!"
64 BundcSfJ(~sdzblatl, Jahrgang 1967, Teil 1
Anlage E 4, Blatt
Auf d.er2.u.a.A nlil1eI·tJgungdurch@chreiben
N(tlJlC und Ausduift des Antragstellers;
Deutsche Bundesbank
I. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die
zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Ausschreibungs-Nr.
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
Fernruf/ Fernsehreiher
t • .....
J3enNntung der Ware(n) .mit ihrec handelsüblichen Bezeidrnuug
2. ........ . . .................. .
Jl<'n,·1111111"/ d1:1. Ware(n) nach dem Zolltarif oder dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
3. ....... .
Nr, dP1 Kon,un,wn1r,,.~1sfl, Zolltarifs ode, des Waren· Einheit
verzeichni,sses für die Außenhandelsstatistik
6, Gesamtwert: a) in DM 7. Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b) in ausldndisrher
Wdhrunq ~)
8. .................. . 9. 10 . ................................................................ ,. ......... .
Einkdt1fsld1Hl U rsp, ungsland Versendungsland
11. Zahlung bis: 12. Lieferung bis:
vor qc:;(~h<•rH'l Endkrmin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben: ················-····················· .........................................................,. ........... ., ................. "' .... .
01 t und T,iq
1) Nid1tzul1ell('J1dc~ _<..,frt:ic)l<:11 ''J J\.11sz11fidil'11 we1w 1H'H:i1s bt'k<.1.ard
1 Firmenstempel und Unterschrift
II. Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein) Nr.
A usschrrihun9s-NL
(§ 34 J\bs. 1 der Aullenwirlschnflsverordnung) Nir.ht übertragbar! je Aussct11e1bm1g
l. Der J\nlrdqsldl<·t isl lwrcdlliql,
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ll<'1JPnl!11r"J dPr Wdre(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
bis z,1111 Bdrage im Gegenwert von DM bis zur Menge von
in Worlc·n: ........... zollfrei in das Saarland
cinzufiil111•11, W('rrn Einkauls·, Ursprunqs· und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.
2. Der Saar-I:infuhrschein wird am .............................................................. ungültig, wenn die Einfuhr• und Zollabfertigung bi5 dahin nicht bean•
trdgt isl.
3, B('cli11\Jllll(!C'll, A11fl,1g1•11, Wid<•11 ufworhc'h,tlt:
Redilsb(,lwlbbelehrung ist bci11dügt.
4. Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr•
beschränkung des AußenwirtsdwflsqPsetzcs und de1 Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechlsverordnunqen. An· für die Einfuhr- und Zollabfertigung
dere Verbote und Beschrcinkt1IHJl'll bleiben unberührt, wird verlängert bis zum
o,t und Ta,J
Ort untl Tag
Irn Aufl1il•g
Im Auftrag
l!nlcrsd1rift Unterschrift
Anmerkungen:
In R rau n druck: Umrnndung mit den Wür/ern „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüilen!"; die Wörter „3. Ausfertigung", ,,Für die
Deutsche Bundesbank", ,,Nicht iilwrtrnglrnr'"·
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 65
l\nloye F, S. Blntt 1
Anlage E 5 zur AWV
/\ 11 dds
L Ausfertigung
Bundesamt iiir gewerbliche Wirtschaft
Außenstelle Düsseldori
4 Düsseldorf, l lltlll'lls1 r./Jcthnslr. 1
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung}
Tkr / ])i(• linl.r•izr·i,hrrclc•(n}
Hr•rnf od,·1 ( ;c;wc·rl.Jc:
Vv'oh11oi l:
vollständige Anschrift
crld:irl / r·rkLiu·n,
a,rs d,•111 Vc:rsc•rHlrrnqsl,rncl:
gcnuue Anschrift
Bc·z<'irhrn111q n,rrh cl,·m 1/r)]ll<1rif: ...................................................................................................................................................................................................................................... .
Rohq,·wi,ht: ....................................................... ..
Cr,•11z1ilw1 (J<IIH_J,sw,,r l:
,•irrliil,11•11 1u wulle11. Mir 1Uns ist lwk,innt, dc1ß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-
/\c•sd1r:i11irp111q (So11dc•rbcscheinirJ1urq für Schrott. und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von
•1 \!l011>1lr•11 11<1ch Frl.eillln(J clc•s Sichtvermerks die Zollabfertigunq der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.
Ort und TJq Untersduift
SICI lTVERMER K dt~r Cenehmigungsstelle
unter Nr.
, d(-•n 19 ......
Bundesamt iür gewerbliche Wirtschaft
Außenstelle Düsseldorf
66 Bundcsgesetzblatl, Jahrgang 1967, Teil l
Anlage E 5, Blatt 2
Anlage E 5 zur A WV
für fönHihrer zur W citerleitung
2, Ausfertigung
an clcn gehidsircmdcn Verl.ragsparlner
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 Abs. l der Aulll~nwirlschaftsverordnung)
Der/ Die Unlerzeichude(n)
Name oder firnia: ....................................................................................................... - - - - - ................................................................................ _ _ _ _ _ _ __
Beruf oder Gewcrlic: ..............................................................................................................................................................................................................................................................
Wol1nort: .................................................................................................................. .
vollständige Ans ehr ift
erkUirt / cr'kl:il(•n,
aus dem VersPndunc1sl,111d:
von dem gdiiC'lsfr<'md<,n Lid!·rr·r: ....................... .. . ...... , ............................... ,,.,
genaue Anschrift
Hanck,lsiil>Jiche Bczc,id111unq: ..
Bl!ZCidrnung 11ach dl,rn Zollld1if:.
Roh<Jcwid!l: ..................... ..
Grenzübc·rgangswert: ...................................................................... ..
<0 inliil11r,11 ,u woll<'t1. Mir/Uns ist h<rkdnnL, dilß ndch § 35 Abs. 1 AVIV bei der Zollabfertigung die Freivcrkehrs-
lksc!H·i11iqttnq (So11r!(,rl,<·sd1Piniqun(_J für Schroll und gebrauchte Schienen) vorzulegen is1 und daß innerhalb von
4 MotLtl(•11 Ild(h l·.rl.eilu11'.J d<,s Sichl.vn1merks die ZollilbferligumJ d<'r WiHen zum freien Verkehr nachzuweisen ist.
Ort und Tag
............................................ ,,.
Unterschrift
____
SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle
Einge9angen und eingclrilgen am ............................. .. unter Nr, .......................................
- - - - - - - -.................... , den - - - - - 19„
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Außenstelle Düsseldorf
Nr. 1 - Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 67
Anlage E 5, Blatt 3 (Vorderseite)
Anlage E 5 zur A WV
Hir 12inHihrer zur Zollabierligung
3. Ausfertigung
und Rüc:ksendun~J an das Bundesamt für
uewerbliche Wirl.schaH. Außenstelle Düsseldorf
Diisseldorf, 1 liil i(•11sl r./.ldlrnsl r. 1
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 Abs. l der Außenwirtschaftsverordnung)
Der/ Die Unt,·rz,·ichrrr•ll-(11)
____ ______________
Beruf oder C(cWf't lw:
Wohnort: ........................ ..
........ ., .. _,
vollstandige Anschtift
crk J;ir!. / erk J;iren,
üus dem v,,rs,·11Clun(Jslc1nrl:
.........................................
genaue Anschrift
, ______________
nadis!.dH•11d lw,.cic!tm•lr, \l\i,11cn
.................................... ____ ............................. ______ --------------
Bc,.t,ichn1r1Hf lldch dt•lll i'.r,llt<11if: ...... _____ .............................., ........ -------
Rohq<·wichl: .......... . ______ ............·------··....................................................
Gn•nziilH'rCJillHJswr•t l:
,,inlilliri,11 1.1r woll,•11. :Vlir l:,is ist hr•k,rnnl, tlc1ß nuch § 35 Abs. 1 AvVV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-
B,·~,·l"·iniq,11"J (S,>11d,•1IH•sd1t,i111q1111(1 1(11 Schrott und qebrnuchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von
~ Mon<1l<•11 11<wl1 I·:, l"il11nrJ d,•s Sirlilvt,rrricrks die Zolli1bfe1tigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.
____ ..............................................
Ort und Tag Unterschrift
SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle
Eingc9c1n1JP!l und cinfjclrnuen mn ....... _ _ _ _ _ _ __ unter Nr.
- - - - ~.......................................... , den ... _ _ _ _ _ _ _ __ 19.............. ..
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Außenstelle Düsseldorf
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Raum für zollamtliche Eintragungen
Folaende zum fre:en Yeikehr abC1efertigt \1·orden:
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Bezeichwrng ,md :\",
>L rie~ 1-\" arenbennung und '.\"ummer
Tacr _.\:isf:.-1!1r- der Zoilstelle
des Zollpapiers r..ach dern \fare;1\-e~·zeic:1nis ci1e _.\;__1ßenhdndelss ~a tistik
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Sdnott und gebrauchte Schienen) zn
2) Nach jeder Absdimibung
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Nr. 1 Tc19 der Ausqabe: Bonn, den 6. Januar 1967 69
Anloge E 5. Blut/ 4
Anlage E 5 zur A WV
Hir I:inführcr zum Verbleib 4, Ausfertigung
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ ;15 Ahs. 1 der A ulleowirlschaftsverordnung}
))pr / Die· Unl<·rz<'id1n1·ic(n)
Nc1n11• <Hl<'r Fl1111 .. ,: ....... ,. ..............................................................................................................,, ................................................................. ---------
Wohnort:
01kl~i1t / c•rkLircn,
aus cfom Vc [sc•1Hlt1n<JsL111cl: '''' .. ,,., ........ ,,., ... ............. ...... ....... ......................................................................................................................................
, , , , ______
von tl,•m u••l1i1•hftc;n1d,·11 Lil'f,•rPr: ................... ,, ........................... ,. ................................................................................................................................................... - •. - -..- -..,.,
genaue
.................................................................................................................................................. ,~~---·-----
B<,zt;id1nu11q nc1,h clt·rn Zollliirif:., . ..... .. .... ....... ... ..... ..... ........................................................... ....,. ................................................................ ,...........
,, ,,,.,, , ,, , , , , ----
J{oh<J<·widll:
Crcnz(ilwr<Jdll(fSw0rl: .................................... ..
,,11,l11111,•11 1,1 ""ll,•11. rvli1. ll11s isl. lwkc11111I, daf\ 11c1ch § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-
ll<';,d1<·111iq1111tJ (~:011<lt•tl)(·,.dll'i11iq<111<1 !(11 Sd11olt 1111d <1eb1auchle Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von
/4 Mo11,1!,·11 11,1tl1 1•:11,•il,111q d,•s Sicl1lvenrwrks die Zollabferligung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.
•"4''""'"''"'""'" .......... ,.,.,, ...................... 111,,u, _ _ __
Ort. u1«l Tag Unterschrift
SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle
................................. .............................................. unter Nr. .......................... ,........... ..
........................................................................ , den 19 .. ,........... ..
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Außenstelle Düsseldorf
70 l~undesgc~selzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage T 1, Blatt 1 (Vorderseite)
,·or Ansiiilluul' Riiekseite beadat('n! Anlage Tl zu1· A"'V
Antrag auf Transithandelsgenehmigung
(§ 43 der Auflenwirlscbaitsverordnung)
J\ n d.is Bm1dPsamt Hir gewerhliche Wirtschaft oder das Bundes-
amt fiir f'rniihnmg und I'orstwirl.schaH, l'rankiurt a. Main
r<r111J(' und J\11°,d11ilt dt'~ J\1Jt1c1qskllc1s:
Geschiifts•Nr. des An!r(lgslellers .................................. .
............................................................ , den ............................... 196 ... ..
Fernruf / Fernschreiber
1. Menge und Art der Warc(n): ................................................. , ............................................................................................. , ...... , .........................
2, Nr. des WMenvcrzcidrnisscs
lür die Au llcnhandclsstatistik:
3. Einkdu!sland:
4. Ursprungslan·d: ............ , .................................................................................................................................................................................................. ,
Raum für amtliche Vermerke
S, Kaufpreis: DM ............................................... ., ..................... ., ..................................................... ..
6. Käuferland: ........................................................................, .......................................................... .
7. Verbrauchsland:
(soweit bckcmnt):
8. Vcrk.rnlsprcls: DM .............................. ,. .. ,. .......... ., ............................. , ................................ .
9. Vorgesehener Endtermin lür die zahlungsmäßigc
Abwicklung des Transilhandels9csd1äfles; ................................................................................... .
10. Bemerkungen.
firmcnstcmpcl nnd Unterschrift
Anmerkung:
l n R o I druck: die Wörter „ Vor /\ushillung !Wcl,seile beachten!'
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 71
Anlage T 1, Blatt 1 (Rückseite)
Erläuterungen
l'ink,111lsl<11HI 1,1 d.is L<11HI, i11 d('lll d('J Cebietsfremclc ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Ware
,., wi, IJI. l)i<·S<•:, l.c111<I qilt .i11,!J d<1nn iils 1,inknufs!ctnd, wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen
\/v'('! 1 ('I \t ('/ ;itil 1it•f l 'N('/ <l<'[J.
!:rspnrngsland i:,t d,is l.,111d, 111 dclll di<' W,11e r3ewonncn oder hergestellt worden ist; als Gewinnen gilt auch
rl,is '.,,,n111H•l11 vr,11 /\llw<11<:11 und J\bfiillcn. Auf hoher See von Schiffen aus gewonnene oder auf Schiffen
'"'"i"'i('IIIP Vv<1"'" l1,1l)(•11 ilJ,,,,1 Ursprung in dem Land, dessen Flagge das Schiff führt.
•:i11d "'' ""' l l,•rsl,•11111,q <:itH:r Ware lllChrerc Lündcr beteiligt, so ist als Ursprungsland das Land anzusehen,
,, d, ,n die, W,11r, wl<:lzl wirlsch,llllid1 sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesent-
l1d1 v,•1;i11di,1I ilitl. ll<11J,,j kiin1wn im Zweifel auch Werlcrhöhun\Jen als Nachweis für eine wesentliche Ver-
<11«i<'111riq <1('1 l\, .. ,,!1,llir:1li1<1il. <1llfJ<';;C'fwn werden.
, ),,11 111 ,•i11<•1n l.<11)(1<: <J<<wo1111<'rwn oder herqc;stcJ!llen Waren stehen Waren gleich, die in dieses Land ein-
q,·li1l1rl, dorl iJI d<'n fr<:ic;n Vc!rkehr gelangt und ilnschließend so verwendet worden sind, daß sie der
..Vi, 1,;<'11,lll di<:s<'s l.<111des z11z11rechnc11 sind.
:'i"11 l~,111slq,•qc11,,lii11dr,, ~;<1rnrnlunusslücke und Anl.iqnitüten gilt das Versendungsland als Ursprungsland.
l(äufcrlan«I isl rl<1s L111d, i11 dein d<)r Ccbietsfrnmde ilnsässig ist, der von dem Cebictsansässigen die Ware
1·rwi1bl.
Verhraud1slanll i,,I d,:s L,11d, in d<'m die, W,ircn gebraucht oder verbraucht, bearbeitc~t oder verarbeitet
'Nt:rdcn :•-;()lleri,
Al,; Vc1 l.><111d1sl<11Hl qilt
1. 1,ci de, Vr:r;i,1rlr,r111HJ von Secschiflcn diis Land, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden soll,
so11sl d<1s L,111d, dessen l'l<lfJ\JC das Schiff nach sc,iner Ablieferung führen soll,
2. ilci W,11<'11, rl<'1«11 Vr,rlirctuchsl<1ml nichl bekannt ist, das Empfangsland.
Hinweis
Ei11 C<:11ch111iq1111qsiJ<'schr,id isl cler CenchmigtmfJSslelle unverzüglich zurückzugeben, wenn
1. die e,·t.1:ill.(, C(:1wl111ii<Jtlll\J 11ngültiq wird, b(,vor sie ausgenutzt wurde,
2. dr:1 lkqiinsliqtc die Absicht ilufqibl:, die Genehmigung auszunutzen, oder
3. d.e1 Bcsclwid, rh:r nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil l
Anlage 1' 1, Blau 2
A.11l11~.,. 'I' 1 zur A n'\I
Transithandelsgenehmigung Nr.
(§ 43 der AullPnwirlsdtditsverordnung)
NICHT UBERTRAGBAR
Cesd1iifls-Nr. des Anlra'.1stellers.
den . 196 ....
FPrnruf / Fernc;dueiUcr
1. M<•n!JC 1111d Art der W.ire(n):
2. Nr. dPs WarPnvPn.eldtnissP.::,
i1ir die .J\qfü,nh<rndP\<.,s!cttisltk
3. Ei11kauisl<1ncl:
4. llrsJJmngsiand:
Bedingungen, Befristungen, Auflagen,
5, Kauipr„is: DM Widerruisvorbehalt
6. K~iu[e1 ldnrl:
7. Vc•rbr,1uc.h..,Jitnd:
(~,1Jwc11 IJ(,~ dnnt);
il. Verkaufspreis: DM „
9. V orgesehenrr Endtermin für die uhlungsmäßige
Abwicklung des Translthandels\1Psd1älles:
10. ßeml'rkungen:
Die V,,räußerung der Wan• im Rahmen dPs oben beschriebenen Transithandelsgesdtäits wird geneh-
migt. Diese Genehmigung befreit nur von der Besmränkung nam dem AuHenwirlsdlaitsgeselz und
dt•n au[ Grund dieses Gt~sebPs erlassenen Rechtsverordnungen.
/\1111<,,e Verbote und l!eschränkungen bleiben unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.
Anmerkungen:
Auf Wasserze1chenpap1er, holzfrei, reagcnzfühig, /.ca/Je h e J l b /au.
l n R o 1 druck : die Wörter „NICII'l' UBERTRAGBAR"
Anlage S 1 zur A WV
Aktive Dienstleistungen im Seeverkehr
An die Meldung nach § 50 Abs. 1 l\'r. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Name oder Firma des Meldepflichtigen
Anschrift ............................................................................................................................................................... _ , J _ _ _ _,.,, ....
zur Weiterleitung
an den Bundesminister für Verkehr, Abt. Seeverkehr Fernruf .................................. . . ..................... Hausapparat ...... -·· ............ .
z
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1 2 1 3 4 J 5 6 T 1 8
Abschluß-
9 1 10 11
- 1
Reise Ladung Frachtrate >-:l
zeitpunkt 1 Art Beginn der
(Basis 1 Lade-/ Ol
Liegetage Land des c.o
Schiffsname und 1 LöschhafenJ
des Vertrages Vertrags-- 0..
j{eisenummer (1)
Ml) Ladehafen Löschhafen Art Menge Währung per partners >-;
Tag Monat Jahr Tag Mona1 Jahr
E2) und Betrag (Einheit)
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C/l
c.o
Ol
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Änderung (Tag der 1. Meldung .. ···•······· ....................................)
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Ort und Tag Untersdu-i.ft ~ c.,.)
er.,
'IM• Mengenvertrag 2) E-Einzelreise
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage S 2
Anlage S 2 zur A WV
Passive Dienstleistungen im Seeverkehr
Meldung nach § 50 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Name oder Firma des Meldepflichtigen .. _. _ _ _ _ _ _ _ __
Wasser- und Schiffahrtsdireklion
_................ -..-·-·---..··-------------------
Anschrift __ ...............................-......................... _........·-·-·-----
zur Weiterleitung
an den Bundesminister f. Verkehr, Abt. Seeverkehr Fernruf ....................................................... Hausapparat ... -.. -··-··· .. ················
Raum
für
amtliche
Ein-
tragungen
1. Name und Anschrift des gebietsfremden Vertragspartners
2. Datum und Art des Vertrages ........ 19..... ./
(E = Einzelreise, Kt (Anzahl) -- Konsekutive Reisen, M = Mengenvertrag, Z = Zeitcharter)
3. Schiffsmerkmale: Flagge .................................................. Name ............................ .
BRT tdw._ ......................... . Art ................................................... ..
. Lade•
4 hafen
Anlieferungs·
S. Lösch•
Rücklieferungs-
hafen -
·····•························....... ..................................... _._.. _..................................-----
6. Beginn der Liegetage
bei langfristigen Verträgen: Vertragsdauer von ................ __..................... . bis
7. Art und Menge der Ladung
(bei Zeitcharter: vorgesehenes Fahrtgebiet)
8. Frachtral!! (bei 1/,()itdrnrter: Chartermiete) .. . ....... .............. . ..... ... . . . ..... .
(Währung und Betrag fl(Jr Einheit, bei Frachtraten Basis 1 Lade-/ 1 Löschhafen)
9. Nummer der Genehmigung zum Abschluß dieses Vertrages . ...... .. ............. - ...................... -................. ··--·--.. ········-•
[nur im Falle d(!!' Genehmigungsbedürftigkeit - § 46 A WV - anzugeben!
10, Änderung:
Tag der 1. Meldung
Änderung des Vertrages:
Nr. der Zeile .
Orl und T,l(J Unterschrift
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 75
Anlage K 1 (Vorderseite)
Anlage K 1 zur A WV
Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden
Wirtschaftsgebieten
Anschlußmeldung zur Meldung vom ......................... . Land: .......................... .
(fremdes Wirtschaftsgebiet)
An die Landeszentralbank Neuanlage D 1) Liquidierung D 1
)
Hauptstelle/Zweigstelle
In fünffacher Ausfertigung
zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank
eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft
eine Ausfertigung für das Auswärtige Amt
Postleitzahl eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft
oder die von ihr bestimmte Stelle
Meldung
nach §§ 55 und 56 der Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsansässiger
in fremden Wirtschaftsgebieten
für den Monat .......................................... 19 ........ /das Kalenderjahr 19 ...... .
A. Allgemeine Angaben
I. zur Person des Meldepflichtigen
1. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname ............................................................. .
2. Wirtschafts-, Gewerbezweig oder Beruf ................................................................................................................ .
Produktion D 1) Handel D 1)
3. Anschrift ......... ... ..... ... ......................................................................... .
Ort Straße
II. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im fremden Wirtschaftsgebiet
Unternehmen D 1) Zweigniederlassung D 1) Betriebsstätte D 1)
4. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform) .................................................... ..
5. Wirtschafts- oder Gewerbezweig ............................................................................................................................. .
Produktion D 1) Handel D 1)
6. Anschrift ....
Ort Straße
7. Gesamtkapital (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert) ...................................... .
III. wenn der Meldepflichtige sich zum Erbringen seiner Leistung eines Gebietsfremden bedient
(§ 55 Abs. 1 Satz 2 A WV):
8. Land, in dem der Gebietsfremde seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz, Sitz oder Ort der
Leitung hat: ... ....................................................................................................................................... ..
9. (Zur Vermeidung einer Doppelerfassung) Ist die Zuweisung der Mittel für diese Leistung an den
Gebietsfremden bereits einmal nach§ 55 AWV gemeldet worden? ja/ nein 7 )
B. Angaben über die Vermögensanlage im fremden Wirtschaftsgebiet
Bei Gründung oder Beteiligung Im Berichtszeitraum
an Unternehmen: aufgewendeter Betrag 3)
Anteil am Gesamtkapital oder Wert der Leistung
O/o DM
I. Art der Vermögensanlage
10. Gründung oder Errichtung
11. Erwerb ................................ .
12. Beteiligung ............................ .
13. Ausstattung mit Anlagemitteln .......... .
14. Gewährung eines Darlehens ............ .
15. Zuschüsse .............................. .
16. ...
17. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschrei-
bungen verbrieft ist:
Nennbetrag oder Stückzahl
(gesamt)
a) Aktien ............................. .
b) sonstige Anteilsrechte ............... .
c) Schuldverschreibungen .............. .
Anmerkungen siehe Rückseite
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage K 1 (Rückseite)
Im Berichtszeitraum
aufgewendeter Betrag 3)
oder Wert der Leistung
II. Art der Leistung Betrag DM
18. Barzahlung, Uberwcisungcn 2)
darunter aus Kreditaufnahmen in fremden Wirtschafts-
gebieten ............................... .
19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus:
a) Kapitalerträgen ................................................ .
b) Darlehen ...................................................... .
c) sonstigen Rechtsgeschäften ...................................... .
20. Einbringung von Sachen und Rechten:
a) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausgenommen Wertpapiere
b) Wertpapiere
Bezeichnung:
Nennbetrag:
c) Schutzrechte, Erfindungen ....................................... .
d) sonstige Sachen und Rechte ..................................... .
C. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum
(§ 55 Abs. 2 A WV)
Für die Vermögensanlage
früher gemeldete Beträge 3) 4)
DM
21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/ Betriebs-
stätte/ Beteiligung an
a) Gebietsfremde
davon Ubertrag auf eigene Holdingsgesellschaften 5 ) 6)
b) Gebietsansässige 6 )
22. Auflösung des Unternehmens ...................................... .
23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte .............. .
24. Darlehensrückzahlung
25.
26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschrei-
bungen verbrieft war:
Nennbetrag oder Stückzahl
(gesamt)
a) Aktien ............................. .
b) sonstige Anteilsrechte ............... .
c) Schuldverschreibungen
27. Diese Vfmnögensanlage wurde gemeldet am - bisher nicht gemeldet 7 ) -.
1) Zutreffendes ankreuzen.
!) Bei Teilzahlungen ist für jede Zahlung eine gesonderte K !-Meldung zu erstatten.
8) Wurde Fremdw~ihrung aufgewendet, so ist der DM-Gegenwert im Zeitpunkt der Vermögensanlage anzugeben; ist die Vermögens-
anlage vor dem 1. 1. 1952 vorgenommen worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt
der Liquidierung anzugeben.
') Bei teilweiser Veräußerung, Auflösung, Aufhebung oder Rückzahlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Ver-
mögensanlage früher gemeldeten Betrages einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen.
11) Einschließlich der Gesellschaften unter Kontrolle des Meldepflichtigen.
8) Name oder Filrna und Anschrift:.
7) Nichtzutreffendes streichen.
Ort und Dcttum Unterschrift
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 77
Anlage K 2 (Vorderseite)
Anlage K 2 zur A WV
Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
Land: ......................................................................................................."
Anschlußmeldung zur Meldung vom (in dem der beteiligte Gebietsfremde ansässig ist)
An die Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle
Neuanlage D1 1 Liquidierung D 1)
In fünffacher Ausfertigung
zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank
eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft
eine Ausfertigung für das Auswärtige Amt
Postleitzahl eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft
oder die von ihr bestimmte Stelle
Meldung
nach §§ 57 und 58 der Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet für den
Monat ............................................... 19 ...... / das Kalenderjahr 19 ......
A. Allgemeine Angaben
I. zur Person des gebietsansässigen Meldepflichtigen
1. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname
2. Anschrift
Ort Straße
II. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Wirtschaftsgebiet
Unternehmen D 1
) Zweigniederlassung D 1) Betriebsstätte D 1)
3. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform) ..................................................................... - ..........................
4. Wirtschafts- oder Gewerbezweig ........................................................................................................................................................................
Produktion 0 1
1 Handel 0 1 1
5. Anschrift
Ort Straße
6. Ges„mtkapital (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert) ...........................................................................-
III. zur Person des gebietsfremden Beteiligten
7. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname ................ ) .................................................................. -
8. Wirtschafts-, Gewerbe zweig. oder Beruf......................................................... --..............................................................................................-
1
9. Anschrift
Ort Straße
B. Angaben über die Vermögensanlage im Wirtschaftsgebiet
Bei Gründung von oder Be• Im Berichtszeitraum ent-
teiligung an Unternehmen: gegengenommener Betrag
Anteil am Gesamtkapital oder Wert der entgegen•
genommenen Leistung
% Dlv):
1. Art der Vermögensanlage
10. Gründung oder Errichtung
11. Erwerb
12. Beteiligung
13. Ausstattung mit Anlagemitteln
14. Gewährung eines Darlehns
15. Zuschüsse
16. ............................. _ _ _ __
-------·..····••it••··--···-- N._..................... _, ____
Anmerkungen siehe Rückseite
Anmerkung:
Papierfarbe: z i t r o n enge 1 b
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage K 2 (Rückseite)
Im Berichtszeitraum ent-
gegengenommener Betrag
oder Wert der entgegen-
genommenen Leistung
DM
17. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuld-
verschreibungen verbrieft ist:
Nennbetrag in DM (gesamt)
a) Aktien
b) sonstige Anteilsrechte
c) Schuldverschreibungen
II. Art der Leistung
18. Barzahlungen, Überweisungen
19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus:
a) Kapitalerträgen
b) Darlehen
c) sonstigen Rechtsgeschäften
20. Einbringung von Sachen und Rechten:
a) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausgenommen Wertpapiere
b) Wertpapiere
Bezeichnung:
Nennbetrag:
.............................................................................-............... ____ ................................
c) Schutzrechte, Erfindungen .
d) sonstige Sachen und Rechte
C. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum (§ 57 Abs. 2 AWV)
Für die . Vermögensanlage
früher gemeldete Beträge2)
DM
21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung
an Ge'bietsansässige
22. Auflösung des Unternehmens
23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
24. Darlehensrückzahlung
25.
26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft war:
Nennbetrag in DM (gesamt)
a) Aktien
b) sonstige Anteilsrechte
c) Schuldverschreibungen _..............................................
________
27. Die Vermögensanlage ist gemäß § 57 Abs. t der Außenwirtschaftsverordnung -
................... ..
nicht 3 J - gemeldet worden am: ..................
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Bel teilw1ciser Veraußerung, Auflösung, Aufhebung oder Rückzahlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Vermögens-
anlage fruher gemeldeten Betrages einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen. Ist die Vermögensanlage vor dem 1, 9. 61
vorgenommen worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt der Liquidierung anzugeben.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Ort und Datum Unterschrift
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 79
Anlage Z 1 (Vorderseite)
Anlage Z l zur A WV 1
Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr
An
Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
1 Ortsstempel mit Nr.
1 Bereichs•Nr.
(Anscnrifl des beouftrngten Geldinstituts oder der Postanstalt) i!i]liiliiliillilillliiliiliill!l!l!lii:!:i!l:lliiliiiiliililllliliilili!!lliiii!iilliil!llllilililillllililil!l!l!liliiiliiilill!liliiiilll!iil!iiililil
Währung 1 Betrag Meldepflichtiger (Auftraggeber):
Name oder Firma:
in Worten:
Anschrift:
Fernruf:
Hausapparat:
Gewerbe:
I. Wareneinfuhr*)
1. Nr. d. EinfuhrcrkWrung, (EE) 2. Einkaufsland 3. Betrag in D-Mark
d. Einfuhrgenehmigung, (EG)
d. Snar-Emfuhrsdicins (SE) (lt. EEiEGiSE] (ohne Pfennige)
II. Transithandel (soweit zutreffend, ankreuzen und Rüd<Seite ausfüllen]
III. Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges*)
•
1. Kennzahl lt. Leistungsverzeichnis -·······················•·· 3. für Kapitalanlagen zusätzlich:
2. Land _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ • , - - - -..,
Anlageland:····----············· ..·····---····· ..... ••----•'
(Land des Gläubigers)
4. Nähere Angaben über den Zahlungszweck
(Wichtigste Einzelheiten des Grundgescnäfts angeben z.B. Erwerb eines Grundstückes in .•... Darlehnsgewährung an ein Unternehmen In,, •• , Rückzahlung
eines in ..•. aufgenommenen Kredits. Lizenzgebühr für ein ausländisches Patent.]
*) Falls Raum nidit ausreicht, Rü<kseite benutzen,
...................................................................................................................
Ort und Datum Unterschrift
Anmerkung:
In Rotdruck : Umrandung oben und rechts.
80 Bundfcsgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage Z 1 (Rückseite)
Raum für weitere Angaben
Transithandel
Die umstehende Zahlung betrifft das/die Transithandelsgeschäft(e):
Art der Ware:
ggf. Nr. d. Waren-
Genehm.- Verz. f. d. Betrag in D-Mark
Außenhandels- Einkaufsland
(ohne Pfennige)
Nr. statistik
Sofern die Ware bereits veräußert ist (Durchgehandelte Transithandelsgeschäfte): 1)
Eingang des ggf. Nr. d. Waren- Bezeichnung Verkaufspreis
Verkaufserlöses Genehm.- Verz. f. d. der Betrag in D-Mark
Außenhandels- Käuferland empfangenen
(Monat u. Jahr) 2) Nr. Währung3) (ohne Pfennige)
statistik
1) Bei Transithandelsgeschäften, bei denen die Ware im Zeitpunkt der Bezahlung an den Lieferanten noch nicht veräußert ist,
ist der Eingang der Verkaufserlöse mit Vordruck Anlage Z 4 zur AWV zu melden.
2) Sofern der Verkaufserlös noch nicht eingegangen ist, voraussichtlichen Zeitpunkt des Eingangs des Verkaufserlöses angeben.
3) Bei späterem Eingang des Verkaufserlöses die voraussichtlich z~ erwartende Währung angeben.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 81
Anlage Z 2
Anlage Z 2 zur A WV
Auslandskontenmeldung (Eingänge)
Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
In zweifilcher Ausfertigung über eingehende Zahlungen auf Konten bei Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
gebietsfremden Geldinstituten
An die - nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs -
Landeszentralbank Stark umrandete Felder
Hauptstelle/ZwPigstelle
Berichtszeitraum D
nicht ausfüllen
Poslleilzahl
Name oder Firma des
Meldepflichtigen ...
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank Gewerbe
Vs 73
Anschrift
Frankfurt (Main)
Fernruf Hausapparat
1
1
2
1
3
1
4 1
5 0
Eing ehe n de Zahlungen (Gutschriften) Wäh-
Kenn- rungs- Währungs-
zahl bezeich- betrag (ohne DM-Gegenwert
Zahlungszweck t) Land de,s Schuldners Dezimalstellen)
nung
1
1) Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Liquidation von Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Veräußerung aus-
ländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland.
Ort und Datum Unterschrift
Anmerkung:
Papierfarbe der 2. Ausfertigung: rosa
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage Z 3
Anlage Z 3 zur A WV
Auslandskontenmeldung (Ausgänge)
Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
In zweifacher Ausfertigung über ausgehende Zahlungen aus Konten bei Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
gebietsfremden Geldinstituten
An die - nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs -
Landeszentralbank
Stark umrandete Felder
Hauptstelle/Zweigstelle
Berichtszeitraum D
nicht ausfüllen
Postleitzahl
Name oder Firma des
Meldepflichtigen ...................................................... .
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank Gewerbe ............................................................................. .
Vs 73
Anschrift ............................................................................ .
Frankfurt (Main)
Fernruf .............................. Hausapparat
1
1 2 3
1 4 l 5 6
Ausgeh ende Zahlungen (Lastschriften) Wäh-
Kenn- runqs- Währungs-
zahl bezeich- betrag (ohne DM-Gegenwert
Zahlungszweck 1) Land des Gläubigers nung Dezimalstellenl
1
1) Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Erwerb ausländischer Wert-
papiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland.
Ort und Datum Unterschrift
Anmerkung:
Papierfarbe der 2. Ausfertigung: rosa
):,. ):,.
i::::::,
- s
..., <t> Anlage Z 4 zur A WV
;,.
i:::
~
i::: In zweifacher Ausfertigung Zahlungen im Außenwirtschaffsverkehr 1
l
"':::,
~
-
..
CQ
An die Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
<Q
i:::
:::,
'Cl
Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle Name oder Firma des
1 Ortsstempel mit Nr.
1Bereidis•N.r.
Meldepflichtigen···········------ _ _ _ _ _ __
:::,
~
0
0.
...
Postleitzahl
zur Weiterleitung an die
Gewerbe ······-······-····~------
Anschrift ····-···································· ............ ························-··········-·····-
Stark umrandete Felder • nicht ausfüllen
Deutsche Bundesbank
i:::
"'::,;,, Frankfurt (Main) Fernruf ·············································- Hausapparat .......................... ..
c::
~ z
;'
I:>
:::,
Bei Wareneinfuhr, Nr. der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung, des Saarein• Eingehende Zahlungen
fuhrscheins Land Ausgehende Zahlungen')
0. Bezeichnung
§ Kennzahl
bei Transithandel 2), die Bezeichnung „Tr" (u. ggf. Genehmigungsnummer) sowie Wareneinfuhr: Einkaufsland 4) der
CQ Monat lt. Art der Ware und Nr. des Warenverzeichnisses f. d. AH Stat.
0
O"
und Leistungs-
bei Dienstleistungs• u. Kapitalverkehr, Sonstigem, wichtigste Einzelheiten des
Transithandel: Käufer• oder
Einkaufsland
empfangenen
oder
....,
<t> Jahr ver• Grundgeschäfts; bei Vermögensanlagen außerhalb des Wirtschaftsgebietes 3) Betrag in D-Mark Betrag in D-Mark PJ
:::, zeichnis zusätzlich Anlageland; bei Lieferungen und Leistungen an ausländische Sonst: Schuldner• oder (ohne Pfennige) gezahlten (Q
(ohne Pfennige)
i::: Streitkräfte im Gebiet zusätzlich Beschaffungsstelle und Nr. des Warenver• Gläubigerland Währung 6 )
:::, zeichnisses f. d. AH Stat. 0.
0. (P
...<t> >-1
Bei Meldung für a) Wareneinfuhr und Transithandel b) Dienstleistungs· und Kapitalverkehr, Sonstiges bitte getrennte Vordrucke verwenden ;:t>
~ i:::
1Jl
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..,
PJ
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CO
C)
'1J
1) Zahlung ist auch die Verrechnung und Aufrechnung. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. - 2) Für Transit•
handel: Soweit bei einem Zahlungsausgang die Ware bereits veräußert, aber der Gegenwert noch nicht eingegangen ist, ist mit dem Zahlungsausgang auch bereits der zu erwartende Verkaufserlös
zu melden. Hierbei ist in der Spalte „Monat und Jahr" das voraussichtliche Eingangsdatum, in der Spalte „Land" das Käuferland und in der Spalte „Eingehende Zahlungen" der vereinbarte Verkaufs-
preis (in DM umgerechnet) einzusetzen. Transithandelsgeschäfte, die mit Vordruck Anlage Z 1 zur AWV zu melden sind, sind hier nicht noch einmal aufzuführen. - 3) Erwerb oder Veräußerung
ausländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke usw. - 4) Wie in der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung oder im S aareinfuhrschein. - 5) Ausgehende Zahlungen, die mit dem Vordruck
"Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1 zur AWV) zu melden sind (Zahlungen über Geldmstitute/Postanstalten an Gebietsfremde), sind in dieser Meldung nicht noch einmal auf.
zuführen. - 6) Anstelle der Währungsbez.eichnung ist bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe .V", bei Einbringung von Sachen und Rechten der Buchstabe .E" einzuset~en .
::r,.
:::,
Q
CQ
..-········.................................................................................................................... <t>
N 00
Ort und Datum Unter5chrift ~
Anlage Z 5 zur A WV Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten =
~
gegenüber Gebietsfremden
In zweifad:ier Ansfertigung Ortsstempel mit Nr. Bereichs-~r.
Meldung nach § 62 der Außenwirtschaftsverordnung
An die Monatliche Meldung nach dem Stand vom ________ -------- ____ _
Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle Name oder Firma Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, deren
des Meldepflichtigen Guthaben und Forderungen oder deren Ver-
bindlichkeiten bei Ablauf des Kalendermonats
- jeweils zusammengerechnet - mehr als
Postleitzahl Gewerbe 100 000 DM betragen
zur vVeiterleitung an die
Deutsche Bundesbank Anschrift
Vs 74 Postleitzahl
Frankfurt (Main) Fernruf ________ __ ___ _ Hausapparat
to
C
1 2 3
1
4
1
5 6 7 8 ;:i
1
0..
Kurzfristige Verbindlichkeiten (D
Ul
Kurzfristige Forderungen gegenüber (ohne Indossamentsverb. s. Sp_ 8) r.Q
gegenüber Indossaments- (D
Ul
verbindlichkeiten
Land des Schuldners 1) Währungs- gebietsfremden Geldinstituten aus in fremden ~
Land des Gläubigers 2) bezeichnung N
sonstigen gebietsfremden sonstigen Wirtschaftsgebieten O"'
1befristete Guthabeo diskontierten Wechseln
täglich fällige
Guthaben (Termin- und
Kündigungsgelder)
Gebietsfremden Geldinstituten Gebietsfremden
j
'-<
Beträge in fremder Währung sind nicht in DM umzurechnen p;
p-
""'I
r.Q
p_;
;:i
r.Q
.,_.
(.0
O')
-.,J
>-i
~
1-4
1) Bei Forderungen
2) Bei Verbindlichkeiten
:t>
::,
Q
Ort und Datum Unterschrift ~
N
~:i:,
C ::, Anlage Z 5 a zur A WV Forderungen und Verbindlichkeiten
I- ~
c -:,;-
gegenüber Gebietsfremden
~~ In zweifacher Ausfertigung Meldung nach § 62 Abs. 4 der Außenwirtschaftsverordnung Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
::,-
:: An die Monatliche Meldung nach dem Stand vom
'Cl Landeszentralbank
i::, Hauptstelle/Zweigstelle Name oder Firma
des Meldepflichtigen
Postleitzahl
Gewerbe
zur \,Veiterleitung an die
Deutsche Bundesbank
Vs 74 Anschrift
Postleitzahl
Frankfurt (Main) Fernruf Hausapparat z
~
Forderungen Betrag in DM Verbindlichkeiten Betrag in DM ~
(ohne Pfennige) (ohne Pfennige) Pl
! 1 <Q
0..
('D
1. Forderungen an Gebietsfremde aus Warenlieferungen 1. Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus ...,
und Leistungen
---~
\,V arenlieferungen und Leistungen
•
~
C/l
<Q
2. An Gebietsfremde geleistete Anzahlungen (für Waren- 2. Von Gebietsfremden empfangene Anzahlungen (für Pl
einfuhr etc.) Warenausfuhr etc.) er
('D
--~------------------ -------- -·----- - - - ------------- ---- - - - ------ ---------
w
3. Guthaben bei gebietsfremden Geldinstituten 0
:;J
3. Sonstige Verbindlichkeiten*) gegenüber Gebiets- ?
fremden
4. Sonstige Forderungen*) an Gebietsfremde 0..
a) kurzfristige Verbindlichkeiten (bis 1 Jahr) ('D
a) kurzfristige Forderungen (bis 1 Jahr) :;J
b) mittelfristige Verbindlichkeiten (über 1 Jahr bis :"
c......
b) mittelfristige Forderungen (über 1 Jahr bis 4 Jahre) 4 Jahre) Pl
:;J
~
c) langfristige Forderungen (über 4 Jahre) c) langfristige Verbindlichkeiten (über 4 Jahre) ...,
Pl
,-,.
CO
*) Ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen bzw. Verbindlichkeiten. O'l
-.J
Ort und Datum Unterschrift
:t:-
::,
Q
'Cl
(1)
N
'-11
Q
=
'11
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage Z 6
Anlage Z 6 zur A WV
1Ortsstempel mit Nr.
1Bereichs-Nr.
Stark umrandete Felder • nicht ausfüllen
überfällige Ausfuhrforderungen
Meldung nach § 65 Abs. 1
der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Landeszentralbank
Monatliche Meldung nach dem Stand vom
Hauptstelle/Zweigstelle
Ende des Monats ___________ 19 ___ _
Postleitzahl
Name oder Firma
zur Weiterleitung an die des Meldepflichtigen ...,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Deutsche Bundesbank
A 303 Gewerbe _ _ _ __
Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Frankfurt (Main)
1 z 3
Käuferland Währungsbezeichnung Währungsbetrag
1
1
1
:
Ort und Datum
" ........................................................................
Unterschrift
, ____
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 87
Anlage Z 7
Anlage Z 'J zur AWV
1Ortsstempel mit Nr.
1
Bereichs-Nr.
·stark umrandete Felder • nidit ausfüllen
Vorauszahlungen bei Ausfuhren
Meldung nach § 65 Abs. 2
der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Landeszentralbank Monatliche Meldung nach dem Stand vom
Hauptstelle/Zweigstelle Ende des Monats _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19t.ho,__
Postleitzahl Name oder Firma
zur Weiterleitung an die des Meldepflichtigen
Deutsche Bundesbank Gewerbe _ _ _ _ _ _ __
A 303
Anschrift _ _ _ _ _ _ _ __
Frankfurt (Main)
1 2 3
. Käuferland Währungsbezeichnung Währungsbetrag
-
............................................ _____ ............................................
Ort und Datum
................................................................
Unterschrift
_________
Anlage Z 8 zur A WV Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt =
=
An die Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung
Landeszentralbank Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
Hauptstelle/Zweigstelle für den Monat 19 ........ .
Stark umrandete Felder
Name oder Firma des
Postleitzahl
In vlerfadler Ausfertigung
Meldepflichtigen 1 ) D
ntdJ.t ausfüllen
~wei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank Anschrift
eine Ausfertigung für den Bundesminister für Verkehr
eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde
für Wirtschaft oder die von ihr bestimmte Stelle Fernruf Hausapparat
Einnahmen
Einnahmen von Gebietsfremden Einnahmen von Gebletsansässigen
Linienverkehr Trampverkehr Linienverkehr Trampverkehr
1 1
to
Seefrachten im Seechartergebühren im C
Seecharter- ::0
Länder 2) Seefradtten Passagen gebühr Passagen einkommenden 1 ausgehenden Passagen einkommenden / ausgehenden Pctssagen 0.
(D
Verkehr Verkehr rfl
<.Q
210 040 220 050 230 240 060 250 260 070 (D
1 1 rfl
Beträge in DM ohne Pfennige ss.N
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Insgesamt:
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 :::o·
1) Wird die Meldung durdl einen Beauftragten des Meldepflichtiqen (Korrespondentreeder, Makler u. ä.) erstattet, so ist hier der Name des Maklers, Korrespondentreeders oder sonstiqen Beauftr<lqtt~n. <1td ~
Piuer Anlage Name und Wohnsitz oder Sitz des (der) Meldepflichtigen anzugeben. ;,;:
2) Als Land ist anzugeben: Bei Einnahmen von Gebietsfremden - Land, in dem der gebietsfremde Sdtuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im einkommenden Verkehr - ~
Land, in dem der Verschiffungshafen liegt; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im ausgehenden Verkehr - Land, in dem der Bestimmungshafen liegt. ~
Ausgaben
Zahlungen an Gebietsfremde
Kosten für das Chartern von Kosten für das Chartern von
allgemeine Seeschiffen fremder Flagge Zeit- allgemeine Seeschiffen fremder Flagge
Schiffahrts- Zeit-
Länder 3) rabatte Schiffahrts-
kosten 4) Frachtschiffe kosten 4) rabatte
1 Fahcqastschiffc Fracht.schiffe 1 Fahroastschiffe
Länder :1)
310 280 040 310 280 040
1
Beträge in DM ohne Pfennige Beträge in DM ohne Pfennige
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Insgesamt: Insgesamt:
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3) Land, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
4) Einschließlich der Vergütungen an gebietsfremde Agenten, Konsulatsgebühren, Schiffsbedürfnisse (ohne Zahlungen an gebietsansässige Schiffsausrüster), Notreparaturen, Kosten für Bergung und Hilfeleistung
und Kosten der Fischereiflotte.
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(1)
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Ort und Datum Unterschrift i ~
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage Z g
Anlage Z 9 zur A WV
1 Ortsstempel mit Nr.
1 Bereichs-Nr.
Stark umrandete Felder • nicht ausfüllen
An die Meldung der Reisebüros
Landeszen tral ban k
Hauptstelle/Zweigstelle nach § 68 der Außenwirtschaftsverordnung
für Monat ___ 19 .............
Postleitzahl
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank Name oder Firma
Vs 731 des Meldepflichtigen - - ~ - • • • • • • • • .. ••-••--•u•-•-•n••••••••••n•••••••••••f-.O'U.U•••••••••---••'fft•U.-•n--------
Frankfurt (Main) Anschrift. - - - - • • .... •••••••••••••••••••••••• .. •••••H••••• .. aUUU••••••••••••••••••• .. n•1<• ..• • • • - - - - - - . . . - ~ - ~....... Q10•
i-Iausapparat ................."_.... _ _ _ _ _ _ _ __
Fernruf ........... ----······"·····--·--··········""·--·······
1 2 3 4 5
Land Ankauf Verkauf
von auf ausländische Währung von auf ausländische Währung
Dei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzland.
lautenden Zahlungsmitteln lautenden Zahlungsmitteln
Dei gchictsansässigen Reisenden: Rcisclund.
Soweit Wohnsitz• odor Rcisclnnd nid11 bekannt:
Lund, in dem die L>etrcffendc Wiihrung Landes- von Reisenden
., von
gebietsansässigen an Reisende
an
gebietsansässige
währung ist. Geldinstituten 1 Geldinstitute
Betrag in DM ohne Pfennige
i
Ort und Dalum Unterschrift
;' Anlage Z 10 zur A WV Meldungen der Geldinstitute
s
f
0)
In zweifacher Ausfertigung Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr 1 )
;:,
':7 An die Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
:i,. Landeszentralbank
E. Hauptstelle/Zweigstelle für 196 ......
!" Berichtszeitraum Stark umrandete Felder
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Postleitzahl
zur Weiterleitung an die
Geldinstitut
Firma
•
nicht ausfüllen
Deutsche Bundesbank
;:, Vs 730 Anschrift ............................................ .
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0.
Frankfurt (Main) Fernruf Hausapparat
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c::: land Eingehende Zahlungen 4) Ausgehende Zahlungen 4) (Q
Bezeichnung
~ Nennbetrag Bezeichnung der Wertpapiere 3)
bei ausländ. Wertpapieren:
Sitz des Emittenten
für Veräußerung für Erwerb von
0..
0
;:, Kenn- an Gebietsfremde Gebietsfremden der (D
0. oder (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich bei inländ. Wertpapieren: >-;
zahl 2) Stückzahl Emission und Tranche angeben) empfangenen
•
i::: Sitz oder ·wohnsitz des
;:,
(Cl gebietsfremden Käufers oder Betrag in DM 5) Betrag in DM 5) oder gezahlten
(ohne Pfennige) (ohne Pfennige) ~
0 Verkäufers Währung Ul
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N
1) Wertpapiergeschäfte mit Gebietsfremden für eigene oder fremde Rechnung sowie Einlösung inländischer Wertpapiere für Rechnung von Gebietsfremden. ~
2) Bezugsrechte sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden.
3) Bei inländischen, nicht auf ausländische Währung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierart.
<0
ö.
4) Gemäߧ 59 AWV
~
5) Geschäfte über verschiedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden.
~
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C.0
C0
1 2 3 4 5 6 7 1:,,)
Land Eingehende Zahlungen 4) Ausgehende Zahlungen 4)
bei ausländ. Wertpapieren: Bezeichnung
für Veräußerung für Erwerb von
Nennbetrag Bezeichnung der Wertpapiere 3) Sitz des Emittenten an Gebietsfremde Gebietsfre.mden der
Kenn- oder
zahl:?) (bei deutschen Auslandsbands zusätzlidl. bei lnländ. Wertpapieren: empfangenen
Stück.zahl Emission und Trandte anqeben) Sitz oder Wohnsitz des
Betrag in DM 5) Betrag in DM 5) oder gezahlten
gebietsfremden Käufers oder
Verkäufers (ohne Pfennige) (ohne Pfennige) Währung
td
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2) Bezugsrechte sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden. Q
<Q
3) Bei inländischen, nicht auf ausländische Währung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierdrt.
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4) Gemäß § 59 AWV.
5) Ceschäfte über versdltedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM~Betrag zusammengefaßt werden. ~
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~-
Ort und Datum Untersduift ~
Nr. 1 -- Tag der /' usgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 93
Anlage Z 11
Anlage Z 11 zur A WV
Meldungen der Geldinstitute
Wertpapier-Erträge
L,__
Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
An die
im Außenwirtschaftsverkehr
Stark umrandete Felder
Landeszent:rallrn nk Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der
Hauptstelle/Zwcigslelle Außenwirtschaftsverordnung
- Zins- und Dividendenzahlungen an
D
nicht ausfüllen
Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere,
Postleitzahl die im Auftrag eines Gebietsfremden eingezogen
zur Weiterlejtung an die werden -
Deutsche Bundesbank
Vs 730 für Monat 196 ..... .
Frankfurt (Majn) Geldinstitut
Firma
Anschrift
Fernruf Hausapparat
1 2 3 4
Land Betrag in DM Bezeichnung der
Kennzahl des qebielsfremden Empfängers (ohne Pfennige) gezahlten Währung
Ort und Dulum Unterschrift
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage Z 12
\nlage Z 12 zur A WV
Meldungen der Geldinstitute Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
'\n die
Lc1 ndPszen lra lhank Zahlungseingänge Stark umrandete Felder
im aktiven Reiseverkehr
•
Hauptstelle/Zwei9slelle
Meldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der nicht ausfüllen
Außenwirtschaftsverordnung
Postleitzahl
zur Weiterleit 1 mg an die
Deutsche Bundesbank für Monat 196 ......
Vs 731
Geldinstitut
Frankfurt (Main) Firma
Anschrift
Fernruf Hausapparat
1 2 3 4
1 1 1
Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung
Land
bei gebietsfremden Reisenden: Gegenwert der in fremde
Wohnsitzland angekaufte DM-Barauszahlungen Wirtschaftsgebiete
bei gebietsansässiqen Reisenden: oder an gebietsfremde Reisende versandten auf
Reiseland eingelöste zu Lasten von Konten Deutsche Mark
Soweit nicht bekannt: Land, in dem die Zahlungsmittel von Gebietsfremden lautenden Noten und
betreffende Währung Landeswährung ist Münzen
·bei Meldungen nach Spalte 4:
Land, in das die Noten und Münzen Kennzahl 010
versandt worden sind
Betrag in DM ohne Pfennige
Belgien-Luxemburg 002
Dänemark 034
Finnland 032
Frankreich 001
Griechenland 048
Großbritannien 022
Italien 005
Jugoslawien 046
Kanada 214
Niederlande 003
Norwegen 028
Osterreich 038
Portugal 040
Schweden 030
Schweiz und Liechtenstein 036
Spamen 042
Türkei 050
Vereinigte Staaten (USA) 212
*)
*) Hier sind ggf. weitere Länder aufzuführen sowie am Schluß der MPI dung gesondert nach Ländern gegliedert die erkennbaren Rückflüsse
(ernschließlich Wiedereinzahlungen im Rahmen des freizügigen Sparverkehrs) einzutragen und mit R zu kennzeichnen.
Ort und Datum Unterschrift
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Jami.ar 1967 95
Anlage Z 13
Anlage Z 13 zm A WV
Meldungen der Geldinstitute Ortsstempel mit Nr. Bereichs-N:.
An die
Landeszentralbank
Zahlungsausgänge Stark umrandete Felder
im passiven Reiseverkehr
Hauptstelle/Zweigstelle
Meldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der
D
nicht ausfüllen
Außenwirtschaftsverordnung
Postleitzahl
zur Weite·rleitung an die für Monat 196 ..... .
Deutsche Bundesbank
Vs 731 Geldinstitut
Firma
Frankfurt (Main)
Anschrift
Fernruf Hausapparat
1 2 1
3
Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung
Land
bei gebietsansässigen Reisenden:
Reiseland Gegenwert der aus fremden
Wirtschaftsgebieten eingegangenen
bei gebietsfremden Reisenden: verkaufte Zahlungsmittel 1) auf Deutsche Mark lautenden
Wohnsitzland Noten und Münzen
Soweit nicht bekannt: Land, in dem die
betreffende Währunq Landeswährung ist
Kennzahl 010
bei Meldungen nach Spalte 3: Land, aus dem
die Noten und Münzen einqeqanqen sind Betrag in DM ohne Pfennige
Belgien-Luxemburg 002
Dänemark 034
Finnland 032
Frankreich 001
Griechenland 048
Großbritannien 022
Italien 005
Jugoslawien 046
Kanada 214
Niederlande 003
Norwegen 028
Osterreich 038
Portugal 040
Schweden 030
Schweiz und Liechtenstein 036
Spanien 042
Türkei 050
Vereinigte Staaten (USA) 212
2)
1
1) In Spalte 2 sind auch Auszahlunqen im freizügigen Sparverkehr anzuqeben.
2) Hier sind ggf. weitere Länder aufzuführen sowie am ~chluß der Meldung gesondert nach Ländern gegliedert die erkennbaren Rückwechse-
lungen einzutragen und mit R zu kennzeichnen.
Ort und Datum Unterschrift
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage Z 14 (Vorderseite)
Anlage Z 14 zur A WV
Meldungen der Geldinstitute
Multilaterale
An die Devisenhandelsgeschäfte
Landeszentralbank
Meldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 5 der
liauptstelle/Zweigstelle Außenwirtschaftsverordnung
für Monat 196.
Postleitzahl
zur Weiterleitung an die Geldinstitut
Deutsche Bundesbank Firma
Vs 74 Anschrift
Frankfurt (Main) Fernruf Hausapparat ................ .
Ausländische Währung
3 1 - Beträge in Tausend der Währungseinheit -
1 1
2
1
3 1 1
2
1
3
Eingehende Ausgehende Eingehende Ausgehende
Währunqsbczeichnung Zahlungen Zahlungen Währungsbezeichnung Zahlungen Zahlungen
(Käufe) (Verkäufe) (Käufe) (Verkäufe)
1 1 1
US-$ 212 S (österr. Sch.) 038
kan$ 214 Esc 040
f 022 Pta 042
Irf 026 Fmk 032
$A 412 Din 046
TL 050 Dr 048
sfr 036 R (Rand) 194
bfr 002 Yen 392
FF 001 iR (ind. Rup.) 336
dkr 034
nkr 028
skr 030
hfl 003
Lit 005
Deutsche Mark
4 1 - Beträge in Tausend DM -
4 1
5 6 4 1
5 1
6
1
Land Eingehende Ausgehende Land Eingehende Ausgehende
des gebietsfremden Zahlungen Zahlungen des gebietsfremden Zahlungen Zahlungen
Geschäftspartners 1 (Käufe) (Verkäufe) Geschäftspartners (Käufe) (Verkäufe)
1 1
Europa Europa (Forts.)
Belgien, Luxemburg 002 Osterreich 038
Bulgarien 068 Polen 060
Dänemark 034 Portugal 040
Finnland 032 Rumänien 066
Frankreich 001 Schweden 030
Griechenland 048 Schweiz, Liechtenstein 036
Großbritannien 022 Sowjetunion 056
Irland,Republik 026 Spanien 042
Island 024 Türkei 050
Italien 005 Ungarn 064
Niederlande 003
Norwegen 028
b.w.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 97
Anlage Z 14 (Rückseite)
Deutsche Mark (Forts.)
4 1 - Beträge in Tausend DM -
4
1
5 1
6 4
1
5 1
6
Land Einqehende Ausgehende Land Einqehende Ausgehende
des qebic~LsfH)llHlen Zahlungen Zahlungen des gebietsfremden 1 Zahlungen Zahlungen
Gesch iiJ tspa rt JH' rs (Käufe) (Verkäufe) Geschäftspartners (Käufe) (Verkäufe)
1 1
Afrika Asien
Äthiopien 173 Aden 332
Algerien 110 Afghanistan 312
Ghana 149 Birma 352
Kenia 179 Ceylon, Malediven 338
Kongo (Kinshdsil) 167 China, Volksrep.;
Liberia 145 Tibet 386
Libyen 117 Hongkong 396
Marokko 106 Indien, Sikkim 336
Nigeria 155 Indonesien 374
Rhodesien 192 Irak 308
Sambia 191 Iran 310
Somalia 178 Israel 314
Somaliküste, Franz. 175 Japan 392
Sudan 121 Jordanien 316
Südafrika, Rep. 194 Kambodscha 362
Tanganjika 182 Korea, Süd- 390
Togo 151 Kuwait 320
Tunesien 114 Libanon 304
Uganda 181 Malaysia, Singapur,
VAR (Ägypten) 119 Brunei 366
Pakistan 334
Philippinen 380
Saudi-Arabien 318
Syrien 306
Taiwan (Formosa) 394
Thailand (Siam) 354
Amerika
Vietnam, Süd- 360
Argentinien 292 Zypern 302
Bolivien 286
Brasilien 282
Chile 284
Costa Rica 234
Ecuador 278
El Salvador 228 Australien und
Guatemala 220 Ozeanien
Haiti, Republik 246 Australischer Bund 412
Honduras, Brit.- 222 Neuseeland 414
Kanada 214
Kolumbien 268
Mexiko 218
Nicaragua 232
Panama (o.Kanalzone) 236 Internationale
Paraguay 288 Organisationen 2)
Peru 280
Uruguay 290
Venezuela 270
Ver. Staaten 1) 212
1) Einschließlich Puerto Rico, Amer. .Junciferninseln. 2) Einzeln angeben (z. B. Weltbank, BIZ, Europäische Investitionsbank, Montanunion).
Orl und Datum Unterschrift
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage Z 15 (Vorderseite)
Anlage Z 15 zur A WV
Meldungen der Geldinstitute
An die Multilaterale DM-Uberträge
Landeszentralbank Meldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 6 der
Hauptstelle/ZweiDstclle Außenwirtschaftsverordnung
für Monat .................................................... __ 196_._.
P0stleitzahl
zur Weiterleitung an die Geldinstitut
Deutsche Bundesbank Firma
Vs 74 Anschrift
Frankfurt (Main) Fernruf . . __________ .. ________ .·- ____ . Hausapparat ___ ·---- .... -.. __ _
117 1 2
- Beträge in Tausend DM -
3 1 2 3
1 1 1 1
Zahlungen Zahlungen
Land Land
(Sitz/Wohnsitz zu Lasten zugunsten zu Lasten zugunsten
1 (Sitz/Wohnsitz 1
der Gebietsfremden) der Gebietsfremden)
von DM-Konten von DM-Konten
von Gebietsfremden von Gebietsfremden
Europa Ubertrag
Belgien, Luxemburg 002 Afrika
Dänemark 034 Äthiopien 173
Finnland 032 Ghana 149
Frankreich 001 Guinea, Republik 141
Griechenland 048 Kamerun 157
Großbritannien 022 Kenia 179
Irland, Republik 026 Kongo (Brazzaville) 165
Island 024 Kongo (Kinshasa) 167
Italien 005 Liberia 145
Jugoslawien 046 Libyen 117
Niederlande 003 Madagaskar 188
Norwegen 028 Malawi 193
Osterreich 038 Marokko 106
Polen 060 Niger 129
Portugal 040 Obervolta 127
Rumänien 066 Rhodesien 192
Schweden 030 Sambia 191
Schweiz, Liechtenstein 036 Senegal 134
Sowjetunion 056 Somalia 178
Spanien 042 Sudan 121
Tschechoslowakei 062 Südafrika, Republik;
Türkei 050 Südwestafrika 194
Ungarn 064 Togo 151
Tunesien 1.14
Uganda 181
V AR (Ägypten) 119
Ubertrag Ubertrag
1 1
b.w.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 99
Anlage Z 15 (Rückseite)
1-1 1 2 3 1 2 3
1 1 1 1
Zahlungen Zahlungen
Land Land
zu Lasten zuqunsten zu Lasten zuqunsten
(Sitz/Woh11silz 1 (Sitz/Wohnsitz 1
der Cebie I sfn:rncl<!n) der Gebietsfremden)
von DM-Konten von DM-Konten
von Gebietsfremden von Gebietsfremden
Ubertrag Ubertrag
Asien Amerika
Afghanistan 312 Argentinien 292
Birma 352 Bolivien 286
Ceylon, Malediven 338 Brasilien 282
China, Volksrep.; Chile 284
Tibet 386 Costa Rica 234
Hongkong 396 Dominikanische
Indien, Sikkim 336 Republik 248
Indonesien 374 Ecuador 278
Irak 308 El Salvador 228
Iran 310 Guatemala 220
Israel 314 Haiti, Republik 246
Japan 392 Honduras, Britisch- 222
Jordanien 316 Honduras, Republik 224
Kambodscha 362 Kanada 214
Korea, Nord- 388 Kolumbien 268
Korea, Süd- 390 Kuba 244
Kuwait 320 Mexiko 218
Libanon 304 Panama
Malaysia, Singapur, (ohne Kanalzone) 236
Brunei 366 Paraguay 288
Pakistan 334 Peru 280
Philippmen 380 Uruguay 290
Saudi-Arau1en 318 Venezuela 270
Syrien 306 Vereinigte Staaten 1 ) 212
Taiwan (Formosa) 394
Thailand (Siam l 354
AustraJien und Internationale
Ozeanien Organisationen 2)
Australischer Bund 412
Neuseeland 414
1 2
Ubertrag Summe
1 1 1
1) Einschließlich Puerto Rico, Amer. Jungferninseln. 2) Einzeln angeben (z. B. Weltbank, BIZ, Europäische Investitionsbank, Montanunion).
Ort und Datum Unterschrift
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anlage LV.
zur Außenwirtschaftsverordnung
Leistungsverzeichnis
A. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen
Einnahmen und Ausgahen 1) Kenn- 1) Kenn-
Einnahmen und Ausgaben
zahl zahl
1. Reiseverkehr und Personenbeförderung 4. Privater Versicherungsverkehr
Reiseverkehr und Personenbeförderung Versicherungsnehmer und andere Begün-
(ohne Ausgaben für Personenbeförderung stigte aus Versicherungsverträgen, aus-
im Wirtschaftsgebiet) .................. . 010 genommen Versicherungsunternehmen
Ausgaben für Personenbeförderung im Lebensversicherung ................. . 400
WirtschaftsgebJet ..................... . 020
Transportversicherung
2. Transport 410
Einnahmen
Einnahmen gebietsansässiger Transport-
unternehmen im Güterverkehr (einschl. Ausgaben
Spedition) 2) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 200 410
für die deutsche Einfuhr
Ausgaben für Frachten, Chartergebühren für die deutsche Ausfuhr ........ . 411
und Mieten
Sonstiger Versicherungsverkehr 6) 420
im deutschen Außenhandel ............. .
an gebietsfremde Seescbiffahrtsunter- Versicherungsunternehmen
nehmen ") Direktversicherung
bei der deutschen Einfuhr .......... . 210 Einnahmen und Ausgaben aus Ver-
bei der deutschen Ausfuhr ........ . 220 sicherungsverträgen mit Gebietsfrem-
an gebietsfremde Binnenschiffahrtsunter- den
nehmen ............................. . 230 Lebensversicherung ............. . 440
an sonstige gebietsfremde Verkehrs- Transportversicherung für die Ein-
unternehmen ........................ . 240 und Ausfuhr .................... . 441
im Verkehr zwischen dritten Ländern andere Versicherungen .......... . 442
im Transithandel 3) • • • • • • . . • • • • • • • • • • • 250
im Speditionsgeschäft 260 Ausgaben aus Versicherungsverträgen
mit Gebietsansässigen
im Verkehr innerhalb des Wirtschafts-
Lebensversicherung ............. . 443
gebiets ............................... . 270
Transportversicherung für clie Ein-
3. Transportnebenleistungen und Ausfuhr ................... . 444
andere Versicherungen 445
Einnahmen im Zusammenhang mit Trans-
porten
Rückversicherung
z.B. für Hafengebühren, Notreparaturen,
Laden, Löschen, Bemusterung, ausgenom- Einnahmen und Ausgaben aus abflie-
men Einnahmen für die Lieferung von ßendem Geschäft ................. . 450
Waren für den Bedarf ausländischer Be- Einnahmen und Ausgaben aus einflie-
förderungsmittel, ßendem Geschäft ......... _. ........ . 451
der Seehäfen und Seehafenbetriebe .... 300 Sonstige Einnahmen von Gebietsfrem-
der Binnen- und Lufthafenbetriebe und den mit Ausnahme von Vermögens-
anderer Verkehrshilfsbetriebe ....... . 310 erträgnissen ...................... . 460
Ausgaben für Transportnebenkosten
z. B. Treibstoffe und sonstiger Bedarf von 5. Verschiedene Dienstleistungen
Fahrzeugen (ausgenommen Ausgaben für
die Einfuhr von Waren für den Bedarf von Verwertung, Erwerb und Auswertung von
Urheberrechten, Erfindungen, Verfahren
Beförderungsmitteln 4)), Hafengebühren,
usw . ................................. . 500
Konsulatsgebühren, Notreparaturen, Laden,
Löschen, Bemusterung usw. Filmgeschäft (einschl. Gagen) .......... . 510
durch deutsche Verkehrsunternehmen 5) 320 Entgelte für selbständige Arbeit (z. B.
durch deutsche Außenhandelsfirmen und Beratung, Rechtsvertretung usw. soweit
Spediteure .......................... . 330 nicht anderswo zu erfassen) ........... . 520
Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 101
1) Kenn- 1) Kenn-
[innc1hmen und Ausgahen Einnahmen und Ausgaben
zahl zahl
Entgelte für unselbständige Arbeit ..... . 521 Ausgaben des Bundes, der Länder und
Gemeinden 8 ) 9)
Pensionen, Renten, Sozic1lversicherung .. 522
Zahlungen an deutsche diplomatische
Provisionen 5) 11 ) •••••••••••••••••••••••• 523
Vertretungen ....................... . 710
Regiekosten sowie Zuschüsse c1n Tochter-
Wiedergutmachungsleistungen 10 ) ...••• 720
unternehmen, Zweigniederlc1sstmgen und
Betriebsstätten 7 ) • • • • • • • • • . • • • • • . • • • • • • • 530 Lastenausgleichs- und Unterstützungs-
zahlungen .......................... . 730
Werbe- und lnform,llionskosten ........ . 540
Beiträge an internationale Organisatio-
Aktive und passive Lohnveredelung ... . 550
nen, Gebühren und dgl. ............. . 740
Reparaturen an Transport- und Verkehrs-
Ausgaben im Rahmen der Entwicklungs-
mitteln (ohne Notreparaturen), an Ma-
hilfe ............................... . 750
schinen, Gebäuden usw. . .............. . 560
Einnahmen aus Bauleistungen, Montagen
Sonstige Ausgaben .................. . 760
und Ausbesserungen durch gebietsansäs-
sige Firmen in fremden Wirtschaftsgebie-
8. Einnahmen und Ausgaben Privater im
ten ................................... . 570
Verkehr mit gebietsfremden Behörden 8 ) 9 ),
Ausgaben (Unkosten) gebielsansässiger Zahlungen infolge von Erbschaft, sonstige
Firmen für Maschinen, Material und unentgeltliche Zuwendungen
Arbeitsentgelte bei Bauleistungen, Mon-
tdgen und Ausbesserungen in fremden
Einnahmen Privater von gebietsfremden
Behörden 8 ) 9) (Unterstützungszahlungen,
Wirtschaftsgebieten ................... . 580
Entschadigungen und dgl.) sowie
Ausgaben für Bauleistungen, Montagen
Ausgaben Privater an gebietsfremde
und Ausbesserungen durch gebietsfremde
Behörden und diplomatische Vertretun-
Firmen im Wirtschaftsgebiet ........... . 570
gen (Steuern, Gebühren, Spenden und
Einnahmen auf Grund von Warenliefe- dgl.) ............................... . 800
rungen und Dienstleistungen an gebiets-
Zahlungen infolge von Erbschaft, Ver-
fremde Firmen bei Bauleistungen, Monta-
mächtnis, Mitgift, Restitution, Ein- und
gen und Ausbesserungen im Wirtschafts-
gebiet ................................ .
Auswanderung ...................... . 850
580
Unterstützungs- und Unterhaltszahlun-
Bundespost ........................... . 590 gen, sonstige unentgeltliche Zuwendun-
gen 11 ) • • • . • • . • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • • . • • 851
6. Nebenleistungen im Waren- und Dienst-
leistungsverkehr 9. Sonstige Zahlungen, die nicht den Kapital-
(Ersatz- und Rückzahlungen, Preisnachlaß- oder Warenverkehr betreffen .......... . 900
und Haftungszahlungen, Zollt~rstattungen z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit
und dergleichen) Garantien, Bürgschaften und Warentermin-
im Warenverkehr ................... . 600 geschäften;
im Dienstleistungsverkehr ........... . 610 Gewinne aus staatlich genehmigten Spie-
len (z.B. Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten)
und Spieleinsätze, Preise und Belohnun-
gen; Schadenersatz auf Grund unerlaubter
7. Bund, Länder und Gemeinden 8 ) 9)
Handlung, Havarie und sonstiger außer-
Einnahmen des Bundes, der Länder und vertraglicher Haftungsgründe; Geldstrafen,
Gemeinden 8 ) Geldbußen, Herausgabe einer ungerecht-
(Steuern, Zahlungen zum Lc1stenausgleich, fertigten Bereicherung;
Gebühren, Spenden und dgl.) .......... . 700 Stornierungen, Irrläufer u. ä.
Die Pußnolen sind im Anschluß an Teil D des Leislun<Jsvcrzcichnisses aufgeführt.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
B. Kapitalverkehr und Kapitalerträge
Kenn- Kenn-
Eingänge und Ausgi.inge Eingänge und Ausgänge
zahl zahl
I. Vermögensanlagen Gebiets- II. Vermögensanlagen Gebietsfremder
ansässiger in fremden Wirtschafts- im Wirtschaftsgebiet
gebieten sowie Kredite und Darlehen 12 ) an Ge-
sowie Kredite und Darlehen 12) an Ge- biets ansässige
bietsfremde Eingänge: Erwerb von Vermögen im
Ausgi.inge: Erwerb von Vermögen in Wirtschaftsgebiet sowie Kre-
fremden Wirtschaftsgebieten dit- und Darlehensgewährung
sowie Kredit- und Darlehens- an Gebietsansässige durch
gewi.ihrung an Gebietsfremde Gebietsfremde
durch Gebietsansi.issige Ausgänge: Veräußerung von Vermögen
Eingänge: Veräußerung von Vermögen im Wirtschaftsgebiet durch
in fremden Wirtschaftsgebie- Gebietsfremde; Kapital-, Kre-
ten durch Gebietsansässige; dit- und Darlehensrückzah-
Kapital-, Kredit- und Dar- lungen (bzw. Tilgungszah-
lehensrückzahlungen (bzw. lungen) an Gebietsfremde
Tilgungszahlungen) an Ge- durch Gebietsansässige
bietsansässige durch Gebiets-
fremde
1. Inländische Wertpapiere und Geld-
1. Ausländische Wertpapiere und Geld- marktpapiere
marktpapiere Festverzinsliche Wertpapiere (ohne
Festverzinsliche Wertpapiere Auslands bonds)
Staats- und Gemeindeanleihen 101 Staats- und Gemeindeanleihen .. 141
Andere Anleihen ............. . Andere Anleihen .............. . 142
102
Dividendenpapiere und Zertifikate Auslandsbonds 143
von Kapitalanlagegesellschaften .. . 104 Dividendenpapiere und Zertifikate
Geldmarktpapiere ............... . von Kapitalanlagegesellschaften .. 144
105
Geldmarktpapiere (§ 52 A WV) .... 145
2. Vermögensanlagen in Unternehmen 13 ),
2. Vermögensanlagen in Unternehmen 13 ), Zweigniederlassungen und Betriebs-
Zweigniederlassungen und Betriebs- stätten im Wirtschaftsgebiet (ohne in
stätten in fremden Wirtschaftsgebie- Wertpapieren verbriefte Vermögens-
ten (ohne in Wertpapieren verbriefte anlagen sowie ohne Kredite, Dar-
lehen und Hypotheken) 14 ) • • • • • • • • • • 151
Beteiligungen sowie ohne Kredite,
Darlehen, Hypotheken) 11 ) • • • • • • • • • • • 111
3. Kredite und Darlehen an Gebiets-
3. Kredite und Darlehen an Gebiets- ansässige
iremde Kredite und Darlehen mit einer-
Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten ...... .
Laufzeit bis zu 12 Monaten ...... . Kredite und Darlehen mit einer
Laufzeit von mehr als 12 Monaten 161
Kredite und Darlehen mit einer
Laufzeit von mehr als 12 Monaten
(ohne Entwicklungshilfe der öffent-
lichen Hand) .................... . 121
Kredite der öffentlichen Hand und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau
im Rahmen der Entwicklungshilfe 122
4. Grundstücke und Rechte an Grund- 4. Grundstücke und Rechte an Grund-
stücken in fremden Wirtschaftsg'ebie- stücken im Wirtschaftsgebiet ....... . 171
ten .............................. . 131
5. Sonstiger Kapitalverkehr .......... . 139 5. Sonstiger Kapitalverkehr ......... . 179
Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967 103
Eingänge und Ausgänge Kenn- Kenn-
Eingänge und Ausgänge
zahl zahl
III. Kapitalerträge IV. Leistungen im Rahmen des Abkom-
(ohne die nach B IV zu meldenden Lei- mens vom 27. Februar 1953
stungen) über Deutsche Auslandsschulden
1. Pacht und Miete aus Grundbesitz ... 181 1. Zinsen ........................... . 191 17)
2. Zinsen 16 ) 2. Tilgungen und sonstige Rückzahlungen 192 17)
auf Staats- und Gemeindeanleihen 182 3. Gebühren und sonstige Nebenkosten 193 17)
auf andere festverzinsliche Wert-
papiere ......................... . 183
auf Kredite, Darlehen und Hypo-
theken (einschl. Bankzinsen) ..... . 184
3. Gewinne
aus Dividendenpapieren und Zerti-
fikaten von Kapitalanlagegesell-
schaften ........................ . 185
aus nicht in Wertpapieren verbrief-
ten Geschäfts- und Kapitalanteilen 186
C. Warenverkehr ) 1
Kenn- Kenn-
Einnahmen Ausgaben
zahl zahl
1
1. Warenausfuhr ........................ . Ausfuhr- 1. Wareneinfuhr mit Einfuhrerklärung, Ein-
erlöse fuhrgenehmigung oder Saar-Einfuhrschein keine
sind nicht Kennzahl
melde- 2. Transithandel ......................... . keine
pflichtig Kennzahl
2. Transithandel ......................... . keine 3. Einkauf von Waren zur ungewissen Ver-
Kennzahl wendung und Einkauf von Waren, die
ohne einfuhrrechtliche Abfertigung im
3. Warenlieferungen für den Bedarf von Rahmen des Interzonenhandelsabkommens
in das Währungsgebiet der DM-Ost gelie-
Seeschiffen fremder Flagge .......... . 991 fert werden sollen .................... . 994
ausländischen Binnenschiffen, Land- und 4. Einkauf von Waren, die ohne Entgelt
Luftfahrzeugen ...................... . 992 (z.B. zur Veredelung oder zur Lagerung)
diplomatischen und konsularischen Ver- in den freien Verkehr verbracht worden
tretungen im Wirtschaftsgebiet ...... . 993 sind ...................... - • • • • • • • • • · · · 995
5. Einfuhr von Waren für den Bedarf von
Schiffen und Luftfahrzeugen sowie von
4. Sonstiger Warenverkehr .............. . 997 diplomatischen und konsularischen Ver-
tretungen ............................. . 996
6. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten
Einfuhrverfahren, Weiterleitung von In-
kassoerlösen aus der Wareneinfuhr, son-
stiger Warenverkehr .................. . 997
D. Lieferungen und Leistungen
an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte
Einnahmen Au s g ab e n 18 )
1. Einnahmen aus Warenlieferungen ...... . 998
2. Einnahmen aus sonstigen Leistungen ... . 999
Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
Anmerkunrien:
1) Bei Lieferungen und Leistunqen im Z11sammenhc1nr1 mit der Stationierung ausländischer Streitkräfte ist für Einnahmen die Kennzahl 998 oder
999, für Ausgaben die Kennzahl !J!J7 zu vc!rwenden.
2) Ohne Einnahmen der deutschen Seeschiffohrt im Zusammenhang mit der Personenbeförderung und dem Güterverkehr (Sondermeldung gemäß
§ 67 AWV auf Vordruck Anlc1r1e Z B zur AWV).
8) Einschließlich sonslirier Nebenkosten im Transithandel (vgl. auch Anmerkung 6).
4) Ausgaben für derartige Uinfuhren siehe Teil C - Warenverkehr - .
6) Ohne Ausqaben der deutschen Secschiflahrt für Chartergebühren, Transportnebenkosten und Provisionen (Sondermeldung gemäß § 67 A WV auf
Vordruck Anlaqe Z B zur A WV).
tl) Ausgaben im ZusammenhilWJ mit dem Transithandel unter Kennzahl 250 (vgl. auch Anmerkung 3).
7) Zahlungen für Inveslitionszwecke siehe Teil B --- Kapitalverkehr.
8) Ohne Einnahmen und AusiJaben im Waren- und Kapitalverkehr sowie ohne Kapitalerträge.
D) Pensionen, Rentcm, Sozialversicherung unter Kennzahl 522.
10) Ohne Zahlungen an die Israel-Mission, jedoch einschließlich Zahlungen im Zusammenhang mit Rückerstattungen.
11) Soweit diese nicht unter den Kennzahlen 700, 710-760 oder 800 zu melden sind.
12) Einschließlich Hypotheken und Sclrnldscheindarlehen, ohne Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten ein-
schließlich (vgl. Anmerkung 15).
13) Einschließlich des Erwerbs oder der Verliußcrung von Geschäfts- und Kapitalanteilen, soweit diese nicht in Wertpapieren (Kennzahl 104 oder
144) verbrieft sind.
14) Zuschüsse an Zweigniederlassunqen und Betriebsstätl.en sind unter der Kennzahl 530 - Einnahmen oder Ausgaben für Regiekosten und Zuschüsse
an Tochterunternehmen, Zweir1niederlassunqen und Betriebsstätten - zu melden.
15) Bei Krediten und Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten einschließlich sind Zahlungsmeldungen nicht
abzugeben, sondern nach § ü2 A WV die Bestände auf Vordruck Anlage Z 5 zur A WV zu melden
16) Zinsen auf Auslandshonds fallen unter die Kennzahl 191.
17) Als Eingänge sind die aus fremden Wirlsdiaft$gebieten zurückfließen den Zins- 1;!Jitl Tilgungszahlungen auf den inländischen Besitz an Auslands-
bonds sowie ggf. Stornierungen zn melden.
18) Soweit entsprechende Ausqaben vorkommen, qilt die Kennzahl 997.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (Bundesyesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post, Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ein z e Ist ü c k e je anuefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 2,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,35.