557
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1966 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
7. 9. 66 Patentanwaltsordnung 557
Bundesgesetzbl. III 424-5-3, 424-5-1, 424-3-2, 424-3-2-1, 424-3-4, 340-1
Dieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten der Fundstellennachweis der Sammlung des Bundesrechts - Bundes-
gesetzblatt Teil III - und der Bundesgesetzgebung - Bundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Januar 1964 - nach dem
Stande vom 1. Januar 1966 bei
Patentanwaltsordnung
Vom 7. September 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht
schlossen: geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Lei-
Erster Teil stung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung be-
trifft oder für die eine mit einer solchen Frage
Der Patentanwalt unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von
§ 1 Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten
Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraus-
setzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen;
Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses
Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhän- 2. bei der Anmeldung und bei Verlängerung der
giges Organ der Rechtspflege. Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor
den Amtsgerichten zu vertreten;
§ 2 3. in den in Nummer 1 bezeichneten Angelegen-
Beruf des Patentanwalts heiten andere vor Schiedsgerichten und vor an-
(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus. deren als den in Absatz 2 bezeichneten Verwal-
tungsbehörden zu vertreten.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(4) Jedermann hat das Recht, sich von einem
§ 3 Patentanwalt seiner Wahl nach Maßgabe der gesetz-
Recht zur Beratung und Vertretung
lichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
(1) Der Patentanwalt ist nach Maßgabe dieses (5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung
Gesetzes unabhängiger Berater und Vertreter. und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3
der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.
(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
§ 4
1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrecht-
erhaltung, Verteidigu!lg und Anfechtung eines Auftreten vor den Gerichten
Patents, Gebrauchsmusters oder Warenzeichens (1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch
(gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sorten- aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmuster-
schutzrechts andere zu beraten und Dritten gegen- gesetz, im Warenzeichengesetz, im Gesetz über
über zu vertreten; Arbeitnehmererfindungen, im Gesetz betreffend
2. in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Ge-
Patentamts und des Patentgerichts gehören,. an- schmacksmustergesetz) oder im Gesetz über Sorten-
dere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu schutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgut-
vertreten; gesetz) geregelten Rechtsverhältnisse geltend ge-
3. in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit macht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren
oder Zurücknahme des Patents oder wegen Ertei- gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patent-
gerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patent-
lung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundes-
gerichtshof zu vertreten; anwalt das Wort zu gestatten.
4. in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere (2) Das gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitig-
keiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von
vor dem Bundessortenamt zu vertreten.
Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein
(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, Geschmacksmuster, eine nicht geschützte Erfindung
1. in Angelegenheiten, für die eine Frage von Be- oder eine sonstige die Technik bereichernde Lei-
deutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein stung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht ge-
Geschmacksmuster, eine nicht geschützte Erfin- schützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf
dung oder eine sonstige die Technik bereichernde dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder so-
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
weit für die Entscheidung eine mit einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Erfolg auf
Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aus-
von Bedeutung ist. gebildet worden sein, und zwar wenigstens zwei
(3) § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt Jahre bei einem Patentanwalt oder bei einem Patent-
insoweit für Patentanwälte nicht. assessor (§ 11) in der Patentabteilung eines Unter-
nehmens, vier Monate beim Patentamt und acht
Monate beim Patentgericht. Der Bewerber kann von
Zweiter Teil der Zeit, die für die Ausbildung bei einem Patent-
anwalt oder Patentassessor vorgeschrieben ist, bis
Die Zulassung des Patentanwalts zu sechs Monaten bei einem Rechtsanwalt aus-
gebildet werden. Eine Ausbildung bei einem Gericht
Erster Abschnitt für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf
Zulassung zur Patentanwaltschaft die Ausbildung beim Patentgericht und bis zu wei-
teren zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem
1. Allgemeine Voraussetzungen Patentanwalt oder bei einem Patentassessor anzu-
rechnen.
§ 5 (2) Der Präsident des Patentamts kann auf An-
Befähigung für den Beruf des Patentanwalts trag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes außerhalb des Gel-
(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen
tungsbereichs dieses Gesetzes bis zu sechs Monaten
werden, wer die Befähigung für den Beruf des auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung
Patentanwalts erlangt hat.
bei einem Patentanwalt oder Patentassessor an-
(2) Die Befähigung für den Beruf des Patent- rechnen.
anwalts hat erlangt, wer die technische Befähigung § 8
(§ 6) erworben und danach die Prüfung über die
erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat. Prüfung
(3) Der Prüfung über die erforderlichen Rechts- Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch
kenntnisse muß die Ausbildung auf dem Gebiet des eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der
gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) vorausgehen. Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prü-
fung ist besonders auch darauf zu richten, ob der
Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung
§ 6
der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
Technische Befähigung besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerb-
(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer lichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der
im Geltungsbereich dieses Gesetzes sich als ordent- Patentanwalt beraten und vertreten darf.
licher Studierender einer wissenschaftlichen Hoch-
schule dem Studium naturwissenschaftlicher oder § 9
technischer Fächer gewidmet und dieses Studium Prüfungskommission
durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit
Erfolg abgeschlossen hat. Außerdem muß ein Jahr Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt
praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; gebildet. Der Bundesminister der Justiz beruft in
der Präsident des Patentamts kann hiervon auf An- diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und
trag insoweit Befreiung erteilen, als der Bewerber des Patentamts sowie Patentanwälte und Patent-
nachweist, daß er die für den Beruf des Patent- assessoren. Vor der Berufung der Patentanwälte ist
anwalts erforderliche praktische technische Erfah- der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.
rung auf andere Weise erworben hat.
(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb der § 10
technischen Befähigung werden durch ein Studium Zulassung zur Prüfung
an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch (1) Uber den Antrag auf Zulassung zur Prüfung
eine dort abgelegte staatliche oder akademische Ab- entscheidet der Präsident des Patentamts.
schlußprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungs- (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewer-
bereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Stu- ber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6)
dium und der Abschlußprüfung im Sinne des Ab- oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Ge-
satzes 1 gleichwertig sind. Uber die Gleichwertigkeit biet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht
entscheidet der Präsident des Patentamts im Beneh- nachgewiesen hat oder einer der Gründe des § 14
men mit der zuständigen obersten Landesbehörde Abs. 1 Nr. 1 bis 7 vorliegt, aus dem die Zulassung
des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat. zur Patentanwaltschaft zu versagen wäre.
(3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu
§ 7 versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.
Ausbildung auf dem Gebiet
(4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann der
des gewerblichen Rechtsschutzes
Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung
(1) Der Bewerber muß nach dem Erwerb der tech- bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gericht-
nischen Befähigung mindestens drei Jahre hindurch liche Entscheidung stellen.
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 559
Hat der Präsident des Patentamts einen An- 2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher
trag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, öffentlicher Ämter nicht besitzt;
so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche 3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil
Entscheidung stellen. aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechts-
§ 11 anwaltschaft ausgeschlossen ist;
Patentassessor 4. wenn der Bewerber in einem Dienststrafverfah-
(1) Auf Grund der bestandenen Prüfung ist der ren durch rechtskräftiges Urteil mit der Ent-
Bewerber berechtigt, die Bezeichnung „ Patentasses- fernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder
sor" zu führen. als Angehöriger des Patentamts mit der Ent-
fernung aus dem Dienst bestraft worden ist;
(2) Uber das Ergebnis der Prüfung erhält der
Patentassessor eine Urkunde. 5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schul-
dig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen
§ 12
läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben;
Ausbildungs- und Prüfungsordnung 6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokra-
tische Grundordnung in strafbarer Weise be-
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- kämpft;
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen
Einzelheiten der Ausbildung und Prüfung (§§ 6 bis
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner gei-
11, 173) zu erlassen, insbesondere über den Beginn
stigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf
und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des ge-
eines Patentanwalts ordnungsmäßig auszuüben;
werblichen Rechtsschutzes, die Rechte und Pflichten
des Patentanwalts und des Patentassessors als Aus- 8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die
bilder, die Rechte und Pflichten des Bewerbers wäh- mit dem Beruf eines Patentanwalts oder mit dem
rend der Ausbildung, die Zusammensetzung und Ansehen der Patentanwaltschaft nicht vereinbar
den Geschäftsgang der Prüfungskommission, die ist;
Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission, 9. wenn der Bewerber auf Grund eines ständigen
die Prüfungsgebühr, die dem Antrag auf Zulassung Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhält-
zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prü- nisses dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und
fungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt -kraft für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des ge-
und den Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungs- werblichen Rechtsschutzes überwiegend zur Ver-
ergebnis und die Wiederholung der Prüfung. fügung stellen muß;
(2) Soweit die Rechtsverordnung Maßnahmen zur 10. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher An-
Sicherung des Unterhalts der Bewerber vorsieht, ist ordnung in der Verfügung über sein Vermögen
für ihren Erlaß das Einvernehmen mit dem Bundes- beschränkt ist;
minister der Finanzen erforderlich. 11. wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es
sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe
ehrenamtlich wahrnimmt;
2. Erteilung, Erlöschen und Zurück-
nahme der Zulassung 12. wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne
zur Patentanwaltschaft des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechts-
§ 13 stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) so-
Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
wie Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf unberührt.
Antrag erteilt.
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 12
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz Satz 1 kann der Präsident des Patentamts nach An-
bezeichneten Gründen abgelehnt werden. hörung des Vorstands der Patentanwaltskammer ab-
(3) Der Bewerber muß vor der Zulassung zur sehen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen-
Patentanwaltschaft mindestens ein halbes Jahr bei stehen und die Interessen der Rechtsuchenden nicht
einem Patentanwalt tätig gewesen sein. Die Aus- gefährdet sind.
bildung bei einem Patentanwalt (§ 1 Abs. 1) ist
auf diese Tätigkeit anzurechnen. Die Entscheidung § 15
über den Antrag auf Zulassung kann bis zum Nach- Entscheidung über den Antrag
weis der Tätigkeit ausgesetzt werden.
(1) Uber den Antrag auf Zulassung zur Patent-
anwaltschaft entscheidet der Präsident des Patent-
§ 14
amts.
Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft
(2) Vor der Entscheidung holt der Prä~ident des
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu Patentamts von dem Vorstand der Patentanwalts-
versagen, kammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu
1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des allen Versagungsgründen, die in der Person des
Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht ver- Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung
wirkt hat; genommen werden.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(3) Der Vorsl,:md der Patentanwaltskammer soll § 18
dds Gutachlcn unverzüglich erstatten. Kann er das Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid
Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vor- des Präsidenten des Patentamts
legen, so hat er dem Präsidenten des Patentamts ( 1) Der Bescheid, durch den der Präsident des
die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen. Patentamts die Zulassung zur Patentanwaltschaft
(4) Der Präsident des Pa lentamts kann annehmen, versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Be-
daß der Vorstand der Patentanwaltskammer Ver- werber zuzustellen.
sagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn (2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der
dieser innerhalb von zwei Monaten weder das Gut- Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zu-
achten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt stellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf
hat. gerichtliche Entscheidung stellen.
§ 16
(3) Hat der Präsident des Patentamts einen An-
Ablehnendes Gutachten der Patentanwaltskammer trag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ohne zu-
in bestimmten FäJlen reichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht
(1) Erstattet der Vorstand der Patentanwalts- beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf
kammer das Gutachten dahin, daß bei dem Bewerber gerichtliche Entscheidung stellen.
ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur
Patentanwaltschaft nach den Nummern 5 bis 9 des § 19
§ 14 zu versagen sei, so setzt der Präsident des Urkunde über die Zulassung
Patentamts die Entscheidung über den Antrag auf (1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur
Zulassung zur Patentanwaltschaft aus und stellt Patentanwaltschaft eine von dem Präsidenten des
dem Bew(~rber eine beglaubigte Abschrift des Gut- Patentamts ausgefertigte Urkunde.
achtens zu. Der Präsident des Patentamts kann je-
doch über den Antrag entscheiden, wenn er bereits (2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird
aus einem der in Satz 1 nicht angeführten Ver- wirksam mit der Aushändigung der Urkunde.
sagungsgründe abzulehnen ist. (3) Nach der Zulassung ist der Bewerber berech-
(2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats tigt, die Berufsbezeichnung „Patentanwalt" zu füh-
nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Ober- ren.
landesgericht den Antrag auf gerichtliche Entschei- § 20
dung stellen. Erlöschen der Zulassung
(3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gericht- Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt,
liche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zu- wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Aus-
lassung zur Patentanwaltschaft als zurückgenommen. schließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist.
(4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Ab-
satz 2 rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand § 21
der Patentanwaltskammer angeführte Versagungs- Zurücknahme der Zulassung
grund nicht vorliegt, so hat der Präsident des Patent- aus zwingenden Gründen
amts über den Antrag auf Zulassung zur Patent- (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist
anwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung zurückzunehmen,
des Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest,
1. wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt
daß der von dem Vorstand der Patentanwalts-
wurde, nicht bekannt war, daß Umstände vor-
kammer angeführte Versagungsgrund vorliegt, so
lagen, aus denen sie hätte versagt werden
gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
müssen;
als abgelehnt, sobald die Entscheidung die Rechts-
kraft erlangt hat. 2. wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
§ 17 verwirkt hat;
Aussetzung des Zulassungsverfahrens
3. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zu- · Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
lassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt wer- öffentlicher Amter verloren hat;
den, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts 4. wenn der Patentanwalt infolge eines körper-
einer strafbaren Handlung ein Ermittlungsverfahren lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt. geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf
(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszu- eines Patentanwalts ordnungsmäßig auszuüben
setzen, wenn gegen den Bewerber die öffentliche und sein weiteres Verbleiben in der Patent-
Klage wegen einer strafbaren Handlung, welche die anwaltschaft die Rechtspflege gefährdet;
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur 5. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der
Folge haben kann, erhoben ist. Zulassung zur Patentanwaltschaft dem Präsiden-
(3) Uber den Antrag auf Zulassung zur Patent- ten des Patentamts gegenüber schriftlich ver-
anwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er be- zichtet hat;
reits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungs- 6. wenn der Patentanwalt auf Grund eines
verfahrens oder des Ausganges des strafgericht-- ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungs-
lichen Verfahrens abzulehnen ist. verhältnisses dem Auftraggeber seine Arbeits-
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 561
zeil und -krall für eine Tätigkeit auf dem Gebiet (2) Vor der Zurücknahme der Zulassung sind
des gewerblichen Rcchlsschutzes überwiegend der Patentanwalt und der Vorstand der Patent-
zur Verfügung stellen muß; anwaltskammer zu hören.
7. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Be- (3) Die Rücknahmeverfügung ist mit Gründen zu
amten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht versehen. Sie ist dem Patentanwalt zuzustellen.
auf die Rechte aus der Zulassung zur Patent-
anwaltschaft verzichtet; (4) Gegen die Zurücknahme der Zulassung zur
Patentanwaltschaft kann der Patentanwalt inner-
8. wenn der Pd l.entanwalt nicht mehr Deutscher im
halb eines Monats nach der Zustellung der Verfü-
Sinne des A rlikels 1 l 6 Abs. l des Grundgesetzes
gung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf
isl; Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben
gerichtliche Entscheidung stellen.
unberührt;
9. wenn der Patentanwalt: nicht innerhalb von drei (5) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
Monaten nach seiner Zulassung die Voraus- aufschiebende Wirkung. Ist es im öffentlichen Inter-
setzungen für seine Eintragung in die Liste der esse geboten, so kann das Oberlandesgericht anord-
Patentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in nen, daß die Verfügung des Präsidenten des Patent-
Härtefällen verlängert werden; amts zu vollziehen sei.
10. wenn der Patentanwalt seinen Wohnsitz, ohne § 24
daß er insoweit von der Pflicht des § 26 befreit Erlöschen der Befugnis zur Führung
worden ist, oder seine Kanzlei im Geltungs- der Berufsbezeichnung
bereich dieses Gesetzes aufgibt. (1) Mit dem Erlöschen oder der Zurücknahme
(2) Von der Zurücknahme der Zulassung zur der Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt die
Patentanwaltschaft kann abgesehen werden Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwalt" zu
1. in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem
Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist,
werden müssen, nicht mehr bestehen; geführt werden.
2. in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 3, wenn der Patent- (2) Der Präsident des Patentamts kann einem
anwalt die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen
Ämter wiedererlangt hal; körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis
3. in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 8 nach Anhörung
erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Er
des Vorstands der Patentanwaltskammer, wenn
hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer
öff entliehe Interessen nicht entgegenstehen und
zu hören.
die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. (3) Der Präsident des Patentamts kann eine Er-
laubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, zurück-
§ 22
nehmen, wenn nachträglich Umstände eintreten,
Zurücknahme der Zulassung aus anderen Gründen die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder die
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann zurück- Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft
genommen werden, nach sich ziehen würden. Vor der Zurücknahme der
Erlaubnis hat er den früheren Patentanwalt und
1. wenn der Patentanwalt infolge gerichtlicher An- den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.
ordnung in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt wird oder wenn er in Vermögens-
verfall geraten ist und dadurch die Interessen der 3. Voraussetzungen für die Ausübung
Rechtsuchenden gefährdet sind; der Tätigkeit
2. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die § 25
mit dem Beruf eines Patentanwalts oder mit dem Vereidigung des Patentanwalts
Ansehen der Patentanwaltschaft nicht vereinbar
ist; (1) Alsbald nach der Zulassung hat der Patent-
anwalt vor dem Präsidenten des Patentamts folgen-
3. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei den Eid zu leisten:
Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27
„ Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und
Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;
Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung
4. wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts
nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott
drei Monaten nach der Eintragung in die Liste helfe."
der Patentanwälte oder dem Wegfall des bis-
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
herigen Zustellungsbevollmächtigten einen zu-
geleistet werden.
stellungsbevollmächtigten bestellt hat.
(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die
rechte Hand erheben.
§ 23
(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
Rücknahmeverfügung
Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Be-
(1) Die Zurücknahme der Zulassung zur Patent- teuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der
anwaltschaft wird von dem Präsidenten des Patent- Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religions-
amts verfügt. gesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(5) Uber die Vereidigung ist ein Protokoll auf- (§ 26). Ist der Patentanwalt von den Pflichten des
zunehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu § 26 befreit (§ 165), so wird er eingetragen, sobald
enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patent- er vereidigt ist.
anwalt und dem Präsidenten des Patentamts zu (3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung
unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Pa- und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei
tentanwalts zu nehmen. des Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweig-
stelle einzurichten, zu vermerken. In den Fällen des
§ 26
§ 165 wird die Befreiung vermerkt, wenn der Patent-
Wohnsitz und Kanzlei anwalt von ihr Gebrauch macht.
Der Patentanwalt muß im Geltungsbereich dieses (4) Der Patentanwalt erhält über seine Eintra-
Gesetzes seinen Wohnsitz nehmen und eine Kanzlei gung in die Liste eine Bescheinigung.
einrichten.
(5) Verlegt der Patentanwalt seinen Wohnsitz
§ 27 oder seine Kanzlei, so hat er dies dem Präsidenten
Ausnahme von der Residenzpflicht des Patentamts zur Eintragung in die Liste unver-
züglich anzuzeigen.
(1) Zur Vermeidung von Härten kann der Präsi-
dent des Patentamts einen Patentanwalt von der § 30
Pflicht, seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwalt
Gesetzes zu nehmen, befreien. Der Vorstand der
Patentanwaltskammer ist vorher zu hören. (1) Mit der Eintragung in die Liste der Patent-
anwälte beginnt die Befugnis, die Tätigkeit des
(2) Die Befreiung kann widerrufen werden,
Patentanwalts auszuüben.
wenn die Voraussetzungen, die für die Befreiung
maßgebend waren, weggefallen sind. Vor dem Wi- (2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen,
derruf sind der Patentanwalt und der Vorstand der die der Patentanwalt vorher vorgenommen hat, wird
Patentanwaltskammer zu hören. hierdurch nicht berührt.
(3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Be-
freiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen § 31
erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Löschung in der Liste der Patentanwälte
Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zu-
(1) Der Patentanwalt wird in der Liste der Patent-
zustellen. Gegen den Bescheid kann der Patentan-
anwälte, außer im Falle des Todes, gelöscht,
walt innerhalb eines Monats nach Zustellung bei
dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft er-
Entscheidung stellen. loschen ist (§ 20);
(4) § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 2. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu-
rückgenommen ist (§§ 21 bis 23).
§ 28 (2) Rechtshandlungen, die der Patentanwalt vor
Zweigstelle und Sprechtage der Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht
deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme
(1) Der Patentanwalt darf weder eine Zweigstelle der Handlung die Tätigkeit als Patentanwalt nicht
einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Der mehr ausüben durfte. Das gleiche gilt für Rechts-
Präsident des Patentamts kann dies jedoch gestat- handlungen, die vor der Löschung dem Patentanwalt
ten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im gegenüber noch vorgenommen worden sind.
Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend
geboten erscheint. Der Vorstand der Patentanwalts-
kammer ist vorher zu hören. § 32
(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor Veröffentlichung der Eintragungen
dem Widerruf sind der Patentanwalt und der Vor- Die Eintragungen und die Löschungen in der Liste
stand der Patentanwaltskammer zu hören. der Patentanwälte werden von dem Präsidenten des
(3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt Patentamts im Blatt für Patent-, Muster- und Zei-
oder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. chenwesen bekanntgemacht.
Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen einen
solchen Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb
eines Monats nach der Zustellung bei dem Ober-
landesgericht den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung stellen. Zweiter Abschnitt
§ 29 Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche
Eintragung in die Liste der Patentanwälte Entscheidung in Zulassungssachen
(1) Bei dem Patentamt wird eine Liste der Patent-
§ 33
anwälte geführt.
Form der Anträge
(2) Der Patentanwalt wird in die Liste eingetra-
gen, nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohn- Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei
sitz genommen und eine Kanzlei eingerichtet hat dem Oberlandesgericht schriftlich einzureichen.
Nr. 4:3 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 563
§ 34 (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffent-
Antrag bei einem ablehnenden Gutachten lich. Vertretern des Bundesministers der Justiz, dem
der Patentanwaltskammer Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftrag-
ten und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstands
(1) Der Antrag auf gerichlliche Entscheidung ist
der Patentanwaltskammer ist der Zutritt zu der
bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Verhandlung gestattet. Das Oberlandesgericht kann
Patentanwaltskammer (§ 16) gegen die Patentan- nach Anhörung der Beteiligten auch andere Per-
waltskammer zu richten. sonen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des
(2) Der Antragsteller muß das Gutachten, gegen Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Be-
das er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht teiligten kann die Off entlichkeit hergestellt werden;
dahin festzustellen, daß der von dem Vorstand der in diesem J:i'all sind die Vorschriften des Gerichts-
Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund verfassungsgesetzes über die Offentlichkeit anzu-
nicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags die- wenden.
nenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im (4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vor-
einzelnen angeführt werden. schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
(3) An dem Verfahren kann sich der Präsident der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzu-
des Patentamts beteiligen. wenden.
§ 37
§ 35
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Antrag bei Bescheiden und Verfügungen
des Präsidenten des Patentamts (1) Das Oberlandesgericht entscheidet über den
Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-
ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Ent-
gen einen Bescheid oder eine Verfügung des Präsi- scheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
denten des Patentamts ist gegen den Präsidenten Stimmen erforderlich.
des Patentamts zu richten. Das gleiche gilt für An-
träge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf ge- (2) Hält das Oberlandesgericht den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden
stützt werden, daß der Präsident des Patentamts
Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer
ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Mona-
(§ 34) für begründet, so stellt es fest, daß der von
ten einen Bescheid nicht erteilt hat.
dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte
(2) Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Versagungsgrund nicht vorliegt. Weist es den An-
Verfügung, gegen die er s1ich wendet, bezeichnen. trag als unbegründet zurück, so stellt es zugleich
Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene fest, daß der von dem Vorstand der Patentanwalts-
Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufge- kammer angeführte Versagungsgrund vorliegt.
hoben und zu welcher Amtshandlung der Präsident
(3) Hält das Oberlandesgericht den Antrag, durch
des Patentamts verpflichtet werden soll. Wird der
den ein Bescheid oder eine Verfügung des Präsiden-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf ge-
ten des Patentamts angefochten wird (§ 35), für be-
stützt, daß der Präsident des Patentamts ohne zu-
gründet, so hebt es den Bescheid oder die Verfügung
reichenden Grund innerhalb von drei Monaten
auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnen-
einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte
den Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung
Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung
reif, so spricht das Oberlandesgericht zugleich die
des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweis-
Verpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus,
mittel sollen im einzelnen angeführt werden.
die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist _die
(3) Soweit der Präsident des Patentamts ermäch- Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spncht
tigt ist, nach seinem Ermessen zu befinden, kann es zugleich die Verpflichtung des Präsidenten des
der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die ge- Patentamts aus, ·den Antragsteller unter Beachtung
setzlichen Grenzen des Ermessens überschritten der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
seien oder daß von dem Ermessen in einer dem
(4) Hält das Oberlandesgericht den Antragsteller
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
dadurch für beschwert, daß der Präsident des Patent-
Gebrauch gemacht worden sei.
amts ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid
nicht erteilt hat, so spricht es die Verpflichtung des
§ 36
Präsidenten des Patentamts aus, ihn zu bescheiden.
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
(5) Das Oberlandesgericht stellt einen B:schluß,
(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf der über einen Antrag nach § 34 ergangen 1st, dem
gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und Präsidenten des Patentamts auch dann zu, wenn er
fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vor- sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat.
sitzenden bestimmten Frist zu äußern. Einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden § 38
Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer
teilt das Oberlandesgericht auch dem Präsidenten Sofortige Beschwerde
des Patentamts mit. (1) Dem Antragsteller steht gegen die Entschei-
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet über den dung des Oberlandesgerichts die sofortige Be-
Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer schwerde zu, wenn das Oberlandesgericht sein Be-
solchen bedarf es nicht, wenn die Beteiligten aus- gehren auf
drücklich auf sie verzichten. 1. Zulassung zur Prüfung,
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. Feststellung, daß der in dem Gut.achten des Vor- 3. wenn er in derselben Rechtssache bereits als
stunds der Patenlanwaltskammer angeführte Richter, Schiedsrichter oder als Angehöriger des
Versagungsgrund nicht vorliegt, öffentlichen Dienstes tätig geworden ist.
3. Zulassung zur Patentanwaltschaft oder
4. Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur § 42
Patentanwaltschaft
Patentanwälte im öffentlichen Dienst
zurückgewiesen hat.
(1) Patentanwälte, die als Richter oder Beamte
(2) Dem Präsidenten des Patentamts steht die so- verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu
fortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht sein, oder die vorübergehend als Angestellte im
in den FäJlen des Absatzes 1 einen Bescheid oder öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als
eine Verfügung des Präsidenten des Patentamts auf- Patentanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie
gehoben hat. Er kann ferner die sofortige Be- die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich
schwerde selbständig erheben, wenn das Ober- wahrnehmen. Der Präsident des Patentamts kann
landesgericht über einen Antrag nach § 34 entschie- jedoch dem Patentanwalt auf seinen Antrag einen
den hat, auch wenn er sich an dem Verfahren des Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf
ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat. selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechts-
(3) Der Patentanwaltskammer steht die sofor- pflege dadurch nicht gefährdet werden.
tige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht (2) Bekleidet ein Patentanwalt ein öffentliches
auf einen Antrag nach § 34 festgestellt hat, daß der Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu
von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ange- sein, und darf er nach den für das Amt maßgeben-
führte Versagungsgrund nicht vorliegt. den Vorschriften den Beruf als Patentanwalt nicht
(4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist selbst ausüben, so kann der Präsident des Patent-
von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht amts ihm auf seinen Antrag einen Vertreter be-
schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wir- stellen.
kung. (3) Vor der Entscheidung über Anträge nach Ab-
(5) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet satz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist der Vorstand der
der Bundesgerichtshof. Patentanwaltskammer zu hören.
(6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichts-
hof ist § 36 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 43
Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Pflicht zur Ubernahme der Vertretung
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit. (1) Der Patentanwalt muß
1. im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-
Dritter Teil gericht und dem Bundesgerichtshof die Vertre-
tung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm
Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts auf Grund des § 46 e Abs. 1 des Patentgesetzes
oder des§ 12 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
§ 39
zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung sei-
Allgemeine Berufspflicht ner Rechte beigeordnet ist;
Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft 2. in gerichtlichen Verfahren, die Rechtsstreitigkei-
auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des ten nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zum
Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Gegenstand haben, die Beratung der Partei und
Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu er- die Unterstützung ihres Rechtsanwalts überneh-
weisen. men, wenn er der Partei auf Grund des § 1 des
Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwäl-
§ 40
ten in Armensachen vom 5. Februar 1938 in der
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags Fassung des § 187 dieses Gesetzes beigeordnet
Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in An- ist.
spruch genommen wird und den Auftrag nicht an- (2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Bei-
nehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich er- ordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe
klären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer vorliegen.
schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
§ 44
§ 41
Handakten des Patentanwalts
Versagung der Berufstätigkeit (1) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber
die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er
Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wegen Jeiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
1. wenn er durch ein ihm zugemutetes Verhalten Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Hand-
seine Berufspflichten verletzen würde; akten oder einzelner Schriftstücke nach den Um-
2. wenn er eine andere Partei in derselben Rechts- ständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Ge-
sache bereits im entgegengesetzten Interesse be- ringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu
raten oder vertreten hat; und Glauben verstoßen würde.
Nr. 4] Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 565
(2) Der Paknl;inwc1ll lwt die I-Iundakt.en auf die (6) Der Patentanwalt hat die Bestellung des Ver-
Dauer von fünf Jahren iwch Beendigung des Auf- treters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 dem Prä-
lrcJgs „rnfzubew<1l1rcn. Diese Verpflichtung erlischt. sidenten des Patentamts anzuzeigen.
jedoch schon vor BecndirJung dieses Zeitraumes, (7) Dem Vertreter stehen die patentanwaltlichen
wenn der Patentdnwalt den Auftraggeber aufgefor- Befugnisse des Patentanwalts zu, den er vertritt.
dert hat, die Tldndakten in Empfang zu nehmen und
der J\uftragoelwr di()Ser Aufforderung binnen sechs (8) Die Bestellung kann widerrufen werden.
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nach-
gekommen ist. § 47
(3) Zu den lldndakten im Sinne dieser Vorschrift Rechtshandlungen des Vertreters
gehören alle Schriftstücke, die der Patentanwalt aus nach dem Tode des Patentanwalts
Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftrag- Ist ein Patentanwalt, für den ein Vertreter bestellt
geber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der
nicht für den Briefwechsel zwischen dem Patent- Vertreter vor der Löschung des Patentanwalts in der
anwalt und seil1em Auftraggeber und für die Schrift- Liste der Patentanwälte (§ 31) noch vorgenommen
stücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Patent-
erhalten hat. anwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder
§ 45 zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr
Verjährung von Ersatzansprüchen gelebt hat. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen,
die vor der Löschung dem Vertreter gegenüber vor-
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadens-
genommen worden sind.
ersatz aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt
bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch § 48
entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
der Beendigung des Auftrags. (1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann der
Präsident des Patentamts einen Patentanwalt oder
§ 46 einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei be-
Bestellung eines allgemeinen Vertreters stellen. Vor der Bestellung ist der Vorstand der
Patentanwaltskammer zu hören. Der Abwickler ist
(1) Der Patentanwalt muß für seine Vertretung in der Regel nicht länger als für die Dauer eines
sorgen, Jahres zu bestellen.
1. wenn er länger als zwei Wochen darL,n gehindert (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden
ist, seinen Beruf auszuüben; Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufen-
2. wenn er sich länger als zwei Wochen von seiner denAufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate
Kanzlei entfernen will. ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen.
(2) Der Patentanwalt kann den Vertreter selbst Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu,
bestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines Mo- die der verstorbene Patentanwalt hatte. Der Ab-
nats nicht überschreitet und wenn sie von einem wickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten
Patentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen wird. als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht
In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise
des Patentanwalts von dem Präsidenten des Patent- gesorgt hat.
amts bestellt. (3) Der Abwickler ist auf eigene Rechnung tätig.
(3) Der Präsident des Patentamts kann dem Pa- Ihm stehen die Gebühren und Auslagen zu, soweit
tentanwalt auf seinen Antrag von vornherein für sie noch nicht vor seiner Bestellung erwachsen sind.
alle Behinderungsfälle, die während ein'::'S Kalender- Er muß sich jedoch die an den verstorbenen Patent-
jahres eintreten können, einen Vertreter bestellen. anwalt gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Ab-
weichende Vereinbarungen bedürfen der Genehmi-
(4) Der Präsident des Patentamts soll die Vertre- gung des Vorstands der Patentanwaltskammer.
tung einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt über-
tragen. Er kann auch einen Patentassessor oder (4) Der Abwickler ist berechtigt, Kostenforderun-
einen Bewerber, der seit mindestens achtzehn Mo- gen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen
naten in der Ausbildung tätig ist, zum Vertreter be- Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
stellen. (5) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Präsi- (6) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines
dent des Patentamts den Vertreter von Amts wegen früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zu-
bestellen, wenn der Patentanwalt es unterlassen hat, lassung zur Patentanwaltschaft erloschen oder zu-
eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen rückgenommen ist.
oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 § 49
Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst
bestellt werden, wenn der Patentanwalt vorher auf- Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand
gefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestel- der Patentanwaltskammer
len oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 einzu- In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Pa-
reichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos tentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer
verstrichen ist. oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Auskunft zu geben und ,:mf Verlangen seine Hand- Vierter Teil
akten vorzuh~gcn, es sei denn, daß er dadurch seine
Die Patentanwaltskammer
Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würde.
Er ist verpflichtet, vor dem Vorstand der Patent-
Erster Abschnitt
anwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied
des Vorstands zu erscheinen, wenn er zu seiner An- Allgemeines
hörung geladen wird.
§ 53
§ 50 Zusammensetzung, Rechtsstellung
Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten und Sitz der Patentanwaltskammer
(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner (1) Die Patentanwälte bilden eine Patentanwalts-
Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand kammer.
der Patentanwaltskammer gegen ihn Zwangsgeld (2) Die Patentanwaltskammer ist eine bundes-
bis zum Gesamtbetrage von fünfhundert Deutsche unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Mark festsetzen. Das Zwangsgeld kann zu wieder- Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt.
holten Malen festgesetzt werden.
(2) Das Zwangsgeld muß vorher schriftlich ange- § 54
droht werden.
Aufgaben der Patentanwaltskammer
(3) Die Androhung und die Festsetzung des
Zwangsgeldes sind dem Patentanwalt zuzustellen. Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die
Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern
(4) Gegen die Androhung und gegen die Festset- sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu über-
zung des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt Be- wachen.
schwerde erheben.
§ 55
(5) Die Beschwerde wird bei dem Vorstand der
Organe
Patentanwaltskammer schriftlich eingelegt. Uber die
Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Im Organe der Patentanwaltskammer sind:
übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßord- 1. der Vorstand,
nung über die Beschwerde anzuwenden. Die Ent- 2. die Versammlung der Kammer.
scheidung des Oberlandesgerichts kann nicht ange-
fochten werden.
§ 56
(6) Das Zwangsgeld fließt der Patentanwaltskam-
Satzung
mer zu. Es wird auf Grund einer von dem Schatz-
meister erteilten, mit der Bescheinigung der Voll- Die Organisation und Verwaltung der Patent-
streckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift anwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine
des Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.
beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundes-
ministers der Justiz.
§ 57
§ 51
Staatsaufsicht
Einsicht in die Personalakten
Der Präsident des Patentamts führt die Staatsauf-
(1) Der Patentanwalt hat das Recht, die über ihn sicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht
geführten Personalakten einzusehen. beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung be-
(2) Der Patentanwalt kann das Recht auf Einsicht achtet, insbesondere die der Patentanwaltskammer
in seine Personalakten nur persönlich oder durch übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
einen bevollmächtigten Patentanwalt oder Rechtsan-
walt ausüben.
(3) Bei der Einsichtnahme darf der Patentanwalt Zweiter Abschnitt
oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich Die Organe der Patentanwaltskammer
eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder
Abschriften einzelner Schriftstücke fertigen. 1. Der Vorstand
§ 58
§ 52
Zusammensetzung des Vorstands
Ausbildung von Bewerbern
für die Patentanwaltschaft (1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer be-
steht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine
Der Patentanwalt hat den Bewerber, der zur Aus- höhere Zahl festsetzen.
bildung bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben
des Patentanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von
und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu der Versammlung der Kammer gewählt.
geben. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 561
§ 59 (2) Der Patentanwalt hat die Erklärung, daß er
Voraussetzungen der Wählbarkeit das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht
werden, wer widerrufen werden.
1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist, (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird
2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Ver-
und sammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt.
Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatz-
3. den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens wahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des
fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. Vorstands nicht unter sieben herabsinkt und wenn
der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mit-
§ 60 glieds nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.
Ausschluß von der Wählbarkeit
(4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstands eine
Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt öffentliche Klage im Sinne des § 60 Nr. 3 erhoben
werden ein Patentanwalt, oder ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet,
1. der infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver- so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das
fügung über sein Vermögen beschränkt ist; Verfahren erledigt ist.
2. gegen den ein ehrengerichtliches Verfahren ein-
geleitet ist; § 64
3. gegen den die öffentliche Klage wegen einer straf-
Wahl des Präsidenten, des Schriftführers
baren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Be-
und des Sdl.atzmeisters
kleidung öffentlicher Amter zur Folge haben
kann, erhoben ist; (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen
4. der in den letzten fünf Jahren in einem ehren- Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen
gerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder Schriftführer und dessen Vertreter; er kann auch
einer Geldbuße bestraft worden ist. einen Schatzmeister und dessen Vertreter wählen.
(2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordent-
§ 61 lichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mit-
Recht zur Ablehnung der Wahl glied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genann-
Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ab- ten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner
lehnen, Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.
hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vor-
§ 65
stands gewesen ist;
3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert Sitzungen des Vorstands
ist. (1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten ein-
§ 62 berufen.
Wahlperiode
(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen,
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier wenn drei Mitglieder des Vorstands es schriftlich
Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. beantragen und hierbei den Gegenstand angeben,
(2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mit- der behandelt werden soll.
glieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des
größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Vorstands.
Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstands § 66
erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, Beschlußfähigkeit des Vorstands
die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden,
Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung
der Zahl der Mitglieder des Vorstands erforderlich
wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind
§ 67
beide Wahlen getrennt vorzunehmen.
Beschlüsse des Vorstands
§ 63
(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit ein-
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds facher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleidJ.e gilt für
(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen.
Vorstands aus, Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
1. wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwalts- sitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet
kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in das Los.
§ 60 Nr. 1 und 4 angegebenen Gründen verliert; (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten
2. wenn er sein Amt niederlegt. nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nidJ.t für Wahlen.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(3) Uber Beschlüsse des Vorstands und über die 8. bei der Ausbildung der Bewerber für die Patent-
Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzuneh- anwaltschaft mitzuwirken und für die erforder-
men, das von dem Vorsitzenden und dem Schrift- liche Zahl von Ausbildungsplätzen bei den Pa-
führer zu unterzeichn0n ist. tentanwälten Sorge zu tragen;
9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungs-
§ 68
kommission (§ 9) vorzuschlagen.
Abteilungen des Vorstands
(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bil- bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des
den, wenn die Satzung es zuläßt. Er überträgt den Vorstands übertragen.
Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig
führen.
§ 70
(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mit-
gliedern des Vorstands bestehen. Die Mitglieder der Rügerecht des Vorstands
Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abtei- (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Pa-
lungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer tentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflich-
und deren Stellvertreter. ten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patent-
(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor- anwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung
stand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder eines ehrengerichtlichen Verfahrens nicht erforder-
fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und lich erscheint.
bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. (2) Das Rügerecht erlischt, sobald das ehrengericht-
Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Ab- liche Verfahren gegen den Patentanwalt eingeleitet
teilungen angehören. Die Anordnungen können im ist.
Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patent-
wegen Uberlastung der Abteilung oder infolge anwalt zu hören.
Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner
Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. (4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das
Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu be-
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermäch- gründen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine
tigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kam- Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft
mer abzuhalten. (§ 105) zu übersenden.
(5) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zu- (5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt
ständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands. binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem
(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vor- Vorstand Einspruch erheben. Uber den Einspruch
stand, wenn er es für angemessen hält oder wenn entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend
die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt. anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen,
so kann der Patentanwalt binnen zwei Wochen nach
§ 69 der Zustellung bei dem Landgericht beantragen, die
ehrengerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu er-
Aufgaben des Vorstands
öffnen (§ 106 Abs. 3).
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und
Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat § 71
die Belange des Berufsstands zu wahren und zu
Pflicht der Vorstandsmitglieder
fördern.
zur Verschwiegenheit
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben - auch
1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Be- nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über
rufspflichten zu beraten und zu belehren; die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitglie- im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und
dern der Kammer zu vermitteln; andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mit- gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für
gliedern der Kammer und ihren Auftraggebern Patentanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen wer-
zu vermitteln; den, und für Angestellte der Patentanwaltskammer.
4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer (2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden
obliegenden Pflichten zu überwachen und das dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über
Recht der Rüge zu handhaben; solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätig-
5. Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern keit im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und
der Kammer und des Senats für Patentanwalts- andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Ge-
sachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern nehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.
(§ 91) vorzuschlagen;
(3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
6. der Versammlung der Kammer über die Verwal- Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflicht-
tung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; mäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur ver-
?. Gutachten zu erstatten, die der Bundesminister sagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder
der Justiz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbe- die Aufgaben der Patentanwaltskamn;ier oder be-
hörde anfordert; rechtigte Belange der Personen, über welche die Tat-
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 569
sachen bekannlgeworden sind, es unabweisbar er- (3) Ist ein Schatzmeister nicht gewählt, so hat der
fordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes- Schriftführer die Rechte und Pflichten aus den Ab-
verfassungsgericht bleibt unberührt. sätzen 1 und 2 sowie aus § 50 Abs. 6 und § 77 Abs. 1.
§ 77
§ 72
Einziehung rückständiger Beiträge
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
(1) Rückständige Beiträge werden auf Grund der
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Be-
unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemes- scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zah-
sene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit ver- lungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrie-
bundenen Aufwand sowie eine Reisekostenver- ben, die für die Vollstreckung von Urteilen in
gütung. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
§ 73 (2) Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wo-
Aufgaben des Präsidenten chen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungs-
aufforderung beginnen.
(1) Der Präsident vertritt. die Kammer gerichtlich
und außergerichtlich. (3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst
betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
Verkehr der Kammer. Er führt die Beschlüsse des Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den
Vorstands und der Versammlung der Kammer aus. Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist ent-
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vor- sprechend dem Wert des Streitgegenstands das
stands und in der Versammlung der Kammer den Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei
Vorsitz. dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen
(4) Dem Präsidenten können durch die Satzung Gerichtsstand hat.
sowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands
und der Versammlung der Kammer weitere Auf-
gaben übertragen werden. 2. Die Versammlung der Kammer
§ 78
§ 74 Einberufung der Versammlung der Kammer
Berichte über die Tätigkeit der Kammer (1) Die Versammlung der Kammer wird durch
und über Wahlergebnisse den Präsidenten einberufen.
(1) Der Präsident erstattet dem Bundesminister (2) Der Präsident muß die Versammlung der
der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglie-
jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der es schriftlich beantragt und hierbei den Gegen-
der Kammer. stand angibt, der in der Versammlung behandelt
(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen werden soll.
zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsi- (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,
denten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und soll die Versammlung am Sitz der Kammer zusam-
zu deren Vertretern alsbald dem Bundesminister mentreten.
der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts an.
§ 79
Der Präsident des Patentamts macht das Ergebnis
der Wahlen auf Kosten der Patentanwaltskammer Einladung und Einberufungsfrist
im Bundesanzeiger und im Blatt für Patent-, Muster- (1) Der Präsident beruft die Versammlung der
und Zeichenwesen bekannt. Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung
in den Blättern ein, die durch die Satzung bestimmt
§ 75 sind.
Aufgaben des Schriftführers (2) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen
vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzu-
Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sit- berufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt
zungen des Vorstands und der Versammlung der oder veröffentlicht ist, und der Tag des Zusammen-
Kammer. Er führt den Schriftwechsel des Vorstands. tretens der Versammlung sind hierbei nicht mitzu-
Der Präsident kann Abweichendes bestimmen. rechnen.
(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die
§ 76 Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.
Aufgaben des Schatzmeisters
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen § 80
der Kammer nach den Weisungen des Vorstands. Er Ankündigung der Tagesordnung
ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. (1) Bei der Einberufung der Versammlung der
(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Kammer ist der Gegenstand, über den Beschluß ge-
Beiträge. faßt werden soll, anzugeben.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Uber Gegenstände, deren Verhandlung nicht 10. die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge in
ordnungsmäßig angekündigt isl, dürfen keine Be- Patentanwaltskanzleien zu regeln.
schlüsse gefaßt werden.
(3) Die Versammlung der Kammer gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 81
Wahlen und Beschlüsse der VersaIDmlung
der Kammer
Dritter Abschnitt
(1) Die Voraussetzungen, unter C:.enen die Ver-
sammlung der Kammer beschlußfähig ist, werden Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen
durch die Satzung geregelt.
§ 83
(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimm-
Voraussetzungen der Nichtigkeit
recht nur persönlich ausüben. Die Satzung kann be-
stimmen, daß die Mitglieder ihr Wahlrecht durch (1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstands oder
einen Bevollmächtigten oder schriftlich ausüben der Versammlung der Kammer kann das Oberlan-
können. desgericht auf Antrag des Präsidenten des Patent-
(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Kammer amts für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zu-
stande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach
gleiche gilt für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar
Wahlen entscheidet das Los. sind.
(2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kam-
(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten mer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur
nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten
(5) Uber die Beschlüsse der Versammlung der verletzt ist.
Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzen-
den und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 84
Verfahren
(1) Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder
§ 82
einen Beschluß für nichtig zu erklären, ist schriftlich
zu stellen und gegen die Patentanwaltskammer zu
Aufgaben der Versammlung der Kammer richten. Ist der Präsident der Kammer oder ein an-
(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr deres Mitglied des Vorstands der Antragsteller, so
durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das
Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allge- der Präsident des Patentamts auf Ersuchen des Ge-
meiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, richts aus den Mitgliedern der Kammer besonders
zu erörtern. bestellt.
(2) Der Versammlung der Kammer obliegt insbe- (2) In dem Antrag sind die Gründe anzugeben,
sondere, aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluß
1. die Satzung zu beschließen; für nichtig zu erklären sei. Die Beweismittel sollen
im einzelnen angeführt werden.
2. den Vorstand zu wählen;
3. die allgemeine Auffassung über Fragen der Aus- (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag
übung des Patentanwaltsberufs in Richtlinien nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der
festzustellen; Beschlußfassung stellen.
4. die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu (4) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag der
fördern; Patentanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich
5. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags zu be- innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten
stimmen; Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern.
6. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte (5) Das Oberlandesgericht entscheidet über den
und deren Hinterbliebene zu schaffen; Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu ver-
7. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, sehen ist.
um den Aufwand für die gemeinschaftlichen An- (6) Gegen die Entscheidung des Oberlandes-
gelegenheiten zu bestreiten; gerichts findet die sofortige Beschwerde nur statt,
8. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Beschluß
die Reisekostenvergütung der Mitglieder des zugelassen hat. Das Oberlandesgericht darf die so-
Vorstands aufzustellen; fortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache
9. die Abrechnung des Vorstands über die Einnah-
grundsätzliche Bedeutung hat. Uber die sofortige
men und Ausgaben der Kammer sowie über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.
Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über (7) Auf das Verfahren ist § 36 Abs. 2 und 4 an-
die Entlastung zu beschließen; zuwenden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 571
Fünfter Teil Scheidet ein patentanwaltl~ches Mitglied vorzeitig
aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-
Die Gerichte in Patentanwaltssachen
folger ernannt.
Erster Abschnitt (4) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden vor
ihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden
Dcts Let ndgericht und das Oberlandesgericht
eidlich verpflichtet. Der Eid lautet:
in Patentanwaltssachen
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und
§ 85 Allwissenden, die richterlichen Pflichten ge-
wissenhaft zu erfüllen und meine Stimme nach
Kammer für Patentanwaltssachen
bestem Wissen und Gewissen abzugeben."
(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz § 25 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt ent-
dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem sprechend.
Landgericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen
§ 88
Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen ge-
bildet. Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
(2) Die Kammer für Patentanwaltssachen ent- (1) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben als
scheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des solche während der Dauer ihres Amts alle Rechte
Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patent- und Pflichten eines Richters. Ihr Amt ist ein Ehren-
anwälten. amt. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Ge-
§ 86 setz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom
Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 754).
(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz (2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über
dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen
dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Land- Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen
gericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwalts- jedermann zu bewahren. § 71 Abs. 2 und 3 ist ent-
sachen gebildet. sprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aus-
(2) Der Senat für Patentanwaltssachen entschei- sage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das
det in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei patentanwaltliche Mitglied angehört.
weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und
zwei Patentanwälten. § 89
Enthebung vom Amt
§ 87
des patentanwaltlicben Mitglieds
Patentanwaltliche Mitglieder
(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag der zuständi-
(1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwalts- gen Landesjustizverwaltung seines Amts als patent-
sachen und des Senats für Patentanwaltssachen bei anwaltliches Mitglied zu entheben,
dem Oberlandesgericht, die Patentanwälte sind, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht
werden von der für den Sitz der Gerichte zuständi- hätte zum patentanwaltlichen Mitglied ernannt
gen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den werden dürfen;
Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der
2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher
Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung
der Ernennung zum patentanwaltlichen Mitglied
je gesondert für das Landgericht und das Ober-
entgegensteht;
landesgericht einreicht. Die Landesjustizverwaltung
bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mit- 3. wenn der Patentanwalt seine Amtspflicht als
gliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vor- patentanwaltliches Mitglied grob verletzt.
stand der Patentanwaltskammer zu hören. Jede (2) Uber den Antrag entscheidet ein Zivilsenat
Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für
die erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten. Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung
(2) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwalts-
ein Patentanwalt ernannt werden, der Deutscher im sachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes der Patentanwalt und der Vorstand der Patent-
ist und der in den Vorstand der Patentanwalts- anwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist end-
kammer gewählt werden kann. Die patentanwalt- gültig.
lichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vor-
stand der Patentanwaltskammer angehören oder bei Zweiter Abschnitt
der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Neben- Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen
beruf tätig sein. Sie dürfen nur für die Kammer für
Patentanwaltssachen oder für den Senat für Patent- § 90
anwaltssachen bei dem Oberlandesgericht ernannt Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
werden. (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz
(3) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei
die Dauer von vier Jahren ernannt. Sie können nach dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwalts-
Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. sachen gebildet.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) Der Senat c'nlscheidet in der Besetzung mit nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern
dem Vorsifzenclcn, zwei weiteren Mitgliedern des berufenen Patentanwälte vor Beginn des Geschäfts-
Bundesgerichtshofs und zwei Pate:1tanwälten als jahres aufstellt.
Beisitzern.
(3) Der Senat gilt, soweit aL1f das Verfahren die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten Sechster Teil
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzu-
wenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Ver- Die ehrengerichtliche Bestrafung
fahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung ent-
sprechend gelten, als Strafsenat im Sinne der §§ 132 § 95
und 136 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Bestrafung wegen Pflichtverletzung
(1) Ein Patentanwalt, der seine Pflichten schuld-
§ 91 haft verletzt, wird ehrengerichtlich bestraft.
Patentanwälte als Beisitzer (2) Ein Patentanwalt kann ehrengerichtlich nicht
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patent- bestraft werden, wenn er zur Zeit der Tat der patent-
anwälte werden von dem Bundesminister der Justiz anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit nicht unterstand.
berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen,
die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem § 96
Bundesminister der Justiz einreicht. Der Bundes- Ehrengerichtliche Strafen
minister der Justiz bestimmt, welche Zahl von
patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat (1) Die ehrengerichtlichen Strafen sind
vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu 1. Warnung,
hören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die dop- 2. Verweis,
pelte Zahl von Patentanwälten enthalten. 3. Geldbuße bis zu zehntu.usend Deutsche Mark,
(2) Für die Berufung zum patentanwaltlichen Bei- 4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.
sitzer ist § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend an-
zuwenden. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig der (2) Die ehrengerichtlichen Strafen des Verweises
Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Land- und der Geldbuße können nebeneinander verhängt
werden.
gericht oder dem Senat für Patentanwaltssachen bei
dem Oberlandesgericht angehören. Die Dbernahme § 97
des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Verjährung
Gründen abgelehnt werden.
Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die keine
(3) § 87 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzu- schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung,
wenden. Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, ver-
jährt in fünf Jahren. Die §§ 66, 68 und 69 des Straf-
§ 92
gesetzbuches gelten entsprechend.
Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
(1) Die Patentanwälte haben in der Sitzung, zu
der sie als Beisitzer hinzugezogen werden, alle
Rechte und Pflichten eines Richters. Siebenter Teil
(2) § 88 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gilt ent- Das ehrengerichtliche Verfahren
sprechend.
§ 93
Erster Abschnitt
Enthebung vom Amt des Beisitzers Allgemeines
(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag des Bundes- § 98
ministers der Justiz seines Amts als Beisitzer zu Vorschriften für das Verfahren
entheben, wenn die Voraussetzungen des § 89
Abs. 1 vorliegen. Für das ehrengerichtliche Verfahren gelten die
nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Ge-
(2) Dber den Antrag entscheidet ein Zivilsenat
richtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung
des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen
sinngemäß anzuwenden.
die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen
nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der
Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwalts- § 99
kammer zu hören. Keine Verhaftung des Beschuldigten
§ 94 Der Beschuldigte darf zur Durchführung des ehren-
gerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenom-
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
men noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann
Die zu Beisitzern berufenen Patentanwälte sind nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen
zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt ge-
Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats bracht werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 513
§ 100 gegen, daß der Vorstand der Patentanwaltskammer
Verteidigung ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge
erteilt hat (§ 70).
(1) Zu Verteidigern im ehrengerichtlichen Ver-
fahren vor dem Landgericht und vor dem Ober-
landesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Zweiter Abschnitt
Strafprozeßordnung genannten Personen auch
Patentanwälte gewählt werden. Das Verfahren im ersten Rechtszug
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Straf- 1. Allgemeine Vorschriften
prozeßordnung ist im ehrengerichtlichen Verfahren
nicht anzuwenden. § 104
§ 101 Zuständigkeit
Akteneinsicht des Beschuldigten Für das ehrengerichtliche Verfahren ist im ersten
Rechtszug das Landgericht zuständig.
Der Beschuldigte ist befugt, die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Ein-
reichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen § 105
wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweis- Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
stücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Ver-
Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzu-
fahren vor dem Landgericht werden von der Staats-
wenden.
anwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahr-
§ 102 genommen, bei dem der Senat für Patentanwalts-
sachen (§ 86) besteht.
Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens
zum strafgerichtlichen Verfahren
(1) Ist gegen einen Patentanwalt, der einer Ver- 2. Die Einleitung des Verfahrens
letzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen
desselben Verhaltens die öffentliche Klage im straf- § 106
gerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens
ein ehrengerichtliches Verfahren zwar eingeleitet,
es muß aber bis zur Beendigung des strafgericht- (1) Das ehrengerichtliche Verfahren wird dadurch
lichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft entweder bei
ein bereits eingeleitetes ehrengerichtliches Verfah- dem Landgericht beantragt, die ehrengerichtliche
ren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes Voruntersuchung zu eröffnen, oder uei diesem eine
die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren Anschuldigungsschrift einreicht.
erhoben wird. Das ehrengerichtliche Verfahren kann (2) Die Staatsanwaltschaft soll von dem Antrag,
fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Ver- die ehrengerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen,
fahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, absehen und sogleich die Anschuldigungsschrift ein-
die in der Person des Beschuldigten liegen. reichen, wenn der Sachverhalt einfach liegt und be-
(2) Wird der Patentanwalt in dem strafgericht- reits hinreichend geklärt erscheint.
lichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der (3) Das ehrengerichtliche Verfahren wird auch
Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen dadurch eingeleitet, daß ein Patentanwalt selbst bei
Untersuchung waren, ein ehrengerichtliches Verfah- dem Landgericht beantragt, die ehrengerichtliche
ren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, Voruntersuchung gegen ihn zu eröffnen, damit er
wenn diese Tatsachen, ohne daß sie den Tatbestand sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung rei-
eines Strafgesetzes erfüllen, eine Verletzung der nigen kann. An dem weiteren Verfahren ist die
Pflichten des Patentanwalts enthalten. Staatsanwaltschaft beteiligt, wie wenn sie selbst den
(3) Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Antrag gestellt hätte.
Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des
§ 107
strafgerichtlichen Urteils bindend, auf denen die
Entscheidung des Strafgerichts beruht. In dem ehren- Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
gerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die des Verfahrens
nochmalige Prüfung solcher Feststellungen be- (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des
schließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder über- Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen einen
einstimmend bezweifeln; dies ist in den Gründen Patentanwalt das ehrengerichtliche Verfahren ein-
der ehrengerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstel-
zu bringen. lung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung
dem Vorstand der Patentanwaltskammer unter An-
§ 103
gabe der Gründe mitzuteilen.
Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens
(2) Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann
zum Rügerecht
gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft inner-
Der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfah- halb eines Monats nach der Bekanntmachung bei
rens gegen einen Patentanwalt steht es nicht ent- dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
beantrctgen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche antragen, daß er durch den Untersuchungsrichter in
die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens be- Anwesenheit des Staatsanwalts zu dem Ergebnis der
gründen sollen, und die Beweismittel angeben. Voruntersuchung mündlich gehört wird (Schluß-
(3) Auf das V erfahren vor dem Oberlandes- gehör durch den Untersuchungsrichter); er ist über
gericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeß- dieses Recht zu belehren. § 169 b Abs. 2, 4 und 5,
ordnung entsprechend anzuwenden. §§ 169 c und 297 der Strafprozeßordnung sind auf
das Schlußgehör durch den Untersuchungsrichter
§ 108
entsprechend anzuwenden.
Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung (2) Beantragt die Staatsanwaltschaft oder der Be-
der ehrengerichtlichen Voruntersuchung schuldigte, die Voruntersuchung zu ergänzen, so
hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrag
(1) Das Landgericht kann den Antrag, die ehren- nicht stattgeben will, die Entscheidung des Land-
gerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen, sowohl gerichts einzuholen.
aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen
durch Beschluß ablehnen. (3) Gegen den Beschluß des Landgerichts, durch
den ein Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung
(2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zu-
auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt wird, lässig.
steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Be-
schwerde zu. § 113
(3) Der Beschluß, durch den die ehrengerichtliche Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung
Voruntersuchung eröffnet wird, kann von dem Be- (1) Nach Schluß der ehrengerichtlichen Vorunter-
schuldigten nicht angefochten werden. suchung übersendet der Untersuchungsrichter die
Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer An-
§ 109 träge. § 197 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ist nicht
anzuwenden.
Untersuchungsrichter
(2) Von dem Schluß der ehrengerichtlichen Vor-
Die ehrengerichtliche Voruntersuchung wird von untersuchung ist der Beschuldigte in Kenntnis zu
dem Untersuchungsrichter geführt. setzen.
§ 110 § 114
Vernehmung des Beschuldigten Anträge der Staatsanwaltschaft nach Schluß
der ehrengerichtlichen Voruntersuchung
Der Beschuldigte ist zu Beginn der ehrengericht-
lichen Voruntersuchung zu laden und, falls er er- Hat eine ehrengerichtliche Voruntersuchung statt-
scheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits wäh- gefunden, so reicht die Staatsanwaltschaft eine An-
rend der Vorermittlungen gehört worden ist. Kann schuldigungsschrift bei dem Landgericht ein oder
er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und beantragt, den Beschuldigten außer Verfolgung zu
hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen.
laden.
§ 111 § 115
Teilnahme an Beweiserhebungen Inhalt der Anschuldigungsschrift
(1) Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und (1) In der Anschuldigungsschrift (§ 106 Abs. 1,
sein Verteidiger sind von allen Terminen, die zum § 114 dieses Gesetzes sowie§ 207 Abs. 3, § 208 Abs. 2
Zwecke der Beweiserhebung anberaumt werden, Satz 2 der Strafprozeßordnung) ist die dem Beschul-
vorher zu benachrichtigen. Sie könaen an den Be- digten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter An-
weiserhebungen teilnehmen. führung der sie begründenden Tatsachen zu bezeich-
(2) Der Untersuchungsrichter kann den Beschul- nen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweis-
digten von der Teilnahme an einem Termin aus- mittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung
schließen, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Beweise erhoben werden sollen.
seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde. (2) In den Fällen des § 106 Abs. 1 und des § 114
Der Beschuldigte ist über das Ergebnis dieser Be- enthält die Anschuldigungsschrift den Antrag, das
weiserhebungen zu unterrichten. Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwalts-
sachen zu eröffnen.
§ 112
§ 116
Anhörung vor Schluß
der ehrengerichtlichen Voruntersuchung Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Hält der Untersuchungsrichter den Zweck der (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfah-
ehrengerichtlichen Voruntersuchung für erreicht, so ren eröffnet wird, läßt das Landgericht die Anschul-
hat er der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldig- digung zur Hauptverhandlung zu.
ten Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer zu (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren
bestimmenden Frist abschließend zu äußern. Der eröffnet worden ist, kann von dem Beschuldigten
Beschuldigte kann innerhalb dieser Frist auch be- nicht angefochten werden.
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 515
(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des digten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es
Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in
Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das
sofortige Beschwerde zu. Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zuge-
mutet werden kann.
§ 117
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 122
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verlesen von Protokollen
nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so
kann der Antrag auf Einleitung des ehrengericht- (1) Das Landgericht beschließt nach pflichtmäßi-
lichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung gem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder
nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eines Sachverständigen, der bereits in dem ehren-
und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der gerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich ge-
Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt ordneten Verfahren vernommen worden ist, zu ver-
werden. lesen sei.
§ 118
(2) Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der
Staatsanwalt oder der Beschuldigte beantragen, den
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptver-
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptver- handlung zu vernehmen. Einern solchen Antrag ist
fahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der zu entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder
Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fäl- Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in
len des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 der Straf- der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das
prozeßordnung für die nachgereichte Anschuldi- Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zuge-
gungsschrift. mutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben,
so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung
nicht verlesen werden.
3. Die Hauptverhandlung (3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch
einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 121),
§ 119 so kann der Verlesung des Protokolls nicht wider-
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens sprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Be-
des Beschuldigten schuldigte kann jedoch der Verlesung wider-
sprechen, wenn ein Antrag gemäß § 121 Satz 2 ab-
Die Hauptverhandlung kann gegen einen Beschul-
gelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung
digten, der nicht erschienen ist, durchgeführt wer-
des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
den, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der
Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Ab-
wesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche
Ladung ist nicht zulässig. § 123
Entscheidung
§ 120 (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf
Nichtöffentliche Hauptverhandlung die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurtei-
Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des lung oder Einstellung des Verfahrens.
Beschuldigten muß die Offentlichkeit hergestellt wer- (3) Das ehrengerichtliche Verfahren ist, abge-
den; in diesem Fall sind die Vorschriften des Ge- sehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeß-
richtsverfassungsgesetzes über die Offentlichkeit an- ordnung, einzustellen, wenn die Zulassung zur Pa-
zuwenden. tentanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen
(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Ver- ist (§§ 20 bis 23).
tretern des Bundesministers der Justiz, dem Präsi-
denten des Patentamts oder seinem Beauftragten,
den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
landesgericht, Vertretern des Vorstands der Patent-
anwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt Dritter Abschnitt
gestattet. Das Landgericht kann nach Anhörung der Die Rechtsmittel
Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zu-
lassen. § 124
§ 121 Beschwerde
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügun-
Das Landgericht kann ein Amtsgericht um die gen des Untersuchungsrichters oder des Vorsitzen-
Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen er- den mit der Beschwerde angefochten werden kön-
suchen. Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch nen, ist für die Verhandlung und Entscheidung über
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschul- dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 125 § 128
Berufung Einlegung der Revision und Verfahren
(1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Be- (1) Die Revision ist innerhalb einer Woche bei
rufung zullissig. Uber die ßprufung entscheidet das dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die
Oberlandesgericht. Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist
das Urteil nicht in Anwesenheit des Beschuldigten
(2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach
verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist
Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schrift-
mit der Zustellung.
lich einzulegen. Ist das Url(:)iJ nicht in Anwesenheit
des Beschuldigten verkündet worden, so beginnt für (2) Seitens des Beschuldigten können die Revi-
ihn die Frist mit dm Zustellung. sionsanträge und deren Begründung nur schriftlich
angebracht werden.
(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerecht-
fertigt werden. (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichts-
hof sind im übrigen neben den Vorschriften der
(4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den
Strafprozeßordnung über die Revision die §§ 120
Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Be-
und 123 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzu-
rufung die §§ 119, 120, 122 und 123 dieses Gesetzes
wenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Straf-
sinngemäß anzuwenden. § 121 gilt mit der Maßgabe,
prozeßordnung ist an den nach § 86 zuständigen
daß der Senat für Patentanwaltssachen bei dem
Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen.
Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufs-
richter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachver-
§ 129
ständige zu vernehmen.
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
vor dem Bundesgerichtshof
§ 126
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Ver-
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft fahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Ver- Generalbundesanwalt wahrgenommen.
fahren vor dem Oberlandesgericht werden von der
Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenom-
men. Vierter Abschnitt
§ 127 Die Sicherung von Beweisen
Revision
§ 130
(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist Anordnung der Beweissicherung
die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
(1) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren gegen
1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus der
den Beschuldigten eingestellt, weil seine Zulassung
Patentanwaltschaft lautet;
zur Patentanwaltschaft erloschen oder zurückgenom-
2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem An- men ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf
trag der Staatsanwaltschaft nicht auf Aus- Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der
schließung erkannt hat; Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist,
3. wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil daß auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
zugelassen hat. erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht
(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur angefochten werden.
zulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen (2) Die Beweise werden von dem Untersuchungs-
der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden richter bei dem Landgericht aufgenommen.
hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selb- § 131
ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats
Verfahren
nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die
Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzu- (1) Der Untersuchungsrichter hat von Amts wegen
legen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätz- alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung
liche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. darüber begründen können, ob das eingestellte Ver-
fahren zur Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des
Urteils. geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt
der Untersuchungsrichter nach pflichtmäßigem Er-
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so messen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine
entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Verfügungen können insoweit nicht angefochten
Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die werden.
Beschwerde einstimmig verworfen oder zurück-
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vor-
gewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde
durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechts- geschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu ver-
kräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so be- nehmen.
ginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids (3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Be-
die Revisionsfrist. schuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 511
Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, handeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn
die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt der Beschuldigte zu der Hauptverhandlung nicht er-
werden, steht dem früheren Beschuldigten nur zu, schienen ist.
wenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift
§ 136
dem Landgericht angezeigt hat.
Zustellung des Beschlusses
(4) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck
des Verfahrens für erreicht, so übersendet er die Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist
Akten dem Lmdgerichl. dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 137
Fünfter Abschnitt Wirkungen des Verbots
Das Berufs- und Vertretungsverbot
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirk-
§ 132
sam.
(2) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot
Voraussetzung des Verbots
verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.
(1) Ist gegen einen Patentanwalt das ehren-
(3) Der Patentanwalt, gegen den ein Vertretungs-
gerichtliche Verfahren eingeleitet, so kann gegen verbot verhängt ist, darf nicht vor einem Gericht,
ihn durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungs-
vor dem Patentamt oder einer anderen Behörde
verbot verhängt wc~rden, wenn zu erwarten ist, daß oder vor einem Schiedsgericht in Person auftreten,
gegen ihn auf Ausschließung aus der Patentanwalt- Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und
schaft erkannt werden wird.
mit Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten, Rechts-
(2) Für die Verhandlung und Entscheidung ist anwälten, Patentanwälten oder anderen Vertretern
das Gericht zuständig, dem der Antrag der Staats- in Rechtssachen schriftlich verkehren.
anwaltschaft auf Einleitung des ehrengerichtlichen (4) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder
Verfahrens vorliegt oder vor dem das ehrengericht- Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine
liche Verfahren anhängig ist.
eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten sei-
nes Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder
§ 133 wahrnehmen.
Mündliche Verhandlung (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Ver- Patentanwalts wird durch das Berufs- oder Vertre-
tretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund tungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für
mündlicher Verhandlung ergehen. Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen
werden.
(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhand-
§ 138
lung sind die Vorschriften entsprechend anzuwen-
den, die für die Hauptverhandlung vor dem erken- Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
nenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht (1) Ein Patentanwalt, der einem gegen ihn ergan-
aus den folgenden Vorschriften etwas anderes er- genen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich
gibt.
zuwiderhandelt, wird mit der Ausschließung aus der
(3) In der Ladung ist die dem Patentanwalt zur Patentanwaltschaft bestraft, sofern nicht wegen be-
Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sonderer Umstände eine mildere Strafe ausreichend
sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner erscheint.
sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch
nicht erforderlich, wenn dem Patentanwalt die An- (2) Gerichte oder Behörden sollen einen Patent-
schuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist. anwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertre-
tungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.
(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt
das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne § 139
an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Beschul-
digten gebunden zu sein. Beschwerde
(1) Gegen den Beschluß, durch den das Land-
§ 134 gericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder
Abstimmung über das Verbot Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Be-
schwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine auf-
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungs- schiebende Wirkung.
verbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen erforderlich. (2) Gegen den Beschluß, durch den das Land-
gericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein
§ 135
Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht
Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patent- (3) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet,
anwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren sofern der angefochtene Beschluß von dem Land-
Anschluß an die Hauptverhandlung über die Ver- gericht erlassen ist, das Oberlandesgericht, und so-
hängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ver- fern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben lehnen. Uber die Ablehnung entscheidet der Präsi-
den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die dent des Patentamts. Vor der Entscheidung ist der
Beschwerde § 133 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 134 Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.
und 136 dieses Gesetzes en !sprechend.
(4) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener
Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten
§ 140 des Vertretenen. An Weisungen des Vertretenen ist
er nicht gebunden.
Außerkraitlreten des Verbots
(5) Der Vertretene hat dem Vertreter eine ange-
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer
messene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Ver-
Kraft,
tretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der
1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil Patentanwaltskammer die Vergütung fest. Der Ver-
ergeht; treter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder
2. wenn der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die fest-
wird. gesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer
wie ein Bürge.
§ 141
Aufhebung des Verbots
(1} Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird auf-
gehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen Sechster Abschnitt
für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vor- Die Vollstreckung
liegen.
(2) Uber die Aufhebung entscheidet das Gericht, § 144
bei dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig (1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
ist. (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit Rechtskraft des Urteils
(3) Beantragt der Beschuldigte, das Verbot auf- wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer be-
zuheben, so kann eine erneute mündliche Verhand- glaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der
lung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht ge- Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in der
stellt werden, solange über eine sofortige Be- Liste der Patentanwälte gelöscht.
schwerde des Beschuldigten nach § 139 Abs. 1 noch
(2) Warnung und Verweis (§ 96 Abs. 1 Nr. 1
nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den
und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als
der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde
nicht zulässig. vollstreckt.
(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96
§ 142 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Voll-
Mitteilung des Verbots streckung einer Vermögensstrafe entsprechend an-
zuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Ver-
gehindert, daß der Beschuldigte nach rechtskräftigem
tretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Bun-
Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft
desminister der Justiz, dem Präsidenten des Patent-
ausgeschieden ist.
amts und dem Präsidenten der Patentanwaltskam-
mer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. (4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die
Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch
(2) Eirie beglaubigte Abschrift der Formel dieses
für die Kosten die Vorschriften über die Voll-
Beschlusses ist ferner dem Präsidenten des Patent-
streckung der Geldbuße.
gerichts und dem Präsidenten des Bundesgerichts-
hofs zu übersenden.
(3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer
Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so
sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Achter Teil
Die Kosten in Patentanwaltssachen
§ 143
Bestellung eines Vertreters Erster Abschnitt
(1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- Verwaltungskosten
oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall
§ 145
des Bedürfnisses von dem Präsidenten des Patent-
amts ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
der Vorstand der Patentanwaltskammer und der (1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Patentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von vierzig Deutsche
geeigneten Vertreter vorschlagen.
Mark erhoben.
(2) § 46 Abs. 4, 7 und 8 ist entsprechend anzu- (2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft
wenden. versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenom-
(3) Ein Patentanwalt, dem die Vertretung über- men, so beträgt die Gebühr zehn Deutsche Mark.
tragen wird, kann sie nur aus wichtigem Grund ab- Das gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4.
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 5,'19
§ 146 oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die
Gebühren für die Bestellung eines Vertreters durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzu-
erlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so
(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 42, 46 kann dem Beschuldigten ein angemessener Teil die-
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, § 143) wird eine Gebühr ser Kosten auf erlegt werden.
von fünf Deutsche Mark erhoben.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf
(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Vr-
Kanzlei (§ 48) wird eine Gebühr nicht erhoben. teil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden
sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 147
Erhebung von Gebühren und Auslagen § 151
Haftung der Patentanwaltskammer
Die Erhebung der Gebühren nach den §§ 145 und
146 sowie die Erhebung von Auslagen erfolgt nach Kosten, die weder dem Beschuldigten noch einem
den für die Verwaltungskosten des Deutschen Pa- Dritten auferlegt oder von dem Beschuldigten nicht
tentamts geltenden Vorschriften. eingezogen werden können, fallen der Patentan-
waltskammer zur Last.
Zweiter Abschnitt
Die Kosten Dritter Abschnitt
in dem ehrengerichtlichen Verfahren Die Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf
gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen
§ 148 und über Wahlen und Beschlüsse
Gebührenfreiheit, Auslagen
Für das ehrengerichtliche Verfahren werden keine § 152
Gebühren, sondern nur die baren Auslagen nach Anwendung der Kostenordnung
.den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes er-
In den Verfahren, die bei Anträgen auf gericht-
hoben.
liche Entscheidung in Zulassungssachen und bei An-
trägen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für
§ 149
nichtig zu erklären, stattfinden (§§ 33 bis 38,
Kosten bei Anträgen auf Einleitung werden Gebühren und Auslagen nach der Kosten-
des ehrengerichtlichen Verfahrens ordnung erhoben. Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der
(1) Einern Patentanwalt, der einen Antrag, die Kostenordnung nicht anzuwenden.
ehrengerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu er-
öffnen, (§ 70 Abs. 5, § 106 Abs. 3) zurücknimmt, sind § 153
die durch dieses Verfahren entstandenen KostEn auf-
zuerlegen. Kostenpflicht des Antragstellers
und der Patentanwaltskammer
(2) Wird ein Antrag des Vorstands der Patentan-
waltskammer auf gerichtliche Entscheidung in dem (1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Fall des § 107 Abs. 2 verworfen, so sind die durch zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzu-
das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten lässig verwarfen, so sind die Kosten des Verfahrens
der Patentanwaltskammer aufzuerlegen. dem Antragsteller aufzuerlegen.
(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entschei-
§ 150 dung stattgegeben, so sind im Fall des § 34 die
Kosten des Verfahrens der Patentanwaltskammer
Kostenpflicht des Verurteilten
aufzuerlegen; im Fall des § 35 werden Gebühren und
(1) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengericht- Auslagen nicht erhoben.
lichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die (3) Wird einem Antrag, eine Wahl für
in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder oder einen Beschluß für nichtig zu erklären
teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der
ehrengerichtliche Verfahren wegen Erlöschens oder Patentanwaltskammer aufzuerlegen.
Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft
eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisheri-
gen Verfahrens eine ehrengerichtliche Bestrafung § 154
gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des
Gebühr für das Verfahren
ehrengerichtlichen Verfahrens gehören in diesem
Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden (1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten
Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 130, Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben.
131) entstehen. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30
(2) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengericht- Abs. 2 der Kostenordnung. Er wird von Amts wegen
lichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen festgesetzt.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(:3) Für dds Bcsd1werdeverft1hren wird die gleiche 1900 (ReichsgesetzbL S. 233) abgelegt worden sind,
Cebüh r wie im ersl(\Jl Rechtszug erhoben. gelten als Nachweis der Befähigung für den Beruf
(4) Wird ein An I rdg oder eine Beschwerde zurück- des Patentanwalts.
genomtn<:)n, bevor das Cerichl entschieden hat, so
§ 158
ermüßigt sich die Cebühr auf die I--Iälfte der vollen
Gebühr. Das gleiche gill, wenn der Antrag oder eine Ausbildung und Prüfung
BeschwPrde als unztLlässiu zurückgewiesen wird. (1) Bewerber, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom
Neunter Teil 28. September 1933 die praktische Tätigkeit auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes begonnen
Beratungs- und Vertretungsbefugnis des und dies dem Präsidenten des Patentamts spätestens
Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes nachgewiesen haben, können, soweit es sich um
§ 155
die Ausbildung a.uf dem Gebiet des gewerblichen
Beratung und Vertretung von Dritten Rechtsschutzes handelt, abweichend von § 10 Abs. 2
(1) Ein Patentassessor (§ 11), der im Geltungs- zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie mit Erfolg
bereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Ge- eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen
biet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund Rechtsschutzes von insgesamt mindestens drei Jah-
eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, kann im ren abgeleistet und in dieser Zeit mindestens acht-
Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten zehn Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem
gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn Patentassessor in der Patentabteilung eines Indu-
1. der Drille und der Dienstherr des Patentassessors strieunternehmens im Geltungsbereich dieses Ge-
im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen setzes und mindestens sechs Monate bei dem Patent-
(§ 18 des Aktiengesetzes) oder Vertragsteile eines amt und dem Patentgericht tätig gewesen sind.
Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 des Aktien- (2) Bewerber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gesetzes) sind; zur Prüfung zugelassen worden sind, legen diese
2 der Dritte im In land weder Wohnsitz noch Nie- nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Auf
derlassung hat und er dem Dienstherrn des Pa- Grund der bestandenen Prüfung ist der Bewerber
tentassessors vertraglich die Wahrnehmung sei- berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor" zu füh-
ner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen ren; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsschutzes übertragen hat.
(2) Der Patentassessor kann im Fall des Ab-
§ 159
satzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter im
Sinne des § 16 des Patentgesetzes, des § 20 des Ge- Fortgeltung der Liste der Patentanwälte
brauchsmustergesetzes und des § 35 Abs. 2 des (1) Die Eintragung als Patentanwalt in der Liste
Warenzeichengesetzes bestellt werden. der Patentanwälte nach § 3 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf
§ 156 dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom
Auftreten vor den Gerichten 2. Juli 1949 - Zweites Dberleitungsgesetz - (Ge-
setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
Einern Patentassessor (§ 11), der im Geltungs-
schaftsgebietes S. 179) gilt als Zulassung zur Patent-
bereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Ge-
biet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund anwaltschaft und als Eintragung im Sinne dieses
eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in Gesetzes.
den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines (2) Die Zulassung eines bei Inkrafttreten dieses
Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Gesetzes in die Liste der Patentanwälte eingetrage-
genannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort nen Patentanwalts kann nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 6
zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeß- zurückgenommen werden.
ordnung gilt insoweit für Patentassessoren nicht. (3) Die bisherige Liste der Patentanwälte wird als
Liste der Patentanwälte im Sinne dieses Gesetzes
Zehnter Teil fortgeführt.
Ubergangs- und Schlußvorschriiten § 160
Erster Abschnitt Schwebende Anträge auf Eintragung
in die Liste der Patentanwälte
Dbergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-
1. Allgemeine Ubergangsvorschriften reichten Anträge auf Eintragung in die Liste der
Patentanwälte werden als Anträge auf Zulassung
§ 157 zur Patentanwaltschaft (§ 13) weiterbehandelt.
Prüfungen nach bisherigem Recht (2) Bei den Gerichten oder den bisherigen Ehren-
Prüfungen, die nach § 5 des Patentanwaltsgesetzes gerichten anhängige Verfahren, die im Zusammen-
vom 28. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 669) hang mit der Versagung der Eintragung in die Liste
oder nach§ 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 21.Mai der Patentanwälte eingeleitet worden sind, werden
Nr. 4] -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 581
eingestellt. GdJühren und Ausli:1gen werden nicht 2. anerkannte Heimkehrer im Sinne des § 1 des
erhoben. Au ßngerichtliche Kosten werden nicht er- Heimkehrergesetzes sind oder
stattet. 3 auf Grund des § 94 des Bundesvertriebenenge-
(3) Nach der Einstellung des Verfahrens sind die setzes im Wege der Familienzusammenführung
Akten dem Präsidenten des Patentamts vorzulegen. ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im
Dieser hat ohne Rücksicht auf die vorangegangene Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben
Versagung über den Antrag nach den Vorschriften und die zur Vertretung beim Reichspatentamt befugt
dieses Gesetzes zn entscheiden. waren.
§ 165
§ 161
Befreiung von der Residenzpflicht
Schwebende Verfahren auf Löschung
in der Liste der Patentanwälte (1) Patentanwälte oder Bewerber, die sich in der
Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus
(1) Bei den Gerichten oder den bisherigen Ehren- rassischen, politischen oder religiösen Gründen in
gerichten anhängige Verfahren, die im Zusammen- das Ausland begeben mußten und dort noch ansäs-
hang mit einer Löschung in der Liste der Patent- sig sind, werden von den Pflichten des § 26 befreit.
anwälte eingeleitet worden sind, werden eingestellt. Ein Patentanwalt, der von dieser Befreiung Ge-
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. brauch macht, kann als Vertreter im Sinne des § 16
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. des Patentgesetzes, des § 20 des Gebrauchsmuster-
(2) Nach der Einstellung des Verfahrens sind die gesetzes oder des § 35 Abs. 2 des Warenzeichenge-
Akten dem Präsidenten des Patentamts vorzulegen. setzes bestellt werden.
Dieser hat ohne Rücksicht auf vorangegangene Ent- (2) Ist einem Bewerber in den Fällen des Ab-
scheidungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes satzes 1 nicht zuzumuten, daß er nach der Zulassung
zu verfahren. zur Patentanwaltschaft alsbald zur Vereidigung vor
§ 162
dem Präsidenten des Patentamts erscheint, so kann
er den Eid (§ 25) auch vor einem deutschen Konsul
Anträge von Beamten im einstweiligen Ruhestand leisten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist. Um
und von Beamten zur Wiederverwendung die Vereidigung hat der Präsident des Patentamts
Bewerbern, die als Beamte in den einstweiligen den Konsul zu ersuchen. Im übrigen ist § 25 ent-
Ruhestand versetzt worden sind, und Bewerbern, sprechend anzuwenden.
die als Beamte zur Wiederverwendung gelten (§ 5 (3) Macht der Patentanwalt von der Befreiung
Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- nach Absatz 1 Gebrauch, so muß er einen im Gel-
nisse der unter Artikel 131 des GrundgesE::tzes fal- tungsbereich dieses Gesetzes wohnenden ständigen
lenden Personen), kann die Zulassung zur Patent- Zustellungsbevollmächtigten bestellen. An diesen
anwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 1 Nr. 11 kann wie an den Patentanwalt zugestellt werden.
nicht versagt werden. Ist ein Zustellungsbevollmächtigt.er nicht bestellt, so
kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt
§ 163
werden (§§ 175, 192, 213 der Zivilprozeßordnung).
Unbeachtliche Verurteilungen
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zu- § 166
lassung zur Patentanwaltschaft darf eine Verurtei-
Vertretungsrecht in besonderen Fällen
lung als Versagungsgrund (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)
nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit (1) Patentanwälte, denen auf Grund des § 3 Abs. 4
vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen des Zweiten Uberleitungsgesetzes in Verbindung
ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassi- mit § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung
schen, politischen oder religiösen Gründen beruht. zum Zweiten Uberleitungsgesetz vom 5. November
1949 (Bundesgesetzbl. S. 31) die Vertretung vor dem
Patentamt ohne Eintragung in die Liste der Patent-
§ 164
anwälte gestattet worden ist, sind, solange die Vor-
Zulassung in besonderen Fällen aussetzungen für die Gestattung fortbestehen, be-
(1) Patentanwälte, die in der beim Reichspatent- fugt, andere vor dem Patentamt und dem Patent-
amt geführten Liste eingetragen waren und die aus gericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes wei-
politischen, rassischen oder religiösen Gründen auf terhin ohne Zulassung zur Patentanwaltschaft und
eigenen Antrag oder von Amts wegen in dieser Liste ohne Eintragung in die Liste der Patentanwälte zu
gelöscht worden sind, können nach den Vorschriften vertreten.
dieses Gesetzes zur Patentanwaltschaft zugelassen (2) Die Vertretungsbefugnis ist zu entziehen,
werden, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 5 wenn Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine
bis 8 oder des § 157 nicht gegeben sind. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft gerecht-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Patentanwälte fertigt wäre.
nach ausländischem Recht, die (3) Die Vertretungsbefugnis kann entzogen wer-
1. anerkannte Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge den,
und ihnen gleichgestellte Personen im Sinne der 1. wenn die Voraussetzungen für eine Zurücknahme
§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder der Zulassung zur Patentanwaltschaft vorliegen;
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. wenn eine ordnungsmäßige Vertretung nicht ge- (6) An die Stelle der vor Inkrafttreten dieses Ge-
währleistet ist. setzes tätigen Anklagebehörde tritt die nach diesem
{4) Uber die Entziehung entscheidet der Präsident Gesetz zuständige Staatsanwaltschaft.
des Patentamts. Die Entziehung der Vertretungs-
befugnis ist zu veröffentlichen. § 170
Aufhebung oder Änderung ehrengerichtlicher
§ 167 Entscheidungen
Verbleiben im Amt des Vorstands (1} Ehrengerichtliche Entscheidungen, die in der
Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 er-
Mitglieder des Vorstands der Patentanwaltskam- gangen sind, können auf Antrag aufgehoben oder
mer, die nach den bisher geltenden Vorschriften ge- geändert werden, wenn sie ausschließlich oder über-
wählt worden sind, bleiben für den Rest ihrer Wahl- wiegend auf rassischen, politischen oder religiösen
periode im Amt.
Gründen beruhen.
§ 168 (2) Der Antrag kann von der Staatsanwaltschaft
Erstmalige Besetzung der Gerichte oder von dem Betroffenen binnen Jahresfrist nach
in Patentanwaltssachen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.
Bei der ersten Besetzung der Kammer für Patent- (3) Uber den Antrag entscheidet das Landgericht.
anwaltssachen bei dem Landgericht und des Senats (4) Die Entscheidung (Absatz 3) kann ohne münd-
für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht liche Verhandlung ergehen. Sie kann nach den
wird die Hälfte der patentanwaltlichen Mitglieder Vorschriften dieses Gesetzes angefochten werden
(§ 87) nur für die Dauer von zwei Jahren ernannt. (§§ 125, 126).
Entsprechendes gilt für die erste Besetzung des
Senats für Patentanwaltssachen bei dem Bundesge-
richtshof. 2. Erleichterte Zu 1a s s u n g
zur Patentanwaltsprüfung
§ 169
Oberleitung ehrengerichtlicher Verfahren § 171
(1) Ehrengerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt Inhaber von Erlaubnisscheinen
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10
geltenden Vorschriften bei dem Ehrengericht (§ 39
Abs. 2 über den Nachweis der technischen Befähi-
des Patentanwaltsgesetzes) anhängig sind, gehen auf
gung und der Ausbildung auf dem Gebiet des
das Landgericht über. Das Landgericht beschließt
gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zu-
über die Eröffnung des Verfahrens.
gelassen werden, wer auf Grund eines vom Präsi-
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen denten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündeten mindestens zehn Jahre eine Beratungs- und Ver-
Entscheidungen des Ehrengerichts richtet sich nach tretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen
den bisher geltenden Vorschriften. Rechtsmittel, die Rechtsschutzes berufsmäßig für eigene Rechnung
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eingelegt ausgeübt hat und eine solche Tätigkeit, die nach
werden können, sind bei dem Oberlandesgericht ein- Art und Umfang bedeutend ist, noch ausübt.
zulegen. Das Rechtsmittel gilt im übrigen als Be-·
(2) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des
rufung im Sinne dieses Gesetzes.
Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätig-
(3) Verfahren in Ehrengerichtssachen, die im Zeit- keit nach § 172 Abs. 1 ist auf die in Absatz 1 be-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den zeichnete Tätigkeit anzurechnen.
bisher geltenden Vorschriften bei dem Ehren-
gerichtshof (§ 44 Abs. 2 des Patentanwaltsgesetzes)
§ 172
anhängig sind, gehen auf das Oberlandesgericht
über. Patentsachbearbeiter
(4) An die Stelle einer im Zeitpunkt des Inkraft- (1) Abweichend von den Vorschriften des § 10
tretens dieses Gesetzes zulässigen Anfechtung von Abs. 2 über den Nachweis der technischen Befähi-
Entscheidungen des Ehrengerichtshofs vor den Ver- gung und der Ausbildung auf dem Gebiet des
waltungsgerichten tritt die Berufung an das Ober- gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zu-
landesgericht. Sie ist nur zulässig, wenn sie inner- gelassen werden, wer, nachdem er im Inland
halb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten 1. sich als ordentlicher Studierender an einer wissen-
dieses Gesetzes eingelegt wird. schaftlichen Hochschule dem Studium natur-
(5) Anfechtungsverfahren, die im Zeitpunkt des wissenschaftlicher oder technischer Fächer ge-
Inkrafttretens dieses Gesetzes vor den Verwaltungs- widmet und dieses Studium durch eine staatliche
gerichten oder den Oberverwaltungsgerichten an- oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlos-
hängig sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Ge- sen hat oder
setzes in der Lage, in der sie sich befinden, auf das 2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Oberlandesgericht über. Auf das Verfahren finden privaten Ingenieurschule eine nach deren Grund-
die Vorschriften über die Berufung (§ 125 Abs. 4 sätzen abgeschlossene technische Ausbildung er-
und § 126) Anwendung. langt hat,
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 583
mindestens zehn Jahn~ auf Grund eines ständigen (4) Prüfungen, die nach den Absätzen 1 oder 2
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses abgelegt worden sind, und Befreiungen von der Prü-
für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Bera- fung nach Absatz 3 gelten als Nachweis der Befähi-
tungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gung für den Beruf des Patentanwalts.
gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätig- § 174
keit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch
ausübt. Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden, Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 173
wer sich als ordentlicher Studierender an einer wis- kann nur innerhalb von elf Jahren nach Inkraft-
senschaftlichen Hochschule dem Studium naturwis- treten dieses Gesetzes gestellt werden.
senschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet,
dieses Studium jedoch aus besonderen Gründen § 175
nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens fünf-
Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
zehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus-
geübt hat; von dieser Tätigkeit müssen mindestens Auf Bewerber, die die Befähigung zur Beratung
zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen
abgeleistet sein. Rechtsschutzes nach § 173 Abs. 4 erlangt haben,
(3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des finden die Vorschriften des § 13 Abs. 3 über die
Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätig- Beschäftigung bei einem Patentanwalt keine An-
wendung.
keit auf Grund eines vom Präsidenten des Patent-
amts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in Ab- § 176
satz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen. Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet
(4) Das Studium sowie die Abschlußprüfung an des gewerblichen Rechtsschutzes
einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland Abweichend von § 7 Abs. 1 ist Personen, die bei
kann in Ausnahmefällen als ausreichend anerkannt Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach § 9 Abs. 1
werden. Uber die Anerkennung entscheidet der Nr. 1 oder 2 des Zweiten Uberleitungsgesetzes vor-
Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zu- geschriebene technische Ausbildung abgeschlossen
ständigen obersten Landesbehörde des Landes, in und danach mindestens zwei Jahre hindurch mit Er-
dem das Patentamt seinen Sitz hat. folg eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des
(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben, auf
des Absatzes 1 Nr. 2 als gleichwertig neben den Antrag eine Zeit bis zu achtzehn Monaten auf die
staatlich anerkannten anzusehen sind, bestimmt der in § 7 Abs. 1 vorgeschriebene zweijährige Ausbil-
Präsident des Patentamts. dung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patent-
assessor (§ 11) in der Patentabteilung eines Unter-
nehmens anzurechnen. Der Nachweis einer abge-
schlossenen technischen Ausbildung auf einer öffent-
lichen oder staatlich anerkannten privaten Inge-
§ 173 nieurschule gilt in diesem Fall als Nachweis der
Erleichterte Prüfung technischen Befähigung gemäß § 6.
(1) Die Prüfung von Bewerbern, die die Voraus-
setzungen der §§ 171 oder 172 erfüllen, ist vor-
wiegend auf Vorgänge zu richten, wie sie bei der 3. Ubergangsbestimmungen für die
praktischen Berufsausübung regelmäßig wiederkeh- s o n s t i g e B e r a tun g s- und V e r t r et u n g s -
ren. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses tätigkeit auf dem Gebiet
ist in erster Linie die Bewährung des Bewerbers in des gewerblichen Rechtsschutzes
der Beratungs- und Vertretungstätigkeit zu berück-
sichtigen. § 177
Fortgeltung und übergangsweise Erteilung
(2) Die Prüfungskommission kann Bewerber, die
von Erlaubnisscheinen
die Voraussetzungen der §§ 171 oder 172 erfüllen
und die auf Grund eines ständigen Dienst- oder (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses eigenverant- setzes einen nach den Vorschriften des Zweiten Uber-
wortlich in leitender Stellung oder die auf Grund leitungsgesetzes aufrechterhaltenen oder neu erteil-
eines von dem Präsidenten des Patentamts erteilten ten Erlaubnisschein besitzen, dürfen auch. nach In-
Erlaubnisscheins berufsmäßig für eigene Rechnung krafttreten dieses Gesetzes die Vertretungstätigkeit
eine besonders lange und umfangreiche Tätigkeit vor dem Patentamt und dem Patentgericht und die
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Beratungstätigkeit im bisher zulässigen Umfang be-
ausgeübt haben, von der schriftlichen Prüfung be- rufsmäßig für eigene Rechnung weiter ausüben.
freien. (2) Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheins,
(3) Die Prüfungskommission kann c.urch einstim- die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsi-
migen Beschluß Bewerber, die die Voraussetzungen denten des Patentamts eingereicht worden sind,
des Absatzes 2 erfüllen, in besonders gelagerten werden nach den bisherigen Vorschriften weiter-
Fällen auch von der mündlichen Prüfung befreien. behandelt.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(3) Personen, denen aus politischen, rassischen 3. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver-
oder religiösen Cründen der Erlaubnisschein ent- lässigkeit des Inhabers des Erlaubnisscheins dar-
zogen worden ist oder die aus diesen Gründen auf tun, sofern die weitere Ausübung der Beratung
den Erlaubnisschein verzichtet haben, wird auf An- und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen
trag ein neuer Erlaubnisschein nach den bisherigen Rechtsschutzes eine Gefährdung des Eigentums
Vorschriften erteilt. oder Vermögens anderer mit sich bringt und die-
(4) Absatz 1 gilt entspredwnd für Personen, denen ser Gefährdung nur durch den Entzug des Erlaub-
der Erlaubnisschein nach cl(!n Vorschriften der Ab- nisscheins begegnet werden kann;
sätze 2 und 3 erl<~ilt isl. 4. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins infolge
eines körperlichen Gebrechens oder wegen
§ 178 Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig
Vertretung von Ausländern durch Inhaber ist, die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet
von Erlaubnisscheinen des gewerblichen Rechtsschutzes auszuüben.
(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung des
(1) Personen, die auf Grund des § 58 des Patent-
Erlaubnisscheins ist der Inhaber des Erlaubnisscheins
anwaltsgesetzes einen Erlaubnisschein erhalten ha-
zu hören. Der Bescheid über die Entziehung des Er-
ben und deren Erlaubnisschein
laubnisscheins ist dem Inhaber zuzustellen.
1. nach § 6 Abs. 1 und 3 des Zweiten Uberleitungs-
gesetzes in Verbindung mit § 2 der Ersten Durch- (3) Mit der Entziehung erlischt die Erlaubnis zur
führungsverordnung zum Zweiten Uberleitungs- Beratung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
gesetz seine Wirkung behalten hat oder schutzes und zur Vertretung vor dem Patentamt und
dem Patentgericht. Die Entziehung ist nach Eintritt
2. nach § 6 Abs. 2 des Zweiten Uberleitungsgesetzes
der Unanfechtbarkeit zu veröffentlichen. Der Inhaber
oder nach § 177 Abs. 3 neu erteilt worden ist,
des Erlaubnisscheins ist verpflichtet, den Erlaubnis-
können von einem Dritten, der im Inland weder schein dem Präsidenten des Patentamts zurück-
Wohnsitz noch Niederlassung hat, zum Vertreter im zugeben.
Sinne des § 16 des Patentgesetzes, des § 20 des Ge-
(4) Die Entziehung des Erlaubnisscheins nach Ab-
brauchsmustergesetzes oder des § 35 Abs. 2 des
satz 1 Nr. 2 kann aufgehoben werden, wenn der In-
Warenzeichengesetzes bestellt werden, sofern ihnen
haber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Gel-
auf Antrag diese Befugnis erteilt worden ist.
tungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von drei
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Mo- Jahren nach der Aufgabe wieder begründet.
naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Vor-
lage des Erlaubnisscheins bei dem Präsidenten des
Patentamts gestellt werden. Dem Antrag ist statt-
zugeben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 § 182
vorliegen. Die Erteilung der erweiterten Vertre- Beratungstätigkeit auf dem Gebiet
tungsbefugnis ist von dem Präsidenten des Patent- des gewerblichen Rechtsschutzes
amts auf dem Erlaubnisschein zu vermerken und zu
veröffentlichen. (1) Personen, denen nach § 7 des Zweiten Uber-
leitungsgesetzes und nach § 3 der Ersten Durchfüh-
§ 179 rungsverordnung zum Zweiten Uberleitungsgesetz
Verbot der Werbung in Verbindung mit § 60 des Patentanwaltsgesetzes
die Beratung und Anfertigung von Schriftsätzen und
Den Inhabern von Erlaubnisscheinen ist es unter- Beschreibungen auf dem Gebiet des Patent-, Ge-
sagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste schriftlich brauchsmuster- und Warenzeichenwesens gestattet
oder mündlich oder in sonstigen Kundgebungen an- ist, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben. Entspre-
zubieten. chendes gilt für Personen, denen nach § 43 Abs. 2
des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes
§ 180 auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Aufsicht des Präsidenten des Patentamts vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 388) die Be-
ratungstätigkeit gestattet ist.
Der Präsident des Patentamts führt die Aufsicht
über die Inhaber von Erlaubnisscheinen. (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit darf sich
nur auf das Gebiet des deutschen gewerblichen
Rechtsschutzes erstrecken und nur unter eigenem
§ 181
Namen ausgeübt werden.
Entziehung des Erlaubnisscheins
(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen ist es
(1) Der Erlaubnisschein kann durch den Präsiden- untersagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste
ten des Patentamts entzogen werden, schriftlich oder mündlich oder in sonstigen Kund-
wenn zu der Zeit, als der Erlaubnisschein erteilt gebungen anzubieten.
wurde, nicht bekannt war, daß Umstände vor- (4) Einer in Absatz bezeichneten Person kann
lagen, aus denen er hätte versagt werden müssen; die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt
2. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen werden,
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf- 1. wenn sie ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
gibt; dieses Gesetzes aufgibt;
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 585
2_ wenn Tdlsc1chen vorliegen, welche ihre Unzuver- § 186
lässigkeit dartun, sofern die weitere Ausübung Beratungs- und Vertretungsverbot
ihrer Tätigkeit eine Gefährdung des Eigentums
oder Vermögens anderer mit sich bringt und die- Eine Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 des Gesetzes
ser Gefährdung nur durch das Untersagen der zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete
Tätigkeit begegnet werden kann; der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1478) berechtigt nicht zur Besorgung
3. wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes.
dauernd unfühig ist, die Tätigkeit gemäß Absatz 1
auszuüben.
§ 181 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 187
Änderung des Gesetzes über die Beiordnung
§ 183 von Patentanwälten in Armensachen
Ordnungswidrigkeit
Das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwäl-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 179 ten in Armensachen vom 5. Februar 1938 (Reichs-
oder entgegen § 182 Abs. 3 seine Dienste anbietet. gesetzbl. I S. 116) erhält folgende Fassung:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahn-
det werden. "§ 1
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des (1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein An-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Präsi- spruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchs-
dent des Patentamts. Er entscheidet auch über die mustergesetz, im Warenzeichengesetz, im Gesetz
Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, über Arbeitnehmererfindungen, im Gesetz betref-
gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheids fend das Urheberrecht an Mustern und Modellen
(§ 66 Abs. 2 des GesetZ(-\S über Ordnungswidrig- (Geschmacksmustergesetz) oder im Gesetz über Sor-
keiten). tenschutz und Saatgut vor~ Kulturpflanzen (Saatgut-
gesetz) geregelten Rechtsverhältnisse geltend ge-
Zweiter Abschnitt macht wird, einer Partei das Armenrecht bewilligt,
so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur
Schl ußvorschriften
Unterstützung des Rechtsanwalts ein Patentanwalt
§ 184
beigeordnet werden, wenn und soweit es zur sach-
gemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz erforderlich erscheint.
(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz (2) Das gleiche gilt für sonstige Rechtsstreitig-
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse- keiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von
nen Rechtsverordnung ergehen, können durch einen Bedeutung ist, die ein Patent, ein Gebrauchsmuster,
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Vor- ein Warenzeichen, ein Geschmacksmuster, eine nicht
schriften dieses Gesetzes auch dann angefochten geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik
werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder
Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde
der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung be-
Rechten beeinträchtigt, weil er rechtswidrig sei. § 35 trifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer
Abs. 3 gilt entsprechend. solchen Frage unmittelbar zusammenhängende
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Rechtsfrage von Bedeutung ist.
auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines (3) Die Vorschriften der § 115 Abs. 2, §§ 116 a,
Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund inner- 116 b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 118 Abs. 1, § 119
halb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Abs. 1, §§ 121, 124, 125 Abs. 1, §§ 126 und 127 der
(3) Zuständig für die Entscheidung ist das Ober- Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
landesgericht. Für das Verfahren gelten die §§ 33, 35
bis 37, für die Kosten die §§ 152 bis 154 entspre- § 2
chend.
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Verwal-
des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschrif-
tungsakte des Präsidenten des Patentamts, die auf ten der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Grund der Vorschriften der § § 177 bis 182 ergehen. vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907), die
Für die Anfechtung dieser Verwaltungsakte gelten für im Armenrecht beigeordnete Rechtsanwälte gel-
die allgemeinen Vorschriften. ten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwen-
den:
§ 185
1. Der Patentanwalt erhält eine volle Gebühr und,
Verfahren bei Zustellungen
wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen
Für Zustellungen außerhalb des gerichtlichen Ver- Beweistermin wahrgenommen hat, insgesamt
fahrens gelten die Vorschriften des Verwaltungs- zwei volle Gebühren in Höhe der in § 123 der
zustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetz- Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte be-
blatt I S. 379). stimmten Beträge.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
2. Der dem Pi.llcnlanwalt insgesamt zt.. ersetzende 4. § 11 des Fünften Gesetzes zur Änderung und
Gebührenbetrag darf den Belrag einer vollen Ge- Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des
bühr nach § 11 Abs. 1 der Bundesgebührenord- gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953
nung für Rechtsanwälte nicht übersteigen. (Bundesgesetzbl. I S. 615);
3. Reisekoslcn für die Wahrnehmung einer münd- 5. § 176 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.Ja-
lichen Verhandlung oder eines Beweistermins nuar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17).
werden nur ersetzt, wenn das Prozeßgericht vor
dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für
geboten erklärl hat." § 189
Verweisungen in anderen Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen
§ 188 auf die durch dieses Gesetz· aufgehobenen oder ab-
Aufhebung von Vorschriften geänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre
setzes werden aufgehoben: Stelle.
1. das Patentanwaltsgesetz vom 28. September 1933 § 190
(Reichsgesetzbl. I S. 669) in der Fassung des Zwei- Geltung in Berlin
ten Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (Gesetzblatt der
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
s. 179); lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
2 das Zweite Gesetz zur Änderung und Uberleitung Dritten Uberleitungsgesetzes.
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (Gesetzblatt
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge- § 191
bietes S. 179);
Inkrafttreten
3. die Erste Durchführungsverordnung zum Zweiten
(1) § 12 tritt am Tage nach der Verkündung dieses
Gesetz zur Änderung und Uberleitung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts- Gesetzes in Kraft.
schutzes vom 5. November 1949 (Bundesgesetz- (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
blatt S. 31); 1967 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. September 1966
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Altmeier
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. J aeger
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1966 587
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1965
Te i 1 l: 6,-- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Te i 1 II: 6,---- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Dbersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die
Titelblätter und die zeitliche Dbersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 6/1966 bei.
Aus f ü h r u n g : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
„BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
DPr lwuti~Jen Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I liegt der
_Fllndstellennachw-eis
der
Sa1nmlung des Bundesrechts
- Bundesgesetzblatt Teil III-
und der
Bundesgesetzgebung
Bundesgesetzblatt Teil I und II
ab 1. Januar 1964
Stand: 1.Januar1966
für alle Festbezieher bei. Einzelstücke können zum Preise von DM 4,- zuzüglich DM 0,60
Porto und Verpackung gegen Voreinsendung auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Bin z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.