Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 737
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 9. Dezember 1966
Auf Grund des § 2 Abs. 4, des § 68, des § 73 Abs. 2 bb) Die Sätze 10 und 11 erhalten folgende
und des § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Zollgesetzes vom Fassung:
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge- „Sie überquert die Lesum und folgt dem
ändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Lesumer Deich, dem Steindamm bis zur
Zollgesetzes vom 30. August 1966 (Bundesgesetzbl. I Bremer Heerstraße, die sie überspringt;
S. 542), wird verordnet: sodann folgt sie dem Deichweg bis zur
Straße Am Lesumhafen, diese übersprin-
Artikel 1 gend, dem Admiral-Brommy-Weg und der
Straße Am Wasser bis zur Friedrich-Hum-
Die Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbin- bert-Straße. Sie folgt dann dem Straßen-
nenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen zuge Friedrich-Humbert-Straße - Fried-
Gebiete vom 22. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I rich-Klippert-Straße - Reeder-Bischoff-
S. 2141), geändert durch die Erste Verordnung zur Straße - Alte Hafenstraße - Rohrstraße
Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die bis zum Anleger der Vegesacker Wagen-
Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterwor- fähre".
fenen Gebiete vom 12. August 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 626), wird wie folgt geändert: b) Im Abschnitt D erhält Satz 11 folgende Fas-
sung:
1. Anlage 1: ,,Hier überspringt die Zollbinnenlinie die Leda-
a) Im Abschnitt D werden die Worte „der Lan- mündung und verläuft anschließend auf dem
dungsmole südöstlich" ersetzt durch die Worte rechten Ufer zunächst des Ems-Schiffahrts-
,,dem Ausfluß". weges bis Meppen und dann der Ems bis Da-
lumerfähr, die Orte und Ortsteile an den rech-
b) Im Abschnitt F werden die Worte „Gerade,
ten Ufern ausschließend".
die die Tonne B im Lister Tief mit der Nord-
westecke der Insel Sylt (Ostindienfahrer-Huk) c) Im Abschnitt P ist das Wort „Böhnmühle" zu
verbindet" ersetzt durch die Worte „durch das ersetzen durch „Böhmmühle".
Leuchtfeuer List West und die Tonne G im 3. Anlage 3:
Lister Tief verlaufende Gerade vom Schnitt- a) Im Abschnitt E (im Bereich der Unterweser)
punkt mit der Strandlinie bis zum Schnittpunkt erhält Satz 9 folgende Fassung:
mit der Hoheitsgrenze".
,,Sie folgt dem Straßenzug Rohrstraße-Weser-
c) Im Abschnitt K werden die Worte „zum Ost- straße-Fröbelstraße bis zur Einmündung in die
anleger" durch die Worte „zur Ostspitze" er- Lindenstraße."
setzt und die Worte „beim Westturm" gestri-
chen. b) Folgender Abschnitt I wird neu aufgenommen:
„I. Im Bereich der Mosel
2. Anlage 2: ist die Mosel von ihrer Mündung in den
a) Abschnitt C Nr. 2 wird wie folgt geändert: Rhein stromaufwärts bis zur Zollbinnen-
linie, die zwischen Flußkilometer 195 und
aa) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende
196 die Mosel überquert, der Grenzaufsicht
Fassung ersetzt:
unterworfen. Eingeschlossen sind die
„Hier wechselt sie auf die Ostseite des Inseln, die Staustufen sowie ein Ufer-
Bahndamms über und überspringt die streifen von beiderseits 50 m (soweit die-
Weser auf der stromaufwärts gelegenen ser zwischen Trier und Trier-Euren auf
Seite der Brücke. Am rechten Ufer der dem linken Moselufer nicht ohnehin zum
Weser bestimmt die Bahnlinie Oldenburg- Zollgrenzbezirk gehört) und die Hafen-
Bremen den weiteren Verlauf der Zollbin- anlagen."
nenlinie bis einschließlich der Brücke über Artikel 2
die Hans-Böckler-Straße. Sie folgt dem Stra-
ßenzug Hans-Böckler-Straße-Nordstraße Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
- Bremerhavener Straße - Werftstraße Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bis zur Einmündung der Kap-Horn-Straße. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
Von dort verläuft sie weiter an der Nord- gesetzes auch im Land Berlin.
seite des Bahnkörpers und nach 300 m an
der nördlichen Fußlinie des Bahndamms Artikel 3
bis zur Bahnüberführung an der Oslebs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
hauser Heerstraße". kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Zehnte Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der
knappschaftlichen Rentenversicherung
Vom 23. Dezember 1966
Auf Grund des § 1256 Abs. 1 der Reichsversiche- Beitragsklassen XXVIII und U mit dem Wert 14,63
rungsordnung, des § 33 Abs. 1 des Angestelltenver- und der Beiträge der Beitragsklassen XXIX und V
sicherungsgesetzes, des § 55 Abs. 1 des Reichsknapp- mit dem Wert 15,17 zu vervielfältigen.
schaftsgesetzes, des § 27 Abs. 1 des Fremdrenten-
gesetzes in der Fassung des Fremdrenten- und § 4
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Fe-
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
bruar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) und des § 4
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird der
Abs. 2 Satz 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicher-
vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737)
ten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschafts-
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des
gesetzes für das Kalenderjahr 1965 mit 9 326 Deutsche
Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des
Bundesrates: Mark bestimmt.
§ 5
§ 1
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
der Reichsversicherungsordnung und der Tabelle der trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1967 ein-
Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungs- treten, 8 580 Deutsche Mark.
gesetzes wird der durchschnittliche Bruttoarbeits-
entgelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1
§ 6
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
für das Kalenderjahr 1965 mit 9 229 Deutsche Mark stabC::: b des Reichsknappschaftsgesetzes wird für das
bestimmt. Kalenderjahr 1965 durch die in der Anlage 2 dieser
Verordnung angegebenen Werte für Bruttoarbeits-
§ 2
entgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichsknapp-
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne schaftsgesetzes ergänzt.
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
§ 7
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre (1) In der Anlage 2 zum Fremdrentengesetz werden
1967 eintreten, 8 490 Deutsche Mark. in der Leistungsgruppe 1 für männliche Angestellte
die Jahreszahl „1964" durch „1965" und in der Lei-
§ 3 stungsgruppe 2 für männliche Angestellte und in
der Leistungsgruppe 1 für weibliche Angestellte die
(1) Für Zeiten vom 1. Januar 1965 bis 31. De- Jahreszahl „1964" durch die Worte „30. Juni 1965"
zember 1965, für die Beiträge nach Beitragsklassen ersetzt. In der Anlage 3 zum Fremdrentengesetz
entrichtet sind, werden die Tabelle der Anlage 1 zu werden in den Leistungsgruppen 1 und 2 für tech-
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und die Ta- nische Angestellte unter Tage und in der Leistungs-
belle der Anlage 1 zu § 32 des Angestelltenversiche- gruppe 1 für technische Angestellte über Tage die
rungsgesetzes durch die in der Anlage 1 dieser Jahreszahl „1964" durch „1965" und in der Leistungs-
Verordnung angegebenen Werte ergänzt. gruppe 2 für technische Angestellte über Tage und
(2) Soweit bei der Feststellung von Renten aus in der Leistungsgruppe 1 für kaufmännische An-
Versicherungsfällen, die im Jahre 1967 eintreten, gestellte die Jahreszahl „ 1964" durch die Worte
Beiträge der Beitragsklassen XXVI, XXVII, XXVIII ,,30. Juni 1965" ersetzt.
und XXIX nach § 1387 der Reichsversicherungsord- (2) Es werden ergänzt für das Jahr 1965
nung oder § 114 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes oder der Beitragsklassen S, T, U und V 1. die Tabelle der Anlage 5 zum Fremdrentengesetz
nach § 1388 der Reichsversicherungsordnung oder durch die Werte der Anlage 3 dieser Verordnung,
§ 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes anzu- 2. die Tabelle der Anlage 7 zum Fremdrentengesetz
rechnen sind, sind bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 durch die Werte der Anlage 4 dieser Verordnung,
der Reichsversicherungsordnung oder des § 32 Abs. 3
3. die Tabelle der Anlage 9 zum Fremdrentengesetz
des Angestelltenversicherungsgesetzes die Zahlen
durch die Werte der Anlage 5 dieser Verordnung,
der Beiträge der Beitragsklassen XXVI und S mit
dem Wert 13,54, der Beiträge der Beitragsklassen 4. Die Tabelle der Anlage 11 zum Fremdrentengesetz
XXVII und T mit dem Wert 14,09, der Beiträge der durch die Werte der Anlage 6 dieser Verordnung,
Nr. 56 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 739
5. die Tabelle der Anlage 13 zum Fremdrentengesetz schaftsgesetzes werden für das Jahr 1965 durch die
durch die Werte der Anlage 7 dieser Verordnung in der Anlage 9 dieser Verordnung angegebenen
und Werte ergänzt.
6. die Tabelle der Anlage 15 zum Fremdrentengesetz
§ 10
durch die Werte der Anlage 8 dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 8
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
Für Pflichtbei.träge nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Arbeiterrenten versicherungs- Neuregelungsgesetzes,
Handwerkerversic:herungsgcsetzcs wird die Beitrags- Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neu-
klasse XVI bekanntgegeben. regelungsgesetzes, Artikel 3 § 4 des Knappschafts-
rentenversicherungs-Neuregelungsg2setzes und Ar-
§ 9 tikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 a der Reichs-
versicherungsordnung, die Tabelle der Anlage 2 zu
§ 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 11
die TabeJle der Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknapp- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Beiträge nach §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum Beitragsklassen
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV
A B C D E F
Vom 1.Jan.1965
bis 31. Dez. 1965 1 0,141 0,5411,0811,631 2,171 2,71 1 3,251 3,791 4,331 4,881 5,421 5,961 6,50 1 7,04
Beiträge nach §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum Beitragsklassen
XV XVI XVII XVIIl XIX XX XXI XXII XXIII XXIV XXV
G H J K L M N 0 p Q R
Vom l.Jan. 1965
bis 31. Dez. 1965 1 7,581 8, J:l 1 8,671 9,21 1 9,75110,291 10,8411 l ,38111,92112,46113,00
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage 2
(zu § 6)
TabeHe A Kalenderjahr 1965
Bru I Lo-Jcduesarbeitsentgelt in Deutsche Mark
-----------'-----~~--J-~~°--°-'___ 2 000,- - 1 3 000,- -1 4 000,---1 5 000,-- 1 6 000,-1 7 000,-1 8 000,-1 9 000,-
0 10,72 21,45 32,17 42,89 53,61 64,34 75,06 85,78 96,50
100, 1,0'/ 11,79 22,52 33,24 43,96 54,69 65,41 76,13 86,85 97,58
200, 2,14 12,8'/ 2'.l,59 34,31 45,04 55,76 66,48 77,20 87,93 98,65
300, - 3,'l,2 1:l,94 24,66 35,38 46,11 56,83 67,55 78,28 89,00 99,72
400, 4,2 1} 15,01 25,73 36,46 47,18 57,90 68,63 79,35 90,07 100,79
500, 5,'.fö 16,08 26,81 37,53 48,25 58,97 69,70 80,42 91,14 101,87
600, b,4] 17,16 27,8B 38,60 49,32 60,05 70,77 81,49 92,22 102,94
700, 7,51 lll,2:l 28,95 39,67 50,40 61,12 71,84 82,56 93,29 104,01
800, B,5B 19,:m 30,02 40,75 51,47 62,19 72,91 83,64 94,36 105,08
900, 9,b:i 20,:n 31,10 41,82 52,54 63,26 73,99 84,71 95,43 106, 15
Brn l lo-Jc1hresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
j 10000, j 11 ooo, -l 12000,---J nooo,-j 14000,---J 15000,--J 16000,--J 17000,-l 18000,-
0 107,23 117,95 128,67 139,40 150,12 160,84 171,56 182,29 193,01
100,- 108,30 119,02 129,74 140,47 151,19 161,91 172,64 183,36 -
200,- 109,:17 120,oq 130,82 141,54 152,26 162,99 173,71 184,43 -
300,- 110,44 121,17 131,89 142,61 153,33 164,06 174,78 185,50 -
400,-- 111,52 122,24 132,96 143,68 154,41 165,13 175,85 186,58 -
500,-- 112,59 123,31 134,03 144,76 155,48 166,20 176,92 187,65 -
600,--- 113,66 124,:m 135,11 145,83 156,55 167,27 178,00 188,72 -
700,- 114,73 125,46 136,18 146,90 157,62 168,35 179,07 189,79 --
800,- 115,81 126,53 137,25 147,97 158,70 169,42 180,14 190,86 --
900,- 116,88 127,60 138,32 149,05 159,77 170,49 181,21 191,94 -- -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10, 20,- 30,--- 40,- 1 50,- 1 60,- 70,- 1 80,- 1 90,--
0 -·-· 0,11 0,21 0,32 0,43 0,54 0,64 0,75 0,86 0,97
1, 0,01 0,12 0,23 0,33 0,44 0,55 0,65 0,76 0,87 0,98
2,-- 0,02 0,13 0,24 0,34 0,45 0,56 0,66 0,77 0,88 0,99
3,- - 0,03 0, 14 0,25 0,35 0,46 0,57 0,68 0,78 0,89 1,00
4,---- 0,04 0,15 0,26 0,36 0,47 0,58 0,69 0,79 0,90 1,01
5, 0,05 0,16 0,27 0,38 0,48 0,59 0,70 0,80 0,91 1,02
6, 0,06 0,17 0,28 0,39 0,49 0,60 0,71 0,81 0,92 1,03
7, 0,08 0,18 0,29 0,40 0,50 0,61 0,72 0,83 0,93 1,04
8, 0,09 0,19 0,30 0,41 0,51 0,62 0,73 0,84 0,94 1,05
9,- 0,10 0,20 0,31 0,42 0,53 0,63 0,74 0,85 0,95 1,06
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 741
Anlage 3
(zu§ 7)
Durchschniltlidw ßrultojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb Arbeiter Arbeiter
dt)r Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
J<1hr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1 1 1 1
1965 10 680 9 648 8 568 8 136 4 896 8 460 7 512
Anlage 4
(zu§ 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen
Arbeiterinnen
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft
in de~ Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2
1 1 1
1965 6 120 5 736 5 376 5 016 3 828 4 200
Anlage 5
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
inDM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1965 14 400 14 400 13 308 9 720 8 304
Anlage 6
(zu§ 7)
Durch sehn i Lt I iche Bruttojahresarbeilsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1965 14 400 13 296 9 732 7 056 6 084
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage 7
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto j ahresarbei tsen tgel te
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 2
1965 10 728 9 252 7 800 9 072 7 800
Anlage 8
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto j ahresarbei tsen tgel te
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1
1
2
1
3
1
4 1
1
2
1
3
1
4 1
1
2
1
3
l 4
l 5
Anlage 9
(zu § 9)
Bruttojahresarbeitsentgeite in DM für
Jahr männliche Versicherte weibliche Versicherte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
2 3 2 3
1965 14 400 13 308 9 720 13 296 9 732 7 056
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 743
Neunte Verordnung
zur Ergänzung der Beitragsklassen in den
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
Vom 23. Dezember 1966
Auf Grund des § 1387 Abs. 3 und des § 1388 Abs. 2 (2) In § 1388 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
der Reichsversicherungsordnung sowie des § 114 nung und in § 115 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 des Angestelltenver- rungsgesetzes werden in Ergänzung der Beitrags-
sicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- klassen A bis T die Beitragsklasse U mit einem
desrates verordnet: Monatsbeitrag von 189 Deutsche Mark und die
§ 1 Beitragsklasse V mit einem Monatsbeitrag von 196
Deutsche Mark angefügt.
(1) In § 1387 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
nung und in § 114 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes werden für die Beitragsklasse XXVII § 2
die Worte „von mehr als 1 275 DM" durch die Worte
"von mehr als 1 275 DM bis 1 325 DM" ersetzt und Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
in Ergänzung der Beitragsklassen I bis XXVII die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Beitragsklasse XXVIII für ein Bruttoarbeitsentgelt blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
oder ein Bruttoarbeitseinkommen im Monat von Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
mehr als 1 325 Deutsche Mark bis 1 375 Deutsche und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
Mark mit einem Monatsbeitrag. von 189 Deutsche Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
Mark und die Beitragsklasse XXIX für ein Brutto-
arbeitsentgelt oder ein Bruttoarbeitseinkommen im
§ 3
Monat von mehr als 1 375 Deutsche Mark mit einem
Monatsbeitrag von 196 Deutsche Mark angefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Zehnte Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des§ 1255
der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Vom 23. Dezember 1966
Auf Grund des § 1256 Abs. 2 der Reichsversiche- § 2
rungsordnung und des § 33 Abs. 2 des Angestellten-
versicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
Bundesrates verordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
§ 1 Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der
Reichsversicherungsordnung und des § 32 des An-
gestelltenversicherungsgesetzes vom 9. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 696) wird durch die dieser Ver- § 3
ordnung als Anlage beigefügte Tabelle für das Ka-
lenderjahr 1965 ergänzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
697
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1966 A11sµ,·(·~ehe11 zu Bonn am 29. Dezember 1966 1 Nr. 56
Tctg I nh a 1 t Seite
n. 12. b(i Erst.es Gesetz zur Oberleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige
flnanzplanung (Finanzplanungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
ll1111rl,·sq,,,,,,fzlil 111 H'.!'.!, 1, B2:i1-1, B:1:l2-4, B21-2, 820-1, 8052-1, 810-1, 2036-1, 2036-5, 2331-5, 912-3, 612-14-7. 2330-2
2:l. 12. füi Zweites Gesetz zur Oberleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige
Finanzplanung (Steueränderungsgesetz 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702
ll1111d,•si1,•sl'izlil. III lill 1, 7(;90-1, 7(i91-1, 611-10, 23'.ll-1, 2:l3J-4, 2332-1, 240-1, 2331--8, 2331-9, 2330-7, 611-10-1,
liU-H, b12/
n. 12. bfi Siebzehntes G1!sPlz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 709
ll111Jdt•:,q,·.si•l1.l,I. 1
11 li11- 111
9. 12. füi Zweite Vcrordnun~J 1/,ln Anderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und dil' der Cn'nzc1ufsichL unlerworfcnen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
ll11nd,-s,Ir,s,·l11JI. III lil:l-1-:!
2'.l. 12. fifi Zdml(~ V1~rordnunq über And<crungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in
den Rr!nlt!llV('rsichcrun~.Jen (Ü!r Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen
l{('.nl(•nvcrsidwrunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
B1111dr,sql'.st·l1.IJI. III B211-1, H2I-1, B:12-1, ll:24-2
:cn. 12. bb N('.llnle Verordnung zur Ergün:t.ung der Beitragsklassen in den Rentenversicherungen der
/\ rlwi Ler und d~ir /\ n.gestc'.llten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
illllldt•,,q,,,,,['/.l>I. III H'.20-1, B21-1
Ll. 12. 66 Zehnte Verordnung zur Erq~inzunq der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des
§ 12!'>!1 der Rcichsversichc!rnn~JsonJnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes 743
ll11JJdt•sqcsc,l'l.i>I. 111 Hl:Jl-:i
Erstes Gesetz
zur Oberleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes
in eine mehr_jährige Finanzplanung
(Finanzplanungsgesetz)
Vom 23. Dezember 1966
Zur Uberleilunq der lldushaltswirtschaft des Bun- In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ 16 Deut-
des in eine mehrjährige Finanzplanung hat der Bun- sche Mark" ersetzt durch die Worte „20 Deutsche
destag das lolgPnde Ceselz beschlosstm: Mark".
Artikel 3
Artikel 1 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz,
Angestelltenversicherungs-N euregelungsgesetz
Reichsknappschaftsgesetz
Artikel 2 § 36 Abs. 3 des Arbeiterrentenversiche-
Das Reichskni:!ppscbaftsgeselz in der Fassung der rungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
Bekdnntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I (Bundesgesetzbl. I S. 45) und Artikel 2 § 35 Abs. 3
S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- des Angestelltenversicherungs -Neuregelungsgeset-
derung des Reichsknappschaftsgesetzes und des zes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88),
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- beide Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz zur
versicherung vom 10. Augusl 1966 (Bundesgesetz- Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Renten-
blatt I S. 482), wird wie folgt geändert: versicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher
In § 131 Abs. 1 Salz 1 werden die Worte „40 vom Vorschriften vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I
Hundert" ersetzt durch die Worte „30 vom Hundert". S. 476), treten mit Ablauf des 31. Dezember 1966
außer Kraft.
Artikel 4
Artikel 2 Bundeszuschüsse
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte nach § 1389 Reichsversicherungsordnung
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in und § 116 Angestelltenversicherungsgesetz
der Fassung vom 14. September 1965 (Bundesgesetz- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
blatt I S. 1449) wird wie folgt geändert: mächtigt, mit den Trägern der Rentenversicherung
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
der Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange- Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des
stellten zu vereinbaren, daß von den Bundeszuschüs- Mutterschutzgesetzes und der Reichsver-
sen nach § 1389 der Reichsversicherungsordnung und sicherungsordnung vom 24. August 1965
§ 116 des Angestelltenversicherungsgesetzes im (Bundesgesetzbl. I S. 912) befreit sind,
Rechnungsjahr 1967 ein Betrag von insgesamt oder".
1 250 000 000 Deutsche Mark durch Zuteilung von b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Schuldbuchforderungen gegen den Bund geleistet
,, (3) Als Arbeitnehmer im Sinne der Ab-
wird.
sätze 1 und 2 gelten nicht
(2) Die SchLildbuchforderungen sind zu markt- a) Personen, die bei einer juristischen Person
üblichen Bedingungen zu begeben und werden auf oder einer Personengesamtheit kraft Ge-
Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das setzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages
Bundesschuldbuch eingetragen. Die Schuldbuchfor- allein oder als Mitglieder des Vertretungs-
derungen dürfen vom Ersterwerber nur im Einver- organs zur Vertretung der juristischen Per-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ver- son oder der Personengesamtheit berufen
äußert werden. sind,
Artikel 5 b) leitende Angestellte, denen Generalvoll-
Zahlungsverpflichtungen des Bundes macht oder Prokura erteilt ist oder die be-
aus § 205 d der Reichsversicherungsordnung rechtigt sind, Arbeitnehmer selbständig
einzustellen und zu entlassen,
Der Bund kann die Zahlungen aus § 205 d der
Reichsversicherungsordnung für die Vergangenheit sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
in vier Jahresraten in den Kalenderjahren 1968 bis den Betrag überschreitet, der als Jahres-
1971 leisten. arbeitsverdienstgrenze in § 5 des Angestellten-
versicherungsgesetzes festgesetzt ist. Der J ah-
Artikel 6 resarbeitsverdienst für Angestellte auf See-
Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes fahrzeugen wird auf Grund der von der See-
und der Reichsversicherungsordnung krankenkasse für die Beitragsberechnung zu-
grunde gelegten Durchschnittsheuer berech-
Artikel 5 des Gesetzes zur Sicherung des Haus-
net."
haltsausgleichs (Haushaltssicherungsgesetz) vom
20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird 2. § 65 a wird gestrichen.
wie folgt geändert:
3. § 164 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 werden die Worte „mit Wirkung
vom 1. Januar 1967" durch die Worte „mit In- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
krafttreten eines Gesetzes zur Neuregelung der „ 1. für die nach § 56 Abs. 1 Versicherten nach
gesetzlichen Krankenversicherung, spätestens mit der Grundlage, die für die Bemessung des
Wirkung vom 1. Januar 1969" ersetzt. Beitrages zur Rentenversicherung maß-
gebend ist oder bei Bestehen einer Ren-
2. In Nummer 4 werden die Worte „mit Ablauf des
tenversicherungspflicht maßgebend wäre,
Kalenderjahres 1966" durch die Worte „mit In-
für Lehrlinge, die keine Vergütung erhal-
krafttreten eines Gesetzes zur Neuregelung der
ten, nach dem Grundlohn der Lohn-
gesetzlichen Krankenversicherung, spätestens mit
stufe 1,".
Ablauf des Kalenderjahres 1968" ersetzt.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 7 § 2
Gesetz über Arbeitsvermittlung Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
und Arbeitslosenversicherung losenversicherung gilt mit folgenden Maßgaben:
§ 1
1. a) Abweichend von § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 trägt
die Bundesanstalt die Aufwendungen, die
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits- durch die Gewährung von Unterstützung aus
losenversicherung (A VA VG) in der Fassung der Be- der Arbeitslosenhilfe in den Fällen des § 145
kanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a entstehen.
S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
b) Abweichend von § 149 Abs. 4 Satz 3 bewirkt
rung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Ge-
die Anzeige nach dieser Vorschrift in den Fäl-
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- len des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, daß
versicherung vom 10. August 1966 (Bundesgesetz- die Ansprüche auf die Bundesanstalt über-
blatt I S. 482), wird wie folgt geändert:
gehen.
1. § 56 wird wie folgt geändert: c) Die §§ 154 und 167 gelten nicht in den Fällen
des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a.
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. der Pflicht zur Krankenversicherung nur 2. Die Bundesanstalt ist Träger der Maßnahmen für
deshalb nicht unterliegen, weil sie die die institutionelle und individuelle Leistungs-
Jahresarbeitsverdienstgrenze der Kran- und Aufstiegsförderung, die in den
kenversicherung überschritten haben oder a) Richtlinien des Bundesministers für Arbeit
von der Krankenversicherungspflicht auf und Sozialordnung für die Gewährung von
Grund eines Antrages nach /\rtikel 3 § 1 Beihilfen zur beruflichen Fortbildung (Indivi-
Nr. 5G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 699
duelles Förderungsprogramm) vom 6. Septem- Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965
ber 1965 (Bundescmzeiger Nr. 170 vom 10. Sep- (Bundesgesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert:
tember 1965), 1. § 14 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
den
,, (1) Personen, die im Geltungsbereich dieses
b) Richtlinien des Bundesministers für Arbeit
Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
und Sozialordnung über die Vergabe von Aufenthalt haben, erhalten für jedes Kind, das
Bundesmi Lteln zur berurnchen Förderung der zwischen der Vollendung des fünfzehnten Le-
unselbsli.indigen MiUelschichten vom 19. Mai bensjahres und der Vollendung des siebenund-
1959 (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 2. Dezem-
zwanzigsten Lebensjahres
ber 1959 mit Berichtigung im Bundesanzeiger
Nr. 236 vom 9. Dezf~mber 1959), 1. eine öffentliche oder staatlich anerkannte pri-
sowie den vate allgemein- oder berufsbildende Schule
oder eine Hochschule besucht
c) Richtlinien des Bundesschatzministers für die
Gewährung von Zuwendungen zur Finanzie- oder
rung von Einrichtungen für die berufliche Lei- 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem
stungsforderung in der Wirtschaft aus Mitteln anerkannten Lehr- oder Anlernberuf ausgebil-
des „Sondervermögens für die berufliche Lei- det wird,
stungsforderung" (Institutionelle Förderung) eine Ausbildungszulage von 30 Deutsche Mark
vom 26. Juli 1965 (Bundesanzeiger Nr. 143 monatlich,
vom 4. August 1965) a) wenn sie wenigstens ein weiteres Kind haben,
vorgesehen sind. das zwischen der Vollendung des fünfzehnten
3. Soweit nach den unter Nummer 2 genannten Lebensjahres und der Vollendung des sieben-
Richtlinien für Antragstellung, Entscheidung über undzwanzigsten Lebensjahres in einer Ausbil-
Anträge und die Gewährung von Beihilfen nicht dung der in den Nummern 1 und 2 bezeichne-
bereits Dienststellen der Bundesanstalt zustän- ten Art steht und nicht eine Erziehungsbeihilfe
dig sind, geht die Zuständigkeit auf die Haupt- oder Vergütung bezieht, die den doppelten
stelle der Bundesanstalt über. Monatsbetrag der Ausbildungszulage erreicht
oder übersteigt,
4. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder
die unter Nummer 2 genannten Maßnahmen für b) wenn ihnen nach den Vorschriften des Ersten
die institutionelle und individuelle Leistungs- Unterabschnitts Kindergeld für wenigstens ein
und Aufstiegsförderung im Rahmen ihrer Zweck- Kind zusteht oder ohne Anwendung des § 7
bestimmung neu zu regeln; die Rechtsverordnung Abs. 1 oder 2 oder des § 8 Abs. 1 zustehen
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. würde,
5. Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Bun- oder
des und des „Sondervermögens für berufliche c) wenn sie verwitwet, geschieden oder ledig
Leistungsforderung", die bei der Durchführung sind und ihr Jahreseinkommen im Berech-
der Maßnahmen der individuellen Aufstiegs- und nungsjahr nicht mehr als 7 800 Deutsche Mark
Leistungsförderung nach den unter Nummer 2 betragen hat;
Buchstabe a genannten Richtlinien bis zum
31. Dezember 1966 entstanden sind, gehen mit Ausbildungszulage wird in den Fällen des Halb-
Inkrafttreten der Nummern 2 bis 4 auf die Bun- satzes 1 Nr. 2 jedoch nur gewährt, soweit nicht
desanstalt über. Damit sind alle Ansprüche der eine Erziehungsbeihilfe oder Vergütung gezahlt
Bundesanstalt auf Erstattung der Verwaltungs- wird. Kinder, deren Arbeitskraft durch den Be-
kosten abgegolten. such der Schule oder Hochschule weder ganz
noch überwiegend in Anspruch genommen wird,
Artikel 8 werden nicht berücksichtigt."
Leistungsförderungsgesetz
§ 2 Satz 3 des Gesetzes über Bildung und Ver- 2. § 14 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
waltung eines Sondervermögens für berufliche Lei- „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz
stungsforderung in der Wirtschaft (Leistungsförde- Buchstabe c sind auch § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Satz 1,
rungsgesetz) vom 22. April 1965 (Bundesgesetzbl. I Abs. 3 Satz 1 und Absätze 4 bis 6, § 5 sowie § 18
S. 341), zuletzt geändert durch das Haushaltssiche- Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden."
rungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2065) erhält folgende Fassung:
„Eine Mittelzuführung an das Sondervermögen Artikel 10
findet vom Rechnungsjahr 1966 ab nicht mehr Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes
statt."
Artikel 9 § 1
Ausbildungszulage Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
nach dem Bundeskindergeldgesetz der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom
(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das 13. Oktober 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1685) in Ver-
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
bindung rnil Arlikc)l 12 Nr. 3 des I-Iaushaltssiche- Bei der Uberleitung in die neue Besoldungs-
rungsgesel.zPs vom 20. Dezember 1965 (Bundes- gruppe A 7 ist § 6 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-
gesetzbl. 1 S. 2065) wird wie folgt geändert: gesetzes sinngemäß anzuwenden.
1. In § 52 c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zwei- (2) Für frühere Berufsunteroffiziere, bei denen
tausend", ,,zwc~itaust~ndfünfhundert" und „drei- die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
tausend" durch die Worte „eintausendfünfhun- des Gesetzes vorliegen, bleibt Artikel IX des in
dert", ,,zweitausend" und „zWE!itausendfünfhun- Artikel II § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten
dert" ersetzl. Dritten Gesetzes zur Anderung beamtenrecht-
2. In § 54 Abs. 4 Ilctlbsatz 1 werden die Worte licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften un-
,, viertausendfünfhundert" und „fünftausend" berührt.
durch die Worte „viertausend" und „ viertausend- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für
. fünfhundert" ersetzt. versorgungsberechtigte frühere Berufsunteroffi-
3. In § 70 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „zwei- ziere, die unter § 5 a des Gesetzes zur Einführung
tausend", ,,zweitausendfünfhundert" und „drei- von Beamtenrecht des Bundes im Saarland vom
tausend" durch die Worte „eintausendfünfhun- 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 332) in der Fas-
dert", ,,zweitausend" und „zweitausendfünfhun- sung des Artikels VI des in Artikel II § 6 Abs. 1
dert" ersetzt. dieses Gesetzes bezeichneten Dritten Gesetzes zur
Anderung beamtenrechtlicher und besoldungs-
4. In§ 71 Salz 2 wird das Wort „zweitausend" durch
rechtlicher Vorschriften fallen."
das Wort „eintausendfünfhundert" ersetzt.
Artikel 11
§ 2
EWG-Anpassungsgesetz
Das Vierle Gesetz zur Anderung des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti- Das Gesetz zur Förderung der Eingliederung der
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom Deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen
9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1203) wird Markt vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
wie folgt geändert: S. 1201), geändert durch Artikel 3 des Haushalts-
sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes-
1. In Artikel II § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach den
gesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert:
Worten „auf Grund dieses Gesetzes" die Worte
„unter Berücksichtigung des Artikels 10 § 1 Nr. 1 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und zen-
bis 4 des Ersten Gesetzes zur Uberleitung der tral beschafften Kapitalmarktmittel" gestrichen.
Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehr- 2. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird gestrichen.
jährige Finanzplanung vom 23. Dezember 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 697)" eingefügt. 3. In § 2 Abs. 4 Satz 2 werden
a) das Wort „aufgeführten" gestrichen und die
2. Artikel II § 7 erhält folgende Fassung: Worte „neben der Zinsverbilligung" durch die
Worte „neben einer Zinsverbilligung" ersetzt;
,,§ 7
b) hinter dem Wort „Maßnahmen" die Worte
(1) Bei der Anwendung des § 48 a des Bundes- ,,der Besitzfestigung, der Binnenwasserwirt-
besoldungsgesetzes auf versorgungsberechtigte schaft, Um- und Neubauten in landwirtschaft-
frühere Berufsunteroffiziere, deren Bezügen am lichen Betrieben oder des Landarbeiterwoh-
30. September 1961 die Besoldungsgruppe A 6 nungsbaues" eingefügt.
oder die Besoldungsgruppe A 8 a (6. bis 8. Stufe,
5. bis 7. Stufe oder 4. bis 6. Stufe) nach § 53 Abs. 3 4. § 8 erhält folgende Fassung:
und Anlage B des Gesetzes zugrunde lag, gilt die
,,§ 8
Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes vom
1. Januar 1967 an mit folgender Maßgabe: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 196G in Kraft."
Bisherige
Besoldungsgruppe Artikel 12
der Besoldunqs-
Neue Gesetz zur Förderung
ordnung A
Besoldungsgruppe
des Reichs- der landwirtschaftlichen Siedlung
de' r Besoldungsordnunq A
besoldungsgesel.zc)s
cfos Rundesbesoldunqs- Das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen
vom qesf)i.zes
16. Dezember 1927 Siedlung vom 15. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 224)
und seiner
Änderungen wird wie folgt geändert:
1. §§ 2 und 3 werden gestrichen.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
A6 A7 ,,§ 4
A 8 a (6. bis 8. Stufe) A7 (1) Die Mittel, die für die landwirtschaftliche
Siedlung zur Verfügung gestellt werden, fließen
A 8 a (5. bis 7. Slufe) A6 dem Zweckvermögen bei der Deutschen Sied-
A 8 a (4. bis 6. Slufe) A6 lungs- und Landesrentenbank zu.
Nr . ."5G Tdg der AllSgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 701
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Land- 2. In Artikel 5 Abs. 1 Satz wird die Jahreszahl
wirtschaft und Forslen erläß1 im Einvernehmen 11 l 969" durch die Jahreszahl „ 1968" ersetzt.
rni I dem Bundosminister dPr Finanzen Richtlinien
über die Bürgschaftsübernahme (§ 1) sowie über
diP Verw<~ndung und di<' W<:it.erlc~itung der Mit- Artikel 15
tel (§ 4 Abs. 1).
Zweites Wohnungsbaugesetz
(3) Das Zweck vermögen bei der Deutschen
§ 19 a Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Siedlungs- und Lrndesrenlenbank uni.erliegt der
PrüfLrng durch cfon Bund<>srechmmgshof." in der Fassung vom 1. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1617) erhält folgende Fassung:
11 (1) Vom Rechnungsjahr 1967 an stellt der Bund
Artikel 13 für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke jährlich
Strafh~nbaufinanzierungsgesetz einen Betrag von 150 000 000 Deutsche Mark im
Von dem nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzie- Bundeshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haus-
rungs9escl.zes vom 28. März 1960 in der Fassung des haltsplanes zur Verfügung."
Ceselzes über Umst.ellung der Abgaben auf Mineral-
öl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995)
für ZwPcke des Slrnßenwesens zu verwendenden Artikel 16
Aufkommen an Minernlölsl.eLH~r wird im Rechnungs- Ermächtigung zu Neubekanntmachungen
jahr 1967 ein Betrag von 500 Millionen Deutsche
Mc:Hk von dPr Zweckbindun9 frpigestellt.
Die Bundesminister werden ermächtigt, den Wort-
laut der Gesetze, für die sie zuständig sind, unter
Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Ge-
Artikel 14 setz bekanntzugeben, nötigenfalls die Paragraphen-
Gesetz über Umstellung der Abgaben folge zu ändern und dabei Unstimmigkeiten des
auf Mineralöl Wortlauts zu beseitigen.
Das Gesetz über Umstellung der Abgaben auf
Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 995), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Haus- Artikel 17
haltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 Berlin-Klausel
(Bundesgesetzbl. l S. 2065), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
1. In Artikel 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
,, (3) Die Anpassungsbeihilfe beträgt je Tonne Land Berlin.
Erdöl in den Jahren
1. 1964 und 1965 fünfzig Deutsche Mark Artikel 18
2. 1966 dreißig Deutsche Mark Inkrafttreten
3. 1967 zehn Deutsche Mark
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2, 5 bis 7
4. 1968 fünf Deutsche Mark. und 9 bis 12 treten am 1. Januar 1967 in Kraft. Im
Maßgebend für die Berechnung ist das Jahr der übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Ver-
Gewinnung." kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Det Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Zweites Gesetz
zur Oberleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes
in eine mehrjährige Finanzplanung
(Steueränderungsgesetz 1966)
Vom 23. Dezember 1966
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
rates das folgende Gesetz beschlossen: für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur
Artikel 1 Verfügung gestellt, so kann der Ar-
beitnehmer höchstens die in Satz 3 be-
Einkommensteuergesetz
zeichneten Beträge geltend machen;".
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), ge- bb) Hinter der Ziffer 4 wird die folgende
ändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Ok- Ziffer 5 eingefügt:
tober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), wird wie folgt „5. notwendige Mehraufwendungen, die
geändert und erglinzt: einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer
doppelten Haushaltsführung entste-
1. § 4 wird wie folgt geändert: hen. Eine doppelte Haushaltsführung
a) In Absatz 5 wird hinter Satz 2 der folgende liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
Satz eingefügt: außerhalb des Ortes, in dem er einen
,, § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 und Abs. 2 gelten eigenen Hausstand unterhält, beschäf-
entsprechend." tigt ist und auch am Beschäftigungs-
ort wohnt. Aufwendungen für Fahrten
b) In Absatz 6 Satz 1 werden hinter den Worten vom Beschäftigungsort zum Ort des
,,des Absatzes 5" die Worte „Sätze 1 und 2" eigenen Hausstands und zurüc~;: (Fami-
eingefügt. lienheimfahrten) können jeweils nur
für eine Familienheimfahrt wöchent-
2. § 9 wird wie folgt geändert: lich als Werbungskosten abgezogen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. werden. Bei Familienheimfahrten mit
b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: eigenem Kraftfahrzeug ist je Kilo-
meter der Entfernung zwischen dem
aa) Ziffer 4 erhält die folgende Fassung: Ort des eigenen Hausstands und dem
„4. Aufwendungen des Arbeitnehmers Beschäftigungsort Ziffer 4 Satz 3 ent-
für Fahrten zwischen Wohnung und sprechend anzuwenden. Bei Familien-
Arbeitsstätte. Hat der Arbeitnehmer heimfahrten mit einem vom Arbeit-
seinen Wohnsitz an einem Ort, der geber zur Verfügung gestellten Kraft-
mehr als 40 km von der Arbeits- fahrzeug ist Ziffer 4 Satz 4 entspre-
stätte entfernt liegt, so werden die chend anzuwenden;".
Aufwendungen nur insoweit als cc) Die bisherigen Ziffern 5 und 6 werden
Werbungskosten abgezogen, als sie Ziffern 6 und 7.
durch die Fahrten bis zur Entfernung
von 40 km verursacht werden. Bei c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
Fahrten mit einem eigenen Kraftfahr- fügt:
zeug werden die Aufwendungen für
jeden Arbeitstag, an dem das Kraft- ,, (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Sätze 3
fahrzeug benutzt wird, nur in Höhe und 4 und Ziff. 5 Sätze 4 und 5 werden
der folgenden Pauschbeträge aner- 1. bei Körperbehinderten, deren Minderung
kannt: der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vom
a) bei Benutzung eines Kraftwagens Hundert beträgt,
0,36 Deutsche Mark, 2. bei Körperbehinderten, deren Minderung
b) bei Benutzung eines Motorrads der Erwerbsfähigkeit weniger als 70 vom
oder Motorrollers Hundert, aber mindestens 50 vom Hundert
0,16 Deutsche Mark beträgt und die erheblich gehbehindert sind,
für jeden Kilometer, den die Woh- für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
nung von der Arbeitsstätte entfernt stätte und für Familienheimfahrten auf Antrag
liegt; für die Bestimmung der Ent- die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen.
fernung ist die kürzeste benutzbare Die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 sind
Straßenverbindung maßgebend. Wird durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 703
(J) Absatz 1 ZifJ. 4 und 5 und Absatz 2 gel- ,,§ 52
ten bei den Einkunflsarten im Sinne des § 2 Schlußvorschriften
Abs. 3 Ziff. 5 bis 7 entsprechend."
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
3. § 10 wird wie folgt geändert: ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
a) Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b erhält die folgende gungszeitraum 1967 anzuwenden. Beim Steuer-
Fassung: abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-
gabe, daß die vorstehende Fassung erstmals auf
„b) Versicherungen auf den Erlebens- oder den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der
Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, für einen nach dem 31. Dezember 1966 endentlen
Versorgungs- und Sterbekassen, wenn Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
der Vertrag für die Dauer von minde- sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1966
stens 12 Jahren abgeschlossen worden ist. zufließen.
Hat der Steuerpflichtige zur Zeit _des
Vertragsabschlusses das 48. Lebensjahr (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 5 und 6 und
vollendet, so verkürzt sich bei laufender des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, Abs. 2 und 3 sind
Beitragsleistung die Mindestvertrags- für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb,
dauer von 12 Jahren um die Zahl der zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder - bei
angefangenen Lebensjahre, um die er Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5 bis 7 -
älter als 48 Jahre ist, höchstens jedoch zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie
auf sieben Jahre. Beiträge zu Lebens- für Familienheimfahrten anzuwenden, die nach
risikoversicherungen, die nur für den dem 31. Dezember 1966 angetreten werden.
Todesfall eine Leistung vorsehen, können (3) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6
ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer ab- Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des
gezogen werden;". § 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn
der Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unent-
b) In Absatz 2 werden geltlich erworben worden ist.
aa) in Ziffer 1 die Worte „vor Ablauf von (4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor
zehn Jahren" durch die Worte „vor Ab- dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt
lauf von zwölf Jahren" und worden sind, ist § 7 des Einkommensteuergeset-
zes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzu-
bb) in Ziffer 2 Satz 1 die Worte „vor Ablauf
wenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
von sechs Jahren" durch die Worte „vor
Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember
Ablauf von zehn Jahren"
1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft oder
ersetzt. hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz-
c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
blatt I S. 672) weiter anzuwenden. Satz 2 gilt ent-
"(4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Per- sprechend für nach dem 8. März 1960 angeschaffte
son, mit der ihm gemeinsam der Höchstbetrag oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlage-
des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder vermögens, wenn
des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämien-
gesetzes zusteht, eine Prämie nach dem Spar- 1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960
Prämiengesetz oder nach dem Wohnungsbau- bestellt und bis zum 31. Dezember 1961 gelie-
Prämiengesetz beantragt, so dürfen für das- fert worden sind und vor dem 13. März 1960
selbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegün- für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung ge-
stigten Aufwendungen geleistet worden sind, leistet oder von dem Lieferanten eine schrift-
Beiträge an Bausparkassen nicht als Sonder- liche Auftragsbestätigung erteilt worden ist;
ausgaben abgezogen werden. Insoweit besteht 2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor
ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme dem 9. März 1960 begonnen worden ist und
des Sonderausgabenabzugs und einer Prämie die Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember
nach den Prämiengesetzen. Eine Änderung der 1961 fertiggestellt worden sind.
getroffenen Wahl ist nicht zulässig. Das Wahl-
recht wird zugunsten des Sonderausgaben- (5) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
abzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuerpflich- lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen
tige einen ausdrücklichen Antrag auf Berück- Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in
sichtigung der betreffenden Sonderausgaben der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember
stellt. Als Antrag in diesem Sinne gilt auch 1960 angeschafft oder hergestellt worden sind,
ein entsprechender Antrag auf Eintragung darf der bei der Absetzung für Abnutzung in
eines steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuer- fallenden Jahresbeträgen nach einem unver-
karte oder auf Herabsetzung der Voraus- änderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-
zahlungen zur Einkommensteuer." wert (Restwert) anzuwendende Hundertsatz ab-
weichend von § 7 Abs. 2 Satz 2
4. In § 51 Abs. 1 Ziff. 3 werden die Worte ,,§ 9
Ziff. 4," gestrichen. 1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs-
gewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25
5. § 52 erhält die folgende Fassung: Jahren höchstens das Dreifache und
704 13unde~gesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. bei Wirlschclf Lsgütern mit einer betriebs- kommensteuergesetzes 1955 (Bundesgesetzbl.
gewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 1954 I S. 441), die nach dem 31. Dezember 1954
25 Jahren höchstens das Dreieinhalbfache und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen wor-
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen den sind und bei denen die Sparraten über drei
J ahresbetüigen in Betracht kommenden Hundert- Jahre hinaus geleistet worden sind, sind die hier-
satzes betragen; er darf jedoch im Fall der zu durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
Ziffer 1 Hi vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Vor-
12 vom Hundert nicht übersteigen. schriften anzuwenden.
(6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2. (11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht
ist erstmals auf Beiträge i:ln Bausparkassen anzu- anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift be-
wenden, die auf Grund von nach dem 8. März zeichneten Beiträge an Bausparkassen und prä-
1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet wer- mienbegünstigten Aufwendungen auf Grund von
den. vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
(7) Beiträge zu Versicherungen auf den Er- trägen geleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch
lebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Wai- anzuwenden, wenn
sen-, Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht
1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenab-
die in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeich-
zug für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund
neten Voraussetzungen erfüllen und nach dem
von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-
31. Dezember 1966 geleistet werden, können als
nen Verträgen geleistete Beiträge an Bauspar-
Sonderausgaben weiterhin abgezogen werden,
kassen beantragt hat oder
wenn sie
2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4
1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abge-
Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem
schlossenen V()rsicherungsverlrägen geleistet
Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-
werden oder
Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966
2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966
und vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen abgeschlossenen Verträgen geleistete Aufwen-
Versicherungsverträgen geleistet werden und dungen beantragt hat.
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 (12) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kön-
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes 1958 nen für die Wirtschaftsjahre 1966/67 und 1967/68
vorliegen oder noch die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und
2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor
vom 15. August 1961 angewandt werden. Der
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
Antrag ist bis zum Ablauf der Frist für die Ab-
sicherungsverträgen geleistet werden und die
gabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals für den
stabe b des Einkommensteuergesetzes 1965
Veranlagungszeitraum 1972 anzuwenden.
(Bunde·~gesetzbl. I S. 1901) vorliegen.
(8) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals (13) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen nur anzuwenden, wenn der Veräußerer den ver-
Versicherungsverträgen für einen nach dem äußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 er-
31. Dezember 1966 geleisteten Einmaibeitrag und worben hat.
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen (14) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des
Bausparverträgen für nach dem 31. Dezember § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
1966 geleistete Beilrf1ge an Bausparkassen anzu- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch wei-
wenden. terhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer-
(9) Für die Durchführung einer Nachversteue- pflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in
rung bei Versicherungsverträgen gegen Einmal- dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewäh-
beitrag und bei Bausparverträgen sind anzuwen- rung eines Freibetrags nach diesen Vorschriften
den eingetreten sind, und für die beiden folgenden
Kalenderjahre anzuwenden sind. Für ein Kalen-
1. bei Versicherungsverlrügen gegen Einmai- derjahr, für das der Steuerpflichtige eine Steuer-
beitrag, die nach dem 31. Dezember 1958 und ermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur
vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen wor- Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung
den sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommen- beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt."
steuergesetzes 1965 und
2. bei Bausparverträqen, die nach dem 31. De- Artikel 2
zember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 Spar-Prämiengesetz
abgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung vom 6. Fe-
des Einkommensteuergesetzes 1965.
bruar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 92), zuletzt geän-
(10) Für die Durchführung einer Nachversteue- dert durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom
rung bei Sparverträgen mit festgelegten Spar- 16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und
raten im Sinne des § 10 Abs. l Ziff. 4 des Ein- durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober
Nr. 56 --- Tcig der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 705
1965 (Bundesgeselzbl. J S. 1477), wird wie folgt ge- nach dem 31. Dezember 1966 abgeschlossem!n
ändert und ergänzt: Verträgen geleistet werden.
1. § 1 wird wie folgt geändert: (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht
anzuwenden, wenn die Sparbeiträge, die nach
c1) In Absatz 1 werd(~n die Worte „auf fünf Jahre" dem Wohnungsbau-Prämiengesetz begünstigten
durch die Worte! ,,auf sechs Jahre" ersetzt. Aufwendungen und die als Sonderausgaben be-
b) In Absatz 4 wird am Schluß der Nummer 2 rücksichtigten Beiträge an Bausparkassen auf
der Punkt durch ein Komma c~rsetzt und hinter Grund von Verträgen geleistet werden, die vor
der Numnwr 2 die folnende Nummer 3 ange- dem 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden sind.
fügt: § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist jedoch anzuwenden, wenn
,,]. weder der Prämiensparer noch eine Per- 1. der Prämiensparer oder eine Person, mit der
son, mi I der ihm gemeinsam der Höchst- ihm gemeinsam der bei der Berechnung der
betrc1g des § 2 !\ bs. 2 zusteh1, für das- Prämie zu beachtende Höchstbetrag zusteht,
selbe Kalenderjahr, in dem die Sparbei- eine Prämie nach diesem Gesetz oder dem
trüge geleistet worden sind, Wohnungsbau-Prämiengesetz für nach dem
d) eine Prämie nacb dem Wohnungsbau- 31. Dezember 1966 auf Grund von nach dem
PrJmiengesetz beantragt hat oder 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen
geleistete Aufwendungen beantragt hat oder
b) c1usdrückl ich beantragt hat, daß Bei-
träge an Bausparkassen als Sonderaus- 2. der Prämiensparer einen Sonderausgabenabzug
gaben lH'rÜcksichligt werden (§ 10 Abs. für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund
4 des Einkommensteuergesetzes). von nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlos-
ln den Füll<'.n dc•r Buchstaben a und b senen Verträgen geleistete Beiträge an Bau -
besteht. insow<)il ein Wahlrecht zwischen sparkassen beantragt hat."
der Jn,:H1s1nucl1T.ilhn1<' einer Prämie nach
diesem Cesetz, d(~r Inanspruchnahme einer Artikel 3
Prämie nach dc!tn Wohnungsbau-Prämien-
gesetz oder d(~m Sonderausgabenabzug. Wohnungsbau-Prämiengesetz
Eine Anderung der gE~troffenen Wahl ist Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zugun- vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 713), zu-
sten der Prämie dadurch ausgeübt, daß letzt geändert durch das Gesetz zur Anderung des
der Prämiensparcr einen Antrag auf Ge- Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungs-
währung der Prämie stellt. Steht der baurechtlicher Vorschriften und über die Rückerstat-
HöchsLbeLrag des § 2 Abs. 2 mehreren tung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961
Pcrsorn:~n gemeinsam zu, so kann das (Bundesgesetzbl. I S. 1041) und die Finanzgerichts-
Wahlrecbt zugunsten der Prämie von die- ordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I
sen Personen nur gemeinsam ausgeübt S. 1477), wird wie folgt geändert und ergänzt:
werden."
1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „vor
a) Nummer 1 erhält die folgende FassunrJ: Ablauf von sechs Jahren" durch die Worte
"1. über die Einzahlungsdauer und die Fest- ,,vor Ablauf von sieben Jahren" ersetzt.
legungsfrist bei Sparverträgen mit fest-
b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
gelegten Sparraten; dabei kann bestimmt
werden, daß die Einzahlungsdauer mit der ,, (4) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn
in § l Abs. l vorgeschriebenen Frist über- weder der Prämienberechtigte noch eine Per-
einstimmt und die Festlegungsfrist für alle son, mit der ihm gemeinsam der Höchstbetrag
auf Grund eines Vertrags geleisteten Spar- des § 3 Abs. 2 zusteht, für dasselbe Kalender„
raten gleichzeitig nach Ablauf eines wei- jahr, in dem die prämienbegünstigten Auf-
teren Jahres endet,". wen.dungen geleistet worden sind,
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden Num- 1. eine Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz
mern 2 bis 7. beantragt hat oder
2. ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge
3. § 8 erhält die folgende Fassung:
an Bausparkassen als Sonderausgaben be-
,,§ 8 rücksichtigt werden (§ 10 Abs. 4 des Ein-
kommensteuergesetzes).
Schlußvorschriften
In den Fällen der Nummern 1 und 2 besteht
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
insoweit ein Wahlrecht zwischen der Inan-
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
spruchnahme einer Prämie nach diesem Ge-
anderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender-
setz, der Inanspruchnahme einer Prämie nach
jahr 1967 anzuwenden.
dem Spar-Prämiengesetz oder dem Sonder-
(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ist erstmals ausgabenabzug. Eine Änderung der getroffe-
auf Sparbeiträge anzuwenden., die auf Grund von nen Wahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
wird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, setzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch die Vier-
daß der Prämienberechtigte einen Antrag auf zehnte Verordnung zur Änderung der Durchfüh-
Gewährung der Prämie stellt. Steht der rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom
Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 mehreren Perso- 8. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 407), wird wie folgt
nen gemeinsam zu, so kcmn das Wahlrecht zu- geändert:
gunsten der Prämie von diesen Personen nur
gemeinsam ausgeübt werden." 1. Hinter § 4 a wird der folgende § 4 b eingefügt:
2. § 8 wird gestrichen. ,,§ 4b
3. § 10 (_~rh ült die fol w~nde Fc1ssun~J: Lieferungen von Mineralölerzeugnissen
II§ 10 (1) Steuerfrei sind die Lieferungen von
Schlußvorschriften 1. Kraft- und Schmierstoffen sowie flüssigen Heiz-
(l) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes und Leuchtstoffen aus Erdöl, Kohle oder 01-
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts schiefer zur gewerblichen Weiterveräußerung
anderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender- durch den Abnehmer, sei es ohne Bearbeitung
jahr 1967 anzuwenden. oder Verarbeitung, sei es nach weiterer Ver-
edelung auf die bezeichneten Erzeugnis~e;
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bei-
träge an Bausparkassen anzuwenden, die auf 2. Erzeugnissen aus Erdöl, Kohle oder Olschie-
Grund von nach dem 8. März 1960 abgeschlos- fer, die keine Gegenstände im Sinne der Zif-
senen Verträgen geleistet werden. fer 1 sind, soweit sie zur weiteren Veredelung
(3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 ist bei auf Kraft- und Schmierstoffe oder flüssige Heiz-
vor dem 1. Januar 1961 abgeschlossenen Bau- und Leuchtstoffe verwendet werden (Zwischen-
sparverträgen nicht anzuwenden. Be:i. nach dem erzeugnisse).
31. Dezember 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 Die vorstehenden Voraussetzungen sind buch-
abgeschlossenen Bausparverträgen ist sie mit der mäßig nachzuweisen.
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die
Stelle der Frist von sieben Jahren die Frist von (2) Verwendet der Abnehmer die ihm nach Ab-
sechs Jahren tritt; das gleiche gilt bei nach dem satz 1 Ziff. 1 steuerfrei gelieferten Gegenstände
8. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar 1967 im Inland in seinem Unternehmen für andere
abgeschlossenen Bausparverträgen für vor dem Zwecke, so gilt diese Verwendung als steuer-
1. Januar 1967 geleistete Bei träge an Bauspar- pflichtige Lieferung im Sinne des § 1 Ziff. 1. An
kassen. die Stelle des Entgelts tritt als Besteuerungsmaß-
stab der Einkaufspreis. Dem Einkaufspreis sind
(4) Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 ist nicht an-
die auf die Gegenstände entfallenden Beträge an
zuwenden, wenn die nach diesem Gesetz und dem
Zoll, Ausgleichsteuer und· Mineralölsteuer hin-
Spar-Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen
zuzurechnen, die vom Abnehmer oder für dessen
und die als Sonderausgaben berücksichtigten Bei-
Rechnung zu entrichten sind. Sind dem Abnehmer
träge an Bausparkassen auf Grund von Verträ-
die in Absatz 1 Ziff. 1 bezeichneten Gegenstände
gen geleistet werden, die vor dem 9. Dezember
zur anderweitigen Verwendung steuerpflichtig ge-
1966 abgeschlossen worden sind; § 8 des Woh-
liefert worden und die vorbezeichneten Abgaben
nungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom
auf ihn übergegangen, in seiner Person entstan-
25. August 1960 gilt in diesem Fall weiterhin.
den oder unbedingt geworden, so hat er auf diese
§ 2 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn
Abgaben Umsatzsteuer zu entrichten.
1. der Prämienberechtigte oder eine Person, mit
(3) Verwendet ein Unternehmer Gegenstände
der ihm gemeinsam der bei der Berechnung
der in Absatz 1 Ziff. 1 bezeichneten Art, die er
der Prämie zu beachtende Höchstbetrag zu-
eingeführt hat oder für seine Rechnung hat ein-
steht, eine Prämie nach diesem Gesetz oder
führen lassen, im Inland für andere Zwecke inner-
dem Spar-Prämiengesetz für nach dem 31. De-
halb seines Unternehmens, so gilt diese Verwen-
zember 1966 auf Grund von nach dem 8. De-
dung als steuerpflichtige Lieferung im Sinne des
zember 1966 abgeschlossenen Verträgen ge-
§ 1 Ziff. 1. Besteuerungsmaßstab ist der Wert im
leistete Aufwendungen beantragt hat oder
Sinne des § 6 Abs. 1. Absatz 2 Satz 3 findet ent-
2. der Prämienberechtigte einen Sonderausgaben- sprechende Anwendung. Die Mineralölsteuer ist
abzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf dem Wert nicht hinzuzurechnen, soweit sie be-
Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge- reits von der Ausgleichsteuer erfaßt worden ist.
schlossenen Verträgen geleistete Beiträge an Die Besteuerung nach Satz 1 tritt nicht ein bei der
Bausparkassen beantragt hat. 11 Verwendung von Gegenständen, deren Einfuhr
gemäß § 15 Abs. 3 ausgleichsteuerfrei gewesen
ist.
Artikel 4
(4) Der Unternehmer hat die steuerpflichtige
Umsatzsteuergesetz Verwendung im Sinne der Absätze 2 und 3 nach
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- Art, Menge und Besteuerungsmaßstab aufzu-
kanntmachung vom 1. September 1951 (Bundesge- zeichnen."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 707
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4 Ziff. 4 1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten
oder Ziff. 5 Buchslabc b" durch die Worte ,,§ 4 Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. De-
ZifL 4, Ziff. 5 Buchstabe b oder § 4 b" ersetzt. zember 1966 vereinnahmt werden,
3. In § 28 Abs. 2 wird die Ziffer 4 gestrichen. 2. im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Ent-
gelten auf die Lieferungen, die nach dem 31. De-
4. In der Freiliste 3 - Anlage l (zu § 4 Ziff. 4) - zember 1966 bewirkt werden.
wird die Ziffer 5 gestrichen. Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den Un-
ternehmer am 31. Dezember 1966 gegolten hat.
5. In dem Verzeichnis der besonders zugelassenen
Bearbeitungen und Verarbeitungen - Anlage 2 (2) Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 3, des
(zu § 4 Ziff. 4) wird der Buchstabe c gestrichen. Artikels 5 und des Artikels 6 Nr. 1 sind anzuwen-
den auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die
nach dem 31. Dezember 1966 ausgeführt werden.
Artikel 5
Die in
Artikel 8
a) § 29 des Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung
des G(~selzes vom 7. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. Mineralölsteuergesetz
I S. 364),
§ 1
b) § 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirt-
schaftlichen Siedlung vom 31. März 1931 (Reichs- § 2 Abs. 1 Satz 1 des Mineralölsteuergesetzes 1964
gesetzbl. I S. 122) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-
des Gesetzes vom 7. Dezember 1939 (Reichsge- ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) erhält folgende
setzbl. I S. 2405), Fassung:
c) § 34 des Reichsheimstättengesetzes in der Fas- „Die Steuer beträgt
sung der Bekanntmachung vom 25. November 1. für 1 hl Leichtöle:
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291),
a) rohe Leichtöle der Nummer 27.07-
d) § 64 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas- A-I und Benzolerzeugnisse der
sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 Nummern 27.07-B-I-a und 29.01-
(Bundesgesetzbl. I S. 1882), D-I des Zolltarifs, nachweislich aus
e) § 20 Kapitel II Vierter Teil der Dritten Verord- Kohle hergestellt,
nung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 bis zum 31. Dezember 1968 . . . . . . 26,75 DM,
(Reichsgesetzbl. I S. 537, 551), ab 1. Januar 1969 .............. 35,00 DM,
f) Artikel 4 der Verordnung zur Kleinsiedlung und b) andere Leichtöle 35,00 DM,
Bereitstellung von Kleingärten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Januar 1937 2. für 100 kg mittelschwere Ole, Schwer-
(Reichsgesetzbl. I S. 17) und öle und Reinigungsextrakte . . . . . . 38,85 DM,
g) § 14 der Verordnung zur beschleunigten Förde- 3. für 100 kg Flüssiggase . . . . . . . . . . . . 45,00 DM."
rung des Baues von Heuerlings- und Werkwoh-
nungen sowie von Eigenheimen für ländliche Ar-
§ 2
beiter und Handwerker vom 10. März 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 292) Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen
enthaltenen Umsatzsteuerbefreiungen werden auf- sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den
gehoben. Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze
nach § 1 ergibt.
§ 3
Artikel 6
(1) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses
Die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteu-
Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder
ergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unter-
1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zuletzt
liegen einer Nachsteuer. Sie beträgt
geändert durch die Vierzehnte Verordnung zur Än-
derung der Durchführungsbestimmungen zum Um- 1. für 1 hl Leichtöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 DM,
satzsteuergesetz vom 8. Juli 1966 (Bundesgesetz-
blatt I S. 407), werden wie folgt geändert: 2. für 100 kg mittelschwere Ole, Schwer-
öle oder Reinigungsextrakte . . . . . . . . 3,60 DM,
1. § 49 wird aufgehoben.
3. f1;1r 100 kg Flüssiggase . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 DM.
2. § 55 wird aufgehoben.
(2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes. Steuerschuldner ist, wer das
Mineralöl beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
Artikel 7 sitzt. Bei Beständen, die sich in diesem Zeitpunkt im
(1) Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 1, 2, 4 und Versand befinden, geht die Steuerschuld mit dem
5 und des Artikels 6 Nr. 2 sind anzuwenden Ubergang des Besitzes auf den Empfänger über.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(]) Von der Ni:!chsteuer befreit ist Mineralöl im durch den Zusatz von Branntwein verstärk-
Besitz eines Endverbrmichers in einer Menge, die ten Weingeistgehalt" durch die Worte „ wein-
dem Durch sehn itt des Monatsverbrauchs in den haltigen und dem Weine ähnlichen - auch
letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten aromatisierten - Getränken" ersetzt.
dieses Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist, wer
b) In Absatz 2 wird die Zahl „5" durch die Zahl
das Mineralöl ausschließlich für eigene Zwecke un-
,, 15" ersetzt.
mittelbar verbraucht oder im eigenen Betrieb zu
anderen Erzeugnissen als Mineralöl verarbeitet. 2. § 151 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(4) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl binnen ,, (2) Als weingeisthaltige Erzeugnisse gelten
zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Ge- auch Weine und dem Weine ähnliche - auch
setzes oder nach dem Empfang schriftlich der zu- · aromatisierte - Getränke mit einem Weingeist-
ständigen Zollstelle anzumelden. Die Steuer ist gehalt von mehr als 14 Raumhundertteilen und
ohne Anforderung zwei Wochen nach der Anmel- weinhaltige Getränke mit einem Weingeistge-
dung, für nicht ordnungsgemäß angemeldetes Mine- halt von mehr als 10,5 Raumhundertteilen, aus-
ralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig. genommen Brennweine, die unter zollamtlicher
Uberwachung zur Herstellung von Weindestillat
§ 4 verwendet werden."
Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich
infolge Anderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Mineral-
ölsteuergesetzes durch § 1 dieses Artikels ergibt, ist Artikel 10
nach Richtlinien der Bundesregierung, die mit Zu- Berlin-Klausel
stimmung des Bundesrates erlassen werden, für
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsver-
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
hältnisse in den Gemeinden zu verwenden.
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Artikel 9 des Einkommensteuergesetzes oder dieses Gesetzes
Gesetz über das Branntweinmonopol erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt
geändert durch das Haushaltssicherungsgesetz vom Artikel 11
20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), wird
wie folgt geändert: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 8
1. § 103 a wird wie folgt geändert: und 9 am Tage nach der Verkündung, Artikel 8 tritt
a) In Absatz 1 w<-~rden die Worte „ weinhaltigen am 1. Januar 1967, Artikel 9 am 1. April 1967 in
und weinähnlichcm Getränken mit einem Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Dt' r Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
D t'. r B 11 n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
Strauß
Nr. 5G Tcig der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 709
Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 23. Dezember 1966
Der Rundc~sld~J hal dc1s lol9ende Gesetz be- e) Folgende Ziffer 30 wird angefügt:
schlossen: ,,30. die Lieferungen eingelagerter Gegen-
Artikel stände der Einfuhr- und Vorratsstellen
Düs Umsc1lzslt)llt!rgcsctz in der Fassung der a) für Getreide und Futtermittel (Gesetz
Bekanntmachung vom l. September 1951 (Bundes- über den Verkehr mit Getreide und
gesetzb]. I S. 791), zuletzl geändert durch die Vier- Futtermitteln - Getreidegesetz --
zehnte Verordnung zur Änderung der Durchfüh- vom 4. November 1950 - Bundes-
rungsbeslimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom gesetzbl. S. 721 -- in der jeweils gel-
8. Juli 1966 (Bundesqeselzbl. r S. 407), wird wie folgt tend2n Fassung),
geändert: b) für Zucker (Gesetz über den Verkehr
mit Zucker - Zuckergesetz - vom
1. § 4 wird wie lolgl geändert:
5. Januar 1951 - Bundesgesetzbl. I
a) In Ziffer 5 BuchstabP b wird hinter dem Wort S. 47 - in der jeweils geltenden Fas-
„Gas" der Klammerzusatz ,, (Zolltarifnummern sung),
27.05 a und 27.11)" eingefügt.· c) für Fette (Gesetz über den Verkehr
b) In Ziffer 19 erhält der letzte Satz folgende Fas- mit Milch, Milcherzeugnissen und
sung: Fetten - Milch- und Fettgesetz -
vom 28. Februar 1951 - Bundesgesetz-
,,§ 51 Abs. 2 bis 5 und§ 122 Abs. 2 des Bewer-
blatt I S. 135 - in der jeweils gelten-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
den Fassung),
machung vom l 0. Dezember 1965 (Bundes-
gesetzbl. l S. 1861) sind anzuwenden;". d) für Schlachtvieh, Fleisch und Fleisch-
erzeugnisse (Gesetz über den Ver-
c) In Ziffer 20 erhält der Buchstabe g folgende kehr mit Vieh und Fleisch - Vieh-
Fassung: und Fleischgesetz - vom 25. April
,,g) Butter, Bull.crschmalz; Käse, Schmelzkäse, 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 272 -
Käsezu berci lung en, Schmelzkäsezuberei- in der jeweils geltenden Fassung)."
tungen und Molkenkäse im Sinne der
ernäh nmgs wirtsch a fll ichen Vorschriften;". 2. § 7 wird wie folgt geändert:
d) Ziffer 29 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 2, Ziff. 2 Buchstabe d wird hinter
dem Wort „Gas" der Klammerzusatz ,, (Zoll-
„29. die Lieferungen im Großhandel durch
tarifnummern 27.05 a und 27.11)" eingefügt.
einen Unternehmer, der beteiligt ist an
einer nach § 5 a des Gesetzes gegen Wett- b) In Absatz .5 erhält die Ziffer 5 folgende Fas-
bewerbsbeschränkungen in der Fassung sung:
der Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 „5. von Rizinusöl sowie von gekrempelter
(Bundcsgesetzbl. I S. 37) wirksam gewor- oder gekämmter Wolle und von gekrem-
denen SpezialisiE!rungsvereinbarung, die pelten oder gekämmten feinen und gro-
nicht mit der Bildunq von gemeinsamen ben Tierhaaren auf eins vom Hundert."
Beschaffungs- od<!r Vertriebseinrichtun-
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
gen (Sy ndikatc~n) im Sinne des § 5 Abs. 3
des Gesetzes gegen Wettbewerbs- ,, (6) Die Ausgleichsteuer erhöht sich für die
beschränkungen verbunden ist, wenn Einfuhr der in der anliegenden Liste (Anlage 5)
enthaltenen Gegenstände auf die in der Liste
a) es sich um Gegensl.ctnde handelt, auf genannten Steuersätze."
die die Spezialisierung sich erstreckt,
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
b) der Unternehmer die c;egenstände ,, (7) Die Ausgleichsteuersätze für Gegen-
von einem an der Spezialisierungs- stände, denen gleichartige oder vergleichbare
vercinbarung Beteiligten erworben inländische Gegenstände gegenüberstehen,
hal., der die Gegenstände selbst her- sind Durchschnittssätze."
gestellt hat, und
3. In § 17 Ziff. 5 werden hinter den Worten „ her-
c) der Unternehmer die Gegenstände
gestelltes Seeschiff" ein Beistrich gesetzt und die
nicht bearbeitet oder verarbeitet hat.
Worte „um einen vom Antragsteller im Inland
Die vorstehenden Voraussetzungen durchgeführten Umbau eines Seeschiffes" ein-
müssen buchmäßig nachgewiesen sein;". gefügt.
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
4. § 25 wird wie folgt geändert: 5. Die Freiliste 3 - Anlage 1 (zu § 4 Ziff. 4) - wird
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch wie folgt geändert:
die folgenden Sätze ersetzt: a) In Ziffer 5 Buchstabe b wird der Klammer-
zusatz ,, (aus Nr. 2710 35 und 37 des Waren-
„Die Vergütungssätze für die ausgeführten
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik)"
Gegenstände ergeben sich, soweit nach-
gestrichen;
stehend nichts anderes bestimmt ist, aus der
Vergütungsliste (Anlage 7). Für Wasserfahr- b) in Ziffer 11 wird vor dem Wort „gereinigt"
zeuge der Zolltarifnummern 89.01 bis 89.03 das Wort „desinfiziert," eingefügt.
(ausgenommen Sportboote ohne eingebauten
Motor und Schlauchboote) und für ihre Um- 6. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen Be-
bauten wird eine Ausfuhrvergütung von arbeitungen und Verarbeitungen - Anlage 2
sieben vom Hundert gewährt. Als Umbauten (zu § 4 Ziff. 4) - wird wie folgt geändert:
gelten a) In Buchstabe g wird der Strichpunkt durch
einen Beistrich ersetzt und danach folgender
1. die Verlängerung, die Verbreiterung und
Satzteil angefügt: ,,ausgenommen das Längs-
die Aufstockung eines Wasserfahrzeugs;
spalten von kaltgewalztem Bandstahl (aus
2. die Veränderung der Passagier- oder Lade- Zolltarifnrn. 73.12 und 73.15) oder kaltgewalz-
räume oder der Verladeeinrichtungen durch ten Blechen (aus Zolltarifnrn. 73.13 und 73.15)
Einbau von Vorrichtungen, durch die der in Rollen;"
Nutzungszweck des Wasserfahrzeugs we- b) in Buchstabe i wird vor dem Wort „gereinigt"
sentlich erweitert oder das Wasserfahrzeug das Wort „desinfiziert," eingefügt.
ganz oder überwiegend für andere Nut-
zungszwecke geeignet gemacht wird; 7. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleich-
steuersatz von 6 vom Hundert unterliegen - An-
3. die bauliche Veränderung einer vorhande- lage 5 (zu § 7 Abs. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuergeset-
nen Maschinenanlage, soweit hierdurch die zes) - wird durch die anliegende Liste der
Art des Antriebs oder des Betriebs ge- Waren, die einem höheren Ausgleichsteuersatz
ändert, die Verwendung eines anderen als 4 vom Hundert unterliegen - Anlage 5 (zu
Brennstoffs ermöglicht oder eine höhere § 7 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes) - , ersetzt.
Leistung erreicht wird, und der Einbau
einer neuen Maschinenanlage. 8. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleich-
steuersatz von 8 vom Hundert unterliegen - An-
Für Großreparaturen an den oben bezeichne- lage 6 (zu § 7 Abs. 6 Nr. 2 des Umsatzsteuer-
ten Wasserfahrzeugen beträgt der Vergü- gesetzes) - , wird gestrichen.
tungssatz fünf vom Hundert."
9. In der Vergütungsliste - Anlage 7 (zu § 25)
b) In Absatz 2 wird Satz 1 durch die folgenden
werden die Positionen
Sätze ersetzt:
„Unbeschadet des § 1~ Abs. 1 Ziff. 2 und 3 und ,,89.01 Wasserfahrzeuge, in den Tarifnrn.
des § 23 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 wird auf Antrag 89.02 bis 89.04 weder genannt noch
(§ 26) für folgende Vorgänge eine Ausfuhr- inbegriffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7" ;
vergütung gewährt: ,,89.02 Schlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7";
,,89.03 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe,
1. für die an einen ausländischen Abnehmer
Schwimmbagger, Schwimmkrane und
im Ausland ausgeführte Werklieferung,
andere Wasserfahrzeuge, bei denen
die in der Herstellung eines Wasserfahr-
das Fahren im Vergleich zu ihrem
zeugs der Zolltarifnummern 89.01 bis 89.03
Verwendungszweck von untergeord-
(ausgenommen Sportboote ohne eingebau-
neter Bedeutung ist; Schwimmdocks 7"
ten Motor und Schlauchboote), dem Um-
gestrichen.
bau eines solchen Wasserfahrzeugs oder
der Großreparatur an einem solchen Was- Artikel 2
serfahrzeug in einem Freihafen besteht;
In Artikel 5 Abs. 4 des Sechzehnten Gesetzes zur
2. für die an einen inländischen Abnehmer Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März
im Ausland ausgeführte Werklieferung, 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156) wird die Jahreszahl
die in der Herstellung eines Seeschiffs, ,, 1967" durch die Jahreszahl „ 1969" ersetzt.
dem Umbau eines Seeschiffs oder der
Großreparatur an einem Seeschiff in einem Artikel 3
Freihafen besteht.
(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 Buch-
Die Vergütung bemißt sich nach dem unbe- staben a und c und des Artikels 1 Nrn. 2 Buchstabe a,
richtigten Entgelt. Der Vergütungssatz be- 5 und 6 sind anzuwenden
trägt 3,8 vom Hundert, wenn es sich um die
Herstellung oder einen Umbau im Sinne des 1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten
Absatzes 1 Satz 4 handelt; er beträgt 1,8 vom Entgelten auf die Entgelte, die nach den in Ab-
Hundert, wenn es sich um eine Großreparatur satz 2 bezeichneten Zeitpunkten vereinnahmt
handelt." werden,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 711
2. im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Ent- dem 31. Dezember 1965 bewirkt werden. Soweit bei
gelten auf die Lieferungen und sonstigen Lei- Inkrafttreten dieses Gesetzes Steuerfreiheit nach
stungen, die nach den in Absatz 2 bezeichneten § 4 Ziff. 29 in der bisherigen Fassung bestand, ist
Zeitpunkten bewirkt werden. diese Vorschrift weiter anzuwenden.
Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den (4) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 3, 4 und 9
Unternehmer an den in Absatz 2 bezeichneten Zeit- sind auf Ausfuhrvorgänge anzuwenden, die nach
punkten gegolten hat. dem 31. März 1967 bewirkt werden.
(2) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinne des
Absatzes 1 sind: Artikel 4
1. der 31. März 1965 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstc:1be a und Artikel 1 Nr. 2 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Buchstabe a; (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
2. der 30. September 1965 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c; Dritten Uberleitungsgesetzes.
3. der 31. Dezember 1965
zu Artikel 1 Nr. 5 und 6 Buchstabe b; Artikel 5
4. der 31. Dezember 1966 Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 2 Buchstaben b
zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a. und c und des Artikels 1 Nr. 7 und 8 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 1967 in Kraft; im übrigen tritt
(3) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 1 Buch- dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in
stabe d ist auf Lieferungen anzuwenden, die nach Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage zu Artikel 1 Nr. 7
Anlage 5
(zu § 7 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes)
Liste der Waren,
die einem höheren Ausgleichsteuersatz als 4 vom Hundert unterliegen
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren v.H.
aus 05.07 B - II - Bettfedern und Daunen, andere ..................................... . 6
aus 11.07 Malz, geröstet ........................................................... . 6
aus 16.01 Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, in
unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
vveniger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittel-
baren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger .... 6
aus 16.04 aus B bis E: Pische, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschlie-
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger ................. . 6
aus 17.02 B - Glukose und Glukosesirup ............................................. . 6
aus D - III - Malzzucker .................................................... 6
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
18.05 KakaopuJver, nicht gezuckert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen . . . . . . . . . . . . . . 6
19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 19.04 A - Kartoff elsago . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 19.08 Peine Back waren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwieback 6
20.01 Gemüse, Küchenkräuter usw. 6
aus 20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in
unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
20.05 Konfitüren usw. 6
aus 20.06 Sämtliche Waren, ausgenommen Fruchtpülpe und Fruchtmark in Fässern oder
Tankwagen (B - II - a - 2 - b - 1, aus B - III - a - 1 und Anmerkung 1) . . . . . . . . . . . . 6
20.07 Fruchtsäfte usw. .......................................................... 6
21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 21.03 B - Senf 6
21.05 Zubereitungen zur Herstellung von Suppen usw. . ............................ . 6
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen ......... . 6
22.03 Bier .............................................. •. • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · 6
aus 22.05 A - Schaumwein 6
aus 22.09 B - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen ............... : . . . . . . . . . . . . 6
C - III - b - 1 - Likör 6
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 713
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren v.H.
aus C - III - b ·- 2 - a - 2 - andere alkoholische Getränke, ausgenommen Branntwein 6
C - llI - b - 2 - b - 2 - andere alkoholische Getränke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
22.10 Speiseessig 6
aus 24.02 A - Zigaretten ....................................................... • • • • • 6
B - Zigarren und Zigarillos ....................................... • . • • • • • • • 6
c: - Rauchtabak ........................................................... . 6
D - Kautabak und Schnupftabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
aus 27.07 D - Phenole, Kresole und Xylenole . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
27.08 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren . . . . . . . . . . . . 5
aus 27.13 aus B - Tl - Parnffin und Wachse aus Erdöl oder bituminösen Mineralien, gefärbt
oder gedopt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
28.03 Kohlenstoff 5
aus 29.06 A - II - KrPsolc, Xylcnole und ihre Salze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
aus 29.14 Einbasische Säuren, usw.:
aus A - gesättigte acyclische einbasische Säuren:
II - Essigsäure, ihre Salze und Ester:
Sämtliche Waren, ausgenommen Athylacetat . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Äthylacetat (aus c - 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
III - Essigsäureanhydrid 6
IV - Halogenide der Essigsäure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
V - Chloressigsäuren, ihre Salze und Ester . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
VI - Bromessigsäuren, ihre Salze und Ester 6
aus 29.43 aus B - Maltose 6
30.03
Sämtliche Waren 6
bis 30.05
32.08
Sämtliche Waren 6
bis 32.10
aus 32.13 A - Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 33.04 A - Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar 6
aus B - andere:
II - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
33.05 Sämtliche Waren
und 33.06 6
34.01 Seifen, einschließlich Medizinalseifen ....................................... . 6
clUS 34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen usw.,
ausgenommen wasserlösliche Salze der Naphthensäuren und der Sulfonaphthen-
säuren (A - II und A - III) ................................................. . 6
aus 34.04 aus B - zubereitete Wachse:
II - andere 5
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren v.H.
34.06 Kerzen (Lichte) aller Art, usw .............................................. . 6
35.03 Gelatine usw. 6
aus 35.05 Dextrine usw., ausgenommen Dextrinleime . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
36.03 Zündschnüre; Sprengzündschnüre 6
37.01
bis 37.08 Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
38.11
Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
und 38.12
aus 38.19 Q - IV - h - zubereitete Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, usw. . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 39.01 B - Klebebänder (Klebestreifen) usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus C - Reflexmaterial 6
aus 39.02 B - Klebebänder (Klebestreifen) usw. 6
aus 39.03 A - Klebebänder (Klebestreifen) usw. 6
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 40.05 c1us A - Kc1utschuk mit Zusatz von Ruß oder Kieselsäureanhydrid (sogenannte
Masterbatches), ausgenommen in Platten, Blättern oder Streifen . . . . . . . . 6
B - Grnnalien aus vulkanisationsfertigen Mischungen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
40.06
bis 40.09 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
40.10 Förderbänder und Treibriemen aus Weichkautschuk:
A - nicht in Verbindung mit anderen Stoffen 6
B - andere:
Förderbänder aus Weichkautschuk 7
andere 6
aus 40.11 Reifen, auswechselbare Uberreifen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus Weich-
kautschuk, für Räder aller Art, ausgenommen Luftschläuche und Laufdecken für
Flugzeugräder aus Abs. B und C, ungebraucht, mit folgenden Reifenbezeich-
nungen: 15,50 - 20, 12,50 - 16, 7,50 - 14, 34 x 9,9, 26 x 6, 11,00 - 12, 14,50, 44", 17,00 -
20, 17,00 - 16, 9,00 - 6,33" ................................................... · 6
40.12
Sämtliche Waren ......................................................... . 6
bis 40.14
40.16 Hartkautschukwaren 6
aus 41.02 Rind- und Kalbleder usw.:
B - anderes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
aus 41.03 Schaf- und Lammleder usw.:
aus B - II - anderes, ausgenommen das in der Anmerkung genannte zugerichtete
Leder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
aus 41.04 Ziegen- und Zickelleder:
aus B - II - anderes, ausgenommen das in der Anmerkung genannte zugerichtete
Leder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Nr.56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 715
Taril- Steuersatz
Bezeichnung der Waren v.H.
nurnrn<'r 1
-- _I_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _' - - - - - -
Leder aus I li..iu tcn oder Fellen von anderen Tieren usw.:
B - c.rndcn~s .................................. . 6
41.0(J Si..imischledcr (Chamoisleder):
Sctmischlcdcr, in rechteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große
Sorgfa11 aus der Tierhaut geschnitten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
anderes 6
4I.0B Lackleder und metallisiertes Leder ......................................... . 7
41.10 Kunsllcder, auf der Grundlage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder herge-
s1.e]l1., usw ................................................................ . 5
42.01
Sämtliche Waren ......................................................... . 6
und 42.02
42fü Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:
A - Bekleidung ........................................................... . 6
B - Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
C - anderes Bekleidungszubehör 6
42.04
Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
bis 42.06
43.03 Waren aus Pelzfellen 6
44.12 Holzwolle; Holzmehl 6
aus 44.13 A - Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
44.15 Furniertes Holz und Sperrholzplatten, usw. 7
44.16
und 44.17 Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
44.18 Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl usw. . . . . . . . . . . 7
44.19
bis 44.23 Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 44.25 A - Griffe für Messerschmiedewaren und Eßbestecke; Fassungen für Besen,
Bürsten und Pinsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus B - andere:
I - Hobelkästen, auch mit Keil 6
III - andere 6
44.26
Sämtliche Waren ......................................................... . 6
und 44.27
aus 44.28 Andere Waren, aus Holz hergestellt, ausgenommen Schindeln (B - II - a) 6
aus 47.01 Halbstoffe:
aus B - Holzzellstoff:
II - Sulfitzellstoff, ausgenommen solcher des Abs. B - III 6
aus III - zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen:
aus b - anderer, unter zollamtlicher Uberwachung, ausgenommen
Sulfitzellstoff aus Nadelholz, Sulfatzellstoff und Natron-
zellstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tarif- Steuersatz
Bezeichnung der Waren v.H.
nummer
aus C - andc>re:
ans II - StrohzelJstoff 6
aus IlI - Strohzellstoff 6
aus 48 01 Maschinenpapier und Maschinenpappe, usw.:
!\ - Papier für Zeitungen und andere periodische Druckschriften, unter zollamt-
licher Uberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
B - ZigarPl.l.(!npapier 6
c1us C - Krnftpflpier und Kraftpappe:
T ·· Papier zum Herstellen von Papiergarnen, unter zollamtlicher Uber-
wachung ........................................................ 6
aus II - m1dere:
Kraftpapier, ausgenommen Kraft]iner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
- Kra.ftpappe 6
D - Pc1pi<!r rn i L eirn~m Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verwen-
dung als Schichl.lr~iger beim Herstellen von Dauerschablonen, unter zollamt-
lid1er Ulwrw<1chung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
E - andere:
I - Papier für 1wriodische Druckschriften, unter zollamtlicher Uberwachung . . 8
TI - andere:
a - Strohpapier und Strohpappe ...................................... 8
h - Filzpapi(~r, Filzpappe, usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
c: - gegautschter Preßspan, auch matt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
d - sogenanntes Duplex- und Triplex-Papier, usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
e - echte Japanpapiere 6
f - andere:
1 - Banknotenpapier usw. 6
2 - andere:
Druck- und Schreibpapier, holzfrei 9
andere 8
48.02 Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) ............................. . 6
48.03 Pergamentpapier, Pergamentpappe usw. . ............................ • • • • • • • g
48.04 Papier und Pappe, zusammengeklebt, usw.:
A - Preßspan, usw. ........................................................ 6
B - andere:
Strohpappe ......................................... • • • • • • • · • · · · · · · 7
andere . ...... . . ... . . . ...... . ... .. .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....
~ 6
48.05
Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ ~ ~ .. . . . .. 6
und 48.06
48.07 Papier und Pappe, gestrichen, usw.:
A - gestrichen, für Druckmatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
B - mit Glimmerstaub überzogen ........................................ • , • • 6
C - mit bituminösen Stoffen jeder Art getränkt, usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... • • 6
Nr. SG Tag der AusgabE-): Bonn, den 29. Dezember 1966 717
Steuersatz
Bezeichnung der \!Va,·en v.H.
D - andere:
l - ~1ewel lt, auch mit aufgeklebter Decke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
ll - andere:
,1 · Wachspapier und -pappe; usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... . 6
h - Olpapier oder -pappe; usw. 6
c - andere:
1 - qekrcppt, gefältelt, usw. 6
2 - andere · 8
48.0B Fil!Prblöckf) und Filterplatten, aus Papierhalbstoff 6
48.09 Banpla!Jen <Tus Papierhalbstoff, usw.:
A - ganz ocl(!r lc~ilweise aus Holzfasern 8
B ·· andere· 6
48.10
Sämtlidw '\Ncnen 6
bis 48.21
49.03 Bilderalben, usw. 6
49.07
Sämtliche Wilren 6
bis 49.11
Anmerkung Die in der Vorschrift 8 zu Abschnitt. XI des Zolltarifs genannten in der Freiliste l
zu Kap. 50 nicht enthaltenen Waren unterliegen dem allgemeinen Ausgleichsteuersatz von
bis 62 4 v. H., wenn sie zu den dort angegebenen Zwecken unter zollamtlicher Uber-
wüdrnng verwendet werden.
aus 50.07 Seidengarne usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A - Seidengarne 6
B - Schappeseidengarne 6
50.09
Sämtliche Waren ......................................................... . 6
und 50.10
aus 51.01 Kunstseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus B - künstliche Spinnfäden:
II - andere:
a - ungezwirnt 7
b - gezwirnt:
1 - einmal gezwirnt 6
2 - mehrmals gezwirnt 5
aus 51.03 Kunstseidengarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen im
Strang mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg . . . . . . . . . . . . 6
51.04 Gewebe aus Kunstseide usw.:
A - Gewebe aus synthetischen Spinnfäden 8
B - GewPhe aus künstlichen Spinnfäden ..................................... . 9
52.02 Gewebe aus Metallfäden, usw. . . . . . . . . . . . . . . . , ............................ . 6
aus 53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus A - mit einem Anteil an Wolle oder an Wolle und feinen Tierhaaren von
85 Gewichtshundertteilen oder mehr: gezwirnt, im Strang mit Kreuz-
hc1spelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit. einem
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren V. H.
beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden
in ~rcwichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das
Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
-- roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg . . 6
gebleicht, gefärbt oder bedruckt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
B - andere:
gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr
als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch
einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig· gleiche, abtrennbare Teil-
stränge un lerleilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g
beträgt:
roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg . . . 6
gebleicht, gefärbt oder bedruckt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
5
aus 53.07 Kammgarne ,ms Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenom-
men die in der Anmerkung genannten Kammgarne ........................... . 6
aus 53.08 Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus I3 - andere, ausgenommen mit einer Feinheitsnummer von Nr. 18 metrisch
oder darüber, in 01 gesponnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
aus 53.10 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf-
machungen für den Einzelverkauf:
aus A - ungezwirnt:
aus I - aus Wolle:
b - andere 6
aus B - gezwirnt:
Sämtliche Waren, ausgenommen Streichgarne aus Wolle, mit einer Lauf-
länge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg, roh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
A - mit einem Anteil an diesen Spinnstoffen von 85 Gewichtshundertteilen oder
mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
B - andere:
I - mit Kette ganz aus Kunstseide 6
II - andere 8
53.12 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
und 53.13
aus 54.03 Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A - Leinengarne, geglättet (poliert) ......................................... . 6
aus B - I - a - 1 - ungezwirnt, mit einer Lauflänge je kg von 30 000 m oder weniger,
ausgenommen die in der Anmerkung genannten Garne ....... . 6
54.04 Leinengarne und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf ......... . 6
54.05 Gewebe aus Flachs oder Ramie .......................................... • • 8
55.05 6
Sämtliche Waren ...................................................... • • • •
und 55.06
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 719
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren V. H.
55.07 Drehcrgewebe aus Baumwolle:
A - mil einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger:
I - ganz aus Baumwolle, in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm mit 40 Fäden
oder mehr ......................................................... . 7
II - andere 9
B - andere ............................................................... • 9
55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle ........................... . 8
55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle ........................................... . 9
aus 56.01 Zellwolle, weder gekrempelt noch gekämmt:
B - künstliche Spinnfasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
56.04 Zellwolle und Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle, usw .................... . 6
56.05 Garne aus Zellwolle usw., nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A - aus synthetischen Spinnfasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
B - aus künstlichen Spinnfasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
56.06 Garne aus Zellwolle usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A - aus synthetischen Spinnfasern ......................................... . 8
B - aus künstlichen Spinnfasern 6
56.07 Gewebe aus Zellwolle:
A - aus synthetischen Spinnfasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
B - aus künstlichen Spinnfasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
aus 57.05 Hanfgarne:
aus A - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus I - geglättet (poliert), ausgenommen mit einer Lauflänge von mehr
als 500 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
B - in Aufmachungen für den Einzelverkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
57.06 Jutegarne 5
57.08
und 57.09 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
57.10 Gewebe aus Jute:
roh, ungemustert 5
andere 6
57.11
und 57.12 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
58.01
bis 58.03 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe usw.:
A - aus synthetischen Spinnstoffen 6
B - aus anderen Spinnstoffen:
I - aus Wolle oder Tierhaaren:
Epingle aus Wolle ............................................. . 8
andere 6
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren
v.H.
II - aus Baumwolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
III - aus anderen Spinnstoffen 6
58.05
bis 58.07 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
58.08 Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert:
A -Tülle ................................................................. . 6
B - geknüpfte Netzstoffe:
- aus synthetischen Spinnstoffen 7
- andere 6
58.09
und 58.10 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
59.02
Sämtliche Waren ......................................................... . 6
und 59.03
aus 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen Bindfäden aus Banf,
geglättet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Lauf-
länge von mehr als 500 m ................................................. . 6
59.05 Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, usw.:
A - Fischernetze, auch abgepaßt:
I - aus pflanzlichen Spinnstoffen 6
II - aus anderen Spinnstoffen:
aus synthetischen Spinnstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
andere 6
B - andere:
aus synthetischen Spinnstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
aus anderen Spinnstoffen 6
59.06
bis 59.09 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
59.10 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag usw.:
Fußbodenbelag aus einem Grund aus Filz mit aufgetragener Deckschicht aus
Polyvinylchlorid, auch zugesdmitten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
andere ................................................................ 6
59.11
bis 59.16 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
59.17 Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen:
A - Gewebe, Filze und mit Filz belegte Gewebe, usw. 6
B - Müllergaze, auch fertiggestellt:
I - aus Seide oder Schappeseide 6
II - aus anderen Spinnstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
C - gewebte sogenannte Filztuche, usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
D - andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 721
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren
v.H.
60.01 Gewirke uls Mcterwure, usw.:
A - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 7
B - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ......................... . 8
C - aus anderen Spinnstoffen ............................................. . 6
60.02 Handschuhe aus Gewirken, usw. . .......................................... . 8
60.03 Strümpfe, Unlc~rziehstrümpfe, Socken, usw.:
A - aus Seide, Schappeseide usw ............................................ . 6
B - aus synthetischen Spinnstoffen 6
C - aus anderen Spinnstoffen:
aus Wolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
andere 6
60.04 Unterkleidung aus Gewirken, usw.:
A- aus Wolle oder feinen Tierhaaren 6
B - aus Bcrnmwolle 6
C - aus anderen Spinnstoffen:
Hemden für Männer und Knaben, aus synthetischen Spinnstoffen . . . . . . . . 7
andere 6
60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, usw.:
A - Oberkleidung und Bekleidungszubehör:
I - aus Wolle, feinen Tierhaaren, usw.:
aus Wolle ..................................................... . 7
andere 6
II - aus anderen Spinnstoffen ........................................... . 6
B - andere Wirkwaren ..................................................... . 6
60.06 Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke, usw. . ................ . 6
61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben ..................................... . 7
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder 6
61.03
Sämtliche Waren ......................................................... . 7
und 61.04
61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher:
A- ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen usw. 6
B - andere:
I - aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
II - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
TII - aus anderen Spinnstoffen:
aus Baurnwolle ................................................. . 8
aus Flachs ..................................................... • 7
andere 6
61.06 Sämtliche \!\Taren ................................ : ........................ . 6
bis 61.11
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren v.H.
62.01 Decken:
A - mit elek lrisdwr Heizvorrichtung 6
B - andere:
aus Zellwolle 9
andere 6
62.02 Bettwäsche, Tischwäsche usw.:
Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege 8
andere 6
62.03 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken ................................. . 6
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zeltlagerausrüstungen:
Luftmatratzen ......................................................... . 7
andere 6
62.05 Andere f ertiggcstellte Waren aus Spinnstoffen ............................. . 6
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff ........... . 6
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; usw ...................... . 8
64.03 6
bis 64.06 Sämtliche Waren ......................................................... .
65.01 Hutstumpen aus Filz, usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 65.02 Hutstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilweise oder ganz geformt zu werden,
üblicherweise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Ernte-
hüte); andere Hutstumpen und Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen aus
Stroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht ver-
sponnenen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papier-
streifen, auch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den
vorgenannten Stoffen gemischt ............................................. . 6
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, usw.:
A- nicht ausgestattet 6
B - ausgestattet:
I - aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz:
a - für Männer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
b - für Frauen und Kinder:
1 - mit einem Werte von 150 DM oder mehr für ein Stück . . . . . . . . . . . . 6
2 - andere 7
II - andere:
a - für Männer 6
b - für Frauen und Kinder:
1 - mit einem Werte von 150 DM oder mehr für ein Stück . . . . . . . . . . . . 6
2 - andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
aus 65.04 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten usw.:
aus A- nicht ausgestattet, ausgenommen nicht ausgestattete Hutstumpen, die wie
Hüte zu behandeln sind, aus Stroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal,
Holzspan oder anderen, nicht versponnenen pflanzlichen Stoffen, auch mit-
einander gemischt, ferner aus Papierstreifen, auch lackiert oder bestrichen,
auch in beliebigem Verhältnis mit den vorgenannten Stoffen gemischt . . . . 6
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 723
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren V. H.
----------------------
B - ausgestattet:
I - für Männer 6
II - für Frauen und Kinder:
a - mit einem Werte von 150 DM oder mehr für ein Stück 6
b - andere:
Strohhüte 7
andere 6
65.05 1Iüte und andere Kopfbedeckungen usw.:
A- Fez, Chechias und ähnliche orientalische Kopfbedeckungen . . . . . . . . . . . . . . . . 6
B - Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
C - Helme aus Kork, usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
D - andere Kopfbedeckungen aus Geweben, usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
E - andere:
I - mit eirnm1 Werte von 150 DM oder mehr für ein Stück 6
II - andere:
ausgestattet, für Frauen und Kinder ............................. • . • 7
andere . . . ... . . . .. .. .. .. . " .. . . .. .. . . .. . . .. ~ . .. . . .. . . . . . . .. ... .. .. 6
65.06 6
und 65.07 Sämtliche Wcuen
66.01 Regcnschirmo und Sonnenschirme usw ............................. •. • • • • • · • • 7
66.02
Sämlliche Waren ......................................................... . 6
und 66.03
aus 67.01 B - I - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt ....................... . 6
aus C - Waren aus Vogelbälgen, anderen Vogelteilen, Federn, Teilen von Federn
oder Daunen, ausgenommen montierte Federn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 67.02 aus A- künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon:
II - andere 6
B - Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten 6
67.04
Sämtliche Waren ......................................................... . 6
und 67.05
aus 68.02 aus A- Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln ................. . 6
aus 68.13 A - bearbeiteter Asbest ................................................... . 6
aus B - Waren aus Asbest:
I - Wand".' und Bodenplatten, auf der Grundlage von Asbest, usw. 6
II - a - Gewebe .................................................... 6
II - c - Schnüre, Seile, Geflechte und Dichtungsstreifen . . . . . . . . . . . . . . . . 6
III - andere ........................................................ 6
aus C - Sämtliche Waren, ausgenommen Gemische auf der Grundlage von Asbest
oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese
Gemische mit einem Asbestgehalt von 15 Gewichtshundertteilen oder
weniger, und Waren aus solchen Gemischen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
68.14 Reibungsbeläge usw. . ............................................... • • • • • • 6
724 Bundesg(~selzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tarif- 1 Steuersatz
nurnmer 1
Bezeichnung der Waren v.H.
--1
69.0l Würrneisolicrendc Steine, Platten, Fliesen usw. . . . . . . . . . . . . . . . ............. . 5
69.10 Ausgüsst>, Wdschbccken, usw .............................................. . 6
clllS 70.04 Ccgoss<'Il<'S odc!r qcwalzlPs Flachglas usw., ausgenommen Spiegelrohglas ..... . 6
70.05 Cczoneiws odc'r q<'blasencs Flachglas, usw. 6
70.07
SJmllidw Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
bis 70.18
aus 70.19 J\ - 11 - Nc1dli:llmrnngFn von echten Perlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
70.20 6
SJml.lichc WarPn
und 70.21
aus 71.12 SJmlJ ichc "\t\laren, ausgenommen Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder aus
bis 71.14 SiJbcrplattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen . . . . . . . . . . 6
71.16 Phantasieschmuck 6
73.01 Roheisen usw. 7,5
ans 73.02 Ferrolegierungen:
A- Ferromangan:
I - mit einem Ger1alt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen 7,5
lI - anderes 9
C - Fcrrosilizium 6
E - I - Ferrochrom 9,5
E - II - Ferrosiliziumchrom 10
aus F - Ferrotitan 9
aus G - Fcrrowolfram 6
H- Ferromolybdän 6
- Ferrovanadin ••••••••••••••••••••• § ••••••••••••••••••••••••••••••••
9
aus J - andere:
II - Ferrosiliziumaluminiumkalzium 8
aus III - Ferroniob; Ferroniobtantal 8
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke usw. . .................................. • 8,5
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen usw.:
A- Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I - gewalzt:
Vorblöckf: (Blooms) ............................... • • • • • • • • • • • • • • · 8
Knüppel ..................................... •. • • • • • • • • • · · · · · · · · · 8,5
II - geschmiedet ...................................... • • . • • • • • • • • • • • · · · · 8
B - Brammen und Pldl.inen:
I - gewalzt:
Brammen 8
Platinen 9
IT - geschmiedet • • • • • .. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • " • • ~ • ~ ~ • • • • • • • • • • • 0 • • • • • • • • • ~ • •
8
Nr. 56 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 725
Tarif- Steuersatz
1
Bezeichnung der Waren v.H.
__
n_u_rn_rr_H_~r___
C - Schrn iedel1dlbzcug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
73.08 Wi!rmbreiUrnnd dllS S1c1hl, in Rollen ...................................... . 9
73.09 Brcil Ilachslab 1 8,5
73.10 SLc1hsLcd1l, Wdrm uc~wi:IIZL, usw.:
/\ - mir wMm w'walzt oder nur warm stranggepreßt:
1-W·alzdrahL ...................................................... . 8
1I - Stabstah 1, massiv 9
UI „ Jiohlhohrerstäbe 9
B - nur r1eschmiedcd ... 8
C- nur kc1 lt lH:r~JesLellt oder kalt fertiggestellt 9
D- plaLLierl o<for mit. Oberflächenbearbeitung:
I- nur plattiert:
a - WiHm gewalzt oder warm stranggepreßt:
1. - Walzdraht .................................................... 8
2 - andere ...................................................... 9
b - kall lwrgestellt oder kalt fertiggestellt ........ ................... 9
11- andere 9
73.11 Profile aus SLahl, usw.:
A-Profile:
T - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
a - U-, 1- oder Fl-Profile mit einer Höhe von:
1 - weniger als 80 mm 9
2 - 80 mm oder mehr 8,5
b - andere Profile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
II - nur geschmiedet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
III - nur ka H hergestellt oder kalt fertiggestellt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
IV - plalliert oder mit Oberflächenbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
B - Spundwandstahl ...................................................... 7,5
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A- nur warm qewalzt, auch entzundert (dekapiert) 9
B - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert):
I - in Rollen, zum Herstellen von Weißband unter zollamtlicher Uberwachung 9
II- anderer 9,5
C - plattiert, ülwrzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
I - versilbert, vergoldet oder platiniert ................................. . 9,5
II - emamiert 9,5
III - verzinnt 9
IV - verzinkl oder verbleit 9
V - anderer:
a - nur plaltiert:
1 - warm gewalzt 9
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der VVaren
v.H.
2 - kalt gewalzt 9,5
b - anderer 9,5
D- anders bearbeitet:
- warm gewalzt ...................................................... 9
- kalt gewalzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A- Elektrobleche ......................................................... . 9,5
B - andere Bleche:
I - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Dicke:
a - von 3 mm oder mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,5
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
d - von weniger als 0,50 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
II - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Dicke:
a - von 3 mm oder mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,5
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
d - von weniger als 0,50 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
III - nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
IV - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
a - versilbert, vergoldet oder platiniert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
b - emailliert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
c - verzinnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
d - verzinkt oder verbleit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
e - andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
V - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
1 - versilbert, vergoldet oder platiniert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
2 - emailliert 8
3 - andere 9,5
b - andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche . . . . . . . . . . 9,5
73.14 Draht aus Stahl, usw. . .................................................... . 9
aus 73.15 Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle, usw.:
A- Qualitätskohlenstoff stahl:
I - Rohblöcke (Ingots), usw.:
a - geschmiedet 8
b - andere:
1 - Rohblöcke (Ingots) 8,5
2 - Vorblöcke (Blooms), usw.:
- Vorblöcke (Blooms), Brammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Knüppel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,5
Platinen 9
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 727
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren v.H.
II - Schmiedehalbzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
III - Warmbreitband in Rollen; Breitflachstahl:
a - Warmbreitband in Rollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
b - Breitflachstahl 8,5
IV - Stabstahl usw.:
a - nur geschmiedet 8
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
Walzdraht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
andere 9
c - nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt 9
d - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung:
- nur plattiert:
a - warm gewalzt oder warm stranggepreßt:
- Walzdraht ........................................... . 8
- andere 9
b - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ..................... . 9
2 - andere 9
V - Bandstahl 9,5
VI - Bleche:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert):
- mit einer Dicke von 3 mm oder mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,5
- mit einer Dicke von weniger als 3 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
b - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Dicke:
1 - von 3 mm oder mehr 8,5
2 - von weniger als 3 mm 9,5
c - plattiert, überzogen, usw. 9,5
d - anders bearbeitet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
VII - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektro-
technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
aus B - legierte Stähle:
aus I - Rohblöcke (Ingots), usw.:
a - geschmiedet 8
aus b - andere:
aus 1 - Rohblöcke (Ingots):
b - andere 8,5
2 - Vorblöcke (Blooms), usw.:
- Vorblöcke (Blooms), Brammen .................. 8
- Knüppel ...................................... 8,5
- Platinen ...................................... 9
II - Schmiedehalbzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
III - Warmbreitband in Rollen; Breitflachstahl:
a - Warmbreitband in Rollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
b - Breitflachstahl ......................................... ' .... 8,5
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
T,iriif- Steuersatz
n lllll /ll('l Bezeichnung der ·vvaren
v.H.
IV - Sli:ibslahl usw. und Profile:
a - nur geschmiedet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1 - Walzdraht 8
2 - Stabstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
] - Profile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
c - nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt 9
d -- plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung:
- nur plattiert:
a warm gewalzt oder warm stranggepreßt:
1 - gelochte Profile ................................... . 9
2 - andere:
Walzdraht 8
andere 9
b - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ................. . 9
2 - andere 9
V - Bandstahl 9,5
VI - Bleche:
ä - Elektrobleche
b - andere Bleche:
- nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert):
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr ................. . 8,5
mit einer Dicke von weniger als 3 mm ............... . 9,5
2 - nm kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Dicke:
a - von 3 mm oder mehr ................................. . 8,5
b - von weniger als 3 mm 9,5
3 - plattiert, überzogen, usw. 9,5
4 - anders bearbeitet ....................................... . 9,5
VII ·· Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik ............................................... . 9
73.16 Oberbc1 umcJteriaJ für Bahnen, aus Eisen oder Stahl usw.:
A - Schienen:
I - Stromschienen mit einem Leiter aus NE-Metall ....................... . 6
II - andere 8
B - Leitschienen ........................................................... . 8
C - Zahnstangen .......................................................... . 8
D - Bahnschwellen ........................................................ . 8
E - Laschen und Unterla~Jsplatten . . . ....................................... . 8
F - andere 6
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, usw.:
A- gerade und von glPichmäßiger Wanddicke:
I - roh, nahtlos, usw. ................................................... 8,5
Nr. 5(i Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 '129
Tarit- Steuersatz
Bezeichnung der Waren
nunrn1cr v.H.
1I - ,rndere:
c1 - mit einer Länge von höchstens 4,50 m, usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,5
b - 2mdere:
1 - roh:
c1 - aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1, 15 Gewichts-
hundertteilen usw. 8,5
2 - undere:
geschweißt 9,5
andere .............................................. 8,5
b - aus anderem Stahl:
1 - gegossen oder gepreßt 8,5
2 - nahtlos, warm gezogen, gewalzt oder kalt gezogen . . . . . . . . . . 8,5
3 - stumpf oder überlappt geschweißt, usw. 9,5
4 - mit einfach aneinander gelegten Rändern, usw. . . . . . . . . . . . . 8,5
5 - genietet, genagelt, gehakt, auch gelötet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,5
2 bearbeitet:
a - aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl:
geschweißt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
andere 8,5
b - aus anderem Stahl:
1 - geschweißte Gewinderohre (nicht kalt gezogen) mit einer
1
Nennweite von /4 bis 4 Zoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
2 - nahtlose, warmgewalzte Gewinderohre mit einer Nennweite
von 1/ 4 bis 4 Zoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,5
3 - genietet, genagelt, gehakt, auch gelötet 8,5
4 - andere:
geschweißt 9,5
andere 8,5
B - andere:
I - 2rns legiertem Stahl oder Qualitätskohlenstoffstahl:
geschweißt 9,5
andere 8,5
fJ - aus anderem Stahl:
a - ~Jeschweiflte Gewinderohre (nicht kalt gezogen) mit einer Nennweite
von 1 /,1 bis 4 Zoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,5
h - nahtlose, wanngewalzte Gewinderohre mit einer Nennweite von 1/ 4 bis
4 Zoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,5
c - genietet, genagelt, gehakt, auch gelötet ............................ 8,5
d - andere:
geschweißt 9,5
cmdere 8,5
73.19 Druckrohrleitungen aus Stahl, usw .......................................... . 6
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren v.H.
73.20 Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke usw.:
A - aus Gußeisen .......................................................... 6
B - aus schmiedbarem Guß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
C - aus Stahl, ausgenommen Stahl guß:
I - geschmiedet 6
II - andere:
Rohrbogen 8,5
andere 6
73.21
bis 73.23 Sämtliche Waren 6
73.24 Druckbehälter aus Eisen oder Stahl usw.:
Stahlflaschen 8,5
andere 6
73.25
bis 73.31 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
73.32 Bolzen und Muttern usw.:
A - ohne Gewinde 6
B - mit Gewinde:
I - aus vollem Material gedrehte Schrauben und Muttern, usw. 6
II - andere:
roh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
andere 6
73.33
Sämtliche Waren 6
bis 73.39
73.40 Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
A - aus Gußeisen 6
B - andere:
I - aus Blech, Bändern oder Rohren, aus Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
II - aus Draht, Drahtgeflechten oder Drahtgeweben, aus Stahl . . . . . . . . . . . . . . 6
III - andere:
a - roh:
1 - aus schmiedbarem Guß ...................................... 6
2 - andere:
a - Schmiedestücke 8
b - andere 6
b - bearbeitet:
1 - aus schmiedbarem Guß 6
2 - andere:
a - Schmiedestücke 8
b - andere 6
74.03 Sä1ntliche Waren ......................................................... . 6
bis 74.05
74.07 6
Sämtliche Waren ......................................................... .
bis 74.19
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 731
- - - - - - - -----------------------------------------------
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren v.H.
aus 75.02 Draht aus Nickel, massiv 6
aus 75.03 A - I - Folien aus Nickel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen usw., aus Nickel 6
75.06 Andere Waren aus Nickel 6
76.02
bis 76.04 SämLliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
76.06
bis 76.16
Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 77.02 Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen, aus Magnesium . . . . . . . . . . . . 6
77.03 J\ndcre Waren aus Magnesium 6
aus 77.04 B - Beryllium, verarbeitet 6
78.02
bis 78.06 Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
79.02 Stäbe, Profile und DraU, aus Zink, massiv 6
79.04
Sämtliche Wan:~n ......................................................... . 6
bis 79.06
aus 80.04 A - Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn 6
80.05
und 80.06 Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 81.01 c1us Bund aus C - Wolfram, verarbeitet, ausgenommen Stäbe (Stangen), gehäm-
mert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen
größte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche,
Platten, Bänder und Blättchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 81.02 aus Bund aus C - Molybdän, verarbeitet, ausgenommen Stäbe (Stangen), gehäm-
mert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen
größte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche,
Platten, Bänder und Blättchen ............................. . 6
aus 81.03 aus Bund aus C - Tantal, verarbeitet, ausgenommen Stäbe (Stangen), gehämmert,
gewalzt oder gezogen; Profile, Bleche, Platten und Bänder .... 6
aus 81.04 aus B - II - Fertigwaren aus Cadmium 6
aus J - II - Fertigwaren aus Antimon 6
82.01 A- Spaten, Schaufeln und Ha_cken aller Art; Gabeln, Rechen, Schaber:
Spaten und Schaufeln aller Art ....................................... . 7
andere 6
B - Axte, Beile, Häpen, Keile usw. . ........................................ . 6
C - Sensen, Sicheln, Heu- und Strohmesser ................................. . 6
D - andere 6
82.02
Sämtliche Waren 6
bis 82.10
aus 82.11 Sämtliche Waren, aus9enommen unfertige Klingen für sogenannte Sicherheits-
Rasiernppa rcite, einschließlich Rohlinge im Band (B - I - a) ..................... . 6
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
1
Tarjf- . ··1 Steuersatz
nurnmer Bezeichnung der Waren v.H.
82.12
bis 82.15 Sämtliche Waren 6
83.01
bis 83.12 Sämtliche Waren 6
83.13 A- Kronenverschlüsse 7
B - Flaschenkapse]n 6
C - andere 6
83.14
Sämllidw Waren ......................................................... . 6
und83.15
84.01
Sämtliche Waren ......................................................... . 6
bis 84.05
aus 84.06 Kolbenverbrennungsmotoren:
A- Kraftfahrzeugmotoren usw. 6
C - Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge 6
D - andere Motoren 6
aus E - Teile:
II - von anderen Motoren 6
84.07 Wasserturbinen usw. . .................................................... . 6
aus 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen:
aus B - Gasturbinen:
II - andere 6
C - andere Motoren und Kraftmaschinen 6
aus D - Teile:
II - andere 6
84.09
bis 84.14 Sctmtliche Waren ......................................................... . 6
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, usw:
A- Kühlschränke und andere Kühlmöbel mit einer Anlage zur Kälteerzeugung,
usw. 6
B - andere 7
84.16 Kalander und Walzwerke, usw.:
A- Walzen aus Stahl, geschmiedet und nachträglich gehärtet, nicht graviert ..... . 8
B - andere Waren 6
84.17
Sämtliche Waren 6
bis 84.37
84.38 Hilfsmaschinen und -c1pparale für Maschinen der Tarifnr. 84.37 usw.:
A- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 .... 6
B - Teile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36:
--- Kratzenbescbläge (einschließlich Sägezahndrahtbeschläge) .............. 8
--- andere 6
C - Teile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.37 usw.:
Sämtliche Wan~n, c1usgenommen Webschützen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
-- Webschützen (aus C - I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Nr. S6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 733
Turif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren v.H.
84.39
bis 84.42 Sämtliche Waren 6
aus 84.43 Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder
andere metallurgische Betriebe ........................................... . 6
84.44 Walzwerke und vValzenstraßen, für Metalle; Walzen hierfür:
A- Walzwerke, usw. 6
B - andere:
I - Walzen aus Stahl, geschmiedet und nachträglich gehärtet, nicht graviert .. 8
II - andere Waren 6
84.45
Sämtliche Waren 6
bis 84.50
84.56
Sämtliche Waren 6
bis 84.58
aus 84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder
genannt noch inbegriffen, ausgenommen Kernreaktoren und Teile davon (B) ... . 6
84.61 Armaturen und ähnliche Apparate usw .................................... . 6
aus 84.62 aus B - kalibrierte Stahlkugeln 6
84.63
und 84.64 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
84.65 Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten, usw.:
A- aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen, usw. 6
B - andere:
I - aus Eisen oder Stahl:
a - aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß 6
b - aus Stahl, ausgenommen Stahlguß, mit einem Stückgewicht:
1 - von 250 kg oder weniger ...................................... 6
2 - von mehr als 250 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
II - aus anderen Stoffen 6
85.01
bis 85.08 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
85.09 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, usw.:
A- Beleuchtungsgeräte, andere als die der Tarifnr. 85.08:
I - für Kraftfahrzeuge .................................................. 6
II - für Fahrräder 7
B - Signalgeräte zum Geben von hörbaren Signalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
C - andere ................................................................ 6
85.10 Sämtliche Waren ......................................................... . 6
bis 85.28
86.01 Sämtliche Waren ..................................................... • • • • • 6
bis 86.08
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tctrif- Steuersatz
Bezeichnung der Waren v.H.
nummer __ J__
------------------------------------------------'-------
86.09 Teile von Schienenfahrzeugen:
A - Drehgestelle und Lenkgestelle; Teile davon 6
B - Bremsvorrichtungen und Teile davon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
C - Achsen, Radsätze, Räder und Radteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
D - Achslager und Teile davon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
E - andere 6
86.10 Ortsfestes Gleismaterial; usw. . ............................................ . 6
87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:
A- Einachsschlepper, mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb 6
B - andere Zugmaschinen:
I - Radschlepper für landwirtschaftliche Zwecke 7
II - andere 6
87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern,:
A - zum Befördern von Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen 6
B - zum Befördern von Gütern:
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen 7
andere 6
87.03
Sämtliche Waren ......................................................... . 6
bis 87.05
87.07
Sämtliche Waren ......................................................... . 6
bis 87.11
aus 87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11:
aus B - I - Felgen, Sättel; Tretlager und Teile davon 5
87.13 6
Sämtliche Waren ......................................................... .
und 87.14
88.01 Luftfahrzeuge, leichter als Luft ........................................... . 6
aus 88.02 Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:
A- nicht für maschinellen Antrieb 6
aus 88.03 Teile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02:
A - von Luftfahrzeugen, leichter als Luft 6
aus B - andere:
I - vollständige Tragwerke und vollständige Rümpfe, für Flugzeuge 6
aus 88.05 A- Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Teile davon .. 6
aus 89.01 aus A - Kriegsschiffe, ausgenommen Seeschiffe ............................. . 6
aus B - andere:
aus I - Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt, soweit sie weder dem Er-
werb durch die Seefahrt dienen noch seegängige Behördenfahr-
zeuge sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
II - andere ......................................................... 6
aus 89.02 Schlepper, ausgenommen Seeschlepper ..................................... . 6
Nr. 56 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966
Tmif- Steuersatz
nummcr Bezeichnung der Waren
v.H.
aus 89.03 aus A - Seebagger 6
B - andere 6
89.05 Schwimmende Vorrichtungen usw. 6
90.04
bis 90.29 Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
91.01
bis 91.06 Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 91.11 B - Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern 6
92.01
bis 92.13 Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
93.01
bis 93.07 Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
94.01
bis 94.04 Sämtliche Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
aus 95.01 Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt, ausgenommen Platten und Blätter,
geschliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung; Rohlinge . . . . . . . . 6
aus 95.02 Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:
A- I - Rondelle 6
A - III - andere 6
B- I - Rondelle 6
aus B - II - andere, ausgenommen Platten, geschliffen, poliert oder mit ähnlicher
Oberflächenbearbeitung ........................................ 6
aus 95.03 Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:
A- I - Rondelle 6
A - III - andere 6
B- I - Rondelle 6
aus B - II - Rohlinge 6
B - III - andere 6
aus 95.04 Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:
A- I - Rondelle 6
A - III - andere 6
B- I - Rondelle 6
aus B - II - andere, ausgenommen Platten, Scheiben, Rohre 6
aus 95.05 Horn, Geweihe, usw.:
B - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
C - I- a - aus Walfischbarten .............................................. 6
C - I - b - 1 - Rondelle 6
C - I - b - 3 - andere 6
C - II- a - aus Walfischbarten, poliert oder anders bearbeitet . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
C - II - b - 1 - Rondelle .................................................... 6
aus C - II- b - 2 - andere, ausgenommen Platten, Scheiben, Stücke . . . . . . . . . . . . . . 6
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tarif- Steuersatz
nummer Bezeichnung der Waren v.H.
aus 95.0fi Pflanzliche Schnilzsloffe usw.:
A- 1 - Rondelle 6
A- fll - andere 6
B ·- J - RondelJe 6
c1us B - 1J - andere, ausgenommen Platten, Scheiben, Stücke 6
aus 95.07 Mecrscl1aL1m, Bernslein, usw.:
A - 11 - andere 6
c1us B-T-Rohlinge ......................................................... 6
B - II - undere ............................................................ 6
aus 95.08 Geformte oder ~Jeschnitzte Waren usw.:
A - künstliche Honigwaben 6
aus B - I - künstliche B_Jumen, Blätter, Früchte; Waren daraus ................. . 6
B - 1J - andere 6
96.02 6
Sämtliche Waren ......................................................... .
bis 96.06
97.01 6
Sä.rntliche Waren ......................................................... .
bis 97.08
98.01 6
Sämtliche Waren ......................................................... .
bis 98.03
aus 98.04 A - Schreibfedern ......................................................... . 6
98.07 6
Sämtliche Wuren ................................................ • • • • • • • • • •
und 98.08
98.10 Feuerzeuge und Anzünder usw. 6
aus 98.11 Tabakpfeifen usw.:
aus B - I - ganze Tabakpfeifen aus Holz ................................... . 6
aus B - IV - Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre, mit Ge-
winde, geschliffen oder poliert ................................. . 6
98.12 Frisierkämme, usw. 6
98.14 6
bis 98.16 Sämtliche Waren
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 737
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 9. Dezember 1966
Auf Grund des § 2 Abs. 4, des § 68, des § 73 Abs. 2 bb) Die Sätze 10 und 11 erhalten folgende
und des § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Zollgesetzes vom Fassung:
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge- „Sie überquert die Lesum und folgt dem
ändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Lesumer Deich, dem Steindamm bis zur
Zollgesetzes vom 30. August 1966 (Bundesgesetzbl. I Bremer Heerstraße, die sie überspringt;
S. 542), wird verordnet: sodann folgt sie dem Deichweg bis zur
Straße Am Lesumhafen, diese übersprin-
Artikel 1 gend, dem Admiral-Brommy-Weg und der
Straße Am Wasser bis zur Friedrich-Hum-
Die Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbin- bert-Straße. Sie folgt dann dem Straßen-
nenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen zuge Friedrich-Humbert-Straße - Fried-
Gebiete vom 22. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I rich-Klippert-Straße - Reeder-Bischoff-
S. 2141), geändert durch die Erste Verordnung zur Straße - Alte Hafenstraße - Rohrstraße
Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die bis zum Anleger der Vegesacker Wagen-
Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterwor- fähre".
fenen Gebiete vom 12. August 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 626), wird wie folgt geändert: b) Im Abschnitt D erhält Satz 11 folgende Fas-
sung:
1. Anlage 1: ,,Hier überspringt die Zollbinnenlinie die Leda-
a) Im Abschnitt D werden die Worte „der Lan- mündung und verläuft anschließend auf dem
dungsmole südöstlich" ersetzt durch die Worte rechten Ufer zunächst des Ems-Schiffahrts-
,,dem Ausfluß". weges bis Meppen und dann der Ems bis Da-
lumerfähr, die Orte und Ortsteile an den rech-
b) Im Abschnitt F werden die Worte „Gerade,
ten Ufern ausschließend".
die die Tonne B im Lister Tief mit der Nord-
westecke der Insel Sylt (Ostindienfahrer-Huk) c) Im Abschnitt P ist das Wort „Böhnmühle" zu
verbindet" ersetzt durch die Worte „durch das ersetzen durch „Böhmmühle".
Leuchtfeuer List West und die Tonne G im 3. Anlage 3:
Lister Tief verlaufende Gerade vom Schnitt- a) Im Abschnitt E (im Bereich der Unterweser)
punkt mit der Strandlinie bis zum Schnittpunkt erhält Satz 9 folgende Fassung:
mit der Hoheitsgrenze".
,,Sie folgt dem Straßenzug Rohrstraße-Weser-
c) Im Abschnitt K werden die Worte „zum Ost- straße-Fröbelstraße bis zur Einmündung in die
anleger" durch die Worte „zur Ostspitze" er- Lindenstraße."
setzt und die Worte „beim Westturm" gestri-
chen. b) Folgender Abschnitt I wird neu aufgenommen:
„I. Im Bereich der Mosel
2. Anlage 2: ist die Mosel von ihrer Mündung in den
a) Abschnitt C Nr. 2 wird wie folgt geändert: Rhein stromaufwärts bis zur Zollbinnen-
linie, die zwischen Flußkilometer 195 und
aa) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende
196 die Mosel überquert, der Grenzaufsicht
Fassung ersetzt:
unterworfen. Eingeschlossen sind die
„Hier wechselt sie auf die Ostseite des Inseln, die Staustufen sowie ein Ufer-
Bahndamms über und überspringt die streifen von beiderseits 50 m (soweit die-
Weser auf der stromaufwärts gelegenen ser zwischen Trier und Trier-Euren auf
Seite der Brücke. Am rechten Ufer der dem linken Moselufer nicht ohnehin zum
Weser bestimmt die Bahnlinie Oldenburg- Zollgrenzbezirk gehört) und die Hafen-
Bremen den weiteren Verlauf der Zollbin- anlagen."
nenlinie bis einschließlich der Brücke über Artikel 2
die Hans-Böckler-Straße. Sie folgt dem Stra-
ßenzug Hans-Böckler-Straße-Nordstraße Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
- Bremerhavener Straße - Werftstraße Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bis zur Einmündung der Kap-Horn-Straße. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
Von dort verläuft sie weiter an der Nord- gesetzes auch im Land Berlin.
seite des Bahnkörpers und nach 300 m an
der nördlichen Fußlinie des Bahndamms Artikel 3
bis zur Bahnüberführung an der Oslebs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
hauser Heerstraße". kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Zehnte Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der
knappschaftlichen Rentenversicherung
Vom 23. Dezember 1966
Auf Grund des § 1256 Abs. 1 der Reichsversiche- Beitragsklassen XXVIII und U mit dem Wert 14,63
rungsordnung, des § 33 Abs. 1 des Angestelltenver- und der Beiträge der Beitragsklassen XXIX und V
sicherungsgesetzes, des § 55 Abs. 1 des Reichsknapp- mit dem Wert 15,17 zu vervielfältigen.
schaftsgesetzes, des § 27 Abs. 1 des Fremdrenten-
gesetzes in der Fassung des Fremdrenten- und § 4
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Fe-
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
bruar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) und des § 4
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird der
Abs. 2 Satz 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicher-
vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737)
ten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschafts-
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des
gesetzes für das Kalenderjahr 1965 mit 9 326 Deutsche
Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des
Bundesrates: Mark bestimmt.
§ 5
§ 1
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
der Reichsversicherungsordnung und der Tabelle der trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1967 ein-
Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungs- treten, 8 580 Deutsche Mark.
gesetzes wird der durchschnittliche Bruttoarbeits-
entgelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1
§ 6
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
für das Kalenderjahr 1965 mit 9 229 Deutsche Mark stabC::: b des Reichsknappschaftsgesetzes wird für das
bestimmt. Kalenderjahr 1965 durch die in der Anlage 2 dieser
Verordnung angegebenen Werte für Bruttoarbeits-
§ 2
entgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichsknapp-
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne schaftsgesetzes ergänzt.
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
§ 7
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre (1) In der Anlage 2 zum Fremdrentengesetz werden
1967 eintreten, 8 490 Deutsche Mark. in der Leistungsgruppe 1 für männliche Angestellte
die Jahreszahl „1964" durch „1965" und in der Lei-
§ 3 stungsgruppe 2 für männliche Angestellte und in
der Leistungsgruppe 1 für weibliche Angestellte die
(1) Für Zeiten vom 1. Januar 1965 bis 31. De- Jahreszahl „1964" durch die Worte „30. Juni 1965"
zember 1965, für die Beiträge nach Beitragsklassen ersetzt. In der Anlage 3 zum Fremdrentengesetz
entrichtet sind, werden die Tabelle der Anlage 1 zu werden in den Leistungsgruppen 1 und 2 für tech-
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und die Ta- nische Angestellte unter Tage und in der Leistungs-
belle der Anlage 1 zu § 32 des Angestelltenversiche- gruppe 1 für technische Angestellte über Tage die
rungsgesetzes durch die in der Anlage 1 dieser Jahreszahl „1964" durch „1965" und in der Leistungs-
Verordnung angegebenen Werte ergänzt. gruppe 2 für technische Angestellte über Tage und
(2) Soweit bei der Feststellung von Renten aus in der Leistungsgruppe 1 für kaufmännische An-
Versicherungsfällen, die im Jahre 1967 eintreten, gestellte die Jahreszahl „ 1964" durch die Worte
Beiträge der Beitragsklassen XXVI, XXVII, XXVIII ,,30. Juni 1965" ersetzt.
und XXIX nach § 1387 der Reichsversicherungsord- (2) Es werden ergänzt für das Jahr 1965
nung oder § 114 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes oder der Beitragsklassen S, T, U und V 1. die Tabelle der Anlage 5 zum Fremdrentengesetz
nach § 1388 der Reichsversicherungsordnung oder durch die Werte der Anlage 3 dieser Verordnung,
§ 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes anzu- 2. die Tabelle der Anlage 7 zum Fremdrentengesetz
rechnen sind, sind bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 durch die Werte der Anlage 4 dieser Verordnung,
der Reichsversicherungsordnung oder des § 32 Abs. 3
3. die Tabelle der Anlage 9 zum Fremdrentengesetz
des Angestelltenversicherungsgesetzes die Zahlen
durch die Werte der Anlage 5 dieser Verordnung,
der Beiträge der Beitragsklassen XXVI und S mit
dem Wert 13,54, der Beiträge der Beitragsklassen 4. Die Tabelle der Anlage 11 zum Fremdrentengesetz
XXVII und T mit dem Wert 14,09, der Beiträge der durch die Werte der Anlage 6 dieser Verordnung,
Nr. 56 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 739
5. die Tabelle der Anlage 13 zum Fremdrentengesetz schaftsgesetzes werden für das Jahr 1965 durch die
durch die Werte der Anlage 7 dieser Verordnung in der Anlage 9 dieser Verordnung angegebenen
und Werte ergänzt.
6. die Tabelle der Anlage 15 zum Fremdrentengesetz
§ 10
durch die Werte der Anlage 8 dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 8
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
Für Pflichtbei.träge nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Arbeiterrenten versicherungs- Neuregelungsgesetzes,
Handwerkerversic:herungsgcsetzcs wird die Beitrags- Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neu-
klasse XVI bekanntgegeben. regelungsgesetzes, Artikel 3 § 4 des Knappschafts-
rentenversicherungs-Neuregelungsg2setzes und Ar-
§ 9 tikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 a der Reichs-
versicherungsordnung, die Tabelle der Anlage 2 zu
§ 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 11
die TabeJle der Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknapp- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Beiträge nach §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum Beitragsklassen
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV
A B C D E F
Vom 1.Jan.1965
bis 31. Dez. 1965 1 0,141 0,5411,0811,631 2,171 2,71 1 3,251 3,791 4,331 4,881 5,421 5,961 6,50 1 7,04
Beiträge nach §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum Beitragsklassen
XV XVI XVII XVIIl XIX XX XXI XXII XXIII XXIV XXV
G H J K L M N 0 p Q R
Vom l.Jan. 1965
bis 31. Dez. 1965 1 7,581 8, J:l 1 8,671 9,21 1 9,75110,291 10,8411 l ,38111,92112,46113,00
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage 2
(zu § 6)
TabeHe A Kalenderjahr 1965
Bru I Lo-Jcduesarbeitsentgelt in Deutsche Mark
-----------'-----~~--J-~~°--°-'___ 2 000,- - 1 3 000,- -1 4 000,---1 5 000,-- 1 6 000,-1 7 000,-1 8 000,-1 9 000,-
0 10,72 21,45 32,17 42,89 53,61 64,34 75,06 85,78 96,50
100, 1,0'/ 11,79 22,52 33,24 43,96 54,69 65,41 76,13 86,85 97,58
200, 2,14 12,8'/ 2'.l,59 34,31 45,04 55,76 66,48 77,20 87,93 98,65
300, - 3,'l,2 1:l,94 24,66 35,38 46,11 56,83 67,55 78,28 89,00 99,72
400, 4,2 1} 15,01 25,73 36,46 47,18 57,90 68,63 79,35 90,07 100,79
500, 5,'.fö 16,08 26,81 37,53 48,25 58,97 69,70 80,42 91,14 101,87
600, b,4] 17,16 27,8B 38,60 49,32 60,05 70,77 81,49 92,22 102,94
700, 7,51 lll,2:l 28,95 39,67 50,40 61,12 71,84 82,56 93,29 104,01
800, B,5B 19,:m 30,02 40,75 51,47 62,19 72,91 83,64 94,36 105,08
900, 9,b:i 20,:n 31,10 41,82 52,54 63,26 73,99 84,71 95,43 106, 15
Brn l lo-Jc1hresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
j 10000, j 11 ooo, -l 12000,---J nooo,-j 14000,---J 15000,--J 16000,--J 17000,-l 18000,-
0 107,23 117,95 128,67 139,40 150,12 160,84 171,56 182,29 193,01
100,- 108,30 119,02 129,74 140,47 151,19 161,91 172,64 183,36 -
200,- 109,:17 120,oq 130,82 141,54 152,26 162,99 173,71 184,43 -
300,- 110,44 121,17 131,89 142,61 153,33 164,06 174,78 185,50 -
400,-- 111,52 122,24 132,96 143,68 154,41 165,13 175,85 186,58 -
500,-- 112,59 123,31 134,03 144,76 155,48 166,20 176,92 187,65 -
600,--- 113,66 124,:m 135,11 145,83 156,55 167,27 178,00 188,72 -
700,- 114,73 125,46 136,18 146,90 157,62 168,35 179,07 189,79 --
800,- 115,81 126,53 137,25 147,97 158,70 169,42 180,14 190,86 --
900,- 116,88 127,60 138,32 149,05 159,77 170,49 181,21 191,94 -- -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10, 20,- 30,--- 40,- 1 50,- 1 60,- 70,- 1 80,- 1 90,--
0 -·-· 0,11 0,21 0,32 0,43 0,54 0,64 0,75 0,86 0,97
1, 0,01 0,12 0,23 0,33 0,44 0,55 0,65 0,76 0,87 0,98
2,-- 0,02 0,13 0,24 0,34 0,45 0,56 0,66 0,77 0,88 0,99
3,- - 0,03 0, 14 0,25 0,35 0,46 0,57 0,68 0,78 0,89 1,00
4,---- 0,04 0,15 0,26 0,36 0,47 0,58 0,69 0,79 0,90 1,01
5, 0,05 0,16 0,27 0,38 0,48 0,59 0,70 0,80 0,91 1,02
6, 0,06 0,17 0,28 0,39 0,49 0,60 0,71 0,81 0,92 1,03
7, 0,08 0,18 0,29 0,40 0,50 0,61 0,72 0,83 0,93 1,04
8, 0,09 0,19 0,30 0,41 0,51 0,62 0,73 0,84 0,94 1,05
9,- 0,10 0,20 0,31 0,42 0,53 0,63 0,74 0,85 0,95 1,06
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 741
Anlage 3
(zu§ 7)
Durchschniltlidw ßrultojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb Arbeiter Arbeiter
dt)r Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
J<1hr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1 1 1 1
1965 10 680 9 648 8 568 8 136 4 896 8 460 7 512
Anlage 4
(zu§ 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen
Arbeiterinnen
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft
in de~ Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2
1 1 1
1965 6 120 5 736 5 376 5 016 3 828 4 200
Anlage 5
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
inDM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1965 14 400 14 400 13 308 9 720 8 304
Anlage 6
(zu§ 7)
Durch sehn i Lt I iche Bruttojahresarbeilsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1965 14 400 13 296 9 732 7 056 6 084
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage 7
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto j ahresarbei tsen tgel te
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 2
1965 10 728 9 252 7 800 9 072 7 800
Anlage 8
(zu § 7)
Durchschnittliche Brutto j ahresarbei tsen tgel te
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1
1
2
1
3
1
4 1
1
2
1
3
1
4 1
1
2
1
3
l 4
l 5
Anlage 9
(zu § 9)
Bruttojahresarbeitsentgeite in DM für
Jahr männliche Versicherte weibliche Versicherte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
2 3 2 3
1965 14 400 13 308 9 720 13 296 9 732 7 056
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1966 743
Neunte Verordnung
zur Ergänzung der Beitragsklassen in den
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
Vom 23. Dezember 1966
Auf Grund des § 1387 Abs. 3 und des § 1388 Abs. 2 (2) In § 1388 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
der Reichsversicherungsordnung sowie des § 114 nung und in § 115 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 des Angestelltenver- rungsgesetzes werden in Ergänzung der Beitrags-
sicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- klassen A bis T die Beitragsklasse U mit einem
desrates verordnet: Monatsbeitrag von 189 Deutsche Mark und die
§ 1 Beitragsklasse V mit einem Monatsbeitrag von 196
Deutsche Mark angefügt.
(1) In § 1387 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
nung und in § 114 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes werden für die Beitragsklasse XXVII § 2
die Worte „von mehr als 1 275 DM" durch die Worte
"von mehr als 1 275 DM bis 1 325 DM" ersetzt und Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
in Ergänzung der Beitragsklassen I bis XXVII die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Beitragsklasse XXVIII für ein Bruttoarbeitsentgelt blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
oder ein Bruttoarbeitseinkommen im Monat von Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
mehr als 1 325 Deutsche Mark bis 1 375 Deutsche und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
Mark mit einem Monatsbeitrag. von 189 Deutsche Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
Mark und die Beitragsklasse XXIX für ein Brutto-
arbeitsentgelt oder ein Bruttoarbeitseinkommen im
§ 3
Monat von mehr als 1 375 Deutsche Mark mit einem
Monatsbeitrag von 196 Deutsche Mark angefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Zehnte Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des§ 1255
der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Vom 23. Dezember 1966
Auf Grund des § 1256 Abs. 2 der Reichsversiche- § 2
rungsordnung und des § 33 Abs. 2 des Angestellten-
versicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
Bundesrates verordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
§ 1 Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der
Reichsversicherungsordnung und des § 32 des An-
gestelltenversicherungsgesetzes vom 9. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 696) wird durch die dieser Ver- § 3
ordnung als Anlage beigefügte Tabelle für das Ka-
lenderjahr 1965 ergänzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
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Rentenversicherung der Arbeiter - Rentenversicherung der Angestellten
Kalenderjahr 1965
Tabelle A Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 000,-1 2 000,- ! 3 000,- ! 4 000,- i 5 000,- ! 6 000,- 7000,- i 8000,- / 9000,- j 10000,-[ 11000,-i 12000.-113000.- 1-! 000,--·
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100,-
200,-
300,-
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1,08
2,17
3,25
10,84
11,92
13,00
14,09
1
21,67
22,75
23,84
24,92
32,51
33,59
34,67
35,76
43,34
44,43
45,51
46,59
54,18
55.26
56,34
57,43
65,01
66,10
67,18
68,26
75,85
76,93
78,01
79,10
86,68
87,77
88,85
89,93
97,52
98,60
99,69
100,77
108,35
109,44
110.52
111,60
119, 19
120,27
121,36
122,44
130,02
131.11
132,19
133,28
140,86
141.94
143,03
144, 11
151,70
152,78
153,86
154,95
;~~~~:~ 400,- 4,33 15,17 26,00 36,84 47,68 58,51 69,35 80,18 91,02 101,85 112,69 123,52 134,36 145,19 156,03 r
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700,- 7,58 18,42 29,26 40,09 50,93 61,76 72,60 83,43 94,27 105,10 115,94 126,77 137,61 148,45 - (D
C/l
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800,- 8,67 19,50 30,34 41,17 52,01 62,85 73,68 84,52 95,35 106,19 117,02 127,86 138,69 149,53
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3,- 0,03 0,14 0,25 0,36 0,47 0,57 0,68 0,79 0,90 1,01
4,- 0,04 0,15 0,26 0,37 0,48 0,59 0,69 0,80 0,91 1,02
5,- 0,05 0,16 0,27 0,38 0,49 0,60 0,70 0,81 0,92 1,03
o:b ...... o. o.. ro 0,28 0,39 0,50 0,61 0,72 0,82 0,93 1,04
6,- 0,07 0,17
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~ ~~<~g.. 7,- 0,08 0,18
8,- 0,09 0,20 0,30 0,41 0,52 0,63 0,74 0,85 0,95 1,06
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9,-~- 0,10 0,21 0,31 0,42 0,53 0,64 0,75 0,86 0,96 1,07