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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
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Tctg Inhalt Seite
15. 11. öb Vivrk Verordnung z111 Änderung der Durchführungsbeslimmungen zum Zuckersteuer9esetz 649
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19. 11. Ci6 Fünlle Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes 650
B1111clc,sqc•s<:L·,ill. 111 H4--1 1
25.11.66 Vt;r<HdJJun~J zu§ U Abs.2 des Berlinhilfeqesetzes ....................................... 651
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bu11clcs~J(!Selzblclll T<'i I IJ Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652
Vcrkündungc!n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652
Vierte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
Vom 15. November 1966
Auf Grund des § '2 des Zuckersteuergesetzes in 4. In Absatz 4
der Fassung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. l a) erhält die Nummer 1 folgende Fassung:
S. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
derung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Januar „1. bei Waren der Nr. 17.01 des
1965 (Bundesupsetzbl. 1 S. 9), wird verordnet: Zolltarifs 95 v. H.
bei Kunsthonig, auch mit na-
Artikel 1 türlichem Honig vermischt,
Der § 3 der Durchführungsbestimmungen zum aus Nr. 17.02 des Zolltarifs 80 v. H.
Zuckersteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundes- bei den anderen Waren der
gesetzbl. I S. 647), :wletzt geändert durch die Dritte Nr. 17.02 des Zolltarifs 70 v. H.";
Verordnung zur Ändernng der Durchführungs-- b) werden in Nummer 2 Buchstabe a die Worte
bestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 5. No- ,,'\Nasser, Aroma-, Geschmack- oder Farb-
vember 1965 (Bundesgesetzbl. T S. 1813), wird wie stoffe" ersetzt durch die Worte „Aroma-,
lolgt geändert: Geschmack- oder Farbstoffe allein oder rnit-·
1. ln Absatz 1 Nr. 1 <:rhöll der erste Satz folgende einander oder neben diesen Stoffen noch
Fassung: Wasser";
„Einfache Mischun~JC~n von Zucker im Sinne des c) werden in Nummer 3 vor den Worten „bei
§ 1 des Zuckersteuergcselzes mit anderen Stof- gefüllter Schokolade" die Worte eingefügt:
fen, ohne Rücksicht auf ihre Einordnung im Zoll- ,,bei Kakaopulver, nur ge--
tarif und den Zeitpunkt, in dem die einzelnen
zuckert, der Nr. 18.06 - A des
Bestandteile mitein;rnder vermischt worden sind,
Zolltarifs 90 v. H."
sofern das Eigengewicht des Zuckers mindestens
zehn HunclerU.cik~ des Eigengewichts der Waren
beträgt." Artikel 2
2. In Absatz 1 Nr. 2 erhalten die Buchstaben a und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
c folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bnndes-
,, a) Waren der Nm. 17.01 und 17.02 des Zoll- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 C:es
tarifs, soweit sie kein Zucker im Sinne des Dritten lJberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 1 des Zuckersteuergesetzes sind;"
,,c) Waren der Nr. 18.06 des Zolltarifs;".
3. In Absatz 3 Salz 5 werden die Worte „milden in Artikel 3
Absatz 1 Nr. 1 genannten Stoffen" (~rsetzt durch Diese Verordnung tritt am vierzehntE. n Tage nach 0
die Worte „mit anderen Stoffen". ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. November 1966
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes
Vom 19. November 1966
Auf Grund des § 11 des Heimkehrergesetzes vom Pflegezulage nach dem Bundesversorgungs-
19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt ge- gesetz, auch soweit in anderen Gesetzen be-
ändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän- stimmt ist, daß Leistungen in entsprechender
zung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956 gewährt werden,
(Bundesgesetzbl. I S. 1018), verordnet die Bundes-
Unterhaltsbeträge für einen Führhund oder
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
fremde Führung, soweit sie auf Gesetz oder
Verordnung beruhen,
Ersatz der Kosten für Kleider- und Wäsche-
Artikel I
verschleiß nach dem Bundesversorgungsgesetz,
§ 5 der Verordnung zur Durchführung des Heim- auch soweit in anderen Gesetzen bestimmt ist,
kehrergesetzes vom 13. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. daß Leistungen in entsprechender Anwendung
S. 327), zuletzt geändert durch die Vierte Verord- des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wer-
nung zur Änderung der Verordnung zur Durchfüh- den, oder nach der Reichsversicherungsordnung,
rung des Heimkehrergesetzes vom 5. Mai 1962 Leistungen im Rahmen einer Heilbehandlung
(Bundesgesetzbl. I S. 325), wird wie folgt geändert oder Anstaltspflege nach dem Bundesversor-
und ergänzt: gungsgesetz, auch soweit in anderen Gesetzen
bestimmt ist, daß Leistungen in entsprechender
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der öffent-
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
lichen Fürsorge" durch die Worte „der Sozialhilfe
gewährt werden, nach der Reichsversicherungs-
und der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.
ordnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz
oder dem Reichsknappschaftsgesetz,
2. In Absatz 4 werden
Entlassungsgeld und Dbergangs beihilfe nach dem
a) die Zahl „225" durch die Zahl „330",
Heimkehrergesetz,
b) die Zahl „80" durch die Zahl „ 160" und
Leistungen aus Anlaß der Mutterschaft nach der
c) die Zahl „60" durch die Zahl „ 100" Reichsversicherungsordnung, dem Mutterschutz-
ersetzt. gesetz oder dem Heimkehrergesetz,
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen
3. Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: der Beschädigten nach dem Bundesversorgungs-
,,c) Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- gesetz, auch soweit in anderen Gesetzen be-
gesetz,". stimmt ist, daß Leistungen in entsprechender
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
4. Absatz 6 erhält folgende Fassung: gewährt werden,
,, (6) Die Gewährung eines Zuschlages für Kinder Renten, die den Opfern nationalsozialistischer
entfällt ferner in der Höhe, in der für sie ein Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung
Anspruch auf Kinderzuschlag nach besoldungs- erlittenen Gesundheitsschädigung gewährt
rech tlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der
auf Leistungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskinder- Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung
geldgesetzes besteht." der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage gewährt werden
5. Absatz 12 erhält folgende Fassung: würde,
,, (12) Nicht als Einkommen im Sinne der Ab- Aufwandsentschädigungen, soweit sie nicht
sätze 7 bis 10 gelten Leistungen, die nicht oder steuerpflichtig sind,
nicht hauptsächlich für den Lebensunterhall, son- Leistungen zum Zwecke der Erziehung, Er-
dern als zweckgebundene oder zweckbestimmte werbsbefähigung und Berufsförderung nach
Sonderleistungen gewährt werden, besonders dem Bundesversorgungsgesetz, auch soweit in
Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversiche- anderen Gesetzen bestimmt ist, daß Leistungen
rung, in entsprechender Anwendung des Bundesver-
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1966 651
sorgungsgeseLzc:s gewührl werden, nach der Artikel II
Reichsv(:rsicberungsordnung, dem Angestellten- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
vcrsicherungsgeselz, dc:m Reichsknappschafts- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
geselz, dem l leimkdirergeseLz oder dem Lasten- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 27 a des Heim-
i:lusgleid1sr1esetz, die für Angehörige des Heim- kehrergesetzes auch im Land Berlin.
kehrers gewährt werden.
Ferner gelten nicht als einkommen die in Absatz 5
Artikel III
a_ufgeführtcn Leistungen und Leistungen nach
dem ßundessozialhilfeg<•sc:1.z und dem Gesetz für Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
J ugendwohlfahrl:." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 19. November 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Hans Katzer
Verordnung
zu § 12 Abs. 2 des Berlinhilfegesetzes
Vom 25. November 1966
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Berlinhilfegesetzes § 2
in der Fassung der Bekannlmachung vom 19. August Die Vorschrift des § 1 ist auf Lieferungen anzu-
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt geändert wenden, die nach dem 31. Dezember 1966 ausgeführt
durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober
werden.
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), verordnet die Bun-
desregierung:
§ 3
§ 1
Die umsatzsteuerlichen Vergünstigungen nach § Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 1 Nr. 1 und nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes sind leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
auf die Lieferungen von Fleisch und genießbarem blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Berlinhilfe-
Schlachtabfall von Rindern, Kälbern, Schweinen und gesetzes auch im Land Berlin.
Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren, nicht anzu-
wenden; ausgenommen sind
1. Fleisch und genießbarer Schlachtabf all von Tieren, § 4
die in Berlin (West) geschlachtet worden sind, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. Fleisch in Einzelpackungen bis zu 1 000 g. kündung in Kraft.
Bonn, den 25. November 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schmücker
652 Bundcsgeselzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
13 u 11 d esgcsetz b lat t
Teil II
Td~J Jn h i:t It Seite
Nr. 54, ausgegeben am 15. November 1966
2(i. 10. füi V<'rordnurHJ Üh(!r di<' K(•nn,.c!ichnung der Klcinfdhrzeuge auf der Mosel . . . . . 1443
28. 10. füi VcronlnurHJ übn di<• i\11derunq dc!r Anlagen] und 6 des TIR-Ubereinkommens . . . . . 1446
8. 11. 66 Dril.l<~ V<·rorrlrlllng ,.ur i\ndcrung der ErUiuterungen zum Deutschen Zolltarif 1966 . . . . . . . . . . 1450
10. 11. (j(i r;ünlundlünl·1.igslc V<•rordnung z.ur Andcrung des Deutscht!n Zolltarifs 1966 (Erhöhung des
7.ollkonlin~J<mls JL1r Verschnit.Lrotwein) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1454
10. 11. fi(j Achlundfünlziqslc Vr·1ordnun~1 zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente
Jür Kahc~ljau usw.) ............................................................... 1455
11. 11. b(j Sidwnundsechzi~Jsl.c Vcrnnlnung Zl11· Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
zöllt• 2. Verlün~ierung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1456
14. 10. 66 Bekannlmdchung über den Cellungsbcreich des Ubereinkornmens und Statuts über die inter-
nalion,ilc Rechlsordnun~J der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
19. 10. (j{i. Bc~kannt.rnachung zum Jnlernalionalcn Uberninkommcn von 1960 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens c1u r St!<! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
21. 10. (j(j Bekc1nnl.mac:hung iilwr dds lnkrafttrcLcn der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-
samrn(-,nlegun\J dt!r d<:ulschen und niederländischen Grenzabfertigung im Straßenverkehr . . . . 1472
21. 10. 66 Bekannl.rnac'hun~J Cibcr dds Jnkratttrcten des lnternationalen Abkommens über den Schutz
der ausi.dwndr:n K iinstler, der Tl1c:rsteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . 1473
25. 10. 66 BekannlmcJchuJHJ idwr den Cdlungsbc:reich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Bl~:t.i(!hllfHJ('ll ........... ................ ............................. 1474
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 dc!s Ge~;el.zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundEc;sgeselzhl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 11. 66 Sec:hsundzwanzi~JSl.t' Verordnunq zur Änderung
dcJs A bschiipfunqslarifs (Fel t.-Mark tordnung usw.) 211 10. 11. 66 10. 11. 66,
siehe jedoch
Artikel 3
4. 11. 66 Verordlllltl\J Nr. 29/66 über die: Festsetzung von
EntgE,Hen für V<'rk<:hrsleistunqc:n der Binnen-
schilfahrl 211 10. 11. 66 15.11.66
7. 11. 66 Vcrordnunq über di(~ Aufhebung des Frachlen-
ausgleichs bei Mineralöllransporlen im Binnen-
schiffsvcrk<J1r 213 12.11.66 10. 11. 66
17. 11. 6b Vernrdnunq TSF Nr. 12/66 über Tarife für den
GüLerfornvPrkehr rniL Kraftfahrzc!uqen 216 19. 11. 66 1. 12.66
18. 10. 66 Sclliflahrlpoli,.cilichc Anordnun~J der Wasser- und
Schiffahrlsclirckl.ion KiPJ über den Verkehr durch
(fü~ Schleuse Lexfül11 216 19. 11. 66 1.12.66
H c raus g c b c r: Der Bundesminister der .J usliz. Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesel.zhlalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkünde!. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rcchl.s vom 10. Juli 1958 (Bundesgcsctzbl. I S. 4:l'l) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugshcdinqungcn für Teil I und II: L il u f c n d c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
D In z e Ist ü c k c je anqefo11qc11e lü Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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