Bundesgesetzblatt •n
Teil I Z1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1966 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
6. 12. 66 Zweite Verordnung über die Verlängerung der Verordnung über die Mitwirkung des Bun-
des bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
Bundesgesetzbl. III 601-2
12. 12. 66 Zweite Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
Zweite Verordnung
über die Verlängerung der Verordnung
über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer
Vom 6. Dezember 1966
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge- über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwal-
setzes über die Finanverwaltung vom 15. Mai 1952 tung der Einkommensteuer und der Körperschaft-
(Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert durch das Ge- steuer vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
setz zur Anderung von einzelnen Vorschriften der S.1032), wird die Jahreszahl „1966" durch „1969"
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom ersetzt.
11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511), wird mit Zu- § 2
stimmung des Bundesrates verordnet:
Geltung im Land Berlin
§ 1 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Änderung der Verordnung über die Mitwirkung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Zweiten Ge-
des Bundes bei der Verwaltung der Einkommen- setzes über die Finanzverwaltung auch im Land
steuer und der Körperschaftsteuer Berlin.
In § 4 der Verordnung über die Mitwirkung des § 3
Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer vom 22. Dezember 1960 Inkrafttreten
(Bundesgesetzbl. I S. 1076), geändert durch die Ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ordnung über die Verlängerung der Verordnung kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
678 ßundesgeselzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Zweite Verordnung
zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
Vom 12. Dezember 1966
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchenge- Klauenseuche mit einer trivalenten Vakzine (Typ
setzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), 0, A, C) anzuordnen.
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anderung des § 2
Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. l S. 627), in Verbindung mit Artikel 129 Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß für
Abs. l des GrundgeseL·;:es wird mit Zustimmung des Schutzimpfungen nach § 1 nur Maul- und Klauen-
Bundesrates verordrwl: seuche-Vakzinen verwendet werden dürfen, die den
Anforderungen der Anlage entsprechen.
§ 1
(1) Die zusUindige Behörde hat anzuordnen, daß § 3
sämtliche über 6 Wochen alte Rinder ihres Gebietes Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von §
in jährlichem Abstand mit einer lrivalenten Vakzine Abs. 1 für Rinderbestände zulassen, aus denen Rin-
(Typ 0, A, C) gegen die Mau]- und Klauenseuche der zu wissenschaftlichen Versuchen oder zu Impf-
zu impfen sind; sie hat. diese Impfung auch für stoffprüfungen verwendet werden.
Schafe und Ziegen anzuordnen, wenn dies zum
Schutz der Rinderbesti:inde <)rlorderlich ist. § 4
(2) Die zuständige Behörde kann von der Anord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nung der jährlichen Wiederholungsimpfung ab- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
sehen, wenn dies auf Grund des Seuchenstandes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
vertretbar ist und auf Grund vorangegangener Maul- Gesetzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes
und Klauenseuche-Schutzimpfungen mit einer aus- vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
reichenden Immunität während eines längeren als Land Berlin.
einjährigen Zeitraumes zu rechnen ist. In diesem
§ 5
Fall hat die zuständige Behörde für die nachge-
wachsenen und über 6 Wochen alten Rinder in der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Zwischenzeit eine Impfung gegen die Maul- und dung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1966
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
Nr. 54 - Ti-!g der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1966 679
Anlage
Impfstoffe zur Schutzimpfung gegen die
Maul- und Klauenseuche
I. Für die nach § 1 durchzuiührenden Schutzimp- [n der Impfdosis für Rinder müssen min-
fungen sind folgende Maul- und Klauenseuche- destens 107 •3 KIDso je Virustyp enthalten
[mpfstoffarten zu verwenden: sein.
4. Naturvirus-Kultur-Mischvakzine mit oder
1. Nal.urvirus-Konwntrc1L-Vakzine, hergestellt aus ohne Zusatz von Saponin, an Aluminiumhy-
Aphtenmaterial von Rinderzungen, mit oder droxyd adsorbiert und durch Formalin inak-
ohne Zusatz von Saponin, an Aluminium- tiviert; trivalent (zugelassen für die Mischung
hydroxyd adsorbiert und durch Formalin in- sind die unter den Nummern 1 und 3 aufge-
aktiviert; Lrivalent. führten Impfstoffe). Der Gehalt an infektiösem
Aphtenmaterial muß pro Typ mindestens 75
In der lmpJdosis für Rinder müssen minde- mg/ml betragen. Der Virusgehalt der Gewebe-
stens 3 °/o Aphtenma ferial je Virustyp ent- kulturanteile ist auf Zellkulturen festzustel-
halten sein. len; er muß mindestens 107 Kulturinfektiöse
Einheiten (KID50) pro ml und Typ betragen.
2. Gewebe-Vakzine, hergestellt nach der Me- Eine Verdünnung auf den Mindestgehalt ist
thode Frenkel aus überlebenden Rinderzun- nicht zulässig.
genepithelien, mit oder ohne Zusatz von
Saponin, an Aluminiumhydroxyd adsorbiert In der Impfdosis für Rinder müssen min-
und durch Formalin inaktiviert; trivalent. Der destens 150 mg Aphtendeckenmaterial pro
Virusgehalt ist auf Zellkulturen oder in Säug- Typ Naturvirus und mindestens 107 •3 KID5o
lingsmäus(-m festzustellen, er muß mindestens Gewebekulturvirus je Typ enthalten sein.
10 7 Kulturinfektiöse Einheiten (KIDso) oder
Infektiöse Mäuseeinheiten (LDrrn) pro ml und II. 1. Die in Abschnitt I bezeichneten Vakzinen müs-
Typ betragen. Eine Verdünnung auf den Min- sen auf Reinheit, Unschädlichkeit und Wirk-
destgehalt ist nicht zulässig. samkeit staatlich geprüft und von der zustän-
digen Behörde freigegeben sein. Von der
ln der Impfdosis für Rinder müssen min- Prüfung auf Wirksamkeit kann im Einzelfall
destens 10 7 ,:i KIDr,o je Virustyp enthalten abgesehen werden, wenn in besonders be-
sein. drohlichen Seuchensituationen solche Vakzi-
nen nicht in ausreichender Menge zur Verfü-
3. Kultur-Vakzine auf der Basis echter Zellkul- gung stehen.
turen, z. B. von Kälbernierenzell- oder Baby- 2. Die staatliche Prüfung ist im Geltungsbereich
hamsternierenzellkulturen, mit oder ohne Zu- dieser Verordnung durchzuführen. Die zu-
satz von Saponin, an Aluminiumhydroxyd ständige Behörde kann auch Impfstoffe frei-
adsorbiert und durch Formalin inaktiviert; geben, die nicht im Geltungsbereich dieser
trivalent. Der Virusgehalt ist auf Zellkulturen Verordnung geprüft worden sind, wenn die
oder in Säuglingsmäusen festzustellen, er muß staatliche Prüfung im Herstellungsland nach
mindestens 10 7 Kulturinfektiöse Einheiten Vorschriften erfolgt, die nach wissenschaft-
(KIDr;o) oder Infektiöse Mäuseeinheiten (LD5o) lichem Gutachten den Prüfungsbestimmungen
pro ml und Typ betragen. Eine Verdünnung im Geltungsbereich dieser Verordnung gleich-
auf den MindeslgehdH ist nicht ,1,ulässig. wertig sind.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, TeH I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tctg Inhalt Seite
Nr. 56, ausgegeben am 13. Dezember 1966
6. 12. 66 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im deutsch-
belgischen Verkehr und im Durchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1508
29. 11. 66 Cebührenordnung des Bundesamtes für Schiffsvermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1512
Dundt,s~Jcsclzbl. III 9517-2
1. 12. 66 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung
iln Sln1ßenverkehr ................................................................... . 1514
3. 10. 66 Bekmrntnrnchung über das Inkrafttreten der Sechsten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicher-
heit vom rn. Juli 1950 betreffend die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von gewissen
Angchöriqen clritl.er Staaten ........................................................... . 1517
26. 10. 6(i Bekannlrnachunq über den Celtungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafunq de~ Völkermordes ............................................................ . 1518
26. 10. füi Bckc1n1llinctchu119 1itwr den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens ... . 1519
28. 10. füi Bekdnnlrnc1d1ung über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Abkom-
men Lib(•1· clic VurrechLP und Befreiungen des Europarates ............................... . 1521
4.11. 66 Bckc1n11lrnc1chur1cJ ülwr den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gas-
krieqs ............................................................................... . 1521
7. 11. 66 Bck<1nnlnwchun9 ülwr dc1s Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Rqrnh]j k Ecuador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapi-
talc1nlaqcn ............................................................ , . , .....•.• • · 1522
7. 11. 66 Bekc1 rrn Lrnc1dn111g (1bC'r dE-~n Geltunqsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung clr'r Sl,l,1Vl!ff'i, dos Sklavenhandels und sklavenähnlicher Einrichtungen und Praktiken 1523
11. 11. 66 Bekdnnlmc1chung übe1· den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internatio-
ncile KlcJssi!ikc1Uon von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken ..... . 1524
11. 11. 66 Bek,111nLn1c1chung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln
im I-Iandr'lsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche ....................................................... • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · 1525
18. 11. 66 Bekannlm<1chung über dcts Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
lctnd und Ce-ylon über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ..... 1526
23. 11. 66 Bekanntmachung der Änderungen der Satzung der Europäischen Gesellschaft für die Che-
mische A uforbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) ....................... . 1527
24. 11. 66 Bekann lmctchung über die Zulässigkeit der Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen 1538
28. 11. 66 BC'richliqunq der Binnenschiffahrtst.raßen-Ordnung 1966 .................................. . 1538
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bunde~gesctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts· vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 4371 nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je Ji}M 7,50.
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