681
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1966 Aus~q.~·ehen zu Bonn am 28.Dezember 1966 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
22. 12. (i6 Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung 681
B1111d1,sq('Sl,IZbl. III :H0-1
23. 12. 66 Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 70/66/EWG (Agrarstrukturerhebungsgesetz) . . 682
llu11d1,sq(•sclzlll. 111 2!J-f
n. 12. 66 Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . 683
23. 12. 66 Fünftes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes ..................................... , . . 685
Bu11d1•sq1,s1•lzlll. 111 71!41-2
n. 12. 66 Zweites Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
Bl111d(•sq1•s1•l1.lil. 111 ?H22-1
19. 12. 66 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Postgebühren im Verkehr mit dem Aus-
land (A usl,rn<ispostgebührenordnung -- PostGebOAusl -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
22. 12. 66 Verordnung zur i\ndcrung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Abgabeordm111~1 liir die Mühlenstelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687
22. 12. 66 VerordnuwJ zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr . . . . . . 688
Bu11cksq1·s,·l1.lil. III 'l'.1'111-1
22. 12. 66 Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der An-
gestellten an dil) A usgdbestellen zu zahlende Vergütung für die Ausgabe und den Umtausch
der Versicherun~Jskartcn (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versicherungskarten) 692
22. 12. 66 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung
der Bei träge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Wehrdienstes
oder dE!s zivilen Ersatzdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
22. 12. 66 Verordtrnn~J übE\r die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1966 . . . . . . 694
16. 12. 66 BekcrnntrnachuncJ über den Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
sl.Pllungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
Gesetz
zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Vom 22. Dezember 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- durch Gesetz vom 12. August 1965 (Bundesgesetz-
sen: blatt I S. 782), wird gestrichen.
Artikel 2
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 157 der Verwaltungsgerichlsordnung vom 21. Ja- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nuar 1960 (BundE!sgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
D e r St e 11 ver t r et er des Bunde s k an z 1e r s
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Der Bundesminister der Justiz
Heinemann
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung Nr. 70/66/EWG
(Agrarstrukturerhebungsgesetz)
Vom 23. Dezember 1966
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- die für das Statistische Amt der Europäischen Ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: meinschaften bestimmten Magnetbänder oder Loch-
karten und übermittelt diese im Namen der Bundes-
§1 republik Deutschland dem Statistischen Amt der
Europäischen Gemeinschaften bis zu dem in Artikel
(1) Die Durchführung der Grunderhebung in den
10 der Verordnung Nr. 70/66/EWG genannten Zeit-
landwirtschaftlichen Betrieben nach der Verordnung
punkt.
Nr. 70/66/EWG des Rates der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft vom 14. Juni 1966 (Amtsblatt (2) Mit diesen Magnetbändern oder Lochkarten
der Europäischen Gemeinschaften S. 2065/66) hat bis erstellt das Statistische Bundesamt aus den Daten
zum 31. März 1967 zu erfolgen. der Grunderhebung die Tabellen nach den Tabellen-
(2) Im Rahmen der Grunderhebung sind Angaben programmen gemäß Artikel 11 Buchstabe b der
über die Viehhaltung nach dem Stand vom 2. De- Verordnung Nr. 70/66/EWG.
zember 1966 zu erheben.
§5
§2
Das Statistische Bundesamt und die Statistischen
Bei der Grunderhebung werden auch folgende
Landesämter sind berechtigt und verpflichtet, an die
Tatbestände erfaßt:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zustän-
1. Bedeutung des landwirtschaftlichen Betriebes als digen obersten Bundes- und Landesbehörden oder
Erwerbs- und Unterhaltsquelle des Betriebsinha- an die von ihnen bestimmten Stellen und Personen
bers, auf Verlangen Einzelauskünfte ohne Nennung der
2. Besitzverhältnisse an der vom Betriebsinhaber Namen der Auskunftspflichtigen weiterzuleiten. Die
selbst bewirtschafteten Gesamtfläche, Weiterleitung darf nur verlangt werden, wenn sie
3. Art der von den Arbeitskräften des landwirt- für wissenschaftliche oder Verwaltungszwecke -
schaftlichen Betriebes ausgeübten Tätigkeit, ausgenommen für steuerliche Zwecke - erfolgt und
die Geheimhaltung gewährleistet ist.
4. Verkauf von Schweinen, Geflügel und Eiern
unterhalb der im Rahmenerhebungsbogen ange-
gebenen Verkaufsmenge sowie von Kälbern und
Mastrindern in den letzten zwölf Monaten vor §6
dem Tage der Befragung, Von den nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 70/
5. Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen 66/EWG von der Europäischen Wirtschaftsgemein-
der höchsten Mechanisierungsstufe. schaft für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Erhe-
bungsbogen zu zahlenden Geldbeträgen stehen 8
§3 vom Hundert dem Bund und 92 vom Hundert den
Ländern zu.
(1) Person im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der
Verordnung Nr. 70/66/EWG, die die rechtliche und
§7
wirtschaftliche Verantwortung für den erfaßten
Betrieb trägt, ist der Betriebsinhaber. Im übrigen findet das Gesetz über die Statistik
für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundes-
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf
gesetzbl. I. S. 1314), zuletzt geändert durch das Zweite
die ergänzenden Fragen nach § 2.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stati-
stik für Bundeszweck.e vom 15. Juli 1957 (Bundes-
§4 gesetzbl. I S. 721), entsprechende Anwendung.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lei-
ten die Magnetbänder oder Lochkarten der Grund-
§8
erhebung, sobald diese fertiggestellt sind, spätestens
jedoch bis zum 29. Februar 1968 dem Statistischen Nach § 15 des Gesetzes über die Statistik für
Bundesamt zu. Das Statistische Bundesamt erstellt Bundeszwecke wird folgender Abschnitt eingefügt:
Nr. 55 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 683
„Abschnitt Vll a schaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft
Besondere Bestimmungen für Sialistiken der oder in einem hierzu erlassenen Durchführungs-
Europfüschcn Wirtschaftsgemeinschaft gesetz bestimmt ist."
und der Europüisdwn Atomgemeinschaft
§9
§ 15 d Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Die §§ 10 bis 15 sind auch auf statistische Erhe- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
bungen anzuwenden, die durch eine Verordnung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der
Europäischen AtomgemejnschaU angeordnet sind.
§ 10
Dies gilt für die §§ 13 bis 15 auch dann, wenn die
Auskunftspflicht oder Geheimhaltungspflicht in einer Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemein- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Gesetz
über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen
in der Landwirtschaft
Vom 23. Dezember 1966
Der Bundestag ha1 das folgende Gesetz be- b) die Ertragsentwicklung landwirtschaftlicher Er-
schlossen: zeugnisse,
§ 1 c) die Verwertung landwirtschaftlicher Erzeug-
Zur Ergänzung der bestehenden landwirtschaft- nisse,
lichen Statistiken, insbesondere zur Gewinnung von
2. zweimal im Jahr
Unterlagen über den Wirtschaftsablauf in der Land-
wirtschaft, werden repräsentative Erhebungen über a) den Absatz von Speisekartoffeln,
die Betriebswirtschaft und Marktwirtschaft als Bun- b) die Silage von FuUerkartoffeln,
desstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken
sich auf die Länder Baden-Württemberg, Bayern, 3. dreimal im Jahr
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein- a) die Anbauentwicklung der Hauptfeldfrüchte,
land-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein.
b) die Vorräte an Grünfuttersilage,
c) die Vorräte an Rauhfutter,
§ 2
Die Erhebungen erfassen 4. neunmal im Jahr
1. jährlich a) die Vorräte an Getreide,
a) die Betriebsmerkmale, b) die Vorräte an Kartoffeln,
684 BundPsgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
5. mon i:l 1.1 i eil § 5
a) die Vc~rkdufsm('.flW'n und Erlöse Jandwirtschaft- (1) Die Erteilung der Auskünfte durch die Befrag-
lidwr Er:t.(!Ugnissc, ten ist freiwillig.
b) die AufwPndungen fi"1r lc1ndwirtschaftliche Be- (2) Die Einzelangaben dürfen den Landwirt-
lricbsmi II el, schaftskammern zur statistischen Auswertung über-
c) die HPn fl()tl11c111.u ng, Jassen werden.
d) di() Eierc!rZPt1gt1n~J. § 6
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten nimmt für diese Statistik die Aufgaben
Der Bund<!srninislcr Jür Crn~ihrung, Lcmdwirtschaft des Statistischen Bundesamtes nach § 2 Nr. 1 des
und Forsten wird Prmäch l.igf, durch Rechtsverord- Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke wahr
nung ohne Zusl.irrnnung dPs ßundc!srates mit Ausnahme der Aufgaben, die Ergebnisse für den
Bund zu sammeln und zusammenzustellen.
1. die EinsleJJung von Erhebungen, deren Ergeb-
nisse nicht mPhr b<!nötigl. werden, anzuordnen,
2. i:lnzuordrwn, di:lß die Erhebungen nach § 2 in § 7
größeren als den vorgesehenen Zeitabständen Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
durchzuführcm sind, wenn dies für die Gewinnung nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-
zuverli:issiw)r Er~iebnisse ctusreicht, tistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt un-
3. einzelne der in § 2 dufgezählten Tatbestände berührt.
§ 8
der Erhebungen vorübergehend durch andere
Tatbestände dc\r Betriebs- und Marktwirtschaft Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
in der Landwirtschaft zu ersetzen, wenn die Än- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
derung aus agrcirpolitischen Gründen erforder- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
lich ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 4 Dritten Uberleitungsgesetzes.
In die Erhebungen werden bis zu 0,8 °/o der Be-
§ 9
triebe mit 0,5 und mehr Hektar landwirtschaftlicher
Nutzfläche, höchstens 10 000 Betriebe, einbezogen. Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 685
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Mühlengesetzes
Vom 23. Dezember 1966
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dehnung auf die Gebiete der zu verlegen-
rates das folgende Gesetz beschlossen: den Mühle nicht wesentlich ändern,
2. in der zu verlegenden Mühle die in § 2
Artikel 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nicht mehr
Das Mühlengesdz in der Fassung vom 1. Septem- hergestellt werden können,
ber 1965 (Bundesgesetzbl. l S. 1057) wird wie folgt 3. die Stillegung der zu verlegenden Mühle
geändert: für 30 Jahre durch die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Grundbuch zugunsten der Bundesrepublik
a) In Nummer 1 werden die Worte „eine Tonne" Deutschland, vertreten durch das Bundes-
durch die Worte „drei Tonnen" ersetzt. amt für Ernährung und Forstwirtschaft,
b) In Nummer 2 werden die Worte „bis zu einer sichergestellt ist.
Tonne" durch die Worte „bis zu drei Tonnen" Mit der Genehmigung nach Satz 1 ist für die
ersetzt. aufnehmende Mühle die Genehmigung zur
c) In Nummer 4 werden die Worte „Verteidi- Erweiterung der Tagesleistung um die aus-
genutzte Tagesleistung der zu verlegenden
gungs- oder Katastrophenfall" durch die
Mühle zu erteilen. Die ausgenutzte Tages-
Worte „Verteidigungsfall oder bei einer Ver-
sorgungskrise" ersetzt. leistung wird aus der Getreidemenge, die in
der zu verlegenden Mühle in der Zeit vom
2. § 3 wird wie folgt geändert: 1. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1966 zu den in
§ 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen verarbei-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: tet wurde, geteilt durch die Zahl 828 errechnet.
,, (3) Wenn eine Mühle auf ein teil- oder Die Zahl 828 ist zu vermindern um die Zahl
vollautomatisches Mahlverfahren umgestellt der Betriebstage, an denen die zu verlegende
werden soll, ist die Erweiterung der Tages- Mühle geruht hat, höchstens jedoch um 276 Be-
leistung insoweit zu genehmigen, als die Um- triebstage, wenn das Ruhen auf bauliche oder
stellung ohne die Erweiterung der Tages- maschinelle Veränderungen, und höchstens um
leistung nicht möglich ist. Auf Grund der Ge- 552 Betriebstage, wenn das Ruhen auf einen
nehmigung darf in zwei aufeinanderfolgenden durch höhere Gewalt verursachten Schaden
Kalendervierteljahren nicht mehr Getreide zu zurückzuführen ist. Bruchteile von einer Tonne
den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ver- Tagesleistung sind auf eine Tonne aufzu-
arbeitet werden, als der Tagesleistung der runden. Grundlage für die Berechnungen sind
Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu- die Meldungen, die nach der Neunzehnten
züglich einer bisher genehmigten Erweiterung Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
der Tagesleistung entspricht." vom 25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 434) zu
erstatten waren.
b) Die folgenden Absätze 3 a, 3 b und 3 c werden
eingefügt: (3 c) Die Genehmigungen nach den Absät-
zen 3 a und 3 b sind zu versagen, wenn durch
,, (3 a) Die Verlegung des Betriebes einer Mühle die Verlegung die zur Sicherstellung der Ver-
ist zu genehmigen, wenn sorgung der Bevölkerung mit den in § 2 Abs. 1
1. das Gebiet, aus dem das in § 2 Abs. 1 ge- genannten Erzeugnissen erforderliche ange-
nannte Getreide bisher bezogen wurde, und messene Streuung der Mühlen verschiedener
das Gebiet, in das die in § 2 Abs. 1 genann- Größenklassen im Bundesgebiet nicht mehr
ten Erzeugnisse bisher geliefert wurden, gegeben sein würde."
sich nicht wesentlich ändern und
2. das Mühlengrundstück im öffentlichen Inter- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
esse für andere Zwecke benötigt wird oder a) Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
der Betrieb infolge eines durch höhere gende Fassung:
Gewalt verursachten Schadens nicht länger
„die Abgabe kann auch zur Zahlung von
als zwei Jahre geruht hat.
Pauschalbeträgen und Arbeitnehmerabfindun-
(3b) Die Verlegung des Betriebes einer gen nach den Absätzen 1 und 4 sowie für
Mühle durch Stillegung dieses Betriebes und Verwaltungskosten, die durch die Uber-
Zusammenlegung mit dem Betrieb einer ande- wachung der Einhaltung der Vorschriften des
ren Mühle ist zu genehmigen, wenn § 1 Abs. 1 entstehen, verwendet werden, so-
1. die Gebiete nach Absatz 3 a Nr. 1 sich bei weit sie für die im Halbsatz 1 genannten
der aufnehmenden Mühle außer durch Aus- Zwecke nicht benötigt wird."
686 Buncfosgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
L) Absill.z !) (~rhült fol~Jenck Fdssung: Artikel 2
,, (9) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig ent- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
richtet, so W(~rden Süumniszuschli:ige in ent- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
spredwnd(!r A nwendtmrJ des Steuersäumnis- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gesel.zes vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 981, 99:3) in der jeweils gültigen Fassung
(~rhoben." Artikel 3
4. In § 14 wird die JuhreszilhI „ 1966" durch die Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom l. Januar
Jahreszt1hl „ 1969" ersetzt. 1967 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Zweites Gesetz
zur Änderung des Saatgutgesetzes
Vom 23. Dezember 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 11 Abs. 1 des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. I S. 450), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Anderung des Saatgutgesetzes vom
30. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 654), erhält fol-
gende Fassung:
"(1) Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des auf
Artikel 3
die Erteilung folgenden fünfzehnten Jahres." Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 687
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland
(Auslandspostgebührenordnung - PostGebOAusl -)
Vom 19. Dezember 1966
Au! Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes c) in Buchstabe b Nr. 3 „Britisch-Guayana," ge-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im strichen und hinter „Galapagos-Inseln," das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Wort „Guayana," eingefügt.
schalt verordnet:
§ 1 2. In der Anlage zu § 1 wird unter der laufenden
Nummer 9 Buchstabe b die Zahl „20" durch die
Die Verordnung üb(~r Postgebühren im Verkehr
Zahl „30" ersetzt.
mit dem Ausland (Auslandspostgebührenordnung
- PostGebOAusl -) vom 21. März 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 169) wird wie folgt geändert:
§ 2
1. In der Anlage zu § 1 wird unter der laufenden
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Nummer 8
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
a) in Buchstabe b Nr. 1 hinter „Vereinigte Staaten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
mit Aleuten-Inseln" das Komma gestrichen waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
und eingefügt „und Porto Rico,",
b) in Buchstabe b Nr. 2 „Porto Rico," und „Süd-
rhodesien," gestrichen; hinter „Reunion," wird
„Rhodesien," eingefügt und bei „Kongo" der § 3
Klammervermerk ,, (Leopoldville)" gestrichen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1966
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Dr. Werner Dollinger
Verordnung
zur Änderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Abgabeordnung für die Mühlenstelle}
Vom 22. Dezember 1966
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Getreidegesetzes ordnung für die Mühlenstelle) vom 20. Juli 1964
in der Fassung vom 24. November 1951 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 492) wird die Zahl „0,035"
gesetzbl. I S. 900). zuletzt geändert durch das Sechste durch die Zahl „0,038" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes vom
2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), wird im Artikel 2
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zwanzigsten Durchfüh- Artikel 3
rungsverordnung zum Getreidegesetz (Abgabe- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 687
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland
(Auslandspostgebührenordnung - PostGebOAusl -)
Vom 19. Dezember 1966
Au! Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes c) in Buchstabe b Nr. 3 „Britisch-Guayana," ge-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im strichen und hinter „Galapagos-Inseln," das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Wort „Guayana," eingefügt.
schalt verordnet:
§ 1 2. In der Anlage zu § 1 wird unter der laufenden
Nummer 9 Buchstabe b die Zahl „20" durch die
Die Verordnung üb(~r Postgebühren im Verkehr
Zahl „30" ersetzt.
mit dem Ausland (Auslandspostgebührenordnung
- PostGebOAusl -) vom 21. März 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 169) wird wie folgt geändert:
§ 2
1. In der Anlage zu § 1 wird unter der laufenden
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Nummer 8
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
a) in Buchstabe b Nr. 1 hinter „Vereinigte Staaten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
mit Aleuten-Inseln" das Komma gestrichen waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
und eingefügt „und Porto Rico,",
b) in Buchstabe b Nr. 2 „Porto Rico," und „Süd-
rhodesien," gestrichen; hinter „Reunion," wird
„Rhodesien," eingefügt und bei „Kongo" der § 3
Klammervermerk ,, (Leopoldville)" gestrichen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1966
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Dr. Werner Dollinger
Verordnung
zur Änderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Abgabeordnung für die Mühlenstelle}
Vom 22. Dezember 1966
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Getreidegesetzes ordnung für die Mühlenstelle) vom 20. Juli 1964
in der Fassung vom 24. November 1951 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 492) wird die Zahl „0,035"
gesetzbl. I S. 900). zuletzt geändert durch das Sechste durch die Zahl „0,038" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes vom
2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), wird im Artikel 2
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zwanzigsten Durchfüh- Artikel 3
rungsverordnung zum Getreidegesetz (Abgabe- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnah1nen im Straßenverkehr
Vom 22. Dezember 1966
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenver- ten die Gebührensätze der Unterabschnitte I
kehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates und II.
verordnet:
(2) Wird nur die praktische Prüfung nach
§ 1 Unterabschnitt I Nr. 3 bis 7 und Unterabschnitt II
wiederholt, so vermindert sich die jeweilige
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen- Gebühr nach diesen Unterabschnitten um
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 5,-DM.
18. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 611) und der Ver-
ordnung vom 15. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 420) (3) Wird bei Prüfungen nach Unterabschnitt I
wird wie folgt geändert: Nr. 6 und 7 die praktische Prüfung nur für eine
Klasse wiederholt, so ist eine Gebühr nach
Die Artikel II, III, IV und V erhalten folgende
Unterabschnitt I Nr. 3, 4 oder 5 vermindert um
Fassung:
5,- DM zu berechnen.
„Artikel II (4) Die Gebühr für die Wiederholung der
theoretischen Prüfung nach Unterabschnitt I
Für die Tätigkeit der amtlich anerkannten Sach-
Nr. 3 bis 7 und Unterabschnitt II beträgt bis zu
verständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-
5,-DM.
verkehr können Gebühren bis w folgenden Höchst-
sätzen erhoben werden:
IV. Ausfall oder vorzeitige Beendigung der Prüfung
A. Prüfung von Bewerbern (1) Kann die Prüfung eines Bewerbers um
um eine Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis ohne Verschulden des amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
I. Erstprüfungen für und ohne ausreichende Entschuldigung des Be-
1. eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 3,-DM werbers am festgesetzten Termin nicht statt-
2. eine Fahrerlaubnis der Klasse 4 5,-DM finden oder nicht zu Ende geführt werden, so
wird mit Ausnahme des Falles nach Absatz 2
3. eine Fahrerlaubnis der Klasse 1 14,-DM
die für die ausgefallene Prüfung vorgesehene
4. eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 22,-DM Gebühr erhoben.
5. eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 25,-DM
(2) Wird die praktische Prüfung nicht durch-
6. eine Fahrerlaubnis
geführt, weil die theoretische Prüfung nicht
der Klassen 1 und 3 30,- DM
bestanden wurde, so beträgt die Gebühr in
7. eine Fahrerlaubnis den Fällen des Unterabschnitts I Nr. 3 bis 7 und
der Klassen 1 und 2 33,- DM des Unterabschnitts II bis zu 5,- DM.
8. eine Fahrerlaubnis
nach§ 15 StVZO 10,- DM V. Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 2,50 DM
II. Erstprüfungen für eine Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung B. Prüfung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen
1. Prüfung für eine Fahrerlaubnis
zur Beförderung von Personen I. Typprüfungen von Fahrzeugen oder Fahrzeug-
in Kraftomnibussen und Omni- teilen und Nachprüfungen auf Anordnung des
busanhängern 28,--DM Kraftfahrt-Bundesamtes
2. Prüfung für eine Fahrerlaubnis (1) Die Gebühren setzen sich zusammen aus
zur Beförderung von Personen der Grundgebühr und der Gebühr, die sich nach
in Kraftdroschken 22,-DM dem Zeitaufwand des Sachverständigen richtet.
(2) Die Grundgebühr wird für die Vorprü-
III. Wiederholungsprüfungen
fung der Unterlagen, die Bearbeitung des Gut-
(1) Für die Wiederholung von Gesamtprü- achtens und die Vorhaltung des Prüfgeräts er-
fungen nach den Unterabschnitten I und II gel- hoben.
Nr. 55 Ti.Jg der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 689
Die Crund~Jebühr lwl.r~igl.:
1. für ein Krnflrnd, für ein Fahrrad
mit Hilfsmolor oder für einen
Krankcnfahrsluh] 130,- DM
2. für ein anderes Kraft1dhrzeug 265,- DM
3. für einen cinachsi~:wn An häng er
ohne Brems,m1üge 90,--- DM mehr als 3,5 t, so-
weit sie nicht unter
4. für einen and(m~n Anh~inger 220,- DM
Nummer 1 genannt
5. für Gleitschulzvorrichlungen, sind 25,- DM 16,- DM 10,- DM
für Scheiben aus Sicherheitsglas, 3. Kraftfahrzeuge
für Warnvorrichtungen mit einer oder Anhänger mit
Folge verschieden hoher Töne einem zulässigen
oder für Beiwagen von Kraft- Gesamtgewicht
rädern 65,-- DM von nicht mehr als
9 t, soweit sie
6. für Fahrtschreiber, für Iieizun- nicht unter den
gen oder für Bremsbeläge 130,-DM Nummern 1 und 2
7. für Auflaufbremsen oder für genannt sind 35,- DM 22,-- DM 14,- DM
Einrichtungen zur Verbindung 4. Kraftfahrzeuge
von Fahrzeugen 220,- DM oder Anhänger mit
einem zulässigen
Bei den vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordne- Gesamtgewicht
ten Nachprüfungen getypter Fahrzeuge oder über 9 t, soweit
Fahrzeugteile können die Grundgebühren bis sie nicht unter den
zur Hälfte erhoben werden. Nummern 1 bis 3
genannt sind 40,- DM 26,- DM 21,- DM
(3) Die durch die Grundgebühr nicht abge-
goltene Prüfungstätigkeit sowie die An- und (2) Bei jeder Nachprüfung kann eine Gebühr
Abreise anläßlich einer Prüfungstätigkeit außer- bis zur Hälfte der Gebühr für Prüfungen nach
halb des Sitzes der Technischen Prüfstelle oder § 29 StVZO erhoben werden.
des Wohnsitzes des amtlich anerkannten Sach-
(3) Findet die Prüfungstätigkeit auf Wunsch
verständigen, soweit sie in die übliche Dienst-
des Fahrzeughalters an einem anderen als dem
zeit fällt, sind nach dem Zeitaufwand mit 20,-
DM je Stunde zu berechnen. vom amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüf er vorgesehenen Prüfungsort statt, so
(4) .Außerdem sind bei einer Prüfungstätig- werden neben den Gebühren die entstehenden
keit außerhalb des Wohnsitzes des amtlich Reisekosten erhoben. Für diese gelten die Vor-
anerkannten Sachverständigen die Reisekosten schriften über die Vergütung der Reisekosten
zu ersetzen. Für diese gelten die Vorschriften der Bundesbeamten entsprechend. Für Landes-
über die Vergütung der Reisekosten der Bun- bedienstete gelten die entsprechenden landes-
desbeamten sinngemäß. Für Landesbedienstete rechtlichen Vorschriften.
gelten die entsprechenden landesrechtlichen
(4) Kann eine der in Unterabschnitt II ge-
Vorschriften.
nannten Prüfungen ohne Verschulden des amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
II. Prüfung einzelner Fahrzeuge am festgesetzten Termin nicht begonnen wer-
(1) Es können Gebühren bis zu folgenden den, so ist die für die Prüfung vorgesehene
Höchstsätzen erhoben werden: Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur
Prüfung angemeldet, so ist die Gebühr nur für
das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr
vorgesehen ist.
(5) Kann eine der in Unterabschnitt II ge-
nannten Prüfungen ohne Verschulden des amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
am festgesetzten Tage nicht beendet werden,
so ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr
1. Krafträder, Fahr- fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-
räder mit Hilfs-
brochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur
motor, Kranken-
fahrstühle oder
Hälfte der Gebührensätze zu berechnen.
Anhänger ohne
Bremsanlage 15,-- DM 10,- DM 5,- DM III. Zuteilung einer Prüfplakette auf
Grund des § 29 St VZO 0,50 DM
2. Kraftfahrzeuge
oder Anhänger IV. Zuteilung eines roten Kennzei-
mit einem zuläs-
chens für Prüfungsfahrten
sigtm Gesamt-
gewicht von nicht 1. mit Krafträdern 2,-DM
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. mit anderen Kraftfahrzeugen einfachen Gutachten darge-
oder mil Auhüngcrn 3,---DM stellt werden können 55,-,DM
b) Untersuchung bei Mängeln
C. Sonstige Prüfungen (z.B. schwere Stoffwechsel-
Für andere als die in den Abschnitten A und B erkrankungen, hormonale
aufgeführten Prülung<~n können Gebühren entweder Funktionsstörungen, schwere
na.ch den Si:it:t.<'n für vergleichbare Prüftätigkeiten Erkrankungen des zentralen
oder nach dem Zeil aufwand mit 20,- DM je Stunde Nervensystems, Geistes-
erhoben werden; A bschnill A Unterabschnitt IV und krankheiten, charakterliche
Abschnitt B Unterabschnil l Jl Abs. 3 bis 5 gelten Mängel usw.), deren Be-
sinngemüß. urteilung einen besonderen
Aufwand (z.B. umfassende
Prüfung der Vorgeschichte,
Artikel 1fI Beiziehung von Akten, ein-
gehende Begründung) erfor-
(1) Für die Tätigkeit von Prüfungsausschüssen derlich macht 110,-- DM
zur Prüfung der Bewerber um die amtliche Aner-
kennung als SachversUindiger oder Prüfer für den 2. Teiluntersuchungen (z.B. nur Be-
Kraftfahrzeugverkehr oder der Bewerber um die weglichkeit eines Gelähmten
Fahrlehrerlaubnis können Gebühren bis zu folgen- oder Prothesenträgers) 45,- DM
den Höchstsätzen erhoben werden: 3. Nachuntersuchung 45,- DM
1. Prüfung für die amtliche Anerken-
II. Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung
nung als Sachverständiger 160,-DM
nach § 7 Abs. 2 St VZO
2. Prüfung für die amtliche Anerken-
Untersuchung eines Bewerbers
nung als Prüfer 110,-DM
1. um eine Fahrerlaubnis der Klas-
3. Prüfung für die amtliche Anerken-
sen 1, 2 oder 3 75,-DM
nung als Prüfer mit beschränkten Be-
fugnissen 80,-DM 2. um eine Fahrerlaubnis der Klas-
sen 4 oder 5 55,-DM
4. Prüfung für eine Erweiterung der
Befugnisse als amtlich anerkannter III. Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO
Prüfer 80,-DM
1. Untersuchung eines Omnibus-
5. Fahrlehrerprüfung für alle Klassen 160,- CM oder Kraftdroschkenfahrers 55,-DM
6. Fahrlehrerprüfung für zwei Klassen 130,- DM 2. Nachuntersuchung 30,-DM
7. Fahrlehrerprüfung für eine Klasse 110,- DM
IV. Gutachten nach den §§ 13 und 14 der Fahrlehrer-
(2) Die Gebührensätze in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 verordnung
gelten auch für Wiederholungsprüfungen.
1. Untersuchung eines Bewerbers
(3) Kann die Prüfung eines Bewerbers um eine auf seine körperliche und gei-
Fahrlehrerlaubnis ohne Verschulden des Prüfungs- stige Eignung 90,-DM
ausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung
des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht statt- 2. Untersuchung eines Fahrlehrers,
finden oder nicht zu Ende geführt werden, so ist dessen Eignung der Erlaubnis-
die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig. behörde zweifelhaft geworden
ist 150,-DM
Artikel IV B. Ausfall oder vorzeitige Beendigung
der Untersuchung
Für die Tätigkeit der amtlich anerkannten medi-
zini sch-ps ychologischcn U n tcrs u chun gsstellen kön- Kann die Untersuchung ohne Verschulden der
nen Gebühren bis zu folgenden Höchstsätzen erho- amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
ben werden: Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Ent-
schuldigung der zu untersuchenden Person am fest-
A. U n t e r such u n gen zur Er s t e 11 u n g gesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
von bestimmten Gutachten geführt werden, so ist eine Gebühr bis zur Hälfte
der vorgesehenen Gebühr fällig.
I. Gutachten nach den §§ 3 und 12 StVZO
1. a) Untersuchung der allgemei-
nen körperlichen und geisti-
C. Sonstige Untersuchungen
gen EignunrJ (Seh-, Hörver-
mögen, körperliche Beweg- Für andere als die in Abschnitt A aufgeführten
lich kc)i !, Krc:islrrnl, Nerven- Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen
zustand, IntellirJenz usw.), für vergleichbare Tätigkeiten erhoben werden; Ab-
wenn die Ergebnisse in einem schnitt B gilt sinngemäß.
Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 691
Arlikel V 6. die Beamten und Angestellten internationaler
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige ver- Organisationen, denen in der Bundesrepublik
pflichtet, der die Amtshandlung oder Inanspruch- Deutschland Vorrechte und Befreiungen wie
nahme vernnlaßt hat, au ßcrdem auch derjenige, diplomatischen Vertretern gewährt werden;
zu dessen Gunsten die Amlshandlung vorgenommen 7. die Ehegatten der in den Nummern 2 und 4 bis
oder die Inanspruchnahme erlolgl ist. 6 genannten Personen.
(2) Von der Zahlung von Gebühren nach Artikel I (3) Von der Zahlung der Gebühren nach Artikel II
mit Ausnahme der Nummern 13 und 18 des Ab- Abschnitt B Unterabschnitt II sind, soweit es sich
schnitts B und der Nummer 4 des Abschnitts C um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO
sind befreit: handelt, die in den Nummern 2 bis 7 aufgeführten
Vertretungen und Personen befreit.
1. Bund und Länder;
(4) Nicht befreit von der Zahlung der Gebühren
2. die bei der Bundesrepublik beglaubigten diplo-
sind die Sondervermögen, die kaufmännisch ein-
matischen Verlretungen und deren Mitglieder
gerichteten Betriebe und die betriebswirtschaftlichen
sowie Personen, die zum Geschäftspersonal die-
Unternehmen oder Einrichtungen des Bundes und
ser Vertretungen gehören und der inländischen
der Länder."
Gerichtsbarkeit nicht unterliegen;
3. die bei der Bundesrepublik Deutschland zugelas- § 2
senen konsularischen Vertretungen, wenn der
Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsende- Der Bundesminister für Verkehr wird den Wort-
staates ist und außerhalb seines Amtes keine laut der Gebührenordnung in der geltenden Fas-
Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutsch- sung mit neuem Datum bekanntmachen und dabei
land ausübt; Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
4. die in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Konsularvertreter (Generalkonsuln, Kon- § 3
suln, Vizekonsuln, Konsularagenten) oder Per-
sonen, die zum Geschäftspersonal dieser Kon- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
keine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Deutschland ausüben; 19. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und
mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung
5. die Mitglieder der Handelsvertretungen der
des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bun-
Volksrepublik Bulgarien, der Polnischen Volks-
desgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.
republik, der Sozialistischen Republik Rumänien
und der Ungarischen Volksrepublik in der Bun-
desrepublik Deutschland, wenn sie Angehörige
§ 4
des Entsendestaates sind und außerhalb ihres
Amtes keine Erwerbstätigkeit in der Bundesre- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
publik Deutschland ausüben; Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teill
Verordnung
über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
an die Ausgabestellen zu zahlende Vergütung für die Ausgabe und den Umtausch
der Versicherungskarten (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versicherungskarten)
Vom 22. Dezember 1966
Auf Grund des § 1414 Abs. l der Reichsversiche- § 2
rungsordnung und des § 136 Abs. 1 des Angestellten- (1) Die Ausgabestellen berechnen vierteljährlich
versicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des aus der sich auf Grund der Begleitlisten (§ 29 Abs. 2
Bundesrates Vf~rordnel:
uer allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Mai
1964 - Bundesanzeiger Nr. 99 vorn 3. Juni 1964 -)
ergebenden Anzahl der aufgerechneten Versiche-
rungskarten die von jedem Rentenversicherungs-
§ 1 träger zu zahlenden Vergütungsbeträge. Hat der
Rentenversicherungsträger auf eine Begleitliste ver-
(1) Die Ausgabestellen erhalten für ihre Tätigkeit zichtet oder sind die Versicherungskarten nicht
von den Trägern der Rentenversicherungen der durch eine Sammelsendung übersandt worden, so
Arbeiter und der Angestellten (Rentenversiche- hat die Ausgabestelle die Berechnung der Ver-
rungsträgern) eine Vergütung von 120 Deutsche gütungsbeträge auf andere Weise nachzuweisen.
Pfennig für jede aufgerechnete Versicherungskarte.
Diese Vergütung umfaßt alle Tätigkeiten, die im (2) Werden bei einer Ausgabestelle vierteljähr-
Zusammenhang mit der Ausgabe, der Aufrechnung lich nicht mehr als fünfzig Versicherungskarten auf-
oder dem Umtausch der Versicherungskarten und gerechnet, so erfolgt die Berechnung der Vergü-
der Entgegennahme von Anträgen für Versiche- tungsbeträge kalenderjährlich.
rungskarten mit Versicherungsnummern stehen.
§ 3
(2) Für die Aufrechnung der Versicherungskarten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
im Sonderverfahren nach den §§ 12 bis 15 der all-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gemeinen Verwaltungsvorschrift zur Einführung
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 9 des
einer Versicherungsnummer in den gesetzlichen
Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni
Rentenversicherungen vom 15. Februar 1964 (Bun-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) auch im Land Berlin.
desanzeiger Nr. 37 vom 22. Februar 1964), geändert
durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
5. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 45 vom 6. März § 4
1965), erhalten die Ausqabestellcn 40 Deutsche Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
Pfennig. 1965 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 55 .~ Teig der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 693
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die pauschale Berechnung
und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
für die Dauer des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes
Vom 22. Dezember 1966
Auf Crund des § 209 a Abs. 4 und 5 der Reichs- einem Beitragseinzug in zweimonatigem Ab-
versicherungsordnung wird im Einvernehmen mit stand."
dem Bundesminister der Verteidigung und dem
Bundesminister der Finanzcm mit Zustimmung des 2. § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
Bundesrates verordnet: „Für das Kalenderjahr 1965 ist die Anzahl der
jeweils am Ersten der Monate Mai bis November
Artikel 1 1965 vorhandenen Mitglieder maßgebend; das
gilt auch für Träger mit einem Beitragseinzug in
Die Verordnung über die pauschale Berechnung zweimonatigem Abstand."
und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Kran-
kenversicherung für die Dauer des Wehrdienstes
oder des zivilen Ersatzdienstes vom 20. Juli 1964
Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 507) wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
1. § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für das Kalenderjahr 1965 sind der Berechnung
des halbjährigen Beitragssolls der Krankenver- Artikel 3
sicherung die Monate Mai bis Oktober 1965 zu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
grunde zu legen; das gilt auch für Träger mit nuar 1966 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1966
Vom 22. Dezember 1966
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes
vom 25. Juli 1930 {Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-
gesetzes vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 780), in Verbindung mit dem Gesetz über den
Ubergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964
{Bundesgesetzbl. I S. 560) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
Für die Weine des Jahrgangs 1966 wird die
Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes bis
zum 31. März 1967 verlängert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
zes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Nr. 55 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 683
„Abschnitt Vll a schaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft
Besondere Bestimmungen für Sialistiken der oder in einem hierzu erlassenen Durchführungs-
Europfüschcn Wirtschaftsgemeinschaft gesetz bestimmt ist."
und der Europüisdwn Atomgemeinschaft
§9
§ 15 d Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Die §§ 10 bis 15 sind auch auf statistische Erhe- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
bungen anzuwenden, die durch eine Verordnung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der
Europäischen AtomgemejnschaU angeordnet sind.
§ 10
Dies gilt für die §§ 13 bis 15 auch dann, wenn die
Auskunftspflicht oder Geheimhaltungspflicht in einer Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemein- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Gesetz
über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen
in der Landwirtschaft
Vom 23. Dezember 1966
Der Bundestag ha1 das folgende Gesetz be- b) die Ertragsentwicklung landwirtschaftlicher Er-
schlossen: zeugnisse,
§ 1 c) die Verwertung landwirtschaftlicher Erzeug-
Zur Ergänzung der bestehenden landwirtschaft- nisse,
lichen Statistiken, insbesondere zur Gewinnung von
2. zweimal im Jahr
Unterlagen über den Wirtschaftsablauf in der Land-
wirtschaft, werden repräsentative Erhebungen über a) den Absatz von Speisekartoffeln,
die Betriebswirtschaft und Marktwirtschaft als Bun- b) die Silage von FuUerkartoffeln,
desstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken
sich auf die Länder Baden-Württemberg, Bayern, 3. dreimal im Jahr
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein- a) die Anbauentwicklung der Hauptfeldfrüchte,
land-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein.
b) die Vorräte an Grünfuttersilage,
c) die Vorräte an Rauhfutter,
§ 2
Die Erhebungen erfassen 4. neunmal im Jahr
1. jährlich a) die Vorräte an Getreide,
a) die Betriebsmerkmale, b) die Vorräte an Kartoffeln,
684 BundPsgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
5. mon i:l 1.1 i eil § 5
a) die Vc~rkdufsm('.flW'n und Erlöse Jandwirtschaft- (1) Die Erteilung der Auskünfte durch die Befrag-
lidwr Er:t.(!Ugnissc, ten ist freiwillig.
b) die AufwPndungen fi"1r lc1ndwirtschaftliche Be- (2) Die Einzelangaben dürfen den Landwirt-
lricbsmi II el, schaftskammern zur statistischen Auswertung über-
c) die HPn fl()tl11c111.u ng, Jassen werden.
d) di() Eierc!rZPt1gt1n~J. § 6
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten nimmt für diese Statistik die Aufgaben
Der Bund<!srninislcr Jür Crn~ihrung, Lcmdwirtschaft des Statistischen Bundesamtes nach § 2 Nr. 1 des
und Forsten wird Prmäch l.igf, durch Rechtsverord- Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke wahr
nung ohne Zusl.irrnnung dPs ßundc!srates mit Ausnahme der Aufgaben, die Ergebnisse für den
Bund zu sammeln und zusammenzustellen.
1. die EinsleJJung von Erhebungen, deren Ergeb-
nisse nicht mPhr b<!nötigl. werden, anzuordnen,
2. i:lnzuordrwn, di:lß die Erhebungen nach § 2 in § 7
größeren als den vorgesehenen Zeitabständen Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
durchzuführcm sind, wenn dies für die Gewinnung nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-
zuverli:issiw)r Er~iebnisse ctusreicht, tistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt un-
3. einzelne der in § 2 dufgezählten Tatbestände berührt.
§ 8
der Erhebungen vorübergehend durch andere
Tatbestände dc\r Betriebs- und Marktwirtschaft Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
in der Landwirtschaft zu ersetzen, wenn die Än- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
derung aus agrcirpolitischen Gründen erforder- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
lich ist und keine zusätzlichen Kosten entstehen. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 4 Dritten Uberleitungsgesetzes.
In die Erhebungen werden bis zu 0,8 °/o der Be-
§ 9
triebe mit 0,5 und mehr Hektar landwirtschaftlicher
Nutzfläche, höchstens 10 000 Betriebe, einbezogen. Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 685
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Mühlengesetzes
Vom 23. Dezember 1966
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dehnung auf die Gebiete der zu verlegen-
rates das folgende Gesetz beschlossen: den Mühle nicht wesentlich ändern,
2. in der zu verlegenden Mühle die in § 2
Artikel 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nicht mehr
Das Mühlengesdz in der Fassung vom 1. Septem- hergestellt werden können,
ber 1965 (Bundesgesetzbl. l S. 1057) wird wie folgt 3. die Stillegung der zu verlegenden Mühle
geändert: für 30 Jahre durch die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Grundbuch zugunsten der Bundesrepublik
a) In Nummer 1 werden die Worte „eine Tonne" Deutschland, vertreten durch das Bundes-
durch die Worte „drei Tonnen" ersetzt. amt für Ernährung und Forstwirtschaft,
b) In Nummer 2 werden die Worte „bis zu einer sichergestellt ist.
Tonne" durch die Worte „bis zu drei Tonnen" Mit der Genehmigung nach Satz 1 ist für die
ersetzt. aufnehmende Mühle die Genehmigung zur
c) In Nummer 4 werden die Worte „Verteidi- Erweiterung der Tagesleistung um die aus-
genutzte Tagesleistung der zu verlegenden
gungs- oder Katastrophenfall" durch die
Mühle zu erteilen. Die ausgenutzte Tages-
Worte „Verteidigungsfall oder bei einer Ver-
sorgungskrise" ersetzt. leistung wird aus der Getreidemenge, die in
der zu verlegenden Mühle in der Zeit vom
2. § 3 wird wie folgt geändert: 1. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1966 zu den in
§ 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen verarbei-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: tet wurde, geteilt durch die Zahl 828 errechnet.
,, (3) Wenn eine Mühle auf ein teil- oder Die Zahl 828 ist zu vermindern um die Zahl
vollautomatisches Mahlverfahren umgestellt der Betriebstage, an denen die zu verlegende
werden soll, ist die Erweiterung der Tages- Mühle geruht hat, höchstens jedoch um 276 Be-
leistung insoweit zu genehmigen, als die Um- triebstage, wenn das Ruhen auf bauliche oder
stellung ohne die Erweiterung der Tages- maschinelle Veränderungen, und höchstens um
leistung nicht möglich ist. Auf Grund der Ge- 552 Betriebstage, wenn das Ruhen auf einen
nehmigung darf in zwei aufeinanderfolgenden durch höhere Gewalt verursachten Schaden
Kalendervierteljahren nicht mehr Getreide zu zurückzuführen ist. Bruchteile von einer Tonne
den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ver- Tagesleistung sind auf eine Tonne aufzu-
arbeitet werden, als der Tagesleistung der runden. Grundlage für die Berechnungen sind
Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu- die Meldungen, die nach der Neunzehnten
züglich einer bisher genehmigten Erweiterung Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
der Tagesleistung entspricht." vom 25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 434) zu
erstatten waren.
b) Die folgenden Absätze 3 a, 3 b und 3 c werden
eingefügt: (3 c) Die Genehmigungen nach den Absät-
zen 3 a und 3 b sind zu versagen, wenn durch
,, (3 a) Die Verlegung des Betriebes einer Mühle die Verlegung die zur Sicherstellung der Ver-
ist zu genehmigen, wenn sorgung der Bevölkerung mit den in § 2 Abs. 1
1. das Gebiet, aus dem das in § 2 Abs. 1 ge- genannten Erzeugnissen erforderliche ange-
nannte Getreide bisher bezogen wurde, und messene Streuung der Mühlen verschiedener
das Gebiet, in das die in § 2 Abs. 1 genann- Größenklassen im Bundesgebiet nicht mehr
ten Erzeugnisse bisher geliefert wurden, gegeben sein würde."
sich nicht wesentlich ändern und
2. das Mühlengrundstück im öffentlichen Inter- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
esse für andere Zwecke benötigt wird oder a) Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz erhält fol-
der Betrieb infolge eines durch höhere gende Fassung:
Gewalt verursachten Schadens nicht länger
„die Abgabe kann auch zur Zahlung von
als zwei Jahre geruht hat.
Pauschalbeträgen und Arbeitnehmerabfindun-
(3b) Die Verlegung des Betriebes einer gen nach den Absätzen 1 und 4 sowie für
Mühle durch Stillegung dieses Betriebes und Verwaltungskosten, die durch die Uber-
Zusammenlegung mit dem Betrieb einer ande- wachung der Einhaltung der Vorschriften des
ren Mühle ist zu genehmigen, wenn § 1 Abs. 1 entstehen, verwendet werden, so-
1. die Gebiete nach Absatz 3 a Nr. 1 sich bei weit sie für die im Halbsatz 1 genannten
der aufnehmenden Mühle außer durch Aus- Zwecke nicht benötigt wird."
686 Buncfosgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
L) Absill.z !) (~rhült fol~Jenck Fdssung: Artikel 2
,, (9) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig ent- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
richtet, so W(~rden Süumniszuschli:ige in ent- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
spredwnd(!r A nwendtmrJ des Steuersäumnis- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gesel.zes vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 981, 99:3) in der jeweils gültigen Fassung
(~rhoben." Artikel 3
4. In § 14 wird die JuhreszilhI „ 1966" durch die Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom l. Januar
Jahreszt1hl „ 1969" ersetzt. 1967 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Zweites Gesetz
zur Änderung des Saatgutgesetzes
Vom 23. Dezember 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 11 Abs. 1 des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. I S. 450), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Anderung des Saatgutgesetzes vom
30. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 654), erhält fol-
gende Fassung:
"(1) Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des auf
Artikel 3
die Erteilung folgenden fünfzehnten Jahres." Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Familie und Jugend
Dr. Bruno Heck
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 687
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland
(Auslandspostgebührenordnung - PostGebOAusl -)
Vom 19. Dezember 1966
Au! Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes c) in Buchstabe b Nr. 3 „Britisch-Guayana," ge-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im strichen und hinter „Galapagos-Inseln," das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Wort „Guayana," eingefügt.
schalt verordnet:
§ 1 2. In der Anlage zu § 1 wird unter der laufenden
Nummer 9 Buchstabe b die Zahl „20" durch die
Die Verordnung üb(~r Postgebühren im Verkehr
Zahl „30" ersetzt.
mit dem Ausland (Auslandspostgebührenordnung
- PostGebOAusl -) vom 21. März 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 169) wird wie folgt geändert:
§ 2
1. In der Anlage zu § 1 wird unter der laufenden
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Nummer 8
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
a) in Buchstabe b Nr. 1 hinter „Vereinigte Staaten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
mit Aleuten-Inseln" das Komma gestrichen waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
und eingefügt „und Porto Rico,",
b) in Buchstabe b Nr. 2 „Porto Rico," und „Süd-
rhodesien," gestrichen; hinter „Reunion," wird
„Rhodesien," eingefügt und bei „Kongo" der § 3
Klammervermerk ,, (Leopoldville)" gestrichen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1966
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Dr. Werner Dollinger
Verordnung
zur Änderung der Zwanzigsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Abgabeordnung für die Mühlenstelle}
Vom 22. Dezember 1966
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Getreidegesetzes ordnung für die Mühlenstelle) vom 20. Juli 1964
in der Fassung vom 24. November 1951 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 492) wird die Zahl „0,035"
gesetzbl. I S. 900). zuletzt geändert durch das Sechste durch die Zahl „0,038" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes vom
2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), wird im Artikel 2
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zwanzigsten Durchfüh- Artikel 3
rungsverordnung zum Getreidegesetz (Abgabe- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnah1nen im Straßenverkehr
Vom 22. Dezember 1966
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenver- ten die Gebührensätze der Unterabschnitte I
kehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates und II.
verordnet:
(2) Wird nur die praktische Prüfung nach
§ 1 Unterabschnitt I Nr. 3 bis 7 und Unterabschnitt II
wiederholt, so vermindert sich die jeweilige
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen- Gebühr nach diesen Unterabschnitten um
verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 5,-DM.
18. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 611) und der Ver-
ordnung vom 15. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 420) (3) Wird bei Prüfungen nach Unterabschnitt I
wird wie folgt geändert: Nr. 6 und 7 die praktische Prüfung nur für eine
Klasse wiederholt, so ist eine Gebühr nach
Die Artikel II, III, IV und V erhalten folgende
Unterabschnitt I Nr. 3, 4 oder 5 vermindert um
Fassung:
5,- DM zu berechnen.
„Artikel II (4) Die Gebühr für die Wiederholung der
theoretischen Prüfung nach Unterabschnitt I
Für die Tätigkeit der amtlich anerkannten Sach-
Nr. 3 bis 7 und Unterabschnitt II beträgt bis zu
verständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-
5,-DM.
verkehr können Gebühren bis w folgenden Höchst-
sätzen erhoben werden:
IV. Ausfall oder vorzeitige Beendigung der Prüfung
A. Prüfung von Bewerbern (1) Kann die Prüfung eines Bewerbers um
um eine Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis ohne Verschulden des amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
I. Erstprüfungen für und ohne ausreichende Entschuldigung des Be-
1. eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 3,-DM werbers am festgesetzten Termin nicht statt-
2. eine Fahrerlaubnis der Klasse 4 5,-DM finden oder nicht zu Ende geführt werden, so
wird mit Ausnahme des Falles nach Absatz 2
3. eine Fahrerlaubnis der Klasse 1 14,-DM
die für die ausgefallene Prüfung vorgesehene
4. eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 22,-DM Gebühr erhoben.
5. eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 25,-DM
(2) Wird die praktische Prüfung nicht durch-
6. eine Fahrerlaubnis
geführt, weil die theoretische Prüfung nicht
der Klassen 1 und 3 30,- DM
bestanden wurde, so beträgt die Gebühr in
7. eine Fahrerlaubnis den Fällen des Unterabschnitts I Nr. 3 bis 7 und
der Klassen 1 und 2 33,- DM des Unterabschnitts II bis zu 5,- DM.
8. eine Fahrerlaubnis
nach§ 15 StVZO 10,- DM V. Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 2,50 DM
II. Erstprüfungen für eine Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung B. Prüfung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen
1. Prüfung für eine Fahrerlaubnis
zur Beförderung von Personen I. Typprüfungen von Fahrzeugen oder Fahrzeug-
in Kraftomnibussen und Omni- teilen und Nachprüfungen auf Anordnung des
busanhängern 28,--DM Kraftfahrt-Bundesamtes
2. Prüfung für eine Fahrerlaubnis (1) Die Gebühren setzen sich zusammen aus
zur Beförderung von Personen der Grundgebühr und der Gebühr, die sich nach
in Kraftdroschken 22,-DM dem Zeitaufwand des Sachverständigen richtet.
(2) Die Grundgebühr wird für die Vorprü-
III. Wiederholungsprüfungen
fung der Unterlagen, die Bearbeitung des Gut-
(1) Für die Wiederholung von Gesamtprü- achtens und die Vorhaltung des Prüfgeräts er-
fungen nach den Unterabschnitten I und II gel- hoben.
Nr. 55 Ti.Jg der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 689
Die Crund~Jebühr lwl.r~igl.:
1. für ein Krnflrnd, für ein Fahrrad
mit Hilfsmolor oder für einen
Krankcnfahrsluh] 130,- DM
2. für ein anderes Kraft1dhrzeug 265,- DM
3. für einen cinachsi~:wn An häng er
ohne Brems,m1üge 90,--- DM mehr als 3,5 t, so-
weit sie nicht unter
4. für einen and(m~n Anh~inger 220,- DM
Nummer 1 genannt
5. für Gleitschulzvorrichlungen, sind 25,- DM 16,- DM 10,- DM
für Scheiben aus Sicherheitsglas, 3. Kraftfahrzeuge
für Warnvorrichtungen mit einer oder Anhänger mit
Folge verschieden hoher Töne einem zulässigen
oder für Beiwagen von Kraft- Gesamtgewicht
rädern 65,-- DM von nicht mehr als
9 t, soweit sie
6. für Fahrtschreiber, für Iieizun- nicht unter den
gen oder für Bremsbeläge 130,-DM Nummern 1 und 2
7. für Auflaufbremsen oder für genannt sind 35,- DM 22,-- DM 14,- DM
Einrichtungen zur Verbindung 4. Kraftfahrzeuge
von Fahrzeugen 220,- DM oder Anhänger mit
einem zulässigen
Bei den vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordne- Gesamtgewicht
ten Nachprüfungen getypter Fahrzeuge oder über 9 t, soweit
Fahrzeugteile können die Grundgebühren bis sie nicht unter den
zur Hälfte erhoben werden. Nummern 1 bis 3
genannt sind 40,- DM 26,- DM 21,- DM
(3) Die durch die Grundgebühr nicht abge-
goltene Prüfungstätigkeit sowie die An- und (2) Bei jeder Nachprüfung kann eine Gebühr
Abreise anläßlich einer Prüfungstätigkeit außer- bis zur Hälfte der Gebühr für Prüfungen nach
halb des Sitzes der Technischen Prüfstelle oder § 29 StVZO erhoben werden.
des Wohnsitzes des amtlich anerkannten Sach-
(3) Findet die Prüfungstätigkeit auf Wunsch
verständigen, soweit sie in die übliche Dienst-
des Fahrzeughalters an einem anderen als dem
zeit fällt, sind nach dem Zeitaufwand mit 20,-
DM je Stunde zu berechnen. vom amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüf er vorgesehenen Prüfungsort statt, so
(4) .Außerdem sind bei einer Prüfungstätig- werden neben den Gebühren die entstehenden
keit außerhalb des Wohnsitzes des amtlich Reisekosten erhoben. Für diese gelten die Vor-
anerkannten Sachverständigen die Reisekosten schriften über die Vergütung der Reisekosten
zu ersetzen. Für diese gelten die Vorschriften der Bundesbeamten entsprechend. Für Landes-
über die Vergütung der Reisekosten der Bun- bedienstete gelten die entsprechenden landes-
desbeamten sinngemäß. Für Landesbedienstete rechtlichen Vorschriften.
gelten die entsprechenden landesrechtlichen
(4) Kann eine der in Unterabschnitt II ge-
Vorschriften.
nannten Prüfungen ohne Verschulden des amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
II. Prüfung einzelner Fahrzeuge am festgesetzten Termin nicht begonnen wer-
(1) Es können Gebühren bis zu folgenden den, so ist die für die Prüfung vorgesehene
Höchstsätzen erhoben werden: Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur
Prüfung angemeldet, so ist die Gebühr nur für
das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr
vorgesehen ist.
(5) Kann eine der in Unterabschnitt II ge-
nannten Prüfungen ohne Verschulden des amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
am festgesetzten Tage nicht beendet werden,
so ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr
1. Krafträder, Fahr- fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-
räder mit Hilfs-
brochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur
motor, Kranken-
fahrstühle oder
Hälfte der Gebührensätze zu berechnen.
Anhänger ohne
Bremsanlage 15,-- DM 10,- DM 5,- DM III. Zuteilung einer Prüfplakette auf
Grund des § 29 St VZO 0,50 DM
2. Kraftfahrzeuge
oder Anhänger IV. Zuteilung eines roten Kennzei-
mit einem zuläs-
chens für Prüfungsfahrten
sigtm Gesamt-
gewicht von nicht 1. mit Krafträdern 2,-DM
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. mit anderen Kraftfahrzeugen einfachen Gutachten darge-
oder mil Auhüngcrn 3,---DM stellt werden können 55,-,DM
b) Untersuchung bei Mängeln
C. Sonstige Prüfungen (z.B. schwere Stoffwechsel-
Für andere als die in den Abschnitten A und B erkrankungen, hormonale
aufgeführten Prülung<~n können Gebühren entweder Funktionsstörungen, schwere
na.ch den Si:it:t.<'n für vergleichbare Prüftätigkeiten Erkrankungen des zentralen
oder nach dem Zeil aufwand mit 20,- DM je Stunde Nervensystems, Geistes-
erhoben werden; A bschnill A Unterabschnitt IV und krankheiten, charakterliche
Abschnitt B Unterabschnil l Jl Abs. 3 bis 5 gelten Mängel usw.), deren Be-
sinngemüß. urteilung einen besonderen
Aufwand (z.B. umfassende
Prüfung der Vorgeschichte,
Artikel 1fI Beiziehung von Akten, ein-
gehende Begründung) erfor-
(1) Für die Tätigkeit von Prüfungsausschüssen derlich macht 110,-- DM
zur Prüfung der Bewerber um die amtliche Aner-
kennung als SachversUindiger oder Prüfer für den 2. Teiluntersuchungen (z.B. nur Be-
Kraftfahrzeugverkehr oder der Bewerber um die weglichkeit eines Gelähmten
Fahrlehrerlaubnis können Gebühren bis zu folgen- oder Prothesenträgers) 45,- DM
den Höchstsätzen erhoben werden: 3. Nachuntersuchung 45,- DM
1. Prüfung für die amtliche Anerken-
II. Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung
nung als Sachverständiger 160,-DM
nach § 7 Abs. 2 St VZO
2. Prüfung für die amtliche Anerken-
Untersuchung eines Bewerbers
nung als Prüfer 110,-DM
1. um eine Fahrerlaubnis der Klas-
3. Prüfung für die amtliche Anerken-
sen 1, 2 oder 3 75,-DM
nung als Prüfer mit beschränkten Be-
fugnissen 80,-DM 2. um eine Fahrerlaubnis der Klas-
sen 4 oder 5 55,-DM
4. Prüfung für eine Erweiterung der
Befugnisse als amtlich anerkannter III. Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO
Prüfer 80,-DM
1. Untersuchung eines Omnibus-
5. Fahrlehrerprüfung für alle Klassen 160,- CM oder Kraftdroschkenfahrers 55,-DM
6. Fahrlehrerprüfung für zwei Klassen 130,- DM 2. Nachuntersuchung 30,-DM
7. Fahrlehrerprüfung für eine Klasse 110,- DM
IV. Gutachten nach den §§ 13 und 14 der Fahrlehrer-
(2) Die Gebührensätze in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 verordnung
gelten auch für Wiederholungsprüfungen.
1. Untersuchung eines Bewerbers
(3) Kann die Prüfung eines Bewerbers um eine auf seine körperliche und gei-
Fahrlehrerlaubnis ohne Verschulden des Prüfungs- stige Eignung 90,-DM
ausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung
des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht statt- 2. Untersuchung eines Fahrlehrers,
finden oder nicht zu Ende geführt werden, so ist dessen Eignung der Erlaubnis-
die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig. behörde zweifelhaft geworden
ist 150,-DM
Artikel IV B. Ausfall oder vorzeitige Beendigung
der Untersuchung
Für die Tätigkeit der amtlich anerkannten medi-
zini sch-ps ychologischcn U n tcrs u chun gsstellen kön- Kann die Untersuchung ohne Verschulden der
nen Gebühren bis zu folgenden Höchstsätzen erho- amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
ben werden: Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Ent-
schuldigung der zu untersuchenden Person am fest-
A. U n t e r such u n gen zur Er s t e 11 u n g gesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
von bestimmten Gutachten geführt werden, so ist eine Gebühr bis zur Hälfte
der vorgesehenen Gebühr fällig.
I. Gutachten nach den §§ 3 und 12 StVZO
1. a) Untersuchung der allgemei-
nen körperlichen und geisti-
C. Sonstige Untersuchungen
gen EignunrJ (Seh-, Hörver-
mögen, körperliche Beweg- Für andere als die in Abschnitt A aufgeführten
lich kc)i !, Krc:islrrnl, Nerven- Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen
zustand, IntellirJenz usw.), für vergleichbare Tätigkeiten erhoben werden; Ab-
wenn die Ergebnisse in einem schnitt B gilt sinngemäß.
Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 691
Arlikel V 6. die Beamten und Angestellten internationaler
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige ver- Organisationen, denen in der Bundesrepublik
pflichtet, der die Amtshandlung oder Inanspruch- Deutschland Vorrechte und Befreiungen wie
nahme vernnlaßt hat, au ßcrdem auch derjenige, diplomatischen Vertretern gewährt werden;
zu dessen Gunsten die Amlshandlung vorgenommen 7. die Ehegatten der in den Nummern 2 und 4 bis
oder die Inanspruchnahme erlolgl ist. 6 genannten Personen.
(2) Von der Zahlung von Gebühren nach Artikel I (3) Von der Zahlung der Gebühren nach Artikel II
mit Ausnahme der Nummern 13 und 18 des Ab- Abschnitt B Unterabschnitt II sind, soweit es sich
schnitts B und der Nummer 4 des Abschnitts C um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO
sind befreit: handelt, die in den Nummern 2 bis 7 aufgeführten
Vertretungen und Personen befreit.
1. Bund und Länder;
(4) Nicht befreit von der Zahlung der Gebühren
2. die bei der Bundesrepublik beglaubigten diplo-
sind die Sondervermögen, die kaufmännisch ein-
matischen Verlretungen und deren Mitglieder
gerichteten Betriebe und die betriebswirtschaftlichen
sowie Personen, die zum Geschäftspersonal die-
Unternehmen oder Einrichtungen des Bundes und
ser Vertretungen gehören und der inländischen
der Länder."
Gerichtsbarkeit nicht unterliegen;
3. die bei der Bundesrepublik Deutschland zugelas- § 2
senen konsularischen Vertretungen, wenn der
Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsende- Der Bundesminister für Verkehr wird den Wort-
staates ist und außerhalb seines Amtes keine laut der Gebührenordnung in der geltenden Fas-
Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutsch- sung mit neuem Datum bekanntmachen und dabei
land ausübt; Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
4. die in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Konsularvertreter (Generalkonsuln, Kon- § 3
suln, Vizekonsuln, Konsularagenten) oder Per-
sonen, die zum Geschäftspersonal dieser Kon- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
keine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Deutschland ausüben; 19. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und
mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung
5. die Mitglieder der Handelsvertretungen der
des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bun-
Volksrepublik Bulgarien, der Polnischen Volks-
desgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.
republik, der Sozialistischen Republik Rumänien
und der Ungarischen Volksrepublik in der Bun-
desrepublik Deutschland, wenn sie Angehörige
§ 4
des Entsendestaates sind und außerhalb ihres
Amtes keine Erwerbstätigkeit in der Bundesre- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
publik Deutschland ausüben; Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teill
Verordnung
über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
an die Ausgabestellen zu zahlende Vergütung für die Ausgabe und den Umtausch
der Versicherungskarten (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Versicherungskarten)
Vom 22. Dezember 1966
Auf Grund des § 1414 Abs. l der Reichsversiche- § 2
rungsordnung und des § 136 Abs. 1 des Angestellten- (1) Die Ausgabestellen berechnen vierteljährlich
versicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des aus der sich auf Grund der Begleitlisten (§ 29 Abs. 2
Bundesrates Vf~rordnel:
uer allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Mai
1964 - Bundesanzeiger Nr. 99 vorn 3. Juni 1964 -)
ergebenden Anzahl der aufgerechneten Versiche-
rungskarten die von jedem Rentenversicherungs-
§ 1 träger zu zahlenden Vergütungsbeträge. Hat der
Rentenversicherungsträger auf eine Begleitliste ver-
(1) Die Ausgabestellen erhalten für ihre Tätigkeit zichtet oder sind die Versicherungskarten nicht
von den Trägern der Rentenversicherungen der durch eine Sammelsendung übersandt worden, so
Arbeiter und der Angestellten (Rentenversiche- hat die Ausgabestelle die Berechnung der Ver-
rungsträgern) eine Vergütung von 120 Deutsche gütungsbeträge auf andere Weise nachzuweisen.
Pfennig für jede aufgerechnete Versicherungskarte.
Diese Vergütung umfaßt alle Tätigkeiten, die im (2) Werden bei einer Ausgabestelle vierteljähr-
Zusammenhang mit der Ausgabe, der Aufrechnung lich nicht mehr als fünfzig Versicherungskarten auf-
oder dem Umtausch der Versicherungskarten und gerechnet, so erfolgt die Berechnung der Vergü-
der Entgegennahme von Anträgen für Versiche- tungsbeträge kalenderjährlich.
rungskarten mit Versicherungsnummern stehen.
§ 3
(2) Für die Aufrechnung der Versicherungskarten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
im Sonderverfahren nach den §§ 12 bis 15 der all-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gemeinen Verwaltungsvorschrift zur Einführung
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 9 des
einer Versicherungsnummer in den gesetzlichen
Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni
Rentenversicherungen vom 15. Februar 1964 (Bun-
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) auch im Land Berlin.
desanzeiger Nr. 37 vom 22. Februar 1964), geändert
durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
5. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 45 vom 6. März § 4
1965), erhalten die Ausqabestellcn 40 Deutsche Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
Pfennig. 1965 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Nr. 55 .~ Teig der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 693
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die pauschale Berechnung
und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
für die Dauer des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes
Vom 22. Dezember 1966
Auf Crund des § 209 a Abs. 4 und 5 der Reichs- einem Beitragseinzug in zweimonatigem Ab-
versicherungsordnung wird im Einvernehmen mit stand."
dem Bundesminister der Verteidigung und dem
Bundesminister der Finanzcm mit Zustimmung des 2. § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
Bundesrates verordnet: „Für das Kalenderjahr 1965 ist die Anzahl der
jeweils am Ersten der Monate Mai bis November
Artikel 1 1965 vorhandenen Mitglieder maßgebend; das
gilt auch für Träger mit einem Beitragseinzug in
Die Verordnung über die pauschale Berechnung zweimonatigem Abstand."
und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Kran-
kenversicherung für die Dauer des Wehrdienstes
oder des zivilen Ersatzdienstes vom 20. Juli 1964
Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 507) wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
1. § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für das Kalenderjahr 1965 sind der Berechnung
des halbjährigen Beitragssolls der Krankenver- Artikel 3
sicherung die Monate Mai bis Oktober 1965 zu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
grunde zu legen; das gilt auch für Träger mit nuar 1966 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1966
Vom 22. Dezember 1966
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes
vom 25. Juli 1930 {Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-
gesetzes vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 780), in Verbindung mit dem Gesetz über den
Ubergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964
{Bundesgesetzbl. I S. 560) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
Für die Weine des Jahrgangs 1966 wird die
Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes bis
zum 31. März 1967 verlängert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
zes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1966
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel
Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1966 695
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 16. Dezember 1966
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 lieh der 84. Tagung der Deutschen Gesellschaft
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern für Chirurgie",
und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetz- 13. die in der Zeit vom 1. bis 9. April 1967 in Frank-
blatt S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 furt am Main stattfindende „Internationale Sani-
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch- tär- und Heizungsausstellung",
land wird bekanntgemacht:
14. die in der Zeit vom 10. bis 21. April 1967 in
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Berlin stattfindende „68. Internationale Berliner
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- Durchreise - Hauptmusterung Herbst /Winter
zeichen tritt ein für 1967/68 -" 1
1. die in der Zeit vom 14. bis 18. Januar 1967 in 15. die in der Zeit vom 14. bis 16. April 1967 in Köln
Hannover stattfindende „Internationale Fachaus- stattfindende „Internationale Kinder- und Baby-
stellung des Schausteller-Gewerbes", Messe",
2. die in der Zeit vom 21. bis 29. Januar 1967 in
16. die in der Zeit vom 14. April bis 23. Oktober 1967
Hannover stattfindende „Constructa II - Inter-
in Karlsruhe stattfindende „Industrieausstellung
nationale Bau-Fachausstellung Hannover 1967",
- Technik im Gartenbau-",
3. die in der Zeit vom 27. Januar bis 5. Februar 1967
in Berlin stattfindende „Internationale Grüne 17. die in der Zeit vom 15. bis 30. April 1967 in
Berlin stattfindende Veranstaltung „Die Frau in
Woche Berlin 1967",
unserer Zeit",
4. die in der Zeit vom 23. bis 26. Februar 1967 in
Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und 18. die in der Zeit vom 22. bis 27. April 1967 in Pir-
Eisenwarenmesse", masens stattfindende „8. Internationale Schuh-,
Leder- und Maschinen-Messe 1967",
5. die in der Zeit vom 25. Februar bis 2. März 1967
in Offenbach am Main stattfindende „36. Inter- 19. die in der Zeit vom 23. bis 25. April 1967 in Wies-
nationale Lederwarenmesse", baden stattfindende „Internationale Sportartikel-
messe Wiesbaden",
6. die in der Zeit vom 26. Februar bis 2. März 1967
in Frankfurt am Main stattfindende „Internatio- 20. die in der Zeit vom 26. bis 30. April 1967 in
nale Frankfurter Frühjahrsmesse", Frankfurt am Main stattfindende „Internationale
7. die in der Zeit vom 1. bis 5. März 1967 in Stutt- Pelz-Messe",
gart stattfindende „INTHERM 67 - Internatio- 21. die in der Zeit vom 29. April bis 7. Mai 1967 in
nale Fachmesse Olfeuerung und Gasfeuerung", Hannover stattfindende „Hannover-Messe 1967",
8. die in der Zeit vom 9. bis 19. März 1967 in Mün- 22. die in der Zeit vom 23. bis 26. Mai 1967 in Frank-
chen stattfindende „Internationale Handwerks- furt am Main stattfindende „ 17. interstoff-Fach-
messe München - 19. Messe des Handwerks und messe für Bekleidungstextilien",
der Zulief er-Industrie",
23. die in der Zeit vom 30. Mai bis 2. Juni 1967 in
9. die in der Zeit vom 9. bis 19. März 1967 in Genf Berlin stattfindende „Fachausstellung für An-
stattfindende Veranstaltung „37. Internationaler stalts bedarf (F AB) 11
,
Automobil-Salon",
24. die in der Zeit vom 30. Mai bis 3. Juni 1967
10. die in der Zeit vom 10. bis 19. März 1967 in Ber- in Berlin stattfindende „Pharmazeutisch-medizi-
lin stattfindende „Internationale Boots- und Frei- nische Ausstellung",
zeitschau Berlin 1967",
25. die in der Zeit vom 22. bis 25. Juni 1967 in Köln
11. die in der Zeit vom 11. bis 19. März 1967 in Mün- stattfindende „INTERZUM - Internationale Zu-
chen stattfindende „BAUMA 1967 - Internatio- behör- und Werkstoff-Messe für Holzverarbei-
nale Baumaschinen-Messe München , 11
tung, Möbel, Polstermöbel und Matratzen, für
12. die in der Zeit vom 29. März bis 1. April 1967 in den Ausbau von Häusern, Schiffen und Fahrzeu-
11
München stattfindende „Fachausstellung anläß- gen sowie für den Leichtbau ,
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
26. die in der Zeil vom 27. bis 30. August 1967 in 29. die in der Zeit vom 9. bis 20. Oktober 1967 in
firanklurl. ilrn Main slaltJindende „Internationale Berlin stattfindende „ 70. Internationale Berliner
firankfurt.cr Herbstmesse", Durchreise - Hauptmusterung Frühjahr/Sommer
1968 -",
27. die in der Zeit vorn 14. bis 24. September 1967 in
30. die in der Zeit vom 28. Oktober bis 5. November
Frankfurt am Main slatlfindende ,,43. Internatio-
1967 in Nürnberg stattfindende „22. Internatio-
nale Au lomobilausstellung 11
,
nale Erfinder- und Neuheitenausstellung",
28. die in der Zeil vom 17. bis 26. September 1967 in 31. die in der Zeit vom 21. bis 24. November 1967 in
Hannover statlfindende „ 10. Europäische Werk- Frankfurt am Main stattfindende „ 18. interstoff-
zeugmaschinen-Ausstellung Hannover 1967", Fachmesse für Bekleidungstextilien 11
•
Bonn, den 16. Dezember 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Heraus q e b er: Dei ßuridesminist.er der Justiz, - V e I lag: Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
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Auslertiqunq verkündet. In Teil III wird das als forlqellend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli HJ58 (Bundesqcsetzhl. I S 4'.fll Bilch Sc1chqebieten qeordnet veröffentlicht. Beznqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag,
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