Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1966 599
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 15. September 1966
/\uf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
lreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Wc1renzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Crundgeselzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bek,mnt~Jemacht:
Der durch das C~esetz vom 18. März 1904 vor-
~Jesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Wdrcnzcichen lrilt ein für
1. die in der Zeit vom 1. bis 9. Oktober 1966 in
Friedrichshafen stattfindende „interboot -- Inter-
nationale Bootsausstellung am Bodensee",
2. die in der Zeit vom 12. bis 17. Februar 1967 in
Nürnberg stattfindende „18. Internationale Spiel-
wc1ren1nes~;e",
'.l. dir! in der Zeit vom 12. bis 15. März 1967 in Düs-
seldorf stattfindende „ 72. Internationale Verkaufs-
L1nd ModewochE~ (IC~EDO)",
4. die in der Z(:it vom 23. bis 27. April 1967 in Düs-
seldorf sldltlind(mde „73. Internationale Verkaufs-
und Modewoche (ICEDO)",
;;, die in der Zeit vorn 28. April bis 7. Mai 1967 in
Friedrichsl1a[en stattfindende „IBO -- Internatio-
rldJe Rodensee-Messe Friedrichshafen",
6. die in der Zc!it vom 26. Mai bis 8. Juni 1967 in
Düsseldorf stattfindende „DRUPA 1967 --- 5. Inter-
nc1t.ionale Messe Druck und Papier",
7. die in der Zeit vorn 14. bis 17. September 1967 in
Düsseldorf stattfindende „74. Internationale Ver-
kaufs- und Modewod1e (IGEDO) ",
8. die in der Zeit vorn 25. bis 29. Oktober 1967 in
Düsseldorf stattfindende „75. Internationale Ver-
kc:rn fs- 1md Modewoche (ICEDO)".
13onn, den 15. September 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Ja e g er
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Entscheidung des Bundesveriassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 - , ergangen auf
Antrag von Mitgliedern des Deutschen Bundestages,
wird nachstehend der Entscheidungssatz veröffent-
licht:
Das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Samm-
lungen und sammlungsähnlichen Veranstaltun-
gen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 1086) in der zuletzt gelten-
den Fassung der Zweiten Verordnung zur Än-
derung des Sammlungsgesetzes vom 23. Okto-
ber 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 654) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. September 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 47, ausgegeben am 24. September 1966
16. 9. 66 Gesetz zu dem Vertrag vom 4. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Korea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . 841
10. 8. 66 Bekanntmachung eines Notenwechsels zur Berichtigung des Auslieferungsvertrages vom
21. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco . . . . . . . 855
22. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
24. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 858
26. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen ........ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
26. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den
Freibord der Kauffahrteischiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend e Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II _je DM 7,50
Ein z e Ist ü c k e _je angefongene 16 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt''
Köln 3 99 oder nach Bezahlung Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
597
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 1 A11sgegehe11 zu Bonn am 29. September 1966 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
23. 9. 66 Anordnung zur Durcbfüluung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwaltung 597
Bundesgcscl.zbl. lll 2031-1-3
15. 9.66 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen ........................................................................... . 599
8.9.66 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Sammlungsgesetz) 600
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundesgeselzblalL Teil II Nr. 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
Anordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für die Bundesfinanzverwaltung
Vom 23. September 1966
Auf Grund des §. 21 Abs. 4, des § 24 und des § 33 14. der Leiter der Besoldungsstelle der Bundes-
Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. No- finanzverwaltung,
vember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761) wird -
soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem 15. die Leiter der Oberförstereien,
Bundesminister des Innern - angeordnet: 16. die Zollkommissare hinsichtlich der ihnen unter-
stellten Beamten des Aufsichtsdienstes und, so-
I. weit ihnen die Geschäftsaufsicht über Dienst-
(1) Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 BDO sind stellen ihres Bezirks zusteht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2
der Geschäftsordnung für die Hauptzollämter
1. der Bundesminister der Finanzen, und die ihnen nachgeordneten Dienststellen
2. der Präsident des Bundesfinanzhofs, - HGO -) , auch hinsichtlich der Beamten bei
diesen Dienststellen, einschließlich der Vor-
3. der Präsident der Bundesschuldenverwaltung,
steher,
4. die Oberfinanzpräsidenten,
17. die Vorsteher der Zollämter, die selbst die
5. der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Geschäftsaufsicht ausüben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Branntwein, HGO), hinsichtlich der ihnen unterstellten Be-
6. der Bundesbeauftragte für die Behandlung von amten,
Zahlungen an die Konversionskasse,
18. die Leiter der Zollhundeschulen.
7. der Leiter der Zentralen Bundesbetriebsprüfungs-
stelle -- Steuer - , (2) Geldbußen können verhängen
8. die Vorsteher der Hauptzollämter,
a) nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 BDO der Bundesminister
9. die Vorsteher der Zollfahndungsstellen, der Finanzen,
10. die Leiter der Zollschulen,
b) nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO die in Absatz 1 Nr. 2
11. der Leiter des Beschaffungsamts der Bundeszoll- bis 7 genannten Dienstvorgesetzten,
verwaltung,
c) nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 BDO die in Absatz 1 Nr. 8
12. die Leiter der Forstämter, bis 13 genannten Dienstvorgesetzten, die Leiter
13. die Leiter der Bundesvermögensstellen, soweit der Bundesvermögensstellen jedoch nur, soweit
sie Beamte der Besoldungsgruppe A 10 oder sie Beamte der Besoldungsgruppe A 13 oder
einer höheren Besoldungsgruppe sind, einer höheren Besoldungsgruppe sind.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
II. Wohnsitz des Ruhestandsbeamten außerhalb des
Für Beamte der Bundeszollverwaltung mit dienst- Geltungsbereichs des Grundgesetzes, führt die
lichem Wohnsilz im Ausland ist die Bundes- Oberfinanzdirektion, in deren Bereich der Ruhe-
disziplinarkammer zuständig, die dem dienstlichen stands beamte seinen letzten dienstlichen Wohnsitz
Wohnsitz am nächsten liegt. hatte, die Vorermittlungen durch.
III. IV.
Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1966 in
Vorermittlungsverfahren gegen Ruhestandsbeamte Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab ist die Anordnung
werden nach § 21 Abs. 4 BDO auf die Oberfinanz- zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für
direktion übertragen, in deren Bezirk der Ruhe- die Bundesfinanzverwaltung vom 23. Januar 1957
standsbeamle seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der (Bundesgesetzbl. I S. 3) nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 23. September 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1 g r ü n
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1966 599
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 15. September 1966
/\uf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
lreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Wc1renzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Crundgeselzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bek,mnt~Jemacht:
Der durch das C~esetz vom 18. März 1904 vor-
~Jesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Wdrcnzcichen lrilt ein für
1. die in der Zeit vom 1. bis 9. Oktober 1966 in
Friedrichshafen stattfindende „interboot -- Inter-
nationale Bootsausstellung am Bodensee",
2. die in der Zeit vom 12. bis 17. Februar 1967 in
Nürnberg stattfindende „18. Internationale Spiel-
wc1ren1nes~;e",
'.l. dir! in der Zeit vom 12. bis 15. März 1967 in Düs-
seldorf stattfindende „ 72. Internationale Verkaufs-
L1nd ModewochE~ (IC~EDO)",
4. die in der Z(:it vom 23. bis 27. April 1967 in Düs-
seldorf sldltlind(mde „73. Internationale Verkaufs-
und Modewoche (ICEDO)",
;;, die in der Zeit vorn 28. April bis 7. Mai 1967 in
Friedrichsl1a[en stattfindende „IBO -- Internatio-
rldJe Rodensee-Messe Friedrichshafen",
6. die in der Zc!it vom 26. Mai bis 8. Juni 1967 in
Düsseldorf stattfindende „DRUPA 1967 --- 5. Inter-
nc1t.ionale Messe Druck und Papier",
7. die in der Zeit vorn 14. bis 17. September 1967 in
Düsseldorf stattfindende „74. Internationale Ver-
kaufs- und Modewod1e (IGEDO) ",
8. die in der Zeit vorn 25. bis 29. Oktober 1967 in
Düsseldorf stattfindende „75. Internationale Ver-
kc:rn fs- 1md Modewoche (ICEDO)".
13onn, den 15. September 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Ja e g er
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Entscheidung des Bundesveriassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 - , ergangen auf
Antrag von Mitgliedern des Deutschen Bundestages,
wird nachstehend der Entscheidungssatz veröffent-
licht:
Das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Samm-
lungen und sammlungsähnlichen Veranstaltun-
gen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 1086) in der zuletzt gelten-
den Fassung der Zweiten Verordnung zur Än-
derung des Sammlungsgesetzes vom 23. Okto-
ber 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 654) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. September 1966
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag In h a 1 t Seite
Nr. 47, ausgegeben am 24. September 1966
16. 9. 66 Gesetz zu dem Vertrag vom 4. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Korea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . 841
10. 8. 66 Bekanntmachung eines Notenwechsels zur Berichtigung des Auslieferungsvertrages vom
21. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco . . . . . . . 855
22. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
24. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 858
26. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische
Beziehungen ........ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
26. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den
Freibord der Kauffahrteischiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend e Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II _je DM 7,50
Ein z e Ist ü c k e _je angefongene 16 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt''
Köln 3 99 oder nach Bezahlung Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.