72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 2 § 3
Diese Verordnung gilt nt1ch § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach
Uberleitungsgesetzes vom 4. Junuar 1952 (Bundes- ihrer Verkündung in Kraft.
gesetzbl. I S. 1) in Verbindunq mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 14. Januar 1966
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Bekanntmachung
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
über die V ergfüung von Tabakzoll
Vom 7. Januar 1966
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Ver~Jütung von Tabakzoll vom 21. Dezember 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird hiermit bekannt-
gemacht:
Die Vergütung des Zolles für Drittlandtabak ist
ab 1. Januar 1966 um 100,50 DM zu kürzen.
Bonn, den 7. Januar 1966
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - D r,u c k: Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III wird das uls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J58 (Bundesgcsetzbl. l S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingunqcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50.
Ein z c Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 3 99 oder nach Bczahlunq auf Grnn<l einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15.
69
ßu_ndesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1966 1 Ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1966 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
14. 1. 66 Siebente Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung ...................... . 69
Bundcsgesetzbl. JJl G13-l-l
7. 1. 66 Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll 72
Bunclesqosetzbl. JJl /\nhnng zu 612-1-3
Siebente Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 14. Januar 1966
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1 und 2 b) wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ein-
und des § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni gefügt:
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737). zuletzt geändert ,, (6) In den Fällen des Absatzes 5 hängt bei
durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Zoll- der Einreise über die Seezollgrenze die Zoll-
gesetzes vom 13. Seplerriber 1965 (Bundesgesetzbl. I . freiheit nach den Absätzen 2 und 3 auch
S. 1313), wird verordnet: davon ab, daß das Schiff von der hohen See
§ 1 kommt und
1. zuletzt aus einem ausländischen Hafen
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November
ausgelaufen ist oder
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert
du rd, die Sechste Verordnung zur Änderung der 2. sich mindestens acht Stunden außerhalb
Allgemeinen Zollordnung vom 17. Oktober 1965 des Zollgebiets befunden hat.
{Bundesgesetzbl. I S. 1721), wird wie folgt geändert: Diese Beschränkungen gelten nicht für Tabak-
1. In § 6 Abs. l erhfüt Nummer 8 folgende Fassung: waren und Zigarettenhüllen, soweit sie bei
Bewohnern des Zollauslands die in Absatz 3
,,8. Schlepper der Tarifnr. 89.02, Schwimmbagger,
Nr. 3, bei Bewohnern des Zollgebiets die in
Schwimrnkr,:me, schwimmPnde Getreideheber
Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Mengen nicht
und andere Wasserfahrzeuge der Tarifnr.
übersteigen, sowie für Waren, die nachweis-
89.03 (ausgenommen Schwimmdocks) und nur
lich aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
dem PersonenverkPhr dienende Wasserfahr-
oder eines ausländischen Zollgebiets stam-
zeuge mit ihrem Schiffsbedarf, wenn Fahr-
men und für die nachweislich weder Zölle
zeug und Schiffsbedarf als Rückwaren (§ 57)
oder andere Abgaben erlassen, erstattet oder
zollfrei sind und die Fahrt innerhalb des in
vergütet noch andere finanzielle Ausfuhrver-
der Anlage 2 bezeichneten Gebiets vor der
günstigungen gewährt worden sind.",
deutschen Küste (Küstengebiet) oder in Frei-
häfen durchrJeführt worden ist,". c) erhält Absatz 6 die Bezeichnung Absatz 7.
2. In§ 47 3. In Anlage 5 Teil B bei „aus 24.01" erhalten die
a) werden in Absatz 3 Nr. 3 die Worte „25 Absätze „Fässer" und „andere Umschließungen"
Zigaretten" ersetzt durch „40 Zigaretten", folgende Fassung:
Tarif- Tarasatz
nummer des Warenbezeichnung 0/o
Deutschen und Bezeichnung der Umschließungen des Roh-
Zolltarifs gewichts
Fässer:
von 400 kg oder darunter:
aus weichem Holz:
mit Tabak aus Rhodesien 11,9
mit Virginia-Tabak aus China, Korea, USA oder Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,8
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Tarif- Tarasatz
nummer des Warenbezeichnung O/o
Deutschen und Bezeichnung der Umschließungen des Roh-
Zolltarifs gewichts
3
mit Burley-Tabak aus Japan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,5
mit Maryland-Tabak aus USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,8
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
aus hartem Holz oder überwiegend aus hartem Holz:
mit Maryland-Tabak aus USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,3
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
von mehr als 400 kg bis einschließlich 600 kg:
aus weichem Holz:
mit Tabak aus Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,2
mit Tabak aus Rhodesien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,9
mit Tabak aus Kanada . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,4
mit Burley-Tabak aus USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,8
mit Maryland-Tabak aus USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,9
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
aus hartem Holz oder überwiegend aus hartem Holz:
aus Eichenholz, mit Stirnseiten aus Sperrholz, mit Virginia-Tabak aus USA 9,3
andere:
mit Virginia-Tabak aus USA ...................................... . 12,2
mit Burley-Tabak aus USA ........................................ . 15,5
mit Kentucky-Tabak aus USA ..................................... . 13
sonst ........................................................... . 15
aus Sperrholz, auch mit Stirnseiten aus anderem Holz 9,6
von mehr als 600 kg:
aus weichem Holz 10
aus hartem Holz oder überwiegend aus hartem Holz:
mit Kentucky-Tabak aus USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,3
sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Andere Umschließungen:
aus Pappe, mit Stirnseiten aus Holz, Längskanten mit Holzleisten verstärkt
(Kistenform), mit Tabak aus USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,3
aus Pappe, innen mit Holzleisten verstärkt (Kistenform), mit Tabak aus USA 8,8
aus Pappe, mit Stirnseiten aus Holz oder Sperrholz (Paßform), mit Virginia-
Tabak aus USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,4
aus Pappe, mit Stirnseiten aus Holz oder Sperrholz, Stirnseiten zusätzlich mit
Pappe abgedeckt (Paßform), mit Virginia-Tabak aus USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,6
aus Pappe (zwei Seiten und Stirnseiten) und aus Holz (zwei Seiten), Kanten
mit Holzleisten verstärkt (Kistenform), mit Tabak aus Griechenland . . . . . . . . . 14,7
einfache aus leichten Geweben,
mit Tabak aus:
Argentinien ......................................................... . 1,2
Brasilien ............................................................ . 2
Kolu1nbien ................................ -. ......................... . 1,9
sonst 1
einfache aus teils leichtem, teils schwerem Jutegewebe, auch mit Papier aus-
gelegt und mit Bindfaden verschnürt ..................................... . 3
Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1966 71
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Tarif- Tarasatz
nu rnmcr des Warenbezeichnung O/o
Deutschen und Bezeichnung der Umschließungen des Roh-
Zolltarifs gewichts
aus leichtem Jutegewebe, außen mit Stricken verschnürt,
mit Tabak aus:
R.umänien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,4
sonst 1,5
aus leichtem feineren, teils netzartig gewebtem 'gröberen Jutegewebe:
mit Papiereinlage, mit Tabak aus:
Bulgarien 3
Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
ohne Papiereinlage, mit Orienttabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
aus Jutegewebe (an beiden Stirnseiten und an einer langen Schmalseite des
Pc:1ckstückes) und Papier (an den beiden Flachseiten und der zweiten langen
Schmalseite des Packstückes), an der äußeren Seite mit Bindfaden verschnürt 2
aus einfachen leichten Geweben, innen mit Bindfaden verschnürt und an den
Rändern mit Bindfaden vernäht, mit Tabak aus Griechenland oder der Türkei,
im Gewicht:
von 60 kg 2
von 50 kg 1,6
von 30 kg 1,8
aus einfachem leichten Jutegewebe, innen Papiereinlage, außen mit gespalte-
nem Rohr verschnürt, mit Manilatabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,7
aus einfachem leichten Jutegewebe, innen mit Bastplatten verstärkt, außen
mit gespaltenem Rohr verschnürt, mit Manilatabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,2
aus leichtem Jutegewebe (Kopf- und Unterteil und eine Längsseite), innen
ganz in Papier verpackt, an der offenen Längsseite und an beiden Breitseiten
mit Papierbindfaden verschnürt, mit Tabak aus Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,9
aus leichten Matten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
aus leichten Matten, auch mit Papier ausgelegt, mit Stricken oder Tauen ver-
schnürt, auch mit Pappe an den äußeren Kanten versehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
aus Schilfmatten, innen mit Papier ausgelegt, an den Kanten mit Pappe ver-
stärkt, an den Rändern mit Bindfaden vernäht, mit Tabak aus Sumatra . . . . . . . 2,8
halb aus Schilfmatten, halb aus Matten aus Papiergewebe, innen mit Papier
ausgelegt, an den Kanten mit Pappe verstärkt, an den Rändern mit Bindfaden
vernäht, mit Tabak aus Sumatra . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
aus Schilfmatten (Rückenteil und Seitenteil) und Jutegewebe (Vorder-, Kopf-
und Unterteil), an den Rändern mit Bindfaden vernäht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
aus schweren Schilfmatten, mit Stricken vernäht und mit Stricken oder Tauen
verschnürt, mit sogenannten Mexikotabaken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
aus weichen Bastmatten, innen ausgelegt mit Schilfplatten, mit Rohrstricken
geschnürt, mit Manilatabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
aus Bastplatten oder harten Palmblattplatten, mit Stricken oder Tauen ver-
schnürt, im Gewicht:
bis 60 kg, auch mit Leinenumhüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
von über 60 kg bis 70 kg, auch mit Leinenumhüllung 11
von über 70 kg bis 80 kg, auch mit Leinenumhüllung 9
von über 80 kg:
mit Leinenumhüllung 10
ohne Leinenumhüllung ............................................. . 8
aus Matten aus Papiergewebe, innen mit Papier ausgelegt, an den Kanten mit
Pappe verstärkt, an den Rändern mit Bindfaden vernäht, mit Tabak aus
Sumatra 3,2
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 2 § 3
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gesetzbl. I S. 1) in Verbindunq mit § 89 des Zoll-
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über die V ergfüung von Tabakzoll
Vom 7. Januar 1966
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Ver~Jütung von Tabakzoll vom 21. Dezember 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird hiermit bekannt-
gemacht:
Die Vergütung des Zolles für Drittlandtabak ist
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - D r,u c k: Bundesdruckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III wird das uls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J58 (Bundesgcsetzbl. l S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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