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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 1 Ausg<·gchcn zu Bonn am 23. September 1966 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
7. 9. 66 Drill.e Vcronlnung zur Anderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz 589
Bund(:s(J<isc·lzbl. JJJ 53-5-1
9. 9. 66 Verordnung zur Anderung der Lebc!nsmittel-Kennzeichnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
Bunclcsr1,,sülzlll. JJ 1 2125-4-10
14. 9. 66 Verordnung über di!:-\ Vergütung dE:!s Kakaozolls (Kakaozoll-Vergütungsordnung -- KZVO) 592
Buncl(,S(J<'S<dzbl. 111 (il'.l-4-2-1 und 613-5-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgescl.zblatl Teil ]] Nr. 43, Nr. 44, Nr. 45 und Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
Verkündungen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Vom 7. September 1966
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2
des Eignungsübungsgesetzes vorn 20. Januar 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 13), zuletzt geändert durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des Eignungsübungs-
gesetzes vorn 10. August 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 481), verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vorn
15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 71). zuletzt ge-
ändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vorn
15. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 609), wird wie
folgt geändert:
In § 9 werden die Worte „am 30. April 1966" ge-
strichen und durch die Worte „am 31. Dezember
1970" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 30. April
1966 in Kraft.
Bonn, den 7. September 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 9. September 1966
Auf Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes c) In Absatz 1 wird folgende Nummer 4 einge-
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt fügt:
geändert durch das Gesetz über den Ubcrgang von
,,4. bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichne-
Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Ge--
ten Lebensmitteln unverschlüsselt nach
sundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-
Tag, Monat und Jahr der Zeitpunkt der
blatt I S. 560), in Verbindung mit Artikel 129 des
Herstellung des Lebensmittels oder, sofern
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-
das Lebensmittel nicht bei oder unmittelbar
rates verordnet:
nach der Herstellung zum Zwecke der Ab-
Artikel 1 gabe an den Verbraucher abgepackt oder
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom abgefüllt wird, an St~lle der Herstellungs-
8 Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 590), zuletzt ge- zeit der Zeitpunkt der Abpackung oder
ändert durch die Essenzen-Verordnung vom 19. De- Abfüllung; diese Angaben können entfal-
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 747), wird wie folgt len, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem das
geändert: Lebensmittel mindestens haltbar ist, un-
verschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erhält folgende Fas-
angegeben wird; bei Erzeugnissen nach§ 3
sung:
Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann die Angabe des
„ 1. Fleisch, Fleischerzeugnisse sowie Erzeugnisse Tages, bei Erzeugnissen nach § 3 Abs. 2
mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch- Nr. 4 die Angabe von Tag und Monat ent-
erzeugnissen, soweit diese Erzeugnisse nicht fallen."
in Nummer 9 aufgeführt sind oder der Zusatz
nicht nur der Garnierung dient; d) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a an-
gefügt:
2. Fisch, Fischerzeugnisse sowie Erzeugnisse mit
einem Zusatz von Fisch oder Fischerzeugnis- ,, (1 a) Bei der Kennzeichnung nach Absatz 1
sen, soweit der Zusatz nicht nur der Gar- Nr. 4 muß für den Verbraucher erkennbar sein,
nierung dient; worauf sich die Zeitangabe bezieht. Abwei-
chend von Absatz 1 dürfen die Angaben nach
3. Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie Er- Absatz 1 Nr. 4 auch an einer nicht in die Augen
zeugnisse aus diesen Tieren oder mit einem fallenden Stelle der Packungen oder Behält-
Zusatz von diesen Tieren, soweit die Erzeug- nisse angebracht werden."
nisse nicht in Nummer 10 aufgeführt sind oder
der Zusatz nicht nur der Garnierung dient; e) In Absatz 2 erhalten die Nummern 1 und 2
folgende Fassung:
5. Gemüsedauerwaren, einschließlich Trocken-
gemüse und Hülsenfrüchte;" „ 1. bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 das
Gewicht des Fleisches oder des Fleisch-
2. § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: brätes oder das Gewicht des Fleischanteils
„Dem Hersteller oder Einführer steht derjenige einschließlich des Fleischbrätes zur Zeit
gleich, der das von einem anderen hergestellte der Abpackung oder Abfüllung; bei Dosen-
Lebensmittel zum Zwecke der Abgabe an den würstchen das Gewicht zur Zeit der Ein-
Verbraucher in seinem Betrieb in Packungen oder füllung des Wurstbrätes in die Wursthülle;
Behältnisse abpackt oder abfüllt. 11 enthält ein Erzeugnis Knochen oder wird
es nach Abpackung oder Abfüllung einer
3. § 2 wird wie folgt geändert: Behandlung unterworfen, durch die das
Fleisch oder das Fleischbrät an Gewicht
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz an-
verliert, ein Hinweis hierauf; bei Erzeug-
gefügt:
nissen, die andere Bestandteile als Fleisch
„bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten oder Fleischbrät enthalten, außerdem das
Lebensmitteln außerdem die Tierart, soweit Gewicht des Gesamtinhaltes; bei Suppen
sich diese nicht aus der handelsüblichen Be- in flüssiger oder halbflüssiger Form mit
zeichnung ergibt;". einem Zusatz von Fleisch oder Fleischbrät
b) In Absatz 1 erhält Nummer 3 folgende Fas- kann an Stelle des Gewichtes des Gesamt-
sung: inhaltes das Volumen des nach Gebrauchs-
„3. die Menge des Inhalts der allgemeinen anweisung zubereiteten Erzeugnisses an-
Verkehrsauffassung entsprechend nach gegeben werden;
deutschem Maß oder Gewicht zur Zeit der 2. bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das
Füllung oder nach Stückzahl, vorbehaltlich Gewicht des Fisches oder des Fischerzeug-
der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3;". nisses zur Zeit der Abpackung oder Ab-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1966 591
l üllung; bei Erzeugnissen, die andere Be- 5. § 4 erhält folgende Fassung:
standteile als Fisch enthalten, außerdem
das Gewicht des Gesamtinhaltes; bei Sup- ,,§ 4
pen in flüssiger oder halbflüssiger Form Unberührt bleiben sonstige Rechtsvorschriften
mit einem Zusatz von Fisch kann an Stelle über die Kennzeichnung von Lebensmitteln."
des Gewichtes des Gesamtinhaltes das
Volumen des nach Gebrauchsanweisung
zuberPitel()n Erzc:uqnisses angegeben wer- Artikel 2
den;". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
4. HintPr § 2 wird Jolgender § 3 eingefügt: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
,,§ 3 mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
(1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
ist auf den Packungen oder Behältnissen außer
den Angaben nach § 2 der Hinweis „Auch bei
Artikel 3
Kühlung nur begrenzt haltbar" in der in § 2 Abs. 1
vorgeschriebenen Weise anzubringen. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in
Kraft.
(2) Eines Hinweises nach Absatz 1 bedürfen
nicht (2) Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vom Her-
1. Erzeugnisse, deren Haltbarkeitsdauer nach § 2 steller oder Einführer in den Verkehr gebracht wor-
Abs. 1 Nr. 4 angegeben ist, den sind, dürfen noch bis zum Ablauf eines Jahres
2. Erzeugnisse, die tiefgefroren und als solche nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vor-
gekennzeichnet sind, schriften, die bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
nung gegolten haben, gekennzeichnet in den Ver-
3. Dauerwürste, Rohschinken, Rauchfleisch und
kehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dür-
ähnliche Erzeugnisse, sofern sie nicht in Schei-
fen Lebensmittel nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 noch bis zum
ben geschnitten sind, und
Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
4. sonstige Erzeugnisse, soweit sie durch Erhitzen Verordnung nach den Vorschriften, die bis zum In-
oder anderweitig haltbar gemacht sind und krafttreten dieser Verordnung gegolten haben, ge-
deren Haltbarkeit mindestens ein Jahr beträgt." kennzeichnet in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 9. September 1966
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
über die Vergütung des Kakaozolls
(Kakaozoll-Vergütungsordnung - KZVO)
Vom 14. September 1966
Auf Grund des Gesetzes über die Vergütung des 3. Waren, bei denen der durch amtliche Unter-
Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren in der suchung ermittelte Kakaogehalt urn rnehr als
Fassung vorn 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1100) 7,5 v. H. - bei gewöhnlicher Schokolade urn
in Verbindung rnit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- rnehr als 3 v. H. - des Eigengewichts der Waren
gesetzes sowie auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 2 der hinter dern angemeldeten Gehalt zurückbleibt.
Reichsabgabenordnung vorn 22. Mai 1931 (Reichs-
gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch die Finanz-
gerichtsordnung vorn 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz- § 3
blatt I S. 1477), und des § 6 Abs. 2 des Anteilzoll-
Umrechnung des Kakaogehalts
gesetzes vorn 27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 1082), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über Die Menge an Kakaobohnen, die dern Kakaogehalt
Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vorn 20. De- der ausgeführten Waren entspricht, ist nach Durch-
zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), wird ver- schnittssätzen zu errechnen. Es entsprechen
ordnet: 1. 100 kg Kakaobruch 130 kg Kakaobohnen,
§ 1 2. 100 kg Kakaornasse 131 kg Kakaobohnen,
Vergütungsfähige Waren 3. 100 kg Kakaobutter 131 kg Kakaobohnen,
Wer die nachstehend aufgeführten Kakaowaren 4. 100 kg Kakaopulver 129 kg Kakaobohnen,
oder kakaohaltigen Waren auf eigene oder fremde 5. 100 kg kakaohaltige Waren,
Rechnung hergestellt hat (Hersteller), erhält auf deren Kakaogehalt
Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestirnrnungen durch chemische
eine Zollvergütung, wenn er nachweist, daß die Untersuchung nicht
Waren aus dern Zollgebiet ausgeführt worden sind festgestellt werden
und daß für eine dern Kakaogehalt der ausgeführten kann und die her-
Waren entsprechende Menge an Kakaobohnen Zoll gestellt worden sind
entrichtet worden ist: unter Verwendung
von
1. Kakaobruch aus der Nr. 18.01 des Zolltarifs;
a) Kakaornasse,
2. Kakaornasse, auch ganz oder teilweise entfettet
auch rnit Zusatz
(Kakaopreßkuchen), der Nr. 18.03 des Zolltarifs;
von Kakao-
3. Kakaobutter, einschließlich Kakaofett der Nr. 18.04 butter 13,1 kg Kakaobohnen,
des Zolltarifs;
b) Kakaopulver 12,9 kg Kakaobohnen.
4. Kakaopulver der Nr. 18.05 des Zolltarifs;
5. Schokolade und andere kakaohaltige Lebens- § 4
rnittelzubereitungen der Nrn. 18.06, 19.02 und 19.08
des Zolltarifs, wenn diese Waren mindestens Höhe der Vergütung
10 v. H. ihres Eigengewichts an Kakaobestand- (1) Die Vergütung für 100 kg Eigengewicht be-
teilen (Kakaornasse, Kakaobutter, Kakaopulver) trägt bei
enthalten und wenn ihre Zusarnrnensetzung ent-
1. Kakaobruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50 DM,
weder die Feststellung ihres Kakaogehalts durch
chemische Untersuchung oder wenigstens eine 2. Kakaornasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,65 DM,
Schätzung durch die untersuchende Stelle dahin 3. Kakaobutter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,65 DM,
zuläßt, daß die Kakaobestandteile mindestens 4. Kakaopulver . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,35 DM,
10 v. H. des Eigengewichts ausmachen. 5. kakaohaltigen Waren (§ 1 Nr. 5), de-
ren Kakaogehalt durch chemische
Untersuchung nicht festgestellt werden
§ 2
kann und die hergestellt worden sind
Nicht vergütungsfähige Waren unter Verwendung von
Die Vergütung wird nicht gewährt für a) Kakaornasse, auch rnit Zusatz von
Kakaobutter .................. . 1,98 DM,
1. die Kakaobestandteile, die in der Füllung von
Pralinen und Schokoladenwaren enthalten sind; b) Kakaopulver .................. . 1,93 DM,
2. Waren, deren Eigengewicht bei der Anmeldung wenn für 100 kg verzollte Kakaobohnen der Nr.18.01
zur Ausfuhr irn einzelnen Falle geringer als 30 kg des Zolltarifs während eines Kalenderhalbjahres irn
ist; die Zollstelle kann irn einzelnen Fall Aus- Durchschnitt mindestens 14,00 DM, aber nicht rnehr
nahmen zulassen; als 16,00 DM Zoll erhoben worden sind.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1966 593
(2) Ubcrsteigt der für 100 kg verzollte Kakao- Proben wesentlich verändert, hat der Hersteller
bohnen erhobene Zoll im Durchschnitt 16,00 DM oder neue Proben der gleichen Warenart einzureichen.
unterschreitet er 14,00 DM, so erhöht oder ermäßigt Das Hauptzollamt kann den Kakaogehalt der vor-
sich die Vergütung für jede angefangenen2,00DM bei gelegten Proben durch amtliche Untersuchung fest-
stellen lassen.
1. Kakaobruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2,60 DM,
2. Kakaomasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2,62 DM, (3) Bei der Erteilung des Zusagescheins erläßt
3. Kakaobutter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2,62 DM, das Hauptzollamt die erforderlichen Uberwachungs-
bestimmungen.
4. Kakaopulver . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 2,58 DM,
§ 6
5. kakaohaltigen Waren (§ 1 Nr. 5),
deren Kakaogehalt durch chemische Anmeldung und Uberwachung der Ausfuhr
Untersuchung nicht festgestellt (1) Sollen Waren mit dem Anspruch auf Vergü-
werden kann und die hergestellt tung ausgeführt werden, so hat sie der Hersteller
worden sind unter Verwendung der für seinen Betrieb zuständigen Zollstelle zu
von gestellen und mit dem Antrag anzumelden, die Aus-
a) Kakaomasse, auch mit Zusatz fuhr zollamtlich zu überwachen. Die Anmeldung ist
von Kakaobutter . . . . . . . . . . . . um 0,26 DM, nach vorgeschriebenem Muster in drei Stücken ab-
b) Kakaopulver . . . . . . . . . . . . . . . . um 0,25 DM zugeben. In der Anmeldung ist die Art, Beschaffen-
für je 100 kg Eigengewicht. heit und Menge der Waren sowie ihr Kakaogehalt
anzugeben. Aus der Anmeldung muß ferner hervor-
(3) Der Bundesminister der Finanzen ermittelt, gehen, an welcher Stelle die Waren in dem Zusage-
wieviel Zoll im Durchschnitt für 100 kg verzollte schein aufgeführt sind.
Kakaobohnen der Nr. 18.01 des Zolltarifs in jedem
abgelaufenen Kalenderhalbjahr erhoben worden ist, (2) Die §§ 16 bis 18 des Zollgesetzes vom 14. Juni
und gibt das Ergebnis im Bundeszollblatt bekannt. 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) in der jeweils gelten-
Der in einem abgelaufenen Kalenderhalbjahr er- den Fassung gelten entsprechend. Die Zollstelle
mittelte Durchschnittszoll bildet die Grundlage für kann von den auszuführenden Waren Proben ent-
die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 im über·· nehmen und diese auf ihren Kakaogehalt amtlich
nächsten Kalenderhalbjahr. untersuchen lassen.
(4) Sind die ausgeführten Kakaowaren oder ka- (3) Uberwacht die Zollstelle, bei der die Anmel-
kaohaltigen Waren zum Nachweis dafür, daß im dung nach Absatz 1 abgegeben worden ist, die
Bestimmungsland die in Artikel 9 Abs. 2 des Ver- Ausfuhr nicht selbst, so sichert sie die Nämlichkeit
trages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- der gestellten Waren und gibt dem Hersteller ein
gemeinschaft genannten Vergünstigungen in An- Stück der Anmeldung mit dem Vermerk über die
spruch genommen werden können, als vergünsti- Nämlichkeitssicherung zur Vorlage bei einer nach
gungsfähig gekennzeichnet worden, so sind die § 10 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. Novem-
Vergütungssätze der Absätze 1 und 2 um die Sätze ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) zuständigen
des Anteilzolls zu kürzen, die auf Grund des § 2 Zollstelle zurück. Ein weiteres Stück der Anmeldung
Abs. 2 des Anteilzollgesetzes vom 27. Dezember 1960 erhält der Hersteller als Beleg für das von ihm zu
(Bundesgesetzbl. I S. 1082) bekanntgemacht worden führende Abrechnungsbuch (§ 9 Abs. 2 und 3).
sind. (4) Wenn die zollamtliche Uberwachung der Aus-
§ 5 fuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint,
Voraussetzungen für die Vergütung kann das Hauptzollamt unter bestimmten Voraus-
setzungen und Bedingungen zulassen, daß die Wa-
(1) Die Vergütung wird einem Hersteller nur dann ren ohne Gestellung ausgeführt werden.
gewährt, wenn ihm vom Hauptzollamt ein Zusage-
schein erteilt worden ist. Zusagescheine werden nur
§ 7
solchen Herstellern erteilt, die ordnungsgemäß kauf-
männische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse Vergütungsantrag
machen und nach dem Ermessen der Zollverwaltung Der Hersteller beantragt die Vergütung auf einem
vertrauenswürdig sind.
Vordruck nach vorgeschriebenem Muster für alle
(2) Der Antrag auf Erteilung Eünes Zusagescheins Waren, die er innerhalb des Vergütungsabschnitts
ist beim Hauptzollamt schriftlich in dreifacher Aus- (§ 8 Abs. 1) ausgeführt hat, macht in dem Antrag alle
fertigung einzureichen. Dabei sind die Art und Be- Angaben, die zur Festsetzung der Vergütung erfor-
schaffenheit der Waren, für die die Vergütung be- derlich sind und berechnet die Vergütung. Ferner
ansprucht werden soll, sowie ihre Zusammensetzung hat der Hersteller darin zu versichern, daß der Zoll
und ihr Kakaogeha.lt in übersichtlicher Form anzu- für eine Menge an Kakaobohnen entrichtet worden
geben; nachträgliche Anderungen der Art und Be- ist, die dem Kakaogehalt der ausgeführten vVaren
schaffenheit der Waren sind dem Hauptzollamt entspricht, und daß er diese Menge an verzollten
unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Haupt- Kakaobohnen oder die entsprechende Menge an
zollamts hat der Hersteller unentgeltlich von jeder Kakaowaren in seinen Betrieb aufgenommen hat.
gleichartigen Ware zwei Proben einzureichen. Eine Der Antrag ist bis zum 20. Tag des auf den Ver-
dieser Proben wird amtlich verschlossen und dem gütungsabschnitt folgenden Monats der Zollstelle
Hersteller als Gegenprobe überlassen. Bei Verlust in zwei Stücken einzureichen. Die bestätigten Aus-
einer Probe oder wenn sich die Beschaffenheit der fuhranmeldungen (§ 6 .Abs. 3) sind beizufügen.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 8 gehörenden Zollquittungen, die Abgänge an ver-
Festsetzung der Vergütung gütungsfähigen Waren mit den von der Zollstelle
zurückgegebenen Anmeldungen (§ 6 Abs. 3) zu be-
(1) Die Vergütung für Waren, die unter zollamt- legen. Ist der Hersteller der vergütungsfähigen
licher Uberwachung ausgeführt worden sind, wird Waren nicht zugleich Einführer der Kakaobohnen,
nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres festgesetzt. so genügt als Nachweis dafür, daß diese verzollt
Bei nachgewiesenem Bedürfnis kann die Vergütung worden sind, eine schriftliche Erklärung des Ein-
für kürzere Zeitabschnitte, mindestens jedoch für führers oder eines anderen Herstellers. Die Erklä-
einen Monat, festgesetzt werden. rung ist nach vorgeschriebenem Muster abzugeben
(2) Die Zollstelle setzt die Vergütung nach dem und muß von der für den Einführer oder Hersteller
Kakaogehalt fest, der in der Anmeldung nach § 6 zuständigen Zollstelle bestätigt sein.
Abs. 1 angegeben isl. Hat eine amtliche Unter-
suchung stattgefunden, so ist der Festsetzung der § 10
Kakaogehalt zugrunde zu legen, der bei der Unter- Probeentnahme
suchung festgestellt worden ist. Auf Antrag können
Waren mit unterschiedlichem Kakaogehalt in Grup- Der Hersteller hat den Beamten des Aufsichts-
pen zusammengefaßt werden. In diesen Fällen ist dienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren
der Vergütungsfestsetzung der niedrigste innerhalb Bestimmung Proben der Waren, für die Kakaozoll-
der entsprechenden Gruppe festgestellte Kakaogehalt vergütung beansprucht wird, und der zu ihrer Her-
zugrunde zu legen. Der Vergütungsbetrag ist auf stellung verwendeten Stoffe gegen Empfangsbeschei-
10 Pf abzurunden. nigung zu Untersuchungszwecken im Rahmen der
Steueraufsicht unentgeltlich zu überlassen.
§ 9
Steueraufsicht; Abrechnungsbuch § 11
(1) Betriebe, in denen Waren hergestellt werden, Berlin-Klausel
für die Vergütung beansprucht wird, und Betriebe,
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
die Kakaowaren aus verzollten Kakaobohnen mit
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
der in Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen Erklärung an
andere Hersteller abgeben, unterliegen der Steuer-
aufsicht. § 12
(2) Hersteller, die Vergütung beanspruchen, haben Inkrafttreten
ein Abrechnungsbuch nach vorgeschriebenem Muster (1) § 4 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung,
zu führen. Das Abrechnungsbuch muß Aufschluß im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1967
darüber geben, welche Mengen an verzollten Kakao- in Kraft.
bohnen und an Kakaowaren, für die eine entspre-
chende Menge (§ 3) an Kakaobohnen verzollt worden (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1966 treten außer
ist, in den Betrieb aufgenommen worden sind. Fer- Kraft
ner muß es erkennen lassen, welche Mengen an 1. die Verordnung über die Vergütung des Kakao-
verzollten Kakaobohnen oder an ihnen entsprechen- zolls vom 20. März 1930 (Reichsministerialblatt
den Kakaowaren an andere Hersteller abgegeben S. 79), zuletzt geändert durch die Dritte Verord-
und welche Erzeugnisse unter Inanspruchnahme der nung zur Änderung der Verordnung über die
Vergütung ausgeführt worden sind. Das Abrech- Vergütung des Kakaozolls vorn 17. Dezember 1958
nungsbuch ist ordnungsmäßig aufzurechnen und ab- (Bundesanzeiger Nr. 248 vorn 30. Dezember 1958);
zuschließen. Es ist nach näherer Anordnung des 2. die Durchführungsverordnung zum Anteilzoll-
Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren gesetz vorn 30. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 550),
und den Beamten des Aufsichtsdienstes jederzeit zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur
zugänglich zu machen. Anderung der Durchführungsverordnung zum An-
(3) Die Zugänge an Kakaobohnen und an Kakao- teilzollgesetz vom 14. Januar 1966 (Bundesgesetz-
waren nach Absatz 2 Satz 2 sind mit den dazu blatt I S. 73).
Bonn, den 14. September 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1966 595
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 43, ausgegeben am 15. September 1966
6. 9. 66 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Käsesorten) 769
9. 9. 66 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-
zölle - Niederlande) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
10. 8. 66 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773
11. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kernwaffen-
versuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
12. 8. 66 Bekannlmachung über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung vom 20. Juli 1965 zur
Durchführung der Ersten Zusatzvereinbarung (Soziale Sicherheit der Grenzgänger) zum All-
gemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
über Soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
12. 8. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung vom 20. Juli 1965 zur
Durchführung der Dritten Zusatzvereinbarung (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem In-
krafttreten des Abkommens) zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 . . . . 778
15. 8. 66 Bekanntmachung der dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biete des Zollwesens zugegangenen Antworten der Mitgliedstaaten Australien, Südafrika,
Iran und Rwanda zur Empfehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungshilfe . . . . . . . . . . 779
30. 8. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-
belgischen Grenze in Aachen-Sief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
30. 8. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Er-
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Waldshut und
Erzingen sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken
Waldshut-Koblenz und Erzingen-Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
30. 8. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Weil-Fried-
lingen/Basel-I-Iiltalingerstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783
Nr. 44, ausgegeben am 17. September 1966
5. 9. 66 Verordnung zur Änderung der Seemannsamtsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785
Bunt!csgesetzbl. lII 9513-4
7. 9. 66 Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der Mosel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786
12. 9. 66 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Orga-
nisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) . . . . . . . . . . . . . . 787
12. 9. 66 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Internationalen Gesundheitsvor-
schriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) . . . . . . . . . . 802
16. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
16. 8. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Pflanzen-
schutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
19. 8. 66 Bekanntmachung zu den Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930 zur Vereinheitlichung des
Wechselrechts und vom 19. März 1931 zur Vereinheitlichung des Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . 808
Nr. 45, ausgegeben am 20. September 1966
16. 9. 66 Sechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungszölle
4. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
Nr. 46, ausgegeben am 22. September 1966
13. 9. 66 Gesetz zu dem Vertrag vom 28. Juni 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Ecuador über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . 825
19. 9. 66 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Revidierte
zweite Angleichung für Waren der gewerblichen Wirtschaft - II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834
18. 8. 66 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . 835
5. 9. 66 Bekanntmachung von Anderungen und Ergänzungen des Europäischen Währungsabkommens 836
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 9. 66 Verordnung Nr. 2.5/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffah rl 169 9.9.66 10.9.66
17. 8. 66 Schiffahrl.polizeiI iche Anordnung der W usser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über Fahrregeln in
Flußkrümmungen auf der Hunte 170 10.9.66 10. 9.66
8./17. 8. 66 Verordnung des Bundesministers für Verkehr und
des Senators für Häfen, Schiffahrt und Verkehr
der Freien Hansestadt Bremen zur Anderung der
Verordnung über den Lotsgeldtarif für das Ver-
holen, Ein- und Ausdocken von Schiffen in den
stadtbrernischen l lcifen in Bremen 171 13. 9. 66 1. 9. 66
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz._ e!lag Bunde,ctnzeiger \'e!lagsges. m.b.H. Bonn/Koln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bu~desnesetzblatt erscheint in drei Teilen. In I und H ·werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausforl!gung verk_ündel. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Gmnd des Gesetzes ub~_r die_ Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Jul! 1958 (Bnndcsqeset,.bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen fur Tell III durch den Verlag.
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