525
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 Ausg<'gehen zu Bonn am 2. September 1966 Nr. 40
Tctg Inhalt Seite
26. 8.66 Gesetz zur Änderung der Frist des § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes 525
IJ111Hksu1:.';clziJI. IJJ 2:,1-1
26. 8. 66 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
ß111HlcscwselzlJI. Ill '.W32-1
23. 8. 66 Verordnung über die Inünspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
23. 8. 66 Verordnung über die Laufbahnen der Angehörigen des Zivilschutzkorps (ZSK-LV) . . . . . . . . . 528
25. 8. 66 Zweite Verordnung wr Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
geschlachtetes Geflügel und für Geflügelteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
RQd1tsvorsclHiflen dc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539
Gesetz
zur Änderung der Frist des§ 190a des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 26. August 1966
Der Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes- bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ausschlusses bis zurn 31. März 1967 nachgeholt wer-
den. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung."
Artikel 1
§ 190 a Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes Artikel 2
in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
(Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt geändert durch das Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
BEG-Schlußgesetz vorn 14. September 1965 (Bundes- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gesetzbl. I S. 1315), erhält folgende Fassung:
,,(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189
rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzel- Artikel 3
nen Entschädigungsanspruch begründenden Sachver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
halts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. August 1966
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Altmeier
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Zwei.tes Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 26. August 1966
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- die Besonderheiten dieser Verwendung be-
schlossen: dingten gesundheitlichen Schädigung, die
Artikel 1 eine weitere Verwendung als Strahlflugzeug-
führer ausschließen,
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
und zwar für die ersten fünf Jahre in voller
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundesge-
Höhe und sodann in Höhe von monatlich
setzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Fünfte
125 Deutsche Mark. Die Zulage ist ruhegehalt-
Bcsoldungserhöhungsgesetz vom 23. Dezember 1965
fähig, während der ersten fünf Jahre der Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 2118), wird wie folgt geändert
wendung als Strahlflugzeugführer jedoch nur bei
und ergänzt:
Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod
Die C:.em Bundesbesoldungsgesetz als Anlage I oder Dienstunfähigkeit, wenn sie infolge eines
beigegebenen Besoldungsordnungen A und B wer- durch die Verwendung als Strahlflugzeugführer
den wie folgt geändert und ergänzt: erlittenen Dienstunfalles oder infolge einer
In den Vorbemerkungen wird hinter Nummer 3 fol- durch die Besonderheiten dieser Verwendung
gende Nummer 4 angefügt: bedingten gesundheitlichen Schädigung ein-
getreten sind."
„4. Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16
und Beamte im Erprobungs- und Abnahmeflug- Artikel 2
dienst erhalten als Flugzeugführer mit der Er-
laubnis zum Führen von Strahlflugzeugen und Den Bezügen der am 1. April 1966 vorhandenen
bei entsprechender Verwendung eine Stellen- Versorgungsempfänger ist auch die Zulage nach
zulage in Höhe von monatlich 250 Deutsche Artikel 1 zugrunde zu legen, wie wenn dieses Ge-
Mark. Diese Zulage wird auch nach Beendigung setz bei Eintritt des Versorgungsfalles bereits ge-
dieser Verwendung gewährt golten hätte.
a) nach mindestens fünfjähriger Verwendung als
Strahlilugzeugführer oder Artikel 3
b) nach einem bei dieser Verwendung erlittenen Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1966
Dienstunfall im Flugdienst oder einer durch in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem. vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des ·Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. August 1966
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Altmeier
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966 527
Verordnung
über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts
nach§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1966
Vom 23. August 1966
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. August 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 649), zuletzt geändert durch das Haushaltssiche-
nm gsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2065), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Verteidigung und mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Im Rechnungsjahr 1966 (vom 1. Januar bis 31. De-
zember 1966) werden auf Grund des Stellenvorbe-
halts für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen
nicht in Anspruch genommen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1966 in Kraft.
Bonn, den 23. August 1966
Der Bundesminister des Innern
Lücke
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Verordnung
über die Laufbahnen der Angehörigen des Zivilschutzkorps (ZSK-l V)
Vom 23. August 1966
Inhaltsübersicht
§§ §§
Abschnitt I Beförderung der Führeranwärter .......... : . 19
Allgemeine Vorschriften Beförderung der Führer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Grundsatz ..................................... . Führeranwärter mit Ingenieurzeugnis . . . . . . . 21
Ordnung der. Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Einstellung und Beförderung von Führern
Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 mit wissenschaftlicher Vorbildung . . . . . . . . . . 22
Einstellung von Bewerbern rnil Vordienstzeiten . . . 4 Führeranwärter aus der Laufbahn der Unter-
führer und Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Lrnfbahnwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2. Dienstpflichtige Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Dienstgradbezeichnungen der Dienstpflichtigen .. . 7
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ........... . 8
Abschnitt III
Dienstliche Beurteilung ........................ . 9
Andere Bewerber
Abschnitt II Besondere Voraussetzungen für die Ernennung 25
A. Laufbahn der Unterführer und Mannschaften Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
l. Berufsmüßige Angehörige und Angehörige auf
Zeit
Abschnitt IV
Voraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . 10
Dbergangs- und Schlußvorschriften
Einstellung als Obertruppführer i. ZSK . . . . . 11
Beförderung der Mannschaften (SB) . . . . . . . . . 12 Ausnahmen von Voraussetzungen für Einstellung
und Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Unterführeranwi:irter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Allgemeine Dbergangsregelung für die Einstellung 28
Einstellung als Wachtmeister i. ZSK . . . . . . . . . 14
Einstellung von Bewerbern mit Vordienstzeiten . . . 29
Beförderung der Unterführer (SB) . . . . . . . . . . . 15
Dbergangsregelung für das Uberspringen von
Ernennung zum berufsmäßigen Angehörigen 16 Dienstgraden bei der Einstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
2. Dienstpflichtige Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Dbergangsregelung für Angehörige bestimmter
Jahrgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
B. Laufbahn der Führer Ubergangsregelung für Beförderungen . . . . . . . . . . . . 32
1. Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Anrechnung von Lehrgangszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Zeit Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen . . . . . . 34
Voraussetzungen für die Einstellung als Inkrafttreten der Verordnung und Außerkrafttreten
Führeranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 der Dbergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Gesetzes über nung, Befähigung und Leistung zu ernennen. Die
das Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundes- dienstpflichtigen Angehörigen des Zivilschutzkorps
gesetzbl. I S. 782) verordnet die Bundesregierung sind nach den gleichen Grundsätzen zu befördern.
mit Zustimmung des Bundesrates:
Abschnitt I § 2
Allgemeine Vorschriften Ordnung der Laufbahnen
§ 1 (1) Im Zivilschutzkorps bestehen die Laufbahnen
Grundsatz der
Die berufsmäßigen Angehörigen und die Ange- 1. Unterführer und Mannschaften,
hörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps sind nach Eig- 2. Führer.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966 529
(2) Die Lc,1ufbahn der Unlerführer und Mann- erreichten Dienstgrad oder ihrem Amt im Beamten-
schaften umfaßt folgende Dienstgrade: oder im Richterverhältnis entspricht, auf ihren An-
trag zu zusammenhängenden Dbungen von längstens
Dienstgradbczcichnung Sammelbezeichnung zwei Monaten einberufen werden, wenn sie wegen
ihrer Fachkenntnisse für eine Verwendung im Zivil-
Schutzkorpsmann schutzkorps geeignet erscheinen. Der Bundesminister
Truppführer i. ZSK des Innern stellt fest, welche Dienstgrade in der
Obertruppführer i. ZSK Mannschaften (SB) Bundeswehr und in der früheren Wehrmacht und
welche Amter im Beamten- und im Richterverhältnis
Haupttruppführer i. ZSK
den Dienstgraden im Zivilschutzkorps entsprechen.
Wachtmeister i. ZSK
(2) Am Ende der Dbungen ist eine Eignungs-
Oberwachtmeister i. ZSK prüfung abzulegen. Bewerber, die die Prüfung be-
Hauptwachtmeister i. ZSK
Meister i. ZSK
Obermeister i. ZSK
j Unterführer (SB)
stehen, können mit dem Dienstgrad, der ihrem vor-
läufigen Dienstgrad entspricht, in das Dienstver-
hältnis eines berufsmäßigen Angehörigen oder eines
Angehörigen auf Zeit berufen werden. Eine Wieder-
Stabsmeister i. ZSK
holung der Prüfung ist nicht zulässig.
Oberstabsmeister i. ZSK
(3) Die Laufbahn der Führer umfaßt folgende
Dienstgrade: § 5
Beförderung
Dienstgradbezeichnung Sammelbezeichnung (1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren
1 Dienstgrades.
Schutzkorpsmann
Truppführer i. ZSK (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel-
1 Führeranwärter oder
mäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung
Wachtmeister i. ZSK ~ Dienstpflichtige Führer- nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist.
Hauptwachtmeister i. ZSK ! anwärter (SB)
Obermeister i. ZSK (3) Soweit in dieser Verordnung keine andere
J
Frist bestimmt ist, ist die Beförderung vor Ablauf
Zugführer i. ZSK eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten
} Zugführer (SB)
Oberzugführer i. ZSK Beförderung nicht zulässig, es sei denn, daß der
Bereitschaftsführer i. ZSK bisherige Dienstgrad nicht durchlaufen zu werden
brauchte. ·
Abteilungsführer i. ZSK
(Stabsarzt i. ZSK) (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-
Oberabteilungsführer aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von
i. ZSK der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem
Stabsführer (SB)
(Oberstabsarzt i. ZSK) bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von
dem Tage der Ernennung zu diesem Dienstgrad ab.
Bereichsführer i. ZSK
Ist der Angehörige des Zivilschutzkorps als Dienst-
(Bereichsarzt i. ZSK)
pflichtiger mit einem vorläufigen Dienstgrad zu
Oberbereichsführer i. ZSK Dbungen nach § 4 Abs. 1, § 22 Abs. 5, § 25 Abs. 3
Inspekteur des oder § 30 Abs. 3 oder 4 herangezogen und nach
Zivilschutzkorps Abschluß der Dbungen in das Dienstverhältnis
eines berufsmäßigen Angehörigen oder eines Ange-
§ 3 hörigen auf Zeit berufen worden, so gilt für die
Berechnung für Beförderungen die Zeit als erfüllt,
Einstellung
die nach dieser Verordnung für die Beförderung zu
(1) Einstellung ist die Begründung eines Dienst- dem Dienstgrad, mit dem der Angehörige des Zivil-
verhältnisses oder Dienstpflichtverhältnisses im schutzkorps eingestellt worden ist, mindestens vor-
Zivilschutzkorps. ausgesetzt wird. Als Dienstzeit gilt auch die Dienst-
(2) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps werden zeit in einem vorläufigen Dienstgrad während der
für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Dbungen, wenn der Angehörige des Zivilschutzkorps
Mannschaften eingestellt, soweit durch Rechtsvor- mit diesem Dienstgrad zum berufsmäßigen Ange-
schrift des Bundes nichts anderes bestimmt oder hörigen oder Angehörigen auf Zeit ernannt wird.
zugelassen ist. (5) Dienstpflichtige Angehörige werden nach den
§ 4 Vorschriften über die Beförderung von Angehörigen
Einstellung von Bewerbern mit Vordienstzeiten
auf Zeit befördert. Nach Abschluß der Grundaus-
bildung sind vor jeder Beförderung Dbungen von
(1) Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, ehemalige insgesamt mindestens einem Monat abzuleisten.
Berufssoldaten, ehemalige Soldaten auf Zeit, Beamte, Beförderungen sind nur nach Ablauf einer Zeit zu-
ehemalige Beamte, Richter und ehemalige Richter lässig, die für Angehörige auf Zeit als Dienstzeit
können mit einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem für die Beförderung nach dieser Verordnung min-
in der Bundeswehr oder in der früheren Wehrmacht destens vorausgesetzt wird.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 6 abschließenden Vermerk zu versehen. Dem Ange-
Laufbahnwechsel hörigen des Zivilschutzkorps ist die Beurteilung in
allen Punkten durch seinen Disziplinarvorgesetzten
(1) Mit der Entlassung eines Führeranwärters zu eröffnen. Die Beurteilungen sind zu den Personal-
wegen mangelnder Eignung ist die Uberführung in akten zu nehmen.
die Laufbahn der Unterführer und Mannschaften
verbunden. (2) Dienstpflichtige Angehörige sind nach Ab-
schluß der Grundausbildung und vor jeder Beförde-
(2) Führeranwärter, die als Unterführer zur Lauf- rung zu beurteilen.
bahn der Führer zugelassen worden sind, werden
in ihre bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich (3) Nähere Vorschriften über die Beurteilung
herausstellt, daß sie sich nicht zum Führer eignen. bleiben allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach
§ 50 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vor-
behalten; in ihnen können Ausnahmen von der
§ 7
regelmäßigen Beurteilung und von der Beurteilung
Dienstgradbezeichnungen der Dienstpflichtigen beim Wechsel der Dienststelle zugelassen werden.
Bei Dienstpflichtigen, denen ein Dienstgrad im (4) Die Beurteilung soll sich besonders auf den
Zivilschutzkorps verliehen worden ist, wird im Charakter, die allgemeine geistige Befähigung und
Schriftverkehr der Dienstgradbezeichnung der Zu- den Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und
satz ,, (D)" hinzugesetzt. Leistungen, die körperlichen Anlagen und den Ge-
§ 8
sundheitszustand sowie auf das soziale Verhalten
erstrecken.
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Vorschriften über die Ausbildung und Prü-
fung, die sich im Rahmen dieser Verordnung halten Abschnitt II
müssen, werden als allgemeine Verwaltungsvor- A. Laufbahn der Unterführer
schriften nach § 50 des Gesetzes über das Zivil- und Mannschaften
schutzkorps erlassen.
(2) Innerhalb der in dieser Verordnung bestimm- 1. Berufsmäßige Angehörige
ten Mindest- und Höchstaltersgrenzen können in und Angehörige auf Zeit
den Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung
für die Einstellung andere Altersgrenzen festgesetzt § 10
und höhere Anforderungen als die Mindestanforde- Voraussetzungen für die Einstellung
rungen hinsichtlich der Vorbildung und der Aus-
bildung gestellt werden; außerdem können weitere Für die Laufbahn der Unterführer und Mannschaf-
Kenntnisse gefordert werden. ten kann als Angehöriger auf Zeit eingestellt wer-
den, wer
(3) In den Prüfungen werden folgende Prüfungs-
1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist und
noten erteilt:
2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder
sehr gut (1) eine besonders hervorragende einen entsprechenden Bildungsstand besitzt; ein
Leistung; entsprechender Bildungsstand gilt als nachgewie-
gut (2) eine erheblich über dem sen, wenn der Bewerber eine gleichwertige
Durchschnitt liegende Leistung; Schulbildung besitzt.
befriedigend (3) eine über dem Durchschnitt
liegende Leistung; § 11
ausreichend (4) eine Leistung, die durch- Einstellung als Obertruppführer i. ZSK
schnittlichen Anforderungen (1) Für technische Verwendungen kann mit dem
entspricht; Dienstgrad Obertruppführer i. ZSK eingestellt wer-
mangelhaft (5) eine Leistung mit erheblichen den, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiter-
Mängeln; prüfung oder eine gleichwertige Fachprüfung in
ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare einem der Verwendung entsprechenden Beruf be-
Leistung. standen hat.
(4) In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, (2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen
daß bei Nichtbestehen einer Prüfung eine einmalige des § 1O erfüllen, sich für mindestens drei Jahre zum
Wiederho:Lung zugelassen wird, soweit in dieser Dienst im Zivilschutzkorps verpflichten und die
Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Grundausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.
§ 9
§ 12
Dienstliche Beurteilung
Beförderung der Mannschaften (SB)
(1) Berufsmäßige Angehörige und Angehörige
(1) Die Beförderung zum Truppführer i. ZSK ist
auf Zeit sind mindestens alle drei Jahre zu beur-
nach einer Dienstzeit von sechs Monaten zulässig.
teilen. Beim Wechsel der Dienststelle oder des für
die Beurteilung zuständigen Disziplinarvorgesetzten (2) Voraussetzungen für die Beförderung zum
ist die letzte regelmäßige Beurteilung mit einem Haupttruppführer i. ZSK sind
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, d.en 2. September 1966 531
1. eine mindestens einjährige Verwendung seit 2. das Bestehen einer Hauptwachtmeisterprüfung.
Ernennung zum Truppführer i. ZSK in einer Tätig- (2) Die Beförderung zum Obermeister i. ZSK setzt
keit, die eine technische oder entsprechende fach- eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren voraus.
liche Spezialausbildung erfordert, und Die Beförderung von Angehörigen auf Zeit zum
2. eine dieser Verwendung entsprechende Gehilfen-, Meister i. ZSK oder Obermeister i. ZSK setzt außer--
Gesellen- oder Facharbeiterprüfung oder eine dem eine Verpflichtungszeit von mindestens zwölf
Fachprüfung im Zivilschutzkorps. Jahren voraus.
(3) Die Dienstgrade Obertruppführer i. ZSK und (3) Voraussetzungen für die Beförderung zum
Haupttruppführer i. ZSK brauchen nicht durchlaufen Stabsmeister i. ZSK sind
zu werden. 1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als
(4) Ein Obertruppführer i. ZSK, der nach § 11 ein- Meister i. ZSK oder Obermeister i. ZSK
gestellt worden ist, kann abweichend von Absatz 2 und
Nr. 1 nach einer Dienstzci l von sechs Monaten zum 2. das Bestehen einer Stabsmeisterprüfung nach
Haupttruppführer i. ZSK befördert werden. Teilnahme an einem Fachlehrgang im Zivilschutz-
korps.
§ 13 Zum Stabsmeister i. ZSK und Oberstabsmeister i. ZSK
Unterführeranwärter dürfen nur berufsmäßige und dienstpflichtige Ange-
hörige befördert werden.
(1) Als Unterführeranwärter kann zugelassen
werden, wer sich in einem Truppführerdienstgrad (4) Angehörige, die als Obertruppführer i. ZSK
befindet. Die Ausbildung zum Unterführer schließt nach § 11 eingestellt worden sind, können abwei-
mit der Wachtmeisterprüfung ab. chend von Absatz 1 Nr. 1 nach einer Dienstzeit von
drei Jahren zum Hauptwachtmeister i. ZSK beför-
(2) Der Unterführeranwärter (UA) soll eine Be-
dert werden.
rufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben,
wenn er nicht die mittlere Reife (Zeugnis über den § 16
erfolgreichen Besuch einer Mittel'- oder Realschule) Ernennung zum berufsmäßigen Angehörigen
oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt;
§ 10 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Ernennung eines Angehörigen des Zivilschutz-
korps in den Dienstgraden Hauptwachtmeister i. ZSK
(3) Die Beförderung des Unterführeranwärters bis Oberstabsmeister i. ZSK zum berufsmäßigen An-
zum Wachtmeister i. ZSK setzt eine Dienstzeit von gehörigen ist erst nach Vollendung des 25. Lebens-
mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs jahres zulässig.
Monate in einem Truppführerdienstgrad, voraus.
(4) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
2. Dienstpflichtige Angehörige
§ 14
Einstellung als Wachtmeister i. ZSK § 17
(1) Bei dienstpflichtigen Angehörigen tritt an die
(1) Als An.gehöriger auf Zeit mit dem Dienstgrad
Wachtmeister i. ZSK kann eingestellt werden, Stelle der Dienstzeit von einem Jahr vor der Beför-
derung zum Haupttruppführer i. ZSK (§ 12 Abs. 2
1. für technische Verwendungen, wer Nr. 1) die Dienstzeit von mindestens einem Monat
a) eine der Verwendung entsprechende Ausbil- während der Ubungen.
dung zum Techniker an einer öffentlichen oder (2) Dienstpflichtige Unterführeranwärter (DUA)
sonstigen staatlich anerkannten Techniker- können die Wachtmeisterprüfung erst ein Jahr nach
schule erfolgreich abg-eschlossen hat oder Eintritt in das Zivilschutzkorps ablegen.
b) den Berufsgruppen der Vermessungstechniker,
Landkartentechniker, kartographischen Zeich- (3) Ein dienstpflichtiger Unterführer mit dem
ner oder Fotogrammeter angehört und die Dienstgrad vom Hauptwachtmeister i. ZSK an auf-
staatliche Abschlußprüfung seiner Berufs- wärts kann zum berufsmäßigen Angehörigen oder
gruppe abgelegt hat; Angehörigen auf Zeit erst ernannt werden, wenn
er in seinem Dienstgrad mindestens zwei Monate
2. für sanitätsdienstliche Verwendungen, wer die Dienst im Zivilschutzkorps geleistet und sich dabei
staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbe- für seine Ubernahme als geeignet erwiesen hat,
zeichnung Krankenpfleger, Masseur, Masseur und Stabsmeister und Oberstabsmeister jedoch erst, wenn
medizinischer Bademeister oder Krankengymnast sie eine Stabsmeisterprüfung nach Teilnahme an
besitzt. einem Fachlehrgang bestanden haben. Für weitere
(2) § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Beförderungen ist die im Zivilschutzkorps tatsäch-
lich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.
§ 15 (4) Für die Ernennung eines Dienstpflichtigen zum
Beförderung der Unterführer (SB) berufsmäßigen Angehörigen oder Angehörigen auf
Zeit, dem nur wegen seiner besonderen Eignung für
(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum eine bestimmte Fachverwendung der für seine
Hauptwachtmeister i. ZSK sind Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen
1. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren und worden ist, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Ernennung ist nur mit Zustimmung der nach § 42 § 21
Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps Führeranwärter mit Ingenieurzeugnis
zuständigen Stelle zulässig.
(1) Für eine Verwendung im Zivilschutzkorps, die
eine technische Vorbildung erfordert, kann als
Führeranwärter eingestellt werden, wer
B. Laufbahn der Führer
1. höchstens 35 Jahre alt ist und
1. Berufsmäßige Angehörige
2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister
und Angehörige auf Zeit des Innern anerkannten Ingenieurschule besitzt.
§ 18 (2) Die Bewerber werden als Hauptwachtmeister
L ZSK eingestellt. Die Ausbildung zum Führer
Voraussetzungen für die Einstellung
dauert, abweichend von§ 19 Abs. 1, zwei Jahre. Die
als Führeranwärter
Beförderung der Anwärter ist nach folgenden
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Führer im Dienstzeiten zulässig:
Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Angehörigen zum Obermeister i. ZSK nach 18 Monaten
oder eines Angehörigen auf Zeit kann eingestellt
werden, wer zum Zugführer i. ZSK nach 24 Monaten.
1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist und § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
2. a) das Reifezeugnis einer höheren Schule oder (3) Abweichend von den Dienstzeiten nach § 20 ist
einen entsprechenden Bildungsstand, oder die Beförderung nach folgenden Dienstzeiten seit
b) die mittlere Reife (Zeugnis über den erfolg- Ernennung zum Zugführer i. ZSK zulässig:
reichen Besuch einer Mittel- oder Realschule) zum Bereitschaftsführer i. ZSK nach 5 Jahren
und eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Abteilungsführer i. ZSK nach 10 Jahren
besitzt; für Buchstabe a gilt § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 zum Bereichsführer i. ZSK nach 16 Jahren.
entsprechend.
(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,, (FA)". § 22
Einstellung und Beförderung von Führern
§ 19 mit wissenschaftlicher Vorbildung
Beförderung der Führeranwärter (1) Für eine Verwendung im Zivilschutzkorps, die
(1) Die Ausbildung zum Führer dauert mindestens eine wissenschaftliche Vorbildung erfordert, kann
drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach als berufsmäßiger Führer oder Führer auf Zeit ein-
folgenden Dienstzeiten zulässig: gestellt werden, wer
zum Truppführer i. ZSK nach 6 Monaten 1. höchstens 40 Jahre alt ist,
zum Wachtmeister i. ZSK nach 12 Monaten 2. ein entsprechendes Studium an einer wissen-
schaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats-
zum Hauptwachtmeister i. ZSK nach 21 Monaten
prüfung oder einer Hochschulprüfung abgeschlos-
zum Obermeister i. ZSK nach 30 Monaten sen hat und
zum Zugführer i. ZSK nach 36 Monaten. 3. dienstpflichtiger Führer des Zivilschutzkorps oder
(2) Der Anwärter hat die Führerprüfung abzu- Offizier der Reserve ist.
legen. (2) Die Bewerber werden als Bereitschaftsführer
(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung i. ZSK eingestellt. Ihre Beförderung ist nach folgen-
zum Zugführer i. ZSK. Sie endet auch dann, wenn den Dienstzeiten seit Ernennung zum Bereitschafts-
der Anwärter die Wiederholungsprüfung nicht be- führer i. ZSK zulässig:
steht. zum Abteilungsführer i. ZSK nach 3 Jahren
§ 20 zum Bereichsführer i. ZSK nach 12 Jahren.
Beförderung der Führer (3) Für die Beförderung zum Abteilungsführer
(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum i. ZSK ist die Ablegung der Stabsführerprüfung Vor-
Bereitschaftsführer i. ZSK sind aussetzung.
1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren seit (4) Die Bewerber werden als Abteilungsführer
Ernennung zum Zugführer i. ZSK und i. ZSK (Stabsarzt i. ZSK) eingestellt, wenn sie nach
2. die Vollendung des 27. Lebensjahres. dem Abschluß eines der Verwendung entsprechen-
den Studiums die zweite Staatsprüfung für den
(2) Die Beförderung zum Abteilungsführer i. ZSK höheren Dienst abgelegt oder die Bestallung als Arzt
ist erst nach Bestehen der Stabsführerprüfung und oder Apotheker erhalten haben. Das gleiche gilt für
nach einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Er- Bewerber, die ein für die Laufbahn erforderliches
nennung zum Zugführer i. ZSK zulässig. Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit
(3) Die Beförderung zum Bereichsführer i. ZSK ist einer ersten Staatsprüfung oder einer Hochschul-
nach einer Dienstzeit von achtzehn Jahren seit Er- prüfung abgeschlossen haben und nach Bestehen der
nennung zum Zugführer i. ZSK zulässig. Prüfung eine hauptberufliche Tätigkeit von vier
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966 5-33
Jahren und sechs Monalcn c.wsgeübt haben, die ge- (2) Für die Einstellung von dienstpflichtigen Füh-
eignet ist, die Jür die Laufbahn erforderlichen rern, deren Verwendung eine wissenschaftliche Vor-
Fähigkeiten zu vl'rmilJeln. bildung erfordert, gilt § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4,
6 und 7 entsprechend.
(5) Bewerber nach Absatz 4 werden vor Einstel-
lung als berufsmäßige Angehörige oder Angehörige (3) Dienstpflichtige Führeranwärter sollen nach
,:mf Zeit mit dem vorläufigen Dienstgrad eines einer Dienstzeit von sechs Monaten im Zivilschutz-
Abteilungsführers i. ZSK (Stabsarztes i. ZSK) zu zu- korps zum Truppführer i. ZSK befördert werden.
sammenhängenden Ubungen von längstens vier
Monaten einberufen. Während der Ubungen nehmen (4) Dienstpflichtige Führer können zum Bereit-
sie an einem Stabsführerlchrgang teil. Die Berufung schaftsführer i. ZSK nicht vor Ablauf von drei Jah-
in das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Ange- · ren seit Beförderung zum Zugführer i. ZSK und nicht
hörigen oder Angehörigen auf Zeit ist erst zulässig, vor Vollendung des 27. Lebensjahres, zum Abtei-
wenn der Bewerber den Stabsführerlehrgang mit lungsführer i. ZSK nicht vor Ablauf von acht Jahren
Erfolg abgeschlossen hat. seit Beförderung zum Zugführer i. ZSK und nicht
vor Vollendung des 32. Lebensjahres befördert wer-
(6) Die Beförderung der Bewerber nach Absatz 4 den. Vor der Beförderung zum Zugführer i. ZSK ist
zum Bereichsführer i. ZSK (Bereichsarzt i. ZSK) ist die Führerprüfung, vor der Beförderung zum Abtei-
nach einer Dienstzeit von zehn Jahren seit Er- lungsführer i. ZSK ist die Stabsführerprüfung abzu-
nennung zum Abteilungsführer i. ZSK (Stabsarzt legen.
i. ZSK) zulässig.
(5) Ein dienstpflichtiger Führeranwärter kann als
(7) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Ab- Führeranwärter im Dienstverhältnis eines berufs-
sätze 2 und 4 mit dem Einstellungsdienstgrad. mäßigen Angehörigen oder Angehörigen auf Zeit
übernommen werden, wenn er die Voraussetzungen
des § 18 oder § 21 erfüllt. Auf die Ausbildungszeit
soll die tatsächlich im Zivilschutzkorps geleistete
§ 23
Dienstzeit angerechnet werden.
Führeranwärter aus der Laufbahn der Unterführer
(6) Für die Ubernahme eines dienstpflichtigen
und Mannschaften
Führers in das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen
(1) Unterführer (SB) können bei Eignung zur Angehörigen oder Angehörigen auf Zeit gilt § 17
Führerausbildung zugelassen werden, wenn sie Abs. 3 und 4 entsprechend. Dienstpflichtige Stabs-
führer werden erst übernommen, wenn sie die Stabs-
1. die Hochschulreife oder das Ingenieurzeugnis
führerprüfung bestanden haben.
einer vom Bundesminister des Innern anerkann-
ten Ingenieurschule erlangt haben oder
2. mindestens 21 Jahre alt sind und eine Zulassungs-
prüfung zur Führerausbildung abgelegt haben. Abschnitt III
(2) Nach der Zulassung führen die Unterführer im Andere Bewerber
Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem
Zusatz ,, (FA)". § 25
(3) Die §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. Auf die Besondere Voraussetzungen für die Ernennung
Ausbildungszeit sollen je nach dem erreichten
Dienstgrad bis zu zwei Jahren, in den Fällen des (1) Wenn Bewerber, die die vorgeschriebenen
§ 21 bis zu einem Jahr der bisherigen Dienstzeit als Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nicht in aus-
Angehöriger des Zivilschutzkorps angerechnet wer- reichender Zahl zur Verfügung stehen, können als
den. berufsmäßige Angehörige oder als Angehörige auf
Zeit auch andere Bewerber berufen werden, sofern
(4) Werden die Angehörigen des Zivilschutzkorps sie durch Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind,
in die Laufbahn der Unterführer und Mannschaften im Zivilschutzkorps die Aufgaben, die ihnen über-
zurückgeführt, weil sie sich nicht zum Führer eignen, tragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die
so entfällt der Zusatz ,, (FA)". sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Sie
müssen· mindestens 28, in der Laufbahn der Führer
mindestens 32 Jahre alt und dürfen nicht älter als
40 Jahre sein. Ein bestimmter Vorbildungsgang darf
2. Dienstpflichtige Angehörige von ihnen nicht verlangt werden.
§ 24 (2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die
(l) Dienstpflichtige können als Führeranwärter zu- eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prüfung
gelassen werden, wenn sie mindestens die mittlere zwingend erforderlich sind, dürfen andere Bewerber
Reife (Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer nicht eingestellt werden.
Mittel- oder Realschule) oder einen entsprechenden (3) Die anderen Bewerber werden auf ihren An-
Bildungsstand besitzen; § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt trag zu zusammenhängenden Ubungen von insge-
entsprechend. Die Anwärter führen im Schriftver- samt vier Monaten einberufen. Während der Ubun-
kehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz gen erhalten sie bei einer vorgesehenen Verwen-
,, (DFA)". dung
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
1. in einem Mcmnscha.ftsdienstgrad 2. in der Laufbahn der Führer
den vorläufigen Dienstgrad Schutzkorpsmann, a) bis zum Abschluß des für ihn vorgesehenen
2. als Unterführer Ausbildungsganges oder
den vorläufigen Dienstgrad Wachtmeister i. ZSK,
b) für mindestens zwei und höchstens drei Jahre
3. als Führer
berufen. Nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder
den vorläufig(m Dienstgrad Zugführer i. ZSK. der für den Dienstgrad vorgeschriebenen Prüfung
kann der Bewerber zum berufsmäßigen Angehörigen
(4) Am Ende der Ubungen ist eine Eignungs-
oder Angehörigen auf Zeit bis zur Höchstdauer der
prüfung abzulegen. Andere Bewerber, die die Prü-
befristeten Dienstzeit ernannt werden. Führer, die
fung bestehen, werden mit dem Dienstgrad, der
nach Nummer 2 Buchstabe a eingestellt worden sind
ihrem vorläufigen Dienstgrad entspricht, in das
und die Führerprüfung endgültig nicht bestehen,
Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Angehörigen
scheiden aus dem Dienstverhältnis eines Angehöri-
oder eines Angehörigen auf Zeit berufen, wenn die
gen auf Zeit aus.
nach § 42 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes üter das Zivil-
schutzkorps zuständige Stelle auf Antrag der ober-
sten Dienstbehörde die Befähigung festgestellt hat. § 28
Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung Allgemeine Ubergangsregelung für die Einstellung
regelt die nach § 42 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über
das Zivilschutzkorps zuständige Stelle. (1) Die in dieser Verordnung für die Einstellung
festgesetzten Altersgrenzen können um fünf Jahre
überschritten werden, wenn dies notwendig ist, um
§ 26 Bewerber in ausreichender Zahl zu gewinnen.
Beförderung (2) Bewerber nach § 22 Abs. 1 und 4 können auch
dann als Führer eingestellt werden, wenn sie nicht
Für die Beförderung gelten die §§ 12, 15 und 20.
dienstpflichtige Führer oder Offiziere der Reserve
sind. Die Ernennung zum berufsmäßigen Führer ist
erst nach einer Dienstzeit von einem Jahr im Zivil-
Abschnitt IV schutzkorps zulässig.
Ubergangs- und Schlußvorschriiten
§ 29
Einstellung von Bewerbern mit Vordienstzeiten
§ 27
Ausnahmen von Voraussetzungen für Einstellung (1) Bei der Einstellung von Bewerbern mit Vor-
und Beförderung dienstzeiten (§ 4) kann von der Ableistung der
Dbungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und von der Ab-
(1) Die nach § 42 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über legung der Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 1
das Zivilschutzkorps zuständige Stelle kann auf An- abgesehen werden.
trag der obersten Dienstbehörde für Einzelfälle Aus-
nahmen von folgenden Vorschriften dieser Verord- (2) Ist in diesen Fällen auf Grund des § 27 Abs. 1
nung zulassen: Nr. 2 eine Ausnahme von § 3 Abs. 2 zugelassen wor-
den, so findet § 27 Abs. 2 keine Anwendung.
1. Höchstalter für die Einstellung:
§ 10 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 1 § 30
Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 25
Abs. 1; Ubergangsregelung für das Uberspringen
von Dienstgraden bei der Einstellung
2. Dberspringen von Dienstgraden bei Einstellung
oder Beförderung: (1) Abweichend von § 3 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21
Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 4 kann eingestellt werden:
§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Satz 2;
1 als Haupttruppführer i. ZSK, wer nach Ablegung
3. Mindestdienstzeiten für Beförderungen: der Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung
mindestens ein Jahr und sechs Monate in einem
§ 5 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, seiner Verwendung im Zivilschutzkorps ent-
Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, §§ 20, 21 sprechenden Beruf tätig gewesen ist;
Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 2 und 6.
2. als Hauptwachtmeister i. ZSK, wer die Meister-
(2) Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 oder des § 25 prüfung bestanden hat;
Abs. 4 Satz 2 bei der Einstellung eine Ausnahme 3. als Meister i. ZSK, wer nach Bestehen der Meister-
nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen worden, so wird der prüfung mindestens drei Jahre in einem seiner
Bewerber in das Dienstverhältnis eines Angehörigen Verwendung im Zivilschutzkorps entsprechenden
auf Zeit Beruf tätig gewesen ist;
1. in der Laufbahn der Unterführer und Mann- 4. als Zugführer i. ZSK, wer
schaften für mindestens ein Jahr und höchstens a) die mittlere Reife (Zeugnis über den erfolg-
zwei Jahre, reichen Besuch einer Mittel- oder Realschule)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966 535
und eine abgeschlossene Berufsausbildung be- Dienstbehörde die erforderlichen Ausnahmen zuläßt.
sitzt und mindestens drei Jahre in einem Der Bundesminister des Innern stellt fest, welche
seiner Verwendung im Zivilschutzkorps ent- Vergütungsgruppen mit den Dienstgraden im Zivil-
sprechenden Beruf tätig gewesen ist, oder schutzkorps vergleichbar sind.
b) das Ingenieurzeugnis einer vom Bundes-
minister des Innern anerkannten Ingenieur-
§ 31
schule besitzt und mindestens zwei Jahre im
Ingenieurberuf tätig gewesen ist; Ubergangsregelung
5 als Bereitschaftsführer i. ZSK, wer das Ingenieur- für Angehörige bestimmter Jahrgänge
zeugnis einer vom Bundesminister des Innern Angehörige des Zivilschutzkorps, die 1944 oder
anerkannten Ingenieurschule besitzt, mindestens früher geboren sind, können abweichend von
sieben Jahre im Ingenieurberuf tätig gewesen ist
und das 27. Lebensjahr vollendet hat; 1. § 15 Abs. 1 Nr. 1 nach drei Dienstjahren zum
Hauptwachtmeister i. ZSK,
6. als Abteilungsführer i. ZSK (Stabsarzt i. ZSK), wer
die Voraussetzungen des § 22 Ab:5. 1 Nr. 2 erfüllt 2. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 21 Abs. 3 nach drei Jahren
und mindestens vier Jahre in einem seiner Ver- seit Ernennung zum Zugführer i. ZSK, jedoch nicht
wendung im Zivilschutzkorps entsprechenden vor Vollendung des 30. Lebensjahres, zum Bereit-
Beruf tätig gewesen ist, der eine wissenschaftliche schaftsführer i. ZSK,
Vorbildung erfordert; 3 § 20 Abs. 2 nach zehn Jahren seit Ernennung zum
Zugführer i. ZSK zum Abteilungsführer i. ZSK
7. als Oberabteilungsführer i. ZSK (Oberstabsarzt
i. ZSK), wer die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 befördert werden.
erfüllt und nach Ablegung der zweiten Staats-
prüfung für den höheren Dienst oder der Be-
§ 32
stallung als Arzt oder Apotheker mindestens fünf
Jahre in einem seiner Verwendung im Zivil- Ubergangsregelung für Beförderungen
schutzkorps entsprechenden Beruf tätig gewesen
ist, der eine wissenschaftliche Vorbildung er- Abweichend von§ 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1, §§ 20, 21
fordert; das gleiche gilt für denjenigen, der ein Abs. 3, § 22 Abs. 6 und § 24 Abs. 3 können Ange-
für die Laufbahn erforderliches Studium an einer hörige des Zivilschutzkorps befördert werden:
wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten 1. Dienstpflichtige zum Truppführer i. ZSK nach
Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlos- einer Zugehörigkeit zum Zivilschutzkorps von
sen hat und nach Bestehen der Prüfung eine sechs Monaten;
hauptberufliche Tätigkeit von neun Jahren und
sechs Monaten ausgeübt hat, die geeignet ist, die 2. Führeranwärter nach § 18 zum Hauptwachtmeister
für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu i. ZSK nach einer Dienstzeit von mindestens zehn
vermitteln. Monaten, zum Zugführer i. ZSK nach einer Dienst-
zeit von mindestens zwei Jahren;
(2) In den Berufen der Krankenpfleger, medizi-
nischen Bademeister, Masseure, Krankengymnasten, 3. Führer, die nach § 18 eingestellt worden sind, zum
Sektionsgehilf en und Desinfekteure stehen eine drei- Bereitschaftsführer i. ZSK nach einer Dienstzeit
jährige Tätigkeit nach Ablegung der staatlichen Ab- von mindestens fünf Jahren seit Ernennung zum
schlußprüfung der Meisterprüfung im Sinne des Zugführer i. ZSK und nach Vollendung des 27. Le-
Absatzes 1 Nr. 2 und eine sechsjährige Tätigkeit im bensjahres;
Beruf nach Ablegung der staatlichen Abschluß- 4. Führeranwärter, die nach § 21 eingestellt worden
prüfung den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind, zum Bereitschaftsführer i. ZSK nach einer
gleich. Dienstzeit von mindestens vier, zum Abteilungs-
führer i. ZSK nach einer Dienstzeit von minde-
(3) Die Bewerber werden vor der Einstellung als
stens acht Jahren seit Ernennung zum Zugführer
berufsmäßige Angehörige oder Angehörige auf Zeit
i. ZSK und nach Vollendung des 27. Lebensjahres;
mit einem vorläufigen Dienstgrad, der dem Dienst-
grad nach Absatz 1 entspricht, auf ihren Antrag zu 5. Führer, die nach § 22 Abs. 4 eingestellt wor-
zusammenhängenden Ubungen von insgesamt vier den sind, zum Bereichsführer i. ZSK (Bereichsarzt
Monaten einberufen. Am Ende der Ubungen ist die i. ZSK) nach einer Dienstzeit von mindestens
Laufbahnprüfung oder die für den Dienstgrad vor- sieben Jahren seit der Ernennung zum Abtei-
geschriebene Prüfung abzulegen. § 4 Abs. 2 Satz 2 lungsführer i. ZSK (Stabsarzt i. ZSK).
und 3 gilt entsprechend.
(4) Angestellte im öffentlichen Dienst können mit
dem ihrer Vergütungsgruppe vergleichbaren Dienst- § 33
grad in das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Anrechnung von Lehrgangszeiten
Angehörigen oder Angehörigen auf Zeit berufen
werden, wenn sie für diesen Dienstgrad die Voraus- Auf die Dienstzeit, die Voraussetzung für die Be-
setzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen und die nach förderung eines Angehörigen des Zivilschutzkorps
§ 42 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Zivilschutz- ist, können Zeiten einer erfolgreichen Teilnahme an
korps zuständige Stelle auf Antrag der obersten Lehrgängen bei Ausbildungsstätten des Bundes oder
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
der Uind(!r Jür den Lull.schulzhilfsdienst, für das den §§ 31 bis 33, so gilt für ihn die jeweils günstigste
Technische 1 lilfswerk und Jür die Feuerwehren an- Regelung. Auf einen Angehörigen des Zivilschutz-
gerechnet werden, soweit diese Zeiten vor dem Ein- korps, der nach § 30 eingestellt wurde, ist § 33 nicht
tritt in das Zivilschutzkorps liegen und nicht bereits anzuwenden.
auf Grund anderer Vorschriften auf die Beförde-
rungsdienstzeit angerechnet werden. Die Anrech-
nung ist nur zulässig, wenn der Angehörige des § 35
Zivilschutzkorps in den Lehrgängen eine für die Inkrafttreten der Verordnung
Verwendung in seim~m Dienstgrad förderliche Aus- und Außerkrafttreten der Dbergangsbestimmungen
bildung erhalten hc1t.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
§ 34 Verkündung in Kraft.
Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen
(2) Die §§ 29, 30 und 32 treten fünf Jahre, die
Erfüllt ein Angehöriger des Zivilschutzkorps §§ 28, 31 und 33 zehn Jahre nach Verkündung dieser
mehrere Voraussetzungen für die Beförderung nach Verordnung außer Kraft.
Bonn, den 23. August 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Lücke
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966 53'1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen
für geschlachtetes Geflügel und für Geflüg~lteile
Vom 25. August 1966
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge- 3. Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe e Satz 4
setzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Land- erhält folgende Fassung:
wirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 ,,Bei Jungmasthähnen sind jeweils die einundein-
(Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das Gesetz halbfachen Abmessungen, bei Puten und Gänsen
zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handels- die doppelten Abmessungen zugelassen."
klassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und
Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), 4. Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe f letzter
in Verbindung mit dem Gesetz über den Ubergang
Satz erhält folgende Fassung:
von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des
Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-- „Bei Jungmasthähnen, Puten und Gänsen darf die
blatt I S. 560) wird vom Bundesminister für Ernäh- Summe der Durchmesser aller Verfärbungen auf
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen Brust und Schenkeln 75 mm und auf den übrigen
mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen und Körperteilen 150 mm nicht überschreiten."
auf Grund der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates 5. Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
verordnet: ändert:
§ 1 a) In Absatz 2 werden die Zahl „1 500" durch die
Die Anlage der Verordnung über gesetzliche Han- Zahl „ 1 450" und die Zahl „ 1 200" durch die
delsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Zahl „ 1 150" ersetzt.
Geflügelteile vom 15. September 1965 (Bundesgesetz- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
blatt I S. 1368), zuletzt geändert durch die Verord- ,,Männliche Tiere von mehr als 1 750 g Ge-
nung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche wicht im bratfertigen Zustand können als
Handelsklassen für geschlachtetes Geflügel und für Jungmasthahn bezeichnet werden."
Geflügelteile vom 23. Dezember 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2146), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe e Satz 3
§ 2
erhält folgende Fassung:
,,Bei Jungmasthähnen können Verletzungen je- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
weils mit den einundeinhalbf achen Abmessungen, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bei Puten und Gänsen jeweils mit den doppelten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über
Abmessungen vorliegen." gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der
Landwirtschaft und Fischerei auch im Land Berlin.
2. Abschnitt I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe f letzter
Satz erhält folgende Fassung:
,,Bei Jungmasthähnen können jeweils die ein- § 3
undeinhalbfachen Abmessungen, bei Puten und
Gänsen jeweils die doppelten Abmessungen vor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
handen sein." dung in Kraft.
Bonn, den 25. August 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
B undesgcsetzbla tt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 42, ausgegeben am 31. August 1966
26. 8. (i(i Gesd:1. zu dem Verh.:nri vmn !). Juni 1965 zwischen der B,,ndesrepublik Deutschland und dem
Küni!Jrekh Diimemark über einzelne Fragen der Schiffahrt und der Wasserstraßen . . . . . . . . . . 761
l. B. fi(j Bckc1nnLindchung über den Cellungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
2. 8. Gti Beküunlmachung über das Inkrafllreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-
clcsr<~publik DeuLs(hl,ind und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppel-
bcsl.eur-111mJ bc:j (l<:n Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . 767
B. B. 66 Bek,1nn!111i1chu11q ülH!l df'n Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Aner-
kcnnunq von Rcd1l<!n c1n Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 8. 66 Erste Verordnung über den Wegfall der Grünen
Internationalen Versicherungskarte 152 17.8.66 18. 8, 66
11. 8. 66 Verordnung Nr. 22/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 154 19.8.66 20. 8. 66
18. 8. 66 Verordnung TSF Nr. 9/66 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 156 23.8.66 1. 9. 66
16. 8. 66 Verordnung Nr. 23/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 157 24.8.66 1. 9. 66
19. 8. 66 Meldeverordnung zum Gesetz über die Unterbrin-
gung von Rüböl aus inländischem Raps und Rüb-
sen (Meldeverordnung Raps) 157 24.8.66 1. 9. 66
18. 8. 66 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des
Abschöpfungstarifs (Milchpulver und Schmelz-
käse) 158 25.8.66 8.8.66
19. 8. 66 Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten
Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleisch-
gesetz 159 26.8.66 1. 1. 66
19. 8. 66 Verordnung Nr. 2.4/66 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 160 27-.8.66 1. 9. 66
19. 8. 66 XIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf den Bundeswasserstraßen zwischen Rhein und
Elbe vom 12. Februar 1959 160 27. 8.66 15.3.66
25. 8. 66 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Er-
nährung und Landwirtschaft 161 30.8.66 1. 1. 66
ßu11desue~etzbl. 111 7840-2-1
26. 8. 66 Elfte Verordnung über die Höhe der Abgaben
und der Stützungsbeträge für den allgemeinen
Ausgleich in der Milchwirtschaft (11. Abgaben-
und Stützungsverordnung - 11. AStV) 161 30.8.66 1. 9. 66
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1966 539
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
tmmittelbarc Rechlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dült11n und Bczeidrnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite
28. 7. 66 Verordnun~J Nr. 113/66/EWG des Rates über die
vorübcrgclwnde Abweichung von einigen Be-
stimmungen der Verordnung Nr. 111/64/EWG des
Rütc~s in bezug auf die Errechnung des Abschöp-
lungsbclra~rs für bestimmte Milchpulversorten und
für Schmcl:r.k~isc und Schmelzkäsezubereitungen 144 5.8.66 2650
23. 7. 66 Verordnung Nr. 114/66/EWG des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung
Nr. 88/65/EWG des Rütes betreffend die Erstattun-
qen bei der Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern
und Geflügellleisch in dritte Länder 144 5,8,66 2652
28. 7. 66 Verordnung Nr. 115/66/EWG des Rates über die
von den Erzeugermitgliedstaaten anzuwendenden
Maßnahmen auf dem Gebiet der Preise und über
die-) Pcstsetzung der qemeinsamen Schwellenpreise
der Milgliedstaaten ohne eigene Erzeugung für
Reis und Bruchrnis für das Wirtschaftsjahr 1966/
1967 145 6.8.66 2661
28. 7. 66 Verordnung Nr. 116/66/EWG des Rates zur Ver-
längerung -- für das Wirtschaftsjahr 1966/1967 -
der Verordnung Nr. 127/65/EWG des Rates zur
Einführung l)ines Abschlags auf den Abschöpfungs-
betrag, der bei Einfuhren von geschältem Reis
aus dritten Ländern erhoben wird 145 6.8.66 2662
28. 7. 66 Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates über die
Einführung gemeinsamer Regeln für den grenz-
überschreitenden Personenverkehr mit Kraftomni-
bussen 147 9.8.66 2688
29. 7. 66 Verordnung Nr. 118/66/EWG der Kommission
über den zum Zweck der Feststellung der Ein-
kommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu
benutzenden Belriebsbogen 148 10.8.66 2701
28. 7. 66 Verordnung Nr. 119/66/EWG des Rates über be-
sondere Maßnahmen bei Malz 149 11. 8. 66 2737
28. 7. 66 Verordnung Nr. 120/66/EWG des Rates zur Er-
gänzung des Anhangs II der Verordnung Nr. 111/
64/EWG des Rates in bezug auf bestimmte Käse-
sorten 149 11. 8. 66 2738
28. 7. 66 Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der
Räte zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte,
an denen eine Mietzulage gewährt werden kann,
sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der
Bedingungen für ihre Gewährung 150 12.8.66 2749
28. 7. 66 Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG der
Räte zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte,
an denen eine Fahrkostenzulage gewährt werden
kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und
der Bedingungen für ihre Gewährung 150 12.8.66 2751
Berichtigung zur Verordnung Nr. 104/66/EWG des
Rates vom 23. Juli 1966 über die zeitlich begrenzte
Aussetzung der Abschöpfungen auf die Einfuhren
von zur Verarbeitung unter Zollaufsicht bestimm-
tem Rindfleisch (AB Nr. 137 vom 27. Juli. 1966) 152 20.8. 66 2787
23. 8. 66 Verordnung Nr. 123/66/EWG der Kommission über
die Bestimmungen zur Vermeidung von Verkehrs-
verlagerungen im innergemeinschaftlichen Handel
mit gefrorenem Rindfleisch 154 24.8. 66 2813
Berichtigung zu der Verordnung Nr. 36/63/EWG
des Rates vom 2. April 1963 über die soziale
Sicherheit der Grenzgänger (AB Nr. 62 vom
20. April 1963) 154 24. 8, 66 2824
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
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Heraus q e b er: Der JJunclesminislcr der Justiz. - Ver I a g: Bunclesanzeiqer vc~rlaqsqes. m.b.H., Bonn./Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqcsctzblall crschci11l in dtc)i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiqunq verkü11dct. In Tc,il III wird das als forl\Jeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli 1958 (Bundcsqcselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
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