772 Bundes~~esetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
der Kriegsopferversorgung für Berechtigte
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
Vom 22. Dezember 1966
Auf Crnnd des § ] J\ bs. '.> d(!S Cesetzes über das den außereuropäischen Staaten, jedoch mit
Verwal!.ungsverlctbren der Kriegsopferversorgung Ausnahme der amerikanischen Staaten und
vom 2. Mi:ti 1955 (Bundesgeselzbl. I S. 202), zuletzt Kanadas,
durch dc:.1s Gesetz über den Fristablauf am vom Versorgungsamt Hamburg,
Sonmlbend vorn 10. Augusl 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 753), wird mit Zuslimmung des Bundesrates ver- m) im übrigen europäischen Ausland
ordnet: vom Versorgungsamt Ravensburg,
Artikel 1 n) in den amerikanischen Staaten und Kanada
vom Versorgungsamt Bremen,
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für o) in den zur Zeit unter fremder Verwaltung ste-
Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des henden deutschen Ostgebieten, wenn es sich
Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I um Beschädigte handelt,
S. 349) wird wie folgt geändert: vom Versorgungsamt Münster,
wenn es sich um Witwen, Witwer oder Wai-
1. § 1 erhält folgende Fctsstmg:
sen handelt,
,, § 1 vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,
(1) Die Versorgung der Opfer des Krieges, die wenn es sich um Eltern handelt,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vom Versorgungsamt Hamburg.
außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetzes haben, wird durchgeführt für Personen (2) Für die Durchführung des Vertrages vom
29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik
a) in Dänemark, Island, Schweden, Norwegen und Deutschland und dem Spanischen Staat über
Finnland Kriegsopferversorgung (Gesetz vom 31. März 1965
vom Versorgungsamt Schleswig, - Bundesgesetzbl. II S. 273) ist das Versorgungs-
b) in den Niederlanden und in Belgien amt Karlsruhe auch dann zuständig, wenn der
Antragsteller oder Versorgungs berechtigte seinen
vom Versorgungsamt Aachen,
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in
c) in Luxemburg Spanien hat."
vom Versorgungsamt Trier,
2. § 2 erhält folgende Fassung:
d) in Frankreich
,,§ 2
vom Versorgungsamt Saarbrücken,
e) in Portugal und Spanien Orthopädische Versorgung gewähren die ortho-
pädischen Versorgungsstellen, in deren Zustän-
vom Versorgungsamt Karlsruhe, digkeitsbereich sich die in § 1 genannten Versor-
f) in der Schweiz gungsämter befinden; für das Versorgungsamt
vom Versorgungsamt Radolfzell, Ravensburg ist jedoch die Orthopädische Versor-
gungsstelle Stuttgart zuständig."
g) in Osterreich, Italien und Criechenland
vom Versorgungsamt München I,
Artikel 2
h) in Albanien, Jugoslawien und der Tschecho-
slowakei Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vom Versorgungsaml Fulda, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes
i) in Rumänien über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferver-
vom Versorgungsamt Gelsenkirchen, sorgung auch im Land Berlin.
k) in Ungarn
vom Versorgungsamt Münster, Artikel 3
1) in dem Vereinigten Königreich Großbritannien Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und Nordirland, in Irland, in der Türkei und kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
D e r B u n d e s m in i s t e r für A r b e i t und S o z i a 1 o r d nun g
Hans Katzer
745
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
196(} J\11sp;q..;-cben zu Bonn am 31. Dezember 1966 Nr. 57
Inhalt Seite
Zweil<'s Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (2. RVÄndG) 745
ll11rlllr·sqr•s,•lzi>I. lll B20-1, 821-1, B:12-1
28 12. Gei Siebentes Gesel.z zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Zweites Steueränderungsgesetz 1966) 747
H11rrdr,sqr•sc,lzbl. 111 fil 2-1
22; 12. fifJ Drill.es Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Drittes Neuordnungs-
gestitz-KOV :t NOG-KOV --) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
B11ndr·sqc•.;c•l,.hl. 1II B:l0-2, B'.l'.l-1, 5:J-4, 55-2
2B 1L fi(i Neunt.es Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Neuntes Rentenanpassungsgesetz - 9. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
B11ll(lcsqC's<'izhl. 111 82:12-4, 821-2, 822-8
22. 12. Gö Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
cler Krie~Jsopforversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes 772
n 12, fi6 Sed1s\e Verordmm~J zur Anderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773
H1111dc:sq<'sd,.IJI. Tl I hl 1-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundr•scwsc•lzblii11 Teil IJ Nr. 57, Nr. 58 und Nr. 59 ................. . 774
VerkLi1Hlunw·n im Bundesanzeiger ..................................................... . 775
Rechtsvorschrifll•n dm Europdischen Gemeinschaften ................................... . 776
Zweites Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (2. RVÄndG)
Vom 23. Dezember 1966
DfJr Bundestag hat mil Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende• Cc'set.z beschlossen: (1) Wer in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum
31. Dezember 1966 gegen Entgelt beschäftigt und nur
Artikel 1 deswegen versicherungsfrei oder nicht versiche-
§ 1228 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsord- rungspflichtig war, weil er bei seinem Ehegatten
nm1g. § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Angeslelltenversiche- in Beschäftigung stand, kann auf Antrag für die
rungs,~.JPSl'IZes und § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs- Zeit dieser Beschäftigung nach dem 31. Dezember
knappschalLsgesE•lzes werden gestrichen. 1955 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung
nachentrichten, soweit er nicht für den gleichen
Artikel 2
Zeitraum zur freiwilligen Selbst- oder Weiterversi-
cherung berechtigt war. Der Antrag kann nur bis
§ 1 zum 31. Dezember 1967 gestellt werden. Eine Befrei-
(1) Eliegctltc•n, die am 31. Dezember 1966 bei ung von der Versicherungspflicht nach § 1 schließt
ihn:m Ehegatten in Beschäftigung standen und für die N achentrichtung von Beiträgen aus.
die auf Grund des Artikels 1 am 1. Januar 1967 Ver-
sicherungspflicht eintritt, sind auf Antrag für die (2) Ist der Betrag, den der Beschäftigte erhalten
Dauer dieser Beschäftigung bei ihrem Ehegatten von
hat, nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behan-
der Versicherungspflicht zu befreien.
delt worden oder ist der Betrag vom Unterneh-
mer bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ge-
(2) Der Antrag auf Befreiung von der Versiche- winns nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt wor-
rungspflicht ist bis zum 31. Dezember 1969 beim Trä- den, oder war der Ehegatte in der Zeit vom 1. Ja-
ger der Rentenversicherung zu stellen. Ist ein An- nuar 1956 bis zum 31. Dezember 1966 nicht wenig-
trag gestellt, so sind die Beiträge bis zur Entschei- stens 12 Kalendermonate bei seinem Ehegatten be-
dunrg darüber zu sl unden. schäftigt, so wird vermutet, daß die Eheleute nicht
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
den Willen hatten, ein Beschäftigungsverhältnis, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
das Versicherungspflicht in df)r Rentenversicherung Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Personen.
herbeigeführt haben würde, zu begründen.
(5) Eine Leistung aus den Beiträgen nach den Ab-
(3) Die Beiträge können nur unmittelbar an den sätzen 1 bis 4 wird frühestens vom 1. November
Träger der Rentenversicherung entrichtet werden. 1964 an gewährt.
Sie sind zu dem Zweig der Rentenversicherung zu
entrichten, i:ln den sie~ bei Bestehen der Versiche- Artikel 3
rungspflicht während des Nachentrichtungszeit- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
raums zu entrichten gewesen wären. Artikel 2 § 52 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und 4 des Arbeiter- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berhn.
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Ar-
tikel 2 § 50 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und
4 des Angestelllenversichenmgs-Neuregelungsge- Artikel 4
setzes finden entsprechende Anwendung. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 747
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
(Zweites Steueränderungsgesetz 1966)
Vom 28. Dezember 1966
Dc:r Bu11dc!sld~J hat das folgende Gesetz be- a) Feinschnitt mit mindestens 20 vom Hun-
schloss(•n · dert Tabak, der im Erhebungsgebiet ge-
erntet ist,
Artikel
das Kilogramm für ein Kilogramm
§ 1 1. von 22,00 DM 2,90 DM
Das Ta!)<lksleuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes- 2. von 28,00 DM
vo~-·~•"'-•H . l S. 169), zuletzt geändert durch das Sechste bis 32,00 DM 6,15 DM
Gesetz zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom 3. von 35,00 DM
17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 54), wird wie bis 38,00 DM 7,35 DM,
folgt geändert:
b) Kau-Feinschnitt
1. § 3 erh~ill die folgende Fassung:
das Kilogramm für ein Kilogramm
,,§ 3
4. von 32,00 DM 3,90 DM
(1) Die Steuer bel.ri:igt
5. von 35,00 DM 4,30 DM
A Jür Zigarren 6. von 40,00 DM 4,90 DM.
19 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, Die weiteren Steuerklassen entsprechen
mindestens 23,00 DM für 1 000 Stück; den Steuerklassen 8 bis 11 der folgenden
B. für 1 000 Zigaretten Unterabteilung c,
a) Zigaretten mit mindestens 50 vom Hun- c) anderer Feinschnitt
dert Tabak, der im Erhebungsgebiet ge- das Kilogramm für ein Kilogramm
erntet ist,
7. von 40,00 DM 11,00 DM
1. zum Stückpreis von 8 Pf bis unter 9 Pf
8. von 42,00 DM
(§ 4 Abs. 1)
bis 43,00 DM 13,00 DM
4 7 ,50 DM und 30 vom Hundert des
9. von 45,00 DM
80 DM übersteigenden Teiles des Klein-
bis 48,00 DM 15,00 DM
verkaufspreises,
10. von 50,00 DM
b) andere Zigaretten 16,65 DM
bis 55,00 DM
2. zum Stückpreis von 8 Pf bis unter 9 Pf 11. von 60,00 DM
(§ 4 Abs. 2) und du.rüber 20,00 DM;
46,00 DM und 30 vorn Hundert des
80 DM übersteigenden Teiles des Klein- D. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt (Pfei-
verkaufspreises fentabak)
3. zum Stückpreis von 9 Pf bis unter 10 Pf a) Rippentabak nur aus Tabakrippen
53,50 DM und 55 vom Hundert des das Kilogramm für ein Kilogramm
90 DM übersteigenden Teiles des Klein- 1. - 0,50 DM,
verkaufspreises
b) Rippentabak mit mindestens 50 vom Hun-
4. zum Stückpreis von 10 Pf bis unter
dert Tabakrippen
11 Pf
das Kilogramm für ein Kilogramm
59,00 DM und 40 vom Hundert des
100 DM übersteigenden Teiles des 2. von 12,00 DM
Kleinverkaufspreises bis 14,00 DM 1,25 DM,
5. zum Stückpreis von 11 Pf und darüber c) Strangtabak
63,00 DM und 25 vom Hundert des das Kilogramm für ein Kilogramm
110 DM übersteigenden Teiles des 3. von 12,00 DM
Klein verkauf sp reises; 0,70 DM
bis 14,00 DM
C. für feingeschnittenen Rauchtabak (Fein- 4. von 15,00 DM
schnitt) bis 18,00 DM 1,30 DM
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
5. VOil :w,oo DM der Steuerbemessung der nächsthöhere
bis 24,00 DM 1,90 DM. sene Kleinverkaufspreis."
Die wci leren Stctwrklc:1ssen entsprechen 4. In § 19 wird „ 1 DM" durch „ 1,10 DM" ersetzt.
den Stcuerkli:lsscn 7 bis 11 der folgenden
5. Der erste Satz des § 31 Abs. 3 erhält die fol-
Unlerdbkilung d,
gende Fassung:
d) andPn'r nichl f<\in~JC~schnittcner Rauch-
„Für den erhöhten Kleinverkaufspreis § 9
tdbak
Abs. 3 entsprechend."
das K iloqramrn für ein Kilogramm
6. In § 83 Abs. 1 erhalten die Nummern 2 und 5
6. von 20,00 DM
die folgende Fassung:
bis 24,00 DM 3,00 DM
7. von 25,00 DM „2. für Zigaretten
bis 28,00 DM 3,80 DM a) bis zu einem Steuerbetrag
8. von ]0,00 DM von 234 000 DM . . . . . . . . 12,82 v. R,
bis ]4,00 DM 4,70 DM b) darüber hinaus bis zu
9. von ]5,00 DM einem Steuerbetrag von
bis 38,00 DM 5,60 DM 936 000 DM . . . . . . . . . . . . 9,40 v. H.,
10. von 40,00 DM c) darüber hinaus bis zu
bis .55,00 DM 6,60 DM einem Steuerbetrag von
11. von 5G,OO DM 2 632 500 DM . . . . .. .. .. . 5,13 v. H.;
und dcUüber 8,25 DM.
„ 5. für Zigarettenhüllen
(2) Der BundesminislC)r der Finanzen ist er- a) bis zu einem Steuerbetrag
mächtigt, durch Rechtsverordnung
von 11 000 DM.......... 22,72 v, H.,
1. die Klein verk dll fspreise, zu denen Zigarren
und Zigaretten versteuert werden dürfen, b) darüber hinaus bis zu
nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen der einem Steuerbetrag von
13 200 DM . . . . . . . . . . . . . 16,36 v. H.,
Industriezweige festzulegen, für Zigarren je-
doch nicht unter 11 Pf das Stüt:k; c) darüber hinaus bis zu
2. den Satz für die Beimischung von Tabak, der einem Steuerbetrag von
irrt Erhebungsgebiet geerntet ist, in Absatz 1 16 500 DM . . . . . . . . . .. . . . 10,90 v. H."
Abteilung C Buchstabe a von 20 vom Hundert
7. In § 84 werden geändert
bis auf 50 vom Hundert zu erhöhen, sobald
die Versorgungslage dies zuläßt; a) in Absatz 1 Nr. 2 die Zahl „3 500 000"
3. für Tabakerzeugnisse, deren Einordnung in in „4 095 000''
Absatz 1 zweifelhaft ist, nach ihren über- Nr. 4 die Zahl „25 000"
wiegenden Merkmalen zu bestimmen, in in „27 500",
welcher Abteilung des Absatzes 1 sie zu ver- b) in Absatz 2 Nr. 2 die Zahl ,,5 500 000"
steuern sind." in „6 435 000"
Nr. 4 die Zahl ,,27 000''
2. In § 4 Abs. 5 wird „5 bis 7" durch „4 bis 6" er- in ,,29 700".
setzt.
8. In § 85 werden geändert
3. § 9 erhält die folgende Fassung: in Nummer 2 die Zahl „7 000 000" in „8 190 000"
,,§ 9 in Nummer 5 die Zahl „30 000" in „33 000".
(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der 9. In § 86 Abs. 1 werden geändert
Hersteller von Tabakerzeugnissen als Einzel-
in Nummer 1 die Zahl „5 500 000" in „6 392 500"
handelspreis für Zigaretten und für Zigarren je
Stück und für Rauchtabak je Kilogramm be- in Nummer 2 die Zahl „5 250 000" in „6 142 500".
stimmt. Bestimmt der Hersteller nur einen
10. § 106 wird gestrichen.
Packungspreis, so gilt als Kleinverkaufspreis der
Preis, der sich i rn Durchschnitt für das Stück oder
das Kilogramm dllS dem Packungspreis und dem § 2
PackungsinhaH erqibt.
(1) Für Zigaretten, Zigarren im Kleinverkaufs-
(2) Gibt der Hersteller Tabakerzeugnisse an preis von 10 Pf und Feinschnitt der Steuerklasse 2
Verbraucher unentgeltlich oder zu Gefälligkeits- der Abteilung C Buchstabe a des § 3 Abs. 1 des
preisen ab oder verbrctucht er sie selbst, so gilt Tabaksteuergesetzes erhält der Hersteller für Jie
als Kleinverkaufspreis der Preis, den er für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Vorschrift bis zum
Erzeugnisse der gleichen Sorte in Packungen der 28. Februar 1967 nur soviel Steuerzeichen, daß dsr
gleichen Größe Jü r Einzelhändler als Kleinver- Gesamtsteuerwert der Steuerzeichen, die er für
kaufspreis bestimmt. diese Erzeugnisse in der Zeit vom 1. Dezember 1966
(3) Bestimmt der Hersteller einen nicht zu- bis zum 28. Februar 1967 bezogen hat oder bezieht,
gelassenen Kleinverkaufspreis, so ist Grundlage 25 vom Hundert des Steuerwertes der Steuerzeichen
Nr. 57 Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 749
nichl ülwrslc'.igt, die Pr Jiir die entsprechenden Er- nehmen und die Gattung, Menge und den früheren
zeugnisse in der Zeil vom 1. Dezember 1965 bis zum und den neuen Kleinverkaufspreis der nachst2uer-
JO. Novc•rnlwr 196b bPzogen hat. pfüchtigen Zigaretten nach vorgeschriebenem Muster
(2) Neben d<>n Steuc!rzeidwn nach Absatz 1 er-
bis zum 2. März 1967 bei der Zollstelle anzumelden,
hci 11 der J krslellcr t1uf i\nLrng vom 1. Februar 1967 in deren Bezirk sich die Zigaretten befinden. Ver-
an Sl.euc~rzc!idwn z.11 r VersteuPnrng nach den §§ 3 kauft er sie weiter, so hat er die Anmeldung zur
und 19 (Ü'.s 'l'c1b<1kslc•uc)rg<:scl.z.cs in der Fassung nach Nachversteuerung unter Angabe des neuen Klein-
§ 1. WPrden Tdhdkw(ircn, di<' mit diesen Steuer-
verkaufspreises auf den Rechnungen zu vermerken.
zeid1cn verslcu('rl sind (§ 10 Abs. 1 des Tabak- (5) Für Zigaretten, für die bei Inkrafttreten des
stcuergcscLzcs), vor dem 1. MJ rz 1967 aus dem § 1 eine bedingte Steuerschuld besteht, entsteht die
lJcrstcllungsbetricb entfern! och~r zum Verbrauch im Nachsteuerschuld bedingt. Die Anmeldepflicht nach
Betrieb cntnomnwn, so entsteht die Tabaksteuer- Absatz 4 Satz 5 entfällt. Die Nachsteuerschuld wird
schuld für sie ncich den SleucrsJtzen der§§ 3 und 19 zugleich mit der Tabaksteuerschuld unbedingt oder
des Tdbakstcuergeselzes in der Fassung nach § 1. fällt mit ihr weg.
Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
(6) Beträgt der Kleinverkaufswert nachsteuer-
gilt § 5 Abs. 1, für die Bezahlung der Steuerzeichen
pflichtiger Zigaretten nicht mehr als 200 DM, so
§ 12 des Tabaksleucr~Jcsetzes, für die Kleinverkaufs-
wird die Nachsteuer nicht erhoben. Die Anmelde-
preise § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Tabaksteuergesetzes in
pflicht nach Absatz 4 Satz 5 entfällt.
der Fassung nach § l Nr. 1.
(7) Wer in der Zeit vom 1. Dezember 1966 bis zum
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz l gelten entspre-
28. Februar 1967 Zigaretten, die nicht mit neuen
chend für den Steuerzeichenbezug der Inhaber von
Steuerzeichen (Absatz 2) versteuert sind, zum Wei-
Zigarrensteuerlagern und von Zollaufschublagern
terverkauf veräußert hat oder veräußert, hat der
und der Persornm, die Tc1bakwaren zum Handel
Zollstelle auf Verlangen seine Bücher und Geschäfts-
einführen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entspre-
papiere auch insoweit zur Einsicht vorzulegen, als
chend für die Steuerschuld nach § 14 Abs. ,1 und § 34
das zur Feststellung der Abnehmer und der abge-
Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes.
nommenen Menge erforderlich ist.
(4) Für Zigctrdl.en, die nicht mit neuen Steuer-
zeichen (Absatz 2) versteuert sind und sich bei
Jnk rafttreten des § 1 außerhalb eines Herstellungs- Artikel 2
betriebes, Zollgutlagers oder Zollaufschublagers im Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz eines Her- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
stellers oder eines Tabakwarenhändlers befinden, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
entsteht mit Beginn des 1. März 1967 eine Nach- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
steuerschuld in Hölw d(:s Unterschiedes zwischen lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
dem Steuerwert dt~s verwandten Steuerzeichens und Dritten Uberleitungsgesetzes.
der Tabaksteuer nach § 3 des Tabaksteuergesetzes.
Steuerschuldner isl der Hersteller oder der Tabak-
warenhändler. Uber die Steuerschuld wird ein Artikel 3
Steuerbescheid <~rteilt. Die Steuer ist innerhalb Der Absatz 2 des § 3 aus Nummer 1 des § 1 des
einer Woche nach Zustellung des Steuerbescheides Artikels 1 und der § 2 des Artikels 1 treten am Tage
zu entrichten. Der Steuerschuldner hat seine Be- nach der Verkündung in Kraft, im übrigen tritt das
stände an nad1stcuerpflichtigPn Zigaretten aufzu- Gesetz am 1. März 1967 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Dc.1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. B r u n o H e c k
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts
(Drittes Neuordnungsgesetz-KOV - 3. NOG-KOV -)
Vom 28. Dezember 1966
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Verschlimmerung als Folge einer Schädigung
rates das folgende Gesetz beschlossen: anerkannt, wird abweichend von Satz 1 Heil-
behandlung für die gesamte Gesundheitsstörung
Artikel I gewährt, es sei denn, daß die als Folge einer
Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf
Änderung von Vorschriften den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, ohne
des Bundesversorgungsgesetzes Einfluß ist.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom
(2) Heilbehandlung wird Beschädigten mit
21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101), zuletzt
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50
geändert durch das Gesetz zur Förderung eines frei-
vom Hundert oder mehr (Schwerbeschädigte)
willigen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bun-
auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die
desgesetzbl. I S. 640), wird wie folgt geändert und
nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind.
ergänzt:
(3) Versehrtenleibesübungen werden Beschä-
1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: digten zur Wiedergewinnung und Erhaltung der
a) In Absatz 2 wird nach Buchstabe d der Punkt körperlichen Leistungsfähigkeit gewährt.
durch ein Komma ersetzt und folgender (4) Krankenbehandlung wird gewährt
neuer Buchstabe e angefügt:
a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten
„ e) einen Unfall, den der Beschädigte auf und für die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4)
einem zur Heilbehandlung wegen Schä- sowie für sonstige Angehörige, die mit ihm
digungsfolgen oder zu einem wegen der in häuslicher Gemeinschaft leben und von
Schädigung zur Aufklärung des Sach- ihm überwiegend unterhalten werden,
verhaltes angeordneten persönlichen
Erscheinen notwendigen Weg oder bei b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Per-
der Durchführung dieser Maßnahmen sonen, die seine unentgeltliche Wartung und
erleidet. Entsprechendes gilt für Ver- Pflege nicht nur vorübergehend übernommen
sehrtenleibesübungen als Gruppenbe- haben,
handlung wegen Schädigungsfolgen." c) den Witwen (§§ 38ff., § 48), Waisen (§§ 45,
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort 48) und versorgungsberechtigten Eltern
„ Versorgung" die Worte „in gleicher Weise (§§ 49ff.).
wie für Schädigungsfolgen" eingefügt. (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 2 und 4
c) Dem Absatz 5 wird folgender neuer Satz sind ausgeschlossen, wenn und soweit
angefügt: a) ein Sozialversicherungsträger zu einer ent-
,,Absatz 3 gilt entsprechend." sprechenden Leistung verpflichtet ist oder ein
entsprechender Anspruch auf Tuberkulose-
2. In§ 8 Satz 1 wird,,§§ 64 bis 64e" durch,,§§ 64 hilfe oder aus einem Vertrag, ausgenommen
bis 64 f" ersetzt. Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder
3. In § 9 Nr. 1 wird ,, (§§ 10 bis 24)" durch ,, (§§ 10 Unfallversicherung, besteht, oder
bis 24 a)" ersetzt. b) der Berechtigte oder derjenige, für den die
Krankenbehandlung begehrt wird (Leistungs-
4. § 10 erhält folgende Fassung: empfänger), ein Einkommen hat, das die
,,§ 10 J ahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung übersteigt, es sei denn,
(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für daß der Berechtigte Ausgleichsrente erhält
Gesundheitsstörungen, die als Folge einer oder die Heilbehandlung wegen der als Folge
Schädigung anerkannt oder durch eine aner- einer Schädigung anerkannten Gesundheits-
kannte Schädigungsfolge verursacht worden störung nicht durch eine Krankenversiche-
sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen rung sicherstellen kann, oder
oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung
der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen c) die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein
oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu anderes Gesetz sichergestellt ist.
verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben (6) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch
oder die Folgen der Schädigung zu erleichtern. vor der Anerkennung eines Versorgungsan-
Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der spruchs gewährt werden
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 751
(7) Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit von Zuschüssen zu den Kosten der Beschaffung,
eine neue Heilbehandlung anordnen. Sie soll Instandhaltung, Änderung und Unterbringung
die Anordnung treffen, wenn zu erwarten ist, von Motorfahrzeugen an Pflegezulageempfänger
daß die Behandlung den Gesundheitszustand mindestens nach Stufe III hängt nicht von der
des Beschädigten wesentlich oder nachhaltig Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln ab.
bessert, es sei denn, daß triftige Gründe einer Bei einzelnen Leistungsarten können als Ersatz-
Anordnung entgegenstehen. Eine Operation darf leistung auch die vollen Kosten übernommen
ohne Zustimmung des Beschädigten nicht ange- werden."
ordnet werden."
6. § 12 erhält folgende Fassung:
5. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 12
II§ 11
(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11
,..,, (1) Die Heilbehandlung umfaßt Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 3 entspre-
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behand- chend.
lung, (2) Zuschüsse zu den notwendigen Kosten
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil- der Beschaffung von Zahnersatz können den
mitteln, Berechtigten unter den Voraussetzungen des
3. Versorgung mit Zahnersatz, § 10 Abs. 4, 5 und 6 in angemessener Höhe ge-
11
4. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus währt werden.
(Krankenhausbehandlung),
7. § 13 erhält folgende Fassung:
5. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-
Heilstätte (Heilstättenbehandlung), ,,§ 13
6. Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, (1) Die orthopädische Versorgung umfaßt die
Krankenschwestern oder andere Pflegekräfte Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstük-
(Hauspflege), ken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
7. orthopädische Versorgung. Blindenführhunden) und deren Zubehör, die
Instandhaltung und den Ersatz der Hilfsmittel
Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung wer-
und des Zubehörs sowie die Ausbildung im
den gewährt, wenn andere Behandlungsverfah-
Gebrauch von Hilfsmitteln.
ren keinen genügenden Erfolg haben oder in
absehbarer Zeit erwarten lassen; die Gewäh- (2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl
rung von Hauspflege setzt voraus, daß die Auf- auf Grund fachärztlicher Verordnung in tech-
nahme des Beschädigten in ein Krankenhaus nisch-wissenschaftlich anerkannter, dauerhafter
geboten, aber nicht durchführbar ist, oder daß Ausführung und Ausstattung zu gewähren; sie
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Art und müssen in technischer Hinsicht den persönlichen
Umfang der Heilbehandlung decken sich, soweit und beruflichen Bedürfnissen des Berechtigten
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit den oder Leistungsempfängers angepaßt sein und
Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18 c dem allgemeinen Entwicklungsstand der Technik
Abs. 2) ihren Mitgliedern verpflichtet ist. entsprechen. Hilfsmittel, deren Neuwert 300
Deutsche Mark übersteigt, sind in der Regel
(2) Stationäre Behandlung in einem Badeort
(Badekur) kann Beschädigten unter den Vor- nicht zu übereignen.
aussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 gewährt (3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann da-
werden, wenn sie notwendig ist, um den Heil- von abhängig gemacht werden, daß der Berech-
erfolg zu sichern oder um einer in absehbarer tigte oder Leistungsempfänger sie sich anpassen
Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Ge- läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch vertraut
sundheitszustandes oder dem Eintritt einer zu werden, einer Ausbildung unterzieht. Der
Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfs-
(3) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, mittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht
Instandhaltung und Änderung von Motorfahr- zurückgegeben wird.
zeugen an Stelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 (4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instand-
Abs. 1) und deren Instandsetzung, Zuschüsse zu setzung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre
den Kosten der Beschaffung und Änderung be- Unbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht auf Miß-
stimmter Geräte sowie zu den Kosten bestimm- brauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
ter Dienst- und Werkleistungen (Ersatzleistun- Berechtigten oder Leistungsempfängers zurück-
gen) können Beschädigten unter den Voraus- zuführen ist."
setzungen des § 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 zur
Ergänzung der orthopädischen Versorgung ge- 8. § 14 erhält folgende Fassung:
währt werden. Weitere Zuschüsse können zu
,,§ 14
den Kosten der Unterbringung von Motorfahr-
zeugen, zu deren Beschaffung der Beschädigte Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge
einen Zuschuß nach Satz 1 erhalten hat oder einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monat-
erhalten konnte, sowie zu den Kosten der Unter- lich 60 Deutsche Mark zum Unterhalt eines Führ-
bringung von Krankenfahrzeugen und Blinden- hundes oder als Beihilfe zu den Aufwendungen
führhunden gewährt werden. Die Gewährung für fremde Führung."
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
:J. Nach § 14 wird folg<'nd(:r nt'uer § 15 eingefügt: ständiger Arbeit erzielt hat, grundsätzlich der
,, § 15 Durchschnitt des in dem Kalenderjahr vor dem
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder dem Beginn
Verursuchcn clic anerkannten Folgen der der stationären Behandlung aus diesen Ein-
Sch~idigung illlßergewöhnlichen V<~rschleiß an kunftsarten erzielten Einkommens maßgebend,
Kleidung od<'r Wüsche, so sind die dadurch wenn Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
<mtstehenden Kosten mit einem monatlichen bezogen worden ist, das Einkommen während
Pauschbetrag von 8 bis 50 Deutsche Mark zu des Zeitraumes, den die Krankenkasse (§ 18 c
ersetzen. Uberstcigcn in besonderen Fällen die Abs. 2) der Berechnung des Krankengeldes für
tatsüchlichen Aufwendungen die höchste Stufe ihre Mitglieder zugrunde legt.
des Pauschbef.rnges, so sind sie erstattungs-
fähig." (4) Als Nettoeinkommen im Sinne des Ab-
satzes 2 gelten auch
10. § 16 wird g<~strichen. a) bei einer Hausfrau (§ 30 Abs. 4 letzter Satz)
die durch die Arbeitsunfähigkeit oder die
11. § 17 crhä lt folgende Fassung: Heilbehandlungsmaßnahmen notwendigen
11 § 17 Mehraufwendungen für die Haushaltsführung,
(1) Wird der Beschädigte wegen einer Ge- b) bei dem Empfänger eines Unterhaltsbeitrages
sundheitsstörung, die als Folge einer Schädi- nach § 26 Abs. 4 ein Betrag in Höhe des
gung anerkannt. ist oder durch eine anerkannte Unterhaltsbeitrages,
Schädigungsfolge verursacht. worden ist, arbeits- c) bei nicht erwerbstätigen Beschädigten, die
unfähig im Sinne der Vorschriften der gesetz- infolge der Arbeitsunfähigkeit oder Heil-
lichen Krankenversicherung oder wird ihm we- behandlungsmaßnahme gehindert sind, eine
gen solcher Gesundheitsstörungen eine Kranken- bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das
hausbehandlung, Heilstättenbehandlung oder Nettoeinkommen, das dem Beschädigten
Badekur gewährt oder eine an diese Heilbehand- durchschnittlich entgeht, oder, sofern dieses
lungsmaßnahmen anschließende Schonungszeit Einkommen nicht ermittelt werden kann, das
zugebilligt, erhält er einen Einkommensausgleich Durchschnittseinkommen der Berufs- oder
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften; bei Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne
Gesundheitsstörungen, die nur im Sinne der die Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlungs-
Verschlimmerung als Folge einer Schädigung maßnahme angehörte, abzüglich der Steuern,
anerkannt sind, tritt an deren Stelle die ge- Kirchensteuern und Sozialversicherungsbei-
samte Gesundheitsstörung, es sei denn, daß träge,
die als Folge einer Schädigung anerkannte d) bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder
Gesundheitsstörung auf die Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe in
stationäre Behandlung oder Schonungszeit ohne den ersten sechs Wochen nach Eintritt der
Einfluß ist. Arbeitsunfähigkeit und bei stationärer Be-
(2) Der Einkommensausgleich beträgt in den handlung ein Betrag in Höhe der wegen
ersten sechs Wochen nach Eintritt einer Arbeits- Arbeitslosigkeit gewährten Leistungen, vom
unfähigkeit oder, sofern keine Arbeitsunfähig- Beginn der siebenten Woche an zehn Neuntel
keit vorliegt, nach dem Beginn der stationären dieses Betrages, sofern die Voraussetzungen
Behandlung 100 vom Hundert, vom Beginn der von Buchstabe c nicht vorliegen.
siebenten Woche an 90 vom Hundert des Netto- (5) Auf den Einkommensausgleich ist das
einkommens aus nichtselbständiger Arbeit im Nettoeinkommen, das der Beschädigte aus den
Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen- in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Einkunftsarten
steuergesetzes, aus Land- und Forstwirtschaft, . während des Zeitraumes erzielt, in dem er einen
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, das Einkommensausgleich erhält, mit dem Vom-
der Beschädigte vor dem Eintritt der Arbeits- hundertsatz anzurechnen, der nach Absatz 2 der
unfähigkeit oder dem Beginn der stationären Berechnung des Einkommensausgleichs zugrunde
Behandlung erzielt hat. Abweichend davon be- zu legen ist. Auf den Einkommensausgleich
trägt der Einkommensausgleich während einer sind ferner das Dbergangsgeld aus der gesetz-
stationären Behandlung 65 vom Hundert des ·üchen Rentenversicherung sowie alle gesetz-
bezeichneten Nettoeinkommens; er erhöht sich lichen Geldleistungen, die der Beschädigte für
für den Ehegatten oder, an dessen Stelle, für sich und seine Familienangehörigen wegen der
ein Kind (§ 33 b Abs. 2 bis 4) oder einen son- Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlungsmaß-
stigen Angehörigen, den der Beschädigte vor nahme erhält, anzurechnen. Macht der Beschä-
dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder dem digte Ansprüche auf diese Leistungen nicht
Beginn der stationären Behandlung überwie- geltend, so ist der ihm dadurch entgehende
gend unterhalten hat, um 10 vom Hundert, für Betrag anzurechnen; das gilt nicht, soweit die
weitere Kinder und überwiegend unterhaltene Ansprüche nicht zu verwirklichen sind oder aus
Angehörige um je 5 vom Hundert bis auf höch- Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund
stens 90 vom Hundert. nicht geltend gemacht worden sind oder geltend
(3) Für die Ermittlung des Nettoeinkommens gemacht werden.
ist, wenn der Beschädigte Einkommen aus Land- (6) Läßt sich das Einkommen des Beschädig-
und Forstwirlschaft, Gewerbebetrieb oder selb- ten aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
Nr. 57 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 753
bc~trieb und scJbsti:indiger Arbeit zahlenmäßig durchgeführt, so sind die Kosten in angemesse-
nicht ermitteln, so ist das Nettoeinkommen nem Umfang zu erstatten, wenn zwingende
unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse Gründe die Inanspruchnahme der Krankenkasse
festzusetzen. Dabei kann das Durchschnittsein- (§ 18 c Abs. 2) oder der Verwaltungsbehörde
kommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, (§ 18 c Abs. 1) unmöglich machten. Das gilt für
der der Beschädigte angehört, abzüglich der Versorgungsberechtigte, die Mitglied einer
Steuern, Kirchensteuern und Sozialversiche- Krankenkasse sind, jedoch nur, wenn die Kasse
rungsbeiträge, zugrunde gelegt werden. nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie hin-
sichtlich der Leistungen, die nach § 18 c Abs. 1
(7) Der Einkommensausgleich wird für Ka-
von der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind.
lender-, Werk- oder Arbeitstage berechnet. Die
Kosten für eine selbst durchgeführte Badekur
Berechnung für Werk- oder Arbeitstage ist vor-
werden nicht erstattet.
zunehmen, wenn dem Beschädigten entsprechend
berechnete Leistungen im Sinne von Absatz 5 (3) Wird dem Beschädigten wegen der Folgen
Satz 2 gewährt werden; die Berechnung bleibt einer Schädigung Kostenersatz nach Absatz 1
auch dann maßgebend, wenn die Krankenkasse oder 2 gewährt, besteht auch Anspruch auf
nach § 183 der Reichsversicherungsordnung nicht Einkommensausgleich.
mehr leistungspflichtig ist. Einkommensausgleich (4) An Stelle der Leistung nach § 11 Abs. 1
ist nur insoweit zu zahlen, als er zusammen mit Nr. 3 kann dem Beschädigten für die Beschaf-
dem nach Absatz 5 anzurechnenden Ubergangs- fung eines Zahnersatzes wegen Schädigungs-
geld und den nach dieser Vorschrift anzu- folgen ein Zuschuß in angemessener Höhe ge-
rechnenden gesetzlichen Geldleistungen bei ka- währt werden, wenn er wegen des Verlustes
lendertäglicher Berechnung ein Dreihundert- weiterer Zähne, für den kein Anspruch auf Heil-
sechzigstel, bei werk täglicher Berechnung ein behandlung nach diesem Gesetz besteht, einen
Dreihundertachtel und bc->,i arbeitstäglicher Be- erweiterten Zahnersatz anfertigen läßt. Die Ver-
rechnung ein Zweihunclertachtundfünfzigstel der waltungsbehörde kann den Zuschuß unmittelbar
Jahresarbeitsverdienstg renze der gesetzlichen an den Zahnarzt zahlen.
Krankenversicherung, m1J Deutsche Mark nach
oben abgerundet, nicht übersteigt. (5) Der Berechtigte kann den für die not-
wendige Krankenhausbehandlung erforderlichen
(8) Anspruch auf Einkommensausgleich be- Betrag als Zuschuß erhalten, wenn er oder der
steht auch dann, wenn vor. der Anerkennung Leistungsempfänger eine höhere Pflegeklasse in
von Gesundheitsstörungen als Folge einer Anspruch nimmt. Die Verwaltungsbehörde kann
Schädigung wegen solcher Gesundheitsstörun- den Zuschuß unmittelbar an das Krankenhaus
gen Heilbehandlung nach § 10 Abs. 6 gewährt zahlen."
oder eine Badekur durchgeführt wird."
14. Nach § 18 werden folgende neue §§ 18 a, 18 b
12. § 17 a erhäJL folgende Fassung: und 18 c eingefügt:
,,§ 17 a ,, § 18 a
Führt eine not wendige Maßnahme der Be- (1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a
handlung einer anerkannten Schädigungsfolge werden auf Antrag gewährt; sie können auch
(§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer erheb- von Amts wegen gewährt werden. Ist der Be-
lichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage rechtigte Mitglied einer Krankenkasse, gelten
des Beschädigten, kann eine Beihilfe in ange- Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zu-
messener Höhe gewährt werden; sie soll im gleich als Anträge auf die entsprechenden Lei-
allgemeinen 70 Deutsche Mark täglich nicht stungen der gesetzlichen Krankenversicherung,
übersteigen." Anträge auf Leistungen der gesetzlichen Kran-
kenversicherung zugleich als Anträge auf die
13. § 18 erhält folgende Fassung: entsprechenden Leistungen nach diesem Gesetz.
,,§ 18 (2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a
(1) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung, werden, sofern im folgenden nichts anderes
Krankenbehandlung oder Badekur vor der An- bestimmt ist, vom Fünfzehnten des zweiten
erkennung selbst durchgeführt, so sind die Monats des Kalendervierteljahres, das der An-
Kosten für die notwendige Behandlung in an- tragstellung vorausgegangen ist, frühestens je-
gemessenem Umfang zu erstatten. Dies gilt doch von dem Tag an gewährt, von dem an
auch, wenn eine Anerkennung nicht möglich ist, ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Von Amts
weil nach Abschluß der Heilbehandlung keine wegen werden die Leistungen von dem Tag an
Gesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder gewährt, an dem die anspruchsbegründenden
wenn ein Beschädigter die Heilbehandlung vor Tatsachen der Krankenkasse oder Verwaltungs-
Anmeldung des Versorgungsanspruchs durchge- behörde bekannt geworden sind.
führt hat und durch Umstände, die außerhalb
(3) Der Einkommensausgleich ist von dem
seines Willens lagen, an der Anmeldung gehin-
Tag an zu gewähren, von dem an seine Vor-
dert war.
aussetzungen erfüllt sind, wenn er innerhalb
(2) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Kran- von zwei Wochen nach Eintritt der Arbeits-
kenbehandlung nach der Anerkennung selbst unfähigkeit oder nach dem Beginn der Heil-
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
behandlungsmaßnahme beantragt wird, sonst (8) Stirbt der Berechtigte, so können den
von dem Tag der Antragstellung an. Als An- Erben die Kosten der letzten Krankheit in an-
trag gilt auch die Meldung der Arbeitsunfähig- gemessenem Umfang erstattet werden.
keit. Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt,
ist der Einkommensausgleich für die zurück- § 18b
liegende Zeit zu gewähren, wenn zwingende
Gründe die Einhaltung d(:r Frist unmöglich Berechtigte und Leistungsempfänger, die Lei-
machten. Von Amts wegen wird der Einkom- stungen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten,
mensausgleich von dem Tag an gewährt, an sollen dem Arzt bei der ersten Inanspruch-
dem die u.nspruchslwgründenden Tatsachen der nahme innerhalb des Kalendervierteljahres
Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde be- einen Bundesbehandlungsschein vorlegen, den
kannt geworden sind. Sätze 1 bis 4 gelten auch die für die Durchführung der Heil- oder Kran-
für die Beihilfe nach § 17 a. kenbehandlung zuständige Krankenkasse aus-
gestellt hat. Der Bundesbehandlungsschein gilt
(4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, für das laufende Kalendervierteljahr. Wurde der
die in Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt behandelnde Arzt bereits im vorausgegangenen
§ 60 sinngemäß. Kalendervierteljahr ohne Vorlage eines Bundes-
(5) Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die behandlungsscheines in Anspruch genommen, ist
in Jahresbeträgen zu gewähren sind, werden ein weiterer Bundesbehandlungsschein auszu-
vom ersten Januar des Jahres der Antragstel- stellen, dessen Geltungsdauer mit dem Fünf-
lung an, frühestens vom Ersten des Monats an, zehnten des zweiten Monats dieses Kalender-
in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, ge- vierteljahres beginnt. Bundesbehandlungs-
währt. Von Amts wegen werden diese Leistun- scheine dürfen nur für Zeiträume ausgestellt
gen vom ersten Januar des Jahres an gewährt, werden, in denen der Berechtigte Anspruch auf
in dem der Krankenkasse oder der Verwal- Heil- oder Krankenbehandlung hat.
tungsbehörde die anspruchsbegründenden Tat-
sachen bekannt geworden sind, frühestens vom § 18 C
Ersten des Monats an, in dem die Vorausset-
zungen erfüllt sind. (1) Zahnersatz, Krankenhausbehandlung für
tuberkulös Erkrankte, Heilstättenbehandlung,
(6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a orthopädische Versorgung, Badekuren, Ersatz-
werden, sofern im folgenden nichts anderes be- leistungen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse
stimmt ist, bis zu dem Tag gewährt, an dem zur Beschaffung von Zahnersatz, Führhundzu-
ihre Voraussetzungen entfallen. Sie werden bis lage, Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde
zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem Führung, Pauschbetrag als Ersatz für Kleider-
ihre Voraussetzungen entfallen sind, weiter ge- und Wäscheverschleiß, Beihilfe nach § 17 a,
währt, wenn die Behandlungsbedürftigkeit oder Leistungen nach §§ 18 und 24 sowie Kosten-
der regelwidrige Körperzustand fortbesteht. ersatz an Krankenkassen werden von der Ver-
Tritt der Wegfall durch eine Einkommens- waltungsbehörde gewährt.
erhöhung ein, gelten die Voraussetzungen als
mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der Be- (2) Im übrigen werden die §§ 10, 11, 12, 17,
rechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt 18 a bis 19, 21 und 24 a von den Trägern der
hat. Beruht der Wegfall auf dem Tode des gesetzlichen Krankenversicherung (Kranken-
Schwerbeschädigten oder des Pflegezulageemp- kassen) durchgeführt. Zuständig ist für Berech-
fängers, enden die Leistungen mit Ablauf des tigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind,
sechsten auf den Sterbemonat folgenden Monats. und für Berechtigte und Leistungsempfänger,
die Familienangehörige eines Kassenmitgliedes
(7) Einkommensausgleich und Beihilfe nach
sind, die Krankenkasse, für die Heilbehand-
§ 17 a werden bis zu dem Tag gewährt, an dem
lung der übrigen Beschädigten und die Kran-
die Voraussetzungen für ihre Gewährung ent-
kenbehandlung der Berechtigten und der übri-
fallen. Der Einkommensausgleich entfällt auch,
gen Leistungsempfänger die Allgemeine Orts-
wenn die Arbeitsunfähigkeit in einen Zustand
krankenkasse oder, wo eine solche nicht be-
übergeht, der in den nächsten 78 Wochen
steht, die Landkrankenkasse des Wohnorts.
voraussichtlich nicht zu beseitigen ist (Dauer-
zustand) oder wenn dem Beschädigten eine Während der Heil- oder Krankenbehandlung
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Alters- sind die Berechtigten und die Leistungsempfän-
ruhegeld aus den gesetzlichen Rentenversiche- ger den Strafvorschriften der gesetzlichen Kran-
rungen bewilligt wird. Der Wegfall tritt mit kenversicherung sowie der Krankenordnung der
Ablauf von zwei Wochen nach Feststellung des Krankenkasse unterworfen, auch wenn sie nicht
Dauerzustandes, bei Rentenbewilligung mit dem ihre Mitglieder sind; dabei tritt an die Stelle
Tag ein, an dem der Beschädigte von der Be- des Krankengeldes der Betrag des Einkommens-
willigung Kenntnis erhalten hat. Badekuren und ausgleichs.
Heilstättenbehandlungen enden mit Ablauf der (3) An Stelle der Krankenkasse kann die Ver-
für die Behandlung vorgesehenen Frist. Leistun- waltungsbehörde die Heilbehandlung und Kran-
gen, die in Jahresbeträgen zuerkannt werden, kenbehandlung durchführen. Die Krankenkas-
enden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sen sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mit-
die Voraussetzungen für ihre Gewährung ent- teilen, in denen die Durchführung durch die
fallen sind. Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint. In be-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 755
sondcren Fällen können die Kos_ten der statio- läufig anmelden. Beruht der Anspruch auf § 10
nären Behandlung eines Beschädigten in der Abs. 1 oder § 17, so soll in der vorläufigen An-
nächsthöheren Pflegeklasse übernommen wer- meldung die behandelte Krankheit bezeichnet
den, wenn es nach den Umständen, insbeson- und der Ablauf der Leistungspflicht der Kran-
dere im Hinblick auf die anerkannten Schädi- kenkasse angegeben werden."
gungsfolgen, erforderlich erscheint.
18. § 22 wird gestrichen.
(4) Auch wenn die Heilbehandlung und Kran-
kenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes
gewährt werden, haben Arzte, Zahnärzte, 19. § 24 erhält folgende Fassung:
Apotheker und andere der Heilbehandlung 11§ 24
und Krankenbehandlung dienende Personen
sowie Krankenanstallen und Einrichtungen nur (1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbe-
auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu handlung oder Badekur von der Verwaltungs-
zahlende Vergütung Anspruch. Ausnahmen behörde durchgeführt, so sind dem Berechtig-
von dieser Vorschrift können zugelassen wer- ten für sich und eine notwendige Begleitung die
den. hierdurch entstehenden notwendigen Reise-
kosten einschließlich der Kosten der Verpfle-
(5) Berechtigte, die Ht~il- oder Krankenbe- gung und Unterkunft in angemessenem Umfang
handlung nur auf Grund dieses Gesetzes erhal- zu ersetzen. Wird eine stationäre Behandlung
ten, sind von der Verpflichtung, den Betrag für ohne zwingenden Grund abgebrochen, besteht
das Verordnungsblatt (§ 182 a RVO) zu ent- kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.
richten, befreit.
(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst
(6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Lei- wird in angemessenem Umfang gewährt
stungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger,
a) bei Durchführung einer ambulanten Behand-
auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen
lung durch die Verwaltungsbehörde,
nicht deshalb versagt oder gekürzt werden,
weil nach diesem Gesetz entsprechende Lei- b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung
stungen vorgesehen sind. 11
im Gebrauch von Hilfsmitteln,
c) bei notwendiger Begleitung, wenn der Be-
15. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung: rechtigte der Begleitperson zur Erstattung
,, (4) Ist die Heilbehandlung zu Unrecht gewährt verpflichtet ist.
worden, so ist die Krankenkasse zur Rückerstat- (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein
tung bereits erhaltenen Kostenersatzes insoweit Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert
verpflichtet, als sie auf Grund des Krankenver- oder ausgebessert worden, so werden Ersatz
sicherungsverhältnisses Leistungen hätte erbrin- der baren Auslagen und Entschädigung für
gen müssen. 11
entgangenen Arbeitsverdienst in angemes-
senem Umfang gewährt, wenn die Notwendig-
16. § 20 erhält folgende Fassung: keit der Maßnahme anerkannt wird. 11
,,§ 20
Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor- 20. Nach § 24 wird folgender neuer § 24 a einge-
schriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil- fügt:
behandlung, Krankenbehandlung und Einkom- ,,§ 24 a
mensausgleich durchzuführen, werden ihnen die
Kosten der Heilbehandlung, Krankenbehandlung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
und des Einkommensausgleichs sowie ein Betrag Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
von 8 vom Hundert dies~r Kosten als Ersatz für rates
Verwaltungskosten und für sonstige mit der a) Art, Umfang und besondere Voraussetzun-
Durchführung zusammenhängende Kosten er- gen der orthopädischen Versorgung und der
setzt. Dies gilt auch für krankenversicherte Be- Ersatzleistungen näher zu bestimmen,
schädigte, wenn die Krankenkasse Krankengeld
oder Krankenhauspflege nicht mehr zu gewäh- b) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und
ren hat. Kostenersatz ist auch zu leisten, wenn als Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,
die Heil- oder Krankenbehandlung sowie der c) die Bemessung des Pauschbetrages für
Einkommensausgleich ohne Verschulden der Kleider- und Wäscheverschleiß für einzelne
Krankenkasse zu Unrecht gewährt worden sind." Gruppen von Schädigungsfolgen und die
Bestimmung der besonderen Fälle im Sinne
17. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung: des § 15 zu regeln,
,, (1) Die Krankenkassen sollen die Ersatz- d) die Berechnung des Pauschales nach § 19
ansprüche nach § 20 spätestens einen Monat Abs. 1 Satz 3 unter Berücksichtigung der J ah-
nach Ausstellung des Bundesbehandlungsschei- resrechnungen oder anderer Unterlagen der
nes, bei Gewährung von Einkommensausgleich Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
spätestens einen Monat nach dessen erster zu bestimmen sowie die Verteilung des Pau-
Anweisung bei der Verwaltungsbehörde vor- schales zu regeln."
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
21. § 25 wird wie folgt geändert und ergänzt: folgen in seinem vor der Schädigung
a) Absatz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt ausgeübten oder begonnenen Beruf, in
ergänzt: seinem nachweislich angestrebten oder
in dem Beruf besonders betroffen ist,
,, , soweit die F,rnlilicnmitglieder ihren Be- den er nach Eintritt der Schädigung aus-
darf nicht aus eigenem Einkommen oder geübt hat oder noch ausübt."
V(~rmögen dPckPn können."
bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Be-
b) Nach Absulz 1 wird Jo!g('ndcr Absatz 2 ein- schädigte ist besonders betroffen" durch
gefügt: die Worte „Das ist besonders der Fall"
,,(2) Bes(:hi:idigte u1HJ I linlerbliebene im ersetzt.
Sinne des Absatzes 1 sind b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. Beschädigte, die Bcschi:idigt(~nrente erhal-
ten oder Anspruch auf Heilbehandlung ,, (3) Schwerbeschädigte, deren Erwerbs-
nach § 10 haben, sowie Hinterbliebene, einkommen durch die Schädigungsfolgen ge-
die Hinterbliebenenrente erhalten, mindert ist (Einkommensverlust), erhalten
nach Anwendung des Absatzes 2 einen Be-
2. Hinterbliebene, d ic) eine Beihilfe nach rufsschadensausgleich in Höhe von vier
§ 48 erhalten,
Zehntel des auf volle Deutsche Mark nach
3. Beschädigte und Hinterbliebene, deren oben abgerundeten Verlustes, jedoch höch-
Anspruch auf Versorgungsbezüge nach stens 500 Deutsche Mark monatlich."
§ 65 ruht,
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „ 1. Ok-
4. Beschädigte und Witwen, deren Anspruch tober eines Kalenderjahres mit gerader"
auf Grundrente wegen Gewährung von durch die Worte „ 1. Januar eines Kalender-
Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 78 a jahres mit ungerader" ersetzt.
erloschen ist,
d) In Absatz 7 Buchstabe c werden vor den
5. Witwen, die auf Grund der Anrechnung
Worten „welche Einkünfte" die Worte „was
nach § 44 Abs. 5 Witwenrente nicht er-
als derzeitiges Bruttoeinkommen gilt und"
halten."
eingefügt.
c) Der bisherigP Absatz 2 wird Absatz 3.
25. § 31 wird wie folgt geändert:
22. § 27 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 wird das
,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche
Wort „fünfundzwanzigsten" durch das Wort
Grundrente bei einer Minderung der Erwerbs-
,, siebenundzwanzigsten" ersetzt.
fähigkeit
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „fünf-
um 30 vom Hundert von 53 Deutsch~ Mark,
undzwanzigste" durch das Wort „siebenund-
zwanzigste" ersetzt. um 40 vom Hundert von 70 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 95 Deutsche Mark,
c) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz ange-
fügt: um 60 vom Hundert von 120 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert von 165 Deutsche Mark,
„ Satz 3 gilt entsprechend für den auf den
Grundwehrdienst anzurechnenden Wehr- um 80 vom Hundert von 200 Deutsche Mark,
dienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund um 90 vom Hundert von 240 Deutsche Mark,
freiwilliger Verpflichtung für eine Dienst- bei Erwerbsunfähigkeit
zeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet von 270 Deutsche Mark.
hat, sowie für einen diesem freiwilligen
Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst Die Grundrente erhöht sich für Schwerbe-
der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr schädigte, die das fünfundsechzigste Lebens-
als drei Jahre." jahr vollendet haben, um 10 Deutsche Mark."
b) In Absatz 5 werden die Zahlen „20", ,,40",
23. In § 27 e Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender ,,60", ,,80" und „ 100" durch die Zahlen „30",
neuer Satz 2 eingefügt: ,,60", ,,90", ,, 120" und „ 150" ersetzt.
,,Der Dbergang des Anspruchs darf nur inso-
weit bewirkt werden, als die Hilfe bei recht- 26. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
zeitiger Leistung des anderen nicht gewährt ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-
worden wäre." lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
24. § 30 wird wie folgl geändert: um 50 vom Hundert 120 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert 120 Deutsche Mark,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
um 70 vom Hundert 165 Deutsche Mark,
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
um 80 vom Hundert 200 Deutsche Mark,
„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
ist höher zu bewerten, wenn der Be- um 90 vom Hundert 240 Deutsche Mark,
schädigte durch die Art der Schädigungs- bei Erwerbsunfähigkeit 270 Deutsche Mark."
Nr. 57 ----- Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 757
27. § 33 crhült lol~J(~11<Jc: Fc1ssun~J: Bundesrates die Rechtsverordnung über das
,,§ :n anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu
erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in
(1) Die volle~ Ausglc!id1sr(!nlc ist um das einer Tabelle anzugeben, die für den erwerbs-
crnzurechnende Linkommen zu mindern. Dieses unfähigen Beschädigten in 100 Stufen gegliedert
ist, ausgehend vom Brul.locinkomrnen, nach der ist; die ermittelten Werte gelten auch für die
nach Absatz G zu erlc1ss<~nden RPch tsverordmmg übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Be-
stufenweise so zu crm i Ueln, daß trag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist
i:1) bei Einkünften aus gegenwürtiger Erwerbs- zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit einem
tätigkeit. ein Bdri:l~J in Höhe von 1,5 vom Hundertstel des um den Freibetrag (Absatz 1
Hunderl sowie bei den übrigen Einkünften Buchstabe a) verminderten Betrages nach Ab-
ein Bc~trc1g in Höhe von 0,65 vom Hundert satz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf
der für das laufende Kalenderjahr bestimm- volle Deutsche Mark nach unten abgerundeten
ten allgemeinen Bemessungsgrundlage der Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der
Arbeiterrentenversicherung (§ 1255 Abs. 2 jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnen-
und § 1256 Abs. l Buchstabe a RVO), jeweils den Einkommens ist zu ermitteln, indem die
auf volle Deulschc Mark nach oben abgerun- jeweilige Stufenzahl mit einem Hundertstel des
det, freibleibt (Freibetrag) und Betrages der vollen Ausgleichsrente des er-
b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Aus- werbsunfähigen Beschädigten multipliziert und
gleichsrente nur zusteht, wenn seine Ein- das Produkt auf volle Deutsche Mark nach unten
künfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann
niedriger sind als ein Betrag in Höhe von ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle
einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte bestimmt und können die jeweils zustehenden
niedriger sind als ein Betrag in Höhe von Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden."
einem Zwanzigstel der nach Buchstabe a für
28. § 33 a erhält folgende Fassung:
maßgebend erklärten allgemeinen Bemes-
sungsgrundlage, abgerundet auf volle Deut- ,,§ 33a
sche Mark nach oben (Einkommensgrenze); Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten
diese Einkommensgrenze schließt auch die einen Zuschlag von 30 Deutsche Mark monatlich.
Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte,
den genannten fü~lrägen die gleiche Stufe deren Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt
gemeinsam haben. worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für
(2) Eink ünflc aus gegenwärtiger Erwerbs- ein Kind im Sinne des § 33 b Abs. 2 bis 4 sorgen.
tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 ent-
aus sprechend mit folgender Maßgabe:
a) nichtselbständigf~r Arbeit im Sinne des § 19 a) Das anzurechnende Einkommen ist nur inso-
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, weit zu berücksichtigen, als es nicht bereits
b) Land- und Forstwirtschaft, zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
c) Gewerbebetrieb, b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-
d) selbständiger Arbeit sowie wenden.
Krankengeld, Hausgeld, Ubergu.ngsgeld, Einkom- c) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten
mensausgleich, Arbeitslosengeld, Lohnausfallver- den vollen Zuschlag."
gütung, Schlechtwettergeld und ähnliche Leistun-
gen. 29. § 33 b wird wie folgt geändert;
(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
nicht ermitteln, so isl es unter Berücksichtigung ,, (4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Voll-
der Gesamtverhältnisse festzusetzen. endung des achtzehnten Lebensjahres ge-
(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten währt. Er ist in gleicher Weise nach Voll-
wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichs- endung des achtzehnten Lebensjahres für ein
rente, Empfänger einer Pflegezulage von min- unverheiratetes Kind zu gewähren, das
destens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht befindet, die seine Arbeitskraft überwie-
gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht. gend in Anspruch nimmt und nicht mit der
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsent-
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- gelt oder sonstigen Zuwendungen in ent-
ordnung näher zu bestimmen, sprechender Höhe verbunden ist, längstens
bis zur Vollendung des siebenundzwan-
a) was als Einkommen gilt und welche Ein- zigsten Lebensjahres,
künfte bei Feststellung der Ausgleichsrente
unberücksichtigt bleiben, b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
b) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.
sozialen Jahres leistet, längstens bis zur
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Vollendung des siebenundzwanzigsten
ordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Lebensjahres,
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
c) infolge körperlicher oder geistiger Ge- 32. In § 36 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Worten
brechen spätestens bei Vollendung des „das als Folge einer Schädigung" das Wort
siebenundzwanzigsten Lebensjahres au- ., rechtsverbindlich" eingefügt.
ßerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
solange dieser Zustand dauert. 33. § 38 wird wie folgt geändert:
Im Falle der Unterbrechung oder Verzöge- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die ·worte „der
rung der Schul- oder Berufsausbildung durch Witwer" gestrichen.
Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Er-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
satzdienstpflicht eines Kindes im Sinne des
Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag ,, (2) Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn
für einen der Zeit dieses Dienstes entspre- die Ehe erst nach der Schädigung geschlossen
chenden Zeitraum über das siebenundzwan- worden ist und nicht mindestens ein Jahr
zigste Lebensjahr hinaus zu gewähren. gedauert hat, es sei denn, daß nach den
Satz 3 gilt entsprechend für den auf den besonderen Umständen des Falles die An-
Grundwehrdienst anzurechnenden Wehr- nahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der
dienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund alleinige oder überwiegende Zweck der Hei-
freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit rat war, der Witwe eine Versorgung zu ver-
von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, schaffen."
sowie für einen diesem freiwilligen Wehr-
dienst en !sprechenden Vollzugsdienst der 34. In § 40 wird die Zahl „ 120" durch die Zahl „ 150"
Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als ersetzt.
drei Jahre. Verzögert sich die Schul- oder 35. § 40 a erhält folgende Fassung:
Berufsausbildung aus einem Grunde, den
weder der Beschädigte noch das Kind zu ver- ,,§ 40a
treten haben, so wird der Kinderzuschlag (1) Witwen, deren Einkommen geringer ist
entsprechend dem Zcil.rcrnm der nachgewie- als die Hälfte des Einkommens, das der Ehe-
senen Verzögerung länger gewährt. 11
mann ohne die Schädigung erzielt hätte, erhal-
ten einen Schadensausgleich in Höhe von vier
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Zehntel des festgestellten, auf volle Deutsche
,, (5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des Mark nach oben abgerundeten Unterschieds-
gesetzlichen Kindergeldes zu gewähren, das betrages, jedoch höchstens 250 Deutsche Mark
für das dritte Kind vorgesehen ist. Der Zu- monatlich. Ein Schadensausgleich ist nur zu ge-
schlag ist um Kinderzuschüsse oder ähnliche währen, wenn die Witwe die Voraussetzungen
Leistungen, die für das Kind gezahlt werden des § 41 Abs. 1 erfüllt.
oder zu gewähren sind, zu kürzen. Steht (2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs
keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag ist das von der Witwe erzielte Bruttoeinkom-
nach § 33 a zu, so gilt § 33 entsprechend mit men zuzüglich der Grundrente (§ 40) und der
folgender Maßgabe:
Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32, 33) mit dem
a) Das anzurechnende Einkommen ist nur Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Als
insoweit zu berücksichtigen, als es nicht Einkommen des Ehemannes gilt das Durch-
bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente schnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschafts-
und des Zuschlags nach § 33 a geführt hat. gruppe, der der Verstorbene angehört hat oder
b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhält-
anzuwenden. nissen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten
wahrscheinlich angehört hätte. § 30 Abs. 4
c) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhal- Sätze 2 und 3 ist anzuwenden.
ten den vollen Zuschlag.
(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines
Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder Todes Anspruch auf die Rente eines Erwerbs-
gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a unfähigen und auf eine Pflegezulage mindestens
anzurechnende Einkommen nach dem Ver- nach Stufe III oder auf entsprechende Leistungen
hältnis aufzuteilen, in dem die Beträge der nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschrif-
einzelnen Kinderzuschläge zueinander ste- ten, so gelten, falls es günstiger ist, abweichend
hen." von Absatz 2 als sein vergleichbares Einkommen
30. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „40" durch 60 vom Hundert des Endgrundgehaltes der Be-
die Zahl „100" ersetzt. soldungsgruppe A 14 und des Ortszuschlages
Stufe 2 nach Ortsklasse A des Bundesbesol-
31. § 35 wird wie folgt geänderl: dungsgesetzes.
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 die Zahl „ 100" (4) § 30 Abs. 7 gilt entsprechend."
durch die Zahl „ 115" und in Satz 2 werden
die Zahlen „170", ,,240", ,,310" und „400" 36. § 41 wird wie folgt geändert:
durch die Zahlen „195", ,,275", ,,355" und a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fas-
,,460" ersetzt. sung:
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl 30" durch
11
,,c) für mindestens ein Kind des Verstorbe-
die Zahl „50" ersetzt. nen im Sinne des § 33 b Abs. 2 oder ein
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 759
eigenes Kind sorgen, das eine Waisen- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
rente nach diesem Gesetz oder nach ,, (3) Die Waisenrente ist nach Vollendung
Gesetzen, die dieses Gesetz für anwend- des achtzehnten Lebensjahres für eine unver-
bar erklären, bezieht oder bis zur Er- heiratete Waise zu gewähren, die
reichung der Altersgrenze oder bis zu
seiner Verheiratung Waisenrente nach a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
einem dieser Gesetze oder nach bisheri- befindet, die ihre Arbeitskraft überwie-
gen versorgungsrechtlichen Vorschriften gend in Anspruch nimmt und nicht mit
bezogen hat." der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeits-
entgelt oder sonstigen Zuwendungen in
b) In Absatz 2 wird die Zahl „ 120" durch die entsprechender Höhe verbunden ist, läng-
Zahl „ 150" ersetzt. stens bis zur Vollendung des siebenund-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: zwanzigsten Lebensjahres,
,, (3) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 b) ein frei williges soziales Jahr im Sinne
Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entspre- des Gesetzes zur Förderung eines frei-
chend." willigen sozialen Jahres leistet, längstens
bis zur Vollendung des siebenundzwan-
d) Absatz 4 wird gestrichen. zigsten Lebensjahres,
c) infolge körperlicher oder geistiger Ge-
37. § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung: brechen spätestens bei Vollendung des
,,(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder siebenundzwanzigsten Lebensjahres au-
Nichtigerklärung der Ehe steht die frühere Ehe- ßerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
frau des Verstorbenen einer Witwe gleich, solange dieser Zustand dauert.
wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung
Unterhalt nach den eherechtlichen Vorschriften der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-
oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte lung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienst-
oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet pflicht einer Waise im Sinne des Satzes 1 Buch-
hat. Hat eine Unterhaltsverpflichtung aus kriegs- stabe a ist die Waisenrente für einen der Zeit
oder wehrdienstbedingten Gründen nicht be- dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über
standen, so bleibt dies unberücksichtigt. Ist die das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus zu
Ehe im Zusammenhang mit einer Gesundheits- leisten. Satz 2 gilt entsprechend für den auf den
störung des Verstorbenen, die Folge einer Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,
Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, den ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger
aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr
steht die frühere Ehefrau auch ohne die Vor- als drei Jahren geleistet hat, sowie für einen
aussetzungen des Satzes 1 einer Witwe gleich." diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden
Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf
38. § 43 erhält folgende Fassung: nicht mehr als drei Jahre. Verzögert sich die
Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde,
,,§ 43 den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird
Der Witwer erhält Versorgung wie eine die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der
Witwe, wenn die an den Folgen einer Schädi- nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt."
gung gestorbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt
überwiegend bestritten hat, weil seine Arbeits- 41. In § 46 werden die Zahlen „35" und „70" durch
kraft und seine Einkünfte hierzu nicht aus- die Zahlen „45" und „85" ersetzt.
reichten."
42. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahlen „70" und
39. § 44 wird wie folgt geändert:
,, 100" durch die Zahlen „80" und „ 110" er-
a) In Absatz 2 wird das Wort „Witwenrente" setzt.
durch das Wort „Witwenversorgung" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten
„zu verwirklichen sind" die Worte „und nicht ,, (2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1
schon zur Kürzung anderer wieder aufgeleb- Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entspre-
ter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt chend."
haben" eingefügt.
43. § 48 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
40. § 45 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,, (1) Ist ein Beschädigter, der im Zeitpunkt
a) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
seines Todes Anspruch auf die Rente eines
,,6. uneheliche Kinder, jedoch von männ- Erwerbsunfähigen oder auf eine Pflegezu-
lichen Beschädigten nur, wenn die Vater- lage oder auf entsprechende Leistungen nach
schaft des Verstorbenen glaubhaft ge- früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften
macht ist." hatte, nicht an den Folgen einer Schädigung
760 Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
ges1.orhl'n, so ('th,ill<·n die Wilwe und die beider Ehegatten zu mindern; die Rente darf
Wrlis('n (§ 4:5) eine~ Witwen- und Waisen- jedoch die volle Rente für einen Elternteil ein-
beihill<'. Si(: k,mn dud1 gewährt werden, schließlich der Erhöhungen nach den Absätzen
W(!nn ein BPsch~idi~Jler im Zeitpunkt seines 2 und 3 nicht übersteigen.
TodPs einen Anspruch duf eine Rente nach
cinPr Mindr,rung der :Erwerbsfähigkeit um (6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf
weni~Jslens 70 vom l lunclert hatte." Deutsche Mark monatlich, so werden sie auf
diesen Betrag erhöht.
b) Tn Ahsillz 2 wird folg<'nder ll(~UPr Satz cmge-
fügl: (7) Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
„ Jn (fon FJIIcn des /\bsalzes 1 Satz 2 kann leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und
Pflegekinder. Ob das an den Folgen einer Schä-
ein Schadensausgleich nur gewährt werden,
Wfmn sich diP Sc:hädigungsfolgen des Ver-
digung gestorbene Kind das einzige oder das
storbenen nachteilig auf die wirtschaftlichen letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhält-
Verhältnisse dn Witwe illlSWirken." nissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.
(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen
44. § 51 crhLiH lolq<'nde FcJss11nq: Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem
Gesetz oder Gesetzen, die dieses Gesetz für
"§ ;) 1 anwendbar erklären, in Betracht, so wird nur
(1) Die volle Elternn)nte beträgt monatlich die günstigere Rente gewährt."
bei ei1wm Elternpaar 200 Deutsche Mark,
45. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine
bei einem Elternteil 135 Deutsche Mark.
Rente" und „die Rente" durch das Wort „Ver-
(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer sorgung" ersetzt.
Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in
Absatz 1 genannten Betrüge für jedes weitere
46. In § 53 Satz 2 werden die Worte „versorgungs-
Kind monatlich
berechtigtes Kind" durch die Worte „ waisen-
bei einem Elternpaar um 40 Deutsche Mark, renten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind"
bei einem Eltern teil um 30 Deutsche Mark. ersetzt.
Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die 47. In § 54 Satz 1 werden die Worte „gesundheits-
a) infolge einPr Schädigung im Sinne von Ge- schädigende Einwirkung" durch das Wort
setzen, die das Bundesversorgungsgesetz für ,, Schädigung" ersetzt.
anwendbar erklären, gestorben oder
b) infolge einer Schädigung im Sinne dieses 48. Nach § 55 wird die Uberschrift „Fristen" durch
Gesetzes oder von Gesetzen, die das Bundes- die Uberschrift „Anpassung der Versorgungs-
versorgungsgesetz für anwendbar (~rklären, bezüge" ersetzt und folgender neuer § 56 ein-
verschollen sind. gefügt:
(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder ,,§ 56
sind alle oder mindestens drei Kinder an den Die Bundesregierung hat in zweijährigem Ab-
Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen
stand, erstmals im Jahre 1969 den gesetzgeben-
sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 ge-
den Körperschaften des Bundes zu berichten, in-
nannten Beträge monatlich
wieweit es unter Berücksichtigung der Entwick-
bei eim!m Elternpaar um 125 Deutsche Mark, lung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und
des realen Wachstums der Volkswirtschaft mög-
bei einem Elternteil um 90 Deutsche Mark.
lich ist, die Leistungen dieses Gesetzes zu än-
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. dern."
(4) § 33 gilt entsprechend mit folgEmder Maß-
gabe: 49. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu a) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe a werden die
ermitteln, als ob das Einkommen nicht zu Worte „31. März" durch die Worte „30. Juni"
den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs- ersetzt.
tätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die
Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
anzurechnen, als es nicht bereits zum Weg-
(3) Wird die höhere · Leistung von Amts
fall der Elternrente geführt hat.
wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Mo-
b) Absatz 1 Salz 2 Buchstabe b und Absatz 4 nat, in dem die anspruchsbegründenden Tat-
sind nicht anzuwenden. sachen einer Dienststelle der Kriegsopferver-
sorgung bekanntgeworden sind."
(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte
anspruchsberechligt, ist die Elternrente für ein c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Zustel-
EHernpi1<1r um das cmznredmende Einkommen lung" durch das \Vort „Bekanntgabe" ersetzt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 761
50. § 60 a wird wie folgt geändert und ergänzt: 52. § 63 erhält folgende Fassung:
a) Dem Absatz 4 werden folgende neue Sätze
angefügt: ,,§ 63
„Außerdem bleiben beim Zusammentreffen (1) Hat der Beschädigte eine die Heilbehand-
von Einkünften aus beiden Einkommens- lung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen
gruppen im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 oder sonstigen triftigen Grund nicht befolgt und
Buchstabe a die Monate unberücksichtigt, in wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig
denen bei einer dieser Einkommensgruppen beeinflußt, so kann ihm die Versorgung auf
kein anzurechnendes Einkommen vorliegt. Zeit ganz oder teilweise entzogen werden. Dies
Das durchschnittliche Monatseinkommen ist gilt auch, wenn ein Versorgungsberechtigter
getrennt für jede dieser beiden Einkommens- ohne triftigen Grund einer schriftlichen Auffor-
gruppen zu ermitteln." derung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Un-
tersuchung nicht nachkommt oder sich weigert,
b) Die Absälze 5 und 8 werden gestrichen; die die zur Durchführung des Verfahrens von ihm
Absätze 6, 7, 9 und 10 werden Absätze 5, geforderten Angaben zu machen.
6, 7 und 8. In dem neuen Absatz 8 werden
in Satz 1 die Zahl „9" durch die Zahl „7" (2) Weigert sieb ein Versorgungsberechtigter
und in Satz 2 die Zahl „6" durch die Zahl „5" anläßlich einer von Amts wegen durchgeführten
ersetzt. Prüfung seiner Familien-, Vermögens- oder Ein-
kommensverhältnisse, die von ihm geforderten
Auskünfte zu geben oder ihrer Erteilung zuzu-
51. § 62 wird wie folgt geändert und ergänzt: stimmen, so sind die Versorgungsbezüge, für
deren Feststellung die geforderten Angaben von
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Bedeutung sind, von dem Zeitpunkt an zu ent-
„Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ziehen, von dem an die gesetzlichen Voraus-
ist nicht neu festzustellen, solange sich das setzungen für ihre Zahlung nicht mehr nachge-
Bruttoeinkommen seit der letzten Feststel- wiesen sind.
lung dieser Leistung insgesamt um weniger
(3) Der Versorgungsberechtigte muß vor
als 10 Deutsche Mark monatlich erhöht oder
einer Minderung oder Entziehung der Versor-
das Durchschnittseinkommen im Sinne des
gung nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich auf
§ 30 Abs. 4 insgesamt um weniger als
die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wer-
10 Deutsche Mark monatlich gemindert hat,
den; ihm ist eine angemessene Frist zur Erklä-
es sei denn, daß eine Neufeststellung einer
rung einzuräumen.
dieser Leistungen aus anderem Anlaß not-
wendig wird." (4) Die entzogene Versorgung ist auf Antrag
wieder zu gewähren, wenn der Versorgungsbe-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
rechtigte seine Weigerung aufgibt. Im Falle des
,, (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit Absatzes 1 wird eine Nachzahlung für die Zeit
des rentenberecbtigten Beschädigten darf der Minderung oder Entziehung, die mindestens
nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Be- einen Monat betragen soll, nicht geleistet. Gibt
kanntgabe des Feststellungsbescheides nied- der Versorgungsberechtigte im Falle des Ab-
riger festgesetzt werden. Ist durch Heil- satzes 2 seine Weigerung vor Eintritt der Bin-
behandlung eine wesentliche und nachhal- dungswirkung des Entziehungsbescheides auf,
tige Steigerung der Erwerbsfähigkeit er- so ist die Versorgung für den Zeitraum der Ent-
reicht worden, so ist die niedrigere Festset- ziehung entsprechend den tatsächlichen Verhält-
zung schon früher zulässig, jedoch frühestens nissen zu gewähren."
nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß die-
ser Heilbehandlung."
53. § 64 wird wie folgt geändert und ergänzt:
c) In Absatz 3 wird das Wort „sechzigste"
durch das Wort „fünfundfünfzigste" ersetzt. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Deutsche und deutsche Volkszuge-
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Ab- hörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
satz 4 angefügt:
lichen Aufenthalt in Staaten haben, mit
,, (4) Wird der gemeinsame Haushalt einer denen die Bundesrepublik Deutschland diplo-
schwerbeschädigten Hausfrau mit den in § 30 matische Beziehungen unterhält, erhalten
Abs. 4 letzter Satz genannten Personen auf- Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbe-
gelöst, so sind die Minderung der Erwerbs- reich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64 a bis
fähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der Berufs- 64 f nichts Abweichendes bestimmen."
schadensausgleich nach § 30 Abs. 4 letzter
Satz von Amts wegen nur neu festzustellen, b) In Absatz 2 werden folgende neue Sätze
wenn ihr ohne die Schädigungsfolgen die angefügt:
Aufnahme eines anderen Berufes zuzumuten "Wird Versorgung gewährt, so ist sie nach
wäre." Art, Höhe und Dauer festzulegen. Die Ver-
762 Bundesgesetzblatt, Jah1gang 1966, Teil I
sorgung kann aus besonderen Gründen wie- spricht. Bezieht der Beschädigte überwiegend
der eingeschränkt oder entzogen werden. deutsche Einkünfte, so kann im Einvernehmen
§ 64 c Abs. 5, §§ 64 d, 64 e Abs. 2 und § 64 f mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Abs. 1 und 2 gelten entsprechend." ordnung bei der Ermittlung des Einkommens-
verlustes das Durchschnittseinkommen im Bun-
54. § 64 a Abs. 5 erhält folgende Fassung: desgebiet zugrunde gelegt werden.
,, (5) § 24 ist entsprechend anzuwenden." (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Gewäh-
rung des Schadensausgleichs nach § 40 a. § 40 a
55. § 64 b wird wie folgt geändert: Abs. 3 bleibt unberührt.
a) In Absatz 2 werden die Worte „andernfalls (4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1,
nur die Hilfe nach § 26 Abs. 2 und 4 für be- die nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf
rufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbil- Versorgungsbezüge, deren Höhe. vom Einkom-
dung sowie Schulausbildung." durch die men beeinflußt wird. Ihnen können solche Ver-
Worte „oder in angemessenem Umfang, sorgungsbezüge im Einvernehmen mit dem Bun-
wenn ihnen nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Versor- desminister für Arbeit und Sozialordnung je-
gung gewährt wird." ersetzt. doch ganz oder teilweise gewährt werden. Die
Gewährung soll nur versagt werden, soweit
b) In Absatz 5 werden vor den Worten „der dies nach den Lebensverhältnissen im Aufent-
Vertrauensarzt" die Worte „ein amtlich be- haltsstaat oder aus anderen besonderen Grün-
stellter Arzt oder" eingefügt. den gerechtfertigt ist. Elternrenten sollen, wenn
die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht
56. § 64 c erhält folgende Fassung: weniger als die Hälfte der vollen Rente be-
tragen.
,,§ 64 C (5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit
(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbe- nicht Besonderheiten der Versorgung von
züge werden ausländische Einkünfte wie ver- Kriegsopfern außerhalb des Bundesgebietes eine
gleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt. Abweichung bedingen. Eine Abweichung kann
nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister
{2) Die Festsetzung des Berufsschadensaus- für Arbeit und Sozialordnung vorgenommen
gleichs richtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der Maß- werden.
gabe, daß bei der Ermittlung des Einkommens-
verlustes das derzeitige Bruttoeinkommen zu- (6) Kapitalabfindungen werden nicht ge-
züglich der Ausgleichsrente dem höheren Durch- währt."
schnittseinkommen im Aufenthaltsstaat gegen-
übergestellt wird. Als allgemeine Vergleichs- 57. § 64 e Abs. 1 erhält folgende Fassung:
grundlage zur Ermittlung des Durchschnittsein-
kommens werden die Erhebungen des Statisti- ,, (1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern
schen Bundesamtes für den Aufenthaltsstaat zu- oder Gruppen von Kriegsopfern in einem zur
grunde gelegt. Soweit Erhebungen nicht vorlie- Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deut-
gen oder sich nicht zum Vergleich heranziehen schen Gebiet oder in einem bestimmten Staat
lassen, können andere Unterlagen zum Ver- aus Gründen, die die Kriegsopfer nicht zu ver-
gleich herangezogen werden. Sind verwertbare treten haben, auf Dauer keine Versorgung in
Unterlagen nicht vorhanden, ist aber das Durch- dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten Umfang gewährt
schnittseinkommen der gewerblichen Arbeitneh- werden kann, oder stehen andere besondere
mer bekannt, so kann mit Wirkung vom 1. Ja- Gründe einer solchen Versorgung entgegen, so
nuar 1964 an von diesem ausgegangen werden; erhalten sie eine Teilversorgung nach Maßgabe
bei Beschädigten, deren ohne die Schädigung des § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4. § 64 d Abs. 2 Satz 2
nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen, ist anzuwenden."
Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits-
und Ausbildungswillen wahrscheinlich aus- 58. Nach § 64 e wird folgender neuer § 64 f ein-
geübte Berufstätigkeit der eines Bundesbeamten gefügt:
des einfachen oder des höheren Dienstes im
Bundesgebiet wirtschaftlich vergleichbar ist, ,,§ 64 f
wird jedoch das Durchschnittseinkommen der (1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrecht-
gewerblichen Arbeitnehmer in dem Verhältnis lichen Vorschriften gelten, soweit nicht Beson-
gemindert oder erhöht, das dem sich aus dem derheiten der Versorgung von Kriegsopfern
Bundesbesoldungsgesetz ergebenden Verhältnis außerhalb des Bundesgebietes eine vereinfachte
des Endgrundgehaltes der Eingangsgruppe für Regelung bedingen. Eine vereinfachte Regelung
Beamte des mittleren Dienstes zum Endgrund- bedarf der Zulassung durch den Bundesminister
gehalt der Eingangsgruppe für Beamte des ein- für Arbeit und Sozialordnung, in Angelegen-
fachen Dienstes oder des Endgrundgehaltes der heiten der Kriegsopferfürsorge durch den Bun-
Eingangsgruppe für Beamte des gehobenen desminister des Innern. Dies gilt insbesondere
Dienstes zum Endgrundgehalt der Eingangs- für die Begründung von Bescheiden und die Zu-
gruppe für Beamte des höheren Dienstes ent- ziehung Dritter zum Verfahren.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 763
(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann ein be- 64. § 71 a wird wie folgt geändert:
sonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser
und der Antragsteller oder Versorgungsberech- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
tigte einverstanden sind. Das Einverständnis des ,,Elternrente" die Worte „sowie Berufsscha-
dens- und Schadensausgleich" eingefügt.
Antragstellers oder Versorgungsberechtigten
kann beim Vorliegen besonderer Gründe unter- b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
stellt werden.
„Im übrigen besteht kein Anspruch auf die
(3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 vorgenannten Leistungen."
Abs. 2 Satz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e
Abs. 1 tritt eine Minderung oder Entziehung
der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats 65. § 74 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
nach Ablauf des Monats ein, in dem der Be- „Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle
scheid oder die Mitteilung bekanntgegeben wor- die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von
den ist. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen." zehn Jahren mit Ablauf des Monats, der auf den
Monat der Auszahlung folgt."
59. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird ,, (§ 13 Abs. 5)" durch ,, (§ 15)" 66. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort
ersetzt und in Nummer 1 werden nach dem ,,folgE:nden" das Wort „zweiten" eingefügt.
Wort „Leistungen" die Worte „aus der ge-
setzlichen Unfallversicherung oder" einge- 67. In § 78 a Abs. 2 letzter Satz werden die Worte
fügt. ,, vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262)"
durch die Worte „ vom 18. März 1964 (Bundes-
b) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz an- gesetzbl. I S. 218)" ersetzt.
gefügt:
„Die Zahlung von Versorgungsbezügen wird 68. In§ 82 Abs. 2 werden nach dem Wort „Deutsche"
mit Ablauf des Monats eingestellt oder ge- die Worte „oder deutsche Volkszugehörige" ein-
mindert, in dem das Ruhen wirksam wird, gefügt.
und wieder aufgenommen oder erhöht mit
Beginn des Monats, in dem das Ruhen endet." 69. § 85 erhält folgende Fassung:
60. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,§ ~5
,, (2) Einkommensausgleich und Beihilfe nach Soweit nach bisherigen versorgungsrecht-
§ 17 a werden tageweise zuerkannt und mit Ab- lichen Vorschriften über die Frage des ursäch-
lauf jeder Woche gezahlt." lichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstö-
rung mit einer Schädigung im Sinne des § 1
61. In § 67 Abs. 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein dieses Gesetzes entschieden worden ist, ist die
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ange- Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechts-
fügt: verbindlich."
,,5. wegen eines Schadensersatzanspruchs ge-
gen den Versorgungsberechtigten aus vor-
sätzlich begangener unerlaubter Handlung."
Artikel II
62. Der bisherige § 69 wird § 69 Abs. 1; ihm wird Änderung von Vorschriften des Gesetzes über das
folgender Absatz 2 angefügt: Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
,, (2) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 5 sind Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
insoweit unzulässig, als der Versorgungsberech- gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Gesetz
tigte der Rente, Witwen- oder Waisenbeihilfe über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August
oder der Leistungen, die nach dem Ermessen 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 753), wird wie folgt ge-
der Verwaltungsbehörde gewährt werden, zur ändert und ergänzt:
Bestreitung seines Unterhalts oder zur Erfüllung
seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten 1. Der bisherige § 4 wird § 4 Abs. 1; ihm wird fol-
bedarf." gender neuer Absatz 2 angefügt:
63. § 71 wird wie folgt geändert: ,, (2) Wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
enthalt von einem Ort außerhalb des Geltungs-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort bereiches des Grundgesetzes in dessen Geltungs-
,,Elternrente" die Worte „sowie Berufsscha- bereich verlegt, so bleibt für die Festsetzung von
dens- und Schadensausgleich" eingefügt. Art, Höhe, Beginn und Ende von Versorgungs-
leistungen sowie für die Feststellung einer Uber-
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: zahlung für die Zeit vor dem Wechsel des
„Im übrigen besteht kein Anspruch a'Uf die Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes die
vorgenannten Leistungen." bisherige Zuständigkeit bestehen."
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. In § 17 Satz 2 wird .. § 22" durch ,,§ 10 Abs. 7" (3) Erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung,
ersetzt. so gelten für das Zustellungsverfahren die §§ 2
bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom
3. § 22 erhält folgende Fassung: 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379). zuletzt
geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom
.. § 22 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477) so-
(1) Abschließende Mitteilungen der Verwal- weit in § 28 nichts Abweichendes bestimmt' ist."
tungsbehörden in der Versorgungssache ergehen
durch schriftlichen Bescheid. Der Bescheid muß 7. § 28 wird wie folgt geändert:
die erlassende Behörde erkennen lassen und die a) In Absatz 1 wird das Wort „Zustellung" durch
Unterschrift oder Namenswiedergabe der für sie das Wort „Bekanntgabe" und das Wort „zu-
handelnden Person enthalten. Bei Bescheiden zustellenden" durch das Wort „bekanntzu-
die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlas~ gebenden" ersetzt.
sen werden, können Unterschrift und Namens-
wiedergabe entfallen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Bescheid ist zu begründen. Bei der ., (2) Wird der Beteiligte durch einen Bevoll-
Bewilligung von Versorgungsbezügen sind zu- mächtigten vertreten, erfolgt die Bekanntgabe
gleich Betrag und Beginn der Leistung sowie die nur an diesen."
Art der Berechnung anzugeben. c) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „Zustel-
(3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen lungsbevollmächtigten" durch das Wort „Emp-
über einen Teil des Anspruchs entschieden wer- fangsbevollmächtigten" und in Satz 2 das
den, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; Wort „zugestellt" durch das Wort „bekannt-
gegeben" ersetzt.
ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlas-
sen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
8. § 29 wird gestrichen.
(4) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen
über den Anspruch noch nicht endgültig entschie-
9. In § 43 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zugestellt"
den werden, so kann ein Bescheid unter dem
durch das Wort „bekanntgegeben" ersetzt.
ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Fest-
stellung erlassen werden, wenn der Antragsteller
an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Be-
scheides ein berechtigtes Interesse hat. Aus dem
Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Artikel III
Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit besei- Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
tigt, so ist dem Antragsteller ein endgültiger
Bescheid zu erteilen. Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
vom 8. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 649), zuletzt
(5) Ist in einem Bescheid nach § 60 a Abs. 4 geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des
des Bundesversorgungsgesetzes aie endgültige Soldatenversorgungsgesetzes vom 19. August 1966
Feststellung der einkommensabhängigen Leistun- (Bundesgesetzbl. I S. 517). wird wie folgt geändert
gen vorbehalten worden, so ist für die endgültige und ergänzt:
Feststellung die vorher getroffene Feststellung
der Berechnungsgrundlagen nicht bindend." 1. In § 80 wird Absatz 2 gestrichen.
4. In § 24 Abs. 2 werden die Worte „Zustellung oder 2. § 81 wird wie folgt geändert und ergänzt:
dem Zugang" durch das Wort „Bekanntgabe" a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
ersetzt. ., (2) Als Wehrdienstbeschädigung gelten auch
gesundheitliche Schädigungen, die
5. In der Uberschrift vor § 27 wird das Wort „Zu-
stellung" durch das Wort „Bekanntgabe" ersetzt. 1. ein Soldat außerhalb seines Dienstes da-
durch erlitten hat, daß er angegriffen wird
6. § 27 erhält folgende Fassung: a) im Hinblick auf sein pflichtgemäßes
dienstliches Verhalten oder
.. § 27
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundes-
(1) Bescheide und andere Verwaltungsakte sind
wehr aus Gründen, die er nicht zu ver-
demjenigen bekanntzugeben, an den sie sich rich-
treten hat,
ten.
(2) Erfolgt die Bekanntgabe durch einfachen 2. ein Soldat oder ein ehemaliger Soldat durch
Brief, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der einen Unfall auf einem zur Heilbehandlung
Aufgabe zur Post als bewirkt, außer wenn der wegen Schädigungsfolgen oder zu einem
Brief nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt wegen der Schädigung zur Aufklärung des
zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Sachverhaltes angeordneten persönlichen
Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Erscheinen notwendigen Weg oder bei der
Zugangs nachzuweisen. Durchführung dieser Maßnahmen erleidet.
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 765
Entsprecbcncks gilt für Versehrtenleibes- 6. § 85 wird wie folgt geändert und ergänzt:
übungen als Gruppenbehandlung wegen a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
Schüdigungsfo lgen." eingefügt:
b) Nach Absc1lz 5 wird lolgencfor neuer Absatz 6 11 (5) Kann der Ausgleich noch nicht als Dauer-
angefügt: leistung festgestellt werden, so kann während
.,(6) § 80 sowie die• Absätze 1 bis 5 gelten der ersten zwei Jahre nach Anlegen des
entsprechc,nd für eine Zivilperson, die W ehrdienstbeschädigungsblattes oder der
Antragstellung nach § 80 der Ausgleich vor-
1. zum Wdirdicnsl. einlH~ruJen ist oder läufig festgestellt werden. In dem Bescheid
2. zur Festsl.cdlung der Wehrtauglichkeit, zu ist zu bemerken, daß es sich um eine vorläu-
einer Eignungsprülung oder zur Wehrüber- fige Feststellung handelt. Spätestens nach Ab-
wachung der Anordnung einer zuständigen lauf der zwei Jahre ist der Ausgleich endgültig
Dienststelle lolgt odPr festzustellen. Diese Feststellung setzt eine
Änderung der Verhältnisse nicht voraus, auch
3. an einer d i<~nstlich i:lngeordnel.en Veranstal-
ist für sie die vorher getroffene Feststellung
tung zur mililürischen Fortbildung teil-
der Grundlagen für den Ausgleich nicht bin-
nimmt oder
dend."
4; auf Schiffon d(:r Bundeswehr planmäßig
b) Absatz 5 wird Absatz 6.
oder außerplanmi:ißig eingeschifft ist."
7. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. In § 81 a werden die Worte „Versorgung kann"
durch die Worte „In gleicher Weise wie für "(2) Absatz 1 gilt für die Zivilperson des § 81
Schädigungsfolgen ki:lnn Versorgung" ersetzt. Abs. 6 entsprechend."
4. § 82 Abs. 1 erhält lol9ende Fassung:
., (1) Ein ehemaliqer Soldat, der Grundwehrdienst Artikel IV
geleistet oder eine sich unmittelbar anschließende
Änderung des Gesetzes
Wehrübung abgeleistet hell (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2
über den zivilen Ersatzdienst
des WehrpflichtgesetzPs). und ein ehemaliger
Soldat auf ZPit erhalten wegen einer Gesundheits- Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der
störung, die wi.ihrend des Wehrdienstverhältnis- Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983),
ses entstanden, aber keine Folge einer Wehr- geändert durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps
dienstbeschädigung ist, die Leistungen nach § 10 vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), wird
Abs.1, §§ 11, 14, 15, 17 und 17a des Bundes- wie folgt geändert und ergänzt:
versorgungsgesetzes bis zur Dauer von drei Jah-
ren nach Beendigun~J des DiE~nstverhältnisses, 1. In § 35 wird dem Absatz 4 folgender neuer Satz
wenn sie bei dessen Bee:ndigung heilbehandlungs- angefügt:
bedürftig sind. Bei Anwendung des § 17 des
„Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle
Bundesversorgungsgesetzes gilt § 83 Abs. 1 ent-
Anwendung, die einen Anspruch auf Versorgung
sprechend. § 10 Abs. 6, §§ 18 bis 18c und 24 des
nach § 47 begründen."
Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden. Die Heilbehandlung wird nicht ge-
währt, wenn und soweit ein Sozialversicherungs- 2. § 47 wird wie folgt geändert und ergänzt:
träger zu einer entsprechenden Leistung verpflich- a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
tet ist oder ein entsprechender Anspruch auf eingefügt:
Tuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag be-
., (5) Als Ersatzdienstbeschädigung gilt ferner
steht, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten
eine gesundheitliche Schädigung, die durch
Kranken- oder Unfallversicherung, oder wenn der
einen Unfall herbeigeführt worden ist, den der
Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahres-
Beschädigte auf einem zur Heilbehandlung
arbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kranken-
wegen Schädigungsfolgen oder zu einem
versicherung übersteigt. Das gleiche gilt, wenn
wegen der Schäq.igung zur Aufklärung des
die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein an-
Sachverhaltes angeordneten persönlichen Er-
deres Gesetz sichergestellt oder die Gesundheits-
scheinen notwendigen Weg oder bei der
störung auf eigenes grobes Verschulden oder auf
Durchführung dieser Maßnahmen erleidet.
Geschlechlsk rnnkheiten zurückzuführen ist."
Entsprechendes gilt für Versehrtenleibes-
übungen als Gruppenbehandlung wegen Schä-
5. In § 83 Abs. 2 wird in Satz 1 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und danach folgender Halb- digungsf ~lgen."
satz angefügt: b) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze
6 bis 10 .
., § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung mit c) In dem neuen Absatz 6 Satz 2 werden nach
dem bezeichneten Tage beginnt, wenn der Erst- dem Wort „Versorgung" die Worte „in glei-
antrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung cher Weise wie für Schädigungsfolgen" ein-
des Wehrdienstverhältnisses gestellt wird." gefügt.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
d) In dem neuen Absatz 7 wird in Satz 1 der (4) Eine Minderung oder Entziehung der Ver-
Punkt durch ein Komma ersetzt und danach sorgungsbezüge auf Grund der Änderungen des
folgender Halbsatz angefügt: § 64 c des Bundesversorgungsgesetzes tritt nicht vor
,, § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten die-
auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung ses Gesetzes ein.
mit dem bezeichneten Tage beginnt, wenn (5) Solange die nach diesem Gesetz festgestellte
der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Ausgleichsrente einschließlich des Ehegattenzu-
Beendigung des Ersatzdienstverhältnisses ge- schlags und der Kinderzuschläge oder die nach die-
stellt wird." sem Gesetz festgestellte Elternrente infolge der
Änderung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
3. § 48 wird wie folgl geändert und ergänzt: niedriger ist als die für Oktober 1966 zustehenden
entsprechenden Leistungen, wird ein Ausgleich in
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „auf
Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages gewährt.
Antrag Heilbehandlung nach dem Bundesver-
Der Ausgleich gilt als Ausgleichs- oder Elternrente
sorgungsgesetz" durch die Worte „die Lei-
im Sinne der Vorschriften des Bundesversorgungs-
stungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 17
gesetzes. Der Teil des Bruttoeinkommens, der das
und 17 a des Bundesversorgungsgesetzes er-II
bei der Vergleichsberechnung für Oktober 1966 zu-
setzt.
grunde gelegte Bruttoeinkommen übersteigt, ist zu
b) Nach A bsalz 1 Satz 1 wird folgender neuer 25 v. H., abgerundet auf volle Deutsche Mark nach
Satz 2 eingefügt: unten, auf den Ausgleich anzurechnen.
,,§ 10 Abs. 6, §§ 18 bis 18c und 24 des Bun- (6) Witwen, denen bis zum Inkrafttreten dieses
desversorgungsgesetzes finden entsprechende Gesetzes ein voller Zuschlag nach § 41 Abs. 4 des
Anwendung." Bundesversorgungsgesetzes zustand und die außer
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ein der Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundes-
entsprechender Anspruch gegen einen Sozial- versorgungsgesetz keine Einkünfte haben, kann ein
versicherungsträger," durch die Worte „ein Zuschlag in Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich
Sozialversicherungsträger zu einer entspre- gewährt werden.
chenden Leistung verpflichtet ist oder ein ent-
(7) Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar
sprechender Anspruch ersetzt.
II
bis einschließlich Mai 1967 auf Grund der Vorschrif-
d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ten dieses Gesetzes zu leisten sind, bleiben für
,,wenn" die Worte „die Heil- oder Kranken- den genannten Zeitraum bei der Bemessung von
behandlung durch ein anderes Gesetz sicher- Leistungen der Kriegsopferfürsorge unberücksichtigt.
gestellt oder" eingefügt.
§ 2
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
Artikel V verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet wer-
Obergangs- und Schlußvorschriften den, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder ge-
ändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-
§ 1
den Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Ge-
setzes.
{l) Die bisher gewährten laufenden Versorgungs-
bezüge und die laufenden Leistungen nach den§§ 14,
15, 17 und 17 a des Bundesversorgungsgesetzes wer- § 3
den, soweit sie durch dieses Gesetz eine Änderung
erfahren, von Amts wegen neu festgestellt. Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von Artikel III
und IV nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag fest- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
die Zahlung mit dem 1. Januar 1967, frühestens mit Uberleitungsgesetzes.
dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die
Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit dem-
selben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst § 4
auf Grund einer nach diesem Gesetz zu erlassenden
Rechtsverordnung festgestellt werden können und Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung wird ermächtigt, das Bundesversorgungsgesetz und
der Rechtsverordnung gestellt wird. das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der
durch dieses Gesetz bestimmten Fassung mit neuem
(3} Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn · Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
Versorgung als Kannleistung oder im Wege des machen; er kann dabei Unstimmigkeiten des Ge-
Härteausgleichs gewährt wird. setzeswortlauts beseitigen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 161
§ 5 § 6
Der Bundesminister der Verteidigung wird er- Artikel I, III und IV dieses Gesetzes treten am
mächtigt, das Soldalenversorgungsgesetz in der 1. Januar 1967, Artikel II und V am Tage nach der
durch dieses Gesetz bestimmten Fassung mit neuem Verkündung in Kraft. Artikel I Nr. 24 Buchstabe c
Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzu- und Nr. 49 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 1968 in
machen; er kann dabei Unstimmigkeiten des Geset- Kraft.
zeswortlauts beseitigen.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für wissenschaftliche Forschung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau
Lauritzen
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Neuntes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Neuntes Rentenanpassungsgesetz - 9. RAG)
Vom 28. Dezember 1966
D(!r BLtndeslag hat mit Zustimmung des Bundes- lungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4
ra!Ps cJds fol9endP Cesctz beschlossen: zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes angewendet worden ist.
Erster Abschnitt (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der
Anpassung der Renten aus den gesetzlichen knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-
Rentenversicherungen tikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche-
rungs-N euregelungsgesetzes gezahlt werden.
§ 1
§ 3
(1) In den ges()lzlichen Rentenversicherungen
werden aus Anlaß der Veründerung der allgemei- (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-
nen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1966 die terrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder
Versicherten- und HinlPrblic~benenrenten aus Ver- Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-
sicherungsfällen, die im Jahre 1965 oder früher ein- Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich
getreten sind, für Bezugszeilen vom 1. Januar 1967 eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der
an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt. Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente
erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der
(2) Zu den Ren U)n im Sinrn• dPs Absatzes 1 ge- Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag
hören auch die> mich A rl.ikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-
und 2 des Arbeiterrentcnversicberungs-Neurege- gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-
lungsgesetzes und /\ rl.ikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 rung mit 1,8353 vervielfältigt und der Kinderzuschuß
des Anges tel1 ten v crsi cherun gs-N euregelungsgeset- für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungs-
zes im Jahre 1966 erhöhten Renten, die Knapp- grundlage für das Jahr 1966 berechnet werden
schaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Reichs- würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind
knappschaftsgcsetzes und die Leistung nach den zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
§§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsge-
setzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-
S. 402). rungs-N euregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33
des Angestellten versicherungs-N euregelungsgeset-
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine
zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle
Anwendung.
der in diesen Vorschriften genannten Werte die
§ 2 nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs-
versicherungsordnung, § § 30 ff. des Angestellten- Bei einer Versicherten- Witwen- und
versicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs- Versicherungsdauer reuten Witwerrenten
von ... Jahren DM/Monat DM/Monat
knappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzu-
passen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach
Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften 50 und mehr 975,00 585,00
ergeben würde, WPnn die Rente ohne Änderung der 49 955,50 573,30
übrigen BerechnunqsFaktoren unter Zugrundelegung 48 936,00 561,60
der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 47 916,50 549,90
1966 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses
46 897,00 538,20
Jahr berechnet werden würde; Abweichungen in-
folge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der 45 877,50 526,50
Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des An- 44 858,00 514,80
gestellten versicherungsgesetzcs oder § 79 Abs. 2 des 43 838,50 503,10
Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, 42 819,00 491,40
in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-
41 799,50 479,70
ordnung, §§ 55, 56 des Angesl.eJltenversicherungs-
gesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts- 40 und weniger 780,00 468,00
. gesetzes angewendet worden sind. (3) Die Verordnung über die Anwendung der
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung
§ 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsord- und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-
nung, § 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversiche- zustellende Renten der Rentenversicherungen der
rungsgesetzes, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp- Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-
schaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-
Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-
Nr. 57 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 769
nung dn die~ SI.die des Bdragcs von 7 650,00 Deut- Rentenzahlbetrages für Januar 1966 tritt der Renten-
sche Mark dt!r Bdrag von 13 2G0,00 Deutsche Mark, zahlbetrag für Januar 1967. Absatz 1 Satz 3 findet
in § 3 Abs. 1 dc:!r Verordnung an die Stelle des Be- Anwendung.
lrages von 171,60 Dcutsdw Mark der Betrag von
(3) In den Fällen, in denen für Januar 1967 keine
]15,20 Deutsche'. Mcuk, c1n die Stelle des Betrages
Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
von 471,60 Dc11l.sche Mdrk der Betrag von 865,80
der Rente nach dem 31. Dezember 1966 ändert, tritt
Deutsche Mark und in § ] Abs. 2 der Verordnung
an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des
dn clie Stelle'. df:s Bdragcs von 4 281,00 Deutsche
Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1967 zu zahlen
McHk d('r ßetrc1q von 7 857,00 Deutsche Mark tritt.
gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die
Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
§ 4
(1) Die übri~wn Rc:nlcn sind so anzupassen, daß § 6
sich eine Rente cr~Jibt, wie sie sich ergeben würde, (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der
Wt~rm dc~r nach § 5 zu (~rmilU!lnde Anpassungsbetrag Arbeit.er und der Rentenversicherung der Angestell-
mit: l ,08 und der Leistungszuschlag der knappschaft- ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2
Jichen Renten vcrsicherung und der nach § 75 Abs. l § 34 des Arbeit.errentenversicherungs-Neuregelungs-
Sdtz 2 des Reichskndppscbaltsg(!setzes zu belassende gesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angest.elltenver-
ßelrag mit 1,0667 verv ielfJltigt und der Kinder- sicherungs-N euregelungsgesetzes unter Zugrunde-
zuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Be- legung der Werte ndch § 3 Abs. 2 Anwendung.
messungsgrundlagE~ des Jahres 1966 berechnet wer-
den würde; Abweichungen infolge Abrundungen (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-
sind zulässiq. Die Steigerun9sbeträge aus Beiträgen tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-
der I-IöherversichPrung bleiben unberührt. stungszuschlag, die nach§ 4 angepaßt werden, dürfen
die für den Versicherten maßgebende Rentenbemes-
(2) Renten nc1ch Absalz 1, die mit einer Rente aus sungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt bei
der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die
und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche- Stelle der für den Versicherten maßgebenden Ren-
nmgsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche- tenbemessungsgrundlage bei den Renten nach den
rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp- §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs
schaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas- Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und
sen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den
sich ergibt Versicherten maßgebenden Rent.enbemessungsgrund-
a) bei Renten dUS Versicherungsfällen nach dem lage tritt.
31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-
(3) Versichertenrenten -- ohne Kinderzuschuß und
gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
ohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenen-
lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,
renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezem-
b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen ber 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen
vor dE~m 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4
angepaßt werden würd(~n. angepaßt werden, dürfen zusammen die in den
§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55,
§ 5 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die
in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes ge-
(1) Anpassungsbelrng ist in den Fällen des § 4
der Rentenzahlbetra9 für Januar 1967 ohne Kinder- nannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der
Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht über-
zuschuß für jedes Kind, vermindert um die Steige-
rungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. schreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versiche-
rungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistun-
In der knappschaftlichen Rentenversicherung ver-
gen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen
mindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den
Rentenversicherung zu gewähren sind.
Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2
des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Be- (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen
trag. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der
unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen
des Ersten bis Achten Rentenanpassungsgesetzes an- und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die
gepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Renten- in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung
zahlbetrages im Sinne von Satz 1 der Betrag, der oder die in den §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-
sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften rungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der
über die Feststellung, Umstellung und Anpassung Berechnung der Rente nach § 3 zu berücksichtigen
als Rentenzahlbetrag für Januar 1967 ergeben sind, nicht überschreiten.
~ würde.
(2) Bei Renlen, auf die § 6 Abs. 1 des Achten § 7
Rentenanpassungsqesetzes vom 22. Dezember 1965 (1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-
(Bundesgeset.zbl. I S. 2114) anzuwenden war, ist An- Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-
passungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwen- desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich
dung des § 4 Abs. 1 c:rster Halbsatz des Achten ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung
RentencmpdssurnJsqesetws crqi bt. An die Stelle des des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in
des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses den Fällen der §§ 573, 577 der Reichsversicherungs-
Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver- ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neurege-
sicherungszeiten ergeben würde. lung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt als
(2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-
Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsver-
Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-
dienst zuletzt festgesetzt worden ist.
desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich
ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei einer den § 28 § 10
des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-
berücksichtigenden Anwendung der §§ 4 bis 6 dieses gepaßt, daß sie nach einem mit 1,09 vervielfältigten
Gesetzes auf die nach den Grundsätzen des saar- Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die
ländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Be- nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-
kanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I
Saarlandes S. 520) errechnete Vergleichsleistung er- S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jah-
geben würde. resarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kür-
§ 8 zung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli
land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geld-
in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar- leistung zugrunde liegt.
land anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, (2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines
die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen
Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zah-
regelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 lenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise
(Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1965
Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestellten- maßgeblichen Betrages berechnet werden.
versicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland
vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) § 11
und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einfüh- Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf
rung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knapp- den ·Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-
schaftsrenten vers icherungs-N euregelungsgesetzes im steigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2
Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlan- und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer
des S. 1099) gewährt werden. Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an
die Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark
Zweiter Abschnitt der höhere Betrag.
Anpassung der Geldleistungen aus der Dritter Abschnitt
gesetzlichen Unfallversicherung
Gemeinsame Vorschriften
§ 9 und Schlußvorschriften
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden § 12
aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen
Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Ka- (1) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar-
lenderjahren 1964 und 1965 die vom Jahresarbeits- beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3
verdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei-
stungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenver-
die im Jahre 1964 oder früher eingetreten sind, für
sicherung und Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei-
Bezugszeiten vom 1. Januar 1967 an nach Maßgabe
der §§ 10 und 11 angepaßt. terrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und
Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu-
(2) Absatz 1 gilt nicht, regelungsgesetzes, die mit einer Rente aus der
soweit die Geldleistungen in der landwirt- gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen,
schaftlichen Unfallversicherung nach einem dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst be- Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Ange-
rechnet sind, stelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente
Abs. 2 des Achten Rentenanpassungsgesetzes aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unter-
gewährt werden. schreiten, der als Summe beider Renten für Dezem-
ber 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt .
auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche- auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichs-
rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 versicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestellten-
(Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der versicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichs-
gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist. knappschaft-sgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen
(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver- die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen
sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge- höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser
setzes über Änderungen in der Unfallversicherung weiterzuzahlen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 771
(2) Ist eine Geldleislung der gesetzlichen Unfall- währung von Ubergangsgeld während der Durch-
versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz- führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung
lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch
festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der einen Rentenversicherungsträger und bei der Ge-
Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde, währung von Leistungen aus der Arbeitslosenver-
so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge- sicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der Alters-
währen. hilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.
§ 13 (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,
(1) Soweit bei daß das Bundesentschädigungsgesetz und das Lasten-
den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach ausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im
dem Bundesversorgungsgesetz und den Ge- Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.
setzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
anwendbar erklären, § 14
der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche
Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichs- Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom
gesetz, 1. Januar 1967 an zusteht, zu geben.
den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf
und dem sowjetisch besetzten Sektor von des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-
Berlin, bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-
den Leistungen nach dem Bundesentschädi- zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung
gungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und ist nur bis zum 31. Dezember 1967 zulässig.
dem Gesetz für Jugendwohlfahrt, (3) Die § § 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes
nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung der und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
Bekanntmachung vom 1. April 1965 (Bundes- bleiben unberührt.
gesetzbl. I S. 177) und § 15
den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Här- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951)
die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von § 16
anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
höhungsbeträge, die für die Monate Januar bis ein- in Kraft. Mit dem 1. Januar 1967 treten Artikel 2
schließlich Mai 1967 auf Grund der Vorschriften § 36 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten regelungsgesetzes, Artikel 2 § 35 Abs. 2 des An-
Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens gestell tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes und
unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Artikel 2 § 25 Abs. 2 des Knappschaftsrentenver-
Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Ge- sicherungs-Neuregelungsgesetzes außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
772 Bundes~~esetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
der Kriegsopferversorgung für Berechtigte
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
Vom 22. Dezember 1966
Auf Crnnd des § ] J\ bs. '.> d(!S Cesetzes über das den außereuropäischen Staaten, jedoch mit
Verwal!.ungsverlctbren der Kriegsopferversorgung Ausnahme der amerikanischen Staaten und
vom 2. Mi:ti 1955 (Bundesgeselzbl. I S. 202), zuletzt Kanadas,
durch dc:.1s Gesetz über den Fristablauf am vom Versorgungsamt Hamburg,
Sonmlbend vorn 10. Augusl 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 753), wird mit Zuslimmung des Bundesrates ver- m) im übrigen europäischen Ausland
ordnet: vom Versorgungsamt Ravensburg,
Artikel 1 n) in den amerikanischen Staaten und Kanada
vom Versorgungsamt Bremen,
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für o) in den zur Zeit unter fremder Verwaltung ste-
Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des henden deutschen Ostgebieten, wenn es sich
Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I um Beschädigte handelt,
S. 349) wird wie folgt geändert: vom Versorgungsamt Münster,
wenn es sich um Witwen, Witwer oder Wai-
1. § 1 erhält folgende Fctsstmg:
sen handelt,
,, § 1 vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,
(1) Die Versorgung der Opfer des Krieges, die wenn es sich um Eltern handelt,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vom Versorgungsamt Hamburg.
außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetzes haben, wird durchgeführt für Personen (2) Für die Durchführung des Vertrages vom
29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik
a) in Dänemark, Island, Schweden, Norwegen und Deutschland und dem Spanischen Staat über
Finnland Kriegsopferversorgung (Gesetz vom 31. März 1965
vom Versorgungsamt Schleswig, - Bundesgesetzbl. II S. 273) ist das Versorgungs-
b) in den Niederlanden und in Belgien amt Karlsruhe auch dann zuständig, wenn der
Antragsteller oder Versorgungs berechtigte seinen
vom Versorgungsamt Aachen,
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in
c) in Luxemburg Spanien hat."
vom Versorgungsamt Trier,
2. § 2 erhält folgende Fassung:
d) in Frankreich
,,§ 2
vom Versorgungsamt Saarbrücken,
e) in Portugal und Spanien Orthopädische Versorgung gewähren die ortho-
pädischen Versorgungsstellen, in deren Zustän-
vom Versorgungsamt Karlsruhe, digkeitsbereich sich die in § 1 genannten Versor-
f) in der Schweiz gungsämter befinden; für das Versorgungsamt
vom Versorgungsamt Radolfzell, Ravensburg ist jedoch die Orthopädische Versor-
gungsstelle Stuttgart zuständig."
g) in Osterreich, Italien und Criechenland
vom Versorgungsamt München I,
Artikel 2
h) in Albanien, Jugoslawien und der Tschecho-
slowakei Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vom Versorgungsaml Fulda, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes
i) in Rumänien über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferver-
vom Versorgungsamt Gelsenkirchen, sorgung auch im Land Berlin.
k) in Ungarn
vom Versorgungsamt Münster, Artikel 3
1) in dem Vereinigten Königreich Großbritannien Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und Nordirland, in Irland, in der Türkei und kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
D e r B u n d e s m in i s t e r für A r b e i t und S o z i a 1 o r d nun g
Hans Katzer
Nr. 57 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 773
Sechste Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung
Vom 23. Dezember 1966
Auf Grund des § 4 Nr. 1 Buchstabe a und des § 28 pel, ausgenommen in unmittelbaren
Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsleuergesetzes in der Fas- Umschließungen mit einem Gewicht
slmg vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I des Inhalts von 1,5 kg oder weni-
S. 791), zuletzt geändert durch das Siebzehnte Gesetz ger".
zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes vom
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), wird d) Bei den Tarifnrn. 28.50 - A - II, 28.50- B, 28.50
von der Bundesregierung verordnet: - C, 28.52 - A, 81.04 - M und aus 84.59 - B - II
wird jeweils die Jahreszahl „ 1966" ersetzt
durch „ 1968".
§ 1 e) Bei der Tarifnr. 28.51 wird hinter „usw." hin-
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe- zugefügt:
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vom 19. Ja- ,,, bis 31. Dezember 1968".
nuar 1962 (Bundesgeset:zbl. I S. 35), zuletzt geändert
durch die Fünfte Verordnung zur Anderung der f) Die Tarifnr. aus 38.19 wird wie folgt gefaßt:
Ausgleichsteuerordmmg vom 20. Dezember 1965 „aus 38.19 B - I - Naphthensäuren
(Bundesgesetzbl. I S. 2110), wird wie folgt geändert:
aus B - II - Ester der Naphthen-
1. § 4 Abs. 3 erhcilt. folgende Fassung: säuren
aus Q - IV - s - gebrannter Rohdu~
,, (3) Die Waren, für deren Einfuhr § 7 Abs. 5
nit, ausgenommen
Nr. 5 des Gesetzes den E!rmäßigten Steuersatz von
solcher, der zu 90
eins vom Hundert vorsieht, sind nach den Benen-
Gewichtshundert-
nungen des Zolltarifs die folgenden:
teilen oder mehr
1. Rizinusöl, roh, qereinigt oder raffiniert der durch ein Sieb mit
Tarifnr.15.07-B-I -a, einer lichten
2. Wolle, feine und grobe Tierhaare, gekrempelt Maschenweite von
oder gekämmt der Tarifnr. 53.05." 1 mm und zu 60
Gewichtshundert-
teilen oder mehr
2. Die Freiliste 1 -- Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) -
durch ein Sieb mit
wird wie folgt qeändert:
einer lichten
a) Die Tarifnr. aus 05.04 wird wie folgt gefaßt: Maschenweite von
,,aus 05.04 Därme von Schafen oder Rindern, 0,20 mm hindurch-
getrocknet oder unter Verwendung geht".
von Naphthalin konserviert".
§ 2
b) Die Tarifnr. aus 05.09 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
„ aus 05.09 Hörner, roh, auch gereinigt, von leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nicht benötigten Teilen befreit oder blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Sech-
zerteilt; Geweihe, Hufe, Klauen, zehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-
Krallen und Schnäbel, roh; Abfälle gesetzes vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156)
davon, ausgenommen Mehl". auch im Land Berlin.
c) Die Tarifnr. aus 25.12 wird wie folgt gefaßt:
§3
„aus 25.12 Tonhaltige Kieselgur, roh, weder
getrocknet noch gebrannt, und Tri- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 57, ausgegeben am 20. Dezember 1'966
7. 12.66 Gebührenordnung für Leistungen der See-Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Schiffs-
si.cherheit ............................................................................ . 1539
7. 12. 66 Verordnung über die Senkung von Abschöpfungssätzen bei der Einfuhr von geschlachteten
Gi:insen .............................................................................. . 1541
14. 12. 66 Verordnung über die Ubermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen 1542
15. 12. 66 Verordnung über die Inkraftsetzung der Ausführungsordnung vom 15. Dezember 1966 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken 1543
18.11.66 Bekanntmachung zu den Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheitlichung des
Wechselrechts und vom 19. März 1931 zur Vereinheitlichung des Scheckrechts ............. . 1563
21. 11. 66 Bekanntrrwchung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über die Inter-
nationale Patentklassifikation .......................................................... . 1563
25. 11. 66 Bekanntm,1chung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr ........... . 1564
29. 11. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Sierra Leone über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 1564
1. 12. 66 Bekcrnntmachung über das Inkrafttreten der in Brüssel am 26. Juni 1948 beschlossenen Fas-
sung der Berner Uberninkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ...... . 1565
5. 12.66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Haftung der Gast-
wirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen .................................... . 1565
15. 12.66 Bekanntmachung der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken ....................................... . 1566
Nr. 58, ausgegeben am 24. Dezember 1966
16. 12. 66 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen
Zuckerrat nach dem Protokoll vom 1. November 1965 zur weiteren Verlängerung des Inter-
nationalen Zucker-Ubereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
7. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1577
Nr. 59, ausgegeben am 30. Dezember 1966
23. 12. 66 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungs-
jahr 1966 (Nachtragshaushaltsgesetz 1966) .............................................. . 1579
23. 12. 66 Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Fett-Markt-
ordnung) ............................................................................. . 1586
23. 12. 66 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Rohtabak und
Tabakabfälle - 1967) ................................................................. . 1588
23. 12.66 Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse) ............................................... . 1593
23. 12. 66 Achtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Gießereiroheisen) .... . 1599
28.12.66 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen ................................................................ •. • • • · • • · • · · · · · 1600
Bundcsgeseizbl. III 9502-4
14. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 28. September 1955 zur Ände-
rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internatio-
nalen Luftverkehr (Inkrafttreten für Griechenland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1601
15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 1601
Berichtigung der Ausführungsordnung vom 15. Dezember 1966 zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1602
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1966 775
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Geselzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzb1. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 11. 66 Schi flahrlpolizeilichc Anordnung der Wasser- und
Schiffahrlsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf
der Weser über Vorfahrt der Wegerechtschiffe
und über Signale und Fahrregeln beim Einlaufen
der Wegercchtschiffe in den Vorhafen der Nord-
schleuse in Bremerhaven 228 7. 12. 66 15. 12. 66
8. 12. 66 Verordnung über die Durchführung einer Sta-
tistik über cl(~n Auftragseingang in der Industrie 232 13. 12. 66 1. 1. 67
29. 11. 66 Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über
den Betrieb von Hochfrequenzgeräten 232 13. 12. 66 14. 12. 66
9. 12. 66 Verordnung TSM Nr. l '66 über den Tarif für den
Möbclv(!rkchr rnit Kraftfahrzeugen 232 13. 12.66 1. 1. 67
Siehe Art. 3
9. 12. 66 Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem
Nord-Ostsee-Kanal 233 14. 12.66 1. 1. 67
9. 12. 66 Verordnung über die Schleppentgelte für die
fnanspruchnahmc von Schleppfahrzeugen der
Wasser- und Schillcthrtsverwaltung auf dem Nord-
Ostsee„Kam1 l 233 14. 12.66 1. l. 67
14. 12. 66 Achtundzwanzigsle Verordnung zur Änderung
des Abschöpfungslarifs (Reis aus Surinam) 235 16. 12. 66 1. 9. 66
18. 10. 66 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrlsdirektionen Kiel, Aurich, Bremen und
Hamburg über die Schallsignale im Verkehr
zwischen dem Eisbrecher und den ihm folgenden
Fahrzeugen 235 16. 12. 66 20. 12. 66
16. 12. 66 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Festsetzung der Schwellenpreise
für Milcherzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr
1966/67 239 22. 12.66 26. 12.66
19. 12. 66 Verordnung zur Änderung der Femsprech-
gebührenvorschriften 239 22. 12. 66 1. 1. 67
19. 12. 66 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz -- 240 23. 12.66 1. 1. 67
20. 12. 66 Verordnung TSF r-:ir. 13,66 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 240 23. 12. 66 1. 1. 67
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vc1offentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Üälum und Bez<~icl1111rn~1 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
7. 11. 66 Verordnun~J Nr. 8/66/Eurc1lom, 196/66/EWG der
Räte zur Änderung der Verordnung der Räte über
die Regelung der Amtslwzüg(~ für die Mitglieder
des Gerichtshofes 225 6. 12. 66 3809
7. 11. 66 Verordnung Nr. !J/bb/E11rc1tom, 197/66/EWG der
Rüle zur Ändenmg der Verordnung der Räte über
die Regelung der A rn I s lwzü~F' für die Mitglieder
des Cc~richl.shofcs 225 6. 12. 66 3811
24. 11. 66 Verordnung Nr. 10/66/Eurc1 Lorn, 198/66/EWG der
Räle zur i\ndnung des Artikels 95 des Statuts
der Bt'.dml<!n der Europciisdwn Wirl:schaftsgemei.n-
sd1c1fl und dc!r Eurnpctisdien Atomgemeinschaft 225 6. 12. 66 3814
28. 7. 66 Verordnung Nr.11/66/Euratom des Rates zur Än-
derung der Verordnung Nr. 14 des Rates über die
Regelung der /\m!sbczügc für die Mitglieder der
Kommission 225 6. 12. 66 3815
28. 7. 66 Verordnung Nr. 12/füi/fanal.oni des Rates zur
Anderung der V crnrdnung Nr. 14 des Rates über
die Regelung der /\rnl.sbezüge für die Mitglieder
der Kommission 225 6. 12. 66 3816
22 9. 66 Verordnung Nr. U/öb/Euratom des Rates zur
Änderung der Verordrmng Nr. 14 des Rates über
die Regelung dt'r /\ rn lsbezü~Je für die Mitglieder
der Kommission 225 6. 12.66 3817
24. 11. 66 Verordnung Nr. 14/fü:i/Euratom des Rates zur
Änderung der ReqeJung der Bezüge und der
sozialen SichPrheiL c.lf-:r Atomanlagenbediensteten
der Gemeinsarrwn Kernforschungsstelle, die in
der Bundesrepublik Dc\utschland dienstlich ver-
wendet W(:~rden 225 6. 12, 66 3817
28. 7. 66 Verordnung Nr. 199/66/EWG des Rates zur Än-
derung der Verordnung Nr. 63 des Rates über die
Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der
Kommission 225 6. 12. 66 3825
28. 7. 66 Verordnung Nr. 200/66/EWG des Rates zur Än-
derung der Verordnung Nr. 63 des Rates über die
Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der
Kommission 225 6. 12. 66 3826
22. 9. 66 Verordnung Nr. 201/66/EWG des Rates zur Än-
derung der Verordnung Nr. 63 des Rates über die
Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der
Kommission 225 6. 12, 66 3827
Hinweis
Der Jahrgang 1966 des Bundesgeselzblattes Teil I umfaßt die Nummern 1 bis 57 und endet mit der
Seite 776.
Der Jahrgang 1966 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Nummern 1 bis 59 und endet mit der
Seite 1602.
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiqer Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlaq.
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