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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1966 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
29. 11. 66 Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Ände-
rungsgesetz LBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
ßundesgesetzbl. Jll 54-3, 57-1, 54-3/1
29. 11. 66 Verordnung über Flugfunkzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung
(Viertes Änderungsgesetz LBG)
Vom 29. November 1966
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht
rates das folgende Gesetz teschlossen: einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A
und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie
Artikel 1 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Das Gesetz über die Landbeschaffung für Auf- (3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A
gaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) oder über Teil A und B je gesondert, so sind die
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zu- Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; so-
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von weit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Ver-
Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung fahren fortgesetzt."
(Drittes Änderungsgesetz LBG) vom 23. Dezember 3. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1963 (Bundesgesetzbl. J S. 1012), wird wie folgt ge-
ändert: ,, (2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz
eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausfüh-
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 ange- rung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen
fügt: Gründen erforderlich, so kann die Enteignungs-
,.6. zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtun- behörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
gen der Verteidigung, weil die benutzten a) Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfecht-
Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen bar geworden ist,
benötigt werden, für die eine Enteignung b) der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt
nach anderen Gesetzen zulässig wäre." oder unter Verzicht auf das Recht der Rück-
2. § 37 erhält folgende Fassung: nahme zulässigerweise hinterlegt worden ist
oder, wenn durch schriftliche Erklärung des
,,§ 37 Betroffenen oder durch Urkunden der Deut-
(1) Einigen sich die Beteiligten über den Uber- schen Bundespost oder eines Geldinstituts
gang oder die Belastung des Eigentums an dem nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zah-
zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 lung verweigert wird,
Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und c) der Unterschiedsbetrag zwischen dem An-
über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat erkenntnisbetrag und dem festgesetzten Ent-
die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über schädigungsbetrag hinterlegt ist.
die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß An die Stelle der Voraussetzungen nach den
den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 ent- Buchstaben b und c tritt bei einer Naturalwert-
sprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unter- rente die nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes
schreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer erteilte Genehmigung. Absatz 1 Satz 2 gilt sinn-
öffentlich beglaubigten Vollmacht. gemäß."
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
4. An die Stelle des § 64 Abs. 3 Satz 1 treten fol- rungsgesetz LBG) vom 29. November 1966 (Bun-
gende Sätze: desgesetzbl. I S. 653) Anwendung findet, gilt die
,,Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge- fortdauernde Inanspruchnahme bis zum 31. De-
nannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme zember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im
vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes.
1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne Kann in einem Einzeltall bis zu diesem Zeitpunkt
des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem die Enteignung nicht durchgeführt werden und
Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt besteht der Bedarf für Verteidigungszwecke, ins-
werden und besteht der Bedarf, insbesondere besondere wegen der Verpflichtungen des Bundes
wegen der Verpflichtungen des Bundes aus aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-
Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde
Truppenstatut fort, so hat die Enteignungs- auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde,
behörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen der zwei Monate vorher eingegangen sein soll,
Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem not-
sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in wendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein
dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Er- solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die un-
geht ein solcher Beschluß, so kann der Eigen- verzügliche Durchführung der Enteignung be-
tümer die unverzügliche Durchführung der Ent- antragen. Dber diesen Antrag ist binnen sechs
eignung beantragen. Uber diesen Antrag ist Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung
binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitz- steht dem Angebot der Besitzübertragung im
einweisung steht dem Angebot der Besitzüber- Sinne des § 50 des Landbeschaffungsgesetzes hin-
tragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der so- sichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkennt-
fortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge nisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzu-
gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn heben, wenn der Bedarf für Verteidigungszwecke
der Bedarf fortfällt." fortfällt."
Artikel 3
Artikel 2 Das Gesetz zur Ergänzung des § 64 des Land-
Artikel 19 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen beschaffungsgesetzes vom 23. Dezember 1958 (Bun-
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags desgesetzbl. I S. 990}, Artikel 2 des Gesetzes zur
vorn 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der
Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom Landbeschaffung vom 23. Dezember 1960 (Bundes-
3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum gesetzbl. I S. 1078} und das Gesetz zur Änderung
NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzverein- von Vorschriften auf dem Gebiet der Land-
barungen} vorn 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II beschaffung vom 23. Dezember 1963 (Bundesgesetz-
S. 1183} erhält folgende Fassung: blatt I S. 1012} werden aufgehoben.
,,Soweit nicht § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaf-
fungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 Artikel 4
des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Ände- 1966 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. November 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Der Bundesminister der Justiz
Dr.Jaeger
Der Bundesminister der Finanzen
Schmücker
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1966 655
Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Vom 29. November 1966
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Luftverkehrs- (2) Wer bei einer deutschen Luftfunkstelle an
gesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekannt- Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln
machung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I fliegt, oder bei einer deutschen Bodenfunkstelle im
S. 1729) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- Funkverkehr mit Luftfunkstellen der vorgenannten
minister für Verkehr verordnet: Art
1. den Funkdienst mit Ausnahme des Telegraphie-
§ 1 Funkdienstes ausüben will, bedarf hierzu eines
Allgemeines von der Deutschen Bundespost ausgestellten Be-
schränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den
(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei deut- Flugfunkdienst oder eines als gleichwertig aner-
schen Boden- und Luftfunkstellen bedarf es eines kannten Flugfunkzeugnisses (§ 12),
gültigen, von der Deutschen Bundespost ausge-
stellten oder anerkannten Flugfunkzeugnisses. 2. nur den innerdeutschen Funkdienst mit Aus-
nahme des Telegraphie-Funkdienstes ausüben
(2) Ausgenommen hiervon sind will, bedarf hierzu eines von der Deutschen
1. die Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- Bundespost ausgestellten Beschränkt Gültigen
und Luftfunkstellen, die für die Ausbildung von Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst.
Luftfahrtpersonal bestimmt sind, sowie bei Funk-
stellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für (3) Der Inhaber eines gültigen Militär-Flugzeug-
Verbindungen mit Luftfunkstellen in Segelflug- führerscheines der Bundeswehr, der die Berechti-
zeugen und Freiballonen betrieben werden, gung
und 1. zur Ausübung des Telegraphie- und Sprechfunk-
2. die Ausübung des Flugfunkdienstes nach Maß- dienstes einschließt, ist berechtigt, den Flugfunk-
gabe des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung. dienst gemäß Absatz 1 Nr. 1 auszuüben,
2. zur Ausübung des Sprechfunkdienstes bei Flügen
§ 2 nach Instrumentenflugregeln einschließt, ist be-
Arten der Flugfunkzeugnisse rechtigt, den Flugfunkdienst gemäß Absatz 1
Nr. 2 auszuüben,
Die Deutsche Bundespost stellt auf Grund einer
bestandenen Prüfung (§ 9) oder Zusatzprüfung 3. zur Ausübung des Sprechfunkdienstes bei Flügen
(§ 10), der Vorlage einer Bescheinigung der Bundes- nach Sichtflugregeln einschließt, ist berechtigt,
wehr (§ 11) oder einer Anerkennung oder bestande- den Flugfunkdienst gemäß Absatz 2 auszuüben.
nen Nachprüfung (§ 12) folgende Flugfunkzeugnisse
aus: § 4
Flugfunkzeugnis 1. Klasse Prüfungsbehörden
Flugfunkzeugnis 2. Klasse
(1) Zuständig für Prüfungen zum Erwerb der Flug-
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk- funkzeugnisse 1. und 2. Klasse ist die Oberpost-
dienst direktion Frankfurt am Main.
Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I
(2) Zuständig für die Prüfungen zum Erwerb an-
für den Flugfunkdienst
derer Flugfunkzeugnisse sind die Oberpostdirek-
Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II tionen
für den Flugfunkdienst.
Bremen für die Bezirke der Oberpostdirektionen
§ 3 Bremen und Münster,
Kreis der Personen, Düsseldorf für die Bezirke der Oberpostdirektionen
die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen Dortmund und Düsseldorf,
(1) Wer bei einer deutschen Boden- oder Luft- Frankfurt für die Bezirke der Oberpostdirektionen
funkstelle amMain Frankfurt am Main, Neustadt an der
1. den Funkdienst uneingeschränkt ausüben will, Weinstraße und Saarbrücken,
bedarf hierzu eines von der Deutschen Bundes- Hamburg für die Bezirke der Oberpostdirektionen
post ausgestellten oder anerkannten Flugfunk- Hamburg und Kiel,
zeugnisses 1. oder 2. Klasse,
2. den Funkdienst mit Ausnahme des Telegraphie- Hannover für die Bezirke der Oberpostdirektionen
Funkdienstes ausüben will, bedarf hierzu eines Braunschweig und Hannover sowie der
von der Deutschen Bundespost ausgestellten oder Landespostdirektion Berlin,
anerkannten Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses Köln für die Bezirke der Oberpostdirektionen
für den Flugfunkdienst. Koblenz, Köln und Trier,
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
München für die Bezirke der Oberpostdirektionen funkzeugnisses teilgenommen haben, sind von der
München und Tübingen, Ausbildungsstätte bei der Prüfungsbehörde (§ 4) an-
Nürnberg für die Bezirke der Oberpostdirektionen zumelden, in deren Zuständigkeitsbereich die Aus-
Nürnberg und Regensburg, bildungsstätte liegt. Andere Bewerber haben sich
bei der Prüfungsbehörde (§ 4) anzumelden, in deren
Stuttgart für die Bezirke der Oberpostdirektionen Zuständigkeitsbereich sie ihren Wohnsitz (Haupt-
Freiburg im Breisgau, Karlsruhe und wohnsitz) haben.
Stuttgart.
(2) Der Anmeldung zu einer Prüfung für den Er-
§ 5 werb eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe
Prüfungsausschüsse der beantragten Zeugnisart beizufügen:
(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfung oder 1. zum Erwerb des Flugfunkzeugnisses 1. Klasse
Wiederholungsprüfung zum Erwerb des Flugfunk- a) das Flugfunkzeugnis 2. Klasse oder eine Ab-
zeugnisses 1. oder 2. Klasse setzt sich zusammen aus lichtung hiervon,
1. einem Beamten des höheren Fernmeldedienstes b) ein Nachweis über die Funkdienstzeit gemäß
der Deutschen Bundespost als Vorsitzer und § 6 Abs. 1 Nr. 1
2. einem Beamten des gehobenen Fernmeldedienstes und
der Deutschen Bundespost sowie c) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm
zwei Beamten des gehobenen Dienstes der Bun- mal 5 cm;
desanstalt für Flugsicherung als Beisitzer. 2. zum Erwerb des Flugfunkzeugnisses 2. Klasse, des
(2) Der Prüfungsausschuß für die Prüfung, Zusatz- Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flug-
prüfung oder Wiederholungsprüfung zum Erwerb funkdienst und des Beschränkt Gültigen Sprech-
des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flug- funkzeugnisses I und II für den Flugfunkdienst
funkdienst und des Beschränkt Gültigen Sprechfunk- a) eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der
zeugnisses I und II für den Flugfunkdienst oder für Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines,
eine Nachprüfung setzt sich zusammen aus b) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm
1. einem Beamten des gehobenen Fernmeldedienstes mal 5 cm.
der Deutschen Bundespost als Vorsitzer und
(3) Der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung für
2. zwei Beamten des gehobenen Dienstes der Bun- den Erwerb eines höherwertigen Sprechfunkzeugnis-
desanstalt für Flugsicherung als Beisitzer. ses für den Flugfunkdienst sind unter Angabe der
beantragten Zeugnisart beizufügen:
§ 6
Voraussetzungen 1. das schon erworbene Sprechfunkzeugnis für den
für die Zulassung zu den Prüfungen Flugfunkdienst oder eine Ablichtung hiervon und
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einer 2. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal
Prüfung oder Nachprüfung sind 5 cm.
1. bei dem Flugfunkzeugnis 1. Klasse der Besitz eines (4) Der Anmeldung für eine nach § 13 Abs. 2 Nr. 3
gültigen deutschen Flugfunkzeugnisses 2. Klasse erforderliche Nachprüfung ist das Flugfunkzeugnis
und der Nach weis, während der letzten zwei beizufügen.
Jahre mindestens sechs Monate auf Grund dieses
(5) Die erforderlichen Unterlagen müssen spä-
Zeugnisses im Flugfunkdienst tätig gewesen zu
testens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei
sein,
der zuständigen Prüfungsbehörde vorliegen. Mit der
2. bei dem Flugfunkzeugnis 2. Klasse und dem All- Anmeldung sind die für die Prüfung festgesetzten
gemeinen Sprechfunkzeugnis für den Flugfunk- Gebühren (§ 16) zu entrichten.
dienst die Vollendung des 18. Lebensjahres,
(6) Zieht der Bewerber seine Anmeldung zur Prü-
3. bei dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis
fung zurück, so werden die Prüfungsgebühren zur
I und II für den Flugfunkdienst die Vollendung
Hälfte erstattet, wenn die Mitteilung hierüber spä-
des 16. Lebensjahres.
testens eine Woche vor dem Prüfungstermin cter
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zu- Prüfungsbehörde zugegangen ist.
satzprüfung ist außerdem
1. bei dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den § 8
Flugfunkdienst der Besitz eines gültigen deut- Zulassung zur Prüfung
schen Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses
(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet
I oder II für den Flugfunkdienst,
die zuständige Prüfungsbehörde.
2. bei dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I
für den Flugfunkdienst der Besitz eines gültigen (2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung abge-
deutschen Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeug- lehnt, so wird der Bewerber hierüber von der Prü-
nisses II für den Flugfunkdienst. fungsbehörde schriftlich unter Angabe der Gründe
unterrichtet.
§ 7 § 9
Anmeldung zur Prüfung Prüfung
(1) Bewerber, die an einem Lehrgang zur Vor- (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden von
bereitung auf die Prüfung zum Erwerb eines Flug- der zuständigen Prüfungsbehörde festgesetzt und den
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1966 657
Bewerbern schriftlich mitgeleilt. Die Prüfung wird in Gegenstand der Prüfung für das bereits erworbene
der Regel binnen vier Wochen nach Eingang der An- Zeugnis sind.
meldung, und zwar an einem Ort abgenommen, an
(2) Führt die Betriebsabwicklung eines Zeugnis-
dem sich eine Flugsicherungs-Leitstelle oder Flug-
sicherungsste11e der Bundesanstalt für Flugsicherung inhabers zu Beanstandungen, so hat sich dieser auf
befindet. Verlangen der Deutschen Bundespost einer Nach-
prüfung zu unterziehen.
(2) Der Bewerber hat sich vor Beginn einer Prü-
fung über seine Person auszuweisen. (3) Eine Nachprüfung ist ferner erforderlich
1. im Falle des § 12 Abs. 1 und 4;
(3) Die vom Bewerber für den Erwerb der ver-
schiedenen Arten der Flugfunkzeugnisse nachzuwei- 2. im Falle des § 13 Abs. 2 Nr. 3.
senden Fertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich (4) In der Nachprüfung hat der Bewerber die
aus der Anlage.
Fertigkeiten und Kenntnisse in den Teilen der vor-
(4) Der Prüfungsausschuß nach§ 5 Abs. 1 entschei- gesehenen Prüfung nachzuweisen, die vom Prüfungs-
det über das Bestehen der Prüfung mit Stimmen- ausschuß unter Berücksichtigung der Gegebenheiten
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des festgesetzt werden.
Vorsitzers den Ausschlag. Zum Bestehen der übri-
(5) Für den Ablauf des Prüfungsverfahrens gelten
gen Prüfungen ist eine einstimmige Entscheidung
die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 5 und 8 ent-
des Prüfungsausschusses erforderlich.
sprechend.
(5) Die Prüfung, Zusatzprüfung oder Nachprüfung
§ 11
ist bestanden, wenn der Bewerber den Anforderun-
gen in allen Teilen genügt hat. Erwerb von Flugfunkzeugnissen
durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
(6) Hat der Bewerber den Anforderungen in der
(1) Auf Antrag wird dem Inhaber einer Be-
Prüfung nicht genügt, so kann er eine Wieder-
holungsprüfung ablegen. In der Wiederholungs- scheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines
prüfung ist der gesamte Prüfungsstoff aller der Ab- Militär-Flugzeugführerscheins gemäß
schnitte zu wiederholen, in denen der Bewerber § 3 Abs. 3 Nr. 1 das Flugfunkzeugnis 2. Klasse,
nicht genügt hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 das Allgemeine Sprechfunkzeugnis
Wiederholungsprüfung wird vom Prüfungsausschuß
für den Flugfunkdienst,
festgesetzt. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung
muß spätestens drei Monate nach dem vom Prüfungs- § 3 Abs. 3 Nr. 3 das Beschränkt Gültige Sprechfunk-
ausschuß festgesetzten Termin bei der zuständigen zeugnis I für den Flugfunkdienst
Prüfungsbehörde eingegangen sein. Meldet sich der ausgestellt.
Bewerber nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt der
Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung, (2) Der Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-
es sei denn, daß der Bewerber ohne Verschulden an zeugnisses ist
der Einhaltung der Frist verhindert war. Mit der 1. von einem Angehörigen der Bundeswehr an die
Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind die für Oberpostdirektion zu richten, in deren Zuständig-
die Prüfung festgesetzten Gebühren (§ 16) zu ent- keitsbereich (§ 4) er seinen Standort hat,
richten. Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 ist entsprechend 2. von einem ehemaligen Angehörigen der Bundes-
anzuwenden.
wehr an die Oberpostdirektion zu richten, in
(7) Besteht der Bewerber auch die Wiederholungs- deren Zuständigkeitsbereich (§ 4) er seinen
prüfung nicht, so kann in besonders begründeten Wohnsitz (Hauptwohnsitz) hat.
Ausnahmefällen die zuständige Prüfungsbehörde (3) Der Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-
eine nochmalige Wiederholungsprüfung unter den zeugnisses muß innerhalb von drei Monaten nach
Voraussetzungen und Bedingungen gemäß Absatz 6 Ausstellen der Bescheinigung eingereicht werden.
zulassen. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist ge-
(8) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, wird stellt, so erlischt der Anspruch auf Ausstellen eines
ihm das Flugfunkzeugnis von der Prüfungsbehörde Flugfunkzeugnisses.
ausgehändigt. War der Bewerber bereits Inhaber (4) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk-
eines Flugfunkzeugnisses der Deutschen Bundespost, zeugnisses sind unter Angabe des beantragten Flug-
so hat er dieses vor Aushändigung des neuen Zeug- funkzeugnisses beizufügen:
nisses zurückzugeben.
1. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der
§ 10 Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines,
Zusatzprüfung und Nachprüfung 2. die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der
Bundeswehr und
(1) Der Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses für
den Flugfunkdienst kann ein höherwertiges Sprech- 3. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal
funkzeugnis für den Flugfunkdienst durch eine ent- 5cm.
sprechende Zusatzprüfung erwerben. In der Zusatz- Mit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines
prüfung braucht der Bewerber diejenigen Fertig- Flugfunkzeugnisses festgesetzten Gebühren (§ 16)
keiten und Kenntnisse nicht mehr nachzuweisen, die zu entrichten.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 12 Mit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines
Erwerb von Flugfunkzeugnissen Berechtigungsausweises festgesetzten Gebühren (§ 16)
der Deutschen Bundespost durch Inhaber von zu entrichten.
Flugfunkzeugnissen anderer Verwaltungen und § 13
Anerkennung von Flugfunkzeugnissen anderer
Gültigkeitsdauer der Flugfunkzeugnisse
Verwaltungen
(1) Die Gültigkeitsdauer eines Flugfunkzeugnisses
( 1) Dem Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer
beträgt fünf Jahre, gerechnet vom Tage des Aus-
anderen Verwaltung wird auf Antrag ein Flugfunk-
stellens.
zeugnis der Deutschen Bundespost ausgestellt, wenn
der Bewerber nachweist, daß er seit mindestens (2) Die Gültigkeitsdauer wird auf Antrag von der
sechs Monaten seinen Wohnsitz in der Bundesrepu- Behörde, die es ausgestellt hat, um jeweils weitere
blik Deutschland hat. Voraussetzung ist außerdem, fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Flug-
daß das Zeugnis unter Prüfungsbedingungen erwor- funkzeugnisses
ben worden ist, die denen eines entsprechenden 1. im Besitz eines gültigen Luftfahrerscheins ist oder
Flugfunkzeugnisses der Deutschen Bundespost min-
destens gleichwertig sind. Andernfalls ist zum Er- 2. während der letzten zwölf Monate nachweislich
werb des Zeugnisses erforderlich, daß der Bewerber mindestens drei Monate im Flugfunkdienst tätig
eine Nachprüfung nach § 10 Abs. 4, 5 ablegt. war oder
(2) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunk- 3. in einer Nachprüfung (§ 10 Abs. 4, 5) genügend
zeugnisses, der an das Fernmeldetechnische Zentral- Fertigkeiten und Kenntnisse gezeigt hat.
amt zu richten ist, sind unter Angabe des beantrag- (3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur binnen
ten Flugfunkzeugnisses beizufügen: einer Frist von fünf Monaten vor und einem Monat
1. das Flugfunkzeugnis der anderen Verwaltung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden.
oder dessen Ablichtung,
2. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 cm mal § 14
5 cm.
Zweitschriften
Mit dem Antrag sind die für das Ausstellen eines
Flugfunkzeugnisses festgesetzten Gebühren (§ 16) Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis kann
zu entrichten. eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt,
wenn das Zeugnis beschädigt oder sein Inhalt ganz
(3) Die Prüfungsdaten aus dem Flugfunkzeugnis oder zum Teil unleserlich geworden ist; in diesen
der anderen Verwaltung werden in das Flugfunk- Fällen ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweit-
zeugnis der Deutschen Bundespost übernommen. schrift zurückzugeben. Mit dem Antrag sind die für
Dieses gilt ebenso lange wie das Flugfunkzeugnis das Ausstellen einer Zweitschrift festgelegten Ge-
der anderen Verwaltung, im Höchstfall jedoch fünf bühren (§ 16) zu entrichten.
Jahre. Ist vor dem Ausstellen des Flugfunkzeug-
nisses der Deutschen Bundespost eine Nachprüfung
abgelegt worden, so beträgt die Gültigkeitsdauer § 15
stets fünf Jahre, gerechnet vom Tage des Aus- Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
stellens des Zeugnisses.
(1) Ein Flugfunkzeugnis ist von der Prüfungs-
(4) Dem Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer behörde zu entziehen, wenn der Inhaber
anderen Verwaltung, der den Nachweis gemäß Ab-
1. es ablehnt, sich einer von der Prüfungsbehörde
satz 1 Satz 1 nicht erbringen kann, wird auf Antrag
angeordneten Nachprüfung zu unterziehen oder
ein Berechtigungsausweis der Deutschen Bundes-
post ausgestellt, durch den das noch gültige Flug- 2. die Nachprüfung nicht bestanden hat.
funkzeugnis der anderen Verwaltung anerkannt wird.
(2) Ein Flugfunkzeugnis kann von der Prüfungs-
Für das Ausstellen eines Berechtigungsausweises
gelten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 2 behörde entzogen werden, wenn der Inhaber
und 3. 1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften
(5) Der Berechtigungsausweis ist nur gültig in verstoßen hat oder
Verbindung mit dem Flugfunkzeugnis der anderen 2. nach seinem Verhalten nicht mehr die Gewähr
Verwaltung. Er verliert seine Wirksamkeit mit Ab- für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des
lauf der Gültigkeitsdauer des Flugfunkzeugnisses, Funkdienstes bietet.
für das er erteilt worden ist, spätestens jedoch nach
fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Ausstellens § 16
des Berechtigungsausweises.
Gebühren
(6) Für die Entziehung eines Berechtigungsaus-
(1) Für Prüfungen einschließlich Ausstellen des
weises gilt § 15 entsprechend.
Zeugnisses werden folgende Gebühren erhoben:
(7) Der Antrag auf Ausstellen eines Berechtigungs-
1. zum Erwerb des Flugfunkzeugnisses
ausweises ist an das Fernmeldetechnische Zentral-
1. oder 2. Klasse 75,- DM
amt zu richten. Dem Antrag sind Ablichtungen des
anzuerkennenden Flugfunkzeugnisses der anderen 2. zum Erwerb des Allgemeinen Sprech-
Verwaltung und des Luftfahrerscheins beizufügen. funkzeugnisses für den Flugfunkdienst 40,- DM
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1966 659
3. zum Erwerb des Beschränkt Gültigen lassungsschein entspricht dem Beschränkt Gültigen
Sprechfunkzeugnisses I für den Flug- Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn
funkdienst 30,- DM er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsiche-
4. zum Erwerb des Beschränkt Gültigen rungs-Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache aus-
Sprechfunkzeu9nisses II tür den Flug- gestellt wurde. Der Zulassungsschein entspricht dem
funkdienst 20,- DM. Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis II für den
Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf
(2) Für Zusatzprüfungen einschließlich Ausstellen Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs
des Sprechfunkzeugnisses werden folgende Gebüh- in deutscher Sprache ausgestellt wurde.
ren erhoben:
(2) Die in Absatz 1 genannten Zeugnisse und Zu-
1. zum Erwerb des Allgemeinen Sprech-
lassungsscheine werden auf Antrag frühestens fünf
funkzeugnisses für den Flugfunkdienst
Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer in neue
a) vom Inhaber eines Beschränkt Gül- Zeugnisse umgetauscht. Der Antrag ist an das Fern-
tigen Sprechfunkzeugnisses I für meldetechnische Zentralamt zu richten. Für den Um-
den Flugfunkdienst 20,- DM tausch gelten die Vorschriften des § 13 über die
b) vom Inhaber eines Beschränkt Gül- Verlängerung der Gültigkeitsdauer entsprechend.
tigen Sprechfunkzeugnisses II für Dem Antrag sind zwei gleiche Paßbilder in der
den Flugfunkdienst 30,- DM Größe 3,5 cm mal 5 cm beizufügen.
2. zum Erwerb des Beschränkt Gültigen
Sprechfunkzeugnisses I für den Flug- § 18
funkdienst 20,- DM.
Bußgeldvorschriit
(3) Für eine Wiederholungsprüfung oder Nach-
prüfung wird jeweils die Hälfte der in Absatz 1 für Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10
das entsprechende Zeugnis genannten Gebühren er- des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
hoben. oder fahrlässig den Flugfunkdienst bei einer deut-
schen Boden- oder Luftfunkstelle ausübt, ohne das
(4) Für das Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach den §§ 1, 3 erforderliche, von der Deutschen
oder Berechtigungsausweises ohne Prüfung oder für Bundespost ausgestellte oder anerkannte gültige
das Ausstellen einer Zweitschrift eines Flugfunk- Flugfunkzeugnis zu besitzen.
zeugnisses oder Berechtigungsausweises werden er-
hoben: je 5,- DM.
§ 19
§ 17 Berlin-Klausel
Ubergangsbestimmungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
von der Deutschen Bundespost erteilten Flugfunk-
setzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
zeugnisse und die von der Bundesanstalt für
(6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I
Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den
S. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen
innerdeutschen Sprechfunkdienst bleiben bis zu dem
der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
in ihnen vermerkten Zeitpunkt gültig. Hierbei ent-
sprechen das bisherige Beschränkt Gültige Flugfunk-
sprechzeugnis dem Beschränkt Gültigen Sprechfunk- § 20
zeugnis I für den Flugfunkdienst und das bisherige
Allgemeine Flugfunksprechzeugnis dem Allgemeinen Inkrafttreten
Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst. Der Zu- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
Bonn, den 29. November 1966
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage
Prüfungsbestimmungen
für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
1. Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen 1 dem Fluginformationsdienst in engli-
Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst scher Sprache unter Verwendung des
für die internationale Zivilluftfahrt gül-
1. 1. Fertigkeiten
tigen Buchstabieralphabets;
In der Prüfung sind folgende Fertigkeiten 2.1.2. Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs
nachzuweisen:
für die Flugsicherung in englischer
1.1.1. eine Sprechfunk-Aufnahme und eine Sprache unter Annahme eines Fluges
Sprechfunk-Abgabe eines Textes aus nach Sichtflugregeln und unter Ver-
dem Fluginformationsdienst in deut- wendung der dafür festgelegten Rede-
scher Sprache unter Verwendung des wendungen, Ausdrücke und Abkürzun-
für die internationale Zivilluftfahrt gül- gen.
tigen Buchstabieralphabets;
2.2. Kenntnisse
1.1.2. Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs
für die Flugsicherung in deutscher In einer mündlichen Prüfung sind die Kennt-
Sprache unter Annahme eines Fluges nisse gemäß 1.2. nachzuweisen.
nach Sichtflugregeln und unter Verwen-
dung der dafür festgelegten Redewen-
3. Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprech-
dungen, Ausdrücke und Abkürzungen.
funkzeugnisses für den Flugfunkdienst
1.2. Kenntnisse
3.1. Fertigkeiten
In einer mündlichen Prüfung sind folgende
Kenntnisse nachzuweisen: In der Prüfung sind folgende Fertigkeiten
nachzuweisen:
1.2.1. rechtliche Grundlagen des beweglichen
Flugfunkdienstes; 3.1.1. eine Sprechfunk-Aufnahme und eine
Sprechfunk-Abgabe eines Textes aus
1.2.2. die wichtigsten Bestimmungen über
dem Flugverkehrs-Kontrolldienst in
Anmeldung, Zulassung und Genehmi-
englischer Sprache unter Verwendung
gung von Flugfunkanlagen;
des für die internationale Zivilluftfahrt
1.2.3. Betriebsverfahren für den Sprechfunk- gültigen Buchstabieralphabets;
verkehr im beweglichen Flugfunk-
dienst; 3.1.2. Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs
für die Flugsicherung in englischer
1.2.4. Anwendung der Not- und Dringlich- Sprache unter Annahme eines Fluges
keitsverfahren im Sprechfunkverkehr nach Instrumentenflugregeln und unter
des beweglichen Flugfunkdienstes; Verwendung der dafür festgelegten
1.2.5. die wichtigsten Bestimmungen über Redewendungen, Ausdrücke und Ab-
Flugsicherung wie kürzungen;
1.2.5.1. Luftverkehrsordnung, insbeson- 3.1.3. praktische Ubung im Gebrauch des
dere allgemeine Regeln und Luftfahrthandbuches;
Sichtflugregeln,
3.1.4. richtige Wortzählung und Gebührenbe-
1.2.5.2. Funknavigation bei Flügen nach rechnung bei 5 vorbereiteten Funktele-
Sichtflugregeln, grammen verschiedener Art mit je
1.2.5.3. Organisation der Luftf ahrtver- nicht mehr als 20 Wörtern in der Ge-
waltung in der Bundesrepublik samtzeit von höchstens 30 Minuten.
Deutschland, Gebührenberechnung an Hand zur Ver-
fügung gestellter Unterlagen;
1.2.5.4. Flugsicherungssystem und Luft-
raumorganisation in der Bun- 3.1.5. der Prüfungsteil 3.1.4. entfällt bis zur
desrepublik Deutschland. Einführung des öffentlichen Nachrich-
tenverkehrs im Flugfunkdienst.
2. Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen
Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst 3.2. Kenntnisse
2.1. Fertigkeiten 3.2.1. In einer schriftlichen Prüfung sind aus-
reichende Kenntnisse der englischen
In der Prüfung sind folgende Fertigkeiten Sprache, insbesondere der Luftfahrt-
nachzuweisen: terminologie, durch Beantwortung ein-
2.1.1. eine Sprechfunk-Aufnahme und eine facher Fragen aus den Prüfungsstoffen
Sprechfunk-Abgabe eines Textes aus 1.2.5. und 3.2.2.3. nachzuweisen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1966 661
3.2.2. In einer mündlichen Prüfung sind fol- 4.2.2. In einer mündlichen Prüfung sind fol-
gende Kenntnisse nachzuweisen: gende Kenntnisse nachzuweisen:
3.2.2.1. vertiefte Kenntnisse gemäß
4.2.2.1. die Kenntnisse gemäß 3.2.2.;
1.2.1. bis l.2.4.;
3.2.2.2. vertiefte Kenntnisse gemäß 4.2.2.2. Vorschriften der Vollzugsord-
1.2.5.; nungen für den Funkdienst und
Sonderbestimmungen, soweit
3.2.2.3. Instrumentenflugregeln;
sie für den beweglichen Flug-
3.2.2.4. Navigationsfunkanlagen und funkdienst von Bedeutung sind;
Funknavigationsverfahren für
Instrumentenflüge; 4.2.2.3. Vorschriften des Schiffssicher-
heitsvertrages, soweit sie für
3.2.2.5. Instrumentenanflugverfahren;
den beweglichen Flugfunk-
3.2.2.6. Organisation der internationa- dienst von Bedeutung sind;
len Luftfahrt.
4.2.2.4. Grundlagen der Funktechnik;
4. Prüfung für den Erwerb des Flugfunkzeugnisses 4.2.2.5. allgemeine Erdkunde, wichtig-
2. Klasse ste Fernmeldewege;
4.1. Fertigkeiten 4.2.2.6. Vorschriften für Telegramme
und Ferngespräche aus den
In der Prüfung sind folgende Fertigkeiten Vollzugsordnungen für den
nachzuweisen: Telegraphen- und den Fern-
4.1.1. fehlerfreie Abgabe mit Morse- oder sprechdienst;
Klopfertaste in einwandfreier Morse-
4.2.2.7. Abrechnung im beweglichen
schrift
Flugfunkdienst.
4.1.1.1. verschlüsselter Gruppen (Mi-
schung von Buchstaben, Ziffern 4.2.2.8. Die Prüfungsteile 4.2.2.6. und
und Satzzeichen) mit der Ge- 4.2.2.7. entfallen bis zur Einfüh-
schwindigkeit von 16 Gruppen rung des öffentlichen Nachrich-
in der Minute; tenverkehrs im Flugfunkdienst.
4.1.1.2. eines Textes in offener Sprache
mit der Geschwindigkeit von
20 Wörtern in der Minute; 5. Prüfung für den Erwerb des Flugfunkzeugnisses
1. Klasse
4.1.2. fehlerfreie Höraufnahme nach Morse-
zeichen mit gut lesbarer Handnieder-
5.1. Fertigkeiten
schrift oder - jedoch nur beim Text in
offener Sprache (s. unter 4.1.2.2) - mit In der Prüfung sind folgende Fertigkeiten
der Schreibmaschine nachzuweisen:
4.1.2. l. verschlüsselter Gruppen (Mi-
schung von Buchstaben, Ziffern 5.1.1. fehlerfreie Abgabe mit Morse- oder
und Satzzeichen) mit der Ge- Klopfertaste in einwandfreier Morse-
schwindigkeit von 16 Gruppen schrift
in der Minute; 5.1.1.1. verschlüsselter Gruppen (Mi-
4.1.2.2. eines Textes in offener Sprache schung von Buchstaben, Ziffern
mit der Geschwindigkeit von und Satzzeichen) mit der Ge-
20 Wörtern in der Minute; schwindigkeit von 20 Gruppen
in der Minute;
4.1.3. Zu 4.1.1. und 4.1.2.:
5.1.1.2. eines Textes in offener Sprache
Jede verschlüsselte Gruppe besteht aus
mit der Geschwindigkeit von
5 Schriftzeichen; das Wort in der offe-
25 Wörtern in der Minute;
nen Sprache enthält durchschnittlich
5 Buchstaben. Ziffern oder Satzzeichen
5.1.2. fehlerfreie Höraufnahme nach Morse-
zählen je für 2 Schriftzeichen.
zeichen mit gut lesbarer Handnieder-
Jede Prüfung in der Abgabe oder Hör- schrift oder - jedoch nur beim Text in
aufnahme dauert 5 Minuten. offener Sprache (s. unter 5.1.2.2.) - mit
4.1.4. die Fertigkeiten gemäß 3.1. der Schreibmaschine
5.1.2.1. verschlüsselter Gruppen (Mi-
4.2. Kenntnisse
schung von Buchstaben, Ziffern
4.2.1. In einer schriftlichen Prüfung sind ver- und Satzzeichen) mit der Ge-
tiefte Kenntnisse gemäß 3.2.1. nachzu- schwindigkeit von 20 Gruppen
weisen. in der Minute;
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
5.1.2.2. eines Textes in offener Sprache 5.2. Kenntnisse
mit der Geschwindigkeit von 5.2.1. In einer schriftlichen Prüfung sind fol-
25 Wörtern in der Minute; gende Kenntnisse nachzuweisen:
5.1.3. Zu 5.1.1. und 5.1.2.: In der Zeit von höchstens 1 Stunde
Jede verschlüsselte Gruppe besteht aus Niederschrift eines Diktats in engli-
5 Schriftzeichen; das Wort in der offe- scher Sprache (eine halbe Schreib-
nen Sprache enthält durchschnittlich maschinenseite) mit anschließender
5 Buchstaben. Ziffern oder Satzzeichen Dbersetzung ins Deutsche.
zählen je für 2 Schriftzeichen. 5.2.2. In einer mündlichen Prüfung sind ver-
Jede Prüfung in der Abgabe oder Hör- tiefte Kenntnisse gemäß 4.2.2. nachzu-
aufnahme dauert 5 Minuten. weisen.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 55, ausgegeben am 6. Dezember 1966
22. 11. 66 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Weil-Otterbach/Basel-Freiburgerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
22. 11. 66 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahn-
hof Singen (Hohentwiel) sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf
der Strecke Singen (Hohentwiel)-Ramsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477
22. 11. 66 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahn-
hof Thayngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1480
30. 11. 66 Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Verlängerung
und Erhöhung des Zollkontingents für gesalzenen Seelachs) ........... , ......... , . . . . . . . . . 1482
30. 11. 66 Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungszölle
- 5. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1482
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1966 663
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 11. 66 Zweite Verordnung zur Änderung der Erstattungs-
verordnung Rindfleisch 221 26. 11. 66 27. 11. 66
21. 11. 66 Verordnung Nr. 30/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 221 26. 11. 66 25. 11. 66
29. 11. 66 Verordnung zur Änderung von Lotstarifordnungen 224 1. 12. 66 1. 12. 66,
siehe jedoch
Artikel 6
29. 11. 66 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung
des Abschöpfungstarifs (Clementinen usw.) 225 2. 12.66 10. 11. 66
23. 11. 66 Verordnung zur Änderung der Telegraphenord-
nung und der Verordnung über Gebühren für
Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst 225 2. 12.€6 1. 1. 67
Bundcsgcscl.zbl. III 9027-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
5. 11. 66 Verordnung Nr. 172/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Ausgleichskoeffizienten für die
verschiedenen Bezeichnungen und Qualitäten von
nicht raffinierten Olivenölen 202 7. 11. 66 3481
7. 11. 66 Verordnung Nr. 173/66/EWG der Kommission über
die Ermittlung des cif-Preises, des Frei-Grenze-
Preises und der Abschöpfungen für nicht raffi-
nierte Olivenöle 202 7. 11. 66 3482
7. 11. 66 Verordnung Nr. 174/66/EWG der Kommission über
die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Olivenöl-
sektor 202' 7. 11. 66 3485
Berichtigung zur Verordnung Nr. 174/66/EWG der
Kommission vom 7. November 1966 über die Ein-
fuhr- und Ausfuhrlizenzen im Olivenölsektor
(AB Nr. 202 vom 7. 11. 1966) 205 10. 11. 66 3516
7. 11. 66 Verordnung Nr. 175/66/EWG der Kommission über
die Auswirkungen des Zollsatzes bei der Einfuhr
bestimmter Oliven 202 7. 11. 66 3487
7. 11. 66 Verordnung Nr. 176/66/EWG der Kommission be-
treffend Ubergangsvorschriften für Olivenöl 203 8. 11. 66 3489
7. 11. 66 Verordnung Nr. 177/66/EWG der Kommission zur
Unterscheidung der verschiedenen raffinierten
Olivenöle 203 8. 11. 66 3491
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinsdl.aften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
8. 11. 66 Verordnung Nr. 178/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 204 9. 11. 66 3493
Berichtigung der Verordnung Nr. 166/66/EWG des
Rates vom 27. Oktober 1966 über die Abschöp-
fungen auf raffiniertes Olivenöl und einige oliven-
ölhaltige Erzeugnisse (AB Nr. 197 vom 29. 10. 1966) 204 9. 11. 66 3503
8. 11. 66 Verordnung Nr. 179/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Referenzpreise für Süßorangen 205 10.11.66 3510
15. 11. 66 Verordnung Nr.180/66/EWG des Rates zur Fest-
setzung der gemeinsamen Schwellenpreise für
Reis in den Mitgliedstaaten ohne eigene Erzeu-
gung für die Zeit vom 1. Dezember 1966 bis
31. August 1967 208 15. 11. 66 3570
14. 11. 66 Verordnung Nr. 181/66/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 208 15. 11. 66 3571
18. 11. 66 Verordnung Nr. 182/66/EWG der Kommission zur
Aufhebung des Zusatzbetrags für Eier in der
Schale von Hausgeflügel mit Ursprung in Ungarn
und Rumänien 211 19. 11. 66 3601
18. 11. 66 Verordnung Nr. 183/66/EWG der Kommission über
die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für süd-
afrikanische Eier 211 19. 11. 66 3602
21. 11. 66 Verordnung Nr. 184/66/EWG der Kommission
über die Sammlung, Prüfung und Weiterleitung
der Buchführungsdaten zum Zweck der Feststel-
lung der Einkommen in den landwirtschaftlichen
Betrieben 213 23.11.66 3637
22. 11. 66 Verordnung Nr. 185/66/EWG der Kommission zur
Bestimmung der Interventionsorte für Olivenöl
mit Ausnahme der Hauptinterventionsorte 214 24. 11. 66 3653
22. 11. 66 Verordnung Nr. 186/66/EWG der Kommission zur
Regelung bestimmter Einzelheiten betreffend die
Beihilfe für Olivenöl 214 24. 11. 66 3654
24. 11. 66 Verordnung Nr. 187/66/EWG des Rates über die
Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung
für die Grob- und Feingrießsorten aus Mais, die
in der Brauerei-Industrie Verwendung finden 217 26. 11. 66 3709
24. 11. 66 Verordnung Nr. 188/66/EWG des Rates zur Er-
mächtigung des Königreichs Belgien, der Bundes-
republik Deutschland, der Französischen Repu~
blik und der Italienischen Republik, die Abschöp-
fungen auf bestimmte Rinder- und Rindfleisch-
einfuhren aus dritten Ländern zu erhöhen 217 26. 11. 66 3710
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_ereL
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.