628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der ZweHen Verordnung
zur Du.rchfühnmg des EnergiewirtschaHsgesetzes
Vom 24. Oktober 1966
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur För-
dcnmq der Energiewirtschaft (Energiewirtschafts-
ucsctz) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1451), zuletzt geändert durch das Außenwirt-
schaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 481), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Crundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energie-
wirtschaftsgesetz) vom 31. August 1937 (Reichsge-
setzbl. I S. 918) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und länd-
lichen Anwesen" gestrichen.
2. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3. ln § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „oder ein
Anwesen" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am l. Oktober 1966 in
Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1966
Der BundE~sminister für Wirtschaft
Schmücker
Heraus q e b c r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesauzeiqer Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei
Das Bundesqesetzhlatt erschei11t in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigunq verkündet. In Teil HI wi1d dns als fortqeltend festgeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 /Bundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezunsbedi11qunqen für Teil I u1Jd U: Laute ll der Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Ein z e Ist ü c k c je anqefanncne Hi Scilc'n DM 0,40 qe~Jen Vorcinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Eezuhluu11 aul Gruud einer Vor,rnsrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüqlich Versandgebühr DM 0,15.
605
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1.966 Ausµ;q;-chen zu Bonn am 28. Oktober 1966 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
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Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs
Vom 21. Oktober 1966
i\ut Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung
zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreiten-
den Warenverkehrs vom 20. Juli 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 445) wird nachstehend der vVortlaut
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Statistik des grenzüberschreitenden '\Narenver-
kehrs in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gegeben, wie sie sich aus der oben angeführten An-
derungsverordnur: CJ und der Anderungsverordnung
vom 16. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 884)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf (:;rund des § 13
in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5 Abs 2, § 6 Abs. 3,
§ 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes über die Statistik
des grenzüberschreitc~nden Warenverkehrs vom
1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413) erlassen wor-
den.
13onn, den 21. Oktober 1966
Der BundPsminister für VVirtschaft
Schmück er
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)
in der Fassung vom 21. Oktober 1966
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
Ergänzungspflichtiger
Verkehrsarten
Anmeldepflichtiger 22
Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger 23
freien Verkehrs 2
Lager 3 Dritter Abschnitt
Aktive und passive Veredelung, Art der Verede- Anmeldestellen
lungsarbeit 4
Anmeldestellen 24
Seeumschlag, Luftumschlag 5
Vierter Abschnitt
Benennung der Ware 6
Zeitpunkt der Anmeldung
Menge der Ware 7
Zeitpunkt der Anmeldung 25
Wert der Ware 8
Fünfter Abschnitt
Wertstellung 9
Sicherung der Anmeldung
Herstellungs-(Ursprun gs-) land, Verbrauchsland, Her-
stellungsort, Zielort 10 Sicherung im Zollverkehr 26
Versendungsland, Empfangsland 11 Sicherung im Freihafenverkehr 27
Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen 28
Einkaufsland, Käufer land 12
Anlaß der Warerrbewegung 13 Sechster Abschnitt
Einführer, Ausführer 14 Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
Anmeldepapiere, Teilsendungen Andere Papiere als Anmeldescheine 29
15
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen 30
Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts-
pflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befreiungen von der Anmeldung 31
Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vorprü-
Siebenter Abschnitt
fung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr 17
Dbergangs- und Schlußvorschriften
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen 18
Uberg angs v orschriften 32
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio-
Geltung in Berlin 33
nalität des Fahrzeuges 19
Inkrafttreten 34
Ausländische Streitkräfte 20
Befreiungsliste Anlage
Offshore-Lieferungen 21 zu§ 31
Nr. 47 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966 607
Erster Abschnitt ist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus-
land in eine Einfuhrart (unmittelbare Einfuhr) als
Begri ffsbesti rnm ungen und Anmeldeverfahren auch ihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine an-
dere Einfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich
§ 1 die vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So-
Verkehrsarten weit für den Eingang oder den Ubergang von Wa-
ren in eine Einfuhrart die Art der Zollbehandlung
(1) Verkehrsarten sind maßgebend ist, steht der Zollabfertigung die An-
schreibung nach § 39 des Zollgesetzes vom 14. Juni
1. das Verbringen von Waren aus einem Gebiet
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) gleich.
außerhalb des Erhebungsgebietes und außerhalb
der WährungsgPbiete der DM-Ost (Ausland) in
das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durch- § 2
fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ein-
fuhr); Freier Verkehr, ausländische Waren,
Waren des freien Verkehrs
2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungs-
gebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durch- (1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er-
fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Aus- hebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren,
fuhr); die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver-
bracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr
3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland
angemeldet worden sind (ausländische Waren). Wa-
durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das ren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des
Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart
freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn
-- (Durchfuhr);
sie im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs
4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungs- als Ersatzgut für ausländische Waren - auch im Vor-
gebiet durch das Ausland --- unmittelbar oder griff - gestellt oder wenn sie im Rahmen eines Frei-
nach zollrechtlich zugelassener vorübergehender hafen-Veredelungsverkehrs durch ausländische Wa-
Lagerung im Ausland -- in das Erhebungsgebiet ren ersetzt werden; dabei werden die auslän-
(Zwischenauslandsverkehr). dischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren
des freien Verkehrs, Nachholgut jedoch erst nach
(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach der Anmeldung als Einfuhr zur aktiven Veredelung
(§ 4 Abs. 3).
1. Einfuhrarten:
a) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 und (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
3), 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren
b) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3), zum freien Verkehr, ausgenommen die Abferti-
gung von Waren zur Freigutveredelung, von
c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2
Nachholgut und von Waren nach passiver Ver-
und 3)
edelung (§ 4 Abs. 7);
aa) zur Eigenveredelung,
2. das Verbringen oder die Entnahme von aus-
bb) zur Lohnveredelung,
ländischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch
d) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 7); sowie zum Schiffbau in den Zollfreigebieten;
2. Ausfuhrarten: 3. das Verbringen oder die Entnahme von zoll- und
ausgleichsteuerfreien ausländischen Waren zur
a) Ausfuhr aus dem freien Verkehr(§ 2 Abs. 4), Bearbeitung oder Verarbeitung in den Zollfrei-
b) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 4), gebieten.
c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 4)
(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
aa) nach Eigenveredelung,
bb) nach Lohnveredelung, 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
einem Umwandlungsverkehr;
d) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 6);
2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
3. Durchfuhrarten: einer bleibenden Zollgutverwendung;
a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und 3. die Zollabfertigung von ausländischen Umschlie-
Luftumschlag, ßungen und Verpackungsmitteln zur vor-
übergehenden Zollgutverwendung;
b) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),
4. die Verwendung von ausländischen Umschließun-
c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2). gen und Verpackungsmitteln in den Zollfrei-
gebieten zum Verpacken von zur Ausfuhr be-
(3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21 stimmten Waren;
nichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen-
den Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den 5. die Lieferung von ausländischen Waren als
für die statistische Behandlung maßgebenden Merk- Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)
malen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr a} auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,
60H Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
b) auf deul.sd1e Seeschiffe oder deutsche Luft- Satz 1 und Satz 2 sind entsprechend anzuwenden auf
fahrzeuge, soweit die Wmen noch nicht zu Gemische ausländischer Waren aus verschiedenen
einer Einfuhrart ang(!mC'ldct worden sind; Einfuhrarten.
6. die AbJertig ung zum Bevorrntungsverkehr (§ 6
des Abschöpfungserhcbungsgesetzcs vom 2-S. Juli § 4
1962 --- Bundesgcsetzbl. l S. 453). Aktive und passive Veredelung, Art der
Veredelungsarbeit
(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-
fuhr von Waren dc!s freien Vc!rkehrs, ausgenommen (1) Aktive Veredelung ist
die Ausfuhr von Ersatzgut bei Frcigulveredclung,
1. die zollbegünstigte Veredelling von ausländi-
die Ausfuhr von :Ersatzgut im Vorgriff und die Aus-
fuhr von Waren zur pc1ssiven V('recl<~lung. schen Waren im Zollgebiet;
2. die besonders zugelassene, über die übliche
Lagerbehandlung hinausgehende Bearbeitung
§ :3 oder Verarbeitung von ausländischen Waren, die
einem Zoll oder der Ausgleichsteuer unterliegen,
Lager in den Zollfreigebieten, ausgenommen im Schiff-
(1) Lager sind Zollgutlager und Freihafenlager. bau.
Freihafenlager sind :Einrichtungen jeglicher Art in Eigenveredelung ist die Veredelung von auslän-
Freihäfen, die zur Lagerung von ausländischen Wa- dischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung
ren dienen, soweit die Waren in der Lagerbuchfüh- des im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.
rung nachgewiesen und auf eigene oder fremde Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländi-
Rechnung zu Lagerbedingungen f!ingelagert werden. schen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung einer
außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Per-
(2) Einfuhr auf Lager ist son.
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu (2) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist
einem Zollgutlager; 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
2. das Verbringen von ausländischen Waren auf ein einem aktiven Veredelungsverkehr;
Freihafenlager. 2. das Verbringen von ausländischen Waren, die
einem Zoll oder der Ausgleichsteuer unterliegen,
(3) Als Einfuhr auf Lager gilt zur aktiven Veredelung in ein Zollfreigebiet.
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu (3) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die
einer vorübergehenden Zollgutverwendung, aus- Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-
genommen Umschließungen und Verpackungs- kehr.
mittel;
(4) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-
2. die einfuhrrechtliche Abfertigung von auslän- fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-
dischen Waren nach§ 27 oder 31 der Verordnung edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt
(Außenwirtschaftsverordnung) vom 22. August worden sind und - ohne in den freien Verkehr
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), wenn sie nicht übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr
bereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden einer Ware, zu deren Herstellung Wa:i-en aus Eigen-
sind oder nicht gleichzeitig als Einfuhr in den veredelung und aus Lohnveredelung verwendet
freien Verkehr (§ 2), als Einfuhr zur aktiven worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung
Veredelung oder als Einfuhr nach passiver Ver- anzumelden. Satz 1 und Satz 2 gelten auch bei der
edelung (§ 4) anzumelden sind. Ausfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder
im Vorgriff.
(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren,
(5) Passive Veredelung ist die zollbegünstigte
die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind Veredelung von Waren des freien Verkehrs im Aus-
und - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen
land.
zu sein -- ausgehen.
(6) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-
(5) Werden in einem Lager \!\Taren des freien Ver- fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen
kehrs und ausländische Waren miteinander ge- eines passiven Veredelungsverkehrs.
mischt, so ist das Gemisch bei der Entnahme dem
(7) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-
Mischungsverhältnis entsprechend aufzuteilen auf
abfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-
Waren des freien Verkehrs und auf ausländische
men eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die
Waren. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es
vVaren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-
dem Verfügungsberechtigten überlassen, die <~nt-
meldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus sol-
nommene Teilmenge als W a.re des freien Verkehrs
chen Waren hergestellt worden sind.
oder als ausländische Ware zu behandeln, soweit
im Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende (8) Art der Veredelungsarbeit ist die im Rahmen
MengE~ hiervon in dem Gemisch enthalten sein kann. einer aktiven oder passiven Veredelung beabsich--
N 1. iJ7 . Taq der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966 609
ti~J t(' od('1 du rchqcf iih rl c lkilrlwi tung oder Verar- (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit
beitung von VVi.lren. Die Art der Veredelungsarbeit ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist
ist für j(~de Warenarl (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Wer- das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer
den bei aktiver Vered(~lunu ,rnsländische Waren mit Versandumschließungen. Als Versandumschließun-
Waren des freien Verkehrs oder bei passiver Ver- gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die
edelung Waren des freien Verkehrs mit auslän- Ware beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-
disdwn Waren zus.:muneng(•baut, so ist bei der cherweise in die Hand des Käufers übergeht. Eigen-
Kennzcidmun~J der Veredel ungsarbeit die Art der gewicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Um-
beim vorangegangenen Grenzübergang angemelde- schließungen. Beförderungsmittel und Lademittel
ten Waren i.mzugelwn. Beistellungen sind als solche sowie Behälter im Sinne des Zollrechts gelten nicht
zu kennzeichnen. Außerdem sind bei Beistellungen als Umschließungen, auch wenn sie zur Beförderung
auch die Mengen und Werte der beim vorangegange- von Waren ohne Umschließungen eingerichtet sind.
nen Crenzübcr~Jang angemeldeten Waren anzuge- (3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-
ben. Sind die Waren nicht veredelt worden, so ist meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
der beim vornngeqan~Jenen Grenzübergang ange- Summe anzugeben. Das Reingewicht oder - soweit
nwldetcn Art der Veredelungsarbeit der Vermerk handelsüblich oder im Warenverzeichnis für die
,, unveredPll zurück" hinzuzufügen. Außenhandelsstatistik vermerkt - das Eigengewicht
ist für jede Warenart anzugeben. Bei Waren, die
§ :) nicht nach dem Gewicht gehandelt werden, ist außer-
Seeumschlag, Iuftumschlag dem die Menge nach dem handelsüblichen Maßstab
anzumelden. Diese Angabe kann entfallen, wenn
(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die dieser Maßstab im Warenverzeichnis für die Außen-
von See aus dem Ausland in einen Seehafen des Er-
handelsstatistik bei der betreffenden Warenart nicht
hebungsgelJietes eingehen, dort umgeladen werden
vermerkt ist. Kann die Menge im Zeitpunkt der
und, ohne dal) sie zu einer Einfuhrart angemeldet
Anmeldung nicht genau festgestellt werden, so ist
worden sind, von dorl nach See in das Ausland
sie zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.
ausgehen.
(2) Lulturnschlcig ist der Umschlug von Waren, die § 8
aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug-
platz des Erlwbungsgebietes eingehen, dort umgela- Wert der Ware
den werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-
angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der
in das Ausland ausgehen. Grenzübergangswert zu verstehen.
(2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,
§ 6 der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs
Benennung der Ware zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-
nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft
(1) Die \tVare ist so zu benennen, daß aus der Be-
erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-
nennung die Nummer des Warenverzeichnisses für
kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-
die Außenhandelsstatistik und bei der Einfuhr
kosten)
außerdem die Tarifstelle und der Zollsatz des Zoll-
tarifs, sowie bei Waren, die der Abschöpfung unter- im Landverkehr, Luftverkehr und Binnenschiffs-
liegen, die Tarifstelle und der Abschöpfungssatz des verkehr
Abschöpfungstarifs (Warenart) eindeutig zu erken- frei Grenze,
nen ist. Zur Benennung ist im allgemeinen die im Seeverkehr
handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeich-
bei der Einfuhr cif deutscher Seehafen,
nung zu VE~rwenden. Soweit sie die Warenart nicht
bei der Ausfuhr fob deutscher Seehafen,
erkennen Hißt, ist die Bezeichnung durch Angaben
über die Art des Materials, die Art der Bearbeitung, im Postverkehr
den Verwendungszweck oder andere die Warenart bei der Einfuhr frei Verzollungspostanstalt,
kennzeichnende Merkmale zu ergänzen. bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,
(2) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
unter zollamtlicher Uberwachung sowie bei Ände- (§ 19)
rung der Beschaffenheit während einer Lagerung frei an Bord des Fahrzeugs
sind die Benennungen vor und nach der Umwand-
lung oder Andenmg anzugeben. enthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tat-
sächlich entstehen und wer sie trägt. Zum Grenz-
übergangswert gehören nicht die in den Währungs-
§ 7
gebieten der DM-Ost anfallenden Vertriebskosten.
Menge der Ware
(3) Bei der Bildung des Grenzübergangswerts
(1) Unl(~r dE~r Menge der Wc.ue sind Angaben sind die Vorschriften über die Bemessung des Zoll-
nach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen- werts entsprechend anzuwenden. Wird bei der Ein-
gewicht und, falls ein anderer Maßstab handels- fuhr der auf den Ausstellungspflichtigen (§ 23 Abs. 1
üblich ist, auch Angaben rn:ich diesem Maßstab zu Nr. 1) bezogene Rechnungspreis der Zollwertbemes-
verstehen. sung zugrunde gelegt, so ist der Grenzübergangs-
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
wert gleich dem Zoll werl. Dies gilt auch, wenn der § 10
Zollwcrl auf der Grundlage von Mittelwerten oder
Herstellungs-(U rsprungs-) land, Verbrauchsland,
bei der Einfuhr von Rohkaffee auf Grund besonderer
Herstellungsort, Zielort
Vereinbarung nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes fest-
gestellt wird. Wird in anderen Fällen der Zollwert (1) Herstellungs-(Ursprungs-)land ist das Land, in
auf Antrag des Zollbeteiligten nach dem Normal- dem die \,Varen gewonnen oder hergestellt worden
preis bemessen, so ist der Grenzübergangswert vom sind; als Gewinnen gilt auch das Sammeln von Alt-
Rechnungspreis her zu bilden. In den Fällen des waren und Abfällen. Auf hoher See von Schif-
§ 32 Abs. 5 des Zollgesetzes sind auch die Kosten fen aus gewonnene oder auf Schiffen hergestellte
für die Lieferung der Waren durch das Gebiet der Waren haben ihren Ursprung in dem Land, des-
Europäischen Gemeinschaften sowie durch ein Dritt- sen Flagge das Schiff führt.
land in den Grenzübergangswert einzubeziehen.
(2) Sind an der Herstellung einer Ware mehrere
Richtwerte für die Bemessung der Ausgleichsteuer
Länder beteiligt, so ist als Herstellungs-(U rsprungs-)
dürfen nicht als Grenzübergcmgswerte übernom-
land das Land anzusehen, in dem die Ware zuletzt
men werden, es sei denn, sie werden nach Absatz 5
wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß
zur Schätzung hcri.lll~Jczogen. Absatz 4 bleibt unbe-
sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat.
rührt.
Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen als
(4) Als Grenzübergangswert gilt Nachweis für eine wesentliche Veränderung der Be-
schaffenheit angesehen werden.
1. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der
Einfuhr angcm(!ldetc Grenzübergangswert der (3) Den in einem Lande gewonnenen oder herge-
un veredelten Waren zuzü g lieh aller im Erhe- stellten Waren stehen Waren gleich, die in dieses
bungsgebiet für die Veredelung und für die Be- Land eingeführt, dort in den freien Verkehr getre-
förderung der Waren entstandenen Kosten ein- ten und anschließend so verwendet worden sind,
schließlich des Wertes der Zutaten und des auf daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzurech-
die veredelten Waren entfallenden Wertes ver- nen sind.
wendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der (4) Als Herstellungs-(Ursprungs-)land gilt
Kosten des Verpackens und der Umschließun-
gen, auch wenn diese durch den Auftraggeber 1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, An-
zur Verfügung gestellt werden; tiquitäten das Versendungsland (§ 11 Abs. 1);
2. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der bei 2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in
der Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt einge-
der unveredelten Waren zuzüglich aller im Aus- tragen war, sonst - mit Ausnahme von Neu-
land für die Veredelung und für die Beförderung bauten - das Land, dessen Flagge das Schiff
der Waren en tstandc~nen Kosten einschließlich vor dem Erwerb zuletzt geführt hat;
des Wertes der Zutaten und des auf die ver- 3. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)land
edelten Waren entfallenden Wertes verwendeter nicht bekannt ist, das Versendungsland.
Vorlagen des A llflraggebers sowie der Kosten (5) Für Gemische von Waren aus verschiedenen
des Verpackens und der Umschließungen, auch Herstellungs-(Ursprungs-)ländern, die im Ausland
wenn diese durch den Auftraggeber zur Ver- hergestellt worden sind und bei denen der Anteil
fügung gestell l werden; der einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an
3. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im der Mischung nicht feststellbar ist, ist an Stelle des
Zusammenhang mit dem vorangegangenen Aus- Herstell ungs-(U rsprungs-) landes das Land . anzuge-
fuhrgeschäft oder Einfuhrgeschäft zurückgesandt ben, in dem das Gemisch hergestellt worden ist. Für
werden (zurückgesandte Waren), der beim vor- Gemische von Waren aus verschiedenen Herstel-
angegangenen Grenzübergang angemeldete lungs-(Ursprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet
Grenzübergangswert:. in einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3
Abs. 5 entsprechend Anwendung.
(5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An-
meldeschein angemeldeten Warenarten in einer (6) Verbrauchsland ist das Land, in dem die Wa-
Summe in der vereinbarten Währung, der Grenz- ren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder ver-
übergangswert für jede Warenart in Deutscher arbeitet werden sollen.
Mark anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der Anmel- (7) Als Verbrauchsland gilt
dung eine Grundlage für ehe Bildung des Grenz- 1. bei der Veräußerung von Seeschiffen das Land,
übergangswerts, so ist er unter Beachtung der in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen
Absätze 2 und 4 zu schätzen und als geschätzt zu werden soll, sonst das Land, dessen Flagge das
kennzeichnen. Schiff nach seiner Ablieferung führen soll;
2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht bekannt
ist, das Empfangsland (§ 11 Abs. 2).
§ 9
(8) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der
Wertstellung Ort, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-
Wertslellung ist die allgemeine Bezeichnung der geben ist für jede Warenart jedoch nur das Bundes-
vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze, land, in dem dieser Ort liegt. Die Absätze 1 bis 4
ab Werk oder dergh~ichen). gelten sinngemäß.
Nr. 47 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966 611
(9) Zielorl im Urlwlnmgsgdüet ist der Bestim- Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist.
mungsort der Sendung; anzugeben sind der letzte In den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Emp-
bekannte Ort. und <las Bundesland, in dem die mit fangsland.
dem Anmelch'rw pif,r m1qerncldete Sendung verblei-
ben soll. § 13
§ 11
Anlaß der Warenbewegung
Unter dem Anlaß der Warenbewegung sind An-
Versendungsland, Empfangsland
gaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,
(1) Versendun~JsLmd isl. das Land, aus dem die Verkauf, Kommission, Konsignation, wirtschaftliche
Waren in das ErhebunrJsgebiet verbracht worden Veredelung oder welchen anderen Anlaß der Waren~
sind, ohne duß sie in Durchfuhrländern anderen bewegung es sich handelt und ob die Waren gegen
als den mit dt)r ßefonhm1n~f zusammenhängenden Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei
Aufenthalten od(~r Rechts~wschäften unterworfen zurückgesandten Waren gilt als Anlaß der \tVaren-·
wurden. Ist d icscs Land nicht bekannt, so gilt als bewegung der Grund der Rücksendung.
Vcrsendun~Jsli:ind das ersic bekannte Land, aus dem
die V✓ aren c1bgcsandt worden sin<l.
§ 14
(2) Empfangsland ist <las Land, in das die Waren
aus dem Erhebtmgsgebi<:\I: verbracht werden sollen, Einführer, Ausführer
ohne daß sie in Durchf ulHl<lndern anderen als den (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in
mit dc.~r Beförderung zusammenhängenden Aufent- das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt.
halten oder Rechtsgeschdf!:en unterworfen werden Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb
sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den
Empfangsland das letzte bekannte Land, nach dem Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Ein-
die Waren abgesandt werden. fuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungs-
gebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer
§ 12 lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in
einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der
Einkaufsland, Käuferland Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer- (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland
halb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr
welcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-
die eingeführten Waren erworben hat, ihren Sitz schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-
oder ihren rrewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der blatt I S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungs-
Einfuhr kein Rech l:sgeschält über den Erwerb der gebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der
Waren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi- im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Aus-
gen Person und einer außerhalb des Erhebungsge- führer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht-
bietes ansässigen Person zugrunde, so ist Einkaufs- führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem
land das Land, in dem die verfügungsberechtigte Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Aus-
Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet ver- führer.
bringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die
verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das § 15
Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im
Erhebungsgebiet ansässirJ, so gilt als Einkaufsland Anmeldepapiere, Teilsendungen
das Versendungsland. Bei Waren, die im Zusammen- (1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-
hang mit einem vorausgegangenen Ausfuhrgeschäft nung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine
in das Erhebungsgebiet zurückgesandt werden oder nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in
bei denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt deutscher Sprache nicht in roter Schrift - aus-
als Einkaufsland das Versendungsland. Sind im Aus- zufüllen.
land erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rech-
nung des Einführers bearbeitet oder verarbeitet wor- (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf nur
den, so ist als Einkaufsland das in der Einfuhrer- Waren für einen Ausstellungspfli.chtigen nach § 23
klärung oder Einfuhrgenehmigung aufgeführte Ein- Abs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ursprungs-)
kaufsland der unbearbeiteten Waren anzugeben. land und einem Einkaufsland umfassen, die gleich-
Außerdem ist in Klammern das Land anzugeben, in zeitig bei einer Anmeldestelle zu einer Einfuhrart
dem der außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige anzumelden sind, bei der Einfuhr von See außerdem
Bearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder ge- nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind.
wöhnlichen Aufenthalt hat. Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur Waren
umfassen, die auf eine Einfuhrgenehmigung oder auf
(2) Für Gemische von ausländischen Waren aus eine Einfuhrerklärung eingeführt werden; auf meh-
verschiedenen Einkaufsländern, die im Erhebungs- rere Einfuhrerklärungen eingeführte Waren dür-
gebiet in einem Lager hergestellt worden sind, fin- fen jedoch mit einem Anmeldeschein angemeldet
det§ 3 Abs. 5 entsprechend .Anwendung.
werden, wenn für sie keine Einfuhrkontrollmel-
(3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb dung vorzulegen ist. Satz 2 gilt auch, soweit nach
des Erhebungsgebietes ansässige Person, die von § 25 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7
der im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur Sammelanmeldungen zugelassen worden sind.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen
Waren umfassen, die von einem Ausstellungspflich- Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner
tigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Verbrauchs- Ubergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich,
land und für (~in Küuferland gleichzeitig mit dem- spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung
selben Beförderungsmittel über eine Anmeldestelle nachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2, 3 und
ausgehen, soweit nicht nach § 17 Abs. 3 etwas ande- 5 etwas anderes bestimmt ist.
res bestimmt ist. Mit einem Anmeldeschein dürfen
jedoch Waren aus verschiedenen Ausfuhrarten und
§ 17
aus verschiedenen lkrslellungs-(Ursprungs-)ländern
angemeldet werden, wenn für jede Warenart die Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,
Mengen- und Wertangaben nach den Ausfuhrarten Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr
und Herstell ungs-(U rs pru ng s-) l ündern c1 ufgcgl icdert
(1) Die Versand-Ausfuhrerklärung, Kohle-Versand-
sind.
Ausfuhrerklärung oder ein entsprechendes Papier
(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer gelten als Erklärung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, wenn
zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne aus ihr der Name und die Anschrift des Aus-
Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu führers, die Ausfuhrart, die Art und die Menge der
kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die Waren sowie deren Herstellungs-(Ursprungs-)land,
letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der bei der Ausfuhr nach See oder rheinabwärts außer-
Benennung der jeweils in einer Teilsendung einge- dem die Angaben nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, ersichtlich
führten oder ausgeführten Ware ist die Benennung sind. Bei der Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung ent-
der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der fällt die Angabe der Ausfuhrart, des Verladetages
ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge- und des Ausladehafens.
samtrechnungspreis und --- soweit bekannt - das
(2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-
voraussichtliche Gesamtgewicht.
fuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer
(5) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf der zuständigen Versandzollstelle innerhalb von
nur Waren umfassen, die mit einem Schiff über eine zehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand
Anmeldestelle ausgehen. zu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf
(6) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von mehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um- ladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus-
fassen, die von einem Lief erer entweder an Bord geführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach
deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr- Aufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der
zeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1 Ausführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle
Nr. 17. die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums und
des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die
§ 16 Versand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines
Allgemeine Pflichten und Vertretung Monats nach Ausfuhr der \!\Taren an die Ver-
der Auskunftspflichtigen sandzollstelle gelangt ist.
(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll- (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-
ten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver- schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand-
züglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach Ausfuhrerklärungen ein Ausfuhrschein vorgelegt
§ 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ergän- werden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren um-
zungspflichtigen gilt dies sinngemäß. fassen, die von einem Ausführer zu verschiedenen
(2) Der Anmeldepflichtige hat, Zeiten, mit verschiedenen Beförderungsmitteln und
über verschiedene Anmeldestellen nach einem Ver-
1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus brauchsland und für ein Käuferland ausgeführt wor-
anderen Gründen zu erwarten ist, daß der An- den sind; jedoch dürfen in einem Anmeldeschein
meldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der An- jeweils nur Waren aufgeführt sein, die
meldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm
zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmelde- über Anmeldestellen im Land Freie und Hanse-
schein noch nicht zugegangen ist, einen vom Aus- stadt Hamburg oder
stellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein über Anmeldestellen im Land Freie Hansestadt
anzufordern; Bremen oder
2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im über Anmeldestellen in der Hansestadt Lübeck
Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten An- oder
meldescheines ist, der Anmeldestelle eine schrift- über sonstige Anmeldestellen
liche Erklärung abzugeben über die Anschrift des
ausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle Wa-
Ausstellungspflichtigen ---- ist diese nicht be-
ren aufzuführen, für welche die Versand-Ausfuhr-
kannt, die des inländischen Auftraggebers-, die
erklärungen im Laufe eines Monats bei der Ver-
ihm bekannten Angaben über die Sendung und
sandzollstelle eingegangen sind und solche, für
den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig
welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in
ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vor-
dem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat
legen kann.
an die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen
(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 von Versand-Ausfuhrerklärungen ist im Anme1de-
Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen schein unter Angabe ihrer Nummern zu vermer-
Nr. 47 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966 613
kcn. Der Anrneldcsc:h<~in ist vom Ausführer der wenn sie sich bereits im Ausland befinden,
Versandzollstelle spül.cstcns bis zum 2. Werktag bei der für den Veräußerer zuständigen Zoll-
des folgenden Monats zu übergeben; § 30 Abs. 2 stelle
Salz 1 ist sinngcmüß i:mzuwenden.
unverzüglich nach der Veräußerung.
(4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde-
schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver- § 19
sandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif- Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,
ten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder Nationalität des Fahrzeuges
Anmeldung der Wc1n' bei der Versandzollstelle vor-
(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Er-
gesehen ist.
hebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Grün-
(5) Bei der Ausfuhr mit Kohle-Versand-Ausfuhr- den unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden
erklärung ist vom Ausführcr der Anmeldeschein zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeu-
dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Außen- ges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder
stf~lle Essen, spätestens am 7. des folgenden Monats Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-
zu übergeben; im übrigen findet Absatz 3 sinn- wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im
gemäß Anwendung. Der Anmeldeschein kann bis internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahr-
zum 15. dieses Monats übergeben werden, wenn zeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur
sich der Ausführer verpflichtet hat, dem Statisti- Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeu-
schen Bundesamt die ausgeführten Waren aufge- ges, zur Behandlung der Ladung oder zum Ge-
gliedert nach vVarenarten, V E~rbrauchsländern und brauch oder Verbrauch während der Reise oder
Käuferländern sowie Herstellungs-(Ursprungs-)län- zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs-
dern oder Herstellungsorten im Erhebungsgebiet, und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei
Mengen und Grenzübergangswerten sowie nach den Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu be-
im Absatz 3 genannten Ausgangsstellen bis zum stimmten Verkehrsarten, sondern als „Schiffs- und
8. dieses Monats vorcmszumelden. Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. Dabei ist anzu-
geben, ob Waren des freien Verkehrs oder auslän-
dische Waren geliefert werden, bei ausländischen
§ 18 Waren außerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhr-
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen art angemeldet worden sind; die zuletzt angemel-
dete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im Schiff-
(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige bau zur Ausrüstung und Ausbesserung von Schif-
Personen von im Ausland ansässigen Personen er- fen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs-
werben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein und Luftfahrzeugbedarf.
für die Einfuhr anzumelden, und zwar
(2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen
sind, Personen oder in den Währungsgebieten der DM-
bei der für den Ort der Registerbehörde (Amts- Ost ansässigen Personen bewirtschaftet werden
gericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg (deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gel-
beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre- ten als fremde Fahrzeuge.
men beim Zollamt Bremen-Oberweser (3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch
unverzüglich nach der Eintragung im Schiffs- oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen,
register; die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur
2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister einzutra- Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen er-
gen sind, richtet sind, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 8
Abs. 2, § 15 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinn-
bei der abfertigenden Zollstelle
gemäß.
gleichzeitig mit der Zollanmeldung.
§ 20
(2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige Ausländische Streitkräfte
Personen an im Ausland ansässige Personen ver-
äußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde- (1) Ausländische Waren, die durch eine im Er-
schein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar hebungsgebiet ansässige Person an eine in der
Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländi-
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sche Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische
sind, Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung
bei der für den Ort der Registerbehörde geliefert werden, sind bei der Abfertigung zur blei-
(Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Ham- benden Zollgutverwendung als Einfuhr in den freien
burg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, Verkehr mit dem Zusatz „ausländische Streitkräfte•
in Bremen beim Zollamt Bremen-Oberweser anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraft-
unverzüglich fütch Löschung im Schiffsregister; fahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines
zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser
2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetra-
Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte)
gen sind,
zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus privaten
bei der Ausgangszollstelle Zollgutlagern oder aktiven Veredelungsverkehren
im Zeitpunkt der Ausfuhr, geliefert werden.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Werden auslündischc Waren, die von den aus- (2) Die Vorschrifüm der §§ 17 und 30 bleiben un-
ländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern berührt.
selbst eingeführt oder von ihnen als Zollgut im
Erhebungsgebiet erworben worden sind, an andere § 23
Personen veräußert und durch diese ausgeführt, so
sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger
dem Zusatz „ auslündische Strei 1.krüfte" anzumelden. (1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in
den nachstehenden Fällen verpflichtet
§ 21 1. bei der Einfuhr, wenn ihr
OHshore-lieferungen a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt,
Für den Wc1renverkehr nach den Offshore- der Einführer;
Abkornmen gilt § 20 sinngemüß.
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
der im Erhebungsgebiet ansässige Ver-
tragspartner;
Zweiter Abschnitt
c) kein Vertrag zugrunde liegt,
Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger, der Empfänger der Waren,
Ergänzungspflichtiger
wenn der Empfänger unbekannt ist,
der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der
§ 22
Anmeldung;
Anmeldepflichtiger
2. bei der Ausfuhr, wenn ihr
(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl-
a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt,
len verpflichtet
der Ausführer;
1. bei der Einfuhr
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
a) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-
der im Erhebungsgebiet ansässige Ver-
fuhr auf Lager anzumelden sind,
tragspartner;
der die Einfuhrabfertigung Beantragende;
c) kein Vertrag zugrunde liegt,
b) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne der Absender der Waren,
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart
eingehen, wenn ein Absender nicht vorhanden ist,
der Aussf:ellungspflichtige nc1ch § 23 Abs. 1 der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der
Nr. 1; Anmeldung.
2. bei der Ausfuhr (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-
a) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach tet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde-
See ausgeführt werden, scheinen treten (§ 29),
der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1 der Zollbeteiligte;
Nr. 2; dieser hat das Zollpapier um die Angabe des Ein-
b) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, kaufslandes und die sonst noch für die zutreffende
die im Ausland verblieben sind, Einfuhrart oder Durchfuhrart geforderten Angaben
zu ergänzen; ist ihm das Einkaufsland nicht be-
der den Zwischenauslandsverkehr Beantra- kannt, so hat er unter Einkaufsland „unbekannt"
gende;
einzutragen.
c) von Waren, die bei der Post zur Beförderung
nach dem Ausland eingeliefert werden, (3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den
nachstehenden Fällen verpflichtet
der Absender;
3. bei der Durchfuhr 1. bei der Ausfuhr
von Waren nach See oder rheinabwärts,
a) von Waren im öffentlichen Eisenbahnverkehr
ohne Gestellung bei einer Zollstelle, wenn der Anmeldepflichtige;
die internationale Zollanmeldung an die dieser hat den Namen des Schiffes, den Verlade-
Stelle eines Anmeldescheines tritt {§ 29 Nr. 5), tag und den Ausladehafen anzugeben;
der Ausgangsbahnhof;
2. im Seeumschlag
b) von Waren im Seeumschlag der Empfänger beim Eingang;
der mit der Verschiffung Beauftragte; sind dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die
ihm die Angaben über den Eingang der
Waren in das Erhebungsgebiet eingegangen
Waren und das Verscndungsland nicht be- sind, den Ankunftstag, den Einladehafen und das
kannt, so hat er bei der Anmeldung an Versendungsland dem Statistischen Bundesamt
Stelle dieser Angaben die Anschrift des-
auf Anfordern anzugeben.
jenigen anzugeben, von dem er die Waren
im Erhebungsgebiet erhalten hat. (4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966 615
Dritter Abschnitt c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
die im Ausland verblieben sind,
Anmeldestellen
die den Ausgang überwachende Zollstelle;
§ 24 d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung
ins Ausland eingeliefert werden,
Anmeldestellen
die Einlieferungspostanstalt;
(1) Anmeldestelle ist 3. bei der Durch.fuhr
1. bei der Einfuhr a) von Waren im Seeumschlag,
a) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig die die Verladung überwachende Zollstelle,
in eine Einfuhrart eingehen oder aus einer
Einfuhrart in eine andere übergehen, beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach
See,
die abfertigende Zollstelle oder Grenzkon-
trollstelle, die Zollstelle des Zollfreigebietes,
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
bei Waren, für welche die Zollanmeldung auf
Grund einer Vereinbarung nach § 79 Abs. 3 b) von anderen Waren,
des Zollgesetzes bei einer anderen als der ab- die Ausgangszollstelle oder Grenzkontroll-
fertigenden Zollstelle abzugeben ist, sowie stelle,
bei Waren, die von der Gestellung befreit beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach
sind, See,
die überwachende Zollstelle; die Zollstelle des Zollfreigebietes,
b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als im Freihafen Hamburg das Freihafenamt.
Einfuhr auf Lager anzumelden sind,
die abfertigende Zollstelle oder Grenzkon- (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-
trollstelle, berührt.
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne Vierter Abschnitt
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart
eingehen, Zeitpunkt der Anmeldung
die Zollstelle des Zollfreigebietes,
§ 25
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt,
im Freihafen Bremen, soweit die Waren Zeitpunkt der Anmeldung
nicht gleich.zeitig einfuhrrechtlich abgefer- (1) Anzumelden ist in den nach.stehenden Fällen
tigt werden, das Statistische Landesamt
1. die Einfuhr
Bremen;
a) von Waren, für welche die Zollanmeldung auf
d) von Waren, die vom Bundesminister der Ver-
Grund einer Vereinbarung nach § 79 Abs. 3
teidigung oder von einer ihm nach.geordneten
des Zollgesetzes nicht gleichzeitig mit dem
Stelle eingeführt werden,
Zollantrag oder bei einer anderen als der ab-
der Bundesminister für Wirtschaft; fertigenden Zollstelle abzugeben ist, sowie
2. bei der Ausfuhr bei Waren, die von der Gestellung befreit
sind,
a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach
den Buchstaben b bis d, zugleich. mit der Zollanmeldung, spätestens
jedoch am 3. Werktag des auf die Ansch.rei-
die Ausgangszollstelle; Ausgangszollstelle
bung oder Gestellung der Waren folgenden
ist auch die Grenzkontrollstelle,
Monats;
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-
See, den;
die Zollstelle des Zollfreigebietes,
a-1) von Waren, für die ein Zollantrag und eine
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; Zollanmeldung mehrere Gestellungen um-
b) von Waren, die nach einer Beförderung im fassen darf,
Zwischenauslandsverkehr ohne weiteren als zugleich mit dem Zollantrag und der
den durch die Beförderung bedingten Aufent- Zollanmeldung, spätestens jedoch am 3.
halt im Erhebungsgebiet wieder ausgeführt Werktag des auf die Gestellung der Wa-
werden, ren folgenden Monats;
die den letzten Ausgang überwachende § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-
Ausgangszollstelle, den;
jedoch im Seeverkehr, b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein-
die den ersten Ausgang überwachende Aus- fuhr auf Lager anzumelden sind,
gangszollstelle, zugleich mit dem Antrag auf Einfuhrabferti-
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; gung;
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
c) von Wcucn, die in eirwm Zollfreigebiet ohne lagen) der Niederlagehalter, bei privaten Zollgut-
Zollbehandlung erst.mal ig in eine Einfuhrart lagern der Lagerinhaber die in Absatz 1 Nr. 1 und
eingehen, Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Angaben der Lager-
innerhalb von drei Tc1gen nach dem Ver- zollstelle mitzuteilen, wenn sie nicht in der Lager-
bringen; buchführung oder entsprechenden Anschreibungen
bereits festgehalten werden. Werden Waren, die auf
2. die Ausfuhr eine Zollniederlage verbracht worden sind, vom je-
a) von Massengütern in einem vereinfachten weiligen Einlagerer an eine andere Person ver-
Ausfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2 der äußert oder werden solche Waren auf ein anderes
Außenwirlschaftsverordnung, Zollgutlager verbracht, so hat der Einlagerer die
spätestens bis zum 2. Werktag des folgen- Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c
den Monats; der Lagerzollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht
schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier er-
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-
sichtlich sind.
den;
b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach (3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein
See ausgehen, Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte
vor Beginn der Verladung; unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1
1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben,
c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
die im Ausland verblieben sind, ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven Ver-
unverzüglich nach Bestimmungsänderung; edelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch
oder mit welcher anderen Bestimmung sie in
3. die Durchfuhr das Zollfreigebiet verbracht werden sollen,
a) von Waren im Seeumschlag und beim Aus- oder die Anschrift des Empfängers der Waren
gang im Luftverkehr, im Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung
der Waren im Zeitpunkt der Abfertigung nicht
vor Beginn der Verladung; bekannt ist;
b) von anderen Waren, 2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittel-
beim Ausgang. baren Ausgang nach See bestimmt sind, unver-
züglich dem Empfänger im Erhebungsgebiet mit-
(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 blei-
ben unberührt. zuteilen,
ob und zu welcher Einfuhrart die Waren zu-
letzt angemeldet worden sind, sowie das Her-
stell ungs-(U rsprungs-) land.
Fünfter Abschnitt
(4) Werden Waren im öffentlichen Eisenbahnver-
Sicherung der Anmeldung
kehr ohne Gestellung bei einer Zollstelle durch-
geführt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf
§ 26
der Ausfertigung der internationalen Zollanmeldung,
Sicherung im Zollverkehr die nach § 29 Nr. 5 an die Stelle eines Anmelde-
(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an- scheines tritt,
gemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zoll- den Eingangsbahnhof und
anmeldung anzugeben, den Ausgangsbahnhof.
1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder ob es (5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem
ausländische Waren sind; Zollverkehr befinden, hat auf Anfordern der Zoll-
2. bei ausländischen Waren außerdem, stelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft
übe·r Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren
a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart ange-
meldet worden sind, zu geben.
das Versendungsland, § 27
das Empfangsland, falls die Waren zur Sicherung im Freihafenverkehr
Durchfuhr bestimmt sind, und
die Eingangszollstelle, (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See
in einen Freihafen eingegangen sind, unmittelbar
b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart an- außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus
gemeldet werden, in das Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer
das Herstellungs-(U rsprungs-) land, der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage der Be-
förderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiege-
c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemel-
det worden sind, note oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die
Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom
das Herstellungs-(Ursprungs-)land und die Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die
zuletzt angemeldete Einfuhrart. Auskunft mündlich zu erteilen.
(2) Werden Waren auf ein Zollgutlager verbracht, (2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland
so hat bei öffentlichen Zollgutlagern (Zollnieder- ·erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-
Nr. 47 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966 617
edelungsbülrieb im Freihafen verbracht, so hat der des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats
Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-
einer Ubersicht aufzuführen und anzugeben meldestelle zu übergeben.
das Datum der Ubernahmc und die Buchnummer (6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt,
oder andere Kennzeichen, befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der An-
die Anschrift des Verfügungsberechtigten, meldestelle oder des Statistischen Bundesamtes
die Anzahl und die Art der Packstücke, Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib
die Benennung der Ware und - soweit bekannt---- der Waren zu geben.
die Nummer des Wi:HPnV<!rzeichnisses für die
Außenhandelsstatistik, § 28
das Rohgew ich 1.. Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen
Die Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letz-
(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes be-
ten Tage des Monats cH1genommenen Waren zu ent-
zeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher
halten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum
Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur
2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1
Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die
Buchstabe c genannten Anmeldestelle zu übergeben.
Benennung der geladenen Waren in deutscher
(3) Werden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder Sprache zu fordern.
als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet
worden sind, einem Freihafenlager oder einem Ver- (2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See
edelungsbetrieb im Freihafen zur Weitergabe an in einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde-
einen Dritten entnommen - - ausgenommen bei Lie- stelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus
ferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf--, so hat Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung
der die Waren abgebende Lagerinhaber oder Be- auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7
triebsinhaber in einer Auslagerungsmeldung die ent- Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der
nommenen Waren aufzuführen. Die Auslagerungs- örtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine
meldung ist d(~m Beförderungspapier oder Begleit- ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-
papier, pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.
1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben, (3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-
für den die Waren übernehmenden Lagerinha- pflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe
ber oder Betriebsinhaber, den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.
2. wenn die Waren aus d(~m Freihafen verbracht
werden,
Sechster Abschnitt
für die Zollstc lle des Freihafens, beim Aus-
gang nach See aus dem Freihafen Hamburg, Erleichterungen und Befreiungen
für das Freihafenamt Hamburg, beim Verbrin- von der Anmeldung
gen der Waren auf die Insel Helgoland ohne
Zollbehandlung, für die in § 30 Abs. 1 Nr. 9 § 29
Buchstabe a genanntc'l1 Anmeldestellen
Andere Papiere als Anmeldescheine
beizufügen.
Wird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge- An die Stelle von Anmeldescheinen treten
fertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis aus- 1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unter-
gestellt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage- lagen
rungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
a} bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien
einfuhrrechtlich abgefertigte Waren, die im Frei-
Verkehr von Waren des Buchhandels, von Er-
hafen verbleiben oder die nach See ausgehen.
zeugnissen des graphischen Gewerbes, von
(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber- Mikrofilmen und von Briefmarken bis zu
wachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein einem Wert von einschließlich eintausend
der Name und die Anschrift des Ausstellers, Deutsche Mark, ausgenommen Briefmarken
in den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 1,
die Anzahl und die Art der Packstücke,
die Benennung der Ware und ---- soweit be- b) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf Lager
kannt -- die Nummer des Warenverzeichnis- angemeldeten Waren in eine andere Einfuhr-
ses für die Außenhandelsstatistik, art - bei Kraftfahrzeugen auch in eine form-
lose vorübergehende Zollgutverwendung - ,
das Rohgewicht,
ausgenommen bei Lieferung solcher Waren als
die Einfuhrarl, zu der die Waren angemeldet Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach § 19
worden sind, oder bei Lieferung auf die Insel Helgoland
das Datum der Abgabe der Waren und die nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,
Buchnummer oder andere Kennzeichen.
c) bei dem Ubergang von als Einfuhr zur akti-
(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in ven Veredelung angemeldeten Waren in den
die ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine freien Verkehr - bei Kraftfahrzeugen auch in
Anschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17. eine formlose vorübergehende Zollgutverwen-
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
dunq , aus~Jcnommcn bei Lieferung solcher Zollstelle zugleich mit der Zollanmeldung, spä-
Wc1rcn als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach testens jedoch am 3. Werktag des auf die Ent-
§ 19 oder bei Lieferung uuf die Insel Helgo- nahme folgenden Monats anzumelden.
land nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,
2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhan-
d) bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang von dels (Waren des Kapitels 6 des Zolltarifs), die
Waren unlt)r zollamtlicher Uberwachung - auf Einfuhrverträge durch mehrere Einführer in
ausgenommen im Seeumschlag-, auch wenn einer Sammelsendung eingeführt werden, dürfen
die Waren ülwr ein Zollfreigebiet nach See vom Zollbeteiligten als gemeinsamen Bevoll-
ausgehen, jedoch nicht bei Ausgang über den mächtigten mit einem Anmeldeschein angemel-
Freihafen Hamburg, det werden, soweit die Waren unmittelbar bei
e) bei der Vernichtung 0ingeiührter Waren unter der ersten Gestellung auf eine Zollanmeldung
zollamtlicher Uberwc1chung oder bei ihrer zum freien Verkehr abgefertigt werden und da-
Veräußerung durch die Zollbehörde sowie bei bei dem Anmeldeschein Zusammenstellungen
ihrem Untergang; angeheftet werden, aus denen die anteiligen
Reingewichte und Grenzübergangswerte der
2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die Ein- Waren für Einführer
fuhr auf UNESCO-Coupons
im Land Berlin,
bei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft-
lichen, erzieherischen oder kulturellen Zwek- im Land Freie Hansestadt Bremen,
ken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-Cou- im Land Freie und Hansestadt Hamburg,
pons ausgegeben worden sind; in der Hansestadt Lübeck,
3. eine Au sf erti gung des Schiffszettels, wenn aus im Saarland oder
dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich im übrigen Erhebungsgebiet
sind,
ersichtlich sein müssen. Die Anschriften der ein-
bei der Durchfuhr nnd bei dem Durchgang von zelnen Einführer sind in den Zusammenstellun-
Waren, die ülwr den rrcihafen Hamburg nach gen nur auf Anfordern des Statistischen Bundes-
See ausgehen; amtes anzugeben.
4. eine Ausfertigung des A ufsetzant.rages und eine 3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirtschaftsver-
Ausfertigung des A bselzantrages, wenn aus die- ordnung an Stelle des Einführers die Einfuhr-
sen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, erklärung abgibt, ist an Stelle des Einführers
bei dem Seenmsch]ag im Freihafen Bremen, so- Ausstellungspflichtiger für den Anmeldeschein;
weit solche Antrüge vorgelegt werden; dabei darf ein Anmeldeschein auch Waren um-
5. eine Ausfertigung der intemütionalen Zollanmel- fassen, die für mehrere Einführer bestimmt sind,
dung wenn sie gleichzeitig auf einen Zollantrag und
bei der Durchfuhr im. öffentlichen Eisenbahn- eine Einfuhrerklärung abgefertigt werden. Die
verkehr ohne Gestellung bei einer Zollstelle, Pflicht des Einführers zur Ausstellung des An-
wenn der Empfangsbahnhof meldescheines bleibt unberührt, soweit die in
Satz 1 bezeichnete Person ihrer Ausstellungs-
a) im Ausland liegt, pflicht nicht ordnungsmäßig nachkommt.
b) in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven
liegt und die Waren unmittelbar nach See 4. Kontingentswaren aus dem Währungsgebiet des
ausgehen. französischen Franken, die auf Grund des Ar-
tikels 63 des Saarvertrages in das Saarland ein-
Liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstaben b geführt werden, sind, auch wenn die Sendung
und c im Zeitpunkt. der Anmeldung noch keine Zoll- einen Wert von weniger als fünfzig Deutsche
papiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so Mark hat, ohne Angabe des Grenzübergangs-
sind von dem Zollbeteiligten an Stelle von An- werts - ausgenommen bei Waren nach pas-
meldescheinen Nachweisungen auszufüllen und ab- siver Veredelung-, der Wertstellung, des Ziel-
zugeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch ortes und desAnlasses derWarenbewegung an-
Unterschrift zu bestätigen. zumelden; dabei dürfen Kraftfahrzeugersatzteile
und -zubehör - ausgenommen Bereifungen,
§ 30 vollständige Motoren und Rundfunkempfänger
- , auch wenn sie zu verschiedenen Warenarten
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen
gehören, mit der Benennung „Kraftfahrzeug-
(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen: ersatzteile und -zubehör" angemeldet werden,
soweit die Ausgleichsteuer nach einem pauscha-
1. Briefmarken und andere Waren der Tarifnum..:
lierten Steuersatz berechnet wird.
mer 99.04 des Zolltarifs, die durch den Brief-
markenhandel auf dem Postwege ohne Gestel- 5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt werden
lung zur vorübergehenden Zollgutverwendung und bei ihrer Entnahme aus der Leitung in eine
- auch in Sendungen mit einem Wert von weni- Einfuhrart eingehen, sind vom Zollbeteiligten
ger als fünfzig Deutsche Mark -- eingeführt mit Sammelanmeldung der überwachenden Zoll-
worden sind und in den freien Verkehr entnom- stelle zugleich mit der Zollanmeldung, spä-
men werden, sind vom Zollbeteiligten monatlich testens jedoch monatlich am 3. Werktag des fol-
mit einer Sammelanmeldung der zuständigen genden Monats anzumelden.
Nr. 47 -- Tög der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966 619
G. Werden W.-H<\n nilch § 79 Abs. 2 des Zollge- den sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf
setzes behandelt, so dürfen angemeldet wer- die Insel Helgoland, geliefert werden, sind vom
den: Lieferer mit Anmeldeschein
a) Waren verschiedener Art bis zu einem Ge- a) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet
samtwert von einschließlich zweihundert- ohne Zollbehandlung
vierzig Deutsche Mark, die nach § 32 Abs. 1
der Zollstelle des Zollfreigebietes, im Frei-
der Außenwirtschaftsverordnung ohne Ein-
hafen Hamburg dem Freihafenamt, im
fuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung
Freihafen Bremen dem Statistischen Landes-
eingeführt werden dürfen, mit einer Sammel-
amt Bremen, unverzüglich, spätestens mit
benennung, c:fü~ uie Wan~n möglichst ge-
dem Verbringen der Waren an Bord des
nau bezeichnet..
Fahrzeugs,
b) Teile und Zulwhör fiir Maschinen, Apparate,
Gerüte, Bcförderungsmil.l.el und Instrumente b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung
der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Zolltarifs, dem Zollamt Helgoland zugleich mit der
die üblicherweise zur Ausrüstung gehören Abgabe des Zollpapiers
und zusammen mit dem 1-Iauptgegenstand anzumelden. Zur Benennung der Waren - außer
abgefertigt werden, mit der Warenbenen- bei bearbeiteten Erdölen und Schieferölen oder
mmg und Warennummc-')r des Hauptgegen- wenn nur eine Warenart geliefert wird - ge-
standes und dem Zusatz „einschließlich des nügt die Angabe
üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Schokolade,
Zubehörs und der Ersatzteile". Whisky,
c) Teile und Zubehör Jür Waren der unter Buch- Weinbrand,
stabe b genannten Art, die ohne den Haupt- anderer Branntwein,
gegenstand abgefertigt werden, bei einem Likör,
Gesamtwert bis einschließlich zweitausend Rauchtabak,
Deutsche Mark als Teile und Zubehör unter Zigarren,
Angabe des Hauptgegenstandes, für den sie Zigaretten,
bestimmt sind, und mit einer für diese Wa- sonstige Nahrungs- und Genußmittel,
ren vorgesehenen Warennummer mit dem andere Waren.
Zusatz "und andere nach den Tarifierungs- Die Angabe des Rohgewichts und der Wert-
vorschriften in Betracht kommende Waren- stellung entfällt.
nummern". Beträgt der Gesamtwert mehr
als zweitcrnsend Deutsche Mark, so sind die 10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet
Waren mit den zutreffenden Warenarten worden sind und in einem Zollfreigebiet ohne
und den dazurJehörigen Mengen- und Wert- Zollbehandlung in eine aktive Veredelung über-
angaben anzumelden, jedoch können Teile gehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetrie-
und Zubehör bis zu einem Wert von ein- bes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle
schließlich fünfzig Deutsche Mark je Wa- des Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem
rernut der Ware mit dem wertmäßig größ- Freihafenamt, im Freihafen Bremen dem Statisti-
ten Anteil zugerechnet werden. schen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens
§ 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. am 3. Werktag des folgenden Monats anzu-
melden.
7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach § 12
Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bei der Ab- 11. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Bau-
fertigung zum freien Verkehr auf die Zoll- gerätschaften, die zu einer vorübergehenden
anmeldung verzichlet wird, dürfen vom Zoll- Verwendung ausgeführt oder nach der vorüber-
beteiligten monatlich, spätestens am 3. Werk- gehenden Verwendung im Ausland eingeführt
tag des auf die Einfuhr folgenden Monats bei werden, können mit der Benennung „Montage-
der abfertigenden Zollstelle mit Sammelanmel- gut" und der Angabe der Gesamtmenge in kg
dung angemeldet werden. und des Gesamtgrenzübergangswerts angemel-
8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein- det werden, wenn dem Anmeldepapier eine
fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue
sind und in einem Zollfreigebiet- ausgenommen Benennung der einzelnen Waren und ihre Anzahl
bei Entnahmen zum Gebrauch oder Verbrauch ersichtlich sind; stammen die Waren aus ver-
auf der Insel Helgoland ohne Zollbehandlung schiedenen Bundesländern, so ist bei der Aus-
in den freien Verkehr entnommen werden, sind fuhr als Herstellungs-(Ursprungs-)land das Bun-
vom Lagerinhaber oder Betriebsinhaber mit desland anzugeben, in dem der Ausführer ansäs-
einer Sammelanmeldung der Zollstelle des Zoll- sig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den
freigebietes, im Freihafen Hamburg dem Frei- Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Aus-
hafenamt, im Freihafen Bremen dem Statisti- fuhr einer Genehmigung bedürfen.
schen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens 12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe-
am 3. Werktag des folgE!nden Monats anzu- und Ausstellungsständen im Ausland, die zu einer
melden. vorübergehenden Verwendung ausgeführt oder
9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein- nach der vorübergehenden Verwendung im Aus-
fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor- land eingeführt werden, können mit der Benen-
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
nunrJ „ Waren zum Errichten und Ausstatten von die üblicherweise zur Ausrüstung gehören
Messe- und Ausstellungsständen" und der An- und zusammen mit dem Hauptgegenstand
gabe der Gesamtmenge in kg und des Gesamt- ausgeführt werden, mit der Warenbenen-
grenzübergangswerts cmgemeldet werden, wenn nung und Warennummer des Hauptgegen-
dem Anmeldepapier eine Aufstellung angehef- standes und dem Zusatz „einschließlich des
tet ist, aus der die genaue Benennung der ein- üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden
zelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind; Zubehörs und der Ersatzteile".
stammen die Waren aus verschiedenen Bundes- c) Teile und Zubehör der unter Buchstabe b ge-
ländern, so ist bei der Ausfuhr als Herstellungs- nannten Art, die ohne den Hauptgegenstand
(Ursprungs-)land das Bundesland anzugeben, in ausgeführt werden, bei Sendungen im Wert
dem der Ausführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht bis einschließlich zweitausend Deutsche
für Waren, die nach den Vorschriften des Außen- Mark, wenn sie mehr als fünf verschiedene
wirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmi- Waren enthalten, unter der für Ersatz- und
gung bedürfen, und für die zur Ausstellung be- Einzelteile der betreffenden Maschinen, Ap-
stimmten Waren. parate, Geräte, Beförderungsmittel und In-
13. Zeitungen, Zeitschriflen, Bücher, Noten und strumente der Kapitel 84 bis 90 und 92 des
Landkarten, die Zolltarifs vorgesehenen Warenbenennung
und Warennummer, auch wenn sich darun-
a) in Drucksachensendungen, ter Ersatz- und Einzelteile befinden, die an
b) in anderen Sendungen im Werte bis ein- anderer Stelle des Warenverzeichnisses ge-
schließlich fünfzig Deutsche Mark je Aus- nannt oder inbegriffen sind. Besteht die
fuhrsendung Sendung wertmäßig überwiegend aus Er-
ausgeführt werden, sind vomAusstellungspflich- satz- und Einzelteilen, die an anderer Stelle
tigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel- des Warenverzeichnisses genannt oder in-
anmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle begriffen sind, so müssen diese im An-
monatlich, spätestens am 3. Werktag des folgen- meldepapier gesondert aufgeführt werden;
den Monats anzumelden, wenn im Laufe eines sie können dabei mit der für den wert-
Monats -- ohne Rücksicht auf die Anzahl der mäßig größten Anteil zutreffenden Waren-
Sendungen und etwa verschiedene Verbrauchs- benennung und Warennummer angemeldet
länder - insgesamt der Wert von fünfhundert werden. Beträgt der Wert der Sendung
Deutsche Mark überschritten wird. Zur Benen- mehr als zweitausend Deutsche Mark, so
nung der Ware genügt die Angabe sind die Waren mit den zutreffenden Waren-
arten und den dazugehörigen Mengen- und
Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, Zei-
Wertangaben anzumelden, jedoch können
tungen, andere periodische Druckschriften,
Teile und Zubehör bis zu einem Wert von
auch mit Bildern,
einschließlich fünfzig Deutsche Mark je Wa-
Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Mal- renart der Ware mit dem wertmäßig größten
bücher für Kinder, Anteil zugerechnet werden.
Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit
oder ohne Bilder, Nummer 15 gilt nicht für Waren, deren Ausfuhr
nach den Vorschriften des Außenwirtschafts-
kartographische Erzeugnisse.
rechts einer Genehmigung bedarf. Sie gilt auch
Die Angabe des Verbrauchslandes, des Roh- nicht für Sortimente von Waren, für die im
gewichtes und des Grenzübergangswerts ent- Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
fällt. Sammelnummern für Sortimente vorgesehen
sind.
14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden,
sind vom Ausstellungspflichtigen nach § 23 16. Waren, die durchgeführt werden, sind mit der
Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der Benennung, die bekannt oder aus den Zoll-, Be-
für ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der förderungs- oder Begleitpapieren ersichtlich ist,
Lieferung, spätestens jedoch monatlich am 3. anzumelden. Die Menge der Waren ist nach dem
Werktag des folgenden Monats anzumelden. Rohgewicht anzugeben, bei Pferden und bei
15. Werden Waren verschiedener Art in einer Sen- Wasserfahrzeugen jedoch die Stückzahl; die
dung ausgeführt, so dürfen angemeldet werden: Angabe des Grenzübergangswerts entfällt.
a) Warensendungen im Wert bis einschließlich 17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
zweihundertvierzig Deutsche Mark, die mehr geliefert werden - ausgenommen Lieferungen
als fünf verschiedene Waren enthalten, mit nach§ 2 Abs. 3 Nr. 5 - , sind
einer Sammelbenennung, die die Waren mög- a) von selbstausrüstenden Reedern, selbstaus-
lichst genau bezeichnet. Als Warennummer rüstenden Luftfahrtunternehmen oder ge-
ist die Warennummer anzugeben, die für werbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeugaus-
den wertmäßig größten Teil der Sendung rüstern mit einer Sammelanmeldung der für
zutrifft. sie zuständigen Zollstelle, im Freihafen
b) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Hamburg dem Freihafenamt, monatlich, spä-
Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente testens am 3. Werktag des auf die Liefe-
der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Zolltarifs, rung folgenden Monats,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966 621
b) von sonstigen Lieforern mit Anmeldeschein Verordnung noch nicht in den freien Verkehr ein-
der überwachenden Zollstelle, im Freihafen gegangen oder übergegangen sind, findet die Ver-
Hamburg dem Freihafenamt, unverzüglich ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
nuch der Liefenmg der Waren an Bord des Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Fuhrzeuges vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger
anzumelden. Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.
Zur Benennung der Wt1r<\n qenügt die Angabe (2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer
Nahrungs- und Genußmittel, öffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder
Bunkerkohle, einem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts
Gasöl, einschließlich lPichtes Heizöl, befunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1
Heizöl (mittelschwer, schwer), oder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-
Flugbenzin, ber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in
Flugturbinenkraftslol f, den freien Verkehr entnommen und in ein Zollauf-
Schmieröle, schublager eingelagert gelten, sind unverzüglich als
Schmiermittel, Einfuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit
andere Waren. sie noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet wor-
Die Angabe der Linder, des Rohgewichtes und den sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84
der Wertslellung entfällt. Abs. 2 des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zoll-
vormerklager als zu einer bleibenden Zollgutver-
(2) In der Sammelanmeldung ist vom Auskunfts-
wendung abgefertigt gelten.
pflichtigen der Monat anzugeben, auf den sie sich
bezieht; außerdem ist in den Sammelanmeldungen
nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 7 und 14 zu vermerken
,,Sammelanmeldung nach AHStatDV". Eine Anmel-
§ 33
dung nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 8, 10 und 13 darf auch
Waren umfassen, die aus mehreren Herstellungs- Geltung in Berlin
(U rsprungs-) ländern und Einkaufsländern eingeführt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
oder für mehrere Käuferländer ausgeführt werden, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
wenn für jede Warenart die Menqen- und Wert- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
angaben nach Ländern aufgegliedert sind. über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
verkehrs auch im Land Berlin.
§ 31
Befreiungen von der Anmeldung
Befreit von der Anmeldung sind die in der An- § 34 2
)
lage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den
Inkrafttreten
dort bezeichneten Voraussetzungen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt,
Siebenter Abschnitt soweit in § 32 nicht etwas anderes bestimmt ist, die
Dbergangs- und Schlußvorschriften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
1
die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-
§ 32 )
kehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom
Ubergangsvorschriften 13. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 9) außer Kraft.
(1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus- 2) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 11. April
ländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser 1962 in Kraft getreten. Für das Inkrafttreten der Änderungen
auf Grund der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 884) und der Zweiten Änderungsverordnung vom
l) § 32 betrifft die Ubergungsvorschriften der AHSlutDV in der Fas• 20. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 445) ist jeweils der Artikel 4
sung vom 2. April 1962. dieser Änderungsverordnungen maßgebend.
622 Bundesuesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Anlage
(zu§ 31 ;\I !StdWV)
Befreiungsliste
1. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Die Bef1eiu11~1r•11 <\rs!recken sich dUf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),
Durdl111lt1 (D); nicht bcf1('i( sind Waren, d.ie bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven
V c1 cdc!I 11119 dl1~JC!rnc!(icl worden si]J(] und in f'.ine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden
sollc(n, sowie\ \N<1ren, die 11dfh vorühmgeliender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart ei.ngehen.
Von1w;spfz111HJ !111 Pine BcfrPiung bei der Ausfuhr isl, daß der Ausstellungspflichlige in dem Beförde-
rurHJSj>ilpicr odr)r Bcql(!ilpc1pier, aul dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich
erkliirt, daß l'S sich tw1 1,inen der rnichslehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2
dt'cr Außenwirlsch,iflsv<-!ronJnung dhyegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die
Voraussl·lzu11gl~ll liir die) /\1,wendu119 der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus
sonstiqcn lJn1s1;·111<k11 erqclH!ll.
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen
Sendungen jeder J\rl mit. Waren im Werte bis einschließlich fünf-
zi9 Deutsche Mr1rk, <111sqc'no11rnwn Sücd~JUI; § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 und
13 bleibt unber(ihrl E A
2. Geschenke
a) an Staalsoberhöupler, Reqierun~Js- und Parlamentsmitglieder im
Rahmen zwischenst.ad llicher Beziehun9en von amtlichen Stellen E A D
b) die nicht aus geschi.ifllidien Gründen eingeführt oder ausgeführt
werden und Wf~der zum lfondel noch zur gewerblichen Ver-
wendung beslirnml sind, im Werte bis einschließlich fünf-
hundert Deutsche Mark je Sendung E A
3. Verliehene Orden, 1211 ren~Jaben, Ehrenpreise, (~edenkmünzen und
Erinnerungszeichen E A D
4. Waren zur Vcrwcndunq b<:\i der Ersten Hilfe in Katastrophen-
fällen E A D
5. Elektrischer Slrom E A D
Zahlungsmittel, Wertpapiere
6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel
sind, ausgenommen Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-
nale Zahlungen; ilLisgegebene Wertpapiere E A D
Postsendungen, Briefmarken
7. a) Postsendungen, die nilch § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-
ordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937),
zuletzt ge~inderl durch die J\chle Verordnung zur Änderung
der Allgemeinen Zollordnung vom 11. Februar 1966 (Bundes-
gc~selzbl. l S. 1T7), nicht Zollgut werden, sowie Waren mit
einelll Werl von rnelir ills fünfzig Deutsche Mark bis zu einem
Vv'ert: von ei11schließlid1 zweihundertvierzig Deutsche Mark je
Einfuhrsendunn, die in einem erleichter1en Verfahren nach
§ :32 Abs. 1 Nr. '.{ der /\ußenwirlschafl.sverordnung eingeführt
werden und deren Zol l<1hferligung die Deutsche Bundespost
bemllrn9L; § :m Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt E
b) Drucksadiensc~ndunqen im Sinne der postalischen Vorschriften;
§ :m Abs. 1 Nr. J:l bk!ibl unlwrlihrl A
c) DurchfuhrscndullfJen, die unverändert mit der Post ausgehen,
ohne Rücksicl1t i.lUf <l(ls Jkförderungsmittel, mit dem sie ein-
ge9angen sind; Umpi!d(('n, Teilen und Urnsi~Jnieren gelten nicht
als Ver~indcrung D
8. Briefmarken und andere-! Wt1ren der Tarifnummer 99.04 des Zoll-
tarifs zu oder nach vorübcr~Jehender Zollgutverwendung E A
9. Bridm<11 ken und Gi1nl'.st1chen zu Tauschzwecken sowie die dazu
qeböremlen /\ lli(!Il E A
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966 623
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung
10. c1) Wmen, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-
mittel zum eigenen Verbrnuch oder Gebrauch während der Reise
oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persön-
lichen Berulsausstaltung gehören, mitgeführt oder ihnen zu
diesem Zweck vorausgesandt oder nachgesandt werden; außer-
dem andere durch Reisende mitgeführte, nicht zum Handel
bestimmte Waren im Werle bis einschließlich eintausend
Deutsche Mark E A D
b) andere Gegenstände zum beruflichen Gebrauch, die vorüber-
gehend eingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegen-
stand eines Handelsgeschäftes sind, ausgenommen solche Aus-
rüstungen, die zur gewerblichen Herstellung oder zum Ab-
packen von Waren oder zur Ausbeutung von Bodenschätzen,
für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von
Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwen-
det werden sollen E A D
Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und
Lasttiere nebst Zubehör, ausgenommen als Handelsware; Be-
förderungsmittel und Lademittel sind auch dann befreit, wenn sie
während der vorübergehenden Verwendung instandgesetzt werden E A D
12. Teile von
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-
geliefert werden: und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit
diese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen vorgesehen ist E A D
b) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-
mitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel
nach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar
geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im
Ausland anfallen E
c) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und
Lademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-
mittel nach der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch un-
brauchbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Aus-
besserung im Erhebungsgebiet anfallen E
13. Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Aus-
besserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-
amtlich ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird E A
14. Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen einge-
führt oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt
werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur
Durchführung ihres flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren
Zurücklieferung, einschließlich schadhaft gewordener Teile E A
15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und
zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur
Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während
der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie
Futter- und Streumittel für mitgeführte Tiere E A D
16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden
a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahr-
zeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe A
b) zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen
im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vor-
richtungen für Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen
Personen betrieben werden A
17. Ballast, soweit er nicht llandelsware ist E A D
Umschließungen
18. a) Behälter (Conlainer) und sonstige Großraumbehältnisse, die
wie diese verwendet werden, sowie Paletten. auscrenommen
als Handelsware; diese Umschließungen und Paletten... sind auch
624 Hu ndcsqesetzblatt, J ah rgan9 1966, Teil l
Einfllh1 Ausfui1, Du 1dif u 11 r
(E) (A) (D)
dann lwJreil, w<'1111 si(' w;i11rc!1HJ der Verwendung insf.dnd
geset;,.I werden E A D
b) sonsliqe UrnsdllieJ.\u11cJ<'ll und VerpdckungsmitteJ
c1a) in denen oder mit dc!1Wn Waren befördert werden E A D
bb) die an den tieferer zurückgehen, ncichdem sie zur Belör-
derung von Wanm ~Jedienl: haben E A
cc) die zur Beförderun~J von W,uen gedient lHiben und bereits
außerhalb des Erhebtmgsgebietes entleert. worden sind,
falls sie zus,mirnen mit den Waren eingehen E
dd) clie durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren
im Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr db9e-
fertigt wo1den sind E
sowie zm Frischhaltung hciqepdcktes Eis E A D
Messegut, Werbemittel, Muster
19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwendung, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater
Natur in Verkaufsstellen oder Gesdüiftsräumen E A
20. Werbedrucke, Gebrm1chsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-
nisse und andere Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung,
Beschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Waren-
verkehrs tmtersdwiden, njchf Gegenstand eines Handelsgeschäfls
sind und im Verbrcrnchsland unentgeltlich ocler gegen eine Schutz-
gebühr abgegebPn werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-
unternehm('JJ gelieforle Vordrucke; amlliche Vordrucke von Be-
hörden E A
LI. Warenrnusler, cli(' <1til inlt;mationale Zollpassierscheinhefte abge-
fertigt werden; lwi inli-indischen Mustern unter der Auflage, daß
der Inhaber des Zollpassierscheinhefles die im Ausland verblie-
benen Muster ck:m Slalislischen Bundesamt unverzüglich nach
Beslimrnungs~indenrng, spütestens mit Gültigkeitsablauf des Zoll-
passierscheinhel les anrneldcl E A
Fotografien, Pläne, Tonträger, kinematographische Filme
22. a) Fologrnficn in Ei11zclsc'nd11ngen, die nicht mehr als drei Ab-
züge je Aulnrtlune enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen,
Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit
sie nicht Cegensland eines Handelsgeschäfts sind; Manu-
skripte, soweit siP nid1l veräußert werden; Akten, Urkunden,
Korrekturbogen E A
b) Tontrüger, die nur Mittcilun~Jen enthalten; Fernsehbandauf-
zeichnungen, soweil sie nicht Gegenstand eines Handels-
gesclüif ls sind E A
c) kinematographische filme, belichtet und entwickelt, sowie die
dcizn~Jehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwendung; hdichlete oder entwickelle Filme und be-
spielte Tontr~irJer für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur
eigenen Verwendung, sowei1 sie nicht Gegenstand eines
Handcls~JeschJfts sind E A
d) belichlde Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem
Ausluncl zur Enlwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und
ndch der Entwicklung cm den Absender zurückgehen, wenn der
Verkc.1ulspreis der unbelichlclen Filme die Kosten der Entwick-
J ung rnil umfaßt E A
Nicht angenommene oder nichl zustellb,ire Waren, verlaufenes Gut
2'.l. a) Wdren, die ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart --- vorn
inHindiscben ünpLinger nicht angenommen werden, die nicht
zusteJlbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet
uelilnqlen und die wieder ausgeführt werden A
h) W,uen, die ~--· ohne Annwldung zu einer Ausfuhrart -- ver-
sehE'.nl.lich in das Ausland qelangl sind und wieder zurück-
befördert wcrclen E
Dienstgegenstände, Bau- und ßelriebsmittel
für öifontliche Einrichtungen
24. Dienst9egenslände im Verkehr cler Behörden; Gegenstände im
zwischenstcwllichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr E A
Nr. '17 - Tau der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966 625
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
2-5. Baubecldrl, fü)lric'.hsrniLl(J und <1ndc·rc Dienslgegenslände für An-
schlußslreckc!n und J ür vorgcscholH'11c! Eisenhahndienststellen,
Zollstellen und Poslt1nslalten E A
26. Baubedarf, Insl,mdsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,
Kftlftwerke, Briicken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits
der Grenze Ptrid1tet, lwtriebe11 oder benutzt werden E A
27. Kabel, die z11r J lc!rsl.ellung oder Ausbesserung von Seekabel-
verbindungen <1 usqeführl werden, soweit die Arbeiten für Rech-
nung einer im [rhelrnngsgebid i!nsüssigen Person vorgenommen
werden, und die! bt!i diesen J\rbeilen iihriggebliebenen und aus-
rJewechsel1en ein~Jeliihrten Kc1bclstiicke E A
Diplomaten- und Konsulargut
28. Diplorn<1lengut und Konsul<H~Jnl sowie (3ut, dc1s auf Grund von
zwischenslc1aUichen Vert.rüq()n diesen ~Jleichgeslellt ist E A D
29. Waren für den CelHa11ch oder VPrhrauch durch ein fremdes
Staatsoberhaupt. w~ihrend seinr~s Aufenthaltes im Erhebungsgebiet E
Heirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung
30. Heiratsgut; Ubersiedlun\'.cJsgut und Erbsd1c1rtsgut, soweit nicht zum
Handel bestimmt E A D
31. Gebrauchte Kleidu11~1sst.ücke, soweit. nicht zum Hawlel bestimmt E A D
Ergebnisse der Pischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32. Waren, die deutsche Schille auf hoher See oder im schweizerischen
Teil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen
Waren herstellen und unmittelbar in Häfen des Erhebungsgebietes
einführen; von solchen Schiffen c1ufgefischtes und an Land ge-
brachtes seetriftiges Gut E
33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strancltrifüges
Gut E
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch
zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder
in benachbarten Zollgrenzbezirken ,msässig sind (kleiner Grenz-
verkehr):
a) von diesen Personen mil.gclührte Waren, die nicht zum Handel
bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark
täglich nicht übersteigt: E A
b) für diese Personen bcst.irnmlc Waren, die c1ls Teil des Lohnes
oder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpfl.ichlungen
oder AltenLeilsverpllichtungen gewährt werden E A
35. Vieh, dc1s im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der
Grenze nur zum Weiden oder zur Stallfütlerung wechselt; ferner
Erzeugnisse von diesem Vieh; Fu!Jermittel für solches Vieh E A
36. Uber die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-
zucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken
grenzdurchschnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der
anderen Seite der Grenze aus bewirtschaftet werden und die
Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach
der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,
Pflanzgut, Düngemittel und Schüdlingsbekämpfungsmittel zur Be-
wirtschaftung solcher Grundslücke E A
37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im
kleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch
nur soweit Zollfreiheit vorgesehen ist E A
38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutse_hland und dem Königreich der Niederlande über
den Abbau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-
gebiet westlich Wegberg-Brüggen vorn 28. Januar 1958 oder auf
Grund ähnlicher Verträge frei von IJingangs- und Ausgangs-
abgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind E A
39. Depulalkohle E A
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Abgabenbeyiinsligler Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen
dem Saarland und f<r;mkreich
40. Der ulJgdbenbegCrnstigl.f-! Wc1rE!nvf,rkehr zwischen dem Saarland
und Frdnkreic:h mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-
zE~u~Jnis.c.;c~n, sowc!il liic!rliir B('rechliqungsscheine vorgelegt werden E A
Abfälle
41. aJ AlilciJJc und Fq_1scd dUcl1 von Wc1ren, die bereits als Einfuhr
iluf Li1ger oder cils Linfulir zur aktiven Veredelung angemeldet
worden sind , die bei rfor Beförderung oder Lagerung an-
1dllen, soweit sie 11<1ch Menqc) und Wer1 nicht gewerblich ver-
werUJdr sind E
b) unbrc1ud1bar gewordene Wdren, soweil sie nach Menge und
\Ver! nicht gPwerblich v<'rwerlb,1r sind E
c) gebrduchle Cc'~iensl:indr\ die c1n Bord deutscher Schiffe an-
lrdlen E
Brieftauben
42. Brieftc1ube11, die 11ichl l lt11HlelswMe sind E A D
Sär,ge, Urnen, Grnbschmuck
43. Särge mil Verslorbenen, Urnen mil der Asche Verstorbener nebst
den zugehörigen Gcgcnslünden für ihre Ausschmückung; Gegen-
stände zum Ausbdu, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-
bern und Totengedcnksltill.en, wenn sje nicht Handelsware sind E A D
Verteidigungsgut, \-Varen ausländischer Streitkräfte und ihrer
Mitglieder
44. a) \IVuren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-
teidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum
Gebrauch oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung
(Depotverkehr) ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für
Militärtransporte der deu Ischen Bundeswehr (Formblatt 302)
oder eine schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 und
Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird, die
vom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nachge-
ordneten Dienststelle ausgestellt worden ist A
hJ Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-
teidigung oder einer ihm ndchgeordneten Dienststelle zur
passiven Veredelung oder Ausbesserung ausgeführt werden,
soweit die Voraussetzungen des Buchstaben a gegeben sind A
c) VVaren, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer
ihm nachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach
vorübergehender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden,
'Nenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird E
d) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr aus-
gebessert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird E A
e) 'Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach
Erprobung entschieden werden kann und deren Abfertigung
zur vorübergehenden Zollgutverwendung der Bundesminister
der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle
beantragt E A
f) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwi-
schenstaatlichen Gemeinschaflsprogrammes für die Verteidi-
gung nur vorübergehend zur Durchführung von Aufträgen
gebraucht werden und deren Abfertigung zur vorübergehen-
den Zollgutverwendung der Bundesminister der Verteidigung
oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt E A
45. Vv'arcn, die
a) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen
erteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des
Erhebungsgebietes verbringen oder verbringen lassen E A D
b) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-
brauch einführen oder wieder ausführen E A
c) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
im Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt
sind A
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1966
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
Durchfuhrsendungen (E) (A) (D)
46. Waren,
d) die von See cingclwn 1111d ohne Urnlc1dung nr1ch See ausgehen D
b) die dUS dem J\usl,l!ld durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Um-
ladunrJ nc1d1 dem Ausl,rnd hdürdert werden D
c) die als Lufl.frdchl.scndunqen ohne Umladung durch das Er-
hclmngsgc!biel. befördert wc!rdcn
d) die im Lufl.umsc:hldCJ dmch dr1s Erhebungsgebiel durchgeführt
werden
e) die als Expreßgut im öffonllichen Eisenbahnverkehr in Ge-
pi:ickwi:lgen durcl1 clus Erhelrnngsgebiet durchgeführt werden
f) die in Rohrleitungen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt
werden
g) die aus befürderun~Jsbedingt.en Gründen innerhalb des Zoll-
grenzbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden
h) die im Landverkehr oder Binnenschiffsverkehr über die gleiche
Anmeldestelle eingehen und ,rnsgehen
II. Zollverkehre und Freihafenverkehre
Im Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:
1. Der Ubergang von Wellen, die als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angernel-
det worden sind,
in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;
2. der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung;
3. der Ubergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,
in eine Lohnveredelung;
3 a. der vorübergehende Ubergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder ge-
ringfügig instandgesetzt werden sollen;
4. der Dbergang von Waren des freien Verkehrs
in einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie
aus einem Zollverkehr
in einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr
oder
aus einem Preihafenverkehr
in einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr:
5. Waren im Zwischenauslandsverkehr.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der ZweHen Verordnung
zur Du.rchfühnmg des EnergiewirtschaHsgesetzes
Vom 24. Oktober 1966
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur För-
dcnmq der Energiewirtschaft (Energiewirtschafts-
ucsctz) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1451), zuletzt geändert durch das Außenwirt-
schaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 481), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Crundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energie-
wirtschaftsgesetz) vom 31. August 1937 (Reichsge-
setzbl. I S. 918) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und länd-
lichen Anwesen" gestrichen.
2. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3. ln § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „oder ein
Anwesen" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am l. Oktober 1966 in
Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1966
Der BundE~sminister für Wirtschaft
Schmücker
Heraus q e b c r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesauzeiqer Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei
Das Bundesqesetzhlatt erschei11t in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigunq verkündet. In Teil HI wi1d dns als fortqeltend festgeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 /Bundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezunsbedi11qunqen für Teil I u1Jd U: Laute ll der Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Ein z e Ist ü c k c je anqefanncne Hi Scilc'n DM 0,40 qe~Jen Vorcinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt"
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