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Bunclesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausµ;q!,'ehen zu Bonn am 4. November 1966 Nr. 48
TdfJ Inhalt Seile
21. 10. (i(i V('ronlrlllng zur i\11d(;rung der Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arz-
1wispczitilitüt<;n in dc1s Spezit1littitenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
Bt11lti<•,qc•s<'l1.l,I. III '.!.1'.'.l-:i0-1-1
21. 10. 66 V(;rordnun~J ülwr die Erfüllun~J dC'r Vorratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen
an Erdöl und Erdölerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes~iesclzblat.t Tei I II Nr. 50, Nr. 51 und Nr. 52 ................... . 631
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gebühren für die Eintragung
von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister
Vom 21. Oktober 1966
Aut Grund des§ 24 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes b) in den Nummern 3 und 4 das Wort „einhun-
vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt dert" durch das Wort „dreihundertfünfzig".
geändert durch das Gesetz über die Werbung auf 3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird vor den Worten „zehn
dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965
Deutsche Mark" das Wort „je" eingefügt.
(Bundesgesetzbl. 1 S. 604), wird im Einvernehmen
mit den Bundesminist<~rn der Finanz(~n und für Wirt-
schafl verordnet:
§ 1 § 2
Die Verordnung über die Gebühren für die Ein- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
tragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitäten- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
register vom 27. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 579) blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
wird wie folgt geändert: mittelgesetzes auch im Land Berlin.
1. Irr § 1 werden ersetzt
a) in Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 das Wort
§ 3
,,einhunderl" durch das Worl „dreihundert-
fünfzig", (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
b) in Absatz 2 Sal.z l das Wort „zehn" durch das kündung in Kraft.
Wort „fünfzig".
(2) Für Arzneispezialitäten, deren Eintragung in
2. In § 2 werden ersetzt das Spezialitätenregister vor Inkrafttreten dieser
a) in den Nummern 1 und 2 das Wort „zehn" Verordnung beantragt ist, gilt die Verordnung in
durch das Wort „fünfzig", der Fassung vom 27. Juli 1963.
Bonn, den 21. Oktober 1966
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
In Vertretung
Bargatzky
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Frankreich befindlichen Beständen
an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Vom 21. Oktober 1966
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des 2. Art der Bestände sowie deren Anteil an den vom
Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen Eigentümer oder Miteigentümer in der jeweiligen
vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217) Bestandsart als Vorrat gehaltenen Beständen,
wird verordnet: 3. ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum von
§ 1 wenigstens sechs Monaten, für den die Verpflich-
(1) Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des tung gilt.
Gesetzes über Mindestvorrälc an Erdölerzeugnissen (3) Soweit eine ausreichende Feststellung und
kann mit in Frankreich befindlichen Beständen an
Uberwachung der Bestände nach Absatz 1 Nr. 1 in
Erdölerzeugnissen der in § 1 des Gesetzes bezeich-
anderer Weise als durch Aufnahme in die Bestands-
neten Art und Erdöl erfülll werden, soweit die
meldungen sichergestellt ist, kann das Bundesamt
Bestände
für gewerbliche Wirtschaft gestatten, daß die Vor-
1. im Eigentum oder Miteigentum des vorrats- ratspflicht mit diesen Beständen erfüllt wird.
pflichtigen Unternehmers stehen und in Bestands-
meldungen gegenüber den zuständigen fran-
zösischen Behörden als Bestände deutscher Unter-
nehmer ausgewiesen sind, § 2
2. sich nach Abschluß der Hafenformalitäten an Bord Im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist der Meldung nach
eines Seeschiffes in einem französischen Hafen § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ein Verzeichnis bei-
befinden und im Eigentum oder Miteigentum des zufügen, aus dem sich Art und Menge der vom
vorratspflichtigen Unternehmers stehen oder für Eigentümer oder Miteigentümer für den vorrats-
diesen bestimmt sind oder pflichtigen Unternehmer gehaltenen Bestände er-
geben. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Meldung
3. für den vorratspflichtigen Unternehmer bestimmt der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom
sind und dem Bundesamt für gewerbliche Wirt- 11. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 63) findet keine
schaft und den zuständigen französischen Behör- Anwendung.
den eine Absatz 2 entsprechende schriftliche Ver-
pflichtungserklärung vorgelegt worden ist, in der
sich der Eigentümer oder Miteigentümer der § 3
Bestände gegenüber dem vorratspflichtigen Unter-
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
nehmer verpflichtet hat, die Bestände für ihn zu
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
halten und gegenüber den zuständigen fran-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
zösischen Behörden nicht als eigenen Pflichtvorrat
zu melden. auch im Land Berlin.
(2) In der Verpflichtungserklärung nach Absatz 1
Nr. 3 sind anzugeben § 4
1. Name und Anschrift des Eigentümers oder Mit- Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer
eigentümers der Bestände, Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 1966
Der Bundesminister für Wirtschaft
Kurt Schmücker
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1966 631
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 50, ausgegeben am 11. Oktober 1966
HJ. 66 Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Februar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Sudan über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
liO. fi(j Gesetz zu dem Vertrag vom 4. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Kenia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . 899
lU. 66 Gesetz zu dem Vertrag vom 8. November 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Ceylon über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . 909
10.66 Gesetz zu der Sechsten Zusatzvereinbarung vom 24. Mai 1965 zum Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung
über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Altershilfe für Landwirte . . . 923
5. W. 66 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente
für gewerbliche Waren - 2. Halbjahr 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927
5. 10. 66 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingente
für Seidengarne und Schappeseidengarne - 3. Quartal 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928
5. ]O_ 66 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Waren der
EGKS - 2. Halbjahr 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
5. rn. 66 Einundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzung
für HET-Säure) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933
W. 66 Verordnung zur Änderung von Zollsätzen (Kreide aus Tarifnr. 38.19) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
Nr. 51, ausgegeben am 25. Oktober 1966
Hl 10. 66 Verordnung über die Inkraftsetzung der Vollzugsordnungen vom 10. Juli 1964 zu den Ver-
träuen des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
Nr. 52, ausgegeben am 27. Oktober 1966
], Hi.66 Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 1333
Bundcsgesetzbl. III 9501-2, 9501-3, 9501-8
632 Bundcsqeselzblatt, Jahrgang 1966, Teil l
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gcmüß § 1 A IJs '.2 dc·s c;cs<·lzc)s über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bund<:!sges<)lzhl. S. 23) wird c11il folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingew ic•sen:
Verkündet im Tag des
D<1tu111 und Bc•zeid1tll1tH] df)J' Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 9. G6 Anordnun~J der Wctsser- und Schiffahrtsdirektion
Kiel über die Aufhc~bung der schiffahrtpolizei-
lichen Anordnung zur Regelung des Schiffsver-
kehrs ,rnl dem Nord-Ostsc'.e-Kanal bei der Tunnel-
bi:lusl.cl !() Rcndsbur~J 196 18. 10. 66 18. 10. 66
18. 10. b6 Verordnung zur i\nd<'runq der Erslatlungsverord-
nung Rindfleisch 199 21. 10. 66 Siehe
Artikel 3
18. 10. 66 Verordnung zur Änderung der Ausgleichsverord-
nung (Siebente Ausgleichsverordnung) 199 21. 10. 66 1. 9. 66
B1111dr'S(J<'S<'\·1.hl. Jll 7B42-1-:,
18. 10. 66 Verordnung zur Anderung der 11. Abgaben- und
Stüt7.ungsve rordnunq 199 21. 10. 66 1. 9.66
21. 10. 66 Verordnung TSF Nr. 11/66 über Tarife für den
Güterfernverkehr m i L Kraftfahrzeugen 201 25. 10. 66 1. 11. 66
6. 10. 66 Schiffahrlpolizeilid1e Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über das Schleppen
i:lUf der W(!ser 202 26. 10. 66 1. 11. 66
20. 10. 66 Verordnunq Nr. 28/6b über die Festsetzung von
Entgelten Jür Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 203 27. 10.66 1. 11. 66
28. 10. 66 Siebenundzwanzi~Jsle Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste - - An Jage zum Außenwirtschafts-
gesetz 205 29. 10. 66 29. 10. 66
28. 10. b6 Verordnun~J über Notmaßnahmen bei der An-
erkennunrJ und Zulassung von Winterroggensaat-
gut 205 29. 10.66 30.10.66
27. 10. 66 Vierzehnte Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschrift.Ern der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnunq (Vierzehnte Ausnahmeverordnung zur
StVZO) 205 29. 10.66 30. 10.66
13. 10. 66 Verordnunq der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Kiel zur .Änderung der Verordnung über die Ver-
waltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-
ostsee-Kanal 1 und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler
Förde (Lotsordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde) 205 29. 10.66 1. 11. 66
13. 10. 66 Verordnun~J der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Kiel zur Änderung der Verordnung über die Ver-
waltung und Ordnung des Seelotsreviers Trave
(Lotsordnung Tra ve) 205 29. 10.66 1. 11. 66
13. 10. 66 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Kiel über die Verwaltung und Ordnung des See-
lotsreviers Flensburger Förde (Lotsordnung Flens-
burqer Förde) 205 29. 10. 66 1. 11. 66
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du~ch d_en Verlag.
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