541
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Aus[.;·cgeben zu Bonn am 6. September 1966 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
30.8.66 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Schlachtgewichtsstatistik 541
ßundcs\/Csclzbl. llI 7864-2
30. 8. 66 Siebentes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542
Bun<lcsqescl.zbl. III 613-1
25.8.66 Neunte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung 543
ßun<lcs\JCsel.zbl. Ill 613-1-1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über eine Schlachtgewichtsstatistik
Vom 30. August 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zuordnen, wenn es für eine zuverlässige Kennt-
nis des Lebendgewichtes und des Schlachtgewich-
11
Artikel 1 tes der Tiere ausreichend oder erforderlich ist.
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über eine Schlachtgewichts-
statistik vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 588) Artikel 2
wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. In Satz 1 werden die Worte „alle sechs Jahre, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
beginnend 1960," ersetzt durch die Worte „alle (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
zehn Jahre, beginnend 1970, 11
•
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
2. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
Dritten Uberleitungsgesetzes.
,,Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
Artikel 3
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Erweiterungen oder Abkürzungen des in Satz 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vorgesehenen Zeitabstandes der Erhebungen an- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. August 1966
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Altmeier
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 30. August 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Regelung nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zu er-
schlossen: lassen; dabei ist eine Erhöhung der Zollsätze
Artikel 1 für die Zeit der Rückwirkung unzulässig; im
übrigen sind die vorläufigen Antidumping-
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz- zollsätze oder Ausgleichszollsätze rückwirkend
blatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Sechste Ge- aufzuheben. Die vorläufige Anordnung nach
setz zur Änderung des Zollgesetzes vom 13. Septem- Satz 1 darf in demselben Prüfungsverfahren
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1313), wird wie folgt nicht wiederholt werden.",
geändert:
b) erhalten die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 die
1. In § 21 Bezeichnung Absätze 5, 6 und 7,
a) wird als neuer Absatz 4 eingefügt: c) wird in Absatz 7 das Wort „Absatz 5" ersetzt
,, (4) Sobald sich im Prüfungsverfahren (Ab- durch das Wort „Absatz 6 11
•
satz 3) mit einem hohen Grad von Wahr-
scheinlichkeit ergibt, daß die Voraussetzungen 2. Die Dberschrift des Achten Teiles erhält folgende
des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 vorliegen, kann Fassung:
die Bundesregierung die in Absatz 2 Nr. 1 ,,Sonstige und Schlußvorschriften".
oder 2 vorgesehenen Zollsätze durch Rechts-
verordnung vorläufig f estsetu::n, wenn die 3. § 80 a erhält folgende Uberschrift:
Schädigung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 un-
,,Eingangsabgaben aus EWG-Verordnungen".
mittelbar bevorsteht und im Interesse der
Allgemeinheit unverzüglich abgewendet wer-
den muß. Die vorläufigen Antidumpingzoll- Artikel 2
sätze oder Ausgleichszollsätze dürfen bis zur Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
geschätzten Höhe der Dumpingspanne oder Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
der gewährten Prämie oder Subvention und gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
höchstens für die Dauer von drei Monaten nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
festgesetzt werden. Soweit die Prüfung ergibt, den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
daß die Voraussetzungen für die Festsetzung Dberleitungsgesetzes.
der Zollsätze des Absatzes 2 Nr. 1 oder 2 wäh-
rend der Geltungsdauer der nach Satz 1 er-
Artikel 3
lassenen vorläufigen Anordnung vorlagen, ist
unverzüglich für die Zeit ab Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dieser vorläufigen Anordnung eine endgültige dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. August 1966
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Altmeier
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1966 543
Neunte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 25. August 1966
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des Zubereitungen auf der Grundlage solcher Aus-
§ 78 Abs. 1 Nr. 3 und des § 79 Abs. 1 des Zollgeset- züge oder Essenzen sowie für Motorenbetriebs-
zes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zu- stoffe ausgeschlossen; §§ 47 und 70 bis 73 bleiben
letzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Ande- unberührt.
rung des Zollgesetzes vom 13. September 1965 (Bun- (3) Bringt ein Bewohner des deutschen Zollgrenz-
desgesetzbl. I S. 1313), wird verordnet: bezirks aus dem gegenüberliegenden Zollausland
Reisemitbringsel mit, so sind diese nur bis zur
§ 1 Hälfte der Wertgrenzen des Absatzes 1 zollfrei,
es sei denn, daß die Reise im Zollausland nach-
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November
weislich über einen 15 Kilometer tiefen Streifen
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert
jenseits der Zollgrenze hinausgeführt hat. Diese
durch die Achte Verordnung zur Änderung der All-
gemeinen Zollordnung vom 11. Februar 1966 (Bun- Zollfreiheit ist für die in Absatz 2 bezeichneten
desgesetzbl. I S. 137), wird wie folgt geändert: Waren sowie für Brot ausgeschlossen und kann
von derselben Person nur einmal am Tage in
1. In § 6 Abs. 2 wird Anspruch genommen werden."
a) die Nummer 5 gestrichen, 5. In § 54
b) die Nummer 6 wie folgt gefaßt: a) wird in Absatz 1 Nr. 2 das Wort „Drucksachen-
„6. Drucksachen (ausgenommen Drucksachen pakete" durch „Drucksachen in besonderen
mit Antiquitäten und Drucksachen in be- Beuteln" ersetzt,
sonderen Beuteln), 11
•
b) werden in Absatz 2 Nr. 2 der Beistrich hinter
2. In§ 7 Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Worten „im See- dem Wort „Warenproben" und das Wort
verkehr" eingefügt „und im Seehafenverkehr". ,, Mischsendungen" gestrichen.
3. In § 44 6. In § 70 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
a) werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „aus ,, (2) Werden Landkraftfahrzeuge mit eigener Kraft
dem Zollausland" gestrichen, aus dem Zollausland eingeführt, so sind ihre
b) wird in Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz 2 Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge
eingefügt: zollfrei, die dem Inhalt eines Hauptbehälters nor-
maler Größe entspricht, jedoch
„Zollfrei ist auch der Mundvorrat, den die
Mitglieder der Schiffsbesatzung und die Fahr- 1. bei Lastkraftwagen mit einer Nutzlast
gäste auf dem Schiff einführen und unter zoll- bis 5 Tonnen nur bis zu 70 Litern,
amtlicher Uberwachung an Bord verbrauchen.", über 5 Tonnen nur bis zu 100 Litern;
c) wird in Absatz 3 der Punkt durch einen Bei- 2. bei Kraftomnibussen, die im Zollgebiet be-
strich ersetzt und angefügt: ,,auch wenn das heimatet sind, nur bis zu 70 Litern.
Schiff zwischenzeitlich das Zollgebiet verläßt, Bei Personenkraftwagen sind auch Treibstoffe
ohne über das Küstengebiet (Anlage 2) hin- bis zu 10 Litern zollfrei, die in Reservebehältern
auszufahren. 11
eingeführt werden. Die Zollfreiheit hängt bei
4. In § 48 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt Kraftfahrzeugen, die im Zollgebiet beheimatet
gefaßt: sind, davon ab, daß die Fahrt nach den Umstän-
den nicht zum Erwerb von Treibstoff unternom-
,, (1) Zollfrei sind Waren, die eine Person von der
men worden ist."
Reise mitbringt und die weder zum Handel noch
zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind 7. In § 100 Abs. 3 werden der Strichpunkt und der
(Reisemitbringsel), bis zu einem Warenwert von dahinter folgende Halbsatz durch die Worte er-
insgesamt 100 Deutsche Mark. Von diesem Wa- setzt: ,,und, wenn auch die zollamtliche Uber-
renwert dürfen nicht mehr als 20 Deutsche Mark wachung der Ausfuhr anders als durch Gestellung
auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. gesichert erscheint, darüber hinaus zulassen, daß
(2) Die Zollfreiheit als Reisemitbringsel ist für die Waren ohne die in Absatz 1 vorgesehene
Tabakwaren, Wein, Spirituosen, Kaffee, Tee und Gestellung ausgeführt werden; diese Erleichte-
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee oder rungen können jederzeit widerrufen werden."
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
8. § 148 Abs. 3 Salz 1 wird wie folgt gefaßt: § 2
,,Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht an- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Eingangsabgaben herangezogen wird, ihre Er- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
hebung nach dem Zolltarif und nach den in Be- gesetzes auch im Land Berlin.
tracht kommenden Steuergesetzen vor der An-
forderung der Eingangsabgaben beantragt; der § 3
Antrag muß sich auf alle gleichzeitig zu behan- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in
delnden Waren beziehen." Kraft.
Bonn, den 25. August 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlags9es. m.b.H., Bonn/Köln. - D I u c k: Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnun9en in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti9un9 verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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