Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1966 549
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Vom 31. August 1966
Auf Grund dc~s § 4 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 des wenn der übersteigende Zeitaufwand auf Grund
C3esetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- einer besonderen Vereinbarung angemessen ab-
baues im Kohlenbergbau in der Fassung des Dritten gegolten wird.
Gesetzes zur Andenmg des Gesetzes zur Förderung (3) Vergleichbare Arbeitsbedingungen, mit denen
des Bergarbeil.erwohnungsbaues im Kohlenbergbau eine wesentliche Schlechterstellung des Arbeitneh-
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909) ver-
mers nicht verbunden ist, sind namentlich dann
ordnet der Bundesminister für Wohnungswesen und anzunehmen, wenn einem Gedingearbeiter wieder
Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Gedingearbeit oder einem im Schichtlohn oder als
ster für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ar-
Angestellter beschäftigten Arbeitnehmer eine W ei-
beit und Sozialordnung sowie mit Zustimmung des
terbeschäftigung in der gleichen Tariflohn- oder Ge-
Bundesrates:
haltsgruppe wie bisher angeboten wird.
§ 1 (4) Bei der Bemessung des Zeitaufwandes für den
Zumutbare Bedingungen für eine Weg zum Arbeitsplatz und zurück sind notwendige
Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau Wartezeiten, die sich bei fahrplanmäßigen Verkehrs-
zur ErhaltunrJ der Wohnungsberechtigung verbindungen ergeben, anzurechnen, soweit sie das
übliche Maß überschreiten.
(1) Die Wohnungsberechtigung für Bergarbeiter-
wohnungen bleibt einem ehemaligen sozialversicher- (5) Vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten,
ten Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, der wegen die mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden
einer im Zuge der Rationalisierung angeordneten sind, bleiben außer Betracht, soweit sie durch An-
oder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung passungsbeihilfen oder sonstige Hilfsmaßnahmen
des Kohlenbergwerks aus der Beschäftigung im ausgeglichen werden.
Kohlenbergbau ausgeschieden ist, und dessen Witwe
§ 2
erhalten, wenn ihm nicht eine Weiterbeschäftigung
im Kohlenbergbau zu ztrnrntharen Bedingungen an- Geltung in Berlin
geboten worden ist. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(2) Zumutbare BcdingLrngen im Sinne des Ab- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
satzes 1 liegen vor, wenn gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des
1. dem Arbeitnehmer bei dem Kohlenbergbauunter- Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
nehmen, bei dem er beschäftigt war, oder bei Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh-
einem anderen Kohlenbergbauunternehmen eine lenbergbau vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
Beschäftigung zu vergleichbaren Arbeitsbedin- S. 909) auch im Land Berlin.
gungen, mit denen E!ine wesentliche Schlechter- § 3
stellung des Arbeitnehmers nicht verbunden ist,
angeboten wird Geltung im Saarland
und Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
2. der Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung
zum angebotenen Arbeitsplatz und zurück bei Be- § 4
nutzung der günstigsten Verkehrsverbindung die
Zeit von einer Stunde nicht übersteigt. Uber- Inkrafttreten
schreitet der Zeitaufwand für den Hin- und Rück- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Au-
weg die angegebene Zeit, so ist dies unerheblich, gust 1965 an in Kraft.
Bonn, den 31. August 1966
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Dr. Bucher
545
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Aus~?;egchcn zu Bonn am 10. September 1466 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
5.9.66 Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft 545
31. 8. 66 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
im Kohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549
2. 9. 66 Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
2. 9. 66 Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553
2. 9. 66 Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
Gesetz
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
in der Elektrizitätswirtschaft
Vom 5. September 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Referenzmenge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist
schlossen: die in allen Kraftwerken eines Unternehmens in der
Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1965
§ 1
insgesamt eingesetzte Menge an Gemeinschafts-
(1) Zur Erhaltung eines angemessenen Anteils kohle. Sind Kraftwerke eines Unternehmens erst
der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung elek- nach dem 1. Januar 1965 in Betrieb genommen wor-
trischer Energie, der bis zum 31. Dezember 1970 in den, so wird als Referenzmenge diejenige Menge an
Höhe von annähernd 50 vom Hundert gehalten wer- Gemeinschaftskohle festgesetzt, die mutmaßlich ein-
den soll, kann dem nach Absatz 5 Antragsberech- gesetzt worden wäre, wenn diese Kraftwerke bereits
tigten ein Zuschuß zu den Kosten der Gemein- am 1. Januar 1965 betrieben worden wären.
schaftskohle gewährt werden, die
(3) Der Zuschuß nach Absatz 1 Nr. 2 wird nur
1. in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommenen für diejenigen Betriebsjahre gewährt, in denen in
Kraftwerken eines Unternehmens bis zum 30. Juni den neuen Anlagen ausschließlich Gemeinschafts-
1976 über die Referenzmenge hinaus, kohle eingesetzt worden ist, höchstens jedoch bis
2. in neu errichteten Kraftwerken oder leistungs- zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das zehnte
steigernden Anlagen eines Kraftwerkes, die in Betriebsjahr endet. Der Gewährung eines Zuschus-
der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1971 in ses steht es nicht entgegen, daß neben diesem
Betrieb genommen werden, Brennstoff auch Müll oder sonstige Abfälle ver-
eingesetzt wird. Nummer 2 findet auch Anwendung brannt oder in einem technisch unvermeidbaren
auf das derzeit von der Bayerischen Berg-, Hütten- Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder
und Salzwerke-AG München in Hausham (Obb.) be- vorübergehend ausschließlich aus Gründen der Luft-
triebene Pechkohlenkraftwerk mit der Maßgabe, daß reinhaltung auf Grund behördlicher Anordnung .an-
das Kraftwerk als zum 1. Juli 1966 in Betrieb ge- dere Brennstoffe eingesetzt werden.
nommen gilt.
(4) Bei der Festsetzung des Zuschusses sind die
(2) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Gesetzes Umstände des Einzelfalls, insbesondere die durch
ist die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle von
für Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle und Heizöl entstehenden Mehrkosten unter Anrechnung
Pechkohle sowie Braunkohle mit einem Anteil an der ausnutzbaren steuerlichen Vorteile auf Grund
Tiefbaubraunkohle von mindestens 25 vom Hundert. des Gesetzes zur Förderung der Verwendung von
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Steinkohle in Kraflwerken vom 12. August 1965 dem 1. Januar 1965, jedoch vor dem 1. Juli 1966 in
(Bundesgesctzbl. I S. 777) zu berücksichtigen. Außer- Betrieb genommen worden, so wird auf Antrag als
dem sind bei der Festsetzung des Zuschusses zu den Referenzmenge diejenige Menge an Heizöl fest-
Kosten für den Einsatz von Gemeinschaftskohle in gesetzt, die mutmaßlich eingesetzt worden wäre,
Kraftwerken im Bereich der Steinkohlenreviere, so- wenn das Kraftwerk in der Zeit vom 1. Januar 1965
weit in diesen Kraftwerken nichttransportwürdige bis 31. Dezember 1965 betrieben worden wäre.
Kohle eingesetzt worden ist, auch die Kosten des
Transports der elektrischen Energie in außerhalb der (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit der
Steinkohlenrev ierc gelegene Gebiete zu berücksich- Einsatz von Gemeinschaftskohle
tigen; die Zuschüsse für diesen Zweck dürfen jedoch 1. dem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Einzel-
bis zum 30. Juni 1981 den Betrag von insgesamt fall widerstreiten würde;
100 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen.
2. wirtschaftlich unzumutbar wäre, es sei denn, die
(5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Unzumutbarkeit beruhte darauf, daß in dem
Satz 3 trifft das Bundesamt für gewerbliche Wirt- Kraftwerk . nach der Art seine_r Anlagen ein
schaft. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses höherer Einsatz von Gemeinschaftskohle nicht
sind schriftlich innerhalb von drei Monaten nach möglich ist und eine andere Einrichtung der An-
Ablauf jeden Kalenderjahres, in welchem die in lagen wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre;
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorgelegen
3. a) in neu errichteten Kraftwerken oder leistungs-
haben, einzureichen und zu begründen. Antrags-
steigernden Anlagen eines Kraftwerkes, die
berechtigt ist, wer das Kraftwerk am 31. Dezember
in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni
des Jahres betrieben hat, für das der Zuschuß ge-
1971 in Betrieb genommen werden,
währt werden soll.
b) über die Referenzmenge hinaus in vor dem
(6) Die Gewährung des Zuschusses kann für die 1. Juli 1966 in Betrieb genommenen Kraft-
Zukunft nur dem Grunde nach und nur zugunsten werken eines Unternehmens
des jeweiligen Antragsberechtigten zugesagt wer-
gegenüber dem Einsatz von Heizöl Mehrkosten
den. Die Zusage soll die Maßstäbe angeben und
verursacht, die durch die Zuschüsse nach § 1 nicht
erläutern, die bei der Festsetzung der Höhe des Zu-
ausgeglichen werden, es sei denn, der fehlende
schusses bestimmend sein werden.
Ausgleich der Mehrkosten beruhte darauf, daß die
steuerlichen Vorteile auf Grund des Gesetzes zur
§ 2 Förderung der Verwendung von Steinkohle in
(1) Der Einsatz von Heizöl bedarf Kraftwerken vom 12. August 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 777) nicht ausgenutzt werden.
1. in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommenen
Anlagen eines Kraftwerkes in der Zeit vom 1. Juli In anderen Fällen ist die Genehmigung zu erteilen,
1966 bis zum 30. Juni 1976 und soweit der Einsatz des Heizöls die Erhaltung des in
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Anteils der Gemeinschafts-
2. in neu errichteten Kraftwerken oder leistungs-
kohle an der Erzeugung elektrischer Energie nicht
steigernden Anlagen eines Kraftwerkes, die in der
gefährdet.
Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1971 in Be-
trieb genommen werden, bis zum Ablauf des (4) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich
Kalenderjahws, in dem das zehnte Betriebsjahr beschränkt erteilt sowie mit Bedingungen oder Auf-
endet, lagen verbunden werden, soweit dies erforderlich
der Genehmigung. erscheint, um den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Anteil
der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung elek-
(2) Absatz 1 gilt nicht
trischer Energie zu erhalten.
1. für den Einsatz von Heizöl
(5) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 und
a) in Kraftwerken, in denen vor dem l. Juli 1966 Absatz 3 trifft das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
nach der Art ihrer Anlagen andere Brennstoffe schaft.
als Heizöl nicht eingesetzt werden konnten,
b) in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommenen § 3
Anlagen eines Kraftwerkes, der die Referenz-
menge nicht überschreitet, (1) Beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
wird ein Beirat gebildet. Er berät das Bundesamt
c) in Kraftwerken unter zehn Megawatt Nenn-
leistung; für gewerbliche Wirtschaft bei der Durchführung des
Gesetzes.
2. für diejenige Menge an Heizöl,
(2) Der Beirat besteht aus zehn MitgHedern; der
a) die aus technischen Gründen zu Zündzwecken
Bundesminister für Wirtschaft beruft sie auf die
oder zur Stützfeuerung eingesetzt werden
muß, Dauer von zwei Jahren, und zwar drei Mitglieder
auf Vorschlag des Bundesrates, drei Mitglieder auf
b) deren Einsatz vorübergehend ausschließlich Vorschlag des Bundesverbandes der Deutschen In-
aus Gründen der Luftreinhaltung behördlich
dustrie e. V. und je ein Mitglied auf Vorschlag der
angeordnet ist.
Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e. V., der
Referenzmenge ist die in dem Kraftwerk in der Zeit Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e. V., der
vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1965 ein- Wirtschaftsvereinigung Bergbau e. V. und des Mine-
gesetzte Heizölmenge. Ist das Kraftwerk erst nach ralölwirtschaftsverbandes e. V. Die J'vlitglieder kön-
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1966 541
ncn ihr Aml durch schriftliche Erklärung gegenüber oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
dem Bundesminisler für Wirtschaft jederzeit nieder- setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
legen. befugt verwertet.
(3) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
lich aus. verfolgt.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsi- § 7
denten des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
oder von dem von ihm bestimmten Beamten ein- fahrlässig
berufen und geleitet.
1. entgegen § 2 Abs. 1 Heizöl als Brennstoff in
Kraftwerken ohne die erforderliche Genehmigung
§ 4 einsetzti
(l) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft 2 entgegen § 4 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
kann von demjenigen, der ein Kraftwerk betreibt, richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unter-
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von lagen nicht oder nicht vollständig vorlegt;
Unterlagen verlangen, soweit dies erforderlich ist,
um die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. 3. entgegen § 4 Abs. 2 das Betreten von Grund-
stücken oder Geschäftsräumen, die Vornahme
(2) Die vom Bundesamt für gewerbliche Wirt- von Besichtigungen und die Einsicht in geschäft-
schaft beauftragten Personen sind befugt, zu dem in liche Unterlagen nicht duldet;
Absatz 1 genannten Zweck gewerbliche Grundstücke 4. entgegen § 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu be- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
treten, dort Besichtigungen vorzunehmen und in die
geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. (2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 1. kann mit einer Geldbuße bis zu ein-
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
hunderttausend Deutsche Mark und die fahrlässige
kann die• Auskunft auf solche Fragen verweigern, Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 mit einer
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark ge-
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
ahndet werden.
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz (3) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Ab-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. satz 1 Nr. 2 bis 4 kann mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark und die fahrlässige
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
§ 5
geahndet werden.
Wer ein Kraftwerk betreibt, in dem vor dem
§ 8
1. Juli 1966 Heizöl eingesetzt worden ist, hat dem
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bis zum (1) Die Bußgeldvorschriften des § 7 gelten auch
1, Oktober 1.966 anzuzeigen, für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes
1. ob in dem Kraftwerk vor dem 1. Juli 1966 nach Organ einer juristischen Person, als Mitglied ein2s
der Art seiner Anlagen andere Brennstoffe als solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-
Heizöle nicht eingesetzt werden konnten, oder schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als
gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies
2. welche Mengen an Heizöl er neben anderen gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die
Brennstoffen in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam
zum 31. Dezember 1965 in dem Kraftwerk ein- ist.
gesetzt hat.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
§ 6 des Betriebes oder eines Teiles des Betriebes eines
anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflich-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
ten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt.
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
Behörde oder als Mitglied des Beirats bekannt- § 9
geworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
einer dieser Strafen bestraft. lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-
kurist einer juristischen Person oder als vertretungs-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder Personenhandelsgesellschaft eine Ordnungswidrig-
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge- keit nach § 7 Abs. 1, so kann auch gegen die juri-
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- stische Person oder die Personenhandelsgesellschaft
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Geldbuße ist
ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- nach § 7 Abs. 2 und 3 zu bemessen.
.548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
(2) § fi dc:s Cesdzes über Ordnungswidrigkeiten kräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeld-
gilt <1uch I ü r dc1s Enlgdt, dus die juristische Person bescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
oder d iP PPrso1wnh<1ndelsgesellschaft für die Ord- widrigkeiten).
nungsw idriq kPi L cmplcrngen hat, und für den Ge-
winn, d<~n siP illl.s dPr Ordnungswidrigkeit gezogen § 11
hat. Dieses Gesetz gilt ~ach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 10
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Vc:rwüll.Ltnqsbchiirdc im Sinne des § 73 des Ge-
selzcs über Ordnun~Jswidri~Jkciten ist das Bundes-
amt liir qc:wl:'rblichc Wirtschaft. Cs entscheidet auch § 12
über die /\b~ind<'runq ul1d At1fhebung eines rechts- Dieses Gesetz tritt am l. Juli 1966 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind qPwahrt. -
Dds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Septemb~r 1966
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Altmeier
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1966 549
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Vom 31. August 1966
Auf Grund dc~s § 4 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 des wenn der übersteigende Zeitaufwand auf Grund
C3esetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- einer besonderen Vereinbarung angemessen ab-
baues im Kohlenbergbau in der Fassung des Dritten gegolten wird.
Gesetzes zur Andenmg des Gesetzes zur Förderung (3) Vergleichbare Arbeitsbedingungen, mit denen
des Bergarbeil.erwohnungsbaues im Kohlenbergbau eine wesentliche Schlechterstellung des Arbeitneh-
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909) ver-
mers nicht verbunden ist, sind namentlich dann
ordnet der Bundesminister für Wohnungswesen und anzunehmen, wenn einem Gedingearbeiter wieder
Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Gedingearbeit oder einem im Schichtlohn oder als
ster für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ar-
Angestellter beschäftigten Arbeitnehmer eine W ei-
beit und Sozialordnung sowie mit Zustimmung des
terbeschäftigung in der gleichen Tariflohn- oder Ge-
Bundesrates:
haltsgruppe wie bisher angeboten wird.
§ 1 (4) Bei der Bemessung des Zeitaufwandes für den
Zumutbare Bedingungen für eine Weg zum Arbeitsplatz und zurück sind notwendige
Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau Wartezeiten, die sich bei fahrplanmäßigen Verkehrs-
zur ErhaltunrJ der Wohnungsberechtigung verbindungen ergeben, anzurechnen, soweit sie das
übliche Maß überschreiten.
(1) Die Wohnungsberechtigung für Bergarbeiter-
wohnungen bleibt einem ehemaligen sozialversicher- (5) Vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten,
ten Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, der wegen die mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden
einer im Zuge der Rationalisierung angeordneten sind, bleiben außer Betracht, soweit sie durch An-
oder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung passungsbeihilfen oder sonstige Hilfsmaßnahmen
des Kohlenbergwerks aus der Beschäftigung im ausgeglichen werden.
Kohlenbergbau ausgeschieden ist, und dessen Witwe
§ 2
erhalten, wenn ihm nicht eine Weiterbeschäftigung
im Kohlenbergbau zu ztrnrntharen Bedingungen an- Geltung in Berlin
geboten worden ist. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(2) Zumutbare BcdingLrngen im Sinne des Ab- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
satzes 1 liegen vor, wenn gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des
1. dem Arbeitnehmer bei dem Kohlenbergbauunter- Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
nehmen, bei dem er beschäftigt war, oder bei Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh-
einem anderen Kohlenbergbauunternehmen eine lenbergbau vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
Beschäftigung zu vergleichbaren Arbeitsbedin- S. 909) auch im Land Berlin.
gungen, mit denen E!ine wesentliche Schlechter- § 3
stellung des Arbeitnehmers nicht verbunden ist,
angeboten wird Geltung im Saarland
und Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
2. der Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung
zum angebotenen Arbeitsplatz und zurück bei Be- § 4
nutzung der günstigsten Verkehrsverbindung die
Zeit von einer Stunde nicht übersteigt. Uber- Inkrafttreten
schreitet der Zeitaufwand für den Hin- und Rück- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28. Au-
weg die angegebene Zeit, so ist dies unerheblich, gust 1965 an in Kraft.
Bonn, den 31. August 1966
Der Bundesminister
für Wohnungswesen und Städtebau
Dr. Bucher
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des§ 81 des Bewertungsgesetzes
Vom 2. September 1966
Auf Grund des § 81 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in
der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke
im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom
1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, sind außergewöhnliche Grund-
steuerbelastungen im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der
§§ 2 bis 4 zu berücksichtigen.
§ 2
(1) Die Grundsteuerbelastung in jeder Gemeinde wird durch eine Be-
lastungszahl ausgedrückt. Die Belastungszahl ergibt sich durch die An-
wendung eines Vervielfältigers auf die Zahl, die am Hauptfeststellungs-
zeitpunkt die Höhe des Hebesatzes bei der Grundsteuer für Grundstücke
bestimmt hat.
(2) Der Vervielfältiger ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter
Darmstadt Düsseldorf Hamburg Hannover
a 1
b a 1
b a 1
b 1
C a 1
b 1
C
I - 55 67,5 63,5 - - 56 - 59,5 -
II - 63,5 76,5 72 - - 60 - 68 -
III 76,5 72 90 85 72 - 64 72 ,68 -
IV 81 76,5 99 - - 80,5 76 81 76,5 76
V 90 - 76,5 72 - 90 85 80
VI 99 - 90 - 80 108 - 92
VII 103,5 -
VIII
Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter
Karlsruhe Kassel Köln Magdeburg
a 1
b a 1 b a 1 b a
I 55 - 55 67,5 63,5 -
II - 63,5 - 68 85,5 80,5 -
III - 68 81 76,5 85,5*) 80,5 -
IV 72 68 94,5 - 94,5**) 89 81
V 76,5 72 103,5 - 103,5 - 94,5
VI 81 76,5 103,5
VII 90 -
VIII 99 -
*) einschl. l<l<lf-Obcrstci11
**) einschl. Birkcnfcl<l
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1966 551
Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter
Münster Nordmark Saarland Stuttgart
a 1
b a 1 b 1
C a 1
b a 1 b
I 72 68 - 59,5 - - 68 - 72
II 81 76,5 67,5 63,5 - 81 76,5 - 76,5
III 90 85 72 68 - 90 - 85,5 80,5
IV 99 - 81 - 80 99 - 94,5 89
V 85,5 - - 103,5 -
VI 99 - -
VII 103,5 - 92
VIII
Gebiet der ehemaligen Landesfinanzämter
Thü- München, Nürn-
ringen Weser-Ems berg, Würzburg Berlin
a a 1 b a 1 b C
I -- -- 51 - 55 52
II - 63 59,5 67,5 63,5
III 94,5 72 68 - 68
IV 103.5 76,5 72 76,5 72
V 90 85 81 76,5
VI 99 - 85,5 80,5
VII 94,5 -
VIII 103,5 -
Bei Anwendung der Tabelle ist von dem Gebiet des Landesfinanzamts
und dem Bezirk auszugehen, zu denen die Gemeinde nach den Verord-
nungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung be-
bauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichssteuerblatt S. 1641 ff.)
oder der Verordnung des Präsidenten des Landesfinanzamts Würzburg
über die Bewertung bebauter Grundstücke im Saarland vom 29. Februar
1936 (Reichssteuerblatt S. 193) gehört hat; die Bezirke sind mit römischen
Ziffern bezeichnet. Mit den Buchstaben a, b oder c ist die Gemeinde-
gruppe bezeichnet, zu der die Gemeinde nach den §§ 29 und 30 der
Grundsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 29. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel I der Ver-
ordnung zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 31. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1118), gehört. Ist die Grundsteuer am Hauptfest-
stellungszeitpunkt abweichend von der nach den §§ 29 und 30 der Grund-
steuer-Durchführungsverordnung anzuwendenden Gemeindegruppe er-
hoben worden, so ist die Gemeindegruppe maßgebend, die der Erhebung
der Steuer zugrunde gelegt worden ist. Waren Bezirke in den Verord-
nungen der Präsidenten der Landesfinanzämter durch Buchstabenzusätze
oder Untergruppen unterteilt, so gelten die Zahlen der Tabelle für den
ganzen Bezirk.
(3) Gehört eine Gemeinde am Hauptfeststellungszeitpunkt zu ver-
schiedenen Bezirken oder Gemeindegruppen oder war der Hebesatz
innerhalb der Gemeinde unterschiedlich, so ist für die Gemeinde nur eine
Belastungszahl anzusetzen; diese ergibt sich als Durchschnitt der zu-
nächst besonders berechneten Belastungszahlen. Bei der Bildung des
Durchschnitts sind die Einwohnerzahlen am Hauptfeststellungszeitpunkt
zu berücksichtigen.
§ 3
Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im
Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
und 4 des Cesdzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grund-
sl.iickswerl. oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils
1. um 10 vom l Itmderl zu ermäßigen,
W<)IHJ die Bc!lastungszahl mehr als 29 000 beträgt,
:Z. um 5 vom Hundert zu ermäßigen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29 000,
aber mehr als 23 000 beträgt,
J. um 5 vom Hundert zu erhöhen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11 000,
aber mehr als 5 000 beträgt,
4. um 10 vom Hundert zu erhöhen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5 ODO beträgt.
§ 4
Die Belaslungszahl (§ 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des
Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes)
in einer Gemeinde. § 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47
des Gesetzes) anzuwenden.
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes zur Anderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im Land Berlin.
§ 6
Dies<~ Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, dtm 2. September 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 42 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1966 553
Verordnung
zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Vom 2. September 1966
Auf Grund des § 90 Abs. 2 und des § 123 Abs. 1 Wertzahl
Grundstücksart und Grundstücksgruppe
des BcwerLtmfJsucsel.zes in der Fassung vom 10. De- in v.H.
zember 1%:-) (Bundesgeselzbl. I S. 1861) verordnet
die Bundesn~oierung mit Zustimmung des Bundes-
7. Geld- und Kreditinstitute
1 al.es:
Altbauten 60
§ 1 Neubauten 65
ln den Ffülen, in denen die .Einheitswerte der be- Nachkriegs bauten 75
bduten Grundstücke im Sachwertverfahren zu er-
mitteln und die Werlvc!rhältnisse vom 1. Januar 1964 8. Lichtspielhäuser und Theater
zuqrunde zn lP~Jen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu in Gemeinden bis 10 000 Einwohner 60
verfahren. ·in Gemeinden über 10 000 bis
100 000 Einwohner 65
§ 2
in Gemeinden über 100 000 Ein-
(1) Die W(:rlzahl zur Angleichung des Ausgangs- wohner 60
werts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert
wird in einem I-Iundertsatz ausgedrückt. Sie ergibt 9. übrige Geschäftsgrundstücke
sich aus der nachstehenden übersieht: Altbauten 70
Wertzahl Neubauten 75
Grundstückscnt und Grundstücksgruppe
inv.H. Nachkriegsbauten 80
A. Geschäftsgrundstücke B. Mietwohngrundstücke und
1. Fabriken und Werkstätten des Hand- gemischt.genutzte Grundstücke
werks mit einem Ausgangswert bis Altbauten 70
zu 500 000 DM
Neubauten 75
Altbauten 70
Nachkriegsbauten 80
Neubauten 75
Nachkriegsbauten 80 C. Einfamilienhäuser
mit einem Ausgangswert über 500 000 und Zweifamilienhäuser
DM bis zu 1 000 000 DM Altbauten 60
Altbauten 70 Neubauten . 65
Neubauten 75 Nachkriegs bauten 75
Nachkriegsbauten 75
mit einem Ausgangswert D. Sonstige bebaute Grundstücke
über 1 000 000 DM 70 Altbauten 60
2. Lagerhäuser 80 Neubauten 70
3. Wmenhäuser Nachkriegsbauten 75
Alt.bauten 75 (2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und
Neubauten 80 andere Grundstücke, die dem Beherbergungs-
Nachkriegsbauten 85 gewerbe dienen.
4. Holels und Kinderheime (3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Ein-
BEitriebc, die mindeslcns 3 Monate wohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Haupt-
im Jahr geschlossen sind 65 feststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3
übriqe Betriebe 70 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
5. Grundstücke, die unmittelbar und (4) Es sind anzuwenden die Wertzahlen für
nicht nur vorübergehend der Gewin-
nung, Lieferung und Verteilung von 1. Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März
Wasser zur öffentlichem Versorgung 1924 bezugsfertig geworden sind,
dienen 60 2. Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom
6. Grundstücke!, die unmittelbar dem 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig
öffentlichen Verkehr mit Schienen- geworden sind,
bahnen, Olwrlc~itungsomnibussen und 3. Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem
Kraftomnibussen dienen 50 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bei Grundslücken mit GebJ.uden oder Gebäudeteilen die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter
verschiedener fürnjahrgruppen, für die die Wert- und Goslar,
minderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) ge- die Landkreise Helmstedt, Braunschweig, Wolfen-
trennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grund- büttel, Goslar, Gandersheim und Restkreis Blan-
stück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. kenburg,
Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschie- die kreisfreie Stadt Hildesheim und die frühere
denen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte kreisfreie Stadt Göttingen,
oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die er-
rechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare die Landkreise Peine, Hildesheim-Marienburg,
Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. Zellerfeld, Osterode, Einbeck, Northeim, Duder-
stadt, Göttingen und Münden;
(5) Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu
verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das 3. im Land Hessen
ganze Grnndstück eine durchschnittliche Wertzahl zu die kreisfreien Städte Kassel und Fulda,
bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die die Landkreise Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen,
verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Ge- Eschwege, Melsungen, Rotenburg, Hersfeld,
bäudewerte oder Teile des Gebäudewertes auszu- Hünfeld, Lauterbach, Fulda und Schlüchtern;
gehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die
Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten 4. im Land Bayern
kommt. Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrund- die kreisfreien Städte Bad Kissingen und Schwein-
stücks. furt,
die Landkreise Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale,
§ 3 Brückenau, Königshofen/Grabfeld, Bad Kissin-
Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte gen, Hofheim, Ebern, Schweinfurt und Haßfurt,
Betrieb stilliegt, gilt folgendes: die kreisfreien Städte Coburg, Neustadt b. Coburg,
1. Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen
Hof, Selb, Kulmbach, Marktredwitz, Bayreuth
Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke ver- und Bamberg,
wenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10. die Landkreise Coburg, Staffelstein, Bamberg,
Lichtenfels, Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach,
2. Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrik- Naila, Münchberg, Hof, Rehau, Wunsiedel und
betrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der
Bayreuth,
Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder auf-
genommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl die kreisfreie Stadt Weiden,
um 5. die Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt
a. d. Waldnaab, Vohenstrauß, Nabburg, Ober-
3. Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach viechtach, Waldmünchen, Neunburg v. W., Cham
zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so be-
und Roding,
stimmt sich die Wertzahl nach § 2.
die kreisfreien Städte Deggendorf und Passau,
die Landkreise Kötzting, Viechtach, Regen, Bogen,
§ 4 Grafenau, Deggendorf, Wolfstein, Wegscheid
(1) Für Geschäftsgrundstücke und für gemischt- und Passau.
genutzte Grundstücke im Zonenrandgebiet ermäßigt (2) Durch die Ermäßigung nach Absatz 1 darf sich
sich die Wertzahl, die sich nach den § § 2 und 3 er- keine geringere Wertzahl als 50 vom Hundert er-
gibt, um 10. Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser geben.
Verordnung sind anzusehen
§ 5
1. im Land Schleswig-Holstein
die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Neumünster Di2se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
und Lübeck, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Kreise Flensburg, Schleswig, Eckernförde, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
Rendsburg, Plön, Oldenburg, Eutin, Segeberg, setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom
Stormarn und Herzogtum Lauenburg; 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im
Land Berlin.
2. im Land Niedersachsen
die kreisfreien Städte Lüneburg und Wolfsburg, § 6
die Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Uelzen und Gifhorn, kündung in Kraft.
Bonn, den 2. September 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1966 555
Verordnung
zur Durchführung des§ 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
Vom 2. September 1966
Auf Grund des § 122 Abs. 3 und des § 123 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. De-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates:
§ 1
Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der
Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964
sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten
Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes
ermittelten Grundstückswerte um 20 vom Hundert
zu ermäßigen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom
13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im
Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 2. September 1966
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
,Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 8. 66 Anordnung zur Änderung der Anordnung über
die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich
des Bundesministers des Innern sowie über das
Verfahren bei der Vertretung (Vertretungsord-
nung BMI) 162 31. 8. 66 14. 9.66
Burdesgesetzbl. III 2030-13-4
24. 8. 66 Anordnung zur Änderung der Anordnung über
die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im
Dienstbereich des Bundesministers des Innern 162 31. 8. 66 !. 9. 66
Bundesgesetzbl. III 2030-14-12
22. 8. 66 Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über
den Betrieb von Hochfrequenzgeräten 163 1. 9. 66 2. 9.66
10. 8. 66 Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Bremen zur Änderung der Polizeiver-
ordnung über das Baden in den Bundeswasser-
straßen im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen 164 2. 9.66 3. 9.66
19. 8. 66 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen über die Begrenzung
der Reeden von Bremerhaven 166 6. 9.66 15. 9.66
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - D 1 u c k: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferligunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend lestqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom IO. Juli 1958 fBundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und IL Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50
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